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        <title>Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band.</title>
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            <idno>kohler_lehrbuch_recht_1_1906</idno>
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        Lehrbuch

des

Bürgerlichen  Rechts

Von

Dr.  Josef  Kohler
Geheimer  Justizrat
ord.  Professor  an  der  Universität  Berlin

ERSTER  BAND
Allgemeiner  Teil

 

Berlin
Carl  Heymanns  Verlag
1906
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        Druck  von  Julius  Sittenfeld  in  Berliu

 

Verlags-Archiv  406U
        <pb n="3" />
        Dem  erössten  deutschen

praktischen  Juristen  der  Gegenwart

Herrn  Dr.  Bolze

Senatspräsidenten  am  Reichsgericht

in  Iinniger  Verehrung
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        <pb n="5" />
        Vorwort.

Die  bisherige  deutsche  Behandlung  der  Civilistik  ging
hauptsächlich  vom  gemeinen  Rechte  aus;  zwar  fanden  auch
die  sonstigen  Rechte  Deutschlands  eine  eingehende,  mitunter
selbst  hervorragende  Darstellung;  allein  immer  und  immer
lehnte  sich  die  wissenschaftliche  Arbeit  an  das  gemeine  Recht
an,  ja  sie  entnahm  ihn  ihre  Stärke,  sie  wurzelte  in  ilım.
Savignys  klassischem  Geiste  war  es  gelungen,  die  civilrechtliche
  Wissenschaft  mit  einem  Ruck  aus  dem  Tiefstand
emporzuheben,  auf  dem  sie  sich  zu  Goethes  Zeiten  befunden
hatte;  und  noch  ist,  was  er  uns  in  seinem  System  geboten
hat,  trotz  aller  Irrtümer,  eine  auch  literarisch  hochstehende

Leistung.

Die  Zeiten  haben  sich  geändert;  der  Ausgangspunkt
ist  verschoben:  nicht  mehr  das  gemeine  Recht,  sondern  das
Bürgerliche  Gesetzbuch  ist  der  Boden,  auf  dem  sich  unsere
civilistische  Wissenschaft  betätigen  muß.  Zwar  hat  es  auch
aus  dem  gemeinen  Rechte  Kraft  und  Stärke  geschöpft;  allein
es  zeigt  trotzdem  eine  völlig  selbständige  Bildung.  Vieles  ist
aus  dem  deutschen  Recht,  vieles  aus  dem  wsus  modernus

entnommen,  vieles  neu  versucht  worden,  und  insbesondere
        <pb n="6" />
        VIII  Vorwort.

sind  eine  Menge  von  Begriffen,  die  man  bisher  mehr  oder
minder  geahnt  hatte,  kondensiert  und  gesetzgeberisch  geschärft,
viele  Ausdrücke  neu  geprägt  worden,  sodaß,  wenn  wir  unserem
jetzigen  Rechte  wissenschaftlich  entsprechen  wollen,  eine  ganz
neue  Behandlung  nötig  wird;  eine  Darstellung  etwa  im  Anschluß
  an  das  gemeine  Recht  in  der  Art,  dab  die  Eigenheiten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  einfach  in  Gestalt  von  abweichenden
  Bildungsformen  nebensächlich  behandelt  würden,

wäre  von  Grund  aus  verfehlt.

Die  Aufgabe  einer  jeden  civilrechtlichen  Darstellung  aber
ist  eine  doppelte,  nach  zwei  Polen  hat  die  Wissenschaft  zu
zielen,  ebenso  wie  die  lebende  Kraft  des  Universums;  auf
der  einen  Seite  sollen  durch  scharfe  Zergliederung  der  Rechtsinstitute,
  durch  Aufsuchung  der  inneren  Verwandtschaft  der
Begriffselemente  neue  Grundlagen  geschaffen  werden  für  das
System;  ist  diese  Grundlage  gefunden,  so  können  wir  die
Unendlichkeit  der  Verbindungen  übersehen,  wir  können  durch
neue  Verbindungen  das  System  ergänzen,  durch  immer  neue
Bildungen  ihm  Mannigfaltigkeit  und  Reichtum  verleihen.  Auf
der  anderen  Seite  haben  wir  die  praktische  Betätigung  des
Rechts  im  Leben  zu  erforschen,  wir  haben  zu  erspähen,  wie
man  im  Leben  zu  verfahren  hat,  um  den  Ansprüchen  des
Verkehrs  zu  entsprechen  und  durch  reiche  Kasuistik  die
Interessen  unseres  Volkes  zu  befriedigen.  Kin  Recht,  das
die  Kultur  erstickt,  anstatt  sie  zu  fördern,  das  dem  Kulturdrang
  ein  Hemmnis  entgegenstellt,  ein  kulturfeindliches
Recht  ist  nicht  nur  ein  fehlerhaftes  Recht,  es  ist  ein  Verstoß
gegen  die  Bestimmung  der  Rechtsordnung,  und  wer  ein  solches
Recht  verteidigt,  hat  sich,  mag  er  sein,  wer  er  will,  vor  dem
Richterstuhl  der  Geschichte  zu  verantworten!  Wie  sehr  wird
beispielsweise  die  Geschichte  diejenigen  tadeln,  die  dereinst
        <pb n="7" />
        Vorwort.  IX

gegen  ein  deutsches  Patentrecht,  die  juristische  Grundlage

unseres  Industriefortschrittes,  geeifert  haben!

Beide  Seiten  aber  müssen  in  gleicher  Weise  gepflegt
werden.  Eine  öde  Kasuistik  ohne  Vertiefung  verkennt  die
Aufgaben  der  Wissenschaft,  sie  führt  aber  auch  zur  Zerfahrenheit
  und  Zersplitterung;  die  Scheinbilligkeit  triumphiert
in  vielen  Fällen  über  die  wahre  Gerechtigkeit;  was  im  einen
Fall  billig,  ist  im  andern  unbillig  und  ungerecht;  und  vor
lauter  Einzelheiten  kommt  man  nicht  zu  einem  zusammenfassenden

  Ganzen.

Auf  der  anderen  Seite  ist  ein  Operieren  mit  Begriffen
ohne  Rücksicht  auf  den  praktischen  Erfolg  verfehlt  und  führt
zu  scholastischen  Abwegen.  Man  deutelt  und  deutelt  und
kommt  immer  mehr  von  dem  ab,  was  dem  Leben  not  tut.

Die  Fehler  der  ersten  Richtung  sind  mehr  bei  der  außerdeutschen,
  die  der  zweiten  mehr  bei  der  deutschen  Rechtswissenschaft
  hervorgetreten.  In  beiden  zeigt  sich  die  Einseitigkeit
  von  Geistern,  die  nur  nach  der  einen  Richtung  hin
zu  arbeiten  gewohnt  waren  oder  auch  nur  nach  einer  Richtung
zu  arbeiten  vermochten.

Inwiefern  es  mir  gelungen  ist,  nach  beiden  Seiten  hin
dem  Ideal  mit  Erfolg  nachzustreben,  muß  ich  der  Zukunft
überlassen;  sicher  ist,  daß  ich  mit  allen  Kräften  nach  dem
Ziel  gerungen  habe,  beide  wissenschaftliche  Aufgaben  zu  vereinigen,
  unbekümmert  um  den  Tadel  solcher,  welche  die  Bedeutung
  der  Konstruktion  nicht  würdigen,  unbekümmert  um
die  Stimme  derer,  welche  vermeinen,  der  Jurist  habe  ohne
Rücksicht  auf  den  praktischen  Erfolg  seiner  Arbeit  lediglich
das  Gesetz  auszuüben.
        <pb n="8" />
        X  Vorwort.

Das  Werk  war  viel  größer  ausgedacht.  Doch  nach  drei
Richtungen  mußte  ich  mir  schon  des  Raumes  halber  Beschränkungen
  auferlegen.

Die  erste  Beschränkung  ist  mir  am  leichtesten  gefallen.
Die  Literatur  auch  nur  mit  einiger  Vollständigkeit  beizubringen,
habe  ich  mir  versagen  müssen;  ich  habe  nur  da  und  dort
etwas  von  der  Literatur  erwähnt,  wo  es  mir  im  Interesse  der
Deutlichkeit  der  Darstellung  erforderlich  erschien.  Eine  Aufzählung
  der  bisherigen  Schriften  und  Aufsätze  ist  mit  Rücksicht
  auf  die  vorzüglichen  bibliographischen  Arbeiten  überflüssig,
  und  eine  Besprechung  des  Für  und  Wider  stört  den
Fluß  der  Darstellung  und  erhebt  die  Anmerkung  zur  Hauptsache.
  Noch  mehr,  man  gelangt  hiermit  zu  einer  Scheinwissenschaft,
  indem  es  als  etwas  besonderes  gilt,  zu  wissen,
was  der  eine  behauptet  und  was  darauf  der  andere  erwidert
  hat,  einer  Scheinwissenschaft,  die  in  den  späteren
Zeiten  der  Postglossatoren  so  seltsame  Blüten  getrieben  hat,
daß  man  daran  genug  haben  könnte.  Die  dogmengeschichtliche
  Darstellung  der  Funtwicklung,  indem  die  verschiedenen
Ansichten  als  mehr  oder  minder  notwendige  Äußerungen  des
menschlichen  Geistes  erscheinen,  ist  erst  von  ferner  Perspektive
  möglich;  sie  für  das  gemeine  Recht  durchzuführen,  ist
eine  dringende  Aufgabe  der  Wissenschaft;  für  die  moderne
Literatur  fehlt  uns  noch  der  richtige  historische  „Augenpunkt“.


Noch  mehr  tat  es  mir  leid,  in  zwei  anderen  Punkten
Zurückhaltung  üben  zu  müssen.  Gerade  die  dogmengeschichtliche
  Darstellung  bis  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  wollte  ich
geben,  ich  wollte  zeigen,  wie  massenhaft  deutsches  Recht  und
moderne  Gedanken  im  usus  modernus  tätig  waren,  und  wie

das  Bürgerliche  Gesetzbuch  vielfach  Ernst  gemacht  hat  mit
        <pb n="9" />
        Vorwort.  XI

Bildungen,  die  eine  frühere  Zeit  versuchte.  Doch  dies  hätte
den  Raum  verdoppelt,  auch  den  Fluß  der  dogmatischen  Darstellung
  unterbrochen.  Ich  mußte  diese  Arbeit  einer  anderen
Gelegenheit  überlassen,  und  aus  demselben  Grunde  mußte  ich
auch  für  jetzt  meine  Lieblingsidee  aufgeben,  eine  vergleichende
Darstellung  des  deutschen  mit  dem  englischen  und  romanischen

Rechte  zu  geben.  —  —  —

Heute,  wo  mich  die  herrlichen  blauen  Wogen  des  Atlantischen
  Ozeans  der  neuen  Welt  entgegentragen,  um  dort  die
wissenschaftlichen  Geister  eines  anderen  großen  Volkes  zu
begrüßen,  eines  Volkes  von  überschäumender  Lebenskraft,  von
gewaltiger  Zukunft  und  übergroßem  Werdedrange,  eine  Welt
der  unbegrenzten  Hofinungen  und  der  großartigsten  Impulse,
erfaßt  mich  ein  mächtiger  Zweifel,  ob  wir  im  Bürgerlichen
Gesetzbuch  nicht  ein  Symptom  altersgrauen  alexandrinischen
ausgetüftelten  Wesens  zu  erblicken  haben,  ein  Werk  der  Spätzeit
  der  Entwicklung,  ein  Werk  einer  Periode,  die  ein  Gehen
und  Vergehen,  aber  keine  Zukunft  mehr  kennt,  einer  Periode,
die  in  ausgeklügelter  kleinlich  schwerfälliger  Weise  eine  Entwicklung
  abschließt,  von  der  aus  kein  Fortschritt  und  keine
Weiterbildung  mehr  möglich  ist;  denn  das  ist  das  Zeichen  des
Alterns,  daß  man  in  übergroßer  peinlicher  Sorge  alle  Fragen
lösen,  alle  Rätsel  ein  für  allemal  begraben  will.

Indes  ich  habe  den  lebendigen  Glauben:  die  Form  des
Gesetzbuchs  ist  zwar  die  ausgeklügelte  Form  eines  alexandrinischen
  Werkes,  der  Inhalt  aber  zeugt  von  der  ewigen
Jugendlichkeit  der  deutschen  Nation,  von  der  Jugendlichkeit,
  die  bleibt,  solange  die  deutsche  Zunge  erklingt;  und
trotz  aller  Form  wird  das  Gesetzbuch  nicht  abschließen,
sondern  neuen  Entwicklungen  Raum  geben.
        <pb n="10" />
        NL  Vorwort.

So  habe  ich  es  aufgefaßt;  nach  dieser  Richtung  habe  ich
zu  arbeiten  versucht,  unbekümmert  um  solche,  welche  einer
greisenhaften  Fassung  gern  einen  greisenhafiten  Inhalt  geben,
und  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  die  Rechtsentwicklung
in  Deutschland  für  immer  zum  Abschluß  bringen,  unseren

Werdedrang  zum  Stillstand  verurteilen  möchten.

Nur  im  Fortschritt  ist  das  Leben.

Geschrieben  auf  dem  Atlantischen  Ozean,  Schiff  Blücher,
den  9.  März  1904.
Josef  Kohler.
        <pb n="11" />
        Inhalts-Verzeichnis.

Binleitung

I,  Buch.  Rechtsordnung.

l.  Absehnitt.  Stellung  der  Rechtsordnune  unter  den
Kulturmächten.  ..
1.  Begriff  der  Rechtsordnung  8,  2.  Kreis  der  Rechtsordnung  10,
3.  Rechtsordnung  und  Sittlichkeitsor  dnung  13,  4.  Rechtsordnung
und  persönliche  Freiheit  16,  9.  Rechtsordnung  und  Friedensordnung
  20,  6.  Rechtsordnung  und  Rechtsleben  21.

tl.  Abschnitt.  Mehrheit  von  Rechtsorrnnneen

I.  Kapitel.  Nebeneinanderbestehen  .  .
A.  Nebeneinanderbestehen  im  nämlichen  örtlichen  Gebiet.
B  Nebeneinanderbestehen  in  verschiedenen  örtlichen  (rebieten
(zwischenstaatliches  Privatrecht)
I.  Allgemeines  .  .
2.  Maßgebende  Gesetzgebung  rn
a)  Personen-  und  Familienree  bi  49,  b)  Sachen-  und
Schuldrecht  54.
3.  Wirksamkeit  der  Staatsakte

Il.  Kapitel.  Nacheinanderbestehen  verschiedener  Rechtsordnungen
(Zwischenzeitrecht)
A.  Allgemeines  .  .
B.  Besonderes  .  en
1.  Fortbestand  der  Rechte  60,  2.  Rückwirkung  65,  9.  Rechts
inhalt  69,  4.  Einzelnes  71.

m.  hai  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen)

I.  Allgemeines  ren
1.  Arten  der  Rechtsnormen  78,  2.  Rechtslücken  82.

H.  Arten  der  Rechtsnormen  im  Besonderen
A.  Allgemeine  Rechtsnormen
l.  Gesetz  .

a)  Grenzen  der  Gesetzgebung  85,  b)  Wesen  des  Gesetzes  87,
c)  Gesetz  und  Verordnung  89,  d)  Prüfung  der  Rechtsgiltigkeit9i,
  e)  Grundlage  der  (  tesetzgebung  93,  f)  Autonomie  10%.
,  Gewohnheitsrecht  .  0.  rn
“  Entstehung  106,  b)  Arteu  114.

B.  Besondere  Rechtsnormen.  Privileeien

Jli.  Auslegung  der  Rechtsnormen
A.  Auslegung  der  Gesetze
B.  Auslegung  des  Gewohnheitsrechts”

IV.  Abschnitt.  Das  Recht  als  Wissenschaft  und  Technik
l.  Rechtswissenschaft  135,  II.  Rechtstechnik  138.

Il.  Buch.  Rechtsleben.
A.  Logische  Elemente  im  Rechtsleben.

}.  Abschnitt  Das  subjektive  Recht  und  sein  Geleite
l.  Wesen  .

l.  Subjektives  Recht  und  Rechtsverhältnis  146,  9.  Refugnisse
  150,  3.  Rechtslagen  152,

Seite

23
29
29

36
36
49

57

yl
60

78
78

85
85
85

106

117

122
122
134

138

146
146
        <pb n="12" />
        XIV

Inhalts-Verzeichnis.

II.  Entstehung  und  Untergang  der  Rechte
TI,  Gegenseitiges  Verhältnis  der  Rechte

1.  Abschnitt.  Subjektives  Recht  und  Rechtsordnung  .

l.

Allgemeines  .

2,  Anspruch  .

a)  Verwirklichungsansprüche  178,  »  Sicherungsansprüche
182,  c)  Beihilfeansprüche  183.

.  Anspruchsmöglichkeit  .
.  Anspruchsentgegnung

a)  Allgemeines  188,  b)  Einredebefugnis  1  189,  a)  Wesen
der  Einrede  189,  ß)  Arten  der  Einreden  199,  c)  Anfechtungsbefugnis
  200,  d)  Aufrechnungsbefugnis  205.

Hl.  Abschnitt.  Subjektives  Recht  und  Friedensordnung

}.
2.

3

Das  subjektive  Recht  in  der  Verteidigung

a)  Notwehr  207,  b)  Sachwehr  212.

Das  subjektive  Recht  im  Angriff.  Prozeß
Ausnahmen  vom  Walten  der  Friedensordnung
a)  Notstandshandeln  220,  b)  Nothilfe  229.

B.  Alogische  Elemente  im  Rechtsleben.

I.  Allgemeines
I.  Lehre  von  der  Zeit

1.
3

Das  Alogische  der  Zeit  im  allgemeinen

Die  Wirkungen  der  Zeit  .
a)  Allgemeines  236,  b)  Verschweigung  (Verjährung)  insbesondere
  259,  a)  Grundlagen  239,  #)  Wirkung  der  Ver-Jährung
  241,  y)  Entwicklung  der  Verjährung  243,  aa)  Allgemeines
  343,  #f)  Unterbrechung  244,  r)  Hemmung  der
Verjährung  249.  6)  Arten  der  Verjährung  253.  c)  Fristen  258.

Ill.  Buch.  Faktoren  des  subjektiven  Rechts.
A.  Rechtssubjekt.

I.  Abschnitt.  Das  Rechtssubjekt  im  allgemeinen  .
J.  Persönlichkeit  als  Rechtsfähickeit
1l.  Rechtslagen

l.
2,

Allgemeines

Rechtsstellung

a)  Beziehungen  zum  Staatswesen  269,  a)  Innere  Beziehung
269,  P)  Äußere  Beziehung!  272,  b)  Beziehungen  zum
sozialen  J,eben,  Stand  277.

Verkehr  sstellung

a)  Rechtsverkehr  278,  “)  Lieschäftsfähigkeit  2  278,  #)  Verfügungsfähigkeit.
  279,  y)  Postulationsfähigkeit  284.  b)  Unrechtsrerkehr:
  Verantwortlichkeit  284.

B.  Abschnitt.  Leibliche  Personen
J.  Allgemeines
1.  Rechtetagen

.  Rechtslagen  durch  Ungewißheit  über  Sein  oder  Nichtsein
a)  Unbekanntsein  285,  b)  Vermißtheil  286,  c)  Verschollenheit
  und  Todeserklärung  286,  a)  Allgemeines  286,  £)  Voraussetzungen
  289,  ««)  Ordentliche  289,  8R)  Außerordentliche
  291,  7)  Folgen  der  Todeserklärung  293,  aa)  Folgen
des  Aushilfsrechts  293,  HP)  YFoigen  des  Gesetzesrechts  296.
aaa)  Privatrechtliche  296.  AR)  Öffentlichrechtliche  301.
d)  Unsicherheit  der  Todeszeit  302.

Seite

163
170

173

173
173

185
188

207
207
215
220

231

238
233
236

209
265
268
268
264

rn
—J
8

285
255
28h
285
        <pb n="13" />
        Inhalıs-  Verzeichnis.  XV
Seite

2.  Sonstige  Rechtslagen  .  .  .  303

a)  Rechtsstellung;  Beziehungen  zı  zum  sozialen  Leben  303,
a)  Stand  303,  #)  Religion  und  Ehre  305,  7)  Geschlecht
307,  b)  Verkehrsstellung;  Geschäftsfähigkeit  und  Verfägungsfähigkeit
  308,  a)  Allgemeines  308,  #)  Geschäftsunfähigkeit
  309,  y)  Geschäftsbeschränkung  312,  aa)  Allgemeines
  312,  #5)  Geistesschwäche  312,  yyj  Verschwendungssucht
  314,  66)  Trunksucht  315,  d)  Besonderheiten
in  der  Verkehrsstellung  317.

II.  Abschnitt.  Juristische  Personen  .  .  .  2  22.  320
I.  Wesen  .  .  .  en  en  ..329

I.  Rechte  und  Rechtslagen  ..  325
1.  Allgemeines  326,  2.  (veschäftsfähigkeit  und  Yerantwor  tliehkeit
  329.

IN.  Organe  een  882
1.  Allgemeines  332,  2.  Organe  und  Vertreter  335,  3.  Art
der  Organe  336,  4.  Rechte  der  Organe  338.
a)  Organschaftsrecht  338,  a)  Allgemeines  338,  A)  Inhalt
339,  7)  Arten  840,  b)  Wertrecht  341.

5.  Pflichten  der  Organe  .  .  -  nn.  344

IV.  Entstehung,  Änderung  und  Untergang  ne.  0945
tl.  Entstehung  345,  2.  Anderung  350,  3.  Untergang  J35l,
a)  Untergangsgründe  351,  bb  Folgen  des  Untergangs.
Vermögensanfall  352.

V,  Verbindung  juristischer  Personen  .  .  ...  nn  35
V].  Arten  der  juristischen  Personen  .  .  .  0.954
l.  Stillschweigende  (konstruktive)  juristische  Personen  0.954

2.  Ausdrückliche  juristische  Personen  .  .  357
a)  Juristische  Personen  aus  anderen  Gesetzen  357,  b)  Juristische
  Personen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchos  353,
a)  Allgemeines  358,  #)  Vereine  359,  aa)  Wesen  und  Gestaltung
  359,  £ß)  Mitglieder  360,  aaa)  Allgemeines  und
Mitgliedschafisrechte  360,  BAR)  Mitgliedschaftspflichten  361,
yyy)  Erwerb  und  \V  erlust  der  Miteliedschaft  367,  yy)  Organe
  im  eigentlichen  Sinn  374,  aaa)  Allgemeines  374,
BBP}  Notwendige  Organe  375,  m)  Gewillkürte  Organe
380,  dö)  Arten  der  Ver  eine  380,  ee)  Entstehung  der  Vereine
  387,  waa)  Allwemeines  und  Verleihungsvereine  387,
BRR)  Idealvereine  387  —  Allgemeines  387  _  —  Die  Verwaltungskontrolle
  insbesondere  389.  ££)  Änderung  der
Verfassung  394,  77)  Untergang  der  Vereinspersönlichkeit
399,  aaa)  Allgemeines  3  339,  BBP)  Verlust  «ler  Rechtsfähiekeit
  399,  yyrı  Auflösung  400,  566)  Anfall  und  Liqui-‚dation
  40%,  95)  Verbindung  von  Vereinen  405,  «)  Beschränkt
  rechtsfähige  Vereine  407,  y)  Stiftungen  412
oa)  Wesen  412,  "BB)  Ürgane  414.  m)  Funktion  415.
öd)  Entstehen.  Änderung  und  Untergang  419.

IV,  Abschnitt.  Annahıne  einer  fremden  Persönlichkeit.  .  428
1.  Allgemeines  und  Treuhänderseh.afl  AR
2.  Yertretuug  (Stellvertretung)  .  430
a)  Wesen  430,  bh)  Anwendungsfälle  a34,  )  Vertretungsinacht.
  435,  a)  Allgemeines  435,  f)  Vollmacht  437.  aa)  Alleineines
  437,  8ß)  Triöschen  441,  uaa!  Allgemeines  441.
B  ß)  Wider  ruf  448,  rrP  Folge  des  Erlöschens  444.
r)  Genehmigung  445.
        <pb n="14" />
        XVl  Inhalts-  Verzeichnis.

Seite
B.  Rechtsobjekt.

l.  Abschnitt.  Das  Rechtsobjekt  im  allgemeinen  .  448

N.  Abschnitt.  Sachen  .  .  nn  nn.  452
I.  Begrenzung  452,  II.  Einteilung.  458.

1.  Allgemeines  453,  2.  Bewegliche,  unbewegliche  Sachen  454,

3.  Verbrauchbare,  unverbrauchbare  Sachen  456,
a)  Verbrauchbare  Sachen  456,  b)  Nichtverbrauchbare
Sachen,  Nutzungen  457,  «)  Nutzungen  im  engeren  Sinne
457,  6)  Früchte  460,  a0)  Sachfrüchte  460,  88)  Bürgerliche
  Früchte  465.

4.  Individuelle  und  Gattungssachen  .  .  2  »  2  22.2.2466

IH.  Sache  und  Sachbestandteil  .  .  2  rn  2  2  2  2468

IV.  Sachganzes  .  .  471

1.  Allgemeines  al,  2.  Das  einfache  Sachganze  472,  3.  Zubehörverhältnis
  173,  4.  Geschäftsunternehmung,  Unternehmungseinheit
  und  Vermögen  478
II  Abschnitt.  Sonstige  Gegenstände  .  .  2  2  2  2  22.2481
Ö.  Verkehr.

I.  Abschnitt.  Rechtsverkehr  .  .  .  ...  on  ..  485
l.  Rechtshandlungeu  im  allgemeinen  ..  en  .  485
1.  Willenserklärung  .  .  486

1.  Allgemeines  486,  9.  Willenserklärung  als  Willenstat  487,
a)  Wirklichkeit  487,  a)  Vorbehalt  und  Schein  487,  ß)  Entwicklung
  nach  außen  496,  aa)  Allgemeines  496,  8R)  Ankunftsbedürftige
  Willenserklärungen  499.
b)  Bestimmtheit  und  Vollständigkeit.  .  .  .  20.9508
3.  Willenserklärung  als  Absichtshandeln  .  .  504
a)  Allgemeines  504,  b)  Abir  rung  505,  a)  Hauptgrundsätze  505.
£)  Wesentlichkeit.  der  Irr  ung  511,  y)  Kausalität  514.
4,  Willenserklärung  als  freies  Willenshandeln  ..  515
a)  Allgemeines  515,  b)  Zwang  515,  9  Arglistige  Täuschung  522
Ill.  Form  der  Rechtshandlungen.  .  .  .  en  524
A.  Gesetzliche  Form  .  .  524
1.  Allgemeines  524,  2.  Die  Formen  des  gegenwärtigen
Rechts  526.
B.  Gewillkürte  Fom  .  .  .  rennen.  988

IV.  Sinn  und  Bedeutung  der  Rechtshandlungen  nn.  984

V.  Arten  der  Rechtshandlungen  .  .  a  7;  |
A.  Privatrechtshandlungen  ..  20.9836

1.  Rechtsgeschäfte  und  abhängige  Rechtshandlungen  200..586

2.  (Abhängige)  Rechtshandlungen  insbesondere  .  .  .  .  .  53

B.  Publizistische  Rechtshandlungen  .  .  .  2  2  2  2  2020.  5845

Vi.  Verbindung  der  Rechtshandlungen  .  546
1.  Primäre  Verbindung  546,  2,  Sekundäre  Verbindung  552.

VII.  Rechtshandlungen  und  Rechtsordnung  ..  554
1.  Gültigkeit  und  Nichtigkeit  554,  2.  Wirksamkeit  und
Unwirksamkeit,  a)  Kraft  der  Gesetze  der  Verfügungsordnung
  558,  'b  Kraft  des  Geschäftsinhalts  563,  «)  Bedingung
  und  Zeitbestimmung  563,  $)  Voraussetzung  570,

U.  Abschnitt.  Unrechtsverkehr  .  .  .  .  .  916

IT.  Abschnitt.  Neutrale  Handlungen  und  latente  Rechtshandlungen
  .  578

1.  Neutrale  Handlungen  518,2  2  „Latente  &amp;gt;  Rechtshandlungen  5  580.
Ausätze.  .  984
        <pb n="15" />
        Einleitung.
81.

I.  Das  Lehrbuch  hat  das  bürgerliche  Recht  zu  behandeln,
soweit  es  im  sog.  Bürgerlichen  Gesetzbuch  seine  Ausprägung
gefunden  hat,  daher  nicht  das  ganze  bürgerliche  Recht  Deutschlands,
  nicht  dasjenige,  welches  in  anderen  Reichsgesetzen  zu
Tage  getreten  ist,')  noch  dasjenige,  welches  der  Landesgesetzgebung
  anheimsteht.  In  dieser  Beschränkung  aber  soll  versucht
  werden,  möglichst  tief  zu  dringen  und  die  Grundlagen
zu  geben,  auf  denen  sich  unser  heutiges  Recht  aufbaut.

II.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  ist  natürlich  etwas  geschichtlich
  Gegebenes;  nicht  insofern,  als  eine  Kommission
daran  gearbeitet  hat  und  zwar  eine  erste  Kommission  viel
länger,  als  dem  Gesetzbuch  förderlich  war,  und  sodann  eine
zweite,  welche  erst  dem  ursprünglichen  Entwurf  eine  angemessene
  und  der  deutschen  Rechtskultur  entsprechende  Fassung
gegeben  hat,?)  sondern  insofern,  als  das  Bürgerliche  Gesetzbuch
  aus  der  Rechtskultur  hervorgegangen  ist,  welche  sich
in  Deutschland  im  Laufe  der  Jahrhunderte  entwickelt  hat;
denn  kein  Gesetzbuch  kann  sich  von  dem  Boden  der:  Kultur,
auf  dem  es  steht,  entfernen:  alle  seine  Begriffe,  alle  seine
Gestaltungen  sind  bereits  durch  das  vorhandene  Rechtsleben
gegeben  oder  mindestens  so  vorbereitet,  daß  nur  mit  einem
neuen  Schritte  eine  neue  rechtliche  Bildung  erzielt  werden
kann.  Kein  Gesetzbuch  ist  je  vom  Himmel  gefallen,  und
keines  der  Gegenstand  einer  augenblicklichen  Offenbarung
gewesen,  und  diejenigen,  welche  glaubten,  etwas  aus  ihrem

1)  Nach  dieser  Seite  vgl.  meinen  Beitrag  in  der  Enzyklopädie  I
Ss.  563f.
2)  Die  erste  Kommission  arbeitete  in  tiefem  Geheimnis  vom  Herbst
1874  bis  Ende  1887;  die  zweite  wurde  im  Dezember  1890  berufen  und
arbeitete  bis  Oktober  1895.
Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  1.  1
        <pb n="16" />
        2  Einleitung.

Geiste  zu  schaffen,  haben  fast  nur  dem  Geist  der  Kultur
gedient,  in  der  sie  lebten  und  der  sie  ihr  Denken  entnahmen.


III.  Die  Rechtskultur  aber,  aus  der  das  Bürgerliche
Gesetzbuch  hervorging,  ist  seinerzeit  zunächst  gelegt  worden
durch  die  deutsche  Geistesweise.  Die  Rechtsideen,  mit  welchen
die  Deutschen  in  die  Geschichte  traten,  waren  ganz  bestimmte
  Ideen,  tiefgreifender  und  erfolgreicher  Art.  Die
deutsche  Familie  hatte  ihre  bestimmte  Ausprägung,  das  Erbrecht
  seine  eigenen  Ideen,  im  Vertragsrecht  und  in  der
Bindung  des  einzelnen  an  sein  Wort  und  an  die  Verpflichtungen
  des  Verkehrs  finden  wir  schon  eine  ganz  bestimmte
  und  klare  Gestaltung.  Das  Verhältnis  des  einzelnen
zum  Ganzen  und  der  einzelnen  unter  sich  war  bereits  fest
entwickelt,  und  bereits  hatte  der  Prozeß,  bereits  hatte  das
Strafrecht  seine  Gesetze.  Das  muß  betont  werden,  denn  alles
dieses  hat  nachhaltig  gewirkt,  und  die  ganze  Fülle  germanischer
  Einrichtungen  ist  hervorgegangen  aus  den  Grundgedanken,
  mit  denen  die  Deutschen  sich  in  der  Geschichte
einführten.

Dazu  trat  aber  der  erfolgreiche  Zusammenstoß  mit  einer
ungeheuren  hochentwickelten  Rechtskultur,  wie  sie  die  Menschheit
  noch  nie  gesehen  hatte,  die  allerdings  zur  Zeit,  als  die
Germanen  sie  kennen  lernten,  schon  längst  in  das  Stadium
der  letzten  Nachblüte  gelangt  war,  aber  immer  noch  großartige
  Züge  reifte.  Das  römische  Recht  in  Italien,  Spanien
und  Südfrankreich  blieb  bestehen  und  wirkte  mächtig  auf  die
sog.  Barbaren  ein,  noch  ehe  Justinian  lebte;  und  als  Justinian
kraft  einer  etwas  verwunderlich  byzantinischen,  aber  doch
sehr  kulturreichen  Renaissance  die  vielfach  vergessenen  römischen
  Schriftsteller  wieder  hervorholte,  bot  er  der  Kultur
einen  Schatz  des  Rechts,  der  allerdings  im  Abendland  erst
zur  Glossatorenzeit  aufgehen  sollte;  und  nun  geschah  die  gewaltige
  und  fast  gewaltsame  Aufnahme  des  römischen  Civilrechts,
  ganz  ebenso  wie  schon  das  Strafrecht  die  starke
Einwirkung  römischen  Rechts  erfahren  hatte.

IV.  Die  sog.  Rezeption  des  römischen  Rechts  war  eine
Folge  der  Übermacht  römischer  Rechtskultur,  aber  sie  war  nicht
        <pb n="17" />
        Binleitung.  81.  3

bloß  dies.  Wäre  bloß  dieses  Verhältnis  wirksam  gewesen,  so
hätte  sich  die  Rechtsübernahme  mit  einer  gewissen  Diskretion
vollzogen,  in  ähnlicher  Weise,  wie  man  heutzutage  handelsrechtliche
  oder  patentrechtliche  Einrichtungen  fremder  Völker  entlehnt.
  Man  hätte  sicher  gewisse  Vorbehalte  gemacht.  Die  Art
der  „Rezeption“  war  vielmehr  vor  allem  getragen  durch  die
Idee  des  Kaiserrechts,  durch  den  Gedanken,  daß  die  deutschen
Kaiser  Nachfolger  der  römischen  Imperatoren  seien,  und  mithin
das  justinianeische  Recht  ohne  alles  weitere  das  Recht  des
Kaisertums  darstelle  Das  führte  zu  einem  Übermaß  der
Rezeption  und  setzte  das  deutsche  Recht  oft  mehr  in  den
Schatten,  als  es  ihm  angemessen  war,  und  was  urdeutsch
gewesen,  steckte  sich,  um  überhaupt  noch  bestehen  zu  können,
in  römisches  Gewand.  So  spielte  sich  ein  weltgeschichtliches
Vermummungsspiel  ab,  das  dem  Forscher  ein  Lächeln  abnötigte,
  müßte  ihm  nicht  oftmals  das  Herz  bluten  ob  einer
solchen  Verleugnung  deutschen  Wesens  und  deutschen  Rechts.
Doch  trotz  allem  —  das  deutsche  Recht  ließ  sich  nicht
ertöten.  Entnahm  man  auf  der  einen  Seite  dem  römischen
Rechte  diejenigen  Kultur-Elemente,  welche  das  verfeinerte  und
entwickelte  Verkehrswesen  der  römischen  Bevölkerung  kennzeichneten,
  so  brach  auf  der  anderen  Seite  das  germanische
Recht  überall  da,  wo  das  Leben  germanisch  war  und  germanisch
blieb,  wieder  mit  Macht  hervor,  und  die  großartigen  Ergebnisse
  dieses  Ringens  finden  wir  auf  der  einen  Seite  in  den
italienischen  Stadtrechten,  und  auf  der  anderen  Seite  in  der
Literatur  der  Postglossatoren.  Diese  Postglossatoren  haben
Balın  gebrochen;  sie  haben  gezeigt,  wie  das  einheimische  Wesen
sich  dem  Überfluten  des  römischen  Rechtes  gegenüber  wahren
sollte;  auf  der  anderen  Seite  brach  sich  in  den  italienischen
Stadtrechten  der  deutsche  Geist  Bahn  im  Handelsrecht  und  in  der
Ausbildung  der  eigenartigen  handelsrechtlichen  Einrichtungen.
Das  war  die  Signatur  des  mittelalterlichen  Rechtes:  auf  der
einen  Seite  eine  formale  Überrezeption  des  römischen  Rechtes,
das  Übermaß  aber  ausgeglichen  durch  das  versteckte  Eindringen
  des  deutschrechtlichen  Geistes,  und  auf  der  anderen
Seite  bereits  die  siegreichen  Züge  eines  neuen  Verkehrsrechtes
  aus  der  Fülle  deutschrechtlicher  Ideen  heraus.  Trotz

aller  scheinhaften  Rezeption  war  unsere  deutsche  Rechts-1*
        <pb n="18" />
        4  Einleitung.

entwicklung  bis  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  wesentlich  eine
Tat  des  germanischen  Geistes.

V.  Was  weiter  gestaltet  worden  ist,  bis  in  die  Zeiten  der
Naturrechtslelrer,  ist  nur  das  gedankenarme  Fortbilden  der
bereits  angesponnenen  Ideen.  Die  großartigen  Leistungen  der
französischen  Schule  des  16.  Jahrhunderts  in  der  Erkenntnis
des  römischen  Rechtes  waren  für  das  praktische  Recht  nur
sehr  teilweise  fruchtbar.  Die  gewaltigen  Arbeiten  der  Holländer
  im  zwischenstaatlichen  Privatrecht  haben  ihnen  allerdings
  einen  Ehrenplatz  in  der  Geschichte  gegeben,  im  Privatrecht
  selbst  aber  haben  sie,  abgesehen  von  einigen  handelsrechtlichen
  Einrichtungen,  wenig  durchschlagend  Neues  geschaffen.

Die  Naturrechtler  des  17.  und  18.  Jahrhunderts  hatten
in  der  Geschichte  die  große  Aufgabe  zu  erfüllen,  wieder  den
selbständigen  Geist,  und  zwar  den  Geist  des  aus  der  Theologie
heraus  befreiten  und  entfesselten  rationellen  Gedankens  gegenüber
  dem  ständigen  Fortwuchern  des  angestammten  Stoffes  zur
Geltung  zu  bringen.  Allerdings  haben  sie  auch  sonstige  Verdienste,
  ebenso  wie  früher  die  Scholastik;  denn  man  versuchte
die  Rechtsgedanken  zu  klären  und  zu  befestigen;  man  zog
die  Folgerungen  und  legte  die  Grundlagen  des  Systems.
Mußte  manches  Alte  ihrer  Kritik  weichen,  so  wurde  anderes
umso  klarer  und  fester  ausgestaltet.  Die  Verflachung  des
Naturrechts  allerdings  brachte  es  Ende  des  18.  Jahrhunderts
zu  einem  außerordentiichen  Tiefstand  der  Rechtskultur,?)
so  daß,  als  im  19.  Jahrhundert  die  historische  Schule  entstand,
es  schien,  als  ob  man  eine  grosse  Menge  von  Dingen  neu
entdecken  müsse,  welche  die  Großen  der  Vergangenheit  schon
längst  festgesetzt  hatten.  Der  Mann  aber,  der  die  historische
Schule  beherrschte  und  ihr  die  Richtung  gab,  war  Savigny,
ein  Geist  von  großer  Energie,  aber  von  ebenso  großer  Einseitigkeit.
  Er  war  es,  der  als  echter  Nachfolger  von  Cujaz
auf  das  Studium  des  reinen  römischen  Rechtes  drang,  er  war
es  auch,  der  über  die  Geschichte  des  römischen  Rechts  im
Mittelalter  teils  selbst  erfolgreiche  Studien  maclhıte,  vor  allem
aber  uns  den  geschichtlichen  Stoff  italienischer  Forschung

1)  Über  den  Stand  der  deutschen  Rechtskultur  zu  Goethes  Zeit
vgl.  meinen  Aufsatz  im  Goethejahrbuch  1903  8.  121f.
        <pb n="19" />
        Einleitung.  $  1.  5

übermittelte.  Und  doch  hatte  er  für  die  Entwicklung  des
Rechts  im  Mittelalter  keinen  Sinn:  sie  galt  ihm  als  Entstellung
  und  Verballhornung,  und  wesentlich  war  ihm  hier
nur  die  Frage,  inwiefern  sich  das  reine  römische  Recht  durch
die  ihm  seltsam  scheinenden  Entwicklungsgänge  des  Mittelalters
  hindurchrang.  Aber  auch  die  Gedanken  des  neuen
Rechtes,  wie  sie  bei  den  englischen  Juristen  bereits  tagten,
lagen  ihm  ziemlich  fern.  Er  war  ein  Mann,  in  manchem
nach  der  Gestaltung  des  Goetheschen  Geistes,  aber  fern  von
Goethes  gewaltiger  Universalität.  \enn  Goethe  im  letzten
Teil  des  Faust  die  großartigen  Entwicklungen  der  amerikanischen
  Kultur  mit  erfaßte,  so  blieben  derartige  Einflüsse  dem
Geist  Savignys  fern;  und  während  Herder  bereits  mit  echtdeutscher
  Universalität  die  Weltliteratur  zu  erforschen  suchte,
winkte  Savigny  bedächtig  ab,  als  man  die  Universalität
auch  auf  die  Rechtsforschung  ausdehnen  und  die  vergleichende
Rechtswissenschaft  begründen  wollte.

VI.  So  bildete  sich  denn  die  historische  Schule  in  ihrer
vollen  Einseitigkeit  aus:  reine  Erforschung  des  römischen  Rechtes,
fast  vollständige  Außerachtlassung  der  Dogmengeschichte  und
der  Leistungen  der  Juristen  von  Bartolus  bis  Hugo  Grotius.
Das  wäre  noch  hingegangen:  denn  geschichtswissenschaftlich
hat  die  historische  Schule  ihre  großen  Verdienste;  aber  der
Praxis  bot  man  Steine  statt  Brot.  Die  gesunde  Fortentwicklung
  der  Praxis  stockte,  und  es  trat  ein  Zwiespalt  zwischen
Theorie  und  Praxis  hervor,  wie  er  bei  andern  Völkern  unmöglich
  war.?)

Noch  heftete  man  sich  an  die  Landesgesetzgebung,  aber
diese  gewährte  keinen  fruchtbaren  Boden  zurW  eiterentwicklung
des  Rechtes.  Trotz  des  toten  Geleises,  auf  das  man  gelangt

 

1)  Vorzüglich  wurden  die  Juristen  der  historischen  Schule  von  Jacob
Grimm  gekennzeichnet:  „Es  ist  ein  löblicher  Grundsatz,  daß  die  Staatsverwaltung
  nach  der  Wissenschaft  greife  und  aus  deren  Mitte  ihre  Ämter
zu  erfrischen  suche;  aber  die  innerliche  Weise  ihres  ganzen  Wesens  stand
nicht  in  Einklang  mit  der  vorschreitenden  Kühnheit,  dem  wagenden  Entschluß,
  welchen  die  öffentliche  Lenkung  verlangt.  Sie  waren  von  der
Wissenschaft  zu  stark  durchdrungen,  als  daß  in  praktischen  Geschäften
sie  vermocht  hätten,  ihr  etwas  abzubrechen  oder  zum  reinen  Silber  des
Wissens  noch  den  Zusatz  zu  fügen,  den  die  Scheidemünze  der  Praxis
begehrt  und  bedarf.“  J.  Grimm,  Kleinere  Schriften  I  8.  119.
        <pb n="20" />
        6  Einleitung.

war,  blieb  die  Fortbildung  der  Wissenschaft  doch  beinahe  vollständig
  in  den  Händen  der  gemeinrechtlichen  Jurisprudenz;
insbesondere  lag  das  französische  Recht  mit  seinem  teils  hochmodernen,
  teils  wieder  kleinlich  reglementierenden  Zug  von  der
deutschen  Rechtswissenschaft  viel  zu  sehr  ab,  als  daß  hier  die
Versuche  der  Verschmelzung  mit  der  deutschen  Rechtsentwicklung
  durchgedrungen  wären.  Sie  waren  immer  nur  vereinzelt.!)
Una  schließlich  faßte  das  Reichsgericht  das  französische  Recht
in  einer  solch  verkehrten  Weise  auf,  daß  man  nur  wünschen
konnte,  es  werde  bald  zu  den  Toten  gelegt;  denn  an  Stelle
des  lebendigen  Geistes,  der  in  der  französischen  Rechtsentwicklung
  des  19.  Jahrhunderts  fiutete,  setzte  man  die  tote
Mumie  eines  Cambaceres  und  eines  Bigot  de  Pr&amp;amp;amenen.

VL.  Bei  dieser  Sachlage  mußte  das  Bürgerliche  Gesetzbuch
eine  Erlösung  werden;  es  mußte  uns  Hülfe  bieten,  wenn  es  ihm
gelang,  die  fruchtbaren  Gedanken  des  deutschen  Rechtes,  wie  sie
die  Geister  der  Vergangenheit  in  römischer  Gewandung  fortgebildet
  hatten,  neben  den  großen  römischen  Verkehrsgedanken,
  die  sich  ehedem  im  Schoße  der  römischen  Bevölkerung
  forterhielten,  neu  zu  beleben;  wenn  es  ihm  ferner
gelang,  den  Zug  des  modernen  Rechts  zu  erfassen  und  Gestalten
zu  schaffen,  welche  fähig  waren,  die  Ideenfülle,  die  in  der
heutigen  Kultur  unablässig  auf  uns  eindringt,  aufzunehmen.
Man  muß  im  großen  ganzen  sagen,  daß  das  Bürgerliche
Gesetzbuch  diese  Aufgabe  —  nicht  gerade  glänzend,  aber  in
gut  solider  Weise  —  gelöst  hat.?)

VIII.  Allerdings  zeigt  jedes  Gesetzbuch  neben  dem  Geiste
des  Volkes  auch  einiges  von  dem  besonderen  Geiste  der
Verfasser,  und  auch  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  ist  nicht
frei  davon.  Die  aus  der  Person  der  Redaktoren  hervorgehende
  Eigenheit  seiner  Fassung  ist  aber  eine  scharfe,  oft

 

 

1)  Was  ich  in  dieser  Beziehung  in  jungen  Jahren  gesucht,  ist
namentlich  in  den  Gesammelten  Abhandlungen  (1883)  enthalten.  Damit
machte  ich  es  aber  weder  den  französischrechtlichen,  noch  den  gemeinrechtlichen
  Juristen  zu  Dank.  Die  letzteren  betrachteten  das  französische
Recht  als  Fuft,  die  ersteren  wollten  von  einer  solchen  Vertiefung  des
französischen  Rechts  nicht  viel  wissen.

2)  Eine  Charakteristik  habe  ich  Enzyklopädie  I  S.  566f,  gegeben;
über  den  ersten  Entwurf  (seltsam  an  Gestalt!)  vgl.  ebenda  I  S.  564f.
        <pb n="21" />
        Einleitung.  $  1.  7

allerdings  recht  kleinliche  Terminologie,  ein  pedantisches
Bestreben  nach  äußerlicher  Sauberkeit  und  Genauigkeit  in
der  Form,  eine  Peinlichkeit  in  der  Formulierung,  ein  oft  unerträglicher
  Doktrinarismus  im  Ausdruck  der  Rechtsgedanken
und  eine  geradezu  verblüffende  Bevormundung  des  Publikums
und  des  Richters  durch  eine  ermüdende  Gestalt  der  Sätze,
welche  bestrebt  sind,  auch  dem  niedrigsten  Geiste  die  Balın
zu  weisen  und  auch  die  seltsamsten  Mißverständnisse  und  Irrtümer
  zum  voraus  unmöglich  zu  machen;  ein  Doktrinarismus,
der  gerade  statt  Klarheit  Unklarheit  und  Zweifel  verbreitet.
Damit  müssen  wir  rechnen.  Die  Aufgabe  der  Wissenschaft
ist,  das  Gesetzbuch  frei  zu  gestalten  und  den  in  ihm  enthaltenen
  Inhalt  aus  dem  oft  höchst  unpraktischen  und  ungeschickten
  Gefäße  des  Ausdrucks  herauszugießen  und
unserem  freien  Gebrauch  zu  unterwerfen;  darin  werden  wir
uns  in  keiner  Weise  beschränken  lassen.  Die  hohen  Ideen
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  sind  für  uns  leitend:  in  ihnen
herrscht  dieGenialität  der  deutschen  Wissenschaft;  diePedanterie
der  Redaktoren  ist  eine  verfehlte  Zutat,  mit  der  die  Wissenschaft
  bald  fertig  werden  muß.  Die  im  Gesetze  enthaltene
Wissenschaft  wird  bleiben,  wenn  auch  die  Zutat  der  Redaktoren
längst  veraltet  ist.

In  diesem  Geiste  ist  auch  das  nachfolgende  Lehrbuch
gehalten.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  darf  nicht  auf  Jahrzehnte
  lang  ein  Hemmnis  freier  Wissenschaft  und  freier  weitschauender
  Rechtsprechung  sein,  wie  es  seinerzeit  das
Preußische  Landrecht  —  infolge  verfehlter  Methode  der  Behandlung
  —  jahrelang  gewesen  ist.!)

t)  Von  früheren  Lehrbüchern  nenne  ich  Dernburg,  Das  bürgerliche
  Recht  des  deutschen  Reichs  und  Preußens  (bis  auf  das  Erbrecht
erschienen);  Crome,  System  des  deutschen  bürgerlichen  Rechts  (Bd.  I
und  II  Allgem.  Teil  und  Schuldverhältnisse  erschienen);  Enneccerus
und  Lehmann,  Das  bürgerliche  Recht  (2.  Aufl);  Endemann,  Lehrbuch
des  bürgerlichen  Rechts  (von  der  8.  und  9.  Auflage  der  I.  Band  erschienen);
Leonhard,  Der  allgemeine  Teil  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
        <pb n="22" />
        I.  Buch.

Rechtsordnung.
I.  Abschnitt.
Stellung  der  Rechtsordnung  unter  den  Kulturmächten.
1.  Begriff  der  Rechtsordnung.

8.2.

I.  Die  Rechtsordnung  ist  die  geschichtlich  gegebene
Regelung  des  menschlichen  Verkehrs  in  bezug  auf  Lebensgüter
und  Lebenspflichten.  Sie  ist  also  eine  Regelung,  mithin  eine  der
Willkür  Schranken  setzende  Ordnung,  darauf  beruhend,  daß
erstens  der  Mensch  ein  soziales  Wesen  ist,  welches  sich  nur  in
der  Gemeinschaft  entwickeln  kann  und  sich  darum  gesellschaftlich
  weiter  bildet,  und  zweitens  darauf,  daß,  sobald  die  Menschheit
  eine  bestimmte  Höhe  der  Kultur  erreicht  hat,  Sitte  und
Recht  unterschieden  wird.  Denn  während  die  Sitte  sich  zwar
auch  dem  einzelnen  auferlegt,  weil  jeder,  der  ihr  nicht  folgt
und  nicht  mit  dem  Strom  schwimmt,  als  Sonderling  erscheint  und
da  oder  dort  Anstoß  erregen  wird,  so  ist  doch  die  Befolgung
der  Sitte  nicht  als  ein  gesellschaftliches  Soll  gedacht  und
wer  ihr  nicht  entspricht,  den  hat  der  Staat  nicht  das  Recht
zu  verfolgen.  Diesen  Unterschied  wissen  viele  Leute,  denen
der  gute  alte  Brauch  alles  ist,  nicht  zu  verstehen;  und  doch,
erst  wenn  festgestellt  ist,  inwiefern  jemand  der  Sitte  trotzen
kann,  ohne  sich  mit  dem  Recht  in  Widerspruch  zu  setzen,
erst  dann  ist  die  Persönlichkeit  gewahrt,  und  der  Mensch
hört  auf,  ein  Knecht  der  sozialen  Verhältnisse  zu  sein.?)

II.  Die  Rechtsordnung  ist  eine  Regelung  des  menschlichen
Verkehrs,  sie  setzt  also  notwendig  Menschen  voraus  und  zwar
nicht  nur  einen,  sondern  mehrere,  denn  nur  so  ist  ein  menschlicher
Verkehr  möglich.  Wäre  beispielsweise  ein  einzelner  allein  auf
diesem  Planeten,  so  könnte  es  kein  Recht  geben,  ebenso  wenn

1)  Vgl.  auch  Einführung  in  die  Rechtswiss.  S.  2,
        <pb n="23" />
        1.  Begriff  der  Rechtsordnung.  88  2,  3.  9

ein  einzelner  etwa  auf  einer  Insel  wäre,  die  vollständig  vom
Verkehr  abgeschlossen  ist.  Auf  der  anderen  Seite  ist  mit
dem  Ausdruck  „menschlicher  Verkehr“  ausgesprochen,  daß
nicht  notwendig  das  Recht  dem  Menschen  zukommen  muß.
Zwar  gibt  es  keine  Rechte  von  Tieren  oder  anderer  Naturwesen,
  wohl  aber  gibt  es  Rechte  menschlicher  Verbände,
Rechte  sozialer  menschlicher  Gestaltungen,  die  man  juristische
Personen  nennt  und  die  auch  geschaffen  sind  vom  menschlichen
  Verkehr,  um  menschliche  Zwecke  zu  erringen.

ILI.  Die  Rechtsordnung  kann  eine  Privatrechtsordnung  oder
eine  öffentliche  Rechtsordnung  sein.  Privatrechtsordnung  oder
bürgerliche  Rechtsordnung  ist  diejenige,  welche  allein  im
bürgerlichen  Rechte  in  Betracht  kommen.  Zwar  schöpft  das
bürgerliche  Recht  seine  Macht  aus  höherer  Ordnung,  aus  Staat
und  Gesellschaft,  aber,  einmal  entstanden,  ist  dieses  bürgerliche
Recht  etwas  Selbständiges  und  auf  solche  Weise  ein  besonderer
Gegenstand  des  Studiums.  Das  bürgerliche  Recht  nun  unterscheidet
  sich  von  dem  öffentlichen  dadurch,  daß  es  den  Menschen,
sei  es  im  Verhältnis  zur  Natur,  sei  es  im  Verhältnis  zu  anderen
Menschen  oder  menschlichen  Gebilden  darstellt,  sofern  diese
einander  im  gleichberechtigten  Verkehr  gegenüberstehen;  im
Gegensatz  zu  dem  Fall,  wo  uns  Gebilde  entgegentreten,
welche  den  einzelnen  mit  höherer  Autorität  beherrschen.
Auch  in  solchen  Fällen  ist  von  einem  Recht  die  Rede,  da  die
höhere  Autorität  keine  schrankenlose  ist,  sondern  nach  gewissen
Regeln  sich  gestalten  muß;  aber  immerhin  liegen  hier  ganz
andere  Rechtsentwicklungen  vor,  als  auf  den  Gebieten  des
„Gleichverkehrs“.  \elche  Gebilde  aber  eine  solche  höhere  Autorität
  genießen,  daß  unser  Verhältnis  zu  ihnen  nicht  ein  gleichberechtigtes,
  sondern  ein  untergeordnetes  ist,  dies  darzustellen
muß  dem  Staats-  und  Verwaltungsrecht  überlassen  bleiben.

Nur  die  Privatrechtsordnung  ist  im  Bürgerlichen  Gesetzbuch
  behandelt,  nur  sie  ist  Gegenstand  unserer  Darstellung.

8  3.
Die  Rechtsordnung  kann  sich  auf  die  Lebensgüter  beziehen,

  nämlich  auf  die  innere  und  äußere  Natur,  also  auf
dasjenige,  was  den  Menschen  selbst  bildet,  seine  Körperlich-
        <pb n="24" />
        10  1.Buch.  I.  Abschn.  Stellung  d.  Rechtsordn.  unter  d.  Kulturmächten.

keit  und  Geistigkeit,  und  auf  dasjenige,  was  außerhalb  seiner
ist.  Die  Rechtsordnung  kann  daher  vor  allem  auch  eine  Beziehung
  des  Menschen  zur  äußeren  Natur  schaffen  und  dadurch
  das  Recht  in  die  Natur  hinein  tragen.  Im  Gegensatz
dazu  steht  die  Lebenspflicht,  d.h.  die  Pficht  von  Mensch  zu
Mensch  und  das  dem  einzelnen  obliegende  Soll  gegenüber  den
Mitmenschen.  Wie  bedeutungsvoll  dieser  Unterschied  ist,  wird
künftig  zur  Darlegung  kommen.?)

2.  Kreis  der  Rechtsordnung.
8  4.

I.  Nicht  alles  menschliche  Tun  bewegt  sich  in  der  Sphäre
des  Rechtes,  vieles  spielt  sich  in  neutraler  Zone  ab.  Die  ganze
menschliche  Tätigkeit  juristisch  fassen  zu  wollen,  ist  noch
verkehrter,  als  wenn  man  jede  menschliche  Regung,  jeden
Atemzug  nach  Sittlichkeit  oder  Unsittlichkeit  beurteilen  möchte;
nicht  als  ob  das  menschliche  Tun  nicht  rechts  und  links
vom  Recht  umgeben  wäre;  aber  das  Recht  begnügt  sich,
gewisse  Schranken  zu  setzen  und  überläßt  es  den  Menschen,
sich  innerhalb  dieser  Schranken  frei  zu  bewegen.

So  wird  zwar  jedes  Tun  des  Menschen  durch  das  Recht
der  Persönlichkeit  umfaßt,  allein  der  weite  Bereich  des  Handelns
innerhalb  dieser  Umfassung  stößt  nur  zum  geringsten  Teil  auf
rechtliches  Gebiet.  Die  Körperfunktionen,  die  Benutzung  der
dem  gemeinen  Gebrauch  anheim  gegebenen  Sachen,  ist  nichts,
was  weiter  in  das  Gebiet  des  Rechtes  fällt.  Warum  sollte
sich  das  Recht  darum  kümmern?  Hat  es  doch  nur  mit  der
Ordnung  dessen  zu  tun,  was  zu  ordnen  ist.  Hier  aber  hat
die  Persönlichkeit  das  Recht,  nach  Lust  und  Laune  frei  zu
schalten.

Man  kann  daher  von  einem  Rechte  der  Persönlichkeit
sprechen,  aber  nicht  von  einem  Rechte,  zu  gehen,  zu  dichten,
oder  zu  schlafen.  Man  kann  von  einem  Rechte  an  Sachen
des  Gemeingebrauchs  sprechen,  nicht  aber  von  einem  Rechte,
sich  ihrer  zu  bedienen.  Eine  Hinderung  in  der  Bemutzung

1)  In  Einführung  $S.17  habe  ich  den  Unterschied  als  Rechtszwang
und  Rechtspflicht  gefaßt.  Ich  halte  die  jetzige  Fassung  für  zutreffender.,
        <pb n="25" />
        2.  Kreis  der  Rechtsordnung.  $  4.  11

der  Öffentlichen  Straße  ist  nicht  eine  Verletzung  des  Rechtes
an  der  Straße,  sondern  eine  Verletzung  des  Rechtes  der  Persönlichkeit.


II.  Anders  ist  es,  1.  wenn  die  Persönlichkeitsrechte  geschwächt
  sind,  wie  z.  B.  beim  Gefangenen;  hier  kann  die  Befugnis,
  aus  der  Schwächung  herauszutreten,  ein  Recht  sein;
2.  wenn  jemandem  eine  Befugnis  über  die  Schranken  hinaus
gewährt  wird,  die  sonst  dem  einzelnen  gesteckt  sind;  dies  kann
ebenfalls  ein  Recht  bilden,  wie  z.B.,  wenn  jemand  die  Befugnis
hat,  einen  Öffentlichen  Garten  zu  einer  Zeit  zu  benutzen,  wo
er  anderen  verschlossen  ist  (Fall  des  Privilegienrechts).

In  diesen  beiden  Fällen  tritt  das  Recht  in  die  neutrale
Zone  hinein  und  bemächtigt  sich  ihrer.

III.  Daraus  ergibt  sich  eine  wichtige  Beschränkung  der
Rechtsordnung.  Diese  kann  die  innere  Seite  des  menschlichen
Lebens  zwar  berühren,  aber  nicht  erfassen.  Sie  muß  eine  Menge
von  Gebieten  dem  Anreize  des  menschlichen  Gemütes  überlassen;
  denn  die  sittliche  Ordnung  besteht  darin,  daß  innerhalb
  eines  gewissen  Zwanges  die  Menschheit  sich  frei  entwickeln
  kann  und  jeder  seine  Persönlichkeit  zur  Geltung  zu
bringen  vermag.

Daher  können  insbesondere  die  Familienverhältnisse  vom
Recht  nur  in  äußerer  Weise  angefaßt  werden.  Alle  Einzelheiten
  des  Familienlebens  müssen  sich  nach  Maßgabe  der
Einzel-Persönlichkeiten  gestalten,  denn  nur  in  dem  gegenseitigen
Zusammenfinden  der  Naturen  kann  sich  die  große  sittliche
Bedeutung  des  Menschen  entwickeln.  Dasselbe  gilt  aber  auch
von  dem  sozialen  Zusammenleben.  Die  Rechtsordnung  hat
nicht  etwa  die  Aufgabe,  den  Menschen  wohltätig  zu  machen,
sondern  sie  muß  dies  seiner  eigenen  Natur  überlassen.  Sie
kann  nicht  zur  Menschenhülfe  verpflichten,  sie  kann  nur  die
Menschenhülfe  nach  der  einen  oder  anderen  Richtung  hin
befördern.  Nur  im  äußersten  Fall  ist  davon  eine  Ausnahme
festzusetzen.  Darum  wäre  es  ein  Irrgang,  wenn  man  z.B.  aus
8  826  B.G.B.  schließen  möchte,  man  könne  von  jemandem  verlangen,
  daß  er  einem  anderen  beistehe,  und  eine  Nichthülfe
sei  ein  Verstoß  gegen  die  guten  Sitten.

In  gleicher  Weise  aber  sind  auch  unzählige  Versprechen
des  freien  menschlichen  Lebensverkehrs  zu  behandeln.  Sie
        <pb n="26" />
        12  1.Buch.  I.  Abschn.  Stellung  d.  Rechtsordn.  unter  d.  Kulturmächten.

sind  in  die  Diskretion,  in  das  freie  Ermessen  des  einzelnen
gestellt.  In  sehr  vielen  Fällen  sagt  man  das  eine  oder  das
andere  zu  und  gibt  damit  eine  gesellschaftliche  Aussicht,  aber
ohne  Rechtsverbindlichkeit.  Tausend  Umstände  können  eintreten,
  welche  uns  hindern,  von  der  einmal  betretenen  Bahn
abzuweichen,  und  uns  dadurch  nötigen,  diese  Aussichten  wieder
zu  zerstören.  So,  wenn  jemand  verspricht,  sich  bei  irgend
einem  Feste  zu  beteiligen,  so  bei  den  vielen  Zusagen  der  Liebe,
der  Religion,  der  Menschlichkeit.

Nur  da  tritt  die  Rechtsordnung  ein,  wo  das  Versprechen
aus  dem  Gebiete  freier  Menschenhülfe  ausscheidet  und  zur
bindenden  Norm  werden  soll.  Es  ist  etwas  anderes,  ob  jemand
einem  Freunde  die  Zusage  gibt,  bei  seinem  Gastmahl  zu  musizieren,
  oder  ob  sich  ein  Tonkünstler  dazu  anwerben  läßt.  Es  ist
etwas  anderes,  ob  ein  Bräutigam  der  Braut  verspricht,  sie  eine
Sprache  zu  lehren,  oder  ob  dies  mit  einem  Sprachlehrer  ausgemacht
  wird.  Es  ist  etwas  anderes,  ob  jemand  bei  einem
Bankett  als  Festmitglied  die  Rede  übernimmt,  oder  ob  ein
Festredner  dazu  aufgestellt  wird.  Ich  habe  solche  Fälle,  wo
die  Verbindlichkeit  in  das  Recht  eintritt,  so  charakterisiert,  daß
diese  hier  einen  geschäftlichen  Charakter  annehme.  Wann  dies
im  Einzelfalle  zutrifft,  hängt  von  den  gesellschaftlichen  Anschauungen
  ab.  Je  weiter  eine  Kultur  der  Freiheit  menschlichen
  Wirkens  stattgibt,  umso  weniger  wird  sie  eine  Verpflichtung
  in  die  Sphäre  des  Rechts  rücken.  Dies  gilt  insbesondere
  von  religiösen  Betätigungen:  hier  wird  man  nur
in  den  allerwenigsten  Fällen  einen  Rechtszwang  annehmen
können.  Zwar  daß,  wenn  jemand  sich  verpflichtet,  eine  Kirche
zu  bauen  oder  eine  bestimmte  Summe  für  gottesdienstliche
Zwecke  zu  zahlen,  dies  rechtsverbindlich  ist,  versteht  sich
von  selbst;  denn  hier  handelt  es  sich  nicht  um  eine  religiöse
Leistung,  sondern  um  eine  Vermögensleistung,  die  eben
nur.  insofern  der  Religion  zukommt,  als  auch  eine  Religionsausübung
  nicht  ohne  äußere  Grundlage,  nicht  ohne  Mittel,
namentlich  nicht  ohne  Vermögen  bestehen  kann.  Dagegen
wird  eine  Verbindlichkeit,  am  Gottesdienst  teilzunehmen,  regelmässig
  der  freien  menschlichen  Entschließung  anheimstehen
und  ein  dahingehendes  Versprechen  des  Rechtszwangs  entbehren.
  Nur  soweit  eine  Religion  Priester  und  religiöse
        <pb n="27" />
        3.  Rechtsordnung  und  Sittlichkeitsordnung.  8  5.  13

Beamte  hat,  ist  davon  eine  Ausnahme  zu  machen:  bezüglich
dieser  kann  eine  Rechtspflicht  vorliegen;  der  Geistliche  kann
rechtlich  verpflichtet  sein,  Messe  zu  lesen,  der  Laie  aber
nicht,  an  der  Messe  teilzunehmen.

Gewöhnlich  bespricht  man  die  Frage  im  Schuldrecht;
sie  hat  aber  eine  allgemeine  Beziehung:  es  handelt  sich  um
die  Tragweite  der  Rechtsordnung  und  ihre  Beziehung  zu  den
menschlichen  Lebensverhältnissen.

Eines  ist  hier  beizufügen:  es  gibt  auch  hier  nichts  absolutes:
  alles  wechselt;  eine  andere  Weltanschauung  kann
Dinge  in  das  Recht  rücken,  die  wir  als  Gegenstand  der
Sittenordnung  betrachten,  und  umgekehrt.  Die  indischen
Gesetzbücher  bestrafen  den  Brahmanen,  der  es  unterläßt,
seinen  Nachbarn  mit  zum  Gastmahl  einzuladen,!)  orientalische
Rechte  ahnden  den,  der  seinem  Mitmenschen  nicht  behülflich
  ist,  und  das  Mittelalter  bestrafte  die  Übertretung  der
Kleiderordnung.

Trotzdem  aber  bestehen  getrennte  Kreise  von  Sitte  und
Recht,  und  die  Trennung  wird  mit  der  Entwicklung  der  Kultur
nicht  lockerer  sondern  schärfer.

3.  Rechtsordnung  und  Sittlichkeitsordnung.
85

I.  Rechts-  und  Sittlichkeitsordnung  sind  zwei  völlig  verschiedene
  Kreise.

Oben  wurde  bemerkt,  wie  sich  aus  dem  Kreise  der  Sitte
das  Recht  abhebt.  Jetzt  ist  beizufügen,  wie  neben  dem  Recht
auch  die  Sittlichkeit  aus  der  Sitte  erwächst,  die  Gesamtheit
derjenigen  Ordnungen  enthaltend,  welche  nicht  zur  Regelung
des  Verkehrslebens,  sondern  zur  Veredelung  des  Herzens
bestimmt  sind.  Diese  Ordnungen  richten  sich  zwar,  wie  das
Recht,  an  die  Person,  aber  sie  richten  sich  an  ihr  Inneres;
sie  legen  dem  Menschen  eine  Heiligung  des  Seelenlebens  auf,
und  nur  folgeweise  ein  Handeln,  welches  diese  Heiligung  zum
Ausdruck  bringt  oder  ihr  wenigstens  nicht  widerspricht.
Darum  ist  es  hier  mit  einem  äußeren  Handeln  nicht  abgetan:

1)  Z.  £.  vgl.  Kechtswiss.  XVI  8.  187.
        <pb n="28" />
        14  I].Buch.  I.  Abschn.  Stellung  d.  Rechtsordn.  unter  d.  Kulturmächten.

das  Innere  läßt  sich  erziehen,  aber  nicht  bezwingen;  darum
kann  von  einem  Zusammentreffen  der  Rechts-  und  Sittlichkeitsordnung
  nicht  die  Rede  sein.  Doch  berühren  sie  einander,
und  wie  die  Sittlichkeitsordnung  die  Rechtsordnung  berücksichtigen
  muß,  so  umgekehrt  die  Rechtsordnung  die  Sittlichkeitsordnung.


II.  In  dieser  Beziehung  muß  aber  ein  großer,  früher
nicht  genügend  beachteter  Unterschied  aufgestellt  werden.!)
Vollständig  verschieden  ist  das  Verhältnis  von  Recht  und
Sittlichkeit,  1.  wenn  es  sich  um  die  Ausübung  eines
vorhandenen  Rechtes  und  2.  wenn  es  sich  um  die  Erwerbung
  eines  neuen  Rechtes  handelt.  Im  letzteren  Falle
gilt  der  Grundsatz:  Die  Rechtsordnung  darf  kein  Recht  in
der  Art  gewähren,  daß  die  Sittlichkeit  verletzt  wird,  sei
es  durch  den  Inhalt  dieses  Rechtes,  sei  es  durch  die  Umstände,
  welche  diesen  Rechtserwerb  begleiten.  So  ist  es
beispielsweise  nicht  gestattet,  durch  einen  Vertrag  ein  Recht
gegen  eine  Person  zu  erlangen,  das  gegen  die  Sittlichkeit
verstößt,  es  ist  aber  auch  nicht  gestattet,  durch  den  Vertrag
Geld,  also  ein  an  und  für  sich  sittliches  Gut,  in  einer  Weise
zu  erwerben,  daß  durch  den  Gelderwerb  die  Unsittlichkeit
befördert  wird;  so  auch  $  138  B.G.B.  Allerdings  kann  auch
hier  die  Rechtsordnung  regelmäßig  nur  unmittelbare  Unsittlichkeiten
  treffen:  sie  kann  sich  nicht  darauf  einlassen,
verbietend  einzuschreiten,  wenn  etwa  erst  ein  Zusammenhalt
rechtlicher  Tätigkeiten  unsittlich  wäre.  Wenn  jemand  z.  B.
ein  Darlehn  aufnimmt,  um  mit  diesem  Gelde  seine  Maitresse
zu  bezahlen,  so  wird  die  Rechtsordnung  gewöhnlich  dem
Darlehn  nichts  anhaben  können,  es  müßte  denn  sein,  daß
beide  Teile  in  gemeinsamer  Wirksamkeit  dem  unsittlichen
Ziele  entgegenstreben.

Ganz  anders  verhält  es  sich  mit  der  Rechtsausübung.
In  die  Rechtsausübung  hat  die  Rechtsordnung  regelmäßig  nicht
weiter  hinein  zu  reden,  und  ob  sie  sittlich  oder  unsittlich  ist,
will  und  kann  die  Rechtsordnung  nicht  überwachen.  Wohin

1)  Ich  habe  ihn  entwickelt  im  Juristischen  Literaturblatt  XI  S.  57
in  der  Besprechung  Steinbachs.  Trotzdem  ist  er  vielfach  unbeachtet
geblieben.
        <pb n="29" />
        8.  Rechtsordnung  und  Sittlichkeitsordnung.  8  5.  15

käme  man,  wenn  die  Rechtsordnung  den  Satz  ausspräche:
Der  unsittliche  Gebrauch  des  Rechts  ist  ein  rechtlich  verbotener?
  Die  ganze  Sittenordnung  wäre  unter  den  Zwang
des  Rechts  gestellt;  denn  wo  immer  ein  Handeln  und  nur
ein  Handeln  sittlich  ist,  würde  dem  Berechtigten  die  bestimmte
  Rechtsübung  auferlegt;  wenn  es  die  sittliche  Pflicht
wäre,  ein  Unternehmen  zu  unterstützen,  so  könnte  der
Gerichtsvollzieher  kommen,  und  wer  an  seiner  flotten  Tafel
säbe,  hätte  zu  gewärtigen,  daß  ein  Verein  für  Menschenwohl
ihm  mit  vieler  Liebenswürdigkeit  die  Speisen  vom  Tisch
wegnähme.

Nur  dann  ist  es  anders,  wenn  der  Mißbrauch  in  die  von
der  Rechtsordnung  geschützten  Rechte  oder  Interessen  eingreift;
  so  also  bei  Verletzung  von  Rechten  im  eigentlichen
Sinne,  so  bei  Verletzung  von  Interessen,  die  nur  aus  juristisch
technischen  Gründen  nicht  zu  Rechten  werden  konnten.  Zu
den  Rechten,  die  man  auf  solche  Weise  verletzen  kann,  gehört
auch  das  Lebensrecht:  der  Selbstmord  ist  nicht  nur  eine
Sitten-  sondern  auch  eine  Rechtswidrigkeit,  auch  wenn  der
Selbstmordversuch  in  Deutschland  (anders  als  in  England)  straflos
  bleibt.  Darum  hat  auch  ein  Dritter  die  Befugnis,  den  Selbstmord
  zu  hindern,  und  gegen  diese  Hinderung  gibt  es  keine
Notwehr,  noch  weniger  kann  sie  (als  Nötigung)  bestraft
werden.!)  Zu  den  Interessen,  welche  auf  solche  Weise  gekränkt
  werden  können,  gehört  insbesondere  das  Interesse  der
Tiere:  tierquälerische  Ausübung  des  Eigentumsrechts  wäre
nicht  nur  gegen  die  Sitten-,  sondern  auch  gegen  die  Rechtsordnung.”)


Eines  der  wichtigsten  verletztbaren  Rechte  ist  das
Persönlichkeitsrecht:  es  ist  Verletzung  des  Persönlichkeitsrechts,
  wenn  jemand  sein  Recht  in  der  Art  mißbraucht,  daß
er  den  anderen  beleidigt;  eine  Verletzung  der  Persönlichkeit
liegt  aber  vor  allem  in  der  Rechtsschikane  ($  226  B.G.B.).?)
Hiervon  muß  in  der  Lehre  von  der  Persönlichkeit  gehandelt
werden.

D  Vgl.  Archiv  f.  Strafrecht  49  S.  47.
2?)  Vgl.  meinen  Aufsatz  im  Gerichtssaal  B.  47  S.  32.
°)  Von  anderem  Standpunkte  in  der  Ennzyklop.  I  S.  709  behandelt,
        <pb n="30" />
        16  1.Buch.  I.  Abschn.  Stellung  d.  Rechtsordn.  unter  d.  Kulturmächten.

4.  Rechtsordnung  und  persönliche  Freiheit.

8  6.

I.  Die  Rechtsordnung  als  Regelung  ist  erforderlich  um
der  menschlichen  Kultur  willen.  Die  Kultur,  die  geistige  wie
die  materielle,  kann  sich  nur  entwickeln,  wenn  im  sozialen
Körper  der  Menschheit  bestimmte  Regeln  aufrecht  erhalten
werden,  in  der  Art,  daß  die  kulturfördernden  Elemente  gehegt,
  die  kulturfeindlichen  möglichst  gestört  und  verdrängt
werden,  in  der  Art  weiter,  daß,  wo  immer  gewisse  Bestrebungen
für  die  Kultur  unentbehrlich  sind,  eine  öffentliche  Autorität
mit  aller  Macht  diesen  Bestrebungen  Geltung  verschafft.!)  Die
Art  und  Weise,  wie  diese  Bestrebungen  aufgefaßt  werden,  hat
natürlich  im  Laufe  der  Zeit  sehr  gewechselt.  Unsere  Zeit
geht  darauf  hinaus,  daß  in  privatrechtlichen  Verhältnissen  ein
gewisses  Gleichgewicht  zwischen  Persönlichkeit  und  sozialen
Bestrebungen  gewahrt  wird,  sodaß  auf  der  einen  Seite  dem
persönlichen  Tun  ein  großer  Spielraum  geboten  ist,  auf  der
anderen  Seite  das  soziale  Gebiet  tief  in  das  menschliche  Leben
eindringt  und  ihm  nur  sehr  teilweise  die  Herrschaft  überläßt.
Daher  ist  weder  eine  Allmacht  des  Verkehrswillens  des  einzelnen
in  unserem  Privatrecht  brauchbar,  noch  eine  solche  Gestaltung.
welche  den  einzelnen  vollständig  unterwirft  und  seinem  Privatwillen
  keinen  Kreis  der  Betätigung  übrig  läßt.”)

II.  Daher  gestattet  die  Rechtsordnung  den  Menschen  und
den  im  Rechte  auftretenden  menschlichen  Gebilden  einen
weitgehenden  Einfluß  auf  das  Rechtsleben.  Es  ist  gerade
das  Große  der  Rechtsordnung,  daß  sie  Freiheit  und  Notwendigkeit
  mit  einander  verknüpft  und  auf  der  einen  Seite
soziale  Ideen  verkörpert,  auf  der  anderen  Seite  den  Mensclıen
nicht  zur  Maschine  herabwürdigt,  sondern  ihm  eine  tiefgreifende
Einwirkung  auf  die  Rechtsbildung  gewährt,  und  zwar  gerade
in  der  Art,  daß  er  reichlich  mitarbeiten  darf  und  mitarbeiten
soll  an  den  Fortschritten  des  Rechts,  daß  er  seine  Ideen
eigenpersönlich  in  die  Rechtsverhältnisse  hineintragen  Kann.
So  kommt  es,  daß  zu  den  wichtigsten  Bestimmungselementen

1)  Enzyklopädie  I  S.  55.
2)  Vgl.  auch  —  nach  anderer  Richtung  hin  —  Einführung  in  die
Rechtswissenschaft  S.  19.
        <pb n="31" />
        4.  Rechtsordnung  und  persönliche  Freiheit.  8  6.  17

des  Rechtes  die  menschliche  Rechtshandlung  gehört  und
darunter  vor  allem  das  Rechtsgeschäft.

III.  Ebenso  sicher  gilt  aber  auch  der  Grundsatz,  daß  die
Rechtsordnung  sich  nicht  bedingungslos  der  Fügung  des
einzelnen  preisgibt,  sondern  ihm  nur  die  Möglichkeit  gewährt,
innerhalb  bestimmter  Schranken  zu  arbeiten,  und  auch,  was
die  Folgen  dieser  Arbeiten  betrifft,  durchaus  nicht  die  Herrschaft
  aus  den  Händen  läßt.  Daraus  ergibt  sich  zweierlei:

1.  die  das  Recht  schaffenden  Menschen  können  nicht
alles  Beliebige  in  das  Recht  setzen,  sondern  es  ist  ihnen  nur
nach  gewissen  Richtungen  hin  die  Einwirkung  in  das  Rechtsleben
  gestattet,  und

2.  wo  ihnen  die  Einwirkung  gestattet  ist,  da  geht  das  Recht
durchaus  nicht  immer  nach  der  Richtung,  wie  die  einzelnen
wollen,  sondern  es  wird  oft  mehr  oder  minder  abgelenkt.

Nach  der  ersten  Richtung  hin  unterscheidet  man  zwischen
dem  zwingenden  und  nachgiebigen  Rechte  (Jus  cogens,  jus
dıspositivum),  nach  der  letzteren  Richtung  hin  spricht  man
von  Parteiwillen  und  Gesetzwillen  und  ihrem  Verhältnis  zu
einander.  Das  letztere  ist  erst  später  in  der  Lehre  von  den
Rechtshandlungen  näher  darzustellen,  von  dem  ersteren  aber
gilt  folgendes:

Soweit  das  Recht  dem  Belieben  des  einzelnen  nicht
stattgibt,  heißt  man  es  zwingendes  Recht.  Zwar  ist
auch  hier  das  Belieben  nicht  völlig  ausgeschlossen,  es  ist
insbesondere  dem  Menschen  regelmässig  in  die  Wahl  gestellt,
ob  er  in  das  Rechtsleben  eingreifen  will  oder  nicht;  es  ist
ihm  auch  mehr  oder  minder  die  Richtung,  wie  er  eingreifen
will,  freigestellt,  im  übrigen  aber  kann  er,  wenn  er  wirken
will,  nur  so  wirken,  wie  die  Rechtsordnung  gestattet:  er  kann
wollen  oder  nicht,  er  kann  bezüglich  A  oder  B  wollen;  wenu
er  es  aber  will,  so  kann  er  es  nur  in  der  von  der  Rechtsordnung
  ein  für  allemal  bestimmten  Weise.  So  ist  es  z.  B.
heutzutage  mit  der  Eheschließung:  es  gibt  nur  eine  Art  von
Ehe:  man  darf  Ehe  schließen  oder  nicht,  man  darf  sie  mit
der  Persönlichkeit  schließen,  mit  der  man  will;  aber  die  Art
der  Eheschließung  folgt  dem  ein  für  allemal  festgestellten
gesetzlichen  Kanon:  hieran  läßt  sich  nichts  wenden  oder
deuteln.  Anders  ist  es  beispielsweise  bei  einem  Kaufgeschäft:

Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  2
        <pb n="32" />
        18  1.Buch.  I.  Abschn.  Stellung  d.  Rechtsordn.  unter  d.  Kulturmächten.

hier  kann  man  nicht  nur  bestimmen,  ob  man  kaufen  will  und
was  man  kaufen  will,  sondern  auch  alle  Einzelheiten  des
Kaufes  können  individuell  ausgedacht  und  demgemäß  individuell
  bestimmt  werden;  dies  geht  bis  zu  einem  Punkte,
wo  schließlich  die  Rechtsordnung  ein  Halt  entgegenruft.  So
auch  bei  Dienstverträgen,  nur  daß  hier  der  Haltruf  der  Rechtsordnung
  schon  viel  früher  ertönt.

IV.  Man  könnte  nun  die  Rechtsordnung  auf  das  zwingende
Recht  beschränken  und  könnte  erklären:  wo  immer  das  Belieben
  der  Parteien  waltet,  habe  ihr  Belieben  zu  entscheiden,
und  dabei  lasse  man  es  bewenden.  Das  nachgiebige  Recht
würde  lediglich  sagen:  innerhalb  der  Schranken  des  zwingenden
  Rechtes  dürfen  die  Parteien  machen,  was  sie  wollen;  es
wäre  also  lediglich  ein  Blankett,  ein  Vakuum;  es  wäre  nur
insofern  zu  kennzeichnen,  daß  auf  diesem  Gebiete  die  Rechtsordnung
  schwiege,  also  negativ,  nicht  positiv.  Trotzdem  aber
haben  sowohl  die  modernen  als  auch  die  antiken  Gesetze
dieses  System  nicht  befolgt,  sondern  auch  dem  nachgiebigen
  Rechte  einen  positiven  Inhalt  gegeben.  Der  Grund
ist  der:  die  Rechtsordnung  soll  nicht  nur  den  Zwang  neben
die  Freiheit  setzen,  sondern  auch  der  Freiheit  die  Wege  ebnen
und  fördern.  In  sehr  vielen  Fällen  kommt  es  aber  vor,  dab
die  das  Recht  schaffenden  Menschen  auf  dem  ihnen  gebotenen
Umfange  des  nachgiebigen  Rechtes  nur  das  eine  oder  andere
feststellen,  weil  sie  nur  an  das  eine  oder  andere  denken;  daß
sie  nur  dasjenige  zum  Gegenstand  ihrer  in  das  Recht  einwirkenden
  Verfügung  machen,  was  ihnen  besonders  am  Herzen
liegt.  Das  erweist  sich  aber  meistens  in  der  Zukunft  als  sehr  unvollkommen,
  denn  es  ergeben  sich  eine  Reihe  von  Zusammenhängen
  und  Verwicklungen,  an  welche  die  Parteien  nicht  gedacht
haben.  Hier  ist  nun  ein  Doppeltes  möglich:  entweder  sagt
die  Rechtsordnung,  es  soll  das  eintreten,  was  die  Parteien
bestimmt  hätten,  wenn  sie  daran  gedacht  hätten.  Dieses
Aushülfsmittel  aber  versagt  in  vielen  Fällen,  es  versagt  insbesondere
  dann,  wenn  an  der  Schöpfung  des  Rechts  mehrere
Menschen  mit  entgegengesetzten  Interessen  beteiligt  sind:
hier  wird  es  leicht  vorkommen,  daß  der  eine  den  Fall  so,
der  andere  anders  ausgebaut  hätte.  Daher  wird  regelmäßig
nur  bei  letztwilligen  Verfügungen  auf  dieses  eine  Mittel
        <pb n="33" />
        4.  Rechtsordnung  und  persönliche  Freiheit.  8&amp;amp;  6.  19

zurückzukommen  sein.  Zudem  ist  dieses  Mittel  auch  schon
darum  unzureichend,  weil  in  sehr  vielen  Fällen  sich  kaum
ergründen  läßt,  wie  die  Parteien  diesen  Fall  entschieden
hätten,  und  dies  gilt  selbst  bei  letztwilligen  Verfügungen.  Für
diesen  Fall  nun  bekommt  das  nachgiebige  Recht  einen  positiven
Inhalt.  Die  Rechtsordnung  sagt:  wenn  es  an  einer  Bestimmung
fehlt,  solle  eine  von  ihr  bezeichnete  Vernunftnorm  eintreten,  und
sie  solle  eintreten,  entweder  weil  die  Rechtsordnung  annimmt,
daß  dies  meistens  den  Absichten  der  beteiligten  Menschen
entspricht,  oder  weil  die  Rechtsordnung  die  einen  oder  anderen
Interessen  besonders  begünstigt  und  daher  den  leeren  Raum
mit  einem  solchen  Stoff  anfüllt,  der  ihren  Absichten  am  besten
entspricht,  der  ihr  als  der  vernünftigste  erscheint.

Das  ist  also  das  positive  nachgiebige  Recht.  Man  sprach
hier  in  der  früheren  Lehre  von  naturaha  negoti.

Auch  unser  Recht  ist  großenteils  ein  nachgiebiges.  Ob  es
zwingend  ist  oder  nicht,  muß  sich  entweder  aus  dem  Wortlaut
ergeben,  denn  in  vielen  Fällen  sagt  das  Gesetz  ausdrücklich,
daß  anderwärtige  Bestimmungen  nicht  zulässig  seien.  In
anderen  Fällen  läßt  sich  die  Frage,  ob  das  Gesetz  zwingend
oder  nachgiebig  ist,  nur  durch  Auslegung  lösen.?)

Zwingenden  Rechtes  sind  vor  allem  die  Formvorschriften,
denn  die  Form  ist  die  Fassung,  in  der  die  Rechtsordnung
die  menschliche  Einwirkung  gestattet,  8  125  B.G.B.  Zwingenden
  Rechts  sind  die  meisten  Bestimmungen  des  Familienrechts.
Zwingenden  Rechts  sind  die  Bestimmungen,  die  sich  auf
Sittlichkeit,  auf  Treu  und  Glauben,  auf  die  Grundbedingungen
des  Verkehrs  beziehen,  zwingenden  Rechts  die  Bestimmungen,
welche  zur  Freiheit  der  Persönlichkeit  gegeben  sind,  und  die
Bestimmungen  sozialer  Art,  wo  das  Recht  dem  entgegentreten
will,  daß  die  eine  Menschenklasse  kraft  ihrer  wirtschaftlichen
Machtstellung  die  andere  in  einer  die  gesunde  Entwicklung
hemmenden  Weise  beeinflußt;  man  vgl.  in  dieser  Richtung
88  138,  276,  443,  476,  540,  637,  795,  2263;  567,  624,  723,
749,  1136,  1149,  1229;  1297,  1714,  2302;  248,  544,  619  und
so  viele  Bestimmungen  des  Handels-  und  Gewerberechts.

1)  So  ist  sicher  $  559  letzter  Satz  zwingendes  Recht.  Völlig  verkehrt
  R.G.  6./20.  Februar  1902  Entsch.  in  Strafsachen  XXXV  S.  150.
9%
        <pb n="34" />
        90  I.Buch.  I.  Abschn.  Stellung  d.  Rechtsordn.  unter  d.  Kulturmächten.

5.  Rechtsordnung  und  Friedensordnung.

87.

I.  Von  der  Rechtsordnung  verschieden  ist  die  Friedensordnung.
  Sie  besteht  darin,  daß  die  gegenwärtig  vorhandene
Lage  der  Güterwelt  nur  durch  Tätigkeiten  des  Friedens,  d.h.
im  Einverständnis  der  Beteiligten  oder  durch  Eingriff  staatlicher
  Macht  verschoben  werden  darf.  Diese  Friedensordnung  ist
ein  großes  Bedürfnis.  Sie  ist  nicht  identisch  mit  der  Rechtsordnung,
  wie  man  gemeint  hat,  sondern  sie  durchkreuzt  sie.
Während  das  Recht  nach  Änderung  strebt,  Verwirklichung
der  Ansprüche  will,  so  ruft  die  Friedensordnung  ein  Halt
entgegen  und  erklärt  dem  Berechtigten,  die  Verwirklichung  sei
ihm  nur  gestattet,  wenn  ihm  nicht  ein  menschlicher  Wille
entgegentritt;  sonst  nur  mit  Hülfe  des  Staates,  welcher  als
Schirmhort  des  Rechtes  die  Verwirklichung  zu  verschaffen
hat,  welcher  sie  zu  verschaffen  hat  im  Frieden,  weil  in
regelrechten  Zeiten  sich  die  einzelnen  dem  Staate  unterwerfen
und  den  Staat  als  den  Übermächtigen  anerkennen.

ll.  Auf  dieser  Friedensordnung  beruht  eine  große  Reihe
rechtlicher  Erscheinungen.  Darauf  beruht  der  Besitz  und  der
Schutz  des  Besitzes:  der  Besitzer  hat  kein  Recht  im  Sinne
der  Rechtsordnung,  er  hat  nur  ein  von  der  Friedensoränung
abgeleitetes  Recht,  dahin  gehend,  daß  der  Erscheinungsform,
in  welcher  er  zu  den  Gütern  der  Welt  lebt,  nicht  mit  Eigenmacht
  entgegengetreten  werden  darf.)  Darauf  beruht  ferner
das  Recht  der  Notwehr  und  Sachwehr,  welche  den  gegenwärtigen
  Zustand  gegen  Änderungen  schirmen;  darauf  beruht
aber  vornehmlich  der  Grundgedanke  der  Verwirklichung  des
Rechts  im  Prozeß  durch  staatliche  Hülfe;  denn  der  ganze
Prozeß  ist  eine  Einrichtung  der  Friedensordnung.

Dies  Verhältnis  von  Rechts-  und  Friedensordnung  ist  bis
jetzt  noch  lange  nicht  genügend  erkannt  worden;  aber  olıne
solche  Erkenntnis  bleibt  eine  Reihe  von  Rechtserscheinungen
dunkel.

2)  Enzyklopädie  I  8.  600.
        <pb n="35" />
        6.  Rechtsordnung  und  Rechtsleben.  8  8.  9

6.  Rechtsordnung  und  Rechtsleben.
88.

I.  Die  Rechtsordnung  ist  meistens  nicht  eine  Regelung  des
einzelnen  Falls,  sondern  eine  Regelung  durch  Grundsätze:  die
Rechtsordnung  gibt  Rechtsgrundsätze,  die  im  einzelnen  Falle
zur  Anwendung  kommen,  wenn  die  Voraussetzungen  gegeben
sind.  Man  kann  insofern  von  einer  Kausalität  der  Rechtsordnung
  sprechen:  die  von  der  Rechtsordnung  aufgestellten
Grundsätze  bewirken  ebenso  in  der  Welt  des  Rechts  die
Gestaltungen  im  einzelnen,  wie  die  Naturgesetze  in  der  Welt
der  Erscheinungen  die  Erscheinungsformen  bilden.  Doch  darf
man  die  Idee  des  Kausalitätsgesetzes  nicht  übertreiben;  denn
es  ist  unrichtig,  anzunehmen,  daß  etwa  die  Rechtsgrundsätze
eine  Welt  für  sich  darstellten,  die  den  einzelnen  Rechtserscheinungen
  außerweltlich  gegenüberstünden;  vielmehr  gilt
das  Prinzip  der  Immanenz:  die  Rechtsgrundsätze  entwickeln  sich
in  den  einzelnen  Lebensereignissen:  sie  sind  Gedankendinge,
die  wir  kraft  Abstraktion  aus  den  Erscheinungen  her  vorziehen,
indem  wir  damit  die  Gesetze  angeben,  von  welchen  die  Welt
des  Rechts  regiert  wird.  Es  ist  ebenso,  wie  die  Naturgesetze
nicht  etwa  außerhalb  der  Naturwesen  bestehen,  sondern  in
ihnen  leben  und  wirken.  Von  dem  Kausalitätsgesetz  kann
man  daher  nur  dann  sprechen,  wenn  man  in  menschlicher
Weise  das  durch  unser  Denken  gewonnene  Abstraktum  den
konkreten  Erscheinungen  gegenüber  stellt;  dann  sagt  man:
dieses  Abstraktum  in  Verbindung  mit  dem  an  es  herantretenden
Konkretum  bewirkt  die  oder  jene  Rechtsfolgen.

Diese  Immanenz  des  Rechtes  ist  ursprünglich  auch  formell:
das  Recht  entwickelt  sich  nicht  etwa  so,  daß  die  Menschen
zusammenträten,  gewisse  Grundsätze  aufstellten  und  diese  im
Leben  verwirklichten:  sondern  die  Menschen  halten  das  oder
jenes  für  angemessen  und  verwirklichen  es  im  Leben.  Sie
verwirklichen  es  in  gemeinsamer  Übereinstimmung  durch  die
sozialen  Zwangsmittel;  und  erst  der  dritte  Beobachter  oder  der
geschichtliche  Forscher  zieht  aus  den  einzelnen  Erscheinungen
den  wesentlichen  Grundsatz  hervor  und  erklärt,  daß  diese  oder
jene  Grundgedanken  im  Leben  gegolten  haben:  sie  haben  sich
unbewußt  entwickelt,  sobald  das  Recht  sich  aus  der  Sitte
heraus  gestaltet  hat.
        <pb n="36" />
        99  TI.Buch.  IL.  Abschn.  Stellung  d.  Rechtsordn.  unter  d.  Kulturmächten.

Il.  Es  ist  schon  mehrfach  hervorgehoben  worden,!)  daß  die
Sitte  ursprünglich  das  ganze  Leben  umfaßt  und  den  Menschen
völlig  und  unbedingt  bindet,  sodaß,  wer  sich  nicht  der  Sitte
fügt,  überhaupt  nicht  in  der  Gesellschaft  geduldet  wird;  daß
sich  später  bei  der  Entwicklung  der  Persönlichkeit  eine  größere
Freiheit  bildet  und  man  zwischen  denjenigen  Gebieten  der
Sitte  unterscheidet,  die  der  Person  frei  gestellt  sind  ohne
Gefahr  sozialer  Vernichtung  oder  Ausschließung,  und  denjenigen
Gebieten,  welche  keiner  verletzen  darf,  der  in  der  sozialen  Welt
noch  gelten  will.  Diese  immanente  Entwicklung  des  Rechts  nennt
man  Gewohnheitsrecht;  es  hat,  solange  es  überhaupt  eine
von  der  Sittenordnung  verschiedene  Rechtsordnung  gab,  von
jeher  gegolten,  und  diese  Rechtsbildung  gilt  noch  heutzutage,
sie  läßt  sich  nicht  durch  Gesetzessätze  verdrängen:  sie  beruht
ebenso  wie  die  Sitte  darauf,  daß  der  Mensch  ein  soziales
Wesen  ist,  dab  das,  was  für  angemessen  und  recht  gilt,  von
den  verschiedenen,  in  gleicher  Sphäre  lebenden  Persönlichkeiten
  in  gleicher  Weise  empfunden  wird  und  sich  daher  in
gleicher  Weise  zur  Tat  drängt.  Insofern  hat  es  etwas  für
sich,  wenn  die  Römer  in  bekannten,  später  noch  unendlich
oft  erwähnten  Sätzen  das  Gewohnheitsrecht  mit  dem  Plebiszit
vergleichen,  indem  sie  sagen,  daß  das  Volk,  welches  im  Plebiszit
ausdrücklich  seinen  Willen  erklärt,  hier  mittelbar  spräche.

III.  Erst  im  weiteren  geschichtlichen  Fortgang  entsteht  die
Rechtsentwicklung  durch  Aufstellung  bewußter  Grundsätze;
das  ist  die  Rechtsbildung  durch  Gesetz:  man  erklärt,  daß
die  oder  jene  mehr  oder  minder  allgemein  gefaßten  Grundsätze
in  Zukunft  gelten  sollen.  Das  ist  von  seiten  des  Häuptlingsrechts
  ursprünglich  so  gedacht:  es  ist  ein  Gebot,  ein  Imperativ,
und  wer  dagegen  verstößt,  der  verstößt  gegen  die  Person  des
Häuptlings.  Später  wird  es  aber  dahin  gewendet,  daß  hier  die
oben  angeführte  Ursächlichkeit  eintritt  und  aus  den  Verordnungen
  sich  die  entsprechenden  Rechtsfolgen  bilden,  sobald  die
erforderlichen  tatsächlichen  Voraussetzungen  individuell  gegeben
sind.  Die  Gesetze  sind  nicht  mehr  Befehle,  sie  sind  die
Schöpfer  von  Rechtsgrundsätzen,  denen  sich  der  einzelne  in
dem  Maß  unterwerfen  muß,  wie  er  sich  überhaupt  der  Rechts-1)

  Meine  Darstellung  in  Helmolts  Weltgeschichte  I  S.  46,  Einführung
in  die  Rechtswissenschaft  S.2.  Vgl.  auch  oben  8.  8.
        <pb n="37" />
        6.  Rechtsordnung  und  Rechtsleben.  8  8.  93

ordnung  zu  unterwerfen  hat;  denn  das  vom  Gesetze  Geschaffene
steht  dem  in  der  Rechtsordnung  Gebildeten  gleich.  Aber  auch
hier  ist  die  Entgegensetzung  von  Gesetzessatz  und  Rechtsfolge
eine  künstliche,  durch  unser  Denken  gegebene:  wenn  die  Gesetzgebung
  gewisse  Verordnungen  aufstellt,  so  setzt  sie  damit
nicht  ein  Abstraktum  in  die  Welt,  welche  durch  ursächliches
Wirken  das  Konkretum  erzeugt,  sondern  sie  erzeugt  eine
Rechtslage,  kraft  der  im  einzelnen  Falle  sich  die  Erscheinungen
nach  Maßgabe  der  Rechtsordnung  so  und  so  bilden  müssen;
es  ist,  wie  wenn  etwa  der  Gärtner  die  Bedingungen  der
Pflanzenbildung  so  setzt,  daß  die  Pflanzen  in  einer  bestimmten
Weise  werden  und  gedeihen:  der  Gärtner  schafft  nicht  die
wirkenden  Naturgesetze,  er  schafft  nur  die  Lage,  unter  der
sie  wirken.

Ist  die  Regelung  im  Recht  eine  Regelung  durch  Grundsätze,
  so  muß  sie  eine  logische  sein.

IV.  Von  der  Logik  im  Recht  hat  man  früher  große  Stücke
gehalten  und  in  ihr  die  Kunst  des  Rechtsgelehrten  und  die
Kraft  des  denkenden  Juristen  erblickt.  Später  hat  man  diese
Ansicht  wieder  verlassen  und  in  der  juristischen  Logik  lediglich
  unjuristische  Kleinheit  und  falsche  Methode  erkennen
wollen.  Zu  Unrecht.  Zwar,  was  früher  an  Logik  geleistet
worden  ist,  hatte  schwere  Gebrechen.  Man  hat  früher  mit  angeblicher
  Rechtslogik  das  Recht  selbst  beherrscht  und  das
Sinnloseste  zur  Wirklichkeit  machen  wollen;  das  Ärgste  und
Lebenswidrigste  wurde  auf  solche  Weise  zum  „Ereignis“,  nur
weil  es  logisch  war.  Man  verwarf  das  Pfandrecht  an  eigner
Sache,  weil  es  unlogisch  sei;  man  umklammerte  den  Satz:
nemo  pro  parte,  weil  er  logisch,  man  vergötterte  die  römischen
Bestimmungen  über  Vorausvermächtnisse,  weil  sie  ein  Musterbild
von  Folgerichtigkeit  seien,  und  in  dem  blühenden  Unsinn  der
Römer  bei  der  lex  Falcidia  in  Doppeltestamenten  feierte  die
Logik  des  Rechts  ihre  Orgien.  Die  prinzipiell  unbeschränkte
Haftung  des  Erben  für  die  Schulden  galt  als  unantastbares
Heiligtum  des  Rechts,  weil  sie  logisch  sei.  Andererseits  erklärte
man  Gebilde  des  modernen  Lebens  wie  Aktiengesellschaften
für  rechtlich  unkonstruierbar,  und  die  Genossenschaften  des
deutschen  Rechts  waren  wilde  Schößlinge,  die  man  nach  allen
Richtungen  einengen  müsse,  um  sie  logisch  brauchen  zu
        <pb n="38" />
        94  ]1.Buch.  I.  Abschn.  Stellung  d.  Rechtsordn.  unter  d.  Kulturmächten.

können;  und  so  nahmen  sich  Personen,  wie  Gerber,  heraus,
dem  deutschen  Rechte  selbst  ein  Grabgeläute  anzustimmen,
weil,  was  geschaffen,  ohne  Logik  sei,  nur  eben  aus  den  Lebensbedürfnissen
  herausgestaltet,  und  darum  unfolgerichtig,  unbrauchbar,
  ungebildet,  ungepflegt.  Es  seien  das  lauter  geile
Triebe,  die  die  Wissenschaft  auszurotten  habe.

Gegen  eine  derartige  Behandlung  mußte  natürlich  das
gesunde  Recht  sich  wehren,  und  so  kam  es,  daß  man  umgekehrt
sagte:  die  Logik  ist  im  Rechte  nichts,  die  Zweckmäßigkeit  für
das  Leben  ist  alles.

Aber  auch  das  ist  ein  sonderbarer  Mißgriffl.  Ist  das
Leben  des  Rechts  nicht  ein  geistiges  Leben  und  ist  ein
geistiges  ohne  Logik  möglich?  Findet  die  Rechtsbildung
nach  Zufällen  und  nicht  vielmehr  nach  Grundsätzen  statt?
Wie  könnte  etwas  nach  andern  Grundsätzen  sich  gestalten
als  nach  den  Gesetzen  der  Logik,  nach  den  Gesetzen  der
Identität,  der  Verschiedenheit,  des  Besonderen,  des  Allgemeinen
  ?

V.  Aber  das  Logische  ist  hier  etwas  Organisches,  und  daran
dachte  allerdings  die  Logik  alter  Schule  nicht.  Damit  verhält
  es  sich  aber  wie  folgt:  wenn  das  unorganische  Leben
mit  einer  beschränkten  Zahl  von  Kräften  auskommt,  so  entwickelt
  sich  das  organische  Leben  in  einer  Fülle  und  Überfülle
  aufeinander  wirkender  Gewalten.  Stets  gibt  es  neue
Gebilde,  in  denen  die  vorhandenen  Kräfte  wieder  neue
Betätigung  finden.  Wenn  man  früher  mit  10  Begriffen  das
Recht  meisterte  und  annahm,  daß  darin  das  ganze  Rechtsgebiet
  beschlossen  sei,  so  war  dies,  wie  wenn  man  nach  den
Gesetzen  der  unorganischen  Welt  die  ungeheure  Fülle  des
organischen  Lebens  bemessen  und  was  nicht  hineinpaßt,  einfach
  als  unlogisch  beiseite  schieben  wollte.

Das  Organische  unterscheidet  sich  vom  Unorganischen
nicht  grundsätzlich,  es  unterscheidet  sich  von  ihm  stufenweise.
  Das  Organische  ist  etwas  außerordentlich  Verwickeltes,
bei  dem  eine  Menge  von  Elementen  aufeinander  einwirken  und
zwar  in  systematischer  Weise,  so  daß  hieraus  ein  kunstvolles
Zusammenleben  entsteht.  So  ist  es  auch  im  Recht.  Es  war
ein  großes  Verdienst  der  Römer,  als  sie  in  der  Analyse  soweit
gingen,  daß  einzelne  Elemente  des  Rechts  deutlich  hervor-
        <pb n="39" />
        6.  Rechtsordnung  und  Rechtsleben.  8  8.  95

traten,  ebenso  groß  wie  das  Verdienst  der  ersten  Chemiker
war,  als  sie  uns  die  Haupturstofie  aufwiesen.  Die  Entdeckung
des  Unterschieds  zwischen  dinglichem  und  obligatorischem
Recht,  der  den  deutschen  Schöffen  nicht  aufgegangen  war,
kann  mit  der  Entdeckung  des  Sauerstofis  verglichen  werden.
Allein  die  Jurisprudenz  darf'‘nicht  damit  abschließen:  unendlich
  sind  die  Verbindungen,  die  aus  den  einzelnen  Elementen
zu  entwickeln  sind.  Wie  viele  Einzelheiten  sind  aus  dem
Begriff  des  dinglichen  Rechts  abzuleiten,  wie  viele  aus  dem
des  obligatorischen!  Eine  obligatorische  Bindung  ist  in  der
Art  möglich,  daß  jemand  zwar  verpflichtet  ist,  aber  nur  in
gewisser  Weise  gezwungen  werden  kann,  daß  er  nur  eventuell
und  bis  zu  einem  bestimmten  Maße  verpflichtet  ist;  es  ist
eine  Verpflichtung  möglich,  die  von  dem  einen  Gläubiger  auf
den  andern,  von  dem  einen  Schuldner  auf  den  andern  übergeht
  etc.  Der  Fehler  der  früheren  logischen  Jurisprudenz
bestand  nun  darin,  daß  sie  die  Menge  von  Elementen  und  die
Menge  von  Verbindungen  nicht  anerkannte  und  nur  mit  einem
gegebenen  Kleinkram  von  ÜUrstofien  und  Verschwisterungen
rechnete.  Die  heutige  Analyse  zeigt  uns  aber  teils  neue
Elemente,  teils  eine  Fülle  von  Verbindungen,  die  den  Römern
naturgemäß  noch  unbekannt  waren,  weil  sie  ihre  Forschungen
nicht  so  weit  führten  oder  weil  die  Erscheinungen  ilırem
Rechtsleben  fremd  blieben.

VI.  Diese  Analyse  hat  natürlich  nach  den  Regeln  der  Logik
zu  geschehen,  aber  sie  muß  Analyse  sein.  Wir  müssen  analytisch
  die  Elemente  des  Rechts  kennen  lernen  und  seine
Bildungen  erforschen.  Wir  haben  das  Recht  nicht  zu  meistern,
wir  haben  nicht  dem  Leben,  sondern  das  Leben  hat  uns  Vorschriften
  zu  machen.  Haben  wir  aber  diese  Analyse  angebahnt,
  dann  ist  es  uns  möglich,  die  Rechtsordnung  außerordentlich
  zu  bereichern;  es  ist  uns  möglich,  erstens  eine
große  Reihe  von  Varianten  zu  gestalten,  ganz  ebenso,  wie
wir  den  Mechanismus  eines  Gerätes  ändern  und  andern
Zwecken  anpassen  können,  wenn  wir  die  einzelnen  Räder  und
Schrauben  in  ihrer  Funktion  erkannt  haben;  zweitens  ist  es
uns  möglich,  sobald  sich  irgendwo  ein  Felıler  in  der  Funktion
zeigt,  sofort  zu  ersehen,  wo  der  Fehler  liegt  und  wie  abgeholfen
  werden  kann.  Während  noch  die  Analyse  Sache
        <pb n="40" />
        26  1.Buch.  1.  Abschn.  Stellung  d.  Rechtsordn.  unter  d.  Kulturmächten.

des  theoretischen  Juristen  ist,  so  haben  sich  in  der  Schöpfung:
der  Varianten  der  Theoretiker  und  Praktiker  zu  begegnen;
die  Fehlerverbesserung  aber  ist  gerade  Sache  des  praktischen
Juristen.

Aber  auch  die  Jurisprudenz  hat  der  logischen  Entwicklung
erosse  Fortschritte  zu  verdanken.  Die  Lehre  vom  Annahmeverzug
  hat  erst  dann  einen  endgültigen  Aufschwung
genommen,  als  die  Natur  des  Gläubigerrechts  logisch  entwickelt
  war.  Die  logischen  Untersuchungen  über  den  Unterschied
  von  Entdeckung  und  Erfindung,  von  Haupt-  und  Nebenerfindung,
  von  Erfindung  und  Konstruktion  haben  erst
die  Lehre  vom  Erfinderrecht  auf  festen.Boden  gestellt.  Das
Autorrecht  war  solange  ein  formloser  Körper,  als  nicht  der
Unterschied  von  Entdeckung  und  Erfindung  auf  diesem
Gebiete  aufgewiesen  und  der  Gegenstand  des  Autorrechts,
nämlich  das  ästhetische  Sprachgebilde,  verbunden  mit  dem
etwaigen  imaginären  Geistesgebilde,  an  der  Hand  der  Logik
entwickelt  ward.  Die  logische  Darstellung  des  Satzes:
servitus  in  facrendo  consistere  nequit,  aus  der  Natur  der
Grunddienstbarkeit  heraus,  welche  schon  die  Römer  vollzogen,
hat  zuerst  den  Boden  für  das  Grunddienstbarkeitsrecht  geebnet.
  Vielfache  falsche  Folgerungen,  die  man  aus  Gesetzen
  gezogen  hat,  beruhen  teils  auf  mangelhafter  Logik,
teils  auf  dem  unrichtigen  Ausgangspunkt,  teils  darani,
daß  man  ein  wichtiges  Element  bisher  übersah:  die  neue
Forschung  deckt  den  Fehler  auf  und  verbessert  ihn  nach
den  Grundsätzen  der  Logik.  Es  war  mangelhafte  Logik,
als  man  aus  dem  Begriff  der  Gesamtnachfolge  ableitete,
daß  der  Erbe  persönlich  für  die  Schulden  haften  müsse;  denn
man  verkannte,  daß  die  Gesamtnachfolge  auch  eine  reine
Vermögensnachfolge  sein  könne.  Es  war  ein  unrichtiger  Ausgangspunkt,
  als  man  aus  der  Natur  des  jus  ın  re  aliena
folgerte,  daß  es  kein  Pfandrecht  an  der  eigenen  Sache  geben
könne,  denn  das  jus  in  re  aliena  will  nicht  sagen  „Recht
an  fremder  Sache“,  sondern  „Recht  an  einer  Sache  unter
Abstraktion  von  dem  Eigentum“;  noch  heutzutage  wird  hier
von  manchen  gefehlt,  indem  man  beispielsweise  die  Eigentümergrundschuld
  nur  als  eine  Hülfsbildung  betrachtet,  die
erst  dann  ihr  wahres  Wesen  annähme,  wenn  das  Eigentum
        <pb n="41" />
        6.  Rechtsordnung  und  Rechtsleben.  8  8.  27

in  dritte  Hand  käme;  völlig  unrichtig!  die  Grundschuld
bleibt  Grundschuld,  ohne  Rücksicht  darauf,  wem  das  Eigentum
  gehört.)  Es  war  das  Übersehen  eines  wichtigen
Elementes,  wenn  man  aus  dem  Begriff  des  Diebstahls  ableitete,
es  könne  auch  einen  Diebstahl  an  einer  gänzlich  wertlosen
Sache  geben;  denn  es  gehört  zum  Begriff  des  Diebstahls  als
eines  Vermögensvergehens,  daß  die  gestohlene  bewegliche
Sache  einen  Vermögenscharakter  hat  und  daher  nicht  völlig
wertios  sein  darf.

Immer  aber  muß  man  sich  bei  der  logischen  Entwicklung
  vor  Augen  halten,  daß  sich  leicht  derartige  Mängel
hineinschleichen  können,  also  entweder  ein  logischer  Fehler
oder  ein  Fehler  im  Ausgangspunkt  oder  das  Übersehen  eines
mitwirkenden  Elementes.  Man  darf  daher  eine  logische  Entwicklung
  niemals  erzwingen  wollen,  wenn  sie  dem  gesunden
Rechtsgefühl  widerspricht;  ist  dies  der  Fall,  dann  ist  die
größte  Wahrscheinlichkeit  für  einen  solchen  Rechtsfehler
gegeben,  und  man  muß  die  Rechnung  gründlich  nachprüfen,
um  zu  sehen,  ob  nicht  irgendwo  ein  Trugschluß  verborgen  ist.

VI.  Besondere  Vorsicht  erfordern  die  relativen  Begriffe,
bei  denen  es  darauf  ankommt,  ob  ein  bestimmter  Sättigungsgrad
erreicht  ist,  z.B.  eine  bestimmte  Größe  oder  Intensität.  Begriffe
  wie  „gewerblich,  gewerbsmäßig,  Menge,  öffentlich“  sind
zwar  nach  gewissen  Richtungen  hin  eigenschaftlich  abzugrenzen,
im  übrigen  aber  ist  alles  relativ.  Nichts  ist  an  sich  groß  oder
klein,  sondern  nur  der  Vergleich  macht  es  dazu,  und  den
Vergleich  gewinnen  wir  dadurch,  daß  wir  das  Ungewisse
mit  etwas  Bestimmtem  in  Zusammenhang  setzen.”)  Was  aber
dieses  Bestimmte  ist,  also  das  Maß,  von  dem  ausgegangen
werden  muß,  ist  nach  Zweck  und  Ziel  des  Ganzen  zu  beurteilen.
Ob  ein  Rad  groß  oder  klein  ist,  läßt  sich  nur  bemessen,  wenn
wir  wissen,  ob  es  ein  Wagenrad,  Uhrenrad  oder  Maschinenrad
  sein  soll;  und  so  werden  wir  auch  die  Begriffe  von  Menge,
von  Öffentlichkeit  nur  dann  fassen  können,  wenn  wir  erwägen,
welche  Bedeutung  hier  die  Menge,  die  Allgemeinheit,  die  Tätig-)

  Enzyklopädie  I  S.  616.

?)  Vgl.  hierzu  das,  was  Enzyklopädie  I  S.  17  über  die  „Begriffsjurisprudenz“
  ausgeführt  worden  ist.  Hier  ist  auch  bereits  das  Korrektiv
des  Rechtsgefühls  hervorgehoben  worden.
        <pb n="42" />
        98  I.Buch.  L  Abschn.  Stellung  d.  Rechtsordn.  unter  d.  Kulturmächten.

keit  vor  einer  unbestimmten  Schar  von  Menschen  hat.  Bei
einer  öffentlichen  Gotteslästerung  hat  die  Öffentlichkeit  eine
andere  Bedeutung,  als  bei  der  Öffentlichen  Aufführung  eines
Schauspiels.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  wir  bei  Gift  den  Begriff
der  Lebensgefährlichkeit  einer  verhältnismäßig  kleinen  Menge
als  maßgebend  erklären;  die  verhältnismäßig  kleine  Menge
muß  in  Vergleich  gesetzt  werden  zu  dem,  was  regelmäßig
der  Mensch  verzehrt.  Und  bei  dem  Begriff  der  Gefährlichkeit,
  die  wir  als  die  Nähe  des  Unheils  bezeichnen,  finden  wir
nur  dann  den  richtigen  Vergleichungspunkt,  wenn  wir  die
normale  Entfernung,  in  der  sich  unser  Leben  vom  Unheil  abspielt,
  als  Ausgang  nehmen.

In  solchen  Fällen  die  richtigen  Vergleichungspunkte  zu
finden,  ist  eine  besondere  Kunst  des  Juristen  und  eine  Sache
des  Taktes  und  der  juristischen  Feinheit.!)  Auch  hier  hat
schließlich  die  Logik  ihre  Stelle,  allein  ihre  Anwendung  setzt
eine  anderweitige  Tätigkeit  voraus,  nämlich  die  Aufstellung  der
richtigen  Vergleichungspunkte,  und  diese  finden  wir  allerdings
nicht  durch  Logik,  sondern  durch  den  Einblick  in  die  Bedeutung
  der  Rechtseinrichtung  und  ihre  Zwecke  im  Leben.
Hier  hat  die  Gegenströmung  gegen  die  allein  herrschende  Logik
im  Recht  allerdings  eine  gewisse  Berechtigung;  daß  man
neben  der  Logik  nicht  diese  anderen  Umstände  erfaßte,  war
einer  der  Hauptfehler  der  Jurisprudenz  alten  Schlages.

1)  So  auch  beispielsweise,  wenn  wir  bezüglich  des  eigenen  Bildes
erklären,  es  sei  gestattet,  Personen,  die  öffentlich  hervortreten,  dem  Publikum
  im  Bilde  darzubieten  (Bigenbild  im  Recht  S.  10f.).  Man  hat  gefragt:
was  heißt  „öffentlich  hervortreten“?  Die  Frage  ist  berechtigt;  sie  ist
nach  den  oben  angeführten  Grundsätzen  zu  beantworten,  indem  man  die
entsprechenden  Vergleichungspunkte  heranzieht.  Wenn  man  aber  gesagt
hat,  eine  solehe  Unterscheidung  sei  willkürlich  oder  überhaupt  unmöglich,
so  muß  ich  mit  Nachdruck  fragen:  Sind  wir  denn  nicht  Juristen  ?
        <pb n="43" />
        II.  Abschnitt.

Mehrheit  von  Rechtsordnungen.
I.  Kapitel.
Nebeneinanderbestehen.
A.  Nebeneinanderbestehen  im  nämlichen  örtlichen  Gebiet.

8  9.

I.  Die  verschiedensten  Rechte  haben  eine  Zweiung  von
Privatrechtsordnungen,  d.  h.  zwei  in  einander  wirkende  Rechtssysteme,
  die  wie  zwei  verschiedene  Rechtsordnungen  sich  in
einander  verschlingen  und  durch  ihre  gegenseitige  Einwirkung
der  Verschiedenheit  der  Lebensverhältnisse  nachzukommen
suchen.  Das  römische  Recht  kannte  auf  diese  Weise  ein
bürgerliches  Recht  und  ein  prätorisches  Recht.  Der  Unterschied
zwischen  beiden  Rechtsordnungen  kann  als  Gesetzesrecht  und
Gerichtsrecht  bezeichnet  werden;  denn  das  prätorische  Recht
wirkte  nicht  kraft  einer  gesetzgebenden  Gewalt,  sondern  kraft
der  richterlichen  Tätigkeit  der  Prätoren,  welche  dadurch,  dab
sie  Ansprüche  zuließen  oder  nicht  zuließen,  das  Recht  in  der
Gewalt  hatten:  sie  konnten  nicht  sagen:  A  hat  Recht;  aber
sie  konnten  sagen:  wenn  A  den  B  bei  dem  Prätor  belangt,
so  bekommt  er  Recht,  und  das  Urteil  wird  zu  seinen  Gunsten
gesprochen.  Sie  konnten  nicht  sagen:  A  hat  kein  Recht;  aber
sie  konnten  sagen:  wenn  A  klagt,  erhält  B  eine  exceptio,
um  die  Klage  des  A  zurückzuschlagen.

II.  In  etwas  anderer  Weise  entwickelte  sich  in  Englaud  das
Verhältnis  zwischen  dem  Gesetzesrecht  und  dem  Rechte  der
Billigkeit  (law  und  equity).  Letztere  beruhte  auf  der  Befugnis
des  Kanzlers,  Gebote  und  Verbote  mit  Strafandrohung  zu
erlassen;  er  konnte  jemandem  beliebig  befehlen  etwas  zu  tun:
so  konnte  er  auch  dem  Kläger  verbieten,  eine  Klage  zu
        <pb n="44" />
        30  I.  Buch.  Il.  Absehn.  Mehrheit  von  Rechtsordnungen.

erheben  oder  fortzusetzen,  und  konnte  dadurch  dasselbe  bewirken,
  was  in  Rom  der  Prätor  mit  seiner  exceptio.

In  Rom  und  in  England  sind  die  beiden  Rechtssysteme
allmählich  ausgeglichen  worden,  und  in  ihrer  Ausgleichung
liegt  der  Ruhm  des  dortigen  Rechtes:  denn  auf  der  einen
Seite  gab  das  Gesetzesrecht  das  feste  Gefüge,  auf  der  andern
Seite  das  prätorische  oder  Billigkeitsrecht  die  Feinheit  und
(eschmeidigkeit.

Dieser  Gegensatz  zwischen  Gesetzesrecht  und  Gerichtsoder
  Amtsrecht  könnte  sich  auch  heute  in  der  Art  entwickeln,
daß  eine  Macht,  welche  kein  Gesetzgebungsrecht  hat,  in  der
Lage  wäre,  Normen  für  die  Rechtspflege  aufzustellen,  so  daß
der  Richter  gehalten  wäre,  sie  zu  beobachten,  sie  zu  beobachten
  extra  legem.  Einer  solchen  Entwicklung  aber  ständen
in  unserm  heutigen  Rechte  wesentliche  Hindernisse  im  Wege:
wer  das  Gesetzgebungsrecht  nicht  besitzt,  ist  auch  nicht  befugt,
den  Richtern  Vorschriften  zu  machen  über  die  Normen,  nach
denen  sie  zu  urteilen  haben:  dies  würde  dem  Grundsatze
von  der  Teilung  der  Gewalten  und  von  der  Unabhängigkeit
der  Rechtspflege  widersprechen.  Daher  finden  wir  den  Gegensatz
  nicht  in  Deutschland  und  nicht  in  den  übrigen  Festlandsstaaten.


Ill.  In  einem  Punkte  hat  allerdings  auch  unser  Recht
etwas  Ähnliches,  nämlich  im  folgenden:  wie  weit  die  örtliche
Gesetzgebungssphäre  eines  Staates  reicht  und  wie  weit  sich
die  Wirkungssphäre  einer  amtlichen  Rechtshandlung  in  bezug
auf  das  Ausland  erstreckt,  kann  an  sich  nicht  der  einzelne
Staat  bestimmen,  sondern  dies  zu  bestimmen  ist  Sache  völkerrechtlicher
  Ordnung,  welche  nur  durch  Übereinstimmung  der
einzelnen  Staaten  geschaffen  werden  kann.  Darum  könnte
eigentlich  kein  Staat  Gesetze  über  das  zwischenstaatliche  Privatrecht
  geben,  er  würde  sonst  selber  bestimmen,  wie  weit  sein
Gesetzgebungsrecht  reicht,  er  würde  über  eine  Frage  Entscheidung
  treffen,  die  nicht  in  ihm,  sondern  über  ihm  stünde:
ebenso  wie  der  einzelne,  kann  auch  der  Staat  nicht  über
seinen  eigenen  Schatten  hinaus.  Die  Grenzen  des  eigenen
Wesens  können  niemals  vom  Wesen  selber,  sondern  nur  von
einer  höheren  über  ihm  stehenden  Macht  bezeichnet  werden.
Hier  nun  aber  tritt  das  Amtsrecht  in  der  Art  ein:  der  Staat
        <pb n="45" />
        I.  A.  Nebeneinanderbestehen  im  nämlichen  örtlichen  Gebiet.  89.  31

kann  seinen  Gerichten  durch  seine  Gesetzgebung  —  dieser  sind
die  Gerichte  unbedingt  unterworfen  —  befehlen,  daß  sie  in  entsprechenden
  Fällen  die  oder  jene  Norm  des  zwischenstaatlichen
Privatrechts  anwenden  sollen.  Er  hat  dies  allerdings  nicht
willkürlich  zu  tun:  er  soll  dies  tun  nach  den  Normen,  die  er
nach  gewissenhafter  Prüfung  für  die  richtigen  hält  und  die
nach  seiner  Ansicht  womöglich  denjenigen  Regeln  entsprechen,
welche  in  einer  völkerrechtlichen  Übereinkunft  zu  erstreben
sind;  er  soll  dies  tun,  soweit  nicht  völkerrechtliche  Rücksichten
  im  einzelnen  Falle,  wie  z.  B.  Wiedervergeltung,  mit
einwirken.  Dadurch,  daß  aber  die  Gerichte  gehalten  sind,
diesen  von  der  Gesetzgebung  aufgestellten  Grundsätzen  zu
entsprechen,  werden  diese  Grundsätze  natürlich  auch  außergerichtlich
  in  die  Rechtssphäre  des  Staates  eintreten,  ebenso
gut  wie  das  prätorische  Recht  von  einem  Gerichtsrechte  zu
einem  bürgerlichen  Rechte  geworden  ist.

Dieses  Verhältnis  zwischen  Amtsrecht  und  Gesetzesrecht
wird,  was  die  zwischenstaatlichen  Rechtsformen  betrifit,  solange
dauern,  bis  die  Gemeinschaft  der  Völker  überall  bindende
Regeln  festgestellt  hat.  Bis  dahin  wird  sich  auch  bei  uns
noch  ein  Stück  Amtsrecht  fortpflanzen.')

IV.  Abgesehen  von  diesem  Fall,  haben  wir  eine  antsrechtliche
  Entwicklung  nicht;  unser  Privatrecht  hat  sie  nie
recht  gekannt;  das  kaiserliche  Hofgericht,  welches  s.  Zt.  durch
Billigkeitsentscheidungen  einen  neuen  Fortschritt  des  Rechts
hätte  anbahnen  können,  hat  es  aus  verschiedenen  Gründen,
insbesondere  wegen  der  politischen  Schwäche  des  deutschen
Reiches,  nicht  vermocht.  Aber  ganz  ohne  eine  rechtliche
Zweiung  kann  kein  Volk  bestehen,  auch  wir  nicht;  nur  ist  unser
Unterschied  nicht  der  zwischen  Gesetzes-  und  Gerichtsrecht,

!)  So  allein  läßt  sich  das  zwischenstaatliche  Privatrecht  darstellen.
Dieser  Einsicht  bin  ich  in  der  Einführung  8.  200  nahe  gekommen,  ohne
sie  zu  erreichen.  Daraus  gibt  sich  auch  die  Unzulässigkeit  der  Rückverweisung.
  Wenn  das  deutsche  Gesetz  das  ausländische  Recht  für  anwendbar
  erklärt,  z.  B.  weil  es  das  Recht  der  Staatsangehörigkeit  ist,  so
erklärt  es  das  ausländische  Privatrecht  für  anwendbar,  nicht  auch  das
Amtsrecht;  denn  wenn  das  Ausland  seinen  Gerichten  gebietet,  in  solchen
Fragen  das  Gesetz  des  Wohnsitzes  entscheiden  zu  lassen,  so  hat  dieses
Gebot  für  unsere  Gerichte  keine  Bedeutung.
        <pb n="46" />
        39  I.  Buch.  II.  Abschn.  Mehrheit  von  Rechtsordnungen.

sondern  der  zwischen  dem  Regelrecht  und  dem  Aushülferecht:
  dieser  Unterschied  findet  sich  auch  bei  uns.

Die  Notwendigkeit  dieses  Unterschieds  ergibt  sich  aus
folgendem:  das  Regelrecht  hat  mitunter  Voraussetzungen,
deren  Feststellung  sich  auch  der  sorgfältigsten  menschlichen
Nachforschung  entzieht:  daher  könnte  das  beste  Recht  mitunter
  nicht  zur  Zwangsgeltung  gebracht  werden,  weil  eine
solche  (im  Prozeß)  einen  Nachweis  der  Voraussetzungen  des
Rechts  verlangt,  der  nicht  gegeben  werden  kann.  Ist  nun
der  Beweismangel  nur  ein  bloß  augenblicklicher,  so  kann
darüber  hinweggesehen  werden;  ist  er  aber  ein  lang  andauernder,
  so  muß  in  irgend  einer  Weise  Abhülfe  getroffen
werden.  Liegen  allerdings  die  Umstände  so,  daß  der  Beweismangel
  nicht  nur  ein  langandauernder,  sondern  sicher  ein
ständiger  ist,  so  kann  die  Rechtsordnung  einfach  von  der  praktischen
  Geltendmachung  des  Rechts  absehen  und  ein  Weiteres
unterlassen:  sie  kann  das  Recht  als  nicht  bestehend  behandeln.?)
Nicht  das  Gleiche  gilt,  wenn  nach  einiger  Zeit,  vielleicht
auch  nach  längerer  Zeit  der  Fall  eintreten  kann,  daß  der
Beweismangel  aufhört:  dann  wird  sich  die  Mißlichkeit  ergeben,
daß  man  unterdessen  die  Rechtsverhältnisse  nach  der  falschen
Seite  hin  geordnet  hat,  vom  Standpunkt  des  Nichtbeweises  aus,
und  daß  nun  vielleicht  nach  Jahren  eine  Neuordnung  dringend
erforderlich  ist.  Und  kann  man  bei  einzelstehenden  Rechitserscheinungen
  selbst  noch  hier  über  die  Mißlichkeit  hinwegsehen,
  so  nicht  bei  solchen  Lebensverhältnissen,  die  eine  ganze
Fülle  von  Verzweigungen  veranlassen  und  bei  denen  darum
auch  die  Interessen  Dritter  bedeutend  beteiligt  sind.

V.  Ein  hervorragender  Fall  ist  gegeben,  wenn  jemand  verschollen
  ist,  d.h.  in  einer  Weise  abwesend,  daß  sein  Weiterleben
  in  Zweifel  gerückt  ist.  Wollte  man  ihn  hier  ohne
weiteres  für  tot  erklären,  so  würde  man  ihm  oft  schreiendes
Unrecht  tun;  und  wenn  er  zurückkäme,  so  stünde  er  als

!)  So  ist  es  der  Fall  bei  der  Behandlung  des  Schatzes:  dieser
hat  unzweifelhaft  nach  Regelrecht  einen  Eigentümer,  wenn  auch  im
Laufe  der  Jahrhunderte  die  Erbfolge  sich  sehr  verzweigt  haben  mochte
—  eventuell  wäre  der  Staat  Eigentümer  geworden.  Allein  dieses  Eigentum
  wird  für  endgültig  unbeweisbar  angenommen  und  vom  Recht,  und
zwar  vom  Gesetzesrecht,  als  nicht  vorhanden  erklärt.
        <pb n="47" />
        1.  A.  Nebeneinanderbestehen  im  nämlichen  örtlichen  Gebiet.  $9.  33

Bettler  da,  und  sein  Vermögen  wäre  in  andern  Händen.  Betrachtete
  man  ihn  aber,  weil  sein  Tod  nicht  nachgewiesen
ist,  in  Ewigkeit  als  lebend,  so  würde  man  mit  der  Zeit  seinen
Hinterbliebenen,  man  würde  der  ganzen  Mitwelt  schwere  Bedrängnis
  bereiten;  denn  einmal  muß  doch  schließlich  der  Zustand
der  Schwebe  aufhören,  und  das  Vermögen  kann  nicht  auf  ewig
mit  der  Maßgabe  verwaltet  werden,  daß  man  den  Verschollenen
als  noch  lebend  betrachtet.  Also  muß  man  mit  der  Zeit  zu
einer  Todeserklärung  gelangen,  die  aber  keine  endgültige  Bedeutung
  haben  darf,  weil  sonst  der  etwa  Zurückkehrende
schwer  geschädigt  würde  Hier  kann  man  sich  nur  durch
die  Zweiung  des  Rechts  helfen:  es  ist  eine  Todeserklärung
möglich,  aber  diese  schafft  Aushülfsrecht,  kein  Regelrecht,?)
und  die  Folge  ist,  daß  nach  Maßgabe  des  Aushülfsrechts  die
Ordnung  der  Verhältnisse  mit  voller  Wirksamkeit  vor  sich
gehen  kann:  der  kraft  Aushülferecht  als  Erbe  Erklärte  kann
über  die  Erbschaftsgegenstände  verfügen,  Forderungen  einziehen,
Prozesse  führen,  alles  mit  der  Wirkung,  dab  dadurch  endgültige
Ergebnisse  erzielt  werden:  seine  Tätigkeit  auf  diesen  Gebieten
ist  eine  folgerichtige  und  durchgreifende.”)  Aber  damit  ist
ihm  alles  gegeben,  was  gegeben  werden  kann;  was  darum  sein
Verhältnis  zu  dem  Abwesenden,  Wiedererscheinenden  betrifft,
so  bleibt  das  Regelrecht  in  Wirksamkeit:  das  Regelrecht
aber  besagt,  daß  der  Abwesende,  wenn  er  noch  lebt,  „Eigentümer“
  seines  Vermögens  bleibt  und  mithin  mit  dem  „Eigentumsanspruch“
  sein  Vermögen  herausverlangen  kann;  er  kann
dies,  soweit  nicht  kraft  Aushülferechts  über  sein  Gut  verfügt
worden  ist;  und  auch  wo  wirksam  verfügt  worden  ist,  bleibt
möglicherweise  der  Anspruch  des  Abwesenden  übrig  auf  die
Ersatzgegenstände  und  Ersatzwerte,  die  an  Stelle  der  veräußerten
  Sachen  getreten  sind;  vgl.  SS  2019,  2031,  2370,
2366,  2367  B.G.B.  Allerdings  in  einem  Fall  kann  sich  der
Dritte  nicht  auf  das  Aushülfsrecht  beziehen,  wenn  er  in  bösem

=  2  7...  nn  nn

)  In  818  B.G.B.  heißt  es,  die  Todeserklärung  begründe  die  l'odesvermutung;
  das  wäre  an  sich  nur  prozessualisch;  es  wird  aber  ergänzt  durch
$  2370  B.G.B.  Andere  Folgen  treten  kraft  Normalrechts,  also  unbedingt
ein,  wie  die  Folgen  der  $$  1420,  1494,  1544,  1679,  1884,  1885.  Darüber  unten.

?)  Er  kann  daher  auch  wegen  Vermögensverletzung  den  erforderlichen
  Strafantrag  stellen,  und  zwar  mit  endgültiger  Wirkung.

Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  TI.  ,  3
        <pb n="48" />
        34  T.  buch.  I.  Abschn.  Mehrheit  von  Rechtsordnungen.

Glauben  war  (d.  h.  die  Unrichtigkeit  der  Todeserklärung
kannte):  hier  bricht  das  Aushülfsrecht  zusammen,  denn  es  ist
nicht  dazu  da,  den  bösen  Glauben  zu  fördern.

VI.  Dieses  der  wichtigste  Fall;  er  ist  nicht  der  einzige.
Auch  beim  gewöhnlichen  Erbrecht  können  Umstände  eintreten,
welche  die  Frage,  wer  Erbe  ist  und  wer  nicht,  als  für  lange
Zeit  sehr  zweifelhaft  erscheinen  lassen.  Wollte  man  hier  die
Verhältnisse  zu  Dritten  von  dem  Gesetzesrecht  abhängen
lassen,  so  würden  wiederum  sehr  schlimme  Ungelegenheiten
hervortreten;  der  Schuldner  des  Nachlasses  hätte  schwere
Zweifel,  an  wen  er  zahlen  sollte;  der  Erwerber  einer  Erbsache
  müßte  ein  ganz  verkehrswidriges  Risiko  laufen,  und  in
den  Einzelprozessen  könnte  die  Frage,  wer  Erbe  ist,  bald  se
bald  anders  entschieden  werden.  Man  könnte  sich  in  vielen
Fällen  allerdings  durch  Streitverkündigungen  und  Interventionen
helfen,  aber  auch  dies  nicht  immer.  Schon  das  römische
Recht  hat  hier  ein  ausgezeichnetes  Mittel  gegeben,  dessen
Bedeutung  die  Pandektenwissenschaft  kaum  richtig  erfaßt
hat  und  dessen  Tragweite  nur  von  dem  erkannt  werden
kann,  der  das  praktische  Rechtsleben  praktisch  durchschaut:
es  ist  die  bonorum  possessio,  und  zwar  die  bonorum  Possessto
sine  re.  Diese  war  durchaus  nicht,  wie  man  glaubte,  sine  effectw,;
im  Gegenteil:  sie  befriedigte  ein  wichtiges  Bedürfnis  des
Rechtsverkehrs:  dem  bonorum  possessor  konnte  gültig  gezalılt
werden;  der  bonorum  possessor  konnte  mit  Eirfolge  veräußern,
er  konnte  mit  Erfolg  Prozesse  führen,  denn  der  Prätor  lieh
ihm  die  Formel.  Und  wenn  dann  auch  nachträglich  der

ivilerbe  mit  der  hereditatis  »petitio  das  Ganze  herausverlangte,
  so  blieben  die  Verfügungen  des  bonosum  Possessor
mindestens  prätorisch-rechtlich  unangetastet.!)  Daß  sich  die

1)  Wenig  tritt  dies  im  Corp.  jwris  hervor;  doch  sprechen  es  zwei
Stellen  sicher  aus:  fr.  95  $  8  de  solut.:  quantum  si  quwilibet  alius  boncrum
  possessor  ei  solveret,  liberaret  heredem,  und  fr.  25  $  2  de  hered.  pet.:
et  ideo  ab  eo,  qui  ab  alio  non  exegil  ..  ..  .  peli  hereditäatem  posse.  Vgl.
darüber  Leist,  Bon.  possessio  II  2  S.  229,  231f.  Jm  gemeinen  Recht
trat  naturgemäß  an  Stelle  der  bonorum  possessio  der  Einsatz,  wobei  man
die  missio  Hadriana  und  das  interd.  quorum  bonorum  miteinander  verband.
  Eine  dogmengeschichtliche  Untersuchung  darüber  (Ansätze  dazu
finden  sich  bei  Leist)  wäre  schr  dankenswert.  Ich  hoffe  sie  anderwärts
zu  geben.
        <pb n="49" />
        1.  A,  Nebeneinanderbestehen  in  nämlichen  örtlichen  Gebiet.  $%.  35

bonorum  possessio  später,  als  man  gegen  die  hkerediiatis  petitio
eine  exceptio  gab,  zu  einer  ganz  neuen  Einrichtung  auswuchs,
  ist  allbekannt,  bedarf  auch  hier  keiner  weiteren  Ausführung;
  denn  mit  diesem  Augenblick  tritt  die  bonorum  possessio
außerhalb  unseres  Betrachtungskreises.

An  ihrer  Stelle  hat  man  im  gemeinen  Recht  die  richterliche
  Einweisung  gegeben  (Einsatz),  ebenfalls  in  dem  richtigen
Gefühl,  daß  in  irgend  einer  Art  einstweilen  geholfen  werden
müsse,  bis  die  oft  schwierige  Erbrechtsfrage  ausgetragen  ist.
Das  spätere  Recht  bildete  hieraus  den  Erbschein,  der
sich  auch  im  Bürgerlichen  Gesetzbuch  findet:  der  Inhaber
des  Erbscheins  ist  aushülisberechtigt:  er  wird  im  bürgerlichen
Recht,  wenn  er  veräußert,  Prozesse  führt,  Forderungen  einzieht,
  wie  ein  wirklich  Berechtigter  angesehen,  und  seine
Rechtshandlungen  haben  Erfolg.  Allerdings  im  Verhältnis
zum  Erben  hat  er  zu  gewärtigen,  daß  ihm  die  Erbschaft  abverlangt
  wird;  allein  dieses  stört  die  Rechtswirksamkeit
seiner  Verfügungen  nicht:  es  ist  nicht  der  einzige  Fall,  daß
der  Eigentümer  sich  die  Verfügungen  eines  Dritten  gefallen
lassen  muß.  Allerdings  ist  auch  die  Einrichtung  des  Erbscheins
  auf  eine  wesentliche  Voraussetzung  gebaut:  es  wird
vorausgesetzt,  daß  der  Dritte,  der  auf  solche  Weise  geschützt
werden  soll,  in  gutem  Glauben  war,  d.  h.  das  Nichtrecht  des
Erbscheins-Inhabers  nicht  kannte.  Hierfür  gilt  dasoben  bemerkte.

VIi.  Auch  andere  Fälle  des  Aushülfsrechts  sind  hervorzuheben;
  insbesondere  gilt  ein  solches  im  Fall  eines  nasciturus,
also  eines  noch  ungeborenen  Kindes:  wird  das  Kind  künftig
als  lebend  geboren,  so  werden  gewisse  Rechte  so  angesehen,  als
wären  sie  bereits  mit  dem  Momente  der  Zeugung  gegeben;
tritt  aber  eine  Totgeburt  ein,  so  sind  die  Rechte  in  Ermanglung
  eines  Trägers  unwirksam,  und  das  Kind  gilt  als  ein
solches,  das  nicht  vorhanden  war.  In  der  Zwischenzeit  aber
verlangen  die  Verhältnisse  eine  Ordnung.  Schon  das  römische
Recht  gibt  hier  einen  curator  ventris,  ebenso  das  Bürgerliche
  Gesetzbuch  in  $  1912  einen  Pfleger  der  Leibesfrucht.
Dieses  Zwischenverhältnis  kann  aber  nur  so  aufgefaßt.
werden,  daß  unterdessen  ein  Aushülfsrecht  einer  gedachten
(juristischen)  Persönlichkeit  besteht,  und  für  dieses  Aushülfsrecht
  ist  der  Pfleger  als  Organ  der  jurist.  Persönlichkeit:  tätig.

na:
5*
        <pb n="50" />
        36  I.  Buch.  II.  Abschn.  Mehrheit  von  Rechtsordnungen.

B.  Nebeneinanderbestehen  in  verschiedenen  örtlichen  Gebieten
(zwischenstaatliches  Privatrecht).
1.  Allgemeines,

8  10.

1.  Da  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  Bestimmungen  über
zwischenstaatliches  Privatrecht  hat,!)  so  kann  dieses  Gebiet
nicht  vollständig  übergangen  werden,  obgleich  es  Gegenstand
einer  besonderen  Wissenschaft  ist,  und  anderwärts  in  aller
Ausführlichkeit  behandelt  werden  soll.?)  Das  zwischenstaatliche
Privatrecht  hat  es  zunächst  mit  der  Frage  zu  tun,  welches
die  Grenzen  des  Gesetzesrechts  der  einzelnen  Staaten  sind.
Es  kann  auch  die  Frage  umfassen,  wie  weit  die  Wirksamkeit
der  gerichtlichen  oder  sonstigen  behördlichen  Tätigkeiten  eines
Staates  reicht.

II.  Dies  alles  ist  Frage  des  Völkerrechts.  Solange  kein
Völkerrecht  besteht,  wird  ein  jeder  Staat  versuchen,  sein  Recht
möglichst  weit  auszudehnen  und  möglichst  viele  Personen  und
Sachen  unter  seine  Herrschaft  zu  bekommen.  Sobald  aber
im  Völkerrecht  keine  Anarchie  mehr  herrscht,  sondern  jeder
Staat  mit  Rücksicht  auf  den  anderen  seine  Rechtssphäre  absrenzt,
  werden  Regeln  aufgestellt  werden  müssen,  welche
bestimmen,  welche  Güter  ein  jeder  Staat  in  seinen  Rechtskreis
  einzubegreifen  hat,  wie  weit  Rechtverordnung  und
Rechtsprechung  eines  jeden  Staates  reichen.  Wie  das  Völkerrecht
  überhaupt,  kann  dies  nicht  durch  eine  einzelstaatliche
Rechtsbildung  geschaffen  werden,  sondern  es  kann  hier  nur
in  Betracht  kommen  einmal  das  Gewohnheitsrecht  der  Völker
und  sodann  das  Mittel  des  Staatsvertrages.  Auf  dem  Wege
des  Staatsvertrages  sind  bereits  eine  Reihe  von  Grenzregeln
  geschaffen  worden,  und  hoffentlich  wird  seinerzeit  das
ganze  Gebiet  des  zwischenstaatlichen  Privatrechtes  auf  diese
Weise  zum  Ausbau  kommen,  sodaß  unter  Kulturstaaten  im
sroßen  und  ganzen  eine  Einstimmigkeit  herrscht  in  der
Behandlung  von  Personen  und  Sachen,  in  der  Art,  daß  die

1)  Einf.Ges.  A.  7—31.

®)  Dort  ist  auch  auf  die  Literatur  einzugehen,  und  werde  ich  mich
mit  den  Arbeiten  v.  Bars,  Zitelmanns,  Kahns  und  Meilis  sowie  mit
den  Entwürfen  der  Haager  Konferenz  zu  beschäftigen  haben.
        <pb n="51" />
        1.  B.  Zwischenstaatliches  Privatrecht.  5  10,  37

Krage,  welchem  Rechtskreise  sie  angehören,  von  allen  Staaten
gleichmäßig  beantwortet  wird  und  wir  ein  und  für  allemal
sagen  können,  welches  Gesetz  gilt.

III.  Solange  dies  nicht  der  Fall  ist,  muß  man  sich  mit  demjenigen
  begnügen,  was  wir  oben  (S.  30)  Amtsrecht  nannten,
d.h.  ein  jeder  Staat  kann  für  sich  eine  Grenzordnung  geben,
die  aber  von  anderen  Staaten  nicht  ohne  weiteres  anerkannt.
wird;  natürlich  nicht,  denn  kein  Staat  hat  das  Recht,  überzugreifen
  und  Personen  und  Sachen,  die  einem  anderen  Staate
angehören,  in  seinen  Bereich  zu  ziehen.  Wohl  aber  kann  der
Staat  für  seine  Gerichte  ein  Amtsrecht  feststellen  und  bestiminen,
  wie  diese  die  I'rage  zu  entscheiden  haben,  wenn  sie
an  sie  gelangt.

IV.  Man  hat  es  unternommen,  in  begriffsableitender  Weise
eine  Abgrenzung  zu  geben,  wie  weit  die  Sphäre  eines  jeden  Staates
reiche,  indem  man  aus  der  Natur  der  Sache  zu  ergründen  strebte,
welche  Personen  und  welche  Sachen  der  Ordnung  des  einzeinen
Staates  unterliegen.  Man  hat  hier  die  Personenhoheit  und
die  Gebietshoheit  in  Betracht  gezogen  und  auf  diese  Weise
a  priori  eine  allgemein  gültige  Scheidung  zu  schaffen  gesucht.
Das  ist  nur  mit  Beschränkung  anzuerkennen;  solche  Erwägungen
  werden  in  der  einen  oder  anderen  Weise  geschichtlich
  zum  Durchbruch  kommen,  aber  sie  sind  nur  die  Motive
geschichtlicher  Entwicklung:  die  Macht  des  Staates  über
Personen  und  Sachen  ist  etwas  geschichtlich  Gegebenes  und
nicht  logisch  Notwendiges.  Es  ist  vielfach  vorgekommen,
daß  Personen  des  einen  Staates  im  Herrschaftskreise  des
anderen  standen  und  Sachen  im  Gebiete  des  einen  Staates
der  rechtlichen  Herrschaft  des  anderen  unterlagen;  und
namentlich  wenn  wir  Fragen  ins  Auge  fassen  wie  die,  ob
die  Gesetze  über  Erbrecht  das  Ganze  der  Erbschaft  erfassen,
auch  die  im  Ausland  gelegenen  Grundstücke,  oder  ob  die  Grundstücke
  des  Auslandes  stets  der  Rechtshoheit  dieses  Landes
unterliegen,  so  wird  die  Antwort  je  nach  der  Auffassung  der
Staaten  bald  so,  bald  anders  ausfallen.  Mit  Recht  ist  hervorgelioben
  worden,  daß  sich  in  dieser  Beziehung  eine  Entwicklung
nachweisen  läßt  und  daß  auf  der  einen  Seite  die  Postglossatoren
wirken,  namentlich  Bartolus,  der  immer  noch  als  Schöpfer  des
internationalen  Privatrechts  gelten  muß,  und,  zwei  Jahrhunderte
        <pb n="52" />
        38  l.  Buch.  [l.  Abschu.  Mehrheit  von  Rechtsordnungen.

später,  der  Franzose  Molinaeus,  während  auf  der  anderen  Seite
Argenträus  steht  und,  ihm  folgend,  die  Holländer  und  das
englische  Recht.  Man  wird  erwarten  können,  daß  wir  allmählich
  eine  Ausgleichung  der  Anschauungen  erreichen,  um
sodann  völkerrechtlich  auf  Grund  dieser  Ausgleichung  eine  alleemeine
  Gestaltung  des  zwischenstaatlichen  Privatrechts  zu
erzielen.  Einstweilen  aber  müssen  wir  uns  mit  dem  unvollkommenen
  Zustande  behelfen,  wie  er  bis  heute  besteht,  in  der
Art,  daß  bei  einer  großen  Reihe  von  Fragen  des  zwischenstaatlichen
  Privatrechts  für  uns  nicht  das  völkerrechtliche
Grundrecht,  sondern  das  Amtsrecht  unseres  deutschen  Reiches
maßgebend  ist  und  wir  daber  nicht  sagen  können,  was  gilt,
sondern  nur,  was  für  uns  gilt.

sıı.

Das  Amtsrecht  als  Amtsrecht  kündigt  sich  auch  dadurch
an,  daß  nach  verschiedenen  Richtungen  hin  die  Interessen
des  Inlandes  hindurchbrechen  und  die  zwischenstaatlichen
Völkerrechtserwägungen  bei  Seite  setzen;  und  zwar  kommen
hier  folgende  Erscheinungen  in  Betracht:

1.  der  Gedanke  der  Wiedervergeltung.  Er  ist  ein  völkerrechtlicher
  Gedanke,  der  die  Bedeutung  hat,  die  Gesetzgebung
als  völkerrechtliche  Maßnalıme  zu  benutzen,  um  einen  Druck
auf  einen  fremden  Staat  auszuüben.  Diese  Wiedervergeltung
(Retorsion)  kann  als  allgemeiner  Rechtssatz  ausgesprochen,
sie  kann  aber  auch  für  den  einzelnen  Fall  angeordnet  werden;
hier  kommt  also  derselbe  Unterschied  zur  Geltung  wie  sonst
zwischen  der  lex  generalis  und  der  lex  specialis.  Diesem  Wiedervergeltungsgedanken
  haben  die  meisten  Staaten  sich  nicht  entziehen
  können.  Als  Mittel  des  äußersten  Falles  kann  man  ihn
billigen;  im  großen  ganzen  aber  ist  es  besser,  von  ihm  einen
möglichst  geringen  Gebrauch  zu  machen.  Einen  Fall  der
allgemeinen  Wiedervergeltung  bietet  der  A.  25,  welcher  besagt,
  daß  ein  Ausländer,  der  mit  einem  inländischen  Wohnsitz
stirbt,  zwar  im  allgemeinen  nach  dem  Gesetze  seines  Heimatstaates
  beerbt  werde,  daß  aber  eine  bedeutende  Abweichung  dann
eintrete,  wenn  die  Gesetzgebung  jenes  Staates  so  gestaltet  ist,
daß  im  umgekehrten  Fall  ein  Deutscher  nicht  völlig  nach
        <pb n="53" />
        I.  B.  Zwischenstaatliches  Privatrecht.  $  11.  39

deutschem  Rechte  beerbt  wird:  in  diesem  Fall  soll  der  Ausiänder
  mit  dem  inländischen  Wohnsitz  zwar  nicht  ohne
weiteres  nach  inländischem  Rechte  beerbt  werden,  es  soll
aber  insofern  geschehen,  als  erbrechtliche  Ansprüche  nach  inländischem
  Gesetze  Deutschen  zukämen.  Dies  ist  insbesondere
von  Bedeutung  in  solchen  Fällen,  wo  im  Lande  jenes  Ausländers
  entweder  ein  Vorzugsrecht  inländischer  Erben  gilt
oder  wo  mindestens  Grundstücke  der  Erbschaft  eine  besondere,
den  Ausländern  ungünstige,  die  Interessen  der  Deutschen
zurücksetzende  Behandlung  finden.  Auch  sonstige  Gesetze
kennen  allgemeine  Gegenseitigkeitsbestimmungen,  z.  B.  die
Civilprozessordnung  betreffend  die  Vollstreckung  der  Urteile
(8  328)  etc.

Den  Vorbehalt  einer  lex  specialis  dagegen  enthält  der
bekannte  Artikel  31,  wonach  der  Reichskanzler  unter  Zustimmung
  des  DBundesrats  Wiedervergeltungsbestimmungen
verordnen  kann  gegenüber  einem  ausländischen  Staat,  gegenüber
  seinen  Angehörigen  und  gegenüber  den  Rechtsnachfolgern
dieser.  Vgl.  auch  $  12  PatentGes,  $  24  E.G.  zur  C.P.O,,
&amp;amp;  5  Konk.O.,  auch  8  64  Gew.O.

Eine  weitere  Darstellung  dieses  Vergeltungsrechtes  gehört
in  das  Völkerrecht.

Ein  2.  Ausfluß  des  Amtsrechtsgedankens  ist  der  Satz,  daß,
wo  inländisches  und  ausländisches  Recht  nach  zwischenstaatlichen
  Grundsätzen  zusammenstoßen,  sodaß  die  Wahl  zwischen
beiden  getrofien  werden  muß,  das  inländische  Recht  vorgehen
soll.  Derartige  Bestimmungen  haben  wir  in  den  Artikein  14,
17  und  19.  Davon  ist  noch  unten  (S.  48)  zu  handeln.

Eine  3.  Folge  des  Amtsrechts  ist  das  Deliktprinzip.  Im
allgemeinen  ist,  bei  unerlaubten  Handlungen  im  Auslande,
das  Gesetz  des  Begehungsortes  für  die  Rechtsfolgen  maßgebend,
so  also  auch  m  Deutschland  das  Gesetz  des  Auslandes,
wenn  die  Handlung  im  Auslande  begangen  worden  ist.
Solches  könnte  num  allerdings  dahin  führen,  daß  der  Täter  für
eine  Handlung,  die  nach  unseren  Anschauungen  nicht  verboten,
sondern  vielleicht  sogar  verdienstlich  und  wohltätig  war,  von
unseren  Gerichten  zum  Schadenersatz  zu  verurteilen  wäre.
Man  denke  sich  den  Fall,  daß  jemand  im  Auslande  die
deutschen  Interessen  geschützt  hat  und  das  Ausland  solches
        <pb n="54" />
        40  I.  Buch.  DO.  Abschn.  Mehrheit  von  Rechtsordnungen.

als  Delikt  erklärt.  Hier  muß  das  Inland  seinen  Gerichten
gebieten,  auf  eine  solche  Handlung  keine  Entschädigungspflicht
zu  legen,  und  dies  ist  teilweise  in  Artikel  12  zum  Ausdruck
gekoinmen,  worin  gesagt  ist,  daß  wegen  einer  ausländischen
Handlung  keine  größeren  Schadenersatzansprüche  geltend  gemacht
  werden  können,  als  solche  nach  deutschem  Recht  begründet
  wären.  Allerdings  bestimmt  Artikel  12  dies  nur  für  den
deutschen  Täter;  das  Prinzip  muß  aber  auch  für  einen  Nicht-Deutschen
  gelten,  soweit  die  Entscheidung  in  Deutschland  in
Betracht  kommt;  und  diesem  Deliktprinzip  entspricht  auch  das
englische  und  englisch-amerikanische  Recht.

Der  4.  wichtige  Satz  des  Amtsrechts  aber  ist  der,  daß
unsere  Gerichte  das  ausländische  Recht  dann  nicht  annehmen
sollen,  wenn  es  gegen  die  guten  Sitten  oder  gegen  den  Zweck
eines  deutschen  Gesetzes  verstieße;  vgl.  Artikel  30.  Damit
ist  folgendes  gesagt:  die  Gerichte  dürfen  ausländisches  Recht
dann  nicht  anwenden,  wenn  es  zwar  sonst  nach  dem  zwischenstaatlichen
  Grundsatz  zur  Geltung  käme,  wenn  es  aber  unseren
sittlichen  und  staatspolitischen  Anschauungen  in  dem  Maße
widerspricht,  daß  es  unter  keinen  Umständen,  auch  nicht  mit
der  Stütze  des  zwischenstaatlichen  Grundsatzes,  durch  deutsche
Gerichte  gehegt  und  gepflegt  werden  darf.

Dies  beruht  auf  der  Verschiedenheit  der  Kulturordnungen.
Wir  erkennen  allerdings  die  Rechtsverhältnisse  auch  einer  uns
auf  solche  Weise  widerstrebenden  Kulturordnung  als  gültig  an,
soweit  sie  sich  im  Kreise  dieser  Kulturordnung  abgespielt  haben,
aber  wir  erklären,  nicht  in  der  Lage  zu  sein,  sie  von  uns  aus  in
ihrer  Entwicklung  zu  unterstützen.  Hieraus  ergibt  sich  von  selbst:

a)  Wenn  sich  derartige  Rechtsverrhältnisse  im  Auslande
völlig  entwickelt  haben  und  zu  einem  Ergebnisse  gelangt  sind,
welches  an  sich  unserer  Kulturordnung  nicht  widerspricht,
sondern  nur  durch  die  Entstehungsquelle  uns  abstößt,  dann
können  und  müssen  wir  das  daraus  Gewordene  auch  in  Deutschland
  zur  Ausführung  bringen;  denn  wir  unterstützen  damit  das
Werden  der  fremden  Unsittlichkeit  nicht:  wir  unterstützen  nicht
ihr  Werden,  sondern  erkennen  nur  das  Gewordene  an;  das  Gewordene
  aber  ist,  wenn  es  nach  dort  geltender  Ordnung  geworden
ist,  für  uns  von  jedem  Makel  geheilt.  Hat  sich  jedoch  die  Entwicklung
  im  Auslande  nicht  vollkommen  abgespielt,  sondern  setzt
        <pb n="55" />
        I.  B.  Zwischenstaatliches  Privatrecht.  $  11.  41

sie  sich  im  Inlande  fort,  dann  erklären  wir,  ihr  keine  Hülte
leisten  zu  wollen.  Daraus  ergibt  sich  von  selber,  daß,  wenn
jemand  im  Auslande  durch  einen  Sklaven  Eigentum  erworben
hat,  wir  dieses  Eigentum  auch  bei  uns  anerkennen,  da  das
Eigentum  eine  vollgültige  sittliche  Einrichtung  ist  und  die  ausländische
  Art  des  Erwerbs  uns  nicht  weiter  angeht.  Wir
würden  daher  eine  „Vindikation“  selbst  dann  gestatten,  wenn
der  Sklave  mit  dem  Eigentumsstücke  im  Inland  wäre:  wir
würden  selbst  hier  dem  Herrn  erlauben,  ihm  durch  die  deutschen
Gerichte  die  Sache  abzunehmen;  denn  er  ist  Eigentümer  der
Sache,  und  die  Erwerbsart  kommt  nicht  weiter  in  Betracht.  Und
ebenso  wäre  es,  wenn  jemand  aus  seiner  gesetzlichen  Vielehe
in  einem  Islam-Staate  Kinder  hätte:  er  könnte  die  Kinder  auch
im  Inlande  als  die  seinigen  in  Anspruch  nehmen.  Ganz
anders  verhielte  es  sich,  wenn  aus  dem  unerlaubten  Verhältnis
erst  ein  obligatorischer  Anspruch  sich  ergibt,  z.B.  ein  Anspruch
  aus  einem  Spielgeschäft;  ist  dieser  Anspruch  nicht
erledigt,  sondern  erst  klageweise  zur  Geltung  zu  bringen,
dann  kann  das  Inland  dem  ausländischen  Gesetze  keine
Gefolgdienste  leisten:  wir  dürfen  nicht  dazu  beitragen,  daß
Spielschulden  eingetrieben  werden.

b)  Die  Frage  kann  daher  nur  die  sein,  wann  ein  Rechtsverhältnis
  einen  solchen  Widerspruch  mit  unserer  Rechts-  und
Sittenordnung  aufweist.  Dies  ist  natürlich  nicht  schon  dann
der  Fall,  wenn  wir  unser  Recht  für  vorzüglicher  halten  als
das  ausländische;  denn  das  würde  zu  einem  ständigen
Hereinbrechen  des  inländischen  Rechtes  Anlaß  geben;  es  muß
vielmehr  der  Widerstand  der  inländischen  Rechtsanschauung
so  groß  sein,  daß  es  uns  als  eine  Unsittlichkeit  oder  als  eine
Staatswidrigkeit  erscheinen  müßte,  wenn  unsere  Gerichte
irgendwie  diese  Bestrebungen  wnteıstützten.  So  ist  es
beispielsweise,  wenn  eine  Ehe  nach  Belieben  des  einen  Ehegatten
  geschieden  werden  Könnte,  wenn  Wucher-  oder  Spielgeschäfte
  klagbar  wären,  wenn  ein  Dienstvertrag  auf  J,ebenszeit
  verpüichtete,  wenn  die  Konkurrenzklausel  bedingungslos
bände,  wenn  ein  Ehegatte  bei  der  Gütergemeinschaft  dem
anderen  in  der  Art  unterworfen  wäre,  daß  er  selbst  unter
den  drückendsten  Umständen  nicht  das  Recht  hätte,  irgend
eine  Lösung  oder  Lockerung  des  Verhältnisses  zu  begehren.
        <pb n="56" />
        49  1.  Buch.  II.  Abselın.  Mehrheit  von  Rechtsordnungen.

Das  wären  Zustände,  deren  Unterstützung  durch  unsere
Gerichte  wir  als  eine  Feindseligkeit  gegen  unsere  Kulturordnung
  erkennen  müßten.  Es  handelt  sich  hier  nicht  um
technische  Unterschiede  in  der  Behandlung  des  Rechtes,  sondern
um  grundsätzliche  Verschiedenheiten  der  Kulturanschauungen.?)
Bezüglich  der  Ehescheidung  vgl.  A.  17  Abs.  4.

8  12.

I.  Noch  nach  drei  Richtungen  hin  wird  das  zwischenstaatliche
  Prinzip,  welches  jedes  Rechtsinstitut  seinem  Gesetze
zuweist,  durchbrochen.

Die  erste  Durchbrechung  ist  eine  unberechtigte;  es  ist
die  Durchbrechung  Kraft  des  Rechts  der  Zurückverweisung;
die  zweite  und  dritte  Durchbrechung  ist  gerechtfertigt:  es  ist
die  Durchbrechung  kraft  der  Sonderbehandlung  einer  Vermögensmasse
  und  kraft  des  Satzes:  locus  regit  actum.

1.  Mit  der  Zurückverweisung  verhält  es  sich  wie  folgt:

Nicht  selten  kommt  es  vor,  daß  zwei  Staaten  in  bezug
auf  die  zwischenstaatlichen  Grundsätze  auseinandergehen;  das
ergibt  sich  schon  aus  dem  obigen.  So  dringt  zwar,  wie  wir
noch  sehen  werden,  immer  mehr  der  Satz  durch,  daß  für  die
personenrechtlichen  Verhältnisse  die  Staatsangehörigkeit,  nicht
der  Wohnsitz  maßgebend  ist.  So  weit  aber  noch  eine  Verschiedenheit
  obwaltet  und  ein  Staat  auf  dem  altertümlichen
Standpunkt  der  Herrschaft  des  \ohnsitzrechtes  steht,  kann
folgendes  vorkommen:  Unser  Staat  erklärt,  daß  der  Ausländer,
der  in  unserem  Gebiete  ansässig  war  und  hier  gestorben
ist,  nach  seineın  Heimatrechte  zu  beerben  sei;  dieses  Heimatrecht
  aber  bestimmt,  daß  der  Wohnsitz  für  die  Beerbung
entscheide.  Nun  hat  man  behauptet,  daß  kraft  solcher  Bestimmung
  das  Heimatrecht  wieder  auf  unser  Recht  verweise
(da  der  vom  Heimatsrecht  für  maßgebend  erklärte  Wohnsitz
im  Inlande  liegt),  sodaß  der  Ausländer  nun  doch  nach  unserem
Recht  zu  beerben  sei.

1)  Mit  Recht  hat  das  O.L.G.  Fraukiurt  am  7.  August  1901  es  als
eine  unserer  Sittenordnung  widersprechende  Norm  angesehen,  wenn  nach
ausländischem  Recht  der  Ehebruch  den  andern  Teil  nicht  zur  Versagung
der  Ehegemeinschaft  berechtigt  (Scherer,  drittes  Jahr  S.  5).
        <pb n="57" />
        1.  B.  Zwischenstäatliches  Privatrecht.  8  12.  43

Diese  ganze  Zurückverweisung  ist  ein  Mißgriffi.  Wenn  unser
Staat  erklärt,  daß  jemand  nach  seinem  Heimatrecht  zu  beerben
  ist,  so  verweist  er  auf  dieses  Heimatrecht  nicht  insofern,
als  dieses  kraft  Amtsrechtes  Bestimmungen  über  zwischenstaatliches
  Recht  enthält,  sondern  nur  insofern,  als  es  Bestimmungen
  über  das  Erbrecht  trifft.  Unser  Recht  sagt  damit:
der  Ausländer  soll  nach  dem  Erbrecht  seines  Landes  beerbt
werden.  Jede  andere  Behandlung  verkennt  vollkommen  den
Gedanken  unseres  zwischenstaatlichen  Privatrechtes,  Das
zwischenstaatliche  Privatrecht  als  Amtsrecht  will  nicht  besagen,
daß  das  ausländische  Amtsrecht,  soweit  es  zwischenstaatliche
Bestimmungen  hat,  für  unser  Recht  maßgebend  sei  —  wie  sollte
man  auch  das  Amtsrecht  eines  fremden  Staates,  das  nur  für
die  dortigen  Gerichte  gegeben  ist,  auf  unsere  Gerichte  übertragen!
  —  sondern  unser  Staat  sagt  kräft  seines  Amtsrechts:
die  Erbschaft  der  Person  gehört  dem  ausländischen  Erbschaftsgesetze
  an:  dieses  hat  die  Erbschaft  ergriffen,  und  dieses  hat
über  das  Schicksal  der  Erbschaft  zu  entscheiden.

Man  hat  zu  Gunsten  der  Zurückverweisung  noch  folgendes
geltend  gemacht:  man  hat  bemerkt,  das  Inland  dürfe  nicht
ausländischer  sein  als  das  Ausiand;  und  wenn  beispielsweise
ein  Argentinier,  nach  dessen  staatlichem  Amtsrecht  das  Gesetz
des  Wohnsitzes  für  die  Personenverhältnisse  entscheidend  ist,
in  Deutschland  wohne,  so  wäre  es  seltsam,  wenn  etwa  Deutschland
  ihn  nach  argentinischem  Recht  behandele,  während,  wenn
der  gleiche  Fall  in  Argentinien  zur  Entscheidung  käme,  deutsches
Recht  angewandt  würde;  Deutschland  könne  doch  in  einem
solchen  Falle  höchstens  sagen,  es  wolle  den  Ausländer  so  behandeln,
  wie  er  nach  seinem  selbeigenen  Rechte  behandelt  würde.

Dies  beruht  aber  auf  einer  Verkennung  der  Grundsätze
des  zwischenstaatlichen  Privatrechts.  Das,  was  das  zwischenstaatliche
  Privatrecht  bewirken  sollte,  ist  eine  allgemein  gültige,
möglichst  der  Gerechtigkeit  und  den  völkerrechtlichen  Verhältnissen
  entsprechende  Regelung  der  Frage,  welchem  Rechte
die  einzelnen  Rechtsverhältnisse  unterliegen;  und  wenn  wir
daraus  ein  deutsches  Amtsrecht  feststellen,  so  suchen  wir  uns
diesem  Ideale  möglichst  zu  nähern.  Daß  andere  Staaten,  wie
z.  B.  Argentinien,  zurückbleiben  und  beispielsweise  die  auf
vollständiger  Verkennung  zwischenstaatlicher  Rücksichten  be-
        <pb n="58" />
        44  I.  Buch.  II.  Abschn.  Mehrheit  von  Rechtsordnungen.

ruhende  Herrschaft  desWohnsitzes,  statt  der  Staatsangehörigkeit,
beibehalten,  ist  natürlich  für  uns  kein  Grund,  unseren  Idealen
nicht  zu  folgen,  und  wir  behandeln  darum  den  Argentinier
nach  dem  richtigen  Grundsatze,  auch  wenn  sein  Heimatland
selber  darüber  das  Unhaltbarste  bestimmen  wollte.

Obgleich  also  die  Rückverweisung  auf  einem  grundverfehlten
  Gedanken  beruht,  auf  einem  Fehlgedanken,  der  erst
in  den  letzten  20  Jahren  aufgetaucht  ist  und  gern  wieder
verschwinden  sollte,  so  ist  das  deutsche  Recht  von  ihm  nicht
unberührt  geblieben.  JEs  verordnet  die  Rückverweisung  im
unglückseligen  A.  27,  und  zwar  in  folgenden  Fällen:  einmal
bezüglich  der  Geschäftsfähigkeit  der  Person,  sodann  bezüglich
der  Eingehung  der  Ehe,  bezüglich  des  Güterrechts,  der  Ehescheidung
  und  bezüglich  des  Erbrechtes,  also  in  den  wesentlichen
  fragen  des  Personenrechts;  und  man  wird  wohl  daraus
zu  entnehmen  haben,  dab  das  Gesetz  überhaupt  in  bezug  auf
das  Personen-  und  Familienrecht  dem  Rückverweisungssystem
dienen  will.  Die  Rückverweisung  wird  hier  vorgesehen,  sofern
man  mittelst  ihrer  auf  das  deutsche  Gesetz  zurückgelangt.  Daher
kommen  besonders  die  Staaten  in  Betracht,  welche  bezüglich
der  Persönlichkeitsverhältnisse  nicht  die  Staatsangehörigkeit,
sondern  den  Wohnsitz  als  maßgebend  erklären,  wozu  namentlich
  die  Länder  des  englisch-amerikanischen  Rechtes  gehören.
Wenn  daher  ein  Engländer  in  Deutschland  seinen  Wohnsitz
hat,  so  verweist  unser  deutsches  Amtsrecht  die  Persönlichkeitsverhältnisse
  nach  England,  bestimmt  also,  daß  der  Engländer
nach  englischem  Rechte  behandelt  werden  soll;  das  englische
Recht  aber  erklärt  das  Wohnsitzrecht  als  das  maßgebende:
man  nimmt  nun  an,  daß  es  damit  auf  das  Recht  seines  Wolnsitzes,
  auf  Deutschland  zurückverweise  und  damit  deutsches
techt  gelten  lassen  wolle.  Dem  soll  stattgegeben,  der  Mann
soll  nach  deutschem  Rechte  beurteilt  werden!

