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Diese  beiden  Prinzipien,  die  sich  aus  dem  Wesen  der
Strafe  ergeben  und  die  demgemäß  für  das  bayer.  Forstrecht
ebensowohl  Geltung  erheischen,  wie  für  das  RStGB.,  sind
von  den  beiden  Gesetzen  in  einem  wesentlichen  Punkte
durchbrochen  worden.  Wie  $  30  RStGB.,  so  bestimmen
Art.  71  des  diesrh.,  bezw.  Art.  15  des  pfälz.  FStG.,  daß
Geldstrafen  nicht  nur  gegen  den  eigentlich  Schuldigen,
sondern  auch  gegen  den  Nachlaß,  gegen  die  Erben  dann  vollstreckt
  werden  dürfen,  wenn  das  betreffende  Erkenntnis
noch  zu  Zeiten  des  Täters  die  Rechtskraft  beschritten  hatte.

Es  würde  außerhalb  des  Rahmens  der  vorwürfigen
Darstellung  fallen,  zu  der  vielbekämpften  Ausnahmevorschrift
  des  $  30  RStGB.  kritisch  Stellung  zu  nehmen;  es
genügt,  darauf  hinzuweisen,  daß  die  Stellungnahme  der
früheren  Forstgesetzgebung  eine  grundsätzlich  andere  und
dem  Charakter  der  Strafe  mehr  angepaßt  war.  So  hat
Art.  16  des  revidierten  FStG.  für  den  Rheinkreis  vom  Jahre
1831  bestimmt,  „daß  jede  wegen  FF.  verwirkte  oder  ausgesprochene
  Strafe  mit  dem  Tode  des  Schuldigen  erlischt‘.
Nach  dem  hierzu  erstatteten  Bericht  des  Abg.  Willich
sollte  in  Bestätigung  des  Satzes  „Lasset  die  Toten  ruhen“
die  Strafe  als  ein  Übel  und  eine  Korrektion  nur  den  persönlich
  treffen,  der  sie  verwirkte  (V.  d.  K.  d.  A.  1831  Beil.-Bd.
  9  S.  9).

Mit  der  Novelle  vom  23.  Mai  1846  wurde  dieser  Rechtszustand
  für  die  Pfalz  und  gleichzeitig  für  das  diesrh.  Bayern
völlig  geändert,  indem  man  die  Vollstreckung  der  gegen  den
verstorbenen  Täter  erkannten  Geldstrafe  gegen  den  Erben
vorschrieb,  und  zwar  ausgehend  von  der  Annahme,  daß  ‚‚die
ausgesprochene  Geldstrafe  ebenso  wie  Entschädigung  und
Kosten  als  eine  Civilschuld  auf  dem  Vermögen  des
Schuldigen  hafte  und  diese  Verbindlichkeit  nach  seinem
Tode  auf  seine  Erben  und  Rechtsnachfolger  übergehe‘“  (V.
d.  K.  d.  A.  1846  Beil.-Bd.  1  S.  315).

Eine  Verkennung  des  fundamentalen  Gegensatzes  von
Strafe  und  bloßer  Vermögenshaftung  ist  hier  offenbar  den
Motiven  zugrunde  gelegen.