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Die  Vollstreckungsverjährung  anlangend,  können  hier
bezüglich  der  Idealkonkurrenz  besondere  Schwierigkeiten
nicht  existent  werden,  da  ja  stets  nur  eine,  nämlich  die
schwerste  Strafe  in  Frage  steht.  Liegen  jedoch  mehrere  in
sachlichem  Zusammenflusse  begangene  Delikte  und  demzufolge
  mehrere  zu  häufende  Haft-  oder  Geldstrafen  vor,  dann
fragt  es  sich,  ob  die  Verjährung  nach  den  Einzelstrafen  oder
der  Gesamtstrafe  zu  bemessen  ist.  Für  das  diesrh.  FG.
sowie  für  das  pfälz.  FStG.  hinsichtlich  der  FF.  ist  diese
Frage  müßig,  da  die  Vollstreckungsverjährung  (anders  als
im  RStGB.)  gleichheitlich  auf  zwei  Jahre  fixiert  ist,  mag
nun  eine  hohe  oder  niedrige  Geld-  bezw.  Freiheitsstrafe  ausgesprochen
  sein;  eine  Abstufung  der  Fristen  findet  nicht
statt.  Nicht  so  auch  hinsichtlich  der  FPÜ.  im  pfälz.  FStG.!

Angenommen,  es  ist  jemand  wegen  zwei  FPÜ.  in  sachlichem
  Zusammentreffen  rechtskräftig  verurteilt  worden,
und  zwar:

a)  zu  150  Mark,

b)  zu  250  Mark,
so  beträgt  die  Gesamtbetragsgeldstrafe  400  Mk.  Nach  deı
von  Binding  S.  855  geäußerten  Meinung  würde  in  einem
derartigen  Falle  „die  Länge  der  Verjährungsfrist  nach  der
Gesamtsumme,  nicht  aber  nach  den  verwirkten  Einzelstrafen
zu  normieren  sein“;  die  gesetzliche  Frist  würde  sonach  gemäß
  $  70  Abs.  1  Ziff.  5  RStGB.  fünf  Jahre  betragen.  Dem
gegenüber  fordert  Olshausen  S.  345  Bemessung  nach
den  verwirkten  Einzelstrafen,  so  daß  die  eine  Geldstrafe  in
2  Jahren,  die  andere  in  5  Jahren  verjähren  würde  ($  70
Abs.  1  Ziff.  5  und  6).

Dieser  letzten  Meinung  möchte  ich  für  das  hier  allein
in  Betracht  kommende  pfälz.  FStG.  den  Vorzug  geben.

Würde  eine  Gesamtstrafe  im  Sinne  des  $  74
RStGB.  vorliegen,  so  würde  die  Frist  für  die  Verjährung
der  Vollstreckung  zweifelsohne  einheitlich  nach  der  Gesamtstrafe
  zu  bemessen  sein.  Hier  aber  handelt  es  sich  nur  um
Geldstrafen,  bezw.  im  Wege  der  Umwandlung  um  Haftstrafen,
die  aber  alle  selbständig  nebeneinander  erkannt  werden
  ($  78),  woran  auch  ihre  Zusammenfassung  in  einem
Gesamtsummabetrag  nichts  ändert.  Es  handelt  sich  hier