Natürlich  muß  aber  der  ganze  mißliche  Satz  anf  seinen
Fall  beschränkt  werden;  er  darf  daher  bei  uns  nicht  zur  Anwendung
  kommen,  wenn  die  Verweisung  nach  einem  anderen
Lande  hinzielte,  mit  anderen  Worten,  wenn  sie  nicht  eine  Rückverweisung
  nach  Deutschland,  sondern  eine  Weiterverweisung
ins  Ausland  wäre,  wenn  z.  B.  ein  Engländer,  der  seinen  Wohnsitz
  in  Frankreich  hätte,  bezüglich  seiner  ehelichen  Verhält-
        <pb n="59" />
        I.  B.  Zwischenstaatliches  Privatrecht.  8  12,  45

nisse  bei  uns  beurteilt  werden  sollte:  unser  Recht  würde  das
englische  für  maßgebend  erklären,  das  englische  Recht  würde  auf
das  Wohnsitzrecht,  also  auf  das  Recht  Frankreichs  verweisen!
Das  gilt  nicht:  der  verkehrte  Satz  der  Weiterverweisung  hat
in  diesem  Fall  keine  Bestätigung  im  deutschen  Gesetz  gefunden,
und  eine  rechtsähnliche  Anwendung  des  A.  27,  der  eine  Vorzugsstellung
  des  deutschen  Rechts  bezweckt,  ist  ausgeschlossen.

11.  2.  Ein  viel  richtigerer  Grundsatz  als  der  der  Rückverweisung
  ist  der  in  A.  28  entwickelte  zweite  Gedanke,  daß
von  der  Vermögensgesamtheit  und  ihren  Schicksalen  gewisse
Vermögensmassen  ausgeschieden  werden  müssen,  insbesondere
die  Grundstücksmasse,  sofern  sie  in  einem  Land  gelegen  ist,  das
eine  solche  Masse  nicht  nach  Staatsangehörigkeit-  oder  Wohnsitzstatut,
  sondern  nach  dem  Rechte  der  gelegenen  Sache
behandelt;  so  wenn  z.  B.  gewisse  Vermögensmassen  als  Fideikommisse
  einer  besonderen  Behandiung  unterliegen,  oder,  wie
nach  englischem  Rechte,  das  Grundstücksvermögen  nach  dem
Rechte  der  gelegenen  Sache  behandelt  wird.  Sollte  daher  auch
beispielsweise  nach  den  Grundsätzen  des  Staatsangehörigkeitsrechtes
  eine  Erbschaft  etwa  nach  deutschem  oder  französischem
Rechte  beurteilt  werden,  so  würden,  wenn  darunter  sich  Grundstücke
  befinden,  die  in  England  liegen,  diese  englischen  Grundstücke
  nach  englischen  Grundsätzen  zu  vererben  sein,  weil
nach  englischem  Rechte  das  real  estate  dem  Jirbgesetze  der
gelegenen  Sache  unterliegt.

Ill.  3.  Was  endlich  die  Form  der  Rechtshandlungen  betrifft,
so  gilt  folgendes:  Zutreffend  sollte  das  Gesetz,  welches  für  das
Geschäft  gilt,  auch  die  Form  beherrschen,  und  jedenfalls  muß
diese  Form  in  der  Regel  genügen;  wenn  daher  ein  Inländer
im  Auslande  ein  eigenhändiges  Testament  macht,  so  muß  dieses
bei  uns  unter  allen  Umständen  als  gültig  erscheinen.  Daneben
aber  besteht  zur  Erleichterung  der  Satz,  daß  die  Form  des  Ortes,
wo  das  Geschäft  abgeschlossen  wird,  ebenfalls  genügen  soll,
ein  Satz,  der  sich  durch  langjähriges  Gewohnheitsrecht  des
europäischen  Festlandes?)  entwickelt  hat,  weil  sonst  vielfach

 

 

»)  In  England  und  Amerika  gilt  er  nicht,  wenigstens  nicht  in  diesem
Umfang;  in  England  ist  für  Testamente  von  Engländern  allerdings  eine
Erleichterung  eingeführt  worden  (es  soll  die  Form  des  Errichtungsortes,
des  Wohnsitzes  oder  des  domicile  of  origin  genügen)  durch  die  Lord
Kingsdown  Act.  24,  25  Viet.  c.  114.
        <pb n="60" />
        46  I.  Buch.  Il.  Abschn.  Mehrheit  von  Rechtsordnungen.

die  Formen  des  Geschäftes  nicht  gewahrt  werden  könnten,
sofern  das  Ausland  nicht  die  nötigen  staatlichen  Einrichtungen
besitzt,  um  die  Form  zu  beobachten,  die  ein  Geschäft  nach  dem
Heimatrechte  verlangte.  Natürlich  aber  muß  in  einem  solchen
Fall  die  Form  des  Geschäftsortes  vollständig  erfüllt  sein.  Erfüllt
ist  sie,  wenn  nach  dem  dortigen  Gesetz  ein  Geschäft  mit  dieser
Form  vollgültig  ist,  sollten  auch  beispielsweise  bei  Beobachtung
solcher  Form  (nach  dem  dortigen  Rechte)  gewisse  Beweisschwierigkeiten
  eintreten.  Wenn  z.  B.  nach  französischem
Rechte  bei  mündlichen  Geschäften  der  Zeugenbeweis  ausgeschlossen
  ist,  so  muß  die  Form  als  Form  des  Geschäfts  doch
genügen;  denn  die  Beweisbeschränkung  ist  eine  bloß  prozessuale
Bestimmung,  welche  die  Gültigkeit  des  Geschäfts  nicht  antastet.
  Anders  wäre  es,  wenn  nach  diesem  Gesetz  ein  Geschäft
  in  solcher  Form  nur  eine  natürliche  Verbindlichkeit
erzeugte;  anders  auch,  wenn  ein  Geschäft  dieser  Art  nur
vorläufig  bestünde  und  erst  durch  neue  spätere  Formgebung
zum  endgültigen  Bestand  käme:  dann  könnte  man  nicht  sagen,
daß  die  Form  des  Ortes  erfüllt  sei.

Übrigens  findet  der  Satz:  locus  regit  actum  seine  Beschränkung:
  er  gilt  nicht  für  sachenrechtliche  Geschäfte,
namentlich  nicht  für  Geschäfte,  wodurch  ein  dingliches  Recht
begründet  oder  übertragen  wird,  wogegen  er  allerdings  auf
obligationsrechtliche  Geschäfte  in  bezug  auf  unbewegliche
Sachen  ($  313  B.G.B.)  Anwendung  findet.  Der  Grund  ist  der,
daß  die  Form  dinglicher  Geschäfte  viel  zu  sehr  mit  jenen  Einrichtungen
  des  Inlandes  zusammentrifft,  welche  das  Eigentum
nach  außen  hin  kundbar  machen  und  dadurch  die  Sicherheit
des  Sachverkehrs  gewährleisten:  dieses  Gebot.  steht  über  dem
Gebote  der  zwischenstaatlichen  Bequemlichkeit;  so  A.  11  B.G.B.
Andererseits  hat  der  Satz  absolute  Bedeutung  für  die  Eheschließung
  (in  Deutschland!)  nach  A.  13  Abs.  3,  was  mit  der
öffentlich-rechtlichen  Seite  der  Eheschließung  (Zivilehe!)  zusammenhängt.


IV.  Der  Satz:  locus  regit  actum  kann  auch  auf  materielle
Rechtserfordernisse  erstreckt  werden,  sofern  es  sich  um  Einrichtungen
  handelt,  die  möglicherweise  in  einem  der  Rechtsgebiete
  mangels  der  nötigen  Behörden  nicht  durchzuführen  sind.
Die  Erstreckung  des  Satzes  nach  dieser  Seite  hin,  wo  also
        <pb n="61" />
        I.  B.  Zwischenstaatliches  Privatrecht.  88  12,  13.  47

nicht  bloß  die  Form  eines  Instituts,  sondern  seine  materiellen
Rechtsbedingungen  in  Betracht  kommen  (z.B.  Inventarerrichtung,
Nachlaßverwaltung  als  Bedingung  der  Beschränkung  der  Nachlaßhaftung),
  ist  eine  wichtige  Tat  der  Zukunft;  wir  haben  etwas
von  diesem  Rechtsgedanken  aufgenommen  in  A.  24  Abs.  2.

8  13.

I.  Die  Tragweite  der  die  Rechtsordnung  bildenden  Gesetze
eines  jeden  Staates  hängt  zusammen  mit  der  Art,  wie  Rechtssubjekte,
  Rechtsobjekte,  Rechtsverhältnisse  mit  diesem  Staate
verbunden  sind.  Nach  dem  zwischenstaatlichen  Grundsatz  umfaßt
die  Gesetzgebung  eines  jeden  Staates  Personen,  Rechtsobjekte
und  Rechtsverhältnisse,  die  in  seinen  Kreis  getreten  sind;  in
diesen  Kreis  treten  sie  durch  bestimmte  Beziehungen:  solche
Beziehungen  können  geschaffen  werden  durch  Staatsangehörigkeit,
  Wohnsitz,  Aufenthalt,  durch  das  Befinden  einer  Sache
im  Landesgebiete,  durch  den  Ort  der  Begehung  einer  Tat
oder  der  Vollziehung  einer  Rechtshandlung  u.  a.

II.  Diese  Beziehungen  sind  selbst  mehr  oder  minder  rechtlicher
  Natur;  daher  kann  der  eigenartige  Zusammenstoß  eitttreten,
  daß  schon  in  der  Beurteilung  dieser  Beziehungen  die
(sesetzgebungen  sich  scheiden,  so  insbesondere  was  die  Staatsangehörigkeit
  betrifft  (sekundärer  Konflikt).‘).  Nicht  selten
beanspruchen  mehrere  Staaten,  jeder  ausschließlich,  die  Angehörigkeit
  einer  Person,  nicht  selten  beanspruchen  sie  sie  zwär,
aber  nicht  ausschließlich,  indem  der  eine  Staat  seine  Staatsangehörigkeit
  behauptet,  daneben  auch  die  fremde  Staatsangehörigkeit
  anerkennt  (Doppelstaatsangehörigkeit)..  Da  nun
aber  die  nach  der  Staatsangehörigkeit  zu  beurteilenden  Rechtsverhältnisse,
  namentlich  das  Personen-  und  Kamilienrecht,
nur  einheitlich  gelten  können,  so  muß  in  irgend  einer  Weise
der  einen  Staatsangehörigkeit  ein  Voraus  gewährt  werden.
Die  Gründe  können  verschiedene  sein.  Das  inländische
Amtsrecht  pflegt  meist  der  inländischen  Staatsangehörigkeit
den  Vorzug  zu  geben.  Dalin  zielt  auch  das  deutsche
Gesetz,  wie  aus  Artikel  14,  17,  19  hervorgeht.  In  Artikel  14
wird  der  Fall  behandelt,  wo  der  Mann  die  Reichsangehörig-N)

  Also  Konflikt  innerhalb  derGrundlagen  des  „wischenstaatlichen  Rechts!
        <pb n="62" />
        48  I.  Buch.  D.  Abschn.  Mehrheit  von  Rechtsordnungen.

keit  verloren,  die  Frau  sie  aber  beibehalten  hat.  Hier  ist
zweierlei  möglich:  entweder  hat,  nachdem  der  Mann  eine
andere  Staatsangehörigkeit  erworben  hat,  nach  dem  Gesetze
jenes  laandes  auch  die  Frau  die  Staatsangehörigkeit  erlangt,
aber  so,  dass  wir  in  Deutschland  diesen  Erwerb  nicht  anerkennen;
  oder  aber  es  lıat  nach  dem  Gesetze  jenes  Landes
zwar  der  Mann  die  fremde  Staatsangehörigkeit  erworben,  die
Frau  aber  die  deutsche  behalten.  Für  beide  Fälle  bestimmt
nun  aber  Artikel  14,  daß  die  Beziehungen  der  Eheleute
nach  deutschem  Gesetze  beurteilt  werden;  woraus  sicher  hervorgeht,
  daß,  wenn  die  Frau  auch  nur  nach  deutschem
Rechte  Deutsche  geblieben  ist,  die  deutsche  und  nicht  die
fremde  Staatsangehörigkeit  entscheidend  wirkt.  In  gleicher
Weise  ist  Artikel  17  Absatz  3  auszulegen  und  ebenso  Artikel
  19.  Ist  es  aber  in  diesen  Fällen  so,  daß  die  deutsche
Reichsangehörigkeit  vorgeht,  so  muß  das  gleiche  auch  sonst
geiten.  Mithin  ist  das  Prinzip,  daß  unter  mehreren  Staatsangehörigkeiten
  derselben  Person  die  deutsche  vorgeht,  in
unserm  Gesetze  zur  Anerkennung  gelangt.

III.  Eine  zweite  Art  des  sekundären  Konflikts  ist  dann
gegeben,  wenn  das  Rechtsverhältnis  zweier  Personen  in  Betracht
kommt  und  beide  verschiedene  Staatsangehörigkeiten  haben.  Das
kann  im  Schuldrecht  vorkommen,  es  ist  auch  im  Familienrecht
möglich,  vornehmlich  dann,  wenn  der  eine  Familienangehörige
sein  Heimatsrecht  verliert,  während  der  andere  es  behält.
Für  diesen  Fall  bestimmen  die  erwähnten  Artikel  ausdrücklich
  den  Vorrang  des  dentschen  Rechts.

IV.  Damit  ist  allerdings  die  Frage  noch  nicht  gelöst,
wie  es  sich  in  beiden  Fällen  verhält,  wenn  keine  der  Staatsangehörigkeiten
  die  inländische  ist,  wenn  vielmehr  die  mehreren
Staatsangehörigkeiten  ausländische  sind  und  sich  auf  solche
Weise  mehrere  ausländische  Staaten  um  einen  Menschen  oder
um  ein  Rechtsverhältnis  zweier  Menschen  streiten.  Hier  kann
man  nur  annehmen,  daß  entweder  die  neuste  Staatsangehörigkeit
vorgeht  oder  daß,  wenn  die  eine  Staatsangehörigkeit  durch  den
Wohnsitz  bekräftigt  wird,  diese  den  Vorrang  verdient.  Eine
weitere  Erörterung  dieser  Frage  muß  dem  Werk  über  das
zwischenstaatliche  Privatrecht  vorbehalten  werden;  ebenso  die
Erörterung  der  Fragen,  die  sich  ergeben,  wenn  ein  ähnlicher
        <pb n="63" />
        I.  B.  Zwischenstaatliches  Privatrecht.  $8  13,  14.  49

Zusammenstoß  in  bezug  auf  andere  Anknüpfungspunkte,  wie
Wohnsitz  u.  dgl.  eintritt.

23.  Maßgebende  Gesetzgebung.
a)  Personen-  und  Tamilienrecht.
S  14.

I.  Eine  der  wichtigsten  der  für  die  Tragweite  des  Gesetzes
  maßgebenden  Beziehungen  ist  die  Staatsangehörigkeit;  das
Gesetz  der  Staatsangehörigkeit  soll  nach  unsern  Anschauungen
des  zwischenstaatlichen  Rechts  alles  umfassen,  was  Personen-,
Familien-,  Erbrecht  betrifft.  So  die  Anforderung,  die  wir  an
die  Gesetzgebung  stellen,  und  hiermit  stimmt  das  deutsche
Amtsrecht,  sowie  das  Amtsrecht  vieler  Staaten  überein.
Manche  haben  allerdings  noch  die  altertümliche  Beziehung
des  Wohnsitzes  festgehalten;  allein  dies  entspricht  unserer
heutigen  Anschauung  nicht:  der  Deutsche  im  Ausland  bleibt
trotz  seines  fremden  Wohnsitzes  Deutscher  und  hängt  aufs
festeste  in  allen  Pflichtverhältnissen  mit  seinem  Vaterlande
zusammen;  dem  muß  die  Art  entsprechen,  wie  sich  seine
Familienbeziehungen  und  die  rechtliche  Entwicklung  seiner
Persönlichkeit  gestaltet.  Es  wäre  unangemessen,  wenn  er  in
öffentlich  rechtlichen  Beziehungen  als  volljährig,  in  privatrechtlichen
  als  minderjährig  gälte;  es  wäre  unzulässig,  wenn
in  öffentlich  rechtlichen  Beziehungen  ein  Kind  als  sein  Sohn
gälte,  in  privatrechtlichen  nicht.  Dazu  kommt,  daß  die  Staatsangehörigkeit
  regelrecht  bleibt,  der  Wohnsitz  aber  vielfach
wechselt;  auch  hier  wäre  es  eine  Unnatur,  anzunehmen,  daß
jemand  seine  persönliche  Rechtsstellung  vertauschte  wie  einen
Handschuh.

II.  Nimmt  man  das  Gesetz  der  Staatsangehörigkeit  als
„Personalstatut“  an,  so  muß  in  allen  diesen  Beziehungen
der  Deutsche  nach  deutschem,  ebenso  aber  auch  der  Ausländer
  nach  ausländischem  Recht  behandelt  werden,  und  dies
ist  auch  im  allgemeinen  der  Sinn  der  A.  7fl.  B.G.B.  Allerdings
  haben  diese  Bestimmungen  einen  merkwürdig  verschiedenen
  Wortlaut.  Teilweise  erklären  sie  in  völlig  zutreffender
Weise,  daß  die  Verhältnisse  einer  Person  nach  den  Gesetzen
des  Staates  beurteilt  werden,  dem  sie  angehört;  so  Artikel  7,

Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  4
        <pb n="64" />
        50  I.  Buch.  11.  Abschn.  Mehrheit  von  Rechtsordnungen.

ähnlich  Artikel  17  und  21.’)  In  anderen  Artikeln  ist  dagegen
nur  von  dem  Fall  die  Rede,  daß  die  maßgebende  Person  oder
Angelegenheit  Deutschland  angehört;  so  in  Artikel  13,  14,  15,
18,  19,  20,  22.  Man  hat  daraus  geschlossen,  daß  in  letzteren
Fällen  nur  sog.  einseitige  Regelungen  der  Kollisionsverhältnisse
vorlägen,  d.  h.  daß  die  Bestimmungen  nur  gälten,  sofern
wirklich  der  Betreffende  ein  Deutscher  ist,  wogegen  keine
Rechtsähnlichkeit  zutreffe,  wenn  ein  Nichtdeutscher  in  Frage
stehe.  Wenn  also  das  Gesetz  (A.  14)  sagt,  daß  beispielsweise
die  persönlichen  Rechtsbeziehungen  deutscher  Ehegatten  nach
deutschem  Gesetze  zu  behandeln  sind,  so  sei  damit  nicht
gesagt,  dab  umgekehrt  auch  die  Rechtsbeziehungen  außerdeutscher
  Tühegatten  nach  ihrem  heimischen  Rechte  beurteilt
werden  müßten.  Diese  Annahme  ist  unrichtig.  Welche  Motive
auch  immer  dieser  Fassung  unseres  Gesetzes  zugrunde
liegen  möchten,  zum  gesetzlichen  Ausdruck  ist  nur  das  eine
gekommen,  daß  das  Gesetz  hier  vorzüglich  für  deutsche  Verhältnisse
  eine  Norm  geben  wollte;  weiter  nichts.  Die  entsprechenden
  außerdeutschen  Verhältnisse  sind  mithin  im  Einführungsgesetz
  ohne  unmittelbare  Regelung  geblieben,  und  die
Frage  kann  nur  die  sein,  ob  wir  Gründe  haben,  für  diesen  Fall
die  gesetzlichen  Bestimmungen  rechtsähnlich  anzuwenden  oder
ob  eine  andere  Behandlungsweise  angezeigt  ist.  Im  Zweifel
ist  aber  ganz  sicher  nur  die  rechtsähnliche  Anwendung  begründet,
  und  dies  schon  aus  dem  einfachen  Grunde:  was  dem
einen  recht  ist,  ist  dem  andern  billig,  und  es  ist  durchaus
nicht  anzunehmen,  daß,  wenn  unsere  Gesetzgebung  den
deutschen  Verhältnissen  das  deutsche  Recht  zuwendet,  sie
die  entsprechenden  ausländischen  Verhältnisse  ihrem  heimischen
  Rechte  entziehen  wollte”)  Das  Gegenteil  ließe  sich
nur  dann  annehmen,  wenn  besondere  Gründe  vorlägen,  die
deutschen  Verhältnisse  in  der  zwischenstaatlichen  Regelung
vor  den  außerdeutschen  zu  begünstigen.  Das  kann  möglicherweise
  Folge  einer  Wiedervergeltung  sein,  aber  hiervon  ist
in  solchen  Gesetzesbestimmungen  kaum  die  Rede.  Im  übrigen
muß  man  annehmen,  daß  das  Gesetz  In-  und  Ausland  nach

ı)  Teilweise  auch  A.  15  Abs.  1.
2)  Vgl.  hierüber  vortrefflich  Niemeyer,  Das  internationale  Privatrecht
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  S.  10£f.
        <pb n="65" />
        I.  B.  Zwischenstaatliches  Privatrecht.  88  14,  15.  51

gleich  angemessenem  Maßstabe  behandelt  und,  was  es  für
Deutschland  völkerrechtlich  richtig  findet,  auch  für  die  gleichberechtigten
  Auslandsstaaten  völkerrechtlich  gelten  lassen  will.

8  15.

I.  Für  das  Personenrecht,  d.  hı.  für  die  Rechtslage  der
Person  auf  der  einen  Seite  und  für  das  persönliche  Recht  auf
der  andern  Seite  ist  also  nach  unserm  Recht  das  Gesetz  der  Staatsangehörigkeit
  maßgebend.  Dieses  entscheidet  insbesondere,
ob  eine  Person  geschäftsfähig,  geschäftsunfähig  oder  geschäftsbeschränkt
  ist.  Daher  wird  auch  die  Volljährigkeit  nach  dem
Rechte  des  Heimatstaates  beurteil.  Nur  gilt  hier  eine
Milderung,  die,  als  allgemein  empfehlenswert,  künftig  wohl
überall  Anerkennung  finden  wird,  daß  nämlich,  wer  nach  dem
inländischen  Rechte  geschäftsfähig  wäre,  für  die  im  Inlande
vorgenommenen  Reclıtshandlungen  als  geschäftsfähig  behandelt
wird,  auch  wenn  er  nach  seinem  Rechte  nicht  geschäftsfähig
ist  (A.  7).  Wenigstens  gilt  dies  für  das  Verkehrsrecht:  eine
Erstreckung  auf  Familien-  und  Erbrecht  wäre  bedenklich,  ja
unsachgemäß,  wird  darum  auch  von  A.  7  abgelehnt.  Der  Grund
liegt  in  der  Sicherlieit  des  Verkehrs;  denn  es  wäre  untunlich,
wenn  der  Verkehr  einen  jeden  Verkehrtreibenden  nach  seinem
Heimatstaate  befragen  und  danach  bemessen  müßte,  ob  man
ihn  als  volljährig  oder  nicht  volljährig,  als  geschäftsfähig
oder  nicht  geschäftsfälig  zu  nehmen  hätte.

II.  Naclı  dem  Heimatsrechte  richtet  sich  insbesondere
auclı  die  Rechtsfähigkeit  eines  Vereins.)  Die  Heimat  des
Vereins  wird  regelmäßig  bestimmt  durch  seinen  Sitz.  Hier
ist  aber  zu  berücksichtigen,  daß  die  Rechtsfähigkeit  häufig
nicht  von  selber  entsteht,  sondern  erst  durch  einen  staatlichen
Akt,  und  in  dieser  Bezieliung  kommt  nicht  die  Wirkungskraft
  des  Gesetzes,  sondern  die  Wirkungsfähigkeit  staatlicher
Handlungen,  namentlich  staatlicher  Handlungen  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  in  Betracht,  wovon  noch  unten  8.  55
zu  sprechen  sein  wird.

III.  Auch  für  die  Ehefähigkeit  ist  das  Gesetz  des
Heimatlandes  maßgebend.  Handelt  es  sich  aber  um  Vorausgibt

  es  reiche  Literatur.  Vgl.  auch  unten  8.  57.
4*+
        <pb n="66" />
        5:  L.  buch.  II.  Absehn.  Mochrheit  von  Rechtsordnungen.

|

setzungen  der  Ehe,  welche  auf  einer  gegenseitigen  Beziehung
der  Ehegatten  beruhen,  so  insbesondere,  was  das  Verbot  der
Ihe  unter  Verwandten  betrifit,  so  müssen  die  Gesetze  des
Heimatlandes  eines  jeden  Ehegatten  in  Rücksicht  kommen  und
sonit  die  Bedingung  eines  jeden  erfüllt  sein;  mit  anderen
Worten,  die  Ehe  ist  nur  zulässig,  wenn  sie  nach  Maßgabe
beider  Gesetze  zulässig  ist.)  Die  persönlichen  Verhältnisse
der  TEihegatten  zu  einander  richten  sich  natürlich  nach  dem
Heimatgesetz  des  Mannes,  mit  Rücksicht  darauf,  daß  regelrecht
  mit  der  Ehe  die  Frau  das  Heimatrecht  des  Mannes  annimmt
  (A.14).  Möglich  ist  es  allerdings,  daß  der  Ehemann  nachträglich
  das  Heimatrecht  verliert,  während  die  Frau  es  behält:
hier  gilt  das  oben  (S.  47£.)  Erörterte.

IV.  Entsprechend  ist  auch  das  eheliche  Güterrecht  nach
dem  Heimatrecht  des  Mannes  zur  Zeit  der  Eheschließung  zu  behandeln,
  denn  dieses  eheliche  Güterrecht  ist  nichts  anderes
als  ein  Ausfluß  der  personenrechtlichen  Stellung  des  Mannes
segenüber  der  Frau,  und  solche  Stellung  richtet  sich  eben,  da
die  Frau  die  Staatsangehörigkeit  des  Mannes  annimmt,  nach  der
Staatsangehörigkeit  dieses.  Maßgebend  ist  das  Heimatsrecht
zur  Zeit  der  Eheschließung;  denn  wir  gehen  davon  aus,  daß  das
Güterrecht,  einmal  begründet,  zwar  durch  Ehevertrag  verwandelt
werden  kann,  sich  aber  nicht  von  sich  aus  wandelt  (A.  15).

V.  Von  selbst  versteht  sich  auch  hiernach,  daß  die  Ehescheidung
  nach  dem  Gesetze  der  Staatsangehörigkeit  des
Mannes  zu  behandeln  ist,  und  zwar  zunächst  nach  der  Staatsangehörigkeit
  zur  Zeit  der  Entstelung  des  Ehescheidungsgrundes.?)
  Doch  muß  man  annehmen,  daß,  wenn  die  Ehegatten

1)  Die  Fassung  des  A.  13,  wonach  dies  nur  gelten  soll:  1.  wenn
ein  Verlobter  ein  Deutscher,  oder  2.  wenn  die  Ehe  im  Iulande  eingegangen
  wird,  ist  eine  „explikative“,  nicht  eine  „restriktive“;  sie  will
nur  sagen,  daß  sich  vornehmlich  in  diesen  Fällen  das  Inland  um  die  Ehesatten
  bekümmert.  Vgl.  oben  S.  50.

2)  Kennt  daher  dieses  Recht  keine  Ühescheidung,  so  kann  auch
nicht  auf  Scheidung  erkannt  werden;  auch  nicht  auf  Aufhebung  der  ehelichen
  Gemeinschaft,  die  der  Trennung  von  Tisch  und  Bett  nicht  gleichsteht,
  R.G.  vom  80.  April  1901,  Entsch.  48  S.  144;  ob  auf  Trennung  von
Tisch  und  Bett?  Bejaht  R.G.  23.  Okt.  1902  (Z.  f.  intern.  Pr.  XIII  S.  160)
und  17.  November  1902,  Recht  VII  S.  19;  unrichtig  verneint  von  den
Verein.Zivilsen.  12.  Okt.  1903  (VI  226/02).
        <pb n="67" />
        I.  B.  Zwischenstaatliches  Privatrecht.  88  15,  16.  53

nachträglich  eine  andere  Staatsangehörigkeit  angenommen
haben  und  nach  diesen  Rechte  der  Ehescheidungsgrund  nicht
mehr  anerkannt  wird,  die  so  erlangte  Ehescheidungsbefugnis
erlischt;  denn  die  Ehescheidungsbefugnis  beruht  zwar  auf  einer
Rechtslage,  aber  einer  solchen,  die  nach  unserer  Anschauung
gebrechlich  ist.  So  auch  A.  17,  der  diese  beiden  Momente
nur  in  umgekehrter  (und  darum  verrkehrter)  Folge  gibt.  Vgl.
unten  8.  73.

VI.  Dab  die  eheliche  Abstammung  des  Kindes  nach  dem
Heimatrecht  des  Ehemannes  zu  behandeln  ist,  unterliegt  ebenfalls
  keinem  Zweifel,  und  ebenso  ist  das  Verhältnis  des  Kindes
zu  den  Eltern  nach  diesen  Rechten  zu  beurteilen.  Auch  hier
wird  aber  angenommen,  ].  dab,  wenn  das  Kind  die  Reichsangehörigkeit
  behalten,  die  filtern  sie  aber  verloren  haben,
die  Verhältnisse  immer  noch  nach  deutschem  Recht  beurteilt
werden;  das  gleiche  soll  gelten  2.  wenn  auch  nur  die  Mutter
die  Reichsangehörigkeit  behalten  hat;  jedoch  mit  Beschränkung:
solange  der  nichtreichsangehörige  Vater  lebt,  soll  das  Verhältnis
  des  Kindes  nach  dem  Heimatsrechte  des  Vaters  behandelt
  werden;  wenn  aber  der  nichtreichsangehörige  Vater
tot  ist  und  die  reichsangehörige  Mutter  lebt,  dann  geht  wiederum
die  Reichsangehörigkeit  vor,  und  das  Verhältnis  des  nichtreichsangehörigen
  Kindes  zur  reichsangehörigen  Mutter  wird  nach
deutschem  Rechte  beurteilt,  A.19  B.G.B.

S  16.

Das  Isrbrecht  hängt  mit  dem  Persönlichkeitsrecht  zusammen;
  denn  wenn  wir  auch  nicht  mehr  annehmen,  daß  die
Persönlichkeit  auf  den  Kirben  übergeht,  so  ist  doch  die  Persönlichkeit
  die  Trägerin  des  ganzen  Vermögens  gewesen,  und
es  ist  darum  eine  Beziehung  zu  dieser  Persönlichkeit,  welche
den  Vermögensübergang  schafft;  dies  auch  dann,  wenn  der  Vermögensübergang
  durch  Verfürungen  von  Todes  wegen  vermittelt
wird,  denn  die  Verfügungen  von  Todes  wegen  sollen  nur
eben  den  gesetzlichen  Vermögensübergang  ergänzen  oder  durchkreuzen.
  Der  Grundsatz  aber  findet  im  deutschen  Gesetze
eine  Reihe  von  Durchbrechungen,  einmal  nach  dem  Rechte
der  Wiedervergeltung  (Gegenseitigkeit  A.  25),  sodann  nach
dem  Grundsatz  der  Rückverweisung  (A.  27)  und  der  Sonder-
        <pb n="68" />
        54  I.  Buch.  Il.  Abschn.  Mehrheit  von  Rechtsordnungen.

behandlung  von  Vermögensmassen  (A.  28),  und  endlich  kraft
der  Bestimmung,  daß,  wenn  ein  Deutscher  mit  ausländischem
Wohnsitz  stirbt,  er  zwar  nach  deutschem  Gesetz  zu  beerben
ist,  jedoch  sollen,  was  die  Haftung  der  Erben  für  die
Nachlaßverbindlichkeiten  betrifit,  auch  die  Bestimmungen
jenes  örtlichen  Rechtes  angerufen  werden  dürfen;  dies  hängt,
ähnlich  wie  der  Satz:  „locus  regit  actum“,  damit  zusammen,
daß  die  Einrichtung  der  Nachlaßabwandlung  an  ausländischen
Orten  ganz  verschieden  sein  kann  und  man  daher  dem  Erben
nicht  zumuten  darf,  alle  diejenigen  Maßregeln  zur  Beschränkung
  der  Haftung  zu  ergreifen,  die  das  deutsche  Gesetz
verlangt  (A.  24);  wie  dies  bereits  S.  46f.  bemerkt  worden  ist.

b)  Sachen-  und  Schuldrecht.
8  17.

1.  Was  die  sachenrechtlichen  Verhältnisse  betrifft,  so  gilt
das  Territorialprinzip,  d.  h.  der  Satz,  dab  das  Gesetz  des
Ortes  der  Sache,  die  lex  rei  sitae,  entscheidet;  es  gilt  jedenfalls
für  Grundstücke.  Auch  für  bewegliche  Sachen  hat  man  es  im
allgemeinen  angenommen,  seitdem  man  den  Gedanken,  daß  die
beweglichen  Güter  der  Persönlichkeit  anhingen,  aufgegeben  hat.
Indes  muß  hier  doch  bemerkt  werden,  daß  nicht  die  augenblickliche
  örtliche  Lage  der  beweglichen  Sachen  maßgebend
sein  kann,  daß  vielmehr  der  Ort  entscheidet,  wo  sie  dauernd
verweilen.  Fin  vorübergehender  Verbleib  im  anderen  Staate
kann  nicht  in  ihre  Rechte  einwirken.

II.  Immaterialrechte  sind  lokalisiert  in  dem  Lande,  für  das
sie  entstanden,  für  das  sie  erteilt  worden  sind;  also  deutsches
Patent-  und  Urheberrecht  in  Deutschland,  englisches  Patentund
  Urheberrecht  in  England,  und  es  kann  sich  nur  darum
handeln,  ob  jemand  für  seine  Erfindung  neben  dem  englischen
ein  deutsches  Patentrecht  oder  für  seine  Schöpfung  neben
dem  englischen  ein  deutsches  Urheberrecht  erwirkt.  Die  Annahme,
  daß  es  ein  Immaterialrecht  für  die  ganze  Welt  gäbe,
ist  unrichtig.  Jedes  Rechtssystem  verlangt  eine  neue  Rechtswesenheit,
  denn  nach  jedem  Rechtssystem  gelten  für  Erwerb,
Erlöschen  usw.  besondere  Grundsätze.!)

1)  Elandbuch  des  Patentrechts  S.  631.
        <pb n="69" />
        I.  B.  Zwischenstaatliches  Privatrecht.  88  17,  18.  55

III.  Am  schwierigsten  ist  die  Entscheidung  der  Kollisionsnormen
  bei  den  Schuldverhältnissen.  Hier  kann  weder  der
Entstehungsort  noch  der  Erfüllungsort  den  Ausschlag  geben.
Das  Schuldverhältnis  lastet  auf  der  Person,  und  darum  muß  dasselbe
  Recht  maßgebend  sein,  welches  für  die  Persönlichkeit
entscheidend  ist,  also  das  Gesetz  der  Staatsangehörigkeit.
Die  Frage  aber,  wie  der  Konflikt  zu  lösen  ist,  wenn  die
mehreren  Personen,  die  sich  an  dem  Rechtsgeschäft  beteiligen,
  verschiedener  Staatsangehörigkeit  sind,  ist  eine  der
schwierigsten  des  zwischenstaatlichen  Privatrechtes  und  muß
hier  unbesprochen  bleiben,  da  wir  uns  auf  das  Recht  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuches  beschränken  und  dieses  leider  den  vorliegenden
  Punkt  völlig  außer  Betracht  läßt.  Es  hat  über  die
Schuldverhältnisse  überhaupt  nur  die  eine  Bestimmung,  was
die  unerlaubten  Handlungen  betrifft:  hier  gilt  natürlich  zunächst
  der  Ort  der  Tat;  beigefügt  aber  ist  in  A.  12  die
Deliktsnorm,  die  bereits  oben  (S.  39£.)  zur  Darstellung  gekommen
  ist,  d.  h.  die  Norm,  daß  aus  einer  im  Ausland  begangenen
  unerlaubten  Handlung  (gegen  einen  Deutschen)  keine
schwereren  Folgen  entspringen,  als  nach  deutschem  Recht.
Auf  ähnlichen  Gedanken  beruht  A.  21.

3.  Wirksamkeit  der  Staatsakte.
8  18.

I.  Eine  ganz  andere  Frage  als  die  über  den  Zusammenstoß
der  in  Anwendung  zu  bringenden  Gesetze  ist  die  wichtige  Frage,
welche  Bedeutung  Rechtshandlungen  der  Gerichtsbarkeit,  der
Rechtspolizei  (freiwilligen  Gerichtsbarkeit)  und  der  Verwaltung
des  einen  Staates  für  den  anderen  Staat  haben.  Diese  Frage
wird  mit  der  bisherigen  Frage  vielfach  verquickt,  ist  aber  eine
Frage  für  sich.  Allerdings  wird  man  zu  sagen  haben:  bezieht
sich  eine  derartige  Staatstätigkeit  auf  das  Personenrecht  und
handelt  der  Heimatstaat,  so  beherrscht  er  damit  dieses  Recht
völlig:  denn  wenn  das  Personenrecht  sonst  nach  dem  Heimatlande
  zu  behandeln  ist,  so  ist  auch  anzunelimen,  daß  es  in  bezug
auf  die  Einwirkung  des  Heimatstaates  und  in  bezug  auf  das,
was  das  Gesetz  des  Heimatstaates  an  diese  Einwirkung  Knüpft,
diesem  heimatlichen  Rechte  entsprechen  muß.  Allein  so
richtig  dieser  Satz  auf  der  einen  Seite  ist,  so  darf  er  auf
        <pb n="70" />
        56  I.  Buch.  1.  Abschn.  Mchrheit  von  Rechtsordnungen.

der  anderen  Seite  nicht  dahin  verkehrt  werden,  daß  ein  anderer
Staat  als  der  Heimatstaat  gar  keine  Macht  hätte,  sich  in  diese
Verhältnisse  einzumischen;  vielmehr  ist  es  möglich,  daß  auch
ein  anderer  Staat  gerichtliche  oder  rechtspolizeiliche  Handlungen
vornimmt,  welche  das  Verhältnis  beeinflussen;  man  darf  ein
über  die  ganze  Erde  gespanntes  Verhältnis  durchaus  nicht
lediglich  der  staatlichen  Tätigkeit  des  einen  Staates  unterwerfen.
  Allerdings  wird  sich  fragen,  ob  in  einem  solchen  Falle
die  Einwirkung  eines  anderen  als  des  Heimatstaates  nicht
örtlich  bleiben  muß  und  sich  nicht  auf  den  Kreis  dieses
Landes  zu  beschränken  hat,  und  das  ist  im  Zweifel  zu  bejahen.
In  unserem  Recht  ist  die  Frage  nur  mangelhaft  entwickelt.

II.  Dies  gilt  insbesondere  von  der  Entmündigungs-  und  von
der  Verschollenheitserklärung.  Die  Entmündigung  des  Heimatstaates
  nimmt  dem  Entmündigten  die  Geschäftsfähigkeit;  sie
nimmt  sie  ihm  absolut:  sie  nimmt  sie  ihm  für  die  ganze  Welt,
was  jedoch  im  8  328  2.5  und  l.  Abs.  Z.P.O.  unrichtig  beschränkt
ist.  Es  kann  aber  auch  im  Land  des  Wohnsitzes,  ja  auch  im
Lande  des  Aufenthalts  eine  Entmündigung  stattfinden  ($  648
Z.P.O.);  sie  wäre  eigentlich  auf  die  in  diesem  Land  befindlichen
Rechtsgegenstände  zu  beschränken,  was  aber  A.  8.  nicht  tut.

III.  Die  Todeserklärung  ferner  kann  vom  Heimatland  über
jeden  Inländer  verhängt  werden,  wobei  als  Heimatstaat  derjenige
  Staat  gelten  muß,  der  zur  Zeit  der  Verschollenheit
Heimatstaat  war  (A.9).  Es  kommen  aber  auch  Fälle  vor,  wo  ein
anderer  Staat  eine  Todeserklärung  vornehmen  muß,  weil  sich
in  diesem  Staate  Vermögensstücke  des  Verschollenen  befinden;
so  A.  9  B.G.B.:  in  diesem  Fall  ist  eine  Todeserklärung
durch  das  Land  des  Vermögensbesitzes  notwendig,  will  man
nicht  Vermögensverhältnisse,  die  sich  hier  entwickeln,  der
vollständigen  Unordnung  und  Verwahrlosung  preisgeben.

IV.  Konkurseröfinung  und  Vermögensbeschlagsnahnen
eines  Staates  aber  können  nur  in  diesem  Lande  gelten,  denn
sie  beziehen  sich  nicht  auf  das  Persönlichkeitsrecht,  sondern,
wie  alle  Vermögensvollstreckungsakte,  auf  das  Vermögen  und
sind  daher  beschränkt  auf  die  Vollstreckungssphäre  der  inländischen
  Gerichte,  also  auf  die  Vollstreckungssphäre  des
Inlandes.  Die  Konkurseröffnung  wirkt  daher  regelrecht  nicht
über  das  Inland  hinaus.  Davon  ist  anderwärts  ausführlicher
        <pb n="71" />
        1I.  Zwischenzeitrecht.  $$  18,  19.  57

gehandelt  worden  (Leitfaden  des  Konkursrechts,  2.  Auflage
S.  310£.).!)  IEntgegenstehende  Bestrebungen  neuster  Zeit
werden  schwerlich  einen  dauernden  Erfolg  haben.

V.  Von  großer  Bedeutung  endlich  sind  die  Verwaltungsund
  Rechtspolizeiakte,  welche  sich  auf  die  Schöpfung  von
juristischen  Personen,  namentlich  Vereinen  und  Stiftungen  beziehen.
  Der  nötige  Staatsakt  hat  von  dem  Staate  auszugehen,
wo  die  juristische  Person  ihren  Sitz  hat,  $S  21,  22,  23,  55,  80
B.G.B.  Jedoch  ist  1.  ein  auf  soiche  Weise  im  Auslande  besründeter
  Verein  (wenn  er  ein  Verein  nach  83  21,  22  B.G.b.
ist)  nicht  ohne  weiteres  im  Inlande  rechtsfähig;  er  bedarf
vielmehr  der  Anerkennung  des  Bundesrats,  A.  10;  2.  ein  auswärtiger
  Verein,  eine  auswärtige  Stiftung  kann  in  allen
Fällen  durch  Beschluß  des  Bundesrats  im  Inland  rechtsfähig
werden,  88  23  und  80  B.G.B.?)

li.  Kapitel.
Nacheinanderbestehen  verschiedener  Rechtsordnungen
  (Zwischenzeitrecht).

A.  Allgemeines.
8  19.

I.  Das  Zwischenzeitrecht  (intertemporales  BRecht)?)
handelt  von  der  Frage,  ob  irgend  ein  rechtliches  Gebilde  der
einen  oder  der  andern  der  zeitlich  aufeinander  folgenden  Rechtsordnungen
  angehört.  Es  hat  gewisse  Ähnlichkeit  mit  dem
zwischenstaatlichen  Privatrecht:  denn  es  handelt  sich  auch  hier
nm  den  Zusammenstoß  zweier  Rechtsordnungen,  und  man  könnte

Vgl.  nun  auch  R.G.  28.  März  1903  Entsch.  54  S.  193.

2)  Über  Aktiengesellschaften  vgl.  $201  H.G.B.  Vgl.  auch  Mamelok.
Juristische  Person  im  intern.  Privatrecht  8.  2731.

»)  Das  Zwischenzeitrecht  ist  seit  Savigny  zuerst  wieder  in  fortschrittbahnender
  Weise  behandelt  worden  von  Affolter,  Was  intertemporale
  Privatrecht  (1901)  und  System  des  deutschen  bürgerlichen
Übergangsrechts  (1908).  Daß  hierbei  die  wichtigsten  prinziptellen  Fragen
über  Recht  und  Rechtsentwieklung  zur  Geltung  kommen,  hat  er  richtig
erkannt;  uch  enthält  seine  Darstellung  im  einzelnen  sehr  viel  Förderliches,
wenn  ich  auch  ein  bedeutend  vereinfachtes  System  vertrete  und  auch
sonst  in  manchen  Punkten  abweiche.  Was  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
von  Habicht  u.  a.  geschrieben  worden  ist,  enthält  für  den  Praktiker
manches  Schätzenswerte,  reicht  aber  nicht  über  die  tastende  Kmpirie  hinaus.
        <pb n="72" />
        &amp;gt;85  I.  Buch.  II.  Abschn.  Mehrheit  von  Rechtsordnungen.

aunelmen,  dab  auch  hier  eine  über  der  Rechtsbildung  stehende
höhere  Instanz  die  Entscheidung  dahin  zu  geben  habe,  ob
ein  Gebilde  dem  einen  oder  andern  zeitlichen  Gebiet  zugehöre,
d.h.  wie  weit  sich  eine  jede  dieser  Rechtsordnungen  erstrecke.

Auch  hier  könnte  man  folgendes  annehmen:  wenn  das
Gesetz  bestimmt,  dab  im  einen  Falle  die  eine,  im  andern  Falle
die  andere  Rechtsordnung  zutrefie,  sei  dies  lediglich  ein  Gesetz
des  Amtsrechts,  welches  der  Richter  als  Amtsrecht  befolgen
müsse  und  welches  seine  Geltung  daraus  zu  entnehmen  habe,
daß  der  Richter  an  das  Gesetz  gebunden  ist,  auch  wenn  es
etwas  besagt,  was  über  die  Sphäre  des  Staates  hinaus  reicht.

II.  Diese  Annahme  aber  wäre  unrichtig.  Allerdings  sind
auch  hier  zwei  Rechtsordnungen  im  Zusammenstoß,  allein  es
sind  Rechtsordnungen  desselben  Staates,  und  der  Staat  ist  eine
gesetzgeberische  Einheit,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  es  sich
um  frühere  oder  spätere  Gesetze  handelte.  Würde  man  den
Zusammenstoß  des  früheren  und  späteren  Rechtes  als  einen  Zusammenstob
  zweier  gesetzgebender  Faktoren  ansehen,  so  würde
man  die  Kontinuität  des  Staates  und  damit  seine  ganze  rechtsorganische
  Natur  leugnen.  Es  handelt  sich  deshalb  hier  nicht  um
einen  Zusammenstoß  zweier  gesetzgebender  Mächte,  sondern  um
die  Betätigung  ein  und  derselben  gesetzgeberischen  Autorität;
und  die  Frage,  ob  die  ältere  oder  spätere  Ordnung  maßgebend
ist,  ist  darum  von  Haus  aus  eine  Frage  der  Gesetzgebung,
nicht  eine  Frage  einer  über  der  Gesetzgebung  stehenden
Gewalt.  Das  Gegenteil  könnte  nur  dann  der  Fall  sein,  wenn
die  Gesetzgebung  nicht  die  volle  Allmacht  hätte,  sodaß  bestimmte
  Fragen  der  Rechtsordnung  außerhalb  der  Gesetzgebung
  zu  lösen  wären;  dann  könnte  man  sagen:  auch  das
ist  ein  extra-legislativer,  d.  h.  ein  ausserhalb  der  Gesetzgebung
  stehender  Konflikt.  Nach  unserer  Verfassung  findet  dies,
wie  unten  (S.  85)  zu  zeigen,  nicht  statt.  Mithin  handelt  es
sich  beim  Zwischenzeitrecht  um  eine  Frage,  die  vollkommen
in  der  Sphäre  der  Gesetzgebung  liegt  und  bei  der  die  Gesetzgebung
  freie  Hand  hat,  bei  der  sie  sich  auch  nicht  einmal  des
Amtsrechts  bedienen  muß,  um  den  Richter  nach  einer  bcstimmten
  Seite  hin  zu  binden  und  dadurch  mittelbar  Rechtsregeln
  zu  schaffen.  Die  Frage  kann  daher  nur  die  sein,
1.  welche  Regeln  wird  eine  saehgemäße  Gesetzgebung  auf-
        <pb n="73" />
        1I.  Zwischenzeitrecht.  $  19.  69

stellen,  2.  wenn  die  Gesetzgebung  schweigt,  welche  Bahn
hat  der  Jurist  einzuhalten?  Die  erste  Frage  ist  eine  legalpolitische,
  die  zweite  eine  juristische.  Übrigens  ist  auch  die
legal-politische  Frage  juristisch  gefärbt;  denn  bei  der  Gesetzgebungspolitik
  wird  der  Gesetzgeber  nicht  nur  Opportunitätsgründe,
  sondern  auch  wesentliche  Gründe  der  Gerechtigkeit
in  Betracht  ziehen  und  zur  Geltung  bringen  müssen:  auch
das  Gesetz  kann,  so  sehr  es  gültig  ist,  Unrecht  tun,  indem
es  die  in  der  vorhandenen  Rechtsordnung  begründeten  Anforderungen
  an  die  Fortdauer  nicht  erfüllt;  anderseits  kann
ein  Gesetz  dadurch  unvollkommen  sein,  daß  es  seinen  Kulturaufgaben
  nur  mangelhaft  gerecht  wird:  die  Kulturaufgaben
aber  verlangen  vielfach  einen  Eingriff  in  vorhandene  Rechte.

III.  Die  Frage  kann  auch  insofern  auftauchen,  als  in
früherer  Zeit  bei  uns  ein  ausländisches  Recht  kraft  der  zwischenstaatlichen
  Ordnung  jener  Zeit  in  Geltung  kam  und  nunmehr
  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  eine  andere  zwischenstaatliche
  Ordnung  gilt.  Hier  ist  das  frühere  Recht  nach  den
früheren  zwischenstaatlichen  Grundsätzen,  das  spätere  nach
den  späteren  zu  beurteilen  und  danach  die  Zwischenrechtsfrage
  zu  entscheiden,  denn  das  zwischenstaatliche  Privatrecht
ist  ein  Teil  des  inländischen  Amtsrechts.?)

IV.  Das  Zwischenzeitrecht  kann  auch  dann  in  Betracht
kommen,  wenn  ein  Rechtsverhältnis  durch  Privatakt  hinter
einander  einer  inländischen  oder  ausländischen  oder  mehreren
ausländischen  Rechtsnormen  unterworfen  wird  (durch  Änderung
von  Staatsangeliörigkeit,  Wohnsitz  usw.).  Die  hier  auftauchenden
  Fragen  hängen  mit  dem  zwischenstaatlichen  Recht  zusammen
  und  sind  mit  diesem  zu  behandeln  —  aber  nicht  ohne
Rücksicht  auf  die  Grundgedanken  des  Zwischenzeitrechts.?)

1)  R.G  vom  13.  November  1901,  Z.  f.  Els.-Lothr.  XXVII  S.  318.
Weiteres  bei  Scherer,  Drittes  Jahr  des  B.G.B.  S.  2.

*?)  Ein  Full  ist  hier  zu  erwähnen:  der  Erzeuger  eines  unehelichen
Kindes  begibt  sich  in  das  Gebiet  des  französischen  Zivilrechts  und  wird
hier  auf  Unterhalt  verklagt.  Die  französischrechtlichen  Gerichte  weisen
die  Klage  ab,  weil  sie  gegen  die  sittlichen  Interessen  verstoße.  Hier  kann
sich  nun  aber  der  Fall  mit  dem  unter  III.  komplizieren.  Gesctzt  die  Erzeugung
  und  Geburt  fand  vor  dem  1.  Januar  1900  im  Gebiete  des  gemeinen
Rechts  statt,  dem  auch  die  Erzeuger  angehöreu;  sämtliche  ziehen  nach
Elsaß-Lothringen  und  dort  wird  nach  dem  1.  Januar  1900  geklagt.  Der
        <pb n="74" />
        60  1.  Buch.  II.  Absehn.  Mehrheit  von  Rechtsordnungen.

V,  Die  wesentliche  Politik  des  zwischenzeitlichen  Rechts
und  die  wichtigste  Anforderung  an  den  Gesetzgeber  in  dieser
Beziehung:  läßt  sich  in  zwei  Sätze  fassen:

1.  die  entstandenen  Rechte  sollen  möglichst  geschont  werden;

2,  es  soll  aber  im  ganzen  ein  Ergebnis  herauskommen,
welches  den  Zwecken  der  Kultur  der  Gegenwart  und  Zukunft
entspricht  und  namentlich  die  \Vohltaten  des  neuen  Gesetzes
möglichst  vielen  zugänglich  macht.

Diese  beiden  Erfordernisse  sind  möglichst  auszugleichen.
Daher  ist  zunächst  vom  Fortbestand  der  Rechte  zu  handeln
und  sodann  von  der  Rückwirkung.  Daran  schließt  sich  die
Frage  über  den  Inhalt  fortbestehender  Rechte.

B.  Besonderes.
1.  Fortbestand  der  Rechte.
8  20.

I.  Die  Regel  muß  sein,  daß  vorhandene  Rechte  weiter  bestehen
  bleiben.  Das  Gegenteil  würde  die  Grundfesten  unseres
ganzen  Rechtslebens  verrücken.  \Vohin  sollte  man  kommen,
wenn  infolge  eines  neuen  Gesetzes  auf  einmal  das  vorhandene
Eigentum,  die  vorhandenen  Immaterialrechte  aufhörten  oder
gar  die  vorhandenen  Ehen  gelöst  wären  und  die  Ehegatten
auseinander  zu  gehen  hätten.  Unsere  ganze  Kulturentwicklung
  verlangt  eine  gewisse  Festigkeit  der  Verhältnisse;  eine
völlige  Verkehrung  würde  uns  der  Auflösung  in  die  Arme
werfen;  wozu  noch  kommt,  daß  unser  ganzer  Trieb,  in  der
Rechtsordnung  und  mit  der  Rechtsordnung  zu  leben,  daraui
beruht,  daß,  was  wir  rechtlich  schaffen,  auf  die  Dauer  gilt.
Die  vorhandenen  Rechte  sind  also  womöglich  aufrecht  zu  erhalten;
  zu  den  Rechten  gehören  auch  die  bedingten  Rechte,
zu  ihnen  zählen  auch  die  Rechte,  die  ohne  weiteres  das
Klage  ist  stattzugeben.  Nach  A.  208  gilt  zwar  für  die  Unterhaltspflicht
des  Vaters  das  alte  Recht,  dieses  war  aber  das  Recht  nach  dem  Personalstatut
  des  Kindes  (oder  nach  andern  das  Recht  am  Ort  der  Tat).  Dieses
Recht  konnte  nun  allerdings  in  Elsaß-Lothriugen  aus  Gründen  sittlicher
Erwägung  abgewiesen  werden.  Solches  ist  aber  nach  dem  1.  Januar  1900
nicht  mehr  der  Fall,  da  bezügliel:  der  sittlichen  Erwägung  nunmehr  andere

Anschauungen  geltend  geworden  sind.  Zutreffend  R.G.  vom  10.  Mai  1901,
Enntsch,  48  S,  168.  Entsprechend  auch  neuere  Entscheidungen.
        <pb n="75" />
        Il.  Zwischenzeitrecht.  Fortbestand.  $  20.  61

künftige  Vermögen  belasten,  denn  die  Belastungen  entstehen
unter  einer  Bedingung  oder  doch  einem  bedingungsähnlichen
Verhältnis  (S.  159f.).  Den  Rechten  stehen  auch  gewisse  Rechtslagen
  gleich,  welche  als  rechtsähnlich  zu  bezeichnen  sind,  aus
einem  der  Gründe,  die  später  (S.  154f.)  entwickelt  werden
müssen;  woraus  von  selbst  hervorgelit,  dab  die  Verfügungsbeschränkungen
  bestehen  bleiben  (A.  168),  daß  ferner  die  Volljährigkeit
  bestehen  bleiben  muß,  nicht  aber  etwa  die  Fähigkeit,
ein  Testament  zu  machen;  denn  die  Volljährigkeit  ist  eine  rechtsähnliche
  Rechtslage,  die  Fähigkeit  zur  Testamentserrichtung
aber  nicht.)  Auch  dann,  wenn  jemand  eine  Rechtstätigkeit
vollzogen  hat,  sodaß  es  zu  ihrer  Vollendung  nur  eines  Aktes
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bedarf,  ist  eine  rechtsähnliche
Rechtslage  gegeben,  welche  erhalten  bleiben  soll  (8.  155).  Nicht
dagegen  haben  dasselbe  zu  beanspruchen  die  aus  den  Rechten,
namentlich  aus  den  Persönlichkeitsrechten  hervorgehenden
sog.  Fakultätsbefugnisse;  denn  sie  genießen  die  Anerkennung
des  Rechtes  immer  nur  bedingt,  solang  und  soweit  das  Recht
es  will;  sie  ähneln  den  Privilegien  auf  Widerruf.?)

Innerhalb  dieser  Grenzen  soll  also  die  Zwischengesetzgebung
  Rechte  und  Rechtslagen  fortbestehen  lassen,  und
daraus  ergibt  sich  von  selber  für  den  Juristen  folgender
Satz:  Sofern  das  Zwischengesetz  sich  nicht  darüber  ausspricht,
  hat  der  Jurist  regelmäßig  das  Fortbestehen  dieser
Rechte  und  Rechtslagen  anzunehmen;  denn  wo  das  Zwischengesetz
  schweigt,  hat  der  Jurist  die  Jörfordernisse,  die  an
den  Gesetzgeber  zu  stellen  sind,  durch  sein  Ermessen  zu  erfüllen.
  Vgl.  unten  $.  82£.

II.  Soweit  die  Schonung  des  vorhandenen  Rechtsstandes.
Hiermit  verbindet  sich  aber  eine  zweite  wichtige  Frage:  Wie,
wenn  der  Gesetzgeber  nicht  einem  wohlerworbenen  Rechte,
sondern  einem  Nichtrechte  gegenübersteht?  Kann  und  soll
3)  Ebenso  verhält  es  sich  mit  juristischen  Personen.  Wenn  ein
Verein  rechtsfähig  ist,  ist  dies  eine  rechtsähnliche  Rechtslage;  wenn  er
nicht  rechtsfähig  ist,  aber  dennoch  die  Befugnis  hat,  Prozesse  zu  führen,
so,  ist  dies  eine  einfache  Rechtslage,  die  nicht  fortzubestehen  braucht;
daher  ist  die  Entsch.  O.L.G.  Frankfurt  vom  29.  November  1901  (bei
Scherer,  Das  dritte  Jahr  S.  35)  richtig.

°)  Das  Nähere  unten  in  der  Tsehre  von  Rechten,  Rechtslagen  und
Befugnissen  (S.  146F,,  150f.,  152f.).
        <pb n="76" />
        62  I.  Buch.  11.  Abschn.  Mehrheit  von  Rechtsordnungen.

er  in  solchem  Falle  an  Stelle  des  Nichtrechtes  ein  Recht
setzen?  Das  ist  dem  Gesetzgeber  unbenommen  und  wäre
nur  dann  bedenklich,  wenn  dadurch  in  wesentliche  Interessen
oder  Rechte  eingegriifien  würde,  wenn  beispielsweise  die  Verleihung
  eines  Patentrechtes  Gewerbe,  welche  auf  die  Freiheit
der  Erfindung  gebaut  waren,  wesentlich  beeinträchtigte  Aber
trotzdem  ist  eine  derartige  Ausdehnung  des  Gesetzes  als  eine
ausnalmsweise  und  regelwidrige  aufzufassen;  denn  wo  ist  das
Anrecht  auf  ein  derartiges  gesetzgeberisches  Geschenk?  Darum
hat  auch  der  Jurist,  wenn  das  Gesetz  schweigt,  eine  derartige
  Erstreckung  nicht  vorzunehmen;  Geschenke  zu  geben
ist  nicht  Sache  des  Rechts.

III.  Zwei  Punkte  müssen  noch  ergänzend  beigefügt  werden:

l.  Wenn  es  sich  nicht  um  Rechte,  sondern  um  Rechtsverhältnisse
  handelt,  so  ergibt  sich  die  weitere  Frage,  ob  nicht
nur  die  bisher  erlangten  Rechtslagen  bestehen  bleiben,  sondern
auch  das  Verhältnis  sich  mit  denjenigen  Rechtslagen  weiter
entwickelt,  welche  sich  nach  Maßgabe  des  bisherigen  Rechtes
bilden  würden,  oder  ob  im  Laufe  der  Weiterentwicklung
die  Rechtslagen  und  entsprechend  die  Rechte  sich  nunmehr
nach  dem  nenen  Rechte  gestalten?  Die  gleiche  Frage  kann
auch  aufgeworfen  werden,  wenn  sich  im  Anschluß  an  vorhandene
  Rechte  neue  Rechte  bilden;  denn  auch  hier  ist  zu
fragen:  ist  bei  diesen  sich  bildenden  neuen  Rechten  die  Rechtsordnung
  in  Anwendung  zu  bringen,  wie  sie  früher  war,  oder
wie  sie  sich  nach  der  neuen  Gesetzgebung  gestaltete?

Hier  stehen  zwei  Ansichten  einander  schroff  gegenüber;
die  eine  behauptet,  daß  die  organische  Betrachtungsweise
auch  hier  zu  einer  Fortentwicklung  nach  dem  alten  Rechte
führte,  die  andere  dagegen  nimmt  an,  daß  auf  die  Weiterentwicklung
  bereits  das  neue  Gesetz  einwirkt.  Nach  richtiger
Ansicht  ist  zu  sagen,  daß  das  neue  Gesetz  so  weit  zutriit,
als  es  mit  den  bisher  gebildeten  Rechtslagen  verträglich  ist.
So  ist  beispielsweise  mit  der  durch  die  Klage  geschafienen
Rechtlage  verträglich,  daß  der  Prozeß  sich  in  anderer  Weise
abspielt,  dagegen  wäre  es  unverträglich,  wenn  beispielsweise
nach  dem  früheren  Rechte  im  Prozeß  noch  die  Möglichkeit
eines  Rechtsmittels  vorlag  und  diese  Möglichkeit  durch  das
neue  Recht  abgeschnitten  würde  Es  wäre  mit  der  Rechts-
        <pb n="77" />
        1I.  Zwischenzeitrecht,  Fortbestand.  8  20.  63

lage,  die  durch  das  eheliche  Güterrecht  entstanden  ist,  verträglich,
  daß  das  eheliche  Güterrecht  in  anderer  Weise  aufgehoben
  wird,  es  wäre  aber  unverträglich,  wenn  etwa  dem
einen  Ehegatten  ein  größerer  Anteil  an  dem  Gesamtgut  zugewandt
  würde,  als  durch  die  Begründung  des  Güterrechts
gegeben  war.  Der  Kern  unserer  Lösung  ist:  ein  solches
Rechtsverhältnis  gibt  nicht  ein  Anrecht  auf  Abwicklung  nach
bisherigem  Recht,  aber  es  erzeugt  Rechtslagen,  auf  Grund
derer  die  Entwicklung  weiter  gehen  soll,  und  solche  Rechtslagen
  sind  hier  rechtsähnliche  Rechtslagen,  den  Rechten  gleich,
weil  sie  durch  das  Rechtsverhältnis  gestützt  und  gewährleistet
werden  (S.  159).  Dem  Gesagten  entspricht  vollkommen  die  Bestimmung
  des  A.  172,  wonach  mit  Eintritt  des  Bürgerlichen
(Gesetzbuchs  die  Mieter  die  actio  in  rem  scripta  gegen  die
Rechtsnachfolger  des  Vermieters  erwerben,  auch  wenn  sie
ihnen  ursprünglich  nicht  zustand.')

Das  Gleiche  gilt  von  der  Verjährung:?)  die  beginnende
Verjährung  gibt  eine  Rechtslage,  die  Rechtslage  des  Verjährungsbeginns,
  und  zwar  des  Beginns  mit  bestimmter  Zeitentwicklung
  und  mit  der  berechtigten  Erwartung  auf  Beendigung
  nach  Ablauf  einer  bestimmten  weiteren  Zeit.  Das
neue  Recht  findet  nun  diese  Rechtslage,  und  auf  Grund  ihrer
gestattet  es  die  Fortsetzung  der  Verjährung:  also  mit  der  alten
Frist  aber  unter  Einwirkung  von  Hemmung  und  Verjährung
des  neuen  Rechts.  Allerdings  kann  die  Verjährung  des
neuen  Rechts  so  kurz  sein,  daß  sie  abgelaufen  wäre,  wenn

!)  Dabei  erhebt  sich  die  heikle  Frage,  ob  das  Verhältnis  des  Mieters
zu  diesem  Dritten  nach  dem  alten  Recht  (A.  170,  171)  oder  nach  dem
Bürgerlichen  (FSesetzbuch  zu  behandeln  ist.  Das  R.G.  vom  8.  Januar  1903
Eintsch.  53  8.  250f.  stellt  die  Sache  dahin.  In  der  Tat  gilt  das  alte  Recht.
Der  A.  172  verknüpft  den  Mieter  mit  dem  neuen  Erwerber,  aber  naturgemäß
  nur  bezüglich  des  an  der  Sache  geltenden  Rechtsverhältnisses,  und
dieses  ist  das  ursprüngliche  (nach  altem  Recht  zu  beurteilende)  Mietsverhältnis.
  Vgl.  unten  S.  74.

?)  Für  Fristen  gilt  nur  «dann  das  Gleiche,  wenn  die  Frist  nicht  in
unmittelbarer  Verbindung  mit  einem  nach  früherem  Rechte  zu  beurteilenden
  Verhältnisse  steht.  Ist  also  eine  Ehe  nach  früherem  Recht  zu  beurteilen,
  so  muß  auch  die  Anfechtungsfrist  nach  [rüherem  Rechte  bemessen
werden,  auch  wenn  sie  erst  zur  Zeit  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu
laufen  anfängt;  denn  es  wäre  Widernatur,  Anfechtung  und  Anfechtungsfrist
  zu  trennen.  Vgl.  R.G.  vom  9.  Mai  1901,  Eontsch.  48  8.  158.
        <pb n="78" />
        64  I.  Buch.  II.  Abselın.  Mehrheit  von  Rechtsordnungen.

man  sie  vom  neuen  Gesetze  an  berechnete,  während  die  alte
Verjährung  noch  im  Rückstande  bliebe;  z.  B.  nach  dem  alten
Recht  gilt  eine  30  jährige,  nach  neuem  eine  3jährige  Verjährung.
In  diesem  Fall  muß  der  Anspruch  drei  Jahre  nach  Eintritt
des  neuen  Gesetzes  als  verjährt  gelten,  denn  es  ist  gewiß  keine
unberechtigte  Betrachtungsweise,  wenn  der  Schuldner  sagt,  er
wolle  die  Sache  so  ansehen,  als  sei  die  Forderung  erst  bei
“intritt  des  neuen  Gesetzes  verjährbar  geworden,  so  A.  169.)

Dieselbe  Frage  erhebt  sich,  wenn  der  Konflikt  zu  lösen  ist
zwischen  einem  alten  Recht  und  dem  nach  einem  neuen  Gesetz
geschaffenen  neuen  Recht:  beispielsweise  wenn  nach  dem  alten
Recht  das  Eigentum  trotz  des  gutgläubigen  Erwerbs  eines
Dritten  fortdauert,  während  nach  dem  neuen  Gesetze  der
Dritte  durch  gutgläubigen  Erwerb  Eigentum  erlangt.  In
diesem  Konflikt  zwischen  altem  und  neuem  Recht  muß  das
neue  Recht  vorgehen.

Dieses  letztere  hängt  mit  dem  Prinzip  zusammen,  daß
für  eine  Neuschöpfung  stets  das  neue  Recht  gilt,  auch  wenn
sie  im  alten  Recht  ihren  Ausgang  nimmt.  Dieses  Prinzip  ist
unten  S.  68f.  darzustellen.

2.  Die  zweite  Frage  ist  die,  ob,  falls  sich  aus  einem  Zustand
  eine  Rechtsänderung  ergibt,  diese  auch  eintreten  kann,
wenn  der  Zustand  vor  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  begonnen
hat  und.  nach  seiner  Einführung  fortdauert.  Dies  ist  unbedenklich
  zu  bejahen.  Wenn  etwas  in  ein  Grundstück  eingefügt
wird.  das  nicht  nach  altem  Recht,  wohl  aber  nach  dem  Bürgerlichen
  Gesetzbuch  dem  Grundstück  zukommt,  so  wird  es  mit
Eintritt  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  als  wesentlicher  Bestandteil
  mit  dem  Eigentum  des  Grundstücks  verbunden.  Ist  der  Fall
umgekehrt,  dann  ist  die  eingefügte  Sache  vor  dem  Bürgerlichen
Gesetzbuch  Bestandteil  geworden  und  fällt  nicht  mehr  zurück.”)

1)  Nach  gleichem  Grundsatze  ist  an  sich  die  Frage  des  Verzugs
und  der  Verzugszinsen  bei  einem  bereits  bestehenden  Schuldrerhältnis  zu
behandeln.  Bezüglich  der  Verzugszinsen  nimmt  auch  die  Praxis  das  neue
Recht  an,  vel.  O.L,G.  Hamburg  24.  Sept.  1902,  Mugdan  VI  S.  45,  sonst  das
alte,  R.G.  10.  Okt.  1902,  Entsch.  52  S.  262,  25.  Mai  1903  Wochenschr.  Beil.
S.  85,  K.G.23.  Febr.  1905,  Mugdan  VI  $.230.  Über  Moniturptlicht  O.L.G.
Köln  27.  April  1903,  Recht  VII  S.  432.  Im  übrigen  vgl.  unten  S.  74f.

2)  Naumburg  4.  März  1902,  Seuffert,  Arch.  57  Nr.  143,  Karlsruhe
26.  April1902,  Mugdan  VIS.214,  R.G.  10.  Juni  1903  Wochenschr.  Beil.  5.90.
        <pb n="79" />
        II.  Zwischenzeitrecht.  Rückwirkung.  $  21.  65

2.  Rückwirkung.
8  21.

I.  (Wobhlerw  orbene)  Rechte  wie  Rechtslagen  kann  das  Gesetz.
ändern,  indem  es  sich  selbst  Rückwirkung  oder,  wie  man
jetzt  zu  sagen  pflegt,  Ausschließlichkeit  gibt,  wenn  es  also
selbst  erklärt,  daß  die  alten  Rechte  aufhören  sollen  oder  dab,
wo  kein  Recht  war,  nunmehr  ein  neues  Recht  zu  entstehen
habe.  Diese  Ausschließlichkeit  oder  Rückwirkung  kann  verschiedene
  Grade  haben.  Es  ist  eine  Rückwirkung,  wenn
beispielsweise  das  Gesetz  besagt,  daß  nichtige  Ehen  nach
dem  neuen  Gesetz  gültig  werden  sollen,  falls  nach  den  Grundsätzen
  des  neuen  Gesetzes  die  Voraussetzungen  einer  gültigen
Ehe  gegeben  sind.  Ebenso  ist  es  eine  Rückwirkung,  wenn  das
Gesetz  bestimmt,  daß  Werke,  die  bisher  keinen  Autorschutz
genossen,  ihn  von  da  an  genießen  dürfen,  oder  daß,  wo  das
Aufführungsrecht  bisher  nicht  galt,  nunmehr  ein  Aufführungsvecht
  entstehen  solle,  daß  es  entstehen  solle  für  Werke,
die  unter  dem  früheren  Rechte  geschaffen  worden  sind
und  damals  geschaffen  worden  sind  entweder  ohne  Autorrecht
  oder  olıne  ausschließliches  Aufführungsrecht.  Eine
solche  Rückwirkung  findet  sich  beispielsweise  in  $&amp;amp;  61  des
neuen  Autorgesetzes  bezüglich  der  Tonwerke,  welchen  bisher
ein  Aufführungsrecht  nicht  zustand,  und  im  früheren  Autorgesetz
  war  in  gleicher  Weise  die  10  jährige  Aufführungsfrist
(post  mortem)  auf  30  Jahre  verlängert  worden.

II.  Die  Rückwirkung  kann  aber  auch  gesteigert  sein.  So
kann  beispielsweise  das  Gesetz  bestimmen,  daß  eine  bisher
nichtige  Ehe  nicht  nur  gültig  werden  soll,  sondern  so  zu
betrachten  sei,  als  ob  sie  immer  gültig‘  gewesen  wäre,  sodaß
beispielsweise  die  aus  ihr  erzeugten  Kinder  nunmehr  als  eheliche
  zu  gelten  hätten;  ja,  noch  mehr,  daß  sie  so  zu  betrachten
seien,  als  ob  sie  immer  ehelich  gewesen  wären.  Dies  bestimmt
  wirklich  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  in  A.  198,')  es
ist  das  eine  der  stärksten  Rückwirkungen.  Wollte  man  auf
dem  Gebiete  des  Autorrechts  etwas  Ähnliches  bestimmen,  so
müßte  man  den  Fall  setzen,  wo  das  Gesetz  nicht  nur  einem

1)  Vorausgesetzt,  daß  zur  Zeit  des  Bintritis  des  neuen  Gesetzes  der
eheliche  Besitzstand  vorhanden  war.
Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechte.  I.
        <pb n="80" />
        66  I.  Buch.  41.  Abschn.  Mehrheit  von  Rechtsordnungen.

bisher  nicht  geschützten  Werke  den  Autorschutz  verleihen
wollte,  sondern  erklärte,  daß  es  als  von  jeher  autorgeschützt
zu  betrachten  sei,  sodaß  die  bisher  von  anderen  hergestellten
Exemplare  widerrechtlich  hergestellt  wären;  und  auch  da  kann
die  Rückwirkung  wiederum  ihre  verschiedenen  Grade  haben:
das  Gesetz  kann  sagen:  die  bisher  hergestellten  Exemplare
werden  widerrechtlich  von  dem  Momente  des  Gesetzes  an  und
dürfen  nicht  mehr  verbreitet  werden;  es  könnte  aber  auch  sagen:
sie  werden  als  von  jeher  widerrechtlich  behandelt,  sodaß  auch
die  frühere  Verbreitung  zu  einer  Entschädigung  verpfiichtet.
Soweit  geht  unser  Autorgesetz  nicht,  denn  es  bestimmt  in
8  62  sogar,  daß  eine  bisher  erschienene  Übersetzung  oder
Bearbeitung  weiter  verbreitet  werden  darf.

Ill.  Das  Gesetz  kann  auch  ein  Mischsystem  einführen,  indem
  es  die  einen  Folgen  des  alten  Rechtes  aufrecht  erhält,  die
anderen  dem  neuen  Rechte  unterwirft.  Das  ist  z.  B.  in  A.  208
bezüglich  der  unehelichen  Kinder  geschehen.  Hier  ist  die
einfache  Rückwirkung  in  der  Art  bestimmt,  daß  sie  vom
1.  Januar  1900  an  die  Rechte  dei  wnehelichen  Kinder
nach  dem  bürgerlichen  Gesetze  haben  sollen,  so  insbesondere,
was  die  Mutter  und  die  mütterliche  Familie  betrifit;  dagegen
was  den  Familiennamen  des  Vaters  und  die  Unterhaltungspflicht
  des  Erzeugers  angeht,  soll  das  bisherige  Rechtmaß  gebend
sein;  und  wenn  daher  der  Vater  nach  bisherigem  Rechte  im
Falle  der  Nichtanerkennung  dem  Kinde  gegenüber  zu  nichts
verpflichtet  war,  soll  es  dabei  sein  Bewenden  behalten;  ungekehrt
  soll  aber  auch  eine  Unterhaltspflicht  gelten,  wenn
das  frühere  Recht  eine  solche  trotz  der  exceptio  plurium
annalım.')

IV.  Bezüglich  der  Rechtsverhältnisse  wird  nicht  selten  im
Gegensatz  zu  dem  oben  angeführten  System  der  Grundsatz
durchgeführt,  daß  das  alte  Verhältnis  auch  in  alien  weiteren

1)  Solche  Mischsysteme  führen  zu  mißlichen  Streitfragen;  dazu
echört  insbesondere  die  Frage,  ob  hiernach  das  Recht  des  Vaters,  das
Kind  in  Erziehung  zu  nehmen,  weiter  bestcht  (sofern  darin  eine  Art  Ausübung
  der  Unterhaltspflicht  erblickt  werden  will!)  oder  nicht.  lintscheidungen
  des  Kammergerichts  und  des  O.L.G.  München  darüber  sind  bei
Mugdan  IV  S.  409  angeführt.  Vgl.  auch  O.L.G.  Kolimar  vom  10,  Dezember
1901,  2.  f.  Els.-Lothr.  XX  VII  S.  260.
        <pb n="81" />
        LI.  Zwischenzeitrecht.  Rückwirkung.  $  21.  67

Entwicklungsformen  dem  alten  Rechte  entsprechen  soll,  oder
umgekehrt,  daß  es  sich  vollkommen  nach  neuem  Gesetze  zu
gestalten  habe,  ohne  Rücksicht  auf  die  bereits  erlangten
Rechtslagen.  Im  ersten  Falle  wirkt  das  neue  Gesetz  weniger,
als  es  sonst  wirken  sollte,  im  zweiten  Falle  ist  eine  einfache
Rückwirkung  gegeben.  Der  Grund  dieses  Eingreifens  liegt  insbesondere
  im  Streben  naclı  Vereinfachung  und  Terleichterung.

Mitunter  hilit  sich  die  neue  Rechtsordnung  auch  mit  dem
Kündigungsrecht,  wovon  unten  (S.  74)  die  Rede  sein  wird.

V.  Alle  diese  Rückwirkungen  finden  nur  statt,  wenn  das
Gesetz  die  Rückwirkungsklausei  hat.  Ohne  weiteres  mub
diese  aber  dann  angenommen  werden,  wenn  das  Gesetz
unter  dem  maßgebenden  Einflusse  des  Gedankens  steht,  daß
eine  Rechtsfolge  des  früheren  Gesetzes  unsittlich  wäre  und
das  Recht  sie  als  etwas  unsittliches  nicht  befördern  dürfe;
denn  dieser  Gedanke  enthält  von  selbst  die  Rückwirkungsbestimmung.
  So  muß  es  sich  mit  88  138,  1297')  B.G.B.  verhalten,
  so  mit  dem  Ehemaklerlohn,  $  656  B.G.B.,?)  so  mit  der
Befugnis,  eine  (xemeinschaft  oder  Gesellschaft  zu  lösen  (88  723,
749f.  B.G.B.);?)  nicht  so  mit  $  343  B.G.B.‘)

VI.  Soweit  das  Gesetz  durch  Rückwirkung  in  bestehendes
Recht  eingreift,  kann  es  ein  gerechter,  d.h.  ein  in  der
(serechtigkeitsidee  wurzelnder  Satz  der  Gesetzgebungspolitik
sein,  denen,  welche  ihr  Recht  verlieren,  eine  Entschädigung
zu  geben.’)  Eine  solche  Betrachtungsweise  ist  aber  durchaus
  nicht  überall  zutreffend,  wo  wohlerworbene  Rechte  geopfert
werden,  sondern  nur

1)  R.G.  vom  14.  November  1901.  Z.  f.  Els.-Lothr.  XXVII  8.  537,
27.  März  1903  Recht  VII  S.  290.

?)  (franz  verkehrt  hat  hier  das  R.G.  20.  Juni  1900,  12.  Juli  1900
(Eintsch.  46  8.152,  177)  entschieden:  „Der  Mangel  idealer  Anschauung
ist  noch  kein  Verstoß  gegen  die  Ehrbarkeit“  (S.  180)!  Aber  es  war  von
jeher  ein  Verstoß  gegen  die  guten  Sitten,  die  Ehe  zum  Gegenstand  des
Marktverkehrs  zu  machen.  Uhnrichtig  auch  O.1.G.  Frankfurt  9.  Jan.  1908.
Recht  VIL  S.  298.

?)  Hier  enthält  das  Bürgerliche  (Gesetzbuch  das  Mindestmaß  des
lösungsrechts,  unter  das  nicht  heruntergegangen  werden  darf,  O.1.G.  Kiel
vom  25.  Februar  1902,  Seuffert  57  Nr.  147.

*)  R.G.  vom  16.  November  1901,  7.  f.  Els.-Lothr.  XX  VII  8.5371.  Daß
die  Bestimmung  nicht  in  dieser  Art  zwingend  ist,  beweist  das  H.G.B.  3  348.

#)  Bezüglich  des  Gewerbereehts  vel.  Enzyklop.  d  Rechtsw.  1  S.  596.
        <pb n="82" />
        68  [.  Buch.  IL  Abschn.  Mehrheit  von  Rechtsordnungen.

l.  wo  diese  Aufhebung  als  Härte  empfunden  wird  und
nicht  etwa  durch  andere  Wohltaten  des  Gesetzes  ausseglichen
  wird;

2,  wo  die  Träger  des  bestehenden  Rechts  Veranlassung

hatten,  auf  die  Fortdauer  zu  hoffen;

wo  die  Aufhebung  eine  individuelle  ist,  d.h.  wo  sie  nicht

durch  ein  Gebot  der  Kulturordnung  angezeigt  war;

nicht  also  da,  wo  die  alten  Rechte  sich  überlebt  hatten
und  in  unseren  jetzigen  Zuständen  keine  Daseinsberechtigung
  mehr  besaßen.

Ob  ein  solcher  Fall  gegeben  und  ob  und  welche  Entschädigung
  zu  gewähren  ist,  hat  das  Gesetz  zu  bestimmen.
Die  Annahme,  daß  für  die  Entschädigungspflicht  eine  Vernutung
  spreche,  entbehrt  jeder  Begründung.')  Völlig  abwegig
  wäre  es  auch,  anzunehmen,  daß  eine  Aufhebung
soicher  Rechte  nur  durch  Verfassungsänderung  geschehen
könne,  weil  das  Eigentum  verfassungsmäßig  nur  gegen  Entschädigung
  aufgehoben  werden  dürfe:  verfassungsmäßig  ist  das
Kigentum  gegen  Eingriffe  der  Staatsverwaltung  geschützt,
nicht  gegen  Eingriffe  der  Gesetzgebung.

.,.
wo‘
.

3.  Rechtsinhait.
8  22.

1.  Mit  dem  Obigen  ist  noch  nicht  die  Antwort  auf  die
Frage  gegeben,  ob,  wenn  das  Recht  aufrecht  erhalten  wird,
auch  der  Gesamtinhalt  dieses  Rechtes  aufrecht  erhalten  wird.
Das  hat  man  ohne  weiteres  bejaht,  aber  zu  Unrecht.

\,  Soweit  a)  die  Ausübung  des  Rechtes  sich  im  Verhältnis
zwischen  Menschen  und  Natur  bewegt,  oder  b)  soweit  mit  Hülfe
des  vorhandenen  Rechtes  eine  neue  Rechtsschöpfung  stattfindet,
  kann  von  einer  Berechtigung  des  Weiterbestehens  des
bisherigen  Zustandes  nicht  die  Rede  sein.  Es  muß  zu  a)  immer
Sache  der  gegenwärtigen  Rechtsordnung  sein,  zu  bestimmen,
inwieweit  eine  Behandlung  der  Naturwesen  gestattet  ist,”)

t)  Unrichtig  R.G.  vom  13.  Januar  1883  Entsch.  XII  S.  1f.

2?)  Man  denke  z.  B.,  daß  eine  bestimmte  Behandlung  der  Tiere
wegen  Tierquälerei  verboten  wird.  Das  Verbot  würde  sich  auch  auf  das
vorhandene  Kigentum  beziehen.
        <pb n="83" />
        Il.  Zwischenzeitrecht.  Rechtsinhalt.  $  22.  69

denn  die  Ordnung  der  Menschheit  gegenüber  der  Natur  kann
sich  keine  Zeit  verkümmern  lassen;  es  muß  zu  2.  ihre  Sache
sein,  zu  bestimmen,  welches  die  Voraussetzungen  für  die
Bildung  neuer  Rechte  sind;  denn  keine  Zeit  läßt  sich  die
Fähigkeit,  neue  Rechte  zu  schaffen,  unterbinden.  Darum  gilt
beispielsweise  das  Schikaneverbot  auch  bei  Rechten,  die  bereits
zur  Zeit  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  bestanden,  und  ebenso
die  Bestimmung  über  dieVertragsschließung  oder  Klageerhebung,,
obgleich  doch  Vertragsschließung  oder  Klageerhebung  mit
Hülfe  des  Persönlichkeitsrechtes  erfolgen  und  aus  ihm  hervorgehen.


2.  Aber  auch  was  bei  den  Rechtsausübungen  die  Verhältnisse
  von  Person  zu  Person  betrifit,  so  kann  durchaus
nicht  festgehalten  werden,  daß  ein  Weiterbestehen  des  bisherigen
  Rechtsinhaltes  gerecht  und  sachgemäß  wäre  Mau
beachtet  von  entgegengesetzter  Seite  nicht,  daß  jede  Rechisordnung
  den  Beruf  hat,  die  Rechtsausübung  zu  reglementieren
und  die  besonderen  ausgleichenden  Bestimmungen  zu  geben,
die  den  Verhältnissen  der  Gegenwart  entsprechen.  Fbenso
wie  beispielsweise  der  Staat,  wenn  es  sich  um  öffentliche
Straßen  oder  Plätze  handelt,  es  sich  nicht  nehmen  läßt,  jederzeit
  neue  Bestimmungen  über  die  polizeiliche  Ordnung  des
Gebrauchs  zu  geben,  ebenso  ist  es  ihm  stets  vorbehalten,
über  die  Regelung  des  Nachbarverkehrs  zwischen  Eigentümern
  Bestimmungen  zu  erlassen,  und  die  früheren  Eigentümer
  haben  kein  Recht,  sich  hiergegen  auf  Grund  dessen
aufzulehnen,  daß  früher  ein  anderes  Nachbarrecht  gegolten
habe  (A.  181  B.G.B.).  Die  Bestimmung  daher,  daß  im  Grenzverkehr
  das  neue  Recht  gelten  soll,  ist  durchaus  nicht  als
Rückwirkungsbestimmung  aufzufassen,  sondern  sie  entspricht
vollkommen  der  Norm  des  Rechts.  Wozu  wollte  man  auch
kommen,  wenn  beispielsweise,  nachdem  ein  neues  Gesetz  das
Nachbarrecht  anders  regelte,  ein  Unterschied  zu  machen
wäre  zwischen  den  Sachen,  die  bereits  bisher  Gegenstand
des  Eigentums  waren,  und  denen,  die  erst  künftig  zu  Eigentum
  erworben  würden,  sodaß  bezüglich  der  älteren  das  alte,
bezüglich  der  neueren  das  neue  Nachbarrecht  gältel  Das
wären  vollkommen  unhaltbare  Verhältnisse.  Da  bestünden
möglicherweise  drei,  vier  alte  Rechtsordnungen  nebenein-
        <pb n="84" />
        70  1.  Buch.  U.  Absehn.  Mehrheit  von  Rechtsordnungen.

ander!!)  Das  gilt  auch  für  Grunddienstbarkeiten,  A.  184;?)
cs  eilt  auch  für  das  Recht  der  Sachen  des  Gemeingebrauchs.°)
Und  in  gleicher  Weise  verhält  es  sich  mit  den  Beziehungen
der  Iöhegatten  zu  einander.  Es  wären  durchaus  unhaltbare
/ustände,  wenn  beispielsweise  die  bisherigen  Ehegatten  in
ihren  persönlichen  Verhältnissen  nach  altem,  die  neuen  nach
neuem  Rechte  behandelt  würden.  Auch  hier  ist  zu  sagen,  daß
der  Staat  selbstverständlich  jederzeit  den  Beruf  hat,  Ordnung
und  Regel  eintreten  zu  lassen;  und  ganz  ähnlich  verhält  es
sich  mit  den  Bestimmungen  über  elterliche  Gewalt  und  über
Vormundschaftsrecht  (A.  199,  203,  210  B.G.B.).t)

II.  Diese  Betrachtungsweise  ist  deswegen  wichtig,  weil  es
leicht  möglich  ist,  daß  ein  Gesetz,  welches  in  dieser  Beziehung
  ändert,  es  vergißt,  die  Rückwirkungsbestimmung
aufzunehmen;  so,  wenn  beispielsweise  in  unserm  Bürgerlichen
Gesetzbuch  die  A.  181,  199,  203,  210  nicht  bestünden.
Wollte  man  unsere  Ansicht  nicht  annehmen,  dann  müßte  der
Jurist  stets  zwischen  dem  früheren  und  späteren  Eigentum
und  zwischen  den  früheren  und  späteren  Ehe-  und  Kindesverhältnissen
  unterscheiden.  Das  ist  unhaltbar.  Man  kann
doch  nicht,  wenn  es  sich  z.  B.  um  Grundeigentum  handelt,
ein  Gesetz  geben,  das  nur  für  die  ganz  dürftigen  Fälle  paßte,
in  denen  ausnahmsweise  noch  Grundeigentum  auf  ursprüngliche
  Weise  erworben  wird;  und  unhaltbar  wäre  es,  wenn

1)  Daher  gelten  die  Bestimmungen  über  den  Überbau  auch  bezüglich
  eines  vor  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  erfolgten  Baues  über  die  Grenze,
R.G.  vom  16.  Juni  1900  Eatsch.  46  S.  143,  O.L.G.  Köln  vom  14.  Januar
1902,  2.  £.  franz.  Zivilrecht  XXXIIL  S.  608.

?)  Nach  &amp;amp;  1021  kann  eine  Unterhaltspflicht  des  Eigentümers  des
dienenden  Grundstücks  begründet  werden.  Besteht  diese  bisher  kraft
Gesetzes  oder  Vertrages,  so  bleibt  sie  weiter  bestehen,  vgl.  O.L.G.  Stettin
vom  21.  Januar  1902,  Mugdan  IV  S.  293.

$%)  Daher  fallen  die  betreffenden  Interdikte  weg,  R.G.  vom  2.  Februar
1903  Eintsch.  63  S.  384.

4)  Das  Gesagte  muß  auch  für  den  Unterhaltsanspruch  der  geschiedenen
  Ehegatten  (3  1578f.  B.G.B.)  gelten,  denn  er  bleibt  ein  auf
Personenrecht  beruhender  Unterhaltsanspruch,  wenn  auch  ein  Deliktmoment
  damit  vermischt  ist.  Die  Praxis  ist  allerdings  anderer  Ansicht
und  wendet  den  A.  170  an.  Entscheidungen  bei  Scherer,  Das  dritte
Jahr  S.  67.  Über  die  Trennung  von  Tisch  und  Bett  vgl.  A.  202  und
Honsest.  O.1.G.  22.  Nov.  1902  Recht  VII  S.  265.
        <pb n="85" />
        II.  Zwischenzeitrecht.  Einzelnes.  $  23.  71

eine  Frau  aus  früherer  Ehe  noch  in  alter  Weise  unter  der
Herrschaft  des  Mannes  stünde  und  mit  Neid  auf  ihre
Kolleginnen  blicken  müßte,  die  ihre  Ehe  bis  zum  1.  Januar
1900  aufgeschoben  haben.

Ähnliches  gilt  von  der  Organisation  der  juristischen  Personen
  und  anderen  Dingen.

4.  Einzelnes.
S  23.

I.  Dies  sind  die  Grundgedanken  des  Zwischenzeitrechtes.
Ein  Eingehen  aufs  einzelne  kann  hier  nur  in  kurzen  Zügen
erfolgen.  Der  Volljährige  bleibt  also  volljährig,  während
derjenige,  der  bloß  testierfähig  war,  deswegen  nicht  testierfähig
  geblieben  ist  (A.  215  macht  nur  eine  Ausnahme  für
den,  der  nicht  nur  testierfähig  geworden  war,  sondern  auch
davon  Gebrauch  gemacht  hatte  und  sodann  wegen  des  mangelnden
  Alters  die  Testierfähigkeit  verlor;!)  denn  es  ist  ein  Bedürfnis,
  ihm  die  Aufhebung  und  Abänderung  der  Verfügung
zu  ermöglichen).  Wer  entmündigt  ist,  bleibt  entmündigt,  die
Bestimmungen  über  Entmündigung  aber  richten  sich  nach  dem
neuen  Gesetz  als  Bestimmungen  reglementierender  Art  (A.  155,
156,  210  B.G.B.).  Wer  für  tot  erklärt  ist,  bleibt  tot  erklärt;  hier
gelten  aber  die  alten  Bestimmungen  weiter,  denn  sie  greifen
tief  in  das  Rechtsleben  ein  nnd  sind  äußerst  verschieden,
sodaß  hier  eine  bloße  Reglementierung  nicht  am  Platze  wäre
(A.  158).  Doch  schlägt  das  neue  Gesetz  nach  verschiedenen
Richtungen  hin  ein  und  hat  insofern  rückwirkende  Kraft
(A.  159f.  B.G.B.).”)  Ein  erst  im  Gang  befindliches  Verschollenheits-
  oder  Todeserklärungsverfahren  soll  völlig  nach  altem
Rechte  erledigt  werden  (entsprechend  der  oben  S.  66f.  vorgesehenen
  praktischen  Abschwächung  des  Prinzips),  A.  161.

Die  vorhandenen  juristischen  Personen  bleiben  bestehen?)
in  den  Einzelheiten  ihrer  Organisation  aber  werden  sie  vom
neuen  Gesetz  beherrscht,  nach  dem  Grundsatze  der  reglement)

  Eine  Besonderheit  enthält  A.  200  Abs.  3.

»)  Von  Bedeutung  für  die  französisch-rechtlichen  Gebiete,  wo  es  keine
Todeserklärung  gab,  ist  namentlich  A.  162,  vor  allem,  was  die  lihe  betrifft.

®)  R.G.  vom  7.  April  1902  Entsch.  LI  8.  160  und  die  dort  zitierten.
        <pb n="86" />
        72  l.  Buch.  11.  Abschn.  Mehrheit  von  Rechtsordnungen.

tiorenden  Gewalt  des  Staates  (A.  163  B.G.B.).')  Verjährung
und  Krsitzung  (A.  169,  185)  werden  nach  den  obigen  Grundsätzen
  behandelt.  Auch  für  das  Eigentum  gilt  das  Prinzip  der
Reglementierung,?)  in  der  Art,  daß  selbstverständlich  das  alte
Eigentum  bestehen  bleibt,  aber  bezüglich  der  künftigen  Ausübung
  dem  neuen  Rechte  unterliegt  (A.  181).  Auf  diese  Weise
wird  auch  das  Bruchteilseigentum  nach  neuem  Rechte  behandelt,
nicht  so  das  bisherige  Miteigentum  anderer  Art,  denn  hier
handelt  es  sich  um  prinzipielle  Gegensätze  (A.  173,  181).”)
Ganz  Ähnliches,  wie  für  das  Eigentum,  wird  auch  für  die  Grunddienstbarkeiten
  beobachtet;  dadurch  kann  es  kommen,  daß,  entgegen
  den  Bestrebungen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches,  Grunddienstbarkeiten
  fortbestehen,  ohne  in  das  Grundbuch  eingetragen
zu  sein;  doch  sind  in  dieser  Beziehung  der  Landesgesetzgebung
Vorbehalte  gemacht  und  kann  auf  solche  Weise  dem  neuen
Recht  mehr  oder  minder  rückwirkende  Kraft  gegeben  werden
(A.  187  B.G.B.).  Besondere  Bestimmungen  gelten  über  die  Anlegung
  des  Grundbuches,  weiche  natürlich  nur  mit  gewisser
Rückwirkung  und  unter  Eingriff  in  die  bisherigen  Rechte
vollzogen  werden  kann  (A.  186  B.G.B.  $  82  Grundb.O.).
Sehr  erheblich  ferner  sind  die  Eingriffe  im  Hypothekenrecht.
  Hier  handelt  es  sich  nicht  bloß  um  Reglementierung,
sondern  um  wesentliche  grundsätzliche  Neuerungen,  die  sich
aus  A.  192f.  ergeben.  Man  wollte  die  bisherigen  Pfandrechte
  an  Grundstücken  mehr  oder  minder  der  Hypothek  des
Bürgerlichen  Gesetzbuches  annähern  und  hat  sie  daher  teils
als  einfache  Buchhypotlıek,  teils  als  Sicherungshypothek  oder
als  Briefhypothek  fortbestehen  lassen.‘)

!)  Das  gilt  namentlich  für  die  Haftung  des  Vereins  für  seinen  Vorstand
  (8  31  B.G.B.),  welche  nur  eintritt,  wenn  der  Verein  rechtsfähig  war
und  nun  rechtsfähig  geblieben  ist,  vgl.  O.L.G.  Stettin  vom  17.  Dezember
1901,  Mugdan  IV  S.  201.

2)  Dies  gilt  auch  für  Scheidemauern  u.  dgl.  in  der  Art,  daß  an
Stelle  des  bisherigen  Miteigentums  die  Gebrauchsgemeinschaft  des  $  9217.
tritt,  R.G.  vom  17.  Januar  1903  Entsch.  55  S.  307,  für  Zubehör,  R.G.
t.  Jan.  1903  Recht  VII  S.  208.

»)  Vgl.  R.G.  vom  24.  September  1902  Entsch.  52  S.  174.

3)  Dies  sollte  auch  für  Antichrese  gelten;  die  Praxis  war  unrichtigerweise
  anderer  Ansicht,  Im  übrigen  haben  sich  aus  der  Bestimmung  des

A.  192f.  eine  Reihe  interessanter  Verwicklungen  gebildet,  deren  Darstellung
  ein  zu  umfangreiches  Eingehen  auf  das  Landesrecht  erheischte.
        <pb n="87" />
        JI.  Zwischenzeitrecht.  Einzelnes.  8&amp;amp;  23.  73

II.  In  bezug  auf  die  Ehe  gilt,  was  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit
  betrifft,  die  gewaltige  Rückwirkung,  von  der  bereits
gesprochen  worden  ist  (A.  198).  Für  die  persönlichen  Beziehungen
  der  Ehegatten  ist  das  neue  Recht  als  reglementierendes
  Recht  wirksam  (A.  199).  Die  Ehescheidungsbefugnis
beruht  auf  einer  Rechtslage,  die  gegenüber  dem  neuen  Rechte
nicht  Stand  hält,  weil  die  Gesetzgebung  die  Ehescheidung
möglichst  zurückdrängt;  daher  A.  201.  Vgl.  auch  oben  S.  52f.
bezüglich  des  zwischenstaatlichen  Rechts.?)

Bezüglich  des  ehelichen  Güterrechtes  bleibt  dagegen  im
allgemeinen  das  alte  Rechtsverhältnis  bestehen,  wobei  jedoch
dem  Landesgesetze  vorbehalten  ist,  reglementierend  einzutreten,
  dem  Landesgesetze,  denn  solches  hat  vom  BReichsrecht
in  dieser  Beziehung  freie  Hand  erhalten  (A.  200,  218).  Landesvesetze
  haben  darum  auch  vielfach  Reglementierung  gegeben,
so  das  Preußische  Ausführungsgesetz  A.  44—67,  vgl.  auch  die
Preußische  Güterstandsordnung  vom  20.  Dezember  1899;  so
das  bayrische  Übergangsgesetz  vom  9.  Juni  1849,  A.  19-31,
51,  62—104,  124—140  u.  a.;  Baden  mit  Gesetz  vom  4.  August
1902  (mit  bedenklicher  zwischenstaatlicher  Bestimmung  in  8$1).?)

Für  Verhältnisse  zwischen  Eltern  und  Kindern  gilt  der
reglementierende  Grundsatz,  daß  das  neue  Gresetz  auch  auf  die
Verhältnisse,  die  bereits  bestehen,  seine  Anwendung  findet.
Dies  muß  auch  bezüglich  der  elteflichen  Nutznießung  gelten,?)
da  diese  mit  den  Aufgaben  der  elterlichen  Gewalt  eng

Vgl.  die  Entscheidungen  bei  Scherer,  Drittes  Jahr  S.  49  ff.  So  haben
sich  die  Kautionshypotheken  des  Preußischen  Rechts  durch  Umwandlung  in
die  Ultimathypothek  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bedeutend  verschlechtert.

)  Natürlich  muß  ein  wirksamer  Jihescheidungsanspruch  nach  altem
Recht  gegeben  sein;  wenn  also  früher  der  Ehescheidungsgrund  des  Ehebruchs
  durch  klägerischen  Ehebruch  kompensiert  wurde,  so  kann  er  nach
dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  keinen  Tihescheidungsgrund  mehr  bilden.
Unrichtig  O.L.G.  Hamburg  vom  3.  März  1902,  Recht  VI  S.  509.  Ob  Tatsachen
  nach  dem  1.  Januar  1900  die  Rechtslage  aufheben,  ist  natürlich
nach  dem  neuen  Gesetz  zu  entscheiden,  R.G.  vom  2.  Oktober  1902,  Entsch.
52  8.  225.

2)  Einzelheiten  bei  Habicht;  zum  bad.  Gesetz  ist  eine  Schrift  von
Kuenzer  hervorzuheben.  Über  A.  200  Abs.  3  s.  später.

3)  Natürlich  bezüglich  des  alten  wie  des  neuen  Vermögens.  Es  gilt.
auch  bezüglich  der  Unterhaltspflicht,  R.G.  vom  30.  Oktober  1901  Entsch.  49
8.  155.  '
        <pb n="88" />
        74  I.  Buch.  11.  Abschn.  Mehrheit  von  KRechtsordnuugen.

zusammenhängt  (A.  203).  Nur  für  Kinder  aus  nichtiger  Ehe
besteht  eine  Ausnahme  (A.  207).’)  Auch  für  die  Verhältnisse
zwischen  den  geschiedenen  Eltern  und  ihren  Kindern  ist  in
Hauptgrundsätzen  das  neue  Recht  angeordnet,  wenn  auch  mit
bedeutsamer  Anlehnung  an  das  alte  (A.  206).°)

Die  Vormundschaften  und  Pflegschaften  bleiben  bestehen
und  regeln  sich  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  (A.  210).)
Die  eigenartige  Behandlung  der  unehelichen  Kinder  ist  bereits
oben  8.  66  erwähnt  worden.

{II.  Schuldverhältnisse  sollen  nach  dem  bisherigen  Rechte
behandelt  werden,  A.  170.°)  Das  soll  auch  für  die  sich  daraus
ergebenden  Rechtsverhältnisse  gelten;  speziell  ist  dies  ausgesprochen
  von  Miets-,  Pacht-  und  Dienstverhältnissen,  jedoch
hier  unter  Berücksichtigung  des  Kündigungsrechtes.  Es  ist
nämlich  folgender  Satz  ausgesprochen:  wenn  ein  Kündigungsrecht
  bestand,  und  zwar  nicht  nur  ?n  abstracto,  sondern  1%
concreio,  und  zwar  in  der  Art,  dab  jeder  Teil  die  Kündigungsbefugnisse
  hatte,  und  wenn  nun  die  Frist  der  hiernach  (beiderseits)
  bestehenden  Kündigung  abgelaufen  ist,?)  so  gestaltet  sich

1)  Vgl.  R.G.  vom  7.  Oktober  1902  Entsch.  52  S.  245,

2,  Vgl.  O.L.G.  Köln  vom  5.  Juni  1901,  Mugdan  IV  8.104,  R.G.
vom  17.  Dezember  1901,  Z.  f.  Els.-Lothr.  XXVLI  S.  544,  Kammergericht
vom  20.  Januar  1902,  Mugdan  IV  8.556.  Weitere  Entscheidungen  bei
Scherer,  Drittes  Jahr  S.  69  —71.

®)  Dies  gilt  auch  von  der  bisher  bestehenden  gesetzlichen  Vormundschaft,
  z.  B.  der  Vormundschaft  der  unehelichen  Mutter  nach  badischem
Landrecht,  R.G.  vom  12.  Februar  1901  Entsch.  48  8.  355.

4)  Dies  läßt  sich  in  der  Praxis  nicht  vollständig  durchführen  (vgl.
oben  S.  64),  namentlich  was  die  Grundsätze  über  Aunahme-  und  Leistungsverzug
  betrifft.  Hier  kreuzen  sich  die  Jüntscheidungen  (vgl.  Scherer,
Das  dritte  Jahr  S.  37f.  und  Recht  VII  S.  402).  Die  Erfüllung  als  Erfüllung
  richtet  sich  nach  dem  neuen  Recht,  z.  B.  was  die  Anrechnung
(8  866  B.G.B.)  betrifft,  O.L.G.  Celle  vom  28.  Mai  1902  Recht  VI  S.  325;
das  gleiche  gilt  von  sonstigen  Erlöschungsgründeu,  z.  B.  83  776,  1165,
R.G.  vom  80.  Januar  1903  Entsch.  53  S.  878.  Die  Rückbehaltungseinrede
bestimmt  sich  nach  dem  neueren  Recht,  soweit  der  Grund  der  Rückbehaltung
erst  in  der  neueren  Periode  entsteht,  vgl.  R.G.  vom  26.  September  1901
Entsch.  49  8.  82.  Ebenso  das  Recht  des  $  268  BGB.;  unrichtig  Oberst.
L.G.  München  80.  Januar  1903,  Recht  VIL  S.  156;  vgl.  auch  R.G.  5.  Mai
1902  ib.  S.  19.  Für  die  Cession  gilt  neues  Recht;  unrichtig  R.G.  vom
19.  Dezember  1902  Wochenschr.  1903  Beil.  S.  20.

6)  Vgl.  R.G.  vom  11.  Dez.  190%  Entsch.  55  S.  170  und  die  dort  zitierten.
        <pb n="89" />
        II.  Zwischenzeitrecht.  Einzelnes.  8  23.  75

das  Verhältnis  nunmehr  zu  einem  Verhältnis  des  neuen  bürgerlichen
  Rechtes  um  (A.  171).!)  Der  Grundgedanke  ist  nicht  der,
daß  etwa  unterstellt  würde,  als  ob  die  Parteien  den  Willen
hätten,  das  Verhältnis  dem  bürgerlichen  Rechte  anzupassen
und  als  ob  dieser  Wille  durch  die  Unterlassung  der  Kündigung
zum  Ausdruck  gebracht  würde,  sondern  es  ist  ein  Billigkeitsgrundsatz,
  der  auf  dem  Gedanken  beruht:  die  langgestreckten
Verhältnisse  sollen  womöglich  dem  neuen  Rechte  angenähert
werden,  die  Rechtslagen  des  alten  Rechts  sollen  möglichst
verschwinden;  hierbei  aber  geschieht  den  Parteien  kein  Unrecht,
  wenn  man  ihnen  die  Möglichkeit  vorbehält,  durch
Kündigung  das  Verhältnis  aufzugeben  und  sich  dadurch  dem
neuen  Rechte  zu  entziehen.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  spricht
dies  für  Miet-,  Pacht-  und  Dienstverhältnisse  aus,  jedoch  ist
eine  rechtsähnliche  Ausdehnung  auf  andere  lJanggestreckte  Verhältnisse,
  welche  einer  Kündigung  zu  unterliegen  pflegen,  sachgemäß;
  so  insbesondere,  was  das  Gesellschaftsverhältnis  betrifft.

Schuldverhältnisse  mit  actio  in  rem  scripta  behalten  ihr
Recht  (A.  179);  dies  gilt  namentlich  für  die  Vormerkung.”)

Daß,  wenn  alte  Inhaberpapiere  unter  dem  neuen  Gesetz
verloren  gehen,  ein  Kraitloserklärungsverfahren  nach  neuem
Rechte  stattfinden  kann,  versteht  sich  von  selber;  denn  durch
den  Verlust  erwächst  ein  Anspruch  auf  Erneuerung  des  Papiers
unter  Vorbehalt  der  Kraftloserklärung,  und  dieser  Anspruch
erwächst  nach  dem  neuen  Rechte  infolge  jenes  Grundsatzes
(S.  64,  69),  daß  der  an  ein  Recht  sich  anschließende  Neuerwerb
dem  neuen  Gesetze  zu  entsprechen  hat  (A.  174f.).  Weiter  geht
A.  25  E.G.  H.G.B.  bezüglich  der  Aktien,  denn  hier  ist  eine
Kraftloserklärung  mit  der  Wirkung  des  B.G.B.  und  des  H.G.B.
$  228  möglich,  auch  wenn  die  Aktie  vor  dem  Bürgerlichen
Gesetzbuch  verloren  worden  ist.  Daß  ferner  keine  Außerkurssetzung
  mehr  erfolgen  kann,  entspricht  dem  reglementierenden
  neuen  Rechte;  daß  aber  eine  bereits  geschehene
Außerkurssetzung  kraftlos  wird  und  auf  solche  Weise  ein

!)  Dies  gilt  auch  für  die  Entstehung  des  Pfandrechts  des  Vermieters;
die  entstandenen  Pfandrechte  bleiben  im  früheren  Stand,  A.  184  B.G.B.
Das  kann  etwas  subtile  Verhältnisse  ergeben;  vgl.  die  Entscheidungen  bei
Scherer,  Das  dritte  Jahr  S.  42;  R.G.  vom  12.  Juli  1901  Entsch.  49  S.  56.
®,  R.G.  vom  18.  Juni  1902  Recht  VI  8.  436.
        <pb n="90" />
        76  I.  Buch.  II.  Abschn.  Melırheit  von  Rechtsorduungen.

Namenspapier  zum  Inhaberpapier  rückverwandelt  wird  (A.176,
B.G.B.,  A.  26  H.G.B.),  ist  eine  starke  Rückwirkung.  *

IV.  Was  endlich  die  Verhältnisse  von  Todes  wegen  betrifft,
so  versteht  sich  von  selber,  daß  im  allgemeinen  die  Zeit  des
Erbfalls  entscheidet,  dies  auch,  wenn  es  sich  um  die  Wirksanıkeit
  einer  früheren  Verfügung  handelt;  jedoch  mit  der  Besonderheit,
  daß  die  Gültigkeit  eines  bisherigen  Testaments
nach  bisherigem  Rechte  beurteilt  wird,  d.  h.  das  gültige
Testament  gültig,  das  nichtige  nichtig  bleibt;')  ebenso  bleibt
der  bindende  Erbvertrag  bindend  und  der  nicht  bindende  Erbvertrag
  ohne  bindende  Kraft,  und  das  gleiche  gilt  von  dem
ürbverzichtsvertrag,  A.  213,  214,  217.9)  Man  hat  in  der  Bestimmung
  des  Reichsrechtes  eine  Sonderheit  erblicken  wollen,
weil  regelmäßig  bei  Verfügung  von  Todes  wegen  das  Recht
zur  Zeit  dieser  Verfügung,  nicht  das  Recht  zur  Zeit  des  Todes
entscheiden  solle,  denn  die  Verfügung  sei  das  maßgebende
Rechtsgeschäft,  das,  obgleich  erst  in  die  Zukunft  wirkend,
doch  schon  jetzt  die  Rechtslage  beherrsche.  Das  ist  unrichtig.
Verfügungen  von  Todes  wegen  werden  gemacht  zur  Geltung
nach  dem  Tode,  sie  werden  darum  gemacht  mit  Rücksicht
auf  die  künftige  Gesetzgebung.  Es  ist  darum  sehr  sachgemäß,
daß  diese  gilt,  abgesehen  natürlich  von  der  Frage  der  Gültigkeit
  oder  Nichtigkeit,  bei  der  die  Anschauung  und  Denkweise
der  Parteien  außer  Betracht  bleibt.  Der  Augenblick  des
Todes  entscheidet  auch  über  Pflichtteilsrecht,  Rückfallsrecht.°)

1)  Manche  frühere  Gesetze  nahmen  an,  daß  ein  nach  früherem  Rechte
nichtiges  Testament  gültig  werde,  wenn  es  die  Form  des  neuen  Gesetzes
an  sich  trage;  so  war  es  z.B.  in  Baden  bei  Einführung  des  Landrechis
(I  Einf.Edikt  $  11,  Rechtsbelehrung  vom  6.  Juli  1811).  Dafür  spricht
kein  genügender  Grund;  denn  nichts  bürgt  dafür,  daß  der  Erblasser  zu
einer  Zeit,  wo  eigenhändige  Testamente  noch  nicht  anerkannt  waren,  auf
eine  derartige  eigenhändige  Urkunde  die  Aufmerksamkeit  verwandte,  wie
wenn  er  an  ihre  Gültigkeit  geglaubt  hätte.  Die  Anschauung  aber,  daß
ein  "Testament  so  anzusehen  sei,  als  wäre  es  nicht  cin  einmal  vollendetes
RBechtsgeschüft,  als  würde  es  von  Augenblick  zu  Augenblick  neu  errichtet
bis  zum  Augenblick  des  Todes  hin,  ist  völlig  abwegig.

2)  Bezüglich  der  gemeinschaftlichen  Testamente  vgl.  R.G.  vom
17.  Februar  1902  Entsch.  51  S.  316,  über  Erbvertrag  Hanseat.  0.1.0.
21.  Okt.  1902  Recht  VII  8.  182.

®)  Das  gilt  auch  für  den  Pflichtteilsergänzungsanspruch,  auch  wenn
die  Schenkungen  vor  dem  Jahr  1900  erfolgten,  O.L.G.  Naumburg  vom
        <pb n="91" />
        IT.  Zwischenzeitrecht.  Einzelnes.  $  28.  77

Testamentseröffnung,!)  Pupillarsubstitution.?)  Auch  bei  bedingten
  Verfügungen  entscheidet  der  Augenblick  des  Todes
und  nicht  der  Augenblick  «der  eingetretenen  Bedingung.*)

Für  Erbschaften,  deren  Erbfall  vor  dem  Bürgerlichen
(iesetzbuch  eingetreten  ist,  gelten  unbedingt,  also  insbesondere
was  Schuldhaftung,  Teilung,  Nacherbeinsetzung,  Pupillarsubstitution,
  Ausgleichung,  Rückfallsrecht,  Pflichtteil,  Erbschein
  betrifft,  die  alten  Bestimmungen.‘)

V,  Soweit  das  Reichsrecht.  Was  die  Änderung  der  neben
dem  heichsrecht  bestehenden  Landesgesetze  betrifft,  so  gelten
die  im  Reichsrecht  enthaltenen  Zwischenrechtsregeln  insoweit
rechtsähnlich,  als  sie  der  Ausdruck  allgemeiner  Prinzipien  sind,
nicht  aber,  sofern  sie  auf  Sonderheit  des  einzelnen  Falles
beruhen  und  wegen  .dieser  Besonderheit  den  einzelnen  Fall
mit  mehr  oder  minder  Rückwirkung  bedenken.  Wo  dies  der
Fall  ist,  ergeben  die  obigen  Erörterungen.

10.  Juli  1902,  Kammergericht  vom  19.  Dezember  1902,  Mugdan  VIS.831.
R.G.  9.  Febr.  1905  Entsch.  54  S.  241,  30.  April  1903  Wochenschr.  Beil.
S.  75.  Wegen  des  französischen  RKücklallsrechts  vgl.  R.G.  vom  7.  Februar
1902  Entsch.  50  8.  181.

1)  Vgl.  R.G.  vom  1.  April  1901  Entsch.  48  8.  96.

*®)  Vgl.  die  interessante  Entsch.  O.L.G.  Bayern  20.  Mai  1903  Recht  VII
8.541  und  Kammergericht  2.  Febr.  1905  ıb.  S.  314.

®)  Vgl.  hierza  auch  Kassationshor  Turin  vom  16.  Juli  1886,  Monitore
delle  leggi  1886  p.  237.

2)  Bezüglich  des  Erbscheins  vgl.  Kammergericht  vom  28.  April  190%,
2.  März  1903,  Mugdan  V  S.  236,  VI.S.  319;  bezüglich  des  Rückfallsrechts
0.T1,.%.  Kolmar  vom  6.  November  1901  2.  f.  Els.-Lothr.  XXVIL  S.  97.
        <pb n="92" />
        III.  Abschnitt.

Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).
I.  Allgemeines.
1.  Arten  der  Rechtsnormen.

8  24.

I.  Die  Rechtsordnung  wird  gebildet  durch  die  Rechtsnormen.
  Rechtsnorm  ist  dasjenige,  was  die  Regel  schafft,  die
uns  geschichtlich  beherrschen  soll:  sie  ist  das  geschichtliche
Ereignis,  aus  dem  die  Regel  hervorgeht.  Solcher  geschichtlichen
  Ereignisse  hat  es  vornehmlich  zwei  gegeben,  zunächst
die  menschliche  Sitte  in  Verbindung  mit  dem  der  Sitte  innewohnenden
  Rechtsbewußtsein,  und  sodann  das  Gesetz,  und  als
Abart  des  letzteren  ist  noch  die  Autonomie  zu  bezeichnen,
sofern  das  Gesetz  nicht  vom  Staate,  sondern  von  anderen,
mit  regelbildender  Kraft  versehenen  Instituten  herrührt.

II.  Man  hat  behauptet,  daß  das  Gewohnheitsrecht  keine
Daseinsberechtigung  mehr  habe,  daß  es  mindestens  nur  aushülfsweise
  die  Lücken  des  Gesetzes  ausfüllen  könne,  nicht
aber  dem  Gesetzesrecht  widersprechen  und  das  Gesetzesrecht.
aufheben  dürfe.  Dies  ist  völlig  verkehrt.  Zwar  sagt  man,
es  könne  kein  Recht  geben,  Gesetze  zu  verletzen,  und  eine
häufige  Verletzung  von  Gesetzen  könne  umsoweniger  zum
Recht  werden,  je  häufiger  und  intensiver  die  Gesetzesverietzung
  sei.  Allein  solches  beruht  auf  Mißverständnissen.’)
Denn  ebensogut  wie  ein  Gesetz  ein  anderes  Gesetz  aul-1)

  Man  hat  diese  Einwände  für  nagelneue  Weisheit  erachtet;  in  der
Tat  wird  der  Einwurf  schon  von  Thomas  von  Aquin  I  Il  qu.  97  a.5
erhoben  und  widerlegt:  Ex  multis  malis  non  postet  fiert  unum  bonum.  Sed
ille,  qui  incipit  primo  contra  legem  agere,  male  facit.  Ergo  nultiplicatis
similibus  actibus  non  efficietur  aliquod  bonum.  Lex  autem  est  quoddam
bonum  usw.  Darauf  erwidert  Thomas:  possibile  est  quandogue  practer
        <pb n="93" />
        I.  Allgemeines.  Arten  der  Rechtsnormen.  8  24.  79

aufheben  kann,  so  kann  auch  eine  andere  Rechtsquelle  dem
Gesetz  entgegentreten:  ist  auf  eine  solche  Weise  das  Gesetz
aufgehoben,  so  besteht  es  einfach  nicht  mehr,  und  man  kann
von  einer  Verletzung  des  Gesetzes  überhaupt  nicht  sprechen.
Die  Umstände  aber,  welche  zur  Bildung  des  Gewohnheitsrechts
  geführt  haben,  mögen  an  sich  gesetzwidrig  sein;
allein  auch  etwas  Gesetzwidriges  kann  die  Veranlassung  zu
einer  neuen  Rechtsordnung  werden,  wie  jede  gewaltsame
staatliche  Umgestaltung  lehrt.

Man  könnte  nun  allerdings  in  der  Verfassung  des  Staates
den  Grundsatz  aufstellen,  dab  das  Gesetz  die  einzige  Rechtsquelle
  sei  oder  das  Gewohnheitsrecht  mindestens  nur  lückenausfüllende
  Bedeutung  haben  solle.  Das  wäre  nicht  eine
Gesetzesbestimmung,  es  wäre  eine  Verfassungsbestimmung,  und
derartige  Bestimmungen  hat  es  mehr  als  einmal  gegeben.
Namentlich  hat  man  im  Übergefühl  der  Kodifikation  dem  Gewohnheitsrecht
  nicht  selten  vollkommen  den  Laufpaß  geben
wollen.  Besteht  dagegen  eine  solche  Vertassungsbestimmung
nicht,  dann  muß  das  Gewohnheitsrecht  als  dem  Gesetzesrecht
gleich  bedeutsam  erscheinen;  denn  es  ist  eine  ebenso  alte,  ja,
noch  ältere  Rechtsquelle,  als  das  Gesetz,  und  versteht  sich  darum
ebenso  sehr  wie  das  Gesetz  von  selber:  die  Verfassung  müßte
sie  ausdrücklich  vernichten,  wenn  sie  aufgehoben  sein  sollte.
Wir  haben  eine  solche  Verfassungsbestimmung  nicht,  und  auch
die  Bestrebungen,  die  man  früher  machte,  um  etwas  ähnliches
ins  Bürgerliche  (esetzbuch  aufzunehmen,  sind  gescheitert.
Im  Gegenteil,  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  hat  das  Gewohnheitsrecht
  ausdrücklich  anerkannt,  indem  es  sagt,  daß  unter
Gesetz  jede  Rechtsnorm  verstanden  sei,  weshalb  das  Gewohnheitsrecht
  eine  völlig  dem  Gesetze  gleichkommende  Stellung
hat,  A.  2  B.G.B.')

legem  agere,  in  casu  scilice!,  in  quo  deficit  lex;  et  tamen  actus  non  erit
malus;  et  cum  tules  casus  multiplicantur  propter  aligquam  mulationem
hominum,  manifestatur  per  consuetudinem,  quod  lex  ullerius  non  est
astilis.  Hier  hindert  allerdings  die  Scholastik  den  scharfen  Denker,  den
föinwurf  bei  den  Hörunern  zu  fassen.  Er  hätte  sagen  sollen:  der  Obersatz,
  daß  multiplicatis  malis  actibus  non  efficielur  unum  bonum  uunrichtig
  sei.

2)  Der  Schweizer  Entwurf  A.  1  will  nur  aushülfsweises  Gewohnheitsrecht
  eintreten  lassen.
        <pb n="94" />
        80  I.Buch.  III.  Abschn.  Bildung  d.  Rechtsordnung  (Rechtsnormen),.

Ja,  in  Konsular-  und  Schutzgebieten  ist  sogar  für  Handelssachen
  (mach  $  1  H.G.B.,  8  101  Z.  3a,  d,e,  f  G.V.G.)  die
Ordnung  umgekehrt:  das  Handelsgewohnheitsrecht  geht  den
Handelsgesetzen  vor  —  mit  Recht,  denn  die  deutschen  Gesetze
  sind  nicht  auf  diese  Zustände  hin  angelegt,  8  40  Konsular-Gerichtsgesetz
  (7.  April  1900)  und  $  3  Schutzgebietsgesetz
(10.  September  1900);  außerdem  kann  in  Schutzgebieten  für  Eingeborene
  und  andere  Teile  der  Bevölkerung  (z.  B.  eingewanderte
  Asiaten)  durch  Kaiserliche  Verordnung  diese  oder
irgend  eine  andere  Ordnung  überhaupt  bestimmt  werden.

III.  Gegenüber  dem  Gewohnheitsrecht  steht  das  Gesetzesrecht
  im  Vorteil  und  im  Nachteil.  Der  Nachteil  liegt
darin,  daß  das  Gesetz  nie  vollkommen  allen  einzelnen  Zügen
des  Rechtsbedürfnisses  nachgehen  kann  und  immer  mehr
oder  minder  Durchschnittsvorschriften  geben  muß,  die  zwar
regelmäßig  ihren  Zweck  erreichen  werden,  möglicherweise
aber  auf  die  Seite  schlagen  und  unrichtig  wirken.  Diesen
Vorteil  des  Gewohnheitsrechtes  erkennt  man  namentlich  in
England  an,  wo  man  darum  von  dem  Gerichtsgebrauch  als
der  umfangreichsten  Quelle  dieses  Rechts  nicht  lassen  will.

Aber  gerade,  was  auf  der  einen  Seite  ein  Nachteil  der
Gesetzgebung  ist,  ist  auf  der  andern  Seite  ihr  Vorteil:  denn
eben  die  scharfe  Fassung  der  Gesetze  gibt  eine  größere
Sicherheit;  und  während  man  beim  Gewohnheitsrecht  oft  nur
mühsam  und  mit  großem  Zweifei  an  die  Frage  herantreten
kann,  wie  ein  Fall  zu  entscheiden  ist,  so  ist  dies  beim  Gesetz
wesentlich  erleichtert.  Wenn  daher  das  Gesetz  Durchschnittsregeln
  gibt  und  bisweilen  an  dem  Richtigen  vorbeistreift  und
das,  was  materielles  Recht  sein  sollte,  kreuzt,  so  ist  damit  der
Vorteil  der  größeren  praktischen  Verwendbarkeit  verbunden,
und  das  ist  auch  ein  Vorteil.

In  dieser  Beziehung  gilt  folgendes:  Aufgabe  des  Gesetzes
kann  es  nicht  nur  sein,  das  in  uns  lebende  Recht  zum  Ausdruck
  zu  bringen,  sondern  auch,  ilım  eine  leichtere  und  handlichere
  Fassung  zu  geben.  Nehmen  wir  die  Reclhtsinstitute
nach  dem  Maßstabe  der  vollen  Gerechtigkeit,  so  kann  es
leicht  vorkommen,  daß,  namentlich  auf  den  Grenzgebieten,
große  Unsicherheiten  entstehen  und  schwere  Fragen  diejenigen
  bedrängen,  welche  an  dem  Rechte  beteiligt  sind.
        <pb n="95" />
        I.  Allgemeines.  Arten  der  Rechtsnormen.  8  24.  81

Das  ist  ein  Übel:  es  erzeugt  Unsicherheit,  man  hält  sich
vielfach  aus  Furcht  vor  Zusammenstößen  von  der  Ausübung
seines  Rechtes  zurück;  der  Gewissenhafte  unterliegt  und  der
Skrupellose  hat  den  Vorteil.  Hier  nun  hat  die  Gesetzgebung
sehr  häufig  eingesetzt,  um  unter  Eingreifen  in  das  durch  die
Gerechtigkeit  verlangte  Idealrecht  feste  Grenzen  zu  ziehen
und  dadurch  die  Unsicherheit  zu  heben.  Der  Vorteil  dieser
gesetzlichen  Gestaltung  ist  sehr  groß.  Jeder  Bürger  weiß
nun,  wie  weit  er  gehen  kann;  alle  Bedrängnisse  der  Unsicherheit
  fallen  weg:  die  feste  Grenze  ist  eine  trennende  Mauer,
‚die  das  eine  Recht  vom  andern,  das  eine  Haus  vom  andern
scheidet.  Hierbei  muß  man  eben  in  Kauf  nehmen,  daß  die
Grenze  mitunter  durch  das  Recht  hindurchläuft,  denn  sie  kann
nicht  die  feinsten  Linien  des  Rechtes  verfolgen,  will  sie  fest
und  leicht  ersichtlich  sein.  Das  muß  man  einfach  ertragen;
denn  besser  ein  sicheres  Recht,  das  gewisse  kleine  Eingriffe
begeht,  als  ein  unsicheres  Recht,  dem  niemand  trauen  kann.
Auf  diesem  Gedanken  beruhen  wichtige  Rechtsinstitute,  wie
z.  B.  die  Verjährung,  die  Ersitzung.  Es  ist  eine  Anforderung
des  Rechtes,  daß  in  gewissen  Fällen  Ansprüche  durch  Zeit
aufhören  und  daß  durch  Zeitablauf  in  gewissen  Fällen  Rechte
entstehen;  wann,  hängt  nachı  den  Regeln  strenger  Gerechtigkeit
  von  den  Umständen  des  Falles  ab,  wie  man  dies  auch
im  englischen  Equityrecht  annimmt.!)  Die  Rechtsordnung  aber
gibt  gewisse  Fristen  und  macht  diese  Institute  dadurch  erst
für  den  menschlichen  Lebensverkehr  brauchbar.

IV.  Das  sog.  Juristenrecht  ist  nicht  eine  Rechtsnorm;  die
Jurisprudenz  ist  keine  Rechtsquelle,  wenigstens  nicht  unmittelbar.
  Sache  der  Jurisprudenz  ist  es,  das  aus  den  Rechtsquellen
  hervorgehende  Recht  zu  bearbeiten,  Prinzipien  und
System  zu  gestalten,  aus  den  Prinzipien  neue  Sätze  hervorı)

  Man  vgl.  z.B.  folgenden  Ausspruch  eines  amerikanischen  Gerichts
(Cire.  Court  North.  Distr.  of  New-York):  The  complainants  have  to  a
eertain  extent  slept  upon  their  rights  for  many  years....  Itis  a
general  principle  of  equity  jurisprudence  that  the  court  will  not  lend  its
extraordinary  aid  to  any  claimant  who  has  encouraged  or  acquiesced
in  an.  infringement  of  his  right,  or  unreasonably  delayed  in  persecuting
for  its  violation  (Office.  Gazett.  of  the  United  States  Patent  Office  (1875)
VIII  p.  401,  402.

Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  6.
        <pb n="96" />
        $S2  I.Buch.  III.  Abschn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).

zubilden.  Aber  das  ist  nur  eine  Gestaltung  des  vorhandenen
Rechts,  es  ist  nicht  eine  Neuschöpfung,  wenigstens  nicht  eine
Neuschöpfung  in  dem  Sinne,  daß  eine  neue  Rechtsgrundlage
erzeugt  würde.  Es  ıst  ein  Hervorholen  des  Rechtes,  das,
durch  die  Rechtsquellen  geschaffen,  aber  doch  größtenteils  verborgen,
  gleichsam  aus  unterirdischem  Gebiete  neu  gewonnen
werden  muß.  Wenn  man  insofern  von  einer  schöpferischen
Kraft  der  Jurisprudenz  spricht,  so  ist  man  im  Recht;  allein
man  darf  den  Ausdruck  „schöpferisch“  nicht  mißdeuten.  Wer
aus  einem  Bergwerk  Gold  gewinnt  und  das  Gold  zu  einem
Kunstwerk  verarbeitet,  hat  insofern  schöpferisch  gewirkt,
aber  er  hat  das  Gold  nicht  geschaffen.  Daß  dadurch  die
Rechtsprechung  außerordentlich  befruchtet  wird,  ist  natürlich
keinem  Zweifel  unterworfen.’)

Nur  insofern  kann  die  Jurisprudenz  wirklich  schöpferisch
arbeiten,  als  es  in  einem  Gebiete  noch  an  allen  Rechtsquellen
fehlt,  wovon  im  folgenden  zu  handeln  ist.  Im  übrigen  ist  die
Rechtsordnung  nicht  mit  ihrer  äußeren  Erscheinung  gegeben,
die  Erscheinung  muß  auf  ihren  Sinn  geprüft  werden,  und  dies
führt  zur  Auslegung,  von  der  später  (8.122f.)  die  Rede  sein  wird.

2.  Rechtslücken.?)
8  25.

I.  Möglich  ist  es,  dab  für  bestimmte  Rechtsgebiete  gar
keine  Rechtssätze  bestehen,  weder  solche,  die  durch  Gesetze
oder  Gewohnleitsrechte  gegeben  sind,  noch  solche,  die  durch
die  Jurisprudenz  aus  dem  vorhandenen  Rechtsstoffe  neu  gefunden
  werden,  daß  also  eine  Frage  weder  durch  das  Gesetzesrecht
  noch  durch  das  Gewohnheitsrecht,  selbst  nicht  mit  Hülfe
der  prinzipiell  arbeitenden  Jurisprudenz  gelöst  werden  kann.

!)  Daß  das  sog.  Juristenrecht  noch  kein  geltendes  Recht  ist,  zeigt
sich  namentlich  darin,  daß,  wenn  in  Staatsverträgen  Gegenseitigkeit  bestimmt
  ist,  dieses  gegenseitige  Recht  zwar  in  Gewohnheit  und  Praxis
liegen  kann,  nicht  aber  in  dem  bloßen  Ausspruch  von  Juristen.  Vgl.
hierüber  meine  Abhandlung  Grünhut  XIII  S.  52,  Recht  des  Markenschutzes
  S.  426;  auch  R.G.  vom  19.  Mai  1882  Entsch.  VIIL  S.  413.

®)  Darüber  haben  schon  längst  die  französischen  Juristen  gehandelt
ın  ihren  Kommentaren  zu  A.  4  C.  civ.  Neuerdings  Jung,  Zitelmann,
Ehrlich,  sodann  G&amp;amp;ny,  Methode  d’interpretation  p.  512  ff.
        <pb n="97" />
        I.  Allgemeines.  Rechtslücken.  $  25.  83

Man  denke  sich  ein  Land,  in  welchem  Patentrechte  neu  eingeführt
  würden,  und  das  über  das  Patentrecht  keine  andere
Satzung  hätte  als  die,  daß  Patente  auf  eine  bestimmte
Zahl  von  Jahren  erteilt  werden.  Hier  könnte  man  allerdings
  durch  unsere  wissenschaftliche  Abstraktion,  welche
die  Patentrechte  als  Immaterialgüterrechte  den  Sachenrechten
an  die  Seite  stellt,  und  durch  Analogiebildung  kraft  der
hieraus  gewonnenen  Grundsätze  manches  erschließen;  doch
durchaus  nicht  alles:  denn  gerade  da,  wo  die  Immaterialrechte
notwendig  zu  einer  anderen  Behandlungsweise  als  die  Sachenrechte
  drängen,  wäre  man  verlassen.  Man  könnte  auf  die
Rechtsähnlichkeit  fremder  Gesetze  verweisen;  aber  die  fremden
Gesetze  sind  gerade  hierin  unendlich  verschieden.  Oder  man
denke  an  viele  Fragen  des  zwischenstaatlichen  Rechtes,  wo  man
weder  im  Gesetz  noch  in  den  daraus  zu  erschließenden  Leitsätzen
  eine  Lösung  zu  finden  vermag.  Läßt  uns  hier  auch
das  Gewolmheitsrecht  im  Stich,  dann  müßten  wir,  wenn  es
kein  Mittel  der  Abhülfe  gäbe,  die  Gerichtssäle  schließen,  und
der  Richter  müßte  von  seinem  Stuhle  steigen  und  bekennen,
nicht  in  der  Lage  zu  sein,  nach  Rechtsgrundsätzen  zu  entscheiden.


Das  darf  er  aber  nicht:  es  ist  ein  Grundprinzip  unseres
heutigen  Verfassungsstaates,  daß  der  Richter  unter  allen  Umständen
  entscheiden  muß  und  sich  nicht  damit  decken  darf,
daß  es  an  Rechtsgrundsätzen  fehle.  Manche  Rechte  und
Verfassungen  haben  das  ausdrücklich  ausgesprochen,’)  andere
betrachten  es  als  selbstverständlich.  In  ähnlicher  Lage  wie
der  Richter  befindet  sich  der  theoretische  Jurist:  er  soll  in
diesem  Falle  gestalten,  und  es  fehlt  ihm  der  zu  gestaltende
Rechtsstofi;  aber  auch  die  Wissenschaft  darf  hier  nicht  abdanken,
  sie  hat  auch  hier  die  heilige  Aufgabe  der  Verarbeitung
des  Rechts.

Il.  Darum  muß  der  Grundsatz  gelten:  der  Richter  hat  hier
das  Recht  für  seinen  Fall  selbst  zu  bilden,  der  theoretische
Jurist  hat  es  für  seine  Rechtslehre  selbst  zu  erzeugen;  und
wenn  man  fragt,  nach  welchen  Regeln,  so  muß  man

1)  Vgl.  Code  eivil  A.  4:  Le  juge  qui  refusera  de  juger,  sous  pretexte
  du  silence,  de  l’obscurit&amp;amp;  ou  de  linsuffisance  de  la  loi,  pourra  &amp;amp;lre
pourswivi,  comme  coupable  de  deni  de  justice.

6*
        <pb n="98" />
        84  IL.  Buch.  ILL  Abschn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).

antworten:  der  Jurist  hat  hier  rechtsschöpferisch  zu  verfahren:
er  hat  hier  dasjenige  festzustellen,  was  zwar  nicht  Gesetz
ist,  aber  am  besten  Gesetz  sein  könnte;  naturgemäß,  denn  wo
kein  Gesetz  besteht,  ist  dasjenige  zu  geben,  was,  wenn  es
Gesetz  wäre,  die  Gesetzesaufgabe  am  besten  erfüllen  würde:
au  Stelle  des  wirklichen  Gesetzes  tritt  das  bestmögliche.  Das
ist  am  treffendsten  ausgedrückt  in  dem  Entwurf  des  Schweizer
Avilgesetzbuches,  wo  es  Art.1  Abs.  2  und  3  heißt:

„Fehlt  es  in  dem  Gesetze  an  einer  Bestimmung,  so  entscheidet
  der  Richter  naclıı  dem  Gewohnheitsrechte  und  wo
auch  ein  solches  mangelt,  nach  bewährter  Lehre  und  Überlieferung.


Kann  er  aus  keiner  dieser  Quellen  das  Recht  schöpfen,
so  hat  er  sein  Urteil  nach  der  Regel  zu  sprechen,  die
er  als  Gesetzgeber  aufstellen  würde.“?)

Wir  haben  eine  solche  Bestimmung  nicht,  aber  sie  versteht
  sich  von  selbst;  denn  wenn  keine  Rechtsquelle  besteht
und  doch  geurteilt  werden  soll,  dann  muß  man  eben  notwendig
ein  neues  Recht  schaffen;  und  da  unsere  Gesetzbücher  eigentlich
  bloß  vom  Gesetz  zu  sprechen  haben,  und  selbst  die
Behandlung  des  Gewohnheitsrechtes  kaum  in  ihren  Rahmen
paßt,  so  ist  es  auch  begreiflich,  daß  sie  hiervon  nicht  sprechen:
sie  haben  dem  Richter  und  dem  Juristen  das  Gesetz  zu  geben;
wie  er  sich  in  gesetzlosen  Zuständen  zu  helfen  hat,  das  zu
sagen,  ist  nicht  ihre  Aufgabe  Es  gilt  hier  dasselbe,  was
schon  die  altdeutschen  Quellen  mit  arbitrium  benannten;  so
wenn  Liutprand  im  Vorwort  zu  c.  70  seiner  Gesetze  sagt,
dab  bisher  gewisse  zweifelhafte  Sachen  von  den  einen  per
consuetudinem,  von  den  anderen  per  arbitriuwm  entschieden
worden  seien;  und  ebenso  in  dem  Vorwort  zu  c.  84,  wo  es
heißt,  daß  bisher  „erat  incerta  definitio,  quoniam  alı  volebant
per  usum,  aliı  per  arbitrium  tudicare.“”)  Und  ebenso  hatten
die  Schöffen,  wenn  kein  geschriebenes  und  kein  Gewohnheits- 



 ———

1)  Früher  sprach  man  von  Naturrecht,  welchen  Ausdruck  man  heutzutage
  wegen  der  Mißverständnisse  vermeidet.  Vgl.  Marcad&amp;amp;  zu  A.  4
C.  eiv.:  en  se  decidant  d’apres  ses  propres  lumieres  et  les  principes  de  la
raison  et  de  Tequite.  On  voit  ainsi  que,  par  cet  article,  tous  les  principes
du  droit  naturel  sont  tacitement  consacres.

?,  Vgl.  hierzu  auch  Brie,  Gewohnheitsrecht  I  S.  2614.
        <pb n="99" />
        II.  Arten  der  Rechisnormen  in  besonderen.  Gesetz.  8  26.  85

recht  bestand,  nach  ihrem  Ermessen  zu  urteilen.!)  Wie  dieses
arbitrium  zum  Gerichtsgebrauch  und  Gewohnheitsrecht  führen
kann,  ist  unten  (S.  111)  auszuführen.

II.  Arten  der  Rechtsnormen  im  besonderen.
A.  Allgemeine  Rechtsnormen.
1.  Gesetz.
a)  Grenzen  der  Gesetzgebung.
S  26.

I.  Eine  wichtige  Frage  ist  es,  ob  die  Rechtsordnung  nicht
ihre  Grenzen  hat,  ob  insbesondere  die  normgebenden  Faktoren
der  Rechtsordnung,  voran  die  Gesetzgebung,  sich  nicht  innerhalb
  gewisser  Schranken  zu  halten  haben,  über  die  sie  nicht
hinausgehen  können.

Gewisse  Grenzen  sind  allerdings  verfassungsmäßig  gegeben,
  allein  gemeinhin  darf  die  Verfassung  selbst  wieder
durch  ein  Verfassungsgesetz  abgeändert  werden;  andrerseits
kommen  innerhalb  der  Verfassung  Fälle  vor,  wo  man  zweifeln
kann,  ob  die  Gesetzgebung  sich  nicht  an  gewissen  Schranken
stoßen  müsse.

II.  Frühere  Rechte  nahmen  an,  daß  die  Gesetzgebung  ihre
Schranken  habe  im  göttlichen  Rechte  oder  im  Naturrechte
oder  auch  im  Kaiserrechte.  Dies  beruhte  auf  der  Anschauung,
  daß  die  einzelnen  Staaten  nur  Glieder  eines  gesanıten
  Weltreiches  seien,  die  nur  innerhalb  bestimmter  Kreise
Rechte  zu  schaffen  berufen  sein  könnten.  Es  war  die
statutarische  Gesetzgebung  im  Gegensatz  zu  der  Gesetzgebung
  des  kaiserlichen  Weltrechtes,  bei  dem  noch  immer
die  weitere  Frage  spielte,  inwieweit  nicht  der  päpstliche  Widerspruch
  selbst  dem  Kaisergesetz  ein  Halt  entgegenrufen  könne.

III.  Heutzutage  sind  diese  Anschauungen  längst  überwunden,
und  auch  der  Gedanke,  daß  das  Naturrecht  eine  wesentliche
Schranke  der  Gesetzgebung  bilde,  gehört  der  Vergangenheit  an.

1)  Brünner,  Stadtrecht  681  (Rößler):  jurati  ...  jurent,  quod  deficiente
  jure  scripto  seu  consueto  debeant  unicuique  secundum  eorum
conscientiam  de  justitia  provedere.  Diese  und  andere  Stellen  bei
Stobbe,  Geschichte  der  deutschen  Rechtsquellen  I  S.  2771.
        <pb n="100" />
        86  1.  Buch.  111.  Abschu.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).

Heutzutage  kann  der  Zweifel  nur  nach  folgender  Richtung
aufgeworfen  werden:

1.  Was  das  Verhältnis  unseres  Staates  zu  andern  Staaten
betrifft:  hier  besteht  die  Frage,  auf  welche  Gebiete  unsere
vesetzgebende  Kraft  reicht.  Davon  ist  in  der  Lehre  vom
„wischenstaatlichen  Privatrecht  gehandelt  worden.  Dort  wurde
(S.  37)  gezeigt,  dab,  wo  das  eigentliche  Gesetzesrecht  fehlt,
das  Amtsrecht  des  Inlandes  eintritt.

2.  Was  die  Thronfolge  betrifft,  so  besteht  die  Frage:
kann  die  Verfassung  durch  Verfassungsgesetz  in  der  Art  geändert
  werden,  daß  die  Thronfolgerechte  der  bisher  berufenen
Thronanwärter  beiseite  geschoben  werden?  Diese  wichtige
Frage  ist,  als  dem  Staatsrecht  angehörend,  hier  nicht  weiter
zu  behandeln;  ich  habe  davon  anderwärts  gesprochen.)

Eine  3.  Beschränkung  könnte  liegen  in  Verträgen  des
Staates  mit  andern  Staaten  oder  auch  mit  Privaten,  sofern
der  Staat  andern  Staaten  oder  Privaten  Rechte  zugesichert
hätte.  Indes  gilt  hier  der  Satz:  die  gesetzgeberische  Gewalt
  ist  völlig  unabhängig  von  allen  vertragsmäßigen  Zusicherungen,
  und  wenn  der  Staat  den  Zusicherungen  nicht
entspricht,  indem  er  das  Gesetz  im  Widerspruch  damit  abändert,
  dann  begeht  er  möglicherweise  ein  völkerrechtliches
oder  privatvertragsrechtliches  Unrecht,  aber  das  Gesetz  bleibt
doch  bestehen;  wobei  allerdings  berücksichtigt  werden  muß,
daß  ein  solches  Gesetz  nur  im  eigenen  Staate  gilt  und  die
Rechte  der  Gläubiger  insoweit  nicht  antasten  kann,  als  ihre
Rechte  den  Gesetzen  unseres  Staates  nicht  unterliegen.?)

4.  lindlich  hat  man  schon  im  allgemeinen  behauptet,  daß
das  wohlerworbene  Recht  überhaupt  eine  Schranke  für  die
Gesetzgebung  bilde.  Das  ist  völlig  unzutreffend.  Wollte  man
dem  Gesetzgeber  nicht  die  Befugnis  geben,  auch  Rechte  zu
zerstören,  so  wäre  er  nicht  in  der  Lage,  den  Kulturbedürfnissen
  zu  entsprechen;  denn  es  gibt  überall  Rechte,  die  sich

t)  Einführung  in  die  Rechtswissenschaft  S.  111;  Archiv  für  öffentliches
  Recht  B.  18  S.  152.

*)  Das  ist  von  besonderer  Bedeutung  bei  Festsetzung  einer  neuca
Währung,  bei  gesetzgeberischer  Bestimmung  über  die  Staatsschulden  u.  a.
Vel.  W.  Kaufmann.  Das  internationale  Recht  der  ägyptischen  Staatsschuld
  8.  13.
        <pb n="101" />
        1I,  Arten  der  Rechtsnormen  im  besonderen.  Gesetz.  $&amp;amp;  27.  87

überlebt  haben,  und  es  gibt  überall  Fälle,  wo  anderweitige
Kulturbedürfnisse  den  Rechtserfordernissen  vorgehen.  Davon
ist  bereits  oben  (S.  65£.)  gehandelt  worden.

IV.  Das  Gesagte  gilt  auch  von  den  Privilegien:  das  durch
Privileg  erteilte  Recht  ist  ein  Recht  wie  ein  anderes;  wenn
also  das  Privileg  Eigentum  schafft,  so  ist  es  Eigentum,
wenn  es  Eirfinderrecht.  schafit,  so  ist  es  Erfinderrecht,  wenn
es  ein  Recht  schafft,  das  in  den  vorhandenen  Rechten  keine
Analogie  findet,  so  ist  es  ein  eigenartiges  Recht,  aber  es  ist
ein  Recht,  wie  es  wäre,  wenn  es  auf  (Grund  einer  gesetzlichen
  Ordnung  durch  Rechtsgeschäft  des  Erwerbers  begründet
worden  wäre.  Früher  hatte  man  in  dieser  Beziehung  besondere
  Anschauungen:  man  glaubte,  durch  das  Privileg
schaffe  der  Staat  nicht  nur  ein  Recht,  sondern  er  gebe  durch
solches  Recht  ein  Stück  seiner  Staatshoheit  preis,  und  die  Folge
war,  daß  man  den  Staat  für  unfähig  erklärte,  das  Privileg
durch  ein  neues  Gesetz  wieder  zurückzunelimen;  man  sagte,
der  Staat  sei  gebunden  und  könne  sich  nicht  befreien;  man
sagte,  das  Privileg  beruhe  auf  einem  Vertrag  zwischen  dem
Staat  und  dem  Privilegienträger,  der  nicht  einseitig  gebrrochen
werden  könne.')  Diese  Anschauung  ist  heutzutage  unhaltbar:
das  Gesetz  ist  auch  hier  allmächtig.

b)  Wesen  des  Gesetzes.
8  27.

1.  Das  geschaffene  Gesetz  bewirkt  eine  Neuheit  in  der
Rechtsordnung.  Es  bewirkt  also  von  selbst,  daß  an  Stelle
der  früheren  Rechtssätze  andere  Rechtssätze  gelten.  Darum
ist  vollkommen  der  Gedanke  abzuweisen,  als  sei  die
Schöpfung  eines  Gesetzes  ein  an  die  Staatsbürger  oder  an
die  Menschheit  gerichteter  Befehl.  Daß  die  Rechtsordnung
gewahrt  werden  muß,  liegt  in  der  Natur  der  Rechtsordnung;
dazu  bedarf  es  weder  eines  besonderen  noch  eines  allgemeinen
Gebots.  Daß  man  den  Leuten  noch  ausdrücklich  sagt:  „Ihr
müßt  nach  der  Rechtsordnung  leben“,  ist  ebenso,  wie  wenn
man  dem  Stein,  den  man  wirft,  noch  zuruien  wollte,  er  solle

1)  Vgl.  die  Nachweise  bei  Kohler  und  liesegang,  Beiträge  zur
Geschichte  des  Römischen  Rechts  I  S.  134f.
        <pb n="102" />
        88  I.  Buch.  IH.  Abschn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).

fallen,  oder  als  wenn  der  Gärtner  nach  der  Aussaat  dem
Samen  befehlen  wollte,  dab  er  Frucht  bringen  solle.  Die  ganze
Befehlstheorie  ist  nur  geschichtlich  begründet,  indem  allerdings
  in  früheren  Zeiten  das  Gesetz  als  Befehl  wirkte,  solange
die  Gesetzgebung  noch  nicht  dem  Gewohnheitsrechte  gleichstand,
  solauge  das  Gesetz  nur  kraft  Häuptlingsmacht  galt.
Diese  Zeiten  sind  längst  dahin;  das  Gesetz  schafft  heutzutage
  Recht  wie  das  Gewohnheitsrecht.  Daher  beruht  die
Befehlstheorie  (als  moderne  Theorie)  auf  einer  vollständigen
Verkennung  der  organischen  Natur  von  Staat  und  Menschheit,
  wonach  der  im  Staate  lebende  Mensch  von  selbst  der
Rechtsordnung  untersteht  und  wonach  die  Konsequenzen  der
Befolgung  und  Nichtbefolgung  der  Rechtsordnung  sich  ganz
von  selber  ergeben,  auch  dann,  wenn  der  Befolgende  oder
Nichtbefolgende  ganz  ohne  allen  Willen  gehandelt  hat;  sie
steht  in  Widerspruch  mit  dem  Umstande,  daß  die  Rechtsordnung
  auch  für  Wahnsinnige  und  Kinder  gilt  und  führt
zudem  nach  verschiedenen  Richtungen  hin  zu  verkehrten
Folgerungen,  namentlich  zu  einer  vollständigen  Untergrabung
des  Gewohnheitsrechtes:  denn  hiernach  würde  das  Gewohnheitsrecht
  nur  durch  einen  Gesetzesbefehl  getragen,  und  außerhalb
  dessen  bestünde  es  nicht.

II.  Es  ist  daher  heutzutage  auch  ganz  verkehrt,  zwischen
Gesetzesinhalt  und  Gesetzesbefehl  unterscheiden  zu  wollen.
Selbstverständlich  besteht  ein  Unterschied  zwischen  Gesetzesinhalt
  und  Gesetz,  ganz  ebenso  wie  zwischen  Vertragsinhalt  und
Vertrag:  ob  der  Gesetzesinhalt  Gesetz,  ob  der  Vertragsinhalt
Vertrag  wird,  hängt  davon  ab,  daß  die  zum  Zustandekommen
von  Vertrag  oder  Gesetz  erforderliche  Rechtstätigkeit  vollzogen
  worden  ist.  Ist  sie  es  aber,  dann  ist  nicht  mehr
Gesetzesinhalt  und  Gesetzesbefehl,  Vertrag  und  Vertragsbefehl
  zu  unterscheiden,  sondern  es  liegt  eben  ein  Gesetz  mit
einem  bestimmten  Inhalt  oder  ein  Vertrag  mit  einem  bestimmten
Inhalt  vor;  und  dasjenige,  was  den  Inhalt  zum  Gesetz  oder
Vertrag  erhebt,  ist  nicht  ein  Befehl,  sondern  die  Gesetzesoder
  Vertragserklärung,  eine  Erklärung  dahin,  daß  der  Inhalt
wirklich  und  nicht  bloß  möglich  sein  soll.  Das  ist  aber  nichts
anderes  als  eine  rechtsgeschäftliche  Willenserklärung;  ganz
ähnlich,  wie  ich  bei  einer  Klage  nicht  befehle,  daß  der
        <pb n="103" />
        II.  Arten  d.  Rechtsnormen  im  besonderen.  Gesetzu.  Verordnung.  828.  89

Richter  etwas  tun  soll,  sondern  nur  einen  Rechtsakt  vollziehe,
  aus  dem  sich  die  betreffenden  Folgerungen  von  selbst
ergeben.

c)  Gesetz  und  Verordnung.
8  28.

I.  Die  gesetzgeberische  Tätigkeit  des  Staates  kann  durch
Gesetz  und  Verordnung  erfolgen.  Der  Unterschied  ist  alt:
Gesetz  ist  Rechtsfeststellung,  Verordnung  ist  Regelung  der
Staatsverwaltung  und  des  Verwaltungsdienstes,  Der  Unterschied
  ist  grundsätzlich,  er  ist  aber  darum  nicht  unversöhnlich,
weil  die  Regelung  des  Verwaltungsdienstes  häufig  mittelbar  in
das  Rechtsleben  eingreiit.

II.  In  dem  konstitutionellen  Staate  hat  der  Unterschied  noch
eine  andere  Bedeutung  angenommen.  Da  die  Gesetze  regelmäßig
  mit  Hülfe  des  Parlaments  erfolgen,  so  hat  man  sich
sewöhnt,  einen  Akt  des  Staatsoberhanptes  mit  Zustimmung
des  Parlaments  unter  allen  Umständen  Gesetz  zu  nennen,  und
so  ist  man  zu  einem  Begriff  des  Gesetzes  gekommen,  welchen
man  als  „formelles  Gesetz“  im  Gegensatz  zum  „materiellen  Gesetz“
  kennzeichnet.  Andererseits  hat  man  auch  dem  Begrifi
der  Verordnung  eine  solche  formelle  Bedeutung  gegeben,  indem
man  den  ohne  Parlament  ergangenen  allgemeineren  Schöpfungen
der  Staatsregierung  den  Ausdruck  „Verordnung“  gab,  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  die  Schöpfungen  Rechtsschöpfungen  oder
Verwaltungsschöpfungen,  ob  sie  also,  vom  materiellen  Standpunkt
  aus,  Gesetze  oder  Verordnungen  waren.  Die  Unterschiede
  zwischen  materiellen  Gesetzen  und  Verordnungen  einerseits
  und  formellen  Gesetzen  und  Verordnungen  andererseits
sind  also  Unterschiede,  die  sich  kreuzen.  Dies  hätte  niemals
verkannt  werden  sollen;  dann  hätte  man  auch  nie  die  Unterscheidung
  zwischen  formellem  und  materiellem  Gesetz  als  eine
bedeutende  Tat  betrachten  können.')  Während  der  erste  Unterschied
  von  altersher  bestand,  ist  der  andere  Unterschied  durch
unsere  konstitutionelle  Staatsordnung  gegeben.  Während  der

=

’)  Es  ist  einfach  der  Unterschied  A  und  B  eincrseits,  A,  und  5b,
andererseits,  der  sich  sofort  ergibt,  sobald  man  wahrninmt,  daß  man  mit
Gesetz  bald  A,  bald  A,,  mit  der  Verordnung  bald  5,  bald  Bı  bezeichnet.
Gewiß  keine  große  juristische  Tat!
        <pb n="104" />
        90  I1.Buch.  II}.  Abschn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).

erste  Unterschied  ein  Unterschied  im  Grundsatze  ist,  ist  der
andere  ein  Unterschied  in  der  äußeren  Ausführung.  Eine  der
Hauptfragen  des  konstitutionellen  Lebens  ist  es  nun,  ob,  abgesehen
  von  den  ausdrücklich  verfassungsgemäß  ausgenommenen
Fällen,  Gesetze  im  materiellen  Sinn  stets  in  der  Form  von
formellen  Gesetzen,  d.  h.  mit  Zustimmung  des  Parlaments,
errichtet  werden  müssen,  oder  ob  die  Regierung  durch  formelle
Verordnung,  d.  h.  durch  einen  Staatsakt  ohne  Zustimmung
des  Parlaments  auch  Gesetze  im  materiellen  Sinn  erlassen
dürfe.  Darüber  ist  nach  der  preußischen  Verfassung,  und  der
Reichsverfassung,  viel  gestritten  worden.  Ich  sehe  es  als
sicher  an,  daß  beide  Verfassungen  dahin  gehen,  daß  zwar
Akte,  die  sich  materiell  als  Verordnung  darstellen,  durch
formelles  Gesetz  erledigt  werden  können  und  in  gewissen
Fällen  verfassungsgemäß  erledigt  werden  müssen,  daß  aber
umgekehrt,  außerhalb  der  verfassungsmäßigen  Fälle,  ein
materielles  Gesetz  nicht  anders  als  durch  formelles  Gesetz
geschaffen  werden  kann,  sodaß  also  die  Regel  dahin  geht:  Auf
dem  Wege  des  formellen  Gesetzes  kann  ein  materielles  Gesetz,
unter  Umständen  auch  eine  materielle  Verordnung  ergehen,
auf  dem  \Wege  der  formellen  Verordnung  aber  kann,  abgesehen
von  Ausnahmefällen,  niemals  ein  materielles  Gesetz  entstehen.
Das  ist  neuerdings  insbesondere  auch  durch  Anschütz  richtig
zur  Darlegung  gekommen.  Doch  darf  man  diesen,  wie  alle
Unterschiede,  nicht  übertreiben.  Wie  ein  Verwaltungsakt
in  gewissen  Fällen  Rechte  erzeugen  kann,  so  kann  eine  Verwaltungsvorschrift
  Festsetzungen  treffen,  kraft  deren  unter
Umständen  für  den  Handelnden  Rechte  oder  Pflichten  entstehen
können.  Wenn  z.  B..  die  Verordnung  Bestimmungen  erläßt
über  Tagesgelder  (Diäten)  der  Beamten,  so  ist  das  sicher
eine  Verordnung;  aber  ebenso  sicher  ist  es,  dab  in  allen
Fällen,  wo  die  Beamten  in  der  Lage  sind,  auf  entsprechende
Weise  für  den  Staat  zu  handeln,  nicht  etwa  bloß  eine  Anweisung
  an  die  Kasse  besteht,  die  Diäten  auszuzahlen,  sondern
dem  Beamten  ein  Recht  auf  Diäten  erwächst.  Ebenso  kann,
wenn  der  Staat  an  die  Beamten  Anweisungen  erläßt,  in  der
einen  oder  anderen  Weise  Interessen  wahrzunehmen,  daraus
auch  ein  Recht  Dritter  erwachsen,  gegen  Beamte  vorzugehen,
welche  in  vorschriftswidriger  Weise  gehandelt  und  hierdurch
        <pb n="105" />
        II.  Arten  der  Rechtsnormen  im  besonderen.  Gesetz.  Prüfung.  829.  91

diese  Interessen  verletzt  haben.  Aber  in  allen  diesen  Fällen
erwachsen  die  Rechte  nur  mittelbar;  sie  erwachsen  dadurch,
daß  der  Staat  durch  seine  Verordnung  für  die  Finanzbehörde
Bestimmungen  trifft  oder  Bestimmungen  trifft  für  die  Behörden,
denen  die  Interessen  der  Bevölkerung  anvertraut  sind;  sie
erwachsen  dadurch,  daß  die  Bevölkerung,  der  solche  Bestimmungen
  bekannt  gegeben  werden,  folgeweise  veranlaßt  wird,
auf  ihre  Verwirklichung  zu  bauen.  Es  wäre  anders,  wenn  der
Staat  unverbindliche,  nur  die  inneren  Dienstbeziehungen  betreffende
  Geheimvorschriften  erließe  Man  kann  übrigens  in
den  bezeichneten  Fällen  den  rechtlichen  Einfluß  der  Verordnung
  auch  in  der  Art  begründen,  daß  überall,  wo  aus  Verwaltungsvorschriften
  mittelbar  Rechtsfolgen  erwachsen,  eine
besondere  Delegation  der  gesetzgeberischen  Gewalt  an  die
Regierung  anzunehmen  ist;  denn  wer  verordnen  darf,  der  darf
auch  Rechtssätze  schaffen,  sofern  aus  den  der  Verordnung
entsprechenden  Maßnahmen  solche  Rechte  erwachsen  können
und  müssen.

d)  Prüfung  der  Rechtsgültigkeit.
8  29.

I.  Die  Rechtsgültigkeit  des  Gesetzes  hat  der  Richter  zu
prüfen,  insbesondere  auch  nach  der  Richtung  hin,  ob  das
(Gesetz  die  notwendige  Zustimmung  des  Parlaments  gefunden
hat  und  ob,  wenn  eine  Verordnung  vorliegt,  diese  Verordnung
innerhalb  des  Kreises  der  Verordnungsgewalt  ergangen  ist,
und  wenn  ein  Landesgesetz,  ob  das  Landesgesetz  nicht  dem
Reichsrecht  widerspricht  oder  ob  es  nicht  ein  Verfassungsgesetz
  ist,  das  der  verfassungsmäßigen  Behandlung  bedurft
hätte.  Das  versteht  sich  allerdings  von  selbst,  daß,  wenn  das
Parlament  als  ganzes  die  Zustimmung  gegeben  hat,  es  nicht
weiter  darauf  ankommt,  ob  im  Kreise  des  Parlamentes  alles
in  der  richtigen  Weise  vor  sich  gegangen  ist;  denn  das  Parlament
  handelt  durch  seine  Organe,  und  die  Organe  haben
das  Recht,  zu  erklären,  ob  etwas  Parlamentsbeschluß  ist  oder
nicht.  Erklären  sie  das  zu  Unrecht,  so  ist  es  eine  Pflichtwidrigkeit,
  aber  es  bestelt  ebenso  zu  Recht,  wie  wenn
z.B.  der  Vorstand  einer  Aktiengesellschaft  gegen  den  Beschluß
der  Generalversammlung  handelt.
        <pb n="106" />
        92  1.  Buch.  III.  Abschn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).

Die  Behauptung  aber,  daß  der  Richter  die  Rechtsbeständigkeit
  des  Gesetzes  nicht  zu  prüfen  habe,  würde  nur
dann  zutreffen,  wenn  wir  in  monarchischen  Staaten  dem
Monarchen  oder  in  republikanischen  Staaten  dem  Präsidenten
die  volle  Rechtsmacht  gäben,  Gesetze  oder  Verordnungen  mit
gesetzgeberischer  Gewalt  unbedingt  zu  erlassen,  sodaß  es  bloß
seine  Pflicht  wäre,  die  Zustimmung  des  Parlaments  einzuholen.
Das  ist  aber  nicht  der  Gedanke  unserer  parlamentarischen
Verfassung,  sondern  ihr  Grundgedanke  ist  der,  daß  die  Zustimmung
  des  Parlaments  Bedingung  ist  für  die  Gültigkeit
der  Gesetze,  und  daraus  ergibt  sich  (abgesehen  von  verfassungsmäßigen
  Ausnahmen)  das  richterliche  Prüfungsrecht  von  selber.

II.  Frühere  Zeit  wollte  dem  Juristen  das  Recht  geben,  bei
Anwendung  der  Rechtsnorm  auch  ihre  Vernünftigkeit  und  ihre
Übereinstimmung  mit  dem  göttlichen  Rechte  in  Betracht  zu
ziehen,  in  der  Art,  daß  er  im  Fall  eines  Widerspruches  mit
diesen  Mächten  vom  Gesetz  absehen  dürfe  und  solle.  Dies
beruhte  auf  dem  bereits  oben  gekennzeichneten  Gedanken  von
der  Beschränkung  der  Gesetzgebung,  auf  dem  Gedanken,  dab
das  Recht  der  einzelnen  Staaten  nur  Statutenrecht  sei,  welches
unter  dem  göttlichen  Recht  der  Kirche  und  unter  dem  Kaiserrecht
  stünde  (8.  85);  weshalb  der  Richter  in  dieser  Beziehung
  das  Statutenrecht  prüfen  und  in  seinem  Verhältnis  zu
solcher  höheren  Ordnung  festsetzen  dürfe  Die  Zeiten  des
Naturrechts  gaben  dem  Gedanken  die  Wendung,  daß  das
positive  Recht,  das  mit  dem  Naturrecht  in  Widerspruch
stünde,  nichtig  sei;  denn  die  Aufgabe  des  positiven  Rechts
sei,  dem  Naturrecht  nahe  zu  kommen,  sodaß,  wenn  wir  das
Naturrecht  —  auch  nur  in  einem  bestimmten  Punkte  —
hätten,  das  positive  Recht  sich  insofern  von  selber  verfiichtigte.!)
  Diese  letztere  Ansicht  wird  mitunter  in  fremden
Staaten  noch  aufrrecht  erhalten,  so  z.  B.  bei  amerikanischen
Richtern.  Für  uns  gilt  sie  nicht  mehr:  wir  binden  den  Richter
ohne  weiteres  an  das  positive  Kecht.

III.  Eine  ganz  andere  Frage  ist,  welche  Bedeutung  die  Ver-1)

  Schon  frühzeitig  hat  Thomas  von  Aquin  1,  11  qu.  97  A.  1
diesen  Gedanken  ausgesprochen:  Naturalis  lex  est  participatio  quaedam
legis  aeternae...  et  ideo  immobilis  perseverat,  quod  habet  ex  immobilitate
et  perfectione  divinae  rationis  instilwentis  naluram.
        <pb n="107" />
        Il.  Arten  der  Rechtsnormen  im  besonderen.  Reichsrecht.  $  30.  93

nünftigkeit,  der  vernünftige  Inhalt  des  Gesetzes  für  die
Auslegung  und  den  Gerichtsgebrauch  hat;  denn  es  ist  ein
erster  Grundsatz  der  Auslegung,  dem  Gesetz  möglichst  den
Sinn  zu  geben,  wonach  es  vernünftig  und  ausreichend  wirkt.
Und  sollte  einmal  ein  Gesetz  vollkommen  unangemessen  sein,
so  wird  ein  unbewußtes  Streben  auf  der  einen  Seite  das
Publikum  dalin  bringen,  sich  dem  Gesetz  in  irgend  einer
Weise  zu  entziehen,  und  andererseits  wird  der  Richter  unbewußt
  dahin  gedrängt,  wenn  auch  mit  gewaltsamer  Auslegung,
(lem  Gesetz  möglichst  eine  andere,  bessere  Wendung  zu  geben.
Mit  anderen  Worten,  es  wird  an  Stelle  des  Gesetzesrechtes  ein
@Gewohnheitsrecht  treten  und  das  Gesetzesrecht  allmählich,
wenn  nicht  über  den  Haufen  werfen,  so  doch  unterhöhlen.
Das  ist  von  jeher  der  Lauf  der  Welt  gewesen,  und  keine
Rechtsordnung  kann  sich  diesem  naturgemäßen  Gang  der  Sache
entziehen.

Insofern  wirkt  noch  heutzutage  der  Jurist  mit,  das  Recht
zu  einem  vernünftigen,  d.  h.  zu  einem  sachgemäßen,  der  Kulturordnung.
  entsprechenden  zu  gestalten.

e)  Grundlage  der  Gesetzgebung.

Reichsrecht  und  Reichsrecht;  Reichsrecht  und
Landesrecht.

$  30.

1.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  umfaßt  nicht  das  gesamte
Privatrecht,  nicht  einmal  das  gesamte  Reichsrecht;  es  läßt
die  Reichsgesetze  bestehen,  auch  diejenigen,  welche  sich  auf
das  Privatrecht  beziehen.  Es  läßt  sie  bestehen,  sofern  es  sie
nicht  ausdrücklich  oder  stillschweigend  aufhebt.!)  Eine  Reihe
Änderungen,  teilweise  auch  Aufhebungen  enthalten  die  A.  32
bis  54  E.G.;  durchgreifend  ist  ferner  die  Abänderung,  daß  Verwandtschaft
  und  Schwägerschaft  in  gewissen  Gesetzen  stets
nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  zu  beurteilen  sind  (A.  33);
durchgreifend  ist  die  Enteignungsbestimmung  in  A.  52,  53;

1)  Mit  Recht  hat  man  daher  angenommen,  daß  die  Grundsätze  der
2.P.O.  über  die  Form  des  gerichtlichen  Vergleichs  bestehen  bleiben,  auch

wenn  der  Vergleich  Bestimmungen  enthält,  die  sonst  einer  anderen  Form
bedürften,  R.G.  vom  17.  Mai  1901,  Entsch.  48  S.  183.
        <pb n="108" />
        94  T.Buch.  DI.  Abschn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).

eine  starke  Aufhebung  bietet  A.  46  bezüglich  des  Personenstandsgesetzes.
  Allein  auch  stillschweigende  Beseitigungen  sind
möglich.  Enthält  namentlich  ein  Reichsgesetz  eine  Einrichtung
  allgemeinen  Rechts,  welche  das  Bürgerliche  Gesetzbuch
  aufgehoben  hat,  so  ist  zu  unterscheiden:  ist  anzunehmen,
daß  für  diese  Einrichtung  im  besonderen  Reichsgesetz  besondere
Gründe  sprechen,  daß  sie  also  hier  eine  andere  als  die  allgemein
  übliche  Funktion  versieht,  dann  kann  die  allgemeine
Aufhebung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ihr  nichts  anhaben;
ist  sie  aber  in  das  besondere  Gesetz  nur  aufgenommen  in  der
Funktion,  die  die  Einrichtung  im  allgemeinen  hatte,  und  hatte
die  Aufnahme  in  das  besondere  Reichsgesetz  nur  praktische
Gründe,  etwa  um  eine  Reichsregelung  zu  geben  gegenüber
den  verschiedenfachen  Landesrecht,  so  schlägt  die  Aufhebung
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  durch,  und  das  Institut  ist  auch
für  das  Gebiet  des  Sondergesetzes  auigehobeu.  Das  letztere  ist
anzunehmen  für  die  Außerkurssetzung,  die  im  Reichsinvalidenfondsgesetz
  vom  23.  Mai  1873  8  4  bestimmt  worden  ist.  Allerdings
  heißt  es  hier:  „Schuldverschreibungen,  welche  auf  den
Inhaber  lauten  ....  sind...  .  außer  Kurs  zu  setzen...
Die  außer  Kurs  gesetzten  Schuldverschreibungen
gelten  nicht  als  Inhaberpapiere,  bis  sie  wieder  in
Kurs  gesetzt  sind.“  Allein  dies  ist  nur  die  Wiederholung
allgemeiner  Bestimmungen  jener  Zeit,  es  ist  nicht  eine  Sonderbestimmung.
  Man  wollte  für  den  Invalidenfonds  festlegen,
was  damals  verbreiteten  Rechtens  war.  Darum  ist  nicht  anzunehmen,
  daß  für  diese  Depots  die  Außerkurssetzung  noch
gelten  soll,  die  für  Mündel-  und  Stiftungspapiere  nicht  mehr
erfolgen  kann;  A.  176  E.G.  zum  B.G.B.  muß  auch  hier  durchgreifen.


