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nicht  um  eine  ‚„Gesamtstrafe“,  auf  die  allein  im  Urteilstenore
  zu  erkennen  wäre,  sondern  um  mehrere  Einzelstrafen,
die  zur  besseren  Übersichtlichkeit  in  einer  „Gesamtbetragsstrafe‘“
  vereint  werden  können.  Die  Selbständigkeit  hat  zur
Folge,  daß  jede  Einzelgeldstrafe  selbständig  verjährt.

Diese  Selbständigkeit  der  Verjährung  besteht  umso
mehr,  wenn  Freiheitsstrafe  und  Geldstrafe  realiter  konkurrieren,
  wenn  etwa  jemand  wegen  eines  FF.  aus  Art.  33
Abs.  4  zu  einer  einwöchigen  Haftstrafe  und  daneben  in  der
gleichen  Sitzung  wegen  einer  FPÜ.  zu  einer  Geldstrafe  von
200  Mk.  verurteilt  wird.

Namentlich  wäre  es  unzulässig  ($  71  RStGB.),  wonach
die  Vollstreckung  einer  wegen  derselben  Handlung  neben
einer  Freiheitsstrafe  erkannten  Geldstrafe  nicht  früher  als
die  Vollstreckung  der  Freiheitsstrafe  verjährt,  analog  heranzuziehen,
  denn  erstens  spricht  $  71  von  einer  Handlung
und  außerden:  trifft  er  auf  den  oben  genannten  Fall,  wo
die  Verjährungsfrist  für  die  Geldstrafe  länger  ist
als  für  die  Freiheitsstrafe,  nicht  zu.

Die  Haftstrafe  verjährt  demnach  in  2.  Jahren,  die
Geldstrafe  in  5  Jahren  (so  auch  Binding  S.  855).

Was  endlich  die  auf  Grund  des  $  361  Ziff.  9  RStGB.
erfolgten  Verurteilungen  anlangt,  so  wurde  bereits  früher
ausgeführt,  daß  diese  Übertretungen  nur  aus  prozessualen
Gründen  als  Forstrügesachen  erklärt  sind,  während  sie  ihrem
Wesen  nach  dem  Reichsrechte  angehören  und  deshalb  auch
dessen  allgemeinen  Grundsätzen,  so  namentlich  der  im
RStGB.  normierten  Verjährung  unterstehen.

$  11.
Erlöschen  des  staatlichen  Strafrechtes  durch  den  Tod
des  Täters.
Aus  dem  höchst  persönlichen  Charakter  der  Strafe  ergeben
  sich  zwei  wichtige  Konsequenzen:

1.  Stirbt  der  Täter-  vor  rechtskräftiger  Beendigung  des
Strafverfahrens,  dann  erübrigt  nur  die  Einstellung;

2.  Liegt  im  Zeitpunkt  des  Todes  des  Täters  ein  endgültiges
Strafurteil  vor,  dann  ist  seine  Vollstreckung  gegen  dritte
unschuldige  Personen,  etwa  die  Erben  unzulässig.