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Schlußwort.

Mit  diesen  Betrachtungen  sind  wir  angelangt  am  Endziele
  der  vorwürfigen  Darstellung,  deren  Aufgabe  es  gewesen
ist,  die  allgemeinen  strafrechtlichen  Grundsätze  des  bayer.
Forststrafrechtes  und  jene  des  RStGB.  in  eine  kritische
Parallele  zu  einander  zu  Setzen.  Diese  vergleichende  Darstellung,
  die  zumeist  mit  einer  Betrachtung  der  hist  orischen
  Entwicklung  Hand  in  Hand  gegangen  ist,  hat
manche  wertvolle  Richtpunkte  für  die  Beurteilung  und
Interpretation  der  Strafdrohungen  der  beiden  FG.  geliefert.
  Sie  hat  das  Bestehen  mancher  Anklänge  an  das
RStGB.  gezeigt,  noch  mehr  aber  den  Nachweis  geliefert,
daß  gerade  die  bayer.  FG.  eine  Spezialgesetzgebung  eigenster
Art  darstellen.  Sie  bilden  ein  Produkt,  das,  geschaffen
unter  dem  Regime  des  alten  Polizeistaates,  sich  den  allgemeinen
  Kriminalgesetzgebungen  vom  Jahre  1861  und  1871
gegenüber  ungeschmälert  konserviert  und  fortentwickelt  hat.
Diese  Erhaltung  eines  unter  andern  politischen  und  rechtlichen
  Auffassungen  gewordenen  Gesetzes  inmitten  all’  der
zahllosen  modernen  Gesetzgebungen  zeigt  klar,  wie  gerade
hier  das  Bedürfnis  nach  sonderrechtlicher  Behandlung  stark
hervortritt.

Die  Wälder  und  das  Eigentum  an  ihnen  haben  sich
im  Volksbewußtsein  gar  nie  mit  dem  gewöhnlichen  Eigentum
  identifiziert;  und  weil  das  Volk  die  Strafe  als  das
„Echo  seiner  eigenen  Mißbilligung‘““  betrachtet,  hat  es  auch
jenem  traditionellen  Bewußtsein  durch  die  Aufstellung
eigener  Normen  Rechnung  getragen  (v.  Bar  S.  334).

Abgesehen  von  diesen,  schon  durch  die  Sondernatur
  der  Forstdelikte  veranlaßten  Abweichungen  gegenüber
  dem  gemeinen  Strafrechte  enthalten  die  beiden  FG.
noch-eine  Reihe  von  charakteristischen  Merkmalen,  die  aufs
engste  mit  der  Rechtsentwicklung  des  verflossenen
Jahrhunderts  zusammenhängen  und  auch  unter  der  modernen
Gesetzgebung  weiterer  Beachtung  würdig  erscheinen.  Ich
gedenke  hier  nur  des,  besonders  das  diesrh.  FG.  beherrschenden
  Gegensatzes  von  Übertretungen  rechtsverletzenden
Charakters  und  von  Übertretungen  bloß  administrativer  An-