If.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  soll  einen  großen  Teii  des
Rechtsgebietes  durch  Reichsgesetz  regeln.  Es  entzieht  damit
eben  dieses  Rechtsgebiet  der  Kraft  des  landesrechts  und
zwar  sowohl  dem  Landesgesetz  als  auch  dem  Landesgewohnbeitsrecht
  (A.  2  Reichsverf.).

Indes  ist  das  nicht  ausschließlich  der  Fall.  Ganz  entsprechend
  dem  Zwecke  eines  Bundesstaats  soll  zwar  (bei
der  entwickelten  Einheitsbestrebung)  größtenteils  Rechtseinheit
  herrschen,  wenigstens  auf  dem  Gebiet  des  Privat-
        <pb n="109" />
        II.  Arten  der  Rechtsnormen  im  besonderen.  Reichsrecht.  830.  95

rechtes;  allein  man  berücksichtigt  dabei  doch,  daß  die  einzelnen
  Gliedstaaten  ihre  Sondereigentümlichkeiten  haben,  die  ın
der  Art  der  Bevölkerung,  ihrer  Abkunft,  ihrer  Beschäftigung,
und  vor  allem  in  ihrer  geschichtlichen  Entwicklung  begründet
sind.  Dazu  komnit,  daß  das  bürgerliche  Recht  oft  mehr  oder
minder  mit  dem  öffentlichen  Rechte  zusammenhängt  und  daß
das  Gebiet  des  öffentlichen  Rechtes  großenteils  der  Kulturmission
  der  einzelnen  Gliedstaaten  überlassen  bleibt.  Das
soll  ja  eben  gerade  der  Vorzug  des  Bundesstaats  sein,
daß  er  zwar  durch  einheitliche  Ordnungen  die  Zusammenschmelzung
  der  einzelnen  Bevölkerungsschichten  befördert  und
auf  solche  Weise  der  Kulturentwicklung  eine  größere  Tragweite
  und  der  geistigen  Kraft  des  Menschen  einen  stärkeren
Widerhall  gibt,  daß  er  aber  auf  der  andern  Seite  es  auch
ermöglicht,  daß  die  Mannigfaltigkeit,  der  traute  Sinn  für  das
Heimische  und  der  innige  Zusammenhalt  in  kleineren  Kreisen
nicht  aufgegeben  wird;  sodaß  hier  immerhin  noch  Sonderbestrebungen
  herrschen,  die  dann  wiederum  die  Gesamtbestrebungen
  befruchten  sollen.

Daher  ist  es  dem  Bundesstaat  eigen,  daß  in  weiteren
Gebieten  neben  dem  Bundesrecht  besonderes  Juandesrecht
besteht.

III.  Was  nun  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  betrifft,  so  soll
es  im  großen  ganzen  das  bürgerliche  Recht  des  deutschen
Reiches  einheitlich  regeln  und  zwar  soll  hier  eine  Rechtseinheit
  in  ganz  anderem  Sinne  als  im  öffentlichen  Rechte
begründet  sein.  Man  hat  hierbei  erwogen,  daß  gerade  durch
die  Einheit  des  Privatrechtes  eine  Einheit  des  Denkens
in  Angelegenheiten  des  täglichen  Verkehrs  eintritt  und  daß
hierdurch  wesentlich  die  Interessenausgleichung  und  zu
gleicher  Zeit  die  Sicherheit  des  Verkehrs  gefördert  wird;
denn  je  einheitlicher  das  Recht,  desto  weniger  Kollisionen
und  weniger  Kollisionsfragen.  Nicht  alle  Bundesstaaten  sind
zu  diesem  Ziel  gelangt:  in  den  Vereinigten  Staaten  ist  der
größte  Teil  des  Privatrechtes  den  Einzelgliedern  überlassen,
und  die  Schweiz  ist  erst  am  Vorabend  eines  einheitlichen
Bürgerlichen  Gesetzbuches.  In  Deutschland  haben  wir  es
errungen:  das  bürgerliche  Recht  ist  größtenteils  vom  Reichsgesetz
  umfaßt,  so  sehr,  daß,  wenn  daneben  noch  Landesrecht
        <pb n="110" />
        95  I.  Buch.  I1L.  Abschn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).

besteht,  dies  die  Ausnahme  bildet;  und  nur  wo  eine  solche
Ausnahme  zutrifit,  kann  das  einzelstaatliche  bürgerliche  Recht
in  Betracht  kommen,  A.  55.  Aber  solche  Ausnahmen  gibt  es.?)

IV.  Diese  Ausnahmen  lassen  sich  unter  folgende  Kategorien
unterbringen:

1.  entweder  handelt  es  sich  um  solche  Rechtszweige,  in
welchen  eine  reichsgesetzliche  Regelung  außerhalb  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuches  zu  erwarten  steht,  aber  noch  nicht  erfolgt
  ist;  oder

2.  um  solche  Rechtszweige,  welche  so  sehr  mit  dem  Staatsleben
  zusammenhängen,  daß  eine  Loslösung  von  dem  Öffentlichen
  Rechte  und  seinen  eigenartigen  Bestrebungen  der  Bestimmung
  den  Boden  entzöge  und  andererseits  dem  öÖffentlichen
  Rechte  einen  Teil  seiner  Kraft  und  Wirksamkeit
nehmen  würde;  sodann

3.  handelt  es  sich  um  Bestimmungen,  in  welchen  die
örtliche  Eigenart,  die  örtliche  wirtschaftliche  Besonderheit
und  die  Eigenart  der  örtlichen  Bedürfnisse  geschont  wird,
wo  man  also  dem  örtlichen  Rechte  mit  all  seiner  traulichen
Besonderheit  und  der  Liebe,  welche  es  geschichtlich  erweckt
hat,  ein  Zugeständnis  machen  wollte.

Eine  4.  Kategorie  beruht  auf  völkerrechtlichem  Grund.
Nicht  selten  haben  Gliedstaaten  völkerrechtliche  Verträge  mit
andern  Staaten  abgeschlossen,  welche  zu  gleicher  Zeit  das
Privatrecht  berührten  und  daher  im  Inland  nur  durch  ein
privatrechtliches  Gesetz  zur  Durchführung  gebracht  werden
konnten.  Würde  dieses  Gesetz  dem  Reichsrecht  geopfert,  so
wäre  die  Folge,  dab  der  Bundesstaat  nicht  in  der  Lage  wäre,
seine  völkerrechtliche  Verpflichtung  zu  erfüllen,  was  ihn  in
schlimme  Verwicklungen  führen  könnte;  denn  man  würde
im  Auslande  die  durch  das  Reichsgesetz  geschaffene  Unmöglichkeit
  nicht  als  Entschuldigung  annehmen.  Darum  die
Bestimmung  des  Artikel  56,  wonach  solche  Landesgesetze,
wenn  sie  durch  und  kraft  eines  völkerrechtlichen  Vertrages
  oder  zur  Ausführung  eines  solchen  Bündnisses

1)  Vgl.  zum  folgenden  Zitelmann,  Zum  Grenzstreit  zwischen  Reichsund
  I,andesrecht,  und  vorzüglich  Strantz  in  der  Enzyklopädie  I,  8.  763f.
Die  Ausnahmen  gelten  auch  für  die  Zwangsvolistreckung  in  Grundstücke
und  für  die  Grundb.O.,  8  2  E.G.  z.  2.V.G.  und  $  83  Grundb.O.
        <pb n="111" />
        II.  Arten  der  Rechtsnormen  im  besonderen.  Landesrecht.  830.  97

geschaffen  worden  sind,  bestehen  bleiben,  vorausgesetzt
natürlich,  daß  der  Vertrag  aus  früherer  Zeit  datiert,  denn
von  nun  an  sollen  die  Gliedstaaten  derartige  Verträge  nicht
mehr  schließen.  Auch  ist  anzunehmen,  daß,  wenn  der  völkerrechtliche
  Vertrag  aufhört,  zugleich  auch  diese  Bestimmung
im  Gliedstaate  wegfällt,  denn  der  Vorbehalt  gilt  nur  für  den
Inhalt  der  Staatsverträge,  also  nur,  sofern  und  soweit  derartige
  gesetzliche  Regelungen  durch  Staatsverträge  veranlaßt
und  bestimmt  sind;  anders  bei  stillschweigender  Fortsetzung.
Dazu  kommt

5.  Das  ergänzende  und  erstreckende  Landesrecht,  wo  es
sich  darum  handelt,  den  reichsrechtlichen  Bestimmungen  kraft
örtlicher  Ordnung  und  mit  Rücksicht  auf  örtliche  Einrichtungen
einen  weiteren  Umfang  zu  geben,  als  man  im  sonstigen  Reiche
erzielen  könnte.

V.  Zu  den  bezeichneten  Kategorien  ist  folgendes  im
einzelnen  zu  bemerken:

A.  Rechtszweige,  welche  (1)  sehr  wohl  reichsrechtlich  geregelt
  werden  können  und  für  welche  diese  Regelung  nur
eine  Frage  der  Zeit  ist,  die  aber  einstweilen  bis  zur  reichsrechtlichen
  Ordnung  der  einzelstaatlichen  Gesetzgebung  unterstehen,
  sind

1.  Das  Bergrecht:  Vorschriften,  welche  dem  Bergrecht
angehören,  Artikel  67.  Es  gehört  hierher  das  Bergrecht  im
weiteren  Sinne,  also  mit  allen  Materien,  welche  in  den  Berggesetzgebungen
  behandelt  zu  werden  pflegen,  so  beispielsweise
  auch  über  die  Organisation  der  Bergbaugesellschaften,')
über  das  mit  dem  Bergbau  zusammenhängende  Nachbarrecht,?)
über  die  Ennteignungsbestimmungen  des  Bergrechtes  u.  a.;  und
dem  Bergrecht  stehen  andere  Rechte  auf  Gewinnung  von  Mineralien
  gleich,  auch  sofern  es  sich  um  eine  Gewinnung  handelt,  die
nach  andern  als  bergbaulichen  Prinzipien  stattfindet  (A.  68).

2.  Das  volle  Jagd-  und  Fischereirecht,?)  sowie  das  Recht

m  nn

1)  Vgl.  über  das  Kuxenverhältnis,  Entscheidungen  bei  Scherer,  Das
dritte  Jahr  S.  17.
?)  So  besonders  was  Schädigungen  durch  den  Bergbau  betrifft.  R.G.
vom  27.  Juni  1901,  Seuffert  57  Nr.  65.
3)  So  wenn  für  Jagdverträge  Schriftform  verlangt  wird,  Kammergericht
  vom  28.  Oktober  1901,  Mugdan  IV  S.  44.
Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  1.  7
        <pb n="112" />
        983  1.  Buch.  IIl.  Abschn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).

des  Wildschadens  (A.  69£.),  und  zwar  sind  auch  diese  Rechtszweige
  mit  all  den  damit  zusammenhängenden  Materien  zu
verstehen,  die  in  Jagd-,  Fischerei-  und  Wildschadengesetzen
behandelt  werden  (Verteidigung  gegen  Jagdtiere  usw.).

3.  Das  Versicherungsrecht  (A.  75):  hier  wie  sonst  ist  Versicherungsrecht
  im  weiteren  Sinne,  einschließlich  der  Lebensversicherung
  gemeint.  Einige  Punkte  dieses  Rechtes  allerdings
sind  neuerdings  durch.  das  Privatversicherungsgesetz  vom
19.  Juni  1901  geregelt,  das  übrige  Versicherungsrecht  aber
wartet  noch  der  gesetzlichen  Ordnung;  doch  ist  ein  Entwurf
bereits  erschienen.

4.  Das  Eisenbahnrecht  (A.  112),  allerdings  nicht  in  seinem
vollen  Umfang.  Zwar  umfaßt  der  Artikel  die  Eisenbahnen  im
weitern  Sinne,  einschließlich  der  Kleinbahnen,  aber  er  umfaßt
nicht  die  Gesamtheit  der  eisenbahnrechtlichen  Bestimmungen,
sondern  nur  die  gesetzlichen  Satzungen  über  die  Bahneinheit
und  die  Verfügung  darüber,  einschließlich  der  Liquidation  zum
Zwecke  der  Befriedigung  der  Absonderungsgläubiger;  außerdem
  gilt,  was  die  Haftung  betrifft,  noch  A.  105  (cf.  A.  42).')

5.  Das  Enteignungsrecht  und  zwar  sowohl  was  die  Sachenteignung,
  als  auch  was  die  Enteignung  anderwärtiger  Rechte
betrifft  (A.  109),  soweit  die  Enteignung  nicht,  wie  im  Patentrecht,
  reichsgesetzlich  geregelt  ist.)  Auch  hier  ist  die  Enteignung
  im  weiteren  Sinne  verstanden,  also  die  Eintziehung
des  Rechtes  kraft  der  Staatsautorität  gegen  Entschädigung
aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses;  und  es  kommt  hier  das
materielle  Recht  wie  das  Verfahren  in  Rücksicht,  es  kommen
insbesondere  auch  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die
Gegenstände  der  Enteignung  zur  Geltung  und  über  den  Eigentumserwerb
  des  Enteigners,  über  die  Bedingungen  des  Grundbucheintrags,
  über  die  Bemessung  der  Entschädigungshöhe,  über
das  spätere  Schicksal  der  enteigneten  Gegenstände,  z.  B.  das
etwaige  Vorkaufsrecht  u.  a.  Vgl.  auch  noch  $  15  2.3  E.G.
zur  Z.P.O.

B.  Rechtsverhältnisse  der  zweiten  Kategorie,  die  mit  dem

1)  Vgl.  Preuß.  Ges.  8.  Nov.  1838  &amp;amp;  25,  Bayrisches  Ausf.Ges.  A.  58  u.  a.
?)  Aber  auch  bei  den  übrigen  Immaterialrechten  ist  die  landesgesetzliche
  Enteignung  als  ausgeschlossen  zu  betrachten.
        <pb n="113" />
        JI.  Arten  der  Rechtsnormen  in  besonderen.  Landesrecht.  880.  99

öffentlichen  Rechte  zusammenhängen  und  daher  vom  öffentlichen
  Landesrechte  nicht  losgelöst  werden  sollten,  sind

1.  die  wichtige  Bestimmung  über  die  Haftung  des  Staates
oder  der  Kommunalverbände  und  Gemeinden  für  ihre  Beamten,
soweit  sie  in  Ausübung  ihrer  öffentlichen  Funktion  Schaden
zugefügt  haben  (A.  77).  Diese  Haftung  ist  durch  88  31,  86  und
89  des  B.G.B.  nicht  reichsrechtlich  gedeckt,  denn  hier  handelt
es  sich  nur  um  die  Funktion  von  juristischen  Personen  in
ihrer  privatrechtlichen  Wirksamkeit;  soweit  sie  aber  öffentlich
rechtlich  tätig  sind,  kann  nur  das  Landesgesetz  die  große
Frage  erledigen,  denn  sie  steht  im  Zusammenhang  mit  der
Organisation  der  Behörden,  mit  ihrer  Kontrolle  und  der  von
ihnen  zu  leistenden  Sicherheit.  Daran  schließen  sich  einige
andere  Bestimmungen  an,  insbesondere  was  die  Haftung  der
Beamten  gegenüber  dem  Staat  oder  auch  gegenüber  dem
Publikum  betrifft  (A.  77—79).))  Es  ist  klar,  daß  hier  die
Haftung  nur  die  Kehrseite  der  öffentlich-rechtlichen  Pflicht
ist,  deren  Verietzung  eben  in  der  einen  oder  anderen  Weise
in  eine  Schadensersatzverbindlichkeit  übergeht.  In  gleicher
Weise  hängt  mit  dem  Öffentlichen  Rechte  auch  das  ganze
Gehalt-  und  Honorarwesen  der  Beamten  zusammen,  also  alle
Bestimmungen  über  die  Besoldung  und  ihre  Auszahlung,  und
insbesondere  über  die  Umstände,  welche  bei  Entstehung  dieser
Ansprüche  und  ihren  weiteren  Schicksalen  in  Betracht  kommen.
Das  muß  umsomehr  gelten,  als  diese  Ansprüche  eigentlich
öffentlich-rechtlicher  Natur  sind  und  daher  schon  kraft  dieser
Eigenschaft  dem  Landesrecht  anheim  stehen;  sie  haben  zwar
aus  praktischen  Gründen,  um  die  Sicherung  des  bürgerlichen
Rechtes  zu  erlangen,  ein  bürgerlich-rechtliches  Gewand  bekommen
  und  werden  als  bürgerlich-rechtliche  Ansprüche
behandelt,  jedenfalls  aber  sollen  sie  dem  Landesrecht  anheim
stehen  (A.  80f.).  Vgl.  im  übrigen  &amp;amp;  12  Grundb.O.,  $  149.
ReichsbeamtenG.,  8  9  ZP.O.

In  diese  Kategorie  gehören

2.  Bestimmungen  über  öffentliche  Kassen  (A.  92),  über
!)  Vgl.  in  dieser  Beziehung  R.G.  vom  17,  April  1902,  Recht  V]
8.395  (bezügl.  der  Haftung  des  Polizeibeamten  und  des  Preuß.  Gesetzes
vom  11.  Mai  1842).  Ferner  ÖO.L.G.  Colmar  24.  Jannar  1903  Recht  VI
S.105,  0.L.G.  Karlsruhe  5.  Juli  1902  ib.  VII  S.  43.

78
        <pb n="114" />
        100  I.Buch.  IU.  Abschn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).

öffentliche  Sparkassen,  ihre  Organisation,  ihre  Rechte  und
Pflichten  (A.  99),  über  Rückerstattung  zu  Unrecht  bezahlter
öffentlicher  Abgaben  (A.  104);  und  öffentlich-rechtlich  sind
auch  die  Bestimmungen  über  Kirchen-,  Schulbau-  und  Armenlast
  und  über  Begräbnisstätten  und  Kirchenstühle  (A.  103,
152,  133);

3.  Bestimmungen  über  die  Haftung  der  Gemeinden  für
den  Schaden,  der  aus  Zusammenrottung  (Landfriedensbruch),
Auflauf  und  Aufruhr  entsteht  (A.  108).  Es  handelt  sich  hier
un  die  uralte  Rechtseinrichtung,  daß  eine  Gemeinde  mehr
oder  ıninder  haftbar  ist  für  das  in  ihrem  Kreis  begangene
Verbrechen.  Dieser  Grundsatz!)  hängt  mit  der  Ordnung  der
Gemeinden  und  ihrer  Beaufsichtigung  zusammen:  je  kräftiger
die  Gemeinde  organisiert  ist,  je  mehr  ihr  Mittel  gegeben  sind,
gegen  derartige  öffentliche  Schädigungen  vorzugehen,  umsomehr
  wird  solche  Bestimmung  noch  heute  angemessen  sein;

4,  endlich  gehören  hierher,  als  mit  dem  öffentlichen  Rechte
zusammenhängend,  die  Gesetze  religiöser  Art,  also  insbesondere
die  Bestimmungen  über  die  Bildung  von  Religionsgesellschaften
oder  religiösen  Orden,*)  in  gewisser  Ausdehnung  auch  die  über
die  Rechtsfähigkeit  der  Ordensmitglieder;  sodann  über  die
religiöse  Erziehung  der  Kinder  (A.  84,  87,  134);

5.  es  gehören  hierher,  als  der  Erziehungspolizei  angehörig,
die  Bestimmungen  über  Fürsorgeerziehung  und  ähnliches
(A.  135,  136);  sodann,  als  die  Gewerbepolizei  betreffend,  Bestimmungen
  über  Pfandieiher  A.  94,  über  Gesinde  A.  95;?)
sodann,  als  mit  der  Auslandspolizei  zusammenhängend,
die  Bestimmungen  über  Ausländerbeschränkungen  in  bezug
auf  den  Erwerb  von  Grundeigentum,  A.  88,  und  ebenso  das,
was  den  Erwerb  von  Vermögen  zu  toter  Hand  angeht  (A.  86,
87),  namentlich  auch  die  Stellung  des  Fiskus  oder  anderer
öffentlicher  juristischer  Personen  zur  DBeerbung,  sofern
Landesgesetze  in  Fällen,  wo  nach  Reichsrecht  der  Fiskus
erbt,  andere  Gemeinschaften  des  öffentlichen  Rechtes  eintreten

1)  Über  ihn  vgl.  Enzyklopädie  I  S.  711.

®)  Vgl.  Preuß.  Verf.  A.  13,  L.R.  II.  11  8  20,  939f.

»)  So  z.B.  wenn  die  Bestimmung  gilt,  daß  der  Gesindevertrag  ers&amp;amp;
durch  Geben  und  Nehmen  des  Draufgeldes  perfekt  wird  u.  a.
        <pb n="115" />
        II.  Arten  der  Rechtsnormen  im  besonderen.  Landesrecht.  $30.  101

Jassen;!)  aber  auch,  sofern  dem  Fiskus  oder  solchen  Personen
weitere  als  die  reichsgesetzlichen  Erbberechtigungen  zustehen
(A.  85,  138,  139,  und  ähnlich  verhält  es  sich  mit  dem  Fall  des
Artikels  129);  polizeilich  sind  auch  A.  106,  107,  125;

es  gehören  hierher  6.  eine  Reihe  von  Bestimmungen,
welche  die  Behördenorganisation  und  das  behördliche  Verfahren
  betreffen  (A.  140—144,  147—152).

C.  Bestimmungen  örtlicher  Art,  bei  denen  es  sich  um  eine
Erhaltung  heimischer  Eigentümlichkeiten  und  um  eine  verständige
  Berücksichtigung  kleingebietlicher  Interessen  handelt,
sind  folgende:

1.  das  Wasserrecht,  verbunden  mit  dem  Deich-  und  Sielrecht
  (A.  65,  66).  Hier  sind  teils  heimische  Interessen,  teils
heimische  Anschauungen  zu  schonen;

2.  das  Lehn-  und  Fideikommißrecht  (Stammgutrecht)  A.59.?)
Auch  hier  handelt  essich  um  wesentliche  örtliche  Besonderheiten,
die  teilweise  auf  der  Besonderheit  der  Bevölkerung  beruhen;

3.  dem  entsprechen  auch  die  Besonderheiten  des  Agrarund
  Gewerberechts,  so  die  Regelung  der  Erbpacht  (A.  63),
der  Waldgenossenschaften  (A.  83),  der  Regalien-,  Zwangsund
  Bannrechte  (A.  73  und  74,  wobei  aber  die  reichsrechtlich
geregelten  Immaterialrechte  auszunehmen  sind),  so  das  Anerbenrecht
  (A.  64),  die  Güterzusammenlegung,  die  Wegebereinigung,
  Verkoppelung  und  dgl.,  die  Regelung  der  gutsherrlichen
  Verhältnisse,  einschließlich  der  Bestimmungen  über
den  Erwerb  des  Eigentums  oder  anderer  dinglicher  Rechte
auf  Grund  dieser  Institute,?)  über  Ablösung  und  Beschränkung
von  Grundgerechtigkeiten  (A.  113),  ebenso  die  agrarisch
wichtigen  Bestimmungen  über  die  Wertung  von  Landgütern
(A.  137)  und  über  die  Behandlung  staatlicher  Darlehnszuschüsse
(A.  118).  Und  noch  einschneidender  sind  die  Bestimmungen
über  die  Behandlung  des  Eigentums  (A.  111,  119),*)  über  seine

1)  Über  das  Erbrecht  der  Stadt  Berlin  vgl.  Entscheidung  bei
Scherer,  Das  dritte  Jahr  S.  31f.

®)  Für  Preußen  ist  ein  ausgezeichneter  Entwurf  eines  Fideikommißgesetzes
  veröffentlicht,  der  anderwärts  zu  besprechen  ist.

®)  Vgl.  R.G.  vom  18.  Juni  1902  Recht  VI  S.  372.

*),  Man  denke  au  die  Fluchtliniengesetze,  die  Bauordnungen  u.  a.

Alles  dieses  könnte  auch  unter  die  polizeilichen  Bestimmungen  der  vorigen
Ordnung  gezählt  werden.
        <pb n="116" />
        102  1.Buch.  FIT.  Abschn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Bechtsnormen).

Belastungsfähigkeit  (A.  115,  117),  über  die  Eigenarten  des
Nachbarrechts,  namentlich  was  die  Grenzanlagen  betrifft  und
die  Erstreckung  des  Notwegrechts  (A.  122—124).  Hier  handelt
es  sich  ganz  besonders  um  Beobachtung  örtlicher  Bedürfnisse
  und  um  Schonung  altbewährter  Anschauungen.  Dahin
vehört  endlich  auch  die  Pfändung  zum  Schutze  des  Grundeigens,
  mit  allem,  was  damit  zusammenhängt,  insbesondere
auch  mit  dem  Auslösungsgeld  u.  a.;  doch  kann  die  Pfändung
nur  Pfändung  von  Sachen  sein  (A.  89).

Noch  einige  andere  Bestimmungen  von  geringerer  Wichtigkeit
  gehören  hierher;  so  insbesondere  findet  sich  hier  in
Artikel  120  die  Sanktion  der  sog.  Unschädlichkeitsklausel,
ferner  in  Artikel  127,  128  die  besondere  Behandlung  der  Grundstücke,
  die  dem  Grundbuch  entzogen  sind,  namentlich  der
Grundstücke  des  öffentlichen  Rechtes  (8  90  Grundb.O.),  ebenso
die  Besonderheiten  des  Stockwerkeigentums  oder  des  Rechtes,
welches  an  dessen  Stelle  treten  soll,  Artikel  131,  die  Bestimmung
  über  die  uralten  Befugnisse  der  Taubenaneignung
(A.130),  wobei  jedoch  die  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über
Militärbrieftauben  ausgenommen  sind,  R.G.  vom  28.  Mai  1894
81),  und  endlich  Bestimmungen,  die  zu  gleicher  Zeit  mit  dem
öffentlichen  Rechte  zusammenhängen,  im  Artikel  110,  126.

D.  Die  4.  Kategorie  bedarf  keiner  nähern  Ausführung.

E.  In  die  5.  Kategorie,  zu  den  ergänzenden  und  bestimmenden
  Landesrechten,  sofern  gewisse  Einrichtungen  des  Reiclhısrechtes
  durch  Landesgesetz  einen  weiteren  Umfang  erlangen  oder
organisatorisch  näher  geregelt  werden,  gehören,  was  die  Hinterlegung
  angeht,  Artikel  145,  146;  ferner  was  die  Bestimmung
über  die  Anlegung  von  Mündelgeldern  betrifft,  $  1807,  was  die
Kraftloserklärung  von  Urkunden,  die  Einschreibungen  von
Schulden  in  das  Staatsschuldbuch  u.  a.  angeht,  A.  97fi.

VI.  Von  allen  diesen  landesrechtlichen  Bestimmungen
gilt  folgendes:

1.  Soweit  dem  Landesrecht  Raum  gegeben  ist,  bleiben
nicht  nur  die  bisherigen  Bestimmungen  bestehen,  sondern  das
Landesrecht  ist  in  der  Lage,  an  ihre  Stelle  neue  Bestimmungen
treten  zu  lassen  (A.  3).  Jedoch  erleidet  dies  eine  notwendige
Einschränkung  im  Fall  von  S.  96f.  Ob  solche  Änderung  durch
Gewohnheit  erfolgen  kann,  bestimmt  das  Landesrecht.
        <pb n="117" />
        II.  Arten  der  Rechtsnormen  im  besonderen.  Landesrecht.  830.  103

2.  Soweit  das  Landesrecht  gilt,  gilt  es  mit  den  Bestimmungen,
  die  sich  auf  diese  Materie  bsziehen,  es  gilt  nicht  in
bezug  auf  die  Bestimmungen  des  allgemeinen  Teils,  welche
die  Landesgesetze  enthalten  und  welche  bei  Anwendung  der
Sondermaterie  an  sich  mit  in  Betracht  kämen.  So  sehr  in
jeder  Rechtsordnung  alles  praktisch  zusammenhängt,  so  hat
doch  unsere  Abstraktion  hier  getrennt:  wir  scheiden  den  allgemeinen
  Teil  vom  besonderen  und  verdichten  die  die  Sonderrechtsinstitute
  durchdiingenden  gemeinsamen  Normen  zu
selbständigen  Rechtssätzen;  und  wenn  es  daher  heißt,  daß
die  landesgesetzlichen  Sonderrechtsnormen  bestehen  bleiben,
so  ist  damit  zugleich  gesagt,  daß  die  landesgesetzlichen
Normen  des  allgemeinen  Teils  als  aufgegeben  zu  betrachten
sind.  Das  ist  auch  im  Interesse  der  Rechtseinheit  sehr  zu
wünschen,  denn  es  wäre  von  der  größten  Mißlichkeit,  wenn
beispielsweise  im  Bergrecht,  Wasserrecht,  Nachbarrecht  allüberall
  noch  die  alten  Bestimmungen  über  Geschäftsfähigkeit,
Fruchterwerb,  Verjährung,  Zwischenstaatrecht  nachgeschaltet
werden  müßten.  Etwas  anderes  kann  nur  dann  gelten,  wenn
die  Regelung,  die  sonst  im  allgemeinen  Teil  zu  erfolgen
pflegt,  gerade  für  das  betreffende  Sonderverhältnis  eine  eigenartige
  und  dem  Sonderverhältnis  angepaßte  ist,  wenn  also  eine
der  sonst  im  allgemeinen  Rechte  beliandelten  Fragen  in  der
Sondermaterie  in  selbständiger  Weise  gelöst  wurde,  mit  Rücksicht
  auf  die  eigenartigen  Umstände  dieses  Falles;  so  beispielsweise
  wenn  für  die  Abstimmungen  im  Verkoppelungsrecht
eine  besondere  Vorschrift  über  die  Geschäftsfähigkeit  der  maßgebenden
  Personen  bestände,  oder  wenn  in  der  Lehre  von  der
Haftung  des  Staates  für  die  Beamten  oder  in  der  Lehre  von
der  Zusammenrottung  über  die  Frage  der  Gesamthaftung
(namentlich  auch  was  die  Rückgriffverhältnisse,  was  das  Erlöschen
  der  Gesamthaftung  betrifft)  andere  Prinzipien  aufgestellt
  wären  als  sonst,  weil  bei  diesen  Materien  eine  besondere
  Behandlung  dieser  Punkte  als  angemessen  und  sachgemäß
  erschienen  ist.  Aber  auch  in  solchem  Falle  darf  die
partikuläre  Geltung  nur  soweit  anerkannt  werden,  als  nötig,
um  gerade  den  sonderrechtlichen  Gesichtspunkt  gegenüber
dem  allgemeinrechtlichen  zur  Geltung  zu  bringen.  Diejenigen
Fragen  der  Gesamtschuld  beispielsweise,  welche  nicht  damit
        <pb n="118" />
        104  1.Buch.  II.  Abschn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).

zusammenhängen,  wären  nach  allgemeinem  Reichsrecht  zu  erledigen.
  In  jedem  Fall  muß,  wenn  etwa  das  Gesetz  Bestimmungen
  hierüber  im  besonderen  Teil  beigefügt  hat,  wohl
untersucht  werden,  ob  diese  als  Eigenart  der  Sonderlehre
gedacht  sind  oder  nicht  vielmehr  als  Einzelanwendung  der
allcemeinen  Norm.  Daß  das  Landesrecht  ausdrücklich  andere
Bestimmungen  geben  Kann,')  ist  selbstverständlich.

3.  Damit  ist  von  selbst  der  dritte  wichtige  Satz  (A.  4)  gegeben:
  Wenn  Landesrecht  auf  Landesrecht  verweist  oder  auch
Reichsrecht  auf  Landesrecht,  dann  soll  an  Stelle  des  angeführten
Gesetzsatzes  die  entsprechende  Bestimmung  des  neuen  Reichsrechtes
  treten,  vorausgesetzt,  dab  der  angeführte  Gesetzessatz
  ein  solcher  ist,  der  durch  das  Reichsrecht  aufgehoben
worden  ist,  daß  er  also  nicht  einer  dem  Landesrecht  vorbehaltenen
  Sondermaterie  angehört.)  Der  Fall  kann  also  vorkommen:


a)  bei  einem  Reichsgesetz,  sofern  beispielsweise  eine
(sewerbe-  oder  Strafbestimmung  auf  das  Landesrecht  verweist.


b)  Der  Fall  kann  vorkommen  bei  einem  Landesgesetz
öffentlichen  Rechts,  welches  auf  Privatlandesrecht  verweist,
z.  B.  wenn  im  preußischen  Gesetze  über  die  Oberrechnungskammer
  vom  27.  März  1872  817  gesagt  ist,  dab  die  „Decharge“*
der  ÖOberrechnungskammer  die  Wirkung  einer  Quittung  im
Sinne  des  preußischen  Landrechts  I  14  $  146—153  habe.
An  Stelle  dessen  muß  hier  die  Bestimmung  des  $  781  B.G.B.
und  die  Bestimmung  über  die  ungerechtfertigte  Bereicherung
treten.

c)  Endlich  kann  der  Fall  vorkommen,  daß  ein  aufrecht
erhaltenes  privatrechtliches  Landesgesetz  auf  ein  Privatlandesgesetz
  hindeutet,  das  eine  Materie  betrifft,  die  nicht  aufrecht
erhalten  worden  ist,  so  wenn  z.  B.  ein  Berggesetz  auf  die
landesgesetzliche  Grundbuchordnung  verweist.

—  nn  nn  nen

1)  2.B.  im  Zwischenstaatrecht.

2)  Vgl.  auch  E.G.  zum  H.G.B.  A.  3.  Der  Verweisung  steht  die
Wiederholung  gleich.  Von  beiden  gilt  jedoch  der  unter  2.  gemachte
Vorbehalt.  Hat  das  Reichsrecht  keine  Bestimmung,  so  bleibt  im  Zweifel
das  erwähnte  Landesrecht  bestehen.
        <pb n="119" />
        II.  Arten  der  Rechtsnormen  im  besonderen.  Autonomie.  $81.  105

f)  Autonomie.
S  31.

1.  Außer  dem  Landesrecht  können  auch  noch  lokale  Rechtsordnungen
  gelten,  soweit  Öffentliche  Körperschaften  innerhalb
des  Staates  mit  einer  die  Untergebenen  bindenden  Gewalt
bestehen.  Natürlich  können  derartige  untergeordnete  Staatsteile
  nur  insoweit  verordnende  Kraft  haben,  als  die  Staatsordnung
  es  ihnen  gestattet.  Man  spricht  hier  von  Autonomie.
Nur  öffentliche  Körperschaften,  welchen  die  Einzelperson  kraft
der  Bestimmung  der  Rechtsordnung  von  selbst  angehört,  können
Autonomie  haben.  Von  einer  Autonomie  der  Aktiengesellschaften
  usw.  zu  sprechen  ist  unrichtig  und  führt  zu  Irrtümern;
  bei  ihnen  handelt  es  sich  nur  um  Rechtsgebilde  kraft
des  Gesetzesrechts:  diese  Rechtsgebilde  beruhen  auf  Rechtsgeschäft,
  und  es  steht  jedem  Mitglied,  das  sich  nicht  weiter
der  Satzung  fügen  will,  zu,  durch  Austritt  aus  der  Gemeinschaft
  sich  allen  KRechtsverhältnissen  zu  entziehen,  die
die  Gemeinschaft  mit  sich  bringt.  Die  Gemeinschaft  bindet
ihn  also  nicht  und  hat  kein  Recht,  ihn  zu  binden,  sondern
er  bindet  sich  selber  kraft  des  Uimstandes,  daß  er  in  ein
Rechtsverhältnis  getreten  ist  und  in  diesem  verbleibt.

II.  Eine  besondere  Art  der  Autonomie  ist  die  Familienautonomie,
  die  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  den
Familien  des  hohen  Adels  gewährt  ist;  ferner  solchen
Familien  des  niederen  Adels,  welche,  wie  die  Reichsritterschaft,
bereits  vom  deutschen  Reiche  den  Adel  erlangt  haben,  sowie
ausnahmsweise  selbst  Familien  landsässigen  Adels,  welche  dem
Reichsadel  gleichgestellt  sind.  Die  Autonomie  gilt  für  Familienverhältnisse,
  d.  h.  für  Ehe,  Ehescheidung,  eheliches  Güterrecht,
Erbrecht;  sie  gilt  ferner  für  die  Güter,  worunter  nicht  nur
Grundstücke,  sondern  auch  bewegliche  Sachen  und  Einkünfte
zu  verstehen  sind,  sofern  sie  mit  dem  Grundeigentum  ein
Ganzes  bilden  und  einer  einheitlichen  Verwaltung  unterliegen
(A.  58).')

III.  Die  Autonomie  der  Landesherren  und  der  Mitglieder  der
landesherrlichen  Familie  geht  noch  weiter,  denn  sie  beschränkt

nn

 

1)  Dazu  gehört  es  aber  nicht,  wenn  ein  Gewerbe  betrieben  wird,  welches
Firma  und  Firmeneintragung  verlangt,  Kammergericht  Berlin  vom  23.  November
  1901,  bei  Scherer,  Das  dritte  Jahr  S.  13.
        <pb n="120" />
        i06  I.Buch.  III.  Absehn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).

sich  nicht  auf  Familienverhältnisse  und  Güter  in  diesem  Sinne,
sondern  auf  das  ganze  Rechtsleben,  soweit  nicht  durch  Verkehrsgeschäfte
  die  Rechtsverhältnisse  dritter  Personen  mit  in
Betracht  kommen  und  darum  die  gemeine  Rechtsordnung  ausschlaggebend
  ist  (A.  57).

Dies  ist  hier  nur  anzudeuten;  die  weitere  Ausführung’)
gehört  dem  die  Sonderrechtsquellen  berücksichtigenden  Privat-Fürstenrecht
  an,  das  ich  anderwärts  zu  behandeln  gedenke.

2.  Gewohuheitsrecht.
a)  Entstehung.
8  32.

I.  Das  Gewohnheitsrecht  entwickelt  sich  immanent,  d.h.
dadurch,  daß  die  sozialen  Rechtsanschauungen  sich  von  selbst
im  Leben  verwirklichen.  Hierzu  gehört,  daß  gewisse  Tätigkeiten
  der  Ausfluß  sozialer  Rechtsanschauungen  sind.  Völlig
unrichtig  ist  die  Meinung,  als  ob  das  Gewohnheitsrecht  einfach
darin  begründet  sei,  dab  etwas  oft  geschieht,  sodaß  daraus
zu  schließen  sei,  daß  es  immer  geschehen  müsse  Das  würde
völlig  Sitte  und  Gewohnheitsrecht  durcheinander  werfen.”)
Es  kann  Sitte  sein,  daß  die  Leute  Sonntags  in  die  Kirche
gehen,  daß  man  sich  in  Gesellschaft  des  Fracks  bedient  oder
in  bestimmter  Kleidung  auf  der  Straße  einhergeht;  es  kann
Sitte  sein,  daß  man  auf  das  Zutrinken  nachtrinkt,  daß  man
einen  Gruß  erwidert:  aber  alles  dies  kann  noch  kein  Gewohnheitsrecht
  schaffen,  sodaß  jedermann  verpflichtet  wäre,
 %)  Hierher  gehört  auch  die  Frage  des  landesherrlichen  Ehescheidungsrechts

  und  seiner  Fortdauer.  Vgl.  auch  noch  $  2  E.6.  zum  2.V.G.,  $  83
Grundb.O.

®)  Das  geistige  Element  in  der  Gewohnheit  betont  zu  haben,  ist
Puchtas  unsterbliches  Verdienst;  daß  er  dabei  das  reale  Element  vernachlässigte,
  beruht  auf  dem  Reiz  des  Gegensatzes.  \Venn  andere  neuerdings
  das  geistige  Moment  wieder  entfernen  wollten,  so  ist  dies  ein
individualisierende  Verkennung  der  sozialen  Entwicklung,  die  stets  eine
tiefe  Geistigkeit  enthält.  Sehr  förderlich  sind  die  dogmengeschichtlichen
Untersuchungen  von  Brie,  Lehre  vom  Gewohnheitsrecht  I,  obgleich  hier
manches  fehlt,  z.  B.  die  Berücksichtigung  der  italienischen  Stadtrechte,
wo  die  consuetudo  neben  dem  Gesctzesrecht  anerkannt  ıst,  z.  B.  in  Ravenna
  (15.  Jahrh.):  consueludo  hartenus  approbata  (vgl.  mein  italienisches
Strafrecht  S.  15);  sehr  Lehrreiches  bietet  das  bedeutende  Werk  von
Lambert.  Fonction  du  droit  eivil  compare  (1903)  p.  107  ff.
        <pb n="121" />
        II.  Artend.  Rechtsnormen  im  besonderen.  Gewohnheitsrecht.  $32.  107

derartigen  Gebräuchen  zu  folgen.  Das  Gevwohnheitsrecht
beruht  vielmehr  seit  der  Entgegensetzung  von  Sitte  und
Recht  darauf,  daß  man  etwas  nicht  bloß  als  gebräuchlich,
sondern  als  etwas  sein  Sollendes  betrachtet,  sodaß,  wer  da:
wider  handelt,  ein  Unrecht  begeht.  Man  wird  daher  auch  bei
Bildung  von  Gewohnheitsrechten  sehr  behutsam  erwägen
müssen,  ob  nicht  etwas,  was  sich  auf  den  ersten  Blick  als
Rechtssatz  darstellt,  bloß  als  Äußerung  der  Sitte  zu  gelten  hat.
Wenn  es  z.  B.  gebräuchlich  wird,  Personen  einer  bestimmten
Rasse  nicht  mehr  mit  in  demselben  Wagen  fahren  zu  lassen
oder  nicht  mehr  auf  einem  bestimmten  Theaterpiatz  zu  dulden,
so  könnte  dies  nur  dann  zum  Rechtssatz  aufsteigen,  wenn
überhaupt  die  Zurücksetzung  von  Menschenrassen  als  Ausflub
einer  leitenden  Idee  von  hohem  oder  niederem  Range  erschiene,
wie  z.  B.  in  Amerika  die  Ausschließung  der  Neger.  Ist  dagegen
  eine  Menschenrasse  vollständig  in  der  Gesellschaft,  im
Staats-  und  Verkehrsleben  anerkannt,  so  wird  es  sich  hier
immer  nur  um  Sitte,  nicht  um  Recht  handeln  können.  Kein
Recht  hat  dies  eindringlicher  hervorgehoben,  als  das  deutsche;
immer  und  immer  ist  von  rechter  gewonheit  die  Rede  (Sachsenspiegel
  I  63  84;  Il  48  $  10),  von  gewonheit  und  recht  usw.!)
Die  Weistümer  insbesondere  unterscheiden  ausdrücklich  zwischen
dem,  was  nur  nach  (prekärer,  nicht  pfichthafter)  Gewohnheit,
und  dem,  was  nach  Recht  gilt.  So  die  Stellen  bei  Brie  I
S.  237  Note  8;  dazu  kommt  das  Weistum  von  Vogteireut  von
1326  A.  12  (Grimm  III  S.  656):  und  ıst  auch  daz  alles  nur
von  ainer  gewonheit  her  chomen,  und  von  dheinem  rechten;
ferner  das  Weistum  von  Mokstadt  1365  (ebenda  III  S.  436):
auch  han  sie  gewieset  zu  einer.  gewonheit,  und  nit  zum
rechte.  Und  ebenso  unterschied  man  im  französischen  Recht
zwischen  coutume  und  wusages,  vgl.  Beaumanoir  XXIV
(Nr.  634)  und  in  England  verlangt  man  compulsory  custom
(Renton,  Enzykl.  IV  p.  65).

II.  Der  soziale  Trieb,  der  in  der  Gewohnheit  waltet,  muß
also  ein  Rechtstrieb  sein.  Unrichtig  wäre  es  allerdings,  wenn
man  glaubte,  daß  die  Gewohnheit  aus  bewußter  Rechtsüber-.

  1)  Auch  löblich  gwonbhait,  z.  B.  Bantaiding  zu  Reichenau  (16.  Jahrh.),
Österreichische  Weistümer  VI  S.  7l  u.a.
        <pb n="122" />
        108  I.Buch.  IIL.  Abschn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Bechtsnormen).

zeugung  hervorgehen  müsse.  Alle  diese  sozialen  Bildungen
sind  instinktiv:  ebenso  wenig  wie  die  Sprache  sich  mit  Bewußtheit
  bildet  oder  der  Volksgesang,  ebenso  wenig  das  Recht.
Unrichtig  ist  auch  die  Vorstellung,  als  bedürfe  es  einer
Absicht  der  Rechtsbildung,  eines  tacitus  consensus,  wie  die
röniischen  Juristen  meinten;  dies  ist  derselbe  Irrtum,  wie  der
Irrtum  des  Staatsvertrags,  indem  eine  naive  instinktive  Biläung
zur  modern  reflektierten  Gestaltung  entartet  wird.  Immerhin
aber  muß  es  eine  Bildung  in  bezug  auf  das  Recht  sein,  denn
auch  im  instinktiven  Volksieben  ist  es  etwas  ganz  anderes,
ob  das  Volk  etwas  tut,  weil  es  ihm  so  wohlgefällt,  oder  ob
es  dies  tut,  weil  es  sich  innerlich  dessen  bewußt  ist,  daß
solches  ein  Gebot  der  Gerechtigkeit  ist  und  daß,  wer  es
unterläßt,  nicht  etwa  als  Sonderling,  sondern  als  ein  verwerilicher
  und  die  Achtung  nicht  verdienender  Mensch  erscheint;
und  zwar  verwerflich  in  der  Richtung,  daß  sich  der  Tadel
nicht  bloß  auf  die  Sittlichkeit  des  Menschen  richtet,  sondern
auf  seine  Stellung  als  Bürger  mit  seinen  Verkehrsrechten  und
Verkehrspflichten.!)

IH.  Hier  ist  noch  eines  beizufügen:  Zum  Gewohnheitsrecht
kann  mithin  etwas  nur  dann  werden,  wenn  es  im  Kreise  dessen
liegt,  was  die  Grundauffassung  des  Volkes  als  im  Kreise  des
Rechts,  nicht  im  Kreise  bloßer  Sitte  liegend  anerkennt:  was  in
letzteren  Kreis  fällt,  ist  vom  Gewohnheitsrecht  von  selbst
ausgeschlossen.  Soeben  ist  erwähnt  worden,  daß  ein  Gewohnheitsrecht
  in  dem  Sinne,  daß  jedermann  etwa  zur  Kirche
gehen  müsse  oder  sich  eines  bestimmten  Kostüms  zu  bedienen
habe,  wenigstens  heutzutage  nicht  entstehen  kann,  weil  dies
alles  Dinge  sind,  die  dem  Kreis  der  bloßen  Sitte  angehören
und  nicht  vom  Recht  erfaßt  werden  können.  Anders  wäre
es,  wenn  etwa  eine  Tracht  als  Auszeichnung  für  eine  bestimmte
  Stellung  behandelt  würde,  und  anders,  wenn  es  sich
nicht  etwa  um  das  Kirchengehen  handelte,  sondera  darum,
daß  man  sich  gegenüber  dem  Kultus  anderer  in  einer  be-!,

  Die  Idee  vom  tacitus  consensus  ist  nur  eine  halbrichtige  Deunkform,
  die  man  zutreffendermaßen  solange  aufrecht  erhielt,  als  der  Gedanke
von  der  instinktiv  naiven  Geistesschöpfung  noch  nicht  zum  Durchbruch  gelangt
  war.  Es  ist  dieselbe  Fiktion,  vrie  die  des  idjmä  alummah  des  Islam,
worüber  Lambert  a.  a.  O.  p.  329f.  zu  vergleichen  ist.
        <pb n="123" />
        II.  Arten  d.  Rechtsnormen  im  besonderen.  Gewohnheitsrecht.  852.  109

stimmten  rücksichtsvollen  Weise  zu  benehmen  habe.  Dies
sind  Dinge,  die  nach  unserer  Lebensanschauung  dem  Rechte
angehören  können.  Aber  auch  der  Umstand,  daß  etwa  viele
Personen  sich  in  Wohltätigkeitslisten  einschreiben  oder  sonst
anWohlfahrtseinrichtungen  teilnehmen,  kann  kein  Gewohnheitsrecht
  erzeugen,  denn  wenn  auch  hier  mehr  oder  minder  eine
sittliche  Pflicht,  ein  noblesse  oblige  angenommen  wird,  so  liegt
es  gerade  im  Wesen  derartiger  Einrichtungen,  daß  sie  der  freien
Sittlichkeit  anheim  fallen.  Wenn  es  dagegen  allgemein  Sitte
wird,  daß  man  etwa  den  Angestellten  in  einem  Geschäfte  bestimmte
  Ruhepausen  gönnt  oder  den  Schuldnern  gewisse  Nachsicht
  gewährt  oder  bei  der  Zahlung  gewisse  Vergünstigungen
eintreten  läßt,  dann  kann  dies  zum  Gewohnheitsrecht  werden;
denn  diese  Vertrags-  und  Schuldverhältnisse  liegen  im  Kreise
des  Rechts.

IV.  Daß  das  Gewohnheitsrecht  ein  Ausdruck  der  Volksüberzeugung
  und  somit  eine  spontane  soziale  Bildung  sein  muß,
zeigt  sich  auch  darin,  daß  sich  ein  Gewohnheitsrecht  dann
nicht  entwickeln  kann,  wenn  die  Tätigkeiten  nur  unter  dem
Einflusse  von  Gewalt  und  äußerlicher  Machtentfaltung  stattfanden,
  wenn  also  beispielsweise  eine  Bevölkerungsklasse
jahrelang  unter  dem  Terrorismus  einer  anderen  stand  und
infolgedessen  dieser  anderen  Dinge  hingehen  iieß,  welche  sie
innerlich  niemals  als  gerecht  erkannte,  so  z.  B.  in  länger
dauernden  revolutionären  Zuständen  oder  in  Zuständen  einer
erdrückenden  Diktatur.  Man  denke  sich  z.  B.  bezüglich  des
öffentlichen  Rechtes,  daß  jahrelang  ein  Parlament  nicht  mehr
einberufen  worden  ist  oder  daß  jahrelang  gewisse  Arten  des
Handels  gewaltsam  unterdrückt  wurden.  Das  ist  auch  im
deutschen  Rechte  von  jeher  anerkannt  worden.  Gewohnheitsrechte
  entstehen  nicht  durch  Gewalt,  und  100  Jahre  Unrecht
sind  kein  Augenblick  Recht.)  Sollte  allerdings  durch  solche
Zustände  eine  völlige  Änderung  in  der  Art  eingetreten
sein,  daß  der  Staat,  nachdem  er  in  regelrechte  Entwicklungsverhältnisse
  gelangt  ist,  diese  neue  Grundlage  des  Rechtszustandes
  angenommen  hätte,  dann  wäre  das  Recht  geändert
und  damit  auch  die  bisherige  Gewohnheit  bestätigt,  denn  sie

1)  Vgl.  die  Nachweise  bei  Brie,  Gewohnheitsrecht  S.  237.
        <pb n="124" />
        110  J.Buch.  Ill.  Abschn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).

wäre  jetzt  als  Äußerung  des  durch  die  nenen  Umstände  herbeigeführten
  neuen  Rechtsgefühls  und  des  empfundenen  neuen
Rechtsbedürfnisses  aufzufassen.

V.  Das  Gewohnheitsrecht  setzt  also  eine  Übung  im  Leben
voraus  und  zwar  eine  Übung  mit  einer  solchen  Regelmässigkeit,
  daß  sie  als  soziale  Sitte  anzusehen  ist  und  damit  als
Äusserung  des  in  der  Menschheit  waltenden  sozialen  Triebes.
Ob  dies  der  Fall,  kommt  auf  die  Umstände  an;  eine  bestimmte
Zahl  von  Übungsfällen  ein  und  für  allemal  zu  bestimmen,!)
wäre  Scholastik.  Die  Übung  muß  solange  währen,  daß  sie
sich  als  einen  nicht  bloß  in  kurzdauernden  Zeitverhältnissen
nach  den  lirfordernissen  des  Augenblickes  entwickelten  Brauch
darstellt,  sondern  als  einen  Brauch,  der  für  die  Zukunft
bestimmt  erscheint  und  über  die  Zustände  des  Augenblicks
hinausgeht.  Was  der  Augenblick  verschlingt,  kann  nicht
zum  Rechte  werden.  Dagegen  ist  im  übrigen  ein  langjähriger
  Brauch  nicht  notwendig,  und  vollkommen  unrichtig
waren  die  Vorstellungen,  welche  das  Gewolinheitsrecht  an  die
Verjährungsinstitute  und  andere  Dinge  anknüpften.”)  Man  muß
immer  berücksichtigen,  daß  es  sich  hier  nicht  um  individuelle
Rechte,  sondern  um  soziale  Äusserungen  der  Menschheit  handelt,
und  diese  können  in  kurzer  Zeit  mit  einer  solchen  Wucht
auftreten,  daß  sie  einen  eingewurzelten  Bildungstrieb  kundgeben.

8  33,

I.  Eine  Hauptquelle  des  Gewohnheitsrechtes  war  vo
Alters  her  der  Gerichtsgebrauch.”)  Der  Gerichtsgebrauch  entsteht
  1.  dadurch,  daß  man  eine  bestimmte  Norm  des  bisherigen
Rechts  unrichtig  nach  einer  gewissen  Seite  hin  auffaßt.  Tut

!)  Wie  man  es  scit  der  Glosse  getan  hat:  binus  actus;  so  auch
Bartolus  zu  fr.  32  de  legib.  (wenigstens  bei  gerichtlichen  Akten);  vol.
hierüber  auch  Brie  I.  8.108,  143f.

?)  Wie  man  cs  im  Mittelalter  schon  zur  Glossatorenzeit,  dann  im
kanonischen  Rechte  getan  hat;  vgl.  die  Belege  bei  Brie  I  S.  104f.,  Söf.,
e.  11  X  de  consuet.  (1,  4):  consuetudo  legitime  praescripta.

3)  Die  prinzipielle  Gleichheit  von  Gewohnheitsrecht  und  Gerichtsgebrauch
  wird  schon  in  der  Glossatoren-  und  Postglossatorenzeit  anerkannt:
vgl.  beispielsweise  Bartolus  zu  fr.  32  de  legib.:  actus  judiciales  inducunt
consueludinem,  non  quia  judieium  sit  causa  consueludinis,  sed  quia  er
        <pb n="125" />
        II.  Arten  d.  Rechtsnormen  im  besonderen.  Gewohnheitsrecht.  833.  111

man  dies  bloß  deswegen,  weil  man  eben  die  Norm  so  auslegt,
dann  ist  von  einem  Gerichtsgebrauch  in  diesem  Sinne
nicht  zu  sprechen:  es  ist  ein  Gerichtsgebrauch  tatsächlicher,
aber  nicht  juristischer  Natur.  Ein  Gerichtsgebrauch  von
juristischem  Gehalt  liegt  nur  dann  vor,  wenn  das  Gericht
eine  bestimmte  Auslegung  deswegen  gibt,  weil  sie  seinem
instinktiven  Rechtssinn  entspricht.  Der  Auslegung  muß  ein
aus  dem  Rechtsgefühl  des  Richters  hervorgehendes  Gestaltungsstreben
  zu  Grunde  liegen,  ein  unbewußtes  Bestreben,  das  nur
der  dritte  Beobachter  erkennt.  Ist  ein  Gesetz  verfehlt,  steht
es  in  Widerspruch  mit  berechtigter  Überzeugung,  dann  wird
der  Richter  unbewußt  dazu  gelangen,  es  im  Sinne  seiner  Rechtsüberzeugung
  auszulegen.  Hier  hat  die  Auslegung  eine  andere
als  die  gewöhnliche  Bedeutung.  Sie  ist  nicht  die  Entfaltung
des  Sinnes  des  Gesetzes,  sondern  sie  bietet  unter  dem  Gewand
des  Gesetzes  etwas  Neues.  Die  Auslegung  kann  in  einem
solchen  Falle  sehr  unrichtig  sein,  ganz  gewagt  und  den  Auslegungsregeln
  widersprechend:  sie  wird  eben  deswegen  zum
Rechte  werden,  weil  sie  der  Ausdruck  der  abweichenden  Rechtsüberzeugung
  ist.!)  Eine  solche  Äußerung  des  Rechtsbewußtseins
  war  es  natürlich  auch,  als  man  im  Mittelalter  das
römische  Recht  annahm,  weil  man  von  der  Fortdauer  des
römischen  Reichs  durchdrungen  war.

Oder  2.  der  Ausgang  des  Gerichtsgebrauchs  ist  das  richterliche
  Ermessen  in  Fällen  der  Lückenhaftigkeit  des  Rechts.

ıllis  actibus  faciliter  comprehendiltur  tacitus  consensus  populi.  So  auch
Beaumanoir  XXIV  (Ed.  Salmon  Nr.  688):  Pautre  uoie  que  len  doit
connoistre  et  tenir  pour  coustune,  si  est,  quant  debas  en  a  este,  et  V’une  des
parties  se  vout  aidier  de  coustumeet  fu  aprouvde  par  jugement.  Unzutreffendes
bei  Geny  p.  5l&amp;amp;f.,  400f.;  hiergegen  Lambert  a.a.O.  p.  151f.,  174f.

t)  Die  Behauptung,  daß  der  auf  Irrtum  beruhende  Gerichtsgebrauch
kein  Gewohnheitsrecht  schaffe,  ist  daher  ebenso  unrichtig  wie  das  Gegenteil.
  Man  vgl.  RG.  vom  8.  Dezember  1884,  Entsch.  XII  S.  292f.  Ob  das
eine  oder  das  andere  vorliegt,  gehört  zu  den  Schwierigkeiten  der  Lehre.
Sicher  konnte  beispielsweise  kein  Gewohnheitsrecht  aus  den  unrichtigen
Entscheidungen  des  Reichsgeriehts  erwachsen,  welche  besagten,  daß  gegen
unlautern  Wettbewerb  nicht  vorgegangen  werden  könne,  weil  solchem  das
Markengesetz  von  1874  als  reichsrechtliches  Sondergesetz  entgegenstehe.
Niemand  dachte  dabei,  daß  der  Schutz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb
gcgen  das  Rechtsgefühl  verstoße,  im  Gegenteil!
        <pb n="126" />
        112  1.Buch.  UI.  Abschn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).

Während  im  ersten  Falle  der  abändernde  Gerichtsgebrauch,
tritt  hier  der  ergänzende  Gerichtsgebrauch  ein.

Kine  dieser  Rechtsgrundlagen  muß  der  Gerichtsgebrauch
haben:  denn  einmal  muß  das  Gericht  entweder  dem  Gesetz
eine  ihm  fremde  Auslegung  gegeben  oder  eine  Entscheidung
ohne  Gesetz  und  ohne  Rechtsnorm  erlassen  haben,  damit  unter
Wiederholung  dieser  Entscheidung  ein  Gerichtsgebrauch  und
somit  ein  Gewohnheitsrecht  entstehen  konnte.  Von  Bedeutung
war  diese  Quelle  des  Rechtes  insbesondere  bei  den  mittelalterlichen
  Schöfien,  die  (wie  S.  84  bemerkt),  wo  immer  es  an
Rechtsnormen  fehlte,  nach  ihrem  gesunden  Verstande  unter
Berücksichtigung  der  bürgerlichen  Verhältnisse  und  ihrer
Erfordernisse  zu  entscheiden  pflegten.

II.  Der  Gerichtsgebrauch  bildet  sich  nicht  aus  in  einmaliger
Entscheidung,  denn  diese  ist  ein  Tasten,  bei  dem  man  nicht
weiß,  ob  die  Sache  standhalten  wird;  wenn  aber  mehrfach
folgerichtig  in  dieser  Weise  entschieden  ist,  dann  wird  man
von  einem  Gerichtsgebrauch  sprechen  können.')  Mit  Gerichtsgebrauch
  besagt  man  also:  es  ist  durch  die  folgerichtige  Entscheidung
  mehrerer  Fälle  nach  Maßgabe  einer  ständigen  Rechtsüberzeugung
  die  rechtliche  Notwendigkeit  entstanden,  auch
weiter  in  diesem  Sinne  zu  entscheiden.  Das  wäre  nun  (vgl.
S.  27)  eigentlich  nur  Gerichtsrecht;  denn  wenn  es  auch  sicher
ist,  daß  die  Gerichte  so  entscheiden  werden,  so  könnte  ja  doch
das  zu  Grunde  liegende  Recht  ein  anderes  sein;  allein  ein  solcher
Widerspruch  muß  sich  in  kurzer  Zeit  heben:  wenn  das  Gericht
auch  künftig  so  entscheiden  wird,  so  wird  naturgemäß  die
Entscheidungsnorm  auch  zur  Rechtsnorm  werden,  denn  ein
Gegensatz  zwischen  Gericht  und  Recht  wäre  auf  die  Dauer
unerträglich  —  mindestens  dann,  wenn  man  dessen  sicher  ist,
daß  die  Gerichte  nach  einer  bestimmten  Richtung  nicht  nur
entscheiden  können,  sondern  nach  dem  Gerichtsgebrauch  entscheiden
  müssen.  Wie  das  Recht,  so  die  Gerichtsentscheidung,
wie  die  Gerichtsentscheidung,  so  das  Recht.  Ein  bekanntes
typisches  Beispiel  derartiger  Rechtsbildung  ist  das  Urteil
Porzias  gegen  Shylock,  wo  ja  auch  die  Begründung  mangel-I)

  Hier  kommen  natürlich  bei  uns  die  reichsgerichtlichen  Entscheidungen
  der  Vereinigten  Senate  besonders  in  Betracht.
        <pb n="127" />
        IT.  Arten  d,  Rechtsnormen  im  besonderen.  Gewohnheitsrecht.  $83.  113

haft  und  verkehrt  spitzfindig  ist,  allein  diese  Begründung  ist
nur  die  Verkleidung  der  Rechtsüberzeugung  des  Richters,
welche  unter  allen  Umständen  durchbrechen  will.?)

III.  Von  größter  Bedeutung  ist  dieser  Gerichtsgebrauch  in
England  und  in  Ländern  des  englischen  Rechts.  Hier  ist  es
geradezu  zum  System  geworden,  das  Recht  durch  Gerichtsentscheidungen
  weiter  zu  bilden  und  zwar  in  der  Art,  dab
die  Entscheidung  eines  oberen  Gerichts  ziemlich  unbedingt
Recht  macht,  jedoch  mit  der  Möglichkeit,  daß  sie  durch  eine
spätere  Entscheidung  desselben  oder  eines  anderen  oberen
Gerichts  wieder  überwunden  (overruled)  wird.  Der  Gerichtsgebrauch
  gilt  als  ein  nursing  father.  Darin  liegt  eine  größere
Hochachtung  gegenüber  der  Rechtspflege,  als  in  der  ehemaligen
Bestimmung  des  Preußischen  Landrechts  Einleitung  8  6:  „Auf
Meinungen  der  Rechtslehrer  oder  ältere  Aussprüche  der
Richter  soll  bei  künftigen  Entscheidungen  keine  Rücksicht
genommen  werden!“  Darüber  hat  die  Geschichte  unerbittlich
gerichtet.

IV.  Man  hat  gefragt,  ob  ein  Gewohnheitsreecht,  das  gegen
die  guten  Sitten  verstößt,  oder  gegen  die  Vernunft,  anzuerkennen
  ist.  In  der  Tat  gilt  aber  hier  dasselbe  wie  beinı
Gesetzesrecht,?)  nur  daß  mit  der  Zeit  ein  Streben  hervortreten
wird,  die  Gewohnheit  wieder  aufzuheben,  sobald  man  sich  von
der  Vernunftwidrigkeit  überzeugt  hat;  so,  wenn  ein  Gewohnheitsrecht
  etwa  dahin  ginge,  Personen  gewissen  Standes  aus
Vereinen  und  Korporationen  auszuschließen,  während  sie  vielmehr
  in  diesen  eine  sehr  fruchtbare  und  einflußreiche  Rolle  spielen
könnten.  Man  wird  in  diesem  Falle  über  eine‘  unvernünftige
Gewohnheit  leichter  hinwegkommen,  als  über  ein  vernunftwidriges
  Gesetz,  indem  man  ihr  die  Wendung  gibt,  daß  keine

t)  Das  wird  man  nun  allgemein  annehmen.  Vor  20  Jahren  allerdings
  gab  cs  in  Deutschland  Männer,  die  ein  gewisses  Ansehen  genossen
und  dieses  erste  Prinzip  der  gewohnheitsmäßigen  Rechtsbildung  verkannten.


2)  Wenn  die  gauze  mittelalterliche  Rechtsanschauung  dagegen  war,
so  beruhte  sie  darauf,  daß  man  an  die  Rechtsquellen  überhaupt  diesen
Maßstab  anlegte  und  auch  das  Gesetzesrecht  dieser  Voraussetzung  unterwarf;
  und  der  Grund  war,  weil  man  über  Gesetz  und  Gewohnheitsrecht
eine  höhere  Instanz  annahm  (oben  S.  85.)

Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  1.  8
        <pb n="128" />
        114  TI.  Buch.  II].  Abschn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).

Rechts-,  sondern  nur  eine  tatsächliche  Gewohnheit  vorliege,
oder  daß  die  Ausschließung  der  Personen  bisher  nur  mit
Rücksicht  auf  gewisse  besondere  Umstände  erfolgt  sei.

b)  Arten.
8  34.

(.  Ein  Gewohnheitsrecht  kann  ein  allgemeines  oder  ein
Jaandesgewohnheitsrecht  sein.  Das  allgemeine  oder  Reichsgewohnheitsrecht
  steht  dem  Reichsgesetz,  das  Landesgewohnheitsrecht
  dem  Landesgesetze  parallel  gegenüber.  Daraus
geht  von  selbst  hervor:  allgemeines  Gewohnheitsrecht  Deutschlands
  wirkt  wie  Reichsrecht,  Landesgewohnheitsrecht  wie
Landesrecht,  und  das  Verhältnis  der  verschiedenen  Gewohnheitsrechte
  zu  einander  ist  daher  dasselbe  wie  bei  Gesetzen:
Reichsnorm  geht  der  Landesnorm  vor.  Daraus  ergibt  sich:
allgemeines  Gewolinheitsrecht  geht  dem  Landesgewohnheitsrecht
  vor,  es  geht  auch  dem  Landesgesetz  vor;  umgekehrt
aber  kann  das  Landesgewohnheitsrecht  das  Reichsrecht
ebenso  wenig  überwinden,  wie  das  Landesgesetz  das  Reichsgesetz.


Das  Gegenteil  würde  vollkommen  gexren  den  ganzen
organischen  Bau  unseres  Reichswesens  verstoßen:  es  ist  ja
das  offenbare  Bestreben  unserer  Reichsverfassung  und  vollkommen
  dem  Wesen  des  Bundesstaates  entsprechend,  daß
jede  bundesstaatliche  Rechtsnorm  jeder  Landesrechtsnorm
vorgelit,  wobei  es  gleichgültig  ist,  ob  die  bundesstaatliche
Rechtsnorm  oder  die  Landesrechtsnorm  Gesetz  oder  Gewohnheitsrecht
  ist.  Das  Reichsrecht  soll  nicht  durchlöchert  werden
durch  eine  Masse  von  Landesrechten;  und  diese  Durchlöcherung
  darf  nicht  nur  nicht  durch  Gesetz  geschehen,
sondern  auch  nicht  durch  örtliches,  einzelstaatliches  Gewohnheitsrecht.
  |

II.  Hierdurch  ist  nun  allerdings  die  Sphäre  des  wirksamen
(tewohnheitsrechtes  bedeutend  beschränkt;  denn  je  größer  der
soziale  und  örtliche  Umfang  ist,  desto  schwieriger  wird  sich
eine  gleichheitliche  Gewohnheit  bilden.  Daher  tritt  mit  der
Vergrößerung  des  Gebietes  von  selber  eine  Verringerung
gewohnheitsrechtlicher  Bildungen  ein.
        <pb n="129" />
        II.  Arten  d.  Rechtsnormen  im  besonderen.  Gewohnheitsrecht.  S34.  115

Doch  muß  hier  zweierlei  berücksichtigt  werden:

1.  Es  bedarf  natürlich  nicht  der  Gewohnheit  aller  und
jeder  Bürger  und  Bauern,  die  etwa  im  Deutschen  Reiche
wohnen,  sondern  es  genügt,  wenn  das  Gewohnheitsrecht  gleichmäßig
  in  allen  denjenigen  Teilen  Deutschlands  eine  überwiegende
  Geltung  erwirbt,  wo  das  betreffende  Rechtsinstitut
überhaupt  von  Bedeutung  sein  kann.  Man  wird  natürlich
eine  Börsengewohnheit  nicht  in  agrarischen  Kreisen  und  eine
Gewohnheit  des  landwirtschaftlichen  Rechtslebens  nicht  in
den  Kreisen  des  Großhandels,  man  wird  eine  seerechtliche
Gewohnheit  in  unseren  Hansegebieten,  man  wird  sie  nicht  in
Nürnberg  oder  Augsburg  suchen.

2.  Das  Reichsgewohnheitsrecht  wird  sich  vorzüglich  im
Gerichtsgebrauch  äußern  können,  und  hier  kommt  in  Betracht
entweder  ein  gemeinsamer  Gerichtsgebrauch  der  Oberlandesgerichte
  in  Gebieten,  wo  es  nicht  zur  Entscheidung  des
Reichsgerichts  kommen  konnte,  oder  der  Gerichtsspruch  des
Reichsgerichtes;  dieser  allein  schon  kann  Gewohnheitsrecht
schaffen  und  das  ist  eine  der  Hauptaufgaben  eines  höchsten
Gerichtes.  Ein  solches  wird  natürlich,  wenn  eine  starke
Strömung  des  Rechtsgefühls  mächtig  ist,  unbewußt  und  iu
der  vollen  Absicht,  das  Gesetz  und  nur  das  Gesetz  zu  verwirklichen,
  Auslegungen  bieten,  die  dein  Gesetz  nicht  entsprechen,
  aber  eine  neue  fruchtbringende,  wohltätige  Rechtsbildung
  gewähren.  Und  bleibt  das  Reichsgericht  in  der
einmaligen  Richtung  konstant,  so  entsteht  ein  neues  Gewohnheitsrecht,
  und  zwar  ein  Reichsgewohnheitsrecht.

III.  Gewohnheitsrechtliche  Bildungen  können  also  partikulärer
  Art  sein;  doch  pflegt  man  dies  vielfach  mißzuverstehen:
partikulärer  Art  sind  die  Rechtsbildungen  nur  dann,  wenn
sie  sich  in  lokaler  Beschränkung  entwickeln,  wenn  also  nicht  das
ganze  Reich,  sondern  nur  einzelne  Örtlichkeiten  des  Reiches
an  der  Gewohnheitsbildung  teilnehmen.  Dagegen  ist  nicht,
wie  man  behauptet  hat,  eine  partikuläre  Gewohnheit  dann
gegeben,  wenn  sich  die  Gewohnheit  nur  auf  bestimmte  Stände
bezieht;  denn  auch  ein  Gesetz,  welches  in  Deutschland  z.  B.
bloß  den  Kaufmannsstand  oder  den  Stand  der  Seeleute  oder
die  Gewerbetreibenden  betrifft,  ist  nicht  ein  partikuläres,

sondern  ein  allgemeines  (Gesetz:  nicht  notwendig  ist  ja,  daß
        <pb n="130" />
        116  1.Buch.  II.  Abschn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).

ein  allgemeines  deutsches  Gesetz  so  gestaltet  ist,  daß  es  bei
jedem  Mitglied  des  ganzen  deutschen  Reiches  zutreffen  kann.

IV.  Fraglich  ist  es  aber,  ob  auch  in  einem  kleinen  und
kleinsten  örtlichen  Kreise  sich  ein  Gewohnheitsrecht  zu  bilden
vermag.  Hier  ist  zu  sagen:  es  kann  sich  bilden,  soweit  nach
der  Verfassung  die  Gemeinschaft  eines  kleinen  Kreises  fähig
ist,  Trägerin  eines  Sonderrechtes  zu  sein.  Das  kann  natürlich
gelten  für  die  Bundesstaaten,  es  kann  auch  bezüglich  der
(Gemeinden  und  Kommunalverbände  gelten,  soweit  ihnen  besondere
  Verordnungen  und  Rechtssatzungen  zustehen.  Aber  es
kann  sich  nicht  etwa  ein  Gewohnheitsrecht  der  einen  oder
andern  Straße  entwickeln,  nicht  ein  Gewohnheitsrecht  von
20  Häusern.  Richtig  ist,  daß  es  derartige  Rechte  gegeben
hat,  welche  durchaus  nicht  mit  dem  politischen  Umfang  der
Gebietskörperschaften  zusammenfielen;  allein  das  ist  ein
Überbleibsel  aus  Zeiten,  wo  diese  kleineren  Kreise  noch
eine  politische  Sonderstellung  einnahmen.  Hier  ist  die  Verschiedenheit
  des  bürgerlichen  Rechtes  geblieben,  als  auch  die
politische  Sonderstellung  aufhörte.  Aber  was  historisch  aus
andern  Verhältnissen  übrig  geblieben  ist,  kann  sich  nicht  auch
in  unsern  Tagen  unter  ganz  andern  Verhältnissen  neubilden.

Wohl  aber  kann  das  Gewohnheitsrecht  sich  gestalten  in
Kreisen  der  Autonomie.  \Vo  immer  eine  Gemeinschaft  Seibstgesetzgebung
  hat,  kann  sie  auch  durch  Äußerung  des  Rechtsbewußtseins
  Normen  schaffen;  so  z.  B.  eine  Familie  hohen
Adels  bezüglich  der  Ebenbürtigkeit  oder  bezüglich  der  Stellung
des  Frauenwittums.

c)  Gewohnheitsrecht  und  Geschäftsgebrauch.

8  35,

Aus  dem  Gesagten  ergibt  sich  von  selbst,  daß  das  Gewohnheitsrecht
  sich  vom  Geschäftsgebrauch  unterscheidet.  Unter
Geschäftsgebrauch  versteht  man  eine  Reihe  von  Bestimmungen,
die  in  einem  gewissen  Verkehrskreise  den  Verträgen  eingefügt
zu  werden  pflegen,  nicht  als  ob  sie  als  notwendige  Norm  betrachtet
  würden,  sondern  deshalb,  weil  man  annimmt,  daß  die
Lebensverhältnisse  sich  nach  dem  Bedarf  des  Ortes  so  am
besten  regeln  lassen.  Es  kommt  nun  nicht  selten  vor,  daß  man
        <pb n="131" />
        II.  Arten  der  Rechtsnormen  im  besonderen.  Privilegien.  88  35,86.  117

sich  in  Verträgen  diesem  Brauch  ausdrücklich  unterwirft;
diese  Unterwerfung  kann  aber  auch  eine  stillschweigende  sein,
und  die  Annalıme  ist  gerechtfertigt,  daß,  wer  in  bestimmten
Kreisen  Verträge  abschließt,  damit  erklärt,  daß  er  sich  diesem
Brauche  fügt,  so  z.  B.  bei  Verträgen  des  Handelsrechtes,  so
auch  bei  Mietverträgen,  die  an  einem  Orte  gewöhnlich  nach
gewissem  Schema  abgeschlossen  werden;  und  besondere  Vertragsgebräuche
  entwickeln  sich  namentlich  auf  den  Märkten
und  auf  der  Börse.  Wenn  in  solchem  Falle  der  einzelne
einen  Vertrag  schließen  will,  ohne  sich  diesen  Gebräuchen
zu  unterwerfen,  so  erwartet  man  von  ihm,  daß  er  dies
ausdrücklich  besagt;  tut  er  dies  nicht,  so  täuscht  er  die
Erwartung,  die  man  von  einem  jeden  normalen  Menschen
hegen  kann,  der  in  die  betreffenden  Kreise  tritt  und  der  die
Einrichtungen  des  Rechts  in  ihrem  Sinne  und  nicht  zur  arglistigen
Hintergehung  anderer  gebrauchen  soll.  Das  ist  es,  was  in
8  157  B.G.B.  gesagt  ist,  daß  Verträge  so  auszulegen  sind,
wie  Treu  und  Glauben  mit  Rücksicht  auf  die  Verkehrssitte
es  erfordern;  das  will  heißen:  wer  einen  Vertrag  schließt,  erklärt
  damit,  daß  er  sich  all  dem  unterwirft,  was  in  solchen
Verhältnissen  Brauch  und  Sitte  ist,  soweit  es  der  andere  Teil
von  einem  ehrenhaften  Menschen  annehmen  kann,  da  ein
solcher,  wenn  er  sich  dem  Brauch  nicht  unterwerfen  will,  es
ausdrücklich  besagt,  nicht  aber  die  Verkehrserwartung  durch
hinterhaltige  Auffassung  seines  Tuns  hintergeht.  Das  Gleiche
ist  auch  im  Handelsgesetzbuch,  $  346,  in  bezug  auf  den
Handelsgebrauch  ausgesprochen.

B.  Besondere  Rechtsnormen.
Frivilegien.
S  36.

I.  Eine  besondere  Art  der  Äußerungen  der  Rechtsordnung
ist  die  Bildung  von  Privilegien.)  Das  Privileg  ist  die
Schöpfung  eines  individuellen  Rechtes  durch  gesetzgeberische
Gewalt.  Während  die  Rechtsordnung  sonst  allgemein

N)  Vgl.  hierüber  Kohler-Liesegang,  Beiträge  zur  Geschichte  des
Römischen  Rechts  in  Deutschland  I  S.  1384f.  Stammler,  Privilegien
and  Vorrechte  (1903)  konnte  nieht  mehr  benutzt  werden.
        <pb n="132" />
        118  1.Buch.  III.  Abschn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).

Regelungen  gibt,  aus  denen  sich  der  Erwerb  der  Rechte
unter  bestimmten  Bedingungen  ableitet,  während  also  beispielsweise
  die  Rechtsordnung  sagt:  unter  den  und  den  Umständen
  soll  jemand  Eigentum  erlangen,  so  besteht  das
Privileg  darin,  daß  die  Rechtsordnung  eine  solche  subjektive
Rechtsstellung  eines  einzelnen  ohne  weiteres  schafft.  Auf  solche
Weise  kann  das  Privileg  ein  subjektives  Recht  erzeugen,
es  kann  auch  eine  Rechtslage  bilden,  z.  B.  wenn  es  jemandem
  einen  bevorzugten  Gerichtsstand  gewährt.  Ein  solches
Recht,  eine  solche  Rechtslage,  welche  die  Rechtsordnung
durch  Privileg  verleiht,  kann  ein  Recht  und  eine  Rechtslage
derart  sein,  wie  sich  solche  in  der  allgemeinen  Rechtsordnung
bilden  und  aus  der  allgemeinen  Rechtsordnung  hervorgehen:
wie  aus  der  allgemeinen  Rechtsordnung  Eigentum  entspringt,
so  kann  ein  Privileg  Eigentum  gewähren;  wie  aus  der  allgemeinen
  Rechtsordnung  ein  Patentrecht,  so  kann  ein  Privileg
ein  Patentrecht  einräumen.  In  dieser  Beziehung  kommt  es  beispielsweise
  (in  andern  Ländern)  vor,  daß,  wenn  ein  Patentrecht
  erloschen  ist,  das  Erfinderrecht  durch  ein  Gesetz  auf
eine  weitere  Reihe  von  Jahren  erstreckt  wird.  Möglich  ist
es  aber  auch,  daß  das  Privileg  ein  Recht  gewährt,  welches
in  dem  allgemeinen  Recht  keine  Verwandten  hat.  Es  kann
also  durch  das  Privileg  ein  jus  novum,  eine  sonst  garnicht
vorkommende  rechtliche  Gestaltung,  geschaffen  werden.  Dieser
Unterschied  ist  in  der  Lehre  von  den  Privilegien  viel  zu  wenig
betont  worden.  So  konnte  beispielsweise,  als  es  noch  kein
Patentrecht  gab,  ein  Erfinderrecht  durch  ein  solches  Sondergesetz
  erzeugt  werden,  und  dasselbe  war  beim  Autorrecht
der  Fall.  Hier  beruhte  das  Recht  nicht  auf  Erfindung  oder
Schöpfung,  sondern  seine  Quelle  war  die  gesetzgeberische
Tat  des  Staates.  Tübenso  verhält  es  sich  mit  der  Gewährung
von  Monopolen:  möglicherweise  bestehen  nach  allgemeinem
Recht  keine  Monopole,  sodaß  sie  nur  durch  Privileg  geschaffen
werden.

II.  In  allen  diesen  Fällen,  wo  durch  das  Privileg  ein  Jus
novum,  ein  der  Rechtsordnung  sonst  nicht  bekanntes  Recht
erzeugt  wird,  ist  es  Sache  des  Juristen,  dieses  durch  das
Privileg  erzeugte  Recht  zu  konstruieren  und  es  einzureihen
in  den  Kreis  der  Rechte;  denn  ebenso,  wie  die  subjektiven
        <pb n="133" />
        11.  Arten  der  Rechtsnormen  im  besonderen.  Privilegien.  $36.  119

Rechte  der  allgemeinen  Rechtsordnung,  ebenso  sind  die  subjektiven
  Rechte  einer  solchen  lex  specials  zu  erklären
und  in  ihrer  Eigenheit  zu  kennzeichnen;  denn  die  Wissenschaft
  des  Rechts  hat  sich  auf  das  ganze  Gebiet  der  Rechtsordnung
  zu  erstrecken,  auch  auf  das,  welches  durch  Sondergesetz
  beherrscht  wird.  Damit,  daß  man  etwas  Derartiges
Privileg  nennt,  ist  nur  die  Entstehungsweise  bezeichnet,  nicht
die  Eigenart  des  Rechts;  dies  ist  ebenso  wenig  eine
Charakteristik,  als  wenn  man  beispielsweise  ein  Recht  damit
erklären  wollte,  daß  man  sagt,  es  sei  ein  Recht,  das  auf
Vertrag  beruht.  Hierüber  und  über  die  unsäglichen  Mibverständnisse
  der  Rechtslehre  zu  einer  Zeit,  als  man  die
Eırfinderrechte  noch  als  Privilegien  kennzeichnen  zu  dürfen
wähnte,  habe  ich  bereits  im  Handb.  des  Patentrechtes  S.  171.
gehandelt  und  kann  darauf  verweisen.

III.  Im  übrigen  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  ein  durch
Privileg  erworbenes  Recht  ebenso  wie  ein  anderes  Recht
wieder  erlöschen  kann  beispielsweise  durch  Verzicht,  sofern
  das  Recht  ein  verzichtbares  ist.  Ob  es  durch  Nichtgebrauch
  erlischt,  richtet  sich  natürlich  nach  der  Natur  des
Rechtes.  Handelt  es  sich  allerdings  um  ein  Recht,  das  in  der
allgemeinen  Rechtsordnung  und  ihren  Rechtsschöpfungen  keine
Verwandten  findet,  dann  wird  es  schwerer  fallen,  festzustellen,
ob  durch  Nichtgebrauch  ein  Erlöschen  eintritt;  es  könnte  sich  ein
Gewohnheitsrecht  bilden  in  bezug  auf  diese  Rechtsgestaltungen,
es  könnte  das  Gesetzesrecht  für  derartige  Privilegienrechte
besondere  Bestimmungen  treffen.  So  ist  es  begreiflich,  daß
man  im  gemeinen  Rechte  ein  Erlöschen  durch  langjährigen
Nichtgebrauch  annahm,  so  namentlich  durch  den  Nichtgebrauch
  in  unvordenklicher  Zeit;  denn  was  über  Menschengedenken
  außer  Übung  geblieben  ist,  wird  fürder  außer  Übung
bleiben  müssen,  wenn  nicht  besondere  Momente  da  sind,
welche  das  Recht  festhalten;  und  sofern  daher  heutzutage
noch  Privilegien  erteilt  werden,  mit  Rechten,  welche  sich
in  unseren  bürgerlichen  Gesetzen  nicht  finden,  sofern  werden
wir  ein  Erlöschen  durch  unvordenkliche  Zeit  auch  heute  noch
annehmen  können.

IV.  Fraglich  ist,  ob  auch  ein  Privileg  auf  Gewohnheitsrecht
beruhen  kann.  Dies  hat  man  angenommen.  Die  dauernde
        <pb n="134" />
        120  1.  Buch.  III.  Abschn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).

Gewohnheit  war  der  diuturnus  usus,  der  unvordenkliche  Gebrauch.
  Vorausgesetzt  war  hier  natürlich,  daß  nicht  nur  die
einen  Beteiligten  sich  seit  unvordenklicher  Zeit  Rechte  anmaßten,
  sondern  die  anderen  Beteiligten  sich  diese  Rechte  gefallen
  ließen.  Das  ganze  Mittelalter  hindurch  wurde  dieser
Ursprung  der  Privilegien  anerkannt,  umsomehr  als  in  vielen
Fällen  eine  gesetzliche  Begründung  vermutet  wurde,  die  aber
nicht  mehr  nachgewiesen  werden  konnte,  und  als  vielfach  die
Annahıne  bestand,  daß  eine  gesetzliche  Gewährung  von  Privilegien
  nur  den  gewährenden  Fürsten,  nicht  auch  seinen  Nachfolger
  bände,  sodaß  noch  etwas  weiteres  hinzukommen  müsse,  und
dies  war  vor  allem  der  fortdauernde  Gebrauch.  Bei  uns  kann  ein
derartiger  unvordenklicher  Gebrauch  nur  höchst  ausnahmsweise
als  privilegbildend  in  Betracht  kommen,  jedenfalls  nicht,  was
das  Verhältnis  von  Privaten  zu  Privaten  betriift,  da  in  diese
Beziehungen  eine  „lex  specialis“  nicht  einzugreifen  pflegt  und
Eingriffe  durch  ein  Gewohnheitsrecht  als  Sonderrechtsquelle
daher  unseren  Anschauungen  und  Sitten  völlig  widersprächen.
Anders,  wenn  es  sich  um  das  Verhältnis  zum  Staat  und  um
das  Verhältnis  zur  Öffentlichkeit  handelt,  so  wenn  beispielsweise
  seit  unvordenklicher  Zeit  eine  Sache,  die  einem  Privaten
gehört,  im  Gemeingebrauch  ist.  Im  dieser  Weise  hat  man
insbesondere  in  Italien  seinerzeit  den  Gemeingebrauch  von
öffentlichen  Gärten,  beispielsweise  des  giardino  Borghese,  besründet.!)
  Im  Gebiete  des  Gewerberechts,  namentlich  der  Immaterialrechte,
  ist  eine  derartige  Bildung  als  ausgeschlossen
zu  betrachten;  sie  würde  sich  schon  daran  stoßen,  daß  diese
(sewerberechte  nur  kurze  Zeit  dauern  und  daß  bei  derartiger
Privilegbildung  eine  feste  Zeitdauer,  die  zum  Wesen  solcher
Rechte  gehört,  nicht  zu  ermitteln  wäre.  Es  wäre  daher  ausgeschlossen,
  daß  etwa  ein  Privileg  bez.  des  Wagner’schen
Parzival  durch  Gewohnheitsrecht  entstünde.

8  37.

I.  Das  Privileg  ist  wohl  zu  unterscheiden

1.  von  der  Verleihung  und

2.  von  der  Mitwirkung  zur  Rechtsbildung  kraft  freiwilliger
Gerichtsbarkeit  (des  Privat-  oder  des  Öffentlichen  Rechts).

!)  Unzutreffend  R.G.  6.  Juli  1894  Entsch.  XXXIIL  S.  198.
        <pb n="135" />
        II.  Arten  der  Rechtsnormen  im  besonderen.  Privilegien.  $S37.  121

Unter  Verleihung  versteht  man  eine  Gewährung  von
Rechten  kraft  der  durch  das  Gesetz  geregelten  Verwaltungstätigkeit
  des  Staates;  so  wenn  der  Staat  Vereinsrechte  gewährt,
  so  wenn  er  „Dispens*  gibt  zur  Eheschließung,  zur
Adoption  usw.  Das  ist  keine  Privilegerteilung:  eine  derartige
  Tätigkeit  ist  keine  gesetzgeberische  und  beruht  nicht
auf  der  Grundlage  der  Rechtsordnung,  aus  der  das  Gesetz
hervorgeht;  vielmehr  beruht  sie  darauf,  daß  das  Gesetz  dein
Staat  die  Staatsverwaltung  gibt,  und  zur  Staatsverwaltung
gehört  es,  daß  im  einzelnen  Falle  die  Genehmigung  zur
Bildung  von  Rechten  gewährt  oder  versagt  wird,  je  nach
Opportunitätsgründen  der  Verwaltung,  je  nachdem  es  im
Interesse  der  Staats-  und  Gesellschaftsentwicklung  vorteilhaft
erscheint  oder  nicht.  Daraus  geht  hervor,  daß  ein  derartiges
Recht  nur  entsteht,  wenn  sich  die  verwaltende  Behörde  in  den
gesetzlichen  Schranken  hält,  wenn  also  die  durch  das  Gesetz
verlangten  Voraussetzungen  erfüllt  sind.  Sollte  also  beispielsweise
  der  Staat  einen  Dispens  geben  zur  Eheschließung  bei
einer  Doppelehe,  so  wäre  die  Doppelehe  trotzdem  nichtig  und
die  Bigamie  bliebe  Bigamie.  Und  ebenso  wäre  es  ungültig,
wenn  der  Reichsregierung,  entgegen  dem  S  11  des  Schutzgebietsgesetzes,
  einer  ausländischen  Kolonialgesellschaft  für
deutsches  Kolonialgebiet  die  Rechtsfähigkeit  gewähren  wolle.

Ti.  Noch  anders  ist  die  staatliche  Tätigkeit  zweiter  Art,
sofern  der  Staat  kraft  freiwilliger  Gerichtsbarkeit  mithilit,
ein  Recht  zu  bilden.  Dahin  gehört  beispielsweise  die  Tätigkeit
des  Staates  bei  der  Patenterteilung,  bei  der  Eintragung  einer
angemeldeten  Marke,  dahin  die  Tätigkeit  des  Staates  bei  der
Eintragung  ins  Grundbuch  oder  ins  Güterrechtsregister.  Das
Bedeutsame  besteht  hier  darin.  daß  der  Staat  hier  nicht  nach
Opportunitätsgründen  tätig  zu  sein  hat,  sondern  daß  er  die
Mithülfe  gewähren  muß,  sobald  die  gesetzlichen  Voraussetzungen
  gegeben  sind:  er  kann  dann  nicht  nur,  sondern  er
muß  wirken.  So  muß  der  Staat  beispielsweise  ein  Patent
erteilen,  wenn  eine  patentfähige  neue  Erfindung  angemeldet
ist,  auch  wenn  er  etwa  annehmen  sollte,  daß  ein  solches
Patent  schädlich  und  dem  öffentlichen  Wohle  feindlich  wäre;
ein  Amtsgericht  muß  eine  Aktiengesellschaft  eintragen,  sobald
die  gesetzlichen  Voraussetzungen  gegeben  sind,  auch  wenn  es
        <pb n="136" />
        122  I.  Buch.  III,  Absehn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).

der  Ansicht  wäre,  daß  eine  solche  Gesellschaft  nur  verderblich
wirken  könnte.  Das  ist  nicht  so  aufzufassen,  als  ob  der  Staat
hier  gezwungen  würde,  gegen  das  Öffentliche  Wohl  zu  handeln,
sondern  der  Gedanke  ist  der:  der  freie  Rechtsbildungstrieb
der  einzelnen  soll  nicht  abhängig  gemacht  werden  von  der
Opportunitätserwägung  des  Staates,  weshalb  das  zu  Grunde
liegende  Recht  des  einzelnen  durch  den  Staat  unter  allen
Umständen  seine  Bestätigung  erlangen  muß;  mit  anderen
Worten,  daß  Recht  Recht  bleiben  muß  und  nicht  in  die
Gewalt  der  Zweckmäßigkeit  hineingezwängt  werden  darf.

Diese  drei  Tätigkeiten:  Privilegerteilung,  Verwaltungsverleihung,
  freiwillige  Gerichtsbarkeit,  sind  wohl  zu  unterscheiden.
  Früher  wurde  alles  zusammengeworfen,  und  noch
heutzutage  wird  Verleihung  und  Privilegerteilung  vielfach
als  eines  behandelt;  und  was  gar  die  dritte  Art  von  Tätigkeit
  betrifft,  so  hat  man  sie  lange  nicht  in  ihrem  richtigen
Charakter  erfaßt,  denn  die  wissenschaftliche  Behandlung  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  ist  ja  erst  neueren  Datums.
Allerdings  muß  dabei  noch  bemerkt  werden,  daß  nicht  alle
freiwillige  Gerichtsbarkeit  unter  das  Gesetz  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  fällt,  so  beispielsweise  nicht  die  Patenterteilung,
welche,  weil  das  Patentrecht  zu  gleicher  Zeit  einen  öffentlichen
  Charakter  hat,  als  eine  besondere  Art  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  (freiwillige  Gerichtsbarkeit  des  öffentlichen
Rechtes)  aufgefaßt  werden  muß,  wie  ich  dies  bereits  in
meinem  älteren  Werk  über  Patentrecht  ausgeführt  habe  und
wie  es  jetzt  wohl  ziemlich  allgemein  anerkannt  ist;  vgl.  auch
Handb.  des  Patentrechts  S.  7491.

III.  Auslegung  der  Rechtsnormen.
A.  Auslegung  der  Gesetze.

&amp;amp;  38.

I.  Auslegen  heißt:  hinter  dem  Ausdruck  Sinn  und  Bedeutung
suchen.  Die  Notwendigkeit  der  Auslegung  ergibt  sich  nicht
bloß  daraus,  daß  wir  die  Gedanken  nur  durch  Ausdrucksmittel
wiedergeben  können,  sondern  auch  daraus,  dab  die  Gedanken
oft  erst  durch  die  Ausdrucksmittel  Klarheit  und  Durchsichtig-
        <pb n="137" />
        II.  Auslegung  der  Gesetze.  $  38.  123

keit  gewinnen;  letzteres  ist  vielfach  übersehen  worden,  und
daraus  ergaben  sich  eine  Reihe  von  Fehlern.

Auslegen  heißt:  Sinn  und  Bedeutung  ermitteln;  es  heißt
nicht,  Sinn  und  Bedeutung  dessen  ermitteln,  was  jemand
sagen  will,  sondern  Sinn  und  Bedeutung  dessen,  was  gesagt
wird.

Es  ist  ein  häufiger  Irrtum,  zu  meinen,  daß  der  Gedanke
der  vollständige  Sklave  unseres  Willens  sei  und  nur  das
hervorbringe,  was  wir  wollen,  während  doch  der  Gedanke  dem
Willen  gegenüber  eine  volle  Selbständigkeit  hat  und  vielfach
weit  über  die  Tragweite  des  Willens  hinausgeht.  Ein  solcher
Gedanke  wird,  wie  bemerkt,  durch  den  Ausdruck  aus  dem
Unsichern  und  Unbestimmten  in  die  Welt  der  Klarheit  versetzt;
  ohne  daß  jedoch  dadurch  sein  Inhalt  bis  zu  dem
letzten  und  tiefsten  Grunde  der  Beobachtung  unterbreitet
werden  Könnte.

II.  Daß  der  Gedanke  einen  so  weiten  Hintergrund  hat,  beruht
wiederum  darauf,  daß  unser  Denken  nicht  bloß  ein  individuelles,
  sondern  ein  soziologisches  ist;  was  wir  denken,
ist  nicht  nur  unsere  Arbeit:  es  ist  etwas  Unendliches,  es  ist
das  Erzeugnis  der  Gedankenarbeit  von  Jahrlunderten  und
Jahrtausenden;  es  hat  unendlich  viele  Zusammenhänge,  es
zeigt  in  den  Begriffen  einen  Ideeninhalt,  den  der  subjektiv
Denkende  niclıt  ahnt.

Vollkommen  unrichtig  hat  man  bisher  die  soziologische
Bedeutung  der  Gesetzgebung  übersehen.  Während  man  sonst
in  der  Geschichte  völlig  zur  Überzeugung  kam,  daß  nicht  der
einzelne  die  Geschichte  macht,  sondern  die  Völkergesamtheit,
so  erkannte  man  bei  der  Gesetzgebung  nur  die  Person  des
Gesetzgebers  als  wirksam  an.  Man  übersah  völlig,  daß  der
Gesetzgeber  der  Mann  seiner  Zeit  ist,  vollkommen  gesättigt
von  den  Gedanken  seiner  Zeit,  vollkommen  erfüllt  von  der
Kultur,  die  ihn  umgibt;  daß  er  mit  Anschauungen  und  Begriffen
  arbeitet,  die  seiner  Kultursphäre  entnommen  sind;  daß
er  mit  Worten  spricht,  die  eine  jahrhundertelange  Geschichte
hinter  sich  haben  und  deren  Bedeutung  durch  den  soziologischen
  Prozeß  einer  tausendjährigen  Sprachbildung  festgesetzt
  wird,  nicht  durch  die  Persönlichkeit  des  einzelnen.
Die  Meinung,  dab  für  das  Gesetz  der  Wille  des  Gesetz-
        <pb n="138" />
        124  1.Buch.  Ill.  Abschu.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).

eebers  maßgebend  sei,  ist  nur  ein  Zeugnis  der  vollkommen
ungeschichtlichen  Behandlung  welthistorischer  Tätigkeiten
und  sollte  gänzlich  aus  der  Rechtswissenschaft  verschwinden.
  Darum  der  Satz:  Gesetze  sind  nicht  auszulegen
nach  dem  Denken  und  Willen  des  Gesetzgebers,  sondern  sie
sind  auszulegen  soziologisch,  sie  sind  auszulegen  als  Erzeugnisse
  des  ganzen  Volkes,  dessen  Organ  der  Gesetzgeber
  gewesen  ist.')  Darum  auch  der  bekannte  Satz,  dab  das
(fesetz  viel  weiser  ist  als  der  Gesetzgeber,  daß  es  einen  unendlichen
Kulturinhalt  in  sich  faßt  und  daß  der  Gesetzgeber  selten  der
richtige  Ausleger  des  Gesetzes  ist.  Das  hat  sich  auch  jetzt
wieder  gezeigt,  und  es  wäre  mißlich  um  unser  bürgerliches
vecht  bestellt,  wenn  die  Auslegung  Plancks  der  Kanon  wäre,
nach  dem  wir  uns  zu  richten  hätten.

Daraus  ergibt  sich  folgendes:  1.  Die  Gesetze  sind  auszulegen,
  weil  sie  nur  durch  das  Mittel  des  Wortes  an  die
Außenwelt  gelangen  können,  in  dem  Kleide  des  Wortes  aber
der  Gedanke  enthalten  ist,  2.  weil  der  Gedankengehalt  dem
Verfasser  des  Gesetzes  nur  zum  Teil  klar  vor  Augen  steht
und  er  ebensowenig  der  Herr  des  Gedankens  ist,  als  sonst
der  Gedanke  der  Sklave  des  Willens.  Und  diese  Auslegung
wird  3.  dem  Gesetze  einen  tiefen,  oft  fast  unendlichen  Inhalt
entnehmen,  da  die  geäußerten  Gedanken  nicht  etwa  von  dem
individuellen  Gesetzgeber,  sondern  von  der  Menschheit  gedacht
sind  und  von  dem  Gesetzgeber  nur  ihre  besondere  Form  und
Fassung  erhalten.”)

III.  Zu  dem  Gesagten  tritt  aber  noch  ein  weiterer  Punkt
hinzu,  daß  nämlich  der  Gesetzgeber  nicht  als  Privatmann
Gesetze  geben  kann,  sondern  nur  als  Gesetzgeber;  als  Gesetzseber
  kann  er  aber  nur  durch  die  Gesetzesworte  sprechen:
alles,  was  er  sonst  tut,  ist  Privatsache  und  ohne  gesetzgeberischen
  Gehalt.  Der  Gesetzgeber  kann  daher  nur  in  der
Art  wirken,  daß  er  in  Worten  einen  Gedankeninhalt  darlegt,
oder  vielmehr,  daß  er  Worte  gibt,  aus  denen  ein  Gedanken- 



!)  Lex  nihil  aliud  est  quam  ipsa  mens;  so  Bartolus  zu  fr.  29  de  leg.

2)  Treffend  bemerkt  auch  George  Elliot  in  Adam  Bede  (ich
zitiere  nach  der  Übersetzung  von  Fink  III  S.  42),  daß  die  Worte  des
Genius  eine  umfassendere  Bedeutung  haben,  n!s  die  Gedanken,  die  sic
eingegeben  haben.
        <pb n="139" />
        III.  Auslegung  der  Gesetze.  $  38.  125

inhalt  zu  entnehmen  ist.  Damit  gewinnt  die  Sache  noch  eine
zweite  und  wichtige  Seite.)  Während  man  nämlich  sonst
annehmen  könnte,  daß  dei  Gedanke  des  Gesetzes  der  vom
Gesetzgeber  geüachte  Gedanke  ist,  der  nur  mehr  oder  minder
vom  Denkenden  unablängig  wirkt,  so  tritt  hier  als  das  Ergebnis
  der  Gesetzgebung  ein  bestimmter  Wortlaut  zu  Tage,
und  dieser  Wortlaut  und  nur  er  ist  von  der  Macht  der  Gesetzgebung
  durchdrungen.  Beherbergt  nun  dieser  Wortlaut  4,  5
oder  6  verschiedene  Gedanken,  die  wahlweise  darin  gefunden
werden  können,  so  ist  nicht  ein  Gedanke,  sondern  es  sind
5  Gedanken  wahlweise  mit  den  Worten  zum  Gesetz  erhoben
worden.  Das  soll  nun  nicht  heißen,  daß  willkürlich  von  diesen
5  Gedanken  einer  heraus  gewählt  werden  darf;  aber  es  soll
heißen,  daß  es  Aufgabe  der  juristischsn  Kunst  ist,  von  diesen
5  Gedanken  den  richtigen  zu  wählen,  und  daß  dies  Aufgabe  der
juristischen  Kunst  ist,  nicht  Aufgabe  der  psychologischen
(individual-sozialpsychologischen)  Forschung.  Daraus  ergibt
sich:  Auslegen  beim  Gesetze  heißt  etwas  anderes,  als  Auslesen
  in  sonstigen  Fällen;  Auslegen  beim  Gesetze  heißt  nicht
nur:  hinter  dem  Ausdruck  den  Sinn  ermitteln,  sondern  es
heißt:  von  den  verschiedenen  Bedeutungen,  welche
sämtlich  durch  den  Ausdruck  gedeckt  werden,  die
richtige  und  maßgebende  auswählen  Hs  ist  also
etwa  ähnlich,  wie  bei  den  Sakramenten  oder  bei  einer
sakramentalen  Erklärung,  in  deren  geweihtem  Wortlaut  verschiedene
  Gedanken  enthalten  sein  können,  von  denen  sodann
die  Auslegung  den  der  Heilswahrleit  entsprechenden  zu  Tage
zu  fördern  hat.

Der  Gedanke  des  Gesetzes  ist  also  jeder  Gedanke,  der
in  seinen  Worten  liegen  kann,  und  somit  kann  das  Gesetz
2,  3,  5  oder  10  Gedanken  in  sich  schliessen,  die  wahlweise
als  die  richtigen  gelten  können.  Die  Grundsätze  der  Auslegung

  müssen  uns  daher  die  Möglichkeit  geben,  nicht  nur

 

1)  Diese  zweite  Seite  hatte  ich  in  meiner  Abhandl.  in  Grünhut  XIII
S.1f.  noch  nicht  erfaßt,  sie  findet  sich  aber  bereits  in  meiner  Abhandl.  in
Krit.  Vierteljahr.  Schrift.  N.F.X  VIII  S.515.  Vortrefflich  sagt  R.G.  25.  März
1891  Entsch.  XX  VII  p.  411:  „Der  Gesetzgeber  kann  nur  in  einer  Sprache
sprechen,  durch  Publikation  des’  Gesetzes.  Was  nicht  aus  dem  Gesetze
entnommen  werden  kaun,  ist  nicht  gesetzliches  Recht.“
        <pb n="140" />
        126  I.  Buch.  111.  Absehn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).

hinter  den  Worten  den  möglichen  Gedanken,  sondern  auch
unter  den  möglichen  Gedanken  den  richtigen  zu  suchen.  Der
richtige  Gedanke  aber  kann  in  verschiedener  Weise  ausgezeichnet
  werden.  Früher,  als  ich  die  Sache  nur  nach  der
obigen  ersten  Seite  betrachtete,  glaubte  ich,  das  Zielbestreben
des  Gesetzes  sei  das  Entscheidende,  welches  mehr  oder  minder
in  den  Bestrebungen  zu  erblicken  sei,  die  dem  Gesetze  zu
Pathen  gestanden  haben.  Ich  glaube  nicht  mehr,  daß  dies  die
Hauptsache  sei,  obgleich  diesem  Punkte  eine  gewisse  Bedeutung
nicht  abzusprechen  ist.

Die  Hauptsache  ist  vielmehr  die:  von  den  möglichen  Gedanken
  des  Gesetzes  ist  derjenige  zu  wählen,  bei  weichem  das
Gesetz  den  vernünftigsten,  heilsamsten  Sinn  hat  und  die  wohltuendste
  Wirkung  äußern  wird.  Einer  Rechtfertigung  dieses
Satzes  bedarf  es  kaum;  denn  das  versteht  sich  von  selber,
daß  das  Rechtsleben  am  meisten  gedeiht,  wenn  die  Gesetze
den  vernünftigsten,  bedeutungsvollsten  Sinn  haben,  und  daß
die  Jurisprudenz  eine  Hauptaufgabe  darin  zu  finden  hat,  dem
Rechtsleben  durch  die  Vernunft  des  Rechts  zu  dienen.  Dies
ist  früher  nur  verdunkelt  worden  durch  den  falschen  Wahn
dier  subjektiven  Auslegung;  nachdem  der  Wahn  zerstoben,  tritt
der  richtige  Gedanke  klar  hervor.  Sind  allerdings  nach  dieser
Betrachtungsweise  mehrere  Deutungen  möglich,  kann  also  das
Heil  in  der  einen  wie  in  der  anderen  gesucht  werden,  dann
wird  man  auf  den  Zusammenhang  der  Gesetzesbestimmungen
eingehen  müssen  und  diejenige  Auslegung  vorziehen,  durch
die  das  Gesetz  den  konsequentesten,  organisch  richtigsten
Aufbau  findet;  insbesondere  wird  das  Ineinandergreifen  der
verschiedenen  Gesetze  des  Landes  in  Betracht  kommen,  denn
es  ist  ein  Haupterfordernis  einer  gesunden  Gesetzgebung,
daß  die  Gesetze  zu  einander  passen  und  nicht  in  ein  unzusammenhängendes
  Gemisch  von  Bestimmungen  auslaufen.

Sollte  auch  hiermit  ein  sicheres  Ergebnis  nicht  zu  erzielen
  sein,  dann  darf  man  auf  das  Zweckbestreben  des
Gesetzes  eingehen  und  berücksichtigen,  welche  Absichten,
Wünsche  und  Befürchtungen  die  Welt  erregten,  als  man  das
Gesetz  gab  und  damit  einem  Bedürfnis  der  sozialen  Welt
entgegenzukommen  suchte.  Auch  dies  ist  ein  richtiger  Gedanke;
  es  ist  richtig,  daß,  wenn  die  übrigen  Auslegungen
        <pb n="141" />
        III.  Auslegung  der  Gesetze.  8  38.  197

Cr

nicht  zum  Ziel  führen,  diejenige  Auslegung  maßgebend  wird,
welche,  nicht  nur  den  vernünftigsten,  sondern  auch  den  der
Bestrebung  des  Gesetzes  gemäßesten  Inhalt  bietet.

IV.  Daraus  ergibt  sich  auch,  daß  die  Auslegung  des  Gesetzes
keineswegs  immer  gleich  bleiben  darf.  Es  ist  vollkommen
unstatthaft,  von  einer  ausschließlich  richtigen  Auslegung  zu
sprechen,  die  das  Gesetz  vom  Anfang  seiner  Tage  bis  zu
seinem  letzten  Augenblick  zu  geleiten  habe.  Eine  solche
Ansicht  verkennt  völlig  die  Zwecke  des  Gesetzes  und  macht
es  von  einem  Mittel  des  Heils  zu  einem  Gegenstand  der  Welterkenntnis.
  Das  Gesetz  aber  ist  ein  Mittel  des  Heils,  ein
Mittel,  um  menschliche  Zwecke  zu  erreichen,  die  Kultur  zu
fördern,  die  kulturfeindlichen  Elemente  zurückzuhalten,  die
Kräfte  der  Nation  zu  entwickeln.  Es  ist  ein  Gegenstand  der
Erkenntnis  nur  insofern,  daß  es  als  ein  wechselndes  und
wandelbares  Mittel  des  Heils  erkannt  werden  muß,  als  ein
Faktor  im  Bereich  der  Kulturentwicklung,  der  richtig  ist,
wenn  er  richtig  wirkt,  und  den  wir  richtig  erkennen,  wenn
wir  ihn  als  einen  zweckentsprechend  wirkenden  erkennen.
Dementsprechend  muß  sich  die  Auslegung  gestalten;  und  das
Heilmittel  muß  verschieden  wirken,  je  nachdem  die  Zeitläufe
sich  gestalten  und  die  Kulturumgebung  sich  ändert.  Trotz
aller  solcher  Wandlungen  die  nämliche  Gesetzeswirksamkeit
aufrechterhalten  zu  wollen,  wäre  dem  gleich,  wenn  man  dem
Mann  die  Kost  des  Kindes  reichen,  wenn  man  eine  Industrienation
  nach  dem  Muster  eines  Ackerbauvolkes  gestalten,  wenn
man  die  Beleuchtung  der  Dämmerung  der  Beleuchtung  des
Mittags  gleichstellen  wollte.  Auf  solche  Weise  kann  das
Gesetz  elastisch  werden,  den  verschiedenen  wechselnden  Erfordernissen
  entsprechen  und  eine  segensreiche  Wirksamkeit
entfalten,  auch  wenn  alle  Umstände  sich  geändert  haben,
unter  denen  es  seinerzeit  entstanden  ist.

Das  Gesetz  ist  also  ein  Mittel  des  Heils,  es  ist  nicht
eime  Erscheinung,  die  auf  Wahrheit  oder  Unwahrheit  zu
prüfen  wäre.  Wahrheit  und  Unwahrheit  sind  Begriffe,  die
beim  Gesetze  ebensowenig  in  Betracht  kommen,  wie  bei  einem
Satze  der  Ethnologie:  die  ethnologischen  Prinzipien  entwickeln
sich  verschieden  in  den  Zeiten  der  Volksgeschichte  und
Volksbewegung,  und  ebenso  wird  ein  in  das  Volk  hinein-
        <pb n="142" />
        128  I.Buch.  Il.  Abschn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).

gelegtes  Rechtsprinzip  sich  nach  Zeit  und  Ort  verschieden
gestalten  müssen.  Daß  man  dies  nicht  erkannte,  daß  man  das
Gesetz  als  eine  auf  Wahrheit  zu  prüfende  Erscheinung  auffabte,
  wobei  eine  Wahrheit  und  nur  eine  Wahrheit  zu  erkeunen
  wäre,  die  dem  Gesetze  eben  folge,  wie  einem  Naturwesen,
  das  ist  die  Eigenart  der  Scholastik.  Der  Scholastiker
verlegt  das,  was  im  Wirken  liegt,  in  das  Sein,  und  an  Stelle
der  besten  Wirkung  will  er  die  richtige  Wirkung  erkennen;
anstatt  dab  verschiedenes  als  wirkend  anerkannt  wird,  will
nur  das  eine  ihm  als  richtig  erscheinen.  Das  ist  ebenso,  wie
wenn  ınan  sagen  wollte,  daß  eine  bestimmte  Völkersitte  oder
Volksgewohnheit  die  allein  richtige  sein  könnte.

Die  Auslegung  kann  daher  wechseln  und  muß  wechseln.
So  hat  beispielsweise  bei  dem  nunmehr  fast  ein  Jahrhundert
alten  Code  civil  die  Auslegung  viele  Veränderungen  erfahren.
Alle  wichtigen  Ereignisse  im  Leben  der  Nation  haben  eingewirkt
  und  der  Auslegung  die  Richte  gegeben;  durch  die
öontwicklung  der  Industrie  und  des  Handels  sind  innerhalb
des  nämlichen  Gesetzes  auf  einmal  Rechtssätze  entstanden,
die  man  früher  nicht  gedacht  und  nicht  geahnt  hätte:  der
sanze  Apparat  des  Rechts  des  lautern  Wettbewerbes  liegt  in
zwei  Artikeln  begründet  (A.  1382,  1383),  denen  man  früher
weitaus  nicht  diese  Bedeutung  beimessen  konnte.

V.  Hiernach  wird  bei  der  Auslegung  der  Gesetze  vor  allem
auf  die  Vernünftigkeit  und  dann  auf  die  systematische  Folgerichtigkeit
  und  schließlich  auf  die  geschichtliche  Kulturbewegung
  zurückzugehen  sein.  Ein  Beispiel  ist  folgendes:  der
Unterschied  zwischen  dem  Gebrauchsmuster  und  der  Erfindung
ist  in  den  Worten  der  Gesetze  in  einer  Weise  wiedergegeben,
welche  dem  Ausleger  eine  Reihe  von  Gedanken  zu  Gebote
stellen.  Das  Vernünftige  aber  ist,  den  Unterschied  darin  zu
suchen,  daß  mit  dem  einen  eine  Naturkräfteidee,  mit  dem  anderen
eine  Raumidee  geschützt  wird.  Mit  dieser  Auslegung  läßt
sich  die  Industrie  am  allerbesten  sichern,  der  Schutz  ist  der
denkbar  weitgehendste,  die  heilsamen  Bestrebungen  der  Industrie
  sind  hierdurch  am  ausgiebigsten  gedeckt;  und  da  die
Raumidee  die  einfache,  wie  die  verwickelte  Form  umfaßt,  so
ist  insbesondere  die  Möglichkeit  gegeben,  einen  und  denselben
Gegenstand  nach  verschiedenen  Seiten  hin,  patent-  und  muster-
        <pb n="143" />
        III.  Auslegung  der  Rechtsnormen.  8  39.  129

rechtlich,  zu  schützen.  Diese  Auslegung  bringt  auch  unserer
Industriegesetzgebung  eine  folgerichtige  Ausgestaltung,  sie
bietet  die  Hand  zu  einem  in  sich  abgeschlossenen  organischen
System.  Dagegen  müssen  alle  anderen  Erwägungen  zurücktreten.
  Insbesondere  bleibt  es  außer  Betracht,  daß  die  Bestrebungen,
  welche  das  Musterschutzgesetz  herbeigeführt  haben,
durchaus  keinen  so  tiefen  Hintergrund  hatten  und  mehr  auf  den
Schutz  kleiner  unbedeutender  Gedanken,  im  Gegensatz  zu  den
„wahren  Erfindungen“  hinzielten.  Noch  viel  weniger  kann  aus
Äusserungen  in  Vorarbeiten  und  Parlamentsreden  hiergegen
etwas  Stichhaltiges  entnommen  werden.  Jede  Auslegung,  die
von  derartigen  unrichtigen  Gesichtspunkten  ausgeht,  ist  verfehlt
  und  erfüllt  die  Anforderungen  nicht,  welche  die  Industrie
an  das  Recht  stellt.
&amp;amp;  39.

1.  Die  frühere  Auslegungsmetliode  bestand  aus  lauter  Iırtümern.')
  Sie  verkannte  die  soziale  Natur  der  Geistesschöpfung,
sie  verkannte  die  Unendlichkeit  des  in  den  Worten  verborgenen
Inhaltes,  sie  verkannte  die  Selbständigkeit  des  Gedankens
gegenüber  dem  Denkenden  und  Äussernden.  Indem  sie  den
Gedanken  zun  Sklaven  des  Willens  machte,  kam  sie  zu  dem
Satze:  es  gilt  dasjenige,  was  der  Gesetzgeber  gewollt  hat;
völlig  verkehrt  und  völlig  der  Geschichte  des  menschlichen
Denkens  widersprechend.  Die  Folge  war,  daß  der  Gedankengehalt
  wesentlich  verkürzt  wurde  und  nur  dasjenige  als
geäußerter  Gedanke  galt,  was  von  den  Gesetzgebungsfaktoren
wirklich  erfaßt  und  durch  ihren  Willen  in  die  Welt  gesetzt
war.  Diese  Methode  schnürte  die  Jurisprudenz  zusammen,
und  an  Stelle  von  System  und  Folgerichtigkeit  trat  historische
Willkür  und  individueller  Sondergeist.

II.  Eine  solche  Methode  der  Auslegung  ist  schon  verkehrt,
wenn  wir  uns  einen  absoluten  Monarchen  denken,  dessen  einfacher
  Wille  Gesetz  ist;  allerdings  steht  es  einem  solchen,
wenn  er  ein  (zesetz  gegeben,  zu,  dieses  durch  ein  zweites,  er-1)

  Ansätze  des  richtigen  fanden  sich  bei  Schaffrath  und  bei  von
Hahn;  aber  Schaffraths  Ausführungen  wurden  von  der  früheren
Literatur  geradezu  als  minderwertig  erklärt,  von  Hahn  wurde  durch
Goldschmidt  u.  a.  bekämpft.

Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  9
        <pb n="144" />
        1350  1.  Buch.  11I.  Abschn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Reehtsnormen).

läuterndes  Gesetz  zu  erklären;  aber  diese  Erklärung  wirkt
dann  nicht  deshalb,  weil  sie  den  Gedanken  des  ersten  Gesetzes
  kundgıibt,  sondern  deshalb,  weil  sie  ein  zweites  Gesetz
darstellt.  Wäre  aber  die  Staatsverfassung  derart,  daß  auch
der  absolute  Herrscher  mindestens  eine  Form  wahren  müßte,
um  seinen  Willen  zum  Gesetz  zu  machen,  z.B.  die  Form  der
Veröffentlichung,  so  wäre  es  sicher,  daß  etwa  seine  Tagebücher
  und  geheimen  Aufzeichnungen  zur  Auslegung  des
Gesetzes  nicht  herangezogen  werden  dürften.

III.  Vollkommen  unzulässig  ist  nun  aber  diese  Methode  in
unseren  heutigen  konstitutionellen  Staaten,  wo  mehrere
Faktoren  an  der  Gesetzgebung  mitwirken:  wenn  hier  ein
Gesetz  zu  stande  kommt,  so  kommt  es  gewöhnlich  nur  zu
stande  in  bezug  auf  die  Worte;  denn  von  den  Faktoren  der
Gesetzgebung  denkt  hinter  den  Worten  häufig  jeder  etwas
sanz  Verschiedenes;  und  auch  in  dem  einen  Faktor,  dem
Parlament,  sind  oft  so  viele  Auffassungen,  als  Fraktionen
sind,  und  nur  auf  die  eine  Wortfassung  vereinigt  man  sich,
weil  jede  Fraktion  dahinter  das  Ihrige  denkt.  Wollte  man
hier  mit  dem  Gedanken  des  Gesetzgebers  Ernst  machen,  so
käme  man  zu  dem  Satze,  daß  bei  solchen  inneren  Widersprüchen
  ein  Gesetz  gar  nicht  zu  stande  gekommen
wäre!  —  eine  so  abenteuerliche  Annahme,  daß  sie  sofort  als
unzulässig  erscheint,  obgleich  einige  Fanatiker  der  Folgerichtigkeit
  selbst  vor  diesem  Gedanken  nicht  zurückgeschreckt
sind.  Demgegenüber  konnte  man  sich  nur  durch  Fiktion  und
unbegründete  Unterstellung  helfen.  Man  unterstellte  insbesondere:
  wenn  etwas  in  den  Motiven  der  Regierung  gesagt
und  im  Parlament  nicht  bekämpft  wird,  so  gelte  es  als
zugestanden;  man  sagte  ferner:  wenn  ein  Parlamentsmitglied
etwas  äußert  und  es  nicht  widersprochen  wird,  so  habe  das
ganze  Parlament  es  genehmigt.  Auf  diese  Weise  kam  man
zu  einer  geradzu  verblüffenden  Überschätzung  der  Vorarbeiten
des  Gesetzes.  Aber  diese  Unterstellungen  sind  alle  verkehrt.
Daß  etwas  geäußert  oder  nicht  geäußert  wird,  hängt  mit  sehr
vielen  Zufälligkeiten  zusammen,  und  der  Katarrh  eines  Redners,
der  schlechte  Magen  eines  Oppositionsmannes,  oder  die  Sorgen
und  Gedankenablenkungen  der  Residenz  können  hier  mehr
wirken,  als  jeder  übereinstimmende  Wille;  und  das  Gesetz  in
        <pb n="145" />
        III.  Auslegung  der  Rechtsnormen.  8$  39,  40.  131

seiner  Wirksamkeit  von  der  Magenstimmung  eines  Parlamentariers
  abhängen  zu  lassen,  wäre  doch  wirklich  eine  unrichtige
Methode  auslegender  Kunst.  Schließlich  ist  ein  Satz  oft
durch  den  Schlußantrag,  durch  die  Ermüdung,  durch  das
Gespräch  am  Eingang  des  Parlaments  unbeanstandet  geblieben;
alle  derartigen  Annahmen  brechen  zusammen,  wenn  man  das
Leben  in  Wirklichkeit  betrachtet.

IV.  Hiernach  kann  das,  was  in  den  Motiven  und  Parlamentsverhandlungen
  geäußert  wird,  für  das  Gesetz  keine  Bedeutung
beanspruchen;  es  kann  höchstens  insofern  einige  Erheblichkeit
besitzen,  als  es  uns  die  Stimmung  und  das  Bestreben  wichtiger
Kreise  der  Bevölkerung  kennen  lehrt;  insofern  aber  steht
dieses  Auslegungsmittel  auf  gleicher  Höhe,  wie  jedes  andere
Mittel,  das  uns  die  Gedanken  des  Volkes  kund  gibt,  und
ein  Zeitungsartikel  oder  ein  \Werk,  das  bahnbrechend  wirkt,
sind  oft  wichtiger,  als  alles,  was  in  obigen  Vorarbeiten  gesagt
wird.  Eine  Veröffentlichung  der  Vorarbeiten  kann  daher’  nur
insofern  eine  Wichtigkeit  erlangen,  als  sie  Gedanken  und
Stimmungen  wiedergibt  und  hierdurch  allgemein  menschlich
belehrend  ist;  dagegen  kann  sie  eine  besondere  Bedeutung  für
das  Gesetz  nicht  beanspruchen;  und  da  die  Gefahr  des;MiBbrauches
  größer  ist,  als  ihr  Nutzen,  so  wäre  es  stetsfam
besten,  wenn  das  Gesetz  ohne  jede  Vorarbeiten  unter  das
Publikum  träte  und  die  Vorarbeiten  anstatt  gedruckt  und
veröffentlicht,  dem  Publikum  völlig  entzogen  würden.  Bei
jedem  neuen  Gesetze  wäre  dies  erwünscht,  am  meisten  bei
dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch,  dessen  Motive  zudem  keineswegs
  offiziell  und  in  jeder  Beziehung  ungenügend  gearbeitet
sind.  Auch  das  Reichsgericht  vom  3.  Mai  1902  Entsch.  51
S.  274  sagt  über  sie:  „Übrigens  würden  ...  .  die  Motive...
nicht  von  maßgebender  Bedeutung  für  die  Auslegung  des
Gesetzes  sein,  da  sie  als  eine  nicht  von  den  gesetzgebenden
Faktoren  herrührende  Privatarbeit  weder  die  Bestimmung
noch  die  Macht  haben,  das  Gesetz  zu  deklarieren.“  Warum
hat  man  sie  doch  veröffentlicht?

&amp;amp;  40.

I.  Der  Gedanke  des  Gesetzes  bewegt  sich  in  den  Worten,

wie  die  Kraft  in  der  Maschine  Wie  aber  in  der  Maschine
9%*
        <pb n="146" />
        132  I1.Buch.  111.  Abschn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).

bisweilen  auch  tote  Teile  vorhanden  sind,  die  der  Kraftentwicklung
  nicht  recht  entsprechen  und  mehr  nur  als  Hemmung
und  Hindernis  wirken,  so  ist  es  auch  bei  der  Fassung  des
Gesetzes.  Das  Gesetz  kann  möglicherweise  zwei  Gedanken
enthalten,  wenn  man  alle  Ausdrücke  in  ihrer  naturgemäßen
Bedeutung  versteht;  es  kann  aber  zugleich  noch  sechs  andere
Gedanken  fassen,  wenn  man  den  einen  oder  anderen  seiner
Ausdrücke  in  einer  uneigentlichen,  übertragenen  Bedeutung
nimmt,  wenn  man  ihn  über  die  gewöhnliche  Bedeutung  hinaus
ausdehnt  oder  unter  den  gewöhnlichen  Gehalt  zusammenzieht.
Es  fragt  sich,  ob  es  der  Rechtswissenschaft  in  solchem  Falle
gestattet  ist,  auch  diese  letzteren  sechs  Gedanken  wahlweise  in
Betracht  zu  nelhmen  und  davon  auszugehen,  daß  die  Ausdrucksmittel
  auch  einmal  uneigentlich,  ungeschickt  und  ungewöhnlich
sind.  Das  ist  aber  zu  bejahen;  denn  wie  im  Leben,  so  ist
auch  im  Gesetz  die  Ausdrucksweise  durchaus  nicht  immer  die
gewöhnliche,  abgegriffene  und  dem  Wortlaut  nächste  Entspräche
  die  Sprache  immer  der  abgearbeiteten  und  üblichen
Bedeutung  der  Worte,  so  würde  sie  alle  individuelle  Färbung
verlieren  und  schulmeisterlich  ungelenk  und  pedantisch  werden.
Dazu  kommt,  daß  eine  steifleinene  Sprechweise,  welche  jedem
Worte  die  Stellung  zuweist,  die  es  im  Leben  hat,  oft  gar  nicht
in  der  Lage  wäre,  einen  bedeutungsvollen  Gedanken  zu  bezeichnen,
  oder  dies  nur  unter  entsetzlichen  Umständlichkeiten
und  verklausulierten  Wendungen  vermöchte.  Dadurch  würde
wiederum  das  Gesetz  so  ungefüge,  daß  es  nicht  selten  einem
sprachlichen  Ungeheuer  ähnelte;  man  denke  nur  an  die  Fassung
englischer  Gesetze,  die  in  dieser  Beziehung  oft  das  abenteuerlichste
  leisten.  Das  soll  aber  beim  Gesetz  niemals  der  Fall
sein:  es  soll  zugleich  ein  Denkmal  der  Sprache  bilden  und  soll
wenigstens  in  relativem  Maße  volkstümlich  sein;  denn  sonst
könnte  es  dem  Volke  niemals  ans  Herz  wachsen,  es  müßte
ihm  fremd  bleiben  oder  abstoßend  wirken.  Das  wäre  aber
wiederum  ein  großer  Schaden  für  die  rechtliche  Bildung  des
Volkes.

II.  Daraus  geht  hervor:  Bei  der  Auswahl  der  Bedeutungen
kann  der  Jurist  davon  ausgehen,  daß  die  Ausdrücke  möglicherweise
  uneigentlich  und  ungewöhnlich  sind  und  vielleicht  nur
annähernd,  nicht  vollkommen  dasjenige  umgrenzen  und  um-
        <pb n="147" />
        II.  Auslegung  der  Rechtsnormen.  $  40.  133

schließen,  was  sie  fassen  sollen;  ebenso  wie  derjenige,  der  die
Funktion  einer  Maschine  zu  erklären  hat,  davon  ausgehen
  kann,  daß  in  der  Maschine  sich  Unvollkommenheiten
finden,  wenn  auch  nur  darum,  weil  die  Maschine  rasch  gebaut
wurde,  oder  weil  eine  größere  Genauigkeit  nicht  erforderlich
ist  USW.

Man  spricht  daher  von  ausdehnender  und  von  beschränkender
  Auslegung.  Dies  sind  aber  nur  zwei  Sonderfälle;
  denn  auch  sonst  kann  das  Wort  etwas  von  dem  Gedanken
abstechen,  nicht  nur  quantitativ,  sondern  auch  qualitativ.

Man  darf  mithin  nicht  blod  von  ausdelmender  und  beschränkender
  Auslegung  sprechen,  sondern  von  einer  Auslegung,
  die,  von  der  ungenauen  Wortfassung  weg,  dem  treibenden
  Gedanken  des  Gesetzes  eine  neue  Richtung  gibt.  Das
kann  nicht  nur  quantitativ  mehr  oder  weniger  sein,  es  kann
auch  ein  qualitativ  anderes  werden;  die  Auslegung  wäre
sehr  dürftig,  wenn  sie  nur  mehr  oder  weniger  innerhalb  des
gesetzlichen  Gedankens  geben  könnte,  wenn  sie  nicht  auch
den  Ausdruck  zu  sprengen  und  dem  Gedanken  eine  ganz
andere  Wendung  zu  verleihen  vermöchte.  Wenn  beispielsweise
ein  Gesetz  von  Anfechtung  spricht,  so  wird  es  uns  gestattet
sein,  dem  Ausdruck  „Anfechtung“  eine  andere  als  die  gewöhnliche
  Bedeutung  beizulegen  und  davon  auszugehen,  daß
das  Gesetz  den  Ausdruck  „anfechten“  im  einzelnen  Fall  in
untechnischem  Sinn  gebraucht,  sodaß  unter  „anfechten“  ein
obligationsrechtliches  Rückgängigmachen  des  Geschäfts  zu
verstehen  ist.  Ein  anderes  Beispiel  bietet  die  relative  Nichtigkeit
  eines  Patentes:  unter  relativer  Nichtigkeit  ist  hier  nicht  eine
Nichtigkeit,  sondern  etwas  ganz  anderes  verstanden,  wie  ich
dies  seinerzeit  im  Handbuch  des  Patentrechtes  S.  396f.  dargelegt
  habe.  Ein  weiteres  Beispiel  bietet  im  Patentgesetz  das
Wort  „gewerbsmäßig“.  Gewerbsmäßig  kann  so  viel  sein  wie
„gewerblich“,  und  es  kann  dies  bedeuten,  obgleich  der  Ausdruck
  gewerblich  zutreffender  wäre.  Gewerblich  aber  kann
wiederum  die  besondere  Nebenbedeutung  haben,  daß  auch  eine
andere  als  Gewinntätigkeit  hierunter  verstanden  ist,  sobald
ein  Gebrauch  über  das  Privatleben  hinausgeht  und  größere
Dimensionen  annimmt.!)  Auf  diese  Weise  kann  der  Ausleger
        <pb n="148" />
        134  I.  Buch.  Il.  Abschn.  Bildung  der  Rechtsordnung  (Rechtsnormen).

dem  Gesetze  einen  bedeutungsvollen,  alle  Erfordernisse  des
Rechts  erfüllenden  und  grundsätzlich  zusammenpassenden
Inhalt  verleihen,  während  es  unfolgerichtig,  unvollkommen  und
erfinderfeindlich  sein  Könnte,  wenn  man  den  Ausdruck  „gewerbsmäßie*“
  in  dem  gewöhnlich  üblichen  Sinne  verstünde.

B.  Auslegung  des  Gewohnheitsrechts.
8  41.

Der  Auslegung  bedarf  nicht  nur  das  Gesetzesrecht,  sondern
auch  das  Gewohnheitsrecht,  nur  ist  hier  die  Auslegung  eine
vanz  andere;  es  handelt  sich  darum,  aus  den  einzelnen  Zügen
der  Gewohnheit  den  Rechtsgedanken  herauszuziehen  und  hiernach
  zu  bemessen,  was  die  Gewohnheit  mit  dem  einen  oder
anderen  Gebrauch  sagen  will;  insbesondere,  wenn  es  sich
um  Gerichtsgebrauch  handelt,  ist  es  hier  Aufgabe  des  Auslegers,
  zu  erwägen,  inwiefern  die  Entscheidung  von  dem  einen
oder  anderen  Motiv  getragen  wird.  Möglicherweise  ist
die  Entscheidung  durch  zwei  oder  drei  Gründe  gestützt,  wovon
  der  eine  der  Rechtssatz  ist,  der  als  gewohnheitsrechtliches
Prinzip  in  Anspruch  genommen  wird;  fraglich  ist  es  dann,  ob
man  in  der  Entscheidung  wirklich  den  Ausdruck  dieses  Rechtssatzes
  zu  erblicken  hat  oder  ob  nicht  bloß  eine  mehr  oder  minder
bedeutsame  Erwägung  vorliegt,  die  vielleicht  „kolorierend“  eingewirkt
  hat,  nicht  aber  bestimmend  war.  In  dieser  Art  gestaltet
  sich  vor  allem  die  Auslegung,  die  man  in  England  und
Amerika  den  gerichtlichen  Entscheidungen  zuteil  werden  läßt;
denn  so  soll  ermittelt  werden,  ob  der  oder  jener  Rechtssatz
autoritativ  ausgesprochen  ist.  Hier  wird  insbesondere  auch
erwogen,  ob  der  Rechtssatz  bloß  für  einen  beschränkten  Kreis
gelten  soll,  nach  Maßgabe  all  der  Besonderheiten  des  einzelnen
Prozesses,  oder  ob  darin  ein  allgemeiner  Satz  enthalten  ist,
der  vom  Richter  auch  für  den  Fall  ausgesprochen  sein  soll,
daß  man  sich  die  eine  oder  andere  Einzelheit  des  Rechtstreites
wegdenkt.
        <pb n="149" />
        IV.  Abschnitt.
Das  Recht  als  Wissenschaft  und  Technik.
I.  Rechtswissenschaft.
8  42.

I.  Das  Recht  ist  eine  Wissenschaft;  zur  Wissenschaft  gehört
aber  vor  allem,  daß  die  einzelnen  Teile  zu  einem  systematischen
Ganzen  zusammengefügt  werden  mit  entsprechender  Unter-  und
Überordnung  und  daß  aus  den  Einzelheiten  Prinzipien  abgeleitet
  werden,  die  dann  eine  bestimmte  Stelle  im  System
erlangen.  Eine  derartige  Tätigkeit  ist  nicht  identisch  mit
der  Auslegung,  sondern  sie  setzt  die  Auslegung  voraus.  Ist
Gesetz  oder  Gewohnheitsrecht  ausgelegt,  dann  handelt  es
sich  um  die  weitere  Verarbeitung,  und  sie  geschieht  in  dieser
systembildenden  Weise.  Es  ist  ebenso,  wie  wenn  etwa  der
Chemiker  die  einzelnen  Gegenstände  analysiert  und  in  ihre
Grundstoffe  zerlegt  (was  mit  der  Auslegung  in  Vergleich  gestellt
werden  kann),  sodann  aber  die  Grundsätze  erforscht,  nach
welchen  die  chemischen  Bildungen  und  Zusammensetzungen
sich  vollziehen,  und  endlich  die  Kräfte  erspäht,  welche  hierbei
walten;  worauf  er  sie  mit  den  übrigen  erkannten  Kräften
der  Natur  in  ein  System  zu  bringen  sucht.  Ebenso  hat  der
Rechtsforscher,  nachdem  er  durch  die  Auslegung  den  Inhalt
des  Gesetzes  im  einzelnen  ermittelt  hat,  zu  zeigen,  welchen
Prinzipien  dieser  Gesetzesinhalt  entspricht  und,  nachdem  die
Prinzipien  erkannt  sind,  darzutun,  wie  diese  verschiedenen
Prinzipien  wieder  ein  System  bilden,  wie  sie  sich  gegenseitig  verhalten
  und  wiederum  unter  höhere  Prinzipien  gebracht  werden
können.  Wenn  also  beispielsweise  ein  Gesetz  über  eine  Gesellschaft
  einen  Rechtssatz  ausspricht  und  wir  den  Sinn  dieses
Satzes  ermittelt  haben,  dann  werden  wir  fragen  müssen:
        <pb n="150" />
        136  1.  Buch.  IV.  Abschu.  Das  Recht  als  Wissenschaft  und  Technik.

handelt  es  sich  hier  etwa  um  Rechte  oder  um  Rechtslagen
oder  um  bloße  Anwartschaften?  Ferner,  wenn  es  sich  um
Rechte  handelt,  sind  diese  dinglicher  oder  obligatorischer  Art?
und  wenn  sie  das  eine  oder  andere  sind,  so  ist  weiter  zu
prüfen,  welche  Stellung  sie  im  System  der  dinglichen  und
obligatorischen  Rechte  einnehmen.  Nur  eine  Behandlung  in  dieser
Art  ist  eine  echt  wissenschaftliche.  Die  Tätigkeit  aber,  welche
darin  besteht,  aus  dem  Einzelinhalt  das  Prinzip  zu  erschließen,
nennt  man  Prinzipbildung.  Die  Tätigkeit,  welche  das
Prinzip  mit  anderen  in  Beziehung  setzt  und  seine  Stellung
zu  diesen  anderen  charakterisiert,  nennt  man  juristische
Konstruktion.  Nur  wer  Prinzipien  bilden  und  Konstruieren
kann,  ist  ein  Rechtsforscher,  ein  wissenschaftlicher  Jurist.

II.  Zur  Prinzipbildung  ist  unentbehrlich  das  Experiment:
es  handelt  sich  darum,  entscheidende  Fälle  zu  finden,  wo  das
Prinzip  auf  die  Schneide  gestellt  wird  und  wo  es  sich  zeigt,
ob  es  richtig  ist  oder  nicht.  Das  Experiment  setzt  wie  jedes
Experiment  frischen  Blick  in  die  Welt  der  Erscheinungen  und
schöpferische  Phantasie  voraus.  Ein  Jurist  ohne  Phantasie
ist  kein  Jurist.)  Man  fragt  z.  B.:  Liegt  eine  Erfindung  vor,
wenn  Jemand  ein  Prinzip  so  genau  erspäht,  daß  eine  bereits
bekannte  Tätigkeit  sicherer,  fruchtbringender,  systematisch
richtiger  vollzogen  werden  kann?  Man  mache  das  Experiment:
wird’  dies  bejaht,  —  wer  darf  noch  Eier  sieden,  wenn  durch
wissenschaftliche  Erkenntnis  die  Möglichkeit  gefunden  wird,
die  Eier  mit  mathematischer  Sicherheit  zu  sieden?  Das  wäre
unhaltbar.

III.  Diese  wissenschaftliche  Jurisprudenz  findet  sich  nicht
bei  allen  Völkern.  Sie  findet  sich  nicht  bei  denen,  welche  bloß
beider  Auslegung  stehen  bleiben,  sie  findet  sich  nicht  bei
den  Empirikern,  denen  es  nur  darauf  ankommt,  aus  dem
Auslegungsmaterial  mehr  oder  minder  etwas  für  den
praktischen  Gebrauch  herauszubekommen;  sie  findet  sich  am
wenigsten  bei  denen,  welche  die  Konstruktion  für  etwas  Überflüssiges
  (!)  halten;  sie  findet  sich  auch  nicht  bei  denen,  welche
die  Jurisprudenz  als  eine  bloße  Technik  erklären;  davon  ist
noch  zu  sprechen  (S.  1381.).

t)  Über  die  schöpferische  Bedeutung  der  produktiven  Phantasie  in  der
Wissenschaft  vgl.  Rosenkranz,  Psychologie  S.357.  Vgl.  auch  unten  8.143.
        <pb n="151" />
        I.  Rechtswissenschaft.  8  42.  137

IV.  Man  hat  dieser  wissenschaftlichen  Tätigkeit  der  Jurisprudenz
  entgegengehalten,  daß  das  Recht  eine  praktische
Wissenschaft  sei;  allein  der  Ausdruck  „praktische  Wissenschaft“
  ist  ein  Widerspruch  in  sich  selbst.  Praktisch  ist  die
Technik,  praktisch  ist  niemals  die  Wissenschaft.  Die  Jurisprudenz
  aber  ist  Wissenschaft  und  Technik,  und  wer  bloß  die
Technik  ins  Auge  faßt,  den  können  wir  nicht  als  wissenschaftlichen
  Forscher  behandeln.  Wer  beispielsweise  Mechanik
und  Technologie  studiert,  wird  etwas  für  die  Menschheit
Fruchtbringendes  schaffen  können,  aber  dieses  Studium  ersetzt
nicht  das  Studium  der  Physik  oder  der  Chemie.  Und  ebenso,
wer  die  Jurisprudenz  als  Technik  betreibt,  kann  zwar  ein
entsprechend  guter  Praktiker  werden  und  auch  anderen
Praktikern  gute  Winke  geben,  aber  damit  ist  die  Rechtswissenschaft
  nicht  ersetzt.

Daß  wir  aber  eine  Rechtswissenschaft  neben  der  Technik
haben  müssen,  ist  aus  zwei  Gründen  notwendig:  einmal,  weil
es  überhaupt  ein  unversiegbarer  Drang  der  Menschheit  ist,
die  Erscheinungen  der  Natur  und  des  Geisteslebens  wissenschaftlich
  zu  fassen;  sodann  aber  auch,  weil  aus  der  wissenschaftlichen
  Tätigkeit,  insbesondere  aus  der  Konstruktion,
eine  solche  Fülle  von  Erkenntnis  hervorgeht,  daß  es  uns  hierdurch
  wesentlich  erleichtert  wird,  neue  Gestaltungen  zu  bilden,
wodurch  das  Rechtsleben  unendlich  bereichert  wird.  Alle
Völker,  welche  in  der  Industrie  groß  geworden  sind,  haben
es  empfunden,  wie  wichtig  die  Wissenschaft  war,  wenn  sie
der  Technik  die  Leuchte  vorantrug;  und  das  gleiche  gilt  auch
für  die  Jurisprudenz.  Man  denke  beispielsweise  an  unsere
heutige  Stellung  des  Industrierechtes,  nachdem  Gebiete  wie
das  Patentrecht  wissenschaftlich  erforscht  und  konstruiert
sind,  gegenüber  einem  Zustand,  wo  noch  die  öde  Empirie
herrschte!

V.  Einer  der  größten  Vorteile  der  Prinzipbildung  und
Systematik  ist  die  Möglichkeit  der  Analogie.  Zwar  wird
vielfach  die  Analogie  schon  unwillkürlich  und  bloß  instinktmäßig
  geübt  werden,  allein  eine  derartige  Bildung  ist  höchst
zweifelhaft  und  unsicher.  Die  Analogie  besteht  nämlich
darin,  daß  man  aus  einem  Rechtssatz  das  Prinzip  ableitet
und  sodann  aus  diesem  Prinzip  wieder  neue  Folgerungen  zieht
        <pb n="152" />
        138  I.Buch.  IV.  Abschn.  Das  Recht  als  Wissenschaft  und  Technik.

und  hierdurch  neue  Rechtssätze  bildet.)  Das  kann  instinktiv
geschehen,  und  man  spricht  in  dieser  Beziehung  von  Rechtsähnlichkeit.
  Der  eine  Rechtssatz  drängt  zu  einem  ähnlichen.
Will  man  die  Sache  aber  wissenschaftlich  behandeln,  so  kann
dies  nur  so  geschehen:  der  eine  Rechtssatz  führt  zum  Prinzip
herab,  und  aus  dem  Prinzip  geht  ein  anderer  Rechtssatz  hervor;
sobald  die  Rechtsordnung  einen  Rechtssatz  aufstellt,  ist  anzunelimen,
  daß  sie  damit,  im  Zweifel  wenigstens,  das  ganze
Prinzip  billigt,  und  damit  auch  alle  weiteren  Folgerungen,  die
sich  aus  dem  Prinzip  ergeben.  So  enthält  $  1348  B.G.B.  ein
Prinzip,  das  sicher  auch  für  die  Ankindung,  &amp;amp;  1741,  in
Anwendung  kommen  muß.

II.  Rechtstechnik.
8  483.

I.  Das  Recht  ist  nicht  nur  eine  Wissenschaft,  sondern  auch
eine  Technik;  es  will  nicht  nur  erforscht,  sondern  auch  angewandt
  werden.  Jede  Technik  aber  ist  eine  Kunst,  denn
sie  setzt  voraus,  dab  mit  gewissen  geistigen  Fähigkeiten
etwas  noch  nicht  Vorhandenes  geschaffen  wird;  wie  bei  der
ästhetischen  Kunst  das  ästhetische  Gebilde,  so  hier  das  technische
  Gebilde  und  beim  Recht  die  Entscheidung  des  Rechtsfalls.
  Dieser  Unterschied  zwischen  Technik  und  Wissenschaft
ist  vielfach  verkannt  worden,  und  andererseits  ist  es  vorgekommen,
  daß  man  um  der  Technik  willen  die  Wissenschaft
des  Rechts  über  Bord  werfen  wollte.  Das  ist  bereits  oben
(S.  137)  gewürdigt  worden.

Wie  bei  jeder  Technik,  so  wird  auch  hier  etwas  Neues
dadurch  geschaffen,  daß  der  Geist  sich  vorhandener  Faktoren
bedient.  Diese  Faktoren  sind  die  Rechtssätze;  und  das,  was  mit
diesen  zu  geschehen  hat,  ist  folgendes:  man  hat  den  einzelnen
Rechtsfall  zu  entscheiden,  man  hat  die  Fragen  zu  lösen,  die
zu  lösen  sind,  damit  die  Aufgaben  des  Rechts  erfüllt  werden.

II.  Wie  jede  Technik,  so  kann  auch  die  Rechtstechnik  eine
instinktive  sein.  Ein  jeder  Techniker  wird  eine  Menge  von
Gesetzen,  wie  z.  B.  das  Gesetz  der  Schwere  und  das  Fall-.

  2  Diesen  Charakter  der  Analogie  habe  ich  in  Grünhuts  Zeitschrift
  XIII  S.  48f.  aufgewiesen.
        <pb n="153" />
        II.  Rechtstechnik.  8  48.  139

gesetz  in  Anwendung  bringen,  ohne  sich  davon  im  einzelnen
Falle  Rechenschaft  abzulegen  und  ohne  daß  ihm  die  einzelnen
Beziehungen  ins  Bewußtsein  treten.  Das  tut  ja  auch  der  Nicht-Techniker
  täglich,  wenn  es  sich  darum  handelt,  zu  Zwecken
des  gewöhnlichen  Lebens  die  äußere  Natur  zu  beherrschen.
Was  wir  tun,  wenn  wie  gehen  oder  schreiben,  sind  an  und  für
sich  sehr  verwickelte  Prozesse,  die  uns  aber  so  zur  zweiten  Natur
geworden  sind,  daß  wir  sie  vollziehen,  ohne  der  Reihenfolge
uns  bewußt  zu  sein  und  ohne  an  die  Art  und  Weise  zu  denken,
wie  die  Muskelbewegung  sich  zu  dem  Ergebnisse  verhält.
Beim  Sprechen  und  beim  Gebrauch  der  Sprache  ist  dies  am
allerersichtlichsten.  Dies  beruht  darauf,  daß  infolge  der  Gewöhnung
  eine  Menge  von  Tätigkeitstrieben  in  unser  Inneres
eingegangen  ist,  sodaß  unter  der  Schwelle  des  Bewußtseins
das  eine  sich  ohne  weiteres  zum  anderen  fügt.  Derartige
triebartige  Verbindungen  sind  in  manchen  Punkten  recht
lästig  und  irreführend,  auf  der  anderen  Seite  sind  sie  die
Voraussetzungen  eines  jeden  vernunftgemäßen  Lebens;  denn  wir
müssen  eine  Menge  von  Dingen  instinktiv  tun,  wenn  wir  unsere
Kraft  den  wichtigeren  Kulturtätigkeiten  vorbehalten  wollen.

So  ist  es  auch  bei  dem  Recht;  wir  bewegen  uns  so  sehr
im  Rechtsleben  und  sind  so  sehr  umringt  von  einer  Menge  von
Rechtsäußerungen,  daß  sich  uns  vieles  von  selbst  ergibt;  und
namentlich,  wenn  das  Recht  volkstümlich  ist,  wird  derjenige,
der  im  Rechtsleben  der  Gesellschaft  steht,  durch  eine  Menge
von  Gedankenverknüpfungen  sofort  zu  einer  bestimmten  Entscheidung
  gedrängt  werden.  Er  wird  ohne  weiteres  die  Entscheidung
  als  richtig  empfinden  und  wird  alle  Zwischenprozesse,
die  dazu  führen,  als  unnötig  beiseite  lassen.

Dies  gilt  insbesondere  da,  wo  die  Rechtsbildung  selbst
eine  gewohnheitsrechtliche  ist,  wo  selbst  die  Rechtssätze  nicht
einmal  gekannt,  sondern  nur  empfunden  werden.  Ist  die  Rechtsbildung
  eine  unbewußte,  so  muß  die  Rechtsanwendung
natürlich  umsomehr  unter  der  Schwelle  des  Bewußtseins  vor
sich  gehen.  Es  ist  ebenso,  wie  man  jahrhunderte  lang  gesprochen
  hat  und  gegangen  ist,  bevor  die  physiologischen
(esetze  des  Sprechens  und  Gehens  erkannt  waren.

Ill.  Im  Gegensatz  zu  der  instinktiven  Rechtsanwendung
steht  die  bewußte.  Sie  berulit  darauf,  daß  man  die  Rechtssätze
        <pb n="154" />
        140  1.  Buch.  IV.  Abschn.  Das  Recht  als  Wissenschaft  und  Technik.

kennt  und  sodann  den  einzelnen  Fall  zu  diesen  Rechtssätzen
in  Beziehung  setzt.  Unter  Rechtssätzen  sind  hier  aber  nicht
nur  die  durch  das  Gesetz  oder  Gewohnheitsrecht  unmittelbar
gegebenen  Rechtssätze  zu  verstehen,  sondern  auch  alle  Rechtssätze,
  welche  die  Wissenschaft  kraft  ihrer  Hülfsmittel  aus  den
Rechtsprinzipien  ableitet.

Natürlich  setzt  diese  bewußte  Rechtsanwendung  die
Kenntnis  der  Rechtssätze  voraus;  diese  ist  aber  noch  nicht
genügend.  Wer  das  Gesetz  kennt,  kann  es  darum  noch  nicht
anwenden,  und  es  gibt  ausgezeichnete  Theoretiker,  welche
darum  noch  keine  große  Praktiker  sind;  denn  auf  der  einen
Seite  wirken  die  Rechtssätze  bei  einem  Rechtsfall  niemals
vereinzelt,  sondern  in  ständiger  Gesamtheit:  der  Jurist  hat
daher  rötig,  nicht  nur  den  einen,  sondern  sämtliche  Rechtssätze
  in  Betracht  zu  ziehen,  die  auf  den  Rechtsfall  passen,
und  sodann  die  Art  und  Weise  zu  bestimmen,  wie  diese  Rechissätze
  bei  den  einzelnen  Rechtsfällen  wirksam  werden;  ebenso
wie  der  Mechaniker  nicht  etwa  bloß  das  eine  oder  andere
kinematische  Gesetz  zu  erkennen  hat,  sondern  auch  wissen
muß,  wie  sich  bei  dem  Zusammenwirken  der  mehreren  Gesetze
die  Gesamterscheinung  gestaltet.  Dazu  kommt  aber  noch
eine  weitere  Tätigkeit:  dies  ist  die  sog.  Subsumtion  oder
Unterlegung.  Das  Wesentliche  ist  es  nämlich,  daß  der  Jurist
es  versteht,  den  einzelnen  Rechtsfall  den  richtigen  Rechtssätzen
  zu  unterstellen,  es  zu  ermitteln,  ob  und  welcher  der
Rechtssätze  im  einzelnen  Falle  Anwendung  findet.  Das  wäre
sehr  einfach,  wenn  wir  uns  die  Sache  so  zu  denken  hätten,
daß  der  Rechtssatz  etwa  von  selber  eine  Reihe,  sagen  wir
z.  B.  100  Fälle  ergäbe  und  der  Jwist  unter  diesen  100  verschiedenen
  Fällen  den  im  einzelnen  Fall  zutreffenden  einfach
herauszufinden  hätte.  Das  ist  aber  nicht  der  Fall.  Der  Rechtssatz
  wirkt  in  unzähligen  Rechtsfällen  verborgen,  und  es  muß  aus
der  Verborgenheit  heraus  erkannt  werden,  was  darin  lebt  und
webt.  Es  ist  also  ganz  ähnlich,  wie  wenn  der  Chemiker  aus
einem  zusammengesetzten  Stoffe  die  Elemente  heraus  erkennt:
er  kann  sie  nicht  etwa  sofort  ersehen,  nicht  etwa  sofort.
mikroskopisch  betrachten,  sondern  er  muß  die  nötigen  Reagenzien
  anwenden,  um  zu  erfahren,  ob  der  eine  oder  andere
Stoff  darin  enthalten  ist.  So  ist  es  bei  den  Juristen,  und
        <pb n="155" />
        ll.  Rechtstechnik.  8  43.  141

gerade  die  richtige  Anwendung  der  Reagenzien  ist  die  Kunst
der  Rechtsentscheidung.  Wenn  also  beispielsweise  irgend  eine
Betätigung  dargelegt  wird,  so  mnß  der  Jurist  daraus  erkennen,
ob  dies  ein  Vertrag  ist  oder  nicht.  Wenn  er  die  geschichtlichen
  Folgen  einer  Begebenheit  ins  Auge  faßt,  so  muß  er  sich
klar  werden,  ob  in  diesen  geschichtlichen  Folgen  die  Voraussetzungen
  der  Kausalität  gegeben  sind  oder  nicht.

Darin  unterscheidet  sich  gerade  die  Art,  wie  ein  Laie
und  ein  Jurist  den  Rechtsfall  behandelt.  Der  Jurist  wird
sofort  diejenigen  Seiten  herausfinden,  die  auf  die  Rechtssätze
reagieren  können  und  von  den  übrigen  unerheblichen  Einzelheiten
  absehen;  der  Laie  dagegen  wird  es  nicht  vermögen,
eine  solche  Abstraktion  zu  vollziehen:  stets  werden  ihm  eine
Menge  von  für  die  Rechtsbetrachtung  unbrauchbaren  Umständen
des  Falles  in  die  Quere  kommen,  er  wird  das  Erhebliche  nicht
vom  Unerheblichen  trennen  und  auf  solche  Weise  nicht  zu
einer  richtigen  Anwendung  der  Rechtssätze  gelangen  können.
Die  Schwierigkeit,  einem  Laien  verwickelte  Rechtsfälle  klar  zu
machen,  besteht  gerade  darin,  daß  er  von  einer  Menge  von
unerheblichen  Einzelheiten  voreingenommen  ist  und  es  schwer
wird,  ihm  klar  zu  machen,  daß  die  Entscheidung  lediglich
  von  dem  einen  Kernpunkte  abhängt  und  alles  andere  unerhebliches
  Beiwerk  bildet;  ebenso  wie  der  Laie  in  der  Chemie
die  Zusammensetzung  der  Stoffe  nicht  erkennen  kann,  weil  er
nicht  die  Reaktionsmittel  kennt,  welche  in  der  Lage  sind,  die
Betrachtungsweise  auf  das  eine  erhebliche  Moment  zu  richten
und  einen  Augenblick  von  allen  anderen  Erscheinungen  des
Stoffwesens  abzusehen.

Dazu  kommt  noch,  daß  eine  Reihe  von  Rechtssätzen,  wie
bereits  oben  hervorgehoben,  sich  scg.  relativer  Begriffe  bedienen,
  die  also  nicht  beschreibender  „graphischer“  Natur,
sondern  mehr  „dynamischer“  Art  sind,  bei  welchen  es  sich
wesentlich  darum  handelt,  zu  erforschen,  ob  ein  bestimmter
Sättigungsgrad  erreicht  ist  oder  nicht.  Das  kann  aber  nur
geschehen,  wenn  das  richtige  Vergleichsobjekt  ins  Auge  gefaßt
wird,  wie  das  bereits  früher  (S.  27£.)  ausgeführt  wurde.  Wenn
also  beispielsweise  von  öffentlich,  gewerblich,  gewerbsmäßig
die  Rede  ist,  oder  wenn  gesagt  ist,  daß  etwa  eine  erhebliche
  Belästigung  des  anderen  vorliegen  muß,  oder  wenn
        <pb n="156" />
        142  1.Buehb.  IV.  Absehn.  Das  Recht  als  Wissenschaft  und  Technik.

ein  Interesse  vorausgesetzt  wird,  und  ähnliches,  so  kann
die  Frage,  ob  ein  derartiger  Begriff  im  Einzelfalle  zutrifft,
nur  damn  gelöst  werden,  wenn  man  in  Vergleich  zieht,
welcher  Sättigungsgrad  bei  diesem  Begriff  die  Norm  bildet,
und  welcher  nicht.  Es  verhält  sich  hier  ähnlich,  wie  wenn
z.  B.  bei  technischen  Prozessen  ein  bestimmter  Färbungsgrad
  oder  ein  bestimmter  Grad  von  dunkel  oder  hell  für
maßgebend  erklärt  wird,  in  welcher  Beziehung  es  oft  einer
langen  Übung  bedarf,  bis  sich  das  Auge  so  sehr  an  ganz  bestimmte
  Schattierungen  gewöhnt,  daß  man  sagen  kann,  ob  im
einzelnen  Falle  das  Richtige  erreicht  ist.  Daraus  ergibt  sich
also,  daß  auf  der  einen  Seite  die  sog.  Subsumtion  durchaus  noch
nicht  mit  der  Kenntnis  der  Rechtssätze  gegeben  ist,  daß  auf  der
anderen  Seite  aber  die  Subsumtionstätigkeit  auch  nicht  eine
tatsächliche,  sondern  eine  juristische  ist.  Ob  der  Subsumtionsirrtum
  als  ein  rechtlicher  im  Sinne  des  Civilprozesses  zu  behandeln
  ist,  ob  insbesondere  auf  eine  falsche  Subsumtion
hin  eine  Revision  gebaut  werden  kann,  darf  hier  dahingestelit
bleiben.

IV.  Die  bewußte  Anwendung  des  Rechts  gegenüber  der  unbewußten
  hat  große  Vorteile.  Nicht  selten  ist  die  unbewußte
Anwendung  trügerisch:  einzelne  Elemente  werden  vermachlässigt,
  anderen  treten  zu  stark  hervor,  wie  bei  allem  Unbewußten;
  Stimmung  und  Laune  haben  dabei  einen  großen  Einfluß.
  Die  Rechtspflege  wird  eine  unfolgerichtige  sein,  wenn
man  sich  bloß  von  derartigen  Instinkten  leiten  läßt;  der
Richter  wird  Recht  sprechen,  ohne  sich  klar  zu  werden,  wie
er  in  ähnlichen  Fällen  handeln  wird,  in  denen  noch  die  eine  oder
andere  Erscheinung  hinzutritt.  Dazu  kommt,  daß,  je  verwickelter
das  Recht  ist,  je  mehr  das  Leben  neue  Anforderungen  stellt,
für  die  es  noch  keine  Traditionen  gibt,  umso  ungenügender  sich
die  unbewußte  Rechtsanwendung  erweisen  wird.  Außerdem
ist  eine  solche  Rechtsanwendung  völlig  unkontrollierbar:  es
gibt  kein  Mittel  der  Vergewisserung,  ob  man  Recht  oder  Unrecht
  hat,  und  wenn  mehrere  Personen  verschiedener  Ansicht
sind,  so  findet  man  keinen  Standpunkt,  um  durch  Besprechung
zu  einer  Einigung  zu  gelangen.  Es  kann  in  solchem  Falle
nur  dadurch  eine  gewisse  gegenseitige  Zusammenwirkung
erzielt  werden,  daß  man  eben  nicht  völlig  im  Unbewußten
        <pb n="157" />
        Il.  Rechtstechnik.  8  43.  143

bleibt,  sondern  das  eine  oder  andere  Element  hervorzieht  und
es  in  besondere  Betrachtung  stellt,  also  beispielsweise  in  der
Art,  daß  man  zeigt,  wie  die  eine  Entscheidung,  indem  sie
durch  ein  unrichtiges  Element  getragen  ist,  zu  völlig  absurden
Folgerungen  führen  kann.  In  jedem  Falle  ist,  auch  wenn  man
unbewußt  urteilt,  die  bewußte  Rechtsübung  eine  gute  Zucht,  um
sich  nicht  in  willkürlichen  Launen  zu  verlieren,  und  um  seine
Denktätigkeit  stets  unter  Aufsicht  zu  halten.  Und  daß  im
übrigen  eine  bewußte  Rechtsübung  auch  wissenschaftlich  von
größter  Bedeutung  werden  kann,  ist  selbstverständlich  und
gehört  mit  zu  ihren  großen  Verdiensten.

Damit  soll  nicht  gesagt  werden,  daß  die  unbewußte
zechtsanwendung  nicht  auch  heutzutage  noch  eine  gewisse
Bedeutung  hätte.  So  kann  sich  beispieisweise  der  Richter  zunächst
  durch  seinen  Rechtsinstinkt  leiten  lassen,  um  auf  den
richtigen  Weg  zu  kommen;  nur  muß  er  nachträglich  die  bewußte
  Rechtstätigkeit  hinzufügen,  um  zu  prüfen,  ob  er  wirklich
auf  richtigen  Wege  ist;  andererseits  ist  der  Rechtsinstinkt
ein  außerordentliches  Hülfsmittel,  um  zu  wissen,  ob  man  sich
noch  auf  rechter  Spur  befindet;  denn  wird  das  Recht  richtig
ausgeübt,  so  darf  es  nun  und  nimmer  zu  einem  Ergebnis
führen,  das  völlig  sinnlos  ist  und  all  unserem  Rechtsgefühl  und
unserer  Rechtserwartung  widerspricht.  Mindestens  ist,  wenn
ein  solches  Ergebnis  durch  kein  Mittel  der  Rechtsbehandlung
zu  vermeiden  wäre,  dringend  erforderlich,  einen  solchen  Fall
besonders  auszuzeichnen  und  eine  Änderung  des  Rechtes  für
nötig  zu  erklären.  Doch  wird  ein  solches  selten  vorkommen:
fast  immer  wird  die  Technik  des  Rechts  einen  Ausweg  bieten,
um  derartigen  Folgen  zu  entgehen.  \Wer  richtig  entscheiden
will,  soll  möglichst  so  entscheiden,  daß  er  dem  Rechtsgefühl
nicht  widerspricht,  wie  dies  bereits  oben  S.  27  durchgeführt
worden  ist.

V.  Die  Rechtstechnik  ist  wie  jede  Technik  nicht  nur
Sache  des  Verstandes,  sondern  insbesondere  auch  der  Phantasie.
Aber  die  Phantasie  des  Juristen  ist  eine  Phantasie  besonderer
Art,  ganz  ähnlich  wie  die  des  Technikers.  Es  ist  zunächst
nicht  die  kombinatorische,  sondern  die  abstrahierende  Phantasie,
die  Phantasie,  welche  es  vermag,  einen  Gegenstand  seiner  Hülle
zu  entkleiden  und  sich  ihn  in  seiner  vollen  Ursprünglichkeit
        <pb n="158" />
        144  1.Buch.  IV.  Abschn.  Das  Recht  als  Wissenschaft  und  Technik.

vorzustellen.  Erst  wenn  dies  geschehen,  ist  es  möglich,
wiederum  zu  kombinieren,  um  zu  zeigen,  wie  das  eine  Element
zum  anderen  paßt.  Daher  kommt  es,  daß  oft  Leute  von
großer  kombinatorischer  Phantasie  keine  großen  Juristen  sind,
während  auf  der  anderen  Seite  Leute  mit  einer  starken
abstrahierenden  Phantasie  sehr  gute  Juristen  sein  Können,
obgleich  es  ihnen  unmöglich  wäre,  irgendwie  in  der  Kunst
schöpferisch  tätig  zu  sein.

VI.  Die  Entdeckung  der  Rechtstechnik,  und  zwar  der
Rechtstechnik  als  bewußter  Rechtsübung  gegenüber  der  bloßen
unbewußten  Empirie,  ist  die  große  Tat  der  Römer,  die  ihnen
nicht  abgesprochen  werden  kann,  so  viel  man  auch  gegen  das
römische  Recht  einwenden  mag.  Und  so  groß  auch  die
Verdienste  des  deutschen  Rechtes  sind,  so  gewaltig  die
Rechtsgedanken  und  so  durchgreifend  die  Schöpfungen  des
deutschen  Geistes,  so  muß  man  doch  anerkennen,  daß  nicht
das  deutsche  Schöffentum,  sondern  die  römischen  Juristen  die
Technik  des  Rechtes  erfunden  haben.  Ob  nicht  bereits  die
Griechen  oder  die  Babylonier  zu  einer  erheblichen  Rechtstechnik
  gelangt  sind,  ist  hier  nicht  zu  entscheiden.  Wesentlich
  ist,  daß  die  Römer  sie  kannten  und  eifrig  übten,  und
daß  sie  uns  von  ihnen  übermittelt  wurde.  Von  der  Unterscheidung
  zwischen  dinglichem  und  obligatorischem  Recht  sind
sie  ausgegangen,  und  inden  sie  mehr  als  andere  Völker  diese
Zweiteilung  der  Rechte  klar  erkannten,  konnten  sie  weiter
schreiten:  sie  konnten  im  Leben  die  dinglichen  und  die
obligationsrechtlichen  Elemente  scharf  auseinander  halten.
Durch  die  ganz  ungewöhnliche  Plastik  ihres  Prozesses,  durch
die  Klarheit,  womit  sich  in  der  inientio,  exceptio,  replicatıo,
condemnatio  das  Zusammenwirken  der  verschiedenen  Faktoren
darstelltee  und  womit  jedem  Juristen  vor  Augen  gelegt
wurde,  wie  die  juristischen  Elemente  im  Leben  einander
unterstützen  oder  wiederum  einander  bekämpfen  können,
haben  sie  einen  tiefen  Einblick  in  die  Wirksamkeit  der  Rechtsfaktoren
  erlangt;  ganz  ähnlich,  wie  eine  technisch  angelegte
Nation  in  der  Konstruktion  der  Maschinen  Neues  und  immer
Neues  leisten  wird,  wenn  sie  das  Maschinenwerk  täglich  vor
Augen  sieht  und  hierbei  die  Wirkungsweise  der  einzelnen
Maschinenteile,  der  einzelnen  Räder,  Schrauben  und  Ver-
        <pb n="159" />
        II.  Rechtstechnik.  $  43.  145

bindungsmittel  erkennt.  Wie  die  Griechen  die  großen
mechanischen  Techniker  des  Altertums  waren,  so  die  Römer
die  großen  Techniker  des  Rechtes.

Dieser  Rechtsentwickiung  der  Römer  kamen  verschiedene
geschichtliche  Besonderheiten  zu  Hülfe;  so  insbesondere  der
Umstand,  daß  auf  der  einen  Seite  die  Praxis  völlig  öffentlich
war  und  man  den  Verhandlungen  des  Forums  jederzeit  zuhören
konnte,  wobei  dann  die  Entscheidungen  hin-  und  hererwogen
wurden  und  das  Tagesgespräch  bildeten.  Selbst  der  Müßiggang
jener  Zeit  konnte  der  Jurisprudenz  behülflich  sein,  denn  das
Zuhören  bei  den  gerichtlichen  Verhandlungen  war  ebenso  ein
Sport,  wie  bei  den  Griechen  das  Zuhören  bei  den  Geisteskämpfen
  der  Sophisten.  Dazu  kam  aber,  daß  man  sich  hierbei
nicht  begnügte:  durch  eingebildete  Rechtsfälle,  durch  Schulbeispiele
  stellte  man  immer  wieder  von  neuem  die  erkannten
Elemente  auf  die  Probe  und  übte  sich  in  der  Technik  ebenso,
wie  z.  B.  die  Technik  des  Militärs  geübt  wird  durch  die  Lösung
von  Schlachtenaufgaben  und  die  Technik  der  Mechaniker
durch  die  Arbeit,  die  sich  auf  vorgestellte,  nicht  wirkliche
mechanische  Probleme  bezieht.  Die  Feinheiten,  die  in  der
Rechtsschule  des  Julian  und  Papinian  besprochen  wurden,
die  „Fälle“,  die  man  sich  hier  zusammensetzte  und  erörterte,
trugen  dazu  bei,  daß  die  Schüler  mit  einer  gewissen  Virtuosität
die  Technik  handhabten  und  die  Schwierigkeiten  spielend  überwanden.
  Daß  eine  solche  Schulentwicklung,  ein  solches
Virtuosentum  auch  seine  Nachteile  haben  kann,  indem  es  auf
vom  Leben  abgelegene  Dinge  führt  und  man  sich  vielfach  in
Spitzfindigkeiten  und  verdrehte  Scheinschwierigkeiten  verliert,
ist  sicher,  und  auch  die  Römer  sind  dieser  Gefahr  nicht  völlig
entgangen.  Auf  der  anderen  Seite  hat  aber  doch  die  ständige
Beteiligung  an  der  Jurisprudenz  des  Lebens  das  römische
Recht  im  großen  ganzen  vor  Abwegen  behütet,  sodaß  nur  auf
wenigen  Gebieten  (vor  allem  im  Erbrecht)  die  Gedankenspielerei
  zum  Durchbruch  gekommen  ist.

Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  10
        <pb n="160" />
        II.  Buch.
Rechtsleben.

A.  Logische  Elemente  im  Rechtsleben.
I.  Abschnitt.

Das  subjektive  Recht  und  sein  Geleite.

I.  Wesen.
1.  Subjektives  Recht  und  Rechtsverhältnis.
8  44.

I.  Die  Rechtsordnung  geht  davon  aus,  daß  dem  einzelnen
ein  bestimmter  Kreis  an  Gütern  der  Welt  besonders  zugewiesen
  ist,  mit  dem  er  mehr  oder  minder  beliebig  schalten
kann.  Das  Verhältnis  des  einzelnen  zu  einem  bestimmten
Kreis  von  Lebensgütern  heißt  subjektives  Recht,  im  Gegensatz
  zum  objektiven  Recht  als  der  Ordnung,  nacn  welcher  die
subjektiven  Rechte  den  einzelnen  Personen  zugewiesen  werden.
Auf  diese  Weise  ist  unsere  Rechtsordnung  vorzüglich  eine
Ordnung  subjektiver  Rechte.

Subjektives  Recht  aber  ist  die  besondere  Beziehung
eines  Rechtssubjektes  zu  einem  bestimmten  Gehalt  an  Lebensgütern,
  in  der  Art,  daß  die  übrigen  Rechtssubjekte  mehr  oder
minder  von  diesem  Kreis  ausgeschlossen  sind  und  dieser  Kreis
dem  einen  Rechtssubjekt  vorbehalten  bleibt.  Das  subjektive
Recht  beruht  auf  dem  Gedanken  der  Rechtsordnung,  daß  durch
eigene  Kraft  und  Selbsttätigkeit  der  Menschen  am  allerbesten
die  Kulturerrungenschaften  sich  vermehren  lassen,  wie  ich
dies  bereits  anderwärts  zur  Darlegung  gebracht  habe.’)

II.  Im  übrigen  ist  die  Zuweisung  und  damit  die  Ausschließlichkeit
  keine  absolute  Ein  jedes  Recht  hat  gewisse
Beschränkungen,  die,  soweit  sie  auf  der  Art  des  einzelnen

 

1)  Einführung  $S.  38f.,  Enceyklopädie  I,  S.  568,  581.
        <pb n="161" />
        I.  Wesen.  Subjekt,  Objekt.  88  44,  45.  147

Rechtes  beruhen,  dort  zur  Darlegung  gebracht  werden  müssen.
Gewisse  Beschränkungen  sind  allgemein,  so:

1.  der  Gebrauch  des  Rechts  darf  nicht  ein  Mißbrauch
im  Sinne  des  Schikanegebrauchs  sein,  wovon  später  zu  handeln
sein  wird;

2.  der  Gebrauch  des  Rechts  findet  seine  Beschränkung
in  der  Friedensordnung;

3.  der  Gebrauch  des  Rechts  kann  sich  stoßen,  sei  es  an
Bedürfnissen  der  Allgemeinheit,  seiesan  überwiegenden
  Interessen  besonderer  Personen;  hier  kommt  das  in  Betracht,
  was  man  Notstand  und  Notstandsrecht  nennt.

S  45.

I.  Jedes  subjektive  Recht  verlangt  Subjekt  und  Objekt.
Es  gibt  weder  ein  Recht  ohne  das  eine  noch  ein  Recht  ohne
das  andere.  DBeides  sind  die  „Widerlager,  auf  denen  das
subjektive  Recht  ruht  und  ruhen  muß.“  Rechtssubjekt  ist  die
Persönlichkeit,  welcher  der  Rechtskreis  zugewiesen  ist.  Daß
die  Persönlichkeit  die  genießende  ist,  ist  nicht  erforderlich:
ich  kann  auch  Rechte  haben  zum  Genuß  anderer.  Das
gilt  insbesondere  von  juristischen  Personen.  Es  wäre  sehr
ungeeignet,  wenn  der  Träger  des  Rechts  immer  ein  Egoist
sein  müßte.  Ein  besonderer  Fall  des  Altruismus  des  Rechtssubjekts
  ist  der  Fall  des  Treuhänders,  der  nicht  zum  eigenen
Genuß,  sondern  zum  Genuß  Dritter  berechtigt  wird.  Etwas
der  Treuhänderschaft  ähnliches  ist  bei  juristischen  Personen
fast  überall  vorhanden;  denn  sie  haben  Rechte,  damit  ihre
Mitglieder  oder  andere  Personen  den  Genuß  erlangen.

II.  Dagegen  gibt  es  keine  subjektlosen  Rechte;  wo
dies  scheinbar  der  Fall  ist,  verlangt  die  Rechtskonstruktion  die
Annahme  eines  Rechtssubjekts,  so  bei  dem  nasciturus,  88  844,
1712,  1923,  1963  B.G.B.,  so  im  Fall  des  noch  zu  erwartenden
Nacherben,  $  1913  und  im  Fall  des  Sammlungscomites,  &amp;amp;  1914
B.G.B.  Davon  ist  unten  zu  handeln.

Ill.  Ebenso  gibt  es  kein  Recht  ohne  Objekt.  Es  war
daher  unzutreffend,  Monopolrechte,  Urheberrechte  usw.  als
Rechte  des  bloßen  Könnens  ohne  ein  Objekt  zu  konstruieren,  auf

welches  sich  die  Rechtsbefugnis  bezöge;  denn  das  Können,  das
10*
        <pb n="162" />
        148  Il.  Buch.  I.  Abschn.  Das  subjektive  Recht  und  sein  Geleite,

dem  einzelnen  vor  anderen  zusteht,  hat  seine  Kennzeichnung
darin,  daß  ihm  vor  allen  ein  besonderes  Gebiet  der  Rechtsgüter
  zugewiesen  ist:  man  „kann“  etwas  zu  dem  Zweck,
um  Lebensgüter  kraft  des  Könnens  zu  erfassen.  Daher  die
Notwendigkeit,  ein  Persönlichkeitsrecht  zu  konstruieren;  denn,
wenn  ich  mit  Rücksicht  auf  meine  Persönlichkeit  verlangen
kann,  von  anderen  ungekränkt  zu  bleiben,  so  kann  es  nur
so  aufgefaßt  werden,  daß  meine  eigene  Persönlichkeit  ein
Rechtsgut  ist,  welches  mir  mit  Ausschluß  Anderer  zusteht.

Scheinbare  Ausnahmen  machen  die  vielfach  als  Rechte
angesehenen  Rechtslagen,  wie  die  Volljährigkeit,  Geschäftsfähigkeit;
  allein  hier  handelt  es  sich  eben  um  Rechtslagen,
deren  Eigentümlichkeit  darin  besteht,  daß  die  Persönlichkeit
eine  größere  oder  geringere  Wirksamkeit  nach  außen  hat.  Die
Möglichkeit  der  Wirksamkeit  der  Persönlichkeit  aber  ist
nicht  selbst  wiederum  ein  Persönlichkeitsrecht,  ebenso  wenig
als  die  Veräußerungsfähigkeit  bezüglich  des  Eigentums  ein
neben  dem  Eigentum  bestehendes  dingliches  Recht  ist.  Über
Befugnisse  vgl.  unten  S.  150f.

8  46.

I.  Das  Verhältnis  des  Rechtssubjekts  zum  Rechtsobjekt
kann  das  des  Herrschaftsverhältnisses  sein,  aber  auch  das
des  Pflichtverhältnisses.  Diese  zwei  Arten  von  Rechtsbeziehungen
  müssen  scharf  unterschieden  werden  (oben  8.  8):
es  ist  ein  Dualismus,  der  das  ganze  Recht  durchzieht,  und
die  Verkennung  des  Dualismus  hat  zu  unzähligen  Irrtümern
geführt.  Man  hat  beispielsweise  das  Eigentum  als  ein  Verhältnis
  des  Eigentümers  zu  der  Sache  bestreiten  wollen,  weil
die  Sache  doch  nicht  verpflichtet  sei  und  kein  Unrecht  tun
könne;  völlig  verfehlt,  denn  hier  besteht  das  Recht  gerade
‚darin,  daß  ich  eine  vom  Recht  gewährleistete  Herrschaft  über
eine  Sache  habe.  Und  dasselbe  gilt  vom  Persönlichkeitsrecht:
ich  bin  mir  selbst  nicht  verpflichtet,  aber  ich  habe  über  mich
selbst  und  alle  meine  Teile  eine  Herrschaft.  Ganz  anders  ist
es  bei  Schuldverhältnissen:  hier  fehlt  mir  die  Herrschaft  über
den  Schuldner,  sie  fehlt  mir  wenigstens  bei  der  neuzeitlichen
Gestaltung  des  Schuldrechts;  aber  der  Schuldner  ist  mir  ver-
        <pb n="163" />
        I.  Wesen.  Rechtsverhältnis.  88  46,  47.  149

pflichtet,  und  diese  Verpflichtung  wird  akut,  sobald  der  Anspruch
  entsteht.  Bei  jenen  Herrschaftsrechten  kann  ebenfalls
ein  Anspruch  erwachsen,  aber  nur  dann,  wenn  jemand  in  irgend
einer  Weise  entgegentritt,  und  das  sind  dann  die  Fälle  des
Anspruches  aus  dinglichen  Rechten,  Immaterialrechten  usw.,
von  denen  noch  S.  174f.  zu  sprechen  ist.!)

II.  Was  nun  das  Herrschaftsrecht  betrifft,  so  findet  die
Herrschaft  statt  innerhalb  des  Rechtes  und  innerhalb  der
Rechtsordnung,  denn  die  Rechtsordnung  gibt  mir  den  Schutz.
Allein  ich  bedarf  der  Rechtsordnung  regelmässig  nicht  dazu
und  wenn  ich  mit  der  Sache  nicht  fertig  werde,  kann  ich
die  Rechtsordnung  nicht  anrufen.  Wenn  mein  Pferd  nicht
folgt  oder  mein  Regenschirm  nicht  hält  oder  mein  Kleid
zerreißt,  kann  ich  andere  Leute  zur  Hülfe  rufen,  nicht  aber
die  Rechtsordnung.  Und  ebenso,  wenn  es  mir  am  Magen
fehlt,  ist  es  nicht  der  Jurist,  der  mir  zu  helfen  hat.  Hier
handelt  es  sich  um  einen  Genuß  der  Rechte,  der  rechtlich
neutral  ist,  und  von  dem  das  Rechtssystem  nicht  weiter  zu
handeln  hat;  wie  dies  bereits  oben  S.  10f.  dargestellt  worden  ist.

8  47.

I.  Dem  subjektiven  Rechte  verwandt  ist  das  Rechtsverhältnis:
  es  ist  ein  subjektives  Recht,  aber  es  ist  mehr
als  dies.  Es  ist  ein  Recht,  welches  angelegt  ist  auf  eine
Entwicklung,  und  zwar  auf  eine  Entwicklung  individueller
Art,  die  sich  nicht  nach  einer  bestimmten  Schablone  vollzieht,
sondern  den  Einflüssen  des  individuellen  Lebens  unterworfen
ist:  Rechtsverhältnisse  sind  daher  Rechte,  die  nicht  nur  einen
Individualismus  in  ihrem  Entstehen,  sondern  auch  in  ihrer
Weiterbildung  aufweisen.  So  ist  das  Eigentum  ein  Recht,  aber
kein  Rechtsverhältnis;  denn  so  vielseitig  auch  die  Wirkungen
innerhalb  des  Eigentums  sind,  so  sind  sie  neutraler  Art  und
werden  von  der  Rechtsordnung  nicht  weiter  berührt.  Das  Recht
aus  dem  Kauf  ist  ein  Recht,  aber  kein  Rechtsverhältnis,  denn  es
drängt  dahin,  durch  augenblickliche  Erfüllung  gelöst  zu  werden;
das  Recht  aus  dem  zinslosen  Darlehn  ebenso;  ganz  anders  aber

1)  Über  diesen  Unterschied  vgl.  auch  schon  Einführung  S.  12f.,
17  und  29.
        <pb n="164" />
        150  II.  Buch.  I.  Abschn.  Das  subjektive  Recht  und  sein  Geleite.

das  verzinsliche  Darlelin,  welches  Zinsrechte  aus  sich  erzeugt,
ganz  anders  das  Mietverhältnis,  welches  eine  ganze  Reihe
der  von  Tag  zu  Tag  sich  abwickelnden  Verpflichtungen
schafft,  bis  es  dann  endlich  seine  Lösung  findet,  und  diese
Verpflichtungen  Können  auch  die  Art  der  Lösung  sehr  wesentlich
  beeinflussen.  Ebenso  ist  es  mit  dem  Dienstverhältnis,  noch
mehr  mit  der  Gesellschaft:  die  Gesellschaft  ist  ein  hauptsächlicher
  Typus  der  Rechtsverhältnisse.

1I.  Allerdings  sind  auch  die  Rechte,  namentlich  die  obligatorischen
  Rechte,  nicht  völlig  starr;  sie  können  gewisse
Änderungen  erleiden,  so  vor  allem  durch  Verzug  des  Gläubigers
oder  Verzug  des  Schuldners,  durch  Verschulden  u.  a.  Hier
können  KRechtshandlungen  wie  Mahnung,  Angebot  der
Zahlung  usw.  eine  Rolle  spielen.  Allein  alle  diese  Schicksale
  sind  zu  wenig  individuell,  als  daß  man  es  nötig  hätte,
hier  von  einem  Rechtsverhältnis  und  damit  von  einem  Sonderleben
  des  Rechtes  zu  sprechen;  denn  alles,  was  in  dieser  Art
geschieht,  ist  schablonenhaft  und  unterliegt  ein  für  allemal
gewissen  Gesetzen,  während  die  Entwicklung,  namentlich  des
Miet-,  Dienst-  und  Gesellschaftsverhältnisses,  eine  völlig  individuelle
  sein  kann,  wobei  durch  unzählige  Vorgänge  neue
und  immer  neue  Rechtsbeziehungen  geschaffen  werden.

2.  Befugnisse.
&amp;amp;  48,

I.  Von  subjektiven  Rechten  wohl  zu  unterscheiden  sind  die
aus  ihnen  hervorgehenden  Befugnisse  Kraft  des  Rechtes
nämlich  steht  es  mir  zu,  das  eine  oder  andere  zu  tun  und
zwar  es  zu  tun  in  der  Art,  daß  ich  den  Schutz  des  Rechtes
genieße.  Diese  Befugnisse  dürfen  nicht  wieder  als  Rechte
aufgefaßt  und  nicht  mit  den  subjektiven  Rechten  in  eime
Kategorie  gesetzt  werden.  Das  wäre  ein  bedeutender  Fehler
gegen  die  Systematik  und  die  Quelle  von  Iırtümern.  Solches
gilt  vor  allem,  was  das  Persönlichkeitsrecht  betritt.  Man  kann
nicht  sagen,  daß,  wenn  mir  kraft  der  Persönlichkeit  gewisse
Befugnisse  zustehen,  ich  auch  in  dieser  Beziehung  ein  subjektives
  Recht  habe.  Man  hat  kein  subjektives  Recht  zu  gehen,
zu  essen  oder  Verträge  abzuschließen.  Die  Einzelheiten  des
        <pb n="165" />
        I.  Wesen.  Befugnisse.  8&amp;amp;  48.  151

Inhalts  des  Rechts  dürfen  nicht  selbst  wieder  zum  Recht
erhoben  werden.')

II.  In  der  Tat  ist  die  Verwechslung  von  Befugnis  und
Recht,  auch  von  Befugnis  und  Anspruch,  sehr  geeignet,  Irrtümer
  herbeizuführen,  insbesondere  da  die  Meinung  entstehen
kann,  daß  Grundsätze,  welche  über  das  Hervorkeimen  und  Erlöschen
  des  Rechts  gelten,  auch  diese  Befugnisse  beherrschen,
was  nicht  der  Fall  ist.  In  dieser  Beziehung  kann  auf  das
Frühere  (S.  10£.)  verwiesen  werden,  wonach  nur  in  ausnahmsweisen
  Fällen  derartige  Befugnisse  zu  Rechten  werden  können,
wenn  sie  etwas  Außerordentliches  haben  und  nicht  schon  aus
den  Rechten  als  solchen  hervorgehen.  %s  ist  daher  auch
unrichtig,  von  einem  Klagerecht,  Verteidigungsrecht,  Notwehrrecht
  usw.  zu  sprechen:  überall  ist  hier  nur  von  Befugnissen
  die  Rede,  die  aus  irgend  welchen  Rechten,  namentlich
  aus  dem  Persönlichkeitsrecht,  hervorgehen  können.  Und
namentlich  wäre  es  systematisch  verfehlt,  für  diese  Befugnisse
  eine  besondere  Rechtskategorie  zu  schaffen  oder  gar
Institute,  wie  beispielsweise  den  Prozeß,  von  solchen  Rechten
aus  regieren  zu  lassen.

Eine  derartige  Befugnis  ist  auch  die  Befugnis  der  Vornahme
  einer  Rechtshandlung  irgend  welcher  Art;  und  wenn
aus  dieser  Rechtshandlung  besondere  Folgen  hervorgehen,  so
sind  es  Folgen  dieser  Rechtshandlung  mit  Rücksicht  auf  die
umgebenden  rechtlichen  Verhältnisse,  es  sind  nicht  Ausflüsse  der
Befugnis.  Dahin  gehört  beispielsweise  auch  die  Ausübung  eines
sog.  Vorkaufs-  oder  Wiederkaufsrechtes:  hier  ist  eine  Rechtslage
  gegeben,  kraft  der  ich  die  Befugnis  habe,  durch  einseitige
Rechtshandlung  ein  Kaufverhältnis  mit  allen  seinen  Ergebnissen
herbeizuführen,  das  sonst  regelmäßig  nur  Folge  eines  zweiseitigen
  Vertrages  ist.  Die  Rechtsfolgen  aber  treten  ein  kraft
meiner  einseitigen  Rechtshandlung.?)

III.  Befugnisse  gehen  aus  subjektiven  Rechten  hervor,  aber
es  wäre  unrichtig,  zu  sagen,  daß  ein  subjektives  Recht  nur
aus  Befugnissen  bestehe.  Habe  ich  z.  B.  eine  negative  Dienstbarkeit,
  z.  B.  die  Grunddienstbarkeit,  daß  nicht  höher  gebaut

 

Y)  Richtiges  darüber  bei  Bülow,  Klage  und  Urteil,  S.  21f.
?)  Daher  muß  ich  die  Gestaltungsrechte  Seckels  (Festgabe  f.  Koch
S.  205£f.),  so  anregend  die  Darstellung  ist,  ablehnen.
        <pb n="166" />
        152  1I.  Buch.  I.  Abschn.  Das  subjektive  Recht  und  sein  Geleite.

werden  darf,  so  habe  ich  damit  ein  Anrecht  an  dem  dienenden
  Grundstück,  ohne  daß  ich  die  Befugnis  hätte,  daran  irgend
etwas  vorzunehmen.  Die  Befugnis  zu  verbieten,  wird  der
Sachlage  nicht  gerecht.  Ich  habe  vielmehr  das  Recht  am
Grundstücken  in  bezug  auf  seine  Eigenart,  die  unverrückbar
festzuhalten  ist;  ich  habe  demgemäß,  wenn  entgegengehandelt
wird,  einen  Anspruch  auf  Ablassung.  —  Im  übrigen  sind  die
Befugnisse  nach  den  Rechten  verschieden  und  in  Verbindung
mit  ihnen  darzustellen.

5  Rechtslagen.
8  49,

I.  Die  Rechtsordnung  kennt  aber  nicht  nur  subjektive
Rechte,  sondern  auch  Rechtslagen.  Das  ist  lange  verkannt
worden;  man  hat  lange  Zeit  bloß  zwischen  Nicht-Recht  und
subjektivem  Recht  unterschieden.  Zwischen  beiden  aber  bestehen
  Rechtslagen  und  zwar  Rechtslagen  verschiedener  Grade
und  verschiedener  Ordnung.  Unter  Rechtslage  versteht  man
eine  Beziehung  des  Rechts-Subjektes  zu  den  Lebensgütern  im
allgemeinen  oder  im  besonderen,  welche  von  Bedeutung  sein
kann  für  die  Entstehung  oder  Entwicklung  subjektiver  Rechte.
Denn  die  Rechtsordnung  tritt  nicht  erst  dann  zu  Tage,  wenn
sie  sich  zu  förmlichen  Rechten  konkret  gestaltet  hat,  sondern
schon  dann,  wenn  etwas  rechtliches  entsteht,  das  einen  Einfluß
auf  die  künftige  Rechtsbildung  gewinnt,  und  zwar  zu  Gunsten
einer  bestimmten  Person.  Solche  Rechtslagen  gibt  es  im  Zivilrecht
  wie  im  Prozeß;  sie  entsprechen  den  Zwischenstufen
technologischer  Prozesse:  wie  bei  diesen,  so  tritt  das  Recht
nicht  immer  sofort  zu  Tage,  sondern  es  hat  oft  eine  Reihe
von  Zwischenbildungen  zu  durchlaufen,  aus  denen  durch
ständigen  Einfluß  neuer  Faktoren  endlich  das  Recht  entsteht.
Ich  will  zur  Erläuterung  ein  Beispiel  wiederholen,')  indem  ich
das  Spiel  als  ein  Spiel  mit  Rechtsfolgen  unterstelle,  wie  es  in
verschiedenen  Rechten  auch  anerkannt  ist.  Nehmen  wir  z.  B.
ein  Schachspiel,  so  wird  das  Schlußergebnis  erst  aus  einer
Reihe  von  Zügen  hervorgehen.  Jeder  Zug  aber  schafft  eine
Rechtslage,  die  nicht  beliebig  aufgehoben  werden  kann:  hat

 

 

1)  Ich  brachte  es  zuerst  in  Prozeß  als  Rechtsverhältnis  S.  62.
        <pb n="167" />
        I.  Wesen.  Rechtslagen.  $&amp;amp;  49.  153

das  Spiel  Rechtsfolgen,  so  kann  jemand  nur  dann  mittendrin
das  Spiel  aufgeben,  wenn  er  sich  für  besiegt  erklärt;  sonst
ist  er  nicht  in  der  Lage,  das  Spiel  zusammenzuwerfen  und
einen  neuen  Aniang  des  Spieles  zu  verlangen.  Die  offenbare
Ungerechtigkeit  eines  solchen  Gebahrens  würde  sich  von  selbst
darstellen;  man  würde  dadurch  den  Gegner  um  alle  „Chancen“
bringen,  welche  die  jetzige  Lage  des  Spieles  bietet.  Auf  der
anderen  Seite  ist  mit  der  Rechtslage  noch  nicht  ein  Recht
gegeben:  das  Recht  kann  nur  aus  dem  Erfolg  des  Spieles
hervorgehen;  ist  die  Stellung  auch  noch  so  günstig,  so  können
immer  wieder  neue  Züge  die  Lage  wesentlich  ändern,  und  wer
ungünstig  steht,  kann  möglicherweise  durch  einen  genialen
Zug  sich  plötzlich  heraushelfen,  während  der  andere  etwa
durch  ein  Versehen  alles  verscherzen  kann,  was  ihm  der  bisherige
  Gang  des  Spieles  bietet.

Solche  Rechtslagen  gibt  es  insbesondere  auch  im  Prozeß:
es  gab  solche  im  gemeinen  Prozeß;  es  gibt  solche  noch  im
heutigen.!)

Ebenso  finden  sich  solche  Rechtslagen  bei  der  urheberrechtlichen
  Schöpfung:  es  gibt  Fälle,  wo  jemand  eine  Erfindung
oder  ein  literarisches  Werk  skizziert  hat,  aber  in  einer  noch  so
unfertigen  Weise,  daß  man  nicht  von  Erfindung  oder  literarischem
  Werke  sprechen  kann.  Ein  Immaterialrecht  ist  damit
noch  nicht  gegeben,  wohl  aber  eine  Rechtslage,  und  das  hat
die  Bedeutung,  daß  die  unredliche  Aneignung  und  Weiterbildung
  dieser  Skizze  zum  Zweck  der  eigenen  Benutzung  eine
verbotene  Handlung  darstellt  und  eine  rechtliche  Gegenwirkung
hervorruft.

II.  So  gibt  es  Rechtslagen  bei  der  Entstehung  von  Rechten
und  Rechtsverhältnissen,  es  gibt  solche  aber  namentlich,  sofern
die  einmal  gewordenen  bürgerlichen  Rechtsverhältnisse  sich
entwickeln,  ändern  und  schließlich  selbst  auflösen:  so  wird
im  Gesellschaftsverhältnis  eine  große  Reihe  von  Änderungen
herbeigeführt  durch  das  Handeln  im  Namen  der  Gesellschaft,
durch  das  Entnehmen  von  Gesellschaftsvermögen,  durch  die
Aufwendung  im  Interesse  der  Gesellschaft:  dadurch  wird  das
Verhältnis  des  einzelnen  zu  den  Gesellschaftern  und  zum

mn  nn  nn

1)  Enzyklopädie  II  S.  127.
        <pb n="168" />
        154  11.  Buch.  I.  Abschn.  Das  subjektive  Recht  und  sein  Geleite.

Gesellschaftsvermögen  verrückt,  und  es  erwachsen  neue  dingliche
  und  obligatorische  Beziehungen.

Eine  Reihe  von  Rechtslagen  entstehen  namentlich  durch
Fristsetzung,  indem  ein  Teil  dem  anderen  erklärt,  es  soll
ein  bestimmter  Erfolg  eintreten,  wenn  eine  gesetzte  Frist
erfolglos  abgelaufen  ist.  Die  Rechtslage  beruht  hier  darauf,
daß  die  Sache  auf  die  Schneide  gesetzt  ist,  sodaß,  wenn  der
andere  Teil  in  der  Passivität  verbleibt,  eine  bestimmte  Rechtsfolge
  eintritt.  Die  Fälle  sind  in  der  Lehre  von  den  Fristen
näher  zu  erörtern.  Es  gehören  hierher  auch  die  Fälle,  wo
auf  eine  bestimmte  Handlung  hin  ein  „unverzügliches“  Gegenhandeln
  erwartet  wird.

8  50.

I.  Die  Rechtslagen  können  gewöhnliche  Rechtslagen
sein  oder  rechtsähnliche  Rechtslagen,  d.h.  solche,  welche
aus  irgend  einem  Grunde  nicht  zu  Rechten  werden  können,
aber  von  der  Rechtsordnung  doch  nach  Ähnlichkeit  der  subjektiven
  Rechte  behandelt  werden.  Zu  letzteren  gehören

1.  die  objektlosen  Rechtsiagen.  Es  kann  eine  Persönlichkeit
  sich  in  einer  bestimmten  Verfassnng  befinden,
kraft  welcher  ihr  mehr  Befugnisse  zustehen  als  ohne  diese
Verfassung.  Einer  der  Hauptfälle  ist  die  Geschäftsfähigkeit.
Sie  ist  kein  Recht,  sie  ist  eine  Rechtslage  der  Persönlichkeit:
sie  kann  schon  darum  kein  Recht  sein,  weil  es  ihr  am
Rechtobjekte  fehlt.  Auf  der  anderen  Seite  ist  sie  eine
Rechtslage,  denn  die  Geschäftsfähigkeit  gibt  der  Persönlichkeit
  für  das  ganze  Rechtsleben  einen  außerordentlichen  Rückhalt
  und  befähigt  sie  zur  Vornalıme  von  Rechtshandlungen  und
Rechtsgeschäften.  Dasselbe  gilt  von  der  Verantwortlichkeit
für  unerlaubte  Handlungen:  auch  diese  ist  eine  Befähigung,
aber  eine  Befähigung  umgekehrt,  nämlich  eine  Befähigung
dahin,  durch  unerlaubte  Handlung  sich  haftbar  zu  machen.

Geschäftsfähigkeit  und  Verantwortlichkeit  sind  Rechtslagen,
  die  eine  rechtsähnliche  Stellung  haben.  Sie  sind  nicht
etwa  bloß  Bedingungen  für  die  Gültigkeit  der  Rechtsgeschäfte
oder  für  die  Haftung  aus  unerlaubter  Tat,  denn  sie  greifen
in  eine  solche  Menge  von  Rechtsgebieten  ein,  daß  sie  selbständig
  ausgeschieden,  von  den  einzelnen  Rechtsgeschäften  und
        <pb n="169" />
        I.  Wesen.  Rechtslagen.  8  50.  155

unerlaubten  Handlungen  losgelöst  und  zu  Geleiterscheinungen  der
Persönlichkeit  gemacht  werden  müssen.  Ganz  anders  verhält  es
sich  etwa  mit  der  Möglichkeit,  eine  Ehe  abzuschließen  oder
ein  Testament  zu  machen  oder  ein  bestimmtes  Staatsamt  zu
erwerben;  denn  hier  handelt  es  sich  bloß  um  eine  Beziehung
zu  einer  bestimmten  Rechtshandlung  oder  einem  Rechtserwerb,
und  diese  Beziehung  braucht  darum  nicht  von  der  Rechtshandlung
  losgelöst  und  zur  besonderen  Beeigenschaftung  der
Persönlichkeit  erhoben  zu  werden.  Es  verhält  sich  hier  ebenso
wie  in  der  Chemie:  man  braucht  die  Eigenschaft  eines  Stoffes
zu  einem  einzelnen  bestimmten  anderen  nicht  hervorzuheben,
wohl  aber  eine  Beeigenschaftung,  welche  den  Stoff  im  Verhältnis
  zu  einer  ganzen  Reihe  von  Körpern  kennzeichnet.

Eine  rechtsähnliche  Rechtslage  ist

2.  die  Rechtsmacht,  welche  man  Vertretungsmacht
nennt  und  die  aus  der  Vollmacht  oder  aus  staatlicher  Bestallung
  hervorgehen  kann;  ebenso  die  Genehmigungslage.

Rechtsähnliche  Rechtslagen  sind  ferner

3.  diejenigen  Reclıtslagen,  bei  denen  nur  eine  Fortdauer
des  status  quo  nötig  ist,  damit  aus  ihnen  das  Recht  erwächst.
  Dahin  gehört  insbesondere  die  Rechtslage  des  Verjährenden
  oder  Ersitzenden.  Hier  ist  eine  weitere  Tätigkeit,
  um  aus  der  Rechtslage  das  Recht  oder  den  Rechtsverlust
zu  schaffen,  nicht  notwendig:  die  Rechtsänderung  vollzieht
sich  mit  der  Zeit  von  selber;  wobei  allerdings  bezüglich  der
Ersitzung  fortdauernder  guter  Glaube  verlangt  wird,  was  aber
nur  als  Fortdauer,  nicht  als  Hinzutreten  einer  neuen  Rechtserscheinung
  aufzufassen  ist.

Dazu  gehören  auch  diejenigen  Rechtslagen,  bei  denen  nur
eine  Tätigkeit  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  hinzukommen
  muß,  um  die  Rechtslage  zum  Rechte  zu  erheben,
wie  z.  B.  die  Gründung  einer  Aktiengesellschaft  vor  dem
Eintrag  ins  Handelsregister;  denn  die  Tätigkeit  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  ist  nichts  Unbestimmtes  und  Willkürliches:
vielmehr  ist  der  Richter  gebunden,  die  ergänzende  Tätigkeit
zu  vollziehen,  sobald  die  Rechtslage  in  der  richtigen  Weise
entwickelt  ist.  Ganz  anders  wäre  es,  wenn  es  sich  um  einen
Verwaltungsakt  handelte,  bei  welchem  nach  Opportunitätsermessen
  die  staatliche  Tätigkeit  erfolgte  oder  nicht  erfolgte.
        <pb n="170" />
        156  II.  Buch.  I.  Abschn.  Das  subjektive  Recht  und  sein  Geleite.

Daher  entsteht  eine  rechtsähnliche  Rechtslage  aus  dem  Ankindungsvertrag
  vor  der  gerichtlichen  Bestätigung,  dagegen
nicht  aus  dem  Antrag  auf  Ehelichkeitserklärung,  bevor  die
Ehelichkeitserklärung  erfolgt,  nicht  aus  dem  Stiftungsgeschäft
vor  der  staatlichen  Genehmigung:  die  Rechtslagen,  die  hieraus
  entstehen,  sind  einfache,  nicht  rechtsähnliche.

Zu  den  rechtsähnlichen  Rechtslagen  gehören  auch

4.  Die  mit  einem  Recht  verbundene  Veräußerungsund
  Belastungsfähigkeit  (Verfügungsfähigkeit).  Wie  noch
darzulegen,  ist  eine  große  Reihe  von  Rechten  veräußerlich,
d.  h.  es  kann  aus  dem  Rechte  des  einen  ein  neues  Recht  des
andern  ersprießen,  in  der  Art,  daß  es  aus  dem  Material  des
alten  Rechts  geschaffen  wird  und  so  eine  Fortsetzung  dieses
bilde.  Man  hat  nun  längst  erkannt,  daß  es  logisch  schwierig
ist,  die  Fähigkeit  der  Veräußerung  des  Rechtes  aus  diesem
Rechte  selbst  abzuleiten,  denn  es  ist  schwer  anzunehmen,  daß
das  Recht  sich  selbst  kraft  eigener  Kraft  verwandelt  und
fortbewegt.  Das  ist  auch  nicht  der  Fall.

Vielmehr  beruht  die  Verfügung  auf  einer  mit  dem
Rechte  verbundenen  Rechtslage,  einer  Rechtslage,  die  rechtsähnlich
  ist  und  die  Eigentümlichkeit  hat,  daß  sie  mit  dem
Rechte  in  fester  Verbindung  steht.

Daß  nichtsdestoweniger  diese  Rechtslage  ihre  Selbständigkeit
  hat,  geht  daraus  hervor,  daß  trotz  Bestehens  des  Rechtes  die
Verfügungsfähigkeit  abgeschnitten  werden  kann.  Sie  kann
es  durch  ein  sogen.  Veräußerungsverbot.  Ein  solches  kann
regelmäßig  nicht  durch  privatrechtliche  Tätigkeit  herbeigeführt
  werden,  denn  die  Verfügungsfähigkeit  als  Rechtslage
  ist  nicht  wie  das  Recht,  zu  dem  sie  gehört,  selbst  wieder
der  freien  Verfügung  anheim  gestellt:  man  kann  nicht  über
seinen  Schatten  hinaus;  man  kann  nicht  kraft  der  Verfügungsfähigkeit
  sich  die  Verfügungsfähigkeit  nehmen.‘)

1)  Davon  gibt  es  nur  wenige  scheinbare  Ausnahmen;  so  ist  nach
8  399  B.G.B.  eine  solche  Veräußerungsentziehung  bezüglich  der  Forderungen
möglich,  indem  zwischen  Gläubiger  und  Schuldner  verabredet  werden  kann.
daß  die  Forderung  nicht  abgetreten  werden  darf.  Ebenso  kann  sie  bei  Miteigentümern
  ausgeschlossen  werden  durch  die  besondere  Gestalt  des  Miteigentums,
  dadurch  nämlich,  daß  das  Miteigentum  zu  einer  genossenschaftlichen

Gesamthand  wird,so  daß  es  den  Gesellschaftsgrundsätzen  unterliegt  (88  747,741,
719  B.G.B.).  Beide  Ausnahmen  sind  nur  scheinbar;  denn  hier  wird  eben  ein
        <pb n="171" />
        I.  Wesen.  Rechtslagen.  Veräußerungsverbote.  8  50.  157

Es  kann  höchstens  eine  obligationsrechtliche  Verpflichtung
begründet  werden,  nicht  zu  verfügen;  allein  das  ist  bloß
eine  Verpflichtung,  welche  an  der  Person  haftet  und  das
Recht  selbst  und  seine  Verfügungsfähigkeit  in  keiner  Weise
antasten  kann.  So  8  137  B.G.B.  Wohl  aber  kann  die  Verfügungsfähigkeit
  abgeschnitten  werden  durch  ein  gesetzliches
  Veräußerungsverbot  oder  durch  ein  Veräußerungsverbot
  des  Gerichts  oder  einer  anderen  Behörde,  z.  B.  einer
Polizei-  oder  Verwaltungsbehörde  (88  135,  136).

II.  Man  pflegt  hier  von  absoluten  und  relativen  Veräußerungsverboten
  zu  sprechen;  in  der  Tat  gehören  aber
nur  die  ersteren  hierher:  nur  die  ersteren  sind  so  gestaltet,
daß  die  Rechtslage  der  Verfügungsiähigkeit  für  immer  oder
zeitweise  aufhört  und  somit  jede  Veräußerung  oder  Belastung
  (jede  Verfügung)  unwirksam  ist.  Der  Hauptfall  eines
gerichtlichen  Veräußerungsverbotes  derart  ist  im  Strafprozeß
gegeben,  wenn  nach  88  332f.  der  Strafprozeßordnung')  das  Vermögen
  des  Abwesenden  mit  Beschlag  belegt  wird.  Von  nuu
an  ist  jede  Verfügung  über  das  Vermögen  durch  den  Vermögenseigner
  unwirksam;  sie  ist  es  wenigstens  unter  einer  Bedingung:
sie  ist  unwirksam,  falls  nicht  im  Namen  des  Vermögenseigners
der  gerichtlich  aufgestellte  Pfleger  handelt:  dieser  ist  Vertreter
  des  Abwesenden  und  er  kann  verfügen,  soweit  die
Verfügung  innerhalb  der  Sphäre  der  Güterpflege  liegt:
nach  dieser  Richtung  erleidet  das  Veräußerungsverbot  eine
notwendige  Ausnahme.  Mit  anderen  Worten:  der  Abwesende
darf  nur  noch  durch  Vermittlung  des  gerichtlich  aufgestellten
Pflegers  verfügen,  und  nur  im  Umkreise  der  Güterpflege.

Ein  solches  absolutes  Veräußerungsverbot  liegt  auch  dann
vor,  wenn  die  Verfügung  an  sich  verboten,  aber  im  Falle
der  Einwilligung  einer  anderen  Persönlichkeit  gestattet  ist.
Hier  hat  das  Verbot  allerdings  einen  bedingten  Charakter;
aber  als  bedingtes  Verbot  ist  es  absolut,  nicht  relativ.  Der
Hauptfall  ist  der:  die  Ehefrau  kann  ihr  eingebrachtes  Gut
nicht  veräußern  oder  belasten,  ja  überhaupt  nicht  darüber

gesetzlich  nicht  veräußerungsfähiges  Rechtsverhältnis  geschaffen.  Vgl.  auch
KammerG.  8.  Okt.  1900,  13.  Okt.,  1.  Dez.  1902  Mugdan  I  457,  V1  122,123,
Ob.L.G.  München  13.  Febr.  1903  Recht  VII  S.  209.

!)  So  auch  nach  Milit.St.P.O.,  88  360f.
        <pb n="172" />
        158  Il.  Buch.  1.  Abschn.  Das  subjektive  Recht  und  sein  Geleite.

verfügen  ohne  Kinwilligung  des  Mannes  ($  1395f.);  an  Stelle
der  Einwilligung  kann  bei  Verträgen  auch  eine  nachträgliche
Genehmigung  treten.)  Hier  kann  nicht  von  einem  relativen
Veräußerungsverbot  gesprochen  werden,  denn  wenn  die  Zustimmung
  des  Mannes  fehlt,  dann  ist  die  Verfügung  völlig
unwirksam;  sie  ist  nicht  etwa  bloß  dem  Mann  gegenüber  unwirksam;
  sie  bleibt  unwirksam  auch  dann,  wenn  das  Recht
des  Mannes  am  Vermögen  der  Frau  aufhört  ($  1396).

III.  Was  aber  die  sogen.  relativen  Veräußerungsverbote
betrifit,  so  sagt  man,  sie  seien  so  geeigenschaftet,  daß  die  Verfügung
  nicht  absolut  unwirksam  sei,  sondern  nur  unwirksam
  gegenüber  der  Person,  zu  deren  Gunsten  das  Veräußerungsverbot
  lautet.  Dies  ist  aber  keine  Konstruktion;  eine
Verfügung  kann  nicht  bezüglich  des  einen  gelten,  bezüglich
des  andern  nicht;  das  Eigentum  kann  nicht  bezüglich  des
einen  übertragen  sein,  bezüglich  des  andern  zurückbleiben.
Eine  jede  derartige  Anschauung  von  Rechten,  die  nach  der
einen  Seite  hin  bestehen,  nach  der  andern  nicht,  ist  unklar
und  nimmt  der  Rechtsordnung  alle  Festigkeit  und  allen  Halt.
Mißverständnisse  des  deutschen  Rechtes  sind  es,  welche  zu
dieser  unrichtigen  Konstruktion  Anlaß  gaben.  Vielmehr  erwächst
  in  solchen  Fällen  stets  ein  positives  Recht  des  Dritten,
zu  dessen  Gunsten  das  Veräußerungsverbot  lautet,  welches
Recht  den  mit  dem  Veräußerungsverbot  belegten  Gegenstand
belastet:  die  Verfügung  ist  wirksam,  sie  greift  aber  nicht
das  Recht  dieses  Dritten  an,  ebenso  wie  die  Veräußerung  des
Eigentums  das  diesem  aufliegende  Pfandrecht  oder  Grunddienstbarkeitsrecht
  unangetastet  läßt.  Und  zwar  können  in
solchen  Fällen  dem  relativen  Veräußerungsverbot  verschiedene
Rechte  Dritter  zu  Grunde  liegen:  a)  oft  erlangt  der  Dritte,  für
den  es  ergeht,  ein  unantastbares  dingliches  Recht,  sei  es  nun
ein  bedingtes  Eigentum  oder  ein  Wertrecht;  das  eine  dann,
wenn  das  Veräußerungsverbot  die  Verpflichtung  zur  Übertragung
des  Eigentums  sichern  soll,  das  andere  dann,  wenn  das  Veräußerungsverbot
  einen  Geldanspruch  zu  sichern  und  zu  decken
hat:  das  erste  wird  in  allen  den  Fällen  anzunehmen  sein,
wo  die  Übertragungspflicht  bezüglich  beweglicher  Gegenstände
  durch  eine  einstweilige  Verfügung  des  Gerichts  mit

.  1)  Auch  kann  die  Zustimmung  des  Mannes  ersetzt  werden  ($  1401f.).
        <pb n="173" />
        I.  Wesen.  Bedingte  Rechte.  88  50,  51.  159

Veräußerungsverbot  gesichert  wird;  der  zweite  Fall  ist  im
Konkurs  gegeben,  sowie  in  allen  Fällen,  wo  in  den  Vorstufen
des  Konkurses  oder  auch  in  sonstigen  konkursähnlichen  Vermögenslagen
  die  Veräußerung  untersagt  wird:  hier  besteht
das  Beschlagsrecht.')

b)  Oft  auch  gewährt  das  Veräußerungsverbot  dem,  zu  dessen
Gunsten  es  ergeht,  nur  einen  obligationsrechtlichen  Anspruch
auf  Übertragung  des  Rechts,  aber  mit  der  Wirkung  einer  actio
in  rem  scripta,  d.  h.  mit  einem  Übertragungsanspruch,  der
einem  jeden  künftigen  Erwerber  entgegengehalten  werden
kann.  Solches  ist  anzunehmen,  wenn  ein  Veräußerungsverbot
  zur  Sicherung  der  Übertragung  von  Grundstücken  erfolgt
und  ins  Grundbuch  eingetragen  wird:  eine  solche  Eintragung
hat  die  Kraft  einer  Vormerkung  (8  888  B.G.B.,  8  941  C.P.O.),
und  die  Vormerkung  gewährt  eine  actio  in  rem  seripta.”)

IV.  Rechtsähnliche  Rechtslagen  entstehen  endlich  5.  innerhalb
  der  Rechtsverhältnisse,  sofern  die  Entwicklung  eine
feste,  unantastbare  Gestaltung  annimmt;  so  z.  B.  in  einem
Mietsvertrag  durch  Kündigung,  in  einem  Gesellschaftsvertrag
durch  Austrittserklärung,  ebenso  in  einem  Prozeß  durch
Zwischenurteil  und  durch  unanfechtbaren  Beschluß  oder  durch
einen  dem  Prozeß  vorhergehenden  Zuständigkeitsvertrag.

8  51.

J.  Den  Rechtslagen  verwandt,  aber  doch  von  ihnen  zu  unterscheiden,
  sind  die  bedingten  Rechte.  Auch  sie  enthalien
etwas  Unfertiges,  und  zwar  kann  die  Unfertigkeit  entweder
durch  die  menschliche  Bestimmung  oder  durch  die  Ordnung
des  Rechtes  gegeben  sein.  Ersteres  ist  der  Fall  bei  den  bedingten
  Rechten  im  eigentlichen  Sinne,  letzteres  gilt  dann,
wenn  die  Rechtsordnung  erklärt,  daß  ein  Rechtserfolg  erst
unter  Hinzutritt  eines  bestimmten  Ereignisses  stattfindet,  so
beispielsweise  bei  dem  Universalpfand:  ein  solches  besteht
bereits,  wenn  jemand  auch  noch  gar  kein  Vermögen  besitzt,
es  gilt  aber  die  gesetzliche  Bestimmung,  daß  das  Pfandrecht
erst  zur  Entwicklung  gelangt,  wenn  Vermögen  erworben  wird,

1)  Leitfaden  des  Konkursrechts  (2.  Aufl.)  S.162.  Über  das  Verhältnis  der
Veräußerungsverbote  zu  Vollstreckung  und  Konkurs  vgl.  ebenda  S.  80,  103.
?)  Vgl.  übrigens  auch  R.G.  2.  Mai  1903  Juristen.  VIII  S.  403.
        <pb n="174" />
        160  II.  Buch.  I.  Abschn.  Das  subjektive  Recht  und  sein  Geleite.

dann  aber  so,  dab  mit  dem  Erwerb  des  Vermögens  sich  das
Pfandrecht  sofort  befestigt;  wobei  auch  noch  das  Datum
des  Pfandes  auf  den  Augenblick  der  Pfandbegründung  verlegt
  werden  kann.  In  gleicher  Weise  besteht  die  Pflichtteilsforderung
  in  gewissen  Fällen  unter  der  Bedingung,  daß  der
Pflichtteilsberufene  seinen  Erbteil  oder  sein  Vermächtnis  ausschlägt,
  8$  2306,  2307.

II.  Der  Unterschied  zwischen  bedingtem  Recht  und  Rechtslage
  besteht  in  dem  Grad  der  Ungewißheit.  Bedingtes  Recht
liegt  vor,  wenn  die  Ungewißheit  nur  in  einer  einzigen  oder
in  mehreren  fest  bestimmten  Verumständlichungen  beruht,  bloße
Rechtslage,  wenn  die  Ungewißheit  in  unbestimmt  vielen  Umständen
  liegt,  welche  eine  feste  Umgrenzung  nicht  zulassen.
Das  zeigt  sich  in  folgenden  Fällen:

Eine  Rechtslage,  nicht  ein  bedingtes  Recht  ist  gegeben,
wenn  jemand  durch  Verfügung  von  Todes  wegen  zum  Erben
eingesetzt  ist,  oder  auch,  wenn  jemand  in  einem  Lebensversicherungsvertrag
  als  Versicherter  bestimmt  wird,  in  der
Art,  daß  der  Versicherungnehmer  beliebig  eine  andere  Person
bezeichnen  und  den  einstweilen  Versicherten  bei  Seite  schieben
kann.  In  diesem  Falle  liegen  so  viele  Unsicherheiten
dazwischen,  dab  es  dem  Begriff  des  Rechts  widerspräche,
wollte  man  ein  bereits  vorhandenes  Recht  annehmen,  und
daß  insbesondere  die  Kategorie  der  Bedingung  nicht  ausreichen
  kann,  um  die  Unsicherheiten  genügend  zum  rechtlichen
Ausdruck  zu  bringen.  Das  gilt  insbesondere  bei  Verfügungen
von  Todes  wegen;  hier  stehen  eine  Reihe  von  Unsicherheiten
nebeneinander:  der  Erbe  muß  den  Erblasser  überleben,  die
Verfügung  kann  zurückgenommen  werden,  bei  dem  Testament
ohne  weiteres,  bei  dem  Erbvertrag  mit  mehr  oder  minder
Schwierigkeiten;  eine  Erbunwürdigkeit  kann  eintreten,  es
können  Pflichtteilsverhältnisse  entstehen:  alles  dies  bewirkt  so
viele  Verumständlichungen,  daß  es  unrichtig  wäre,  hier  bereits
von  einem  wenn  auch  nur  bedingten  Rechte  zu  sprechen.
Auch  bei  der  Versicherung  kann  sehr  vieles  dazwischen  treten,
beispielsweise  die  Nichtzahlung  der  Prämie,  infolgedessen  der
Verfall,  oder  der  Rückkauf  der  Versicherung,  der  Selbstmord
desjenigen,  auf  dessen  Kopf  die  Versicherung  gestellt  ist,  und
verschiedenes  andere.  Darum  wäre  es  auch  hier  unrichtig,  von
        <pb n="175" />
        I.  Wesen.  Veräußerlichkeit.  88  51,  52.  161

bedingten  Rechten  zu  sprechen;  es  ist  eine  einfache  Rechtslage
  gegeben,  weshalb  auch  $  14  ReichsschuldbuchGes.,  $  15
Preuß.  StaatsschuldbuchGes.  hier  keine  Anwendung  finden.
Vgl.  auch  oben  8.  76.

Nicht  ein  Recht,  sondern  eine  Rechtslage  ist  auch  vorhanden
im  Falle  des  Vertragsangebotes,  das  der  andere  Teil  annehmen
kann  oder  nicht.  Zwar  besteht  hier  die  Befugnis,  durch  Annahme
  des  Angebotes  einen  Vertrag  zum  Entstehen  zu  bringen;
indes  liegen  auch  hier  eine  Reihe  von  Verumständlichungen
dazwischen:  insbesondere  muß  der  Annahmebrief  rechtzeitig
ankommen,  es  muß  der,  welcher  das  Angebot  bekommt,
in  dem  Augenblick  der  Annahme  geschäftsfähig  sein  u.  a.
Auch  hier  ist  daher  nicht  von  bedingtem  Recht,  sondern  von
einer  Rechtslage  die  Rede.  Dazu  kommt,  daß  nicht  selten
solche  Vertragsangebote  bloß  die  Grundlage  für  weitere  Verhandlungen
  sind,  indem  der  eine  Vertragsantrag  abgelehnt  und
ein  veränderter  Vertragsantrag  entgegengehalten  wird.  Schon
durch  diesen  das  Ganze  kennzeichnenden  Gedanken  bekommt
die  Sache  einen  völlig  unsicheren  Charakter.

&amp;amp;  52.

I.  Die  Rechtslagen  sind,  soweit  sie  dem  Vermögen  angehören,
vererblich,  aber  nicht  immer  veräußerlich.  Handelt  es
sich  um  eine  Rechtslage,  welche  mit  einem  Recht  fest  verbunden
  ist,  so  ist  von  einer  Veräußerung  nicht  die  Rede,  sofern
sie  eine  Lostrennung  von  diesem  Rechte  bewirken  würde.  So
kann  beispielsweise  die  Geschäftsfähigkeit  nicht  losgetrennt
werden  von  der  Persönlichkeit  (auch  die  Erstgeburt  nicht,
wo  eine  solche  besteht!);  ebenso  ist  die  Verfügungsfähigkeit
nicht  von  dem  Rechte  zu  scheiden.

Eine  veräußerliche  Rechtslage  ist  die  Ersitzungslage.
Wenn  jemand  die  Ersitzung  begonnen  hat,  so  geht  die  Ersitzungsmöglichkeit
  über  auf  den,  der  die  Sache  von  ihm  durch
Rechtsnachfolge  erwirbt;  schon  das  Pandektenrecht  spricht  von
einer  accessto  possessionis  ($  943  BGB.).  Das  gleiche  gilt  von
der  Verjährungslage,  sofern  es  sich  um  einen  dinglichen  (oder
quasi  dinglichen)  Anspruch  handelt  und  der  Gegenstand,  der
durch  den  Anspruch  betroffen  wird,  auf  einen  anderen  übergeht.
Man  denke  sich  z.B.  den  Fall,  daß  der  Grunddienstbarkeit-Kehler,

  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  1.  11
        <pb n="176" />
        162  HUU.Buch.  I.  Abschn.  Das  subjektive  Recht  und  sein  Geleite.

berechtigte  seinen  Anspruch  gegen  den  Eigentümer  nicht
geltend  gemacht  hat  und  sodann  das  Eigentum  von  einem
anderen  erworben  wird.  Die  zu  Gunsten  des  früheren  Eigners
begonnene  Verjährung  setzt  sich  zu  Gunsten  des  anderen  fort,
und  es  kann  auf  solche  Weise  zu  einer  Versitzung  der  auf  dem
Eigentum  ruhenden  Last  kommen.  So  88  221  und  901  BGB.

II.  Im  übrigen  unterscheiden  sich  die  Rechtslagen  von  den
Rechten  wesentlich  dadurch,  daß  1.  zwar  eine  Feststellungsklage
  in  bezug  auf  Rechte,  nicht  aber  eine  Feststellungsklage
  in  bezug  auf  bloße  Rechtslagen  möglich  ist.  Es  gibt
keine  Feststellungsklage  nach  der  Richtung  hin,  ob  jemand
geschäftsfähig  oder  nicht  geschäftsfähig  ist,  und  man  kann
während  Lebzeiten  des  Erblassers  keine  Feststellungsklage
darüber  erheben,  ob  das  Testament  gültig  ist  oder  nicht.  So
ist  eine  Feststellungsklage  über  das  Eigentum  möglich,  nicht
aber  darüber,  ob  das  Eigentum  veräußerlich  ist  oder  nicht.
Es  ist  eine  Feststellungsklage  möglich  in  bezug  auf  ein  Auftragsverhältnis,
  nicht  aber  in  bezug  darauf,  ob  eine  Vollmacht
gültig,  ob  eine  Einwilligung  zur  Veräußerung  wirksam  erteilt  ist.
Es  ist  endlich  eine  Feststellungsklage  dahin  möglich,  ob  an
einem  bestimmten  Termin  ein  Rechtsverhältnis  endet,  dagegen
nicht  dahin,  ob  eine  Kündigung  richtig  erfolgt  und  infolgedessen
  die  Kündigungslage  eingetreten  ist.

Alles  dies  ist  sehr  begründet,  denn  das  Leben  würde
außerordentlich  mit  Feststellungsklagen  behelligt,  wenn  man
jede  Rechtslage  hiernach  zum  Gegenstand  eines  Prozesses
machen  könnte  und  sich  nicht  auf  Recht  und  Rechtsverhältnis
  beschränken  müßte.

Auf  der  anderen  Seite  sind  2.  die  Rechtslagen  den  Rechten
dadurch  ähnlich,  daß  nicht  nur  Rechte,  sondern  auch  Rechtslagen
  Gegenstand  der  Anfechtung  sind,  was  ja  auch  sehr  zutreffend
  ist;  denn  es  besteht  ein  Bedürfnis,  daß  die  Anfechtungserklärung
  möglichst  bald  erfolgt  und  daß  man  also  zu  diesem
Zweck  nicht  abzuwarten  hat,  bis  aus  den  Rechtslagen  endlich
ein  Recht  entstanden  ist.

Was  aber  3.  den  Unterschied  zwischen  den  zwei  verschiedenen
  Arten  der  Rechtslagen  betrifft,  so  zeigt  er  sich  im
Zwischenrecht:  im  Zwischenrecht  haben  die  rechtsähnlichen
Rechtslagen  die  Festigkeit  und  Widerstandskraft  der  Rechte;
        <pb n="177" />
        I.  Wesen.  8  37.  II.  Entstehung  u.  Untergang  der  Rechte.  853.  163

es  genügt,  daß  eine  derartige  Rechtslage  entstanden  ist,  auf
daß  sie  wie  ein  wohlerworbenes  Recht  auch  von  der  neuen
Rechtsordnung  beachtet  werden  muß;  wie  dies  bereits  oben
S.  61  zur  Darstellung  gelangt  ist.

II.  Entstehung  und  Untergang  der  Rechte.
8  53.

I.  Die  Rechte  können  mit  der  Person  entstehen,  sodaß  es
nur  der  Entstehung  der  Persönlichkeit  bedarf,  damit  die
Rechte  gegeben  sind.  Das  ist  der  Fall  bei  den  Persönlichkeitsrechten,
  und  zwar  gilt  dies  von  den  Persönlichkeitsrechten
leiblicher  Personen  wie  juristischer.  Die  Entstehung  anderer
Rechte  verlangt  noch  irgend  welche  geschichtlichen  Vorgänge:
es  sind  irgend  welche  Erscheinungen  und  Betätigungen  nötig,
damit  sie  zu  ihrem  Dasein  gelangen;  und  zwar  ist  die
Entstehung  hier  bald  eine  ursprüngliche,  bald  eine  abgeleitete:
  dies  hängt  mit  dem  Untergang  der  Rechte  zusammen,
  wovon  sofort  zu  sprechen  ist.

II.  Ebenso  können  Rechte  mit  der  Persönlichkeit  untergehen,
so  die  Persönlichkeitsrechte,  so  die  mit  der  Persönlichkeit
verknüpften  Vermögensrechte;  doch  ist  es  immerhin  möglich,
daß  ein  Rest  des  Persönlichkeitsrechtes  noch  übrig  bleibt  und
sich  auf  die  Zeit  nach  dem  Tode  fortpflanzt,  wobei  dann  der
Erbe  oder  Testamentsvollstrecker  der  Träger  dieses  Rechtes
ist.  Sonst  können  die  Rechte  erlöschen  durch  geschichtliche
Vorgänge,  die  entweder  logischer  oder  alogischer  Natur  sind.
Was  die  Erlöschungsgründe  logischer  Natur  betrifft,  so  ist
hier  zweierlei  zu  unterscheiden:  1.  das  Erlöschen  des  Rechtes
kraft  seiner  ihm  eigenen  Natur,  wie  z.B.  wenn  ein  zeitliches
Recht  kraft  der  Zeitlichkeit,  ein  bedingtes  Recht  kraft  der
Bedingung  erlischt,  und  2.  das  Erlöschen  des  Rechtes  kraft
eines  von  außen  her  einwirkenden  Zerstörungseinflusses,  so
insbesondere  bei  dem  Verzicht  auf  das  Recht.  Im  übrigen  kann
die  zerstörende  Tätigkeit  einen  doppelten  Charakter  haben.
Das  Recht  kann  untergehen,  indem  es  in  einer  anderen  Person
wieder  auftaucht,  oder  es  kann  absolut  untergehen  für  all
und  jeden.  In  dem  einen  Fall  führt  der  Untergang  zum  Übergang

  (Rechtsnachfolge),  im  anderen  Falle  zum  Rechtsverlust.
11*
        <pb n="178" />
        164  Al.  Buch.  I  Abschn.  Das  subjektive  Recht  und  sein  Geleite.

III.  Dies  weist  uns  auf  den  Unterschied  vom  ursprünglichen
und  abgeleiteten  Rechtserwerb  (S.  163)  zurück.

Der  Untergang  des  Rechts  kann,  wie  soeben  angedeutet
worden  ist,  in  der  Art  erfolgen,  daß  das  Recht  nicht  einfach
von  der  Bildfläche  verschwindet,  sondern  erlischt,  indem  es
ein  neues  Recht  aus  sich  erzeugt.  Dem  entsprechend  mub
auch  der  aus  geschichtlichen  Vorgängen  entsprungene  Rechtserwerb
  verschieden  gekennzeichnet  werden:  ein  solcher  Rechtserwerb
  kann  ein  ursprünglicher  und  ein  abgeleiteter  sein;
ursprünglich  ist  er,  wenn  er  keine  Vergangenheit  voraussetzt
und  sich  einfach  aus  dem  Nichtrecht  entwickelt.  So  beispielsweise
  der  Eigentumserwerb  durch  Aneignung  (Okkupation):  er
entspringt  einem  ganz  neuen  geschichtlichen  Walten;  mindestens
ist  alles,  was  je  vorhergegangen  ist,  für  die  Entwicklung
des  Rechts  ohne  Bedeutung.  So  auch,  wenn  ich  mit  einem
anderen  einen  Vertrag  abschliebe:  dieser  wird  zwar  mit  den
wirtschaftlichen  Verhältnissen  unser  beider  im  Zusammenhang
stehen,  indem  er  die  Bestimmung  hat,  unsere  beiderseitigen
wirtschaftlichen  Ziele  zu  entwickeln;  aber  rechtlich  wird  der
Vertrag  mit  den  vorhergegangenen  Rechtsschicksalen  nicht  in
Verbindung  treten.  Und  ebenso  ist  zwar  A:  eignung  und  Vertragsschluß
  als  Rechtshandlung  eine  Betätigung  der  aus  dem
Persönlichkeitsrecht  hervorgehenden  Befugnisse;  ihre  Folgen
sind  aber  nicht  Folgen  des  Persönlichkeitsrechtes,  wie  dies
bereits  oben  S.  151f.  ausgeführt  worden  ist.

‘Der  Erwerb  ist  also  hier  ein  ursprünglicher.  Im  Gegensatz
  hierzu  ist  der  abgeleitete  Rechtserwerb  derjenige,  der
sich  an  ein  vorhandenes  Recht  anschließt  und  aus  diesem
Rechtszustande  ein  neues  entwickelt.  Der  Unterschied  ist
wesentlich;  denn  hier  wird  ein  bereits  vorhandenes  Juristisches
weiter  gebildet  und  das  in  ihm  Lebende  kommt  zur  ferneren
Geltung;  und  wie  die  Pflanze  dem  Keime,  so  entspricht  das
abgeleitete  Recht  dem  Mutterrecht,  von  dem  es  ausgegangen
ist:  es  wird  daher  in  ihm  seine  Stärke  wie  seine  Schwäche
haben.

IV.  Dieses  abgeleitete  Recht  kann  wiederum  so  gestaltet
sein,  daß  der  Rechtserwerber  ein  ganz  entsprechendes  ähnliches
Recht  hat  wie  der  sogenannte  Rechtsvorgänger,  sodaß  er  als
        <pb n="179" />
        lI.  Entstehung  und  Untergang  der  Rechte.  $  53.  165

der  Fortsetzer  des  Rechts  dieses  gilt;  wenn  z.  B.  der  A  das
Eigentum  auf  den  B  überträgt.  Man  spricht  hier  von
Rechtsnachfolge  im  eigentlichen  Sinne  oder  Sukzession.
Durch  solche  Ableitung  kann  aber  auch  ein  neues  Recht
geschaffen  werden,  dessen  Befugnisse  in  dem  bisherigen  Recht
enthalten  sind,  aber  bisher  nicht  hervortraten,  weil  sie  im
Getriebe  des  Ganzen  sich  bewegten  und  nur  als  Teile  des
Ganzen  gegolten  haben.  Ich  kann  im  Leben  eine  Sache,  wie
sie  ist,  fortbewegen;  ich  kann  sie  aber  auch  in  ihre  Teile
zerlegen  und  die  Teile  nach  den  verschiedenen  Jtichtungen
bin  weiter  bringen.  So  kann  ich  das  Eigentum  übertragen;
ich  kann  aber  auch  einige  im  Eigentum  enthaltene  Befugnisse,
nämlich  so  viele,  als  nötig  sind,  um  den  Begriff  des  Nießbrauchs
darzustellen,  herausnehmen  und  daraus  einen  Nießbrauch  begründen.
  Die  Verfügungen,  welche  eine  Veränderung  erster
Art  bewirken,  bezeichnet  man  mit  Veräußerung,  die  Verfügungen
  zweiter  Art  mit  Belastung.

V.  Die  eigentliche  Rechtsnachfolge’)  stellt  man  sich  gewöhnlich
  so  vor,  daß  das  Recht  individuell  dasselbe  bleibe  und  nur
den  sogenannten  Träger  wechsele,  ebenso  wie  wenn  eine  Ware
von  der  einen  Hand  in  die  andere  übergeht;  und  wir  haben  ja
vorher  eben  auch  ein  ähnliches  Bild  gebraucht.  Diese  Anschauung
  durchdringt  die  Rechtskonstruktion  von  den  Römerzeiten
  her.  Daß  sie  unrichtig  ist,  wird  sofort  klargelegt
werden;  jedenfalls  aber  war  sie  ein  notwendiger  Durchgangspunkt,
  um  die  Bedeutung  des  abgeleiteten  Rechts  gründlich
zu  kennzeichnen.  Aus  diesem  Gedanken  hat  man  insbesondere
  den  Satz  abgeleitet,  den  die  Römer  so  ausdrückten:
nemo  plus  juris  in  alterum  transferre  potest,  gquam  ipse  habet;
und  diesen  Satz  betrachtete  man  als  selbstverständlich  und
seine  vollständige  Durchführung  als  Erfordernis  des  folgerichtigen
  Denkens.  Und  in  der  Tat,  wenn  das  Recht  von
einer  Hand  in  die  andere  übergeht,  so  kann  es  nur  übergehen,
so  wie  es  ist,  mit  allen  Vorzügen  und  allen  Schwächen.  Das
römische  Recht  hat  auch  diesen  Satz  mit  großer  Schärfe
entwickelt,  während  sich  die  Germanen  widerspenstig

—

1)  Über  diese  Frage  vgl.  auch  Wendt  im  Arch.  f.  ziv.  Prax.  89
S.  17£.
        <pb n="180" />
        166  II.  Buch.  T.  Abschn.  Das  subjektive  Recht  und  sein  Geleite.

zeigten  und  sich  nicht  fügen  wollten.  Sie  entwickelten
Rechtserscheinungen,  die  hiermit  in  vollem  Widerspruch
standen;  so  gab  es  z.  B.  Fälle,  wo  der  gutgläubige  Erwerber
Eigentümer  wurde,  während  der  Übertragende  gar  nicht
Eigentümer  war,  und  dies  war  bei  beweglichen  Sachen  ebenso
  der  Fall,  wie  bei  unbeweglichen  —  bei  letzteren  im  Grundbuchrecht.
  Wie  diese  Erscheinungen  aufzufassen  seien,  war
vielfach  Gegenstand  des  Streites.  Manche  glaubten,  einfach
der  Sache  dadurch  Herr  zu  werden,  daß  sie  hier  Unregelmäßigkeiten,
  Sonderlichkeiten  im  Interesse  des  Verkehrs  und  ähnliches
  unterstellten.  Dies  ist  aber  keine  juristische  Behandlung:
  es  gibt  keine  Unregelmäßigkeiten,  ebensowenig  im  Recht,
wie  in  der  Sprache;  es  gibt  nur  Abweichungen  von  der  einen
Norm  infolge  des  Eingreifens  einer  zweiten.  Die  gewöhnliche
wissenschaftliche  Erklärung,  der  ich  auch  bisher  angehangen
habe,  war  die,  daß  hier  ein  ursprünglicher  Erwerb  in  den
abgeleiteten  hineinspiele:  der  gute  Glaube  sei  ein  Element
des  ursprünglichen  Erwerbes  und  führe,  wenn  der  abgeleitete
Rechtserwerb  kein  Eigentum  verschaffe,  zum  Eigentum.  Es
ist  dies  eine  Anschauung,  der  ich  selbst  noch  neuerdings  in
der  „Einführung  in  die  Rechtswissenschaft*  8.  42  gehuldigt
habe.  Allein  sie  genügt  mir  nicht  mehr;  vielmehr  ist  folgendes
zu  sagen:  Ein  Übergang  des  Rechts  in  dem  Sinn,  daß  es  sich
vollkommen  von  der  Person  loslöst  und  so,  wie  es  bei  der  einen
war,  einfach  zur  anderen  herüberrollt,  gibt  es  nicht.  Das
Recht  ist  nicht  in  dem  Maße  unabhängig  von  dem  Träger
des  Rechts,  daß  man  es  einfach  von  ihm  abtrennen  und  weiterschaffen
  könnte.  Was  ich  vorlıin  in  dieser  Richtung  sagte,  bewegte
  sich  in  der  bisherigen  Anschauung  und  suchte  diese  darzulegen;
  ich  habe  auch  bereits  erwähnt,  daß  diese  Anschauung
in  früheren  Zeiten  nicht  ohne  geschichtliche  Berechtigung  war,
bis  sich  der  Begriff  des  abgeleiteten  Erwerbs  völlig  eingewöhnt
hatte.  In  der  Tat  jedoch  kann  nicht  die  Berechtigung,  so  wie  sie
der  A  hat,  übergehen,  sondern  es  kann  nur  aus  dem  Rechte  des
A  in  der  Hand  desB  ein  neues  Recht  entstehen;  wohl  aber  kanu
es  entstehen  als  ein  aus  dem  Rechte  des  A  sich  Entwickelndes,
wie  durch  Knospung  oder  Spaltung,  und  es  kann  in  der  Art
entstehen,  daß  damit  das  Recht  des  A  völlig  erlischt:  dieses
erzeugt  das  Recht  des  B  und  erschöpft  sich  damit.  Und  wie
        <pb n="181" />
        II.  Entstehung  und  Untergang  der  Rechte.  8$  53.  167

daher  in  dem  Fall,  wo  das  Eigentum  einen  Nießbrauch  aus
sich  entläßt,  sich  aus  dem  vorliandenen  Rechte  durch  Ableitung
ein  neues  Gebilde  entwickelt,  so  entwickelt  sich  bei  Übertragung
  des  Eigentums  ein  neues,  allerdings  auf  das  ursprüngliche
  Eigentum  gegründetes  und  aus  ihm  hervorgehendes
Eigentum,  wodurch  das  erste  Eigentum  erstirbt.  Wie  nun  aber
beim  Übergange  von  der  einen  Generation  in  die  andere  durch
irgend  welche  Einflüsse  bei  Geburt  und  Zeugung  neue  Elemente
hinzutreten  können  und  die  zweite  Generation  nicht  völlig
der  ersten  entspricht,  so  kann  das  gleiche  auch  bei  dem  Recht
vorkommen:  das  neue  Recht  des  Erwerbers  kann,  obgleich  aus
dem  Rechte  des  A  entstanden,  neue  Züge  aufweisen  und  neue
Eigenschaften  an  sich  tragen,  und  insbesondere  können  Krankheitselemente,
  die  in  der  ersten  Generation  vorhanden  waren,
in  der  zweiten  Generation  gesunden.  Es  handelt  sich  daher
nicht  um  Verbindung  von  abgeleitetem  und  ursprünglichem
Rechtserwerb,  sondern  nur  um  abgeleiteten  Rechtserwerb,
aber  so,  daß  bei  dieser  Ableitung  das  Ableitungsprinzip,
welches  die  Schwächen  und  Fehler  fortsetzt,  durch  Einfluß
neuer  Elemente  gebrochen  oder  abgeschwächt  wird.  Die
Bestimmungen  des  germanischen  Rechts  sind  daher  viel  feiner
als  die  des  römischen;  sie  setzen  aber  auch  eine  viel  entwickeltere
  Rechtskonstruktion  voraus,  um  sie  dem  Rechtssystem
  einzuverleiben.  Erst  die  eben  gegebene  Erklärung
ist  die  richtige,  erst  mit  ihr  ist  die  Erscheinung  in  das  wissenschaftliche
  Licht  gerückt;  was  die  Germanisten  bisher  brachten,
reicht  nicht  hin  zur  Konstruktion,  und  auch  ich  muß  über
meine  früheren  Aufstellungen  hinausgehen.

VI.  Das  Verhältnis  der  Rechtsnachfolge  wird  also  nicht  notwendig
  dadurch  gekennzeichnet,  daß  der  Rechtsnachfolger  nicht
mehr  Rechte  haben  kann  als  der  Vorgänger.  Der  Rechtsvorgang
  ist  vielmehr  das  sich  Entwickeln  eines  Rechts  aus
dem  andern,  wobei  das  Hinzuwachsen  neuer  Elemente  ebenso
wenig  ausgeschlossen  ist,  wie  bei  der  natürlichen  Fortpflanzung,
und  wenn  wir  uns  künftig  des  Ausdruckes  Reclıtsübergang
bedienen,  so  möge  man  den  Ausdruck  richtig  verstehen.  Wohl
aber  hat  die  Eigenschaft  einer  Person  als  Rechtsnachfolger
wichtige  Folgen:

l.  Soweit  nicht  ausnahmsweise  bei  der  Rechtsfolge  eine
        <pb n="182" />
        168  II.  Buch.  I.  Abschn.  Das  subjektive  Recht  und  sein  Geleite.

Hinzubildung  stattfindet,  hat  der  Rechtsnachfolger  so  viel
und  so  wenig  Recht  als  der  Vorgänger;

2.  unter  dem  gleichen  Vorbehalt  geht  das  Recht  auf
den  Rechtsnachfolger  über  mit  allen  Rechtslagen,  in  denen
es  sich  eben  befindet;

3.  das  Recht  geht  insbesondere  über  in  der  Gestalt,
welche  es  durch  richterliches  Urteil  erlangt  hat,  $  325
C.P.O.;')

4.  Ebenso  geht  die  Ersitzungs-  und  die  Verjährungslage
über,  ebenso  die  Rechtslage  des  Unterbrochenseins  der  Ersitzung
  (S.  161f.),  ebenso  die  Rechtslage,  welche  durch  Verwendung
  entsteht,  $  999,  vgl.  auch  1100f.

Die  Rechtsnachfolge  zeigt  sich  5.  darin,  daß  der  Rechtsnachfolger
  durch  eine  acho  in  rem  scripta,  die  gegen  den
Rechtsvorgänger  geht,  mit  erreicht  wird;  die  Hauptfälle  sind
der  Fall  des  Mieters  und  Pächters,  dessen  Obligationsrechte
auch  gegen  den  Rechtsnachfolger  gehen,  und  der  Fall  der
Vormerkung  ($  883,  888);  endlich

6.  die  völkerrechtliche  Wiedervergeltung  richtet  sich  nicht
nur  gegen  die  Angehörigen  des  betreffenden  Staates,  sondern
auch  gegen  deren  Rechtsnachfolger,  A.  31  B.G.B.,  $  24  E.G.
zur  C.P.O.,  $  6  K.O.

VII  Im  Gegensatz  zur  Rechtsnachfolge  steht  der  Fall,  wenn
das  Recht  kraft  seiner  inneren  Natur  erlischt  (S.  163)  und  eben
kraft  seiner  inneren  Natur  in  einer  anderen  Person  auftaucht,
in  der  Art,  daß  das  zweite  Recht  bereits  als  beschränkende
Potenz  im  ersten  enthalten  ist;  daß  nicht  etwa  der  erste  die
Fülle  des  Rechtes  hat,  die  dann  wiederum  in  der  Person  des
andern  erscheint,  sondern  der  erste  nur  ein  beschränktes  Recht
besitzt,  sodaß  der  Eintritt  der  Beschränkung  zum  Rechte  des
andern  führt  und  führen  muß.  Dies  gilt  insbesondere,  wenn
jemand  nur  ein  zeitliches  oder  bedingtes  Recht  hat  und

——

1)  Das  Urteil  trifft  also  in  seinen  Wirkungen  notwendig  den  künftigen
Rechtsnachfolger;  daraus  ist  aber  nicht  umgekehrt  zu  schließen,  daß  jeder,
den  das  Urteil  trifft,  Rechtsnachfolger  ist:  die  Wirkung  des  Urteils  hängt
noch  mit  ganz  andern,  aus  den  Zwecken  des  Prozesses  abgeleiteten  Umständen
  zusammen.  Sonst  kommt  man  bezüglich  der  Rechtsnachfolge
zu  unrichtigen  Konstruktionen,  wie  überall  da,  wo  man  das  bürgerliche
Recht  aus  dem  Prozeß  ableiten  will.
        <pb n="183" />
        Il.  Entstehung  und  Untergang  der  Rechte.  8  58.  169

die  Zeit  abläuft  oder  die  auflösende  Bedingung  eintritt.  Der  Fall
der  Rechtsnachfolge  gleicht  dem  Fall  der  Pflanze,  die  durch
Knospung  ein  zweites  Leben  erzeugt,  der  andere  Fall  dagegen
gleicht  der  Entwicklung  der  Pflanze,  die  mehrere  Lebensstufen
durchlebt  und  in  einer  Reihe  von  Lebensstufen  sich  ausleben  kann.

Der  Unterschied  tritt  insbesondere  hervor  in  der  Verfügungsmöglichkeit.
  Im  ersteren  Fall  kann  der  Rechtsinhaber
vollkommen  verfügen:  dann  tritt  eben  die  Knospung  des
Rechts  in  der  bezeichneten  anderen  Persönlichkeit  ein;  im  letzteren
  Fall  dagegen  kann  jemand  nur  für  die  eine  Lebensstufe
  verfügen,  und  nachdem  diese  überschritten  ist,  hört
die  Kraft  seiner  Verfügung  auf.  Ich  nenne  den  zweiten  Fall
im  Gegensatz  zur  Rechtsnachfolge  den  Fall  des  Vor-  und
Nachrechts.  Natürlich  kann  die  Rechtsordnung  dem  Vorberechtigten
  nicht  immer  jede  Verfügungsfähigkeit  entziehen:
es  ist  unvermeidlich,  daß  er  unter  gewissen  Umständen  auch
in  die  Rechtssphäre  des  andern  einwirkt;  das  ist  aber  darin
begründet,  daß  keine  der  beiden  Rechtssphären  vollkommen
abgeschlossen,  sondern  jede  mit  der  andern  durch  die  Lebensverhältnisse
  in  Beziehung  gesetzt  ist.

Aus  dieser  Verfügungsmöglichkeit  ist  nicht  auf  Rechtsnachfolge
  zu  schließen;  es  ist  nur  zu  sagen:  es  treten,  soweit
der  Vorberechtigte  verfügen  darf,  bezüglich  des  Nachberechtigten
  dieselben  Rechtserscheinungen  ein,  wie  sie  der  Rechtsnachfolge
  eigen  sind;  und  dies  gilt  insbesondere  was  die  Verbesserung
  der  Rechtslage  betrifft:  darum  darf  sich  der  Nachberechtigte
  auf  die  Ersitzungslage  des  Vorberechtigten  berufen.

VI.  Erst  jetzt  ist  die  Frage  aufzuwerfen,  ob  es  auch  eine
Rechtsnachfolge  in  den  Besitz  gibt.  Die  Frage  ist,  soweit  es
sich  um  das  Verhältnis  zwischen  unmittelbarem  und  mittelbarem
Besitzer  handelt,  zu  bejahen:  der  unmittelbare  Besitzer  ist  stets
Rechtsnachfolger  des  mittelbaren;  vgl.  8  325  C.P.O.  Im  übrigen
ist  die  Frage  zu  verneinen;  da  jeder  Besitz  von  sich  aus  zählt,
unberührt  von  seinen  „Vorgängern“:  denn  der  Besitz  entstammt
der  Friedensordnung.  Davon  gibt  es  nur  scheinbare  Ausnahmen:

a)  sofern,  wer  in  Kenntnis  der  Fehlerhaftigkeit  den  Besitz
erwirbt,  selbst  felilerhaft  besitzt,  $  858,  861f.  B.G.B.;

b)  sofern  die  Ersitzungs-  und  Verjährungslage  übergeht
(oben  S.  161,  168).
        <pb n="184" />
        170  I.Buch.  1.  Abschn.  Das  subjektive  Recht  und  sein  Geleite.

Allein  das  erstere  ist  nur  eine  Vereigenschaftung  des
neu  erworbenen  Besitzes,  bei  welchem  unter  besonderen  Umständen
  das  Bewußtsein  zur  Fehlerhaftigkeit  genügt;  das
letztere  aber  beruht  nicht  auf  Besitznachfolge,  sondern  auf
Nachfolge  in  das  wirkliche  oder  vermeintliche  Recht  (mit
seinen  Rechtslagen).

III.  Gegenseitiges  Verhältnis  der  Rechte.
&amp;amp;  54.

I.  Zwei  Rechte  oder  Rechtsverhältnisse  können  möglicherweise
  einander  ganz  neutral  gegenüber  stehen.  Dies  ist  die
Regel.  Wie  aber  alle  menschlichen  Verhältnisse  in  einen  gewissen
  Zusammenhang  treten,  so  ist  auch  hier  eine  gegenseitige
  Beeinflussung  möglich.  Dies  kann  eine  Beeinflussung
des  Zusammenhangs  sein  oder  eine  Beeinflussung  des
Zusammenstoßes.

1.  Der  Zusammenhang  kann  in  der  Art  wirken,  daß
zwei  Rechte  oder  Rechtsverhältnisse  nicht  auseinander  gerissen
  werden  dürfen,  sondern  jeder  Berechtigte  die  Befugnis
hat  zu  verlangen,  daß  sie  nur  zusammen  zur  Geltung  kommen.
Das  ist  der  Fall  des  Zurückbehaltungsrechts,  wovon  S.  194
in  der  Lehre  von  der  Einrede  zu  handeln  ist.  Ein  solcher
Zusammenhang  ist  durch  die  wirtschaftliche  Zweckbestimmung
gegeben,  wie  ich  dies  bereits  Encyklopädie  I,  S.  585,  656,
dargelegt  habe.  Oder

2.  das  Verhältnis  beider  Rechte  ist  das  Verhältnis  des
Zusammenstoßes,  sofern  mehrere  Rechte  sich  auf  dasselbe
Rechtsobjekt  beziehen,  aber  dieses  Rechtsobjekt  nicht  so  ausgiebig
  ist,  daß  die  Rechte  sämtlich  in  vollem  Umfange  ihre
Befriedigung  erreichen  können.  Ist  es  ausgiebig  genug,  SO
bestehen  die  mehreren  Rechte  friedlich  neben  einander;  so
können  über  ein  Grundstück  verschiedene  Wegerechte  begründet
  werden,  die  einander  nicht  weiter  stören,  und  an  ein
und  derselben  Erfindung  können  eine  Unzabl  von  Lizenzen
bestehen.  Wo  aber  die  wirtschaftliche  Unzulänglichkeit  dazu
führt,  daß  nicht  alle,  wie  wenn  sie  allein  wären,  zu  ihrer
Befriedigung  kommen,  spricht  man  von  Zusammenstoß;  denn
es  muß  hier  eine  Ordnung  gegeben  werden,  in  welcher  Weise
        <pb n="185" />
        II.  Gegenseitiges  Verhältnis  der  Rechte.  $&amp;amp;  54.  171

sie  einander  beschränken  oder  überhaupt  die  Ergebnisse  der
Sache  unter  sich  verteilen.  Urgründlich  ist  1.  der  Zusammenstoß
dann,  wenn  einfach  das  eine  weggeschoben  wird,  wie  es  z.B.
bei  der  Enteignung  stattfindet  oder  dann,  wenn  jemand  sein
Recht  durch  Verarbeitung  oder  Verbindung  verliert.  Allerdings
drängt  hier  die  Rechtsordnung  zu  einer  Ausgleichung  durch
einen  Anspruch  auf  Schadensersatz  in  der  einen  oder  anderen
Weise,  was  aber  für  unsere  jetzige  Frage  nicht  weiter  in
Betracht  kommt.  Oder  das  Verhältnis  ist  2.  dasjenige,  welches
man  Staffelverhältnis  nennt.  Die  mehreren  Rechte  verhalten
  sich  in  der  Art,  daß  eine  Anwärterreihe  entsteht,
das  eine  an  erster  Stelle  kommt,  das  andere  an  zweiter  usw.
Dieses  Staffelverhältnis  schließt  die  Möglichkeit  nicht  aus,  daß
sämtliche  zur  vollständigen  Deckung  gelangen;  wenn  dies  aber
nicht  der  Fall  ist,  so  ist  eine  besondere  Ordnung  gegeben,
und  der  eine  kann  alles  bekommen,  der  andere  nichts.')

Dem  Staffelrechte  ähnlich,  aber  ihm  nicht  gleich  ist
3.  das  Verhältnis,  das  eintritt,  wenn  das  eine  Recht  als  Belastung
  des  andern  wirkt.  Dies  hat  die  Bedeutung,  daß  zwar
die  Belastung  vorgeht  und  dem  belasteten  Rechte  nur  so  viel
übrig  läßt,  als  mit  der  Belastung  verträglich  ist;  hört  aber
die  Belastung  auf,  so  tritt  das  vorige  Recht  wieder  in  volle
Kraft:  es  wird  durch  die  Belastung  nicht  vernichtet,  sondern
nur  zurückgedrängt  und  schiebt  sich  mit  einer  gewissen
Elastizität  wieder  zu  Tage.  Dies  ist  vor  allem  das  Verhältnis
  zwischen  dem  vollen  Recht  (Eigentum)  zu  den  Dienstbarkeiten
  und  zu  den  Wertrechten:  zwar  können  diese  alle
auch  ohne  Vollrecht,  ohne  Eigentum  bestehen;  bestehen  sie
aber  neben  dem  Vollrecht,  dann  bewirken  sie  nicht  eine  Zerstörung,
  sondern  nur  ein  Zurückdrängen.  Mitunter  nimmt  die
Rechtsordnung  an,  daß  das  Vollrecht  konstruktiv  erforderlich
ist  und  läßt  es  darum  so  lange  nicht  erlöschen,  als  die  Belastung
  besteht.  Das  ist  insbesondere  der  Fall  nach  88  876,
1071,  1276  B.G.B.,  wovon  später  zu  handeln  sein  wird.  Vgl.
Handb.  des  PatentR.  S.  6671.

Ein  viertes  Verhältnis,  das  hier  eintreten  kann,  ist  das
der  gegenseitigen  Beschränkung.  Alle  Berechtigten  drängen

1)  Nicht  überall  sind  solche  Staffelverhältnisse  möglich,  z.  B.  nicht
im  Markenrecht,  vgl.  Industrierechtliche  Abhandlungen  I,  S.  145.
        <pb n="186" />
        172  1H.Buch.  I.  Abschn.  Das  subjektive  Recht  und  sein  Geleite.

in  gleicher  Weise  zur  Befriedigung  und  werden  daher  in
gleicher  \Weise  beschränkt.  Das  ist  hauptsächlich  der  Fall
bei  dem  Miteigentum  und  ähnlichen  Mitberechtigungen.

Mitunter  kann  eine  Lösung  des  Zusammenstoßes  durch  Mitberechtigung
  nicht  erzielt  werden,  sofern  es  sich  nämlich  um
ein  Gut  handelt,  bei  dem  eine  Mitberechtigung  mehrerer  ausgeschlossen
  ist.  Hier  muß  5.  die  Lösung  in  anderer  Weise
erfolgen.  So  beispielsweise,  wenn  bei  einer  Auslobung  versprochen
  wird,  dab  der,  welcher  die  beste  Arbeit  liefert,
Anrecht  haben  soll  auf  Teilnahme  an  einer  Erziehungs-  und
Versorgungsanstalt  u.  a.:  diese  Teilnahme  kann  nicht  unter
die  mehreren  verteilt  werden.  Für  diesen  einen  Fall  wird
der  Zufall  angerufen  und  es  entscheidet  das  Los,  8  659  BGB.

In  anderen  Fällen,  wo  eine  Mitberechtigung  deswegen
nicht  möglich  ist,  weil  es  sich  nicht  um  das  Recht  an  einer
Sache,  sondern  um  eine  augenblickliche  Befugnis  handelt,  muß
6.  der  Grundsatz  gelten,  dab  der  Besitzer  vorgeht.  Man  denke
z.  B.  den  Fall,  daß  im  Notstand  jemand  (B)  die  Sache  des  A
wegnehmen  wollte,  A  aber  in  gleichem  Notstand  wäre.  In
diesem  Falle  brauchte  A  die  Notstandshandlung  des  B  nicht
zu  dulden.  Vgl.  unten  S.  224.

IH.  Dem  Verhältnis  des  Zusammenstoßes  ist  das  Verhältnis
der  Einheit  des  Zielbestrebens  verwandt,  sofern  mehrere
Rechte  nur  einen  Zweck  erstreben.  Hier  gilt  im  allgemeinen
der  Grundsatz:  beide  können  wirksam  sein,  bis  der  eine
Zweck  völlig  erreicht  ist;  ist  er  durch  das  eine  erreicht,  so
erlischt  das  andere.  Ein  Hauptfall  ist  der  der  Gesamtschuld,
&amp;amp;  4211.  B.G.B.  Das  gleiche  ist  aber  auch  in  der  Person
eines  einzigen  Schuldners  möglich.  Auch  der  concursus  plurium
causarum  lucrativarum  gehört  hierher.  Davon  im  Schuldrecht.
        <pb n="187" />
        II.  Abschnitt.
Subjektives  Recht  und  Rechtsordnung.

1.  Allgemeines.
8  55.

Die  Rechtsordnung  hat  die  Aufgabe,  1.  die  Rechte  zu
verwirklichen,  sie  nötigenfalls  sicher  zu  stellen  und  die  entgegenstehenden
  Hindernisse  zu  überwinden  und  2,  für  ihre
Feststellung  zu  sorgen.  Von  diesen  zwei  Aufgaben  wird  die
letztere  unmittelbar  durch  den  Prozeß  erledigt.  Bei  den
ersteren  zwei  schiebt  sich  ein  weiteres  Element  ein,  der
Anspruch  und  die  Anspruchsentgegnung:  Einrede,  Anfechtung,
Aufrechnung.

2.  Anspruch.
a)  Verwirklichungsansprüche.
8  56.

I.  Ansprüche  sind  Verwirklichungsansprüche,  Ansprüche
  auf  Beihülfe  zur  Verwirklichung  und  Sicherungsansprüche.
  Der  Verwirklichungsanspruch  geht  dahin,
daß  ein  mit  dem  Recht  im  Widerspruch  stehender  Zustand
umgeändert  werde  in  einen  der  Rechtsordnung  entsprechenden;
der  Sicherungsanspruch  zielt  dahin,  daß  für  die  künftige
Verwirklichung  eine  Sicherheit  geleistet  werde;  die  Beihülfeansprüche
  sollen  mehr  oder  minder  die  Hindernisse  hinwegräumen,
  die  der  Verwirklichung  der  Rechte  im  Wege  stehen.

Der  Anspruch  ist  nicht  etwa  ein  selbständiges  Recht,
sondern  eine  aus  dem  Recht  abgeleitete  Befugnis:  die  Befugnis,
Verwirklichung,  Verwirklichungsunterstützung  oder  Sicherheit
zu  verlangen.  Zunächst  ist  von  denVerwirklichungsansprüchen
zu  handeln.

Die  Entdeckung  des  Anspruchs  und  namentlich  die  Ausscheidung
  des  Begriffs  gegenüber  der  so  verschiedenartigen
        <pb n="188" />
        174  H.Buch.  II.  Abschn.  Subjektives  Recht  und  Rechtsordnung.

und  schillernden  actio  der  Römer  ist  die  Tat  Windscheids
  und  sie  ist  sein  unvergängliches  Verdienst.’)  Namentlich
  ist  mit  seinen  Forschungen  für  alle  Zeiten  die  Verwechslung
  zwischen  Anspruch  und  Klage  abgetan.  Früher  hat  man
vielfach  Anspruch  und  Klagerecht  verwechselt  oder  auch  gar
Anspruch  und  Klage,  während  doch  die  Klage  mit  dem  Anspruch
  nur  das  zu  tun  hat,  daß  sie  vielfach  einen  Anspruch
behauptet  und  diesen  behaupteten  Anspruch  zur  Geltung
bringen  will.

II.  Die  Wichtigkeit  des  Anspruchsbegriffs  zeigt  sich  insbesondere
  in  gewissen  Fällen  pathologischer  Art,  wo  die
Rechtsordnung  sich  nur  dadurch  helfen  kann,  daß  sie  einen
Anspruch  ohne  ein  zu  Grunde  liegendes  Recht  gewährt;  so  wenn
jemand  ein  rechtskräftiges  Urteil  in  einem  dinglichen  Rechtsstreit
  erlangt  hat,  während  doch  weder  er  noch  der  Beklagte
Eigentümer  war:  in  diesem  Falle  kann  der  Sieger  nicht
Eigentümer  werden,  denn  das  Eigentum  steht  einem  Dritten
zu,  der  durch  den  Prozeß  nicht  berührt  wird;  trotzdem  muß
zwischen  dem  Sieger  und  Besiegten  der  Prozeß  eine  maßgebende
  Wirkung  haben,  und  das  kann  nur  die  sein,  daß  der
Sieger  gegen  den  Beklagten  einen  Anspruch  hat,  in  gleicher
Weise,  als  wenn  er  Eigentümer  und  der  andere  Nicht-Eigentümer
  wäre.?)

Umgekehrt  gibt  es  auch  Rechte,  welche  ihre  Ansprüche
verloren  haben,  deren  Ansprüche  mindestens  reaktionsunfähig
geworden  sind  (S.  181).  Auch  dies  läßt  sich  nur  durch  Annahme
  des  Anspruchsbegriffs  erklären.

8  57.

I.  Der  Begriff  des  Anspruches  aber  kann  nur  dann  richtig
herausgestaltet  werden,  wenn  man  auf  den  verkehrten  Anspruch
  gegen  jedermann  verzichtet.  Durch  diese  Annahme
hat  allerdings  Windscheid  die  Lehre  sehr  getrübt  und
seinem  eigenen  Werk  am  meisten  geschadet.  Wer  Eigentum
.  !)  Man  vgl.  neuerdings  auch  den  anzıehenden  und  anregenden  Aufsatz
  von  Bolze  in  Gruchots  Beiträgen  Bd.  46  S.  753.

2)  Enzyklopädie  II  S.  147.  Andere  Fälle  dieser  Art  s.  in  meiner

Abhandl.  im  Arch.  f.  b.  Recht  XXI  S.  259f.;  so  namentlich  bei  der  Auflage
  von  Todes  wegen.
        <pb n="189" />
        2a.  Verwirklichungsansprüche.  8  57.  175

hat,  hat  nicht  einen  Anspruch  gegen  jedermann,  nicht  einen
Anspruch  gegen  jeden,  der  geboren  ist  und  geboren  werden
wird.  Eine  derartige  Denkform  entbehrt  jeder  juristischen
Bedeutung;  denn  daß  das  Eigentum  nicht  angegriffen  werden
soll,  ist  ein  Erfordernis,  welches  bereits  aus  der  allgemeinen
Rechtsordnung  hervorgeht  und  welches  daher  nicht  nochmals
in  den  Begriff  des  subjektiven  Rechts  einbezogen  werden  darf.
Mit  derartigen  Allgemeinheiten  wird  für  den  Aufbau  des
Rechts  nichts  gewonnen.  Auch  klingt  der  ganze  Gedanke  so
weltschmerzlich  und  feindselig,  daß  er  nicht  als  die  Äußerung
unseres  Rechtes  gelten  kann.  Ist  es  denn  eine  gesunde  Anschauung,
  anzunehmen,  daß  die  ganze  Welt  eigentlich  mein
Feind  sei  und  auf  mein  Eigentum  zustürzen  wolle  und  daß
die  Rechtsordnung  mich  nur  mit  tausend  und  abertausend
Ansprüchen  von  Weh  und  Ach  befreien  werde?  Gewiß  nicht!
Die  Mehrzahl  der  Menschen  werden  schon  aus  allgemein
menschlichen  Gründen  mich  auf  meinem  Eigentum  in  Ruhe
lassen,  und  es  hat  darum  keine  Berechtigung,  eine  ständige
gährende  Feindschaftslage  zwischen  mir  und  Millionen  menschlicher
  Wesen  zu  schaffen.

Dagegen  hat  es  guten  Sinn,  einen  Anspruch  anzunehmen,
der  dann  entsteht,  wenn  ich  verletzt  worden  bin,  indem  jemand
meinem  Eigentum  zuwider  handelt:  in  diesem  Fall  kann  ich
verlangen,  daß  diese  Zuwiderhandlung  nicht  fortgesetzt  werde
und  der  andere  Teil  von  einer  solchen  Tätigkeit  ablasse.  Hier
gewinnt  durch  den  Anspruch  auch  das  Recht  eine  ganz  neue
Seite,  denn  das  dingliche  und  das  Immaterialgüterrecht  besteht
in  einer  Beziehung  zwischen  der  Person  und  einem  körperlichen
  oder  unkörperlichen  Gute,  welche  eigentlich  mit  dritten
Personen  nichts  zu  tun  hat,  höchstens  insofern,  als  das  Recht  eben
ein  Recht  ist  und  als  solches  gegenüber  der  Mitwelt  seinen
Schutz  findet.  Ein  Anspruch  aber  entsteht  mit  dem  Augenblick,
wo  eine  Verletzung  des  Rechtes  erfolgt,  in  welchem  Falle
nicht  mehr  bloß  die  allgemeine  Beziehung  zwischen  dem  Berechtigten
  und  Ger  Mitwelt  besteht,  sondern  eine  besondere
Beziehung  zwischen  dem  Berechtigten  und  dem  Verletzer,
dahingehend,  daß  der  Täter  von  der  Verletzung  ablassen  und
nicht  weiterhin  seine  verletzende  Tätigkeit  fortsetzen  soll.  Diese
Sonderbeziehung  ist  der  Anspruch.  Er  ist  noch  nicht  mit
        <pb n="190" />
        176  1I.  Buch.  II.  Abschn.  Subjektives  Recht  und  Rechtsordnung.

dem  Eigentum  gegeben,  sondern  entsteht  erst  mit  der  Verletzung,
  obgleich  natürlich  die  Quelle  des  Anspruchs  das
Eigentum  ist  und  die  Verletzung  nur  die  Veranlassung,  um  den
Anspruch  hervorbrechen  zu  lassen.  Das  ist  von  sehr  großer
Wichtigkeit;  so  kann  insbesondere  die  Verjährung  erst  beginnen,
  wenn  der  Anspruch  entstanden  ist  (88  194,  198  BGB.).

Il.  Dieser  Ablassungsanspruch  aus  dem  dinglichen  oder
immateriellen  Recht  kann  gesteigert  sein.

Eine  solche  Steigerung  ist  1.der  Anspruch  auf  Vernichtung
derjenigen  Dinge,  deren  Dasein  mit  dem  Anspruch  in  Widerspruch
  steht  oder  eine  ständige  Gefährdung  des  Anspruchs
herbeiführt.  Eine  solche  Steigerung  findet  sich  bereits  in  $  907
BGB.  Der  Hauptfall  aber  ist  der  des  Autorgesetzes,  &amp;amp;  42,
46,  52,  wonach  die  widerrechtlich  hergestellten  Exemplare  des
geschützten  Werkes  auf  Antrag  vernichtet  werden  und  ebenso
  auch  die  Werkzeuge,  die  ausschließlich  zur  Herstellung  der
Exemplare  bestimmt  waren;  denn  so  lange  diese  Gegenstände
vorhanden  sind,  besteht  die  Gefahr  der  Hersteliung  neuer
Exemplare  oder  ihrer  Verbreitung  und  der  darin  liegenden
  Fortsetzung  der  autorverletzenden  Tätigkeit.  Diese
Zerstörung  kann  der  Autorberechtigte  schon  kraft  seines
Autorrechtes  selbst  verlangen;  er  kann  sie  verlangen,  auch
wenn  der  Gegner  ohne  jedes  Verschulden  war,  sodaß  von
einer  obligationsrechtlichen  Haftung  nicht  die  Rede  ist;  er
kann  sie  verlangen  nicht  nur  gegenüber  dem  Verletzer  des
Autorrechtes,  sondern  auch  gegenüber  demjenigen,  der  die
Sache  zum  Zweck  der  Verbreitung  in  Händen  hat,  also
beispielsweise  gegenüber  dem  Sortimentsbuchhändler,  weil,
solange  die  Sache  sich  hier  befindet,  eine  ständige  Gefahr
vorliegt,  daß  die  Gegenstände  in  den  Verkehr  kommen  und  daß
hierdurch  das  Autorrecht  verletzt  wird  (8  42,  43  Autorgesetz).
Darum  kann  die  Zerstörung  solange  begehrt  werden,  als  noch
Exemplare  vorhanden  sind,  $  52  Autorgesetz.

Eine  zweite  derartige  Steigerung  bietet  die  sog.  Markenreinigung
  im  Markenrecht.  Es  kann  nämlich  verlangt  werden,
daß  die  Fabrik-  und  Handelsmarken  an  allen  im  Besitz  des
Beklagten  befindlichen  Waren  abgenommen  werden,  was  mitunter
  zu  einer  Zerstörung  der  Umhüllung,  mitunter  zur  Zerstörung
  der  Sache  selber  führen  kann  ($  19  Markengesetz).
        <pb n="191" />
        2a.  Verwirklichungsansprüche.  8  57.  177

Eine  weitere  Steigerung  kann  2.  darin  liegen,  daß  ein
Anspruch  auf  Veröffentlichung  ersteht.  Sofern  nämlich  ein
Urteil  auf  Unterlassung  ergeht,  kann  mitunter  ein  Anspruch  dahin
  erwachsen,  daß  der  zur  Unterlassung  Verpflichtete  die  Kosten
dafür  zahlt,  daß  dieses  Urteil  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.
Solches  findet  sich  im  Gesetz  über  unlautern  Wettbewerb  $  13
Abs.  4  Es  ist  eine  Steigerung  der  Unterlassungspflicht:  der
Anspruchshaftende  muß  selbst  mithelfen,  daß  das  Publikum
weiß,  was  er  zu  unterlassen  hat;  daß  es  weiß,  daß  ein  weiteres
Wirken  in  diesem  Kreise  widerrechtlich  ist.

III.  So  der  Anspruch  bei  dinglichen  und  immateriellen
techten,  auch  bei  Unterlassungspflichten.  Aber  auch  bei
sonstigen  Schuldverhältnissen  darf  Anspruch  und  Forderung
nicht  verwechselt  werden.  Ist  der  Anspruch  eine  Befugnis,
etwas  zu  verlangen,  so  ergibt  sich  von  selber,  daß  er  nur  begründet
sein  kann,  wenn  das  Schuldverhältnis  so  weit  zur  Reife  gedieh,
daß  ein  solches  Verlangen  berechtigt  ist.  Daher

1.  aus  einem  Schuldverhältnis  können  eine  ganze  Reihe
von  Aussprüchen  hervorgehen,  und  insbesondere  können  sich
möglicherweise  die  Einzelverpflichtungen  und  damit  die  Ansprüche
  erst  in  Zukunft  entwickeln,  wie  z.B.  bei  Miet-  und
Pachtverhältnissen;

2.  bei  bedingten  Schuldrechten  entsteht  der  Anspruch
erst,  wenn  die  Bedingung  eingetreten  ist,  ebenso  aber  auch
bei  betagten  und  befristeten  Obligationen;  denn  das  ist  gerade
beim  Anspruch  wesentlich,  daß  nicht  eine  Spannung  auf  die
Zukunft  vorliegt,  sondern  ein  gegenwärtiges  Befriedigungsbedürfnis.
  Es  gibt  darum  keine  betagten  und  bedingten  Ansprüche,
  keine  Ansprüche  auf  etwas  Zukünftiges,  und  wer  daher
von  fälligen  Ansprüchen  handelt,  spricht  eine  Doppelsprache.

Das  muß  umso  mehr  hervorgelioben  werden,  als  auch  das
Bürgerliche  Gesetzbuch  den  Ausdruck  „Anspruch“  in  vielen
Fällen  höchst  ungenau  gebraucht,  weil  trotz  desWindscheidschen
  Einflusses,  oder  eben  deshalb,  da  Windscheid  seiber
sich  in  vielen  Beziehungen  nicht  klar  war,  bei  den  Redaktoren
manche  Unsicherheit  herrschte.  Annähernd  zutreffend  ist  der
Ausdruck  bezeichnet  in  $  194;  ziemlich  richtig  spricht  auch
&amp;amp;  985f.,  1004,  1011,  2018f.,  464,  477,  479,  489,  490  und
einige  andere  vom  Anspruch;  dagegen  ist  es  beispielsweise  un-Kohler,

  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  1.  12
        <pb n="192" />
        178  11.  Buch.  11.  Abschn.  Subjektives  Recht  und  Rechtsordnung.

richtig,  wenn  in  S  273  von  „fälligem  Anspruch“  die  Rede
ist,  m  $  634  Absatz  2  von  einer  sofortigen  Geltendmachung
des  Anspruches  statt  von  einem  Anspruch,  der  dann  von  selbst
„sofortig“  ist.  Natürlich  kann  der  unklare  Gebrauch  des
Gesetzbuches  für  uns  nicht  maßgebend  sein,  da  die  Konstruktion
  Sache  der  Wissenschaft,  nicht  des  Gesetzes  ist.

&amp;amp;  58.

].  Manche  haben  angenommen,  daß  der  Anspruch,  einmal
entstanden,  die  Natur  einer  Forderung,  also  eines  Schuldrechts
  annehme.  Das  ist  unrichtig.  Der  Anspruch
folgt  anderen  Regeln  und  unterliegt  einer  anderen  Technik.
Dies  gilt  zunächst  von  dem  Anspruch  aus  dinglichen  und
Immaterialgüterrechten.  Hier  steht  der  Anspruch  stets  dem
dinglich  oder  immaterial  Berechtigten  zu  und  nur  ihm.  Ändert
sich  das  Recht,  so  ändert  sich  der  Anspruch;  geht  das  Recht
über,  so  entsteht  ein  neuer  Anspruch  in  der  Person  des  Erwerbers;
  geht  das  Recht  unter,  so  erlischt  der  Anspruch.  So
hat  z.  B.  nach  Erlöschen  des  Autor-,  Patent-  oder  Gebrauchsmusterrechts
  niemand  mehr  einen  Anspruch  auf  Ablassen  vom
Gebrauch  der  Erfindung  oder  des  Musters  oder  auf  Vernichtung
der  Exemplare,  ein  Umstand,  der  auch  bei  der  Fassung  des
Urteils  zu  beachten  ist,  in  welcher  Beziehung  vielfach  gefehlt
  wird.  Darin  zeigt  sich,  daß  der  Anspruch  zwar  etwas
vom  Rechte  Getrenntes,  aber  doch  mit  ihm  in  naher  Beziehung
Stehendes  ist,  und  insbesondere  ist  der  aus  dem  dinglichen
oder  Immaterialrechte  hervorgehende  Anspruch  auf  Ablassung
wesentlich  verschieden  von  den  Schadensersatzanspruch,  der
aus  der  Verletzung  dieser  Rechte  hervorgeht,  wie  ich  dies
bereits  mehrfach  dargelegt  habe,  z.  B.  Handbuch  des  Patentrechts
  S.  539f.,  556f.

II.  Daher  gelten  dieGrundsätze  über  Erfüllung  und  Annahmeverzug
  für  den  Anspruch  nur  insofern,  als  er  eine  Forderung
zur  Geltung  bringen  soll.  Sofern  es  sich  un  dingliche  Rechte
handelt,  ist  weder  vom  einen  noch  vom  andern  die  Rede.
Allerdings  könnte  man  annehmen,  daß  etwa  der  Eigentümer
von  dem  Besitzer  die  Herausgabe  verlangen  könne  und  die
Herausgabe  dann  ebenso  wie  die  Erfüllung  einer  Forderung
        <pb n="193" />
        2a.  Verwirklichungsansprüche.  88  58,  59.  179

r

zu  betrachten  sei.  Das  wäre  aber  völlig  unrichtig;  denn
der  Anspruch  aus  dem  Eigentum  geht  nicht  auf  Herausgabe,
sondern  darauf,  daß  der  Besitzer  aufhört,  zu  besitzen,  sodaß
der  Eigentümer  die  Sache  wieder  in  Besitz  nehmen  kann.
Es  ist  eine  ungenaue  Ausdrucksweise,  wenn  in  $  985  B.G.B.
davon  die  Rede  ist,  daß  der  Figentümer  die  Herausgabe  der
Sache  verlangen  könne.  Der  Besitzer  entspricht  dem  Eigentumsanspruch,
  wenn  er  aufhört,  in  bezug  auf  die  Sache  sich
als  Besitzer  zu  verhalten;  zu  einer  positiven  Tätigkeit  ist  er
nicht  verpflichtet,  er  ist  insbesondere  nicht  verpflichtet,  die  Sache
dem  Eigentümer  zu  bringen.  Darum  kann  auch  von  einem
Annahmeverzug  nicht  die  Rede  sein;  denn  der  Besitzer  wird
dadurch,  daß  er  aufhört,  zu  besitzen,  vom  Anspruch  frei,  er
wird  frei  ohne  Zutun  des  Eigentümers.  Eine  weitere  Haftung
kann  nur  aus  obligationsrechtlichen  Gründen  gegeben  sein:
dann  sind  die  Grundsätze  des  Obligationenrechts  maßgebend,
sonst  aber  nicht;  daher  gelten  auch  nicht  die  Grundsätze  von
der  Hinterlegung  mit  oder  ohne  Rücknahmerecht  usw.

Bei  Schuldverhältnissen  folgt  natürlich  der  Anspruch  der
Entwicklung  der  Schuldverhältnisse,  und  hier  kommt  Erfüllung,
Annahme,  Annahmeverzug,  Leistungsverzug  in  Betracht,  aber
nicht  wegen  der  Natur  des  Anspruchs,  sondern  wegen  der
Natur  des  zu  Grunde  liegenden  Schuldverhältnisses.

IIT.  Ansprüche  des  dinglichen  wie  des  obligatorischen  Rechts
können  auf  Unterlassen  gehen.  Fine  besondere  Art  des
Unterlassens  besteht  darin,  daß  jemand  verpflichtet  ist,  eine
Handlung  zu  dulden,  d.h.  einer  Tätigkeit  des  anderen  keinen
Widerstand  entgegenzusetzen.  Dahin  gehört  insbesondere  die
Verpflichtung,  zu  dulden,  daß  ein  anderer  Einrichtungen  wegnimmt
  ($$  258,  997,  1049,  1216,  2125,  547,  500,  601);  sowie
der  Vindikationsanspruch,  der,  wie  bemerkt,  dalıin  ‚geht,  daß
der  Gegner  die  Wegnahme  der  beanspruchten  Sache  durch
den  Vindikanten  dulde.

8  59.

Der  Anspruch  wird  also  durch  das  Recht  gekennzeichnet,
aus  dem  er  hervorgeht,  er  wird  auch  gekennzeichnet  durch
die  Personen  insofern:  mehrere  Personen,  mehrere  Ansprüche;

dagegen  ist  nicht  maßgebend  der  Gegenstand;  denn  auf  mehrere
12*
        <pb n="194" />
        180  U.  Buch.  II.  Abschn.  Subjektives  Recht  und  Rechtsordnung.

tegenstände  kann  ein,  auf  einen  können  mehrere  Ansprüche
gehen:  der  bekannteste  Fall  ist  der  der  Gesamtschuld.  Aber  auch
unter  denselben  Personen  können  mehrere  Ansprüche  in  bezug
auf  denselben  Gegenstand  vorkommen,  so  beispielsweise  ein
Anspruch  aus  vertragsmäßiger  Verpflichtung  und  ein  Anspruch
aus  unerlaubter  Tat.  Hierbei  ist  allerdings  zu  bemerken,  daß
die  vertragsmäßige  Haftung  an  sich  nicht  zugleich  als
Haftung  aus  unerlaubter  Tat  zu  betrachten  ist,  weshalb  neben
dem  Anspruch  aus  Vertragsrecht,  nicht  ein  Anspruch  aus
&amp;amp;  823  B.G.B.  anzunehmen  ist,  auch  dann  nicht,  wenn  die
Obligationspflicht  durch  Verschuldung  gesteigert  wurde;  denn
die  Verschuldung  bewirkt  nur  Steigerung  der  vorhandenen
Verpflichtung,  nicht  neue  Verpflichtung.  Wohl  aber  kann  es
vorkommen,  daß  jemand  beispielsweise  zu  einem  Schadenersatz
kraft  unerlaubter  Tat  und  zu  gleicher  Zeit  auch  kraft  Vertrags
  verpflichtet  ist,  weil  er  sich  nach  Eintritt  des  Schadens
besonders  zum  Schadenersatz  anheischig  gemacht  hat:  in  diesem
Falle  besteht  eine  Mehrheit  von  Obligationen,  und  damit  auch
eine  Meiurheit  von  Ansprüchen.  Der  Fall  kann  auch  so  vorliegen,
  daß  zwei  Ansprüche  nur  teilweise  identisch  sind,
während  ein  Anspruch  über  den  anderen  hinausragt  und
einen  Überschuß  ergibt.  Das  bekannteste  Beispiel  ist  das  einer
Vertragsstrafe,  neben  welchem  ein  Anspruch  auf  einen  größeren
Schadenersatz  nicht  ausgeschlossen  ist  ($  340),  während  die
vielen  Fälle,  wo  zunächst  ein  Anspruch  aus  den  Verhältnissen
selber  begründet  ist,  der  aber  dann  eine  Steigerung  erfährt,
wenn  Verschulden  oder  Verzug  hinzutritt,  in  die  Einheitsklasse
gehören,  vgl.  8$  645,  951,  990,  1039,  1539,  2022,  2024,
2134  B.G.B.

Die  Frage,  ob  in  diesem  Falle,  sofern  die  mehreren  Ansprüche
  die  nämlichen  Parteien  betreffen,  der  Kläger  sämtliche
Ansprüche  in  der  Klage  zu  verbinden  hat,  oder  ob  es  ihm,
wenn  er  mit  dem  einen  abgewiesen  ist,  freisteht,  mit  den
anderen  aufzutreten,  ist  prozessualisch  und  darum  hier  nicht
zu  behandeln.

8  60.

I.  Ansprüche  können  in  ihrer  Wirkung  gehemmt  sein.  Eine
solche  Hemmung  kann  von  selbst  eintreten,  indem  der  An-
        <pb n="195" />
        2a.  Verwirklichungsausprüche.  8  60.  181

spruch  für  eine  Zeit  lang  oder  auch  für  die  Dauer  kraftlos
(reaktionsunfähig)')  ist.  Das  ist  beispielsweise  der  Fall,  soweit
Forderungen  durch  Zwangsvergleich  erlassen  sind:  denn  dadurch
ist  die  Forderung  nicht  zerstört,  aber  die  Ansprüche  haben
ihre  Wirkung  verloren.  Das  gemeine  Recht  sprach  hier  von
einer  obligatio  naturalis  und  zählte  eine  Fülle  von  Obligationen
auf,  deren  Naturaleigenschaft  auf  geschichtlichen  Zufälligkeiten
beruhte.  Bei  uns  sind  derartige  Dinge  selten,  doch  gibt  es
außer  dem  erwähnten  Falle  im  gegenwärtigen  Recht  noch
folgende:

1.  der  Anspruch  gegen  einen  Erben,  bevor  er  die  Erbschaft
  angenommen  hat  ($  1958  B.G.B.,  vgl.  $  778  C.P.O.),
ist  reaktionsunfähig;  dem  steht  gleich

2.  der  Fall  des  $  1966,  wonach  der  Fiskus,  obgleich  gesetzliich
  Erbe,  erst  nach  Feststellung  seiner  Erbeigenschaft
klagen  und  verklagt  werden  daıf  ($  1966  B.G.B.);  dahin  gehört

3.  bei  Pfändung  von  Forderungen  der  Anspruch  des  Pfandgläubigers,
  solange  ihm  die  Forderung  noch  nicht  (zur  Einziehung)
  überwiesen  ist  ($  835  C.P.O.).

4.  Andere  Fälle  bieten  die  Urhebergesetze  verschiedener
Länder,  bei  denen  die  Bestimmung  gilt,  daß  zwar  aus  dem
Autorrecht  ohne  weiteres  ein  Anspruch  hervorgeht,  aber  der
Anspruch  die  Aktionskraft  erst  gewinnt,  wenn  noch  etwas
hinzukommt,  z.  B.  die  Niederlegung  von  Exemplaren,  die  Einreichung
  zum  Register  usw.  Im  deutschen  Rechte  haben  wir
den  Fall  im  Patentrecht,  wonach  der  Erwerber  eines  auf
ihn  übertragenen  Patents  erst  dann  Aktionsfähigkeit  erlangt,
wenn  seine  Berechtigung  in  die  Patentrolle  eingetragen  ist
($  19  Patentgesetz).  Vgl.  Handb.  des  Patentrechts  S.  530f£.

II.  Diese  Reaktionsunfähigkeit  kann  nun  aber  möglicherweise
  so  gestaltet  sein,  daß  sie  nicht  von  selbst  eintritt,
sondern  nur  dann,  wenn  der  Schuldner  eine  Gegenerklärung
gibt.  Hier  spricht  man  von  Einrede;  man  sagt,  der  Anspruch
sei  mit  einer  Kinrede  belastet  und  der  Schuldner  mache  die
Einrede  geltend.  Davon  ist  alsbald  S.  189£.  zu  handeln.

1)  Diesen  Begriff  habe  ich  aufgestellt,  Gesammelte  Beiträge  zum
Civilprozess  S.  13f.  (aus  Grünhut  XIV).  Das  will  Friedenthal,  Einwendung
  und  Einrede  S.  9  kritisieren,  ohne  etwas  haltbares  zu  bieten.
Vgl.  auch  Prozeß  als  Rechtsverhältnis  S.  105.
        <pb n="196" />
        182  II.  Buch.  1.  Abschn.  Subjektives  Recht  und  Rechtsordnung.

b)  Sicherungsansprüche.
8  61.

I.  Aus  den  Rechten  können  auch  Sicherungsansprüche,
Ansprüche  auf  Sicherheitsleistung  hervorgehen.  Mit  Sicherung
will  man  sagen,  es  soll  etwas  gegeben  werden,  wodurch  die  der
Verwirklichung  des  Anspruchs  drohenden  Gefahren  beschworen
werden;  was  gegeben  werden  soll,  heißt  Sicherheit.  Sie  kann
nicht  nur  bezüglich  gegenwärtiger,  sondern  auch  bezüglich
künftig  entstehender  Ansprüche  verlangt  werden.

Die  Sicherheit  könnte  eine  Sicherheit  seelischer  Art
sein,  indem  die  widerstrebenden  Tätigkeitsmotive  des  Anspruchhaftenden
  dadurch  überwunden  werden  sollen.  Von  Bedeutung
ist  hier  insbesondere  die  eidliche  Sicherheit,  ferner  die  Sicherheit
  durch  die  Androhung  von  Entehrung  für  den  Fall  der
Nichtbefriedigung  usw.  Oder  die  Sicherheit  kann  lediglich  wirtschaftlicher
  Art  sein,  indem  ein  gewisses  Vermögen  dem  Berechtigten
  zur  Verfügung  gestellt  wird,  damit  dieser  nötigenfalls  aus
solchem  Vermögen  sei  es  die  Befriedigung  des  Anspruchs  selber,
sei  es  die  Leistung  irgend  eines  Ersatzwerts  gewinne.

II.  Heutzutage  gibt  es  rechtlich  nur  noch  eine  Sicherheitsleistung
  in  letzterer  Weise.  Sie  kann  natürlich  vertragsmäßig
vereinbart  werden,  und  dann  gelten  die  Bestimmungen  des
Vertrags.  Wo  aber  keine  besonderen  Bestimmungen  verabredet
sind  oder  wo  das  Gesetz  von  sich  aus  Sicherheit  verlangt,
ist  eine  Sicherheit  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Ordnung
zu  leisten.  Diese  Ordnung  ist  in  8$  232ff.  enthalten.  Hiernach
  kann  die  Sicherheit  in  Pfand  oder  Bürgschaft
bestehen.  Regelmäßig  ist  die  Pfandsicherung;  die  Bürgschaftssicherung
  ist  nur  zulässig,  wo  es  dem  Anspruch
haftenden  an  dem  nötigen  Pfandvermögen  fehlt:  wir  ziehen
also  die  reale  Sicherung  vor,  während  bei  den  Römern  die
letztere  die  beliebtere  war.  Allerdings  hat  die  persönliche
Sicherung  insofern  besondere  Vorzüge,  als  in  ihr  ein  motivierendes
  Element  vorhanden  ist,  indem  der  Bürge  Veranlassung
nehmen  wird,  den  Anspruchhaftenden  seelisch  zu  bestimmen,
Befriedigung  zu  geben:  es  tritt  also  zu  dem  vermögenssichernden
  Elemente  noch  ein  psychologisches  hinzu,  allerdings
nicht  ein  psychologisches  in  der  Person  des  Anspruchhaftenden,
        <pb n="197" />
        2b  und  c.  Sicherungs-,  Beihülfeansprüche.  $8  61,  62.  183

wohl  aber  in  der  Person  des  einwirkenden  Dritten.  Da  wir
aber  diesem  seelischen  Elemente  nicht  mehr  die  nämliche
Bedeutung  beilegen,  wie  frühere  Zeiten,  so  haben  wir  die
Bürgschaft  in  zweite  Reihe  gestellt.

III.  Die  Pfandsicherheit  besteht  darin,  daß  ein  Pfand  an  Geld,
an  Wertpapieren,  an  gewissen  sicheren  Forderungen  (auch  Grundschulden),
  an  sonstigen  beweglichen  Sachen  oder  eine  Hypothek
an  inländischen  Grundstücken  bestellt  wird,  und  das  Gesetz  gibt
hierbei,  ganz  ebenso  wie  die  früheren  Rechte,  gewisse  Normen,
kraft  welcher  die  Sicherung  nach  einem  bestimmten  Wertbruchteil
  geschätzt  werden  soll.  Wertpapiere  werden  zu  ?/,  gewertet,
desgleichen  Duchforderunge::  gegen  das  !teich  oder  gezen
einen  Bundesstaat;  andere  bewegliche  Sachen  zu  °,;  bei
Hypotheken  wird  Mündelsicherheit  verlangt.  Der  Bürge  muß
den  allgemeinen  Gerichtsstand,  also  regelmäßig  den  Wohnsitz,
im  Inland  haben,  ein  genügendes  Vermögen  besitzen  und  auf
die  Einrede  der  Vorausklage  verzichten.

IV.  Fälle  des  gesetzlichen  Sicherungsanspruchs  sind
namentlich  $$  648  (Bauhandwerker),  775,  1051,  1052,  1054,
1067  (Nießbraucher),  2128  (Nacherbe),  1391  (Ehemann).

c)  Beihülfeansprüche.
8  62.

I.  Es  gibt  Beihülfeansprüche  gegen  den  Schuldner
selbst,  d.  h.  gegen  denjenigen,  gegen  den  der  Verwirklichungsanspruch
  geht.  Derartige  Ansprüche  sind  a)  der  Anspruch
  auf  Rechenschaftsablegung,  $  259  (in  Schuldverhältnissen,
  88  666,  [675,  713],  740,  1214,  wie  in  ehelichen,
Vaterschafts-  und  Vormundschaftsverhältnissen,  $$  1421,  1681,
1890,  und  in  Erbverhältnissen,  $5  2130,  2218),  b)  der  Anspruch
auf  Auskunftserteilung,  $  260  (in  Schuldverhältnissen,  $$  402,1)
444,  666,  740,  799,  wie  in  Verhältnissen  des  Ehevermögens
und  des  Vormundschaftsrechtes,  $$  1374,  1799,  1839,  1891,
und  des  Erbrechts,  88  2003,  2011,  2012,  2027,  2362,  2057,
2127,  2314),  und  c)  der  Anspruch  auf  Leistung  des  sog.  Offenbarungseides,
  d.  h.  des  Eides  dahin,  daß  die  Angaben  des
Anspruchhaftenden  der  Wahrheit  entsprechen  ($8  259,  260,

ı)  Vgl.  auch  S  836  CPO.  Auch  Urkundenherausgabepflicht  kann
hierzu  gehören.
        <pb n="198" />
        184  U.  Buch.  11.  Abschn.  Subjektives  Recht  und  Rechtsordnung.

2006,  (2028),  2057  B.G.B.),')  d)  der  Anspruch  auf  Untersuchungsgestattung
  ($  495),  auf  Quittung  (8368),  auf  beglaubigte  Urkunde,
SS  371,  403,  1154,  2120,  auf  Schuldscheinrückgabe,  $  371.
Eine  andere  Beihülfepflicht  besteht  e)  darin,  daß  der  andere
gehalten  ist,  ein  Verzeichnis  vorzulegen  oder  dazu  beizutragen;
so  Nießbraucher  und  Eigentümer,  wenn  es  sich  um  den  Nießbrauch
  eines  Inbegrifis  von  Sachen  handelt,  ($  1035),  so  der
Vorerbe  gegenüber  dem  Nacherben,  ($  2121),  so  der  Testamentsvollstrecker
  gegenüber  dem  Erben,  ($  2215),  so  der
Erbe  gegenüber  dem  Pflichtteilsberechtigten  ($  2314),  so  die
Ehegatten  (88  1372.  1528);  so  5  260;  £)  ähnlich  88  1038,  2123.
II.  Es  gibt  aber  auch  Beihülfeansprüche  gegen  Dritte.
Unter  Umständen  ist  jemand,  obgleich  nicht  der  Schuldner
des  Verwirklichungsanspruches,  doch  verpflichtet,  von  seiner
Seite  aus  die  Verwirklichung  zu  unterstützen.  Das  ist  a)  der
Fall  bezüglich  dessen,  der  sich  mit  dem  Erblasser  zur  Zeit
des  Todes  in  häuslicher  Gemeinschaft  befunden  hat;  er  ist
über  den  Verbleib  der  Erbschaftsgegenstände  auskunftspflichtig
und  hat  nötigenfalls  den  Offenbarungseid  zu  leisten  ($  2028);
es  ist  b)  dann  der  Fall,  wenn  jemand  gewisse  Rechte  an  einem
Vermögen  hat,  welche  der  Zwangsvollstreckung  entgegenstünden,
  er  aber  aus  besonderen  Gründen  gehalten  ist,  diese
Rechte,  der  Zwangsvollstreckung  gegenüber,  nicht  zur
Geltung  zu  bringen.  In  solchem  Fall  ist  es  seine  Pflicht,  der
Zwangsvollstreckung  nicht  entgegenzutreten  und  dadurch  die
Vollstreckung  in  vollem  Maße  zu  ermöglichen:  er  ist  hier  also
nicht  zu  einer  außergerichtlichen,  wohl  aber  zu  einer  gerichtlichen
  Duldung  gehalten.  Ein  solches  gilt  bei  dem  Nießbraucher
  eines  Vermögens,  welcher  die  Zwangsvollstreckung
wegen  der  Verbindlichkeiten  dieses  Vermögens  dulden  muß,  d.h.
der  Vollstreckung  gegenüber  seinen  Nießbrauch  nicht  zur  Geltung
  bringen  darf.  Und  ähnliches  gilt  von  den  Rechten  am
eingebrachten  Gut  der  Ehefrau  und  am  Gesamtgut  (8  737,
739,  743,  745  C.P.O.).  Der  Anspruch  ist  ein  Anspruch  auf

)  Er  besteht,  wenn  es  sich  um  Rechenschaftsablegung  handelt,
ferner  wenn  ein  Inbegriff  herauszugeben,  wenn  über  einen  Inbegriff
Auskunft  zu  erteilen  ist,  allgemein;  er  besteht  besonders  noch  in  den
Fällen  der  8$  2006,  2028,  2057  (in  letzterem  Fall  wird  häufig  kein  Inbegriff
vorliegen).
        <pb n="199" />
        3.  Anspruchsmöglichkeit.  8$  62,  63.  185

ein  Dulden  gegenüber  einem  Akt  der  Zwangsvollstreckung;
er  ist  aber  doch  ein  civilrechtlicher  Anspruch:  er  geht  nicht
schon  hervor  aus  den  Regeln  des  Vollstreckungsrechtes,  er
entspringt  aus  den  Grundsätzen  des  Civilrechts.  Es  wäre
unzulässig,  aus  dem  bloß  gegen  den  Eigentümer  (gegen  die
Ehefrau)  lautenden  vollstreckbaren  Titel  zu  vollstrecken
und  das  Recht  des  Nießbrauchers  oder  Nutznießers  unbeachtet
  zu  lassen,  es  wäre  aber  auch  unzulässig,  den  vollstreckbaren
  Titel  prozessualisch  auf  den  Nießbraucher  oder
Nutznießer  auszudehnen.  Ganz  anders  liegen  die  Fälle  dann,
wenn  sich  jemand  schon  kraft  des  Vollstreckungsrechtes,  obgleich
  fremder  Berechtigter,  die  Vollstreckung  gefallen  lassen
muß,  so  der  Vater  als  Nutznießer  des  Kindesvermögens,  der
einen  gegen  das  Kind  lautenden  vollstreckbaren  Titel  ohne
weiteres  gegen  seine  Nutznießung  gelten  zu  lassen  hat  ($  746
C.P.O.);  oder  wenn  ein  vollstreckbarer  Titel  passiv  auf  einen
andern  erstreckt  oder  übergeleitet  werden  kann,  so  im  Fall
eines  Rechtsnachfolgers  der  erst  nach  dem  entscheidenden  Augenblick
  Nießbrauch  oder  Nutznießung  erwirbt:  ein  solcher  muß
sich  gefallen  lassen,  daß  der  Titel  auf  ihn  umgestellt  wird
(88  738,  742  C.P.O.).  In  diesen  andern  Fällen  hilft  sich  das
Vollstreckungsrecht  selbst:  hier  bedarf  es  nicht  der  Hülfe  des
Civilrechts.

Weitere  Hülfsansprüche  gegenüber  Dritten  sind  c)  der
Abholungsanspruch,  d.  h.  der  Anspruch  dahin,  daß  der
andere  gestatten  muß,  ein  Grundstück  zu  betreten,  um  es  zu
ermöglichen,  daß  ein  Gegenstand,  der  aus  der  Gewalt  des
Herrn  gekommen  ist,  verfolgt  wird  (88  867,  962,  1005  B.G.B.)  ;?)
d)  die  Ansprüche  auf  Vorweisung  einer  Sache  und  Vorweisung
  einer  Urkunde  ($$  809ff.  B.G.B.);  e)  Ansprüche  auf
Einwilligung  und  Mitwirkung,  worüber  später.

3.  Anspruchsmöglichkeit.
8  63.

I.  In  einer  Reihe  von  Fällen  besteht  noch  kein  Anspruch,
aber  der  Berechtigte  hat  die  Befugnis,  durch  irgend  ein
Handeln  den  Anspruch  zu  erzeugen.

Der  Hauptfall  1.  ist  der,  wenn  es  der  Kündigung  bedarf,

")  Für  8  962  B.G.B.  gilt  noch  etwas  Besonderes;  davon  unten  S.  231.
        <pb n="200" />
        186  Il.  Buch.  Il.  Abschn.  Subjektives  Recht  und  Rechtsordnung.

um  das  Schuldverhältnis  in  den  Stand  zu  versetzen,  daß  ein
Anspruch  entsteht;  die  Kündigung  ist  eine  einfache  Erklärung,
welche  ein  Rechtsverhältnis  zur  Beendigung  oder  doch  zu
einer  anspruchserzeugenden  Entwicklung  bringt.  Sie  kann
eine  sofort  wirkende,  sie  kann  eine  befristende  Kündigung
sein,  sofern  die  entsprechende  Entwicklung  sofort  oder  erst
nach  einer  bei  der  Kündigung  bestimmten  Frist  eintritt.
Verwandt  ist  Fall  2.  wenn  es  einer  Anfechtung  oder  eines
Rücktritts  bedarf,  um  einen  Anspruch  zu  erzeugen.

Andere  Fälle  3.  liegen  vor,  wenn  ein  besonderes  Verlangen
nötig  ist,  um  den  Anspruch  hervorzutreiben,  so  bei  der
Herausgabe  im  Fall  von  88  695,  976,  2217  B.G.B.,  sv  beim  Kauf
auf  Probe  ($  495),  so  wenn  der  Berechtigte  die  Befugnis  hat,
etwas  besonderes  zu  verlangen,  das  seiner  Diskretion  anheim
steht,  z.  B.die  Hinterlegung  von  Geldern  (88  432  u.  a.  B.G.B.,  853,
854  C.P.O.),  oder  die  Ausstellung  von  Zeugnissen,  von  neuen
Schuldverschreibungen,  Quittungen,  Beurkundungen  in  88  799,
800,  403,  630  B.G.B.,  88  113,  127c  Gew.O.  u.  a.,  oder  die  Einwilligung
  (Mitwirkung)  in  den  85  744,  1286,  2120,  2206;  1078,
1285,  1472,  2038,  oder  Vorschuß,  8  669  B.G.B.  Der  4.  Fall  ist
der  Fall  des  Widerrufs  der  Schenkungen,  88  530,  1584.  Der
5.  Fall  endlich  ist  gegeben,  wenn  nicht  eine  bloße  Willkür
des  Gläubigers  genügt,  sondern  ein  Opfer  erforderlich  ist.

In  allen  diesen  Fällen  besteht  noch  kein  Anspruch,  sondern
nur  die  Möglichkeit  eines  Anspruches,  und  der  Anspruch  tritt
erst  hervor,  nachdem  die  Rechtshandlung,  Begehren  oder  Betätigung
  hinzugekommen  ist;  eine  Folge  dieses  Umstandes  ist,
daß  der  Anspruchshaftende,  bevor  eine  solche  Rechtshandlung
geschieht,  eben  weil  kein  Anspruch  (obligationsrechtlicher  Anspruch)
  besteht,  auch  nicht  in  der  Lage  ist,  durch  Anbieten
der  Leistung  den  Gläubiger  in  Annahmeverzug  zu  setzen  und
etwa  von  ihm  zu  verlangen,  daß  er  die  Kosten  der  Leistung
bezahle.?)

II.  Die  Anspruchsmöglichkeit  wird  in  manchen  Beziehungen
wie  der  bestehende  Anspruch  behandelt,  indes  bei  weitem
nicht  in  allen  Fällen,  sondern  nur  da,  wo  die  Erklärung,

t)  Auf  derartige  Verhältnisse  habe  ich  schon  längst  im  Archiv  f.
b.  R.  11  S.  217  hingewiesen.  Sodann  Enzyklop.  I  S.  581.
        <pb n="201" />
        3.  Anspruchsmöglichkeit.  8  63.  187

welche  den  Anspruch  hervorruft,  in  der  naturgemäßen  Entwieklung
  der  Sache  liegt  und  nicht  als  ein  wirtschaftliches
oder  seelisches  Opfer  des  Gläubigers  erscheint;  dies  wird  im
Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  unseren  zwei  ersten  Fällen  ausgesprochen,
  also

1.  im  Fall  der  Kündigung,

2.  im  Fall  der  vermögensrechtlichen  Anfechtung  und
der  aus  ihr  hervorgehenden  Ansprüche:  in  diesen  Fällen  hat
das  Bürgerliche  Gesetzbuch  eine  Gleichstellung  von  Anspruch
und  Anspruchsmöglichkeit  in  der  Verjährungslehre  durchgeführt,
  88  199,  200;  mit  Recht,  weil  der  Zweck  des  Institutes,
eine  möglichst  baldige  Lösung  des  Schuldverhältnisses  herbeizuführen,
  nicht  erreicht  würde,  wenn  hier,  im  Falle  der  Anspruchsmöglichkeit,
  der  Anspruch  abgewartet  werden  müßte.
Ist  die  Kündigung  eine  befristete,  so  muß  noch  die  Frist
verstrichen  sein:  es  ist  dann,  wie  wenn  im  ersten  Augenblick
der  möglichen  Kündigung  die  Kündigung  wirklich  geschehen
wäre.  Die  frühere  Theorie  fand  sich  hier  nicht  zurecht  und
kam  vielfach  zu  ganz  lebenswidrigen  Entscheidungen.

Diesen  Fällen  müssen  die  Fälle  3.  gleichstehen,  in  denen
es  ebenfalls  nur  einer  Erklärung  bedarf,  um  den  Anspruch
zu  erzeugen;  so  wenn  der  Gläubiger  statt  der  Zahlung
Hinterlegung  begehrt  (88  432,  660,  1077,  1281,  2039,  2114,
vgl.  auch  1046  und  oben  S.  186);  so  wenn  nach  Kraftloserklärung
  der  Schuldverschreibung  der  ehemalige  Inhaber  eine
neue  Schuldverschreibung  verlangt  ($  800),  so  wenn  es  sich
um  Quittungen,  Beurkundungen  handelt  usw.  In  allen  diesen
Fällen  muß  die  Verjährung  bereits  mit  dem  Augenblick  beginnen,
  wo  solches  Begehren  geäußert  werden  kann.

Anders  in  den  Fällen  4.  und  5.,  wo  es  dem  Gläubiger
ein  wirtschaftliches  oder  seelisches  Opfer  kostet,  um  den
Anspruchsfall  herbeizuführen,  und  dem  steht  die  familienrechtliche
  Anfechtung  gleich,  denn  sie  greift  oftmals  tief  in
die  innigsten  Lebensverhältnisse  ein.

Dalier  beginnt  bei  einer  familienrechtlichen  Anfechtung
die  Verjährung  der  daraus  hervorgehenden  Vermögensansprüche
  erst  mit  der  Anfechtung  (8  200);  die  Verjährung
der  aus  dem  Schenkungswiderruf  hervorgehenden  Ansprüche
beginnt  erst  mit  dem  Widerruf;  die  Verjährung  des  An-
        <pb n="202" />
        188  11.  Buch.  Il.  Abschn.  Subjektives  Recht  und  Rechtsordnung.

spruchs  auf  Rückgabe  der  Pfandsache  beginnt  erst  mit
der  Rückzahlung  der  Schuld,  der  Ansprüche  aus  Vor-  und
Wiederkauf  erst  mit  der  Vor-  und  Wiederkaufserklärung,
s8  497,  505,  und  ebenso  beginnt  die  Verjährung  des  Anspruchs
aus  dem  Überbauverkauf  des  Überbaurentenberechtigten  erst
mit  der  Verkaufserklärung  ($  915).  Wollte  man  die  Sache
anders  behandeln,  so  würde  man  das  Verhältnis  entstellen,
man  würde  den  Gläubiger  zwingen,  wichtige  Interessen  beiseite
  zu  setzen,  man  würde  ihn,  wenn  er  die  Verjährung  vermeiden
  wollte,  zu  einer  unzeitigen  Handlung  drängen  und
ihm  Dinge  zumuten,  welche  die  Rechtsordnung  in  seine  freie
Diskretion  setzen  wollte  Unrichtig  war  daher  der  Satz
früherer  Theorie,  daß  toties  praescribitur  achoni  nondum
natae,  quoties  natıvitas  est  ın  potestate  cereditoris.  Er  beruhte
auf  mangelnder  Unterscheidung.

4.  Anspruchsentgegnung.
a)  Allgemeines.
8  64.

Einrede,  Anfechtung  und  Aufrechnung  haben  das
mit  einander  gemein,  daß  sie  einem  (möglicherweise  auch  erst
künftigen)  Anspruch  entgegentreten  und  ihn  in  irgend  einer
Weise  unwirksam  machen  wollen.  Man  hat  darum  behauptet,
daß  hier  negative  Rechte  bestünden,  also  Rechte  auf  Vernichtung
  oder  auf  Unwirksamwerden.  Aber  auch  hier  zeigt  sich
die  Verwechslung  von  Recht  und  Befugnis;  in  der  Tat  kann
es  sich  hier  nur  um  Befugnisse  handeln  und  zwar  sind  dies
Befugnisse,  die  einfach  aus  dem  Persönlichkeitsrechte  hervorgehen:
  in  gewissen  Fällen  nämlich  trifft  ein  Anspruch  die
Person  in  einer  solchen  Weise,  daß  der  Person  die  Befugnis
zusteht,  ihm  entgegenzuwirken.

Im  übrigen  zeigen  Einrede,  Anfechtung  und  Aufrechnung
große  Verschiedenheiten:  die  Einrede  entspricht  der  Anspruchshemmung
  (8.  180f.)  in  der  Art,  daß  ihr  Vorbringen  die  Reaktionsunfähigkeit
  des  Anspruchs  zur  Geltung  bringt,  nicht  etwa  bloß
für  die  Zukunft,  sondern  auch  für  die  Vergangenheit;  die  Anfechtungsbefugnis
  entspricht  der  Nichtigkeit  des  Anspruchs,
und  ihre  Geltendmachung  bewirkt  nicht  seine  künftige  Vernichtung,
  sondern  sie  bringt  die  von  Anfang  an  bestehende
        <pb n="203" />
        4b.  Eiuredebefugnis.  88  64,  65.  189

Nichtigkeit  des  Anspruchs  zum  Ausdruck;  die  Aufrechnungsbefugnis
  bewirkt  ein  Erlöschen  des  Anspruchs,  aber  nicht
das  Erlöschen  des  Anspruchs  als  eines  jetzt  erlöschenden,
sondern  als  eines,  der  schon  in  dem  Momente  erloschen  ist,
in  welchem  die  Verfangenschaft  des  Anspruchs  durch  Nebeneinanderbestehen
  von  Anspruch  und  Gegenanspruch  bestanden
  hat.

In  allen  drei  Fällen  hat  der  Anspruch  eine  schwache
Seite,  aber  er  besteht,  er  besteht  solange,  bis  er  in  gesetzlicher
  Weise  zu  Fall  gebracht  wird.’)

b)  Einredebefugnis.’)
a)  Wesen  der  Einrede.
8  65.

I.  Die  Einrede  beruht  auf  einer  Eigenart,  darin  bestehend,
daß  auf  Geltendmachung  des  zur  Einrede  Befugten  der  Anspruch
  sich  als  ein  reaktionsunfähiger  darstellt.  Diese
Eigenart  besteht  solange,  als  die  Kinrede  besteht;  man  kann
daher  den  Zustand  als  einen  Schwebezustand  bezeichnen,  der
den  Anspruch  während  seines  ganzen  von  der  Einrede  behafteten
  Daseins  begleitet;  und  zwar  trifft  die  Einrede  den
Auspruch  in  allen  seinen  Beziehungen,  in  allen  seinen  Ausladungen:
  sie  trifft  ihn  auch,  was  Zinspflicht  und  was  die
aus  dem  etwaigen  Verzug  hervorgehende  Entschädigungspflicht
  betrifit;  sie  begleitet  den  Anspruch  auch  in  bezug  auf
die  Pflichten  von  Nebenbeteiligten,  weshalb  insbesondere  auch
der  Bürge  und  der  Verpfänder  die  Einreden  gegen  die  Forderung
  geltend  machen  dürfen  (88  768,  1211  B.G.B.).  Umgekehrt
begleitet  die  Kinrede  den  Anspruch  auch  gegenüber  allen
Rechtsnachfolgern  des  Anspruchsberechtigten,  also  auch  gegenüber
  dem  neuen  Gläubiger  im  Falle  der  Forderungsübertragung.

Dieser  Einredezustand  wird  auch  nicht  gehoben  durch

)  Daher  genügt  ein  solcher  Schuldanspruch,  um  den  Gerichtsstand
des  Vermögensbesitzes  zu  begründen,  vgl.  Gesammelte  Beiträge  zum  Zivilprozeß
  S.  25.  Ebenso  kommt  eine  einredebehaftete  Schuld  in  $  366
in  Betracht;  ebenso  in  $  952  B.G.B.

®)  Enzykl.  I  S.  584.  Vgl.  ferner  Suppes,  Der  Einredebegriff  (1902).
Reiches  Material  bei  Langheineken,  Anspruch  und  Einrede  (1903).
        <pb n="204" />
        190  U.  Buch.  1I.  Abschn.  Subjektives  Recht  und  Rechtsordnung.

krtüllung  des  Anspruches,  wenigstens  nicht,  soweit  hieraus  eine
Forderung  wegen  ungerechtfertigter  Bereicherung  hervorgeht
(condietio  indebiti);  denn  auch  bei  dieser  condiclio  kann
geltend  gemacht  werden,  daß  ein  Anspruch  befriedigt  worden
ist,  dem  eine  Einrede  entgegenstand..  Doch  gilt  hier  eine
Ausnahme,  von  welcher  alsbald  (S.  196)  zu  sprechen  ist.

Der  Zustand  der  Schwebe  hört  erst  auf,  wenn  die  Einrede
  oder  wenn  der  Anspruch  in  endgültiger  Weise  erledigt
worden  ist;  so  wenn  auf  die  Einrede  verzichtet  oder  die
Einrede  rechtskräftig  zurückgewiesen  wird,  so  wenn  das
Urteil  den  Anspruch  rechtskräftig  aberkennt,  so  auch  wenn
der  Anspruchberechtigte  seinen  Anspruch  aufgibt.

II.  Die  Geltendmachung  der  Einrede  ist  die  Erklärung,  die
Leistung  zu  verweigern.  Einer  Form  bedarf  diese  Erklärung
nicht.  Sie  geschieht  gegen  denjenigen,  welcher  die  Leistung
will  oder  wenigstens  sich  als  Anspruchberechtigten  kundgibt,
also  insbesondere  auch,  wenn  es  sich  um  eine  Rechtsnachfolge
in  den  Anspruch  handelt,  gegen  den  Rechtsnachfolger.  Daß
die  Erklärung  unverzüglich  geschieht,  nachdem  der  Anspruchberechtigte
  in  irgend  einer  Weise  seinen  Willen,  Befriedigung
des  Anspruches  haben  zu  wollen,  kundgibt,  ist  nicht  erforderlich.
  Insbesondere  gilt  nicht  der  Grundsatz,  daß  eine  Mahnung
oder  Kündigung  durch:  unverzügliche  Einredeerklärung  beantwortet
  werden  muß,  wenn  die  Einrede  wirksam  und  infolgedessen
die  Mahnung  oder  Kündigung  ohne  Bedeutung  bleiben  soll:
es  genügt,  wenn  die  Einrede  nachfolgt;  es  genügt,  wenn
sie  im  Prozeß  nachfolgt:  die  nachträglich  gebrachte  Einrede
steht  dem  Anspruch  mit  allen  seinen  Entwicklungen  hemmend
im  Wege.

In  einigen  Fällen  allerdings  muß  ausnahmsweise  die  Einrede
  unverzüglich  geltend  gemacht  werden;  es  handelt  sich
um  die  Einrede  der  mangelnden  Sicherheit  und  um  ihre
Geltendmachung  gegenüber  gewissen  Rechtshandlungen,  bezüglich
  welcher  ein  lebhaftes  Interesse  besteht,  zu  wissen,  ob
sie  wirksam  oder  unwirksam  erfolgt  sind;  dies  sind  Fälle
der  Unverzüglichkeitsfrist,  von  welchen  alsbald  die  Rede  sein
wird.

III.  Die  Einrede  kann  also  außergerichtlich  ausgeübt
werden;  so  insbesondere  auch  in  dem  Fall,  wenn  sich  der
        <pb n="205" />
        4b.  Einredebefugnis.  $  65.  191

Anspruchberechtigte  der  erlaubten  Selbsthülfe  bedient:  diese
ist  an  sich  gestattet  trotz  der  Einrede;  der  Anspruchhaftende
hat  aber  jederzeit  die  Möglichkeit,  die  Einrede  geltend  zu
machen:  dann  muß  die  gesamte  Selbsthülfetätigkeit  aufhören
und  dasjenige,  was  dadurch  erfolgt  ist,  wieder  rückgängig
gemacht  werden.  Dahin  gehört  auch  der  Fall  des  S  561  B.G.B.

Die  Einrede  kann  auch  geltend  gemacht  werden  im
Prozeß,  im  Prozeß  vornehmlich  in  der  prozeßweisen  Form
der  Einrede,  d.h.  in  dem  prozebweisen  Begehren,  auf  Grund
der  Einrede  die  Klage  abzuweisen  oder  ihr  nur  eine  beschränkte
Wirksamkeit  zu  verschaffen.

Sie  kann  aber  auch  klagend  ausgeübt  werden,  sofern
sich  solche  Lebeunsverhältnisse  herausgebildet  haben,  daß,  wenn
die  Einrede  erhoben  wird,  ein  Bedürfnis  besteht,  einen
vorhandenen  Zustand  wegzuschaffen;  dies  kann  mit  einer
condictio  geschehen:  man  macht  hier  den  Anspruch  in  die  Vergangenheit
  hinein  unwirksam,  man  erklärt  demgemäß,  daß
das,  was  geleistet  worden  ist,  zu  Unrecht  geleistet  ist  und
herausgegeben  werden  muß  ($$  812,  813  B.G.B);  man  verlangt,
daß  die  zur  Sicherung  der  Erfüllung  des  Anspruchs  gegebenen
Sicherheiten  zurückerstattet  werden:  letzteres  ist  im  Bürgerlichen
  Gesetzbuch  zum  Ausdruck  gekommen  in  den  8$  886,
1169,  1254,  (1266),  also  wenn  für  einen  Anspruch  eine  Vormerkung
  genommen,  wenn  eine  Hypothek  bestellt,  wenn
eine  Sache  verpfändet  worden  ist:  hier  kann  die  Beseitigung
der  Vormerkung,  der  Verzicht  auf  die  Hypothek,  der  Verzicht
auf  das  Pfandrecht  und  die  Herausgabe  der  Pfandsache  begehrt
werden.  Dasselbe  ınuß  im  Falle  fiduziarischer  Eigentumsübertragung
  gelten.

Demselben  Gedanken  entspricht  auch  folgendes:  der
Schuldschein  gehört  dem  Forderungsgläubiger,  er  ist  sein
Eigentum  auch  dann,  wenn  die  Forderung  mit  einer  Einrede
belastet  ist  ($  952).  Ist  er  aber  mit  einer  ständigen  Finrede
belastet,  so  kann  der  Schuldner  die  Herausgabe  des  Schuldscheins
  verlangen.

IV.  In  gewissen  Fällen  wirkt  die  Einrede  ausnahmsweise
ohne  Geltendmachung,  so  daß  die  Erhebung  des  Anspruchs
von  selbst  unwirksam  ist.  Das  ist  der  Fall

1.  sofern  ein  Anspruch  durch  Aufrechnung  wirksam  ge-
        <pb n="206" />
        192  U.  Buch.  Il.  Abschn.  Subjektives  Recht  und  Rechtsordnung.

macht  werden  will  ($  390  B.G.B.):  ist  er  mit  Einrede  belastet,
so  Ist  die  Aufrechnung  wirkungslos;

2.  wenn  wegen  des  Anspruchs  eine  Gläubigeranfechtung
erfolgt;  eine  solche  kann  hier  ebenfalls  keine  Bedeutung
erlangen.

Der  Grund  liegt  in  beiden  Fällen  darin,  daß:  hier  der
Gegner  nieht  in  der  Lage  wäre,  die  Einrede  zu  erheben  und
der  Wirkung  des  Anspruches  entgegenzutreten.  Hier  muß  das
Recht  eingreifen  und  dem  einredebelasteten  Anspruch  ein
Halt  entgegenrufen.')

ß)  Arten  der  Einreden.
8  66.

I.  Die  Einrede  kann  eine  vergängliche  oder  eine  ständige
sein.”)  Die  vergängliche  Einrede  erfüllt  zeitliche  Zwecke:  sie
erstrebt  eine  bioß  einstweilige  Einbannung  des  Anspruchs;
denn  während  bei  der  ständigen  Einrede  der  Anspruchhaftende
den  Anspruch  so  lange  einbannen  kann,  als  er  will,  und  der
Anspruch  nur  dann  hervorbricht,  wenn  der  Haftende  von
dieser  Einbannung  keinen  Gebrauch  macht,  so  ist  es  bei  der
vergänglichen  Einrede  so,  daß  der  Beanspruchte  nur  eine
Zeitlang  zur  Einbannung  befugt  ist.  Nach  Ablauf  der
Zeit  hört  1.  die  Möglichkeit  auf,  den  Anspruch  einzubannen;
nach  Ablauf  der  Zeit  verliert  2.  eine  bereits  erfolgte  Einbannung
  ihre  Wirkung;  darum  muß  auch  ein  etwaiges  Urteil
auf  Grund  der  Geltendmachung  einer  solchen  Einrede  so  gefaßt
sein,  daß  der  Anspruchsberechtigte  nicht  gehindert  ist,  seinen
Anspruch  dann  geltend  zu  machen,  wenn  die  Einbannungslage
beseitigt  ist.  Fälle  der  vergänglichen  Einrede  ergeben  sich:

1.  aus  dem  gegenseitigen  Verhältnis  von  zwei  Rechts-‚beziehungen
  zu  einander,  das  dahin  abzielt,  daß  die  beiden

1)  Nicht  das  gleiche  gilt  bei  der  Zurückbehaltungsbefugnis,  denn  diese
zerstört  nicht;  es  ist  daher  immer  noch  zeitig,  wenn  die  Einrede  nachgebracht
  wird,  während  bei  der  Aufrechnung  die  Nachsendung  der  Einrede
  zu  spät  wäre,  man  müßte  denn  bis  dahin  einen  unerträglichen
Schwebezustand  annehmen.

2)  Diese  Verdeutschungen  von  exceptio  temporalis  und  perpetua,
die  ich  bereits  Enzyklopädie  I  S.  584f.  gegeben  habe,  halte  ich  für  die
zutreffendste.
        <pb n="207" />
        4b.  Einredebefugnis.  8  66.  193

Beziehungen  vereint  bleiben  müssen;  mit  der  Einrede  wird
hier  bewirkt,  daß  der  eine  Anspruch  nicht  zur  Geltung  kommen
darf  ohne  den  anderen.  Alle  diese  Einreden  kann  man  als
Zurückbehaltungseinreden  im  weiteren  Sinne  bezeichnen;
in  der  Tat  handelt  es  sich  darum,  das  eine  nicht  zu  leisten,
solange  das  andere  nicht  geleistet  wird;  der  Unterschied  liegt
nur  in  dem  Grunde  des  Zusammenhangs  und  entsprechend  in
dem  Grunde  der  Zurückbehaltung.  Diese  kann  eine  Zurückbehaltung
  wegen  Gegenseitigkeit  des  Schuldverhältnisses,  eine
Zurückbehaltung  wegen  Verwendung  und  Schadensstiftung  und
eine  Zurückbehaltung  wegen  des  Zweckes  der  Leistung  sein:

a)  bei  gegenseitigen  Schuldverhältnissen  kann  der  eine
Teil  die  Erfüllung  verweigern,  bis  der  Gegner  erfüllt,  es
müßte  denn  sein,  daß  Vorleistung  stattzufinden  hat,  vgl.  55  320,
321,  322  (348,  440),  aber  auch  $  255  B.G.B.;  ferner  88  798,
803,  1100,  1217,  1218,  1223,  1267;  1477,  1502,  1515  B.G.B.;
auch  $  17  K.O.;  und  demselben  Gedanken  gehören  88  525,
526  B.G.B.  an,  sofern  der  Beschenkte  nur  bei  Haben  der  vollwertigen
  Schenkung  die  Auflage  zu  erfüllen  hat;  ')

b)  der  zweite  Fall  ist  der,  wo  die  Rechtsordnung  eine
technisch  sogenannte  Zurückbehaltungsbefugnis  gibt:

a)  wenn  jemand  Verwendungen  auf  den  Gegenstand  gemacht
  hat,  wegen  deren  er  ilın  zurückhalten,  d.h.  seine  Herausgabe
  verweigern  kann,  falls  nicht  die  Aufwendungen  zugleich
ersetzt  oder  sichergestellt  werden;

ß)  wenn  der  Gegenstand,  den  man  zurückhält,  Beschädigungen
  angerichtet  hat,  wegen  welcher  man  Schadensersatz  verlangen
  kann.  Vgl.  8S  273,  1000,  972,  2022  B.G.B.  Noch
andere  Anwendungen  der  Rückbehaltungsbefugnis  sind  dem
Handelsrecht  bekannt.

Der  dritte  Fall  c)  findet  statt,  wenn  eine  Leistung  den
Charakter  einer  Zweckleistung  hat  und  Gründe  vorhanden
sind,  anzunehmen,  daß  das  Gegebene  nicht  für  den  Zweck
verwendet  wird;  hier  ist  ein  Zurückbehaltungsrecht  gegeben
bis  zur  Sicherstellung  des  Zweckes,  vgl.  $  1428,  1585  B.G.B,,
8  93  Entw.  eines  Versicherungsgesetzes  (Wiederaufbau!).

Hierbei  ist  allerdings  zweierlei  zu  bemerken:

!)  So  auch  die  Fälle  des  Kostenvorschusses  in  S$  369,  403,  798,  799,

800,  811,  1023,  10355.  Auch  bei  Unterlassungspflichten  gilt  das  gleiche.
Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  13
        <pb n="208" />
        194  NL  Buch.  1I.  Abschn.  Subjektives  Recht  und  Rechtsordnung.

aa)  Es  kann  bei  a  und  b  (nicht  aber  bei  c)  zum  voraus
auf  das  Zurückbehaltungsrecht  verzichtet  werden.

PB)  Das  Zurückbehaltungsrecht  darf  nicht  zu  Schikane
mißbraucht  werden,  wovon  später  zu  sprechen  sein  wird.?)

2.  Ein  zweiter  Fall  der  vergänglichen  Einrede  ist  der  Fall
der  Unsicherheitseinrede,  sofern  man  nämlich  wegen  zeitweiliger
  Unsicherheit  der  Verhältnisse  berechtigt  ist,  einstweilen
  die  Leistung  zu  verweigern.  Auch  solcher  Fälle  gibt
es  drei:

a)  Die  unsichere  Stellung  des  Nebenverpflichteten
gegenüber  der  des  Hauptverpflichteten.  So  hat  insbesondere  der
Bürge  die  Befugnis,  die  Zahlung  so  lange  zu  verweigern,  als
der  Hauptschulder  die  Möglichkeit  hat,  die  Forderung  anzufechten;
  dies  deshalb,  weil  der  Bürge  nicht  selber  anfechten
kann:  er  kann  sich  aber  wehren,  damit  er  nicht  eine  Verbindlichkeit
  erfüllen  muß,  welche  möglicherweise  der  Hauptschuldner
  anficht  und  dadurch  zur  nichtigen  macht.  Gleiche
Befugnis  hat  er  auch,  wenn  der  Gläubiger  zur  Aufrechnung
  befugt  ist  ($  770  B.G.B.).  Eine  ähnliche  Befugnis  ist
das  Anrecht  des  Bürgen  auf  Vorausklagung:  der  Anspruch
gegen  ihn  soll  einstweilen  nicht  zur  Geltung  kommen,  wenn
von  dem  Schuldner  im  regelmäßigen  Wege  Zahlung  zu  erlangen
  ist  ($  771  B.G.B.).  Ähnliche  Einrede  wie  dem  Bürgen
zu  770  (nicht  771)  steht  auch  andern  Nebenverpflichteten
zu,  beispielsweise  dem  Verpfänder  und  dem  Hypothekenbeklagten
  (88  1137,  1211  B.G.B.).

Ein  zweiter  Fall  b)  der  Unsicherheit  ergibt  sich  aus
Erbschaftsverhältnissen,  wonach  der  Erbe,  auch  wenn
er  die  Erbschaft  angenommen  hat,  doch  eine  Zeitlang  die
Zahlung  verweigern  darf,  mit  Rücksicht  auf  die  notwendige
Erb-Liquidation  und  die  notwendige  Klärung  der  Verhältnisse;
denn  vor  der  Zahlung  muß  er  als  wirtschaftlicher  Mann  sich
klar  sein,  wie  sich  Aktiven  und  Passiven  zu  einander  verhalten
  und  ob  darum  eine  vollständige  Zahlung  erfolgen  kann
oder  nicht  (vgl.  $$  1979,  1980,  2014,  2015,  2059  B.G.B.).
Und  ähnlich  verhält  es  sich  mit  der  Fortsetzung  der  Güter-1)

  Vgl.  Oberstes  L.G.  Bayern  5.  Dezember  1901,  Sammlung  von
Entsch.  desselben  II  S.  766.
        <pb n="209" />
        4b.  Einredebefugnis.  8  66.  195

gemeinschaft  ($  1489).  Davon  ist  im  Erb-  und  Familienrecht
näher  zu  sprechen.

Der  dritte  Fall  c)  endlich  liegt  dann  vor,  wenn  die  Rechtsordnung
  dem  Anspruchhaftenden  die  Befugnis  gibt,  die  Erfüllung
  zu  verweigern,  solange  ihm  nicht  Sicherheit  geleistet
wird,  vgl.  8$  258,  811,  867  (1005),')  vgl.  auch  $  321  B.G.B,,
auch  $  838  Z.P.O.  Die  Sicherheit  kann  auch  eine  Legitimationssicherheit
  sein,  in  der  Art,  daß  der  Anspruchhaftende
nur  zu  leisten  hat,  wenn  der  Anspruch  nach  gewisser  Seite
hin  außer  Zweifel  gesetzt  wird,  so  im  Falle  des  $  410,  wo
bei  Übertragung  einer  Forderung  der  Schuldner  nur  zu  zahlen
braucht  gegen  Aushändigung  einer  Abtretungsurkunde;  so  in
allen  den  Fällen,  wo  nur  gegen  Übergabe  eines  Legitimationsoder
  Inhaberpapiers  zu  zahlen  ist  (88  797,  808),  so  namentlich
  auch  bei  Briefhypotheken  ($  1160);  so  ist  es  auch  im
Falle  des  $  660,  wo  der  Anspruchhaftende  verlangen  kann,
daß  die  mehreren  Prätendenten  sich  zuerst  unter  einander
verständigen;  so  auch  im  Fall  der  8S  409,  576  B.G.B.  (vgl.
&amp;amp;  836  Z.P.O.),  wo  der  Drittschuldner  gegenüber  dem  angeblichen
  Forderungsübertragenden  die  Zahlung  verweigern  kann,
wenn  dieser  s.  Z.  die  (ungültige)  Forderungsübertragung  angezeigt
  hat,  solange  nicht  die  auf  solche  Weise  erregte  Unsicherheit
  begütigt,  solange  nicht  die  Zustimmung  des  angeblichen
neuen  Gläubigers  zur  Zahlung  an  den  früheren  Gläubiger  beigebracht
  wird.  So  auch,  was  die  Sicherung  für  die  Zukunft
betrifft;  so  kann  der  Schuldner  nach  88  368,  371,  785  Quittung,
bezw.  die  Herausgabe  des  Schuldscheins  oder  der  Anweisung
verlangen  und  vorher  die  Zahlung  verweigern,  damit  er
nicht  künftig  zur  nochmaligen  Zahlung  angehalten  wird.
Dazu  kommen  endlich  die  ziemlich  zahlreichen  Fälle
der  unverzüglichen  Gegenerklärung,  welche  unten  aufzuzählen
  sind.

Die  Vergänglichkeit  dieser  Einrede  führt  es  mit  sich,
daß,  auch  wenn  auf  Grund  ihrer  ein  gerichtliches  Urteil
ergeht,  das  Urteil  nur  in  einer  Weise  gestaltet  sein  kann,
bei  welcher  dem  Anspruchberechtigten  der  Anspruch  vorbe-1)

  In  8  867  (1005)  besteht  eine  Ausnahme  bei  Gefahr  im  „Aufschub“.
13*
        <pb n="210" />
        196  11.  Buch.  11.  Abschn.  Subjektives  Recht  und  Rechtsordnung.

halten  bleibt.  Daher  ist  bei  den  Einreden  der  ersten  Gruppe)
ausdrücklich  bestimmt,  dab  das  Urteil  nicht  auf  Abweisung
des  Klägers  geht,  sondern  auf  Leistung  gegen  Gegenleistung,
Zug  um  Zug  ($S  274,  322  B.G.B.).  Bei  Unsicherheitseinreden
(zu  a)  kann  das  Urteil  nur  auf  zeitweilige  Abweisung  lauten,
auf  Abweisung  für  solange,  bis  die  Unsicherheit  gehoben  ist;
und  wenn  es  sich  um  Erbverhältnisse  handelt  (b),  so  kommt
die  Einrede  dadurch  zur  Geltung,  daß  der  Erbe  nur  verurteilt
  wird,  soweit  der  Nachlaß  reicht  (vgl.  88  305,  782  Z.P.O.);
der  Fall  (ce)  wird  aber  nach  Rechtsähnlichkeit  der  ersten
Gruppe  behandelt:  der  Beklagte  wird  zur  Zahlung  gegen
Quittung,  gegen  Aushändigung  des  Papiers  usw.  verurteilt.
ll.  Den  vergänglichen  Einreden  stehen  die  ständigen  Einreden
  gegenüber.  Diese  zerfallen  wieder  in  zwei  wesentlich
verschiedene  Gruppen;  die  Einreden  können  1.  Gewissenseinreden
  sein;  hier  ist  es  Gewissenssache,  ob  man  die
Krfüllung  verweigern  will  oder  nicht.  Der  Hauptfall  ist  die
Einrede  der  Verjährung  ($  222);  die  Zwecke  der  Verjährung
bringen  es  mit  sich,  daß  es  dem  Gewissen  des  Schuldners
anheim  gestellt  bleibt,  ob  er  sich  der  Verjährung  bedienen
will  oder  nicht:  das  Vorschützen  der  Verjährung  kann  ehrlich
  und  bieder,  es  kann  aber  auch  unpassend  und  unschicklich
  sein;  das  hat  jeder  vor  sich  zu  verantworten.?)  Das
gleiche  liegt  dann  vor,  wenn  ein  Elternteil  befugt  ist,  dem
Kind  die  Ausstattung  zu  verweigern  ($  1621);  auch  das  ist
etwas,  was  er  mit  seinem  Gewissen  auszumachen  hat.  Diese
(Gewissenseinreden  finden  eine  besondere  Behandlung  insofern,
als  sie  durch  Erfüllung,  Anerkennung,  Sicherstellung  des
Schuldners  erledigt  werden,  auch  wenn  der  Schuldner  dies  in
Unkenntnis  der  Umstände  getan  hat.  Die  Gewissensbetätigung
ist  eine  Sache  des  Innenmenschen,  welche  ein  für  allemal
abgeschlossen  werden  soll  und  nicht  weiter  in  Erörterung
gebracht  werden  darf.  Es  wäre  sonst  nichts  leichter,  als
daß  Unkenntnis  der  Verjährungsgesetze  oder  Verjährungsı)

  So  wenigstens  bei  a  und  b.  Die  Zurückweisung  des  Klägers
nach  88  1428,  1585  ist  im  Urteil  durch  Angabe  des  Zurückbehaltungszwecks
zu  verumständlichen;  es  muß  also  zur  Geltung  gebracht  werden,  daB  sie
nur  soweit  gilt,  als  es  die  Befriedigung  des  Zwecks  erheischt.

2)  Über  die  hierbei  entscheidenden  Motive  vgl.  Enzyklopädie  I  S.  585.
        <pb n="211" />
        4b.  Einredebefugnis.  8$  66.  197

bedingung  den  Vorwand  abgäbe,  um  eine  Gewissensentscheidung
  rückgängig  zu  machen  (88  222,  813);  und  dasselbe  gilt
im  Fall  des  $  1621.

Oder  sie  sind

2.  Verkehrseinreden,  also  Einreden,  deren  Aufgabe  es
ist,  Funktionen  des  Vermögens  zu  vollziehen.  Diese  Einreden
erlöschen  durch  Erfüllung  nicht,  denn  die  Funktionen  des
Verkehrs  finden  in  der  Erfüllung  und  Erledigung  des  Anspruchs
  nicht  notwendig  ihren  Abschluß.

Die  Verkehrseinreden  aber  gliedern  sich  wieder  in
zwei  Klassen,  in  die  Aufhebungseinreden  und  in  die  Befriedigungseinreden.
  Die  ersten  (a)  berulien  darauf,  daß
der  Anspruchbehaftete  die  Möglichkeit  hat,  den  Anspruch
anzufechten  oder  die  Aufhebung  oder  Rückgängigmachung  des
Anspruches  zu  verlangen.  Wer  dies  kann,  dem  muß  auch
die  Befugnis  gegeben  werden,  sich  dem  Anspruch  zu  entziehen;
  denn,  wer  ihn  niederschlagen  kann,  der  kann  ihn  auch
zurückweisen,  sofern  er  sein  Gebiet  berührt.  Daher  ist  in  allen
Fällen,  wo  eine  Anfechtungsbefugnis  gegeben  ist,  auch  eine  Einrede
  gegeben.  Auch  überall  da,  wo  der  Schuldner  wegen  unzureichender
  Entstehungsweise  oder  wegen  späterer  Entwicklung
eines  Schuldverhältnisses  die  Möglichkeit  hat,  die  Befreiung
zu  begehren,  auch  da,  wo  er  das  Recht  hat,  wegen  mangelhafter
Leistung  Wandlung  zu  verlangen,  auch  da,  wo  ihm  die  Möglichkeit
  gegeben  ist,  kraft  der  Schuldanfechtung  von  dem  Gegner
Rückgewähr  zu  beanspruchen,  überall  da  kann  er,  wenn  der
Anspruch  sich  gegen  ihn  kehrt,  sich  auf  die  Einrede  stützen.
Die  Einrede  ist  auf  diese  Weise  ein  Minus,  sie  zerstört  nicht
den  Quell  des  Schadens,  aber  sie  baut  vor,  sobald  der  Schaden
sein  Gebiet  berühren  will.  Und  ist  auf  solche  Weise  die  Einredebefugnis
  einmal  erworben,  so  bleibt  sie  an  dem  Anspruch
haften  und  besteht  solange,  als  der  Anspruch  besteht;  sie
bleibt  bestehen,  auch  wenn  die  Frist  des  Befreiungsanspruches
oder  der  Wandlungs-  und  Schuldanfechtungsbefugnis  durch
Zeitablauf  erloschen  wäre.  Man  vergleiche  insbesondere  88  478,
490,  821  (entsprechend  auch  $  2318),’)  853,  2083,  (2345)
B.G.B.,  Konkursordnung  $  41,  vgl.  auch  Anfecht.Ges.  $5  u.a.

