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ordnungen.  Diese  Trennung  trägt  den  Stempel  des  Polizeistaates
  an  sich;  sie  ist  erfolgt  zu  Zeiten,  wo  man  sämtliches
  Unrecht  in  kriminelles  und  bloß  polizeiliches  Unrecht
ausschied,  und  je  nach  dem  den  Gerichten  oder  Polizeibehörden
  die  Kompetenz  zur  Aburteilung  eingeräumt  hatte.
Heute  ;st  dieser  Unterschied  in  materieller  Beziehung  wieder
völlig  verwischt  und  bedeutungslos  geworden.  Zu  Unrecht!
Denn  gerade  die  Betrachtung  der  beiden  FG.  hat  gezeigt,
daß  für  Übertretungen  rein  polizeilicher  Natur  eine  Gleichstellung
  mit  den  geringeren  Rechtsverletzungen  nicht  selten
ungerecht  wirken  muß.

In  letzter  Linie  hat  vorwürfige  Darstellung  hinsichtlich
  beider  FG.  selbst  erhebliche  Differenzierungen
konstatiert  und  nachgewiesen,  wie  trotz  der  einheitlichen
Wurzel  die  Stellung  der  beiden  FG.  zu  derselben  Frage  oft
eine  gänzlich  verschiedene  ist,  sei’s,  daß  eine  positive  Vorschrift
  die  Abweichung  schafft,  sei’s,  daß  das  eine  FG.  es
versehentlich  unterlassen  hat,  zu  einer  Frage  Stellung  zu
nehmen,  und  die  demgemäß  nötig  werdende  subsidiäre  Anwendung
  des  RStGB.  zu  einem  völlig  verschiedenen  Resultate
  als  im  anderen  FG.  führt.  Diese  Abweichungen,  soweit
  sie  unbegründet  sind,  zu  beseitigen  und  völlige  Harmonie
  zu  schaffen,  namentlich  auch  hinsichtlich  der  FPÜ.
im  diesrh.  und  pfälz.  Recht  wird  Aufgabe  einer  Lex
ferenda  sein.