2)  Nämlich  $  2318  Abs.  3,  denn  $  2318  Abs.  1  gehört  in  die  folgende
Gruppe.  Dazu  kommen  noch  88  2319—2328  B.G.B.
        <pb n="212" />
        398  WU.Buch.  II.  Abschn.  Subjektives  Recht  und  Rechtsordnung.

Dem  steht  es  gleich,  wenn  der  Anspruchhaftende  den
Anspruch  deshalb  ablehnen  kann,  weil  ihm  die  Sache,  die  er
herauszugeben  hätte,  aus  irgend  einem  Grunde  belassen  werden
muß;  so  weil  er  Nießbraucher,  Mieter  oder  Pächter  ist,  $  986,
oder  weil  der  andere  Teil  verpflichtet  wäre,  ihm  ein  solches,
das  Behalten  der  Sache  mit  sich  führendes,  Recht  zu  bestellen,
kraft  Vertrags  oder  kraft  Vermächtnisses,  $  2174,  so  wenn
ein  verkauftes  Grundstück  übergeben  und  noch  nicht  aufgelassen
  worden  ist  u.  a  Diese  Einrede  ist  als  ständige,
nicht  als  vergängliche  zu  behandeln;  sie  besteht  solange,  als
das  Gegenrecht  besteht  und  findet  nur  an  ihm  ihre  Begrenzung.
Der  Gedanke  ist  der  nämliche  wie  vorher:  an  Stelle  der
Herausgabe  und  Wiedererlangung  tritt  das  Behalten.

Die  Befriedigungseinreden  aber  (b)  beruhen  darauf,
daß  der  Anspruchhaftende  entweder  etwas  anderes  oder  weniger
zu  leisten  hat.  Eısteres  ist  der  Fall,  wenn  der  Anspruch
zwar  auf  den  Anspruchsgegenstand  gerichtet  ist,  es  aber  in
der  sog.  facultas  alternativa  des  Schuldners  steht,  an  Stelle
des  Anspruchsgegenstandes  etwas  anderes  zu  bieten;  so  beispielsweise
  in  den  Fällen  der  88  251  und  633,  wo,  weil  die
geschuldete  Leistung  unverhältnismäßig  teuer  oder  schwierig
wäre,  etwas  anderes  geleistet  werden  kann;  ebenso  im  Fall
des  8  379,  wo  der  Hinterleger  den  Gläubiger  auf  die  hinterlegte
  Sache  verweisen  kann,  was  nichts  anderes  heißen  will
als  folgendes:  obgleich  die  Hinterlegung  (falls  die  Rücknahme
nicht  ausgeschlossen  ist)  noch  keine  Zahlung  darstellt,  kann  der
Schuldner,  anstatt  zu  zahlen,  einfach  die  Hinterlegung  bestehen
  lassen,  sodaß  sich  der  Gläubiger  daraus  zu  befriedigen
'ermag;  so  im  Fall  des  $&amp;amp;  528,  wonach  der  Beschenkte  die
Herausgabe  des  Geschenkes  durch  Zahlung  des  Unterhaltes
abwenden  kann.  Oder  der  Anspruchshaftende  will  weniger
leisten,  entweder  unmittelbar,  oder  er  will  es  mittelbar  dadurch
  tun,  daß  er  ein  bestimmtes  Vermögen  als  Befriedigungsobjekt
  weggibt  und  sich  damit  befreit.  Hierher  gehört

a)  die  im  römischen  Rechte  so  viel  verbreitete,  bei  uns
nur  in  einem  Falle  vorkommende  Einrede  des  Notbedarfs,
benefictum  competentiae,  8  519  B.G.B.,  und  hierher  gehören

b)  die  Fälle  der  8$  1973,  1990,  1992,  2059,  (1480,
1546,  1549,  2145,  2187),  2318  Abs.  1,  2188,  1579,  1582;
        <pb n="213" />
        4b.  Einredebefugnis.  8  66.  199

namentlich  aber  die  ganze  Beschränkung  der  Erbenhaftung,
88  1975,  1990—1992,  2036,  2145,  2383.  Man  könnte  behaupten,
  daß  diese  Einreden  bloß  prozessualer  Natur  wären,
indem  sie  sich  nur  auf  Vollstreckung,  nicht  auf  den  Anspruch
selber  bezögen;  dies  wäre  aber  unrichtig,  denn  a)  die  Einrede
muß  im  Urteil  zur  Geltung  kommen,  um  bei  der  Vollstreckung
berücksichtigt  zu  werden,  b)  sie  richtet  sich  nach  dem  Recht
der  Erbschaft  (nicht  des  Prozeßortes).  Übrigens  tritt  sie  nicht
nur  bei  der  prozessualischen  Vollstreckung,  sondern  auch  sonst
hervor,  so  insbesondere,  soweit  die  Selbsthülfe  erlaubt  ist:
diese  darf  nicht  erfolgen,  soweit  derartige  Beschränkungen
bestehen  und  der  Schuldner  sich  auf  sie  bezieht.

Eine  ähnliche  Beschränkung  findet  sich  auch  im  Familienrecht.
  Der  mit  einem  Ehescheidungsanspruch  Behaftete  kann,
wenn  er  gleichfalls  einen  Ehescheidungsanspruch  hat,  ihn
nicht  nur  klagend  und  wiederklagend  geltend  machen,  sondern
auch  durch  die  Einrede  den  Anspruch  des  Gegners  insoweit
ablehnen,  als  ihn  dieser  bei  der  Ehescheidung  für  den  allein
schuldigen  Teil  erklärt  haben  möchte;  und  das  ist  deswegen
wichtig,  weil  diese  Einrede  unter  Umständen  bestehen
bleibt,  auch  wenn  die  Befugnis,  aus  diesem  Grunde  die  Ehescheidung
  zu  verlangen,  verloren  ist.  Vgl.  88  1571,  1572,
1574  B.G.B.')

!)  Keine  Einrede,  sondern  eine  Versagung  des  Rechts  enthält  der
8  338;  denn  wenn  hier  der  Empfänger  das  Draufgeld  behält,  so  beruht
dies  darauf,  daß  eine  Rückgabepflicht  nur  im  Fall  der  causa  finita  entsteht:
  eine  solche  liegt  aber  nicht  vor,  wenn  der  Geber  des  Draufgeldes
an  der  Nichtvollziehung  des  Vertrages  schuld  ist;  denn  gerade  für  solche
Fälle,  namentlich  auch  für  die  Möglichkeit  des  Annahmeverzuges,  wird
das  Draufgeld  gegeben;  ebenso  wie  umgekehrt  in  den  Fällen  der
SS  324,  552,  615,  649  und  anderen  der  im  Falle  des  Annahmeverzuges
Berechtigte  nur  mit  gewissen  Abzügen  berechtigt  ist:  auch  hier  stellen
diese  Abzüge  durchaus  nicht  eine  Einrede  dar.  Das  gleiche  gilt  von
$  1166  (vgl.  1165,  776)  und  2217  Abs.  2.  Dagegen  muß  man  in  $  2188
eine  Einrede  erblicken;  denn  wenn  es  hier  heißt,  der  Vermächtnisnehmer
dürfe  verhältnismäßig  „kürzen“,  so  will  das  heißen,  er  kann  das  Mehr  verweigern,
  ebenso  wie  er  das  (fanze  verweigern  kann,  wenn  etwa  das  Vermächtnis
  kraft  8$  2324,  2318  vollkommen  wegfällt.  Es  ist  hier  ganz
dasselbe.  wie  wenn  es  in  &amp;amp;  1582  heißt:  er  kann  „herabsetzen“,  oder  in
8  1579:  „beschränkt  sich  seine  Verpflichtung“.  Diese  Stellen  zeigen,  daß
man  durchaus  nicht  alles  auf  den  Wortlaut  des  Gesetzes  abstellen  darf,
sondern  daß  immer  auf  den  Sinu  der  Institute  zurückzugehen  ist.
        <pb n="214" />
        200  II.  Buch.  II.  Abschn.  Subjektives  Recht  und  Rechtsordnung.

c)  Anfechtungsbefugnis.
&amp;amp;  67.

1.  Viel  ernster  als  die  Einrede  wirkt  die  Anfechtung.
Auch  hier  haben  wir  es  mit  einer  persönlichkeitsrechtlichen
Befugnis  des  Anspruchshaftenden  zu  tun,  aber  hier  handelt  es
sich  nicht  darum,  den  Anspruch  in  Bann  zu  halten,  sondern
ihn  mit  allem,  was  daraus  hervorgeht,  völlig  zu  zerstören,  und
da  die  Anfechtung  nicht  nur  gegenwärtige,  sondern  auch  künftige
Ansprüche  treffen  kann,  so  kann  sie  auch  ein  ganzes  Recht
treffen:  sie  kann  das  Recht  treffen,  indem  sie  alle  seine

gegenwärtigen  und  künftigen  Ansprüche  ein  für  alle  Mal
vernichtet.

Die  Anfechtung  zerstört  also  sämtliche  Ansprüche  aus
einem  Recht  und  sie  zerstört  damit  das  Recht  selbst.  Das,
was  angefochten  wird,  ist  also  Anspruch  und  Recht,  woraus
von  selbst  folgt,  daß  die  Anfechtung  bezüglich  aller  Rechte
ohne  Rücksicht  auf  die  Art  und  Weise,  wie  sie  zu  ihrem
Dasein  gelangten,  denkbar  ist;  daher  kann  nicht  nur  ein
Recht,  welches  durch  Rechtsgeschäft  entsteht,  angefochten
werden,  sondern  auch  ein  auf  andere  Weise  gewordenes  Recht,
insbesondere  gibt  es  eine  Anfechtung  der  Ehelichkeit  eines
Kindes  und  eine  Anfechtung  des  Erwerbs  von  Erbschaften
und  des  Vermächtnis-  oder  Pflichtteilsanspruchs  (wegen  Erbunwürdigkeit),
  $$  1593  ff,  2340,  2345  B.G.B.

Dies  ist  besonders  hervorzuheben,  weil  das  Bürgerliche
  Gesetzbuch  und  ihm  entsprechend  die  Literatur  vielfach
  nicht  von  einer  Anfechtung  von  Rechten  und  Ansprüchen,
  sondern  von  einer  Anfechtung  von  Willenserklärungen
spricht,  88  119ff.,  124,  oder  von  Rechtsgeschäften  und  Verfügungen,
  88  142,  2081  B.G.B.  Dies  ist  aber  ein  ungenauer
‚Gedanke,  ebenso  wie  der  Gedanke  von  der  Nichtigkeit  des
Rechtsgeschäftes  oder  der  Willenserklärung  statt  der  Nichtigkeit
  des  aus  Rechtsgeschäft  oder  Willenserklärung  hervorgegangenen
  Rechtes:  angefochten  werden  in  der  Tat  nur
die  daraus  hervorgehenden  juristischen  Folgen.  In  gleicher
Weise  sollte  man  sagen:  das  Recht,  das  aus  der  Willenserklärung
  folgt,  ist  nichtig  oder,  richtiger  gesagt,  ein  Scheinrecht;
  anstatt  daß  man  ungenau  zu  sagen  pflegt:  die  Rechts-
        <pb n="215" />
        4c.  Anfechtungsbefugnis.  $  67.  &amp;gt;01

handlung  oder  Willenserklärung  ist  nichtig  (8  116f.).  Es  gibt
Scheinrechte  und  es  gibt  Rechte,  die  im  Falle  der  Anfechtung
Scheinrechte  werden,  aber  es  gibt  keine  nichtigen  oder  anfechtbaren
  Rechtsgeschäfte,  keine  nichtigen  oder  anfeclıtbaren
Willenserklärungen.  Richtig  ist  nur  zu  sagen,  daß  die  Art
der  Willenserklärungen  oder  Rechtshandlungen  der  Grund
der  Anfechtung  ist,  denn  aus  ihr  ergibt  sich  die  Art  der
daraus  hervorgehenden  Rechtsfolgen.  Daß  derartige  Ausführungen
  auch  praktisch  bedeutsam  sind,  zeigen  nicht  nur
die  obigen  zwei  Fälle,  sondern  auch  insbesondere  die  Nichtigkeit
und  Anfechtbarkeit  eines  Patents:  hier  hat  man  auf  Grund
der  Anschauung,  als  ob  es  sich  um  Nichtigkeit  oder  Anfechtung
der  Patenterteilung  handelte,  ganz  unrichtige  Folgerungen
gezogen;  in  der  Tat  ist  niemals  die  Patenterteilung  anfechtbar
  oder  nichtig,  sondern  nur  das  auf  Grund  dessen
erworbene  Patentrecht  (Handb.  des  Patentr.  S.  351f.).

Wenn  wir  daher  im  künftigen  von  Anfechtung  von  Rechtshandlungen
  sprechen,  so  muß  dies  in  solcher  Weise  verstanden
werden:  man  ficht  die  aus  dem  Rechte  hervorgehenden  Ansprüche,
  folglich  das  Recht  selbst,  an,  und  man  ficht  es  an
infolge  der  Rechtshandlungen,  welche  ein  derartig  mangelhaftes
Recht  oder  eine  solche  mangelhafte  Rechtslage  erzeugt  haben.
Insofern  werden  auch  wir  der  Bequemlichkeit  halber  den
Ausdruck  beibehalten.  Daß  übrigens  nicht  nur  Rechte,  sondern
auch  Rechtslagen  angefochten  werden  können,  ergibt  sich  aus
dem  obigen  (S.  162).

II.  Die  Anfechtung  geschieht  regelmäßig  durch  außergerichtliche
  Tätigkeit,  durch  eine  Erklärung,  die  in
irgend  einer  Weise  an  die  Außenwelt  gelangen  muß,  und
zwar  verhält  sich  die  Sache  so:  diese  Erklärung  muß  an  eine
bestimmte  Person  gelangen  und  erreicht  mit  dem  Momente,
wo  sie  an  diese  gekommen  ist,  ihre  Vollendung,  also  mit
anderen  Worten,  sie  ist  eine  ankunftsbedürftige  Erklärung.

Sie  verlangt  meist  keine  Form  (vgl.  aber  88  1342,  1597,
1599,  1955,  2282).  Schwieriger  ist,  daß  die  Erklärung  an
die  richtige  Adresse  gelangen  muß.  Die  Adresse  aber
richtet  sich,  wenn  der  Grund  der  Anfechtung  in  der  Art  der
Rechtshandlung  liegt,  nach  der  Art  der  Rechtshandlung,  aus
        <pb n="216" />
        202  JII.Buch.  I.  Abschn.  Subjektives  Recht  und  Rechtsordnung.

deren  Mängeln  die  Anfechtungsbefugnis  hervorgeht.  Ist  die
Rechtshandlung  selbst  eine  zweiseitige,  in  der  Art,  daß  zwei  Personen
  zusammen  erklären  mußten,  wie  bei  einem  Vertrag,  dann
ist  die  Anfechtung  an  den  Vertragsgegner  zu  richten.!)  Ist
dagegen  die  Rechtshandlung  eine  einseitige,  so  ist  wieder  zu
unterscheiden,  ob  sie  in  einer  ankunftsbedürftigen  Erklärung
besteht  oder  nicht.  Im  ersteren  Falle  hat  die  Anfechtung  dem
gegenüber  zu  geschehen,  bei  dem  die  ursprüngliche  Erklärung
angekommen  ist,  und  so  angekommen  ist,  daß  sie  mit  dieser
Ankunft  ihre  Wirksamkeit  erlangt  hat;  so  beispielsweise,  wenn
es  sich  um  Anfechtung  einer  Kündigung  (d.  h.  der  aus  der  Kündigung
  hervorgehenden  Rechtslage)  handelt  oder  um  Anfechtung
einer  Einwilligung  oder  einer  Vollmacht.  In  einer  Reihe
solcher  Fälle  kann  die  ursprüngliche  Erklärung  wahlweise
an  Privatpersonen  oder  Behörden  geschehen;  so  kann  z.  B.
die  Aufhebung  (oder  Beschränkung)  eines  dinglichen  Rechts
an  Grundstücken  ebenso  dem  dadurch  Begünstigten  erklärt
werden,  wie  dem  Grundbuchamte  (88  875,  876,  880,  1183
B.G.B.):  in  solchen  Fällen  hat  die  Anfechtung  dem  Begünstigten,
nicht  der  Behörde  gegenüber  zu  erfolgen,  was  begreiflich  ist,
denn  der  Begünstigte  ist  es,  der  durch  die  Anfechtung  betroffen
  wird.

Schwieriger  ist  die  Sache  dann,  wenn  die  maßgebende
Erklärung  nicht  an  eine  bestimmte  Person  erfolgte,  sondern
an  die  Öffentlichkeit  wie  bei  der  Auslobung  oder  bei  der
Vollmacht,  die  an  das  Publikum  geht  oder  bei  der  Erbannahme,
  bei  der  es  genügt,  daß  irgendwie  der  Eı'bannahmewille
  nach  außen  hervortritt.  Und  ebenso  verhält  es  sich  bei
Erbausschlagung  und  anderen  Erklärungen,  die  an  das  Nachlaßgericht
  zu  geschehen  haben:  denn  die  Behörde  ist  hier
nur  das  Organ  der  Öffentlichkeit,  und  es  ist  dasselbe,  wie
wenn  eine  derartige  Erklärung  als  öffentliche  Bekanntgabe
an  das  Volk  gerichtet  gewesen  wäre.  In  diesem  Falle  ge-1)

  Es  müßte  denn  sein,  daß  ein  Vertrag  zu  Gunsten  eines  Dritten
vorliegt;  doch  ist  hierbei  zu  bemerken,  daß,  soweit  der  Vertrag  ein  Vertrag
  zu  Gunsten  eines  Dritten  ist,  er  aus  dem  Rahmen  des  Vertrages
herausgeht  und  eine  Rechtsschöpfung  zu  Gunsten  eines  Dritten  wird,  wie
später  noch  zu  erörtern  ist.  Es  gelten  dann  in  bezug  auf  die  Anfechtung
andere  Grundsätze.  Im  übrigen  vgl.  noch  $  318  B.G.B.
        <pb n="217" />
        4c.  Anfechtungsbefugnis.  $&amp;amp;  67.  203

schieht  die  Anfechtung  durch  Erklärung  gegenüber  einem,
der  dadurch  Rechte  erworben  hat;  ist  jedoch  das  Publikum
durch  eine  öffentliche  Behörde  vertreten  gewesen,  z.  B.  durch
das  Nachlaßgericht,  so  kann  die  Anfechtungserklärung  auch
dieser  Behörde  geäußert  werden,  und  hierdurch  ist  die  Anfechtung
  vollgültig  erfolgt.  Allerdings  ist  die  Behörde  verpflichtet,
  davon  dem  Beteiligten  Mitteilung  zu  machen,  aber
das  ist  nur  eine  Verpflichtung,  nicht  eine  Bedingung  der  Vollgültigkeit
  der  Anfechtungserklärung  ($$  143,  1957  B.G.B.).
Über  die  Besonderheit  der  Anfechtung  der  Erbannahme  und
-Ausschlagung  aber  s.  III.

III.  In  einigen  wenigen  Fällen  ist  für  die  Anfechtung  eine
Erklärung  an  die  Behörden  vorgeschrieben,  in  anderen
eine  Erklärung  durch  Klageerhebung.  Durch  Klageerhebung
  hat

l.  die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  und  Ehelichkeitsanerkennung
  (bei  Lebzeiten  des  Kindes)  zu  erfolgen,  $  1596,
1599,

2.  die  Anfechtung  der  Ehe  (bei  Lebzeiten  des  dadurch
betroffenen  anderen  Ehegatten),  $  1341,  und

3.  endlich  die  Anfechtung  eines  Erbschaftserwerbs  wegen
Erbunwürdigkeit,  8  2342.

Durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgericht  erfolgt
die  Anfechtung  der  Ehe,  der  Ehelichkeit  und  Ehelichkeitsanerkennung,
  wenn  der  Gegenteil  nicht  mehr  am  Leben  ist
(88  1342,  1597,  1599);  und  ebenso  erfolgt  in  dieser  Weise  die
Anfechtung  einer  Erbannahme  und  -Ausschlagung  ($  1955),
die  Anfechtung  einer  Erbeinsetzung,  Erbausschließung,  Auflage
und  der  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers  bei  letztwilligen
  Verfügungen  ($  2081),  unter  Umständen  auch  die
Anfechtung  einer  Verfügung  im  Erbvertrag  ($  2281).

IV.  Die  Anfechtung  hat  an  die  bezeichnete  Person  zu
erfolgen,  auch  wenn  der  Anspruch  durch  Rechtsübertragung
(Zession)  auf  eine  andere  Person  übergegangen  ist,  während
die  Einrede  stets  dem  jetzigen  Gläubiger  entgegenzuhalten
ist.  Ist  allerdings  die  maßgebende  Person  gestorben,  so  erfolgt
  die  Anfechtung  gegenüber  dem  Erben,  nicht  in  seiner
Eigenschaft  als  Träger  des  Anspruchs,  sondern  als  Träger
der  Persönlichkeit,  soweit  ein  Persönlichkeitsrecht  nach
        <pb n="218" />
        904  II.  Buch.  UI.  Abschn.  Subjektives  Recht  und  Rechtsordnung.

dem  Tode  fortbesteht.  Ist  der  Gegner  unbekannt  (z.  B.  wenn
mich  Jemand  in  der  Nacht  zum  Unterschreiben  einer  Urkunde
gezwungen  hat),  so  Kommt  8  132  zur  Geltung,  d.  h.  ich  veranlasse
  gerichtlich,  daß  die  Anfechtungserklärung  angeschlagen
und  in  den  Reichsanzeiger  und  (zweimal)  ins  Amtsblatt  aufgenommen
  wird.

V.  Ganz  verschieden  von  der  Anfechtung  im  bisherigen
Sinn  ist  die  Schuldanfechtung.  Sie  erfolgt  dann,  wenn
durch  irgend  eine  Tätigkeit  des  Schuldners  oder  durch  eine
Tätigkeit  in  bezug  auf  den  Schuldner  etwas  eintritt,  wodurch
  die  Befriedigungsbefugnis  der  Gläubiger  beeinträchtigt
wird.  Der  Musterfall  ist  der,  wenn  ein  absichtliches  Handeln
zum  Nachteil  der  Gläubiger  stattfindet  und  zwar  mit  jemandem,
der  von  dieser  Absicht  weiß;  z.  B.  der  Schuldner  veräußert
seine  Hauptvermögensgegenstände  an  einen  Dritten,  der  von
der  Gläubigerbenachteiligung  Kunde  hat  und  bei  dieser  Gelegenheit
  eben  ein  Geschäft  machen  will.  Die  Folge  dieses
Verhältnisses  ist  die:  es  entsteht  durchaus  nicht  alsbald  eine
Forderung  des  benachteiligten  Gläubigers  gegen  den  Dritten,
der  auf  solche  Weise  gegen  den  Kredit  geliandelt  hat,  es  entsteht
wenigstens  nicht  alsbald  die  Forderung,  welche  man  mit  actıo
Pauliana  zu  bezeichnen  pflegt  und  unter  die  Kategorie  der
Schuldanfechtung  stellt;  sondern  es  ist  auch  hier  Sache
des  Gläubigers,  dem  Dritten  eine  Anfechtung  als  ankunftsbedürftige
  Willenserklärung  zugehen  zu  lassen.  Sobald  eine
derartige  Erklärung  angelangt  ist,  kommt  die  Anfechtung  zur
Wirksamkeit,  aber  die  Wirksamkeit  ist  nicht  wie  die  der  bisher
  besprochenen  Anfechtung.  Sie  besteht  vielmehr  darin,
daß  nunmehr  ein  Forderungsrecht  des  Gläubigers  gegen  den
Dritten  entsteht,  und  zwar  dahingehend,  daß  der  Dritte  das
Empfangene  dem  Gläubiger  zu  seiner  Befriedigung  zur  Verfügung
  stellt.

Doch  ist  dies  eine  Rechtsfigur,  die  außerhalb  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuches  steht  und  anderweit  genügend  erörtert
worden  ist.!)  Sie  sollte  hier  nur  der  systematischen  Vollständigkeit
  wegen  erwähnt  werden.

1)  Leitfaden  des  Konkursrechts  2.  Aufl.  S.  120£.,  137f.;  vgl.  nun  auch
R.G.  24.  Sept.  1902  J.Wochenschr.  1903  Beil.  S.  4.
        <pb n="219" />
        4d.  Aufrechnungsbefugnis.  $  68.  205

d)  Aufrechnungsbefugnis.
8  68.

I.  Die  Aufrechnung  zerstört  den  Anspruch  kraft  der  in
der  Aufrechnungslage  enthaltenen  Schwächung  des  Anspruchs.
Wer  sie  geltend  macht,  zerstört  den  Anspruch  in  rückwärts
wirkender  Weise  und  damit  das  Recht.  Der  Kreis  der  Aufrechnung
  ist  allerdings  ein  bedeutend  beschränkterer.  Sie
findet  nur  statt  bei  Schuldverhältnissen  und  besteht  darin,
daß  man  auf  Grund  einer  Gegenforderung  das  Nichtsein  der
Forderung  verlangt.  Im  übrigen  kann  auch  hier  die  Reaktion
gegen  einen  erst  kommenden  Anspruch  ergehen,  denn  man
kann  auch  gegen  einen  kommenden  Anspruch  aufrechnen,  sofern
nur  die  Forderung  so  gestaltet  ist,  daß  man  sie  bereits  zahlen
kann.  Aus  der  Gegenforderung  allerdings,  aus  der  die  Aufrechnung
  hervorgeht,  muß  ein  wirklicher  Anspruch  erwachsen
sein  ($  387  B.G.B.).  Auch  durch  die  Aufrechnung  hört  der
Anspruch  und  damit  die  Forderung  auf  und  zwar  für  immer,
allerdings  um  den  Preis  der  Gegenforderung,  die  durch  die
Aufrechnung  untergeht  oder,  wie  man  zu  sagen  pflegt,  aufgezehrt
  wird;  und  auch  hier  gilt  Rückwirkung,  wie  dies  im
Schuldrecht  zu  entwickeln  ist.

II.  Eine  andere  Natur  hat  allerdings  die  Aufrechnung  im
Prozeß;  denn  da  sie  durch  eine  Prozeßhandlung  erfolgt,  sei  es
durch  Klage  oder  durch  Verteidigungshandlung,  so  folgt  sie
den  Grundsätzen  dieser  prozessualischen  Rechtshandlungen  und
kann  daher  zurückgenommen  werden,  sowie  diese  Prozeßhandlungen
  zurückgenommen  werden  können.  Daher  ist  ihre
Wirksamkeit  davon  abhängig,  daß  die  Prozeßhandlungen  nicht
in  prozeßgültiger  Weise  zurückgezogen  werden,  sondern  bis
zur  Erledigung  des  Prozesses  fortdauern.  Damit  gewinnt  die
verteidigungsweise  geäußerte  Aufrechnung  eine  große  Ähnlichkeit
  mit  der  zivilrechtlichen  Einrede.?)

Ill.  Die  Aufrechnung  hat  folgenden  eigenartigen  Charakter:
der  Aufrechnende  zerstört  einen  Anspruch  und  damit  ein  Recht,

1)  Den  Unterschied  zwischen  der  außergerichtlichen  und  der  gerichtlichen
  Aufrechnung  und  seinen  Fortbestand  im  Bürgerlichen  Gesetzbuch
habe  ich  aufgewiesen  in  Z,  f.  Ziv.ProzeB  XXIV  S.17f.  Die  Unhaltbarkeit
der  Entgegnungen  hat  sich  so  sehr  dargelegt,  daß  eine  Besprechung
überflüssig  ist.
        <pb n="220" />
        306  AH.Buch.  U.  Abschn.  Subjektives  Recht  und  Rechtsordnung.

aber  er  zerstört  es,  um  Befriedigung  für  ein  anderes  Recht
zu  bekommen.  Die  Forderung  des  Gegners  wird  zerstört  zur
Deckung  der  eigenen  (Gegen-)Forderung.  Auf  solche  Weise
bewirkt  der  Aufrechnende,  daß  er  Befriedigung  für  das  erlangt,
  was  er  zu  begehren  hat;  denn  sein  Gegner  wird  so
behandelt,  als  ob  er  auf  Anweisung  an  sich  selbst  bezahlt  und
dadurch  den  Anspruch  des  Aufrechnenden  und  seinen  eigenen
Anspruch  getilgt  hätte.  Daher  hat  die  Aufrechnung  den
Charakter  eines  Befriedigungsgeschäftes,  das  auf  den  ersten
Blick  etwas  zwangsweises  hat,  sich  aber  trotzdem  noch  vollständig
  innerhalb  der  Friedensordnung  hält.?)

1)  Vgl.  Enzyklopädie  I  S.  669f.  Die  dortige  ausführliche  Darlegung
über  meine  Konstruktion  der  Aufrechnung  wird,  wie  ich  hoffe,  auch  solche
überzeugen,  die  annehmen,  daß  ich  sie  hätte  aufgeben  sollen  (als  durch
einstimmiges  Verdikt  der  Wissenschaft  zurückgewiesen!  Das  maßgebende
Verdikt  der  Wissenschaft  steht  noch  aus!).
        <pb n="221" />
        III.  Abschnitt.

Subjektives  Recht  und  Friedensordnung.
1.  Das  subjektive  Recht  in  der  Verteidigung.
a)  Notwehr.

8  69.

I.  Aus  der  Friedensordnung  geht  Notwehr  und  Sachwehr
  hervor.  Beides  sind  Befugnisse  der  Persönlichkeit,
welche  ihr  kraft  der  Friedensordnung  zustehen,  nämlich  kraft
der  Ordnung,  wonach  der  tatsächliche  Zustand  der  Dinge  nur
in  bestimmter  gesetzmäßiger  Weise  geändert  werden  daıf.
Wenn  ein  anderer  eine  solche  Änderung  widerrechtlich  herbeiführen
  will  oder  wenn  eine  Sache  in  mein  Recht  einwirkt,
anders  als  ich  es  zu  dulden  brauche,  so  ist  im  einen  Falle  Notwehr,
  im  anderen  Sachwehr  gestattet.')

Man  hat  gefragt,  ob  die  Notwehr  oder  Sachwehr  ein
Recht  ist.  Sie  ist  nicht  ein  subjektives  Recht,  sondern  eine
Befugnis,  die  aus  dem  Rechte  der  Persönlichkeit  hervorgeht.
Wie  die  Persönlichkeit  die  Befugnis  hat,  das  Recht  zu  genießen,
  so  hat  sie  auch  die  Befugnis,  ihr  Recht  zu  verteidigen
und  gegen  Dritte  zu  verwirklichen,  soweit  die  Friedensordnung
es  gestattet.

II.  Ist  Notwehr  eine  Verteidigung  der  Friedensordnung
gegen  das  Widerrecht,  so  kann  sie  nicht  gegen  die  Unvernunft
  stattfinden,  sondern  nur  gegen  den  vernünftigen
menschlichen  Willen,  bei  welchem  von  Recht  und  Widerrecht
die  Rede  ist.  Es  gibt  keine  Notwehr  gegen  Tiere,  keine
Notwehr  gegen  Naturkräfte,  es  gibt  aber  auch  keine  Notwehr
gegen  einen  Wahnsinnigen,  soweit  ihm  das  Bewußtsein  und

!)  Besonders  hervorzuheben  ist  Oetker,  Notwehr  und  Notstand
(1903).  Hier  auch  weitere  Literatur  über  dieses  und  das  folgende.  Neuerdings
  auch  Ferneck,  Die  Rechtswidrigkeit  (1903)  S,  481  ff.
        <pb n="222" />
        208  Il.  Buch.  III.  Abschn.  Subjektives  Recht  und  Friedensordnung.

infolgedessen  die  Verantwortung  fehlt;  ohne  Verantwortung
kein  Widerrecht  ($  227  B.G.B.).

Das  Gegenteil  hat  man  vielfach  angenommen,  und  auch
ich  nahm  es  früher  an,  in  einer  gewissen  „Notlage“,  infolge
der  Unvollkommenheit  des  Gesetzes;  denn  Gesetze  muß  man
stets  so  auslegen,  daß  sie  eine  möglichst  gute  und  vernünftige
Ordnung  der  Sachlage  bieten,  auch  dann,  wenn  die  Auslegung
sich  an  den  Regeln  der  Logik  und  der  systematischen  Richtigkeit
  stößt.  Früher  hatten  wir  keinen  $  228  B.G.B.  Seit
diesem  $  hat  sich  das  Verhältnis  anders  gestaltet,  denn  hier
ist  neben  die  Notwehr  die  Sachwehr  gestellt  und  damit  allen
Erfordernissen  genügt.

III.  Außer  durch  das  Widerrecht  kann  nämlich  mein  Recht
auch  gestört  werden  durch  den  Eingriff  vernunftloser  Gegenstände.
  Hat  jemand  die  Befugnis,  durch  solche  vernunftlose
Gegenstände  zu  wirken,  so  kann  hier  ein  Zusammenstoß  vorliegen,
welcher  zu  einer  Beschränkung  meines  Rechts  führt.  Von
dieser  Erscheinung  soll  nicht  gesprochen  werden.  Andernfalls
  kann  ich  die  Einwirkung  dieser  vernunftlosen  Gegenstände
  abwehren.  Zu  solchen  vernunftlosen  Gegenständen
gehören  aber  nicht  nur  Sachen  ohne  Leben,  sondern  auch
Tiere,  ja  es  gehören  Wahnsinnige,  überhaupt  verantwortungslose
  Personen  hierher,  denn  diese  kommen  nicht  als  Willenswesen,
  sondern  nur  als  störende  Sachen  in  Betracht.  Und
mag  nun  der  Ausdruck  des  &amp;amp;  228,  der  von  fremder  Sache
spricht,  zunächst  einen  Wahnsinnigen  nicht  treffen,  so  muß
man  über  den  unvollkommenen  Ausdruck  hinaus  den  Gedanken
des  Gesetzes  zur  Geltung  bringen.

IV.  Die  Notwehr  ist  eine  Befugnis  und  zwar  eine  Befugnis
  in  der  Rechtsausübung.  Die  Notwehrübung  ist  nicht
ein  Rechtsgeschäft  und  nicht  eine  Rechtshandlung,  sie  steht
daher  auch  dem  Geschäftsunfähigen  zu,  auch  dem  Wahnsinnigen,
  und  schon  daraus  ist  zu  entnehmen,  daß  es  unrichtig
  ist,  wenn  man  die  unbewußte  Notwehr  geleugnet  hat.
Die  unbewußte  Notwehr  liegt  vor,  wenn  man  in  der  Notwehrlage
  ist,  olıne  es  zu  wissen  und  infolgedessen  eine  Tätigkeit
  vollzieht,  die  man  als  widerrechtliche  Angriffstätigkeit
betrachtet,  während  sie  eine  befugte  Verteidigungstätigkeit
ist.  Z  B,  ich  schlage  jemanden  nieder,  den  ich  für
        <pb n="223" />
        1.  a)  Notwehr.  $  69.  209

meinen  Feind  halte,  aus  Haß  und  Rache,  und  sehe  erst  nachher,
  daß  er  es  auf  mein  Leben  abgesehen  hatte,  daß  bereits
ein  Angriff  von  ihm  vorlag,  den  ich  nicht  bemerkte,  und  daß
er  mir  das  Leben  genommen  hätte,  wenn  ich  ihn  nicht  aus
Haß  erschlagen  hätte.  Die  Behauptung,  daß  ich  hier  strafbar
  oder  entschädigungspflichtig  wäre,  ist  vollkommen  verfehlt.
  Schließlich  könnte  ich  auch  noch  wegen  des  Banditen,
der  mich  niederschlagen  wollte,  enthauptet  werden,  weil  ich,
ohne  sein  Gewehr  zu  sehen,  auf  ihn  gezielt  und  ihn  getötet
  habe.

V.  Die  Notwehr  setzt  Widerrecht  voraus  und  besteht  in
der  Verteidigung  gegen  solches  Widerrecht.  Sie  kann  daher
gegen  den  Täter  des  Widerrechtes  erfolgen,  aber  auch  gegen
seine  Gehülfen,  auch  gegen  die  Gehülfen  im  guten  Glauben,
denn  sie  dienen  dem  Widerrecht;  auch  gegen  die  gutgläubigen
Vollstrecker  fremder  widerrechtlicher  Befehle,  und  ein  belehrendes
  Beispiel  dafür  ist  bekanntlich  die  Rolle,  die  Rosenkranz
  und  Güldenstern  im  Hamlet  spielen;  denn  bei  allen
diesen  Personen  handelt  es  sich  um  eine  Unterstützung  oder
Ausführung  eines  widerrechtlichen  Willens,  wobei  es  durchaus
  nicht  darauf  ankommt,  ob  sie  selber  von  der  Eigenschaft
dieses  Willens  Kenntnis  hatten.)  Auf  gleiche  Weise  kann
ich  mit  der  Notwehr  auch  alle  Werkzeuge  des  Angriffs  verletzen,
  und  ich  handle  daher  notwehrberechtigt,  wenn  ich  den
Hund  töte,  den  Jemand  auf  mich  hetzt,  oder  wenn  ich  die
Waffe,  die  man  gegen  mich  richtet,  ins  Meer  schlage;  dies
auch  dann,  wenn  solche  Werkzeuge  gar  nicht  dem  Angreifenden
  gehören,  sondern  einem  andern.  Wenn  man  daher  den  Fall,
daß  jemand  einen  fremden  Hund  gegen  meinen  Hund  reizt,  unter
den  Notstand  hat  bringen  wollen,  so  ist  das  völlig  unrichtig:
es  ist  ein  Fall  der  Notwehr;  denn  der  andere  Teil  hat  durch
das  Werkzeug  des  Hundes  mein  Eigentum  verletzen  wollen.

VI.  Im  übrigen  gelten  von  der  Notwehr  dieselben  Grundsätze,
  wie  im  Strafrecht.  Der  Angriff  muß  ein  gegenwärtiger,  ein

l)  Shakespeare  vor  dem  Forum  der  Jurisprudenz  S.  202f.  Daß
Nichtjuristen  diese  Sachlage  nicht  erkannten,  ist  nicht  verwunderlich;
verwunderlicher  ist  es,  daß  noch  nachträglich  Nichtjuristen  über  die
rechtliche  Behandlung  dieses  Problems  im  Hamlet  geschrieben  haben,
ohne  meine  Ausführungen  zu  berücksichtigen.

Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  14
        <pb n="224" />
        210  AI.Buch.  II.  Abschn.  Subjektives  Recht  u.  Friedensordnung.

rechtswidriger  sein  und  es  darf  die  Notwehrhandlung  nur  so
weit  reichen,  als  nötig,  um  den  Angriff  zurückzuweisen.  Auch
findet  die  Notwehr  nicht  nur  zur  Verteidigung  von  Leib  und
Leben  statt,  sondern  überhaupt  von  allen  Lebensgütern,  insbesondere
  von  Vermögensgütern  ohne  Ausnahme;  eine  Verhältnismäßigkeit
  zwischen  der  Notwehrverletzung  und  dem  mir
drohenden  Schaden  verlangt  unsere  Rechtsordnung  nicht.
Hierüber  kann  im  allgemeinen  auf  das  Strafrecht  verwiesen
werden;  doch  folgende  Punkte  sind  hervorzuheben:

1.  Wenn  ich  jemanden,  der  mir  eine  Sache  aus  dem  Besitz
  genommen  oder  mich  von  meinem  Grundstück  verdrängt
hat,  unmittelbar  wieder  aus  dem  Besitz  setze  und  mir  den  Besitz
wieder  verschaffe,  so  ist  dies  in  $  859  B.G.B  besonders  gestattet.
Man  hat  daraus  geschlossen,  daß  dies  nicht  unter  die  Notwehr
  fällt,  aber  mit  Unrecht.  Hier  werde  ich  eben  so
behandelt,  wie  wenn  ich  noch  im  Besitz  wäre  und  der  andere
mich  aus  dem  Besitz  vertreiben  wollte  (unten  S.  236).')

2.  Die  Notwehr  gibt  die  Befugnis  zu  Sicherungsmaßregeln
  auf  dem  Grundstück,  also  insbesondere  auch  zu
Selbstgeschossen  u.  dgl.;  auch  hier  handelt  es  sich  nicht  um
einen  zukünftigen,  sondern  um  einen  gegenwärtigen  Angrifi:
denn  wenn  diese  Selbstgeschosse  auch  in  einem  früheren
Augenblick  angebracht  werden,  so  werden  sie  in  der  Art
angebracht,  daß  sie  erst  wirken  sollen,  wenn  der  Angriff
stattfindet.”)

3.  Gehe  ich  über  die  Schranken  der  Notwehr  hinaus,  indem
ich  eine  Verletzung  beibringe,  die  zur  Verteidigung  nicht  notwendig
  ist,  so  ist  dies  ein  Notwehrüberschreitung  und  nicht
mehr  durch  Notwehr  gedeckt.  Das  Strafrecht  erklärt  mich
trotzdem  für  straflos,  wenn  ich  in  Furcht,  Schrecken  oder  Bestürzung
  gehandelt  habe.  Nach  dem  bürgerlichen  Recht
kommt  hier  nur  die  Frage  in  Betracht,  ob  im  einzelnen
Falle  eine  Fahrlässigkeit  vorliegt,  und  dies  wird  in  derartigen

1)  Enzyklopädie  I  S.  602,  worin  darauf  hingewiesen  ist,  daß  das
Moment  des  Nacheinanders  hier  außer  Betracht  bleiben  muß.

®)  Das  Reichsgericht  nimmt  auch  an,  daß  der  Jagdberechtigte  in
gegenwärtiger  Notwehr  ist  gegenüber  einem,  der  seinen  Jagdgrund  in
Jagdausrüstung  betritt,  1.  November  1902  und  18.  November  1902  Goltd.
Archiv  50,  S.  111,  115,  14.  Oktober  1902  Entsch.  Strafs.  35  S.  403.
        <pb n="225" />
        1.  a)  Notwehr.  $  69.  211

Gemütszuständen  regelmäßig  zu  verneinen  sein;  denn  man
muß  einen  jeden  auch  bei  Prüfung  der  Fahrlässigkeit  nach
den  besonderen  Verhältnissen  beurteilen,  unter  denen  er  wirkt.')

4.  In  gleicher  Weise  ist  die  sog.  vermeintliche  (putative)
Notwehr  im  bürgerlichen  Rechte  zu  behandeln,  sofern  ich
glaube,  in  Notwehr  zu  sein  und  jemanden  verletze,  während
mein  Glaube  auf  Irrtum  beruht.  Auch  dies  kann  nur  nach
den  Regeln  der  Fahrlässigkeit  behandelt  werden;  im  Falle
der  Fahrlässigkeit  wäre  ich  nach  dem  8  823  entschädigungspflichtig.


5.  Der  Mangel  jeder  Verhältnismäßigkeit  in  der  Notwehr  ist
bedenklich,  da  die  Notwehr  auf  alle  Lebensgüter  ausgedehnt
ist  und  ich  mithin,  auch  wenn  es  sich  bloß  um  ein  geringes
Vermögensgut,  um  eine  Kirsche  handelt,  den  Angreifenden
töten  kann,  sobald  dies  notwendig  ist,  um  mich  im  Besitze
zu  erhalten.  Allerdings  ist,  wenn  er  zu  gleicher  Zeit  meine
Person  anfällt,  die  Verteidigung  zugleich  eine  Personenverteidigung
  und  unter  allen  Umständen  gerechtfertigt.  Wenn
man  sich  aber  beispielsweise  den  Fall  denkt,  daß  jemand  auf
meinem  entfernten  Kirschbaum  eine  Kirsche  wegnehmen  will,
so  könnte  die  Sachlage  sich  so  gestalten,  daß  ich  ihn  auf  keine
andere  Weise,  als  z.  B.  durch  einen  Schuß,  der  ihn  mehr
oder  minder  schwer  verletzt,  an  seinem  Vorhaben,  mir  die
Kirsche  wegzunehmen,  verhindern  könnte.  Nun  wird  man
es  hier  allerdings  mit  den  Erfordernissen  der  Unentbehrlichkeit
  eines  Notwehrhandelns  streng  nehmen  und  erklären,  daß
regelmäßig  ein  Schreckschuß  genügen  wird,  um  den  Täter  zu
verscheuchen.  Das  ist  aber  durchaus  nicht  immer  der  Fall.
Gesetzt,  er  lacht  meines  Schreckschusses  und  fährt  im
.  Kirschennaschen  fort,  so  daß  ich  ihn  von  seinem  Handeln  nur
durch  wirkliche  Verletzung  zurückhalten  kann:  hier  bin  ich
nach  unseren  Gesetzen  zu  einem  Schuß  berechtigt.  Das  ist
gewiß  sehr  hart;  es  wäre  hier  eine  erhebliche  Milderung
des  Gesetzes  wohl  angängig,  und  eine  gesetzliche  Formulierung
wäre  sclıwierig,  aber  möglich.  Beifügen  will  ich,  daß  gerade
hier  sehr  wesentlich  die  Richtigkeit  des  obigen  Grundsatzes
zutage  tritt,  daß  Notwehr  gegen  einen  Wahnsinnigen  nicht

1)  Vgl.  R.G.  13.  Februar  1902  Juristenzeitung  1902  S.  193.
14*
        <pb n="226" />
        212  Il.Buch.  lIL  Abschn.  Subjektives  Recht  u.  Friedensordnung.

statthaft  ist;  denn  wenn  es  ein  bewußter  Mensch  ist,  der
meines  Schreckscehusses  lacht  und  in  dem  frevlerischen
Handeln  tortfährt,  dann  hat  es  einige  Gerechtigkeit,  wenn
man  eine  wirkliche  Verletzung  gestattet:  es  läßt  sich  einigermaßen,
  wenn  nicht  rechtfertigen,  so  doch  erklären  mit  der
Hartnäckigkeit  seines  frevlerischen  Willens;!)  handelt  es  sich
aber  um  einen  Wahnsinnigen,  den  ich  nur  auf  solche  Weise
an  der  Wegnahme  der  Kirsche  hindern  kann,  dann  hätte  eine
derartige  Bestimmung,  die  ohne  jede  Verhältnismäßigkeit  mir
die  Verletzungsbefugnis  gäbe,  keinen  Sinn.  Der  Wahnsinnige
muß  daher,  wie  die  Sache,  nach  $  228  behandelt  werden:
man  darf  ihn  nur  verletzen,  soweit  wirklich  eine  gewisse
Verhältnismäßigkeit  zwischen  dem  zu  erhaltenden  Gut  und
der  Verletzung  des  Angreifenden  gegeben  ist.  Das,  was  die
obige  Notwehrbehandlung  einigermaßen  erträglich  macht,  ist
der  Umstand,  daß  es  sich  um  den  Kampf  gegen  bewußtes
Widerrecht  handelt.

6.  Das  Notwehrhandeln  ist  eine  aus  dem  Persönlichkeitsrecht
  entspringende  Befugnis;  woraus  von  selbst  hervorgeht:
es  kann  nicht  nur  durch  den  Angegriffenen,  sondern  auch
durch  einen  Dritten  erfolgen,  und  zwar  ohne  daß  der  Dritte
in  irgend  einer  Beziehung  zu  dem  Angegriffenen  steht;  denn
es  ist  völlig  berechtigt,  daß  das  Unrecht  auch  auf  dem  Wege
der  Menschenhülfe  abgewendet  werden  kann:  die  Menschenhülfe
zur  Verteidigung  Anderer  ist  eine  Befugnis  jeder  Persönlichkeit.

b)  Sachwehr.
8  70.

I.  Die  Sachwehr  ($  228)  unterscheidet  sich  von  der  Notwehr
  dadurch,  daß  sie  nicht  eine  Widerrechtlichkeit  voraussetzt,
  sondern  nur  einen  durch  das  Gesetz  nicht  gestatteten
Eingriff  in  mein  Recht.  Dies  Widerrecht  zu  nennen,  wäre  an
und  für  sich  unzutreffend.  Noch  unzutreffender  wäre  es,  einen
Unterschied  zwischen  den  verschiedenen  Gegenständen  zu
machen,  welche  auf  solche  Weise  in  mein  Recht  einwirken
können.  Wollte  man  annehmen,  daß  ein  Wahnsinniger  nicht
nach  $  228,  sondern  nach  dem  Rechte  der  Notwehr  behandelt

1)  Dies  reicht  allerdings  auch  nicht  immer  aus;  wie,  wenn  der  Täter
stocktaub  ist?
        <pb n="227" />
        1.  b)  Sachwehr.  8  70.  213

würde,  so  müßte  man  auch  eine  Notwehr  gegen  Tiere  annehmen;
tut  man  aber  dies,  dann  muß  man  schließlich  auch  eine  Notwehr
gegen  Wasser,  Feuer  usw.  vertreten,  was  zu  völlig  unzutreffenden
  Ergebnissen  führte.  In  allen  Fällen,  wo  bloß  ein
Eingriff  in  den  Rechtskreis,  d.h.  ein  angreifendes,  schädigendes,
zerstörendes  Wirken  gegen  die  in  fremdem  Rechtskreise
liegenden  Interessen,  nicht  aber  ein  Widerrecht  droht,  ist
die  Befugnis  der  Sachwehr,  nicht  der  Notwehr  gegeben,  und
dies  gilt  auch  für  das  Strafrecht.)

II.  Die  Befugnis  der  Sachwehr  besteht  nun  darin,  daß  der
Bedrohte  oder  irgend  ein  Dritter  befugt  ist,  eine  derartige
drohende  Sache  zu  beschädigen  oder  zu  zerstören,  wenn  auf
solche  Weise  die  durch  jene  drohende  Gestaltung  sich  ergebende
  Mißlage  gehoben  wird.  Auch  hier  handelt  es  sich  um
eine  Befugnis,  nicht  um  ein  subjektives  Recht;  auch  hier  ist  das
Handeln  gegenüber  der  Sache  keine  Rechtshandlung,  sondern  eine
Befugnisausübung,  es  steht  daher  auch  dem  Geschäftsunfähigen
zu;  und  auch  hier  muß  man  sagen,  daß  die  Bestimmung  des
Gesetzes  Anwendung  findet  und  man  sich  also  innerhalb  der
Befugnis  hält,  auch  wenn  nur  objektiv  die  Lage  gegeben  ist
und  man  den  Gegenstand  (vielleicht  recht  böswillig)  zerstört,
ohne  von  seinem  drohenden  Charakter  zu  wissen.  Zu  dieser
Sachwehrhandlung  ist  der  Bedrohte  befugt,  aber  auch  jeder
Dritte,  ohne  Rücksicht  darauf,  in  welcher  Beziehung  er  zu
dem  Bedrohten  steht,  denn  einem  jeden  ist  auch  hier  die
Menschenhülfe  gestattet.  Ja  noch  mehr,  auch  wenn  durch
ein  Tier  oder  irgend  welchen  mir  zukommenden  Gegenstand
die  drohende  Sache  zerstört  und  die  Gefahr  abgewendet  wird,
liegt  eine  Sachwehr  vor:  ein  Tier  kann  keine  Befugnis  ausüben,
  aber  ein  Tier  kann  wehren.  Und  auf  diese  Weise  ergibt
  sich  von  selbst  die  Lösung  des  viel  behandelten  Falles,
wenn  ein  fremder  Hund  den  meinigen  angreift,  und  dieser  daraufhin
  den  angreifenden  Hund  beschädigt  und  sich  dadurch  rettet:
der  Angriff  des  fremden  Hundes  war  ein  Wirken  des  Tieres,.
welches  zu  Sachwehr  genügende  Veranlassung  gab,  und  wenn
mein  Hund  die  Sachwehr  geübt  hat,  so  ist  dies  dieselbe  Sachwehr,
  als  wenn  ich  ihn  zu  dieser  Wehr  angetrieben  hätte.  Im
übrigen  spricht  das  Gesetz  von  Wehr  gegen  eine  fremde  Sache;

1)  R.G.  17.  Juni  1901  Entsch.  Strafs.  34  $.  293.
        <pb n="228" />
        214  Il.Buch.  III.  Abschn.  Subjektives  Recht  u.  Friedensordnung.

aber  auch  ein  unkörperliches  Vermögensgut  kann  hierher  gehören,
  man  denke  an  die  Abwehr  gegen  einen  elektrischen  Strom.

Im  übrigen  wird  Verhältnismäßigkeit  verlangt,  d.h.  die  Sachwehr
  wird  nur  dann  als  gerechtfertigt  erklärt,  wenn  der  Sachwehrschaden
  nicht  außer  allem  Verhältnis  größer  ist  als  der
drohende  Schaden.  Ich  bin  beispielsweise,  wenn  es  sich  um
eine  Blume  im  Wert  von  50  Pf.  handelt,  nicht  befugt,  ein
kostbares  Tier  zu  töten,  das  500  Mk.  wert  ist.  Das  ist  sachgemäß;
  allerdings  ist  es  selbstverständlich,  daß,  wenn  auf  der
einen  Seite  Leib  und  Leben  in  Betracht  kommen,  hier  stets
ein  Gut  vorliegt  von  einer  Bedeutung,  welche  jedes  Vermögensgut
  aufwiegt.  Wenn  es  sich  also  darum  handelt,  das  Leben
oder  die  menschliche  Unversehrtheit  zu  verteidigen,  so  darf
man  auch  das  kostbarste  Tier  töten  und  einen  drohenden
Gegenstand  zerstören,  der  als  Kunstwerk  auf  viele  Tausende
gewertet  ist,  selbst  einen  echten  Rafael.

Ill.  Die  Sachwehr  hat,  wie  die  Notwehr,  folgende  Bedeutung:
sie  ist  die  Ausübung  einer  Befugnis;  sie  ist  also  berechtigt  und
nicht  widerrechtlich,  und  derjenige,  gegen  den  sie  geht  (d.h.
der  Eigentümer  der  drohenden  Sache),  ist  hiergegen  nicht  im
Stande  der  Notwehr;  er  muß  ferner  den  Schaden,  den  er
leidet,  vollkommen  auf  sich  nehmen:  zu  einem  Schadenersatz
ist  man  nicht  verpflichtet,  denn,  wie  bei  Notwehr,  ist  man
kraft  der  Friedensordnung  berechtigt,  sich  im  ungestörten
Stande  seines  Rechts  zu  erhalten.  Eine  scheinbare  Ausnahme
ist  gegeben,  wenn  der  Sachwehrhandelnde  schuldhafterweise
die  Sachwehrlage  herbeigeführt,  vor  allem  z.  B,  wenn  er
das  Tier  gereizt  hat,  das  ihn  dann  angreift  und  gegen  das
er  die  Sachwehr  kehrt.  Er  ist  hier  verantwortlich  und
schadensersatzpflichtig,  aber  nicht  wegen  seiner  Sachwehr,
sondern  wegen  der  Herbeiführung  des  Sachwehrzustandes,  wodurch
  er  ein  Widerrecht  gegen  den  anderen  begeht,  weil  er  hierdurch
  dessen  Sache  in  Gefahr  bringt,  sie  in  die  Sachıwehrlage
versetzt  und  verletzbar  macht,  während  sie  sonst  rechtlich  unverletzbar
  wäre.  Bringe  ich  auf  solche  Weise  fremdes  Gut
in  Gefahr,  so  daß  es  in  der  Gefahr  umkommt,  so  ist  es  ebenso,
wie  wenn  ich  einen  fremden  Gegenstand  ins  Feuer  werfe  und
dadurch  den  Flammen  überliefere:  in  unserem  Falle  liefert
man  die  Sache  der  zerstöreuden  Sachwehr  aus.  Die  Tätig-
        <pb n="229" />
        2.  Das  subjektive  Recht  im  Angriff.  Prozeß.  $  71.  215

keit,  welche  hier  die  Sachwehrlage  herbeiführt,  ist  daher
eine  Widerrechtlichkeit,  sie  ist  eine  unerlaubte  Handlung  im
Sinne  des  88  823  ff.  und  muß  ganz  nach  diesem  Grundsatz  behandelt
  werden.  Haben  also  beispielsweise  mehrere  diese
Sachlage  herbeigeführt,  so  haften  sie  als  Gesamtschuldner,  es
haftet  auch  der  Gehülfe;  es  gilt  das  forum  delicti  (der  Gerichtsstand
  der  unerlaubten  Tat)  und  es  gilt  die  Verjährung
des  $  852  B.G.B.  Daraus  ergibt  sich  folgendes:  wenn  etwa
der  Bedrohte  A  diesen  Zustand  herbeigeführt  hat  und  ein
Dritter,  dem  kein  Verschulden  zur  Last  fällt,  den  Bedrohten
aus  dieser  Lage  rettet,  indem  er  die  Sachwehrhandlung  vornimmt,
  so  wird  der  Bedrohte  A  und  nicht  der  Dritte  schadenersatzpflichtig;
  der  Dritte  würde  es  natürlich  dann,  wenn
umgekehrt  er  durch  seine  unerlaubte  Handlung  die  Sachwehrlage
  in  bezug  auf  den  Bedrohten  herbeigeführt  hätte,  und
nun,  um  den  Bedrohten  zu  retten,  die  Sachwehr  vollzöge.
Und  wenn  der  die  Notlage  herbeiführende  unverantwortlich
ist  (z.  B.  als  Wahnsinniger),  so  gelten  die  Grundsätze  der
85  827  ff.

2.  Das  subjektive  Recht  im  Angriff.  Prozeß.
8  71.

I.  Die  Geltendmachung  der  Verwirklichungs-,  Sicherungsund
  Beihülfeansprüche  und  die  Geltendmachung  des  Feststellungsbedürfnisses
  geschieht  durch  Prozeß.  Prozeß  ist
eine  Kultureinrichtung,  welche  dahin  abzielt,  dab  durch
Zusammenwirken  zwischen  dem  Staat  und  den  Anspruch-  oder
Feststellungsbeteiligten  die  Verwirklichung,  Sicherung  von
Ansprüchen  oder  Feststellung  von  Rechten  erlangt  wird.  Der
Prozeß  ist  natürlich  eine  Einrichtung  der  Friedensordnung,
  darauf  beruhend,  daß  die  Verwirklichung  und
Sicherung  des  Rechtes,  auf  die  es  hauptsächlich  ankommt,  in
Übereinstimmung  mit  den  Bedürfnissen  des  Friedens  stattfindet.
  Vgl.  oben  S.  20.

II.  Das  Wesen  des  Prozesses  berulit  darauf,  daß  eine  Persönlichkeit
  ohne  weiteres  befugt  ist,  eine  andere  vor  das
Gericht  zu  ziehen  und  sie  in  ein  Prozeßverhältnis  zu  verwickeln.
  Diese  Möglichkeit  ist  eine  Befugnis,  eine  Befugnis
        <pb n="230" />
        216  11.Buch.  IIl.  Abschn.  Subjektives  Recht  u.  Friedensordnung.

der  Persönlichkeit  kraft  der  Friedensordnung,  sie  ist  nicht
ein  Recht,  nicht  ein  Anspruch.  Man  kann  daher  von  einem
Klagerecht  nicht  sprechen.  Dies  im  allgemeinen;  aber  auch,
wenn  ich  wirklich  berechtigt  bin  und  klage,  so  handelt  es
sich  nicht  um  ein  mit  meinem  Rechte  verbundenes  Klagerecht,
  sondern  auch  hier  steht  nur  eine  mit  meiner  Persönlichkeit
  verbundene  Befugnis  in  Frage.  Die  Klage  in  diesem
Falle  und  in  dem  Falle,  wenn  ich  kein  Recht  habe,  wird
durchaus  nicht  verschieden  behandelt:  in  beiden  Fällen  tritt  das
Prozeßverhälinis  ein,  und  das  Gericht  kommt  zur  Entscheidung;
ob  die  Entscheidung  dann  nach  Maßgabe  meines  Rechtes  ausfällt,
  ist  sehr  die  Frage:  auch  dann,  wenn  ich  das  beste  Recht
habe,  und  auch  dann,  wenn  das  Gericht  durchaus  gerecht
urteilt,  ist  die  Möglichkeit  gegeben,  daß  ich  den  Prozeß  verliere,
  weil  beispielsweise  durch  ein  Ungeschick  in  der  Prozeßführung,
  durch  mangelhafte  Beweisführung,  eine  Lage  gegeben
ist,  in  welcher  der  Richter  gerechterweise  meinen  Anspruch
nicht  anerkennen  kann.  Es  ist  daher  völlig  unrichtig,  anzunehmen,
  der  Berechtigte  habe  eine  andere  Rechtslage  im
Prozeß  als  der  Unberechtigte:  ein  jeder  hat  die  Rechtslage,
daß  die  Sache  im  Prozeß  schwebt  und  der  Richter  kraft
seiner  Richterpflicht  gehalten  ist,  gerecht  zu  urteilen;  und
zwar  besteht  diese  Lage  sowohl  auf  Seiten  des  berechtigten
Klägers  als  auch  auf  Seiten  des  berechtigten  Beklagten,  d.h.
desjenigen,  gegen  den  eine  ungerechte  Klage  erhoben  wird
und  der  deswegen  der  Klage  mit  Fug  entgegentritt.  Wenn
man  darum  von  einem  Rechtsschutzanspruch  und  ähnlichem
gesprochen  hat,  von  einem  Anspruch  auf  Urteil,  so  beruht
das  alles  auf  einem  Mißverständnis  der  Natur  von  Anspruch
und  Recht.')

III.  Der  Prozeß  ist  Gegenstand  besonderer  Darstellung  und
kann  hier  nicht  erörtert  werden.  Er  kann  hier  nur  insofern
in  Betracht  kommen,  als  im  Prozeß  eine  Änderung  des
materiellen  Rechtes  eintritt,  und  eine  solche  Änderung
kann  erfolgen  durch  das  Prozeßverhältnis  an  sich,  also  schon

1)  Zutreffend  Bülow,  Klage  und  Urteil  (1903)  S.  48,  wo  nur  alles,  was
ich  längst  vorher  gegen  den  Rechtsschutzanspruch  vorgebracht  habe,  viel  zu
nebensächlich  berücksichtigt  wird.  Hierzu  kommt  noch  etwas  Besonderes
unten  S.220.  Auf  Wach,  Z.f.Civ.Proz.  XXXIIS.1f.  erwidere  ich  demnächst.
        <pb n="231" />
        2.  Das  subjektive  Recht  im  Angriff.  Prozeß.  8  71.  917

kraft  des  Prozeßbeginns,  sie  kann  erfolgen  durch  das  materielle
Urteil,  sie  kann  erfolgen  durch  die  Vollstreckung.

Die  Änderung,  die  im  Anspruch  durch  den  Prozeß,  durch
die  sog.  Rechtshängigkeit,  eintritt,  beruht  auf  dem  Gedanken:
  die  Parteien  sollen  gegenseitig  zu  dem  verpflichtet
sein,  was  wäre,  wenn  der  etwa  vorhandene  Anspruch  sofort
verwirklicht  werden  könnte.!)  Sie  sollen  also  verpflichtet  sein,
die  Mängel  auszugleichen,  die  dadurch  entstehen,  daß  der
Prozeß  Zeit  erfordert  und  die  Entscheidung  nicht  alsbald  erfolgen
  kann.  Daher  entsteht  durch  den  Prozeß  ein  zivilrechtliches
  Verpflichtungsverhältnis  zwischen  beiden  Teilen,  ein
Verpflichtungsverhältnis,  welches  nicht  den  vorhandenen  Anspruch
  ersetzt,  sondern  neben  ihn  hinzutritt;  woraus  sich  von
selbst  ergibt,  daß  der  Besitzer  der  mit  der  Klage  beanspruchten
Sache  verpflichtet  ist,  sie  von  nun  an  mit  Sorgfalt  zu  behandeln,
  und  für  Fahrlässigkeit  einsteht  ($$  989,  292  B.G.B.),
denn  er  wird  so  betrachtet,  wie  wenn  der  Kläger  die
Sache  im  Prozeß  herausgewonnen  und  sie  ihm  wieder  zum
Gebrauch  überlassen  hätte;  und  auf  dem  gleichen  Gedanken
beruht  der  weitere  Satz,  daß  der  Beklagte  die  Früchte  und
überhaupt  die  Nutzungen  herausgeben  muß,  welche  er  von  nun
an  bezieht  oder  die  er  zwar  nicht  bezieht,  aber  nach  ordnungsmäßiger
  Wirtschaft  beziehen  könnte  ($$  987  und  292);  und
daraus  ergibt  sich  ferner  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der
Prozeßzinsen  bei  Geldklagen  ($  291  B.G.B.),  denn  es  wird  die
Sache  so  behandelt,  wie  wenn  dem  Kläger  sofort  die  schuldige
Geldsumme  bezahlt  und  diese  sodann  dem  Beklagten  zur
Benutzung  überlassen  worden  wäre.  Und  auf  demselben
Grunde  beruht  es,  daß  Ansprüche,  die  nicht  den  Charakter
von  Forderungsrecht  hatten,  wie  z.  B.  Unterhaltsansprüche,
mit  dem  Prozeß  die  Natur  von  Forderungsansprüchen  annehmen
  ($&amp;amp;  1613),  und  daß  Ansprüche,  die  wegen  ihres  Zusammenhangs
  mit  dem  Persönlichkeitsrecht  nicht  nach  den
Grundsätzen  von  vermögensrechtlichen  Ansprüchen  behandelt
wurden,  nunmehr  doch  als  Vermögensansprüche  gelten  (88  847,
1300  B.G.B.);  so  war  es  schon  im  römischen  Rechte  mit  der
acho  injuriarum.  Auch  hier  ist  die  Sache  so  auzusehen,  als

1)  Vgl.  darüber  C.  f.  Civ.Prozeß  XXIX  S.  6f.
        <pb n="232" />
        218  11.Buch.  III.  Abschn.  Subjektives  Recht  u.  Friedensordnung.

ob  die  Summe  bezahlt  und  dem  Beklagten  zum  einstweiligen
Behalten  gegeben  worden  wäre.

Auch  die  Verwendungspflichten  während  des  Prozesses
sind  dadurch  eigen  geartet,  daß  von  da  an  nur  die  notwendigen
  Verwendungen  zu  ersetzen  sind  und  nur  nach  den
Grundsätzen  der  Geschäftsführung;  denn  es  ist  nunmehr,  als
ob  der  Beklagte  die  Sache  von  dem  Kläger  zur  Aufbewahrung
herausbekommen  hätte  und  die  Aufwendung  mithin  bewußtermaßen
  für  eine  fremde  Sache  machte  (88  994,  996,  683,  292,
818,  850  B.G.B.).

Diese  Grundgedanken  gelten  natürlich  nur  dann,  wenn
die  Entscheidung  des  Streites  auf  dem  Standpunkte  steht,  daß
die  Herausgabe  an  den  Kläger  sofort  mit  der  Rechtshängigkeit
  hätte  geschehen  sollen.  Geht  die  Entscheidung  aber
dahin,  daß  der  Beklagte  nicht  sofort,  sondern  erst  mit  einem
späteren  Termin  oder  vielleicht  erst  nach  dem  Urteil  zu
leisten  habe,  dann  können  alle  diese  Folgen  erst  mit  dem
Augenblick  eintreten,  auf  welchen  die  Leistungspflicht  gestellt
ist;  so  also  wenn  das  Urteil  erst  zur  Leistung  nach  einer  bestimmten
  Zeit  verurteilt.  Das  ist  in  $  291  für  die  Prozeßzinsen
  ausgesprochen,  muß  aber  für  andere  Prozeßfolgen
ebenso  gelten.

8  72.

I.  Das  materielle  Endurteil  bedeutet  eine  Einwirkung
des  öffentlichen  Rechtes  auf  das  Privatrecht.  Stimmt  es  mit
dem  vorhandenen  Rechte  überein,  so  zerstört  es  dieses  nicht,
sondern  der  Urteilstitel  tritt  noch  zu  dem  andern  Titel
hinzu.  Widerspricht  es  aber  in  der  Art,  daß  es  einen  nicht
vorhandenen  Anspruch  als  vorhanden  erklärt,  dann  ist  nur
ein  Urteilsanspruch  vorhanden,  dieser  aber  vertritt  den  Anspruch,
  wie  er  wäre,  wenn  das  Urteil  richtig  wäre;  noch
mehr,  es  entsteht  das  dem  Urteil  entsprechende  Recht.  Die
Römer  drücken  sich  so  aus,  daß  die  res  judicata  pro  veritate
est;  noch  zutrefiender  das  deutsche  Recht  mit  dem  Sprichwort:
  „Unrecht  ist  auch  Recht.“  Mit  anderen  Worten:  das
Urteil  schafft  das  Recht,  das  nicht  vorhanden  war,  und  zwar
schafft  es  das  Recht  nicht  als  ein  neu  entstandenes,  sondern
als  ein  vor  dem  im  Urteil  angegebenen  Zeitpunkt  entstandenes,
        <pb n="233" />
        2.  Das  subjektive  Recht  im  Angriff.  Prozeß.  88  72,  73.  919

d.  h.  mit  der  Einwirkung  in  die  Rechtsverhältnisse  der  Parteien,
  die  sich  ergeben  hätte,  wenn  das  Urteil  im  maßgebenden
Zeitpunkt  vorhanden  gewesen  wäre!)  Umgekehrt  kann  aber
auch  das  Urteil,  das  vorhandene  Recht  zerstören,  wenn  es  nach
der  entgegengesetzten  Seite  hin  fehlgreift,  und  zwar  gilt  auch
diese  Zerstörung  in  der  angegebenen  durchgreifenden  Weise.

II.  Allerdings  treten  diese  Wirkungen  nur  relativ  ein,  sie
treten  nur  ein  unter  den  Parteien  und  ihren  Rechtsnachfolgern
oder  unter  denjenigen  sonstigen  Personen,  auf  welche  nach
prozessualen  Grundsätzen  das  Urteil  erstreckt  wird.  Auf  diese
Weise  kann  es  allerdings  kommen,  daß  nicht  das  volle  Recht
entsteht,  welches  das  Urteil  als  vorhanden  erklärt,  sondern
nur  ein  entsprechender  Anspruch  unter  den  Parteien  oder
den  beteiligten  Personen.  Wenn  z.  B.  am  Schluß  des  Prozesses
der  A  unberechtigtermaßen  als  der  Eigentümer  erklärt  wird,
so  ist  es  möglich,  daß  weder  A  noch  B  Eigentümer  war;
dem  dritten  Eigentümer  aber  kann  man  sein  Recht  nicht
nehmen,  man  kann  daher  nur  Ansprüche  zwischen  A  und  B
begründen.  Dies  führt  zu  Verwicklungen,  die  echt  prozessualisch
  sind  und  nur  vom  Prozeßrechte  in  das  richtige
Licht  gestellt  werden  können.?)

8  73.

Die  Verwirklichung  und  Sicherung  der  Rechte  durch
Vollstreckung  kann  große  Rechtsänderungen  herbeiführen,
so  insbesondere  die  Entstehung  von  gerichtlichen  Pfandrechten,
  welche  sich,  einmal  entstanden,  in  eigenartiger
Weise  weiter  entwickeln  und  zur  Sicherung  und  Befriedigung
führen  sollen.  Zu  diesen  Pfandrechten  im  weiteren  Sinne
(Wertrechten)  gehört  auch  das  durch  die  Beschlagnahme  bei  dem
Vollstreckungsverfahren  in  Grundstücke  entstehende  Recht,
und  ein  dem  Pfandrecht  ähnliches  \Wertrecht  erwächst  aus
dem  Konkurs.  Diese  großartigen  Rechtsänderungen  sind  im
Prozeß  zur  Darlegung  zu  bringen.  Bemerkenswert  ist  aber,

1)  Dies  habe  ich  Enzyklopädie  II  S.  144f.  noch  besonders  hervorgehoben.


2)  Enzyklopädie  II  S.  146f.  Über  die  territoriale  Beschränkung
der  Urteilsfolgen  ist  anderwärts  zu  handeln.
        <pb n="234" />
        220  A1l.Buch.  Ill.  Abschn.  Subjektives  Recht  u.  Friedensordnung.

daß  sie  nicht  in  der  Natur  des  bürgerlichen  Rechtes  liegen
und  nicht  dessen  naturgemäße  Entwicklung  sind,  sondern
aus  einer  besonderen  prozessualischen  Grundlage  hervorgehen;
  was  wichtige  Folgerungen  hat.  Wenn  beispielsweise
jemand  ein  richterliches  Pfandrecht  erlangt  hat,  so  hat  er
damit  nicht  etwas  in  seinem  Civilrecht  Enthaltenes  erlangt:
das  Erlangte  ist  eine  Gabe  des  Prozesses;  und  wenn  er  auf
solche  Weise  die  Befriedigung  erreicht  hat,  so  hat  er  sie  durch
etwas  erreicht,  was  er  nicht  zu  fordern  hatte,  nämlich  durch
das  richterliche  Pfandrecht,  aus  dem  mittelbar  die  Befriedigung
hervorgegangen  ist.  Dies  ist  in  der  Lehre  von  der  Gläubigeranfechtung
  selır  wichtig:  das  Pfandrecht  und  die  aus  ihm
erlangte  Zahlung  unterliegt  dem  $  30  Z.  2  K.O.')  Hätte  er
nicht  durch  das  richterliche  Pfandrecht  Zahlung  erlangt,
so  könnte  er  vielleicht  jetzt  keine  Zahlung  mehr  erlangen,  weil
ihm  andere  Gläubiger  zuvor  kämen.  Der  Prozeß  ist  also
nicht  ein  Teil  des  Civilrechts,  er  ist  etwas  Besonderes;  was
man  durch  den  Prozeß  erwirbt,  erwirbt  man  durch  ein  besonderes
Rechtsverhältnis,  nicht  durch  das  materielle  Recht,  dessen
Verwirklichung  der  Prozeß  zum  Zweck  hat.  Auch  dies  spricht
gegen  den  Rechtsschutzanspruch:  insofern  der  Prozeß  das
bürgerliche  Recht  verwirklicht,  gewährt  er  allerdings  etwas
mit  dem  bürgerlichen  Rechte  übereinstimmendes,  er  gewährt
es  aber  kraft  prozessualischer  Rechtstätigkeit  und  kraft
prozessualischer  Gesetze;  er  gewährt  es,  weil  der  Richter  es
so  richtig  findet,  er  gewährt  es  aber  nicht  kraft  der  Gewalt
des  Civilrechts.  Im  Prozeß  wirkt  nicht  das  Civilrecht,  sondern
nur  der  Prozeß.  Das  Sein  oder  Nichtsein  des  Civilrechts
kann  daher  auch  nicht  für  die  Gestaltung  des  Prozesses  bestimmend
  werden.

3.  Ausnalimen  von  Walten  der  Friedensordnung.
a)  Notstandshandeln.
8  74.
I.  Einen  vollkommenen  Gegensatz  gegen  Notwehr  und

Sachwehr  bietet  das  Handeln  im  Notstand.  Auch  bei  Notstand
  ist  eine  Befugnis  gegeben,  irgend  welche  verletzende

1)  Leitfaden  des  Konkursrechts  (2.  Aufl.)  S.  158.
        <pb n="235" />
        3.  a)  Notstandshandeln.  $  74.  221

Handlungen  vorzunehmen;  aber  diese  Befugnis  ist  nicht  in  der
Friedensordnung  begründet,  sondern  sie  läuft  gegen  die
Friedensordnung.  Sie  ist  eine  Ausnahme  von  ihren  Geboten
und  beruht  auf  zwei  Grundgedanken,  auf  dem  Gedanken,  daß
höheres  Gut  das  niedere  besiegen  kann,  und  auf  dem  weitern
Gedanken,  daß  dies  im  Notfall  auch  unter  Verletzung  der
Friedensordnung  geschehen  darf.
II.  In  beiden  Hinsichten  gilt  folgendes:

1.  Die  Rechtsordnung,  welche  die  Rechte  ausscheidet  und
dem  einzelnen  zuweist,  handelt,  wie  bereits  früher  (S.  146f.)
bemerkt,  nicht  absolut,  sondern  relativ.  Insbesondere  hat  trotzdem
  ein  jeder  die  Befugnis,  in  gewissen  Fällen  in  das  Rechtsgebiet
  des  andern  einzugreifen,  wenn  er  in  seinem  Rechtsgebiet
einer  gegenwärtigen  Gefahr  unterliegt  und  wenn  die  gegenwärtige
  Gefahr  nur  durch  Einwirkung  in  das  fremde  Rechtsgebiet
  abgewendet  werden  kaun.  Daß  dies  im  Gegensatz  zu
Not-  und  Sachwehr  steht,  leuchtet  ein;  denn  dort  liegt  der
Fall  so,  daß  eine  Person  oder  Sache  in  meine  Rechtssphäre
einschlagen  will  und  ich  es  hindere,  hier  aber  schlage  ich
selber  in  einen  fremden  Rechtskreis  ein.  Man  könnte  nun
entgegenhalten,  daß  dafür  kein  genügender  Grund  der  Gerechtigkeit
  vorliege,  weil  es  keine  ethische  Befugnis  gebe,
den  Schaden  auf  den  andern  abzuwälzen;  allein  man  würde
dabei  übersehen,  daß  die  Art  und  Größe  des  Schadens  sehr  ungleich
  ist  und  daß  die  Möglichkeit  vorliegt,  einen  unermeßlichen
Schaden  des  einen  durch  einen  kleinen  Schaden  des  andern
abzuwenden.  In  dem  Fall  aber,  wo  ein  solches  Mißverhältnis
vorliegt,  ist  es  gerecht,  daß  der  eine,  der  nur  wenig  Schaden
zu  tragen  hat,  gewissermaßen  geopfert  wird  für  den,  bei  dem
viel  auf  dem  Spiel  steht;  gewissermaßen,  nur  gewissermaßen,
denn  es  gilt  hier  ein  ähnliches  Prinzip,  wie  das  der  Einteignung:
  erfolgt  doch  die  Enteignung  nach  unserm  Recht  nicht
nur  in  der  regelrechten  Weise  der  Enteignungsgesetze,  sondern
vielfach  auch  kurzerhand,  indem  fremde  Gegenstände  gegen
entsprechenden  Ersatz  polizeilich  beschädigt  werden.')

Aus  diesem  Gedanken  ergibt  sich,  daß  der  Eingriff  nur
gegen  Verpflichtung  zum  Schadensersatz  gestattet  ist;  soll

!)  Enzyklopädie  I  S.  607f.  Vgl.  auch  schon  Preuß.  L.R.  [8  $  105.
        <pb n="236" />
        323  II.  Buch.  III.  Abschn.  Subjektives  Recht  u.  Friedensordnung.

also  A,  damit  ein  großes  Gut  des  B  gerettet  wird,  einen  Schaden
erleiden,  so  soll  diese  Schädigung  nur  darin  bestehen,  daß  er
ein  individuelles  Gut  einbüßt;  er  soll  aber  in  Geldwert  alles
so  ersetzt  erhalten,  daß  schließlich  sein  Vermögensstand  doch
derselbe  bleibt;  er  soll  durchaus  nicht  im  Vermögenswert
geschädigt  werden,  sondern  der  Schade  soll  sich  beschränken
auf  die  individuelle  Vermögensgestaltung:  man  zerstört  ihm
die  Sache  und  gibt  ihm  Geld.  Eine  Frage  muß  sich  hier
allerdings  erheben:  Wie,  wenn  nicht  Vermögen  und  Vermögen,
sondern  Leib  und  Leben  sich  gegenübersteht?  Wie  ist  hier
die  Verhältnismäßigkeit  zu  beurteilen?  Hier  muß  man
sagen:  die  Verhältnismäßigkeit  kann  hier  keine  objektive  sein,
denn  die  Rechtsordnung  wertet  das  eine  Leben  wie  das  andere;
sie  ist  hier  eine  subjektive:  jeder  hat  die  Befugnis,  das  eine
Leben,  namentlich  das  seinige,  unendlich  höher  zu  stellen,  als
das  des  andern.

Der  Notstand  beruht  aber  noch  2.  auf  dem  weitern
Grundgedanken.  Bei  dem  Notstand  wird  vorausgesetzt,  daß  die
Gefahr  so  dringend  ist,  daß  die  Hülfe  des  Staates  nicht  abgewartet
  werden  kann,  und  darum  gilt  Selbsthandeln  in  Ermanglung
  eines  obrigkeitlichen  Einschreitens.  Der  in  Not  Befindliche
  hilft  sich  selbst,  er  greift  in  die  Friedensordnung  ein,
er  darf  es  tun.  Ist  eine  solche  Lage  nicht  gegeben,  hat  man
Zeit  genug,  den  Staat  anzurufen,  dann  bedarf  es  eines  solchen
Eingriffs  nicht;  dann  kann  dem  bedrohten  Interesse  durch
die  Mittel  staatlicher  Fürsorge  geholfen  werden.  Und  wenn
der  Staat  eingreift,  z.  B.  durch  Feuerwehr,  durch  Polizeioder
  Militärgewalt,  durch  die  Mittel  des  Strafprozesses,
88  94,  102f.  St.P.O.  dann  gelten  die  Grundsätze  des  Notstands
  nicht,  und  insbesondere  für  den  Schadenersatz  bestehen
andere  Regeln.  Die  Grundsätze  des  Notstandes  gelten  also
nur,  wenn  zu  dem  Momente  1  noch  das  Moment  2  hinzutritt.

8  75.

I.  Den  oben  angeführten  zwei  Grundgedanken,  dem  Grundgedanken
  der  Notbefugnis  und  dem  Gedanken  des  Vorzugs  des
höheren  Gutes  entsprechend,  kennt  unser  Recht  einen  strafrechtlichen
  und  einen  zivilrechtlichen  Notstand.  1.  Der
        <pb n="237" />
        8.  a)  Notstandshandeln.  8  75,  223

strafrechtliche  Notstand  ist  in  sicherlich  unvollkommener
Weise  im  Strafgesetzbuch  88  52  und  54  geregelt,  wovon  insbesondere
  $  54  in  Betracht  kommt.  Hier  ist  die  Rede  von
einem  Notstand  zur  Rettung  von  Leib  und  Leben,  der  aber
beschränkt  wird  auf  die  Rettung  von  Leib  und  Leben  seiner
selbst  oder  eines  Angehörigen.  Im  Objekt  hat  dieser  Notstand
  keine  weitere  Beschränkung,  als  daß  er  nicht  über  das
Notwendige  hinausgehen  darf:  verlangt  es  die  Not,  so  kann
er  bis  zur  Zerstörung  von  Leib  und  Leben  gehen;  andererseits
  besteht  die  außerordentliche  subjektive  Beschränkung,
daß  man  zwar  für  sich  in  jeder  Weise  sorgen  darf,  auch  für
einen  Angehörigen,  nicht  aber  für  einen  Dritten:  Notstand
für  einen  Dritten  ist  vom  Strafgesetzbuch  nicht  vorgesehen,
und  infolgedessen  ist  man  bekanntlich  in  große  Schwierigkeit
  geraten,  wie  man  den  Arzt  rechtfertigen  soll,  der  einen
Fötus  tötet,  um  die  Mutter  zu  retten.  Außerdem  verlangt
das  Strafgesetzbuch,  daß  der  Notstand  ein  unverschuldeter
ist;  doch  muß  dies  dahin  verstanden  werden,  daß  hier  nicht
eine  verschuldete  Herbeiführung  der  Notstandlage  gemeint  ist,
sondern  nur  eine  schuldhafte  Benutzung  der  Notstandlage,  in
der  man  sich  befindet.

Man  hat  behauptet,  daß  dieser  strafrechtliche  Notstand
für  das  bürgerliche  Recht  nicht  gelte,  weil  das  Strafgesetzbuch
  von  dem  Satze  ausgehe,  diese  Notstandshandlung  sei
zwar  eine  unerlaubte  Handlung,  doch  sei  sie  eben,  wie  viele
unerlawbte  Handlungen,  straflos..  Das  ist  aber  eine  unrichtige
Auffassung.  Das  Strafgesetzbuch  nimmt  vielmehr  an,  daß  die
Handlung  durch  die  Not  den  Charakter  des  Schuldhaften  vollständig
  verliert;  zu  sagen:  wer  für  Leib  und  Leben  kämpft,
handelt  schuldhaft,  er  werde  nur  vom  Strafrecht  verschont,
das  schlägt  sicher  der  richtigen  Betrachtungsweise  ins  Gesicht.
  Ist  es  innerlich  gesund  und  daher  unserem  Gefühl
angemessen,  zu  erklären:  wer  in  der  höchsten  Lebensnot  sich
hilft,  wie  er  kann,  handelt  widerrechtlich  und  bleibt  nur  von
Strafe  frei?  Nein  und  zweimal  Nein.  Eine  innere  Stimme
sagt  uns:  Du  darfst  es;  wer  in  Notstand  handelt,  handelt
innerhalb  seiner  Befugnisse.  Er  kann  so  handeln  und  darf  es,
auch  wenn  er  der  strengste  Moralist  sein  sollte:  er  kann
es  vor  dem  Richterstuhl  der  Sittlichkeit  verantworten.
        <pb n="238" />
        994  Il.Buch.  11I.  Abschn.  Subjektives  Recht  u.  Friedensordnung.

Damit  ist  natürlich  ebensowenig  wie  beim  Notwehrhandeln
gesagt,  die  Ausübung  der  Befugnis  sei  eine  Rechtshandlung,  und
wie  bei  der  Notwehr  kommt  es  auf  Geschäftsfähigkeit  und
Geschäftsunfähigkeit  nicht  an;  auch  wird  die  unbewußte  Notstandshandlung
  ebenso  berücksichtigt  wie  diebewußte.  Hier,  wie
bei  jedem  Notstandshandeln,  ist  allerdings  eine  Entschädigungspflicht
  begründet,  sie  ergibt  sich  unabweislich  aus  der  Rechtsähnlichkeit
  von  8  904;  aber  diese  Entschädigungspflicht  beruht
nicht  auf  dem  Gedanken  des  Deliktes:  die  Entschädigungsfrage
ist  dieselbe  für  den  Zurechnungsfähigen  wie  für  den  Unzurechnungsfähigen:
  auch  der  Unzurechnungsfähige  ist  in  derselben
  Weise  verpflichtet,  den  Schaden  zu  ersetzen,  wie  der  Zurechnungsfähige,
  während  sonst  die  Entschädigungspflicht  eines
Unverantwortlichen  nur  nach  $  829  B.G.B.  gegeben  wäre.
Und  wenn  ich  für  einen  Dritten  ein  Notstandshandeln  vornehme,
  so  haftet  er,  nicht  ich.

Eines  ist  hier  allerdings  bedeutungsvoll,  daß  nämlich  hier
die  Befugnis  des  einen  die  Befugnis  des  anderen  nicht  ausschließt.
  Wenn  ich  mich  in  der  Not  gegen  X  wende,  um
mich  zu  retten,  so  kann  die  Rechtsordnung  mir  die  Befugnis
geben,  ihn  zu  töten;  sie  gibt  aber  zu  gleicher  Zeit  auch  dem
X.  die  Befugnis,  sich  zu  wehren  und  nötigenfalls  mich  zu
töten.  Es  sind  mit  anderen  Worten  zwei  einander  widersprechende
  Befugnisse  vorhanden,  wobei  eben  derjenige  „Recht“
behält,  der  in  facto  gewinnt;  denn  die  Rechtsordnung  hat
keinen  Grund,  in  solchen  Notfällen  den  einen  besser  zu  behandeln
  als  den  anderen.  Es  gilt  das  gleiche,  wie  in  manchen
anderen  Fällen:  der  Besitz,  d.  h.  hier  der  Erfolg  entscheidet.

Daß  hier  keine  unerlaubte  Handlung  vorliegt,  hat  auch
noch  folgende  Konsequenzen:  die  Entschädigungspflicht  beruht
nicht  auf  einem  Deliktsanspruch;  mehrere,  die  sich  auf  solche
Weise  gerettet  haben,  haften  nicht  als  Gesamtschuldner,  das
forum  delieti  ist  nicht  gegeben;  ob  die  Verjährung  des  $  852
gilt,  ist  später  zu  erörtern.

II.  Neben  diesem  strafrechtlichen  Notstand  besteht  2.  ein
zivilrechtlicher  Notstand.  Dies  war  schon  nach  dem  alten
Rechte  anzunehmen,  wie  ich  es  schon  seit  Jahren  in  meinen
Vorlesungen  gelehrt  habe;  denn  es  muß  als  selbstverständlich
betrachtet  werden,  daß,  wenn  ich  ein  hohes  Gut  retten  kann
        <pb n="239" />
        3.  a)  Notstandshandeln.  $  75.  225

um  den  Verlust  eines  verhältnismäßig  niederen,  man  mich
zwar  nach  den  Grundsätzen  der  Enteignung  zur  Entschädigung
verpflichten,  nicht  aber  wegen  verbotener  Sachbeschädigung  bestrafen
  kann.  Der  civilrechtliche  Notstand  bezieht  sich  nur  auf
Vermögensgegenstände,  nicht  auf  Personen.  Das  Bürgerliche
Gesetzbuch  hat  nun,  nachdem  bereits  einige  Sondergesetze
vorhergegangen  waren,  vgl.  $  9  Strandungs-O.,  8  17  Postgesetz,')
  in  $&amp;amp;  904  die  Sache  und  zwar  völlig  in  unserem
Sinn  zu  lösen  gesucht,  nämlich  nach  dem  Gesichtspunkt,
daß  das  niedere  Gut  dem  unverhältnismäßig  höheren  weichen
muß;  wobei  allerdings  zu  bemerken  ist,  dab,  wenn  es  sich
um  Rettung  von  Leben  oder  Körperunversehrtheit  handelt,
diese  gegenüber  den  Sachen  stets  die  höheren  Güter  sind.
Auch  hier  muß  man  sagen:  das  Notstandhandeln  ist  eine
Befugnis;  aber  man  muß  weiter  sagen,  und  hierin  liegt  der
große  Unterschied  gegenüber  dem  strafrechtlichen  Notstand,
daß  hier  der  Befugnis  nicht  eine  Gegenbefugnis  entgegensteht.
Nicht  nur  darf  der  in  Notlage  Befindliche  das  geringere  Gut
des  anderen  angreifen,  sondern  der  andere  muß  sich  solches
gefallen  lassen;  wollte  er  es  dem  ersteren  verwehren,  so  wäre
dies  ein  Widerrecht:  er  wäre  sogar  strafrechtlich  verantwortlich,
und  wenn  es  zum  Streite  käme,  so  wäre  der  Notstandshandelnde,
der  sich  verteidigt,  im  Stande  der  Notwehr,  nicht  der  andere.
So,  wenn  z.  B.  jemand  mit  dem  Tode  ringt  und  nur  durch  eine
plötzliche  Arznei  gerettet  werden  kann  und  diese  Arznei  sich
mit  Gewalt  aus  der  Apotheke  holt,  weil  es  kein  Mittel  gibt,
sie  auf  dem  ordentlichen  Wege  zu  erlangen,  oder  wenn  ein
Ertrinkender  sich  nur  dadurch  erretten  kann,  daß  er  das
Gelände  eines  fremden  Mannes  betritt  und  hier  seine  Blumenbeete
  verletzt:  er  hat  ein  Recht  dazu  und  ist  in  Notwehr,
wenn  der  Eigentümer  es  ihm  wehren  will.  Auch  diese  Behandlung
  des  Gesetzes  muß  man  als  gerechtfertigt  erklären;
denn  hier  stehen  nicht,  wie  vorhin,  gleichartige  Güter  einander
  gegenüber,  sondern  das  eine  Gut  ist  höher  als  das
andere,  und  hier  ist  es  daher  berechtigt,  nicht  nur  daß  der
eine  die  Befugnis  hat,  sondern  auch,  daß  der  andere  zurücktreten
  muß.  Im  übrigen  ist  auch  hier  das  Handeln  eine
1)  Vgl.  hierüber  zutreffend  Merkel,  Kollision  rechtmäßiger  Interessen
  (1895)  S.  53f.  So  auch  schon  das  Völkerrecht  (Angarie!).
Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  15
        <pb n="240" />
        226  JI.Buch.  III.  Abschn.  Subjektives  Recht  u.  Friedensordnung.

Ausübung  er  Befugnis,  nicht  ein  Rechtshandeln;  es  gilt  daher
für  den  Geschäftsfähigen  dasselbe  wie  für  den  Geschäftsunfähigen.
  Andererseits  ist  die  Schadenersatzpflicht  nicht  eine
Schadenersatzpflicht  aus  unerlaubter  Tat,  daher  auch  hier  die
Gleichstellung  von  Zurechnungsfähigen  (Verantwortlichen)  und
Unzurechnungsfähigen  (Unverantwortlichen);  daher  auch  hier
der  Satz,  dab  die  mehreren  keine  Gesamtschuldner  sind,
daß  das  forum  delicti  ausgeschlossen  ist  und  bezüglich  der
Verjährung  der  $  852  nicht  unmittelbar,  höchstens  rechtsähnlich
  zutrifit.  Und  daraus  ergibt  sich  noch  folgendes,  was
auch  für  den  strafrechtlichen  Notstand  gilt  (S.  224):  die  Entschädigungspflicht
  hat  nicht  notwendig  derjenige,  welcher  die
Notstandhandlung  vollzieht,  sondern  derjenige,  um  dessen
Rettung  es  sich  handelt;  denn  wenn  der  Enteignungsgrundsatz
gilt,  so  ist  es  auch  entsprechend,  daß  derjenige  die  Entschädigung
zahlt,  zu  dessen  Gunsten  diese  Quasi-Enteignung  eintritt.
III.  Derartige  Fälle  des  zivilrechtlichen  Notstandes  sind
insbesondere  da  gegeben,  wo  $  54  des  Strafgesetzbuches  nicht
zutrifft;  so  z.  B,  wenn  man,  um  einen  Fremden,  Nicht-Angehörigen
  zu  retten,  Gegenstände  zerstört,  oder  wenn  man
etwa  bei  einem  Volksauflauf  und  Landfriedensbruch,  um  einen
solchen  zu  behüten,  das  Volk  auf  die  Getreidemagazine  hetzt.
Viele  andere  Fälle  liegen  dann  vor,  wenn  der  $  54  des
Strafgesetzbuchs  deswegen  nicht  zutrifft,  weil  es  sich  nicht
um  Leib  und  Leben,  sondern  um  andere  Dinge,  insbesondere
um  die  bloße  Rettung  des  Eigentums,  handelt;  wie  z.  B.,  wenn
man,  um  ein  kostbares  Gemälde  zu  retten,  eine  Tür  einschlägt
oder,  um  einen  Palast  zu  retten,  eine  Scheune  zerstört;
oder  wenn  man,  um  das  Schiff  flott  zu  machen,  ein  Kabel
zerschneidet,  in  das  es  sich  verwickelt  hat,')  oder  wenn  die
Kutsche,  die  nicht  weiter  könnte,  über  ein  bestelltes  Feld
fährt.  Außerdem  ist  hervorzuheben,  daß  auch  ein  Notstandshandeln,
  das  schon  nach  8  54  St.G.B.  gerechtfertigt  ist,  hier  in
Betracht  kommen  kann;  denn  wenn  es  sich  in  den  Grenzen
des  $  904  bewegt,  ist  es  dadurch  begünstigt,  dab  diesem  Notstandshandeln
  nicht  eine  Notstandsbefugnis  des  Angegriffenen
gegenüberstelit,  sondern  dieser  das  Notstandshandeln  dulden  muß.

.  1)  Vgl.  noch  die  zwischenstaatliche  Kabelkonvention  v.  14.  März  1881
A.  2  und  4.
        <pb n="241" />
        3.  a)  Notstandshandeln.  8  76.  227

8  76.

Der  Notstand  bewirkt  die  Befugnis,  gegenüber  jeder
Vermögensberechltigung  aufzutreten,  wenn  auch  $  904  nur
vom  Eigentum  spricht;  denn  hier  ist  ein  Prinzip  ausgesprochen,
  das  über  das  Eigentum  hinausgeht.  Es  versteht
sich  zunächst  von  selbst,  daß  der  Grundsatz  nicht  nur  gegenüber
  dem  Eigentümer  gilt,  sondern  auch  gegenüber  dem  Nießbraucher
  oder  Faustpfandgläubiger;  er  muß  aber  auch  gelten
auf  dem  Gebiet  des  Immaterialrechtes.  Man  denke  sich  z.B.
den  Fall,  daß  ein  Schiff  in  Gefahr  ist,  und  nur  dadurch
gerettet  werden  kann,  daß  ein  Verfahren  angewendet  wird,
welches  in  das  Erfinderrecht  eingreift.  Handelt  es  sich  um
Rettung  von  Leib  und  Leben  seiner  selbst  oder  eines  Angehörigen,
  dann  kann  man  sich  auf  8&amp;amp;  54  St.G.B.  berufen;
handelt  es  sich  aber  um  das  Leben  eines  Fremden  oder  bloß
um  einen  bedeutenden  Vermögensschaden,  der  nicht  an  Leib
und  Leben  geht,  dann  kann  der  Eingriff  in  das  Erfinderrecht
nur  nach  Rechtsähnlichkeit  von  $  904  B.G.B.  befugt  sein;  er
ist  aber  zweifellos  gestattet,  und  die  zu  zahlende  Entschädigung
ist  in  diesem  Falle  abzumessen  nach  dem  Grundsatze  des
Lizenzrechtes,  d.h.  es  ist  soviel  zu  zahlen,  als  für  eine  Lizenz
in  diesem  Umfange  nach  Gebühr  verlangt  werden  kann.  Aber
auch  auf  dem  Gebiete  des  Schuldrechtes  muß  der  gleiche
Grundsatz  gelten.  Man  denke  sich  den  Fall,  daß  jemand  sich
bei  einer  großen  Vertragsstrafe  verpflichtet  hat,  eine  Tätigkeit
  zu  unterlassen  und  nun  einem  dringenden  übermäßigen
Schaden  gegenübersteht,  der  durch  eine  Zuwiderhandlung  vermieden
  werden  kann:  man  denke  sich  z.B.  den  Fall,  daß  jemand
bei  Vertragsstrafe  sich  das  Betreten  eines  Grundstückes  verboten
  hat  und  nur  hierdurch  ein  bedeutendes  Gut  retten  kann.
Sicher  darf  hier  die  Vertragsstrafe  nicht  eingreifen,  sobald  der
Fall  so  geeigenschaftet  ist,  daß  ein  Notstand  vorliegt.  Oder  umgekehrt,
  es  hat  ein  Kutscher  versprochen,  pünktlich  zu  einer
bestimmten  Stunde  zu  erscheinen  und  er  trifft  unterwegs
einen  in  Lebensgefahr  Schwebenden,  der  nur  dadurch  gerettet
werden  kann,  daß  er  ihn  aufnimmt  und  an  eine  Anstalt  abliefert.
  Und  so  auch  in  den  Fällen,  wo  ein  versichertes
Schiff  eine  „Deviation“,  eine  Abweichung  von  dem  vorgeschriebenen

  Wege  begeht,  um  jemanden  zu  retten.  In
15*
        <pb n="242" />
        238  JIl.Buch.  III.  Abschn.  Subjektives  Recht  u.  Friedensordnung.

diesem  Falle  wäre  es  eine  Ungerechtigkeit,  eine  Deviation  als
Grund  anzuführen,  um  die  Versicherung  aufzuheben  oder  ihre
Wirksankeit  zu  hemmen.  In  dieser  Beziehung  hat  das  Seerecht
bereits  längst  Balın  gebrochen,  und  in  $  814  Z.  3  H.G.B.  ist
darüber  Bestimmung  gegeben.‘)  Auch  auf  dem  Gebiet  des
Familienrechts  lassen  sich  Ähnlichkeiten  darlegen;  man  muß
uur  an  den  Fall  denken,  daß  beispielsweise  eine  Frau  sich
preisgäbe,  um  das  Vaterland  zu  retten  (Monna  Vanna!);  hier
könnte  nimmermehr  die  Lösung  der  Ehe  wegen  Ehebruchs
begehrt  werden.

Das  ist  aber  auch  die  Grenze;  hier  geht  sogar  der  Notstand
  über  das  Vermögensrecht  hinaus,  —  natürlich  wird  die
Rettung  des  Vaterlandes  in  die  Wagschale  gelegt,  um  die
Verhältnismäßigkeit  zu  erreichen.  Daß  man  nicht  weitergehen
und  Menschenleben  zur  Erhaltung  des  Vermögens  opfern  darf,
ergibt  sich  aus  dem  obigen;  selbst  die  Erregung  einer  Gemeingefahr
  zur  Rettung  des  Eigentums  ist  nicht  gestattet,  wie
dies  deutlich  aus  5  313  St.G.B.  hervorgeht.

8  77.

Für  den  civilrechtlichen  wie  für  den  strafrechtlichen
Notstand  gilt  folgendes:

1.  In  allen  Notstandslagen  ist  bloß  nach  den  Grundsätzen
der  Kausalität  zu  entschädigen.  Liegt  daher  der  Fall  so,  daß  die
verletzte  Sache  auch  durch  die  Notlage  von  selbst  zerstört
worden  wäre,  sodaß  es  sich  nur  darum  handelt,  ob  zwei
Sachen  untergehen  oder  ob  nur  die  eine,  dann  kann  von  einer
Entschädigungspflicht  nicht  die  Rede  sein.  Man  muß  das
ganze  Notereignis  als  eine  Einheit  auffassen,  und  wenn  mithin
eine  Sache  zerstört  worden  ist,  die  durch  das  Ereignis  doch
zerstört  worden  wäre,  so  hat  der  Verletzte  ebensowenig  einen
Schaden  erlitten,  als  er  ihn  erleiden  würde,  wenn  er  infolge
  einer  Neuordnung  der  Schlacht  durch  die  Kugel  A  statt
durch  die  Kugel  B  getötet  würde  Ganz  anders  selbstverständlich
  wäre  es,  wenn  durch  das  Notstandsereignis  die
Sache  selber  nicht  betroffen  wäre:  in  diesem  Fall  brächte  die
Zerstörung  durch  den  Nothandelnden  einen  Verlust,  welcher

1)  So  auch  im  Eintwurf  eines  Versicherungsgesetzes  $  22:  „ein
Gebot  der  Menschlichkeit“.
        <pb n="243" />
        3.  b)  Nothülfe.  88  77,  78.  229

Verlut  auch  dann  bestehen  bliebe,  wenn  die  Sache
vielleicht  ein  paar  Tage  nachher  durch  ein  neues,  zweites
Ereignis  zerstört  worden  wäre.  Denn  will  man  eine  angemessene
  Entschädigungsbelandlung,  so  muß  man  die  Frage
des  Gewinns  und  Verlustes  immer  nach  der  einen  Gewinnund
  Verlustlage  behandeln  und  darf  irgend  welche  späteren
Ereignisse  nicht  mehr  in  Betracht  ziehen:  die  Frage  muß
eine  Gewinn-  und  Verlustiage  erledigen  und  dann  abgeschlossen
  sein;  ein  \Viederaufgreifen  nach  Maßgabe  unbestimmter
  künftiger  Ereignisse  müßte  das  ganze  Rechtsleben
verwirren.  Die  eine  Notlage  aber  muß  völlig  in  Betracht
gezogen  werden;  z.  B.  jemand  reißt  im  Brand  die  Scheune  nieder,
um  seinen  Palast  zu  retten,  während  sonst  beides  verbrannt  wäre.

2.  Die  Notstandlage  berechtigt,  auch  wenn  sie  nur  objektiv
vorliegt,  auch  wenn  sie  dem  Täter  unbekannt  sein  sollte.

3.  Auch  die  vermeintliche  Notstandlage  kommt  insofern  in
Betracht,  als  sie  die  Vorsätzlichkeit  des  (rechtswidrigen)  Handelns
ausschließt.  Ist  daher  hier  kein  Geretteter  vorhanden  und
infolgedessen  kein  Entschädigungspflichtiger,  so  kann  der
Täter  insofern  als  er  in  Fahrlässigkeit  handelte,  in  Anspruch
  genommen  werden,  aber  auch  nur  insoweit  ($$  823ff.
992  B.G.B.).

b)  Nothülfe.
8  78.

I.  Die  Nothülfe  besteht  darin,  daß  jemand  zur  Selbstverwirklichung
  des  Rechts  greift  im  Falle  der  Not,  wenn
obrigkeitliche  Hülfe  nicht  rechtzeitig  zu  erlangen  ist  und
ohne  sofortige  Tätigkeit  die  Verwirklichung  vereitelt  oder
erschwert  würde.  Auf  diese  Weise  leistet  die  Nothülfe  dasjenige,
  was  Arrest  und  einstweilige  Verfügung  zu  leisten
hätten,  wenn  die  Gerichtshülfe  noch  rechtzeitig  erlangt  werden
könnte.  Mithin  kann  die  Nothülfe  nach  der  gleichen  Richtung
vorgehen  wie  Aırrest  und  einstweilige  Verfügung,  nämlich

l.  sie  kann  eine  Geldvollstreckung  zu  sichern  suchen,
durch  Wegnahme  von  (pfändbaren)')  Sachen  oder  auch  durch
Festnahme  der  Person  selber,  wenn  man  befürchtet,  daß  sie
durch  ihre  Tätigkeit  die  Befriedigung  des  Anspruchs  verhindern
  oder  erschweren  werde;

1)  R.G.  3.  Mai  1900  Eutsch.  Strafs.  33  S.  249.
        <pb n="244" />
        230  II.  Buch.  III.  Abschn.  Subjektives  Recht  u.  Friedensordnung.

2.  sie  kann  einen  Anspruch  auf  Tun  oder  Unterlassen  zu
betätigen  suchen;  so  wenn  man  einen  Widerstand  des  Anspruchhaftenden,
  welcher  eine  Handlung  zu  dulden  verpflichtet  ist,
überwindet,  einen  Widerstand,  welchen  man  sonst  durch  den
Gerichtsvollzieher  überwinden  müßte;  oder  wenn  man  ein  Tun,
zu  welchem  der  andere  verpflichtet  ist,  selbst  vollzieht,  wie
z.  B.  einen  belästigenden  Gegenstand,  den  man  nicht  zu  dulden
braucht,  wegnimmt  oder  zerstört  oder  schadensunfähig  macht
(SS  229-  231  B.G.B.).  Im  übrigen  darf  man  durch  Nothülfe
nur  dasjenige  erzwingen,  was  man  im  Wege  des  Prozesses
erzwingen  darf;  daher  ist  beispielsweise  ein  Zwang  zur  Arbeit,
zur  Wiederaufnahme  der  Arbeit  usw.  ebensowenig  hierdurch
möglich,  als  durch  prozessuale  Mittel,  vgl.  $  888  Z.P.O.

Natürlich  darf  die  Nothülfe  nur  so  weit  gehen,  als  es
der  unmittelbare  Bedarf  erfordert.  Die  Wegnahme  der  Sache
soll  zum  dinglichen  Arrest  führen,  die  Festnahme  der  Person
zum  persönlichen  Aırrest,  weshalb  die  Person  unmittelbar  dem
Gericht  vorzuführen  und  bezüglich  der  Person  und  Sache  der
Arrestantrag  zu  stellen  ist.  Die  gewaltsamen  Eingriffe  dürfen
so  lange  fortgesetzt  werden,  als  anzunehmen  ist,  dab  nicht  durch
obrigkeitliche  Hülfe  in  normalem  Wege  abgeholfen  werden  kann.

II.  Der  Grundsatz  des  Arrests  und  Arrestverfahrens  und  der
einstweiligen  Verfügung,  wonach  der  Rechtssuchende,  welcher
diese  außerordentlichen  Mittel  erwählt,  die  Gefahr  zu  tragen
hat,  mithin  den  anderen  auch  im  Falle  des  objektiven  Unrechts,
auch  im  Falle  eines  sehr  entschuldbaren  Irrtums  entschädigen
muß,  gilt  in  gesteigertem  Maße,  $  231  B.G.B.;  vgl.  85  945,
717  2.P.O.

III.  Es  gibt  Fälle  privilegierter  Nothülfe,  wo  diese  auch
ohne  die  Voraussetzungen  der  88  229f.  gestattet  ist;  dies  ist

1.  der  Fall  des  $  561:  der  Vermieter  ist  kraft  Selbsthülfe
berechtigt,  das  Wegschaffen  der  auf  das  Mietsgrundstück  (in
die  Räume)  eingebrachten  Sachen  zu  verhindern,  sofern  ihm
Mietforderungen  zustehen,  welche  ein  Pfandrecht  an  den  Mietsachen
  begründen;')

1)  Eine  solche  Erstreckung  des  Selbsthülferechts  ist  an  sich  nicht
gerechtfertigt  und  sozial  bedenklich.  Jedenfalls  muß  sich  der  Vermieter  in
den  Grenzen  des  Notwendigen  halten,  vgl.  auch  R.G.  14.  Oktober  1902
in  meinem  Arch.  f.  StrafR,  50  S.  106.
        <pb n="245" />
        B.  Alogische  Elemente.  $  79.  231

2.  der  Fall  des  $  962  B.G.B.  Während  im  $  867  nur
davon  die  Rede  ist,  daß  der  Eigentümer  die  Aufsuchung  zu
gestatten  hat,  und  in  $  1005  dies  als  ein  gegen  den  Besitzer
des  Grundstücks  gerichteter  Anspruch  bezeichuet  wird,  heißt
es  in  &amp;amp;  962,  daß  der  Eigentümer  des  Bienenschwarmes  das
fremde  Grundstück  betreten,  die  Bienenwohnungen  öffnen,  die
Waben  herausnehmen  darf.  Das  Recht  ist  daher  ganz  ähnlich
wie  das  Recht  des  &amp;amp;  904.  Dem  entspricht  auch  das  Entschädigungsrecht
  (ohne  Sicherheitsleistung);

3.  der  Fall  der  Seemannsordnung:  der  Kapitän  ist  berechtigt,
  „zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  und  zur  Sicherung
der  Regelmäßigkeit  des  Dienstes“  die  geeigneten  Maßregeln
zu  ergreifen,  und  nötigenfalls  alle  Mittel  anzuwenden,  welche
erforderlich  sind,  um  seinen  Befehlen  Gehorsam  zu  verschaffen,
&amp;amp;  91  SeemannsO.  v.  2.  Juni  1902;  was  darauf  beruht,  daß  der
Kapitän  eine  quasi  öffentliche  Stellung  hat.

IV.  Im  übrigen  steht  die  Friedensordnung  außerhalb  der
Parteivereinbarung;  eine  Abänderung  durch  Vertrag  ist  naturgemäß
  ausgeschlossen.  Unstatthaft  sind  daher  alle  Vereinbarungen,
  worin  dem  Gläubiger  eine  Selbstpfändung,  dem
Vermieter  ein  Recht  des  Eintritts,  selbst  mit  Gewalt  und
gegen  das  Ver'bot  des  Mieters,  gewährt  wird,  u.  a.

B.  Alogische  Elemente  im  Rechtsleben.
I.  Allgemeines.
8  79.

I.  Im  Rechtsleben  können  logische  und  unlogische  Elemente
wirken;  auch  unlogische,  denn  das  Recht  ist  nicht  etwas  bloß
Gedachtes,  sondern  ein  realsoziologisches  im  Völkerleben
wirkendes  Element.  Darum  können  Dinge  auf  das  Recht
Einfluß  üben,  welche  außerhalb  des  menschlichen  Denkens
liegen  und  durch  unsere  Ideen  und  Zwecke  nicht  bestimmt
werden;  denn  was  im  Rechte  lebt,  sind  nicht  nur  unsere
Gedanken:  in  ihm  lebt  die  Tat,  und  zwar  die  T’at  im  weitesten
Sinne,  in  ihm  wirkt.  Natur-  und  Menschenwelt  zusammen,  und
beides  webt  zu  einem  großen  Ganzen.  Schon  die  Sittlichkeit
kann  nimmer  von  den  Außendingen  absehen,  noch  weniger  die
        <pb n="246" />
        232  II.  Buch.  B.  Alogische  Elemente.

Welt  des  Rechts.  Was  insbesondere  die  körperlichen  Sachen
betrifft,  so  kommt  natürlich  das  Dasein  der  Sachen  in  Betracht,
  und  wenn  sie  zerstört  sind,  so  hört  die  Berechtigung
an  ihnen  auf.  Das  Recht  kann  nicht  alle  stofflichen  Verwandlungen,
  welche  die  Sachen  erfahren  werden,  mit  durchleben;
und  wenn  die  Gegenstände  etwa  als  Luft,  als  Gas  im  Weltenraum
  weiter  wirken  und  von  da  wieder  einen  anderen  stofflichen
Charakter  annelımen,  so  ist  es  uns  unmöglich,  diese  Sachen
weiter  zu  verfolgen  und  die  Rechte  daran  zu  erhalten,  weil  in
einem  solchen  Falle  die  wirtschaftlichen  Beziehungen  zu  den
Dingen  vollständig  aufhören  und  Änderungen  eintreten,  die  in
keiner  Weise  einen  weiteren  Fortbestand  des  bisherigen  Verkehrs
  mit  ihnen  gestatten.  Noch  weniger  kann  das  Recht
etwa  die  Kräfte  weiter  verfolgen,  und  von  der  Sache  übergehen
  auf  Wärme,  Elektrizität,  Licht  usw.

Ist  aber  das  der  Fall,  so  bestehen  hier  Gründe  der  Zerstörung
  des  Rechts,  welche  vollkommen  von  den  logischen
und  ethischen  Faktoren,  die  sonst  das  Recht  beherrschen,
unabhängig  sind:  wir  müssen  in  dieser  Beziehung  der  rohen
Gewalt  der  Elemente  weichen.

Und  in  gleicher  Weise  ist  es  möglich,  daß,  wenn
‚auch  die  Sache  nicht  untergeht,  doch  eine  örtliche  Entfernung
  von  der  Sache  eine  Besitzänderung  herbeiführt;  denn
die  Besitzordnung  wird  eine  ganz  andere,  je  nachdem  die
Sache  in  der  Nähe  oder  in  der  Ferne  weilt.

II.  In  allen  diesen  Beziehungen  ist  es  natürlich  möglich,  daß
Naturgewalten  oder  auch  die  Handlungen  eines  Menschen  in
die  Rechtsordnung  eingreifen,  indem  sie  die  tatsächlichen
Änderungen  vollziehen,  mit  denen  die  Rechtsänderung  verbunden
  ist;  es  ist  später  zu  zeigen,  daß  dies  die  Besonderheit
  derjenigen  Handlungen  ist,  welche  weder  als  Rechtshandlungen
  noch  als  unerlaubte  Handlungen  zu  betrachten
sind,  sondern  als  Rechtsereignisse.

III.  Zu  den  unlogischen  Elementen  des  Rechts  gehört  aber
vor  allem  die  Zeit.  Alles,  was  im  Recht  geschieht,  entwickelt
sich  in  der  Zeit  und  muß  den  Grundsätzen  der  Zeit  folgen.
Es  muß  sich  also  entwickeln  in  einem  Nacheinander,  in  der
Art,  dab  dasjenige,  was  früher  geschah,  von  dem  später
        <pb n="247" />
        1.  Zeit  im  allgemeinen.  8  80.  233

Geschehenen  anerkannt  werden  muß  und  nicht  mehr  rückgängig
  gemacht  werden  kann.  Auf  diese  Weise  kann  die
Zeit  eine  unermeßliche  Wirkung  auf  die  menschlichen  Rechtsverhältnisse
  ausüben.

II.  Lehre  von  der  Zeit.
1.  Das  Alogische  der  Zeit  im  allgemeinen.
8  80.

I.  Das  Alogische  der  Zeit  zeigt  sich  auch  in  der  Berechnung:
  die  Zeit  verstreicht  ohne  unser  Zutun,  und  es  handelt
sich  bei  uns  nur  darum,  ihren  natürlichen  Fortgang  festzustellen.
Sie  ist,  als  alogisch,  ein  recht  ungemütlicher  Faktor;  dem
einen  verstreicht  sie  zu  schnell,  dem  andern  zu  langsam;  und
wehe,  wenn  sie  auf  Nimmerwiederkommen  entwichen  und  die
Rechtshandlung  vergessen  ist!

II.  In  einigen  Beziehungen  allerdings  tritt  die  logische
Natur  des  Rechts  auch  hier  in  Geltung  und  durchkreuzt
die  Naturbetrachtung.  Nicht  immer  unterwirft  es  sich  ohne
weiteres  dem  natürlichen  Zeitvorgang:  es  läßt  neben  der  Zeit
andere  Momente  einwirken,  so  wie  es  eben  unsere  Lebensordnung
  in  ihrem  Interesse  findet.

1.  Die  Zeit  wird  nicht  von  Augenblick  zu  Augenblick
  gerechnet:  die  geringste  in  Betracht  kommende  Einheit
ist  der  Tag,  sofern  nicht  durch  ausdrückliche  Satzung  eine
kürzere  Einheit  für  maßgebend  erklärt  wird.

Rechnet  man  aber  nur  den  Tag,  so  ist  zu  sagen:

Beginnt  die  Frist  mit  dem  Beginn  eines  Tages,  so  wird
dieser  Beginntag  mitgerechnet;  beginnt  sie  aber,  und  dies  ist
das  Gewöhnliche,  mit  einem  Ereignis,  das  an  einem  bestimmten
Tage  stattfindet,  sodaß  nach  diesem  Ereignis  nur  noch  ein
Stück  dieses  Tages  übrig  bleibt,  so  kann  der  übrigbleibende
Stücktag  nicht  mehr  als  Tag  gelten,  vielmehr  beginnt  dann
die  Frist  mit  dem  folgenden  Tage  ($  187).

2.  Der  Monat  ist  eigentlich  eine  feste  Zeit,  und  es  ist
der  Naturbetrachtung  zuwider,  bei  Angabe  mehrerer  Monate
die  Zufälligkeit,  ob  der  eine  Kalendermonat  länger  als  der
andere  währt,  mit  einspielen  zu  lassen.  Dem  entspricht  auch
das  gemeine  Recht  durch  die  Bestimmung,  daß  der  Monat  zu
        <pb n="248" />
        234  II.  Buch.  B.  Alogische  Elemente.

30  Tagen  zu  rechnen  sei.  Unserm  Verkehr  ist  dies  nicht
genehm.  Das  praktische  Bedürfnis  und  die  Rücksicht  auf
die  Anschauung  des  Lebens  führt  dahin,  daß  wir  bei  Monatsberechnungen
  die  verschiedene  Länge  der  Monate  mit  in
Kauf  nehmen  und  daher  erklären,  daß  der  Monatstag  maßgebend
  ist,  welcher  durch  die  Tageszahl  dem  Ausgangstage
  entspricht.  Dies  tut  man  aus  Gründen  des  praktischen
Bedürfnisses,  und  somit  kommt  hier  die  logische  Natur  des
Rechts,  welche  sich  nicht  der  Natur  unterordnet,  sondern  um
der  menschlichen  Erfordernisse  willen  sich  über  die  Naturordnung
  erhebt,  in  Betracht  ($  158).

Dem  entsprechend  ist,  wenn  die  Frist  nach  Monaten  bestimmt
  ist,  die  Berechnung  so,  daß  wenn  der  Anfangstag
nicht  gerechnet  wird,  die  Frist  mit  dem  Monatstag  verstreicht,
welcher  der  Zahl  nach  dem  Anfangstag  (monatlich  bezeichnet)
entspricht.  Ist  also  der  5.  Januar  der  Ausgangstag,  und  beträgt
  die  Frist  drei  Monate,  so  läuft  sie  ab  mit  Ablauf  des
5.  April.  Wo  aber  der  Anfangstag  mitzurechnen  ist,  da  läuft
die  Frist  am  Tage  vorher  ab,  hier  also  am  4.  April  ($  188).

In  einem  Fall  macht  das  Recht  von  dem  Erwähnten  eine
Ausnahme,  nämlich  in  der  Berechnung  des  Lebensjahres;  sofern
  nämlich  die  Geburt  nicht  im  ersten  Augenblick  des  Tages
stattfindet,  müßte  hiernach  als  Ausgangspunkt  für  die  Berechnung
  der  Lebensdauer  nicht  der  Geburtstag  dienen,  sondern
der  Tag  darauf;  der  Geburtstag  wäre  also  nicht  zu  rechnen.
Wer  am  9.  März  geboren  ist,  wäre  daher  nicht  mit  Beginn
des  9.  März  des  folgenden  Jahres  ein  Jahr  alt,  sondern  erst
mit  Ablauf  des  9.  März,  und  der  10.  März  wäre  sein  Geburtstag,
  d.  h.  der  erste  Tag,  an  welchem  er  das  vergangene
Lebensjahr  hinter  sich  hat.  Dies  widerspricht  unserer  Lebensgewohnheit.
  Wir  betrachten  alle  den  Tag  der  Geburt  für  so
wichtig,  daß  wir  die  Wiederkehr  dieses  Tages  für  die  Berechnung
der  Lebensdauer  entscheiden  lassen,  sodaß  in  diesem  Falle
bereits  der  9.  März  der  Geburtstag  ist:  mit  Beginn  des
9.  März  ist  also  das  erste  Lebensjahr  bereits  vollendet  ($  187).))
Schon  die  Römer  zeigen  Ansätze  dieser  Betrachtungsweise.

')  Dies,  gilt  durchgängig;  auch  für  die  Bestimmung  des  12.  oder
18.  Lebensalters  im  Strafrecht;  R.G.  16.  Dezember  1901,  Entsch.  Strafs.
XXXV  S.  37.
        <pb n="249" />
        1.  Zeit  im  allgemeinen.  $  80.  235

Beim  halben  Monat  kommt  man  auf  die  Naturbetrachtung
  zurück:  der  halbe  Monat  ist  15  Tage.  Bei  der
Verbindung  von  ganzen  und  halben  Monaten  aber  berücksichtigt
  man  wiederum  die  Volksanschauung  und  sagt,  dab
zuerst  die  ganzen  und  nachher  die  halben  Monate  zu  berechnen
  sind,  was  natürlich  nicht  ohne  Erheblichkeit  ist.
Denn  wenn  z.  B.  der  25.  Januar  der  Ausgangstag  ist  und
die  Frist  3",  Monat  beträgt,  so  sind  die  drei  Monate  am
25.  April  verstrichen  und  der  10.  Mai  ist  der  letzte  Tag  der
Frist.  Würde  man  aber  die  15  Tage  zuerst  rechnen,  dann
wäre  der  9.  Februar  der  Ausgang  für  die  3  Monate  und  die
Frist  verstriche  mit  dem  9.  Mai  ($  189).

Über  ",  Jahr,  '/,  Jahr  s.  $  189.')

Auch  dann  tritt  die  Naturbetrachtung  wieder  ein,  wenn
eine  Frist  bestimmt  ist,  aber  nicht  in  zusammenhängender
Weise;  z.  B.  es  wird  jemandem  für  die  Hausarbeit  pro  Monat
eine  bestimmte  Summe  versprochen  in  der  Art,  dab  die  Arbeit
  unterbrochen  sein  kann,  sodaß  auf  Arbeitstage  wieder
Ruhetage  folgen:  in  diesem  Falle  gilt  der  Monat  als  30  und
das  Jahr  als  365  Tage  ($  191).

3.  Eine  weitere  Einwirkung  der  Rechtslogik  ist:

Wenn  die  Frist  für  die  Vornahme  einer  Handlung  bestimmt
  ist,  so  muß,  falls  der  letzte  Tag  der  Frist  auf  einen
Sonn-  oder  auf  einen  staatlich  anerkannten  Feiertag  fällt,
der  nächstfolgende  Werktag  maßgebend  sein.  Es  ist  eine  alte
Erscheinung,  daß  das  fristgemäß  zu  Leistende  vornehmlich  am
letzten  Tage  der  Frist  geleistet  wird;  an  Sonn-  und  allgemeinen
Feiertagen  aber  soll  Freiheit  von  geschäftlicher  Pflicht  herrschen
($  193);  daher  die  Zuhülfenahme  des  nächsten  Werktages.?)
Entsprechend  fällt  natürlich  die  Bestimmung  dann  weg,  wenn  es
sich  nicht  um  geschäftliche  Leistungen  (Erklärungen)  handelt,
oder  wenn  es  sich  um  etwas  handelt,  was  gerade  an  einem
solcuen  Feiertage  geschehen  soll  und  nach  den  Umständen  des

 

1)  Ob  der  Ausdruck  8  Tage  als  Woche  oder  als  8  Tage  aufzufassen
ist,  bestimmt  der  Gebrauch;  nach  dem  Handelsgesetzbuch  $&amp;amp;  359  gilt  für
Handelsgeschäfte  letzteres.  Vgl.  dort  auch  über  die  Zeitbestimmung
„Frühjahr“,  „Herbst“.

®)  So  auch  $  17  Ges.  über  freiw.  Gerichtsb.
        <pb n="250" />
        236  Il.  Buch.  B.  Alogische  Elemente.

Lebens  auch  geschehen  darf  (Pflichten  der  beim  Gottesdienst
tätigen  Personen,  Pflichten  der  Sekretäre  u.  a.).

4.  Soweit  Stunden  in  Betracht  kommen,  gilt  nach  Gesetz
v.  12.  März  1893  mitteleuropäische  Zeit.  Doch  können  (für
die  Ordnung  des  Gewerbes)  unter  Umständen  Abweichungen
bestimmt  werden,  so  Ges.  31.  Juli  1895  und  $  19  Ges.  v.
30.  März  1903  (über  die  Kinderarbeit).  Im  Handelsverkehr
kommen  nur  die  Geschäftsstunden  in  Betracht,  $&amp;amp;  358  H.G.B.

Auch  darin  tritt  5.  die  logische  Natur  des  Rechts
hervor,  daß  bisweilen  etwas,  was  nacheinander  geschieht,  wie
gleichzeitig  behandelt  und  der  Zeitzwischenraum  hinweggedacht
  wird,  so  im  Fall  des  $  859  B.G.B.,  wie  dies
bereits  oben  S.210  erwähnt  worden  ist,  so  im  Fall  des  8  879  u.a.

2.  Die  Wirkungen  der  Zeit.
a)  Allgemeines.
8  81.

I.  Die  Zeit  kommt  zunächst  bei  dem  Zusammenstoß
mehrerer  Rechtshandlungen  in  Betracht,  indem  die  sogenannte
„Priorität“,  die  Eıstzeitigkeit  entscheidet.  So  geht  das  erste
Pfandrecht  dem  zweiten  vor,  aber  auch  von  zweiten  Eigentumsübertragungen
  ist  regelrecht  die  erstere  vor  der  zweiten  in
der  Vorhand,  und  zwar  in  der  Art,  dab  die  erste  Eigentumsübertragung
  die  zweite  ausschließt,  während  beim  Pfandrecht
mindestens  das  zweite  hinter  dem  ersten  noch  seine  Daseinsberechtigung
  hat  (Staffelrecht,  oben  S.  171).  Aber  auch  sonst
kann  die  Erstzeitigkeit  von  Bedeutung  sein;  man  denke  an  die
Frage,  wer  zuerst  eine  Erfindung  gemacht,  wer  zuerst  die  Erfindung
  angemeldet  oder  weiter  ausgebaut,  wer  zuerst  die  erwartete
  Erklärung  gegeben,  einer  Auslobung  entsprochen  und
dadurch  einem  andern  den  Rang  abgelaufen  hat  ($  659).  Auch
während  der  Bildung  des  Rechtsgeschäfts  kommt  die  Zeit
wesentlich  in  Betracht:  wer  eine  Erklärung  abgegeben  hat
und  dieser  eine  Gegenerklärung  folgen  läßt,  neutralisiert  die
Erklärung,  sofern  die  Gegenerklärung  noch  rechtzeitig,  d.  h.
entweder  zugleich  oder  vorher  eintrifit.  Hier  kommt  es
darauf  an,  ob  die  Gegenerklärung  oder  die  Erklärung  zuerst
anlangt  und  hierbei  treten  allerdings,  sofern  die  Gegenerklärung
        <pb n="251" />
        2.  Wirkungen  der  Zeit.  $  81.  237

später  abgegeben  ist,  noch  die  Schicksalsmächte  ins  Spiel,
welchen  es  anheimsteht,  ob  diese  Gegenerklärung  denVorsprung
gewinnt,  was  man  durch  beschleunigte  Verkehrsmittel  zu  erstreben
  pflegt  ($  130  B.G.B.).  Selbst  bei  den  nicht  ankunftsbedürftigen
  Rechtsgeschäften,  wie  dem  Testament,  ist  die
Zeit  nicht  unerheblich:  wird  eine  Verfügung  gestrichen,  bevor
  das  eigenhändige  Testament  abgeschlossen  ist,  so  ist  eine
rechtliche  Verfügung  gar  nicht  vorhanden;  wird  sie  gestrichen,
nachdem  das  Testament  bereits  abgeschlossen  ist,  so  liegen  zwei
Rechtshandlungen  vor,  eine  testamentarische  Verfügung  und
ein  Widerruf,  bezw.  eine  neue  testamentarische  Verfügung  an
Stelle  der  ersten.  Daß  dies  nicht  bedeutungslos  ist,  habe  ich
anderweitig  gezeigt  (Grünhut  Z.  VII  S.  716f.),  insbesondere
eilt  folgendes:  bewirkt  die  Änderung  eine  Zweifelhaftigkeit,
so  muß  man  im  ersten  Falle  sagen:  die  ganze  Verfügung  ist
zweifelhaft;  im  zweiten  Falle  ist  zu  sagen:  der  Widerruf  ist
zweifelhaft,  und  darum  muß  die  erste  Verfügung  als  nicht  gültig
widerrufen  fortdauern.!)  Erfolgt  die  Streichung  im  Zustand  der
Geschäftsunfähigkeit  (Bewußtlosigkeit),  so  ist  sie,  wenn  es
sich  um  Widerruf  handelt,  nichtig;  handelt  es  sich  aber  um
eine  Streichung  im  Testament  vor  seiner  Vollendung,  so  ist  das
ganze  Testament,  weil  es,  wenn  auch  nur  teilweise  im  Zustand
  der  Geschäftsunfähigkeit  (Bewußtlosigkeit)  gemacht
worden  ist,  völlig  nichtig.

II.  Aber  nicht  nur  die  Erstzeitigkeit  kommt  in  Betracht,
sondern  auch  die  Rechtzeitigkeit.  Erstere  setzt  voraus,
daß  mehrere  Handlungen  oder  Ereignisse  mit  einander  in
Konkurrenz  treten,  sodaß  die  eine  die  andere  überholen
kann.  Aber  auch,  wenn  nur  ein  einziges  Ereignis  oder  eine
einzige  Rechtshandlung  vorliegt,  kann  die  Zeit  wesentlich
sein:  vielleicht  daß  eine  Rechtshandlung  überhaupt  nur
in  bestimmter  Zeit  wirksam  vorgenommen  werden  kann!
Endlich  kann  es  geschehen,  daß  die  Rechtsfolgen  nicht  jetzt,

!)  Ob  der  Widerspruch  zwischen  fr.  3  &amp;amp;  7  de  adimend.  leg.  und
fr.  10  pr.  de  reb.  dub.  auf  diese  Weise  geschichtlich  zu  lösen  ist,  ist  eine
untergeordnete  Frage;  wesentlich  ist,  daß  durch  meine  Abhandlung  zuerst
der  wichtige  Unterschied  ans  Licht  gezogen  wurde.  Windscheid  $  640
hat  dies  allerdings  nicht  erkannt  und  erwähnte  meine  Abhandlung  nur
inter  ceteros.
        <pb n="252" />
        238  Il.  Buch.  B.  Alogische  Elemente.

sondern  erst  nach  Ablauf  einer  Zeit  eintreten  sollen.  In  letzterer
Beziehung  kommen  namentlich  die  Fristen  in  Betracht,  von
denen  später  zu  handeln  ist.

III.  Aber  auch  nach  folgender  Richtung  hin  kann  die
alogische  Zeit  rechtlich  bedeutsam  werden:  die  Zeit  ist  das  Gefäß,
in  welchem  sich  die  Vorgänge  der  Menschheit  abspielen;  eine
fortgesetzte  Tätigkeit,  die  einer  bestimmten  Richtung  zuoder
  von  einer  bestimmten  Richtung  abgekehrt  ist,  kann
für  die  Rechtsordnung  nicht  belanglos  bleiben;  denn  die
Regelung  der  Verhältnisse  richtet  sich  nach  den  Umständen
und  Vorgängen  einer  bestimmten  Zeit  und  lebt  und  webt  in
ihnen.  Ein  plötzliches  Durchschneiden  der  ganzen  Rechtsumgebung,
  ein  Zerschneiden  der  Rechtssphäre  ist  für  die  Entwicklung
  nicht  förderlich;  daher  der  Grundsatz:  was  während
einer  bestimmten  Zeit  fortdauert,  kann  zum  Rechte  werden.
Allerdings  eines  gehört  dazu,  was  bereits  beim  Gewohnheitsrecht
  in  Erörterung  gezogen  worden  ist:  wie  dort  die  Übung
nur  in  Betracht  kommt,  wenn  sie  eine  Rechtsübung  ist,  so
kommt  auch  im  Gebiet  des  subjektiven  Rechts  die  Übung  nur
in  Betracht,  wenn  sie  dahin  abzielt,  einen  rechtlich  erheblichen
Zustand  zur  Durchführung  zu  bringen.

Das  Institut,  das  sich  auf  diese  Weise  erwerbend  an  die
Zeit  anschließt,  ist  die  Ersitzung,  ein  Institut,  das  allerdings
nur  auf  dem  Gebiete  der  dinglichen  Rechte  zur  Geltung  gekommen
  ist  (88  937  f£.,  900,  927);  denn  das  Schuldrecht  ist  zu
flüchtig  und  hat  eine  zu  zeitliche  Existenz,  als  daß  es  sich
diesem  Gedanken  zu  fügen  vermöchte;  und  im  Familienrecht
ist  die  gesetzliche  Ordnung  so  bedeutsam,  daß  regelmäßig  ein
Widerspruch  nicht  zur  Geltung  gelangt,  auch  wenn  er  einige
Zeit  fortgesetzt  wird;  doch  gibt  es  auch  hier  Ausnahmen.
Der  Ersitzung  entspricht  nach  anderer  Richtung  hin  die
Versitzung  ($$  901,  1028).

Die  Wirkung  der  Zeit  auf  die  Entstehung  der  Rechte
ist  daher  mit  der  Art  des  Rechts  wesentlich  verknüpft.  Die
Zeit  ist  keine  allgemeine  Quelle  der  Rechte,  sondern  nur  ein
Unterstützungsmittel  bei  gewissen  Rechten,  bei  deren  Entstehen
  die  Zeit  gleichsam  Pate  stehen  kann.  Darum  sind  die
Institute  der  Ersitzung  und  Versitzung  nicht  hier,  sondern
im  besonderen  Teil  zu  behandeln;  desgleichen  die  Fälle,  wo
        <pb n="253" />
        2.  b)  Verjährung.  $  82.  239

der  Zeit  nachgeholfen  wird  durch  eine  öffentliche  Aufforderung
an  das  Publikum  (Aufgebot),  sodaß  der  Rechtserfolg  erst  eintritt,
  wenn  trotz  dieser  Aufforderung  keine  Gegenhandlung
stattfindet.

IV.  Eine  allgemeine  Bedeutung  aber  gewinnt  die  Zeit  als
Element  in  dem  Verschweigungs-(Verjährungs-)Institut
und  als  Element  im  Institut  der  für  Rechtshandlungen  oder
andere  Vorgänge  bestimmten  Fristen.  Darum  ist  die  Lehre
von  der  Verjährung  und  die  Lehre  von  den  Fristen  hier  anzuschließen.


b)  Verschweigung  (Verjährung)  insbesondere.
a)  Grundlagen.
&amp;amp;  82.

Die  Zeit  hat  eine  gewisse  zerstörende,  erlöschende,
mindestens  einschläfernde  Wirkung.  Die  Ansprüche  sind  nicht
dazu  da,  um  auf  Ewigkeit  zu  bestehen:  mit  einer  bestimmten
Zeit  hört  die  Spannung  auf,  und  wenn  auch  nicht  der  Anspruch
  aufhört,  so  verliert  er  doch  einen  Teil  seiner  Kraft.
Solches  beruht  auf  den  menschlichen  Verhältnissen,  die  sich  in
der  Zeit  entwickeln  und  sich  in  der  Zeit  ändern,  sodaß,  was
eine  bestimmte  Zeit  geruht  hat,  nicht  mehr  recht  in  die
Verhältnisse  hineinpaßt.  Das  gilt,  sofern  der  Anspruch  nicht
ausgeübt  wurde:  durch  Nichtausübung  wird  er  seiner  Zeit
abgekehrt,  er  wird  verlassen  von  der  Zeit,  verlassen  von  den
Bestrebungen  der  Zeit  und  man  kann  die  Spannung  nicht
mehr  aufrecht  erhalten.  Das  zeigt  sich  auch  praktisch  dadurch,
  daß  man  sonst  zu  einer  ewigen  Aufbewahrnng  aller
Beweise  genötigt  wäre:  die  Ansprüche  pflegen  nach  einiger
Zeit  getilgt  zu  werden  und  die  Tilgung  muß  der  Tilgende
beweisen;  wenn  der  Anspruch  daher  nur  auf  dem  Wege  der
Tilgung  seine  Kraft  verlöre,  dann  müßte  auch  nach  Jahrhunderten
  noch  die  Tilgung  dargetan  werden.  Und  wollte
man  hier  auch  dem  Beklagten  Beweiserleichterungen  gewähren,
  so  würden  doch  sehr  schlimme  Bedrängnisse,  sehr
große  Unsicherheiten  eintreten.  Daher  die  Verjährung.')

1)  Die  Verjährung  hat  noch  andere  Gründe;  darüber  s.  in  Enzyklop.  I
8.  585.
        <pb n="254" />
        240  ll.  Buch.  B.  Alogische  Elemente.

Verjährung  ist  eine  Schwächung  des  Anspruches,  infolgedessen,
daß  er  nicht  zur  Geltung  kam,  obgleich  er  zur  Geltung
kommen  konnte.  Der  Gedanke  der  Verjährung  findet  sich  im
Kulturrecht  der  verschiedensten  Völker,  allerdings  nicht  immer
allgemein  und  in  klarer  Ausbildung.  Das  römische  Recht
ist  erst  im  5.  Jahrhundert  unserer  Zeitrechnung  zu  einer  allgemeinen
  Verjährung  gekommen,  bei  dem  deutschen  Rechte
hat  das  Institut  der  Verschweigung  eine  ähnliche  Rolle  gespielt,
  und  noch  jetzt  gibt  es  im  englischen  Recht  Fälle,  wo
nach  langem  Schweigen  ein  Erlöschen  von  Ansprüchen  anzunehmen
  ist,  nach  den  Umständen  des  Falles  und  nach  richterlichem
  Ermessen  (oben  S$.  81).')

$  83.

I.  Die  alogischen  Verhältnisse  sind  der  rechtsgeschäftlichen
Wirksamkeit  nur  in  beschränktem  Maße  unterworfen.  Insbesondere
  können  die  Parteien  die  Verjährung  nicht  meistern.
Sie  können  also  nicht  bewirken,  daß  die  Verjährung  ausgeschlossen
  oder  erschwert  wird  (8  225),  wohl  aber  können
sie  sie  befördern  und  beschleunigen,  1.  dadurch,  daß  sie  Jie
Frist  verkürzen,  2.  dadurch,  daß  sie  einen  früheren  Ausgangspunkt
  festsetzen,  3.  dadurch,  daß  sie  Hemmungs-  und  Unterbrechungsgründen
  durch  Vereinbarung  die  Kraft  nehmen  ($  225).

II.  In  wenigen  Fällen  ist  es  den  Parteien  ausnahmsweise
gestattet,  die  Verjährung  hinauszuschieben,  also  entweder  zu
erklären,  daß  die  Verjährungszeit  länger  dauern  oder  daß  die
Verjährung  einen  späteren  Anfangspunkt  haben  soil.  Das  ist  der
Fall  bei  den  Mängelansprüchen  der  $$  477,  638;  der  Grund
liegt  darin,  daß  hier  vielfach  das  Vorhandensein  eines  Mangels
erst  in  späterer  Zeit  eintritt  oder  daß  die  Verhandlungen  der
Parteien  über  die  entstandene  Schwierigkeit  es  wünschenswert
erscheinen  lassen,  daß  die  Verjährung  erst  später  zu  laufen
beginne;  denn  sonst  müßte  in  Fällen,  wo  eine  Verständigung
zu  erwarten  steht,  der  Anspruchberechtigte  sofort  klagen,  um
nicht  durch  die  Verjährung  die  Geltendmachung  seines  Rechtes
zu  verlieren:  dies  wäre  aber  gegen  die  Erfordernisse  eines

!)  Daneben  kennt  das  englische  Recht  das  System  der  Limitation
schon  seit  1623  (21.  Jac.  I  e.  16),  vgl.  Renton,  Enzyel.  VII  v.  Limitation.
        <pb n="255" />
        2.b)  Verjährung.  ß)  Wirkung.  8  84.  241

friedlichen  Verkehrs.  Das  gleiche  gilt  im  Handelsrecht  bezüglich
  des  Spediteurs,  Frachtführers  und  Lagerhalters,  $  414,
423,  439  H.G.B.

ß)  Wirkung  der  Verjährung.
8  84.

I.  Der  Erfolg  der  Verjährung  ist  nicht  Erlöschen  des  Rechtes;
naturgemäß,  denn  die  Verjährung  richtet  sich  nur  gegen  den
Anspruch.  ‚Er  ist  aber  auch  nicht  Erlöschen  des  Anspruchs,
sondern  Reaktionsunfähigkeit  des  Anspruchs;  aber  auch
nicht  Reaktionsunfähigkeit  an  sich,  sondern  Reaktionsunfähigkeit
  kraft  Einrede;  d.  h.  die  Verjährung  gibt  dem  Anspruch
die  Gestaltung,  daß  der  Anspruchhaftende  die  Persönlichkeitsbefugnis
  hat,  den  Anspruch  zurückzuweisen  und  als  einen
reaktionsunfähigen  zu  erklären.  Die  Einrede  ist,  wie  bereits
früher  erwähnt,  eine  Gewissenseinrede,  was  heißen  will,  daß  sie
zwar,  wenn  begründet,  stets  geltend  gemacht  werden  kann,
aber  pflichtgemäß  nur  geltend  gemacht  werden  soll,  wenn  diese
Geltendmachung  nicht  gegen  die  Gesetze  der  Loyalität  und
Rechtlichkeit  verstößt.  Ein  solcher  Verstoß  liegt  aber  dann
vor,  wenn  der  Anspruchhaftende  sich  sagen  muß,  daß  die
Gründe  der  Verjährung  in  den  einzelnen  Fällen  nicht  zutreffen
und  daher  ihre  Geltendmachung  zwar  dem  Gesetze,  aber  nicht
dem  Zwecke  des  Gesetzes  entspricht.  Dabei  wird  allerdings
vielfach  nur  der  eine  (Gesichtspunkt,  die  Unsicherheit  der
Zahlung,  betont.  Aber  noch  andere  Gesichtspunkte  müssen
durchschlagen,  namentlich  der  Gesichtspunkt,  daß  man  nach
geraumer  Zeit  ein  gewisses  Recht  hat,  mit  der  Vergangenheit
fertig  zu  werden.  Ich  möchte  in  dieser  Beziehung  jetzt  noch
weiter  gehen,  als  in  der  Rechtsenzyklop.  I  S.  585f.  und  annehmen,
  daß  nicht  nur  für  rückständige  Zinsen,  sondern  auch
für  andere  kleinere  Posten  nach  geraumer  Zeit  eine  Abiehnung
sittlich  gerechtfertigt  ist.  Und  auch  beim  Entschädigungsanspruch
  aus  unerlaubter  Handlung,  sofern  es  sich  um  bloße
Fährlässigkeit  handelt,  ist  es  völlig  gerechtfertigt,  die  Verjährung
  geltend  zu  machen,  denn  es  ist  ein  richtiger  Gedanke,
daß  man  nicht  jahrelang  an  den  Sünden  früherer  Zeiten  zu
leiden  haben  soll.

Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  16
        <pb n="256" />
        242  II.  Buch.  B.  Alogische  Elemente.

Den  Gründen  der  Verjährung  entspricht  es,  daß  mit  der
Hauptleistung  auch  die  Nebenleistungen  verjähren,  $  224:
alles  muß  aus  der  Welt  geschafft  werden.

1I.  Der  Anspruch  besteht  also  trotz  der  Verjährung,  und
wenn  er  richterlich  geltend  gemacht  wird,  so  dringt  er  durch;
er  dringt  dann  durch,  wenn  der  Anspruchhaftende  die  Einredebefugnis
  nicht  ausübt.  Mit  der  Einrede  kann  die  Klage
so  abgelelint  werden,  daß  der  Richter  sie  abweisen  muß  und
zwar  endgültig;  denn  die  Einrede  ist  eine  ständige.  Das  gilt
aber  auch  für  andere  Arten  der  Anspruchsgeltendmachung:
auch  gegenüber  der  Rückbehaltungseinrede  und  gegenüber
einer  ausnahmsweisen  Selbsthülfe  kann  die  Verjährung  geltend
gemacht  werden,  und  bezüglich  der  Aufrechnung  gilt  $  390
B.G.B.  Vgl.  auch  S.  190£.

III.  Das  Fortbestehen  des  Anspruchs  zeigt  sich  besonders
darin,  daß

1.  der  Haftende  auf  die  Verjährung  verzichten  kann,  in
welchem  Fall  nicht  ein  neuer  Anspruch  entsteht,  sondern  der
alte  in  voller  Kraft  fortdauert;

2.  darin,  daß  für  den  alten  Anspruch  ein  Bürge  bestellt,
ein  Pfand  gegeben  werden  kann,  und  ferner  darin,  daß,
wenn  Bürge  oder  Pfand  bestellt  sind,  diese  fortdauern  können,
obgleich  der  Anspruch  verjährt  ist.  Ob  allerdings  dem  Bürgen
und  Pfandbeteiligten  ebenfalls  die  Verjährung  zustehe,  ist  eine
andere  Frage,  die  mit  diesen  Rechtsinstituten  zusammenhängt.


3.  Endlich  kann  der  Anspruch  trotz  der  Verjährung  bezahlt
  werden,  und  zwar  ist  eine  endgültige  Zahlung  möglich,
sodaß  von  einer  Rückforderung  aus  ungerechtfertigter  Bereicherung
  nicht  die  Rede  ist.  Das  ist  natürlich  der  Fall,
wenn  im  Bewußtsein  der  Verjährung  gezahlt  wird,  denn  darin
liegt  ein  Verzicht,  und  ein  Verzicht  ist  möglich;  aber  auch,
wenn  ohne  dieses  Bewußtsein  bezahlt  wird,  ist  eine  Rückforderung
  ausgeschlossen,  aus  dem  früher  erwähnten  Grunde,
weil  es  sich  um  eine  Gewissenssache  handelt,  die  ein  für
allemal  durch  Zahlung  erledigt  werden  muß  (oben  S.  196).
        <pb n="257" />
        2.b)  Verjährung.  y)  Entwicklung.  $  85.  243

y)  Entwicklung  der  Verjährung.
aa)  Allgemeines.
8  85.

I.  Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Entstehen  des  Anspruchs,
unter  Umständen  schon  mit  der  Anspruchsmöglichkeit.

Liegen  die  Verhältnisse  so,  daß  der-  Anspruch  jeden  Augenblick
  neu  entsteht,  so  kann  natürlich  von  einer  Verjährung
keine  Rede  sein.  Daher  versteht  sich  von  selber,  daß  der
Anspruch  auf  Aufhebung  der  Gemeinschaft  nicht  verjährt,
88  758,  (2042),  ebenso  der  aus  dem  Widerspruch  zwischen
Recht  und  Grundbuch  entstehende  Anspruch  auf  Änderung
des  Grundbuches:  hier  kann  allerdings  das  Recht  erlöschen,
aber  solange  das  Recht  besteht,  ist  ein  Konflikt  zwischen
Recht  und  Grundbuch  gegeben,  der  immer  und  immer  einen
Anspruch  neu  erzeugt;  so  $$  894,  898,  1263  B.G.B.!)  Ebenso
die  aus  dem  Nachbarrecht  hervorgehenden  Ansprüche,  &amp;amp;  924,
(in  Verbindung  mit  den  dort  zitierten  Paragraphen).  Dies
beruht  nicht  auf  Ausnahmen,  sondern  liegt  bereits  im  Prinzip
enthalten.

II.  Besondere  Bestimmungen  bezüglich  des  Beginns  der  Verjährung
  gelten,  abgesehen  vom  bisherigen,

1.  bezüglich  des  Pflichtteilsanspruches,  wo  die  scientia
maßgebend  ist  ($  2332),

2.  was  den  Anspruch  aus  unerlaubter  Handlung  betrifft,
insofern  als  die  3jährige  Verjährung  erst  mit  der  Kenntnis
von  dem  Schaden  und  dem  Ersatzpflichtigen,  die  30jährige
Verjährung  aber  bereits  mit  der  Begehung  der  Handlung  zu
laufen  beginnt,  nicht  erst  mit  dem  Moment  des  entstandenen
Schadens  ($  852),  und  auch  das  Unfallgesetz  v.  7.  Juni  1871
$  8  hat  einige  Besonderheiten  (A.  42  BGB.).

Etwas  Besonderes  gilt  3.  von  den  kurzen  Verjährungen
der  $$  196  und  197,  die  man  geschäftliche  Verjährungen  nennen
kann.  Sie  beginnen  nicht  etwa  mit  dem  Moment  des  Anspruchs
  oder  der  Anspruchsmöglichkeit,  sie  beginnen  vielmehr
erst  mit  Schluß  des  Jahres,  in  welchem  der  Anspruch  oder

')  Der  Fall  ist  hier  anders,  als  wenn  Recht  und  Besitz  einander
gegenüber  stehen:  der  Besitz  ist  nieht  dazu  da,  das  Recht  zu  konstatieren,
wohl  aber  der  Grundbucheintrag.

16*
        <pb n="258" />
        244  11.  Buch.  B.  Alogische  Elemente.

die  Anspruchsmöglichkeit  eintritt  ($  201).  Der  Grund  ist  der,
weil  es  sich  hier  um  Dinge  handelt,  welche  man  am  Schluß
des  Jalıres  zusammenzustellen  pflegt,  wo  man  dann  die  Rechnung
  macht  und  dem  Schuldner  übersendet.  Es  muß  daher
ohne  weiteres  angenommen  werden,  daß  beide  Parteien  einig
sind,  daß  erst  mit  Ablauf  des  Kalenderjahres  die  Verjährung
beginnen  soll,  und  dies  hat  in  unserem  Gesetze  mit  Recht  die
gesetzgeberische  Genehmigung  gefunden.

Ill.  Die  begonnene  Verjährung  aber  bildet  eine  Rechtslage,
eine  Rechtslage  in  der  Art,  daß,  wenn  die  Sache  weiter  geht
und  keine  unterbrecherde  Tätigkeit  stattfindet,  die  Verjährung
zu  stande  kommt.  Die  Rechtslage  hat  aber  eine  Bedingung  in
sich:  sie  ist  erfolglos,  falls  der  Anspruch  in  normaler  Weise
wirksam  wird;  wird  er  wirksam,  so  kann  nicht  nur  die  Verjährung
  nicht  weit.r  gehen,  sondern  die  bisherige  Rechtslage
wird  zu  nichte,  sie  verliert  ihre  Wirksamkeit.  Darauf  beruht
  das  Institut  der  Unterbrechung,  von  dem  noch  zu  sprechen
ist.  Im  Gegensatz  dazu  steht  der  Fall,  wo  die  Rechtslage
fortbesteht,  aber  eine  Zeitlang  keinen  Zuwachs  erfährt.  Das
ist  der  Fall  der  Hemmung  der  Verjährung:  in  diesem  Falle
ist  nichts  eingetreten,  was  die  Rechtslage  zerstören  könnte,
aber  es  ist  etwas  eingetreten,  was  bewirkt,  daß  eine  Fortsetzung
  derselben  einstweilen  nicht  geschehen  kann,  sodaß
die  Zeit,  die  nunmehr  folgt,  sich  einstweilen  nicht  anschließt
und  nicht  in  der  Lage  ist,  die  begonnene  Rechtslage  zur  vollständigen
  Verjährung  zu  führen;  es  handelt  sich  hier  um  Fälle,
wo  der  Anspruchberechtigte  nicht  das  normale  Verfahren  befolgt
  und  dadurch  die  Rechtslage  zerstört  hat,  wo  lediglich
Gründe  vorliegen,  kraft  deren  ihm  sein  Schweigen  verziehen
wird.)  Dazu  kommt  endlich  der  dritte  Fall,  wo  die  Verjährungsfrist
  fortläuft,  aber  durch  einen  den  Umständen  angemessenen
  bestimmten  oder  unbestimmten  Zusatz  verlängert  wird.

ß3)  Unterbrechung.
8  86.
I.  Die  normale  Wirksamkeit  des  Anspruchs  erfolgt  durch

—

 

1)  Es  ist  also  ein  ähnlicher  Unterschied  wie  zwischen  Aufhebung
und  Einstellung  der  Vollstreckung.
        <pb n="259" />
        2.b)  Verjährung.  ßß)  Unterbrechung.  $  86.  245

ein  Verhalten  des  Anspruchsberechtigten  oder  durch  ein  Verhalten
  des  Anspruchsschuldners.

Das  Verhalten  des  Anspruchsberechtigten  muß  regelmäßig
  in  einer  der  Friedensordnung  gemäßen  Geltendmachung
des  Anspruches  bestehen,  in  einer  Geltendmachung  durch  Erregung
  des  Prozesses  und  zwar  entweder  durch  Beginn
des  eigentlichen  Prozesses  (Klage)  oder  durch  Beginn  der
Vollstreckung  (Vollstreckungsantrag),  falls  die  Vollstreckungshandlung
  eine  gerichtliche  ist  oder  durch  die  Vollstreckung
selber,  wenn  sie  vom  Gerichtsvollzieher  ausgeht  ($  209  B.G.B.).
Natürlich  hat  die  Erlassung  eines  Zahlungsbefehls  dieselbe
Bedeutung  wie  die  Klage,  denn  auch  hier  beginnt  ein  Prozeß
und  eine  Rechtshängigkeit.  Ebenso  ist  die  Anmeldung  im
Konkurs  einer  Vollstreckungshandlung  gleich,  denn  sie  ist
eine  Erklärung,  daß  man  am  Beschlagsrechte  der  Gläubiger
teilnehmen  will;  und  durch  Anmeldung  entsteht  diese  Teilnahme,
  es  entsteht  also  ein  Beschlagsrecht,  ein  Vollstreckungsrecht.
  Dasselbe  gilt  von  der  Aufrechnung  im  Prozeß,  denn
diese  ist  eine  Befriedigungstätigkeit  im  Wege  prozessualen
Wirkens.  Dasselbe  muß  gelten  von  der  Nebenklage  auf  Buße
im  Strafprozeß.

Arrestgesuche  und  Arrestbefehle  unterbrechen  die
Verjährung  nicht,  denn  sie  sollen  bloß  dem  Sicherungs-,  nicht
dem  Befriedigungszwecke  dienen;  findet  aber  auf  Grund  des
Aırests  eine  Arrestpfändung  statt,  dann  muß  sie  wie  jede
andere  Vollstreckungshandlung  betrachtet  werden,  dies  schon
deshalb,  weil  die  Arrestpfändung  die  Grundlage  bieten  kann,
für  eine  jede  Vollstreckung,  sobald  noch  ein  auf  Rechtsverwirklichung
  abzielender  Vollstreckungstitel  hinzukommt.

Il.  Im  übrigen  bietet  die  Rechtsgestaltung  noch  einige
Schwierigkeiten  dar,  die  teils  in  der  Verschiedenartigkeit  der
Prozeßhandlungen  beruhen,  teils  in  den  Fehlgriifen,  welche
dabei  vorkommen  können.  Was  die  erstere  betrifft,  so  ist
insbesondere  auf  den  Fall  des  Schiedsvertrages  Rücksicht  zu
nehmen.  Das  Schiedsverfahren  hät  in  dieser  Beziehung  dieselbe
  Bedeutung  wie  das  Prozeßverfahren:  es  soll,  wenn  auch
nur  mittelbar,  zur  Verwirklichung  führen.  Daher  wird  die
Verjährung  dadurch  unterbrochen,  daß  das  Schiedsverfahren
beginnt,  oder  bezw.  dadurch,  daß  das  Nötige  geschieht,  um
        <pb n="260" />
        246  Il.  Buch.  B.  Alogische  Elemente.

das  Schiedsverfahren  in  Gang  zu  setzen;  denn  es  muß  hier
berücksichtigt  werden,  daß  nicht  selten  der  Schiedsvertrag
keine  Ernennung  der  Schiedsrichter  enthält,  sondern  diese  erst
nachzufolgen  hat.  So  $  220  B.G.B.  Vorausgesetzt  ist,  daß  die
Klage  vor  dem  bestellten  Schiedsgericht  in  drei  Monaten
nachfolgt,  85  210,  220,

Wie  das  schiedsgerichtliche  Verhältnis  ist  auch  der
Fall  zu  behandeln,  wenn  ausnahmsweise  das  zuständige  Gericht
  erst  bestimmt  wird,  wie  beim  Vorliegen  von  Kompetenzunsicherheiten,
  und  ebenso  gehört  hierher  der  Fall,  daß  ein
Verwaltungsstreitverfahren  nötig  ist,  wie  z.B.  die  Nichtigkeitserklärung
  eines  Patentes,  wenn  man  wegen  eines  zu  Unrecht
erworbenen  Patentes  Entschädigung  verlangen  will.  In  einem
solchen  Falle  erwirkt  der  entsprechende  Antrag  Unterbrechung,
  vorausgesetzt,  daß  innerhalb  3  Monaten  nach  Erledigung
  desselben  die  Klage  erhoben  wird,  $  210  B.G.B.

In  gewissen  Fällen  können  noch  andere  gerichtliche
Tätigkeiten  unterbrechend  wirken,  so  bei  den  Mängelklagen
der  85  477,  493  der  Antrag  auf  Sicherung  des  Beweises,
denn  dieser  Antrag  ist  ein  Vorläufer  der  Klageerhebung  und
zwar  ein  gerichtlicher  Vorläufer  ($  477).  Und  dasselbe  gilt
auch  von  den  Mängelklagen  beim  Werkvertrag  ($  639).

III.  Auch  ein  Herauswirken  von  einem  Prozeß  auf  eine  dritte
Person  kann  die  Verjährung  unterbrechen,  sofern  nämlich  hierdurch
  die  dritte  Person  melır  oder  minder  am  Ausgang  des
Rechtsstreits  betheiligt  wird:  eine  solche  Beteiligung  bewirkt,
daß  ihr  gegenüber  der  Prozeß  unterbrechend  zur  Geltung  kommt.
Das  ist  der  Fall  bei  der  Streitverkündung,  welche  der
Rückgriffsklage  gegen  den  Streitverkündeten  vorausgeht  und
sie  dadurch  einleitet,  daß  sie  einen  wesentlichen  Punkt  dieses
Prozesses  vorweg  ihm  gegenüber  zur  Entscheidung  bringt.
Voraussetzung  ist,  daß  innerhalb  6  Monaten  nach  Beendigung
des  Prozesses  der  Regreßanspruch  erhoben  wird  (SS  209  2.  4,
215  B.G.B.).  Dies  muß  auch  von  der  Streitverkündung  im  schiedsgerichtlichen
  Verfahren  gelten  ($$  220,  209,  215  B.G.B.).

8  87.

I.  Die  Prozeßtätigkeit  unterbricht  nicht  immer,  solange  der
Prozeß  als  Rechtsverhältnis  dauert,  wohl  aber,  solange  der
        <pb n="261" />
        2.b)  Verjährung.  ßß)  Unterbrechung.  $  87.  247

Prozeß  als  Rechtsverhältnis  seine  aktive  Betätigung  hat.
Mit  Recht,  denn  nicht  das  ideale  Prozeßverhältnis,  sondern
die  reale  Wirksamkeit  kommt  unterbrechend  in  Betracht;
weshalb  im  Falle  des  Beruhens  des  Prozesses  die  Unterbrechung
  aufhört  und  die  Verjährung  von  neuem  beginnt;  ohne
Rücksicht,  ob  das  Beruhen  auf  Vereinbarung  begründet  ist  oder
auf  andere  Umstände,  insbesondere  sofern  beide  Teile  nicht  im
Verhandlungstermin  erscheinen  oder  zwar  ein  "Teil  erscheint,
aber  gegen  den  anderen  keinen  Versäumnisantrag  stellt.
Natürlich  tritt  die  Unterbrechung  hier  erst  außer  Kraft  im
Augenblick  des  Beruhens,  also  im  Augenblick  des  Nichterscheinens
  im  Termin,  denn  erst  dann  verliert  der  Prozeß  seine
Betätigung.  Man  kann  nicht  etwa  die  Unterbrechung  mit  derjenigen
  Tätigkeit  aufhören  lassen,  welche  dem  Termin  unmittelbar
  vorherging,  denn  die  ganze  Frist  von  dieser  Tätigkeit
bis  zum  Termin  ist  durch  die  vorhergehende  Tätigkeit  gedeckt
(vgl.  8  211  B.G.B.).!)  Ist  der  Prozeß  durch  rechtskräftiges  Urteil
beendet,  dann  hört  natürlich  ebenfalls  die  Unterbrechung  auf,
und  es  beginnt  wieder  eine  neue  Verjährung,  welche  die  nämlichen
  Eigentümlichkeiten  hat,  wie  die  Verjährung  eines  Anspruchs
  aus  einem  sonstigen  vollstreckbaren  Titel;  es  beginnt
eine  neue  Verjährung;  und  dies  gilt,  auch  wenn  das  Urteil
deshalb  kein  vollstreckbarer  Titel  ist,  weil  es  eine  bloße
Feststellung  des  Rechtsverhältnisses  mit  den  künftig  sich
entwickelnden  Ansprüchen  enthält  ($  218  B.G.B).

II.  Ist  der  Prozeß  nichtig,  so  kann  von  einer  Unterbrechung
keine  Rede  sein.  Das  gilt  insbesondere  dann,  wenn  das  Gericht
  der  Gerichtsbarkeit  entbehrt,  so  z.  B.  wenn  ein  Sondergericht
  angerufen  worden  ist  in  Fällen,  wo  diesem  Sondergerichte
  die  Gerichtsbarkeit  fehlt.  Ganz  anders  im  Falle
eines  bloß  anfechtbaren  oder  relativ  nichtigen  Prozesses  und
ganz  anders  in  dem  Falle,  wo  der  Mangel  der  Prozeßvoraussetzung
  lediglich  eine  Verpflichtung  des  Richters  bewirkt,  den
Prozeß  durch  formelles  Urteil,  durch  Abstandserklärung  (absolutio
  ab  imstantia)  aufzuheben.  Ganz  anders  auch  dann,

 

')  Daß  eine  wenn  auch  regelwidrige  P’rozeßtätigkeit  zur  Fortsetzung
der  Unterbrechung  genügt,  ist  selbstverständlich,  da  eine  regelwidrige
Tätigkeit  eıner  mit  Gerichtsbarkeit  versehenen  Behörde  nicht  nichtig  ist,
0.1.G.  Hamburg  10.  Juni  1902  bei  Scherer,  Das  3.  Jahr  $.  151.
        <pb n="262" />
        248  ll.  Buch.  B.  Alogische  Elemente.

wenn  ohne  Schiedsvertrag  oder  über  die  Grenzen  des  Schiedsvertrags
  hinaus  ein  Schiedsgericht  angerufen  würde,  denn  das
Schiedsgericht  ist  (kraft  Erstreckung  des  Schiedsvertrages)
stets  möglich;  es  müßte  denn  sein,  daß  die  Sache  kraft  Rechtssatzes
  dem  Schiedsverfahren  entzogen  ist.  (Vgl.  88  220,  212
B.G.B)  Zwar  müßte  man  auch  in  diesen  Fällen  nach  der
Strenge  annehmen,  daß  die  ganze  Klageerhebung  fruchtlos
wäre;  allein  hier  wird  dem  Kläger  mit  Rücksicht  auf  die
Irrtumsmöglichkeit  und  auf  seinen,  wenn  auch  nicht  mit  Erfolg
  betätigten  Eifer  gestattet,  sich  die  Wirkung  der  Klageerhebung
  zu  erhalten,  indem  er  innerhalb  6  Monaten  eine
neue  Klage  erhebt;  man  kann  von  niemandem  absolute  Fehlerlosigkeit
  verlangen.  Dasselbe  muß  auch  dann  gelten,  wenn  er
die  Klage  zurücknimmt  und  dadurch  eine  materielle  Entscheidung
  unmöglich  macht,  denn  zu  dieser  Rücknahme  kann
er  ganz  erhebliche  prozessuale  Gründe  gehabt  haben.  Dasselbe
  endlich,  wenn  die  Aufrechnungseinrede  nicht  zur  Erledigung
  kommt.  Die  sechsmonatliche  Frist  der  88  212,  215
ist  im  Falle  des  8  490  auf  6  Wochen  verkürzt.

&amp;amp;  88.

I.  Die  Verjährung  wird  ferner  unterbrochen  durch  eine
solche  Tätigkeit  des  Anspruchhaftenden,  welche  im  Verkehr
als  ein  zustimmendes  Verhalten  gegenüber  den  Rechten  des
Anspruchträgers  erscheint,  sodaß  der  Anspruchsbefugte
verkehrsmäßig  annehmen  kann,  daß  sich  das  Verhältnis  in
Ordnung  und  Regel  abwickelt;  dies  gilt  insbesondere,  wenn
der  Schuldner  die  Schuld  anerkennt  oder  Abschlags-  oder
Zinszahlung  oder  Sicherheit  für  den  geschuldeten  Anspruch
  leistet  ($  208).  Natürlich  kann  eine  solche  Tätigkeit
einseitig  sein:  ein  Anerkennungsvertrag  des  Anspruchshaftenden
  mit  dem  Gläubiger  wird  nicht  verlangt;  sie  braucht  auch
keinen  Verpflichtungswillen  zu  enthalten,  weshalb  beispielsweis®
  die  Zahlung  einer  Amortisationsrate  die  Verjährung
unterbricht,  auch  wenn  der  Zahlernide  vermeinte,  daß  sie  die
letzte  Rate  sei.  Aber  die  Tätigkeit  muß  auch  den  obigen
Charakter  haben;  wenn  ich  also  beispielsweise  dem  Handwerker
  schreibe,  er  soll  mir  seine  Rechnung  schicken,  ansonst
ich  nach  Ablauf  der  Verjährungszeit  nicht  zahlen  werde,.  so
        <pb n="263" />
        2.b)  Verjährung.  yy)  Hemmung.  $  89.  249

ist  das  keine  Anerkennung,  nicht  deswegen,  weil  ich  mich
nicht  verpflichten  will,  sondern  deswegen,  weil  eine  solche
Erklärung  alles  weniger  als  eine  ordentliche  Betätigung  des
Rechts  enthält;  zudem  äußere  ich  gerade  dadurch,  dab  der
Betrag  der  Schuld,  die  Anzahl  und  Bedeutung  der  einzelnen
Posten  noch  in  Unsicherheit  schwebt.

II.  Der  Anerkennung  steht  es  gleich  1.  wenn  der  Schuldner
bei  dem  Anspruch  auf  Unterlassung  wirklich  unterläßt  und
nicht  zuwiderhandelt,  2.  wenn  ein  Anspruch  durch  Eintrag
oder  Widerspruch  im  Grundbuch  gewahrt  ist;  denn  hier  ist
das  Recht  als  wirksam  und  bedeutungsvoll  allem  Publikum
kundgegeben.')  Ein  solcher  Eintrag  unterbricht  immer  und
immer  die  Verjährung;  daher  der  Grundsatz,  daß  eingetragene
Rechte  nicht  verjähren  können  ($  902).  Dieser  Gedanke
zeigt  sich  auch  in  den  beiden  Ausnalımen:  a)  handelt  es  sich
um  wiederkehrende  Leistungen  (Zinsen  u.  a.),  so  wirkt  diese
ständige  Unterbrechung  nicht,  denn  es  gilt  als  Norm,  daß  die
aus  dem  Grundbuch  hervorgehenden  wiederkehrenden  Leistungen
jeweils  zeitig  erfolgen:  ‚die  Eintragung  enthält  daher  keine
Anerkennung,  daß  sie  noch  ausstehen;  b)  die  zweite  Ausnahme
in  &amp;amp;  1028  B.G.B.  erklärt  sich  von  selbst.

yr)  Hemmung  der  Verjährung.
8  89.

I.  Eine  wahre  Hemmung  des  Anpruchs  liegt  natürlich
dann  nicht  vor,  wenn  der  Anspruch  noch  gar  nicht  erwachsen
ist,  und  es  ist  darum  sehr  verwirrend,  wenn  der  8  202  es  als
eine  Hemmung  bezeichnet,  daß  die  Verjährung  noch  nicht
eintritt,  solange  die  Leistung  gestundet  ist.  Die  gestundete
Leistung  bekundet  eben  ein  Verhältnis,  aus  dem  ein  Anspruch
noch  nicht  hervorgeht,  und  die  Annahme,  daß  hier  eigentlich
bereits  ein  Anspruch  bestehe  und  nur  etwa  der  entstandene
Anspruch  durch  eine  Gegenwirkung  wieder  zurückgedrängt
werde,  ist  als  ungesund  abzulehnen.  “

Im  Falle  einer  vergänglichen  Einrede  läuft  die  Verjährung
doch;  es  ist  nicht  etwa  so,  daß  die  Erledigung  der  vergäng-1)

  Natürlich  gilt  aber  bei  Wertrechten  der  Eintrag  nur  für  das

Wertrecht,  nicht  für  die  damit  etwa  in  Verbindung  stehende  Forderung.
0.A.G.  Dresden,  5.  Dezember  1901,  Sächs.  Annalen  XXIIL  8.  493.
        <pb n="264" />
        250  II.  Buch.  B.  Alogische  Elemente.

lichen  Einrede  abgewartet  werden  müsse.  Dies  war  schon
im  gemeinen  Recht  anzunehmen,  denn  wenn  der  Anspruchberechtigte
  auch  zu  gewärtigen  hat,  daß  ihm  zeitweise  eine
sinrede  entgegengehalten  wird,  so  ist  sein  Anspruch  doch  begründet
  und  der  Zeit  und  ihrer  Wirkung  unterworfen.  Warum
soll  der  Umstand,  daß  der  Gegner  sich  in  irgend  einer  Weise
wehren  kann,  bewirken,  daß  nicht  auch  noch  die  Zeit  sich
am  Anspruch  vergreift?')  Es  wirken  dann  eben  zwei  hindernde
Elemente  neben  einander,  wozu  allerdings  noch  kommt,  daß
der  Anspruchberechtigte  in  einer  Reihe  von  Fällen  die  vergängliche
  Einrede  zu  beseitigen  vermag.  Man  hätte  das
Gegenteil  nie  angenommen,  wenn  man  nicht  in  großer  Verwechslung
  den  gestundeten  Anspruch  mit  dem  durch  Einrede
belasteten  Anspruch  verwechselt  hätte.  Wenn  daher  der
$  202  es  scheinbar  nur  von  sechs  vergänglichen  Einreden
besagt,  dab  die  Verjährung  eintrete,  so  sind  in  der  Tat  alle
walren  vergänglichen  Einreden  hiermit  gemeint.  Es  sind  die
Fälle  der  Gegenseitigkeits-  wie  die  Fälle  der  Unsicherheitseinrede
  gemeint,  was  nur  eben  in  $  202  kasuistisch  wiedergegeben
  ist.  Oder  sollte  die  Verjährung  nicht  laufen  im  Fall
des  $&amp;amp;  255,  des  $  526°?  Nicht  im  Fall  des  $  410,  wenn  der
neue  Gläubiger  noch  keine  Abtretungsurkunde  hat?  Das
wäre  eine  merkwürdige  Einrichtung.  \Venn  es  außerdem
heißt,  daß  die  Verjährung  gehemmt  sei,  wenn  der  Verpflichtete
aus  einem  anderen  Grunde  vorübergehend  zur  Verweigerung
der  Leistung  berechtigt  ist,  so  können  damit  nur  Fälle  der
nicht  wahren  Einrede  gemeint  sein,  Fälle,  in  welchen  in  der
Tat  ein  Anspruch  erst  nach  einiger  Zeit  entsteht.

Daß  hier  die  Verjährung  läuft,  ist  umso  sicherer,  als  ja
auch  bei  ständigen  Einreden  die  Verjährung  wirksam  ist,  in
der  Art,  dab  nach  Ablauf  der  Verjährungszeit  man  nicht
‚etwa  bloß  die  sonstige  Einrede,  sondern  auch  die  Verjährungseinrede
  gegen  den  Anspruch  geltend  machen  kann.

II.  Man  könnte  das  Gegenteil  annehmen  im  Fall  des  5  986,
wenn  dem  Eigentumsanspruch  die  Einrede  eines  entgegenstehenden
  Rechtes  gegenübergehalten  werden  kann;  sodaß

1)  Dies  habe  ich  schon  unter  dem  alten  Recht  ausgeführt,  Gesammelte
Beiträge  zum  Zivilprozeß,  S.  17  (aus  Grünhut  XV]).
        <pb n="265" />
        2.b)  Verjährung.  yy)  Hemmung.  $  90.  51

also,  wenn  das  dingliche  Recht  des  anderen  die  ganze  Verjährungsfrist
  dauert,  der  Eigentumsanspruch  erloschen  wäre.
Allein  dies  wäre  nur  scheinbar;  denn  da  der  Besitz  nach
Untergang  des  Rechts  einen  neuen  Charakter  hat,  so  entsteht
nach  Untergang  des  Rechts  ein  neuer  Eigentumsanspruch,  der
mit  dem  bisherigen  nichts  zu  tun  hat,  mithin  auch  nicht  verjährt
  sein  kann.
&amp;amp;  90.

I.  Eine  wirkliche  Hemmung  der  Verjährung  findet  statt,
wenn  entweder  a)  die  gerichtliche  Verwirklichung  an  objekKtiven
  oder  subjektiven  Gründen  scheitert  oder  wenn
b)  solche  Beziehungen  zwischen  den  Anspruchbeteiligten  bestehen,
  daß  ein  gerichtlicher  Austrag  des  Anspruches
nicht  als  wünschenswert  erscheinen  kann.  In  letzterem
Falle  wird  die  Begierde  nach  prozessualischer  Erledigung,
welche  zur  Verjährung  führt,  durch  Gegenerwägungen  zurückgehalten,
  welche  vom  Prozesse  abhalten.  Während  es  sonst
als  wünschenswert  gilt,  daß  Ansprüche  gerichtlich  oder  außergerichtlich
  bald  zur  Erledigung  kommen,  so  ist  es  in  solchen
Fällen  besser,  die  Geltendmachung  der  Ansprüche  aufzuschieben,
weil  solche  möglicherweise  Verhältnisse,  die  man  schonen  soll,
aufregen  und  erbittern  könnte.  Dabei  gilt  noch  folgender
Unterschied:  die  Hemmungsgründe  zu  a)  wirken  nur,  wenn
sie  in  den  letzten  sechs  Monaten  der  Verjährungsfrist  eintreten
  oder  wenn  und  soweit  sie  in  die  sechs  Monate  hineinragen;
  denn  wenn  trotz  dieser  Hemmung  dem  Berechtigten
volle  sechs  Monate  verbleiben,  so  hat  die  Rechtsordnung  keinen
genügenden  Grund,  dem  Berechtigten  zu  Hülfe  zu  kommen.
Dies  gilt  von  den  Hemmungsgründen  zu  b)  nicht.

JI.  Hemmungsgründe  erster  Art  sind  1.  das  justitium  (der
Gerichtsstillstand),  sofern  die  Rechtspflege  aus  politischen  oder
hygienischen  Gründen  vollkommen  aufhört.  Der  Hauptfall
ist  der  einer  feindlichen  Okkupation.  Dies  ist  die  objektive
Hinderung.  Ein  Fall  subjektiver  Hinderung  2.  ist  gegeben,
wenn  in  der  Person  des  Anspruchsberechtigten  höhere
Gewalt  vorliegt,  welche  ihn  an  der  Verfolgung  hindert;  so
wenn  er  wegen  Durchbrechung  des  Verkehrs  nicht  in  der
Lage  ist,  eine  Rechtshandlung  vor  Gericht  vorzunehmen,  so
im  Falle  der  Gefangenschaft,  so  aber  auch  im  Falle  schwerer
        <pb n="266" />
        252  II.  Buch.  B.  Alogische  Elemente.

Erkrankung,  welche  jede  geistige  Tätigkeit  ausschließt.  Höhere
Gewalt  ist  hier  wie  sonst  eine  Einwirkung,  welche  mit  nornıalen
  menschlichen  Mitteln  nicht  zu  überwinden  ist.

Eine  Hemmung  auf  Grund  persönlicher  Beziehungen  findet
statt,  wenn  der  Anspruch  zwischen  Ehegatten,  zwischen
Eltern  und  Kindern  während  der  Minderjährigkeit  und
endlich  zwischen  Vormund  und  Mündel  während  der  Vormundschaft
  schwebt.  In  allen  diesen  Fällen  hat  die  Rechtsordnung
  gute  Gründe,  das  persönliche  Verhältnis  zu  schonen
und  eine  durch  den  Prozeß  etwa  eintretende  Feindschaft  zu
hindern.  Dies  gilt  bei  Ehegatten  auch  im  Fall  von  $  1575
(wegen  1587).

III.  In  einigen  Fällen  sind  besondere  Hemmungsgründe  gegeben,
  so  insbesondere  bei  den  Mängelklagen  des  $  639.  Wenn
hier  im  Einverständnis  mit  dem  Besteller  der  Unternehmer
die  Sache  nach  dem  behaupteten  Mangel  prüft  oder  den
Mangel  zu  beseitigen  unternimmt,  dann  ist,  solange  das
Prüfungs-  oder  Beseitigungsverfahren  stattfindet,  die  Verjährung
  der  Ansprüche  wegen  des  Mangels  gehemmt,  denn
eine  solche  Prüfung  oder  Beseitigung  soll  eben  gerade  die
Sache  klar  legen  oder  bereinigen  und  damit  eine  gütliche
Begleichung  herbeiführen.  Dem  wäre  es  völlig  widersprechend,
wenn  man  die  Parteien  zur  Klageerhebung  zwingen  würde.

Ein  anderer  Fall  ist  gegeben  in  8  470  (439)  H.G.B.,  $  61,
91  Verk.O.  für  Eisenbahnen  Deutschlands,  wonach  die  Verjährung
gegen  die  Eisenbahnen  durch  schriftliche  Anmeldung  bei  der
Eisenbahn  gehemmt  wird,  so  lange  bis  darauf  ein  Bescheid
ergangen  und  dem  Anmeldenden  unter  Zurückstellung  der
angeschlossenen  Beweisstücke  schriftlich  bekannt  gegeben  ist.
Eıst  von  da  an  geht  die  Verjährung  weiter;  was  ebenfalls
begründet  ist,  weil  auch  hier  ein  Mittel  versucht  wird,  die
Sache  gütlich  zu  erledigen.

8  91.

Eine  eventuelle  Verlängerung  der  Verjährungsfrist
kommt  in  zwei  Fällen  vor:

1.  wenn  der  Anspruchsträger,  gegen  den  die  Verjährung
läuft,  geschäftsbeschränkt  oder  geschäftsunfähig  (und  auf  Grund
dessen  prozeßunfähig)  ist  und  keinen  gesetzlichen  Vertreter  hat,
        <pb n="267" />
        2.  b)  Verjährung.  8)  Arten.  $  9.  253

3.  wenn  der  Anspruchshaftende  ein  Nachlaß  ist  und
niemand  da  ist,  gegen  den  die  Ansprüche  geltend  gemacht
werden  können,  oder  wenn  der  Anspruchberechtigte  ein  Nachlaß
  ist,  der  sich  in  der  gleichen  Lage  befindet.

In  allen  diesen  Fällen  gilt  der  Grundsatz:  die  Verjährungsfrist
  wird  eventuell  so  lange  verlängert,  bis  der  Vertretungsmangel
  aufhört  und  sechs  Monate  von  da  an  abgelaufen  sind;
sechs  Monate  oder  statt  dieser  die  normale  Verjährungszeit,
sofern  sie  kürzer  ist  (85  206,  207  B.G.B.).

Ein  vereinzelter  Fall  der  Verlängerung  findet  sich  für
eine  eigenartige  Rechtsgestaltung  in  &amp;amp;  2031  B.G.B.:  der  Vermögens-(quasi
  Erbschafts-)Anspruch  des  für  tot  Erklärten
kann  eıst  ein  Jahr,  nachdem  dieser  von  der  Todeserklärung
Kenntnis  hat,  verjähren.

ö)  Arten  der  Verjährung.
8  92.

I.  Die  wichtigsten  Verjährungen  sind  die  kleinen  Verschweigungen
  des  Lebens.  Die  meisten  Ansprüche  des  Lebens,
diejenigen,  welche  dem  Verkehr  dienen,  welche  wir  täglich
um  der  Lebenserhaltung,  der  Lebensverschönerung,  der  Lebenserweiterung
  willen  hervorrufen,  bedürfen  einer  kurzen  Verjährung:
  sie  sind  dazu  angetan,  pünktlich  berichtigt  zu  werden,
um  dann  für  immer  aus  dem  Gedächtnis  zu  verschwinden.
Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  hat  dafür  die  zweijährige  und
vierjährige  Verjährung  eingeführt,  die  zweijährige  Verjährung
vornehmlich  für  die  Fälle,  wo  es  sich  um  Ansprüche  gegen
Nicht-Geschäftsleute  handelt  und  die  vierjährige  in  einigen
Fällen,  wo  Ansprüche  gegen  Geschäftsleute  in  Frage  stehen;
denn  es  ist  begreiflich,  daß  man  von  den  Nicht-Geschäftsleuten
  eine  geringere  Sorgfalt  in  der  Aufbewahrung  der
Quittungen  und  Belege  verlangt,  als  von  den  Personen  des
gewerblichen  Betriebes.

Il.  Im  übrigen  ist  die  Sache  im  Bürgerlichen  Gesetzbuch
in  äußerst  kasuistischer  Weise  geregelt,  ohne  daß  hierzu  ein
genügender  Grund  vorlag.  Es  ist,  als  ob  der  Geist  des
preußischen  Landrechts  aus  dem  Grabe  gestiegen  wäre.  Der
zweijährigen  Verjährung  sollten  1.  Kaufverträge  unterworfen
        <pb n="268" />
        254  II.  Buch.  B.  Alogische  Elemente.

werden,  Kaufverträge  bezüglich  Waren,  wozu  auch  Wertpapiere
gehören  müssen,  sofern  der  Veräußerer  ein  Geschäftsmann
(Kaufmann,  Fabrikant,  Handwerker,  Kunstgewerbetreibender)
ist  oder  sofern  er  zu  denen  gehört,  welche  die  Land-  oder
Forstwirtschaft  betreiben  oder  sofern  er  Gastwirt  oder  Lotterielosvertreiber
  ist.  Hierbei  muß  man  unter  Kaufleuten  den
Begriff  des  Handelsrechts  annehmen,  sodaß  es  mitunter  darauf
ankommt,  ob  jemand  in  das  Handelsregister  eingetragen
worden  ist  oder  nicht,  sofern  er  ein  Soll-Kaufmann  oder
ein  Kann-Kaufmann  ist.  Handwerker  gehören  aber  hierher,
auch  wenn  sie  nicht  Kaufleute  sind,  ebenso  die  Lotterielosvertreiber,
  ebenso  die  Betreiber  von  Land-  und  Forstwirtschaft,
sofern  sie  land-  und  forstwirtschaftliche  Erzeugnisse  liefern,
wozu  die  Lieferung  von  Tieren  und  zwar  nicht  etwa  bloß  von
Konsumtieren,  sondern  auch  von  Tieren  zum  Aufziehen  zu
verstehen  ist;  zur  Land-  und  Forstwirtschaft  muß  auch  das
Gewerbe  des  Fischers  gezählt  werden;  2.  gehören  hierher  verschiedene
  Fälle  des  Mietvertrages,  nicht  der  Mietvertrag  bezüglich
  der  Grundstücke,  wohl  aber  der  Mietvertrag  bezüglich
der  beweglichen  Sachen,  sofern  es  sich  um  ein  gewerbsmäßiges
Vermieten  handelt,  so  beispielsweise  der  Mietvertrag  in  bezug
auf  Reitpferde,  Automobile,  Fahrräder  usw.  Namentlich  aber
sind  3.  die  häufigsten  Fälle  des  Dienstverhältnisses  und
der  Ansprüche  der  Dienstleistenden  einzurechnen.  Hierher
gehören

a)  die  Dienstleistenden,  welche  in  einem  dienstlichen
Abhängigkeitsverhältnis  stehen,  insbesondere  die  gewerblichen
Arbeiter,  wozu  auch  die  Handelsgehülfen  zu  zählen  sind,  aber
auch  die  im  Privatdienst  stehenden  Personen;

b)  gehören  hierher  die  Personen,  welche  ein  selbständiges
Gewerbe  betreiben,  das  in  der  Leistung  von  Diensten  besteht,
und  zwar  können  diese  Personen  eine  förmliche  Anstalt  haben
mit  Einrichtungen,  worin  sie  ihre  Dienste  tun,  oder  es  kann
sich  so  verhalten,  daß  sie  ohne  eine  solche  Anstalt  in  Dienstleistungen
  tätig  sind.  Hierher  gehören  a)  diejenigen,  welche
Erziehungs-  und  Unterrichtsdienste  leisten,  sei  es  nun  anstaltsweise
  oder  privatim;  die  Lehrherren  gegenüber  den  Lehrlingen
sind  mit  inbegriffen.  Es  gehören  hierher  ß)  diejenigen,  welche
gewerblich  Verpflegungs-  und  Heilungsdienste  gewähren,  auch
        <pb n="269" />
        2.b)  Verjährung.  6)  Arten.  8  92.  255

hier  ohne  Rücksicht  auf  Anstaltsleistungen  oder  einfache,
nicht  anstaltliche  Tätigkeit.  Hierher  gehören  y)  Ärzte  (seien
es  allgemeine  Ärzte,  seien  es  Spezialärzte),  insbesondere  auch
Hebammen;  sie  gehören  hierher,  auch  wenn  sie  nicht  gewerblich,
  sondern  etwa  nur  im  einzelnen  Fall  (z.  B.  nach  der
Zuruhsetzung)  tätig  sind,  und  zwar  gilt  dies  von  Ärzten  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  sie  den  Titel  Ärzte  annehmen  dürfen
oder  nicht;  denn  eine  solche  Unterscheidung  würde  zu  einer
Privilegierung  von  nicht  gewerbsmäßigen  Naturärzten  führen,
was  unhaltbar  ist.  Auf  Heilgehülfen  bezieht  sich  die  Verjährung
nur,  wenn  sie  gewerbsmäßig  Dienste  leisten,  wofür  ja  auch  gute
Gründe  sprechen.  Hierher  gehören  ö)  die  Dienstleistenden  der
Rechtspraxis,  also  Rechtsanwälte,  Notare,  Patentanwälte,
Gerichtsvollzieher,  und  zwar,  was  bei  Rechtsanwälten,  die  sich
zur  Ruhe  gesetzt  haben,  vorkommen  kann,  auch  dann,  wenn
sie  nicht  mehr  gewerblich  arbeiten,  während  Rechtskonsulenten,
Geschäftsbesorger  nur  dann  hierher  gehören,  wenn  sie  ihre
Dienste  gewerbsmäßig  leisten,  nicht  sonst;  denn  wer  jemandem
einen  juristischen  Dienst  gelegentlich  tut,  kann  eine  andere
Berücksichtigung  verlangen,  als  derjenige,  der  gewerbsmäßig
auf  diese  Weise  tätig  ist  oder  die.  Tätigkeit  als  seinen  Beruf
betreibt.

Aber  -)  auch  andere  Dienstleistende  gehören  hierher,
welche  gewerbsmäßig,  sei  es  für  Haushalt,  sei  es  für  die  Wirtschaft,
  praktisch  tätig  sind.

Der  Verjährung  unterliegen  auch  4.  Ansprüche  aus  Werkverträgen,
  jedoch  mit  Ausnahmen;  es  gehören  hierher

a)  Werkverträge  der  Ärzte,  Rechtsanwälte,  überhaupt  der
in  $  196  Z.  14  und  15  angegebenen  Personen,  nicht  aber
sonstige  Werkverträge  im  Kreise  der  Rechtswissenschaft,  denn
wenn  jemand  im  einzelnen  Falle  juristischen  Rat  gibt  oder
juristische  Gutachten  macht,  so  ist  für  eine  kurze  Verjährung
kein  Halt  gegeben.  Ferner

b)  Werkverträge  der  Kunstgewerbetreibenden,  nicht  auch
der  Künstler.  Auch  Architekten  unterliegen  dieser  Verjährung
nicht,  auch  nicht  die  Unternehmer  von  Eisenbahnbauten,  denn
bei  diesen  handelt  es  sich  vielfach  um  selır  weitgehende
Betätigungen,  deren  Zahlung  erst  verlangt  werden  kann,
        <pb n="270" />
        256  II.  Buch.  B.  Alogische  Elemente.

wenn  im  großen  und  ganzen  die  Sache  zu  übersehen  ist,”)
wohl  aber  gehört  hierher  c)  der  Transportvertrag  nach  allen
Richtungen  hin  und  sodann  d)  die  Geschäftsbesorgung,  sofern
sie  gewerbsmäßig  geschieht.  Auch  zählt  hier  mite)  die  öffentlichrechtliche
  Leistung  der  Zeugen  und  Sachverständigen.

III.  In  den  bisherigen  Fällen  ist  zum  Teil  vorausgesetzt,  daß
die  Leistung,  für  welche  der  Gegenwert  verlangt  wird,  nicht
für  das  Gewerbe,  sondern  für  das  Privatleben  des  Bestellers
bestimmt  ist,  so  namentlich  im  Fall,  daß  Kaufleute,  Fabrikanten,
Handwerker  und  Kunstgewerbetreibende  entweder  Waren  verkaufen
  oder  Arbeiten  ausführen;”)  und  wenn  es  sich  um  Landund
  Forstwirtschaft  handelt,  so  wird  gar  verlangt,  daß  die
Lieferung  für  den  Haushalt  des  Schuldners  erfolgt,  sodaß  also
der  Fall  nicht  hierher  gehört,  daß  sich  etwa  der  Schuldner
liefern  läßt,  um  damit  andere  zu  unterstützen.  Auch  beim
Losvertrieb  wird  dabei  unterstellt,  daß  die  Lieferung  nicht
zum  Zweck  des  Weitervertriebes  geschieht.  In  anderen  Fällen
dagegen,  namentlich  was  die  Leistung  der  Gewerbe-  und
Handelsgehülfen  betrifft,  bei  Transportverträgen,  Geschäftsbesorgungen,
  Leistung  von  Rechtsanwälten  usw.  besteht  die
zweijährige  Verjährung  auch  dann,  wenn  die  Leistung  für  einen
Geschäftsbetrieb  erfolgt  ist.

IV.  Die  Verjährung  trifft  hier  vor  allem  die  Gegenwertleistungen:
  Gegenwert  für  Waren,  Dienste,  Werkleistungen
(einschließlich  der  Aufwendungen),  ausnahmsweise  aber  auch
Rückforderungen  für  geleistete  Vorschüsse  (gegenüber  Dienstleistenden
  und  namentlich  auch  gegenüber  den  Rechtsanwälten).


V.  Inden  bezeichneten  Fällen,  wo  die  zweijährigeVerjährung
wegen  des  passiv  geschäftlichen  Charakters  der  Forderung  ausgeschlossen
  ist,  gilt  die  vierjährige  Verjährung,  und  sie  gilt  auch
da,  wo  früher  vielfach  eine  fünfjährige  Verjährung  galt,  nämlich,
wenn  es  sich  handelt  um  Ansprüche  regelmäßig  wiederkehrender

1)  Anders  nur  die  Handwerker  und  Kunstgewerbetreibenden,  die  für
ein  Gebäude  liefern;  sie  unterliegen  dem  $  196  2,1.

?)  Leistung  für  den  Gewerbebetrieb  ist  auch  eine  Leistung  für  die
Einrichtung  eines  Ladens,  auch  für  ein  Gebäude,  sofern  dieses  speziell
für  den  Gewerbebetrieb  bestimmt  ist.  Wie  es  scheint  a.  A.  O0.L.G.  Breslau
nach  Bericht  im  Recht  VI  S.  428.
        <pb n="271" />
        2.b)  Verjährung.  6)  Arten.  8  9.  257

Natur.  Es  sind  das  einmal  solche  Ansprüche,  welche  Zins-,
Mietzins-,  Besoldungs-,  Alimentationscharakter  haben,  welche
also  aus  dem  Ertrage  des  Vermögens  getilgt  zu  werden  pflegen;
daher  auch  $  1171  und  die  vierjährige  Zinsscheinfrist  des  5  801.
Aber  auch  die  wiederkehrenden  Amortisationsleistungen  gehören
  hierher,  d.  h.  die  Leistungen,  welche  bestimmt  sind,
allmählich  das  Kapital  abzutragen,  weil  es  eben  zum  wirtschaftlichen
  Charakter  derartiger  Amortisationsleistungen  gehört,
  daß  das  Kapital  der  Schuld  allmählich  aus  den  Vermögenserträgnissen
  getilgt  wird.  Im  übrigen  vergleiche  über  die
Amortisationsbeträge  Enzyklopädie  I  S.  617.  Zu  den  Zinsen
gehören  auch  die  Verzugszinsen.

8  98.

I.  Eine  weitere  wichtige  Verjährung  ist  zu  Gunsten  der
Deliktschulden  festgesetzt.  Unerlaubte  Handlungen  sollen  nach
einiger  Zeit  begraben  sein  und  nicht  mehr  aufgerührt  werden.
Allerdings  wäre  es  ungerecht,  wollte  man  solche  kürzere  Frist
schon  mit  dem  Augenblick  der  unerlaubten  Handlung  beginnen,
da  gerade  hier  der  Täter  häufig  dem  Verletzten  unbekannt  sein
wird  und  diese  Unbekanntschaft  mit  auf  der  Art  der  Verletzung,
also  auf  dem  unerlaubten  Handeln  des  Täters  beruht.  Ganz
ähnlich,  wie  daher  die  Antragsfrist  im  Strafrecht  erst  mit
der  Kenntnis  von  der  Tat  und  dem  Täter  beginnt,  so  beginnt
hier  die  Verjährung  erst  mit  dem  Augenblick,  wo  man  von
der  Tat  und  dem  Täter  Kenntnis  erlangt;  ja  noch  mehr:
möglicherweise  ist  der  Schaden  aus  der  Tat  nicht  sofort  ersichtlich,
  sondern  ergibt  sich  erst  später;  es  hat  z.  B.  ein
Beamter  eine  Verfügung  gemacht,  deren  Verfehltheit  sich  den
Parteien  erst  später  herausstellt,  sodaß  erst  nachträglich  der
Schaden  hervortritt:  dann  kann  erst  von  dem  Zeitpunkt  an,  wo
der  Schaden  ersichtlich  ist,  die  Verjährung  beginnen.  So
daher  auch  $  852.  \Warum  im  Gebiete  der  Autorverletzung
etwas  anderes  gilt  und  die  dreijährige  Verjährung  nicht  von
der  Kenntnis,  sondern  von  der  objektiven  Verbreitung  beginnt
($  50  Autorges.),  gehört  zu  den  Geheimnissen  dieses  Gesetzes.

Eine  Ausnahme  erleidet  die  Verjährung,  soweit  ungerechtfertigte
  Bereicherung  vorliegt.  Im  Entschädigungsanspruch  ist,
der  Anspruch  aus  ungerechtfertigter  Bereicherung  mit  ent-Kohler,

  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  17
        <pb n="272" />
        258  1I.  Buch.  B.  Alogische  Elemente.

halten,  und  dieser  ist  der  gewöhnlichen  allgemeinen  Verjährung
unterworfen.  Ganz  gerechtfertigt;  denn  wäre  es  hart,  daß
der  Schädiger  noch  ungemessene  Zeit  aus  seinem  Vermögen
für  die  Folgen  der  Tat  einstehlen  müßte,  so  kann  keine  Härte
darin  erblickt  werden,  daß  man  ihm  den  Erfolg  einer  solchen
unerlaubten  Handlung  nach  Jahren  entzieht.  So  $  852  B.G.B.

Von  großer  Wichtigkeit  ist  die  Bestimmung  auch  für  den
Fall,  daß  jemand  durch  unerlaubte  Handlung  es  herbeigeführt
hat,  daß  er  den  Prozeß  gewann  und  der  Gegner  ihn  verlor,
sofern  es  wegen  Ablauf  der  fünfjährigen  Restitutionsfrist
unmöglich  geworden  ist,  auf  dem  Wege  des  Prozesses  noch
gegen  ihn  vorzugehen.  Auch  hier  bleibt  ein  Schadenersatzanspruch
  übrig.

Man  vergleiche  auch  Preuß.  Berggesetz  $  151.

II.  Für  gewisse  Deliktshaftungen  des  Handelsrechts  gilt  eine
fünfjährige  Verjährung;  so  was  die  Haftung  der  Gründer,  der
Mitglieder  des  Vorstands  und  Aufsichtsrats  einer  Aktiengesellschaft
  betrifft,  88  206,  241,  249  H.G.B.;  dahin  gehört  auch
die  Haftung  der  Aktionäre  aus  $  217,  die  Emissionshaftung
kraft  88  43—45  Börsen-Ges.  u.  a.

Daß  hier  mit  5  Jahren  auch  die  Bereicherungshaftung
erlösche,  ist  nicht  anzunehmen.

8  94.

Weitere  kurze  Verjährungen  sind  die  dreijährigeVerjährung
zu  Gunsten  des  Akzeptanten,  $  786  B.G.B.,  A.  77  Wechselordnung,
  sowie  des  Pflichtteilsanspruchs  ($  2332),  und  entsprechend
  auch  des  Anspruchs  der  $$  2287,  2288.  Eine
zweijährige  Verjährung  gilt  bezüglich  der  zur  Zahlung  vorgelegten
  Inhaberpapiere  ($  801),  bezüglich  der  zurückzugebenden
  Verlobungsgeschenke  ($  1302)  und  —  bezüglich  des
Unfallgesetzes  (vom  7.  Juni  1871)  8  8.  Eine  einjährige  Verjährung
  hat  der  Anspruch  auf  Aussteuer  ($  1623),  eine  sechsmonatliche
  besteht  bezüglich  der  Mietersatzansprüche  und  der
ihnen  nachgebildeten  Ansprüche  (88  558,  606,  1057,  1226);
und  besonderes  gilt  für  die  Mängelansprüche  bei  Veräußerungsgeschäften
  und  beim  Werkvertrag,  885  477,  480,  493,  638
(6  Monate,  1  Jahr,  5  Jahre);  einer  sechswöchentlichen  Ver-
        <pb n="273" />
        2.  b)  Verjährung,  c)  Fristen.  88  95,  96.  259

jährung  unterliegt  endlich  der  Wandelungs-  und  Schadensersatzanspruch
  bei  Viehmängeln  ($  490  B.G.B.).

Auch  das  Handelsrecht  hat  verschiedene  kurzeVerjährungsfristen;
  so  die  fünfjährige  bezüglich  der  aus  einem  Geschäft
Ausgeschiedenen,  $$  26,  159  (vgl.  auch  88  61,  113,  236,  326)
H.G.B.,  die  einjährige  des  Spediteurs,  Fracltführers,  Lagerhalters,
  8$  414,  439,  423  (vgl.  auch  470)  H.G.B.;  eine  dreimonatliche
  Verjährung  gilt  im  Fall  einer  unerlaubten  Konkurrenz
des  Handelsgehülfen,  Gesellschafters,  Vorstands,  SS  61,  113,
236,  326;  das  Seerecht  kennt  kurze,  ein-,  zwei-,  fünfjährige
Verjährungen,  SS  901ff.,  und  die  \Vechselregreßverjährung  verläuft
  in  3,  6,  18  Monaten,  88  781.  W.O.  u.  a.

8  95.

Die  altbewährte  30jährige  Verjährung  gilt  immer  noch
für  den  Fall,  daß  eine  andere  Verjährung  nicht  durchgreift.
Sie  gilt  insbesondere  auch  dann,  wenn  man  einen  vollstreckbaren
  Titel  oder  ein  rechtskräftiges  Urteil  hat.  Mag  sonst
der  Anspruch  sein,  wie  er  will:  der  vollstreckbare  Titel  macht
ihn  zu  einem  langzeitigen  und  erst  nach  30  Jahren  verjährbaren
  ($  218  B.G.B.);  wobei  jedoch  anzunehmen  ist,  daß,  wenn
der  Anspruch  auf  künftige  Leistung  geht,  die  Verjährung  erst
von  dem  Augenblick  beginnt,  wo  die  Leistung  fällig  wird  und
ein  vullstreckbarer  Anspruch  entsteht.  Das  gilt  auch  dann,
wenn  der  vollstreckbare  Titel  auf  Renten  oder  Zinsen,  überhaupt
  auf  regelmäßig  wiederkehrende  Leistungen  geht.  Hier
aber  hat  man  die  vierjährige  Verjährung  belassen,  weil  der
besondere  Grund  der  kurzen  Verjährung,  daß  sonst  Belastungen,
welche  auf  den  periodischen  Ertrag  des  Vermögens  fallen,  auf
das  Kapital  geschlagen  würden,  auch  hier  zutrifft.  Vgl.  auch

8  902  B.G.B.
c)  Fristen  insbesondere.

8  96.

I.  Von  der  Verjährung  sind  die  gesetzlichen  Fristen
unterschieden,  innerhalb  deren  sich  die  Rechtshandlungen  vollziehen
  sollen.

Derartige  Fristen  sind  die  bereits  erwähnte  Frist  der
85  210,  212,  215,  ferner  die  Fristen  der  Anfechtung,  88  124,
1339,  1350,  1594,  1599,  1954,  2082,  2283,  2340,  2345,  ferner

die  Fristen  der  Ausschlagung  $  1944,  die  Frist  der  Scheidungs-17*
        <pb n="274" />
        260  ll.  Buch.  B.  Alogische  Elemente.

klage  S  1571,  die  Vorlegungsfrist  $  8Olf.  und  die  Frist  des
Verwendungsersatzbegehrens  $  1002.  Man  hat  derartige  Fristen
vielfach  mit  der  Verjährung  zusammengestellt,  aber  höchst
unrichtig;  denn  die  Verjährung  bezieht:  sich  auf  Ansprüche,
die  Frist  auf  Rechtshandlungen.  Und  wenn  die  Verjährung
auch  auf  die  eine  Rechtshandlung,  nämlich  auf  die  Klageerhebung
  einwirkt,  so  ist  diese  Einwirkung  nur  eine  mittelbare,
  denn  die  Klage  wird  trotz  der  Verjährung  doch  mit
Wirksamkeit  angestrengt,  und  die  Folge  der  Verjährung  ist
nur,  daß  der  Anspruch  mit  einer  Einrede  belastet  ist  und  die
Einrede  geltend  gemacht  werden  kann.

II.  Allerdings  sind  gewisse  Bestimmungen  der  Verjährung
auf  die  gesetzlichen  Fristen  zu  übertragen,  denn  in  beiden
Fällen  muß  die  alogische  Natur  eine  gewisse  Verbesserung
erfahren:  die  Bestimmungen  über  Hemmung  bei  höherer  Gewalt
  passen  auf  beide  und  die  Bestimmungen  über  das
justitium  passen  auf  alle  diejenigen  Fristen,  zu  deren  Betätigung
  man  des  Gerichts  bedarf.  Und  ebenso  muß  die
Verlängerungsbestimmung  wegen  mangelhafter  Vertretung  und
die  Verlängerungsbestimmung  bezüglich  des  vertretungslosen
Nachlasses  in  diesen  Fällen  gleichfalls  gelten;  denn  es  kann
auch  hier  die  Notlage  eintreten,  daß  eine  Person  aus  diesen
Gründen  nicht  in  der  Möglichkeit  ist,  die  erforderlichen  Rechtshandlungen
  vorzunehmen;  wobei  jedoch  natürlich  die  Bestimmungen
  über  den  vertretungslosen  Nachlaß  nur  da  in  Betracht
kommen  können,  wo  überhaupt  von  einem  Nachlaß  die  Rede  ist.
So  kommt  es  denn,  daß  die  8$  203,  206,  207  entweder  sämtlich
oder  der  eine  oder  der  andere,  soweit  ihre  Anwendung  möglich
  ist,  auf  die  bereits  genannten  obigen  Fristen  ausgedehnt
worden  sind.  Dies  muß  auch  für  den  Fall  von  $  1350  gelten.

III.  Dazu  gehören  auch  die  Schuldanfechtungsfristen  nach
Maßgabe  des  Anfechtungsgesetzes  in  der  Fassung  vom  20.  Mai
1898,  812  (10  Jahre),  und  entsprechend  die  Frist  der  Konkursordnung,
  $  41  (1  Jahr).

8  97.

I.  Anderen  Regeln  folgen  diejenigen  Fristen,  welche  für  den
Verlust  und  Erwerb  von  Rechten  und  Rechtslagen
maßgebend  sind,
        <pb n="275" />
        2.  e)  Fristen.  8  97.  261

1.  die  Erlöschungsfristen.  die  als  Schranken  von
Rechten  und  Befugnissen  bestimmt  sind,  so

a)  die  Frist  der  zeitweiligen  Einreden,  $  2014,

b)  so  die  Frist  für  die  Dauer  des  auberordentlichen
Testaments,  $  2252  (mit  besonderer  Hemmung),

c)  die  Frist  des  Besitzrechts,  $  861,  862,  864,  1029,

d)  so  die  Frist  für  die  Annalımebefugnis  des  Gläubigers
in  &amp;amp;  382,

e)  die  Frist  des  Mietpfandrechtes,  88  559,  563,

f)  die  Frist  für  das  Verfügungsrecht  in  bezug  auf  die
Mietzinsen,  88  573£.,  1123£.,

g)  die  Frist  der  Bauhaftung,  $  836.

2.  Die  Erwerbungsfristen,  in  denen  sich  Rechte  und
Rechtslagen  zur  Bedeutung  und  Unantastbarkeit  entwickeln:
so  insbesondere  die  zehnjährige  Frist,  wodurch  die  Schenkung
so  sehr  gekräftigt  wird,  daß  die  beschränkende  Nutur  der
Freigebigkeit  aufhört,  88  529,  2325,  und  die  einjährige  Frist,
welche  die  Schenkung  gegen  den  Widerruf  feit,  58  532,  1584;
se  auch  die  dreijährige  Frist,  wodurch  das  Fundrecht  endgültig
  erledigt  wird,  88  977,  981;  so  die  zelinjährige  (bezw.
dreijährige)  Frist,  durch  welche  sich  die  Ehe  befestigt,  $  1324,
so  die  zweijährige  Frist,  wodurch  sich  die  Vermögen  in  untrennbarer
  Weise  vermischen,  &amp;amp;  1981;  so  vor  allem  die  Frist
der  Ersitzung  und  Versitzung,  $$  937,  900,  901,  1028,  927.

Dahin  gehören  ferner,  als  für  Rechtslagen  maßgebend,
die  für  die  Wirksamkeit  der  Gewährspflicht  maßgebende  Frist
der  Hauptmängel,  $  482;  ebenso  die  Kenntnisfrist  des  Erben,
88  1974,  2060,  die  so  gestaltet  ist,  daß  die  innerhalb  der  Frist
eintretende  Kunde  des  Erben  von  Bedeutung  wird;  so  die
Kenntnisfrist  beim  Fund,  8  973,  wo  es  entscheidend  ist,  wenn
innerhalb  dieser  Frist  ein  Empfangsberechtigter  bekannt  wird;
so  die  dreijährige  Geisteskrankheit,  welche  das  Ehescheidungsrecht
  ermöglicht,  &amp;amp;  1569.

II.  Diese  nicht  für  Rechtshandlungen  bestimmten  Fristen
unterliegen  den  Grundsätzen  über  Hemmung  und  Verlängerung
nicht;  58  203,  206,  207  finden  keine  Anwendung.  Eine  Ausnahme
  gilt  von  den  Fristen  der  Ersitzung  und  Versitzung,
insofern  diese  als  die  Kehrseite  der  Verjährung  gedacht  sind,
        <pb n="276" />
        2592  Il.  Buch.  R.  Alogische  Elemente.

&amp;amp;S  939,  941,  900,  901,  927  B.G.B.;  ja  im  Fall  des  $  900  ist
noch  ein  besonderer  Hemmungsgrund  bezeichnet.

Dem  Gebiete  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  endlich  gehören
  die  Fristen  der  88  927  (Satz  3),  1170,  1965  B.G.B,,
sowie  die  Fristen  an,  welche  der  Todeserklärung  vorhergehen
  müssen.  Die  Grundsätze  über  Hemmung  und  Unterbrechung
  finden  hier  keine  Anwendung.

8  98,

I.  Im  Gegensatz  zu  den  gesetzlichen  Fristen  stehen  die
gesetzten  Fristen.  Die  gesetzten  Fristen  sind  die  im
Rechtsverkehr  durch  Privaterkläruug  bezeichneten  Fristen,
welche  mithin  auf  einer  Rechtshandlung  beruhen  und  die
Bedeutung  haben,  bestimmend  in  ein  Recht  oder  Rechtsverhältnis
  einzugreifen.  Sie  können  vertragsmäßige  Fristen
sein,  sie  können  auf  einseitiger  Erklärung  des  einen  Teils
beruhen,  soweit  es  die  Rechtsordnung  gestattet,  soweit  nämlich
  nach  den  Satzungen  der  Rechtsordnung  Rechtsfolgen
entstehen  können,  wenn  auf  Verlangen  der  einen  Seite  vun
der  anderen  nicht  in  bestimmter  Weise  gehandelt  wird;  die
Frist  nun,  innerhalb  der  die  Rechtslage  sich  zu  entwickeln
hat,  sobald  nicht  auf  solche  Weise  gehandelt  wird,  ist  eben
die  gesetzte  Frist;  eine  solche  Frist.  ist  die  des  &amp;amp;  250,  sofern
der  Gläubiger  eine  Frist  festsetzt  zur  realen  Entschädigung,
ansonst  der  Geldentschädigungsanspruch  entsteht;  ebenso  die
Frist  zur  nachträglichen  Erfüllung,  ansonst  die  Annalıme  der
Leistung  abgelehnt  werde,  $$  326,  283,  634,  354,  oder  die
Frist,  nach  Ablauf  derer  die  Annahme  oder  Genehmigung  als
erklärt  oder  nicht  erklärt  angenommen  wird,  $S  148,  516,
415;  ferner  gehören  hierher  die  Frist  zur  Beseitigung  der
Gefährdung,  &amp;amp;  i133,  die  Frist  der  Wallerklärung,  85  264,
466,  1347,  2193,  2307,  1220,  der  Rücktrittserklärung,  $  355.

In  Verhältnissen,  wo  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  oder
der  Prozeß  hineinspielen,  88  1994f,  1052,  2151  (2193),  2198,
2202,  wird  die  Frist  auf  Antrag  vom  Gerichte  gesetzt,  vgl.
8  255  C.P.O.

II.  Eine  Reihe  von  Fristen  sind  auch  so  geartet,  daß  zunächst
  eine  gesetzte  Frist  in  Betracht  kommt  und  erst  in
        <pb n="277" />
        2.  c)  Fristen.  88  98,  99.  263

Ermangelung  derselben  eine  gesetzliche.  Das  gilt  vor  allem
bei  Miete  und  Pacht,  85  564f.,  595,  ferner  beim  Wiederkauf,
&amp;amp;  503  und  beim  Vorkauf,  $  510;  aber  auch  die  Frist  des
gesetzlichen  Vorkaufsrechts,  $  2034,  muß  nach  diesen  Grundsätzen
  behandelt  werden.  Dasselbe  gilt  auch,  was  die  Frist
betrifft,  innerhalb  welcher  der  Hypothekengläubiger  den  Widerspruch
  gegen  die  Übernahme  der  Hypothekenschuld  zu  äußern
hat:  die  Frist  ist  ein  für  allemal  auf  sechs  Monate  bestimmt,
8416  B.G.B.  und  853  Z.V.G.,  sie  entspricht  aber  der  gesetzten
Frist  des  $  415  und  wird  wie  diese  behandelt.  Dahin  gehören
  auch  die  sechs  Monate  des  $  2061  und  die  zwei  Wochen
der  88  108,  177,  1396,  1448,  1829,  sowie  der  Monat  des  $  1128.
In  allen  Fällen  aber,  wo  die  gesetzliche  Frist  die  gesetzte
vertritt,  wird  sie  gleich  der  gesetzten  behandelt,  und  die  Folge
ist,  daß  hier  von  einer  rechtsähnlichen  Anwendung  der  88  203,
206,  207  keine  Rede  sein  kann.

III.  Eine  besondere  Art  der  Fristen  sind  die  Maximalfristen,
  wonach  das  Gesetz  bestimmt,  daß  ein  Verhältnis  eine
gewillkürte  Zeit,  aber  nicht  länger  als  die  bestimmte  Frist
bestehen  darf:  so  die  Vorerbschaft  gegenüber  der  Nacherbschaft,
88  2109,  2163,  2162  (auch  2044  und  2210);  ebenso  besteht
die  Miete  und  die  Rentenschuld  in  fester,  unkündbarer  Weise
nicht  länger  als  30,  der  Dienstvertrag  nicht  länger  als  fünf
Jahre,  85  567,  1202,  624,  ebenso  die  unkündbare  Vereinsbeteiligung
  nicht  länger  als  zwei  Jalıre,  $  39.  Einen  Gegensatz
dazu  bilden  die  Mindestfristen,  so  beispielsweise  beim  Pfandverkauf,
  $  1234  B.G.B.,  $  368  H.G.B.,  so  das  Sperrjahr  des
851  B.G.B.  und  bei  Liquidation  von  Aktiengesellschaften  u.  a.

8  99.

I.  Eine  Art  von  Fristen  ist  auch  die  Unverzüglichkeitsfrist.
Unverzüglich  heißt:  ohne  schuldhafte  Verzögerung;  unverzüglich
  ist  daher  nicht  identisch  mit  „sofort“,  denn  bei  der
Sofortigkeitsfrist  ist  nur  der  objektive  Zeitablauf  von  Bedeutung,')
  hier  aber  zugleich  die  subjektiven  Verhältnisse.
Eine  gesetzliche  Unverzüglichkeitsfrist  ist  insbesondere

2)  Vgl.  z.B.  $$  859,  912,  1657  u.a.  B.G.B.
        <pb n="278" />
        264  B.  Alogische  Elemente.  Fristen.

gegeben  I.  in  gewissen  Fällen  der  Anfechtung,  $$  121,')  318,
2.  bei  wichügen  Eingriffen  in  die  Rechtssphäre,  88  230,  374,
384,  965,  978,  1220,  1241,  1285,  3.  in  einer  Reihe  von  Vertragsverhältnissen,
  wo  eine  vollständige  Kenntnis  des  Sachverhalts
  nottut,  wie  in  $$  510,  2035  (Vorkauf),  545,  1042
(Miete,  Nießbrauch:  eintretende  Schäden),  650  (Werkvertrag:
eintretende  Überschreitung),  703  (Gastwirtsvertrag:  eintretender
  Verlust),  673,  727  (Aufhören  des  Auftrags-  oder  Gesellschaftsverhältnisses),
  777  (Fortsetzung  des  Bürgschaftsverhältnisses),
  789  (Nichthonorierung  der  Anweisung),  1166,
1218  (Hypotheken-Pfiandverhältnis),  4.  bei  Aufrechterhaltung
dinglicher  Rechte  durch  unverzüglichesEinschreiten  (85960,  961),
5.  in  Familienverhältnissen,  sofern  die  Kenntnis  gewisser  Vorgänge
  erforderlich  wird,  88  1689,  1799,  1894,  1909,  und  ebenso
6.  in  Erbverhältnissen,  88  1980,  2146,  2215,  2259,  2384.

Il.  Eine  gesetzte  Unverzüglichkeitsfrist  tritt  in
Fällen  ein,  wo  auf  die  Erklärung  des  einen  Teils  sofort  eine
unverzügliche  Zurückweisung  erfolgen  muß;  so  vor  allem,  wenn
der  Erklärung  etwas  fehlt,  was  zu  ihrer  vollständigen  Wirksamkeit
  erforderlich  ist,  söfern  der  andere  Teil  auf  der  Korrektheit
  besteht,  so  88  111,  174,  182,  357,  359,  396,  410,  554,
625,  663,  1160,  1831  B.G.B.

1)  Vgl.  R.G.  80.  Januar  1903,  Recht  VII,  S.  179,  wo  richtig  ausgeführt
ist,  daß  die  Umstände  in  Betracht  kommen  und  daß  vor  allem  die  schweren
Folgen  einer  solchen  Anfechtung  nicht  unberücksichtigt  bleiben  dürfen;
sie  verlangen  gründliche  Überlegung.
        <pb n="279" />
        Ill.  Buch.
Faktoren  des  subjektiven  Rechts.

A.  Rechtssubjekt.
I.  Abschnitt.
Das  Rechtssubjekt  im  allgemeinen.
I.  Persönlichkeit  als  Rechtsfähigkeit.
8  100.

I.  Persönlichkeit  ist  die  Befähigung,  Subjekt  von  Rechten
und  Pflichten  zu  sein.  Diese  Befähigung  kann  dem  Menschen
zustehen,  ja,  sie  steht  heutzutage  allen  Menschen  zu;  sie  kann
aber  auch  anderen  Wesen  zustehen:  dann  spricht  man  von
juristischen  Personen.  In  dieser  Eigenschaft  nennt  man  die
Persönlichkeit  auch  Rechtsfähigkeit.e.  Es  gibt  rechtsfähige
Menschen,  rechtsfähige  Wesen;  wer  dagegen  von  rechtsfähigen
Personen  spricht,  spricht  eine  Doppelsprache.

II.  Unter  Umständen  kann  eine  Person  sich  in  zwei
Persönlichkeiten  spalten,  so  daß  sie  im  Rechtsverkehr  bald
nach  der  einen,  bald  nach  der  anderen  Seite  hervortritt.  Das
ist  allerdings  nicht  das  Gewöhnliche,  sondern  es  ist  nur  statthaft,
  soweit  die  Rechtsordnung  es  für  ihre  Zwecke  geeignet
findet.  Es  gilt

a)  für  die  Fälle,  wo  einer  Persönlichkeit  ein  doppeltes
oder  mehrfaches  Vermögen  zusteht,  von  denen  jedes  Vermögen
seine  eigenen,  besonderen  Schicksale  hat,  wie  z.  B.  beim  Allod
und  Lehensvermögen:  quası  duorum  hominum  duae  hereditates.

b)  Besonders  wichtig  ist  der  Fall  dieser  Trennung  bei
juristischen  Personen,  denen  verschiedene  Vermögensmassen
mit  verschiedenen  Rechtsstellungen  angehören,  so  beispielsweise
        <pb n="280" />
        266  1Il.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

wenn  einer  Stiftung,  einer  Anstalt,  einem  Vereine  eine  fiduziarische
  Stiftung  zugewandt  worden  ist.!)

ec)  In  anderen  Fällen  tritt  eine  solche  Spaltung  der
Persönlichkeit  nur  ein,  sofern  die  Rechtsordnung  es  für
geeignet  findet,  die  Person  mit  sich  selbst  ein  Geschäft  abschließen
  zu  lassen.  Ein  derartiger  Abschluß  mit  sich  selbst
hat  für  die  Person  selber  keine  Bedeutung;  er  kann  aber  von
Bedeutung  sein  für  die  Vermögensverhältnisse  Dritter,  sufern
die  Persönlichkeit  im  Verkehr  mit  Dritten  so  angesehen  wird,
als  wenn  sie  diese  Rechtshandlungen  mit  sich  selber  abgeschlossen
  hätte.  Ein  Beispiel  ist  a)  das  Selbsteintrittsrecht
des  Kommissionärs.  Der  Kommissionär  wird  dem  Auftraggeber
  gegenüber  so  behandelt,  wie  wenn  er  von  sich  selbst
gekauft  oder  an  sich  selbst  verkauft  hätte.  Ein  anderer  Fall
liegt  b)  bei  der  Aufrechnung  vor:  infolge  der  Aufrechnung
wird  der  andere  Teil  so  betrachtet,  als  wenn  er  das,  was  er
dem  Aufrechnenden  schuldete,  auf  Anweisung  an  sich  bezahlt,
und  dadurch  seine  Forderung  getilgt  hätte.?)

Ein  drittes  Beispiel  c)  ist  gegeben,  wenn  das  Vermögen  in
verschiedene  Kreise  zerfällt,  wovon  jeder  seine  eigene  Wirksamkeit
  hat:  hier  können  die  verschiedenen  Kreise  durch
Rechtsgeschäfte  in  Zusammenhang  gebracht  werden;  z.B.  ein
Kaufmann  hat  ein  Ladengeschäft  und  zugleich  seine  private
Haushaltung:  er  bezieht  für  die  letztere  die  Waren  aus  seinem
Laden;  das  wird  kaufmännisch  so  behandelt,  wie  wenn  zwei
verschiedene  Vermögenskreise  zu  einander  in  Beziehungen  getreten
  wären,  wie  wenn  das  Ladengeschäft  und  die  Hausverwaltung
  jeweils  einer  ‚besonder  en  Persönlichkeit  unterstellt
wäre.  Auch  in  größer  em  Maße  können  der  artige  Geschäfte
vorkommen,  wenn  etwa  ein  Kaufmann  mehrere  Fabriken  hat
und  von  der  einen  Fabrik  Waren  für  die  andere  bezieht.
In  allen  diesen  Fällen  liegt  dasjenige  vor,  was  man  im
kaufmännischen  Sprachgebrauch  cont  finti  nemnt.  Die
Rechtswirkung  ist  aber  keine  unmittelbare:  denn  alles,  was

1)  Man  vgl.  z.  B.  die  Versicherungsanstalten  (für  die  Versicherung  des
Kleinbetriebes)  bei  den  Berufsgenossenschaften  für  Seeunfallversicherung
(88  158ff.  des  Seeunfall-Versicherungsges.)  und  bei  der  Bauunfallversicherung
  ($$  18ff.  Bauunfall-Vers.Ges.).

?)  Vgl.  oben  S.  205f.
        <pb n="281" />
        I.  Persönlichkeit  als  Rechtsfähigkeit.  $  100.  967

a

getauscht  wird,  bleibt  in  derselben  Vermögenssphäre,  und  von
einer  irgendwie  erzwingbaren  Verbindlichkeit  der  einen  Vermögenssphäre
  gegen  die  andere  kann  keine  Rede  sein.  Wohl
aber  können  mittelbare  Folgen  daraus  hervorgehen,  denn  die
Rechnungsabschlüsse  müssen  diesen  contı  finti  entsprechend
gemacht  werden,  und  die  Frage,  ob  Gewinn  oder  Verlust  vorhanden
  ist,  ist  nur  mit  Ivücksicht  hierauf  richtig  zu  beantworten.
  Dies  ist  wichtig,  wenn  etwa  der  Kaufmann  einen
stillen  Gesellschafter  hat  und  verpflichtet  ist,  diesem  einen  entsprechenden
  Teil  des  Reingewinnes  zukommen  zu  lassen:  der
Reingewinn  muß  mit  Hülfe  der  conti  fintı  berechnet  werden.')

Abgesehen  hiervon  ist  eine  Doppelstellung  abzulehnen.
So  besteht  zwischen  dem  Erben  als  sonstiger  Persönlichkeit
und  dem  unbeschränkt  haftenden  Erben  als  Erben  keine  Doppelstellung,
  weshalb  beispielsweise,  wenn  A  gegen  B  anfechtungsberechtigt
  ist  und  den  B  in  unbeschränkter  Weise  beerbt,  das
Anfechtungsrecht  erlischt;  was,  wenn  der  Gegenstand  der  Anfechtung
  in  dritte  Hand  gekommen  ist,  sehr  bedeutungsvoll
wird.  Es  tritt  dann  dasselbe  ein,  wie  im  Fall  der  Bestätigung.

III.  Von  selbst  versteht  sich,  daß  von  dem  Geschäft  mit
sich  selbst  wohl  zu  unterscheiden  ist  der  Fall  des  $  1831,
wenn  jemand  auf  der  einen  Seite  als  Eigenpersönlichkeit,  auf
der  anderen  Seite  als  Vertreter  eines  anderen  wirkt:  hier
handelt  zwar  die  Persönlichkeit  mit  sich  selber,  allein  mit
sich  selber  als  Vertreter  eines  anderen,  also  in  der  Art,  daß
die  Persönlichkeit  Rechtsfolgen  auf  der  einen  Seite  in  ihrem
eigenen  und  auf  der  anderen  Seite  im  Vermögen  eines  anderen,
des  Vertretenen,  herbeiführt.  Dieser  Fall  ist  in  der  Lehre
von  den  Rechtshandlungen  zu  besprechen.  Jedenfalls  ergibt  sich
aber  aus  dem  Gesagten,  daß  $  181  auf  den  Fali,  wenn  jemand
als  eigene  Persönlichkeit  mit  sich  selber  handelt,  nicht  zu
beziehen  ist.  Es  steht  beispielsweise  nichts  im  Wege,  dab
eine  Universität  mit  einer  fiduziarischen  Stiftung,  die  sie  inne
hat,  also  mit  ihrer  Doppelpersönlichkeit,  ein  Rechtsgeschäft

1)  Ähnlich  wie  im  Römischen  Recht  die  conti  finti  zwischen  Hausvater
  und  Sklaven  bei  der  Berechnung  des  Peculiums  und  bei  der  actio  de
peculio  zur  Geltung  kamen.
        <pb n="282" />
        268  1II.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

eingeht;  was  um  so  weniger  bedenklich  ist,  wenn  auf  beiden
Seiten  ganz  verschiedene  Organe  zu  handeln  haben.

8  101.

Es  gibt  Personen  mit  geminderter  Rechtsfähigkeit,  Personen,
  welche  beschränkt  sind  in  der  Möglichkeit,  Rechte  zu
haben,  oder  in  der  Möglichkeit,  durch  Rechtshandlungen  in
den  Rechtsverkehr  einzugreifen.)  Derer  hat  es  im  Rechtsleben
  der  Völker  gar  manche  gegeben.  Heutzutage  kommen
in  Betracht:

1.  Beschränkungen  der  Ausländer,  wovon  alsbald  in  der
Lehre  von  den  Rechtslagen  (S.  269)  zu  handeln  ist;

2.  Beschränkungen  von  Mitgliedern  religiöser  Orden  oder
Ordenskongregationen;  hierüber  bestimmt,  innerhalb  eines
bestimmten  Bereichs,  die  Landesgesetzgebung,  A.  87;

3.  Beschränkungen  juristischer  Personen:

a)  Juristische  Personen  mit  verminderter  Rechtsfähigkeit
nach  Maßgabe  des  Reichsrechts  sind  «)  die  konstruktiven
juristischen  Personen,  die  nur  Rechtsfähigkeit  haben,  soweit
die  konstruktiven  Zwecke  reichen  (S.  354£.),  ß)  die  Vereine
und  Stiftungen  in  Liquidation:  sie  haben  Rechtsfähigkeit,
aber  nur  nach  der  Richtung  des  Liquidationszwecks  hin
(S.  404);  y)  die  juristischen  Personen,  denen  durch  die  Art
ihrer  Gründung  nur  eine  beschränkte  Rechtsfähigkeit  zusteht.

b)  Beschränkungen  kraft  des  durch  Reichsgesetz  gestatteten
  Landesrechis;  so  A.  86  B.G.B.;  vgl.  mit  A.  6  und  7
Preuß.  Ausf.G.,  A.  10  Bayr.  Ausf.G.  usw.

II.  Rechtslagen.
1.  Allgemeines.
8  102.
Gewisse  Rechtslagen  können  bei  allen  Persönlichkeiten

vorkommen;  sie  sind  hier  zu  besprechen.  Andere  Rechtslagen
  sind  ausschließlich  bei  leiblichen  Personen  möglich;  auf

1)  Sei  es  durch  sich  selbst,  sei  es  durch  andere;  wenn  durch  andere
eine  Einwirkung  möglich  ist,  so  liegt  nicht  Minderung  der  Rechts-,  sondern
nur  der  Geschäftsfähigkeit  vor.
        <pb n="283" />
        II.  Rechtslagen.  8$  102,  103.  269

diese  ist  erst  im  folgenden  (8.  285f.)  überzugehen.  Die  Reclıtslagen
  beziehen  sich  auf  die  Stellung  im  Rechtsleben  (Rechtstellung)
  oder  auf  die  Stellung  im  Verkehisleben  (Verkehrsstellung).


2.  Rechtstellung.
a)  Beziehungen  zum  Staatswesen.
a)  Innere  Beziehung.
8  108.

I.  Eine  wichtige  Rechtslage  ergibt  sich  aus  der  In-  und
Ausländereigenschaft.e  Der  Ausländer  kann  in  seiner
Rechtsfähigkeit  beschränkt  sein:

1.  Nach  Maßgabe  des  A.  88,  was  den  Erwerb  von  Grundstücken
  angeht;  die  Beschränkung  erfolgt  durch  Landesgesetzgebung.
  Das  preußische  Ausführungsgesetz  bestimmt
solches  für  ausländische  juristische  Personen,  A.  782,  ebenso
das  bayıische  Ausführungsgesetz,  A.  10  u.  a.

2.  Nach  Maßgabe  der  sonstigen  Reichsgesetzgebung;  so
insbesondere,  was  die  Immaterial-  und  die  Persönlichkeitsrechte
  und  was  die  Gewerberechte')  betrifit.  Ferner  kann

3.  die  Rechtsfähigkeit  von  Ausländern  beschränkt  sein
nach  Landesgesetz  auf  den  dem  Landesgesetz  unterliegenden
Gebieten  der  Rechtsordnung;  denn  wo  das  Landesgesetz  über
Rechte  bestimmen  kann,  kann  es  auch  bestimmen,  dab  Ausländer
  in  diesen  Rechten  beschränkt  sein  sollen.  So  beispielsweise
  A.  60  des  bayrischen  Ausführungsgesetzes  bezüglich  der
Beamtenhaftung  (mit  Rücksicht  auf  A.  77  E.G.).

4.  Außerdem  kann  die  Rechtsfähigkeit  durch  Wiedervergeltung
  gemindert  werden  nach  A.  31  B.G.B.

5.  In  öffentlichen  Stellungen  wird  vielfach  Inländereigenschaft
  vorausgesetzt;  so  bei  dem  Handelsrichter,  8  113  G.V.G.,
beim  Schöffen  und  Geschworenen,  88  31,  84  G.V.,  und  so  in
den  zahlreichen  Gesetzen,  welche  Schöffenfähigkeit  voraussetzen,
  z.  B.  $  11  GewerbeG.G.,  8  88  Inv.Vers.Ges.  u.a.  Oder
der  Ausländer  ist  wenigstens  nicht  verpflichtet  zum  Amte,
2.  B.  zu  Vormundschaft,  &amp;amp;  1785  B.G.B.

')  Vgl.  in  letzterer  Beziehung  8  56d,  auch  $  12  (juristische  Personen
des  Auslandes)  Gew.O.;  vgl.  ferner  $&amp;amp;  7  SeemannsO.  v.  2.  Juni  1902  u.  a.
        <pb n="284" />
        270  Ill.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

6.  Kine  Beschränkung  des  Ausländerrechtes,  die  mit  Öffentlich-rechtlichen
  Umständen  zusammenhängt,  ist  die,  daß  der
ausländische  Eigentümer  eines  Schiffes  nicht  berechtigt  ist,
die  Reichsflagge  zu  führen.  Vgl.  Flaggengesetz  vom  22.  Juni
189982.  Doch  kann  das  Flaggenrecht  den  Eingeborenen  der
Schutzgebiete  gewährt  werden,  $  10  Schutzgebietgesetz  vom
10.  September  1900.

7.  Rücksicht  auf  das  Ausland  hat  zu  der  Bestimmung
des  $  1315  B.G.B.  geführt,  wonach  dem  Ausländer  vor  der
Eheschließung  ein  Zeugnis  seiner  Heimat  abverlangt  werden
kann.  Im  übrigen  sind  die  oben  (S.  47£f.)  erörterten  Grundsätze
  des  zwischenstaatlichen  Privatrechts  maßgebend.

IL.  Im  Fall  einer  Doppelstaatsangehörigkeit  kommt  für
uns  die  deutsche  Staatsangehörigkeit  in  Betracht.')

Ill.  In  einem  Bundesstaat  kann  von  einer  Staatsangehörigkeit
  zum  einzelnen  Gliedstaat  und  zum  ganzen  Bunde
die  Rede  sein.  Wie  sich  beides  zu  einander  verhält,  kann
verschieden  geregelt  werden.  In  Deutschland  gilt  bekanntlich
  das  Prinzip,  daß,  wer  in  einem  Bundesstaat  Staatsangehörigkeit
  hat,  sie  auch  für  das  Deutsche  Reich  hat,  daher
die  Reichsangehörigkeit  meistens  eine  durch  die  Staatsangehörigkeit
  vermittelte  ist.  Das  ist  aber  nicht  immer  der  Fall,
denn  es  gibt  auch  Reichsangehörigkeit  ohne  Vermittlung  der
Bundesstaatsangehörigkeit,  so  vor  allem  die  Reichsangehörigkeit
  der  Angehörigen  von  Elsaß-Lothringen  und  derjenigen,
welche  nach  dem  Schutzgebietgesetz,  8  9,  durch  Naturalisation
  die  Reichsangehörigkeit  erworben  haben.  Im  übrigen
gehört  diese  Lehre  dem  Staatsrecht  an,  und  nur  das  eine  ist
zu  bemerken,  daß  der  Unterschied  zwischen  der  mittelbaren
und  unmittelbaren  Reichsangehörigkeit  insbesondere  dann
bürgerlich-rechtlich  in  Betracht  kommt,  wenn  der  Fiskus  zur
Erbschaft  berufen  ist:  berufen  ist  in  solchem  Fall  der  Fiskus
des  einzelnen  Bundesstaates  und  bei  der  unmittelbaren  Reichs-I!)

  Ueber  die  Doppelstaatsangehörigkeit  vgl.  oben  S.47f.  Sie  ist  für
uns  immer  noch  von  Bedeutung,  weil  wir  uns  leider  noch  nicht  zu  dem
Grundsatz  des  A.17  C.  civ.  und  der  englischen  Naturalisationsakte  von  1870
entschlossen  haben.  Vgl.  über  den  Stand  der  Gesetzgebungen  auch
Pieschel,  Verlust  der  Staatsaugehörigkeit  nach  dem  Rechte  der  Gegenwart
  S.  16f.  und  die  dort  zitierten.
        <pb n="285" />
        Il.  2.  Rechtsstellung.  8  108.  271

angehörigkeit  der  Reichsfiskus,  $  1936  B.G.B.;  aber  auch  im
letzteren  Fall  muß  der  Grundsatz  gelten,  daß  die  Erbschaft
in  dasjenige  Gebiet  des  Reichsfiskus  fällt,  dem  der  Verstorbene
  angehörte,  also  beispielsweise  an  Elsaß-Lothringen
oder  an  das  betreffende  Schutzgebiet;  denn  in  dieser  Beziehung
  besteht  zwischen  den  Reichsfinanzen  eine  bestimmte
Trennung  und  kommen  rechtliche,  nicht  bloß  rechnerische
Unterschiede  in  Betracht;  ReichsGes.  30.  März  1892  (Ges.Bl.  369).

Die  nicht  reichsangehörigen  Eingeborenen  der  Schutzgebiete
  und  diejenigen,  welche  ihnen  durch  Verordnungen
gleichgestellt  sind,  sind  Untertanen  Deutschlands  und  nicht
Ausländer;  sie  dürfen  also  beispielsweise  nicht  ausgeliefert
werden.  Aber  sie  sind  Untertanen  niederer  Ordnung  und
haben  nicht  die  politischen  Rechte  der  Reichsangehörigen;
auch  bezüglich  der  Gerichtsbarkeit  gelten  für  sie  besondere
Bestimmungen.  Doch  ist  anzunehmen,  daß  auch  diese  Angehörigen
  minderen  Ranges  (diese  latini  des  modernen  Rechts)  mit
dem  Kolonialland,  zu  dem  sie  gehören,  in  besonderem  Zusammenhang
  stehen,  ein  Grundsatz,  der  nunmehr  auch  in
einer  Kaiserlichen  Verordnung  vom  24.  Oktober  1903  für  Ostafrika
  (über  die  Verleihung  der  Landesangehörigkeit)  zur  Anerkennung
  gelangt  ist.  Das  Nähere  gehört  dem  Kolonialrecht
  an.!)

IV.  In-  und  Ausländereigenschaft  bei  leiblichen  Personen
wird  durch  die  Staatsangehörigkeitsgesetze  geregelt;  sie  bestimmt
  sich  teils  durch  Rechtsverhältnisse  des  Familienlebens
(Kindschaft,  Ehe,  Kindesannahme),  teils  durch  die  besonderen
Geschäfte  des  Öffentlichen  Rechtes,  wie  Naturalisation,  teils
auch  durch  Rechtsereignisse,  wie  z.  B.  durch  fortdauernden
Aufenthalt  im  Auslande  während  einer  gesetzlichen  Zeit
(10  Jahren).

V.  Bei  juristischen  Personen  ergibt  sich  die  In-  und  Ausländerschaft


1.  aus  dem  Sitz:  der  Sitz  bestimmt  die  Heimat;

2.  bei  juristischen  Personen,  die  auf  Verleihung  oder
Genehmigung  beruhen,  ist  außerdem  der  verleihende  oder
genehmigende  Staat  maßgebend,  insofern  als  die  juristischen

1!)  Vgl.  Köbner,  Enzyklop.  II,  S.  1097  £.
        <pb n="286" />
        272  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

Personen,  welche  die  Persönlichkeit  vom  Inlande  haben,  auch
wenn  sie  ihren  Sitz  im  Auslande  aufschlagen,  als  Inländer  zu
betrachten  sind,  $S  23  und  80  B.G.B.;  man  denke  z.B.  an  eine
vom  Bundesrat  genehmigte  deutsche  Stiftung  zur  Unterstützung
verarımter  Deutscher,  die  ihren  Sitz  in  den  verschiedenen
ausländischen  Hauptstädten  nimmt.  Dies  ist  wohl  zu  unterscheiden
  von  dem  Fall  der  Anerkennung  fremder  Vereine
durch  den  Bundesrat,  A.  10  B.G.B.')

Eigenartige  Verhältnisse  ergeben  sich

a)  bei  so  ausgebreiteten  Persönlichkeiten,  wie  die  katholischen
  Kirche,

b)  bei  Instituten  mit  wechselndem  Sitz,  wo  sich  z.  B.  der
Sitz  nach  dem  Wohnsitz  des  Präsidenten  oder  Generalsekretärs
bestimmt.  Hierüber  vgl.  Mamelok,  S.  21f£.,  26.

8)  Änßere  Beziehung.
$  104.

I.  Wohnsitz  und  Aufenthalt  begründen  Rechtslagen
der  Persönlichkeit.  So  bildet  zunächst  der  Wohnsitz  sehr
wichtige  Rechtlagen  des  öffentlichen  Rechts;  aber  auch  privatrechtlich
  kommt  er  in  Betracht  als  bestimmend  für  den
Pflichtenkreis,  88  269£.  B.G.B.,  für  die  Rechtshandlungstrist,
88  1944,  1954  B.G.B.,  für  die  vermögensrechtliche  Bewertung
einer  Person,  $8  239,  772f.  B.G.B.,  mitunter  für  die  Grundsätze
  des  zwischenstaatlichen  Privatrechts,  sodann  in  hervorragender
  Weise  für  die  Bestimmung  der  Behörden  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit,  die  in  geeigneten  Fällen  zuzuziehen
sind;  vgl.  z.  B.  85  36,  73  Ges.  freiw.G.,  $  46  Person.St.G.,
88  1320;  132,  176,  261,  1141;  795;  15581.  B.G.B.;  und  daß
er  für  die  Behörden  des  Prozesses  im  höchsten  Grade  bedeutsam
  wird,  ist  bekannt.  Auch  der  Aufenthalt  ist  wichtig,  wenn
auch  meist  nur  aushülflicherweise,  &amp;amp;  132,  vgl.  aber  auch
88  261,  1320,  1851  B.G.B.;  88  36,  73  Ges.f.Ger.

Worin  aber  Wohnsitz  und  Aufenthalt  begründet  ist,  ergibt
  sich  aus  folgendem:

II.  Der  Aufenthalt  ist  ein  Zustandsverhältnis,  darauf
beruhend,  daß  eine  Persönlichkeit  sich  mit  ihrem  leiblichen

1)  Vgl.  Mamelok,  Juristische  Personen  im  intern.  Privatrecht,  S.25f.
        <pb n="287" />
        II.  2.  Rechtsstellung.  Wohnsitz.  $  104.  273

Sein  an  einem  bestimmten  Orte  befindet.  Ob  ein  bloß  augenblickliches
  Verhältnis  der  Art  maßgebend  ist,  oder  nur  ein
Verhältnis  von  einiger  Dauer,  ist  für  die  verschiedenen  Rechtsfragen
  verschieden  zu  beantworten.  Meist  ist  ein  Verhältnis
von  einiger  Dauer  erforderlich.  Mit  Recht  hat  man  beispielsweise
  zu  $  21  des  Staatsangehörigkeitsgesetzes  angenommen,
daß  der  Aufenthalt  im  Auslande  nicht  unterbrochen  wird,  auch
wenn  vorübergehende  Besuche  im  Inlande  stattgefunden  haben.  ')
Mitunter  wird  der  „gewöhnliche“  Aufenthalt  für  maßgebend  erklärt,
  S  1320  B.G.B.,  846  Personenst.G.,  $  10  Unterstützungs-W.G.,
oder  der  „dauernde“  Aufenthalt  S  20,  (689)  C.P.O.,  der  „ununterbrochene“
  Aufenthalt,  $  21  Staatsangehörigk.G.  u.a.  Andererseits
  kann  für  das  Prozeßrecht  und  für  das  prozeßrechtsähnliche
  Verhältnis  des  $  132  B.G.B.  ein  augenblicklicher
Aufenthalt  genügen,  wenn  er  nur  so  lange  dauert,  daß  eine
Zustellung  gemacht  werden  kann,  vgl.  S  30  C.P.O.

III.  Wohnsitz  ist  ein  Zustandverhältnis,  das  nicht
durch  die  örtliche  Anwesenheit  herbeigeführt  wird,’)  sondern
dadurch,  daß  die  Lenkung  und  Leitung  der  Angelegenheiten
einer  Person  entweder  kraft  Bestimmung  dieser  Person  oder
kraft  Gesetzes  mit  diesem  Ort  verknüpft  ist.”)

Im  letzteren  Fall  spricht  man  von  gesetzlichem  Wohnsitz,
  der  ein  selbständiger  oder  ein  abhängiger  sein  kann,  im
ersteren  von  gewillkürtem  Wohnsitz:  denn  er  wird  durch
Wahl  begründet.  Die  Wahl  ist  nicht  als  Rechtsgeschäft  aufzufassen,
  denn  die  Verlegung  der  Lenkung  der  Angelegenheiten
  ist  ein  tatsächliches  Moment,  aus  dem  ohne  weiteres
der  Wohnsitz  hervorgeht;  und  wenn  nach  $  8  B.G.B.  die
Wahl  eines  Geschäftsunfähigen  oder  Geschäftsbeschränkten
nicht  genügt,  sondern  der  „Wille“  des  gesetzlichen  Vertreters
hinzukommen  muß,  so  ist  dies  deshalb,  weil  die  Angelegenheiten
  einer  solchen  Person  mit  der  Vormundschaft  zusammen-)

  Vgl.  O0.V.G.  vom  25.  Juni  1901,  in  meinem  Archiv  für  Strafrecht,
Bd.  49,  S.  2871.

?)  Daher  wird  er  auch  nicht  durch  dauernden  Aufenthalt  an  anderem
Orte  ausgeschlossen,  O.L.G.  Bayern  vom  13.  September  1902,  Sammlung
d.  Entsch.  I1I  S.  692.

»)  Wohnsitz  ist  daher  nicht  gleichbedeutend  mit  Wohnort  im  Sinne
der  $$  42a  und  55  Gew.O.  und  des  8  106  2.1  H.G.B!s.

Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  18
        <pb n="288" />
        274  Ill.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

hängen  und  diese  sich  nicht  beliebig  verschieben  läßt.  Die
Wall  muß  verwirklicht,  die  Verlegung  der  Angelegenheiten
an  einen  bestimmten  Ort  nicht  nur  geplant,  sondern  auch
ausgeführt  sein,  87  B.G.B.  In  gleicher  Weise  kann  der  gewillkürte
  Wohnsitz  aufgegeben  und  ein  neuer  geschaffen
werden,  87  B.G.B.

IV.  Ein  gesetzlicher  Wohnsitz  unabhängiger  Art  ist
der  Wohnsitz  der  Militärpersonen  (Berufsmilitärpersonen),  $  9
B.G.B.:  diese  haben  mit  Notwendigkeit  ihren  Wohnsitz  am
Garnisonsort,  auch  dann,  wenn  sie  vielleicht  auf  längere  Dauer
nicht  nur  ihren  Aufenthalt  anderswo  genommen,  sondern  auch
dorthin  die  Leitung  aller  ihrer  Angelegenheiten  verlegt  haben.
Dies  beruht  auf  dem  Gedanken,  daß,  mag  es  im  einzelnen
Fall  sein,  wie  es  will,  die  Militärperson  in  allen  ihren
Angelegenheiten  untrennbar  mit  dem  Heer  verknüpft  ist.  Für
Civilbeamte  gilt  das  Gleiche  nicht;  hier  bewirkt  die  Verbindung
  mit  dem  Amte  keinen  gleich  innigen  Zusammenhang.

Ein  abhängiger  gesetzlicher  Wohnsitz  tritt  ein  durch
Familienzusammenhang:  einen  solchen  haben  Ehefrauen  und
Kinder,  Ehefrauen  abgesehen  von  dem  Fall,  daß  sie  befugterweise
  dem  Ehemann  nicht  folgen  und  weg  von  ihm  ihren
Aufenthalt  nehmen,  dies  insbesondere  auch  dann,  wenn  die
eheliche  Gemeinschaft  im  Sinne  des  B.G.B.  aufgehoben  und
nicht  wieder  hergestellt  ist,  85  10,  1586,  1587  B.G.B.  Auch
dann  liegt  eine  Ausnahme  vor,  wenn  der  Mann  keinen  Wohnsitz
  hat,  die  Frau  aber  mit  einem  Orte  in  wohnsitzartiger
Verbindung  steht,  $  10  B.G.B.

Die  Kinder  teilen  den  Wohnsitz  der  Eltern:  die  ehelichen
den  des  Vaters  (auch  bei  Putativehe,  nicht  im  Falle  des  $  1703),
die  unehelichen  den  der  Mutter;  und  zwar  nicht  nur  während
der  Minderjährigkeit:  denn  der  in  der  Minderjährigkeit  angenommene
  Wohnsitz  dauert  fort,  bis  das  volljährig  gewordene
Kind  einen  anderen  Lenkpunkt  für  seine  Angelegenheiten  wählt,
811  B.G.B.  In  beiden  Fällen  beruht  die  fortgesetzte  Abhängigkeit
  darauf,  dab  bestimmungsgemäß  solche  Personen  die  Lenkung
ihrer  Angelegenheiten  der  andern  Persönlichkeit  überlassen
oder  sich  doch  wenigstens  mit  den  Angelegenheiten  dieser
Hauptperson  so  verknüpft  haben,  daß  ein  Auseinanderreißen  in
verschiedene  Wohnsitze  dem  Gedanken  des  Familienzusammen-
        <pb n="289" />
        II.  2.  Wohnsitz.  $&amp;amp;  101.  275

hangs  widerspräche.  Darum  ist  nicht  das  gleiche  anzunehmen
für  das  Gesinde  oder  für  andere  Personen,  welche  nicht  in
einem  Familien-,  sondern  in  einem  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnis
  stehen:  sie  erwerben  ihren  Wohnsitz  am  Arbeitsort  nur
dann,  wenn  sie  dahin  ihre  Angelegenheiten  verlegen,  was
durchaus  nicht  immer  der  Fall  ist:  sehr  wohl  können  sie
auch,  wenn  sie  mit  dem  Arbeitsherrn  in  Wohnungsgemeinschaft
stehen,  die  Leitung  ihres  Vermögens  anderen  Personen  an
anderen  Orten  überlassen,  sodaß  sie  von  ihrem  Arbeitsorte  aus
höchstens  einige  Direktiven  geben.?)

V.  Ist  ein  Aufenthalt  an  einem  bestimmten  Orte  rechtlich
  oder  tatsächlich  geboten,  so  ist  damit  dieser  Ort  noch  nicht
zum  Wohnsitz  erhoben,  es  müßte  denn  sein,  daß  die  Person
die  Lenkung  und  Leitung  ihrer  Angelegenheiten  an  diesen
Ort  hin  verlegt  hat.  Hiernach  ist  zu  entscheiden,  ob  die
Wahl  eines  Sanatoriums,  einer  Heilanstalt  die  Verlegung  des
Wohnsitzes  enthält.  Das  kann  der  Fall  sein,  wenn  z.  B.
jemand  jahrelang  nach  Davos  oder  nach  der  Riviera  übergesiedelt
  ist.  Ist  aber  nur  etwa  ein  Aufenthalt  von  mehreren
Monaten  geplant,  dann  wird  regelrecht  anzunehmen  sein,  daß
der  Kranke  die  Lenkung  seiner  Verhältnisse  da  ließ,  wo  sie
war  und  von  seinem  Aufenthalt  aus  nur  gewisse  Direktiven
  gibt.)  Und  in  gleicher  Weise  muß  der  Zwangsaufenthalt
  in  einer  Strafanstalt  angesehen  werden.  Der  Umstand,
daß  der  Haftling  durch  Zwang  festgehalten  wird,  ist  kein
Grund  dafür,  hier  den  Wohnsitz  auszuschließen.  Es  kommt
wesentlich  darauf  an,  ob  er  die  Lenkung  seiner  Angelegenheiten
  behält  und  sie  an  den  Ort  seiner  Verhaftung  mit
überführt,  was  z.  B.  bei  einer  mehrjährigen  Festungshaft  die
Regel  sein  wird.

VL  Jemand  kann  zwei  Wohnsitze  haben,  sofern  seine
Angelegenheiten  in  mehrere  streng  geschiedene  Kreise  geteilt
sind  mit  verschiedener  Lenkung  und  Leitung.  In  diesem  Fall

')  Vgl.  bayrisches  Oberstes  L.G.,  20.  Dezember  1900  Mugdan  II,
S.  71,  O.L.G.  Dresden,  1.  Mai  1900,  ebenda  S.  443,  O.L.G.  Karlsruhe,
29.  Mai  1901  Mugdan  IU,  S.  36,  auch  O.L.G.  Dresden,  26.  März  1900
Mugdan  II,  S.  444.
®)  Vgl.  darüber  O.L.G.  Karlsruhe,  6.  Dezember  1900  Mugdan  II,
S.  445,  aber  auch  Oldenburg,  1.  März  1899  Seuffert  LV,  No.  64.
18*
        <pb n="290" />
        276  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

treten  die  Vorteile  und  Nachteile  zweier  Wolınsitze  ein,  $  7.  Wie
sich  hier  seine  Steuer-  und  seine  Wahlverhältnisse  gestalten,
ist  im  Öffentlichen  Rechte  zu  entwickeln.

Kein  doppelter  Wohnsitz,  aber  etwas  ähnliches  ist  gegeben,
  wenn  jemand  neben  seinem  Wohnsitz  eine  gewerbliche
  Niederlassung  hat,  d.  h.  einen  bestimmten  Gewerbebetrieb
  an  einen  Ort  verlegt,  aber  in  der  Art,  daß  der  Gewerbebetrieb
  sich  den  sonstigen  Angelegenheiten  als  Ein-Kommenszweig
  unterordnet  und  keine  selbständige  Stellung
gewinnt.  Diese  gewerblichen  Niederlassungen  kommen  insbesondere
  in  Betracht:

1)  für  den  Erfüllungsort,  $$  269,  270,

2)  für  die  Genehmigung  zur  Schaffung  von  Inhaberpapieren,
  $  795,

3)  für  Rechtsverhältnisse  der  Bürgschaft,  $$  772,  773,
775;  außerdem

4)  für  Verhältnisse  des  Gewerbe-  und  Handelsrechts,  die
hier  nicht  weiter  zu  erörtern  sind,  vgl.  z.  B.  SS  42  und  42a
Gew.O.,  88  29,  31,  55  H.G.B.,  $  131  Ges.freiw.G.,  Geschmacksmustergesetz
  $  16,  Markengesetz  $  23,  Gebrrauchsmustergesetz
&amp;amp;  13,  Pariser  Union  Art.  3;  für  den  Konkurs  $  71,  238  K.O.

VII.  Was  bei  leiblichen  Personen  der  Wohnsitz,  ist
bei  juristischen  Personen  der  Sitz.  Auch  hier  ist  dies  derjenige
  Ort,  von  dem  aus  die  Angelegenheiten  besorgt  werden,
und  sofern  die  juristische  Person  an  verschiedenen  Orten  tätig
ist,  ist  der  Sitz  der  Zentrale  der  entscheidende.  Er  ist  entscheidend
  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  hier  gerade  die  Vermögensverwaltung
  geführt  wird,  denn  dies  kann  von  zufälligen
Umständen  abhängen:  es  ist  z.  B.  sehr  wohl  möglich,  daß  ein
Verein  die  Verwaltungsgeschäfte  an  einem  ganz  andern  Orte
führt  als  an  dem  des  Sitzes,  weil  etwa  die  bei  der  Verwaltung
tätigen  Personen  hier  bessere  Wohnungen  und  bessere  Räumlichkeiten
  finden.  Daher  bestimmen  $$  24  und  80  B.G.B.  (vgl.
auch  &amp;amp;  17  C.P.O.),  daß  der  Ort  der  Vermögensverwaltung  zwar
im  Zweifel,  aber  nur  im  Zweifel  als  Sitz  anzunehmen  sei.
Hiermit  ist  nicht  gesagt,  daß  die  Satzung  es  in  der  Gewalt
hätte,  irgend  einen  beliebigen  Ort  als  Ort  des  Sitzes  zu  bezeichnen,
  z.  B.  eine  Stadt  des  Auslande,  während  der  Verein
        <pb n="291" />
        Il.  2.  Stand.  $  108.  977

doch  lediglich  im  Inland  seine  Wirksamkeit  entfaltet.  Es
ist  nicht  möglich,  auf  solche  Weise  etwa  den  inländischen
Prozeßklagen  zu  entgehen.  Allerdings  kann  die  juristische
Persönlichkeit  durch  einseitige  Erklärung  neben  dem  Gerichtsstand
  des  Sitzes  sich  einen  andern  allgemeinen  Gerichtsstand
schaffen  ($s  17  C.P.O.),')  allein  sie  ist  nicht  in  der  Lage,
den  Gerichtsstand  des  Sitzes  damit  zu  vertauschen.  Der  Sitz
wird  vielmehr  auch  hier  bezeichnet  durch  den  Ort,  wo  die
Angelegenheiten  besorgt  werden,  und  darum  besagt  mit  Recht
8  17  C.P.O.,  daß  die  Gewerkschaften  unter  allen  Umständen
da  zu  verklagen  sind,  wo  das  Bergwerk  liegt,  d.  h.  daß  hier
der  Sitz  der  Gewerkschaft  zu  finden  ist;  denn  hier  werden
diejenigen  Tätigkeiten  entfaltet,  welche  für  die  Gewerkschaft
bestimmend  sind,  nämlich  der  Bergwerksbetrieb.

VII.  Eine  juristische  Person  kann  mehrere  Sitze  haben;
dies  kann  hier  noch  weit  mehr  als  bei  leiblichen  Personen
vorkommen;  insbesondere  bei  so  ausgebreiteten  juristischen
Personen,  wie  der  Fiskus:  hier  wird  jeweils  der  Verwaltungszweig
  und  der  Sitz  dieses  Verwaltungszweigs  in  Betracht
kommen  ($  18  C.P.O.).  Doch  ist  bei  juristischen  Personen
auch  eine  gewerbliche  Niederlassung  möglich;  dagegen
kommt  der  Aufenthalt  hier  nicht  in  Frage.

b)  Beziehungen  zum  sozialen  Leben.
Stand.
8  108.

Bei  juristischen  Personen  kann,  wie  bei  leiblichen,  der
Berufstand  der  Gewerbetreibenden  und  Kaufleute  in  Betracht
kommen.?)  Doch  dies  ist  eine  Ausnahme;  abgesehen  davon  ist
das  sogen.  Standesrecht  nur  den  leiblichen  Personen  eigen;
und  da  eine  getrennte  Darstellung  nicht  angezeigt  ist,  so  wird
der  ganze  Rechtsstoff  in  der  Lehre  von  der  leiblichen  Person
erörtert  werden.

—

 

1)  Hierzu  Gesammelte  Beiträge  zum  C.P.  S.  233.

*)  Fraglich  ist  es  hierbei,  ob  die  juristischen  Personen  in  jeder  Beziehung
  den  leiblichen  gleichgestellt  sind,  ob  sie  z.  B.  in  die  Zwangsinnungen
  einbezogen  werden  ($  100  und  fg.  Gew.O.)  u.  a.
        <pb n="292" />
        278  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

3.  Verkehrsstellung.
a)  Rechtsverkehr.
a)  Geschäftsfähigkeit.

8  106.

I.  Die  Geschäftsfähigkeit  ist  die  Befähigung  zum  Verkehr
durch  Rechtshandlungen  (Rechtsgeschäfte).?)  Sie  kann  sowohl
bei  leiblichen  als  auch  bei  juristischen  Personen  in  Betracht
kommen;  sie  unterliegt  aber  in  beiden  Fällen  so  verschiedenen
Grundsätzen,  daß  eine  gemeinsame  Behandlung  nur  bis  zu
einer  bestimmten  Grenze  tunlich  ist  und  wir  später  in  der
Lehre  von  den  leiblichen  Personen  darauf  zurückkommen
müssen.

II.  Das  Gegenteil  der  Geschäftsfähigkeit  ist  die  Geschäftsunfähigkeit.
  Der  Geschäftsunfähige  ist  für  Rechtshandlungen
aller  Art  eine  Null,”)  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Rechtshandlungen
  zu  seinen  Gunsten  oder  zu  seinen  Ungunsten  sind:
daher  ist  auch  eine  Handlung  nichtig,  die  ihm  nur  Vorteil  gewähren
  kann;  der  Grund  der  Unfähigkeit  liegt  nicht  in  der  dem
Unfähigen  aus  dem  Geschäftsleben  entstehenden  Gefahr,  vor  der
man  ilın  behüten  will,  sondern  in  dem  Vernunftmangel:  Unvernünftiges
  soll  am  Rechtsverkehr  nicht  teilnelimen.  Ebenso
wenig  kann  er  in  der  Passivität  Rechtsfolgen  erzeugen,  wenn
z.B.  ein  Dritter  Rechtshandlungen  ihm  gegenüber  vollzieht.  So
was  die  Rechtsordnung  betrifft,  88  105,131  B.G.B.  In  der  Besitzordnung
  allerdings  ist  er  nicht  völlig  bedeutungslos;  denn  auch
er  ist  ein  Mitglied  der  allgemeinen  Friedensordnung,  und  es
können  in  seiner  Person  Umstände  eintreten,  welche  die  Friedensordnung
  beeinflussen:  er  kann  Besitz  erlangen  und  Besitz  verlieren,
  und  ebenso  kann  sein  Wirken  sonst  bedeutsam  sein,

t)  Speziell  Rechtshandlungen  des  bürgerlichen  Rechts.  Auf  andere
Rechtshandlungen  können  die  Bestimmungen  des  B.G.B.’s  nur  rechtsähnlich
angewendet  werden.  Über  den  Strafantrag  vel.  $  65  R.St.G.B.,  über  den
Strafantrag  eines  wegen  '[runksucht  Entmündigten  vgl.  R.G.,  Jurist.2.
1903,  S.  250.  Über  Beeidigung  vgl.  $  393  C.P.O.,  $  56  Z.  1  St.P.O.

2)  Daher  haben  bei  Rechtshandlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  die  Beamten  und  Behörden  zu  prüfen,  ob  nicht  Geschäftsunfähigkeit
  vorliegt;  so  insbesondere  auch  das  Grundbuchamt,  O.L.G.  Bayern
vom  13.  Februar  1903  Recht  VII  S.  131.
        <pb n="293" />
        II.  3.  Verfügungsfähigkeit.  $  107.  279

sofern  er  trotz  der  im  Gebiete  des  Rechtsverkehrs  bewiesenen
Vernunftlosigkeit  etwas  zu  leisten  vermag,  sodaß  aus  der
Leistung  selbst,  ganz  abgesehen  vom  Rechtsverkehr,  Folgen
hervorgehen  (Urheberrecht  usw.).

III.  Der  bloß  Geschäftsbeschränkte  dagegen  ist  fähig  des
Rechtsverkehrs,  jedoch  so,  daß  ihm  die  (aktive  wie  passive)  Verfügungsfähigkeit
  gebricht.  Der  Grund  der  Ausnahmsstellung
liegt  nicht  in  der  Vernunftlosigkeit,  sondern  in  der  Gefahr,  die
der  Geschäftsbeschränkte  liefe,  wenn  seine  Verfügungen  Erfolg
hätten,  woraus  von  selbst  hervorgeht,  daß  ein  Geschäft,  das
ihm  bestimmungsgemäß  bloß  Vorteil  bringt,  vollgültig  ist,
8  107  B.G.B.

8)  Verfügungsfähigkeit.
S$  107.

I.  Die  Verfügungsfähigkeit  (nicht  die  Geschäftsfähigkeit)
fehlt  dem  Geschäftsbeschränkten;  dieser  ist  fähig  zu  Rechtsgeschäften,
  aber  es  fehlt  ihm  die  Macht,  über  sich  und  sein
Vermögen!)  zu  verfügen;  man  spricht  hier  von  subjektiver
Verfügungsunfähigkeit  im  Gegensatz  zur  objektiven  Verfügungsbeschränkung.
  Sie  gilt  aktiv  wie  passiv;  sie  gilt  also  auch
für  Einwirkungen,  welche  der  Geschäftsbeschränkte  dadurch
erführe,  daß  ihm  Rechtsliandlungen  von  dritter  Seite  zukämen,
&amp;amp;  131  B.G.B.

II.  Der  Verfügungsunfähige  aber  handelt,  wenn  er  verfügt,
  zwar  gültig,  aber  nur  mit  bedingter  Wirksamkeit,  mit
Wirksamkeit  nur  dann,  wenn  zur  Verfügung  eine  Rechtshandlung
  eines  Dritten,  Zustimmung,  Einwilligung,  Genehmigung
hinzutritt,  88  107f,  1304f.,  1437,  1491,  1492,  1729,  1748,
1751.  Insbesondere  ist  zu  unterscheiden  zwischen  einer  Zustimmung,
  die  vorhergeht,  und  einer  solchen,  die  nachfolgt:
Einwilligung,  Genehmigung.  Einseitige  Rechtshandlungen
bedürfen  regelrecht  der  Einwilligung,  sie  sind  nicht  in  der
Genehmigungslage,  denn  man  kann  es  einem  anderen  nicht
zumuten,  abzuwarten,  ob  eine  Genehmigung  erfolgt  oder  nicht.
Anders  die  Verträge.  Sie  kommen  in  die  Genehmigungslage:
d.  h.  wenn  die  Einwilligung  des  Dritten  nicht  gegeben  ist,

 —————

 

1)  Also  auch  über  sich,  daher  die  Unfähigkeit,  sich  zu  verpflichten.
        <pb n="294" />
        280  Ill.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

so  kann  die  Zustimmung  als  Genehmigung  noch  nachfolgen.
Doch  gilt  hier  folgendes:  Hat  der  Vertragsgenosse  die  Einwilligung
  irrtümlich  unterstellt,  so  kann  er  die  Genehmigungslage
  jederzeit  durch  eine  einseitige  Erklärung  (Widerruf)
zerstören;  ist  dies  nicht  der  Fall,  dann  muß  er  sich  der
Genelmigungslage  fügen,  er  braucht  sie  sich  aber  nicht  ins
Ungemessene  gefallen  zu  lassen,  sondern  kann  durch  eine  Erklärung
  verlangen,  daß  innerhalb  einer  gesetzlichen  Frist  von
zwei  Wochen  (S.  263)  die  Genehmigung  erteilt  oder  versagt
oder  versäumt  wird;  Versäumung  steht  der  Versagung  gleich,
85  108,  109,  1829£.,  1643  B.G.B.  Besonderes  gilt  im  Eherecht,
  88  1331,  1336  f.

Ill.  Auch  besteht  der  Grundsatz,  daß  beweislose  Einwilligung
  der  Nichteinwilligung  gleich  steht,  sofern  nämlich  bei
einseitigen  auskunftsbedürftigen  Rechtshandlungen  der  Gegner
die  schriftliche  Einwilligung  sehen  will  und  im  Falle  der  Nichtvorlegung
  die  Erklärung  unverzüglich  zurückweist,  SS  111,
1831,  1643  B.G.B.  Unterlassung  der  Zurückweisung  heilt
den  Mangel.)  Dies  gilt  auch,  wenn  die  Erklärung  durch
Zustellung  nach  $  132  B.G.B.  erfolgt  ist.  Für  Erklärungen
an  eine  Behörde  gilt  der  Satz  insofern,  als  auch  die  Behörde
die  Vorlegung  einer  Einwilligungsurkunde  verlangen  kann.
Daß  aber  die  Zurückweisung  im  Fall  der  Nichtvorlegung  eine
unverzügliche  sein  muß,  gilt  hier  nicht;  vielmehr  ist  die
Zurückweisung  oder  Nichtzurückweisung  in  das  pflichtgemäße
  Ermessen  der  Behörde  gelegt.  Im  Fall  der  Erbausschlagung
  muß  $  1945  Abs.  2  auch  für  die  Zustimmung
des  gesetzlichen  Vertreters  gelten.

Diese  Grundsätze  sind  zunächst  für  leibliche  Personen
entwickelt,  sie  sind  aber  rechtsähnlich  auch  auf  geschäftsbeschränkte
  juristische  Personen  zu  erstrecken.

IV.  Verfügungsfähig  wird  der  Geschäftsbeschränkte  durch
Einwilligung.  Diese  braucht  nicht  spezialisiert  zu  sein,  doch
muß  sie  sich  innerhalb  der  üblichen,  durch  den  gewöhnlichen

')  Dies  auch  dann,  wenn  der  Geschäftsbeschränkte  nicht  ausdrücklich
  gesagt  hat,  daß  er  mit  Einwilligung  handle,  vgl.  R.G.  vom  15.  Februar
1902  Entsch.  50  S.  212.  Anders  wenn  er  erklärt,  daß  es  an  der  Einwilligung
  fehle:  in  diesem  Fall  ist  die  Zurückweisung  nicht  erforderlich.
        <pb n="295" />
        1I.  8.  Verfügungsfähigkeit.  8  107.  281

Lebensver'kehr  bestimmten  Grenzen  halten;')  daher  genügt  es
beispielsweise,  wenn  der  gesetzliche  Vertreter  dem  Studierenden,
  der  zur  Universität  zieht,  eine  Einwilligung  gibt  für  alle
Geschäfte,  welche  das  Studium  und  der  Aufenthalt  am  frenıden
Ort  zum  Zweck  des  Studiums  regelrecht  mit  sich  bringt,  wobei
die  (dem  gesetzlichen  Vertreter  bekannte)  bisherige  Lebensführung
  zu  berücksichtigen  ist.

Er  wird  aber  außerdem  verfügungsfähig

1.  durch  Überantwortung  von  Mitteln  zu  besonderer  oder
allgemeiner  Verfügung:  verfügungsfähig  wird  er  hierdurch
nicht  zu  Geschäften  aller  Art,  sondern  nur  zu  Verträgen
(auch  zu  Schenkungen),  doch  auch  zu  Verträgen  nur,  wenn
und  sofern  er  mit  diesen  Mitteln  den  Vertrag  erfüllt:  die
Erfüllung  mit  solchen  Mitteln  macht  den  Vertrag  hintennach
wirksam.  Der  Zahlung  steht  Hingabe  an  Zahlungs  Statt
gleich,  $  110  B.G.B.°)

Er  wird  2.  verfügungsfähig  durch  Ermächtigung  zum
Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  (mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts).
  Hierdurch  wird  der  Geschäftsbeschränkte
verfügungsfähig,  innerhalb  der  Verfügungssphäre  des  gesetzlichen
  Vertreters,  für  das,  was  den  Betrieb  des  Erwerbsgeschäfts
  angeht.  Erwerbsgeschäft  ist  aber  jede  Organisation
zu  einer  geregelten,  auf  wirtschaftlichen  Betrieb  abzielenden
Tätigkeit,  $  112  B.G.B.;  nicht  also  eine  Organisation  zu  andern,
als  wirtschaftlichen,  z.  B.  zu  politischen  oder  religiösen  Zwecken.

Er  wird  3.  verfügungsfähig  durch  Ermächtigung  zum
Abschluß  eines  Dienstvertrages  und  zwar

a)  für  einen  einzelnen  Dienstvertrag,  sofern  die  Ermächtigung
  ausdrücklich  hierauf  beschränkt  ist.  Die  Ermächtigung
  gibt  aber  Verfügungsfähigkeit  für  alle  Rechtshandlungen,
  welche  dieses  Dienstverhältnis  betreffen,  z.  B.  Kündigung,
Annahme  des  Dienstlohnes,  Abänderung  des  Dienstvertrages,
Bestimmung  besonderer  Einzelheiten.

b)  Oder  auch  (durch  allgemeine  Ermächtigung)  für  alle
Dienstverhältnisse  einer  bestimmten  Art,  und  eine  solche  all-')

  Vgl.  0.1.G.  Frankfurt  a/M.,  16.  Dezember  1902,  Recht  VII,  8.  197.

2)  Das  Gegenteil  ist  nicht  aus  den  Worten  „vertragsmäßige  Leistung“
zu  entnehmen.  Ebenso  genügt  die  Hinterlegung  unter  Verzicht  auf  die
Rücknahme,  $$  376,  379  B.G.B.
        <pb n="296" />
        282  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

gemeine  Firmächtigung  ist,  wenn  nichts  besonderes  ausdrücklich
  bestimmt  ist,  in  der  Ermächtigung  für  ein  Dienstverhältnis
  olıne  weiteres  enthalten.  Als  ein  Dienstverhältnis  derselben
  Art  kann  auch  ein  Dienstverhältnis  im  Auslande  gelten,
wenn  nicht  besondere  Umstände  entgegenstehen.')  Hierher
gehört  auch  das  Verhältnis  des  Seemannes,  nur  muß  der  Seemann
  mindestens  14  Jahre  alt  sein,  SeemannsO.  von  1902
88  7,8.  Besonderes  gilt  für  die  Minderjährigen  als  gewerbliche
Arbeiter  (Arbeitsbuch),  85  107  und  fg.Gew.O.  (A.  36  B.G.B.).
Darüber  unten  S.  318.

Hierbei  ist  noch  zu  bemerken:

a)  Die  Ermächtigung  zu  3a)  und  b)  kann  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden,  aber  nur,  wenn  der  gesetzliche
  Vertreter  nicht  der  Elternteil,  sondern  der  Vormund  ist.

ß)  Wo,  falls  ein  Vormund  handelt,  das  Vormundschaftsgericht
  angerufen  werden  muß,  bedarf  es  dessen  auch,  wenn
der  Geschäftsbeschränkte  handelt,  $  113  B.G.B.”)

Von  den  obigen  Fällen  1,  2  und  3  ist  1  auch  bei  geschäftsbeschränkten
  juristischen  Personen  möglich,  2  und  3
aber  nur  bei  leiblichen.

V.  Wo  der  Geschäftsbeschränkte  der  Zustimmung  seines
gesetzlichen  Vertreters  bedarf,  kann  auch  der  gesetzliche
Vertreter  als  Stellvertreter  handeln,  es  müßte  denn  sein,  daß
das  vertretungsweise  Handeln  ausgeschlossen  ist,  wovon  später
S.  434f.  in  der  Lehre  von  der  Stellvertretung  zu  handeln  ist.

$  108.

I.  Die  Geschäftsbeschränkung  und  Geschäftsunfähigkeit
der  leiblichen  Person  ist  so  sehr  mit  ihrer  seelischen  Verfassung
verknüpft,  daß  darauf  später  in  der  Lehre  von  den  leiblichen
Personen  S.  308f.  einzugehen  ist;  bei  der  juristischen  Person
hängt  beides  nicht  von  ihrer  Naturorganisation,  sondern  von
der  Rechtsordnung  ab:  da  die  Rechtsordnung  ihnen  die  Organe
gibt,  so  kann  sie  auch  bestimmen,  inwiefern  ilınen  das  Handeln
der  Organe  zur  Geschäftsfähigkeit  verhilft  oder  nicht.  Ge-1)

  O.L.G.  Colmar,  24.  Januar  1903,  Recht  VII,  S.  102.
?)  Vgl.  8  1822  2.6  und  7  B.G.B.,  aber  auch  SeemannsO.  $  7,  sodann
$  107  Gew.O.  (wo  etwas  besonderes  gilt).
        <pb n="297" />
        II.  3.  Verfügungsfähigkeit.  $  108.  283

schäftsunfähigkeit  liegt  dann  vor,  wenn  die  Person  nicht  in
der  Lage  ist,  durch  ihre  Organe  rechtsgeschäftlich  nach  außen
zu  wirken,  sondern  durch  eine  andere  Persönlichkeit  wirken
muß,  welche  die  Sorge  für  sie  übernimmt.  Derartiges  kommt
im  öffentlichen  Rechte  vor,  wenn  Staaten  zwar  nach  der  inneren
Seite  Souveränität  genießen,  aber  in  ihren  völkerrechtlichen
Beziehungen  durch  einen  andern  Haupt-  oder  Oberstaat  vertreten
  werden  müssen:  es  ist  die  Eigenart  des  Protektoratsverhältnisses.
  Im  bürgerlichen  Rechte  wäre  das  gleiche  denkbar,
  insofern  etwa  ein  Zweigverein  nicht  nach  außen  hervortreten
  dürfte,  sondern  durch  den  Hauptverein  vertreten  werden
müßte.  Indes  wäre  hier  immerhin  insofern  eine  gewisse  Geschäftsfähigkeit
  gegeben,  als  im  Verhältnis  zwischen  Zweigund
  Hauptverein  der  Zweigverein  nicht  völlig  ohne  Geschäftsfähigkeit
  sein  könnte,  es  müßte  denn  sein,  daß  in  dieser
Beziehung  die  Vertretung  des  Zweigvereins  wiederum  einem
dritten  Verein  überlassen  wäre.  Regelrecht  wird  man  daher
bei  juristischen  Personen  des  Civilrechts  eine  Geschäftsunfähigkeit
  nicht  annehmen  dürfen.  Viel  häufiger  wird  die  Geschäftsbeschränkung
  vorkommen,  wonach  eine  juristische  Person  nicht
von  jeder  Geschäftstätigkeit  ausgeschlossen  ist,  jedoch  nach
bestimmter  Richtung  hin  der  Zustimmung  oder  der  Mitwirkung
  anderer  Persönlichkeiten  bedarf;  so  wenn  die  Gemeinde
bei  bestimmten  Rechtshandlungen  die  staatliche  Zustimmung
einholen  muß  oder  Zweigvereine  nach  gewisser  Richtung  hin
mit  Rechtswirksamkeit  nur  unter  Zustimmung  des  Hauptvereins
  handeln  dürfen.')

II.  Dies  wäre  eine  wirkliche  Geschäftsbeschränkung.  Früher
bestand  hierüber  eine  große  Unklarheit;  man  konnte  diese  Fälle
nicht  herausfinden,  weil  man  annahm,  die  juristische  Person
sei  von  Natur  geschäftsunfähig,  sodaß  ihre  Organe  als  gesetzliche
  Vertreter  für  sie  handeln  müßten;  diese  Annahme  verwechselte
  aber  Organschaft  und  Vertretung  und  stand  auf
demselben  Standpunkt,  als  wollte  man  dem  Menschen  die  Geschäftsfähigkeit
  abstreiten,  weil  er  nicht  als  „reiner  Geist“
ohne  Organe  zu  handeln  vermöge!  Vgl.  unten  S.  333.

1)  2.  B.  können  die  Kreissynodalverbände  in  (Alt-)Preußen  (ausgenommen

  der  Stadtsynodalverband  Berlin)  keine  Darlehen  aufnehmen;
ebenso  die  Provinzialsynodalverbände  u.  a.
        <pb n="298" />
        284  Ill.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

J)  Postulationsfähigkeit.
8  109.

Postulationsfähigkeit  ist  die  Fähigkeit,  sein  Recht  durch
Anrufung  staatlicher  Behörden  zur  Geltung  zu  bringen,  sei  es
der  prozessualen  Gerichtsbehörden,  sei  es  der  Behörden  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  Wem  die  Postulationsfähigkeit
fehlt,  der  ist  vollberechtigt,  allein  ihm  fehlt  die  Möglichkeit,
staatlich  zum  Schutze  oder  zur  Entwicklung  seines  Rechts
tätig  zu  sein.

Der  Fall  der  Postulationsunfähigkeit  kann  eintreten

1.  im  Patentrecht,  wenn  der  Patentberechtigte  ein  Ausländer
  ist  und  keinen  inländischen  Vertreter  hat.  Darüber  ist
ausführlich  im  Handbuch  des  Patentrechts,  S.  413f.,  gehandelt
worden.  Er  kann

2.  eintreten  auf  Grund  von  Wiedervergeltungsbestimmungen,
  welche  den  Ausländer  zwar  nicht  rechtsunfähig
machen,  aber  ihm  die  persönliche  Initiative  nehmen,  kraft
welcher  er  behördlich  für  sein  Recht  tätig  sein  Kann.

Die  Postulationsunfähigkeit  ist  wohl  zu  unterscheiden  von
dem  Fall,  wenn  Rechte  so  beeigenschaftet  sind,  daß  sie  nicht
gerichtlich  geltend  gemacht  werden  können.  Dies  ist  nur  eine
objektive  Besonderheit  des  Rechtes,  es  ist  nicht  eine  Eigenschaft,
die  in  der  Person  begründet  ist,  wie  z.  B.  wenn  eine  Verbindlichkeit
  zur  obligatio  naturalis  wird  oder  wenn  ein  Patentrecht
  oder  ein  Aktienrecht  deswegen  nicht  ausgeübt  werden
kann,  weil  es  zwar  erworben,  der  Erwerb  aber  nicht  in  die
Patentrolle  oder  in  das  Aktienregister  eingetragen  ist.  Davon
ist  hier  nicht  weiter  zu  handeln.

b)  Unrechtsverkehr:  Verantwortlichkeit.
8  110.

Das  Gegenstück  zur  Geschäftsfähigkeit  ist  bezüglich  der
unerlaubten  Handlungen  die  Verantwortlichkeit.  Sie  kommt
bei  leiblichen,  wie  bei  juristischen  Personen  in  Betracht,  hängt
aber  so  sehr  mit  der  Lehre  von  den  unerlaubten  Handlungen
zusammen,  daß  sie  dort  erörtert  werden  muß.  Nur  bei  den
juristischen  Personen  sind  einige  allgemeine  Sätze  möglich,
die  S.  329f.  zu  entwickeln  sind.
        <pb n="299" />
        II.  Abschnitt.

Leibliche  Personen.
I.  Allgemeines.
8  111.

I.  Die  Persönlichkeit  des  Menschen  beginnt  mit  der  vollendeten
  Geburt,  $  1;  sie  endet  mit  dem  Tode.  Man  nimmt
allerdings  an,  daß  schon  vor  der  Geburt  dem  „Nasciturus“
gewisse  Rechte  zustünden;  das  ist  aber  unzutreffend.  Richtig
ist  nur,  daß  für  die  Interessen  des  kommenden  Kindes  nach
gewissen  Richtungen  hin  ähnlich  gesorgt  wird,  wie  wenn  es  mit
dem  Aloment  der  Zeugung  schon  vorhanden  wäre;  das  kann
aber  nicht  so  verstanden  werden,  als  ob  bereits  der  „Nasciturus“
  Rechtspersönlichkeit  hätte,  vielmehr  muß  eine  andere
juristische  Betrachtung  eintreten,  die  S.  354  später  zu  entwickeln
  ist.?)

II.  Die  Persönlichkeit  des  Menschen  erlischt  mit  dem  Tode.
Vor  dem  Tode  aber  köunen  Rechtslagen  eintreten,  welche  durch
die  Lebensunsicherheit  gegeben  sind;  es  sind  Rechtslagen
viererlei  Art:  Unbekanntsein,  Vermißtheit,  Verschollenheit  und
die  Rechtslage,  welche  durch  die  Todeserklärung  herbeigeführt
wird.  Außerdem  kommt  die  Ungewißheit  der  Todeszeit  bei
Sicherheit  des  Todes  in  Betracht.

II.  Rechtslagen.
1.  Rechtslagen  durch  Ungewißheit  über  Sein  oder  Nichtsein.
a)  Unbekanntsein.
$  112.

Daß  eine  Person  unbekannt  ist,  d.  h.  die  Person,  um  die
es  sich  handelt,  mit  einer  bestimmten  Persen  nicht  identifiziert
  werden  kann,  hat  mehrfache  Folgen:  statt  der  Erklärung
an  diese  Person  treten  Ersatzerklärungen  ein,  $$  132,  965,

!)  Bezüglich  der  Priorität  bei  Zwillingsgeburten  will  der  Fideikommißentwurf
  $  134  nötigenfalls  das  Los  entscheiden  lassen.
        <pb n="300" />
        286  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

983,  oder  es  wird  ein  Pfleger  eingesetzt  oder  sonstige  Vorsorge
  getroffen,  88  1960;  372;  1913,  oder  es  kann  gegen  sie
mit  Aufgebotverfahren  vorgegangen  werden,  $$  887,  927,  1104,
1112,  1170,  1171,  1269  u.  a.

b)  Vermißtheit.
8  113.

Vermißt  ist  jeder,  der  infolge  der  Unsicherheit  seines  Verweilens
  dem  regelmäßigen  Verkehr  unerreichbar  ist.  Die  bloße
Vermißtheit  ist  nicht  ohne  Folgen.  Einmal  kann  sie  zur  Aufstellung
  eines  Abwesenheitspflegers  führen,  $  1911  B.G.B.  (vgl.
auch  $  88  Ges.f.G.);  sodann  werden  unter  Umständen  Personen,
  deren  Aufenthalt  unbekannt  ist,  nicht  berücksichtigt,
wo  sonst  ihre  Zustimmung  nötig  wäre;  vgl.  88  1401  (Zustimmung
  des  Ehemannes  zur  Verfügung),  1305  (Eheschließung),
1726,  1735  (Ehelichkeitserklärung),  1746,  1756  (Annahme  an
Kindes  Statt),  1883  (Legitimation);')  oder  ihre  Zustimmung
wird  obrigkeitlich  ergänzt,  88  1358,  1379,  1447,  1803  und
1917  B.G.B.;?)  oder  es  tritt  an  Stelle  der  Zustellung  die  öffentliche
  Bekanntmachung,  so  im  Civilprozeß,  so  aber  auch  in
&amp;amp;  132  B.G.B.,  oder  es  treten  an  ihre  Stelle  anderweitige  Ersatzmittel,
  8  6  Z.V.G.,  vgl.  auch  $  1141  B.G.B.,  auch  das  Aufgebot,
  so  A.  2  $  10  Preuß.A.G.  zum  B.G.B.

c)  Verschollenheit  und  Todeserklärung.
ce)  Allgemeines.
&amp;amp;  114.

I.  Verschollenheit  liegt  vor,  wenn  eine  Person  aus  dem
Kreise  des  (uns  bekannten)  menschlichen  Verkehrs  in  einer
solchen  Weise  ausgetreten  ist,  daß  nicht  nur  die  Möglichkeit
ihres  Todes  vorliegt,  sondern  Gründe  vorhanden  sind,  welche
an  ihrem  Fortleben  ernstlich  zweifeln  lassen;  so  vor  aliem

1)  Hierher  gehören  die  vielen  Fälle  der  „Untunlichkeit“,  88  303,
374  u.  (vgl.  die  Register  unter  „untunlich“).

?)  Vgl.  auch  $  108  Gew.O.  und  hierzu  den  Kommentar  von  Landmann-Rohmer
  II,  S.  99.  Vgl.  ferner  die  bereits  oben  erwähnten
SS  965,  983.
        <pb n="301" />
        lI.  Abschn.  Leibliche  Personen.  Verschollenheit.  $  114.  987

wenn  die  Person  in  Beziehungen  steht,  welche  in  regelmäßigen
Fällen  Nachrichten  erwarten  lassen  und  solche  Nachrichten
nicht  eintreffen.  Die  der  Verschollenheit  eigene  Ungewißheit
kann  aber  auch  schon  durch  die  Umstände  des  Verschwindens
hervorgerufen  werden,  wie  z.  B.  bei  der  See-Verschollenheit
wenn  die  Person  sich  auf  einem  untergegangenen  Schiff  befand,
  und  bei  der  Gefalırverschollenheit,  sobald  es  sicher  ist,
daß  sie  in  eine  Gefahr  geraten  war.')

IH.  Verschollenheit  ist  eine  Rechtslage,  aus  welcher  schon
an  sich  Rechtsfolgen  hervorgehen  können,  so  die  Rechtsfolge
des  &amp;amp;  927  (Aufgebotsverfalhren),  $  1884  B.G.B.  (Aufhebung
der  Vormundschaft).  Viel  wichtiger  aber  ist  sie  als  Ausgangspunkt
  für  die  Todeserklärung.

II.  Die  Systeme  im  Falle  der  Verschollenheit  zielen
entweder  dahin,  die  Wahrscheinlichkeit  des  Todes  ähnlich
dem  Tode  selber  wirken  zu  lassen,  sodaß  man  unter  Erforschung
  der  individuellen  Verhältnisse  möglichst  den  Augenblick
  des  Todes  ausfindig  macht  (Todesvermutung)  und  sodann
diesen  Zeitpunkt  als  den  für  den  Eintritt  des  Aushülfsrechts
maßgebenden  erklärte.  Das  ist  offenbar  das  rationellste
System,  es  ist  im  Bürgerlichen  Gesetzbuch  angenommen  und
wird  die  Welt  erobern.”)  Daneben  gibt  es  noch  zwei  andere
Systeme.  Das  eine  System,  das  aus  Italien  stammt,  dann
aber  auch  in  der  sächsischen  Praxis  auftauchte,  zielt  dahin,
den  Augenblick,  in  welchem  mindestens  der  Tod  als  eingetreten
  zu  betrachten  ist,  zum  maßgebenden  Zeitpunkt  zu  erklären.
  So  hat  man  früher  das  100.  Jahr,  später  das  70.  Jahr
des  Verschollenen  als  entscheidend  angenommen,  nicht  als  ob
man  es  vernünftigerweise  für  wahrscheinlich  hielt,  daß  der

')  Für  die  Verschollenheit  ist  also  eine  Abwesenheit  unter  Umständen,
  welche  den  Tod  wahrscheinlich  machen,  erforderlich:  eine  sonstige
Abwesenheit,  auch  mit  Mangel  an  Nachricht,  genügt  nicht;  z.  B.  wenn
der  Ehemann  ein  Neger  ist,  der,  weil  ihm  die  Kulturluft  nicht  behagt,
in  die  Wälder  zurückkehrt,  oder  wenn  jemand  sich  sündenbeladen  von
der  Welt  absondert  und  in  der  Wüste  verbirgt.  Verschollenheit  liegt
erst  vor,  wenn  die  Abwesenheit  unter  Umständen  fortdauert,  welche  den
Tod  wahrscheinlich  machen.

®)  Über  die  verschiedenen  Systeme  s.  Enzyklopädie  I  S.  572.  Eine
historische  Darstellung  soll  anderwärts  erfolgen.
        <pb n="302" />
        288  Ill.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

Betreffende  gerade  70  oder  gar  100  Jahre  alt  geworden  wäre,
sondern  deswegen,  weil  man  sagte,  es  wäre  mindestens  als
nahezu  sicher  anzunelimen,  daß  er  an  diesem  Zeitpunkt  nicht
mehr  lebend  sei.  Daneben  gab  es  noch  eine  dritte  Behandlungsweise,
  welche  vollkommen  vom  Tode  absah  und  die  Verschollenheit
  als  den  Ausgangspunkt  annahm,  indem  man
sagte,  der  Verschollene  höre  für  uns  gewissermaßen  auf  zu
sein,  und  wir  betrachteten  ihn  jetzt  schon  zwar  nicht  als
tot,  aber  doch  als  für  uns  nicht  mehr  vorhanden;  wobei  man
nun  allerdings  nicht  sofort  mit  aller  Schärfe  vorging,  sondern
schrittweise  mehr  oder  minder  das  Aushülfsrecht  eintreten
ließ:  man  wies  einstweilen  Personen  in  sein  Vermögen  ein
und  gab  ihnen  gewisse  Rechte,  die  man  allmählich  immer  mehr
erweiterte.

IV.  Damit  hängt  auch  eine  andere,  viel  behandelte  Trage
zusammen,  ob  nämlich  mit  der  Todesvermutung  auch  eine
Lebensvermutung  verbunden  sei,  d.  h.  ob  die  Rechtsordnung
den  Augenblick  des  Todes  nicht  nur  als  den  Spätestzeitpunkt
des  Lebens  annehmen,  sondern  der  realen  Todeszeit  gleichbehandeln
  solle.  Natürlich  läßt  diese  Frage  keine  allgemeine
Beantwortung  zu,  sondern  es  kommt  wesentlich  darauf  an,
von  welchem  der  drei  oben  gekennzeichneten  Standpunkte  die
Gesetzgebung  ausgeht.  Vom  letzteren  Standpunkt  kaun  die
Frage  überhaupt  keine  Frage  sein:  die  Rechtsordnung  stellt
sich  hier  von  der  Verschollenheit  an  einfach  ablehnend  dem
Verschollenen  gegenüber,  läßt  ein  Aushülisrecht  eintreten,
ohne  damit  zu  erklären,  ob  sie  ihn  als  tot  oder  lebend  erachte.
  Daher  hätte  eine  Lebensvermutung  hier  keinen  Sinn.
So  wird  beispielsweise  im  französischen  Rechte,  welches  diesem
System  folgt,  eine  Lebensvermutung  nicht  aufgestellt.  Aber
auch  dem  zweiten  System  ist  die  Lebensvermutung  niclıt  entsprechend,
  denn  dieses  geht  ja  überhaupt  nur  dahin,  daß  der
Verschollene  mindestens  im  betreffenden  Zeitpunkt  verstorben
  sei:  mitliin  liegt  in  dem  ganzen  Institut  auch  kein
Grund  dafür,  ihn  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  als  lebend  anzunehmen,
  was  oft  mit  den  Verhältnissen  vollkommen  in  Widerspruch
  stünde.  Ganz  anders  nach  dem  ersten  System.  Sucht
man  mit  allen  Mitteln  die  wahrscheinliche  Todeszeit  zu  erforschen
  und  behandelt  man  dann  das  Ergebnis  in  der  Art,
        <pb n="303" />
        1I.  Abschnitt.  Verschollenheit.  $  115.  289

daß  man  die  Wahrscheinlichkeit  zur  Wirklichkeit  erhebt,  dann
muß  natürlich  das  Ganze  den  Sinn  haben:  wir  nehmen  an:
der  Verschollene  ist  an  dem  und  dem  Zeitpunkte  und  erst  an
diesem  verstorben,  und  auf  diese  Weise  schließt  sich  an  die
Todesvermutung  von  selber  natürlich  die  Lebensvermutung
an.  Vermute  ich,  daß  jemand  am  1.  April  1903  und  gerade
an  diesem  Zeitpunkt  verstorben  ist,  so  vermute  ich  damit  von
selber,  daß  er  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  gelebt  hat.  Entsprechend
  ist  daher  auch  im  bürgerlichen  Gesetzbuch,  &amp;amp;  19,
die  Lebensvermutung  aufgestellt.

B)  Voraussetzungen.
ax)  Ordentliche.
8  115.

I.  Die  Todeserklärung  kann  erfolgen  nach  Ablauf  von
zehn  Jahren  seit  der  Verschollenheit  oder  vielmehr  nach  zehn
Jahren  seit  dem  Ablauf  des  Jahres,  in  dem  die  Verschollenheit
eingetreten  ist.  Zwei  Ausnahmen  werden  gemacht:  Ist  jemand
über  70  Jahre  alt,  so  genügt  es,  wenn  von  da  an  eine  fünfjährige
  Verschollenheit  vorliegt;  das  gilt  sowohl  von  dem  Fall,
daß  der  Abwesende  schon  in  dem  Augenblick  der  Verschollenheit
  70  Jahre  alt  ist,  als  auch  von  dem  Fall,  daß  nach  Beginn
der  Verschollenheit  die  70  Jahre  erreicht  werden.  Eine  zweite
Ausnahme  ist  die,  daß  vor  Vollendung  des  31.  Jahres  der
Tod  nicht  angenommen  werden  soll.  Man  berücksichtigt  dabei,
daß  etwa  ein  Vierzehnjähriger,  der  10  Jahre  lang  keine
Nachricht  von  sich  gibt,  nicht  mit  dem  nämlichen  Maße  gemessen
  werden  darf,  wie  der  volljährige,  von  dem  ein  folgerichtiger
  und  fortlaufender  Briefwechsel  zu  erwarten  steht,
88  13,  14  B.G.B.

II.  Sind  all  diese  Voraussetzungen  gegeben,  so  ist  die
Todeserklärung  möglich;  allerdings  findet  diese  nur  auf  Antrag
  irgend  eines  Beteiligten  statt,  8  962  C.P.O.  Der  Grund
liegt  darin:  Wenn  niemand  ein  genügendes  Interesse  daran
hat,  das  Aushülfsrecht  eintreten  zu  lassen,  so  hat  auch  die
Rechtsordnung  keinen  genügenden  Grund,  von  der  Norm  abzugehen.
  Die  Todeserklärung  erfolgt  im  Aufgebotsverfahren
durch  Urteil  im  Ausschlußtermin,  $  952,  960f.  C.P.O.  Das  Ver-Kohler,

  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  1.  19
        <pb n="304" />
        290  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekt,

fahren  ist  ein  Prozeßverfahren,  kein  Verfahren  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit;  es  ist  ein  Prozeßverfahren  ebenso  wie  z.  B.
das  Entmündigungsverfahren,  denn  es  handelt  sich  darum,  für
gewisse  Zwecke  eine  Feststellung  persönlicher  Verhältnisse
eines  Menschen  zu  erzielen;  diese  Feststellung  ist  Sache  des
Prozeßrichters.  Die  Aufforderung  ergeht  an  den  Abwesenden
selbst,  sie  ergelit  aber  auch  an  alle  Personen,  welche  in  der
Lage  sind,  über  sein  Leben  und  Tod  Auskunft  zu  erteilen.
Ein  solches  Verfahren  ist  also  ein  Prozeß-,  aber  es  ist  kein
Partei-Verfahren;  es  folgt  den  Regeln  des  Untersuchungsprozesses,
  ganz  ähnlich  wie  der  amtsgerichtliche  Entmündigungsprozeß.


III.  Die  Todeserklärung  geschieht  durch  Ausschlußurteil;
dieses  bezeichnet  auch  den  Augenblick,  in  welchem  der  Abwesende
  als  tot  betrachtet  wird;  und  dabei  finden  natürlich
die  oben  angegebenen  Normen  ihre  Anwendung:  10  Jahre
nach  dem  Jahre  des  Verschollenheitseintritts.  Jedoch  ist  der
Richter  nicht  ohne  weiteres  daran  gebunden,  sondern  kann
alle  Umstände  berücksichtigen,  welche  eine  größere  oder  geringere
  Wahrscheinlichkeit  für  einen  früheren  oder  späteren
Tod  in  die  Wagschale  werfen;  er  kann  also  z.  B.  annehmen,
daß  der  Tod  schon  in  dem  früheren  Momente  eingetreten  ist,
wenn  die  ganze  Umgebung  von  einem  früheren  Tod  des  Abwesenden
  überzeugt  war,  $  18  B.G.B.!)  Im  Zweifel  gilt  die
Mitternachtstunde  als  Todeszeit,  was  zwar  nicht  sehr  wahrscheinlich
  ist,  aber  immerhin  einen  gewissen  graulichen  Eindruck
  erregt.

IV.  Die  Todeserklärung  ist  ein  prozeßrechtliches  Urteil,
welches  in  seinem  Bereiche  Rechtskraft  schafft,  zwar  nicht
insofern,  als  dadurch  die  Frage  zwischen  Leben  und  Tod  ein
für  allemal  erledigt  wäre,  denn  das  will  die  Todeserklärung
nicht,  —  es  widerspräche  sogar  ihrem  Wesen,  —  aber  insofern,
  als  die  Voraussetzungen  für  die  Todeserklärung  (namentlich
  die  Verschollenheit)  und  die  ihr  eigentümlichen  Wirkungen
im  Urteil  geprüft  und  mit  Rechtskraft  erledigt  werden.  Es
gelten  in  dieser  Beziehung  die  88  952,  957,  960f.  Namentlich

!)  Auch  vor  dem  1.  Januar  1900;  vgl.  O.L.G.  Stuttgart,  13.  Juni
1902  Mugdan  V,  S.  473.
        <pb n="305" />
        I.  Abschnitt.  Verschollenheit.  Außerordentliche,  $  116.  929]

ist,  wenn  etwa  die  Todeserklärung  stattgefunden  hat,  ohne  dab
die  gesetzlichen  Voraussetzungen  vorlagen,  also  insbesondere
ohne  Verschollenheit,  der  $  957,  Ziffer  1  von  Bedeutung.  Die
nähere  Erörterung  dieses  Punktes  gehört  dem  Prozeßrecht  an.
Ich  verweise  in  dieser  Beziehung  einstweilen  auf  Enzyklopädie
  II  S.  2041.

BB)  Außerordentliche.
8  116.

1.  Es  gibt  Fälle,  wo  die  Vermutung  des  Todes  so  dringend
ist,  daß  es  sachwidrig  wäre,  ihn  auf  einen  späteren  Zeitpunkt
zu  verlegen  und  wo  auch  das  Verfahren  vereinfacht  sein
kann,  weil  eine  weitere  Nachforschung  nicht  als  erforderlich
erscheint;  es  sind  dies  Fälle  der  Gefahr,  Fälle,  wo  jemand
in  eine  solche  dem  Leben  feindliche  Lage  geraten  ist,  daß
sein  Tod  als  sehr  wahrscheinlich,  die  Rettung  als  eine  seltene
Besonderheit  zu  betrachten  ist.  Und  zwar  kommt  hier  in
Betracht:

1.  die  Gefahr  überhaupt,

2.  zwei  besondere  Fälle  der  Gefahr:  Kriegs-  und  Seeverschollenheit,
  88  15—17  B.G.B.

Der  Gedanke  des  Gesetzes  ist  hier  der:  man  verlegt  den  Tod
auf  den  Augenblick  der  Gefahr,  verlangt  jedoch,  daß  der  Todeserklärung
  eine  von  der  Gefahr  an  laufende  Probezeit  vorhergehe,
  um  sicher  zu  sein,  daß  die  Gefahr  wirklich  ihren  gefürchteten
  Erfolg  gehabt  hat.  Die  Probezeit  ist  regelmäßig
3  Jahre,  in  einem  Fall  ein  Jahr;  sie  hat  nur  die  Bedeutung
einer  Probezeit,  sie  hat  nicht  die  Bedeutung,  die  auf  den  Augenblick
  der  Gefahr  festzusetzende  Zeit  des  Todes  zu  verrücken.

1I.  Die  Gefahr  ist  wohl  zu  unterscheiden  von  einem
Verhältnis,  aus  dem  eine  Gefahr  hervorgehen  kann:  es  ist
noch  nicht  Gefahr,  wenn  jemand  eine  Luftschiffahrt  unternimmt
  oder  eine  schwindlige  Bergtour  wagt  oder  sich  unter
eine  aufständige  Rotte  mischt.  Wer  dies  tut,  begibt  sich  in  eine,
Gefahren  aus  sich  entwickelnde,  Lage,  in  eine  Lage,  infolge
deren  er  in  Gefahr  „geraten“  kann  (daher  auch  der  gesetzliche
Ausdruck  des  8  17).  Es  muß  vielmehr  dargetan  werden,  daß
eine  wirkliche  Gefahr  eingetreten  ist;  sie  ist  gegeben  in  dem

19*
        <pb n="306" />
        2932  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

Augenblick,  wo  etwa  das  Luftschiff  platzt  oder  steuerlos  auf
das  Meer  niedergeht,  oder  in  dem  Zeitpunkt,  wo  bei  einer
Bergtour  das  Seil  reißt  oder  man  jemanden  in  die  Tiefe
stürzen  oder  hülflos  an  der  schwindelnden  Bergwand  angelehnt
  sieht,  oder  in  dem  Zeitpunkt,  wo  jemand  in  einem
brennenden  Hause  ohne  Vorsichtsmittel  und  inmitten  der
Flammen  und  erstickenden  Dämpfe  gesehen  wird.  Als  z.  B.
Andre  die  Nordpol-Ballonfahrt  unternommen  hatte  und  abfulır,
  konnte  man  noch  nicht  sagen,  daß  die  Lebensgefahr
eingetreten  war;  diese  war  aber  anzunehmen  in  dem  Zeitpunkt,
  wo  nachgewiesenermaßen  der  Ballon  der  normalen
Herrschaft  der  Insassen  entzogen  war:  erst  in  diesem  Augenblick
  trat  die  Gefahr  ein;  und  kann  derartiges  nicht  unmittelbar
  nachgewiesen  werden,  so  doch  mittelbar:  es  kann
daraus  hervorgehen,  dab  Teile  des  Ballons  gefunden  werden,
daß  Jemand  den  Ballon  in  einer  hülflosen  Lage  sah;  es  kann
einfach  daraus  hervorgehen,  daß  die  Insassen  eine  geraume
Zeit,  wo  man  es  erwarten  sollte,  nichts  von  sich  hören  lassen:
die  Verschollenheit  des  Ballons  gibt  eine  Vermutung  für  den
Eintritt  der  Gefahr,  ganz  ähnlich  wie  die  Seeverschollenheit,
von  der  noch  zu  sprechen  sein  wird.  Auf  welchen  Augenblick
sie  zu  legen  ist.  ist  Gegenstand  tatsächlicher  Erwägung  (während
bei  der  Seeverschollenheit  eine  gesetzliche  Frist  gilt).  Die
Probezeit  beträgt  3  Jahre  (&amp;amp;  17  B.G.B.).

III.  Kriegsverschollenheit  liegt  vor,  wenn  ein  Militärangehöriger,
  also  ein  Organ  der  bewaffneten  Macht,  während
des  Krieges  1.  vermißt  wird  und  2.  verschollen  ist.  Sie  ist
nur  ein  Fall  der  Gefahrenverschollenheit,  daher  nicht  in  die
engsten  Grenzen  zu  schließen.  Unter  Krieg  wird  zwar  zunächst
  ein  Krieg  in  völkerrechtlichem  Sinne  verstanden;
jedoch  werden  kriegerische  Expeditionen  anderer  Art  rechtsähnlich
  einbezogen  werden  müssen,  z.  B.  eine  Feindseligkeit
zur  Züchtigung  von  Negern  oder  auch  zur  Niederwerfung
eines  Aufstandes  im  eigenen  Lande.  Die  Todesvermutung
wird  aber  nicht  an  die  Verschollenheit  geknüpft,  denn  der
Verschollene  ist  vielleicht  in  feindlicher  Gefangenschaft,
sondern  an  den  Zeitpunkt  des  Friedensschlusses  oder  des
Schlusses  des  Jahres,  wo  die  Feindseligkeiten  aufgehört  haben.
Das  ist  nicht  rationell;  denn  ein  Grund,  anzunehmen,  daß  die
        <pb n="307" />
        II.  Abschnitt.  Folgen  der  Todeserklärung.  $  117.  293

Person  gerade  zur  Zeit  des  Friedensschlusses  gestorben  sei,
ist  nicht  vorhanden.  Richtig  ist  nur,  daß  man  die  Probezeit
erst  nach  dem  Friedensschluß  beginnen  läßt,  weil  nach  dem
Friedensschluß  vielleicht  noch  Leute  auftauchen,  die  irgendwie
  durch  die  Schrecken  des  Krieges  zurückgehalten  worden
sind;  allein  das  ist  kein  Grund,  den  Augenblick  des  Todes  in
den  Segensmoment  des  Friedens  zu  legen,  als  ob  gerade  jetzt
eine  Masse  Leute  dahinstürben.  Doch  wird  der  Richter  kraft
der  Möglichkeit,  nach  dem  Ergebnis  seiner  Ermittelungen
einen  andern  Zeitpunkt  anzunehmen,  den  Fehler  meist  verbessern
  können.  Die  Probezeit  ist  hier  die  dreijährige  vom
Friedensschluss  bezw.  vom  Ablauf  des  Jahres  an,  wo  die
Feindseligkeiten  beendigt  wurden  ($  15).

IV.  Die  Seeverschollenheit  setzt  voraus,  daß  sich
jemand  auf  der  Seefahrt  befunden  hat  (Flußschiffahrt  genügt
nicht)')  und  daß  das  Fahrzeug  untergegangen  und  daraufhin
der  Abwesende  verschollen  ist-  Untergehen  des  Schiffes  in
Verbindung  mit  der  Verschollenheit  gibt  eine  genügende
Wahrscheinlichkeit,  daß  der  Tod  eingetreten  ist.  Als  Zeitpunkt
des  Todes  gilt  der  Zeitpunkt  des  Schiffsunterganges.

Möglich  ist  auch,  daß  der  Untergang  des  Schiffes  nicht
erwiesen  werden  kann,  aber  das  Schiff  verschollen  ist:  in
diesem  Fall  wäre  der  Regel  nach  aus  den  Umständen  zu  ermitteln,
  ob  ein  Untergang  des  Schiffes  und  damit  eine  Gefahr
anzunehmen  ist.  Das  Gesetz  gibt  hier  eine  Durchschnittsbestimmung,
  es  gibt  Fristen,  nach  deren  Ablauf  der  Untergang
des  Schiffes  gesetzlich  vermutet  wird  (je  nach  den  Verhältnissen
1,2,  3  Jahre);  vgl.8862  H.G.B.  (wo  kürzere  Fristen  angenommen
sind).  Die  Probezeit  ist  verkürzt  auf  1  Jahr  ($  16  B.G.B.).

2  Folgen  der  Todeserklärung.
aa)  Folgen  des  Aushülfsrechts.
8  117.

I.  Die  Todeserklärung  hat  jedenfalls  die  prozessuale  Folge,
daß  die  Todesvermutung  entsteht  ($  18  B.G.B.).  Dies  geht
den  Prozeß  an  und  kommt  hier  nicht  weiter  in  Betracht;

')  Hier  kann  Gefahrverschollenheit  vorliegen.
        <pb n="308" />
        294  IITL.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

denn  es  handelt  sich  bei  uns  nur  darum,  wie  die  Rechtsverhältnisse
  sich  regeln,  nicht,  welche  Grundsätze  bei  der  prozessualischen
  Beurteilung  gelten  sollen:  das  bürgerliche  Recht
ist  nicht  etwa  bloß  wegen  des  Prozesses  und  für  die  Fälle
der  prozessualischen  Verwirklichung  gegeben.

II.  Aber  auch  civilrechtlich  treten  Wandelungen  ein;  diese
sind  bezüglich  des  Vermögensrechts  Wandelungen  des  Aushülferechts;
  im  Familien-  und  öffentlichen  Recht  sind  es
Wandelungen  des  Gesetzesrechts.

III.  Für  den  Vermögenserwerb  tritt  das  Aushülferecht  ein:

1.  Was  den  unmittelbaren  Erwerb  betrifft:  wer  unter
Annahme  der  Richtigkeit  der  Todeserklärung  berechtigt  ist,
gilt  als  berechtigt,  insofern  als  er  über  die  Vermögensrechte
des  Toterklärten  nach  allen  Richtungen  hin  gültig  verfügen
kann,  sodaß,  wer  von  ihm  erwirbt,  ein  volles  Recht  erwirbt;
Verfügung  aber  ist,  wie  unten  darzulegen,  jede  rechtsgeschäftliche
  Veränderung  des  Rechts;  diese  Folge  tritt  ein,
vorausgesetzt,  daß  derjenige,  der  erwirbt  oder  befreit  werden
soll,  in  gutem  Glauben  ist,  d.  h.  nichts  von  dem  entgegengesetzten
  Gesetzesrecht,  also  nichts  von  dem  Überleben  des
Toterklärten  weiß.  Das  Aushülfsrecht  muß  für  alle  Verinögensverhältnisse
  gelten,  die  mit  dem  Tod  einer  Person  verknüpft
  sind,  also  für  Erbrecht  und  eheliches  Güterrecht,  daher

a)  für  denjenigen,  der  zur  Erbschaft  des  Toterklärten  berufen
ist.  Er  ist  zwar  nicht  Erbe,  wenn  die  Todeserklärung  unrichtig
  ist,  aber  seine  Verfügungen  sind  nach  dem  Obigen
wirkungsvoll:  er  ist  in  der  Art  Erbe  geworden,  daß  er  das
oben  angeführte  Verfügungsrecht  hat,  und  seine  Verfügungen
gegenüber  dem  gutgläubigen  Erwerber  bestehen  bleiben.
Beides  sind  Wirkungen,  die  sonst  an  den  Erbschein  geknüpft
sind,  aber  hier  ohne  Erbschein  gelten,  da  die  Todeserklärung
insofern  den  Erbschein  ersetzt  ($  2370  B.G.B.).  Er  ist  in
der  Art  Erbe  geworden,  daß  er,  vorbehaltlich  späterer  Ausgleichung,
  für  die  Erbschaftsschulden  wie  ein  Erbe  einstehen
muß,  wobei  ihm  die  Befugnisse  des  Erben  zur  Minderung
und  Realbeschränkung  seiner  Haftung  zustehen.  Er  wird
Erbe  im  bezeichneten  Augenblicke,  jedoch  wird  zweckmäßig  die
fünfjährige  Frist  des  $  1974  erst  von  der  Zeit  des  Todeserklärungsurteil
  an  berechnet.  Bezüglich  der  Ausschlagungs-
        <pb n="309" />
        II.  Abschnitt.  Folgen  der  Todeserklärung.  8  117.  295

frist  ist  der  Erbe  durch  die  Bestimmung  des  $  1944  gedeckt,
daß  sie  erst  mit  der  Kenntnis  vom  Anfall  beginnt,  und  diese
kann  hier  nicht  früher  sein,  als  das  Todeserklärungsurteil.

b)  Wenn  eine  allgemeine  Gütergemeinschaft  oder  eine
Fahrnisgemeinschaft  besteht  und  der  eine  Ehegatte  für  tot
erklärt  wird,  so  tritt,  bezüglich  der  Gütergemeinschaft,  nach
Aushülfsrecht  die  Auseinandersetzung  ein,  und  der  zurückgebliebene
  (überlebende)  Ehegatte  bekommt  die  Hälfte,  während
die  andere  Hälfte  in  Erbgang  gelangt.  Auch  hier  gilt  das  oben
gekennzeichnete  Verfügungsrecht.  Kraft  Gesetzesrecht  aber
bleibt  die  Gemeinschaft  bestehen,  sodaß  der  Toterklärte,  wenn
er  wieder  kommt,  die  Vermögensmassen  nach  Maßgabe  der
Gütergemeinschaft  in  Anspruch  nehmen  kann,  und  zwar
in  der  Art,  daß  er  nicht  nur  künftig  Anteil  nimmt  an  dem
Erwerb,  sondern  daß  auch  der  Erwerb  der  Zwischenzeit  ihm
zukommt.

2.  Das  Aushülfsrecht  muß  auch  gelten  für  den  miittelbaren
  Erwerb:

a)  wenn  durch  den  Tod  ein  Recht  erlischt,  so  erlangt
der,  zu  dessen  Gunsten  das  Erlöschen  stattfindet,  ein  Aushülfsrecht;
  so  insbesondere  der  Eigentümer,  wenn  der  Toterklärte
  einen  Nießbrauch  oder  ein  sonstiges  auf  das  Leben
gestelltes  Recht  hatte.  Der  Eigentümer  kann  verfügen,  wie
wenn  der  Nießbrauch  erloschen  wäre,  er  kann  im  Falle  des
Grundeigentums  das  Erlöschen  eintragen  lassen;  das  ergibt
sich  aus  $&amp;amp;  23  Grundb.O.;

b)  wenn  mehrere  Personen  hintereinander  zur  Erbschaft
berufen  sind,  so  wird  der  Toderklärte  als  im  entsprechenden
Augenblick  tot  angenommen;  er  ist  auch  kein  Anwärter  eines
Familienfideikommisses.

Das  Aushülfsrecht  muß  ferner  gelten:

c)  wenn  durch  den  Tod  das  Recht  gegen  einen  Dritten  erworben
  wird,  so  namentlich  bei  der  Lebensversicherung,  die  auf
den  Tod  des  Toterklärten  gestellt  ist;  der  Destinatär  der  Lebensversicherung
  kann  die  Auszahlung  verlangen,  und  der  Versicherer
  befreit  sich  durch  Zahlung  an  ihn.  Dies  ist  zweifellos,
wenn  wir  den  Fall  annehmen,  daß  die  Lebensversicherung  zu
Gunsten  der  Erben  genommen  ist,  und  den  Fall  unterstellen,
daß  der  Erbe  als  Erbe  die  Versicherungssumme  in  Anspruch
        <pb n="310" />
        296  11I.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

nimmt;  es  kann  aber  sicherlich  in  dem  Fall  nicht  anders
sein,  wenn  der  Erbe  nicht  als  Erbe,  sondern  als  Kind  den
Anspruch  auf  die  Lebensversicherung  hat  oder  wenn  diese
nicht  einem  Erben,  sondern  einem  Dritten  zugewendet  worden
ist.  Es  muß  hier  die  Rechtsähnlichkeit  der  $&amp;amp;$  2270  und
2367  gelten.  Immerhin  wäre  es  wünschenswert,  wenn  in  das
neue  Versicherungsgesetz  darüber  eine  Bestimmung  aufgenommen
  würde.

3.  Das  Aushülfsrecht  gilt  für  den  rechtsgeschäftlichen
Verkehr,  88  2370  cf.  2366,  2367  B.G.B.  Gilt  es  auch  für  den
Prozeßverkehr,  in  der  Art  daß  sich  der  Gesetzesberechtigte
eine  gegen  den  Aushülfsberechtigten  erfolgte  Entscheidung
oder  Vollstreckung  gefallen  lassen  muß?  Dies  ist  zu  bejahen.
Die  nähere  Entwicklung  ist  in  der  Lehre  vom  Erbschein  zu
geben.

BB)  Folgen  des  Gesetzesrechts.

aan)  Privatrechtliche.
g  118,

I.  Im  Familienrecht  sind  die  Folgen  der  Todeserklärung
nicht  Folgen  des  Aushülfsrechts,  sondern  des  Gesetzesrechts,
denn  das  Familienrecht  läßt  eine  solche  Doppelstellung  im
Rechte  nicht  zu.  Dies  gilt  von  Ehe  und  Ankindung,  es  gilt
auch  von  der  familienrechtlichen  Nutznießung,  von  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  und  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft.


l.  Bezüglich  der  Ehe  ist  a)  die  Folge  nicht  die  Lösung,
sondern  die  Lösbarkeit.e.  Die  Ehe  wird  lösbar  durch  Abschluß
einer,  wenigstens  auf  Seiten  des  einen  Ehegatten  gutgläubigen,
zweiten  Ehe,  $  1348  B.G.B.  b)  Diese  zweite  Ehe  kann  aus
den  Gründen  angefochten  werden,  aus  welchen  eine  Ehe  überhaupt
  angefochten  werden  kann;  sie  kann  auch  angefochten
‘werden  aus  Irrung  und  Abirrung  und  zwar  von  dem  irrenden
Ehegatten,  $  1333;  nur  tritt  hier  zu  den  Irrungsgründen  des
&amp;amp;  1333  ein  Grund  hinzu:  das  Leben  des  für  tot  Erklärten;
die  Ehe  kann  nicht  nur  angefochten  werden  wegen  Irrtums
über  die  persönlichen  Eigenschaften  des  andern  Ehegatten,
sondern  auch  wegen  des  Irrtums  über  den  Tod  des  Toterklärten;
  denn  es  ist  gewiß  ein  tief  in  alle  Lebensverhält-
        <pb n="311" />
        II.  Abschnitt.  Folgen  der  Todeserklärung.  $  118.  9297

nisse  eingreifender  Irrtum,  wenn  man  heiratet,  weil  man  an
den  Tod  des  früheren  Ehegatten  glaubt,  und  zwar  greift  dies
in  die  Seelenverhältnisse  des  zurückgebliebenen  Ehegatten  ein,
wie  in  die  Seelenverhältnisse  dessen,  der  mit  ihm  die  zweite
Ehe  eingeht;  glauben  dies  also  beide,  so  hat  jeder  das  Anfechtungsrecht.


So  entsteht  eine  neue  Ehe,  aber  eine  anfechtbare  Ehe;
anfechtbar  wegen  Irrung.  Die  Anfechtung  erfolgt  durch  Anfechtungsklage
  im  Sinne  des  $  1339  B.G.B.,  die  innerhalb
6  Monate  nach  Beseitigung  des  Irrtums,  d.h.  nachdem  man
das  Überleben  des  Toterklärten  kennt,  erhoben  werden  muß,
8  1350  B.G.B.

Daß  die  Anfechtung  ausgeschlossen  ist,  wenn  die  Ehe
rechtlich  bestätigt  wird,  entspricht  den  allgemeinen  Grundsätzen,
  &amp;amp;  1337  B.G.B.,  ebenso  daß  umgekehrt  die  angefochtene
Ehe  als  von  Anfang  an  nichtig  anzusehen  ist,  $  1343  B.G.B.;
was  zur  Folge  hat,  daß  die  Ehe  mit  dem  früheren  Ehegatten
als  fortdauernd  gilt:  sie  gilt  in  gleicher  Weise  als  fortdauernd,
wie  wenn  die  neue  Ehe  aus  einem  andern  Grunde  angefochten
worden  wäre,  wobei  natürlich  die  Bestimmung  des  $  1344
mildernd  eintritt.

c)  Gegenüber  der  gewöhnlichen  Irrtumsanfechtung  gilt
außer  der  Eigenartigkeit  des  Irrtums  noch  folgendes  Besondere:

a)  Die  Anfechtung  findet  nicht  mehr  statt,  wenn  der  eine
der  Ehegatten  der  neuen  Ehe  gestorben  ist,  8  1350?)  es  gibt
also  keine  Anfechtung  im  Sinn  des  $  1342.

ß)  Die  Anfechtung  erfolgt  nicht  mehr,  wenn  zwar  ein
Irrtum  vorlag,  insofern  der  Toterklärte  zur  Zeit  der  zweiten
Ehe  noch  lebte,  wenn  dieser  aber  nachträglich  vor  der  Anfechtung
gestorben  ist.  Eine  solche  Beschränkung  ist  rationell  und  ist
aus  &amp;amp;8  1350  B.G.B.  zu  entnehmen.

Dagegen  gilt  der  Grundsatz  des  $  1343  Abs.  2  B.G.B.
($  152,  155  C.P.O.)  auch  hier.  Über  die  vermögensrechtlichen
Folgen  der  durch  Anfechtung  herbeigeführten  Lösung  kann
erst  später  gehandelt  werden.

')  Natürlich  auch  nicht,  wenn  die  neue  Ehe  sonst  gelöst  worden  ist,
$  1338  B.G.B.,  was  allerdings  die  mißliche  Folge  herbeiführt,  daß  man
jetzt  nicht  in  der  Lage  ist,  durch  diese  Anfechtung  die  alte  Ehe  wieder
herzustellen:  sie  kann  nur  durch  nochmalige  Eheschließung  erneuert  werden.
        <pb n="312" />
        298  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

Il.  Das  Gesetzesrecht  tritt  2.  ein  bezüglich  der  eheherrlichen
  und  der  elterlichen  Gewalt  und  der  ihnen  entsprechenden
Nutznießung;  denn  diese  Nutznießung  ist  nur  eine  Begleit-  und
Hülfeerscheinung  des  Familienrechts  und  fällt  mit  diesem.
Daher  erlischt

a)  die  Nutznießung,  die  dem  Ehemanne  nach  dem  gesetzlichen
  Gütersystem  zusteht  ($  1420  B.G.B.);  ebenso  aber  auch

b)  die  dem  Gesamtgut,  d.  h.  beiden  Ehegatten  bei  der
Errungenschaftsgemeinschaft  zustehende  Nutznießung  am  eingebrachten
  Gut  ($  1544);  ebenso

c)  die  elterliche  Nutznießung  ($  1679).

In  allen  drei  Fällen  hört  die  Nutznießung  durch  die
Toodeserklärung  des  Berechtigten  unbedingt  auf,  und  zwar
vom  Augenblick  an,  der  als  Augenblick  seines  Todes  gilt.  Kehrt
er  wieder  zurück,  so  ist  es  nicht  etwa  so,  wie  beim  Nießbrauch,
  als  ob  die  Nutznießung  nie  aufgehört  hätte:  er  hat
kein  Anrecht  auf  die  Früchte  der  Zwischenzeit;  ja  noch  mehr,
er  kann  sich  nicht  einmal  ohne  weiteres  wieder  in  die  Nutznießung
  setzen,  sondern  im  Falle  1  und  2  muß  der  wiederkehrende
  Ehegatte,  wenn  nicht  der  andere  Teil  mit  einwilligt
und  ihm  die  Nutznießung  freiwillig  zugesteht,  auf  die  Wiedereinräumung
  der  Nutznießung  klagen,  und  die  Nutznießung_erlangt
  er  erst  mit  der  Wiedereinräumung  bezw.  mit  der  Rechtskraft
  des  Urteils,  da  hierdurch  das  Recht  als  eingeräumt  gilt
(85  1425,  1547).  Handelt  es  sich  um  die  elterliche  Gewalt,
so  ist  eine  einseitige  Erklärung  auf  dem  Wege  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  gegenüber  dem  Vormundschaftsgericht  nötig,
aber  auch  genügend  ($  1679);  aber  auch  in  diesem  Fall  ist
es  nicht  etwa,  als  ob  die  Nutznießung  nicht  aufgehört  hätte,
sondern  sie  entsteht  von  neuem  „ex  nunc“.

III.  Etwas  Besonderes  gilt  von  der  Errungenschaftsgemeinschaft.
  Da  mit  der  eheherrlichen  Gewalt  die  dem
Gesamtgut  zukommende  Nutznießung  fällt,  so  fällt  auch  die
ganze  Errungenschaftsgemeinschaft  zusammen,  die  ohne  diese
Nutznießung  nicht  bestehen  kann;  noch  mehr:  da  die  Nutznießung
  dem  Gesamtgut  und  damit  beiden  Ehegatten  zukommen
  soll,  so  fällt  die  Errungenschaftsgemeinschaft  auch
weg,  wenn  die  Frau  für  tot  erklärt  ist,  $  1544,  auch  hier
vorbehaltlich  der  Wiederherstellung  ex  nunc,  85  1544,  1547.
        <pb n="313" />
        II.  Abschnitt.  Folgen  der  Todeserklärung.  $  118.  299

Nicht  das  Gleiche  gilt  von  der  allgemeinen  und  von  der
Fahrnisgemeinschaft;  diese  wird  von  dem  vermögensrechtlichen
Standpunkt  aufgefaßt  und  folgt  wie  die  Erbschaft  dem  Aushültsrecht
  (S.  294).  Eine  Ausnahme  macht  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft
  des  überlebenden  Ehegatten  mit  den  Kindern
der  Ehe;  diese  berulit,  wie  schon  das  willkürliche  Aufhebungsrecht
  des  Ehegatten  ($  1492)  beweist,  auf  der  Familienstellung
  des  Überlebenden  gegenüber  seinen  Kindern;  sie
soll  nur  so  lange  dauern,  als  der  Überlebende  diese  Familienstellung
  hat  oder  zu  haben  glaubt;  sie  erlischt  mit  der  Todeserklärung,
  d.  l.  mit  dem  Augenblick,  auf  den  diese  den  Tod
bestimmt  ($  1494).  Wird  dagegen  ein  Abkömmling  für  tot
erklärt,  dann  tritt  das  Aushülfsrecht  ein  (nach  $  1490).

IV.  Der  gleiche  Grundsatz  muß  aber  auch  3.  betreffs  der
Annahme  an  Kindes  Statt  (Ankindung)  gelten.  Nach  dem
bürgerlichen  Gesetzbuch  darf  nur  ein  Kinderloser  adoptieren
($  1741  B.G.B.).  Ist  nun  ein  ehelicher  Nachkomme  vorhanden,
aber  für  tot  erklärt,  so  muß  eine  Ankindung  als  statthaft
erscheinen,  und  gewiß  würde  es  dem  ganzen  Institut  widersprechen,
  wollte  man  aufstellen,  daß,  wenn  das  toterklärte
Kind  zurückkehrt,  die  Kindesannahme  nach  Gesetzesrecht
nichtig  wäre  und  sich  somit  das  Ganze  als  bloßer  Schein
enthüllte  Die  Kindesannahme  soll,  wenn  auch  nicht  ein
vollständiges  Kindesverhältnis,  so  doch  eine  feste  Familienstellung
  verschaffen.  Vielmehr  bleibt  die  Kindesannahme  bestehen,
  und  die  Folge  ist,  daß  in  solchem  Falle  der  Angekindete
  neben  dem  leiblichen  Kinde  ebenso  erbt,  wie  es  der
Fall  wäre,  wenn  nach  der  Ankindung  gegen  Erwarten  noch
leibliche  Kinder  geboren  würden.

Von  einer  Anfechtung  nach  Rechtsähnlichkeit  des  $  1350
kann  hier  nicht  die  Rede  sein;  allerdings  kann  auch  die  Ankindung
  wegen  Irrung  angefochten  werden;  aber  nur  wie
jedes  andere  Rechtsgeschäft,  also  im  Falle  einer  Irrung  über
Erklärung  oder  wesentliche  Eigenschaft  des  Rechtsobjektes;
beides  aber  liegt  nicht  vor:  die  Irrung  wäre  hier  nur  ein
Irrtum  im  Motiv.

V.  Ebenso  muß  4.  in  bezug  auf  die  Anfechtung  der  Ehelichkeit
  eines  Kindes  die  Todeserklärung  Gesetzesrecht  bewirken.
  Nach  $  1593  B.G.B.  ist  die  Ehelichkeit  des  Kindes
        <pb n="314" />
        300  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

zu  bestreiten,  wenn  der  Mann  der  Frau  nicht  innerhalb  der
Empfängniszeit  beigewolint  hat,  vorausgesetzt,  daß  der  Ehemann
  das  Kind  nicht  anerkannt  hat  und  daß  er  innerhalb
der  Frist  starb,  in  welcher  die  Anfechtung  statthaft  war.

Wenn  daher  ein  Ehemann  verschollen  ist  und  für  tot
erklärt  wird  und  die  Frau  zurückbleibt  und  in  der  Zwischenzeit
  Kinder  zur  Welt  setzt,  so  tritt  folgender  Rechtsstand
ein:  Die  Ehe  besteht  weiter,  sie  besteht  weiter  nicht  nur  bis
zur  Toterklärung,  sondern  bis  die  Frau  eine  neue  Elıe  eingeht.
  Daraus  ist  aber  nicht  zu  £folgern,  daß  die  Kinder  nun
eheliche  Kinder  sind;  dies  wäre  nur  der  Fall,  wenn  inzwischen
eine  elieliche  Beiwohnung  stattgefunden  hätte  und  infolgedessen
  die  eheliche  Kindschaft  möglich  wäre;  wenn  nun
auch  im  allgemeinen  die  Vermutung  dafür  spricht,  daß  während
der  Ehe  Beiwohnungen  stattfinden  ($  1591),  sodaß  das  Kind
ein  ehelich  gezeugtes  sein  kann,  so  wird  die  Vermutung
hier  durch  die  Sachlage  zerstört.  Das  Kind  kann  daher
selbstverständlich  von  dem  zurückkehrenden  Ehemann  innerhalb
  der  gesetzlichen  Zeit  in  seiner  Ehelichkeit  angefochten
werden.  Wird  aber  der  Ehemann  für  tot  erklärt,  so  muß  die  Bestimmung
  des  $  1593  in  der  Art  gelten:  Der  Toterklärte  ist
als  tot  anzunehmen:  es  ist  anzunehmen,  daß  er  starb,  ohne  von
dem  Kind  erfahren  zu  haben;  die  Ehelichkeit  kann  daher  bestritten
  werden:  dem  Kinde  steht  keine  ausdrückliche  oder
stillschweigende  oder  gesetzlich  ergänzte  Anerkennung  des
Ehemannes  zur  Seite.  Daher  muß  auch,  wenn  die  zurückgebliebene
  Frau  den  Erzeuger  dieses  Kindes  heiratet,  die
Legitimation  eintreten,  sofern  die  übrigen  Voraussetzungen
gegeben  sind.  Noch  viel  weniger  kann  etwa  ein  Kind  der
neuen  Ehe,  falls  diese  später  nach  $  1350  mit  Erfolg  angefochten
  wird,  als  Kind  der  alten  Ehe  erscheinen!  Das  Kind
ist  und  bleibt  durch  die  neue  Ehe  legitimiert,  auch  wenn  sie
für  nichtig  erklärt  wird,  nach  den  Grundsätzen  der  $$  1721,
1699f.  Die  Meinung,  daß  trotz  aller  dieser  Verhältnisse  die
Vermutung  des  $  1591  durchgreife,  bedarf  keiner  Widerlegung.')
  |

)  Vgl.  übrigens  den  kammergerichtlichen  Fall  vom  14.  November

1902,  Mugdan  VI,  S.  155,  bei  welchem  zu  berücksichtigen  ist,  daß  teilweise
  altes  Recht  zur  Anwendung  kam.
        <pb n="315" />
        II.  Abschnitt.  Folgen  der  Todeserklärung.  $  119.  301

VI.  Das  Urheberrecht  gehört  dem  Vermögensrecht  an,  die
Schutzfrist  aber  wird  nach  personenrechtlichen  Grundsätzen
bemessen.  Daher  ist  anzunehmen,  daß  in  30  Jahren  nach  der
Todeserklärung  (d.  h.  nach  dem  Ablauf  des  Jahres,  auf  weiches
diese  die  Todeszeit  verlegt)  das  Urheberrecht  unbedingt  erlischt.’)


638)  Öffentlichrechtliche.
s  119.

I.  Die  Todeserklärung  kann  auch  Wirkung  haben  auf  die
öffentlichrechtliche  Stellung  einer  Person,  namentlich  auf  die
Beamtenstellung.  In  vielen  Fällen  wird  allerdings  schon  vorher
  eine  Lösung  der  Beamtenstellung  erzielt  werden  können;
wo  das  aber  nicht  der  Fall  ist,  wird  man  annelımen,  daß
jedenfalls  mit  dem  Augenblick  der  Todeserklärung  ein  anderer
Beamter  an  seine  Stelle  treten  muß;  mit  dem  Augenblick  der
Todeserklärung,  nicht  mit  dem  Augenblick,  auf  welchen  der
Tod  datiert  wird,  denn  die  Ersetzung  durch  einen  andern
Beamten  kann  nur  für  die  Zukunft,  nicht  für  die  Vergangenheit
  erfolgen.  Diese  Frage  muß  dem  Staats-  und  Verwaltungsrecht
  anheim  gestellt  werden.

II.  Für  das  bürgerliche  Recht  kommt  nur  eine  derartige
  Stellung  in  Betracht,  nämlich  die  Stellung  des  Vormundes.
  Die  Vormundschaft  erlischt  mit  dem  Augenblick,
wo  die  'T'odeserklärung  gegen  den  Vormund  oder  gegen  den
Mündel  ergeht,  richtiger  gesagt,  im  letzteren  Falle  erlischt
die  Vormundschaft,  im  ersteren  das  Amt  des  Vormundes
(55  1884,  1885).  Bis  dahin  besteht  die  Vormundschaft  weiter,
wenn  nicht  aus  besonderen  Gründen  des  Falles  schon  vorher
  durch  das  Vormundschaftsgericht  eine  Lösung  herbeigeführt
  worden  ist  ($  1884).  Mithin  ist  bis  zu  diesem  Augenblick,
  was  im  Namen  des  Vormundes  gehandelt  worden  ist,
in  vormundschaftlicher  Weise  gehandelt,  was  im  Namen  des
Vormundes  aufgewendet  ist,  in  vormundschaftlicher  Weise
aufgewendet  worden,  auch  dann,  wenn  der  Tod  in  diesem
Moment  schon  als  eingetreten  betrachtet  wird  ($$  1835,  674).

ı)  Im  Autorgesetz  hat  man,  wie  so  manches  andere,  auch  dieses
übersehen.
        <pb n="316" />
        302  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

d)  Unsicherheit  der  Todeszeit.
8  120.

I.  Liegt  nicht  eine  Ungewißheit  des  Todes,  sondern  nur
eine  Ungewißheit  der  Todeszeit  vor,  so  spricht  man  nicht  von
Verschollenheit,  und  die  Grundsätze  der  Verschollenheit  treten
nicht  ein,  wenn  also  z.  B.  jemand  im  Wasser  oder  auf  den
Bergen  tot  gefunden  wird  und  man  nicht  ermitteln  kann,
wann  der  Tod  eintrat.  Hier  findet  eine  Todeserklärung  nicht
statt,  auch  nicht  etwas  der  Todeserklärung  ähnliches,  auch
nicht  eine  Erklärung  mit  der  Funktion  der  Feststellung  des
Zeitpunktes  des  Todes.  Hier  gilt  überhaupt  nur  das  allgemeine
  Gesetzesrecht,  und  die  Schwierigkeiten  des  Beweises
müssen  möglichst  überwunden  werden.')

II.  Die  Schwierigkeiten  treten  namentlich  dann  hervor,
wenn  zwei  miteinander  in  Beziehung.  stehende  Personen  gestorben
  sind  und  das  Vorausversterben  der  einen  vor  der
andern  nicht  festgesetzt  werden  kann,  z.  B.  wenn  zwei  zur
gegenseitigen  Erbschaft  berufene  Personen  um  dieselbe  Zeit
sterben.  Ein  besonderer  Fall  dieser  Art  ist  gegeben,  wenn
der  beiderseitige  Tod  in  derselben  Lebensgefahr  eintritt:  es  ist
der  bekannte  Fall  der  „Commorienten“;  so,  wenn  zwei  Personen
  bei  dem  gleichen  Schiffsunfall  zu  Grunde  gehen  oder
bei  derselben  Vergiftungsgelegenheit  sterben  oder  etwa  einfach
  Morgens  früh  tot  im  Bett  gefunden  werden.  Frühere
Zeiten  glaubten  hier,  durch  gesetzliche  Vermutung  helfen  zu
müssen.  Das  hat  man  aufgegeben;  es  gelten  einfach  die
Grundsätze  des  Beweises  und  der  Beweislosigkeit:  ein  nach
menschlichen  Kräften  nicht  zu  beweisendes  Recht  ist  für  die
Rechtsordnung  nicht  vorhanden.  Ist  daher  für  den  Erwerb  des
Rechts  der  Umstand  entscheidend,  daß  jemand  in  einem  bestimmten
  Augenblick  noch  lebend  war  und  kann  sein  Leben
in  diesem  Augenblick  nicht  erwiesen  werden,  dann  kann  eben
der  Rechtserwerb  nicht  zur  Geltung  kommen.  Und  wenn
darum  die  beiden  Personen  gegenseitig  zur  Erbschaft  berufen
sind,  für  den  Fall,  daß  die  eine  den  Tod  der  andern  überlebt

1)  Es  ließe  sich  allerdings  für  die  Gesetzgebung  in  Betracht  ziehen,
ob  nicht  auch  hier  ein  gerichtliches  Verfahren  zur  Festsetzung  der  Todeszeit
  mit  gewissen  Rechtsfolgen  angezeigt  erscheinen  könnte.
        <pb n="317" />
        Il.  Abschnitt.  Stand.  $  121.  303

hat,  dann  ist  bei  Ermangelung  des  Beweises  einfach  die
Sache  so  zu  regeln,  als  ob  ein  solches  Überleben  nicht  stattgefunden
  hätte.  Daher  beerbt  weder  A  den  B,  noch  B  den  A;
mit  andern  Worten,  es  tritt  jetzt  derselbe  Erfolg  ein,  wie
wenn  der  Tod  beider  im  nämlichen  mathematischen  Augenblick
  erfolgt  wäre,  was  ja,  etwa  bei  einem  Blitzschlag,  auch
vollkommen  möglich  wäre.  So  ist  der  Gedanke  in  $  20  des
bürgerlichen  Gesetzbuches  ausgedrückt.

III.  Diese  Bestimmung  enthält  nicht  eine  Besonderheit,
sondern  ist  nur  ein  Ausfluß  des  obigen  allgemeinen  Prinzips,
daß  ein  beweisloses  Recht  dem  Nichtrecht  gleichsteht.  Es  ist
daher  auch  sehr  gleichgültig,  ob  der  beiderseitige  Tod  in  derselben
  oder  in  einer  andern  Gefahr  eingetreten  ist,  und  es
muß  mithin  der  Satz  ebenso  gelten,  wenn  bei  einem  vulkanischen
  Ausbruch  beide  Personen  in  demselben  Hause  verschüttet
  wurden,  wie  wenn  die  eine  Person  durch  vulkanische
Lava,  die  andere  durch  ein  damit  verbundenes  vulkanisches
Erdbeben  zu  Grunde  ging;  ja,  auch  dann,  wenn  beide  Personen
  auf  ganz  verschiedenen  Breitegraden  durch  ganz  verschiedene
  Unheilsfälle  den  Tod  erlitten  haben  und  ein  Vorabsterben
  deshalb  beweislos  ist,  weil  bei  beiden  oder  mindestens
bei  einer  von  ihnen  die  genaue  Zeit  des  Todes  nicht  ermittelt
werden  kann.

2.  Sonstige  Rechtslagen.
a)  Rechtsstellung;  Beziehungen  zum  sozialen  Leben.
a)  Stand.
8  121.

I.  Nicht  ohne  Bedeutung  ist  noch  heutzutage  der  Stand
einer  Person,  d.  h.  die  Angehörigkeit  zu  einem  durch  Herkunft,
  Beruf  oder  Lebensweise  charakterisierten  Kreis  der
Bevölkerung.  Die  großen  Unterschiede  früherer  Tage  sind
allerdings  möglichst  ausgeglichen  worden,  da  der  Grundgedanke
  der  modernen  Zeit  dahin  geht,  die  Bürger  eines
Staates  einander  möglichst  gleich  zu  stellen  und  so  zu  einem
großen  Ganzen  zusammenzufügen.  Völlig  ist  dies  nicht  erreicht
  und  soll  auch  nicht  erreicht  werden,  denn  gewisse
Unterscheidungen  haben  ihre  wohltätige  Bedeutung.
        <pb n="318" />
        304  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

Der  Stand  kann  entweder  eine  durchgreifende  Besonderheit
in  der  Stellung  einer  Person  im  Rechtsleben  bedeuten:  dann
begründet  er  eine  rechtsähnliche  Rechtslage.  Oder  er  kommt
nur  für  bestimmte  Einzelbeziehungen  in  Betracht.

Il.  Stände  mit  besonderer  Rechtslage  sind:

1.  der  Adel;  er  tritt  reichsrechtlich  hervor  in  der  Möglichkeit
  der  Autonomie  (A.  58);  außerdem  landesrechtlich  in  einer
Reihe  von  Beziehungen,  zZ.  B.  bei  Familienfideikommissen.

So  2.  unter  den  Berufisständen  a)  der  Kaufmannsstand,
  der  durch  das  Handelsrecht  zu  einer  besonderen
Rechtsstellung  mit  einer  großen  Menge  besonderer  Rechtsbeziehungen
  erhoben  worden  ist.

b)  Der  Militärstand  und  Beamtenstand  dagegen  hat
nur  deswegen  eine  feste  Rechtslagestellung,  weil  ihm  im  öffentlichen
  Rechte  ein  weiteres  Gebiet  eröffnet  ist,  in  welchem  er
besondere  Rechte  und  Pflichten  trägt.  Privatrechtlich  treten
diese  Stände  wenig  hervor.

Privatrechtlich  kommt  der  Militärstand  zur  Bedeutung
was  den  Wohnsitz,  die  Verehelichung  und  das  Militärtestament
  betrifft,  88  9,  1315  B.G.B.  und  Reichsmilitärgesetz
88  40  und  44.  Auch  bei  Beamten  kann  landesgesetzlich  eine
obrigkeitliche  Ehegenehmigung  vorbehalten  sein,  $  1315  B.G.B.;
in  Preußen  ist  dies  nicht  der  Fall,  Art.  42  Preuß.A.G.

Militärpersonen,  Beamte,  Geistliche  und  Lehrer
an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  kommen  ferner  in
Betracht  in  8$  411  und  570,  sofern  für  die  Übertragung  der
Gehaltsansprüche  besondere  Grundsätze  bestehen  und  sofern  bezüglich
  der  Miete  von  Wohnungen  und  ähnlichen  Räumen  eine
besondere  Kündigung,  sogen.  Versetzungskündigung  gilt.’)
Nach  dem  Sinn  des  Gesetzes  kommen  hier  sämtliche  Militärpersonen
  in  Betracht,  welche  ein  Gehalt  beziehen  und  der
dienstlichen  Versetzung  unterliegen,  sodann  Geistliche  einer
im  Staate  erlaubten  Konfession  und  Lehrende  an  öffentlichen
Unterrichtsanstalten,  d.  h.  an  Lehranstalten,  die  im  Namen
des  Staates  oder  einer  andern  öffentlichen  Gemeinschaft  nach
Maßgabe  der  den  Öffentlichen  Verbänden  obliegenden  Auf-I!)

  Vgl.  auch  $  26  Uhnterstütz.W.G.,  wo  auch  Privatbeamte  aufgezählt
  sind;  allein  es  handelt  sich  dort  um  eine  wesentlich  negative  Bestimmung.
        <pb n="319" />
        II.  Abschnitt.  Religion,  Ehre.  $  122.  305

gaben  geführt  werden,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  Beamtencharakter
  haben  oder  nicht:  doch  müssen  es  wirkliche  Lehrende
sein,  nicht  etwa  bloß  solche,  die  Hülfsdienste  leisten.  In  &amp;amp;  850,
Ziffer  8,  der  Civilprozeßordnung  werden  auch  Militärärzte,
Ärzte  an  öffentlichen  Anstalten,  also  insbesondere  auch
an  Öffentlichen  Kranken-  und  Irrenhäusern  in  Betracht  gezogen.
  Dagegen  genießen  hier  nicht  alle  Militärpersonen  die
Besonderheit  des  Gesetzes,  sondern  nur  Offiziere,  Militärärzte
und  Deckoffiziere.  Vgl.  übrigens  auch  $  45  Reichsmilit.Ges.

Was  die  amtliche  Stellung  des  Vormundes  betrifft,  so
bestehen  für  Beamte  und  Religionsdiener  besondere  Bestimmungen
  nach  den  hier  maßgebenden  Landesgesetzen,  88  1784,
1888  B.G.B.,  A.  72  Preuß.A.G.

III.  Ansätze  zu  einem  Standesrecht  bestehen  bezüglich
der  Gewerbetreibenden  kraft  zahlreicher  Bestimmungen
der  Gewerbeordnung,  welche  auch  das  Civilrecht  berühren,
und  kraft  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  unlautern  Wettbewerb;
  ferner  bezüglich  der  Handwerker  mit  Rücksicht  auf
die  Bestimmungen  über  Zwangsinnungen,  Handwerkskammern
n.  a,  und  bezüglich  der  gewerblichen  Arbeiter  mit  Rücksicht
  auf  die  Versicherungsgesetze.  Daß  mitunter  verschiedene
Standesbegriffe  sich  begegnen  und  kreuzen,  hängt  mit  der
mangelhaften  Ausbildung  dieser  Standesverhältnisse  zusammen.?)


ß)  Religion  und  Ehre.
8  122.

I.  Zu  solchen  Rechtslagen,  die  für  die  individuelle  Abwicklung

  des  Lebens  im  einzelnen  von  Bedeutung  sind,  gehört

1.  das  Verhältnis  der  Persönlichkeit  zum  religiösen  Bekenntnis.
  Ein  bestimmtes  Bekenntnis  war  lange  Zeit  die
Voraussetzung  für  die  Geschäfts-,  ja,  für  die  Rechtsfähigkeit
oder  griff  sonst  sehr  wesentlich  in  die  Rechtsentwicklung  ein.
Heutzutage  ist  das  religiöse  Bekenntnis  bürgerlich-rechtlich
olıne  Wirkung;  es  tritt  nur  noch  in  sehr  wenigen  Beziehungen
zu  l'age,  insbesondere  was  die  religiöse  Erziehung  betrifft:
hier  soll  die  Religion  des  Erziehungsberechtigten  in  Betracht

1)  Daher  die  Frage  über  die  Beitragspflicht  zu  den  Handelskammern
und  den  Handwerkerkammern.  Vgl.  darüber  die  interessante  Studie  von
Lastig,  Der  Gewerbetreibenden  Eintragungspflicht  (Festgabe  f.  Fitting).

Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  1.  20
        <pb n="320" />
        306  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

kommen;  daher  die  Bestimmungen  der  88  1779  und  1801;
während  die  Satzungen,  die  sich  auf  religiöse  Orden  beziehen,
nicht  hierher  gehören,  da  hierbei  nicht  die  spezielle  Religion,
sondern  die  Art  der  Vereinigung  das  bestimmende  ist.  Die
Frage  aber  über  die  Rechtslage  der  Kinder  in  bezug  auf  die
religiöse  Erziehung  ist  im  bürgerlichen  Gesetzbuch  nicht
weiter  geregelt,  sondern  fällt  der  Landesgesetzgebung  anheim,
Artikel  134.

2.  Die  Ehre  und  Entehrung.')  Eine  juristische  Entehrung
  kann  nur  durch  strafgerichtliches  Urteil  erfolgen  (8  32£f.
St.@.B.:  Verlust,  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte).
Die  Wirkungen  dieser  Entehrung  sind  hauptsächlich  politische;
bürgerlich-rechtlich  beziehen  sie  sich  vor  allem  auf  die  Vormundschaft
  und  das  gewerbliche  Lehrlings-,  Erziehungs-  und
Genossenschaftswesen,  $  34  St.G.B.,  $$  32,  85  GerichtsV.G.
88  53,  93a,  103b  Z.  1,  106,  126  Gew.O.,  &amp;amp;  81  H.G.B.,  $  68
Genossensch.G.,  8  7  Z.  2  BörsenG.,  namentlich  auch  auf  Betätigungen
  in  unserem  sozialen  Versicherungswesen,  $  55
Gew.Unf.V.G.,  8  65  Landw.Unf.V.G.,  8  58  SeeUnf.V.G.,  88  88,
104  InvalidenV.G.,  endlich  auch  auf  die  quasiöffentliche  Funktion
  des  Schiedsrichters,  8  1u32  C.P.O.

Aber  auch  hier  ist  die  Wirkung  insofern  abgeschwächt,
als  die  Entehrung  nicht  Ungültigkeit  der  Vormundschaft  oder
etwa  Nichtigkeit  des  Lehrlingsverhältnisses  herbeiführt,  sondern
in  solchem  Falle  anderwärts  Abhülfe  geschaffen  wird,  indem
das  Vormundschaftsgericht  oder  die  Polizei  eintreten  und  das
Verhältnis  aufheben  kann  ($  1781  Z.4  B.G.B.,  $  106  Gew.O.);
und  Schiedsrichter  sind  in  solchem  Fall  nicht  unfähig,  sie
können  aber  abgelehnt  werden,  $  1032  C.P.O.

II.  Weitere  Zurücksetzungen  des  Entehrten  sind  in  den
landesgesetzlichen  Materien  möglich,  z.  B.  Lehensunfähigkeit,
Zurückweisung  bei  Familienfideikommissen,  Verweigerung  des
Jagdscheins  u.  a.?)

1)  Die  Ehre  kommt  auch  bei  juristischen  Personen  in  Betracht;  ihre
Entehrung  aber  ist  nach  unserem  Rechte  unmöglich.  Doch  könnte  die
Erbunwürdigkeit  einer  juristischen  Person  von  Bedeutung  sein.

2?)  Vgl.  z.  B.  Preuß.  Vorflutgesetz  vom  15.  November  1811  $  28:
„Zu  Sehiedsrichtern  können  nur  unbescholtene  dispositionsfähige  sachkundige

  Männer  gewählt  werden.“  Preuß.  Jagdscheingesetz  v.  31.  Juli
1895  86  2.2.
        <pb n="321" />
        II.  Abschnitt.  Geschlecht.  $  123.  307

)  Geschlecht.
&amp;amp;  123.

I.  Daß  die  Verschiedenheit  des  Geschlechts  die  Voraussetzung
  der  Eheschließung  ist,  entnimmt  die  Rechtsordnung
der  Naturordnung;  die  Rechtsordnung  hat  hier  nichts  weiter
festzusetzen.

Soweit  aber  aus  der  Verschiedengeschlechtigkeit  besondere
Rechte  und  Rechtslagen  in  der  Ehe  und  im  Familienleben
hervorgehen,  ist  die  Rechtsordnung  das  Bestimmende;  noch
mehr,  wenn  die  Frage  auftaucht,  ob  der  Verschiedengeschlechtigkeit
  ein  Einfluß  auf  das  sonstige  Rechtsleben
einzuräumen  ist.

II.  In  der  Ehe  werden  dem  Ehemann  gewisse  Rechte
gegenüber  der  Frau  und  dem  Frauenvermögen,  der  Frau  gewisse
  Rechte  gegenüber  dem  Ehemann  eingeräumt,  noch  mehr
gilt  dies  in  der  Familie  zwischen  den  Elternteilen  und  den
Kindern,  was  alles  im  Familienrecht  zu  behandeln  sind.  Von
Bedeutung  ist  insbesondere

1.  die  Beschränkung  der  Verfügungsfähigkeit  der  Frau
in  bezug  auf  das  eingebrachte  Vermögen,  $  1395f.,

2.  der  Eingriff  des  Elıemannes  in  die  von  der  Frau  abgeschlossenen
  Dienstverträge,  $  1358  (wobei  aber  das  Vormundschaftsgericht
  mit  eine  Rolle  spielt),  und  der  Eingriff  in  ihre
Stellung  als  Vormünderin,  $$  1783,  1887,  aber  auch  1900,

3.  das  Zurücktreten  der  elterlichen  Gewalt  der  Mutter
gegenüber  der  des  Vaters  und  die  Möglichkeit,  ihr  einen
Beistand  anzuordnen,  8S  1634,  1687  Z.  1,

4.  die  Schwächung  der  elterlichen  Gewalt  der  Mutter
durch  Einsetzung  eines  Beistandes  von  Amts  wegen,  8  1687
Z.  3;  vgl.  auch  noch  8  1693  B.G.B.

III.  In  den  amtlichen  Stellungen  des  bürgerlichen  Rechts
erfährt  die  Frau  noch  eine  besondere  Behandlung:  sie  kann
Vormünderin  sein,  braucht  aber  die  Vormundschaft  nicht  anzunehmen,
  8  1786  Z.  1,  und  dasselbe  gilt  von  der  Gegenvormundschaft,
  $  1792;  sie  kann  als  Vormünderin  entlassen  werden,
wenn  sie  sich  verheiratet,  $&amp;amp;  1887.

IV.  Im  Rechtsverkehr  (in  der  Geschäfts-  und  Verfügungsfähigkeit)
  besteht  kein  Unterschied  der  Geschlechter,  soweit

20*
        <pb n="322" />
        308  111.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

das  bürgerliche  Gesetzbuch  angeht;”)  in  anderen  Gesetzen
bestehen  einige  Beschränkungen,  welche  in  das  bürgerliche
Recht  mit  übergreifen,  so  die  Börsenunfähigkeit,  $  7  Z.1
BörsenGes.,  so  $  58  ebenda;  so  der  Ausschluß  von  politischen
Vereinen  nach  LandesGes.,  z.  B.  Preuß.  VereinsGes.  $8  Z.  1.

b)  Verkehrsstellung;  Geschäftsfähigkeit  und
Verfügungsfähigkeit.

a)  Allgemeines.
8  124,

I.  Die  Wirkungsfähigkeit  der  leiblichen  Person  hängt  mit
ihrem  leiblich-seelischen  Dasein  zusammen,  denn  der  Mensch
handelt  durch  seine  eigenen  Organe,  nicht  durch  Organe,  die
ihm  die  Rechtsordnung  verleiht.  Daher  knüpft  sich  die  Geschäftsfähigkeit
  an  Zustände  der  menschlichen  Natur,  teils  an
das  Alter,  teils  an  sonstige  seelische  Erscheinungen.

II.  In  einem  Fall  allerdings  tritt  die  Rechtsordnung  dazwischen:
  in  der  Volljährigkeitserklärung.  Diese  ist  ein  Staatsakt,
  welcher  dem  Minderjährigen  vor  der  Zeit  zur  Volljährigkeit
  verhilft.  Der  auf  solche  Weise  für  volljährig  Erklärte
steht  dem  Altersvolljährigen  im  bürgerlichen  Rechtsleben
vollkommen  gleich,  d.  h.  dem  Altersvolljährigen,  soweit  die
Volljährigkeit  in  Betracht  kommt.  In  einzelnen  Punkten
kann  er  noch  hinter  dem  21jährigen  zurückstehen,  aber  nur,
soweit  es  sich  um  Verhältnisse  handelt,  die  nicht  der  Volljährigkeit,
  sondern  andern  Gebieten  angehören,  so  im  Eherecht,
  88  1305  und  1308,  so  in  $$  1726,  1747,

Die  Volljährigkeitserklärung  erfolgt  durch  Beschluß  des
Vormundschaftsgerichts,  welcher  zu  seiner  Gültigkeit  voraussetzt,
  daß  der  Minderjährige  mindestens  18  Jahre  alt  ist.
Vgl.  übrigens  noch  A.  147  B.G.B.  und  $  196  G.£.G.,  wo  besonderes
  über  die  Behörden  bestimmt  ist.  Das  Vormundschaftsgericht
  hat  aber  die  Pflicht,  die  Volljährigkeitserklärung  nur
zu  erteilen,  wenn  noch  folgendes  dazu  kommt:

»)  Eine  wichtige  Ausnahme  des  Zwischenrechts  ist  in  A.  200  Abs.  ö
bestimmt.  Sie  hat  dazu  geführt,  daß  insofern  auch  noch  A.  6  und  7  des
alten  Handelsgesetzbuchs  (Zustimmung  des  Ehemannes!)  fortdauert.
        <pb n="323" />
        II.  Abschnitt.  Geschäftsunfähigkeit.  $  125.  309

1.  wenn  der  Minderjährige  seine  Einwilligung  gibt,

2.  wenn  der  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  zustimmt;
doch  gibt  es  vom  letzteren  einige  Ausnahmen;  88  3  u.4  B.G.B.

III.  Die  Volljährigkeitserklärung  kann  nicht  rückgängig
gemacht,  der  auf  solche  Weise  Volljährige  nicht  mehr  minderjährig
  werden:  es  entsteht  eine  unverbrüchliche  Rechtslage,
S.  71.  Vgl.  Ges.f.G.  $  18,  56,  60  Z.  6,  auch  &amp;amp;  32.

IV.  Auch  bei  den  übrigen  Seelenzuständen  schließt  sich
zwar  die  Rechtsordnung  im  ganzen  den  natürlichen  Verhältnissen
  an,  aber  nicht  ohne  im  einzelnen  durch  ihre  Staatsakte
  in  den  Reclıtskreis  einzuwirken.  Dies  tut  sie  durch  Entmündigung:
  solche  ist  ein  gerichtlicher  Entscheidungsakt,
welcher  einen  bestimmten  Seelenzustand  rechtlich  feststellt
und  kennzeichnet  und  kraft  dessen  bewirkt,  daß  eine  dem
Seelenzustand  entsprechende  Minderung  oder  Aufhebung  der
Geschäftsfähigkeit  stattfindet.

P)  Geschäftsunfähigkeit.
&amp;amp;  125.

I.  Geschäftsunfähig  ist  jemand  1.  von  selbst  oder  2.  er
wird  es  unter  Einwirkung  eines  richterlichen  Aktes.  Von  selbst.
ist  geschäftsunfähig

1.  der  Mensch  unter  7  Jahren,

2.  der  Geistesgestörte,  dessen  Geistesstörung  einen  solchen
Grad  erreicht  hat,  daß  ihm  die  Willensfreiheit  fehlt,  sei  es,
weil  ihm  die  Intelligenz  nicht  die  nötige  Kenntnis  bietet,  sei
es,  weil  ein  pervers  gesteigertes  Triebleben  oder  ein  gestörter
Beschlußapparat  seiner  freien  Willensentschließung  entgegensteht,
  $  104  B.G.B.')

II.  Dieser  Zustand  der  Geistesgestörtheit  ist  möglicherweise
  nur  vorübergehend:  auch  der  normale  Mensch  kaun
Augenblicke  der  Störung  haben,  noch  mehr,  Augenblicke  der

1)  Mit  Recht  haben  neuerdings  mehrere  Entscheidungen,  insbesondere
  Reichsgericht  7.  Oktober  1899,  Seuffert  LV,  No.  129,  angenommen,
  daB  es  nicht  bloß  auf  die  mangelnde  Intelligenz  ankommt,
daß  vielmehr  auch  das  ganze  Trieb-  und  Willensleben  des  Menschen  erkrankt
und  einer  orduungsmäßigen  Tätigkeit  unfähig  sein  kann.  Vgl.  auch  O.L.G.
Frankfurt  a,  M.,  6.  Oktober  1902,  Recht  VII,  S.  127.  Auch  der  Säuferwahnsinn

  kann  hierher  gehören,  Oberst.L.G.  Bayern,  6.  Juni  1903,  Recht
Vil,  S.  359.
        <pb n="324" />
        310  III.  Buch.  Rechtssubjekt.

Bewußtlosigkeit,  sei  es  infolge  einer  Vergiftung  (Alkoholvergiftung)
  oder  irgend  einer  anderen  äußeren  Einwirkung,
sei  es  infolge  innerlicher  Zwischenzustände:  einen  solchen
Menschen  bezeichnen  wir  aber  nicht  als  geschäftsunfähig,  doch
auch  er  ist  während  dieser  Zustände  für  die  Rechtshandlungen
  eine  Null,  $  105.  Ob  ein  solcher  Zustand  verschuldet
oder  unverschuldet  herbeigeführt  wird,  kommt  für  die  Verantwortung
  in  Betracht,  nicht  aber  für  die  Fähigkeit  im
Rechtsleben.

l1l.  Ist  der  Zustand  der  geistigen  Störung  dauernd  ein
derartiger,  dann  liegt  Geschäftsunfähigkeit  vor,  und  die
Rechtshandlungen  sind  ebenso  nichtig,  wie  die  Rechtshandlungen
  des  Bewußtlosen  im  Augenblick  der  Bewußtlosigkeit.
In  andern  Fällen  bewirkt  die  Geistesstörung  noch  nicht  von
selbst  Geschäftsunfähigkeit:  sie  kann  eine  solche  nur  herbeiführen
  kraft  eines  hinzukommenden  Staatsaktes,  der  Entmündigung.


IV.  Die  Geschäftsunfähigkeit  wird  also  2.  herbeigeführt
durch  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit.  Die  Geisteskrankheit
  umfaßt  geistige  Störungen,  die  teils  in  der  Unordnung
des  seelischen  Apparates,  teils  aber  auch  in  mangelhafter
Entwicklung  begründet  sein  können.  Man  hat  früher  die
Ansicht  aufgestellt,  daß  jede  irgend  welche  Störung  des
seelischen  Vermögens  zu  Entmündigung  führen  müsse;  man  hat
namentlich  darauf  hingewiesen,  daß  alle  Seelentätigkeiten  zusammenhängen
  und  daß  darum  eine  Störung  auch  nur  nach  der
einen  Seite  die  ganze  Seelenbewegung  nach  einer  ungesunden,
verkehrten  Richtung  führen  könne.  Allein  es  wäre  unrichtig,
in  allen  solchen  Fällen  zu  entmündigen;  denn  sehr  viele,  ja
die  meisten  selbst  der  begabtesten  Menschen,  leiden  an
irgend  welchen  Sonderlichkeiten  oder  haben  irgend  welche
schwache  Seiten,  und  wenn  man  hier  Geschäftsunfähigkeit
annehmen  wollte,  so  würde  schließlich  nur  der  Dutzendmensch
und  der  gewöhnliche  Philister  zum  Geschäftsleben  tauglich
sein  und  dieses  gerade  die  bedeutendsten  Anregungen  vermissen;
  sind  ja  doch  die  bezeichneten  Fehler  sehr  häufig
die  Fehler  der  Tugenden:  sie  hängen  mit  einer  sonstigen
Steigerung  der  Fähigkeiten  zusammen.  Daraus  gelt  hervor:
nicht  jede  Sonderlichkeit  des  Denkens  und  Wollens  kann  zur  Ent-
        <pb n="325" />
        1I.  Abschnitt.  Geschäftsunfähigkeit.  8  125.  311

mündigung  führen,  auch  wenn  der  Mensch  hierdurch  zu
falschen  Anschauungen  über  die  Dinge  der  Welt  gelangt.)
Auch  derjenige,  der  nach  der  einen  oder  andern  Seite  hin
Unregelmäßigkeiten  zeigt,  muß  sich  ausleben  können.  Nur
dann  ist  eine  Ausnahme  zu  machen,  wenn  die  Störung,  obgleich
  sie  die  freie  Willensbestimmung  nicht  aufhebt,  so
schwer  ist,  daß  entweder  der  Einblick  in  die  realen  Verhältnisse
  des  Lebens  wesentlich  getrübt  wird  oder  der  Verstand
nicht  in  der  Lage  ist,  irgendwelche  Gedankenfolgen  richtig
durchzuführen  und  ins  Leben  zu  setzen.  Ist  ein  Mensch  auf
solche  Weise  nicht  den  realen  Verhältnissen  gewachsen,  sodaß
er  die  Aufgaben  des  Geschäftslebens  ohne  Einsicht  und  folgerichtige
  Verstandeskraft  behandeln  würde,  dann  tritt  an  die
Rechtsordnung  die  Pflicht  heran,  dem  Geistesgestörten  das
Heft  aus  der  Hand  zu  nehmen  und  ihm  die  Geschäftsfähigkeit
  (ganz  oder  teilweise)  zu  entziehen.  Das  bürgerliche  Gesetzbuch,
  8  6  Z.  1,  hat  hier  den  Ausdruck,  er  sei  zu  entmündigen,
wenn  er  „seine  Angelegenheiten  nicht  zu  besorgen  vermag“.
Seine  Angelegenheiten,  das  sind  die  Angelegenheiten  im  allgemeinen:
  die  Unfähigkeit,  ein  einzelnes  Geschäft  durchzuführen,
  kann  keine  Entmündigung  rechtfertigen,  denn  kein
Mensch  ist  für  alle  Aufgaben  des  Geschäftslebens  vollkommen
geeignet;  auch  die  Unfähigkeit  zu  den  wirtschaftlichen  Angelegenheiten
  allein  kann  prinzipiell  nicht  genügen,  da  möglicherweise
  diese  im  Kreis  seines  Lebens  nur  eine  wenig
bedeutende  Rolle  spielen,  weil  seine  Tätigkeit  vielleicht  nicht
im  Rechtsleben,  sondern  in  realer  Arbeit  liegt,  die  wenig  in
den  Rechtsverkehr  hineinspielt.  Andererseits  kann  man  aber
auch  nicht  verlangen,  daß  die  Unfähigkeit  eine  Unfähigkeit
für  alle  und  jede  Angelegenheit  ist,  sondern  es  muß  die  Aufgabe
  des  Lebens  im  ganzen  ins  Auge  gefaßt  werden.  Und
was  die  wirtschaftlichen  Angelegenheiten  betrifft,  so  wird
allerdings  sehr  häufig  dieser  Bereich  der  Tätigkeit  den
Menschen  so  viel  in  Anspruch  nehmen,  daß  die  Unfähigkeit

!)  Sollten  sich  allerdings  bei  einem  letzten  Willen  aus  verkehrten
Anschauungen  besondere  Irrungen  ergeben,  dann  könnte  eine  Anfechtbarkeit
  nach  Art  des  Irrtums  begründet  sein.  welche  aber  hier  nicht
weiter  zu  besprechen  ist.  Vgl.  Oberst.L.G.  München,  27.  November  1902,
Recht  VII,  S.  41.
        <pb n="326" />
        312  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

hierzu  eine  Unfähigkeit  in  der  Hauptsache  seiner  Lebensbetätigung
  darstellt.)

V.  Zu  bemerken  ist  übrigens,  daß  die  volle  Geschäftsunfähigkeit
  des  wegen  Geisteskrankheit  Entmündigten  eine
Bestimmung  zweifelhafter  Güte  ist.  In  kleinen  Kreisen  des
Rechtslebens  können  solche  Personen  sich  oft  noch  ganz  zweckdienlich
  bewegen;  die  volle  Geschäftsunfähigkeit  ist  hier
eine  furchtbare  Fessel.e.  Das  Richtige  wäre,  wenn  in  dieser
Hinsicht  der  Entmündigungsrichter  eine  bestimmte  Diskretion
hätte  und  die  Geschäftsphäre  bestimmen  könnte.

)  Geschäftsbeschränkung.

oa)  Allgemeines.
8  126.

I.  Geschäftsbeschränkt  ist  der  Minderjährige  vom  7.  Jahre
an;  die  Geschäftsbeschränkung  beginnt  mit  dem  Augenblick,
wo  die  Geschäftsunfähigkeit  aufhört  und  endet  mit.der  Volljährigkeit,
  d.  h.  mit  dem  vollendeten  21.  Lebensjahre  oder  mit,
der  Volljährigkeitserklärung  ($  2ff.  B.G.B.).

II.  Bei  dem  Volljährigen  tritt  Geschäftsbeschränkung
immer  nur  kraft  gerichtlicher  Entscheidung  ein,  kraft  Entmündigung
  ?)  oder  kraft  vorläufiger  Vormundschaft;  die  Entmündigung
  kommt  in  Betracht,  wenn  sie  erfolgt  wegen
Geistesschwäche,  wegen  Verschwendungssucht,  wegen
Trunksucht;  eine  Versetzung  unter  vorläufige  Vormundschaft
  findet  statt  als  einstweilige  Maßregel  auf  Grund  (irgend)
eines  Entmündigungsantrages,  wenn  eine  Gefährdung  der  Person
oder  des  Vermögens  zu  befürchten  ist  ($  1906  B.G.B.).

BB)  Geistesschwäche.
8  127.

I.  Unsere  Rechtsordnung  unterscheidet  streng  zwischen
Geisteskrankheit  und  Geistesschwäche;  bei  der  ersteren
führt  die  Entmündigung  zu  Geschäftsunfähigkeit,  bei  der

 

!)  In  dieser  Beziehung  ist  die  Entscheidung  des  Reichsgerichts,
29.  Oktober  1900,  Gruchot  XXXV,  S.  1042,  nicht  völlig  zutreffend.

2)  Daher  auch  erst  mit  diesem  Augenblick,  O.L.G.  Frankfurt  a.  M.,
6.  Oktober  1902,  Recht  V1I,  S.127.  Vgl.  aber  auch  3  2229  Abs.  3  B.G.B.
        <pb n="327" />
        II.  Abschnitt.  Geschäftsbeschränkung.  8  127.  313

letzteren  zu  Geschäftsbeschränkung.  Man  glaubte  früher,
den  Unterschied  darin  zu  finden,  daß  bei  letzterer  nicht  eine
förmliche  Perversion  vorliege,  sondern  nur  ein  Mangel  der
Entwicklung.  Dieser  Unterschied  ließ  sich  aber  medizinisch
nicht  festhalten,  denn  auch  die  Geisteskrankheit  beruht  in
sehr  vielen  Fällen  auf  mangelnder  Entwicklung  von  Teilen
des  Gehirnorgans,  und  auch  wenn  sie  erst  später  eintritt,
kann  sie  von  Entwicklungsstörungen,  mangelnder  Widerstandskraft
  usw.  herrühren.  Man  könnte  allerdings  als  Besonderheit
der  Geisteskrankheit  Wahnideen,  Zwangsvorstellungen  usw.  annehmen;
  jedoch  wäre  dies  nicht  zutreffend,  denn  eine  Reihe
von  Geisteskrankheiten  zeigt  sich  gerade  in  Stumpfsinn  und
höchster  Teilnahmslosigkeit.  Vielmehr  kann  man  hier  nur
Grade  unterscheiden  und  annehmen,  daß  Geisteskrankheit  den
stärkeren,  Geistesschwäche  den  geringeren  Grad  der  Unregelmäßigkeit
  bedeutet!)  und  zwar  wird  man  als  Geistesschwäche
diejenige  Stufe  geistiger  Minderwertigkeit  bezeichnen  können,
infolgederen  jemand  für  bedeutendere,  schwierigere  Betätigungen
  des  Rechtslebens  nicht  geeignet  erscheint,  während  er  bei
sonstigen  Betätigungen  wohl  noch  wie  ein  gesunder  Mensch
handelt.  Allerdings  wird  die  Geistesschwäche  nicht  dadurch
ausgeschlossen,  daß  jemand  in  gewissen  technischen  Dingen
eine  besondere  Geschicklichkeit  zeigt;  sie  ist  immer  vorhanden,
wenn  ihm  die  Fähigkeit,  über  das  Rechtsleben  einen  Überblick
  zu  gewinnen,  abgeht,  und  dies  ist  bei  einseitiger  technischer
  Begabung  nicht  ausgeschlossen,  ja  nicht  einmal  selten.?)

1I.  Auch  die  Geistesschwäche  soll  nur  dann  zur  Entmündigung
  führen,  wenn  der  Geistesschwache  seine  Angelegenheiten
  nicht  zu  besorgen  vermag,  8  6  2.1  B.G.B.;  es
genügt  nicht,  wenn  seine  Art  der  Verkehrsbetätigung  zwar
eine  eigenartige,  vielfach  etwas  unbesonnene,  wenig  folgerichtige
  ist;  vorausgesetzt  ist  vielmehr  eine  so  schlimme  Art

1)  Daß  der  Unterschied  ein  Gradesunterschied  ist,  wird  jetzt  überwiegend
  angenommen,  O.1.G.  Dresden,  5.  Dezember  1901,  Mugdan  V
$.  10,  R.G.,  13.  Februar  1902,  Entsch.  50,  S.  203,  vgl.  auch  schon  R.G.
29.  Oktober  1900,  Gruchot  45,  S.  1042;  E.  Schulze,  Stellungnahme
des  Reichsgerichts  zur  Entmündigung,  S.  4f.

®)  Vgl.  zutreffend  O.L.G.  Karlsruhe,  27.  Februar  1902,  Zeitschr.  f.
franz.  Civilrecht,  Bd.  83,  S.  715.
        <pb n="328" />
        314  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

der  Geschäftsführung,  daß  Verderb  oder  wesentliche  Schädigung
zu  befürchten  steht;  je  wichtiger  die  Angelegenheiten  sind,
in  die  jemand  gestellt  ist,  desto  eher  kann  die  Geistesschwäche
zur  Entmündigung  führen.

iD  Verschwendungssucht.
8  128.

I.  Unter  Verschwendung  versteht  man  eine  Tätigkeit,
welche  die  Person  in  ungemessener,  der  vernünftigen  Erwägung
  widersprechender  Weise  ihres  eigenen  Vermögens
entkleidet.  Wird  die  Verschwendung  zur  Gewohnheit,  indem
sie  sich  im  Inneren  des  Menschen  als  dauernde  Eigenschaft
entwickelt,  so  spricht  man  von  Verschwendungssucht.
Diese  kann  verschiedene  seelische  Gründe  haben:

1.  Entweder  ist  die  Persönlichkeit  ganz  ohne  wirtschaftliche
  Anlagen  oder  geradezu  anti-wirtschaftlich,  indem
ihr  jeder  regelrechte  Erwerb  und  jede  regelrechte  Sammlung
des  Erwerbes  widerstrebt.  Das  ist  die  törichte,  zwecklose
Verschwendung.  Sie  beruht  auf  einem  geistigen  Mangel,  der
an  Geisteskrankheit  grenzen  kann,  aber  aus  diesem  Grunde
nicht  zur  Entmündigung  führt,  weil  eine  derartige  Person
nicht  unfähig  zu  sein  pflegt,  ihre  Angelegenheiten  zu  besorgen,
  wenn  sie  auch  nach  einer  Richtung  hin  Torheiten  und
Tollheiten  begeht.

2.  Der  zweite  Fall  ist  der  der  Aufwand-  oder  Luxusverschwendung,
  welche  hervorgerufen  ist  durch  den  Hang,
den  Genüssen  oder  Scheingenüssen  der  Persönlichkeit  in  ungemessener
  Weise  zu  fröhnen.  Hier  ist  nicht  von  einer  zwecklosen
  Verschwendung  die  Rede,  aber  von  einer  Verschwendung,
welche  den  augenblicklichen  Genüssen  die  Folgezeit  opfert.
Diese  Aufwandverschwendung  kann  Begleiterscheinung  anderer
Unregelmäßigkeiten  sein,  z.  B.  des  Größenwahnes,  des  Alkoholismus,
  der  Spielsucht.  Daher  kann  auch  die  Luxusverschwendung
  mit  Geistesstörung  verbunden  sein;  sie  braucht
es  nicht:  möglicherweise  liegt  lediglich  eine  sittliche  Erniedrigung
  vor.

3.  Die  dritte  Art  von  Verschwendung  ist  eine  Verschwendung
  aus  sittlichen  Motiven,  bei  welchen  aber
        <pb n="329" />
        II.  Abschnitt.  Trunksucht.  8  129.  315

der  Schenker  die  wirtschaftlichen  Bedürfnisse  seiner  und
seiner  Familie  außer  acht  läßt;  so  wenn  jemand  alles,  was  er
erwirbt,  den  Armen  gibt:  er  handelt  hier  völlig  sittlich,
allein  in  dem  Selbstopfer  schädigt  er  wesentliche  Interessen
seines  näheren  Kreises.

II.  Die  Verschwendung  betätigt  sich  natürlich  zunächst
in  Schenkungen,  d.  h.  in  völlig  unentgeltlichen  Rechtshandlungen.
  Sie  äußert  sich  aber  auch  in  solchen  Geschäften,  bei
welchen  zwar  ein  Entgeit  gegeben  wird,  aber  entweder  ein
solches,  das  in  keinem  Verhältnis  zum  Aufgewandten  steht
oder  das  durch  seine  vorübergehende  Art  für  das  Entschwundene
  keinen  Ersatz  zu  bieten  vermag  oder  völlig  unfruchtbar,
  ja  durch  seine  belastende  und  drückende  Art  für
den  Vermögensstand  verderblich  ist;  so  wenn  jemand  sich
Luxustiere  anschafft  oder  Prunkhäuser  und  Gärten  baut,
deren  Unterhalt  sein  Vermögen  aufzehrt.  Den  unentgeltlichen
Zuwendungen  ist  auch  Glücksspiel  und  Wette  zuzuzählen,  da
die  Gewinnchance  nicht  als  wirtschaftlicher  Gegenwert  für
das  Aufgewandte  betrachtet  werden  kann.

III.  Auch  die  Verschwendung  führt  nicht  in  allen  Fällen
zur  Entmündigung,  $  6  Z.  2  BGB.  Man  tastet  den  Rechtsstand
  der  Persönlichkeit  nur  an,  wenn  die  Gefahr  der  Verarmung
  und  damit  des  Notstandes  vorliegt,  des  Notstandes
des  Verschwenders  selber  und  seiner  Familie,  d.  h.  derjenigen,
für  welche  er  zu  sorgen  hat.  Dann  kann  eine  Entmändigung
erfolgen,  aber  nur  auf  Antrag  beteiligter  Personen  nach  Mabgabe
  der  Civilprozeßordnung  8  680,  also  nicht  auf  Antrag  des
Staatsanwalts;  doch  können  Armenverbände  zur  Antragstellung
berechtigt  werden,  $  680  C.P.O.  und  $  3  des  Preuß.  Ausf.G.  dazu.

66)  Trunksucht.
8  129.

I.  Trunksucht  ist  zunächst  gedacht  als  Trunksucht  im
Sinne  des  Alkoholismus;  indes  muß  der  Morphinismus  und  der
Kokainismus  ebenfalls  hierher  gerechnet  werden,  denn  es  ist
nicht  abzusehen,  wie  die  Art  des  Giftes  einen  Unterschied
machen  und  die  schwerere  Nervenvergiftung  milder  behandelt
werden  sollte  als  die  leichtere.  So  groß  die  Unterschiede  dieser
        <pb n="330" />
        316  IH.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

verschiedenen  Vergiftungszustände  medizinisch  sind,  so  sind
sie  juristisch  nur  wmebensächlich.  Überall  handelt  es  sich  a)
um  die  unmittelbare  Wirkung  des  nervenzerrüttenden  Mittels,
b)  um  einen  gerade  durch  dieses  Mittel  herbeigeführten  trostlosen
  Hang  zum  weiteren  Genuß.  Da  beides  in  allen  drei
Fällen  in  gleicher  Weise  zutrifft,  so  müssen  sie  sämtlich  in
dieselbe  Ordnung  gestellt  werden,  ebenso  wie  andere  ähnliche
  Vergiftungszustände,  falls  etwa  weitere  derartige  furchtbare
  Zerrüttungsmittel  in  der  Menschheit  aufkämen.  Daher
müßte  das  Opiumrauchen  als  eine  bestimmte  Art  des  Morphinismus
  ebenfalls  hierher  gezählt  werden.

II.  Die  Trunksucht  kann  unter  den  Begriff  der  Geistesstörung
  fallen,  indem  nicht  selten  der  Trieb  so  unwiderstehlich
wird,  daß  die  Persönlichkeit  seiner  nicht  Herr  werden  kann
und  man  daher  von  einer  den  Willen  unfrei  machenden  Geisteserkraukung
  sprechen  muß,  so  z.  B.  bei  Quartalsäufern  und
ähnlichen.  Auch  unter  dem  Titel  der  Verschwendung  könnte
die  Trunksucht  betrachtet  werden.  Jedoch  würde  beides  nicht
genügen;  denn  einerseits  kommen  sehr  viele  Fälle  der  Trunksucht
  vor,  in  denen  keine  Geisteserkrankung  zu  konstatieren
ist,  sondern  nur  eine  moralische  Erniedrigung,  indem  der  Trunksüchtige
  zwar  zu  widerstehen  vermöchte,  aber  in  einen  Zustand
sittlicher  Schwäche  und  Verschlechterung  geraten  ist  und  aus
niederträchtiger  Gesinnung  dem  Antrieb  nachgibt;  aber  auch
diese  Fälle  müssen  von  der  Gesetzgebung  berücksichtigt  werden,
und  es  wäre  darum  unrichtig,  den  Ausdruck  „Trunksucht“  bloß
von  solchen  Zuständen  zu  verstehen,  wo  wirkliche  Geistesstörung
vorliegt:  Trunksucht  schließt  daher  auch  Trunkfälligkeit,  soweit
sie  zu  einem  gewohnheitsmäßigen  Hang  geworden  ist,  ein.?)

Sodann  würde  auch  der  Verschwendungsstandpunkt  nicht
genügen,  weil  der  Trunksüchtige  allerdings  vielfach  sich  und
seine  Familie  in  Not  setzt,  aber  nicht  bloß  dadurch,  daß  er  für
Zwecke  seines  Trinkens  zu  viel  Aufwand  macht,  sondern  deshalb,
  weil  er  infolge  der  ständigen  Vergiftung  in  Müßiggang,
Arbeitslosigkeit  und  damit  in  die  Unfähigkeit  gerät,  irgend
eine  regelmäßige  wirtschaftliche  Stellung  im  Leben  auszufüllen.

1)  Vgl.  Endemann,  Entmündigung  wegen  Trunksucht,  S.  16f.;
Reichsgericht  27.  Oktober  1902,  Recht  VII,  S.  77.
        <pb n="331" />
        II.  Abschnitt.  Besonderheiten  der  Verkehrsstellung.  $  130.  317

Aus  diesem  Grunde  ist  die  Trunksucht  ein  besonderer  Grund
der  Entmündigung  und  zwar  in  3  Fällen,

1.  wenn  der  Mensch  infolge  Trunksucht  seine  Angelegenheiten
  nicht  zu  besorgen  vermag,

2.  wenn  er  sich  oder  seine  Familie  in  die  Gefalır  des
Notstandes  bringt,  und  außerdem

3.  wenn  er  durch  die  Trunksucht  anderen  Menschen  gefährlich
  wird,  S  6  Z.  3  B.G.B.

Gegen  das  letztere  kann  die  Entmündigung  natürlich  die
Menschheit  nicht  völlig  sichern,  sondern  dazu  sind  polizeiliche
Maßnahmen,  nötigenfalls  Einsperrung,  erforderlich;  aber  immerhin
  kann  auch  die  Entmündigung  insofern  einigen  Schutz
herbeiführen,  als  dadurch  eine  Menge  von  Zusammenstößen
vermieden  werden.  Weder  der  Gerichtsvollzieher  noch  der
Briefträger  brauchen  jetzt  mehr  mit  dem  Entmündigten  zusammen
  zu  kommen,  und  auch  andere  Personen,  welche  rechtsgeschäftlich
  mit  ihm  zu  tun  hätten,  verkehren  jetzt  mit  seinem
gesetzlichen  Vertreter.

III.  Sollte  die  Trunksucht  zur  Geisteskrankheit  führen,
dann  könnte  eine  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit  eintreten,
  und  die  Folge  wäre  Geschäftsunfähigkeit.  Ueber  den
Entmündigungsantrag  wegen  Trunksucht  aber  gilt  das  gleiche,
wie  $  128  III.

6)  Besonderheiten  in  der  Verkehrsstellunz.
8  130.

I.  Bei  einzelnen  Rechtsgeschäften  treten  in  Bezug  auf
die  Geschäftsfähigkeit  besondere  Bestimmungen  ein.  Mit
anderen  Worten,  es  gibt  dafür  eine  Art  von  Sondergeschäftsfähigkeit,
  die  aber,  wie  bereits  (S.  22)  bemerkt,  nicht  als
rechtsähnliche  Rechtslage  zu  betrachten  ist,  weil  es  sich  hier
nur  um  die  Beziehung  einer  Person  zu  einem  bestimmten  Geschäft,
  nicht  um  die  Beziehung  zum  Rechtsleben  überhaupt
handelt.  Solche  besonderen  Bestimmungen  gelten  für  die  Ehe,
vgl.  85  1305  (elterliche  Einwilligung),  1336  (Anfechtung)),
1337  (Bestätigung),  1358  (Kündigung  und  Zustimmung  des
Ehemanns),  1364  (Güterrecht),  1437  (Ehevertrag),  1621  (Aus-1)

  Vgl.  auch  $S  612,  641  C.P.O.
        <pb n="332" />
        318  ll.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

steuerrecht),  1661  (Nutznießung);  für  Ehelichkeitserklärung,
SS  1726,  1728,  1729,  1731,  für  Ankindung,  88  1747,  1748,  1750£.,
1755,  für  die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  eines  Kindes,  $  1595,
und  vor  allem  für  das  Testament,  $  2229  und  für  die  Zustimmung
  nach  Maßgabe  des  $  1516;  für  den  Erbvertrag  muß
der  Erblasser  (abgesehen  von  Ausnahmefällen)  unbeschränkt
geschäftsfähig  sein,  $  2275,  vgl.  $  2284,  während  für  Anfechtung,
  Aufhebung  und  Rücktritt  besondere  Bestimmungen
gelten,  SS  2282,  2290,  2296.  Man  beachte  auch  bezüglich
der  Geschäftsführung  den  Rechtssatz  des  8  682,  der  später
zu  erklären  ist.

II.  Noch  ganz  eigenartige  Bestimmungen  gelten  nach  der
Gewerbeordnung,  wo  mehrfach  von  minderjährigen  Personen  die
Rede  ist;  vgl.  88  107,  108  Gew.O.  Hier  ist  auch  für  die  Aushändigung
  des  Arbeitsbuches  und  andere  damit  im  Zusammenhang
  stehende  Verhältnisse  besondere  Ordnung  gegeben.  Weitere
gewerbliche  Satzungen  beziehen  sich  auf  Personen  unter
14  Jahren,  so  &amp;amp;$  42b  Gew.O.,  so  die  Seemanns-O.  vom  2.  Juni
1902,  8  7.  Vgl.  auch  das  14.  Jahr  in  88  1728,  1750  B.G.B.

III.  Für  öffentliche  Stellungen  wird  vielfach  ein  höheres
Alter  verlangt,  z.  B.  zum  Schöffen-  und  Geschworenenamt,
88  33  und  85  G.V.G.,  zum  Amt  des  Handelsrichters,  &amp;amp;  113
G.V.G.,  für  Mitglieder  des  Reichsgerichts,  $  127  G.V.G.  u.  a.
Vielfach  wird  Verfügungsfähigkeit  vorausgesetzt,  so  beim
Amt  des  Schöffen,  Geschworenen,  Handelsrichters,  88  32,  85,
113  G.V.G.

IV.  Endlich  kann  die  Geschäftsfähigkeit,  Geschäftsunfähigkeit
  und  Geschäftsbeschränkung  ein  Element  von  Rechtsnormen
  sein,  die  nach  einer  ganz  andern  Richtung  laufen,
ganz  ähnlich  wie  auch  sonst  irgend  ein  Zustand  im  Zusammenhang
  mit  anderen  Umständen  eime  neue  Bedeutung  zu  gewinnen
vermag.  So  kommen  diese  Kategorien  in  Betracht  bei  der  elterlichen
  Gewalt,  $  1676,  bei  der  Befähigung  zur  Vormundschaft,
88  1780,  1781,  vgl.  auch  88  1865,  1866  und  beim  Testamentsvollstrecker,
  &amp;amp;  2201;  verglichen  kann  auch  werden  die  Bestimmung
  des  Börsengesetzes,  $  58.  Dies  hat  mit  der  Geschäftsfähigkeit
  nichts  zu  tun,  noch  weniger  die  zum  Schutze
der  Kinder  bestehenden  Bestimmungen,  wie  sie  zahlreich  in
        <pb n="333" />
        II.  Abschnitt.  Besonderheiten.  $  130.  319

der  Gew.O.  und  im  Gesetz  über  Kinderarbeit  und  in  den
darauf  bezüglichen  Verordnungen  enthalten  sind.”)

Schließlich  können  auch  gewisse  Schutzbestimmungen  des
B.G.B.  erwähnt  werden,  so  der  $&amp;amp;  206  und  die  vielen  Bestimmungen,
  welche  ihn  rechtsähnlich  zur  Anwendung  bringen
(oben  S.  260).

1)  Vgl.  zum  Gesagten  auch  Breit,  Geschäftsfähigkeit,  I,  S.  61f.
        <pb n="334" />
        III.  Abschnitt.
Juristische  Personen.')
I.  Wesen.

8  131.

I.  Person  im  Sinne  des  Rechts  ist,  wie  oben  ausgeführt,
Rechtssubjekt,  d.  h.  Inhaberin  subjektiver  Rechte,  also  ein
Wesen,  mit  welchem  subjektive  Rechte  in  der  Art  verknüpft
sind,  daß  sie  ihm  folgen  und  ihm  dienen.

Eine  Person  in  der  Art  könnte  jedes  Wesen  sein,  denn
die  Rechtsordnung  kann  jedes  Wesen  mit  einem  Rechte  verknüpfen
  und  jedem  Wesen  Berechtigung  irgend  welcher  Art
zuschreiben.  Warum  soll  nicht  ein  Baum,  warum  nicht  ein
Tier  Rechte  haben  können?

Ob  allerdings  die  Rechtsordnung  von  dieser  Möglichkeit
unbedingt  Gebrauch  macht,  ist  eine  andere  Frage,  denn  sie
wird  nur  solchen  Wesen  Rechte  geben,  in  deren  Bereich  die
Rechte  ihre  bestimmungsgemäße,  der  Rechtsverwirklichung
entsprechende  Rolle  spielen  können.

II.  Das  mußte  aber  vorausgeschickt  werden,  um  die  Meinung
zu  zerstreuen,  als  ob  die  einen  Persönlichkeiten,  welche  die
Rechtsordnung  annimmt,  wirkliche,  die  anderen  bloß  fingierte
oder  eingebildete  Persönlichkeiten  wären.  In  dieser  Beziehung
stehen  alle  gleich:  ein  Wesen,  das  die  Rechtsordnung  zum
Subjekt  des  Rechts  macht,  ist  eben  eine  Person,  der  Mensch
ebenso  wie  ein  Verein  oder  eine  Stiftung;  und  wenn  es  der
Rechtsordnung  gefiele,  wie  es  beispielsweise  orientalischen
Rechten  gefallen  hat,  einer  Pflanze  Rechte  zuzuschreiben,  so
wäre  auch  diese  eine  wirkliche  Persönlichkeit.

1)  Über  die  massenhafte  Literatur  verweise  ich  auf  die  Zitate  in
Gierke’s  Privatrecht  1  S.  464f.  Über  Meurers  Jurist.  Personen  nach
deutschem  Reichsrecht  vgl.  meine  Besprechung  im  Jurist.  Literat.  Bl.
XIV  S.  83f.
        <pb n="335" />
        III.  Abschn.  Juristische  Personen.  Wesen.  $&amp;amp;  131.  32]

III.  Die  Rücksichten  aber,  welche  die  Rechtsordnung
bewegen  werden,  dem  einen  \Vesen  Persönlichkeit  zu  geben,
dem  anderen  sie  zu  versagen,  sind  folgende:

1.  Die  Rechtsordnung  kann  einem  Wesen  zu  dem  Zweck
Persönlichkeit  verleihen,  um  ihm  durch  das  Recht  einen  Bestandteil
  der  Güterordnung  einzuverleiben,  sodaß  es  ein  solches
Gut  frei  genießen  und  dadurch  zu  seiner  vollen  Entwicklung
gelangen  kann;  dies  setzt  aber  voraus,  daß  das  \Vesen  ein
solches  ist,  das  genießen,  d.  h.  sein  Dasein  mit  Hülfe  von
Dingen  der  Außenwelt  bewußt  entwickeln  kann.  Indes  ist
dieser  Gesichtspunkt  nicht  durchschlagend.  denn  nicht  nötig
ist.  daß  das  Rechtssubjekt  auch  das  genießende  ist:!)  das
Rechtssubjekt  kann  möglicherweise  auch  mit  einem  Rechte
begabt  sein,  um  anderen  den  Gennß  zu  bereiten.  Daher  ist
die  Möglichkeit  nicht  ausgeschlossen,  daß  Wesen  Rechtssubjekte
  werden,  die  der  Genußmöglichkeit  entbehren.

2.  Ein  zweites  wichtiges  Moment  aber  ist  folgendes:

Das  Recht  ist  nichts  Totes,  sondern  etwas  Lebendes,  es
kann  nur  in  ständigem  Wechsel  bestehen  und  bedarf  immerwährender
  Erneuerung,  da  die  Natur  sich  wandelt,  die  Bedürfnisse
  sich  wandeln  und  damit  auch  das  Recht,  das  mitten
in  Natur  und  Menschendasein  steht.  Daraus  geht  hervor,  daß
das  Rechtssubjekt  so  gestaltet  sein  muß,  daß  es  der  wandelnden
  Bewegung  nachkommt,  daß  es  also  in  einer  entsprechenden
vernünftigen,  d.  h.  der  Rechtsbestimmung  gemäßen  Weise
in  diese  Bewegung  eingreifen  kann.

Dem  hat  auch  die  Rechtsordnung  entsprochen:  sie  hat
dafür  gesorgt,  daß  die  Rechtssubjekte  solche  Wesen  sind,  die,
wenigstens  in  ihrer  Allgemeinheit,  vernünftig  handeln  können.
So  zunächst  der  Mensch  selber,  der  die  Vernunft  in  sich  trägt;
die  übrigen  Wesen  werden  in  der  Art  zu  Personen  gestaltet,
daß  ihnen  menschliche  Vernünftigkeit  durch  Beifügung  von
Organen  verschafft  wird,  indem  man  ihnen  die  menschliche
Vernunft  anderer  Wesen  dienstbar  macht.

IV.  Auf  solche  Weise  ergeben  sich  naturgemäß  zwei
Arten  von  Personen,  von  denen  man  die  ersteren  auch  leibliche
  (physische)  Personen,  die  letzteren  (moralische  oder)

1)  Vgl.  oben  S.  147.  Über  Treuhänder  vgl.  S.  428.
Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  21
        <pb n="336" />
        3939  II.  Buch  A.  Rechtssubjekte.

juristische  Personen  nennen  kann.  Daß  beides  wirkliche  Personen
  sind,  bedarf  keiner  Ausführung,  und  der  Unterschied
besteht  nur  darin,  daß  die  einen  die  Vernünftigkeit  in  sich
tragen,  während  den  anderen  die  Vernünftigkeit  erst  durch
eine  besondere  menschliche  Veranstaltung  zu  Teil  wird.  Das
ist  aber  kein  durchgreifender  Unterschied:  die  Maschine  ist
ebenso  wirklich,  wie  die  Pflanze:  nichts  ist  fingiert  oder
eingebildet;  nur  daß  eben  die  eine  durch  die  soziale  Natur
des  Menschen  hindurchgegangen  ist,  um  organisch  zu  wirken,
während  die  andere  ihren  Organismus  schon  durch  die  Natur
erhalten  hat,  ein  Unterschied,  der  aber  die  wirkliche  und
wirksame  Bedeutung  der  Maschine  in  keiner  Weise  zu  beeinträchtigen
  vermag.

V.  Mit  diesem  Begriff  der  Person  kollidierte  einst  der
Begriff,  den  die  Scholastiker  entwickelten:  sie  dachten  sich
die  Persönlichkeit  als  ein  menschenartiges  Wesen  mit  Bewußtsein
  und  entsprechendem  folgerichtigem  Wirken.  Man  vergleiche
  beispielsweise,  wie  Meister  Ekkehard  (übersetzt  von
Büttner,  I,  S.  122),  die  Person  definiert:  „Person  ist,  was
als  ein  besonderes,  bewußtes  Wesen  seine  Eigenschaften
festhält,  gesondert  von  anderen,  ebenso  unterschiedlichen  Personen“.
  Hier  verpflanzte  sich  die  Erörterung  auf  das  Gebiet
der  theologischen  Spekulation,  und  der  Persönlichkeitsbegriff
war  auf  solche  Weise  zum  Gegenstand  lebhaften  Studiums,
ebenso  wie  der  Substanzbegriff.  Solche  Studien  und  Erörterungen
  gerieten  aber  mehr  oder  minder  ins  anthropomorphistische,
  und  dieser  Anthropomorphismus  durchzog  lange  Zeit
auch  die  Rechtslehre.  Er  führte  1.  zur  Anschauung,  daß  notwendig
  alle  Menschen  Personen  sein  müssen.  Dies  ist  an
sich  unrichtig:  die  Geschichte  lehrt  das  Gegenteil;  doch  hat
der  Gedanke,  indem  er  die  Befreiung  der  Menschen  aus  der
Sklaverei  herbeiführte,  eine  heilsame  Rolle  gespielt.

Aber  er  führte  weiter:  man  wurde  2.  die  Vorstellung
nicht  los,  daß  eine  juristische  Person  zwar  nicht  sehe  und
höre,  aber  doch  empfinde  und  wolle;  man  glaubte  mindestens,
den  Willen  der  Gesamtheit  als  Willen  der  Person  annehmen
zu  müssen  und  kam  zu  der  Vorstellung,  daß  der  in  der  sozialen
Gesamtheit  lebende  Kollektivismus  die  Unterlage  der  juristischen
Persönlichkeit  zu  geben  habe.  So  entstand  die  anthropomor-
        <pb n="337" />
        III.  Abschn.  Juristische  Personen.  Wesen.  8  131.  323

phistische  Richtung,  die  den  Vereinen  und  Stiftungen  wirkliche
Gedanken  und  Empfindungen  zuschrieb.  Auch  diese  Anschauung
hat  in  der  Geschichte  eine  große  Rolle  gespielt;  sie  wurde
durch  die  animistische  Idee  getragen,  daß  wirklich  ein  Geist
das  Ganze  belebe;  ehedem  war  es  der  Stammgeist,  der  Geist  des
Geschlechts,  der  in  der  Familie  waltete,  und  der  spätere
Ahnenkult  ist  nur  ein  Ableger  dieser  animistischen  Vorstellung.
Und  was  die  Stiftung  betrifft,  so  gab  es  schon  längst  Dinge,
welche  einem  einzelnen  Gott  gewidmet  waren:  diesen  vetrachtete
  man  als  den  Eigentümer,  und  er  handelte  durch
seine  Priester  oder  Untergebenen.  Später  nahm  man  an,  daß
der  Stifter  in  der  Stiftung  weiter  lebe  und  wirke;  sein  Geist
wurde  als  der  Geist  der  Stiftung  angesehen.  Auf  solche
Weise  hatten  diese  juristischen  Personen  ihren  Halt  in
religionsphilosophischen  Vorstellungen;  und  als  diese  zerstört
waren,  behielt  man  mehr  oder  minder  den  Gedanken  bei,
daß  im  ganzen  ein  einheitliches  Wesen  walte  (anthropomorphistische
  Organschaftstheorie),  ein  Gedanke,  der  als  transzendenter
  Gedanke  seine  volle  Berechtigung  hat,  aber  nicht
in  der  Wirklichkeit  wurzelt;  denn  in  Wirklichkeit  sind  es
mehrere  oder  viele  Wesen,  deren  Willen  aber  die  Rechtsordnung
  mehr  oder  minder  zum  Willen  der  juristischen  Person
stempelt,  ebenso  wie  die  Technik  die  an  sich  selbständigen,  ja
vielfach  zusainmenstoßenden  Kräfte  in  der  Art  verbindet,  daß
ihre  Resultante  in  der  Maschine  den  durchschlagenden  Erfolg
herbeiführt.

VI.  Als  Theorie  der  Wirklichkeit  (und  die  Konstruktion
soll  womöglich  von  der  Wirklichkeit  ausgehen)  ist  die  anthropomorphistische
  Organschaftstheorie  ebenso  unrichtig,  wie
wenn  man  die  Maschine  als  beseeltes  Wesen  ansehen  wollte.?)
Zwar  hat  man  angenommen,  daß,  wenn  in  einem  Verein
eine  Mehrzahl  von  Personen  für  eine  Ansicht  stimmt,  der  Verein
  selbst  dieser  Mehrheit  entsprechend  denke,  fühle  und
wolle;  allein  dies  läßt  sich  als  Wirklichkeit  nicht  aufrecht
erhalten,  schon  darum  nicht,  weil  in  dieser  Hinsicht  die
Satzung  souverän  ist  und  die  Satzung  die  eine  oder  andere
Mehrheit  für  entscheidend  erklären  kann:  es  kommt  auf  die

ı)  Vgl.  Enzykl.  I,  8.  573.
21%
        <pb n="338" />
        324  LI.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

satzungsmäßige  Abstimmung  an,  und  ob  diese  vorliegt,  das
bestimmt  die  Rechtsordnung  und  lediglich  sie.

Das  Richtige  ist  vielmehr  nur  das  eine,  daß  die  Rechtsordnung
  gewisse  durch  Menschen  dargestellte  Vernünftigkeiten
mit  den  Vereinen,  überhaupt  mit  den  juristischen  Personen  in
Verbindung  setzt  und  diese  Vernünftigkeiten  der  Persönlichkeit
dienstbar  macht.  So  kKomnit  es,  daß  die  Entscheidungen  gewisser
Menschen  Entscheidungen  juristischer  Personen  sind  und
Handlungen  gewisser  Menschen  Handlungen  dieser.  Maßgebend
ist  die  Rechtsordnung,  und  nur  sie.

Man  hat  hiergegen  allerdings  geltend  gemacht,  daß  die
juristische  Person  nicht  nur  im  Recht,  sondern  auch  im  Leben
bestehe,  also  auch  außerhalb  des  Rechts  ihre  Funktionen  habe.
Das  ist  richtig  insofern,  als  die  juristische  Person,  ebenso  wie
die  leibliche,  naturgemäß  nicht  im  Rechte  allein  aufgeht,
sondern  auch  anderweitige  Kulturaufgaben  versieht.  Damit
ist  aber  nicht  in  Abrede  gestellt,  daß  es  gerade  die  Rechtsordnung
  ist,  welche  die  Organe  der  juristischen  Person  zur
Einheit  zusammenfügt;  denn  das  ist  eben  das  Große  der
Rechtsordnung,  daß  sie  nicht  nur  die  leiblichen  Personen  mit
ihrem  Schutze  umgibt,  sondern  auch  derartige  juristische  Personen
  zur  Unterstützung  der  Kultur  schafft;  und  es  ist  völlig
unrichtig,  zu  sagen,  daß  diese  juristischen  Personen  vor  der
Rechtsordnung  waren:  sie  waren  in  und  mit  der  Rechtsordnung;
  denn  als  sie  waren,  war  auch  die  Rechtsordnung
bereits  da.  Die  objektive  Rechtsordnung  hat  unmittelbar  mit
der  subjektiven  und  in  ihr  schon  bestanden.  Die  juristischen
Personen  sind  Personen  der  Rechtsordnung,  Personen  des
Rechts,  und  zu  verwundern  ist  nur,  daß  man  die  Rechtsordnung
nicht  für  fähig  hielt,  sie  zu  gestalten.

Zuzugestehen  ist,  daß  die  Rechtsordnung  bei  Bildung  der
Organe  sich  mehr  oder  minder  den  Verhältnissen  und  Vorstellungen
  des  Lebens  anschmiegen  wird.  Es  versteht  sich
von  selber,  daß  bei  den  Vereinen  die  Organe  möglichst  aus
Mitgliedern  bestehen,  deren  Vorstellungs-  und  Willensinhalt
sich  mehr  oder  minder  mit  dem  Verein  und  seinen  Interessen
beschäftigt.  In  gleicher  Weise  kann  bei  Stiftungen  die  Verwaltung
  mehr  oder  minder  solchen  Personen  überlassen  werden,
die  an  den  Ergebnissen  der  Stiftung  ein  besonderes  Interesse
        <pb n="339" />
        IH.  Absch.  Juristische  Personen.  Wesen.  $  131.  395

haben,  insbesondere  bei  Familienstiftungen  den  Familiengenossen.
Allein  es  leuchtet  ein,  daß  eine  derartige  Behandlung  zwar
sehr  sachgemäß,  aber  nicht  juristisch  notwendig  ist  und  daß
nichts  im  Wege  ist,  aus  irgend  welchen  Gründen  Organe  in
anderer  Weise  zu  ernennen  und  die  Lenkung  und  Leitung  der
juristischen  Person  solchen  Leuten  zu  überlassen,  welche
nicht  in  dieser  Weise  mit  ihrer  Interessensphäre  die  juristische
Person  berühren.  Daraus  ergibt  sich  von  selber,  daß  aus  derartigen
  Erscheinungen  für  die  antlıropomorphistische  Erklärung
nichts  zu  entnehmen  ist.

VII  Auf  diese  Weise  ist  der  Anthropomorphismus  widerlegt.
  Er  hatte  es  versucht,  den  (senossenschaften  eine  Seele
einzuhauchen;  er  hatte  bei  Stiftungen  zum  Glauben  geführt,
als  ob  der  Wille  des  Stifters  fortlebe  und  die  Stiftung  beherrsche.
  Auch  dies  hat  nur  transzendent  seine  Richtigkeit;
in  der  Wirklichkeit  lebt  der  Wille  des  Stifters  nicht  weiter,
sondern  nur  sein  Ergebnis;  ihn  in  Wirklichkeit  als  Träger
des  Stiftungsvermögens  darzustellen,  ist  ebenso  unrichtig,  als
wenn  man  den  Sänger,  der  in  einen  Phonographen  gesungen
hat,  als  den  ständig  Singenden  bezeichnen  wollte,  sobald  man
den  Phonographen  aufzieht  und  zur  Wirksamkeit  gelangen
läßt!  So  ist  auch  der  Wille  des  Stifters  in  der  Stiftung
gleichsam  stereotypiert;  aber  was  nunmehr  zur  Geltung  kommt,
ist  nicht  mehr  sein  Wille,  sondern  ein  durch  diesen  Willen
geschaffenes  Wesen,  das  sich  seinem  \Villen  mehr  oder  weniger
anschließt  und  von  ihm  seine  Direktive  empfängt,  und  das
seinen  Willen  gleichsam  phonographisch  —  vielleicht  mit
mancher  Veränderung  und  Umbildung  --  wiedergibt.  Der
animistische  Anthropomorphismus  beruht  auf  einer  Verwechslung
  zwischen  Transzendenz  und  Wirklichkeit.

VII  Als  man  sich  auf  diese  Weise  nicht  weiterhelfen
konnte,  aber  sich  doch  nicht  vom  Anthropomorphismus  zu  lösen
vermochte,  hat  man  zur  Fiktionsidee  gegriffen.  Man  hatte  sich
eingeredet,  daß  die  Person  notwendig  ein  Mensch  sein  müsse;
also  nahm  man  an,  daß  sich  hinter  der  juristischen  Person
ein  eingebildeter  „homunculus“  verstecke;  eine  Annahme,  die
auf  dem  gleichen  Stande  steht,  als  ob  man  annähme,  daß,
wenn  der  Phonograph  spielt,  der  Sänger  eigentlich  hinter  dem
Phonographen  stünde  und  seinen  Part  absänge  oder  wenigstens
        <pb n="340" />
        326  IH.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

als  singend  fingiert  würde,  eine  Annahme,  ebenso  unjuristisch
als  die  Annahme  Kants,  daß,  wenn  ein  Buch  verbreitet  wird,
der  vielleicht  längst  verstorbene  Autor  durch  das  Buch  spräche
und  wir,  wenn  wir  Hammurabis  Gesetze  lesen,  den  leibhaftigen
Hammurabi  aus  dem  Grabe  vernähmen;  so  daß  es  uns  vor
lauter  Gespenstern  gruseln  könnte  Eine  solche  Fiktion  ist
ebenso  eine  Folge  des  verengerten  Rechtsfähigkeitsbegriffes,
wie  man  früher  behauptet  hat,  daß  es  nur  Rechte  an  körperlichen
  Dingen  geben  könne;  und  als  die  immateriellen  Rechte
gebieterisch  ihr  Dasein  forderten,  so  glaubte  man  sich  damit.
abfinden  zu  können,  daß  man  körperliche  Dinge  fingierte.
Fiktion  ist  immer  ein  Zeichen,  daß  die  Rechtsbegriffe  noch
nicht  die  volle  Weite  gewonnen  haben,  um  die  Realität  der
Dinge  zu  umfassen;  denn  wenn  Mohammed  nicht  zum  Berge
kommt,  so  kommt  der  Berg  zu  Mohammed,  oder  vielmehr  der
Berg  wird  als  zu  Mohammed  kommend  fingiert;  schließlich  ist
eben  doch  das  Ergebnis  entstanden,  daß  beide  bei  einander
sind.  Ebenso  stehen  schließlich  leibliche  Personen  (Menschen)
und  juristische  neben  einander;  man  glaubte  früher,  dies  dadurch
  vermitteln  zu  müssen,  daß  man  die  juristische  Person
fiktionsweise  in  ein  menschliches  Kleid  stekte;  das  war  eine
bloße  Aushülfe  unvollkommener  Theorie:  in  der  Tat  ist  die
juristische  Person  nicht  ein  fingierter  Mensch,  sondern  eine
von  der  Rechtsordnung  geschaffene  wirkliche  Person,  und  der
Personenbegriff  geht  über  den  Menschenbegriff  hinaus.

II.  Rechte  und  Rechtslagen.
1.  Allgemeines.
8  132.

I.  Juristische  Persönlichkeiten  aber  haben  Persönlichkeitsrechte.
  Sie  haben  Namenrechte  ($  12),  wofür  die  besondere
Bestimmung  der  88  57,  65  B.G.B.  gilt;  sie  sind  geschützt
gegen  unlautern  Wettbewerb,  sie  sind  geschützt  in  ihren
Marken  und  Geschäftszeichen,  und  für  das  Konkurrenzverbot
gelten  die  gewöhnlichen  Grundsätze;  sie  sind  geschützt  in
ihrer  Ehre;!)  ihnen  stehen  Vereinsrechte  zu,  nicht  nur  ver-1)

  Vgl.  meinen  Aufsatz  in  meinem  Arch.  f.  Strafrecht  47  S.  141f.
        <pb n="341" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Rechte.  $  132.  397

mögensrechtlicher,  sondern  auch  personenrechtlicher  Art:  sie
können  Vereine  gründen,  sie  können  Mitglieder  von  Vereinen
sein  und  als  solche  stimmen  und  wirken;  sie  haben  einen  dem
Wohnsitz  leiblicher  Personen  entsprechenden  Sitz,  88  24,  55,  80
B.G.B.,  817  C.P.O.  Umgekehrt  obliegen  ihnen  auch  Pflichten,
nicht  nur  Pflichten  des  Vermögensrechtes,  sondern  auch
sonstige,  namentlich  auch  Pflichten  gegen  den  Staat  oder
gegen  bestimmte  Menschenklassen;  so  sind  beispielsweise  die
sozialen  Pflichten  gegen  die  Arbeiter  den  juristischen  Personen
ebenso  auferlegt,  wie  den  Menschen,  und  die  Verpflichtungen
der  Seemannsordnung  haben  auch  die  Aktiengesellschaften,
welche  Reederei  betreiben,  —  in  der  Art  natürlich,  daß  sie  diese
Pflichten  durch  ihre  Organe  erfüllen  müssen.

Und  wie  ihnen  persönliche  Rechte  und  Pflichten  zustehen,
so  auch  Rechtslagen,  so  die  In-  und  Ausländereigenschaft,
die  Geschäftsfähigkeit,  und  von  den  Ständen  können  sie  den
Stand  der  Gewerbetreibenden  und  der  Kaufleute  ausfüllen
(S.  277).  Daß  gewisse  Rechtslagen  bei  ihnen  ausgeschlossen
sind,  ist  nicht  wesentlich:  eines  ziemt  sich  nicht  für  alle.

II.  Verschlossen  ist  ihnen  das  Gebiet  des  Familienrechts,
denn  die  Familie  ist  nach  unseren  Anschauungen  durchaus
individuell:  wir  kennen  keine  Gruppenehe  mehr,  weder  Gruppenweiber,
  noch  Gruppenkinder.  Die  Kindesannahme  ist  individuell:
wir  adoptieren  nicht  mehr  in  die  Familie  hinein,  etwa  indem
jemand  als  Ersatz  für  einen  Verstorbenen  in  das  Geschlecht
aufgenommen  würde;  so  etwas  gab  es  früher,  es  gibt  es  heutzutage
  nicht  mehr:  diese  Gebiete  bleiben  nunmehr  den
juristischen  Personen  fern.  Dagegen  ist  ihnen  das  ganze
Bereich  des  Vermögensrechts  eröffnet,  und  auch  das  Erbrecht
‘könnte  ihnen  aktiv  insofern  erschlossen  werden,  daß  man  ihnen
eine  Erbfolgeordnung,  ja  äie  Möglichkeit  letztwilliger  Verfügunsen
  gewährte.  Das  letztere  ist  nun  allerdings  bis  jetzt  nur
teilweise  geschehen,  weil  der  Ausgangspunkt  des  individuellen
Erbrechts,  die  Verwandtenerbfolge,  hier  begrifflich  wegfällt.
Immerhin  hat  unser  Recht  bereits  Ansätze  einer  solchen  Ordnung
  von  Todes  wegen  gegeben.

Il.  Wohl  aber  kann  die  juristische  Person  auch  publizistische
  Rechte  haben;  dies  ist  der  Fall  bei  juristischen
        <pb n="342" />
        328  Ill,  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

Personen  des  öffentlichen  Rechts,  und  diese  können  die
mächtigsten  und  gewaltigsten  sein.  Gerade  darin  zeigt  sich
die  völlige  Unrichtigkeit,  mit  bloßen  Fiktionen  vorzugehen;
denn  ließe  sich  solches  auch  im  Vermögensrecht  durchführen,
so  ist  es  doch  eine  ganz  ungesunde  Annahme,  Staat  und
Staatenverbände,  Dinge,  die  die  Welt  regieren,  lediglich  auf
Einbildungen  zu  gründen.’)

IV.  Alle  diese  publizistischen  Personen  haben,  ebenso  wie
die  publizistische  Einzelperson  ihre  Berührung  mit  dem  Privatrecht;
  keine  kann  der  privatrechtlichen  Seite  entbehren,  weder
des  Vermögens  noch  der  Ehre;  und  nach  dieser  privatrechtlichen
  Seite  hin  werden  sie  naturgemäß  ebenso  wie  die  leiblichen
  Personen  den  Grundsätzen  des  Privatrechts  unterworfen.
Früher  hatte  man  ihnen  in  dieser  Hinsicht  verschiedene
Privilegien  gegeben,  die  aber  nunmehr  fast  ganz  verschwunden
  sind.

V.  Ganz  wie  beim  leiblichen  Menschen,  ist  es  hier  von
Bedeutung,  die  privatrechtliche  und  die  öffentliche  Seite  der
Betätigung  zu  unterscheiden.  Dieser  Unterschied  ist  in  der
Praxis  namentlich  mit  Rücksicht  auf  88  31,  89  hervorgetreten;
denn  die  Haftung  der  öffentlichen  Personen  für  ihre  Organe
in  diesem  Sinne  gilt  nur  für  ihre  privatrechtlichen,  nicht  aber
für  die  öffentlich-rechtlichen  Betätigungen,  über  welche,  wie
bereits  früher  bemerkt,  die  Landesgesetzgebung  zu  entscheiden
hat,  Artikel  77  (oben  S.  99).  Handelt  es  sich  aber  um  sog.
öffentliches  Eigentum  und  seine  Behandlung,  also  z.  B.  um  die
Instandhaltung  und  Ausnutzung  von  Straßen,  Flüssen,  Eisenbahnen
  usw.,  so  ist  wohl  zu  beachten,  daß  hier  ein  mit  dem
öffentlichen  Dienst  verbundenes  Eigentum  des  Staates  vorliegt
und  folglich  alles,  was  die  Behandlung  dieses  der  Öffentlichkeit.
gsewilmeten  Eigentiuns  betrifft,  dem  Privatrecht  angehört  und
daher  den  SS  31,  89  B.G.B.  verfällt;*)  während  es  anders  wäre,
wenn  etwa  der  Staat  verantwortlich  werden  sollte,  weil  die

1)  Treffendes  in  dieser  Beziehung  bietet  namentlich  Preuß  im  Jahrb.
f.  Gesetzgebung  u.  Verwaltung  XXVI  2  S.  103f.  und  in  den  Jahrb.  f.
Dogmat.  44  S.  429f.  Hier  auch  ein  Eingehen  auf  die  neue  publizistische
Literatur,  die,  der  Anlage  dieses  Werkes  entsprechend,  hier  nicht  besprochen
  werden  kann.

2)  Vgl.  namentlich  R.G.,  27.  Oktober  1902,  Eintsch.  B.  52,  S.  369.
        <pb n="343" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Geschäftstähigkeit.  &amp;amp;  133.  399

Polizei  bei  Handhabung  der  Straßenordnung  fehlerhafte  Maßnahmen
  getroffen  hätte.‘)

2.  Geschäftsfähigkeit  und  Verantwortlichkeit.
$  133.

1.  Die  juristische  Person  ist,  wie  bereits  oben  bemerkt,
eeschäftsfähig,  m.  a.  W.  sie  stelıtt  unter  den  Kategorien  der
Geschäftsfähigkeit,  Geschäftsunfähigkeit,  Geschäftsbeschränkung;
  sie  ist  aber  weiterhin  verantwortlich,  oder,  wie  man
auch  zu  sagen  pflegt,  deliktsfähig;  denn,  wenn  ihr  im  Wollen
und  Handeln  die  Vernünftigkeit  der  Organe  zu  gute  kommt,
so  muß  sie  ihr  auch  zukommen,  wenn  die  Organe  innerhalb
dieses  Kreises,  in  dem  sie  für  die  Person  wollen  und  handeln,
ein  Unrecht  beschließen  und  ausführen.  Darüber  kann  nach
unserem  germanischen  Bewußtsein  kein  Zweifel  bestehen,  und
seit  Tagen  der  Postglosse  ist  dies  angenommen  worden,  bis
eine  spätere  Doktrin  sich  der  Deliktsfähigkeit  der  juristischen
  Person  entgegenstemmte,  wobei  die  sog.  Fiktionstheorie
eine  große  Rolle  spielte.  Auch  der  Gedanke,  daß,  wenn  das
Gesetz  der  Persönlichkeit  einen  Willen  gab,  es  ihr  nicht  den
\illen  zum  Verbrechen  zugeteilt  haben  könne,  ist  viel  verwandt
  worden.  Derartiges  aber  ist  völlig  unrichtig:  die  juristischen
  Personen  beruhen  nicht  auf  Fiktion,  und  was  das  weitere
Argument  betrifft,  so  ist  zu  sagen:  wer  das  eine  gibt,  kann
dieses  eine  nicht  ohne  das  andere  geben;  und  es  wäre  ebenso
unrichtig,  deswegen  der  Rechtsordnung  einen  Vorwurf  zu
machen,  wie  es  eine  unzutreffende  Erwägung  wäre,  wenn  man
sıch  darüber  aufhielte,  daß  dem  Menschen,  indem  ihm  der
freie  Wille  verliehen  wurde,  zugleich  die  Möglichkeit  zu
sündigen  zu  Teil  ward.

Il.  Eine  ganz  andere  Frage  ist  es  aber,  ob  eine  jwistische
Person  auch  gestraft  werden  kann,  eine  Frage,  die  von  der
bisherigen  wesentlich  verschieden  ist  und  über  die  noch  in
der  neuesten  Zeit  einige  besondere  Untersuchungen  angestellt
worden  sind,  insbesondere  von  Mestre  und  neuestens  von

ı)  Im  Völkerrecht  ist  die  Haftung  des  Staats  für  seine  Organe  durchgedrungen.
        <pb n="344" />
        330  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

Hafter.)  Das  Richtige  bleibt  es  immer,  daß,  wenn  die
juristischen  Personen  sich  vergehen  können,  doch  von  einer
kriminellen  Bestrafung  keine  Rede  sein  kann,  weil  die  Strafe
ein  Leiden  ist  und  ihnen  die  Leidensfähigkeit  fehlt.  Was
Hafter,  S.  126  dagegen  ausführt,  bricht  von  selber  zusammen;
denn  er  beachtet  hierbei  in  keiner  Weise  den  Begriff  der  Strafe
im  Kriminalistischen  Sinn.  Nimmt  man  aus  diesem  Begriff  den
Begriff  des  Leidens  weg,  so  verflüchtigt  sich  die  Strafe  in
Dunst  und  Rauch.  Insbesondere  wäre  eine  Strafhaftung  des
Stiftungswesens,  welche  lediglich  zum  Nachteil  der  unschuldigen
Stiftlinge  ausschlüge,  ein  Unrecht,  welches  unserer  sittlichen  und
rechtlichen  Betrachtungsweise  völlig  widerspräche.  Ist  aber
die  Stiftung  nicht  kriminell  verantwortlich,  so  kann  es  auch
nicht  der  Verein  sein,  bei  welchem  ja  möglicherweise  in
gleicher  Art  die  Wertbeteiligten  Dritte  und  nur  Dritte  sind,
so  daß  durch  das  strafrechtliche  Tun  der  Mitglieder  und
Organe  nur  unsehuldige  Dritte  in  Mitleidenschaft  gezogen
würden.

Richtig  ist  allerdings,  daß  man  früher  mit  der  Strafe
andere  Dinge  verquickt  hat;  aber  nicht,  ob  etwas  Strafe  genannt
  wird,  ist  hier  entscheidend,  sondern  ob  etwas  wirklich
Strafe  ist;  nur  dies  kann  für  unsere  Frage  von  Bedeutung
werden.  So  kann  natürlich  1.  durch  Bußandrohung  ein  Zwang
auf  die  juristische  Person  ausgeübt  werden,  und  auch  das  ist
möglich,  daß  eine  Verpflichtung  zum  Unterlassen  gegen  die
juristische  Person  durch  Strafdrohung  erzwungen  werden
kann.”)  Allein  hier  hat  die  sog.  Strafe  einen  ganz  anderen,
sie  hat  disziplinären  Zweck,  und  Disziplin  muß  sich  auch  die
juristische  Person  gefallen  lassen;  bei  Disziplinarstrafen  ist  der
Begriff  des  Leidens  nur  nebensächlich,  die  Disziplin  ist  um  der
Folgerichtigkeit  des  Dienstes  willen  da,  und  die  Disziplin  des
Richteramtes  gegen  den  Beklagten  im  Civilprozeß  will  die
Selbstherrlichkeit  des  Staates  gegenüber  dem  widerstrebenden
Täter  aufrecht  erhalten.  Das  soll  zwar  die  Strafe  selbst  auch,
sie  soll  es  aber  durch  das  Leiden,  das  sie  dem  Bestraften
bereitet,  die  Disziplinar,strafe“  aber  durch  die  Entwicklung

!)  Hafter,  Delikts-  und  Straffähigkeit  der  Personenverbände  (1903).
2,  Vgl.  Ungehorsam  und  Vollstreckung  8.  124£.
        <pb n="345" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Verantwortlichkeit.  8&amp;amp;133.134.  331

der  Übermacht  des  Staates.  Auch  dagegen  läßt  sich  nichts
sagen,  daß  2.  die  juristischen  Personen  sog.  Polizeistrafen
unterworfen  werden;  allein  hieraus  kann  nur  derjenige  auf
die  kriminelle  Strafbarkeit  schließen,  der  die  Grundverschiedenheit
  der  sog.  Polizeistrafen  gegenüber  den  Kriminalstrafen
nicht  erkannt  hat.  Bei  der  Polizeistrafe  handelt  es  sich  in
der  Tat,  wie  bei  der  Disziplinarstrafe,  nicht  um  eine  in  dem
Leiden  liegende  Sühne,  sondern  darum,  daß  der  Staat  in
seinem  Wohlfahrtsbestreben  seine  Überherrlichkeit  dem
einzelnen  gegenüber  zum  Ausdruck  bringen  will.

III.  Doch  kann  die  ganze  Frage,  als  dem  Strafrecht  angehörend,
  hier  bei  Seite  gelegt  werden.  Nur  einsist  nochzu  bemerken,
daß  eine  Auflösung  der  juristischen  Personen  wegen  Gesetzwidrigkeit,
  ja  seibst  eine  Vermögenseinziehung  durchaus  nicht
als  Strafe  zu  betrachten  ist,  sondern  als  Mittel  des  Staates
iin  Kampfe  gegen  feindliche  Mächte;  weshalb  derartige  Mittel
selbst  dann  möglich  erscheinen  und  der  Gerechtigkeit  nicht
widersprechen,  wenn  von  einer  strafrechtlichen  Schuld  und
Verantwortung  nicht  die  Rede  sein  kann.

g  134.

Die  juristische  Person  haftet  also  eivilrechtlich  für  ihre
unerlaubten  Handlungen;  das  will  heißen:  sie  haftet  für  die
unerlaubten  Handlungen,  welche  ihre  Organe  innerhalb  des
Kreises  ihrer  Organtätigkeit  begehen.  Sie  haftet  nur  für
die  unerlaubten  Handlungen  der  Organe,  $  31,  nicht  für
die  Übeltaten  der  Bediensteten,  welche  kraft  ihres  Dienstoder
  Werkverhältnisses  für  die  juristische  Person  tätig
sind;  denn  es  ist  kein  Grund  vorhanden,  sie  in  dieser  Beziehung
  anders  als  eine  leibliche  Person  zu  behandeln,
welche  solche  Bedienstete  für  ihre  Zwecke  gebraucht,  wovon
noch  S.  333f.  zu  handeln  sein  wird.  Sie  haftet  nur  für  das
unerlaubte  Verhalten  der  Organe,  soweit  sie  als  Organe,
soweit  sie  als  Funktionsglieder  im  Kreise  der  juristischen
Person  handeln.  Wann  aber  dies  der  Fall  ist,  das  ist  nach
der  Natur  ihrer  Verrichtungen  zu  entscheiden:  es  trifft  dann
zu,  wenn  das  Organ  als  Organ  auftritt  in  einer  Tätigkeit,
  die  bestimmungsgemäß  ein  Organ  vollziehen
        <pb n="346" />
        332  Ill.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

kann.  Nicht  gehört  hierher  ein  Tun,  welches  mit  der  bestimmungsgemäßen
  Organtätigkeit  nicht  zusammenhängt  und
nur  zeitlich  und  örtlich  mit  ihr  verbunden  ist:  denn  zu
gleicher  Zeit  uud  am  gleichen  Ort  kann  der  Mensch,  welcher
das  Organ  der  juristischen  Person  bildet,  sich  der  Organschaft
entkleiden  und  als  Selbsthandelnder  auftreten.  Das  Organ
beispielsweise,  welches  eine  Körperverletzung  begeht  gegenüber
  einer  Person,  welche  es  amtlich  zu  befragen  hat,  macht
den  Staat  haftbar  —  denn  die  Mißhandlung  ist  eine  ungeeignete
  Art  der  Inquisition  —;  nicht  aber  derjenige,  der
einfach  die  Gelegenheit  benutzt,  wo  er  den  andern  im  Geschäftszimmer
  antrifft,  und  dort  auf  ihn  los  fährt.

III.  Organe.
1.  Allgemeines.
8  135.

1.  Die  Organe,  die  Art  ihrer  Funktionen  und  die  Tragweite
ihrer  Funktionskraft  (Rechtsmacht)  bestimmt  sich  durch  das
Grundgesetz  der  juristischen  Persönlichkeit.  Ein  solches
Grundgesetz  ist  notwendig,  denn  während  die  Organisation
des  Menschen  durch  die  Naturbildung  gegeben  ist,  ist  die
Organisation  der  juristischen  Person  eine  durch  die  Rechtsordnung
  geschaffene.

Das  Grundgesetz  heißt  Satzung.  Diese  Satzung  kann
durch  die  Rechtsordnung  aufoctroiert  werden,  wie  2.  B.  bei
Zwangsgenossenschaften,  bei  öffentlichen  juristischen  Personen,
  bei  Stiftungen.  Auch  bei  den  Privatvereinen  gibt  es
im  bürgerlichen  Gesetzbuch  eine  Reihe  von  „normativen“  Bestimmungen,
  doch  sind  sie  nur  teilweise  zwingenden,  meist
nachgiebigen  Charakters;  wo  dies  der  Fall,  köunen  die
Satzungen  durch  Begründungsakt  auders  gestaltet  werden:
insofern  ist  dem  Begründungsakt  ein  Einfluß  auf  die  Satzungsbildung
  gestattet.

II.  Die  Tätigkeit  der  Organe  kann  sich  als  Tätigkeit
nach  außen  und  nach  innen  gestalten,  sodaß  man  zwischen
äußeren  und  inneren  Organen  unterscheiden  kann.  Nach
außen  sind  die  Organe  rechtsgeschäftlich  wirksam  und  vermitteln
  den  rechtsgeschäftlichen  Verkehr;  nach  innen  bin
        <pb n="347" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Organe.  8  136.  333

können  die  Organe  1.  Pflichten  schaffen,  dahingehend,  daß
andere  Organe  oder  die  Bediensteten  der  juristischen  Person
gewisse  Grundsätze  des  Verhaltens  einschlagen  müssen,  sog.
Direktiven.  Sie  können  auch  2.  möglicherweise  andere  Organe
aufstellen  oder  sie  ihrer  Stellung  entsetzen;  sie  können  diesen
eine  Rechtsmacht  erteilen,  die  ihnen  satzungsgemäß  an  sich
nicht  zustünde;  sie  können  ihre  Rechtsmacht  erweitern  oder
beschränken.

2.  Organe  und  Vertreter.
&amp;amp;  136.

I.  Die  Organe  einer  juristischen  Person  sind  nicht  Vertreter
  (Stellvertreter).)  Der  Stellvertreter  handelt  selbst,
aber  mit  Rechtswirkung  für  einen  Dritten.  Das  Organ
handelt  als  Individualität,  aber  es  handelt  zu  gleicher  Zeit
als  Teil  des  größeren  Ganzen,  ebenso  wie  wenn,  sobald  sich
die  Hand  rührt,  die  Hand  und  der  Mensch  zugleich  tätig
ist.  Die  Annahme,  daß  die  Organe  Stellvertreter  seien,  führt
auf  die  völlig  unzutreffende  Auffassung,  als  ob  die  juristische
Person  ein  handlungsunfähiges  X  wäre,  das  durch  die  Organe,
wie  durch  Vormünder,  vertreten  werden  müßte  Auf  diese
Weise  wäre  sogar  der  mächtigste  von  allen,  der  Staat,  ein
Wesen,  dem  nur  durch  beständige  Vormundschaft  aufgeholfen
würde.  Daß  diese  Anschauung  auch  sonst  zu  unrichtigen
Folgerungen  führt,  wird  sich  aus  dem  folgenden  ergeben.
Vgl.  oben  S.  233.

II.  Das  Organhandeln  hat  allerdings  mit  dem  stellvertretenden
  Handeln  mehreres  gemeinsam,  einmal  1.  die  Form
des  Handelns  im  freinden  Namen,  die  allerdings  beim  Organhandeln
  mehr  ein  Handeln  im  eigenen  und  fremden  Namen
zugleich  ist,  im  eigenen  Namen  soweit,  als  das  Organ  (als
Organ)  dem  Ganzen  angehört.

2.  Der  Umkreis  der  organschaftlichen  Wirksamkeit  ist
ähnlich  bestimmt,  wie  der  Umkreis  der  Handlungsweise  des
Stellvertreters  kraft  der  Vertretungsmacht;  er  kann  unab-1)

  Ungenau  $  26  B.G.B.:  (der  Vorstand)  „hat  die  Stellung  eines  gesetzlichen
  Vertreters“.  Ferner  $$  30,  31  B.G.B.  Vgl.  auch  $  42  Genoss.-Ges.:
  „sonstigen  Bevollmächtigten  oder  Beamten“.
        <pb n="348" />
        534  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

hängig  sein  von  der  nur  obligationsrechtlich  verbindlichen  Instruktion;
  er  kann  (bei  handelsrechtlichen  Instituten)  unbeschränkbar
  sein.  Bei  Vereinen  des  bürgerlichen  Rechts  und
Stiftungen  ist  er  beschränkbar,  88  26,  86  B.G.B.,  vorbehaltlich
  der  Publizitätserfordernisse  bei  eingetragenen  Vereinen,
S8  64,  70  B.G.B.

3.  Wenn  ein  Organ  tätig  ist,  obgleich  es  aufgehört  hat,
Organ  zu  sein,  oder  wenn  es  über  den  Kreis  seiner  Berechtigung
  hinaus  handelt,  so  ist  es  angemessen,  die  Bestimmung
des  bürgerlichen  Gesetzbuches  über  stellvertretendes  Handeln
rechtsähnlich  in  Anwendung  zu  bringen,  88  168,  674,  169,
171,  173,  68.  B.G.B.

4.  Das  Organschaftshandeln  kann  durch  eine  Mehrheit
von  Menschen  stattfinden,  ebenso  wie  das  Vertretungshandein.
Davon  ist  noch  S.  336,  376f.  zu  sprechen.

5.  Handelt  ein  Organ  mit  sich  als  Selbstperson,
so  muß  die  Rechtsähnlichkeit  von  $  181  B.G.B.  gelten.')
Eine  Besonderheit  gilt  in  85  34  (28):  ist  ein  Mehrheitsorgan
tätig,  so  ist  derjenige,  mit  dem  das  Rechtsgeschäft  abgeschlossen
  werden  soll,  nicht  stimmberechtigt:  er  muß  die
übrigen  Mitglieder  des  Mehrheitsorgans  allein  walten  lassen.”)

6.  Handelt  jemand  als  Organ,  obschon  er  zu  diesem
Handeln  nicht  organschaftlich  ermächtigt  ist,  so  kommen  die
Grundsätze,  die  für  das  Handeln  des  Stellvertreters  gelten,
rechtsähnlich  in  Anwendung,  88  177f.,  179f.  B.G.B.?)

1)  Daher  gilt  der  $  181  rechtsähnlich,  auch  wenn  ein  Testamentsvollstrecker,
  der  zugleich  Miterbe  ist,  handelt;  denn  er  ist  Organ  des
Nachlasses.  Nicht  zutreffend  Kammergericht,  10.  März  1902,  und  O.L.G.
Colmar,  26.  März  1902,  Mugdan  IV,  8.  435,  437.

2,  Vgl.  auch  $  252  H.G.B.  Nötigenfalls  muß  ein  Organ  ad  hoc
ecschaffen  werden,  mit  dem  das  Geschäft  abgeschlossen  wird:  ob  dies
vom  Vorstand  oder  von  der  Mitgliederversammlung  oder  einem  andern
Organ  zu  ernennen  ist,  richtet  sich  nach  der  Verfassung;  die  Aufstellung
durch  den  Vorstand  ist  nicht  unbedingt  ausgeschlossen  (ein  solches  vom
Vorstand  ernanntes  Nebenorgan  ist  kein  Substitut  des  Vorstandes).  Vgl.
Kammergericht,  8.  April  1903,  Mugdan  VII,  S.  6.

5,  So  wenn  die  Gründer  für  die  künftig  werdende  Gesellschaft  erwerben,
  vgl.  Ob.L.G.  München,  22.  Juni  1900,  Entsch.Freiw.Gerichtsb.  I,
S.  147.  Besonderes  gilt  im  Handelsrecht,  8  200  H.G.B.,  $  11  Ges.  über
Ges.  m.  b.  Haft  u.  a.
        <pb n="349" />
        III.  Absch.  Jurist.  Personen.  Organe.  N  186.  335

III.  Trotzdem  sind  die  Organe  wohl  zu  unterscheiden  von
den  Vertretern,  sie  sind  daher  wohl  zu  unterscheiden  von
allen  Personen,  welche  bloß  kraft  Dienst-  oder  Werkvertrages
zur  Tätigkeit  angenommen  sind.  Der  Unterschied  zwischen
beiden  ist  wesentlich,  denn  1.  haben  nur  die  Organe  Organschaftsrechte,
  während  die  Bediensteten  lediglich  obligationsrechtliche
  Ansprüche  haben,  und  zwar  nur  solche  auf  Vergütung,
nicht  aber  ein  Recht  auf  Funktion.  2.  Wo  die  öffentliche
Stellung  der  juristischen  Person  einen  besonderen  strafrechtlichen
  Schutz  gewährt,  nehmen  daran  nur  die  Organe  teil,  nicht
auch  die  bloß  Bediensteten.  Daher  ist  auch  umgekehrt  zu
sagen:  wenn  bei  Öffentlichen  juristischen  Personen  ein  Beamter
den  Schutz  des  $  113  R.St.G.B.  genießt,  so  ist  er  als  Organ  anzusehen.
  3.  Dementsprechend  haftet  die  juristische  Person
für  die  unerlaubten  Handlungen  ihrer  Organe  innerhalb  ihres
organmäßigen  Tätigkeitskreises  unbedingt,  $&amp;amp;  31,  dagegen  für
unerlaubte  Handlungen  der  Bediensteten  nur  nach  Maßgabe
des  &amp;amp;  831  B.G.B.  Vgl.  oben  8.  331.

Namentlich  in  letzterer  Beziehung  ist  der  Unterschied
zwischen  beiden  Arten  von  Personen  in  der  Praxis  vielfach
erörtert  worden,  auch  vom  Reichsgericht  in  zahlreichen  Entscheidungen,
  die  teilweise  noch  auf  früheres  Recht  zurückgehen.
  So  in  Entscheidung  vom  25.  Oktober  1900,  17.  Dezember
  1900,  15.  Januar  1903  (47,  S.  241,  328;  53,  S.  276),
23.  März  1903  (Wochenschrift  1903  Beil.  S.  65).  Die  Praxis
geht  aber  hier  vielfach  von  einem  unrichtigen  Standpunkt
aus,  wenn  sie  als  organmäßige  Personen  nur  solche  betrachtet,
  die  eine  gewisse  Zentralstellung  haben.  Vielmehr
ist  ein  jeder  Organ,  der  die  juristische  Persönlichkeit  hinter
sich  hat  und  unter  ihrem  unmittelbaren  Schutze  tätig  ist.  Es
ist  daher  unrichtig,  wenn  man  beispielsweise  einem  Bediensteten
einer  Staatsbahn  ohne  weiteres  die  Organschaft  abgesprochen
hat;  denn  er  steht  sicher  unter  dem  Schutze  der  staatlichen
Autorität:  wird  er  verletzt,  so  wird  der  Staat  verletzt.  Diese
viel  zu  enge  Praxis  des  Reichsgerichts  kann  nur  dazu  führen,
daß  die  wohltätige  Folge  des  $  31  höchlichst  verringert
wird.')

1)  Unrichtig  auch  Oberstes  L.G.  München,  24.  Januar  1902,  Recht
VII  S.  151.  Zutreffender  O.L.G.  Stettin,  11.  Januar  1902  Mugdan
        <pb n="350" />
        330  Hl.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

Aber  auch  die  anderen  Unterschiede  sind  sehr  wesentlich.
Es  ist  völlig  verkehrt,  die  Stellung  der  Beamten  im  Staat  als
Dienstverhältnis  aufzufassen,  und  völlig  verkehrt,  daraus  zu
schließen,  daß  der  Staat  einen  Richter  jederzeit  mit  vollem
Gehalt  entlassen  könne  u.  a.

3.  Art  der  Organe.
&amp;amp;  137.

l.  Die  Organe  sind  Einzelorgane  oder  Mehrheits-  (d.  h.
aus  einer  Mehrheit  von  Menschen  bestehende)  Organe.  Bei
diesen  kann  wiederum  das  Handein  ein  Einzell:andeln  oder
ein  Gesamthandeln  sein,  indem  die  Handlung  eines  jeden  der
Organschaftsteilnehmer  genügt  oder  das  übereinstimmende
Handeln  mehrerer  erforderlich  ist;  im  letzten  Fall  kann  das
Gesamthandeln  wieder  ein  kollektives  oder  ein  Genossenschaftshandeln
  sein:  bei  dem  kollektiven  Handeln  müssen  alle  Organteilnehmer
  nach  gleicher  Richtung  handeln,  bei  dem  genossenschaftlichen
  Handeln  gilt  das  soziale  Prinzip,  daß  die  Mehrheit
  obsiegt,  entweder  die  einfache  oder  eine  gesteigerte  Melhırheit.
  Dies  gilt  aber  nur  für  die  Aktivbetätigung;  sofern
von  anderer  Seite  Willenserklärungen  an  das  Organ  zu
machen  sind,  z.  B.  an  den  Vorstand,  gilt  der  Grundsatz,  daß
es  genügt,  wenn  die  Erklärung  einem  Vorstandsmitglied  gegenüber
  geschieht;  $  28  B.G.B.  Vgl.  damit  auch  88  125,  150,
232  H.G.B.,  $  35  Gesetz  über  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung,  $  171  C.P.O.  Vgl.  hierzu  auch  Reichsgericht  31.  Dezember
  1902,  B.  53,  S.  227.

II.  Das  soziale  Prinzip  entlehnt  die  Rechtsordnung  der
Art  des  sozialen  Wirkens:  bei  sozialen  Wesen  soll  die  in  den
Mitgliedern  oder  Organen  enthaltene  Intelligenz  und  der  durch
das  Interesse  an  der  Sache  gewährleistete  Beteiligungsdrang
möglichst  verwertet  werden;  dies  wäre  aber  nicht  der  Fall,
wenn  man  stets  ein  Zusammenwirken  im  Sinne  der  individualistischen
  Einstimmigkeit  verlangte  Vielmehr  ist  anzunehmen,
  daß  eine  gewisse  Mehrheit  der  Stimmen  entweder
eine  Mehrheit  der  Intelligenz  oder  eine  Mehrheit  des  Interesses

IV  S.  376.  Über  die  frühere  Praxis  vgl.  die  Nachweise  bei  Gierke,
Jahrb.  f.  Dogm.  XXXV  S.  235.
        <pb n="351" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Organe.  88  137,  138,  337

kundgibt.  Diese  Mehrheit  soll  obsiegen.  Das  ist  ein  Grundgesetz
  sozialer  Tätigkeit,  bei  welcher  ja  stets  gewisse  widerstrebende
  Strömungen  durch  eine  Hauptströmung  überwunden
und  ausgeglichen  werden  müssen;  die  Verschiedenheit  der
Charaktere  und  Anschauungen  der  einzelnen  soll  nicht  die
Betätigung  unmöglich  machen:  aus  Wirken  und  Gegenwirken
soll  ein  Gesamtergebnis  entspringen.')

III.  Das  soziale  Prinzip  gewinnt  eine  besondere  Ausprägung,
wenn  die  Mehrheit  in  einer  „Versammlung“  gebildet  wird;
diese  beruht  auf  zwei  Grundsätzen,  1.  auf  dem  Grundsatz,  dab
in  persönlicher  Anwesenheit  nach  Erörterung  gestimmt  wird,
2.  auf  dem  Grundsatz,  daß  es  auf  die  Mehrheit  der  Erschienenen
  ankommt,  indem  sämtliche  unter  Angabe  des
Gegenstandes  berufen  werden,  die  Nichterschienenen  sich  aber  die
Abstimmung  der  Mehrheit  der  Erschienenen  gefallen  lassen
müssen.  Dieses  Prinzip  kann  abgeschwächt  werden  in  der
Art,  daß  mindestens  eine  bestimmte  Anzahl  erschienen  sein
muß;  die  Regel  ist  dies  nicht.  Sie  berulit  3.  auf  dem  allerdings
  nicht  ausgesprochenen  Prinzip,  daß,  wenn  auf  solche
Weise  ein  Beschluß  gefaßt  ist,  er  regelmäßig  nicht  wegen  der
Anfechtungsgründe,  welche  die  Abstimmungserklärung  eines
einzelnen  betreffen,  angefochten  werden  kann;  ohne  diesen
Grundsatz  wäre  ein  gesellschaftliches  Leben  nicht  denkbar:  die
Rechtshandlung  des  einzelnen  geht  im  Gesamtbeschluß  auf.
Im  übrigen  wird  4.  nach  Erörterung  abgestimmt;  dies  ist  bedeutsam:
  es  gibt  möglicherweise  Mitglieder,  die  nicht  die
Befugnis  zu  stimmen  haben;  immerhin  aber  haben  sie  die
Befugnis,  in  die  Erörterung  einzutreten.

8  138,

I.  Die  Organe  sind  Mitglieder  oder  Organe  im  engeren
Sinne.  Die  Mitgliedschaft  ist  die  Eigenheit  der  Vereine  und
steht  mit  ihrer  Besonderheit  in  Beziehung.  Sie  ist  dort  zu
erörtern  (S.  360f.).  Die  von  den  Mitgliedern  verschiedenen
Organe  heißen  auch  Beamte.

')  Transzendent  kann  man  daher  von  einem  einheitlichen  sozialen
Wirken  sprechen;  in  Wirklichkeit  ist  es  die  Rechtsordnung,  welche  den
Mehrheitsbeschluß  zum  Beschluß  der  juristischen  Person  erhebt.

Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  22
        <pb n="352" />
        338  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

II.  Im  übrigen  sind  die  Organe  notwendige,  d.h.  durch  die
Art  der  juristischen  Persönlichkeit  gegebene,  oder  gewillkürte.
Sie  sind  abhängige  oder  unabhängige.  Auch  darüber  kann
erst  im  nachfolgenden  gehandelt  werden,  S.  339£.,  374f.

4.  Rechte  der  Organe.
a)  Organschaftsrecht.
a)  Allgemeines.

8  139.

I.  Bei  den  Organen  einer  juristischen  Person  kommt
Organschafts-  und  Wertrecht  in  Betracht.  Das  Organschaftsrecht
  ist  ein  Personenrecht;  denn  das  Personenrecht
kann  auch  das  Recht  sein,  in  einer  fremden  Person  tätig  zu
sein,  sobald  nämlich  eine  fremde  Person  der  eigenen  zur  Betätigung
  offen  steht.  Das  ist  nur  möglich,  wenn  die  fremde
Person  eine  juristische  Person  ist,  welche  sich  selbst  wieder
leiblicher  Personen  als  Organe  bedient.  Wenn  eine  solche
leibliche  Person  als  Organ  einer  juristischen  handelt,  so
berulıt  dieses  Handeln  nicht  nur  auf  einem  tatsächlichen,  sondern
auch  auf  einem  juristischen  Verhältnis,  und  zwar  auf  dem
Verhältnis  des  Rechts  der  leiblichen  Person  gegenüber  der
juristischen,  und  dieses  ist  Organschaftsrecht  zu  nennen.
Dieses  Recht  ist  im  früheren  Recht  vielfach  übersehen  worden.
Das  hätte  hingehen  können,  wenn  es  bloß  ein  theoretischer
Mangel  geblieben  wäre.  Allein  dabei  blieb  man  nicht.  Man
behandelte  das  Organschaftsverhältnis  auch  praktisch  als  ein
außerhalb  des  Rechts  stehendes.  Als  man  beispielsweise  seinerzeit
  das  Stiftungswesen  regelte,  glaubte  man  vielfach,  über  die
bisherigen  Regierungsrechte  von  Behörden,  namentlich  von
Kirchenbehörden,  mit  der  Losung  hinweggehen  zu  dürfen,  die
Stiftung  gehöre  einer  juristischen  Person,  und  wenn  man  ihr
andere  Organe  gebe,  so  greife  das  nicht  in  ihr  Recht  und
nicht  in  ein  sonstiges  Recht  ein.)  Das  war  theoretisch  wie
praktisch  verkehrt.  Es  gibt  ein  Recht  der  verfassungsmäßigen
Organe.

)  Dies  war  z.  B.  bei  Beratung  der  badischen  Stiftungsgesetze  der
Fall,  und  insbesondere  gipfelte  auf  dieser  Vorstellung  der  Bericht  des

damaligen  Abgeordneten  Grimm,  der  später,  allerdings  nur  für  kurze
Zeil,  Minister  wurde.
        <pb n="353" />
        III,  Abschn.  Jurist.  Personen.  Organschaftsrecht.  8140.  339

II.  Dieses  Organschaftsrecht  ist  ein  Persönlichkeitsrecht
und  zwar  ein  Recht  an  einer  fremden  Person;  daraus  ergibt
sich  bereits,  daß  das  Recht  den  Charakter  eines  wohlerworbenen
hat,  das  der  Gesetzgeber  in  gleicher  Weise  anerkennen  muß,
wie  wenn  er  sonst  wohlerworbenen  Rechten  gegenübertritt.
Allerdings  steht  es  ihm  natürlich  frei,  von  dem  Rechte  der
Rückwirkung  Gebrauch  zu  machen,  auch  ist  es  ihm  ohne
Rückwirkung  gestattet,  das  Verhältnis  anders  als  bisher  zu
reglementieren;  allein  man  muß  dabei  immer  berücksichtigen,
daß  es  sich  um  Rückwirkung  oder  um  Reglementierung  von
wohlerworbenen  Berechtigungen,  nicht  um  eine  einfache  Gestaltung
  rechtloser  Verhältnisse  handelt  (oben  S.  60f.,  651£.,  80f.).

ß)  Inhalt.
8  140.

Das  Organschaftsrecht  ist  das  Recht,  als  Organ  einer
juristischen  Person  in  verfassungsmäßiger  Weise  zu  wirken,  in
der  Art,  daß  1.  die  Willensentschließung  des  Organs  den
Willen  der  juristischen  Personen  bildet  und  die  Willenserklärung
  des  Organs  als  Erklärung  dieses  der  juristischen
Person  zukommenden  Willens  gilt.  Mit  anderen  Worten:  das
Organ  ist  Willens-  und  Erklärungsorgan;  2.  in  der  Art,
daß  dein  Organ  die  Rechtsbetätigung  in  bezug  auf  die
Rechte  der  juristischen  Person  zusteht,  natürlich  in  verfassungsmäßiger
  Weise:  das  Organ  hat  also  insbesondere  die  Befugnis,
in  der  Ausübung  des  Eigentums  die  Vermögensgegenstände  der
juristischen  Person  zu  behandeln  und  in  diejenige  Stellung  zu
den  Gegenständen  des  Eigentums  zu  treten,  die  dem  Eigentum
entspricht.  Das  Organ  hat  also  das  verfassungsmäßige  Recht,
der  Vermögensgegenstände  der  juristischen  Person  sich  so  zu
bemächtigen,  wie  es  der  Funktion  des  Organs  entspricht.  Es
darf  also  insbesondere  die  Eigentumssachen  in  Besitz  nehı..  :n,
in  die  Grundstücke  gehen,  darin  die  nötigen  Tätigkeiten
vornelımen  usw.,  in  der  Art,  daß  kein  übergeordnetes  Organ
das  Recht  hat,  dem  untergeordneten  diese  Funktion  zu  verbieten.)
  Hierdurch  unterscheidet  sich  sehr  wesentlich  das

1)  Soweit  nicht  das  untergeordnete  Organ  ein  abhängiges  Organ  ist
und  die  Abhängigkeit  in  satzungsmäßiger  Weise  geltend  gemacht  wird.
y2*
        <pb n="354" />
        540  Ill.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

Organ  vom  Bediensteten,  der  nur  obligationsrechtlich  zur
Verwaltungstätigkeit  zugezogen  wird  und  daher  nicht  ein
Recht  auf  Verwaltung,  sondern  nur  ein  Recht  auf  seine
obligationsmäßigen  Bezüge  hat,  sofern  und  soweit  er  zur
Verwaltungsarbeit  sich  bereit  gezeigt  hat.  Daher  kann
beispielsweise  der  Vorstand  der  Aktiengeseilschaft  einem  jeden
Bediensteten  die  Funktion  verbieten,  natürlich  sofern  er  sich
anheischig  macht,  ihm  den  vollen  Gehalt  zu  bezahlen;  dagegen
steht  es  ihm  nicht  zu,  einem  untergeordneten  Organ  in  der
Art  die  Tätigkeit  zu  entziehen,  daß  dieses  nicht  mehr  die
Verwaltungsräumlichkeiten  betreten  und  dort  fungieren  dürfte;
vielmehr  hat  dieses  seine  eigene  Befugnis  zu  solchem  Wirken,
auch  gegen  den  Willen  des  Vorstandes,  sofern  es  nicht  ein
abhängiges  Organ  ist.')

„Arten
&amp;amp;  141.

I.  Das  Organschaftsrecht  kann  1.  höchst  persönlich
sein,  es  muß  es  nicht  sein;  denn  es  gelten  für  dieses  Persönlichkeitsrecht
  andere  Grundsätze,  als  für  das  Persönlichkeitsrecht
  an  der  eigenen  Person:  das  Organschaftsrecht  kann
veräußerlich,  d.h.  mit  der  Rechtslage  verbunden  sein,  daß
durch  Übertragung  ein  entsprechendes  Recht  in  einer  anderen
Person  begründet  werden  kann.  Ob  dies  der  Fall  ist,  hängt
von  der  Verfassung  der  juristischen  Peıson  ab:  bei  manchen
ist  das  Recht  übertragbar,  bei  anderen  nicht  oder  nur  bedingt.”)


!)  So  ist  beispielsweise  seinerzeit  der  Fall  vorgekommen,  daß  bei
der  Verwaltung  einer  kirchlichen  Stiftung  das  Ministerium  ein  Stiltungsorgan,
  das  es  seiner  Stellung  enthob  und  dem  es  dadurch  seine  Organschaft
nehmen  zu  können  glaubte,  mit  (tewalt  verhinderte,  in  die  Räume  zu
kommen  und  dort  zu  arbeiten.  Dazu  war  es  nicht  berechtigt.  Das  Organ
konnte  das  Organschaftsrecht  nur  in  einer  der  Verfassung  der  Stiftung
entsprechenden  Weise  verlieren;  und  wenn  darüber  Streit  herrschte,  so
konnte  durch  gerichtliche  Entscheidung,  bez.  einstweilige  Verfügung,  geholfen
  werden;  vorausgesetzt  natürlich,  daß  es  sich  um  ein  unabhängiges,
nicht  um  ein  abhängiges  Organ  handelte.

2)  Bei  Aktiengesellschaften  ist  die  Veräußerlichkeit  der  Mitgliedschaft
die  Regel;  ebenso  bei  Genossenschaften,  $  76  (cf.  18)  Gen.Ges.  und  bei
Gesellschaften  m.  b.  Haftung,  $  15  Ges.  über  G.  m..b.H.  Hier  ist  auch
die  Pfändbarkeit  zweifellos.
        <pb n="355" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Wertrecht.  8  142.  341

II.  Wo  das  Recht  veräußerlich  ist,  ist  es  2.  nicht  ohne
weiteres  pfändbar  und  den  Gläubigern  offenstehend,  denn  es
ist  kein  Vermögensrechttt  Nur  dann,  wenn  es  mit  einem
Vermögensrecht  in  der  Art  in  Verbindung  steht,  daß  das
Vermögensrecht  den  Hauptnerv  des  Ganzen  bildet,  kann  mit
dem  Vermögensrecht  auch  das  Organschaftsrecht  pfändbar
werden.  Die  Veräußerlichkeit  und  Pfändbarkeit  wird  gesteigert,
  wenn  das  Örganschaftsrecht  an  ein  Inhaberpapier
geknüpft  wird,  wie  bei  der  Inhaberaktie,  oder  wenn  es,  wie
bei  der  Namenaktie,  ordermäßig  übertragbar  ist.  Bei  Vereinen
außerhalb  des  Aktienrechts  ist  eine  solche  Schöpfung  von
Organschaftsrechten  zu  Gunsten  des  Papierinhabers  ausgeschlossen;
  $8  793.  B.G.B.  sprechen  nicht  von  Organschaftsrechten.


b)  Wertrecht.')
8  142.

I.  Das  Wertrecht  ist  das  Recht,  aus  einem  bestimmten
Vermögensgute  bestimmte  Werte  herauszuholen.  Es  kann
mit  der  oben  beschriebenen  Organschaft  verbunden  sein,  es
kann  getrennt  sein  und  getrennt  bestehen.  Beispielsweise
kann  die  Aktiengesellschaft  Nichtmitgliedern  eine  gewisse
Gewinnbeteiligung  gewähren  (man  denke  an  die  Genußrechte,
die  bons  de  jowissance),  also  solchen  Personen,  die  weder  ein
Stimmrecht  haben  noch  sonst  irgendwie  eine  Befugnis  der
Kontrolle  oder  eine  Beteiligung  an  Minderheitsrechten  usw.
Noch  mehr  können  natürlich  solche  Genußberechtigte  ein  Wertrecht
  haben  in  Gestalt  des  künftigen  Anspruches  auf  Beteiligung
am  Kapitalvermögen.

Meist  aber  ist  bei  Erwerbsvereinen  das  Wertrecht  mit
dem  Organschafts(Mitgliedschafts-)recht  verbunden,  so  sehr,  wie
etwa  die  Verfügungsnutznießung  des  Ehemannes  mit  seinem
Familienrecht  und  die  Verfügungsnutznießung  des  Elternteils
mit  seinem  Recht  am  Kinde,

Dies  ist  auch  sehr  begreiflich:  gerade  die  Wertbeteiligung
am  Vermögen  gibt  dem  Örganschaftsberechtigten  die  richtige
Aufmunterung  und  den  Eifer,  sich  an  den  Interessen  der

!)  Hierüber  vgl.  Arch.  f.  eiv.  Praxis  91  S.  155.
        <pb n="356" />
        349  Ill.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

juristischen  Person  zu  beteiligen;  aber  auch  umgekehrt  verschafit
  das  Wertrecht  oftmals  mehr  oder  minder  die  Mittel,
sich  der  Geschäfte  der  juristischen  Person  anzunehmen.

1I.  Im  Gegensatz  dazu  ist  das  Auseinanderfallen  von
Organschaftsrecht  und  Wertrecht  besonders  charakteristisch
für  die  Stiftung.  Hier  gibt  es  regelrecht  keine  Mitglieder,
sondern  auf  der  einen  Seite  Verwaltungsorgane,  auf  der  anderen
Seite  die  Stiftlinge  als  Wertberechtigte,  die  mit  der  Verwaltung
nichts  zu  tun  haben.  Allerdings  ist  dies  nicht  durchgängig
der  Fall,  denn  es  ist  möglich,  namentlich  bei  Familienstiftungen,
daß  der  Kreis  der  in  Betracht  kommenden  Stiftlinge  mit  Verwaltungs-
  oder  wenigstens  Beaufsichtigungsfunktionen  betraut
ist.  (Vgl.  Preuß.  A.G.  z.  B.G.B.  A.  2.)  Doch  dies  ist  Ausnahme.
  Das  regelmäßige  Auseinanderfallen  von  Organschaftsund
  \Vertrecht  ist  schon  deswegen  durch  die  Natur  der  Stiftung
gegeben,  weil  die  Stiftlinge  sehr  häufig  unbestimmte  Personen
sind,  die  erst  durch  Wahl  aus  einem  weiteren  Personenkreis
herausgenommen  werden,  so  daß  es  undenkbar  ist,  daß  ihnen
die  Verwaltung  der  Stiftung  übertragen  oder  auch  nur  eine
leitende  Rolle  eingeräumt  würde.

8  143.

I.  Wertrecht  und  Wertanspruch  kann  sich  bei  juristischen
Personen  nicht  auf  einzelne  Vermögensstücke  beziehen,  sondern
nur  auf  das  Gesamtvermögen,  und  zwar  auf  das  Gesamtvermögen
  als  Nettovermögen.  Es  entspricht  also  nicht  einem
Pfandrecht  an  der  Summe  der  einzelnen  Aktivgegenstände,
sondern  einem  Pfandrecht  am  Nettobetrag  des  Vermögens.
Daraus  geht  hervor:  der  Wertberechtigte  kann  nur  aus  dem
Nettovermögen  etwas  herausbekommen,  also  erst  nach  Deckung
sämtlicher  Gläubiger.  Der  Wertberechtigte  kann  daher  nicht
im  Konkurs  anmelden,  denn  der  Konkurs  hat  sich  nur  mit
der  Bereinigung  des  Vermögens  zum  Nettovermögen  zu  befassen,
  falls  sich  überhaupt  ein  Nettovermögen  ergibt.  Die
weiteren  Schicksale  des  etwaigen  Nettovermögens  liegen  dem
Konkurse  fern.

II.  Im  übrigen  brauchen  die  Wertrechte  der  Vereinsgenossen
  nicht  auf  Geld  zu  gehen.  Sie  können  auch  darin  bestehen,
  daß  die  Mitglieder  ein  Anrecht  haben  auf  Benutzung  eines
        <pb n="357" />
        IJI.  Abschnitt.  Jurist.  Personen.  Wertrecht.  8  143.  343

Gartens,  auf  Gebrauch  sonstiger  Anlagen  des  Vereins,  auf
Teilnahme  an  Bällen  und  Konzerten.)  Sie  können  überhaupt
so  mannigfaltig  sein  wie  die  Obligationsrechte?)  und  unterscheiden
  sich  von  ihnen  nur  dadurch,  daß  sie  nicht  Forderungsrechte
  gegen  den  Verein  darstellen,  sondern  nur  Rechte  auf  die
Genüsse,  die  aus  dem  Vereinsnettovermögen  zu  erzielen  sind.
Würden  daher  beispielsweise  durch  die  Vereinsgläubiger  Grundstücke
  mit  Arrest  belegt,  so  könnten  die  Genußrechte  nur
insoweit  ausgeübt  werden,  als  sie  mit  diesem  Arrest  verträglich
  wären.

III.  Das  Wertrecht  kann  auch  ein  Wertmitteilungsrecht
sein.  Nicht  selten  haben  die  Vereinsmitglieder  die  Befugnis,
Bekannte,  Freunde  usw.,  d.h.  eben  überhaupt  dritte  Personen
einzuführen,  also  sie  an  den  Vereinsgenüssen  zu  beteiligen.
In  diesem  Falle  hat  das  Vereinsmitglied  das  Recht  des  Selbstgenusses
  und  das  Recht  der  Verschaffung  der  Genüsse  an  Dritte.

IV.  Statt  des  Wertrechts  kann  auch  ein  Wertanspruch
zu  Gunsten  Dritter  vorliegen;  so  vor  allem  bei  Vereinen,
welche  soziale,  humanitäre  Zwecke  beabsichtigen,  so  daß  nicht
die  Vereinsgenossen,  sondern  Dritte  die  Vorteile  des  Vereins
genießen.  Dies  ist  dann  ein  Anspruch,  ähnlich  dem  Anspruch
bei  einer  Auflage  von  Todes  wegen,  ein  Anspruch  olıne  ein  zu
Grunde  liegendes  subjektives  Recht,  ein  Wertrechtsanspruch
ohne  Wertrecht.  Daraus  ergibt  sich:

1.  die  Vereinsgenossen  können  die  Interessen  der  Dritten
geltend  machen,  wenn  der  Verein,  aus  seinen  Statuten  herausfallend
  und  statutenwidrig  handelnd,  diese  Interessen  versäumt;

2.  da  es  sich  um  fremde  Interessen  handelt,  so  haben  im
Fall  der  Auflösung  des  Vereins  oder  des  Verlustes  seiner
Rechtsfähigkeit  die  Anspruchberechtigten  kein  Anrecht  auf
das  Vereinsvermögen,  sie  sind  nicht  Anfailsberechtigte.

!)  Auch  das  Benutzungsrecht  an  einer  der  jurist.  Person  zustehenden
persönlichen  Dienstbarkeit,  z.  B.  dem  Rechte,  ein  fremdes  Wasser  zu
befahren,  vgl.  OLG.  Rostock  4.  Mai  1885  Seuffert  42  Nr.  101.

?2)  Zahlreiche  Beispiele  bei  Leist,  Untersuchungen  zum  innern
Vereinsrecht,  8.  71f.:  Theatervergünstigungen,  Weihnachtsgeschenke,
Klubs,  Wanderunterstützungen,  Unterstützung  unverheirateter  Töchter  usw.
Selbst  bei  Aktiengesellschaften  kann  an  Stelle  der  Dividenden  durch  die
Satzungen  eine  anderweitige  Vermögensnutzung  festgesetzt  werden.  Fälle
bei  Leist  S.  75f.
        <pb n="358" />
        344  11l.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

5.  Pflichten  der  Organe.
8  144.

I.  Die  Organe  können  zu  Leistungen  für  die  juristische
Person  oder  zu  Drittleistungen  verbunden  sein,  zu  Drittleistungen
  einmal,  weil  die  öffentlichen  Interessen  gewisse
Tätigkeiten  verlangen,  sodann  weil  der  Zweck  der  juristischen
Person  auf  solche  Drittleistungen  angelegt  ist.  In  allen
Fällen  liegen  obligationsrechtliche  Verpflichtungen  gegenüber
der  jwristischen  Person  vor,  im  Fall  der  Leistungen  im  öffentlichen
  Interesse  außerdem  öffentliche  Pflichten,  die  mittelbar
  in  das  Privatrecht  eingreifen.

Besondere  Arten  solcher  Pflichten  sind  die  Treupflichten
der  leitenden  Organe  und  ihre  Pflichten  gegen  die  Öffentlichkeit.
  Hiervon  soil  jetzt  gehandelt  werden,  während  die  Mitgliedschaftspflichten
  so  sehr  mit  dem  Vereinsrecht  zusammenhängen,
  daß  davon  dort  S.  361f.  die  Rede  sein  wird.

II.  Die  leitenden  und  verwaltenden  Organe  schulden  der
juristischen  Person  ihre  bestimmungsmäßige  Tätigkeit;  sie
schulden  ihr  aber  außerdem  noch  als  ihre  Organe  eine
besondere  Treue,  denn  sie  sind  mit  ihr  in  einer  solchen
innigen  Weise  verknüpft,  daß  sie  zum  Teil  des  Ganzen
werden  und  darum  seinen  Lebensinteressen  nicht  widerstreben
  dürfen.  Deshalb  ist  auch  ein  absichtliches  Handeln
gegen  die  Interessen  der  juristischen  Person  eine  Untreue,  die
allerdings  nicht  immer  zu  einer  Untreue  im  Sinne  unseres
Strafrechtes  wird.  Doch  ist  letzteres  der  Fall  bei  der
Stiftungsverwaltung,  $  266  Z.1  St.G.B.,  und  ähnliche  Bestimmungen
  sind  für  verschiedene  Vereine  des  Handelsrechtes  gegeben.
  Zutreffender  wäre  es,  sich  auch  hier  zu  einer  allgemeinen
  Regel  aufzuraffen.  Deshalb  unterliegt  auch  das  Organ
einer  juristischen  Person  des  öffentlichen  Rechts  der  Disziplin;
  aber  auch  die  Satzungen  einer  Gesellschaft  des  privaten
Rechts  können  disziplinare  Bestimmungen  haben,  nur  daß
diese  sich  nicht  über  das  Maß  erheben  dürfen,  welches  der
Privatsatzung  gesteckt  ist:  die  Disziplinarstrafen  können  nur
Vermögensstrafen  sein.

III.  Öffentliche  Pflichten  der  Organe  aber  können  insbesondere
  sein  Pflichten  der  Anmeldung  und  Offenlegung  einer-
        <pb n="359" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Entstehung.  $  145.  345

seits  und  Pflichten  der  Obsorge  für  die  Interessen  der  Gläubiger
andererseits.  So  Anmeldung  der  Vorstandsänderung,  der  Ernennung
  von  Liquidatoren,  der  Vereinsäuderung  und  -auflösung,
88  67,  76,  71,  74  B.G.B.,  Vorlegung  des  Mitgliederverzeichnisses,
8  72  B.G.B.,')  die  Pflicht,  die  Liquidation  richtig  zu  vollziehen,  im
Fall  der  Überschuldung  den  Konkurs  anzumelden,  8842,  53B.G.B.;
so  auch  die  entsprechenden  Bestimmungen  des  Handeisgesetzbuches
  und  der  sonstigen  Genosseuschafts-  und  Gesellschaftsgesetze,
  88  90,  142  Gen.Ges.,  88  43,  64,  73  Ges.  über  Ges.
m.b.  H.

Die  öffentlichen  Pflichten  werden  durch  das  Organ  als
Organ  vollzogen,  also  in  der  zur  „Vertretung“  erforderlichen
Besetzung.  Bei  Anmeldung  der  Änderungen  unter  den  Mitgliedern
  ist  allerdings  im  Sinne  des  Gesetzes  einstimmige  Anmeldung
  zu  verlangen,  vgl.  unten  S.  377.

IV.  Die  öffentlichen  Pflichten  können  wirksam  werden  durch
rechtspolizeilichen  Zwang,  $  78  B.G.B.  (entsprechend  den
handelsrechtlichen  Bestimmungen);  sie  können  wirksam  werden
durch  Schadenersatzhaftung,  denn  es  handelt  sich  hier  um
Schutzgesetze,  $  823  B.G.B.

IV.  Entstehung,  Änderung  und  Untergang.

1.  Entstehung.
S  145.

I.  Juristische  Personen  können  von  selber  entstehen:  sie
können  entstehen  durch  das  öffenliche  Recht  als  diejenigen  Verbände,
  welchen  eine  autoritative  Funktion  gegeben  ist  und
welche  darum  als  öffentlich-juristische  Personen  gelten.  Aber
auch  juristische  Personen  privaten  Rechts  können  auf  diese
Weise  gebildet  werden,  sofern  die  Gesetzgebung  Zwangsgenossenschaften
  einführt,  d.  h.  erklärt,  daß  Personen,  die
in  gewissen  Verhältnissen  stehen,  ohne  weiteres  eine  Genossenschaft
  bilden,  wobei  daun  ihre  Satzung  entweder  nor-')

  Bei  Vereinen  des  bürgerlichen  Rechts  erst  auf  richterliches  Verlangen;
  anders  bei  (Genossenschaften  und  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung,  88  11,  15,  691.,  76  Gen.Ges.,  &amp;amp;  40  Ges.  über  Ges.m.b.H.  Dazu
kann  die  Mitteilung  der  Mitglieder  an  die  Polizeibehörde  kommen;  vgl.
8  2  Preuß.  VereinsGes.,  O.V.G.,  29.  Mai  1903  Arch.  f.  StrafR.  50,  S.  407.
        <pb n="360" />
        346  Ill.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

mativ  bestimmt  ist  oder  ihnen  selbst  mehr  oder  minder  überlassen
  wird.  Der  Gedanke  der  Zwangsgenossenschaften  ist
ein  äußerst  fruchtbarer  und  hat  dazu  geführt,  das  individuelle
Eigentum  zu  zügeln  und  gewisse  soziale  Ideen  zur  Durchführung
  zu  bringen.  Auf  solche  Weise  sind  Deichverbände,
Waldgenossenschaften,  Wassergenossenschaften!)  entstanden,
und  ist  der  einzelne  gezwungen  worden,  sein  Eigentum  gewissen
  Verfügungen  zu  unterwerfen:  er  ist  dazu  gezwungen
worden  nicht  durch  Belastung  seines  Eigentums,  sondern  durch
Belastung  seiner  Person,  indem  man  von  den  Vereinsgenossen
bestimmte  Leistungen  des  Tuns  oder  Unterlassens  verlangte,
welchen  das  Mitglied  von  selbst  dadurch  unterlag,  daß
es  gezwungenermaßen  zum  Mitglied  gemacht  wurde  So
interessant  dieser  Gegenstand  ist,  so  muß  hier  seine  Darstellung,
  als  dem  bürgerlichen  Gesetzbuch  nicht  angehörig,
unter'bleiben.

II.  Meistens  entstehen  die  juristischen  Personen  des  Privatrechts
  durch  Rechtsgeschäft;  das  Rechtsgeschäft  heißt  Gründung
(Stiftung,  Stiftungsgeschäft..  Gründung  ist  eine  einseitige
rechtsgeschäftliche  Tätigkeit  einer  leiblichen  oder  juristischen
Person,  worin  sie  erklärt,  daß  eine  individuell  bezeichnete
juristische  Person  entstehen  soll.  Diese  Erklärung  ist  möglicherweise
  genügend;  möglicherweise  müssen  sich  daran  Tätigkeit
  der  Verwaltung  oder  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  anschließen.
  Ist  alles  Nötige  geschehen,  dann  taucht  die  juristische
  Persönlichkeit  als  Rechtssubjekt  auf,  und  die  Welt  ist
um  eine  Rechtssubjektivität  reicher.

Ill.  Die  Erklärung  kann  möglicherweise  die  rechtsgeschäftliche
  Erklärung  eines  einzelnen  sein,  möglicherweise
aber  gehört  dazu  die  zusammenstimmende  Erklärung  mehrerer.
Sofern  nämlich  die  juristische  Person  auf  eine  Mehrheit  von
Mitgliedern  angelegt  ist,  müssen  regelrecht  mehrere  Personen
ihre  Mitgliedschaft  erklären.  Allerdings  wäre  die  Möglichkeit
nicht  ausgeschlossen,  daß  nur  eine  einzelne  Person  sich  als  Mitglied
  bezeichnete  und  entweder  auf  das  Hinzutreten  neuer
Mitglieder  hoffte  oder  in  ihrer  Person  eine  Reihe  von  Mit-1)

  So  auch  die  Zwangsinnungen  der  Handwerker  nach  der  Gewerbeordnung
  $$  100ff.
        <pb n="361" />
        III.  Abscha.  Jurist.  Personen.  Entstehung.  $  145.  347

gliedsrechten  begründete,  die  dann  nachher  an  andere  übertragen
  werden  könnten,  sodaß  auf  diese  Weise  aus  einem  Mit-.glied
  mehrere  würden  (wie  man  es  früher  bei  den  Aktiengesellschaften
  gemacht  hat).  Diese  Möglichkeit  liegt  vor.
Allein  derartige  Gründungen  sind  so  zweifelhaft  und  auf
Eventualitäten  gestellt,  daß  die  Rechtsordnung  richtig  verfährt,
  wenn  sie  eine  solche  Art  der  Bildung  nicht  anerkennt,
sondern  sofort  eine  Mehrheit  von  Mitgliedern  verlangt.

Von  selbst  versteht  es  sich,  daß,  wenn  in  diesem  Falle
mehrere  sich  erklären,  dies  keine  Vertragserklärung  ist,  da
die  beiden  Teile  sich  nicht  als  Antragender  und  Annehmender
gegenüberstehen.  Die  Erklärungen  sind  nicht  entgegenkommende
  Erklärungen,  sondern  Parallelerklärungen  in  bezug
auf  ein  und  denselben  Punkt.  Daher  gelten  die  Bestimmungen
über  Verträge  unter  Abwesenden  nicht;  wohl  aber  sind  es
Parallelerklärungen,  die  der  eine  an  den  andern  richtet,
weshalb  $  181  B.G.B.  zutrifft.

Während  bei  Vereinen  und  ähnlichen  juristischen  Personen
  eine  Mehrheit  von  Mitgliedern  die  Gründungserklärung
abgeben  muß,  so  genügt  bei  der  Stiftung  die  Erklärung
einer  einzelnen  Person.  Ja,  solches  ist  die  durchgreifende
Regel.  Es  ist  zwar  nicht  ausgeschlossen,  daß  auch  mehrere
Personen  zusammen  etwas  stiften  können,  und  es  kommt  vor,
z.  B.  von  seiten  zweier  in  Gütergemeinschaft  lebender  Ehegatten,
  oder  von  seiten  mehrerer  Konzertgeber,  die  das  Konzerterträgnis
  stiften;  aber  das  ist  nicht  das  Gewöhnliche.  Dagegen
  ist  hier  etwas  anderes  erforderlich.  Eine  Stiftung  wäre
an  sich  auch  möglich  ohne  ein  Stiftungsvermögen,  indem  man
darauf  baute,  daß  nachträglich  der  (noch  blutarmen)  gestifteten
Person  von  mitleidiger  Hand  milde  Gaben  zukämen.  Allein
auch  hier  muß  gesagt  werden,  daß  eine  derartige  Stiftung
nur  eine  Stiftung  ins  Blaue  wäre  und  ihre  Wirksamkeit  viel
zu  selır  von  zufälligen  Umständen  abhinge,  weshalb  die  Rechtsordnung
  zutreffend  feststelit:  die  Stiftungserklärung  muß  zu
gleicher  Zeit  Vermögen  bestimmen,  welches  der  Stiftung  zugewendet
  wird  und  welches  ihr  zukommt,  entweder  unmittelbar
  durch  die  Erklärung  oder  in  der  Art,  daß  zunächst  eine
obligationsrechtliche  Pflicht  zur  Übertragung  erwächst.  Die
Größe  des  Vermögens  ist  allerdings  nicht  bezeichnet,  $  81£.  B.G.B.
        <pb n="362" />
        348  IIl.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

IV.  Gründungs-  und  Stiftungsgeschäfte  sind  Rechtsgeschäfte,
  die  den  Grundsätzen  der  Rechtshandlungen  unterliegen,
  daher  gilt  folgendes:

1.  Sie  sind  die  grundlegenden  Rechtsgeschäfte  für  das
Bestehen  einer  juristischen  Person;  wenn  sie  fehlen  oder
nichtig  sind,  so  kann  die  juristische  Person  nicht  entstehen,
und  alles,  was  hinzukommt,  kann  das  nichtige  Gründungsgeschäft
nicht  zur  Heilung  bringen.

2.  Nichtig  ist  die  Gründung,  wenn  die  gründenden  Personen
  geschäftsunfähig  sind,  so  wenn  beispielsweise  ein  Verein
gegründet  wurde  von  Personen,  die  wegen  Geisteskrankheit  entmündigt
  waren.')  Doch  kann  diese  Nichtigkeit  nachträglich  in
folgender  Weise  geheilt  werden:  bei  einem  Verein  können
neue  Mitglieder  hinzutreten;  dies  ist,  wie  S.  368f.  darzulegen,
nicht  eine  Wiederholung  des  Gründungsgeschäftes,  denn  der
Hinzutritt  setzt  die  bereits  vorhandene  juristische  Persönlichkeit
  voraus;  jedoch  ist  anzunehmen,  daß,  wenn  die  Persönlichkeit
  bis  jetzt  infolge  des  nichtigen  Gründungsgeschäftes  nicht
zustande  gekommen  ist,  die  Erklärung  der  neuen  Mitglieder
das  Gründungsgeschäft  zu  ersetzen  vermag.  Allerdings  kann
in  diesem  Falle  die  juristische  Persönlichkeit  nicht  vor  dem
Hinzutreten  von  mindestens  zwei  geschäftsfähigen  Mitgliedern
entstehen.  Bei  Stiftungsgeschäften  ist  eine  solche  Heilung
nicht  möglich,  und  auch,  wenn  von  mehreren  Stiftern  der  eine
geschäftsunfähig  ist,  kommt  die  ganze  Stiftung  nicht  zustande,
es  müßte  denn  sein,  daß  die  Sache  so  gedacht  war,  daß  auch
ein  Teil  der  Stiftung  genüge,  um  die  Stiftungszwecke  zu  erfüllen.
Nichtig  ist  die  Gründung  auch,  wenn  die  Satzung  sitten-  und
rechtswidrige  Bestimmungen  enthält,  sofern  diese  als  so  wesentlich
  erscheinen,  daß  sie  als  die  Bedingung  für  den  Bestand
der  juristischen  Peıson  gedacht  sind  und  nicht  als  bloße
nebensächliche  Zutaten  erscheinen,  vgl.  85  139,  2U85f.,  2298

Y)  (#roße  Schwierigkeiten  können  hier  bei  eintragenen  Handelsgesellschaften
  entstehen.  Diese  Frage  kann  hier  nicht  erörtert  werden,
Daß  sie  nicht  nach  $  144  (tes.freiw.G.  von  Anıts  wegen  zu  löschen  sind,
darüber  vgl.  Kammergericht,  11.  November  1901,  Entsch.  freiw.  G.  1,
S.  16,  und  was  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  betrifft,  Reichsgericht,
  13.  Mai  1903,  Entsch.  54,  S.  418.
        <pb n="363" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Entstehung.  8  145.  349

B.G.B.;  andernfalls  werden  die  Zutaten  gestrichen  und  das
Ganze  bleibt  bestehen.  Vgl.  auch  S.  366.

3.  Das  Gründungs-  und  Stiftungsgeschäft  kann  angefochten
  werden  wegen  Zwangs,  Betrugs  und  Irrtums  und  es
gelten  für  die  Anfechtung  die  Regeln  über  einseitige  Geschäfte;
  und  sofern  es  sich  um  die  Gründungserklärung
handelt,  die  (bei  Vereinen)  gegenüber  den  Gerichten  oder
andern  Behörden  und  (bei  Stiftungen)  gegenüber  der  Verwaltungsbehörde
  zu  erfolgen  hat,  so  kann  die  Anfechtung
auch  nach  Maßgabe  des  8  143  B.G.B.  der  Behörde  gegenüber
ausgesprochen  werden.

V.  Die  Begründung  einer  juristischen  Person  kann  mit
einer  Dotierung  verbunden  sein,  in  der  Art,  daß  jemand,  der
sie  begründet  oder  mitbegründet,  ihr  zu  gleicher  Zeit  ein
Vermögen  zuwendet  oder  zusagt;  wie  oben  (S.  347)  bemerkt,  muß
dies  bei  der  Stiftung  der  Fall  sem.  Das  B.G.B.  trifft  darüber
nur  beim  Stiftungsgeschäft  nähere  Bestimmungen;  aber  was
dort  gesagt  ist,  muß  auch  bei  Vereinen  gelten;  es  gilt  auch
bei  Aktiengesellschaften-  Handelt  es  sich  daher  um  Vermögen,
  das  durch  bloßen  Vertrag  übergelit,  so  ist  anzunelimen,
daß  mit  Entstehung  der  juristischen  Person  diese  auch  sofort
das  Vermögensrecht  erwirbt,  während  in  bezug  auf  die
übrigen  Gegenstände  eine  Übertragungspflicht  mit  dem  Augenblick
  erwächst,  in  welchem  die  juristische  Person  entsteht  und
damit  ein  Berechtigter  vorhanden  ist,  vgl.  $  82  B.G.B.  Bei
Aktiengesellschaften  ist  dies  schon  längst  in  Gestalt  der  sog.
INaten  oder  des  Sacheinbringens  bekannt,  $  186  H.G.B.  u.a.

Eine  derartige  Dotierung  oder  Begabung  mit  Vermögen
kann  verschiedenen  Charakter  haben.  Sie  kann  erfolgen  unter
Gegenleistung,  so  insbesondere  gegen  Erwerb  von  Mitgliedsrechten,
  sie  kann  aber  auch  erfolgen  ohne  Gegenleistung.  Im
ersten  Falle  geschieht  die  Gegenleistung  entweder  sofort  mit
Entstehen  der  Persönlichkeit,  oder  die  juristische  Persönlichkeit
  wird  zur  Gegenleistung  verpflichtet,  sobald  sie  zum  Dasein
  kommt.  Im  anderen  Falle  hat  die  Zuwendung  den
Charakter  einer  Freigebigkeit,  die  sich  allerdings  von  der
Schenkung  dadurch  unterscheidet,  daß  kein  Vertrag  vorliegt,
daß  vielmehr  der  Vermögenserwerb  der  juristischen  Persön-Kehkeit
  (Sacherwerb,  Forderungserwerb)  kraft  der  einseitigen
        <pb n="364" />
        350  Ill.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

Zuwendungstätigkeit  stattfindet.  Immerhin  ist  dies  eine  Freigebigkeit,
  welche,  sowohl  was  die  Schuldanfechtung  als  auch  was
das  Pflichtteilsrecht  betrifft,  den  Regeln  der  Schenkung  unterliegt,
  wie  solches  das  Reichsgericht  auch  bezüglich  des  Pflichtteilsrechts
  im  Uhteill  vom  30.  April  1903,  Entsch.  54,
S.  399,  anerkannt  hat;  und  das  Gleiche  gilt,  was  die  Stempelsteuer
  angeht,  vgl.  R.G.  17.  März  1903,  Entsch.  54  S.  143,
und  die  dort  zit.  weiteren  Entscheidungen.  Dagegen  können
die  Bestimmungen  über  Verarmung  des  Schenkers  und  über
Widerruf  nicht  zutrefien,  denn  diese  setzen  voraus,  daß  durch
die  Schenkung  ein  gewisses  Gegenseitigkeitsverhältnis  begründet
  wird,  was  bei  diesen  einseitigen  Zuwendungen  kaum
anzunehmen  ist.

8  146.

Der  Entstehung  der  juristischen  Person  kann  ein  Vorstadium
  vorhergehen;  so  der  Aktiengesellschaft  die  Gründergenossenschaft,
  dem  eingetragenen  Verein  der  nicht  eingetragene:
  in  solchen  Fällen  entsteht  an  Stelle  einer  Gesellschaft
  mit  Gesamthandgut  eine  juristische  Person  mit  gesellschaftlichem
  Vermögen.  Hier  tritt  von  selber  eine  Gesamtnachfolge
  ein;  einer  Auflassung  und  Übertragung  des  vorhandenen
  Vermögens  bedarf  es  nicht,  wie  dies  auch  das  O.L.G.
Hamburg,  7.  Mai  1901,  Mugdan  II,  S.  463,  richtig  erkannt
hat:  die  Vermögensrechte  gehen  von  selber  auf  die  juristische
Persönlichkeit  über,  und  es  handelt  sich  nur  darum,  das
unrichtig  gewordene  (rundbuch  zu  berichtigen.  Anders,  wenn
der  Verein  seine  Rechtsfähigkeit  verliert  und  zu  einem  nicht
rechtsfähigen  Verein  wird,  wovon  S.  403  zu  handeln  ist:
in  diesem  Falle  findet  eine  Gesamtnachfolge  nicht  statt.

2.  Änderung.
8  147.

Die  juristische  Person  kann  während  ihres  Bestehens
eine  Anderung  erfahren,  ohne  ihre  Wesenheit  aufzugeben.
Ihre  ganze  Organisation  kann  umgestaltet  werden,  ja  selbst
der  Zweck  kann  sich  ändern,  und  doch  bleibt  sie  dieselbe,
sofern  die  Kontinuität  gewahrt  ist,  insbesondere  die  Vermögens-
        <pb n="365" />
        III.  Abschnitt.  Jurist.  Personen.  Untergang.  8  148.  351

beziehungen  beständig  bleiben.  Eine  Veränderung  der  Wirtschaft,
  ja  auch  eine  persönliche  Umwandlung  im  ganzen
Wesen  kann  ja  auch  bei  leiblichen  Personen  vorkommen  und
steht  mit  der  Einheit  der  Persönlichkeit  nicht  im  Widerspruch.

In  welcher  Weise  die  Änderung  der  Organisation  stattzufinden
  hat,  richtet  sich  nach  der  Art  der  juristischen  Person.
Darum  sind  hier  keine  weiteren  gemeinschaftlichen  Grundsätze
  aufzustellen.

3.  Untergang.
a)  Untergangsgründe.
&amp;amp;  148.

I.  Die  juristische  Person  geht  unter  durch  Verlust  ihrer
Rechtsfähigkeit.  Der  Verlust  kann  eintreten:

1.  kraft  eines  ihr  innewohnenden  Auflösungsgrundes,

2.  kraft  eines  von  außen  wirkenden  Einflusses,

3.  kraft  eines  Auflösungsgeschäfts  ihrer  selbst.  Was  bei  der
leiblichen  Person  als  Selbstmord  sittlich  veıpönt  ist,  ist
bei  der  juristischen  Person  nicht  nur  gestattet,  sondern
als  Rechtsgeschäft  rechtlich  geregelt.

II.  Juristische  Personen  können  in  ihrem  Dasein  an  einen
Endtermin  oder  andere  Umstände  gebunden  sein,  sodaß  im  Fall
eines  bestimmten  Ereignisses  die  Rechtspersönlichkeit  von
selbst  aufhört;  es  entscheidet  darüber  die  Norm  oder  Satzung.
Dagegen  wäre  es  unstatthaft,  sie  vollständig  in  die  Willkür
einer  anderen  Person  zu  setzen;  unstatthaft  wäre  also  z.  B.
ein  Verein,  der  beliebig  durch  irgend  eine  Persönlichkeit  aufgelöst
  werden  könnte,  oder  eine  Stiftung,  die,  nachdem  sie
gestiftet  wäre,  in  die  willkürliche  Erklärung  des  Stifters
gestellt  wäre,  so  daß  der  Stifter  sie  jeden  Augenblick  aufheben
  und  dem  Tode  preisgeben  könnte.  Ein  derartiges  Verhältnis
  würde  der  juristischen  Person  vollkommen  das  Eigendasein
  nehmen,  es  wäre  die  Verneinung  der  Rechtspersönlichkeit.

Davon  gibt  es  nur  eine  scheinbare  Ausnahme,  wenn
nämlich  der  Verein  zu  gleicher  Zeit  das  Organ  eines  anderen
größeren  Vereins  ist  und  dessen  Beschlußfassung  unterliegt.
Hier  kann  in  der  Satzung  bestimmt  werden,  daß  der  Hauptverein
  die  Nebenvereine  aufzulösen  vermag.  Dies  ist  aber
        <pb n="366" />
        352  Ill.  Buch.  A,  Rechtssubjekte.

dadurch  gerechtfertigt,  daß  ein  solcher  Nebenverein  zu  gleicher
Zeit  Organ  des  größeren  Vereins  ist  und  daher  zu  gleicher
Zeit  einen  Teil  dieses  bildet;  ein  solcher  Fall  ist  dem  Falle
ähnlich,  wo  der  Verein  sich  selbst  auflöst:  in  unserem  Fall
löst  der  Hauptverein  sich  zwar  nicht  selbst  auf,  aber  ein
Organ  seiner  selbst.

III.  Die  äußeren  Vorgänge,  welche  die  juristische  Person
aufheben,  und  die  Auflösung  durch  Auflösungsbeschluß  sind
bei  den  einzelnen  juristischen  Personen  so  verschieden,  daß
sie  dort  zu  erörtern  sind  (S.  399f.,  419£.)

Ein  Punkt  jedoch  ist  schon  hier  zu  bemerken:

Mit  Verlust  der  Rechtsfähigkeit  hört  meist  auch  die
ganze  Grundlage  der  Persönlichkeit  auf,  so  daß  Verlust  der
Persönlichkeit  der  Auflösung  gleichsteht.  Doch  ist  dies  nicht
immer  der  Fall;  wenn  z.  B.  ein  rechtsfähiger  Verein  seine
Rechtsfähigkeit  verliert,  so  ist  es  immerhin  möglich,  daß  er
als  beschränkt  reclıtsfähiger  Verein  weiter  besteht,  weshalb
gerade  hier  das  B.G.B.  zwischen  Auflösung  des  Vereins  und
Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  unterscheidet;  vgl.  88  42,  43,
45,  74  B.G.B.  Vgl.  unten  S.  399£.

b)  Folgen  des  Untergangs.
Vermögensanfatl.

8  149.

I.  Bei  Aufhören  der  juristischen  Person  kann  ihr  Vermögen
  nicht  herrenlos  werden;  dies  würde  unserer  Kulturordnung
  widersprechen;  es  muß  einer  oder  mehreren  andern
Persönlichkeiten  anfallen.

Dieser  Anfall  kann  kraft  Gesamtnachfolge  stattfinden,
ganz  nach  Rechtsähnlichkeit  der  Erbfolge  So  schon  vor
alten  Zeiten.  Ein  früherer  Hauptfall  war  der  der  Inkorporation
  einer  religiösen  juristischen  Person,  die  mit  ihrem  Vermögen
  im  Recht  eines  Dritten  aufging.  Ein  anderer  Fall  ist
der  der  Staatensukzession.  Auch  sonst  findet  sich  VermögensanfallmitGesamtfolge
  bei  Persönlichkeiten  desöffentlichen  Rechts,
2.  B.  bei  Versicherungsanstalten  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  8  101.  Aber  auch  im  Gebiete  des  Privatrechts  treffen
wir  die  Gesamtnachfolge,  namentlich  bei  handelsrechtlichen  Ein-
        <pb n="367" />
        Ilf.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Verbindung.  $  150.  353

richtungen,  so  bei  der  Aktiengesellschaft  im  Falle  der  Fusion:
die  Fusion  bewirkt  eine  Gesamtnachfolge,  sodaß  Forderungen
und  Schulden  übergehen.  Daß  dabei  Vorsichtsmaßregeln  für
die  Gläubiger  zu  treifen  sind,  steht  hiermit  nicht  in  Widerspruch;
  übrigens  sind  solche  dann  unnötig,  wenn  die  Umwandlung
eine  Gesamtnachfolge  an  den  Staat  oder  an  einen  Kommunalverband
  herbeiführt,  vgl.  88  304f.  des  H.G.B.;  ferner  bei  der
Umwandlung  einer  Aktiengesellschaft  in  eine  Gesellschaft  mit
beschränkter  Haftung,  $  80  Ges.  m.  b.  H.  Über  Vereine  des
B.G.B.  wird  unten  S.  402f.  gehandelt  werden.

II.  Findet  keine  Gesamtnachfolge  statt,  so  muß  eine  Abwieklung
  (Liquidation)  erfolgen;  es  muß  darum  die  juristische
Person  immer  noch  als  Liquidationspersönlichkeit  fortbestehen
und  sie  muß  so  lange  fortbestehen,  bis  sie  den  Reinertrag
an  den  Anfallsberechtigten  auszufolgen  vermag.  Mit  der
Ausfolgung  hört  die  juristische  Person  als  Liquidationsperson
auf.  Darüber  finden  sich  im  B.G.B.  besondere  Bestimmungen,  ?)
auch  über  die  Person  des  Anfallsberechtigten.  Fraglich  ist
es,  ob  die  Satzungen  davon  abweichen  und  andere  Anfallsberechtigte
  schaffen  dürfen.  Im  B.G.B.  und  im  Genossensch.Ges.
ist  die  Bezeichnung  anderer  Anfallsberechtigten  (Nichtmitglieder)
vorbehalten,  88  45,  88  B.G.B.,  88  91,  92  Gen.Ges.;  ebenso  im
Privatversicherungsgesetz  $  48  für  Versicherungen  auf  Gegenseitigkeit.
  Für  Aktiengesellschaften  ($  300  H.G.B.)  und  Gesellsch.
m.  b.  H.  ($  72,  Ges.  über  Ges.  m.  b.  H.)  besteht  eine  solche  Bestimmung
  nicht;  trotzdem  ist  die  Möglichkeit  einer  derartigen
Satzungsanordnung  auch  hier  nicht  zu  bestreiten.

V.  Verbindung  juristischer  Personen.
8  150.

Eine  juristische  Person  kann  sich  einer  anderen  in  der
Art  angliedern,  daß  sie  zu  gleicher  Zeit  zum  Organ  dieser
wird,  sodaß  sie  auch  für  die  andere  Persönlichkeit  tätig  ist
und  umgekehrt  die  Tätigkeit  dieser  anderen  Persönlichkeit

!)  Vgl.  bezüglich  der  Innungen  und  Innungsverbände  $$  98a  und
104n  Gew.O.,  bezüglich  der  eingeschriebenen  Hülfskassen  $  30f.  des  Hültfskassengesetzes
  u.  a.

Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  23
        <pb n="368" />
        354  III.  Buch.  A.  itechtssubjekte.

ihren  Lebensinteressen  dient.  Sie  ist  einerseits  als  Organ
tätig,  andrerseits  ist  ihre  eigene  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,
indem  nach  gewisser  Richtung  hin  die  übergeordnete  juristische
Person  für  sie  wirkt  (S.282£.).  Dieses  privatrechtliche  Verhältnis
ist  ähnlich  dem  staatsrechtlichen  Verhältnis  zwischen  Gliedstaat
und  Bundesstaat.  Eine  derartige  Verbindung  ist  mitunter
notwendig  zu  dem  Zweck,  um  mit  der  Wahrung  größerer
Interessen  zu  gleicher  Zeit  die  Verfolgung  örtlicher  eigenartiger
Sonderinteressen  zu  vereinigen;  sie  muß  bei  Vereinen  eine
ganz  besondere  Bedeutung  gewinnen,  wo  die  Mitglieder  der
untergeordneten  juristischen  Person  zugleich  Mitglieder  der
(Gesamtperson  werden,  ebenso  wie  die  Angehörigen  der  deutschen
Bundesstaaten  zugleich  Angehörige  des  Deutschen  Reiches
sind.  Noch  weitere  Verbindungen  sind  möglich,  so  die  Verbindung
  einer  juristischen  Person  mit  einer  fiduziarischen
Stiftung.  Über  alles  dieses  ist  in  der  Vereins-  und  Stiftungslehre
  zu  handeln  (S.  405£.,  412).

VI.  Arten  der  juristischen  Personen.
1.  Stillschweigende  (konstruktive)  juristische  Personen.
8  151.

1.  Das  B.G.B.  kennt  einige  stillschweigende  oder,  richtiger
gesagt,  konstruktive  juristische  Personen,  d.  h.  solche,  die
nicht  besonders  begründet  werden,  sondern  von  selber  durch
die  Entwicklung  der  Verhältnisse  entstehen,  und  zwar  darum,
weil  die  Ausführung  der  Gedanken  der  Rechtsordnung  nur
durch  Vermittlung  einer  juristischen  Person  erfolgen  kann,
so  daß  die  juristische  Person  ein  notwendiges  Hülfsmittel  ist
zur  Erreichung  rechtlicher  Ziele.  Die  Fälle  sind  folgende:')

1.  Das  Kind  im  Mutterleib  ist  noch  keine  Persönlichkeit;
jedoch  wird,  sofern  es  lebend  geboren  wird,  der  Erfolg  erstrebt,
  als  wenn  das  Kind  bereits  zur  Zeit  seiner  Erzeugung
vorhanden  gewesen  wäre.  Einstweilen  liegt  eine  schwebende
Stellung  vor,  und  es  müssen  seine  Interessen  gewahrt  werden,
für  den  Fall,  daß  es  künftig  als  rechtsfähiges  Wesen  geboren

—

1)  Vortrefflich  Rudolph  Leonhard,  Allgemeiner  Teil  des  B.G.B
S.  110.  Vgl.  auch  Enzyklop.  I  S.  574.
        <pb n="369" />
        llI.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Stillschweigende.  $  151.  355

wird.  Das  kann  nur  in  der  Art  geschehen,  daß  einstweilen
eine  besondere  juristische  Persönlichkeit  konstruiert  wird,
welche  im  Interesse  des  etwaigen  künftigen  Kindes  handelt;
ihr  Organ  ist  der  Pfleger  der  Leibesfrucht.  Vgl.  darüber
88  844,  1923,  1963,  2070,  2101,  2105,  2106,  2162,  2141,  1912,
2178  (vgl.  auch  noch  $  2043).  Die  Persönlichkeit  ist  kurzlebig,
sie  endet  mit  der  (Lebend-  oder  Tot-)  Geburt  des  Kindes,  8  1918.

2.  Ein  zweiter  Fall  tritt  ein  bei  der  Nacherbeinsetzung
und  dem  Nachvermächtnis.  Hier  ist  eine  auflösende  Bedingung
  gegeben  zu  Gunsten  von  Personen  (Nacherben,  Nachvermächtnisnehmer),
  die  vielleicht  erst  nach  Jahren  zu  erwarten
  stehen,  eine  auflösende  Bedingung,  die  auch  durch
Eintragung  ins  Grundbuch  zu  bekunden  ist,  $  52  Grundb.O.
Hier  handelt  es  sich  also  nicht  nur  um  Schutz  von  gezeugten
Ungeborenen,  sondern  um  Schutz  solcher,  die  überhaupt  erst
in  künftiger  Zeit  in  die  Welt  „der  Erscheinung“  treten.  Auch
dieser  Schutz  kann  nur  in  der  Art  bewirkt  werden,  daß  cinstweilen
  für  sie  eine  juristische  Persönlichkeit  konstruiert  wird,
die  in  einer  solchen  Weise  handelt,  daß,  was  sie  tut,  die
künftigen  Nacherben  bindet:  sie  schafft  also  eine  Rechtslage,
die  von  den  „künftigen“  angenommen  werden  muß.  Ihr  Organ
ist  der  Nacherbpfleger.  Vgl.  885  1913,  2116,  2120,  2121,  2122,
2123,  2127,  2128.

3.  Ein  dritter  Fall  ist  der  Fall  des  Sammlungskomitees;
auch  hier  ist  eine  juristische  Person  unentbehrlich,  deren
Organ  das  Sammlungskomitee  oder  der  an  seiner  Stelle  ernannte
  Pfleger  ist,  $  1914  B.G.B.  Auch  hier  handelt  es  sich
um  einen  rascıturus,  denn  das  Vermögen  soll,  sobald  es  zusammengebracht
  ist,  das  Vermögen  einer  bestimmten  dritten
leiblichen  oder  juristischen  Person  werden.

4.  Einen  vierten  Fall  bietet  das  Erbrecht;  hier  sahen
sich  schon  die  Römer  zur  Annahme  einer  Art  von  juristischer
Persönlichkeit  veranlaßt,  und  das  germanische  Recht  verkörperte
  die  gleiche  Idee,  denn  man  glaubte,  daß  die  Erbschaft
  eine  Zeitlang  noch  von  der  Person  des  Erblassers  durchdrungen
  sei,  was  mit  den  animistischen  Vorstellungen  früherer
Tage  zusammenhing.  Bei  uns  ist  die  konstruktive  Annahme

einer  juristischen  Person  unentbehrlich  in  folgenden  Fällen:
23*
        <pb n="370" />
        1Il.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

Ss
O1
\e7}

a)  wenn  eine  Nachlaßverwaltung  stattfindet,  denn  in
diesem  Falle  tritt  eine  Trennung  zwischen  der  Erbschaft  und
dem  Vermögen  des  Erben  ein,  in  einer  solchen  Weise,  daß
nicht  nur  der  Erbe  nicht  mehr  verfügen  darf,  sondern  auch
in  bezug  auf  die  Gläubiger  des  Erben  und  des  Nachlasses
eine  gesetzliche  Scheidung  erfolgt.  Die  Annahme,  daß  hier
der  Erbe  zweierlei  Vermögen  habe,  ist  zurückzuweisen,  denn
in  bezug  auf  das  Nachlaßvermögen  tritt  der  Erbe  völlig  vom
Schauplatze  ab;  vielmehr  ist  eine  juristische  Persönlichkeit
anzunehmen,  und  der  Nachlaßverwalter  ist  ihr  Organ.  Dies
gilt  solange,  als  die  Nachlaßverwaltung  dauert,  88  1975f£.,
1984  B.G.B.,  8  784  C.P.O.,  8  221  K.O.

b)  Ein  zweiter  Fall  tritt  ein  bei  der  Einsetzung  eines
Testamentsvollstreckers  und  zwar  eines  Verwaltungstestamentsvollstreckers;
  denn  auch  hier  findet  eine  ganz  ähnliche
Scheidung  zwischen  dem  Vermögen  des  Erben  und  dem  Nachlaß
  statt.  Daß  der  Erbe  trotzdem  vollständiger  Eigentümer
des  Nachlasses  sei,  obgleich  der  Testamentsvollstrecker  gegen
seinen  Willen  handeln  darf,  ist  völlig  ausgeschlossen;  und  daß
der  Testamentsvollstrecker  in  einer  Weise  handeln  darf,  daß
dadurch  nicht  er,  sondern  der  Nachlaß  verpflichtet  wird  (auch
im  Fall  der  Prozeßführung),  das  beweist  klärlich,  daß  er  nicht
Treuhänder  ist,  sondern  daß  es  sich  um  ein  zweites  Vermögen
(das  Nachlaßvermögen)  handelt,  dessen  Organ  der  Testamentsvollstrecker
  darstellt,  88  2206,  2211,  2213  B.G.B.,  8  748  C.P.O.')

II.  Diese  konstruktiven  juristischen  Personen  sind  von
den  ausdrücklichen  Personen  des  B.G.B.  wohl  zu  unterscheiden.
1.  Naturgemäß  haben  alle  Vorsichtsmaßregeln,  welche  unser
bürgerliches  Recht  in  bezug  auf  die  ausdrücklichen,  beliebig
zu  schaffenden  Personen  festsetzt,  hier  keinen  Zweck,  da  diese
konstruktiven  juristischen  Persönlichkeiten  keine  beliebigen
Schöpfungen  des  Menschen  sind,  sondern  die  unmittelbaren  Ergebnisse
  einer  juristischen  Konstruktion,  die  unser  bürgerliches
  Recht  von  selber  notwendig  macht.  Insbesondere  gelten

1)  Darüber  S.  428f.  Von  größter  Bedeutung  ist  die  Möglichkeit,  daß
die  Ernennung  des  Testamentsvollstreckers  dem  Nachlaßgericht  überlassen
werden  kann;  mit  Recht  nimmt  die  Praxis  an,  daß  die  Aufstellung  einer
Pflegschaft  durch  den  Erblasser  auf  diese  Weise  zu  deuten  ist,  Kammergericht
  23.  März  19038,  Mugdan  VII,  S.  130.
        <pb n="371" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Ausdrückliche.  &amp;amp;  152.  357

also  auch  die  Bestimmungen  über  die  Beschränkungen  des
Vermögenserwerbs  juristischer  Personen  (A.  86  B.G.B.,  A.  7
Preuß.A.G.  zum  B.G.B.  usw.)  nicht.  2.  Sie  sind  nur  in  dem
Umfange  rechtsfähig,  als  dies  zum  Zwecke  der  konstruktiven
Verwendung  nötig  ist;  insbesondere  kann  in  den  ersten  zwei
Fällen  nur  insoweit  von  einem  Rechtsverkehr  die  Rede  sein,
als  ein  solcher  erforderlich  ist,  um  die  künftigen  Rechte  zu
wahren  oder  eine  Rechtsänderung,  für  welche  sie  die  Zustimmung
  zu  geben  haben,  durchzuführen,  denn  ihr  Recht  ist
nur  ein  Aushülferecht  (oben  S.  32£.)..  Namentlich  ist  im  Fall
des  „nasciturus“  kein  Prozeß  zur  Feststellung  und  Geltendmachung
  der  Rechte  und  Pflichten  des  künftigen  Kindes  und
gegen  das  künftige  Kind  möglich’)  —  höchstens  eine  Vormerkung
  und  einstweilige  Verfügung;”)  und  die  durch  den
Pfleger  vertretene  Nacherbenpersönlichkeit  hat  nur  Rechtsfähigkeit
  in  bezug  auf  die  durch  das  Verhältnis  zwischen
Vor-  und  Nacherben  geschaffenen  Verhältnisse.

2.  Ausdrückliche  juristische  Personen.
a)  Juristische  Personen  aus  anderen  Gesetzen.
&amp;amp;  152.

Abgesehen  von  den  selbstverständlichen  autoritativen
juristischen  Personen  (Staat,  Kommunalverband,  Gemeinde,
Anstalten,  Körperschaften  usw.)  ist  eine  Reihe  von  juristischen
Personen  in  besonderen  Reichsgesetzen  geregelt,  so  in  den
sozialen  Versicherungsgesetzen,  in  den  Krankenversicherungsgesetzen
  sowie  in  der  @ewerbeordnung;;  so  die  Berufsgenossenschaften,
  $  28  Gew.Unfall-Ges,  &amp;amp;  33  Landw.Unf.Ges.,  $  6,
2.  4  Bau-Unf.Ges.,  $  32  See-Unf.Ges.;  die  eingeschriebenen
Hülfskassen,  Ges.  7.  April  1876,  8  5,  die  Innungen,  Handwerkskammern,
  88  86,  103n  Gew.O.  (bedingungsweise  die  Innungsverbände
  104g  Gew.O.);  von  den  Vereinen  des  Handelsrechts  und
des  Privatversicherungsgesetzes  soll  noch  die  Rede  sein.  Eine
andere  Reihe  von  Persönlichkeiten  ist  durch  die  Landesgesetzgebung
  zur  Durchbildung  gekommen;  denn  in  allen  Gebieten,  in

')  Vgl.  O.L.G.  Dresden  21.  März  190%,  JuristenZ.  VII  S.  227.
®)  Vgl,  Kammergericht  21.  Mai  1902,  Entsch.  f.  freiw.G.  III,  S.  137.
        <pb n="372" />
        358  Il.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

welchen  die  Landesgesetzgebung  wirken  kann,  kann  sie  auch
juristische  Personen  schaffen,  um  gewisse  der  Landesgesetzgebung
  vorbehaltene  Kulturzwecke  zu  erreichen.  Dahin  gehören
  insbesondere  die  Deichverbände,  Waldgenossenschaften,
Wassergenossenschaften  usw.  Ein  näheres  Eingehen  hierauf
muß,  den  Zwecken  des  Lehrbuchs  gemäß,  unterbleiben.

b)  Juristische  Personen  des  bürgerlichen
Gesetzbuches.

a)  Allgemeines.

$  153.

J.  Die  (ausdrücklichen)  juristischen  Personen  des  bürgerlichen
  Rechtes  zerfallen  notwendig  in  zwei  Klassen.  Schon
früher  unterschied  man  zwischen  universitates  personarum
und  rerum.  Indes  ist  diese  Einteilung  nicht  durchschlagend,
und  man  hat  sich  vielfach,  z.  B.  bezüglich  der  Universitäten
und  anderer  Anstalten,  gestritten,  ob  sie  der  einen  oder  andern
Ordnung  beizuzählen  seien.

Der  richtige  Unterschied  ist  vielmehr  der:  es  gibt  juristische
  Personen  mit  selbstherrlichen  Organen,  die  das  Sein
und  Nichtsein  der  Person  in  ihrer  Gewalt  haben:  das  sind
die  juristischen  Personen  mit  Mitgliedschaften.  Die  andern  sind
solche,  bei  denen  derartige  selbstherrliche  Mitglieder  nicht  vorhanden
  sind  und  daher  nicht  über  das  Sein  und  Nichtsein  des
Ganzen  verfügen  dürfen.!)  Im  ersteren  Falle  ist  die  ganze  Sache
im  Fluß,  und  die  juristische  Person  kann  beliebige  Änderungen
durchmachen:  sie  ist  eine  juristische  Person,  die  lebt  und  webt;
im  Gegensatz  dazu  die  andere,  welche  unweigerlich  ihrem  bestimmten
  Zwecke  dient,  ohne  daß  die  Organe  sie  von  ihrer
Bestimmung  ablenken  und  andern  Zwecken  zuführen  dürfen.

Im  einen  Falle  liegt  Kompetenz-  Kompetenz  vor,  im
andern  nicht.

II.  Beide  juristische  Personen  sind  ein  Bedürfnis  unserer
Rechtsentwicklung;  die  einen  bekunden  das  fortschreitende,
ständig  sich  wandelnde  und  wechselnde,  die  andern  das
bleibende,  konservative  Element  im  Rechtsleben.  Die  einen

!)  Enzyklop.  I,  S.  577.
        <pb n="373" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Vereine.  $  154.  359

ringen  für  die  Zukunft,  die  andern  verknüpfen  uns  mit  den
Bestrebungen  der  Vergangenheit.

Sehr  begreiflich  ist  es,  daß  die  Rechtsordnung  beide  Personen
  verschieden  behandelt,  denn  sie  kann  die  Bringer  der
Zukunft  nicht  mit  demselben  Maße  messen,  wie  die  Träger
der  Vergangenheit.  Darum  die  große  Gliederung  der  juristischen
  Personen  in  Vereine  und  Stiftungen.

Allerdings  ist  der  Unterschied  ein  fließender;  er  zeigt
Übergänge:  so  sind  die  Familienstiftungen  in  manchem  den
Vereinen  angenähert,  und  die  Familienmitglieder  können  die
Stiftung  ändern  oder  aufheben.')

ß)  Vereine.
aa)  Wesen  und  Gestaltung.
&amp;amp;  154.

I.  Der  Verein  als  rechtsfähiger  Verein  ist  eine  auf  willkürlicher
  Beteiligung  beruhende  juristische  Person  mit  wertberechtigten
  oder  wertanspruchsberechtigten  Mitgliedern  als
selbstlerrlichen  Organen.  Der  Verein  soll  Zwecke  haben,
aber  er  kann  die  Zwecke  ändern.  Vermögen  ist  zum  Rechtsbestand
  des  Vereins  nicht  erforderlich.

II.  Nicht  das  ganze  Vereinswesen  ist  im  bürgerlichen
Gesetzbuch  geregelt.  Insbesondere  unterliegen  die  Vereine
des  Handelsrechtes  den  handelsrechtlichen  Bestimmungen,  was
aber  die  rechtsähnliche  Anwendung  der  85  29  (48),  34,  35
und  namentlich  31  B.G.B.  nicht  ausschließt.”)

Ill.  Die  Gesetze  über  die  Satzung  sind  auch  hier  teils
zwingender,  teils  nachgiebiger  Natur;  in  letzterer  Beziehung
ist  bei  den  Vereinen  des  bürgerlichen  Rechts  der  Willkür
ein  großer  Spielraum  geboten,  größer  als  bei  Aktiengesellschaften
  und  bei  Genossenschaften  (wo  nach  $  18  Gen.G.  der
zwingende  Charakter  der  Bestimmungen  die  Regel  ist),  8$  25,  40.

Bei  Verleihungsvereinen  dürfen  die  Landesgesetze  Organisationsvorschriften
  geben,  die  von  den  (zwingenden)  reichsrechtlichen
  abweichen  (A.  82).

-om————

1)  Vol.  z.  B.  Preuß.  A.G.  zum  B.G.B.  A.  2.

2)  Enzyklopädie  I,  S.  576.  Vgl.  auch  Kammergericht,  2.  Dezember
1901,  Mugdan  IV,  S.  2A6,  Reichsgericht,  21.  Januar  und  22.  Juni  1903,
Recht  VII,  S.  235,  428;  Reichsgericht,  14.  März  1903,  Enntsch,  54,  S.128,  132.
        <pb n="374" />
        360  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

B3)  Mitglieder.
aaa)  Allgemeines  und  Mitgliedschaftsrechte.
8  155.

I.  Die  Mitglieder  haben  Organschafts-  und  gewöhnlich
  auch  Wertrechte.  Allerdings  können  ihre  Organschaftsrechte
  bedeutend  zurückgedrängt  sein,  wie  z.  B.  dann,  wenn
die  Regierungsgeschäfte  völlig  in  die  Hände  anderer  Organe
gelegt  sind,  was  ja  geschehen  kann,  da  der  $  32  B.G.B.  nachgiebigen
  Rechtes  ist  (vgl.S  40)  und  zudem  noch  die  Schöpfung
besonderer  Vereinsorgane  vorbehält.  Indes  einige  Organschaftsrechte
  haben  die  Mitglieder  stets.  Sie  haben  stets  das  Recht,
zu  verlangen,  daß  statutenmäßig  vorgegangen  wird;  sie  haben
das  Recht,  zu  verlangen,  daß  sie  als  Mitglieder  anerkannt
werden,  und  für  den  äußersten  Fall  kann  eine  Mitgliederversammlung
  nicnt  vermieden  werden,  da  zwar  &amp;amp;  32,  aber  nicht
88  36,  37,  41,  58  nachgiebigen  Rechtes  sind.  Allerdings  sind
die  Vorschriften  über  das  Stimmrecht  in  der  Mitgliederversammlung
  nachgiebigen  Rechtes  (8$$  32,  40),  und  es  kann
daher  bestimmt  sein,  daß  nur  einige  Mitglieder  das  Stimmrecht
  haben;  allein  auch  in  diesem  Fall  haben  alle  Mitglieder
die  Befugnis,  sich  an  der  Debatte  zu  beteiligen  und  in  der
Versammlung  Enthüllungen  zu  machen.

1I.  Wertbeteiligungen  aber  haben  sie  entweder  in  dem
Sinn,  daß  ihnen  selber  gewisse  Werte  zukommen  (Wertrechte),
oder  in  der  Art,  daß  solche  Werte  dritten  Personen  oder  der
Allgemeinheit  zugewandt  werden  (Wertansprüche).  Vgl.  S.  343.

III.  Regelmäßig  ist  die  Mitgliedschaft  persönlich  und  unveräußerlich.
  Doch  kann  etwas  anderes  bestimmt  werden,  und
letzteres  ist  insbesondere  dann  häufig  der  Fall,  wenn  der
Hauptnachdruck  auf  dem  Wertrecht  liegt,  das  mit  dem  Organschaftsrecht
  verbunden  ist.  Hierüber  und  über  die  Pfändbarkeit
  ist  bereits  früher  (S.  340f.)  das  Nötige  gesagt  worden.
Vgl.  88  38  und  40  B.G.B.

IV.  Die  Mitgliedschaftsrechte  können  gleichartig  und  verschiedenartig
  sein.  Möglicherweise  haben  bestimmte  Mitglieder
  ihre  Vorrechte,  möglicherweise  sind  manche  zurückgesetzt;
  möglicherweise  kann  eine  Person  mehrere  Mitglied-
        <pb n="375" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Mitgliedschaft.  8  156.  361

schaftsrechte  in  sich  vereinigen,'!)  in  welchem  Fall  sie  bei
der  Abstimmung  mehrere  Stimmen  hat  (die  sie  aber  nur
gleichheitlich  geben  kann,  da  das  Gegenteil  ein  Verstoß  gegen
den  Grundsatz  der  Abstimmungsintelligenz  und  gegen  den
guten  Glauben  wäre).

Pß3)  Mitgliedschaftspflichten.
S  156,

I.  Die  Mitgliedschaftspflichten  sind  vor  allem  Verpflichtungen
  zur  Zahlung  von  Beiträgen;  Verpflichtungen,  welche
durch  die  Mitgliedschaft  von  selbst  erwachsen  und  demjenigen
obliegen,  der  im  Augenblick  der  Entstehung  der  Beitragspflicht
  Mitglied  ist.  Ob  und  inwieweit  die  ausgetretenen
Mitglieder  noch  zu  Beiträgen  mitzuwirken  haben,  bestimmt
die  Satzung.  Im  Zweifel  wird  anzunehmen  sein,  daß  jedenfalls
  eine  Beitragspflicht  für  die  Zeit  entsteht,  in  der  die
betr.  Person  Mitglied  gewesen  ist,  mindestens  dann,  wenn  die
Beiträge  nicht  etwa  unregelmäßig  angesetzt  werden,  sondern
regelmäßig  von  Augenblick  zu  Augenblick  erwachsen.  Die
Beiträge  können  satzungsgemäß  fest  bestimmt,  sie  können
auch  nach  Maßgabe  der  Satzungen  erhöht  werden,  soweit
nicht  besondere  Gesetze  im  Wege  stehen.?)

II.  Die  Satzungen  können  den  Mitgliedern  auch  noch
andere  obligationsrechtliche  Verbindlichkeiten  auferlegen,  so
insbesondere  Verbindlichkeiten  zu  einem  Unterlassen,  beispielsweise
  die  Verbindlichkeit,  kein  Wettbewerbsgeschäft  zu  betreiben,
  die  Verbindlichkeit,  bei  Geschäftsabschlüssen  gewisse

I)  Bei  Aktiengesellschaften  regelmäßig;  ausnahmsweise  bei  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung,  88  5,  15,  55  Gesetz  über  Ges.  m.b.H.

2)  Bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  können  solche  nachträglichen
  Leistungen  festgesetzt  werden,  aber  es  gilt  die  Beschränkung
der  8$  26ff.  Ges.  über  Ges.  m.  b.  H.,  und  diese  Beschränkung  kann  nur
in  dem  Maße  des  $  27  wegbedungen  werden.  Bei  Aktiengesellschaften
gilt  eine  derartige  Nachtragspflicht  nur  in  der  Beschränkung  von
85  212,  216,  276  H.G.B.  Inwiefern  diese  Nachtragspflicht  mittelbar  erzwungen
  werden  kann  durch  Schaffung  von  Vorrechtsaktien,  ist  eine
andere  Frage.  Auch  landesgesetzliche  Bestimmungen  koınmen  in  Betracht,

z.  B.  8  52  des  preußischen  Wassergenossenschafts-Gesetzcs  vom  1.  April
1879  u.a.
        <pb n="376" />
        3692  Iil.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

Bedingungen  einzuhalten,  mit  Leuten  gewisser  Richtung  keine
Geschäfte  abzuschließen  (Kartelle).  Auf  diese  Weise  bekommen
die  juristischen  Personen  oftmals  neben  ihrem  Charakter  als
Institute  unmittelbarer  Vermögensbetätigung  noch  eine  mittelbare
  Bedeutung:  sie  üben  einen  Druck  auf  ihre  Mitglieder  aus
und  bewirken  auf  solche  Weise,  daß  diese  teils  ihr  Vermögen  in
bestimmter  Weise  verwenden,  teils  ihre  Tätigkeit,  ihr  Tun  und
Lassen,  in  bestimmter  Weise  einrichten  müssen.  Sie  haben  auf
diesem  Wege  einen  hervorragenden  Zwang  auf  ganze  Stände,
auf  Groß-  und  Kleinbesitzer  ausgeübt,  sie  haben  auf  solchem
Wege  erhebliche  Vermögensmassen  beherrscht  und  belastet.
Solcher  Zwang  gilt  natürlich  ganz  überwiegend  bei  den
Awangsgenossenschaften.  Lassen  wir  aber  diese  beiseite,  —
auch  die  Vereine  des  bürgerlichen  Rechtes  verfolgen  heutzutage
  vielfach  das  Bestreben,  durch  scharfe  Disziplin  und
durch  planmäßige  Ordnung  des  Geschäftsbetriebes  bessere
Zustände  herbeizuführen!)  und  namentlich

1.  die  durch  den  unbeschränkten  Wettbewerb  herbeigegeführten
  Mißlichkeiten  zu  bekämpfen  und

2.  durch  festes  Auftreten  gegen  die  Gegner  eine  sichere
Stellung  zu  gewinnen.

Wie  auf  solche  Weise  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse
verbessert  werden  sollen,  so  haben  auf  der  andern  Seite  religiöse
  Vereine  sich  die  Aufgabe  gesetzt,  durch  bestimmte
Ordnung  der  Lebensverhältnisse  den  religiösen  Gedanken  zu
pflegen  und  das  Eindringen  widerstrebender  Einflüsse  zurückzudämmen.


III.  Von  diesen  Bestrebungen  wird  heutzutage  das  Vereinswesen
  großenteils  beherrscht;  heutzutage  gilt  hier  weniger  das
‚  Verlangen,  Lebenszwecke  durch  Geldmittel  zu  erreichen,  sondern
vor  allem  das  Bestreben,  durch  mächtige  soziale  Beherrschung
der  Mitglieder  eine  neue  Ordnung  der  Verhältnisse  herbeizuführen.
  Daher  kann  das  heutige  Vereinswesen  nicht  ohne
dieses  Element  verstanden  werden.  Wie  bedeutsam  diese  Seite
des  Vereinslebens  ist,  ergibt  sich  vor  allem  aus  den  zahl-!)

  Damit  hängt  die  Frage  zusammen:  Ist  es  statthaft,  auszubedingen,
daß  jemand,  z.  B.  ein  Angestellter.  keinem  Verein  angehören  darf,  was
neuerdings  das  Bremer  Landgericht  mit  Rücksicht  auf  $  188  B.G.B.
verneint  haben  soll.
        <pb n="377" />
        Ill.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Vereine.  $&amp;amp;  156.  363

reichen  Nachweisen  bei  Leist,  Untersuchungen  zum  inneren
Vereinsrecht,  S.  3f.,  und  was  speziell  die  Kartelle  betrifft,  so
soll  demnächst  von  meinem  Schüler  Rundstein  in  den  Berliner
  Beiträgen  eine  ausführliche  Darstellung  erscheinen.')
Die  Vereine  haben  natürlich  in  dieser  Beziehung  den
Trieb,  möglichst  weit  zu  gehen  und  ihren  Mitgliedern  oft
sehr  eindringliche,  tief  in  ihre  Lebenssphäre  einwirkende  Bedingungen
  zu  stellen.  Sie  können  es  umsomehr,  als  sie  oft
eine  solche  soziale  Macht  gewinnen,  daß  die  meisten  Interessenten
  sich  ihnen  anstandslos  unterwerfen.  Wesentlich  ist
hier  folgendes:  die  Übernahme  der  Pflichten  geschieht,  wie
noch  S.  367f.  darzustellen.  durch  das  Rechtsgeschäft  des  Eintritts
  in  den  Verein,  also  entweder  durch  das  Rechtsgeschäft
der  Gründung,  soweit  das  Mitglied  bereits  im  Augenblick  der
Gründung  dabei  ist,  oder  durch  die  spätere  Erklärung  der
Mitgliedschaft,  die  gleichfalls  ein  einseitiges  Rechtsgeschäft  ist.
Eine  derartige  Erklärung  ist  ein  Rechtsgeschäft  und  mithin
  unterliegt  die  Gültigkeit  den  Bestimmungen  der  Rechtsgeschäfte,
  namentlich  dem  $  138  B.G.B.  Daher  sind  alle
Satzungsbestimmungen  ungültig,  die  entweder  nach  außen  hin
solche  Wirkungen  äußern,  welche  die  Rechtsordnung  verbietet,
oder  nach  innen  hin  eine  solche  Unterwerfung  der  Mitglieder
herbeiführen,  daß  dies  der  sittlichen  Würde  und  Selbständigkeit
des  Menschen  widerspricht.  Aus  diesem  Grunde  sind  nichtig:

1.  solche  Boykott-Bestimmungen,  die  über  das  Maß  des
erlaubten  sozialen  Kampfes  hinausgehen.  Gestattet  ist  zwar
die  Bestimmung,  daß  man  unter  bestimmten  Umständen  jeden
geschäftlichen  Verkehr  mit  andern  abbricht,  allein  es  ist
nicht  gestattet,  dies  so  weit  zu  treiben,  daß  auch  noch  etwa
Dritte,  welche  mit  diesen  eben  genannten  in  Verkehr  treten,
gleichfalls  ausgeschlossen  wären.?)

2.  Unstatthaft  ist  eine  Satzungsbestimmung  in  der  Art,  daß
die  Vereinsgenossen  auf  alle  Zukunft  unbedingt  bestimmten
Produktions-  und  Verkehrsvorschriften  unterworfen  werden.

——  —

!)  Nachweisungen  finden  sich  in  der  Kartellrundschau  I  (1903);  z.  B.
S.  849,  917  u.  a.

?)  Vgl.  die  Entsch.  in  Enzyklop.  I  S.  709.  Weiteres  im  Schuldrecht.
Neuerdings  auch  Srafta,  contratti  a  danno  di  terzi  in  der  Rivista  di
diritto  commere.  I,  p.  453.
        <pb n="378" />
        364  ll.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

Derartige  Kartellbestimmungen  können  immer  nur  für  die
Zeit  gelten,  in  der  jemand  Vereinsmitglied  ist,  und  immer  nur  in
der  Weise,  daß  das  Vereinsmitglied  stets  durch  Austritt  sich
die  Freiheit  wieder  erwerben  kann,  und  zwar  unter  den  üblichen,
  nicht  außerordentlich  erschwerten  Bedingungen.  Mit
dieser  Beschränkung  sind  solche  Bestimmungen  allerdings
statthaft.?)

3.  Religiöse  Vereine  enthalten  nicht  selten  die  Pflicht
der  Einhaltung  eines  bestimmten  moralischen  und  religiösen
Lebenswandels,  auch  etwa  die  Pflicht,  es  nicht  zu  gestatten,
daß  Schriften  bestimmter  Richtung  verbreitet  oder  in  Familien
eingeführt  werden.  Solche  Pflichten  sind  juristisch  nicht  faßbar
  und  nicht  vollziehbar,  denn  sie  weilen  in  einer  Sphäre,
welche,  wie  S.  11f.  bemerkt,  dem  Recht  entzogen  ist.  Eine
Zuwiderhandlung  kann  mithin  nur  zur  Folge  haben,  daß  eine
Ausschließung  aus  dem  Verein  mit  allen  ihren  Nachteilen  dadurch
  begründet  wird.  Ebenso  verhält  es  sich  mit  der  Pflicht,
durch  letztwillige  Verfügungen  den  Verein  zu  fördern,  welche
Pflicht  nach  den  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Gesetzbuches
völlig  unwirksam  ist,  $  2302.?)

4.  Die  Aktiengesellschaften  geben  solchen  Verpflichtungen
keinen  Raum,  höchstens  daß  man  durch  Bestimmungen  über
etwaige  Ausschließung  von  Aktionären  mittelbar  etwas  ähnliches
  herbeiführen  kann  (88  211f.  H.G.B.)?);  wohl  aber  die
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  vgl.  858  3  und  53
Ges.  über  G.m.  b.H.  Bei  den  eingeschriebenen  Hülfskassen
darf  den  Mitgliedern  die  Verpflichtung  zu  Handlungen  oder
Unterlassungen,  „welche  mit  dem  Kassenzweck  in  keiner
Verbindung  stehen“,  nicht  auferlegt  werden,  $  6  Hülfskassengesetz
  vom  7.  April  1876  (1.  Juni  1884).

IV.  Solche  Pflichten  werden  nicht  selten  durch  sog.  Vertragsstrafen
  gesichert.  Diese  haben  allerdings  nicht  eigentlich
  den  Charakter  von  Vertragsstrafen,  denn  die  Rechtstätigkeit,
  wodurch  das  Mitglied  dem  Verein  zutritt  und  die  Vereinspflichten
  übernimmt,  ist  nicht  als  Vertrag  aufzufassen.  Trotz-!)

  Zu  weit  geht  Reichsgericht,  12.  April  1894,  Entsch.  33,  S.  175.

°)  Beispiele  bei  Leist,  S.  43.

8)  Doch  ist  bereits  die  Frage  aufgetaucht,  ob  nicht  $  212  H.G.E.
in  dieser  Richtung  zu  verwenden  wäre,
        <pb n="379" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Vereine.  $  156.  365

dem  aber  müssen  die  Bestimmungen  über  Vertragsstrafen  Anwendung
  finden,  denn  diese  müssen  überall  bestehen,  wo  ein
rechtsgeschäftliches  Versprechen  durch  Zusicherung  von  Nachteilen
  für  den  Fall  der  Zuwiderhandlung  gekräftigt  werden
soll.  Daher  muß  hier  auch  folgendes  gelten:  die  Vertragsstrafen
  unterliegen  der  richterlichen  Mäßigung,  es  müßte  denn
sein,  daß  der  Vereinsgenosse  ein  Vollkaufmann  ist  und  der
Vereinszutritt  als  ein  in  das  IHandelsgewerbe  einschlagendes
Geschäft  zu  betrachten  ist,  was  allerdings  bei  Vereinen  von
Gewerbetreibenden  sehr  häufig  der  Fall  sein  wird.  In  solchem
Falle  ist  ein  richterliches  Mäßigungsrecht  ausgeschlossen;  vgl.
&amp;amp;  343  B.G.B.  und  $  348  H.G.B.’)

Die  „Vertragsstrafen“  erlangen  noch  eine  besondere  Bedeutung,
  weil  sie  nicht  einen  Anspruch,  sondern  eine  Anspruchsmöglichkeit
  gewähren,  von  der  der  Berechtigte,  hier  also  die
Organe  des  Vereins,  beliebig  Gebrauch  machen  können.  Hierdurch
  können  die  Organe  eine  ungemessene  Macht  und  Heırschaft
  erlangen.?)

V.  Von  Wichtigkeit  sind  die  mit  den  zivilistischen  Belastungen
  verbundenen  prozessualen  oder  quasiprozessualen
„Vereinbarungen“*),  namentlich  die  Schiedsbestimmungen  und
Schiedsvertragsbestimmungen,  wonach  über  die  Rechte  und
Pflichten  der  Vereinsmitglieder  oder  Organe  nicht  gerichtlich,
sondern  durch  Schiedsgerichte  entschieden  oder  gewisse  den
Rechten  oder  Pflichten  zu  Grunde  liegende  Elemente  dem
Ermessen  von  Schiedsmännern  überlassen  werden  sollen
(Kompromiß,  Arbitrium).  Auch  diese  Klauseln  beruhen  hier
nicht  auf  Vertrag:  sie  beruhen  auf  der  einseitigen  Erklärung,

1)  Zahlreiche  Beispiele  bei  Leist,  S.  48f.,  57f.  Über  die  Statthaftigkeit
  von  Vertragsstrafen  vgl.  auch  O.L.G.  Kassel,  5.  November
1891,  Seuffert  48,  No.  174  (wo  mit  Recht  hervorgehoben  ist,  daß  der
Fall,  wo  die  Vertragsstrafe  eintritt,  genau  zu  bezeichnen  und  Festsetzung
  nicht  in  die  bloße  Willkür  zu  stellen  ist),  Reichsgericht,
19.  Dezember  1900,  Entsch.  47,  S.  146.  Nicht  selten  werden  sie  auch
durch  Depotwechsel  gesichert.  Durch  derartige  Dinge  sucht  man  auch
dem  &amp;amp;  343  B.G.B.  zu  entgehen,  da  ein  rechtliches  Mäßigungsrecht  ausgeschlossen
  ist  „nach  Entrichtung  der  Strafe“,

2)  Vgl.  Leist,  S.  Sf.

®)  Wichtig  ist  auch,  daß  für  alle  Verbindlichkeiten  der  Mitglieder
gegen  den  Verein  der  Gerichtsstand  des  $  22  C.P.O.  gilt.
        <pb n="380" />
        366  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

auf  welcher  der  Beitritt  des  Mitgliedes  beruht,  welche  aber
wie  durch  Vertrag  bindet.  Daher  muß  hier  dasselbe  gelten,
wie  wenn  solche  Klauseln  vertragsmäßig  geschaffen  worden
wären.  Wichtig  ist  vor  allem,  daß  der  Verein  in  den  zwischen
ihm  und  den  Mitgliedern  bestehenden  Streitigkeiten  nicht  zum
Schiedsrichter  ernannt  werden  kann  und  daher  auch  nicht
seine  Organe,  soweit  sie  organmäßig  handeln:  keiner  kann
Schiedsrichter  in  eigener  Sache  sein.')

Dagegen  wäre

1.  ein  Vereinsmitglied  an  sich  nicht  unfähig  zum  Schiedsrichteramt,
  sofern  es  nicht  in  seiner  Eigenschaft  als  Vereinsorgan
  handelt.?)

Sodann  ist  es

2.  allerdings  statthaft,  einzelne  Punkte  dem  Ermessen
(Arbitrium)  des  Vereins,  d.  h.  seiner  Organe  anheim  zu  stellen
und  zwar  entweder  seinem  freien  oder  seinem  gebundenen
Ermessen  (88  315£.  B.G.B.);  ein  freies  Ermessen  unterliegt
dann  keiner  richterlichen  Nachprüfung.

Die  richtige  Unterscheidung  dieser  zwei  Verhältnisse  ist
die  praktische  Schwierigkeit  der  Lehre.?)

Außerdem  gilt  der  Grundsatz,  daß  sich  ein  Schiedsvertrag
nur  auf  bestimmte  Rechtsverhältnisse  und  die  daraus  hervorgehenden
  Streitigkeiten  beziehen  darf,  8  1062  C.P.O.;  allein
eine  Beschränkung  auf  die  Streitigkeiten,  die  sich  aus  dem
Vereinsverhältnisse  und  seinen  Rechten  und  Pflichten  ergeben,
ist  genügend,  um  dem  Schiedsvertrag  seine  bindende  Kraft
zu  wahren.

1)  Gesammelte  Beiträge  zum  ZivilprozeB  S.  196f.,  259f.;  O.L.G.
Kassel,  20.  Januar  1888,  Seuffert  47,  Nr.  290;  vgl.  auch  R.G.  3.  März
1887,  Seuffert  42,  Nr.  293.  O.L.G.  Kiel,  12.  Mai  1902,  Mugdan  V,
S.  208,  Die  Aufrechterhaltung  dieses  Grundsatzes  ist  wesentlich.  Durchbrieht
  man  ihn,  so  werden  die  Vereinsgenossen  mundtot  gemacht  und
die  sozialen  Verhältnisse  furchtbar  gedrückt,  Man  verliert  mit  dem
Gerichte  seine  einzige  Stütze.

?)  Vgl.  auch  R.G.,  30.  Mai  1902,  Entsch.  51,  S.  393.

8)  Zahlreiche  Beispiele  für  dieses  sozial  ungemein  wichtige  Verhältnis
s.  bei  Leist,  S.  167;  ferner  Beispiele  in  der  Kartellrundschau,  z.  B.
Schiedsspruch  v.  6.  März  1908,  I,  S  497.  Ob,  wenn  eine  derartige  Klausel
nichtig  ist,  der  ganze  Vcrein  hinfällig  wird  oder  einfach  die  Klausel
gestrichen  werden  muß,  darüber  s,  oben  S.  348,
        <pb n="381" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Vereine.  $&amp;amp;  157.  367

VI.  Neben  den  Pflichten  gegen  die  juristische  Person
können  auch  Pflichten  gegenüber  dritten  bestehen;  so  insbesondere
  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Schulden  der
juristischen  Person  gegenüber  den  Gläubigern  (Garantiehaftung);
  eine  solche  besteht  bei  offenen  Handelsgesellschaften
und  Kommanditgesellschaften;  sie  besteht  bei  Genossenschaften
teils  bedingt,  teils  unbedingt;  bei  den  Aktiengesellschaften
nur  ausnahmsweise,  &amp;amp;  217  H.G.B.  Diese  Haftung  hat  selbständigen
  Charakter:  sie  findet  auch  statt,  wenn  der  den  Dritten
Haftende  gegenüber  der  juristischen  Person  Einreden  oder  Einwände
  hätte,  z.  B.  die  Einrede  der  Arglist;  sie  ist  eine  durch
die  Mitgliedschaft  begründete  Gewährhaftung  gegen  Dritte,  sie
ist  nicht  ein  blober  Rückschlag  der  gegenüber  der  juristischen
Person  bestehenden  Haftung.)  Daraus  ergeben  sich  wichtige
Besonderheiten  für  den  Konkurs  (Arch.  £.  ziv.  Prax.  95  S.  340f.).

yyr.  Erwerb  und  Verlust  der  Mitgliedschaft.
&amp;amp;  157.

I.  Die  Mitgliedschaft  kann  durch  den  Gründungsakt  erworben
  werden,  also  durch  ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  als
Parallelgeschäft  zu  kennzeichnen  ist  (S.  347).  Sie  kann  nachträglich
  erworben  werden  durch  Rechtsnachfolge,  soweit  die
Mitgliedschaften  veräußerlich  sind.  Sie  kann  erworben  werden
durch  nachträglichen  Zutritt,  sofern  ein  solcher  satzungsmäßig
gestattet  und  die  satzungsmäßigen  Bedingungen  erfüllt  sind.
Hier  ist  vor  allem  der  Unterschied  der  geschlossenen  und
der  offenen  Mitgliederzahl  von  Bedeutung.

Il.  Möglicherweise  besteht  eine  geschlossene  Mitgliederzahl;
  sie  ist  mit  dem  Wesen  des  Vereins  nicht  unverträglich:
denn  sie  heftet  den  Verein  nicht  an  einzelne  individuelle
Personen,  sie  läßt  es  zu,  daß  innerhalb  des  Zahlenkreises
andere  Mitglieder  eintreten:  ein  Wechsel  ist  nicht  ausgeschlossen;
  er  kann  durch  Rechtsnachfolge  geschehen  oder
auch  Kraft  ursprünglichen  Erwerbs,  wenn  ein  Mitglied  wegfällt
  und  eine  Stelle  frei  wird.  Die  Ausschließung  eines

')  Unrichtig  R.G.,  6.  Dez.  1889,  Entsch.  XXIV,  S.  146.  Richtig
R.G.,  30.  Juni  1880,  Entsch.  IL  S.  180;  14.  Febr.  1883,  Entsch.  IX

S.  36;  13.  Juli  1887,  Entsch.  XIX  S.  124;  12.  Febr.  1902,  Entsch.
51,  8.  38.
        <pb n="382" />
        368  11I.  Buch.  A,  Rechtssubjekte,

solchen  Personenwechsels  und  die  Bindung  an  eine  bestimmte
Personenzahl  würde  zwar  den  Verein  nicht  nichtig  machen,
sie  wäre  aber  ein  Mißbrauch  der  Vereinsform  gegen  den
wahren  Sinn  der  Rechtseinrichtung.

Eine  besondere  Art  der  Vereine  mit  geschlossener  Mitgliederzabl
  bilden  die  Aktiengesellschaften  und  diejenigen,
die  ihnen  nachgebildet  sind.  Hier  gehört  zum  Wesen  der
Organisation,  daß  eine  bestimmte  Anzalıl  von  Mitgliedschaften
unabänderlich  geschaffen  werden,  welche  Mitgliedschaften  sich
auf  einen  bestimmten  Beitrag  stützen,  in  der  Art,  daß  die
Gesamtheit  der  Beiträge  das  unverbrüchlich  zu  wahrende
Grundkapital  des  Vereins  bildet.  Numerus  clausus  und  ein,
durch  die  bestimmt  bezeichneten  Beiträge  gebildetes,  unveränderliches
  Stammvermögen  ist  die  Kennzeichnung  dieser
Gesellschaftsform,  der  auch  die  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  angehören.  Sie  liegen  außerhalb  unserer  Erörterungen,
mußten  aber  im  Bereich  des  Vereinsrechts  kurz  gekennzeichnet
werden.

III.  Meist  haben  die  Vereine  des  Zivilrechts  eine  unbestimmte
  Personenzahl,  sie  lassen  also  den  Zutritt  weiterer
Mitglieder  unbeschränkt  zu.  Hier  wird  es  namentlich  vorkommen,
  daß  ein  Mitglied  nachträglich  hinzutritt,  sich  nachträglich
  anschließt.  ZHierüber  aber  gilt  folgendes:  Eine
solche  Anschließung  ist  ein  Rechtsgeschäft:  sie  ist,  wie  die
Gründung,  ein  Rechtsgeschäft  des  Persönlichkeitsrechts,  sie
ist  aber  vom  Gründungsakt  wesentlich  unterschieden;  denn
es  handelt  sich  hier  nicht  um  die  Schöpfung  einer  juristischen
Person,  sondern  um  eine  Neuknüpfung  von  Beziehungen,  in
denen  die  juristische  Person  zur  Menschenwelt  steht.  Das
Eintrittsrechtsgeschäft  kann  einseitig  oder  zweiseitig  sein.
Ob  das  eine  oder  andere,  richtet  sich  nach  der  Satzung;
ebenso  die  Form.')  Möglicherweise  genügt  die  bloße  Anmeldung;
  z.  B.  kann  bestimmt  werden,  daß,  wer  immer  eine
Karte  zu  einer  Aufführung  löst,  von  selber  den  Beitritt  zu

t)  Schriftliche  Form  verlangt$15  Gen.Ges.:  „einer  von  dem  Beitretenden
zu  unterzeichnenden  unbedingten  Erklärung  des  Beitritts“.  Vgl.  R.G
22.  Okt.  1887  Entsch.  XIX  S.  189  und  die  hier  zitierten  Entsch.  Bei
Aktiengesellsch.  gilt  der  Zeichnungsschein,  bei  Ges.  m.  beschr.  H.  ist  Erklärung
  in  öffentlicher  Urkunde  vorgesehen,  $$  2,  15  und  55  G.m.b.  H.
        <pb n="383" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Vereine.  8  157.  369

einem  bestimmten  Verein  erklärt  und  ohne  weiteres  Mitglied
wird.  Man  hat  durch  solches  Mittel  vielfach  den  Erfolg
herbeizuführen  gesucht,  Aufführungen,  welche  nur  vor  den
Mitgliedern  eines  Vereins  vor  sich  gehen  können,  in  ihrer
Wirkung  Öffentlich  zu  machen.  Möglicherweise  ist  aber  auch
eine  Annahme  der  Beitrittserklärung  erforderlich:  Annahme
durch  Vorstand,  Mitgliederversammlung,  Einspruchsrecht,
Ballotierung  usw.  Dadurch  wird  aber  das  Eintrittsgeschäft
nicht  zum  Vertrag:  die  Eintrittserklärung  ist  nicht  ein  Antrag,
  welcher  angenommen  wird;  nicht  der  Antrag,  sondern
das  Mitglied  wird  angenommen,  mindestens  ihm  kein  Widerspruch
  entgegengesetzt:  es  sind  zwei  Personenrechtsgeschäfte
in  bezug  auf  die  Mitgliedschaft,  nicht  ein  aus  Antrag  und  Annahme
  bestehendes  einheitliches  Vertragsgeschäft.

Jedenfalls  aber  kann  ein  Dritter  nur  durch  Rechtsgeschäft
  Mitglied  werden.  Es  ist  unmöglich,  etwa  zu  bestimmen,
  daß  jede  Person,  die  auf  der  Straße  geht  oder  die
in  ein  bestimmtes  Verhältnis  gerät,  ohne  weiteres  von  selber
Mitglied  wird,  sodaß  beispielsweise  sänıtliche  Mitglieder  einer
Gemeinde  von  selber  auch  Mitglieder  des  Vereins  würden.?!)
Wohl  aber  kann  bestimmt  werden,  daß  die  freiwillige  Anschließung
  an  ein  bestimmtes  Verhältnis  zu  gleicher  Zeit  auch
Anschluß  an  den  Verein  bewirkt,  sodaß,  wer  das  erstere  tut,
weiß,  daß  zugleich  das  zweite  eintritt,  und  sich  daher  dem
zweiten  unterwirft.  Namentlich  kann  festgesetzt  werden,
daß  Mitglieder  eines  Zweigvereins  von  selbst  auch  Mitglieder
des  Hauptvereins  werden.  In  diesem  Falle  hat  der  Akt,
welcher  die  Mitgliedschaft  im  Zweigverein  begründet,  zu
gleicher  Zeit  die  Bedeutung,  die  Mitgliedschaft  des  Hauptvereins
  anzuknüpfen.  Es  ist  hier  ähnlich  wie  im  vorigen
Falle,  wenn  durch  Lösung  eines  Billets,  d.h.  durch  Abschluß
eines  Werkvertrages  zu  gleicher  Zeit  die  Mitgliedschaft  angemeldet
  und  erworben  wird.  Dieser  Fall  hat  auch  eine  einleuchtende
  Analogie  im  Staatsrecht.  Es  ist  ebenso,  wie  die  Mitglieder
  der  deutschen  Bundesstaaten  von  selbst  auch  Mitglieder
des  deutschen  Reiches  sind  (S.  354,  405).  Deukbar  ist  es  dabei,
daß  neben  den  Mitgliedern  der  Zweigvereine  auch  noch  un-!)

  Damit  würde  sich  ein  Verein  zur  Zwangsgenossenschaft  gestalten.
Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  1.  24
        <pb n="384" />
        370  IEl.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

mittelbare  Hauptvereinsmitglieder  vorhanden  sind,  ganz  ebenso
wie  beim  deutschen  Reich  unmittelbare  Reichsangehörige,  die
keinem  Bundesstaat  angehören.  So  kann  beispielsweise  bei
einem  Frauenverein,  der  aus  einer  Anzahl  von  Ortsvereinen
besteht,  immerhin  die  Möglichkeit  gegeben  sein,  daß  auch
noch  solche  Mitglieder  beitreten,  die  keinem  Ortsverein  angehören.


Auch  sonst  ist  eine  Bestimmung  nicht  selten,  wonach
niemand  Mitglied  des  Vereins  A  werden  kann,  ohne  Mitglied
des  Vereins  B  zu  sein.)

IV.  Mitgliedschaftsrechte  können  auch  in  der  einen  oder
anderen  Weise  so  erworben  werden,  daß  ein  und  dasselbe  Mitgliedschaftsrecht
  mehreren  Personen  zusteht,  in  welchem  Falle
sowohl  das  Organschaftsrecht  als  auch  das  Wertrecht  nur
ungeteilt  ausgeübt.  werden  können.  Es  müssen  insbesondere
sämtliche  Beteiligte  dafür  sorgen,?)  daß  in  der  Mitgliederversammlung
  einmütig  die  Stimme  abgegeben  wird,  und  auch
die  entsprechende  Tätigkeit  im  Mitgliederverband  muß  einınütig
  sein.  Eine  nicht  einmütige  Tätigkeit  wäre  nicht  zu
berücksichtigen.

Die  Pflichten  sind  ebenfalls  einmütig  zu  erfüllen,  und  es
besteht  in  diesem  Falle  eine  unteilbare  Verbindlichkeit,  denn
der  Verein  kann  nur  die  Leistung  ganz  oder  gar  nicht  gebrauchen.?)
  Dies  ist  insbesondere  auch  wichtig,  wenn  es  sich
nicht  um  Geldleistungen,  sondern  um  andere  Tätigkeiten,
insbesondere  um  Unterlassungen  handelt.  Man  denke  an
einen  Kartellverband  und  an  den  Fall,  daß  eines  der  beteiligten
Geschäfte  an  mehrere  Erben  überginge,  die  sich  in  die  verschiedenen
  Zweige  teilten.

8  158.
Die  Mitgliedschaft  kann  aufhören  trotz  des  Fortbestandes
  des  Vereins.  Mit  der  Mitgliedschaft  hören  Organnn

  nn

1)  Nur  beschränkt  zulässig  ist  solehes  Abhängigkeitsverhältnis  aus
begreiflichen  Gründen  nach  dem  Gesetz  über  eingeschriebene  Hülfskassen
7.  April  1876  (1.  Juni  1884)  8  6  Abs.  2.  Ein  Fall  einer  solchen
Abhängigkeit  bei  Leist  S.  129  Anm.  2.

2)  Für  Aktien-Ges.  vgl.  $  225  H.G.B.  Besonderheiten  bei  Ges.  m.  b.
Haft.,  817  Ges.  über  G.  m.b.  H.

s)  H.G.B.  $  225  bestimmt  für  Aktien-Ges.  Gesamtverbindlichkeiten.
        <pb n="385" />
        Ill.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Vereinsmitgliedschaft.  8159.  371

schaftsrecht  und  Wertrecht  mit  den  entsprechenden  Pflichten
auf;  insbesondere  kommt  dem  Austretenden  im  Zweifel  ein
Anteilsrecht  am  Vereinskapital  nicht  zu.  Doch  kann  etwas
anderes  bestimmt  sein,  denn  das  Gesetz  ist  hier  nachgiebigen
Rechtes.

Insbesondere  kann:

1.  eine  Ablösung  des  Wertrechts  vorbehalten  werden;')
es  kann

2.  ein  Teil  der  Rechte  vorbehalten  werden  (so  die  Genußscheine
  als  Residuum  des  Aktienrechts);

3.  ein  Teil  der  Pflichten  kann  fortdauern,  z.  B.  eine  Unterlassungspflicht.
  Jedoch  ist  es  unumgänglich,  daß  sämtliche
fortlaufenden  Pflichten  mindestens  2  Jahre  nach  Austritt  aus
dem  Verein  erlöschen;  denn  der  Gedanke  des  $  39  ist  der,
daß  sich  innerhalb  2  Jahren  jeder  von  dem  Verein  mit  allen
dem  Verein  anhaftenden  Pflichten  lösen  und  ledigen  kann.
Niemanden:  sollen  die  Vereinsfolgen  länger  als  zwei  Jahre  anhaften
  dürfen.  Für  Gesellschaften  m.  b.  H.  gilt  allerdings
(leider)  eine  derartige  Bestimmung  nicht.

4.  Die  zur  Zeit  der  Mitgliedschaft  erwachsenen  Verpflichtungen,
  z.  B.  zur  Beitragszahlung,  zur  Zahlung  vorhandener
Vereinsschulden  an  die  Gläubiger  dauern  natürlich  (bis  zur
Verjährung)  weiter.?)

8  159.

I.  Die  Mitgliedschaft  kann  aufhören  1.  durch  Rechtsereignisse,
  2.  durch  Rechtshandlungen.

1.  Durch  Rechtsereignisse  nach  Maßgabe  der  Satzungen:
so  durch  Verlust  des  Wohnsitzes,’)  durch  Verschollenheit,
durch  Verlust  der  Ehrenrechte.‘)

Gemeinhin  hört  sie  auf  durch  Tod,  sofern  sie  nicht  satzungs-1)

  Bei  den  Genossenschalten  ist  dies  sogar  bindendes  Recht,  &amp;amp;  73,
18  Gen.-Ges.

2?)  H.G.B.  88159,  161  (5  Jahre).  T,andesgesetze  haben  für  ihre  Genossenschaften
  Sonderbestimmungen,  z.  B.  Preuß.  Wassergenossensch.Ges.  v.
l.  April  1879  8  80.

»)  Vgl.  Genoss.Ges.  &amp;amp;  67.

#)  Vgl.  Genoss.Ges.  &amp;amp;  68.

24*
        <pb n="386" />
        372  IIl.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

gemäß  auf  die  Erben  erstreckt  wird,  und  zwar  entweder  durch
den  Tod  sofort  oder  nach  Ablauf  bestimmter  Zeit.!)

Sie  hört  ferner  auf,  durch  Konsolidation:  der  Verein  kann
nicht  sein  eigenes  Mitglied  sein;°)  solches  kann  nur  vorübergehend
  stattfinden,  kommissionsweise,  soweit  das  Mitgliedschaftsrecht
  -veräußerlich  ist.)  Wird  daher  das  Mitgliedschaftsrecht
vom  Verein  erworben,  so  erlischt  es.

II.  Die  Mitgliedschaft  hört  auf  2.  durch  Rechtshandlungen,
und  zwar  a)  durch  die  Rechtshandlung  des  Mitgliedes  selbst,
durch  Austritt,  d.  h.  durch  die  einseitige  Erklärung,  nicht  mehr
Mitglied  sein  zu  wollen.  Dieses  Austrittsrecht  ist  bei  Privatvereinen
  unumgänglich;  die  Bestimmung  des  $  39  ist  darum
auch  zwingenden  Rechtes.  Es  kann  nur  bestimmt  werden,
daß  dem  Austritt  eine  Kündigung  vorhergehen  muß,  und  die
Kündigungsfrist  darf  nicht  länger  als  2  Jahre  sein;  auch  darf
die  Kündigung  nicht  an  sonstige  Bedingungen  und  Belastungen,
z.  B.  an  ein  Kündigungsgeld,  gebunden  sein.?)

Der  Grund  ist:  es  soll  niemand  gezwungen  werden,  übermäßige
  Zeit  sich  an  einen  Verein  zu  binden,  der  möglicherweise
  in  seiner  späteren  Entwicklung  gar  nicht  mehr  seinem
Sinn  und  seiner  Denkweise  entspricht;  es  sollniemand  gezwungen
sein,  auf  solche  Weise  Bestrebungen  zu  unterstützen,  die  ihm
vielleicht  in  der  Seele  widerstehen.)  Ein  zweiter  Grund
ist:  das  Vereinsrecht  soll  nicht  zu  einer,  gewisse  Kreise  der
Bevölkerung  unwiderruflich  bindenden,  Autonomie  ausarten,
sodaß  die  Vereine  zu  einem  Staat  im  Staate  werden.

Die  Austrittserklärung  ist  formlos;  die  Satzung  kann  eine

1)  Vgl.  Genoss.Ges.  &amp;amp;  77.

*®)  Vgl.  Arch.  f.  civ.  Praxis  81  S.  347£.

s)  Für  Aktiengesellsch.  $  226  H.G.B.,  für  Ges.  m.  b.  Haft.  $  33  Ges.
über  G.  m.  b.  H.

*)  R.G.,  21.  Januar  1893,  Entsch.  XXX,  S.  81  (nach  dem  Genossenschaftsgesetz,
  wo  in  8  65  eine  ähnliche  Bestimmung  gilt).

6)  Bei  Genossenschaften  ist  das  freie  Austrittsrecht  durch  $8  65,  18
Gen.Ges.  gewährleistet.  Bei  Akt.Ges.  ist  das  Recht  des  Verzichts  auf  die
vollbezahlte  Aktie,  welche  dann  der  Aktiengesellschaft  anheimfällt,  anzunehmen,
  da  die  etwaigen  Nebenpflichten  ($  212  H.G.B.)  doch  nur  als
sekundäre  Belastungen  erscheinen.  Nicht  so  bei  Gesellsch.  m.  b.  H.,  da
hier  die  Nachschußpflicht  und  sonstige  Verhaftungen  sehr  wesentlich  seiu
können.  Hier  kann  durch  8  61  Ges.  über  G.  m.  b.  H.  geholfen  werden.
        <pb n="387" />
        IlI.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Vereinsmitgliedschaft.  8159.  373

schriftliche  Kündigung  verlangen.  Dies  ist  keine  Erschwerung,
  welche  nach  $  39  unstatthaft  wäre.

III.  Die  Mitgliedschaft  kann  aufhören  b)  durch  Rechtshandlung
  des  Vereins,  durch  Ausschließung,  soweit  solche
satzungsmäßig  gestattet  ist.)  Wer  nicht  mehr  Mitglied  ist,
kann  nicht  ausgeschlossen  werden:  eine  solche  Ausschließung
wäre  nur  eine  Form  der  Disziplinierung,  die  dem  Verein
gegen  gewesene  Mitglieder  nicht  zusteht.”)

IV.  Für  die  Ausschließung  der  Mitglieder  bei  der  Aktiengesellschaft
  und  bei  der  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung
gilt  einiges  Besondere,  was  wegen  des  civilistischen  Interesses
nicht  übergangen  werden  kann.  Die  Ausschließung  kann  hier,
abgesehen  vom  Fall  der  Kaduzierung,  nur  durch  Amortisation
der  Aktien  bezw.  der  Geschäftsanteile  geschehen,  und  die
Amortisation  erfolgt  regelrecht  durch  Rückzahlung  des  Nennwertes,
  vgl.  $  227  H.G.B.  und  $  34  Ges.  über  Ges.  m.b.  H.  Die
Amortisation  kann  eine  Amortisation  durch  Kündigung  sein,
sie  kann  also  dem  Belieben,  dem  Ermessen  des  Vorstandes
oder  der  Mitgliederversammlung  überlassen  sein.”)  Sie  kann
auch  mittelbar  herbeigeführt  werden  durch  die  Verpflichtung
zur  Übertragung  der  Aktien  an  die  Gesellschaft,  welche  Pflicht
satzungsgemäßb  in  der  Art  erfolgen  kann,  daß  sie  jeden,  auch
den  zukünftigen  Aktionär,  bindet.

In  allen  diesen  Fällen  erfolgt  die  Ausschließung  des  Mitgliedes
  unter  Rückzahlung  des  Nennwertes  der  Aktie.  Man
hat  aber  angenommen,  daß  es  auch  statthaft  sei,  auszubedingen,
daß  eine  Aktie  ohne  Rückzahlung  oder  gegen  teilweise  Rückzahlung
  amortisiert  werde,  sodaß  der  Aktionär  sein  Recht  ganz
oder  teilweise  verliert.  Bei  Genossenschaften  ist  allerdings
ein  derartiges  sicher  nicht  möglich,  da  nach  $  18  des  Gen.Ges.

 

!)  Ist  sie  satzungsmäßig  gestattet,  so  haben  die  Gerichte  nicht  hineinzureden:
  eine  Nachprüfung  der  Gründe  der  Ausschließung  steht  ihnen
nicht  zu,  Einzyklop.  I,  S.  576  und  die  dort  zit.  Entsch.,  auch  Oberstes  L.G.
Bayern,  22.  Nov.  1895,  Seuffert  51  No.  168,  O.L.G.  Celle  29.  Juni  1895
üb.  No.  169.  Weiteres  bei  Tueist,  S.  122f.  Versagt  ist  eine  solche  freie
Ausschließungsbefugnis  bei  eingeschriebenen  Hülfskassen,  Hülfskassengesetz
815  und  $29  2.6.

2)  R.G.  6.  März  1902  Entsch.  51,  S.  66.

®)  Zu  eng  Reichsgericht,  25.  September  1901,  Entsch.  49,  $.  77.
        <pb n="388" />
        374  UI.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

der  8  73  zwingenden  Rechtes  ist.)  Auch  bei  Aktiengesellschaften
  und  Gesellschaften  m.  b.  H.  kann  dies  nur  dann  als
statthaft  erscheinen,  wenn  sie  vinkuliert  und  damit  der  freien
Übertragung  entzogen  sind;  das  Gegenteil  stünde  mit  der
Natur  des  Rechts  als  eines  Gegenstands  des  allgemeinen  Verkehrs
  in  Widerspruch.  Bei  vinkulierten  Aktien  und  Geschäftsanteilen
  muß  eine  derartige  Bestimmung  für  zulässig  erachtet
werden:  sie  ermöglicht  allein,  die  Aktiengesellschaften  und
und  Gesellschaften  m.  b.  H.  für  eine  Menge  von  Lebenszwecken
zu  verwenden,  für  welche  das  Ausschließungsrecht  eine  Lebensfrage
  ist,  z.  B.  für  religiöse  Vereine.

yy)  Organe  im  eigentlichen  Sinn.
aaa)  Allgemeines.
8  160.

I.  Die  Organe  haben  die  Aufgabe,

1.  den  Vermögensverkehr  nach  außen  zu  gestalten  und

2.  die  Zwecke  des  Vereins  zu  erzielen,  welche  Zwecke
Leistungen  sind,  die  entweder  den  Mitgliedern  oder  Dritten
zukommen.  Die  Erreichung  der  Zwecke  kann  entweder  in
der  Erfüllung  fester  Rechtspflichten  bestehen,  die  der  Verein
gegenüber  den  Mitgliedern  übernommen  hat  (entsprechend  den
\Wertrechten),  oder  aber  auch  in  freiwilligen,  dem  Ermessen
der  Vereine  freigestellten  Leistungen,  in  welcher  Beziehung
die  Anwärter  dem  Verein  in  ähnlicher  Beziehung  gegenüberstehen,
  wie  die  Stiftlinge  der  Stiftung.

3.  Sie  haben  die  der  Persönlichkeit  obliegenden  öffentlichen
  Pflichten  zu  erfüllen.

II.  DieOrgane  können  unabhängig  oder  abhängig  sein  (S.  338).
Unabhängig,  wenn  die  Organschaft  verfassungsgemäß  ein  für  alle
‚Mal  einer  bestimmten  Person  oder  einer  durch  gewisse  Vorgänge
bezeichneten  Person  zukommt;  abhängig,  wenn  sie  in  die
Diskretion  eines  andern  Organs  gestellt  sind.  Dieser  Unter-1)

  Bei  Genossenschaften  kann  daher  der  Erfolg,  den  austretenden
Genossen  um  sein  Geschäftsguthaben  zu  bringen,  auch  nicht  dadurch
herbeigeführt  werden,  daß  man  den  Reingewinn  einfach  dem  Reservefonds
zuschreibt,  Reichsgericht  25  Juni  1896,  Seuffert  52,  No.  107.
        <pb n="389" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Vereinsorgane.  8  161.  375

schied  gilt  namentlich  von  der  Vorstandschaft:  möglich,  dab
jemand  ohne  weiteres  verfassungsmäßig  Vorstand  ist;  im  Gegensatz
  dazu  steht  die  abhängige  Organschaft,  wenn  beispielsweise
der  Vorstand,  wie  gewöhnlich,  von  der  Mitgliederversammlung
gewählt  wird  (88  27  und  40  B.G.B.).  Diese  beiden  Vorstandsarten
  sind  längst  im  Staatsrecht  entwickelt.  Im  Staatsrecht
ist  es  der  Unterschied  zwischen  Monarchie  und  Republik:  in
der  Monarchie  ist  der  Vorstand  verfassungsgemäß  eine  bestimmte
  Person  aus  bestimmter  Familie  oder  auch  aus  Wall
hervorgehend,  oder,  wie  bei  der  Realunion,  identisch  mit  dem
Monarchen  eines  anderen  Staates;  bei  der  Republik  dagegen
ist  die  Vorstandschaft  abhängig,  d.  h.  sie  wird  durch  ein
anderes  Organ  des  Staates,  Volksversammlung,  Parlament  usw.
bestimmt.

III.  Die  Organisation  der  meisten  Vereine  des  Privatrechtes
ist  eine  republikanische,  in  der  Art,  daß  der  Vorstand  durch
die  Mitgliederversammlung  oder  ein  anderes  oberstes  Organ
ernannt  wird,  und  zwar  nicht  nur  von  Anfang  an,  sondern
auch  in  der  Art,  daß  das  ernennende  oberste  Organ  die  Gewalt
hat,  denVorstand  derVorstandschaft  zu  entheben  (88  27,40  B.G.B).
Anders  bei  der  (regelmäßigen)  Stiftung,  wo  von  einer  Mitgliederversammlung
  und  ihrem  Ernennungs-  und  Enthebungsrecht
keine  Rede  sein  kann  ($  86  B.G.B.).

BPB)  Notwendige  Organe.
8  161.

I.  Ein  notwendiges  Organ  des  Vereins,  d.h.  ein  Organ,  ohne
das  der  Verein  nicht  bestehen  kann  (S.  338),  ist  der  Vorstand.
Er  ist  das  Exekutivorgan,  welches  nach  außen  hin  die  Rechtstätigkeit
  des  Vereins  vollzieht,  während  den  inneren  Organen
die  Direktive  bleibt.  So  im  Zweifel;  es  können  jedoch  auch
inneren  Organen  gewisse  Tätigkeiten  nach  außen  vorbehalten
sein,  aber  in  der  Art,  daß  diese  Organe  nur  mit  dem  Vorstand,
nicht  ohne  ihn  handeln  können;  sie  sind  daher  nur  in  der
Lage,  den  Vorstand  zu  ermächtigen  und  seine  organschaftliche
Gewalt  zu  mehren  oder  mindern,  nicht  aber  ohne  ihn  zu  wirken.
Immerhin  wirken  diese  anderen  Organe  nach  außen.  Während
handelsrechtliche  Vereine  ein  solches  Eingreifen  innerer  Organe
        <pb n="390" />
        376  IH.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

nicht  zulassen,  sondern  dem  Vorstand  eine  unbeschränkte  Organschaftsgewalt
  geben,  ist  im  bürgerlichen  Recht  diese  Gewalt
beschränkbar  und  daher  ein  Eingreifen  innerer  Organe  möglich,
&amp;amp;  26  B.G.B.

ll.  Die  Bildung  des  Vorstandes  ist  vollständig  der  Satzung
anheimgegeben.  Wie  bereits  (S.  375)  bemerkt,  kann  er  monarchisch
  oder  republikanisch  gestaltet  sein,  republikanisch  in  der
Art,  daß  er  durch  ein  erweitertes  Organ  des  Vereins,  meist  durch
die  Mitgliederversammlung,  gewählt  wird;  das  letztere  ist  die
Regel  und  tritt  ein,  wo  die  Satzungen  nichts  anderes  besagen,
S$  27  und  40  B.G.B.  Der  auf  solche  Weise  republikanisch
gestaltete  Vorstand  ist  jederzeit  entfernbar,  also  ein  abhängiges
Organ,  entfernbar  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung,
jedoch  kann  dies  beschränkt  sein  auf  den  Fall  eines  wichtigen
Grundes.  Eine  weitere  Beschränkung  des  Widerrufsrechtes
aber  ist  nicht  möglich;  die  Entfernung  aus  gewichtigen  Gründen
ist  eine  unumgängliche  Vorsichtsmaßregel.  Natürlich  kann
jede  Entfernung  des  Vorstandes  an  gewisse  ihm  zu  zahlende
Geldleistungen  (Entschädigungen)  geknüpft  sein  ($  27  B.G.B.),
jedoch  nicht  an  solche,  welche  als  eine  Belohnung  der  die
Entfernung  veranlassenden  Pflichtwidrigkeit  erschiene  oder
welche  die  Möglichkeit  der  Enthebung  illusorisch  machte.
Auch  kann  der  Vorstand  nicht  seine  Stellung  bis  zur
Gegenleistung  zurückbehalten,  denn  es  handelt  sich  um  ein
Persönlichkeitsrecht,  und  auf  diesem  Gebiete  gibt  es  keine
Rückbehaltungsrechte.

Nötigenfalls  kann  das  Amtsgericht  des  Vereinssitzes  außer
der  Ordnung  den  Vorstand  auf  Antrag  ernennen,  bis  eine  regelmäßige
  Ernennung  erfolgt  ist;  diese  Befugnis  kann  nicht  ausgeschlossen
  werden,  88  29,  40  B.G.B.

III.  Der  Vorstand  braucht  nicht  Mitglied  zu  sein.

IV.  Der  Vorstand  kann  Einzelorgan  oder  Mehrheitsorgan
sein  (S.  336f.)  und  letzteres  mit  kollektiver  oder  sozialer
Struktur;  im  Zweifel  gilt  eine  Verbindung  beider  Systeme,
indem  entweder  alle  Vorstandsmitglieder  schriftlich  einem
Beschluß  zustimmen  oder  sie  auf  Berufung  zusammen  kommen,
in  welchem  Falle  kraft  des  sozialen  Prinzips  die  Mehrheit
der  Erschienenen  entscheidet,  88  28,  32  B.G.B.

Davon  gilt  eine  Ausnahme
        <pb n="391" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Vereinsorgane.  8  162.  377

1.  bei  der  Konkursanmeldung  (Vermögensabtretung),  vgl.
Leitfaden  des  Konk.-R.  (2.  Aufl.)  S.  64f.,

2.  bei  Anmeldung  von  Änderungen  in  der  Vorstandschaft,
denn  es  wäre  ungeeignet,  in  diesem  Falle  etwa  einer  Mehrheit
die  Möglichkeit  zu  geben,  die  Minderheit  verschwinden  zu
lassen  (S.  345).')

3.  Was  aber  die  Passivstellung  betrifft,  so  gilt  das  obige
(S.  336):  es  genügt  die  Tätigkeit  gegenüber  einem  Mitgliede
des  Vorstandes  (etwas  anderes  kann  nicht  bestimmt  werden),
8  28  B.G.B.

V.  Der  Verein  ınuß  einen  Vorstand  haben;  damit  ist
ausgeschlossen,  daß  eine  Staatsbehörde  dem  Verein  vorsteht
(was  bei  der  Stiftung  möglich  ist);  und  wenn  ein  Staatsbeamter
Vorstand  ist,  so  ist  er  es  als  Privatperson,  nicht  in  seiner
Eigenschaft  als  Beamter.

$  162.

I.  Von  inneren  Organen  des  Vereins  ist  das  wichtigste
dasjenige,  das  zwar  nicht  das  bürgerliche  Gesetzbuch,  aber
ein  neueres  Reichsgesetz  (Privatversicherungsgesetz  vom
12.  Mai  1901,  8  29)  das  oberste  Organ  nennt.  Dieses  ist
dasjenige,  welches  die  letzten  Direktiven  gibt  und  regelmäßig
andere  Organe  ernennt,  entsetzt  und  ihnen  in  ihrer  Handlungsweise
  mehr  oder  minder  Beschränkungen  auferlegt.

Das  oberste  Organ  nun  ist  regelmäßig  die  sogen.  Mitgliederversammlung,
  geordnet  in  88  32f.  des  bürgerlichen
(esetzbuches,  d.  h.  die  Mitgliedergesamtheit  mit  Mehrheitsentscheidung,
  in  Versammlungen  nach  den  oben  angeführten
Grundsätzen  abstimmend;  mit  einfacher,  unter  Umständen  mit
verstärkter  Mehrheit  (?/,-Mehrheit,  85  33  und  41);  sie  kann
allerdings  auch  kollektiv  tätig  sein  unter  schriftlicher  Zustimmung
  aller  Mitglieder  (oder  auch  so,  daß  die  einen  in
Versammlungen  mündlich,  die  andern  schriftlich  zustimmen);
diese  kollektive  Art  der  Tätigkeit  kann  stets  die  soziale  ersetzen;
  nötig  ist  sie  (im  Zweifel),  wenn  nicht  nur  die
Satzungen,  sondern  auch  der  Zweck  geändert  werden  soll
(88  33,  40  B.G.B.).  Vgl.  S.  336£.

no

1)  Kammergericht  24.  Juni  1901  (und  4.  März  1901)  Entsch.  f.  G.
U.  S.  198.
        <pb n="392" />
        378  Ill.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

ll.  Ist  der  Beschluß  der  Mitgliederversammlung,  wie
meist,  ein  Versammlungsbeschluß,  so  ist  satzungsmäßige  Berufung
  erforderlich,  und  dazu  gehört  zunächst,  1.  daß  die  Berufung
  durch  das  satzungsmäßige  Organ,  regelmäßig  durch
den  Vorstand  erfolgt  ist;')  ausnahmsweise  in  unregelmäßiger
Weise  durch  den  Mitgliederverband,  wovon  S.  379  zu  handeln
ist;  dazu  gehört  2.  satzungsmäßige  Form  der  Berufung.?)
Dazu  gehört  3.  (wenn  die  Satzung  nichts  anderes  besagt)
vorgängige  Ankündigung  des  Gegenstands  der  Beratung
(SS  32,  40  B.G.B.).  Ein  Beschluß  ohne  dies  ist  nichtig.?)
Das  ist  eine  sehr  unpraktische  Einrichtung;  hier  hat  leider,
wie  in  andern  Punkten,  das  bürgerliche  Gesetzbuch  die  nötige
Vorsicht  vermissen  lassen.  Richtiger  wäre  es  gewesen,  ähnlich
wie  im  Aktienrecht,  an  Stelle  der  Nichtigkeit  eine  Anfechtbarkeit
  zu  setzen  und  zu  bestimmen,  daß  der  Beschluß  zur
Heilung  kommt,  wenn  nicht  die  Anfechtung  in  einer  bestimmten
Zeit  erfolgt  ist.  Jedenfalls  wird  die  aus  den  Mängeln  der
Berufung  hervorgehende  Nichtigkeit  geheilt,  wenn  die  unregelmäßig
  berufenen  Mitglieder  erschienen  sind  und  gegen  die
Unregelmäßigkeit  nicht  protestiert  haben.

Ein  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  wäre  auch  dann
nichtig,  wenn  sie  (ohne  satzungsmäßige  Gestattung),  was  sie
selbst  beschließen  sollte,  einem  andern  Organ  oder  einem
Dritten  überließe.  Doch  kann  sie  sich  in  Einzelpunkten  dem
örmessen  anderer  fügen.‘)

Ill.  Das  oberste  Organ  kann  aber  auch  aus  Delegierten
bestehen,  z.  B.  bei  einem  Gesamtverein  aus  Delegierten  der
Einzelvereine,  und  hier  können  für  die  Tätigkeit  dieselben
Grundsätze  gelten  (kollektives,  soziales  Prinzip).

IY.  Fraglich  ist  es  aber,  ob,  auch  wenn  das  oberste
Organ  in  anderer  Weise  gebildet  ist,  noch  eine  Mitgliederversammlung
  als  unentbehrliches  und  unumgängliches  Ur-  und
(Grundorgan  des  Vereins  hinzutreten  muß.  Das  ist  zu  be-1)
  Vgl.  Reichsgericht,  15.  Mai  1886,  Entsch.  XVI,  S.  174.
?)  Gesetzlich  ist  im  bürgerlichen  Gesetzbuch  keine  Form  vorgeschrieben.
  Uber  Aktiengesellschaften  vgl.  8$  255,  257,  225  H.G.B.

®)  O.L.G.  Celle,  4.  November  1901,  Mugdan  III,  S.  430.

*)  Vgl.  auch  Reichsgericht,  19.  September  1890,  Entsch.  XXVI,  8.  132.
        <pb n="393" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Vereinsorgane.  $  168.  379

jahen  aus  den  Gründen,  die  bereits  oben  S.  360  dargelegt
worden  sind  und  sich  aus  $S  36,  37,  41,  58  ergeben.  Es
kann  daher  in  allen  Fällen,  auch  wenn  ein  oberstes  Organ
vorhanden  ist,  eine  Mitgliederversammlung  verlangt  werden,
und  insbesondere  kann  die  Minderheit  der  Mitglieder  von
dem  Minderheitsrechte  des  $  37  Gebrauch  machen.  Allerdings
hat  dies  alles  darum  keine  überwiegende  Bedeutung,  weil  die
Art  des  Stimmrechts  in  der  Mitgliederversammlung  nachgiebigen
  Rechtes  ist  und  daher  eine  Reihe  von  Mitgliedern  für
stimmlos  erklärt,  das  Stimmrecht  auf  eine  Anzahl  Mitglieder
beschränkt  werden  kann;  allein  auch  die  nicht  stimmenden
Mitglieder  haben  ihre  Bedeutung,  weil  sie  an  der  Diskussion
teilnehmen  können,  und  diese  kann  von  entscheidender  Wichtigkeit
  sein;  wie  dies  bereits  S.  360  erwähnt  wurde.

$  163.

Zu  den  inneren  Organen  gehört  auch  der  momentane
Mitgliederverband,  der  durch  Kollektivbeschluß  eine  Mitgliederversammlung
  zu  erzwingen  vermag.  Ein  solcher  Mitgliederverband
  ist  ein  unentbehrliches  Hülfsmittel  der  Minderheit.
  Nach  dem  bürgerlichen  Gesetzbuch  besteht  er  im  Zweifel
aus  mindestens  einem  Zehntel  der  Mitglieder,  die  sich  zu
diesem  Zwecke  zusammentun;  es  kann  aber  in  der  Satzung
ein  mehr  oder  minder  bestimmt:  sein.

Die  Kollektiverklärung  des  Mitgliederverbandes  hat  eine
besondere  Form;  sie  erfolgt  schriftlich  „unter  Angabe  des
Zweckes  und  der  Gründe“;  sie  geht  dahin,  daß  eine  Mitgliederversammlung
  berufen  werden  soll.  Dadurch  entsteht
1.  die  Pflicht  der  maßgebenden  Organe,  namentlich  des  Vorstandes,
  zur  Berufung.  2.  Im  Falle  der  Nichterfüllung  dieser
Pflicht  ist  eine  rechtspolizeiliche  Mitwirkung  des  Gerichts  zur
Eigenberufung  (Ermächtigung)  statthaft:  die  Mitwirkung  geschieht
  durch  das  Amtsgericht  des  Vereinssitzes;  die  Eigenberufung
  selbst  erfolgt  durch  den  ermächtigten  Mitgliederverband.
  Das  Amtsgericht  „kann“  ermächtigen,  das  will
nicht  heißen:  es  ist  seine  Willkür;  es  will  heißen:  es  ist  in
sein  pflichtgemäßes  Ermessen  gestellt,  ob  eine  derartige  Berufung
  als  durch  die  Umstände  geboten  erscheint.  So  die
        <pb n="394" />
        580  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

Bestimmung  des  8  37;  sie  ist  zwingenden  Rechtes;  eine  Ausschaltung
  des  momentanen  Mitgliederverbandes  durch  die
Satzung  ist  unmöglich,  wohl  aber  eine  Erschwerung  durch
Festsetzung  einer  stärkeren  Mehrheit,  während  im  Aktienvecht
  ($  254  H.G.B.)  zwar  eine  geringere,  nicht  aber  eine
stärkere  Mehrheit  bestimmt  werden  kann.  Vgl.  auch  8  50
(ses.  über  Ges.  m.  b.  H.,  $  45  Gen.Ges.

yy)  Gewillkürte  Organe.
8  164.

I.  Andere  Organe  können  sein:  ein  Aufsichtsrat  als  Kontrollorgan;
  es  können  aber  auch  besondere  Vorstandsmitglieder  für
einzelne  bestimmte  Tätigkeiten  satzungsmäßig  ernannt  werden.
Insbesondere  kann  die  Satzung  auch  neben  dem  Vorstand
einen  Syndikus  ernennen,  der  die  Rechtssachen  besorgt  und
die  Prozesse  führt.  Es  kann  auch  bestimmt  werden,  daß  ein
eigener  Kassierer,  ein  eigener  Korrespondent,  ein  eigener
Verwalter  für  die  Vereinsgebäulichkeiten  satzungsmäßig  besteht.
  Nur  muß  dieser  Fall  der  satzungsgemäßen  Organschaft
wohl  von  dem  Fall  unterschieden  werden,  daß  eine  Person
kraft  Dienstvertrags  angestellt  wird  (S.  3331...  Das  erste
wird  man  namentlich  dann  annehmen,  wenn  verfassungsgemäß
ein  Mitglied  des  Vereins  die  Stellung  eines  Kassierers,  Kontrolleurs
  usw.  haben  soll.

II.  Auch  Gesamtorgane  kann  der  Verein  neben  seinen
gesetzlichen  haben;  so  insbesondere  örtliche  Filialmitgliederversammlungen,
  Filialausschüsse  usw.,  wovon  noch  unten  8.4061.
die  Rede  sein  wird.

In  allen  diesen  Beziehungen  steht  der  Privatbestimmung
das  freieste  Feld  offen.

66)  Arten  der  Vereine.
&amp;amp;  165.

I.  Bekanntlich  unterscheidet  das  bürgerliche  Gesetzbuch
zwischen  wirtschaftlichen  und  Idealvereinen.  Der  Unterschied
  zeigt  sich  nicht  in  der  Organisation,  aber  in  der  Begründung,
  Änderung  und  in  sonstigen  Lebensschicksalen.  Die
        <pb n="395" />
        IH.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Vereinsarten.  &amp;amp;  165.  381

hauptsächlichen  wirtschaftlichen  Vereine  sind  im  Handelsgesetzbuch
  und  in  Sondergesetzen  bezeichnet.  Hiervon  ist
jetzt  nicht  zu  handeln.  Anderwärtige  wirtschaftliche  Vereine
sind  nur  durch  besondere  Verleihung,  d.  h.  durch  Verwaltungstätigkeit
  des  Staates  zu  schaffen,  und  zwar  der
Bundesstaaten  oder  des  Reichs  gemäß  88  22,  23.  Idealvereine
  aber  bedürfen  nur  einer  rechtspolizeilichen  Mitwirkung
  des  Staates,  5  21  BGB.

II.  Das  Wesen  der  Wirtschaftlichkeit  liegt,  wie  bereits
Enzykl.  I  S.  574  bemerkt,  lediglich  darin,  daß  der  Verein  auf
eine  wirtschaftliche  Betätigung  oder,  wie  das  Gesetz  sagt,
auf  einen  wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb  angelegt  ist,  wogegen
  eine  nicht  mit  Wirtschaft,  sondern  mit  bestimmungsmäßigen
  Opfern  auszuführende  Vereinstätigkeit  dem  Gebiete
der  Idealvereine  angehört.  Idealvereine  können  also  irgend
welche  Bestrebungen,  seien  es  religiöse,  wissenschaftliche,
ethische,  humanitäre  oder  auch  wirtschaftliche  unterstützen,
sie  vor  Gefahren  behüten  und  sie  gegen  Angriffe  sichern;
daher  ist  beispielsweise  ein  Buchhändler-  oder  Autorenverein
ebenso  ein  Idealverein,  wie  ein  Verein  zur  Bekämpfung  der
Trunksucht,  vorausgesetzt  nur,  daß  der  Verein  nicht  auf  einen
wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb  gerichtet  ist,  sondern  mit
Beiträgen  der  Mitglieder  operiert.

III.  Ein  wirtschaftlicher  Geschäftsbetrieb  aber  ist  immer
ein  solcher,  der  auf  einen  Abschluß  von  Ausgaben  und  Einnahmen
  hinsteuert,  sodaß  beide  in  ein  möglichstes  Gleichgewicht
  zu  bringen  sind;  der  wirtschaftiiche  Abschluß  muß
einen  Kreislauf  von  Ausgaben  und  Einnahmen  beschreiben,
wobei  natürlich  nicht  ausgeschlossen  ist,  daß  möglicherweise,
wenn  beides  nicht  im  Gleichgewicht  steht,  zugeschossen  werden
muß;  und  auch  das  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Verein  nur
an  bestimmte  Personen,  z.  B.  nur  an  seine  Mitglieder  verkauft.
  Ganz  anders  aber,  wenn  ein  solcher  Zusammenschluß
der  Wirtschaft  nicht  erstrebt  wird,  sondern  der  Verein  lediglich
  Ausgaben  macht,  die  dann  durch  Beiträge  der  Mitglieder
aufzubringen  sind.  Das  ist  das  Gegenteil  von  Wirtschaft;
wobei  es  gleichgültig  ist,  ob  der  Verein  für  seine  Mitglieder
oder  für  Dritte  tätig  wird;  daher  ist  z.  B.  ein  Verein  zur
Herstellung  und  Verschenkung  von  Bibeln  oder  zur  Gewährung
        <pb n="396" />
        382  JU.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

von  unentgeltlichen  Schlafstellen  oder  Wärmehallen  und  ähnlichem
  sicher  ein  Idealverein.  Allerdings  könnten  hier  Zweifel
auftauchen,  z.  B.  wenn  der  Verein  aus  sozialen  Gründen  die
Leistungen  nicht  unentgeltlich  gibt,  sondern  eine  größere
oder  geringere  Gegenleistung  verlangt,  z.  B.  wenn  er  die
Bibeln  nicht  verschenkt,  sondern  unter  dem  Preise  verkauft
u.  a.  Hier  kommt  es  darauf  an,  ob  auf  eine  wirkliche,  mehr
oder  minder  verhältnismäßige  Gegenleistung  gerechnet  wird,  oder
ob  diese  Gegenleistung  nur  eine  aus  politisch-sozialen  Gründen
verlangte  Abgabe  darstellt.  Im  ersten  Falle  wäre  der  Verein
wirtschaftlich,  im  andern  Falle  ein  Idealverein.

IV.  Der  Zweifel,  ob  Idealverein  oder  wirtschaftlicher
Verein,  ist  nur  dann  begründet,  wenn  ein  Verein  beiderlei
Betätigungen  in  sich  enthält,  wenn  er  also  auf  der  einen
Seite  eine  Wirtschaft  führt,  auf  der  andern  Seite  aber  seine
Bestrebungen  ohne  Wirtschaft,  d.h.  durch  Beiträge  der  Vereinsgenossen
  durchzuführen  sucht.  So  kommt  es  vor,  daß  beispielsweise
  ein  „Klub“  seinen  Klubgenossen  in  der  Art  Vorteile
  bietet,  daß  die  Auslagen  des  Klubs  aus  den  Beiträgen
oder  dem  Gesellschaftsvermögen  bestritten  werden,  sodaß  eine
Ausgieichung  von  Ausgaben  und  Einnahmen  in  der  Weise
einer  Wirtschaft  nicht  vorkommt,  sondern  der  Verein  von
sich  zehrt.  Möglicherweise  enthält  aber  ein  solcher  Klub  zu
gleicher  Zeit  gewisse  wirtschaftliche  Bestrebungen.  So  kann
er  neben  seinen  übrigen  Leistungen  ein  Speisehaus  halten;
er  kann  in  solchem  Falle  natürlich  die  Speisewirtschaft  verpachten
  und  sich  dadurch  von  jeder  wirtschaftlichen  Betätigung
  losmachen;  wenn  er  sie  aber  selber  betreibt,  dann
liegt  insofern  ein  wirtschaftlicher  Geschäftsbetrieb  vor,  und
es  wird  sich  fragen,  ob  ein  derartiger  Verein  trotzdem  als
ein  Idealverein  zu  behandeln  ist.  Das  ist  dann  zu  bejahen,
wenn  die  übrigen  Zwecke  des  Klubs  die  vorwiegenden  sind,
ünd  der  Klub  nur  nebenbei,  um  die  Zwecke  umso  besser  zu
erreichen,  auch  die  Speisewirtschaft  treibt,  wobei  er  sich
eben  besser  stellt  und  den  Klubgenossen  bessere  Bedingungen
gewähren  kann,  als  wenn  er  sie  einem  Dritten  gegen  einen
Pachtzins  überließe.

Noch  weniger  würde  eine  so  nebensächliche  wirtschaftliche
  Tätigkeit  den  Idealcharakter  stören,  wie  etwa  wenn  eine
        <pb n="397" />
        II.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Vereinsarten.  8  168.  383

Lesegesellschaft  gebrauchte  Bücher  an  die  Mitglieder  versteigerte
oder  zu  einem  billigen  Preise  abgäbe.  Auf  die  vielen  Irrtümer
unter-  oder  mittelgerichtlicher  Praxis  einzugehen,  verlohnt  sich
nicht;  sie  sind  in  den  Spruchsammlungen  einzusehen.  Am
richtigsten  ist  die  Entscheidung  des  O.L.G.  Stuttgart  vom
23.  März  1900,  Mugdan  I,  S.  15,  von  der  es  scheint,  daß
sie  immer  mehr  an  Boden  gewinnt.  Sie  stimmt  im  wesentlichen
  mit  dem  Vorigen  überein.

V.  Etwas  Besonderes  gilt  von  den  Versicherungsvereinen
auf  Gegenseitigkeit,  deren  Kennzeichnung  darin  liegt,  daß
durch  den  Eintritt  der  Mitgliedschaft  ein  Versicherungsverhältnis
  zwischen  dem  Mitglied  und  dem  Verein  entsteht,  ein
Versicherungsverhältnis,  welches  dem  Versicherten  teste  Ansprüche
  gewährt;  während,  wenn  Unterstützungen  bloß  in
Aussicht  gestellt,  aber  von  dem  Belieben  der  Gesellschaftsorgane
  abhängig  gemacht  sind,  die  Eigenart  des  Versicherungsvereins
  fehlt.  Diese  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit
unterliegen  dem  Privatversicherungsgesetz  und  dürfen  nur
mit  Erlaubnis  der  Aufsichtsbehörde  (Aufsichtsamt  für  Privatversicherung)?)
  gegründet  werden,  also  nicht  auf  dem  Wege
der  Verleihung  durch  die  Landesbehörden,  88  4  und  15  Privatvers.Ges.
  Sie  erlangen  die  Rechtsfähigkeit  durch  Erlaubnis
zum  Geschäftsbetrieb.  Ein  Versicherungsbetrieb  ohne  diese
Erlaubnis  unterläge  der  Strafbestimmung  des  $  108  Privatvers.Ges.


VI.  Ist  ein  nichtwirtschaftlicher  Verein  durch  Verleihung
oder  ein  wirtschaftlicher  durch  Eintragung  begründet,  dann
zweifelt  man  an  der  Gültigkeit,  ja  die  herrschende  Ansicht
spricht  sich  dagegen  aus.  Das  ist  unzutreffend;  es  ist  1.  unzutreffend,
  was  die  durch  Verleihung  begründeten  Vereine
betrifit,  denn  die  Verleihungstätigkeit  bekundet  eine  noch
viel  energischere  Staatsmitwirkung  als  die  Eintragung,  und
es  wäre  gewiß  der  Rechtsvernunft  nicht  entsprechend,  einen
Verein,  der  auf  diese  gründlichere  Weise  geprüft  worden  ist,
darum  für  ungültig  zu  erklären,  weil  er  auf  eine  weniger
gründliche  Prüfung  hin  hätte  eingetragen  werden  sollen.

 

—

!)  Abgesehen  von  den  bloß  auf  einen  einzelnen  Bundesstaat  beschränkten
Vereinen,  vgl.  88  1,  2,  15,  73,  84  Privatvers.Ges.  Vgl.  auch  A.  75
B.G.B.
        <pb n="398" />
        384  Ill.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

Aber  auch  2.  im  umgekehrten  Falle  muß  man  zwar  annehmen,
dab  ihm  nach  Rechtsähnlichkeit  des  8  43  B.G.B.  die  Rechtsfähigkeit
  entzogen  werden  kann,  daß  er  aber  bis  dahin  als
rechtsfähiger  Verein  gelten  muß.  Die  gegenteilige  Ansicht
ist  vollkommen  formal  und  widerspricht  in  offensichtlicher
\Veise  den  Interessen;  denn  da  es  doch  gewiß  sehr  häufig
fraglich  ist,  ob  ein  Verein  der  einen  oder  anderen  Klasse
angehört,  und  manche  auf  der  Grenze  stehen,  so  wäre  das
Sein  oder  Nichtsein  der  Vereine  auf  die  allerschwankendste
Grundlage  gesetzt.  Das  kann  dem  Geiste  der  Rechtsordnung
nicht  entsprechen.  Vielmehr  ist  anzunehmen,  daß  durch  die
reehtspolizeiliche  Tätigkeit  einstweilen  der  Mangel  geheilt
wird,  vorbehaltlich  der  nachträglichen  Aufhebung.  Natürlich
ist  es  ein  Gebot  der  Klugheit,  in  Fällen  des  Zweifels  womöglich
  auf  eine  Verleihung  lhinzusteuern;  bei  der  Verleihung
aber  braucht  der  Staat  durchaus  nicht  spröde  zu  sein  und
etwa  in  Zweifelsfällen  abzulehnen;  denn  verleihen  kann  er
in  jedem  Fall:  die  entgegengesetzte  Meinung  muß  zur
regelmäßigen  Ablehnung  solcher  Grenzvereine  und  damit  zur
starken  Schädigung  des  Vereinswesens  führen.

&amp;amp;  166.

I.  Bei  wirtschaftlichen  Vereinen  kommen  staatliche  Verwaltungstätigkeiten,
  bei  Idealvereinen  Akte  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  in  Betracht.  Erstere  fallen  der  Landesgesetzgebung
  anheim  und  sind  hier  nicht  darzustellen.

II.  Die  Akte  freiwilliger  Gerichtsbarkeit  (Rechtspolizei)
aber  sind  1.  vor  allem  Eintragungen  in  das  Vereinsregister:  Sie
haben  eine  verschiedene  Bedeutung:

1.  Manche  Eintragungen  haben  rechtsbegründende  Wirkung,
soweit  es  sich  um  das  Entstehen  des  Vereins  und  um  die
Änderung  der  Satzungen  handelt,  8$  21,  55f,  71  B.G.B,,
d.  h.  ohne  die  Eintragung  tritt  die  Rechtsfolge  nicht  ein.

2.  Andere  Eintragungen,  wie  insbesondere  die  der  Auflösung,
  sind  bloß  tatsächlicher  Natur,  sind  aber  zur  Pflicht
gemacht,  um  dem  Publikum  wichtige  Umstände  bekannt  zu
machen,  88  74,  75  B.G.B.

3.  Eine  weitere  Klasse  von  Eintragungen  hat  Bedeutung
für  das  Aushülfs-,  nicht  für  das  Gesetzesrecht.  Hierher
        <pb n="399" />
        III.  Abschn.  Jurist,  Personen.  Vereinsarten.  $  166.  385

gehört  die  Eintragung  des  Vorstandes  und  seiner  Änderung,
ebenso  die  Eintragung  der  Liquidatoren  mit  ihren  Änderungen
und  die  Eintragung  der  etwaigen  Beschränkungen  der  Rechtsmacht
  des  Vorstandes,  sowie  der  Bestimmungen,  welche  die
Funktion  des  Vorstandes  oder  der  Liquidatoren  anders  als  in
normaler  Weise  regeln,  88  64,  67,  76  B.G.B.  Hier  gilt,  wie
im  Handelsregister,  das  Aushülfsrecht  in  der  Art,  daß,  wenn
die  Bestimmung  eingetragen  ist,  sie  für  jeden  Dritten  wirksam
  ist,  auch  wenn  er  sie  nicht  kennt,  es  müßte  denn
sein,  daß  die  Nichtkenntnis  auf  Umständen  beruht,  welche
eine  Fahrlässigkeit  ausschließen.  Ist  dagegen  die  Eintragung
unterblieben,  dann  wirkt  die  betr.  Bestimmung  Dritten  gegenüber
  nur  dann,  wenn  sie  sie  gekannt  haben,  wobei  es  nicht
darauf  ankommt,  ob  die  etwaige  Unkenntnis  auf  Fahrlässigkeit
beruht  oder  nicht,  denn  Dritte  konnten  sich  darauf  verlassen,
daß  das  Vereinsregister  in  dieser  Beziehung  vollständig  sei.
Vgl.  88  68,  70,  76  und  48  B.G.B.

In  den  Fällen  b  und  ce  sind  die  Eintragungen  vom  Vorstand
bezw.  von  den  Liquidatoren  durch  „Anmeldung“  zu  veranlassen,
wenn  nicht  der  Fall  vorliegt,  daß  das  Gericht  von  Amts  wegen
von  dem  Umstand  Kenntnis  hat,  $  74  B.G.B.  Die  Anmeldung
ist  eine  Pflicht  des  öffentlichen  Rechts  (oben  S.  345),  welche
durch  Ordnungsstrafe  erzwungen  wird.  In  einem  Falle  besteht
die  Pflicht  auch  bezüglich  der  Eintragung  zu  a,  nämlich  wenn
es  sich  um  eine  Satzungsänderung  handelt,  8S  71,  78.')

II.  Die  Eintragungen  hat  das  Gericht  von  Amts  wegen
öffentlich  bekannt  zu  machen,  8  66  B.G.B,  auch  hat  es
iegisterakten  zu  bilden,  in  welche  außer  den  Anmeldungsschriftstücken
  eine  Abschrift  der  Satzung  aufzunehmen  ist,
88  66,  67  B.G.B.

IV.  Die  rechtspolizeiliche  Tätigkeit  des  Gerichts  besteht
ferner  darin,  daß  es  2.  ein  Mitgliederverzeichnis  verlangt,
55  72  und  78;  3.  daß  es  nötigenfalls  Vorstand  und  Liquidatoren
  ernennt,  88  29  und  48;  4.  daß  es  dem  momentanen
Mitgliederverband  die  Befugnis  der  Berufung  der  General-!)

  Ist  sie  also  nicht  eingetragen,  so  bleibt  es  rechtlich  bei  der
alten  Satzung;  wird  diese  aber  infolge  eines  Änderungsbeschlusses  tutsächlich
  eingeführt,  so  ist  der  Vorstand  verpflichtet,  die  Tatsache  zur
rechtlichen  Wirksamkeit  zu  bringen.

Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  25
        <pb n="400" />
        386  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

versammlung  gibt  $  37;  5.  daß  es  den  Verein  auflöst,  wenn
die  Mitgliederzahl  auf  zwei  herabgesunken  ist,  $  73.  Die
Tätigkeit  zu  3  und  4  kommt  ’auch  bei  Verleihungsvereinen  vor.

V.  Die  rechtspolizeiliche  Tätigkeit  des  Registergerichts
setzt  eine  Prüfung  der  Sachlage  voraus,  sowohl  nach  der
formellen  als  auch  nach  der  materiellen  Seite,  und  zwar  nicht
nur  nach  der  Richtung,  ob  die  für  die  Vereinsgründung  unentbehrlichen
  Vorbedingungen  gegeben  sind,  sondern  auch  nach
der  Seite  hin,  ob  dasjenige  erfüllt  ist,  was  die  Rechtsordnung
zur  Pflicht  macht,  indem  sie  dem  Gericht  aufgibt,  die  Eintragungen
  nur  unter  Erfüllung  weiterer  Voraussetzungen  zu
vollziehen.  Im  letzteren  Falle  wäre  zwar  ein  trotzdem  eingetragener
  Verein  zu  stande  gekommen,  aber  das  Gericht
hätte  gegen  seine  Pflicht  gefehlt.  Das  ist  insbesondere  der
Fall,  wenn  die  Statuten  unvollständige  Bestimmungen  haben,
worüber  S.  399  zu  vergleichen  ist.

Diese  ganze  rechtspolizeiliche  Tätigkeit  kann  der  rechtspolizeilichen
  Kontrolle  unterworfen  werden  auf  dem  Wege  der
Beschwerde,  und  zwar  auf  dem  Wege  der  sofortigen  Beschwerde,
wie  sie  im  Gesetz  über  freiwillige  Gerichtsbarkeit,  88  19,  22,
27,  28  geregelt  ist.  Hier  hat  man  allerdings  unrichtige  Dinge
behauptet.  Man  hat  angenommen,  daß  nicht  die  Bestimmungen
dieses  Gesetzes,  sondern  die  Bestimmungen  der  C.P.O.  Anwendung
  finden.  Dafür  spricht  allerdings  die  Wortauslegung
des  &amp;amp;  60,  vgl.  8  73  B.G.B.;  die  Folge  wäre  insbesondere,  daß
die  heilsame  Vorschrift  des  $  28  G.£.G.  nicht  zuträfe  und  somit
die  Möglichkeit  einer  endgültigen  Erledigung  der  Frage  genommen
  wäre.  Das  ist  aber  eine  bloße  Wortauslegung;  denn
der  Sinn  des  $  60  ist  nur  der,  dab  die  sofortige  Beschwerde
nach  Rechtsähnlichkeit  des  Civilprozeßgesetzes  innerhalb  zwei
Wochen  einzulegen  ist.  Es  ist  damit  nichts  weiter  gesagt,
als  was  der  $  22  des  Gesetzes  über  freiwillige  Gerichtsbarkeit
besagt.  Daß  man  anders  entschied,  beweist  eben  für  die  bedenkliche
  Richtung,  an  den  Worten  des  Gesetzes  zu  kleben,
die  immer  in  den  ersten  Jahren  eines  neuen  Gesetzes  so  unangemessen
  hervortritt.')

1)  Vgl.  übrigens  Reichsgericht  11.  November  1900,  Entsch.  B.  47,
S.  386,  vgl.  auch  Kammergericht,  23.  April  1900,  Mugdan,  IL,  S.  81.
        <pb n="401" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Vereinsentstehung.  88  167,168.  387

ee)  Entstehung  der  Vereine.
ac.a)  Allgemeines  und  Verleihungsvereine.
8  167.

I.  Zur  Entstehung  eines  jeden  Vereins  gehört  Gründung
in  dem  S.  346  angeführten  Sinne.  Dazu  muß  bei  Verleihungsvereinen
  hinzutreten

1.  Antrag  auf  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit.  Der  Antrag
  erfolgt  an  den  Bundesstaat  des  Sitzes,  eventuell  an  das
Deutsche  Reich,  85  22,  23  B.G.B.;

2.  Verleihung  als  Verwaltungsakt.  Darüber  bestimmt
bezüglich  der  Bundesstaaten  die  Landesgesetzgebung.  Da  die
Verleihung  ein  Verwaltungsakt  ist,  so  werden  die  polizeilichen
Rücksichten  schon  hierbei  zur  Geltung  gebracht;  einer  besonderen
  polizeilichen  Prüfung  bedarf  es  dann  nicht  mehr.

II.  Der  Antrag  auf  Verleihung  ist  Rechtsgeschäft,  seine
Gültigkeit  ist  Voraussetzung  für  die  Entstehung  des  Vereins.
Doch  kann  der  Mangel  in  der  gleichen  Weise  wie  der  Gründungsmangel
  (S.  348)  geheilt  werden.

BB?)  Idealvereine.
Allgemeines.
8  168.

I.  Zum  Entstehen  des  Idealvereins  gehört  zunächst  gleichfalls
  der  S.  346  besprochene  Gründungsakt;  dazu  gehört  ferner
ein  Akt  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  Eintragung  in  das
Vereinsregister  und  zwar  in  das  Vereinsregister  beim  Amtsgericht
des  Vereinssitzes,  $  55,  wobei  Name  des  Vereins,  Sitz,  Vorstand
  und  Datum  der  Satzung  einzutragen  sind,  $$  55,  64  B.G.B.
Eine  Eintragung  anderwärts  wäre  ungehörig,  aber  nicht  nichtig,
gemäß  dem  in  $  7  des  Gesetzes  über  freiwillige  Gerichtsbarkeit
enthaltenen  Grundsatze.

-  1].  Zwischen  der  Vereinsgründung  und  der  Eintragung
liegen  aber  verschiedene  Rechtshandlungen:

1.  die  Festsetzung  von  Satzungen,  welche  Zweck,  Name
und  Sitz  bezeichnen  müssen,  $  57  B.G.B.;?)

 

1)  Die  Festsetzung  muß,  wie  sich  aus  $  59  B.G.B.  ergibt,  schriftlich
erfolgen.  An  Stelle  der  Satzung  kann  also  nicht  die  Observanz  treten.
Ausdrücklich  &amp;amp;  5  Genoss.Ges.

25*
        <pb n="402" />
        388  Ill.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

2.  die  Festsetzung  eines  Vorstandes  nach  Maßgabe  der
Satzung,  8  59;

3.  die  Anmeldung  des  Vereins  durch  den  Vorstand  in
öffentlich  beglaubigter  Erklärung  unter  Vorlegung  der  (schriftlichen)
  Satzung  88  59,  77  B.G.B.  Dies  sind  Rechtshandlungen
und  den  Grundsätzen  der  Rechtshandlung  unterworfen,  insbesondere
  auch  dem  Grundsatze  der  Geschäftsfähigkeit.  Beide
Rechtshandlungen  bewirken  nicht  Rechte,  aber  Rechtslagen;
so  insbesondere  auch  die  Anmeldung,  welche  bestehen  bleibt,
wenn  auch  etwa  der  Anmeldevorstand  nachträglich  geschäftsunfähig
  würde.”)  Dies  wird  auch  im  B.G.B.  dadurch  anerkannt,
  daß  es  im  $  61  von  Zulassung  der  Anmeldung  durch
das  Registergericht  spricht;  denn  die  Zulassung  ist  nichts
anderes  als  die  Erklärung  des  Amtsgerichts,  daß  es  die  Rechtslage
  als  gegeben  erachtet.  Fehlt  es  an  der  Rechtsgültigkeit
dieser  zwei  Rechtshandlungen,  dann  ist  trotz  der  Eintragung
der  Verein  nicht  zu  stande  gekommen;  doch  ist  auch  hier
sicher  anzunehmen,  daß,  wenn  nachträglich  der  Verein  wirklich
ins  Leben  tritt,  der  Mangel  der  Anmeldung  geheilt  wird;  es
muß  auch  hier  das  gleiche  gelten,  wie  von  Mängeln  des
Gründungsaktes  (S.  348f.).

Es  bedarf  aber  endlich  4.  noch  einer  weitern  Rechtshandlung,
  aber  nicht  einer  Rechtshandlung  des  Privat-,  sondern
des  Verwaltungsrechts.  Die  zugelassene  Anmeldung  muß  der
Verwaltungsbehörde  mitgeteilt  werden,  damit  diese  die  polizeiliche
  Kontrolle  übt;  denn  erst,  wenn  die  Kontrolltätigkeit  vollzogen
  ist,  ist  der  Verein  zur  Eintragung  reif.  Das  Geschäft
der  Vereinsbildung  muß  daher  noch  eine  weitere  Stufe  durchmachen,
  die  Stufe  der  Prüfung  der  Verwaltungsbehörde  Der
Grund  ist  der:  man  will  nicht,  daß  Vereine,  welche  nach
polizeilichen  Rücksichten  nicht  bestehen  dürfen,  die  Rechtsfähigkeit
  erlangen.  Allerdings  wäre  es  möglich,  ihnen  die
Rechtsfähigkeit  zu  geben  und  sie  dann  verwaltungsrechtlich
aufzuheben;  aber  man  glaubte  besser  zu  handeln,  wenn  man  sie
in  solchem  Falle  gar  nicht  mit  Rechtsfähigkeit  bekleidet.  Nach
welchen  Richtungen  diese  polizeiliche  Kontrolle  stattfindet,  ist
alsbald  zu  erörtern.

1)  Das  gilt  auch  von  Gesellsch.  m.  b.  H.,  8$  7f.  des  Ges.  über  Ges.
m.  b.  H.,  vom  Aktien-Ges.,  8  195  H.G.B.  usw.
        <pb n="403" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Idealvereine.  $&amp;amp;  169.  389

Damit  sind  die  Rechtshandlungen  gekennzeichnet,  welche
die  Voraussetzung  für  die  Gültigkeit  der  Eintragung  bilden;
insbesondere  gehört  auch  letzterwähnte  hierher:  eine  Eintragung
  ohne  vorherige  Anheimstellung  polizeilicher  Prüfung
wäre  wirkungslos.  $  32  G.f.G.  gilt  hier  nicht  (höchstens
analog!).

III.  Außerdem  aber  soll  eine  Reihe  von  gesetzlichen  Vorschriften
  erfüllt  werden,  die  nicht  für  die  Rechtsbeständigkeit
bedingend  sind.  Solche  Vorschriften  sind  nur  instruktiv,  sie
gehen  die  Richterpflicht  an,  und  der  Richter  handelt  gegen
seine  Pflicht,  wenn  er  sie  nicht  beobachtet;  aber  die  Rechtsfolgen
  treten  trotzdem  ein.  Solche  Vorschriften  sind  folgende:

1.  der  Verein  soll  bei  der  Gründung  mindestens  sieben
Mitglieder  haben,  $  56;

2.  die  Satzung  soll  in  Urschrift  und  Abschrift  vorgelegt
werden  in  Verbindung  mit  den  den  Vorstand  legitimierenden
Urkunden,')  sie  soll  gewisse  Bestimmungen  über  Mitgliedschaft,
Mitgliederbeiträge,?)  Vorstandsbildung  und  Mitgliederversammlung
  enthalten.?).

3.  Bezüglich  der  polizeilichen  Kontrolle  ist  vorgeschrieben,
daß,  wenn  die  Polizei  sich  nicht  ausdrücklich  erklärt,  sechs
Wochen  abzuwarten  sind,  in  denen  der  etwaige  Einspruch
erfolgen  könnte,  8  63.

Die  Verwaltungskontrolle  insbesondere.
8  169.

I.  Gewisse  Arten  der  Vereine  unterstehen,  wie  bereits
bemerkt,  der  Genehmigung  der  Verwaltungsbehörde  in  der
Art,  daß  diese  gegen  ihre  Bildung  Einspruch  erheben  darf,
sodaß  gegen  diesen  Einspruch  der  Verein  sich  nicht  bilden

1)  Dies  ist,  obgleich  in  $  59  erwähnt,  nicht  als  grundsätzliche  Bestimmung
  zu  erachten,  sodaß,  wenn  es  fehlte,  der  Verein  nichtig  wäre.

?)  Nicht  ausgeschlossen  ist  die  Bestimmung,  daß  eine  Erhöhung  der
Beiträge  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  vorbehalten  wird;
vgl.  oben  S.  361;  Beispiele  bei  Leist,  S.  351.

®)  Dies  ist  also  eine  Sollbestimmung;  bei  Aktiengesellschaften  ist  es
eine  Mußbestimmung,  8$  182,  309,  vgl.  aber  auch  $  310  H.G.B.;  ebenso
bei  Genossenschaften  88  6,  7,  181,  vgl.  94f.  Gen.Ges.,  und  bei  Gesellsch.
m.  b.  H.  85  3,  75,  76  Ges.  über  Ges.  m.  b.  H.
        <pb n="404" />
        390  111.  Buch.  A.  IRechtssubjekte.

kann,  und  wenn  er  etwa  doch  eingetragen  wäre  und  bestehen
sollte,  ihm  die  Rechtsfähigkeit  fehlte  Es  sind  dies  ($  61):

1.  Vereine,  die  nach  dem  Verwaltungsrecht  des  Landes
unstatthaft  sind.  Darüber  entscheidet  das  Landesgesetz;

2.  Vereine,  die  zwar  nach  dem  Verwaltungsgesetz  nicht
unstatthaft  sind,  aber  verboten  werden  können  und  insofern
in  der  Diskretion  der  Verwaltung  stehen.  Auch  in  dieser
Beziehung  entscheidet  das  Landesgesetz;

3.  politische,

4.  sozial-politische,

5.  religiöse  Vereine;  diese  letzten  drei  Begriffe  gehören
dem  Reichsrecht  an.

II:  Politische  Vereine  sind  hier  solche,  welche  einen  Einfluß
  auf  die  verfassungsmäßige  Tätigkeit  des  Staates  im  ganzen
oder  wenigstens  in  solchen  Angelegenheiten  bezwecken,  die
für  die  Stellung  des  Staates  im  Inneren  oder  Äußeren  bestimmend
  sind.  Es  gehören  hierher  natürlich  insbesondere
die  Vereine  zur  Unterstützung  einer  Fraktion  des  Parlaments,
weil  eine  solche  Fraktion  in  allen  Fragen  der  Gesetzgebung
zur  Geltung  kommen  kann;  es  gehören  hierher  aber  auch
solche,  welche  zu  bestimmen  suchen,  daß  die  Regierung  in
Fragen  ihrer  eigenen  Organisation  oder  in  ihrem  Verhältnis
zum  Ausland  eine  bestimmte  Richtung  nimmt.  Dagegen  können
Vereine,  welche  bloß  auf  Herbeiführung  eines  Einzelgesetzes
oder  Änderung  einer  bestimmten  Beamtentätigkeit  gerichtet
sind  und  die  Stellung  des  Staates  und  seine  Grundorganisation
nicht  antasten,  nicht  politische  Vereine  heißen,  z.  B.  ein  Verein
zur  Weiterbildung  des  Patent-  oder  Autorgesetzes  oder  ein
Verein  zur  Abschaffung  der  Schwurgerichte  oder  zur  Verbesserung
  unserer  Prozeßleitung,  ein  Verein  zur  Herbeiführung
der  Feuerbestattung.')

—  nn  —

1)  Viel  zu  weit  geht  die  bisherige  Praxis,  welche  überhaupt  alle
Vereine,  deren  Bestrebungen  auf  Beeinflussung  der  Gesetzgebung  gerichtet
sind,  für  politische  Vereine  erklärt;  darnach  müßte  die  Mehrzahl  juristischer
Gesellschaften  den  politischen  Vereinen  angehören.  Unrichtig  R.G.  10.  Nov.
1887,  25.  Jan.  1892,  Entsch.  Strafs.  XVI  S.  383,  XXII  S.  337,  Preuß.
O.V.G.  1.  März  1901,  Entsch.  0.V.G.  XXXIX  S.  444  und  16.  Jan.  1903,
Recht  VIl  S.  102  (welche  die  Vereine  für  Feuerbestattung  und  Antivivisektion
hierherziehen!).  Ein  Verein,  in  welchem  bloß  Lieder  einer  bestimmten
Richtung  gesungen,  nicht  auch  politische  Fragen  erörtert  werden  sollen,
        <pb n="405" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Idealvereine.  8  170.  39]

Sozialpolitische  Vereine  sind  solche,  welche  in  die
durch  die  Vermögens-  und  Standesverhältnisse  herbeigeführten
Machtfragen  einzugreifen  und  die  durch  das  freie  Walten
dieser  Mächte  eintretenden  Ungelegenheiten  zu  heben  suchen.
Es  gehören  hierher  namentlich  Vereine,  welche  die  ärmeren
Klassen  in  ihrer  Lebensstellung  gegenüber  den  begüterten
kräftigen  sollen  und  ihnen  in  dieser  Beziehung  Rat  und  Hülfe
bieten.  Dagegen  sind  allgemein  humanitäre  Vereine,  die  irgendwie
  mit  menschlicher  Not  und  Elend,  mit  Krankheiten  oder
Bildungslosigkeit  zu  tun  haben,  keine  sozialpolitischen  Vereine.
Ein  Verein  z.  B.  zur  Erziehung  Verwahrloster  ist  kein  sozialpolitischer,
  ebensowenig  ein  Verein  zur  Hebung  der  Volksbildung
  und  ähnliches.  Derartige  Bestrebungen  müßte  es  auch
geben,  wenn  keine  Verschiedenheiten  des  Berufs  und  der  Herkunft
  oder  des  Vermögensstandes  vorhanden  wären.  Sozialpolitische
  Vereine  sind  nur  solche,  welche  eben  derartige
Kollisionen  voraussetzen  und  sie  zu  begütigen  suchen.

Religiöse  Vereine  sind  solche,  welche  eine  metaphysische
Beziehung  zur  Gottheit  durch  Lehre  oder  Gottesdienst  zu
fördern  suchen.  Philosophische  und  spiritistische  Vereine  gehören
  nicht  hierher,  dagegen  Vereine  nach  Art  der  Heilsarmee,
  Pietistenvereine,  Vereine  zur  inneren  Erbauung  usw.

$  170.

Ob  die  Zwecke  des  Vereins  einer  dieser  fünf,  der  polizeilichen
  Kontrolle  verfallenden,  Klassen  angehören,  bestimmt
sich  nicht  nach  einzelnen  Symptomen,  sondern  nach  der  ganzen
Anlage  und  Bestimmung.  So  wird  z.B.  fast  jeder  Erziehungsverein
  mehr  oder  minder  in  das  Religiöse  einschlagen,  allein
er  ist  deswegen  doch  kein  religiöser  Verein,  wenn  nicht  gerade
auf  die  religiöse  Erziehung  der  Hauptnachdruck  gelegt  wird.')

gehört  jedenfalls  nicht  hierher;  vgl.  Preuß.  0.V.G.  16.  Okt.  1900,  Entsch.
XXXVIOI,  S.  418  (allerdings  mit  Rücksicht  auf  das  Preuß.  Vereinsgesetz
vom  11.  März  1850  8  8);  daB  nicht  mittelbare  politische  Beziehung  genügt,
die  bei  jedem  Verein  vorkommen  kann,  darüber  vgl.  R.G.  25.  Jan.  1892,
Entsch.  Strafs.  XXII  S.  337.

t)  Richtig  Preuß.  Oberverwaltungsgericht,  3.  Juni  1902,  Entsch.  XLI,
S.  398f.  und  im  Arch.  f.  Strafrecht  Bd.  50  S.  400.
        <pb n="406" />
        399  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

Von  Bedeutung  ist  aber  insbesondere  folgendes:  möglicherweise
  werden  Vereine  gegründet  mit  der  Absicht,  nur  Ausläufer
  eines  andern,  vielleicht  verbotenen  Vereins  zu  sein,
z.  B.  eine  als  religiöser  Verein  nicht  gestattete  Gesellschaft
will  einen  Erziehungsverein  gründen,  zu  dem  Zweck,  um  auf
diese  Weise  die  religiöse  beeinflussende  Tätigkeit  auszuüben.
Oder  ein  politischer  Verein,  der  kein  rechtliches  Dasein  hat,
gründet  einen  Leseverein  oder  einen  Verein  zur  Verbreitung
der  Volkskenntnis,  zu  dem  Zweck,  um  auf  diese  Weise  politisch
zu  wirken.  In  einem  solchen  Fall  ist  es  selbstverständlich  das
Recht  der  Verwaltungsbehörde,  durch  die  Verkleidung  hindurch
die  richtige  Absicht  zu  erschauen  und  das  Ganze  hiernach  zu
behandeln.  Man  vergleiche  in  dieser  Beziehung  die  eben
erwähnte  bemerkenswerte  Entscheidung  des  Preuß.  0.V.G.  vom
3.  Juni  1902.

8  171.

I.  Es  fragt  sich,  inwiefern  die  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde,
  die  als  Verwaltungstätigkeit  natürlich  den
Grundsätzen  des  Opportunitätshandelns  entspricht,  durch
Rechtsgrundsätze  geleitet  werden  muß,  welche  sie  nicht  überschreiten
  darf  und  deren  Wahrung  dem  verwaltungsrechtlichen
  Austrag  anheim  gegeben  ist.  Zweifellos  besteht  nun
ein  Verwaltungsrechtssatz  dahin,  daß  der  Einspruch  nur  eingelegt
  werden  darf,  wenn  der  Verein  einer  der  genannten
fünf  Ordnungen  angehört;  die  Frage,  ob  dies  der  Fall  ist,  ist
nicht  Opportunitäts-,  sondern  Rechtsfrage;  darüber  besteht
kein  Zweifel.  Insofern  ist  die  verwaltungsrechtliche  Überwachung
  gegeben,  88  61,  62  B.G.B.;')  also  beispielsweise,
wenn  die  Verwaltungsbehörde  einen  nichtpolitischen  Verein
als  politischen  behandelte  oder  unrichtig  einen  Verein  unter
die  Klasse  der  religiösen  oder  sozialpolitischen  einreihte.  Ob
aber  noch  andere  Rechtsgrundsätze  zu  beachten  sind,  ist  fraglich.
  Die  herrschende  Meinung  verneint  es  und  nimmt  an,
daß,  wenn  die  Vereine  einer  der  fünf  Klassen  angehören,  die

t)  Die  Entscheidung  erfolgt  nach  Preuß.V.O.  vom  16.  November
1899  A.  3  durch  den  Bezirksausschuß  (mit  Berufung  an  das  Öberrverwaltungsgericht,
  $  83  Landesverwaltungsges.  v.  30.  Juni  1883).
        <pb n="407" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Idealvereine.  $  171.  393

Verwaltungsbehörde  völlig  freie  Hand  habe,  denn  hier  walte
die  Opportunität.!)  Das  ist  im  allgemeinen  zutreffend,  denn
die  Verwaltungsbehörde  ist  dafür  verantwortlich,  die  aus  den
Vereinen  erwachsenden  Gefahren  für  das  gemeine  Wesen
möglichst  zurückzuhalten.  Hier  muß  ihr  daher  die  volle  verantwortliche
  Prüfung  überlassen  werden,  und  man  darf  ihr
nicht  hineinreden.  Wenn  daher  die  Verwaltungsbehörde  annimmt,
  daß  ein  religiöser  oder  politischer  Verein  im  einzelnen
Falle  Störungen,  gärende  Erregungen  bewirkt  und  die  Kulturtätigkeit
  schmälert,  den  ruligen  Gang  des  Staates  gefährdet,
dann  handelt  sie  vollkommen  in  ihrem  Bereich,  wenn  sie  den
Einspruch  geltend  macht.  Alles  dies  hängt  mit  der  gegenwärtigen
  Lage  der  Dinge  zusammen,  und  etwas,  was  heute
gefährlich  ist,  kann  den  andern  Tag  unbedenklich  sein,  und
umgekehrt.  Wollte  man  hier  hineinsprechen,  so  würde  man
selbst  verwalten.

I.  Wohl  aber  gelten  nach  zwei  Richtungen  hin  Sätze
des  Verwaltungsrechtes:  1.  Die  Opportunitätserwägung  mub
Opportunitätserwägung  sein;  sie  muß  stets  eine  vernunftgemäße
  Erörterung  der  Opportunitätselemente  des  einzelnen
Falles  in  sich  tragen.  Wollte  einmal  eine  Verwaltungsbehörde
von  dem  Satz  ausgehen,  daß  alle  politisch  oppositionellen
Vereine  ohne  Rücksicht  auf  die  Prüfung  des  einzelnen  Falles
zu  verbieten  seien,  wollte  sie  alle  von  unsympathischen  Leuten
gegründeten  Vereine  ohne  weiteres  untersagen  oder  sozialpolitische
  Vereine  nur  zulassen,  wenn  sie  auf  ein  bestimmtes
System  gegründet  sind,  oder  wollte  sie  Personen  gewissen
Glaubens  ohne  weiteres  aus  den  Vereinen  ausschließen,  so
wäre  das  nicht  mehr  Opportunitätspolitik,  sondern  eine  durch
fremde  Rücksichten  geleitete  Tätigkeit;  noch  mehr  etwa,
wenn  die  Verwaltungsbehörde  die  Frage  dem  Zufall  anheim
gäbe  und  etwa  bestimmen  wollte,  daß  alle  politischen  Vereine,
die  an  einem  gewissen  Wochentage  gegründet  würden,  zu
verbieten  seien,  oder  daß  das  Los  entscheiden  solle  usw.

2.  Die  Opportunitätspolitik  muß  eine  Opportunitätspolitik
sein  in  bezug  auf  das  Sein  oder  Nichtsein  der  Vereine,  nicht

1)  So  insbesondere  auch  das  Preuß.  Oberverwaltungsgericht,  1.  März
1901,  Entsch.  0.V.G.  XXXIX,  S.  440  und  444,  3.  Juni  1902,  ebenda

XLIL,  S.  398.
        <pb n="408" />
        394  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

eine  Opportunitätspolitik  in  bezug  auf  die  Art  und  Weise
ihrer  künftigen  Betätigung.  Diese  darf  zwar.  in  Erwägung
gezogen,  aber  nicht  in  anderer  als  gesetzlicher  Weise  in
die  Macht  der  Polizei  gelegt  werden.  So  wäre  es  keine
Opportunitätspolitik,  wenn  etwa  die  Polizeibehörde,  anstatt
den  Verein  nach  den  individuellen  Umständen  zu  genehmigen
oder  zu  verwerfen,  erklären  möchte,  ihn  nur  genehmigen  zu
wollen,  wenn  man  sie  in  entsprechenden  Fällen  zum  Schiedsrichter
  mache  oder  ihr  die  Beschlüsse  jeweils  zur  Prüfung
vorlege  usw.;  denn  das  wäre  nicht  mehr  Opportunitätstätigkeit
  in  bezug  auf  das  Sein  oder  Nichtsein  der  Vereine,  sondern
ein  Hineinregieren,  welches  der  Verwaltungs-  und  Polizeibehörde
  nur  soweit  zukommt,  als  es  durch  die  Vereinsgesetzgebung
  gestattet  ist.

Ill.  Sollte  daher  die  Verwaltungsbehörde  auf  solchem
Wege  eine  Tätigkeit  ausüben,  die  nicht  Opportunitätspolitik
wäre,  sondern  unter  diesem  Gewande  etwas  anderes  enthielte,
so  wäre  dies  wider  das  Recht  und  es  unterläge  der  verwaltungsgerichtlichen
  Zensur.

Allerdings  bestimmt  der  $  61  nicht,  daß  die  Verwaltungsbehörde
  bei  ihrem  Einspruch  Gründe  anzugeben  habe,?)  allein
sie  muß  jedenfalls  angeben,  in  welche  der  fünf  Klassen  der
verbotsfähigen  Vereine  sie  die  angemeldete  Vereinigung  einrechne;
  und  wenn  die  Angelegenheit  zum  verwaltungsrechtlichen
  Austrag  kommt,  so  ist  die  Verwaltungsbehörde  verpflichtet,
  ihren  Standpunkt  mindestens  insoweit  darzulegen,
daß  ersichtlich  ist,  daß  wirkliche  Opportunitätsgründe  und
nicht  andere,  der  Opportunitätserwägung  fremde,  Umstände
sie  bei  der  Entscheidung  geleitet  haben.

co)  Änderung  der  Verfassung.
8  172.

IL.  Da  die  Mitglieder  und  Organe  Herren  des  Vereins
sind,  so  können  sie  ihn  jederzeit  ändern  und  aufheben.  Dies
ist  ein  Satz  zwingenden  Rechts.  Zwar  ist  $  35  als  eine  Bestimmung
  des  nachgiebigen  Rechtes  bezeichnet,  vgl.  &amp;amp;  40,

—————  m  un

1)  Vgl.  0.V.G.,  3.  Juli  1902,  Entsch.  des  O.V.G.  XLI,  S.  399.
        <pb n="409" />
        IH.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Vereine.  Verfassungsänderung.  8172.  395

jedoch  nur  insofern,  als  die  Art  der  Änderung  verschieden
geregelt  werden  kann;  das  jedoch  kann  nicht  durch  die
Satzung  verwehrt  werden,  daß  eine  Änderung  unter  Zustimmung
sämtlicher  Mitglieder  des  Vereins  erfolgt:  eine  entgegengesetzte
  Bestimmung  würde  dem  ganzen  Wesen  des  Vereins
widersprechen.

II.  Die  Organisationsänderung  erfolgt  regelmäßig  durch
die  Mitgliederversammlung  nach  Maßgabe  der  88  33  und  40
B.G.B.  Handelt  es  sich  dabei  um  Verleihungsvereine,  so  ist
es  Sache  der  Verleihungsbehörde,  ob  sie  sich  zu  einer
Änderung  zustimmend  oder  ablehnend  verhält,  und  danach
wird  die  Veränderung  rechtlich  eintreten  oder  der  Änderungsversuch
  scheitern.  Bei  den  eingetragenen  Vereinen  aber  ist
die  Veränderung  zum  Register  anzumelden;  auf  diese  Anmeldung
folgen  dieselben  Vorsichtsmaßregeln,  wie  bei  der  Anmeldung
eines  Vereins,  also  insbesondere  auch  die  Mitteilung  an  die
Verwaltungsbehörde,  worauf  dann  entsprechenden  Falls  die
Änderung  zum  Eintrag  kommt.  Es  treten  hier  ganz  ähnliche
Rechtserscheinungen  ein  wie  bei  der  Gründung,  nur  daß  der
Erfolg  nicht  eine  neue  Persönlichkeit,  sondern  eine  Änderung
der  alten  .Persönlichkeit  ist;  die  Vorsichtsmaßregeln  sind
aber  deshalb  die  gleichen,  weil  es  sonst  ein  leichtes  wäre,
einen  Verein  mit  ganz  anderem  Inhalte  zu  gründen  und
sodann,  unter  Umgehung  der  nötigen  Instanzen,  eine  Änderung
eintreten  zu  lassen.  Eine  Satzungsänderung  ohne  Eintragung
wäre  unwirksam,  ein  Funktionieren  mit  solcher  veränderter,
unwirksamer  Satzung  wäre  ein  Verstoß  gegen  die  öffentliche
Ordnung.  Daher  wäre  von  dem  Registergericht  nach  88  78,
71  gegen  den  Vorstand  vorzugehen,  in  der  Richtung,  daß
entweder  nach  der  früheren  Satzung  verfahren  oder  die  neue
Satzung  zum  Register  angemeldet  werde  (vgl.  oben  S.  384f.).
Der  Änderungsbeschluß  ist  in  Urschrift  und  Abschrift  vorzulegen,
  die  Abschrift  bei  den  Akten  zu  behalten,  $8  71,
66  B.G.B.

III.  Die  Änderung  kann  eine  Änderung  in  der  Rechtsstellung
  der  Mitglieder  zur  Folge  haben;  sie  kann  ohne  Zustimmung
  der  Mitglieder  erfolgen,  denn  diese  sind  der
juristischen  Person  als  einem  sozialen,  sich  wandelnden  Wesen
untergeordnet.  Davon  gibt  es  aber  Ausnahmen:  die  Mitglieder
        <pb n="410" />
        396  Ill.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

brauchen  nicht  alles  und  jedes  über  sich  ergehen  lassen,  sie
würden  sonst  zu  unberechtigten  Hörigen  erniedrigt.  Die
Änderung  darf  nur  so  erfolgen,  daß  die  Sonderrechte  gewahrt
werden.  Die  Lehre  von  den  Sonderrechten  gehört  also
hierher;  sie  ist  eine  der  wichtigsten  und  interessantesten  im
Gebiet  der  juristischen  Person.?)

Sonderrechte  aber  sind
1.  das  Recht  der  Mitgliedschaft  als  solches,  und  zwar  im
Zweifel  als  Mitgliedschaft  in  dem  Stande  der  Gleichheit;  daher

a)  keinem  kann  das  Mitgliedschaftsrecht  entzogen  werden
außer  nach  den  bei  seinem  Eintritt  in  den  Verein  bereits
vorhandenen  Bestimmungen.  Nachträgliche  Satzungsänderungen,
welche  die  Ausschließung  eines  Mitgliedes  erleichtern,  sind
für  die  bereits  eingetretenen  Mitglieder  bedeutungslos.?)  Das
ist  selbstverständlich,  denn  es  könnte  ja  sonst  die  Mehrheit
einen  Beschluß  fassen,  wonach  die  Minderheit  beliebig  ausgeschlossen
  werden  dürfte.

b)  Es  ist  aber  auch  eine  Satzungsänderung  in  der  Art
unzulässig,  daß  die  Mitglieder  mehr  Beiträge  als  bisher
leisten  oder  andere  vielleicht  sehr  lästige  Pflichten  übernehmen
  sollen.  Vgl.  auch  8  276  H.G.B.  und  $  53,  Abs.  3  Ges.
über  Ges.  m.  b.  H.?)  Es  könnten  sonst  den  Vereinsmitgliedern  die
allerdrückendsten  Leistungen,  ja,  die  ihrem  Streben  und  ihrer
Anschauung  widersprechendsten  Pflichten  auferlegt  werden.
Möglich  ist  allerdings,  daß  bereits  in  der  Satzung  die  künftige
Erhöhung  von  Beiträgen  vorbehalten  wurde.*)  Auch  das  ist
möglich,  daß,  selbst  wenn  die  Satzungen  über  die  Erhöhung
von  Beiträgen  schweigen,  sie  doch  so  auszulegen  sind,  daß
eine  quantitative  Steigerung  durch  Satzungsänderung  vorbehalten
  ist,  sofern  sich  hierdurch  Wesen  und  Charakter  des
Vereins  nicht  ändert.  Dies  ist  eine  Auslegung  der  Vereinssatzung
  und  kann  nur  in  diesem  Sinne  verstanden  werden.

—

 

?)  Hierüber  besteht  eine  ältere  und  neuere  Literatur,  bezüglich  welcher
auf  Gierke,  Deutsches  Privatrecht  I  S.  536  verwiesen  werden  kann.

2)  Vgl.  O.L.G.  Rostock,  22,  Juni  1901,  Mugdan  III,  S.  267.

9)  Vgl.  dazu  Reichsgericht,  12.  Juni  1901,  Entsch.  47,  S.  181.  Vgl.
auch  Leist  S.  23.

4)  Beispiele  bei  Leist,  S.  35,  39.  Bei  Aktiengesellschaften  steht
&amp;amp;  212  Abs.  1  letzt.  Satz  im  Wege.
        <pb n="411" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Sonderrechte.  8  172.  397

c)  Es  ist  namentlich  nicht  statthaft,  die  Mitgliedsstellung
eines  Vereinsmitgliedes  dadurch  zu  schmälern,  daß  er  von
nun  an  ein  Mitglied  geringeren  Rechtes  ist;  und  vor  allem
ist  es  nicht  gestattet,  auf  solche  Weise  eine  Ungleichheit
unter  den  Mitgliedern  herbeizuführen,  denn  auf  diese  Weise
wäre  ja  nichts  leichter,  als  daß  die  Mehrheit  die  Rechte  der
Minderheit  verkümmerte,  während  sie  sich  im  Vollbesitz  ihrer
Rechte  erhielte.  Dies  hängt  mit  dem  Prinzip  zusammen,  das
unter  2  zu  erörtern  ist.

d)  Dagegen  ist  es  unbedingt  statthaft,  durch  Satzungsänderungen
  Bestimmungen  zu  treffen,  wodurch  die  Wertbezüge
vergrößert  oder  verringert  werden,  sofern  hierdurch  nur
nicht  eine  Ungleichheit  unter  den  Mitgliedern  geschaffen
wird;  man  kann  z.  B.  Normen  über  Rücklagen,  Unterstützungen,
Versorgungen  von  Mitgliedern  usw.  begründen,  infolge  welcher
die  Gewinnbezüge  sich  verringern:  dies  gehört  zu  den  Lebensbedingungen
  eines  jeden  sozialen  Wesens,  und  solchen  muß
sich  jeder  fügen,  der  in  einen  derartigen  Verband  eintritt.!)  Sollte
dies  soweit  gehen,  daß  hierdurch  die  Mitgliedschaftsrechte
einen  ganz  anderen  Charakter  bekämen,  so  wäre  dies  eine
Änderung  des  Vereinszweckes,  und  gegen  solche  grundsätzliche
Umgestaltungen  gibt  es  das  einfache  Mittel,  daß  man  nur
solchen  Satzungen  beitritt,  die  für  derartige  Fälle  Einstimmigkeit
  verlangen.

2.  Sonderrechte  sind  alle  Vorrechte,  d.h.  alles,  wodurch
den  einen  Mitgliedern  eine  bessere  Stellung  gegenüber  den
anderen  gewährt  ist.”)

So  beispielsweise,  wenn  den  ursprünglichen  Mitgliedern
ein  geringerer  Beitragssatz  gestattet  ist.?)

3.  gehören  hierher  überhaupt  alle  Fälle,  wo  die  Rechte
der  Mitglieder  ungleich  sind,  auch  wenn  sie  sich  nicht  als
Vorrechte  und  Nichtvorrechte  kennzeichnen,  so  insbesondere

1)  Dagegen  hat  Theorie  und  Praxis  unendlich  oft  gefehlt  und  die
soziale  Vereinsentwicklung  stark  gehemmt.  Eines  Hinweises  auf  die
frühere  unrichtige  Jurisprudenz  über  den  Dividendenbezug  bedarf  es
nicht;  möge  sie  verschwinden  und  baldigst  vergessen  sein.

?)  Vgl.  in  dieser  Beziehung  O.1.G.  Stettin,  26.  Februar  1901,
Mugdan  II,  S.  461;  R.G.  80.  Okt.  1901  Entsch.  49  S.  150,  151.

3%),  Beispiel  bei  Leist,  8.  37.
        <pb n="412" />
        398  1ll.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

bei  den  Versicherungsvereinen  auf  Gegenseitigkeit:  hier  ist
das  Recht  eines  jeden  seinem  Risiko  entsprechend  besonders
bemessen.')

Der  Grund  von  Nr.  2  und  3  ergibt  sich  von  selber  daraus,
daß  eine  soziale  Beschlußfassung  mit  Mehrheitsentscheidung
nur  dann  ihre  Berechtigung  hat,  wenn  gleiche  Rechte  und
gleiche  gewichtige  Interessen  in  die  Wagschale  fallen,  sodaß
der  eine  soviel  gewinnt  und  verliert  als  der  andere,  wenn
auf  der  einen  Seite  die  Ausgangspunkte  gleich  sind  und  auf
der  anderen  Seite  auch  das  Ergebnis  den  einen  trifft  wie
den  anderen;  denn  nur  bei  gleichartigen  Belastungen  sämtlicher
  Bestimmenden  gibt  die  Mehrheit  eine  Gewähr  dafür,
daß  das  Richtige,  Sachgemäße  erzielt  wird;  und  nur  wenn
die  Ergebnisse  den  einen  treffen  wie  den  anderen,  wenn
also  die  Opfer  gleich  sind,  ist  es  vernunftgemäß,  daß  der  Mehrheitsbeschluß
  für  das  Maß  des  Opfers  entscheide;  das  um  so
viel  größere  Opfer  ist  die  Gewähr  für  das  Zutreffende  der
Entscheidung.

IV.  Solche  Sonderrechte  können  auch  künftigen  Mitgliedern
  eingeräumt  sein,  z.  B.  allen  Mitgliedern  einer  bestimmten
  Ortsgruppe  des  Vereins.  Es  kann  auch  bestimmt
werden,  daß  ein  bestimmter  Teil  der  Sonderberechtigten  über
ihr  Sonderrecht  zu  verfügen  vermögen;  und  ist  das  Sonderrecht
  genossenschaftlich  organisiert,  indem  etwa  die  gegenwärtigen
  und  künftigen  Mitglieder  einer  Ortsgruppe  das  Sonderrecht
  haben,  so  kann  sich  die  Gestaltung  ergeben,  daß  es
in  einer  Sondermitgliederversammlung  ausgeübt  und  betätigt
wird;  hier  ist  anzunehmen,  daß  diese  Sondermitgliederversammlung
  nicht  nur  für  gegenwärtige,  sondern  auch  für  die  künftigen
Sonderberechtigten  Bestimmungen  treffen  kann.”)

1)  Vgl.  Reichsgericht  10.  März  1890,  Entsch.  25,  S.  152;  Ob.L.G.
Bayern  30.  Nov.  1895,  Seuffert  51  Nr.  167.

2)  So  bei  den  Aktiengesellschaften  $  275  H.G.B.  Bei  Gesellschaften
m.  b.  Haft.  fehlt  eine  solehe  Bestimmung.  Bedarf  es  des  $  275  H.G.B.
auch,  wenn  umgekehrt  durch  Mehrheitsbeschluß  Vorzugsaktien  neu  geschaffen
  werden  sollen?  Die  Praxis  scheint  es  zu  verneinen;  es  ist  auclı
jedenfalls  für  den  Fall  zu  verneinen,  daß  allen  Aktionären,  welche  bestimmte
  Zuzahlungen  leisten,  Vorrechte  zugesichert  werden  ($  262  2.  3
H.G.B.);  denn  es  ist  statthaft,  einen  Vermögensvorzug  durch  Gegenleistung
zu  erkaufen:  dies  ist  ein  Mittel  zweckdienlicher  Begleichung,  namentlich
        <pb n="413" />
        IIl.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Vereinsuntergang.  $88  173,  174.  399

ım)  Untergang  der  Vereinspersönlichkeit.
aaa)  Allgemeines.
S  173.

Der  Untergang  der  Vereinspersönlichkeit  kann  erfolgen
durch  schlichten  Verlust  der  Rechtsfähigkeit,  er  kann  erfolgen
durch  Auflösung  (S.352).  Im  ersten  Fall  hört  nur  dasjenige  vom
Verein  auf,  was  ihn  zur  juristischen  Person  erhebt,  im  zweiten
Fall  hört  mit  der  juristischen  Person  der  Verein  selbst  auf,
auch  insofern  als  er  außerhalb  der  juristischen  Persönlichkeit
rechtlichen  Bestand  hat,  d.  h.  er  hört  auch  als  beschränkt
rechtsfähiger  Verein  auf.

BPB)  Verlust  der  Rechtsfähigkeit.

8  174.

Der  Verein  verliert  seine  Rechtsfähigkeit

1.  durch  den  Konkurs  und  die  dadurch  gekennzeichnete
Zerrüttung  der  Vermögensverhältnisse,  $  42,

2.  durch  Entziehung.  Die  Entziehung  geschieht  kraft
Verwaltungsrechts  oder  kraft  freiwilliger  Gerichtsbarkeit.

a)  Die  verwaltungsrechtliche  Entziehung  kann  wegen  gesetzwidrigen
  Verhaltens  erfolgen  und  deshalb,  weil  der  Verein
über  die  ihm  gesteckten  Grenzen  hinausgeht,  insbesondere,
wenn  ein  nicht-wirtschaftlicher  Verein  zum  wirtschaftlichen
wird  oder  ein  der  polizeilichen  Genehmigung  nicht  bedürftiger
Verein  solche  Geschäfte  betreibt,  die  in  die  Tätigkeit  eines
derartigen  Vereins  übertreten,  oder  wenn  ein  Verleihungsverein
  die  ihm  in  der  Verleihung  gesteckten  Grenzen  überschreitet,
  8  43.  Die  Entziehung  ist  Sache  nicht  der  Verwaltung,
  sondern  des  Verwaltungsrechtes,  das  Verfahren  richtet
sich  nach  den  Landesgesetzen  88  43,  44.

b)  Die  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  durch  Rechtspolizeitätigkeit
  kann  erfolgen,  wenn  die  Zahl  der  Mitglieder
eines  eingetragenen  Vereins  bis  auf  zwei  herabgesunken  ist;
sie  kann  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  erfolgen,  $  73.%)

bei  notleidenden  Gesellschaften.  Über  diese  Art  der  Sanierung  ist  anderweit
zu  handeln.  Bezüglich  der  Genossenschaften  vgl.  den  Fall  bei  Leist  S.  89.
1)  Ahnlich  bei  Genossenschaften,  wenn  die  Zahl  unter7  ist,  880  Gen.Ges.
        <pb n="414" />
        400  1II.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

Das  Verfahren  entspricht  den  Bestimmungen  über  freiwillige
Gerichtsbarkeit.  Über  die  Beschwerde  gilt  das  Obige  ($.386).

3.  Als  statthaft  ist  auch  zu  erklären,  daß  die  Mitgliederversammlung,
  anstatt  den  Verein  aufzulösen,  auf  die  Rechtsfähigkeit
  verzichtet,  sodaß  der  Verein  hierdurch  zu  einem
nicht  rechtsfähigen  Verein  wird.  Das  kann  insbesondere  geschehen,
  wenn  der  Verein  seine  Zwecke  ändern  will,  in  einer
solchen  Weise,  daß  er  den  polizeilichen  Einfluß  zu  fürchten
hätte  und  sich  darum  als  rechtsfähiger  Verein  nicht  nach  dieser
Seite  hin  gestalten  möchte.  Hier  dem  Verein  es  zu  versagen,
auf  die  Rechtsfähigkeit  zu  verzichten,  liegt  gewiß  kein  Grund
vor.  Und  dasselbe  ist  dann  der  Fall,  wenn  der  Verein  sich
der  drückenden  Haftung  des  $  31  B.G.B.  entziehen  möchte.

m  Auflösung.
8  175,

I.  Die  Auflösung  kann,  soweit  der  Verein  polizeilicher
Beaufsichtigung  unterliegt,  durch  die  Polizei-  oder  Verwaltungsbehörde
  erfolgen,  vgl.  8  74,  Abs.  3  B.G.B.  Dies  ist  Sache  der
Verwaltung  und  unterliegt  der  Landesgesetzgebung.')  Ein
auf  solche  Weise  aufgelöster  Verein  hat  nicht  nur  die  Rechtsfähigkeit
  verloren,  sondern  er  besteht  auch  nicht  mehr  als
beschränkt  rechtsfähiger  Verein  weiter.  Allerdings  können  möglicherweise
  die  Mitglieder  gegen  das  polizeiliche  Verbot  sich
als  beschränkt  rechtsfähiger  Verein  zusammenschließen;  aber
dann  ist  es  ein  neuer  Verein:  der  alte  Verein  ist  erstorben.

II.  Sodann  aber  kann  der  Verein  aufgelöst  werden  entweder
durch  Beschluß  des  obersten  Organs  nach  Maßgabe  der
Satzung  oder  jedenfalls  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung,
  unter  allen  Umständen  durch  einstimmigen  Kollektivbeschluß
  (etwas  anderes  kann  nicht  bestimmt  werden),  möglicherweise
  aber  auch  durch  einen  bestimmten  sozialen  Mehr-!)

  So  rechtfertigt  sich  auch  A.  4,  Preuß.  A.G.  zum  H.G.B.,  welcher
ein  Auflösungsrecht  bezüglich  der  Aktien-  und  Aktienkommanditgesellschaften
  gibt:  so  mächtige  Vereine  müssen  der  polizeilichen  Beaufsichtigung
unterstehen,  und  diese  ist  Sache.  der  Landesgesetzgebung.  Für  die  Versicherungsvereine

  auf  Gegenseitigkeit  gelten  die  besonderen  Bestimmungen
der  8S  67,  73,  84  Priv.  Vers.Ges.
        <pb n="415" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Vereinsauflösung.  $  175.  401

heitsbeschluß,  im  Zweifel  mit  einer  Mehrheit  von  °;,  der
erschienenen  Mitglieder,  $  41.)  Die  Möglichkeit  der  Auflösung
  durch  die  Mitgliederversammlung  liegt  im  Wesen  des
Vereins  begründet.  Ein  Verein  ohne  Mitglieder  oder  unter
\Widerstreben  solcher  wäre  eine  Ungeheuerlichkeit,  jedenfalls
im  Widerspiuch  mit  dem  ganzen  Charakter  eines  Vereins  als
einer  Sammlung  von  Einzelintelligenzen  und  Einzelwillensbestrebungen
  zu  Gunsten  eines  Ganzen,  $  41.  Es  wäre  daher
unstatthaft,  etwa  zu  bestimmen,  daß  ein  Verein  nur  aufgelöst
  werden  könne  mit  Zustimmung  eines  Beamten  oder
irgend  einer  dritten  Einzelperson  oder  mit  Zustimmung  eines
anderen  Vereins.  \Venn  z.  B.  mehrere  Vereine  einander  angegliedert
  sind,  so  ist  eine  Bestimmung  in  der  Art,  dab  ein
Gliedverein  nur  mit  Zustimmung  des  Gesamtvereins  sich  auflösen
  kann,  unstatthaft  und  unwirksam.  Gegen  das  Gesagte
kann  auch  nicht  das  Sonderrecht  irgend  welcher  dritten  Person,
welche  Genußrechte  am  Vereinsvermögen  hat  nnd  diese
Genußrechte  dadurch  verliert,  in  Betracht  kommen:  denn
diese  Genußrechte  sind  davon  abhängig,  daß  ein  Verein,  und
daher  auch,  daß  die  Voraussetzungen  eines  Vereins  bestehen.

III.  Eine  Auflösung  durch  ein  anderes  Organ  als  durch
das  oberste  Organ  bezw.  die  Mitgliederversammlung  ist  unstatthaft.
  Dagegen  kann  die  Satzung  nicht  nur  bestimmen,  daß
eine  größere,  sondern  auch,  daß  eine  geringere  Mehrheit  zum
Auflösungsbeschluß  genügt.‘)  Anders  das  H.G.B.  bezüglich  der
Aktiengesellschaften,  $  292,  wonach  zwar  schwerere,  nicht
aber  leichtere  Bedingungen  als  die  gesetzlichen  für  die  Auflösung
  bestimmt  sein  Können;  ebenso  das  Genoss.Ges.  &amp;amp;  78,

IV.  Ist  der  Verein  in  der  Unmöglichkeit,  seine  Zwecke
zu  erreichen  oder  fallen  die  festgesetzten  Zwecke  nachträglich
  weg,  so  wird  er  dadurch  nicht  schon  von  selber  aufgehoben,
  denn  es  rteht  jederzeit  den  Organen  frei,  ihn  umzubilden
  und  neuen  Zwecken  zugänglich  zu  machen.  Sollte
dies  aber  nicht  erzielt  werden,  so  wäre  ein  Auflösungsanspruch
gegeben,  und  zwar  ein  Auflösungsanspruch  eines  jeden  interessierten
  Mitgliedes,  also  eines  jeden  Mitgiiedes,  das  bei  der
Auflösung  des  Vereins  anfallsberechtigt  wäre.  Das  bürger-1)

  So  auch  Ges.  über  Ges.  m.b.  H.  8  60  und  &amp;amp;  43  Priv.Vers.Ges.
Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  26
        <pb n="416" />
        402  IH.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

liche  Gesetzbuch  schweigt  allerdings,  allein  eine  derartige
Auflösung  ist  in  der  Natur  der  Sache  gegeben;  denn  jeder
Verein  ist  nur  vernünftig  mit  vernünftigen  Zwecken.!)

666)  Anfall  und  Liquidation.
S  176.

I.  Hört  der  Verein  auf,  so  tritt  regelmäßig  keine  Gesamtnachfolge
  über  sein  Vermögen  ein:  sie  findet  nur  dann
statt,  wenn  das  Vermögen  dem  Fiskus  zukommen  soll:  in
diesem  Falle  hat  der  Fiskus  eine  ähnliche  Stellung  wie  der
gesetzliche  Erbe,  und  es  treten  vollständig  die  Bestimmungen
des  Erberwerbes  ein,  insbesondere  auch,  daß  das  Gesamtvermögen
  unmittelbar  übergeht,  $  46  B.G.B.  Dasselbe  muß  allerdings
  auch  dann  gelten,  wenn  das  Vermögen,  statt  an  den
Fiskus,  an  einen  entsprechenden  andern  Verband  fällt,  A.  S5
E.G.  Vgl.  oben  8.  3521.

II.  In  allen  andern  Fällen  tritt  kein  Übergang  des  Verimögens
  ein,  noch  weniger  ein  solcher  nach  dem  Recht  der
Gesamtnachfolge;  der  sog.  Anfallsberechtigte  bekommt  vielmehr,
  wie  oben  (8.353)  erörtert,  nur  einen  obligationsrechtlichen
Anspruch  auf  das  ihm  auszufolgende  Nettovermögen,  wie  es  sich
aus  der  Liquidation  herausstellt.  Das  ist  etwas,  was  man
schon  in  früheren  Rechten,  namentlich  bei  Bergwerksgeseilschaften,
  angenommen  hat,?)  und  was  auch  nach  dem  bürgerlichen
  Gesetzbuch  zweifellos  ist.)  Das  Vermögen  bleibt  also
bei  der  liquidierenden  juristischen  Person,  bis  die  Übertragung
stattgefunden  hat,  und  die  Übertragung  muß  in  aller  Form
Rechtens  geschehen,  wie  bei  sonstiger  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit.


Der  Anspruch  des  Anfallsberechtigten  ist  ein  Anspruch
auf  das  Nettovermögen,  nicht  notwendig  ein  Geldanspruch.
Die  Versilberung  hat  nur  soweit  zu  erfolgen,  als  die  Zwecke
der  Liquidation  es  verlangen.  Vgl.  8$  45,  47,  49  B.G.B.
Etwas  anderes  kann  nicht  ausgemacht  werden.

1)  Besondere  Bestimmung  enthält  8  61  Ges.  f.  G.  m.  b.  H.
2)  Vgl.  R.O.H.G.,  18.  Januar  1876,  Entsch.  XIX,  S.  190.
3)  Vgl.  Kammergericht,  23.  Juni  1902,  Mugdan  V,  S.  378.
        <pb n="417" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Liquidation.  8  176.  403

III.  Eine  Fusion  ist  (vgl.  S.  353)  bei  Vereinen  des  bürgerlichen
  Rechts  unmöglich,  sie  kann  nur  mittelbar  dadurch  erfolgen,
  daß  ein  anderer  Verein  als  Anfallsberechtigter  bezeichnet
und  ihm  nach  Liquidation  das  Nettovermögen  übertragen  wird.)

IV.  Das  Gesagte  gilt  auch,  wenn  der  Verein  bloß  seine
Rechtsfähigkeit  verliert,  sodaß  er  in  einen  nicht  rechtsfähigen
Verein  übergeht.  Sind  hier  die  Genossen  des  nicht  rechtsfähigen
  Vereins  Anfallsberechtigte,  so  haben  sie  einen  oblisationsrechtlichen
  Anspruch,  allerdings  in  der  Art,  daß  der
Anspruch  zum  Gesellschaftsvermögen  gehört  und  der  Anspruchsgegenstand
  als  Gesellschaftsvermögen  einzuverlangen
und  einzuziehen  ist,  soweit  der  nicht  rechtsfähige  Verein  den
Grundsätzen  der  Gesellschaft  entspricht.  Das  auszuantwortende
  Vermögen  wird  also  nicht  Bruchteilsvermögen  der
einzelnen  Mitglieder,  sondern  Gesamthandgut  nach  Maßgabe
des  &amp;amp;  718  B.G.B.

V.  Anfallsberechtigte  sind  entweder  1.  durch  das  Gesetz
oder  2.  durch  die  Satzungen  bestimmt,  oder  sie  werden  3.  bestimmt
  durch  einen  der  letztwilligen  Verfügung  ähnlichen  Bestimmungsakt
  des  Vereins.  Die  Befugnis  zu  einer  letztwilligen
Verfügung  in  diesem  Sinn  kann  wiederum  a)  auf  Satzung  beruhen
  oder  b)  auf  Gesetz  und  kann  im  ersten  Fall  durch  die
Satzung  irgend  welchen  Organen  zugewiesen  sein,  der  Mitgliederversammlung,
  dem  Vorstand,  dem  Aufsichtsrat  —  nicht
aber  einem  Nichtorgan.  Auf  Gesetz  beruht  diese  Befugnis
bei  allen  Idealvereinen  in  der  Art,  daß  die  Mitgliederversammlung
  die  letztwillige  Verfügung  zu  Gunsten  einer  öffentlichen
  Stiftung  oder  Anstalt  errichten  kann.  Dies  geschieht
in  der  Form  eines  Beschlusses  der  Mitgliederversammlung;
einer  weiteren  Form  bedarf  es  nicht.  Fehlt  es  an  einer
letztwilligen  Verfügung,  dann  sind  kraft  Gesetzes  Anfallsberechtigte
  entweder  der  Fiskus  (oder  an  dessen  Stelle
eine  durch  Landesgesetzgebung  bestimmte  Körperschaft  oder
Anstalt)  oder  die  Mitglieder,  die  zur  Zeit  des  Verlustes  der
Rechtsfähigkeit  vorhanden  sind,  und  zwar  sämtliche  gleichmäßig
  nach  gleichen  Teilen  (vgl.  jedoch  oben  V);  das  letztere

!)  Über  Fusion  bei  Versicherungsvereinen  auf  Gegenseitigkeit,  vgl.
8S  14  und  44  Privat  Vers.G.
26*
        <pb n="418" />
        404  1Il.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

dann,  wenn  die  Mitglieder  die  Wertberechtigten  sind,  was
natürlich  sowohl  bei  wirtschaftlichen  als  auch  bei  Idealvereinen
  möglich  ist;  ersteres  aber  dann,  wenn  die  Mitglieder
nur  Wertansprüche  für  dritte  Interessen  haben  (S.  343):  in
diesem  Fall  ist  ein  Anfallrecht  der  Mitglieder  nicht  angezeigt;
das  den  Drittinteressen  gewidmete  Vermögen  fällt  an  die
Öffentlichkeit,  an  den  Fiskus,  &amp;amp;  45  B.G.B.')

Die  Satzung  kann  in  allen  Fällen  etwas  anderes  bestimmen;
insbesondere  bestimmen,  daß  auch  im  letzteren  Fall  das  Vermögen
  den  Vereinsmitgliedern  zukomme  oder  daß  es  einer
Stiftung,  einer  Anstalt  usw.  zuzuwenden  sei,  $  45  B.G.B.

8  177.

Nach  Auflösung  oder  Veriust  der  Rechtsfähigkeit  wird
der  Verein  in  allen  Fällen,  wo  eine  Gesamtnachfolge  nicht
stattfindet,  notgedrungen  zum  Liquidationsverein.

Der  Liquidationsverein  ($$  47  f£.,  76  B.G.B.)  ist  ein  Verein
mit  beschränkter  Rechtsfähigkeit,  mit  Rechtsfähigkeit  nur  so
weit,  als  die  Zwecke  der  Abwicklung  betrifft.  Die  Abwicklung
  besteht

1.  in  der  juristischen  Bereinigung  des  Vermögens,  d.  h.
in  der  Lösung  der  durch  Forderungen  und  Schulden  entstandenen
  Spannung,

2.  in  der  wirtschaftlichen  Bereinigung,  d.  h.  in  den  Tätigkeiten,
  welche  erforderlich  sind,  um  den  Kreis  der  begonnenen
wirtschaftlichen  Spekulationen  abzuschließen,

3.  in  der  Tätigkeit,  die  nötig  ist,  um  das  Vermögen  anfallsfähig
  zu  machen.  Eine  vollständige  Versilberung  ist  nur  erforderlich,
  soweit  dies  durch  die  Art  des  Anfalls  geboten  ist  (S.  402).

Der  Liquidationsverein  hat  besondere  Organe,  die  Liquidatoren,
  die  ganz  nach  Rechtsähnlichkeit  des  Vorstandes  bestellt
  sind.  Im  Zweifel  ist  der  letzte  Vorstand  zu  gleicher
Zeit  Liquidator.  Eine  Besonderheit  ist  nur,  daß  bei  Liquidatoren
  das  Gesamthandeln  regelmäßig  in  der  Art  des  einstimmigen
  Kollektivhandelns  erfolgt,  8  48.  Über  die  Pflichten
der  Liquidatoren  ist  bereits  oben  (S.  345,  384f.)  gesprochen
worden.

——.

1)  Bezüglich  der  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit  vgl.  Privatversicherungsgesetz
  &amp;amp;  48  und  53.
        <pb n="419" />
        Iil.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Vereinsverbindung.  $S178.  405

989)  Verbindung  von  Vereinen.
8  178.

1.  Ein  Verein  kann  aus  mehreren  Vereinen  bestehen,  in
der  Art,  daß  die  Gliedvereine  die  Mitglieder  bilden,  deren  es
bei  Eintragsvereinen  dann  nicht  weniger  als  sieben  geben
muß.  In  der  Mitgliederversammlung  müssen  natürlich  die
Vereine  durch  ihre  Organe,  die  Vorstände,  handeln.)  Ein
solcher  Verband  ist  besonders  bedeutsam,  sofern  dadurch  das
Risiko  der  einzelnen  Vereine  verteilt  werden  soll.

II.  Doch  dies  ist  nicht  die  gewöhnliche  Art,  wie  Vereine
sich  zusammengliedern;  meist  kommt  eine  ähnliche  Verbindung
zustande,  wie  sie  das  Staatsrecht  im  Bundesstaat  kennt.  Mehrere
Vereine  tun  sich  zu  einem  Gesamtverein  in  der  Art  zusammen,
daß  die  Mitglieder  der  Gliedvereine  zu  gleicher  Zeit  Mitglieder
des  Gesamtvereins  sind,  ebenso  wie  im  Deutschen  Reiche  der
Staatsangehörige  eines  Bundesstaats  zugleich  Reichsangehöriger
ist  (S.  354).  Das  ist  dann  einer  der  Fälle,  wo  jemand  stillschweigend
  einem  andern  Verein  beitritt  (S.  368f.);  denn  wer
dem  Einzelverein  angehört,  wird  von  selber  Mitglied  des  Gesamtvereins.


II.  Die  Mitglieder  der  Einzelvereine  sind  Mitglieder  des
Gesamtvereins;  daneben  sind  die  Einzelvereine  Organe  des
Gesamtvereins,  welche  Organschaft  dadurch  ausgeübt  wird,  daß
Organe  der  Einzelvereine  zu  einer  Organschaftstätigkeit  im
Hauptverein  zusammentreten,  ebenso  wie  die  „Vertreter“  der
deutschen  Staaten  im  Bundesrat.

IV.  Hier  haben  natürlich  sowohl  die  Gliedvereine  als
auch  der  Gesamtverein  ihr  eigenes  Vermögen,  und  etwaige
Streitigkeiten  können  durch  Prozeß  zwischen  Einzelvereinen
und  Gesamtverein  beglichen  werden.  Eigenartig  ist  es,  daß
in  solchem  Falle  der  Gliedverein  sich  in  verschiedenen  Beziehungen
  dem  Gesamtverein  unterordnet,  sodaß  dessen  Beschlüsse
  für  ihn  maßgebend  sind.  Es  ist  das  einer  der  Fälle,

1)  Vgl.  Gesetz  über  eingeschriebene  Hülfskassen  $  35:  „Eine  Vereinigung
  mehrerer  Kassen  zu  einem  Verbande  behufs  gegenseitiger  Aushülfe
  kann  unter  Zustimmung  der  Generalversammlungen  der  einzelnen
Kassen  und  auf  Grund  eines  schriftlichen  Statuts  erfolgen.  —  Der  Verband
  ist  durch  einen  aus  der  Wahl  der  Vorstände  oder  Ausschüsse  der
beteiligten  Kassen  hervorgegangenen  Vorstand  zu  verwalten.“
        <pb n="420" />
        406  ll.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

wo  bei  juristischen  Personen  sich  die  eine  der  andern  in  der  Art
unterwerfen  kann,  daß  ihre  Beschlüsse  für  sie  bindend  sind
(S.  283,  353).  Dies  kann  sogar  soweit  gehen,  daß  dem  Gesamtverein
  die  Befugnis  gegeben  wird,  den  Gliedverein  aufzuheben
und  über  sein  Vermögen  anderweitig  zu  verfügen,  vgl.  S.  351f.
Doch  ist  derartiges  nicht  die  Regel  und  müßte  in  der  Satzung
besonders  bestimmt  sein.

V.  Der  Gesamtverein  hat  hier  Kompetenz-Kompetenz,
kann  also  durch  Satzungsänderung  seine  Rechtsstellung  erhöhen,
  vorbehaltlich  auch  hier  der  Sonderrechte  der  Einzelvereine;
  insbesondere  kann  er  sich  ein  Auflösungsrecht  bezüglich
  der  letzteren  nicht  ohne  ihre  Zustimmung  geben,  noch
ihre  Vorzugsrechte  schmälern.

VL  Im  Gegensatz  zum  Fall  der  Vereinsverbindung  steht
der  Fali,  wo,  obgleich  der  Verein  nur  einer  ist,  doch  innerhalb
  seiner  selbst  besondere  Einzelgruppen  bestehen  mit  eigenartigen
  Interessen  und  mit  eigenartigen  Rechten;  so  kann  z.  B.
ein  humanitärer  Verein  bestimmte  Ortsgruppen  bilden,  welche
speziell  für  die  örtlichen  Interessen  tätig  sind,  und  denen
darum  auch  ein  besonderes  Vermögen  zur  Verfügung  gestellt
ist.  In  diesem  Falie  bleibt  die  Einheit  bestehen:  Ein  Verein
—  ein  Vermögen.  Jedoch  können

1.  neben  den  Zentralorganen  besondere  örtliche  Organe
ernannt  sein  mit  besonderer  Berechtigung;

2.  es  kann  den  Mitgliedern  der  Ortsgruppen  Sonderberechtigung
  verliehen  sein,  über  ein  bestimmtes  Vermögen
zu  verfügen  und  über  die  örtlichen  Interessen  Bestimmung
zu  treffen  (S.  398);

3.  diese  Sonderberechtigten  können  gleichfalls  organisiert
sein,  sodaß  sie  eine  Sondermitgliederversammlung  bilden,  in
welcher  wieder  nach  dem  Grundsatze  der  Mehrheit  abgestimmt
  wird  (also  eine  itio  in  partes),  vgl.  S.  398;

4.  in  diesem  Falle  gilt  der  Grundsatz  der  Sonderrechte,
wonach  durch  die  gemeinsame  Mitgliederversammlung  im
Zweifel  nicht  beschlossen  werden  kann,  was  der  Sonderberechtigung
  der  Ortsgruppen  im  Wege  stünde;

5.  eine  gerichtliche  Ausgleichung  der  hier  entstehenden
Streitigkeiten  ist  möglich;  allerdings  handelt  es  sich  hier
nicht  um  Prozesse  zwischen  mehreren  Vereinen,  sondern  um
        <pb n="421" />
        IlI.Abschn.  Jurist.  Personen.  Beschränkt  rechtsf.  Vereine.  8.179.  407

Prozesse  zwischen  den  sonderberechtigten  Mitgliedern  und
dem  Vereinsganzen.

6.  Die  Ortsgruppe  kann  sich  nicht  auflösen;  wohl  aber
können

a)  die  Mitglieder  nach  den  gewöhnlichen  Grundsätzen
austreten;

db)  sie  können  auf  ihr  Vorrecht  verzichten,  sie  können
es  eigentlich  nur  für  sich,  nicht  für  künftige  Glieder  der
Ortsgruppe;  indes  kann  die  soziale  Organisation  der  Ortsgruppe
  so  gestaltet  sein,  daß  eine  Versammlung  der  Ortsgruppe
  nicht  nur  die  jetzigen,  sondern  auch  die  künftigen
Ortsgruppenglieder  repräsentiert  und  durch  einen  Beschluß
auch  die  künftigen  bindet,  vgl.  S.  398.

u)  Beschränkt  rechtsfähige  Vereine’)
$  179.

J.  Vereine,  welche  keine  Rechtsfähigkeit  erlangt  haben,
sind  an  sich  Gesellschaften  des  bürgerlichen  Rechts,  aber  die
Art  des  Vereinslebens  gibt  ihnen  notwendig  einen  vereinsmäßigen
  Typus,  dem  sich  die  Rechtsordnung  nicht  entziehen
kann.  Die  Gesellschaft  des  bürgerlichen  Rechts  wird  in  diesem
Fall  zum  „beschränkt  rechtsfähigen  Verein“.”)  Der  Fall  liegt
aber  dann  vor,  wenn  eine  Gesellschaft  gebildet  ist  mit  der  Absicht,
  vereinsweise  zu  wirken,  d.h.  sowohl  den  Dritten.  als  auch
den  Mitgliedern  gegenüber  als  selbständige  Einheit  aufzutreten,
und  zwar  nicht  bloß  für  kurze  Zeit.  sondern  auf  die  Dauer,
und  auch  in  der  Art,  dab  entweder  keine  geschlossene  Mitgliederzahl
  aufrecht  erhalten  wird  oder  doch  die  Geschlossenheit
  nur  die  Zahl,  nicht  auch  die  Mitglieder  betrifft;  in  der
Weise  endlich,  dab  der  Ausscheidende  ausscheidet,  ohne  einen
„Anteil“  vom  Vereinsvermögen  nach  sich  zu  ziehen.

1].  Sind  diese  Voraussetzungen  gegeben.  so  gilt  folgendes:

l.  Die  Vereine  haben  Rechtspersönlichkeit  für  gewisse
Beziehungen:

!)  Hierüber  vgl.  meine  Abhandl.  im  Arch.  f.  eiv.  Prax.  91  S.  200f.

und  die  dort  zitierten.
?)  Der  Ausdruck:  „uicht  rechtsfähiger  Verein“  ist  unzutreflend,
        <pb n="422" />
        408  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

a)  im  Prozeß,  soweit  .es  sich  um  die  Rolie  des  Beklagten
handelt,  und

b)  im  Vollstreckungs-  und  Konkurswesen,  soweit  diese
Prozebhandlungen  sich  gegen  sie  richten,!)  88  50,  735  C.P.O.,
$  213  K.O.;  sonst  nicht.?)  |

2.  Was  das  bürgerliche  Recht  nicht  unmittelbar  gewährt,
versucht  man  ihm  abzutrotzen;  man  sucht  den  Vereinsfunktionen
  dadurch  gerecht  zu  werden,  daß  die  Bestimmungen
des  Gesellschaftsrechts,  soweit  sie  nachgiebigen  Rechtes  sind,
in  der  Art  gewandelt  werden,  daß  möglichst  dieselben  Ergebnisse
  eintreten  wie  bei  rechtsfähigen  Vereinen:

a)  Einmal  soll,  wie  bei  den  Gesellschaften,  das  Vermögen
als  Gesamtvermögen  unabhängig  gestellt  sein  von  den  Vermögensschicksalen
  der  einzelnen  Mitglieder,  weshalb  auch  die
Grundstücke  mit  dieser  Maßgabe  eingetragen  werden  und
durch  solchen  Eintrag  den  Gesamthandbestimmungen  unterworfen
  werden,  $  48  Grundb.O.:  dadurch  wird  ein  ähnliches
Ergebnis  erzielt,  wie  bei  der  Unterwerfung  des  Vermögens
unter  eine  eigene  juristische  Person.°)

b)  Sodann  soll  der  Eintritt  und  Austritt  neuer  Gesellschafter
  ermöglicht  werden,  ohne  daß  in  dem  Gesamthandvermögen
  eine  Änderung  eintritt.  Daher  hat  «)  im  Zweifel
(vgl.  unten  S.  411)  jedes  Mitglied  die  Befugnis  des  Austritts
durch  Kündigung;  auch  hat  ß)  der  „Verein“  jedenfalls  die
Befugnis  der  Ausschließung  aus  besonderen  Gründen,  sofern

Y)  Sie  haben  dann  Prozeßstandschaft  bezüglich  der  das  Gesellschaftsvermögen
  betreffenden  materiell-rechtlichen  Ansprüche  für  und  gegen  die
Vereinsgenossen;  vgl.  Arch.  f.  civ.  PraxisS.91  S.203.  Diese  Einrichtung  ist
unentbehrlich;  auch  das  englische  Recht  nimmt  an,  daß  ungesetzliche  und
daher  im  übrigen  nicht  rechtsfähige  Vereine  wenigstens  durch  gutgläubige
Gläubiger  verklagt  werdenkönnen,  Lin  dley,  Treatise  on  thelaw  ofpartnership
(6  Edit.  1893)  p.  111.  Aktiv  besteht  die  juristische  Persönlichkeit  zwar  nicht;
hier  haben  die  Vereinsgenossen  zu  klagen  (auch  wenn  eine  Widerklage
erhoben  werden  wollte!);  doch  gilt  auch  hier  der  Gerichtsstand  des
822C.P.O.  Manvgl.  auch  O.L.G.  Dresden  29.  Jan.  1900  Sächs.  Annalen  XXIII,
S.  271.

?)  Daher  weder  für  Eigentum,  noch  für  Immaterial-,  noch  für
Persönlichkeitsrechte;  stets  ist  die  Gesamtheit  nur  als  Summe  der  einzelnen
berechtigt.

9%)  Zu  diesem  Gesellschaftsvermögen  gehören  auch  die  Ansprüche
auf  ausstehende  Beiträge,  vgl.  R.G.  17.  April  1903,  Juristen-Z.  VIII,  S.  369.
        <pb n="423" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Beschränkt  rechtsf.  Vereine.  8179.  409

nicht  ein  weiteres  Ausschließungsrecht  satzungsmäßig  vorbehalten
  ist,  denn  $$  737,  727  B.G.B.  sind  nachgiebigen  Rechtes;
dagegen  muß  y)  die  Befugnis,  durch  Kündigung  die  Auflösung
des  Vereins  herbeizuführen,  als  dem  \Wesen  des  Vereins  widersprechend,
  stets  als  ausgeschlossen  betrachtet  werden,  es  mub
also  stets  $  736  gelten  gegenüber  $  723,')  6)  es  muß  im
Zweifel  als  vereinbart  gelten,  daß  der  Austretende  oder  Ausgeschlossene
  keinen  Wert  aus  dem  Vereinsvermögen  herausverlangen
  kann;  $  738  ist  nachgiebigen  Rechtes.

c)  Die  Geschäftsführung  und  Vertretung  wird  hier  in  der
Art  gestaltet,  daß  Geschäftsführende  und  Vertreter  eine  ähnliche
  Tätigkeit  haben  wie  die  Organe  des  Vereins,  und  ihnen
gegenüber  die  einzelnen  Gesellschafter  in  der  Art  einer  Mitgliederversammlung
  wirken  (88  709£.  B.G.B.);  daher  gelten  im
Zweifel  für  die  Geschäftsführer  wie  für  die  versanımelten
Gesellschafter  die  Mehrheitsbestimmungen  wie  bei  rechtsfähigen
Vereinen,  denn  $  709  läßt  Mehrheitsentscheidungen  zu.

d)  Letztwillige  Zuwendungen  an  eine  solche  Gesellschaft
können  nur  als  Zuwendungen  an  die  Gesellschafter,  die  im
Augenblick  des  Anfalls  Gesellschafter  sind,  betrachtet  werden,
und  zwar  so,  daß  sie  in  das  Gesellschaftsvermögen  fallen.

e)  Besondere  Schwierigkeiten  macht  hier  die  Beschränkung
der  Haftung,  denn  bei  Gesellschaften  sollten  eigentlich  die
Mitglieder  nicht  nur  mit  ihrem  Gesellschaftsanteil  ($  733  B.G.B.),
sondern,  was  die  im  Namen  der  Gesellschaft  eingegangenen
Vertragsschulden  betrifft,  auch  mit  ihrem  sonstigen  Vermögen
gesamtschuldnerisch  haften  ($  427  B.G.B).  Das  kann  allerdings
  in  der  Art  geändert  werden,  daß  bei  Verkehrsgeschäften
ausdrücklich  bedungen  wird,  die  Vollstreckung  solle  auf  das
Gesellschaftsvermögen  beschränkt  sein.  Infolgedessen  kann
den  Gesellschaftern  eine  Befriedigungseinrede  gewährt  werden.
sofern  sie  das  Gesellschaftsvermögen  seinerzeit  den  Gläubigern
preisgeben.  Nun  wird  man  als  Regel  annehmen,  daß  eine
derartige  Beschränkung  gewollt  ist;  noch  mehr,  auch  die  Vertreter
  der  Gesellschaft(er)  können  in  der  Art  bevollmächtigt
werden,  daß  sie  die  Gesellschaft(er)  nur  mit  dieser  Beschränkung

1)  Unrichtig  O.L.G.  Hamburg,  29.  Mai  1902,  Mugdan  V,  S.  880,
        <pb n="424" />
        410  Ill.  Buch.  A.  kechtssubjekte.

verpflichten  dürfen,  denn  die  Vollmacht  kanı  beschränkt
werden,  und  eine  solche  Beschränkung  wird  regelmäßig
anzunehmen  sein.?)

f)  Die  Art  des  Gewinnbezugs  oder  der  sonstigen  Nutzungszuwendung
  an  die  Vereinsgenossen  ist  den  Satzungen  freigestellt.
  Auch  können  den  Mitgliedern  Unterstützungen  zugewendet
  werden,  vorausgesetzt,  daß  diese  in  das  Belieben  der
Organe  gestellt  sind  und  kein  Rechtsanspruch  erwächst  (denn
sonst  wäre  es  ein  Versicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit,  der,
auch  wenn  er  in  kleinen  Verhältnissen  besteht,  der  Erlaubnis
des  Aufsichtsamtes  bedarf).”)

g)  Die  Bestimmung  des  Gesellschaftsvertrages,  daß  das
Vermögen  des  Vereins  bei  der  Auflösung  an  einen  Dritten
fallen  soll,  ist  als  Versprechen  zu  Gunsten  eines  Dritten  aufrecht
  zu  erhalten.

h)  Wie  bei  Vereinen  das  Vereinsstatut,  so  kann  bei  Gesellschaften
  der  Gesellschaftsvertrag  nachträglich  (vorbehaltlich
der  wohlerworbenen  Gesellschaftsrechte,  altas  Sonderrechte)
geändert  werden.

3.  Soweit  für  die  Vereine  zwingende  Normen  bestehen,
sind  sie  für  derartige  Gesellschaften  nur  zwingend,  wenn  sie
sich  zugleich  als  zwingende  Normen  kraft  des  Geselischaftsverhältnisses
  darstellen.  Man  wird  daher

a)  annehmen,  daß  Sonderrechte  auch  hier  nicht  durch  die
Mehrheit  angetastet  werden  dürfen,  8  35  B.G.B.;  welche  Rechte
Sonderrechte  sind,  ergibt  sich  aus  der  Rechtsähnlichkeit  des
obigen.  Man  wird  ferner

b)  annehmen,  daß  durch  die  Erklärung  sämtlicher  Gesellschafter
  die  Auflösung  unter  allen  Umständen  beschlossen
werden  kann.  Dagegen  ist

c)  die  Bestimmung,  daß  eine  gewisse  Minderheit  die  Bevufung
  einer  Mitgliederversammlung  (Versammlung  der  Gesellschafter)
  erzwingen  kann  (8  37  B.G.B.)  hier  nicht  maßgebend;

!)  Hierüber  Archiv  £.  eiv.  Praxis  91  S.  201f.  Übrigens  verlangt  die
Fortdauer  dieser  Beschränkung  gewisse  Vorsichtsmaßregeln,  davon  S.  411.

?)  Privatversicherungsgesetz  8$  1,  15,  53,  108,  124.  Sonst  tritt
Strafe  ein.
        <pb n="425" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Beschränkt  rechtsf.  Vereine.  8179.  411

d)  die  Bestimmung,  daß  in  Fällen  des  fehlenden  Vorstandes
  ein  solcher  durch  das  Gericht  ernannt  wird  ($  29  B.G.B.),
findet  keine  Anwendung;  denn  wenn  die  gesellschaftlichen
Geschäftsführer  wegfallen,  so  treten  die  Gesellschafter  (Mitglieder)
  in  der  Art  hervor,  als  ob  Geschäftsführer  gar  nicht
ernannt  wären;  denn  diese  haben  ja  nur  die  Eigenschaft  als
Vertreter  der  Genossen,  nicht  als  Organe  einer  juristischen
Person.

e)  Die  Bestimmung,  daß  die  Austrittsfrist  nicht  über
2  Jahre  hinausgeschoben  werden  kann  ($  39  B.G.B.),  besteht
nicht;  es  ist  daher  möglich,  durch  Zeitbestimmung  den  Austritt
  zu  beschränken,  nur  daß  er  aus  „wichtigem  Grunde“
stets  statthaft  sein  muß  ($  723,  736  B.G.B.);')

f)  die  Bestimmung,  daß  der  Verein  für  seine  Organe
haftet,  $  31,  kann  hier  keine  Anwendung  finden,  da  ja  von
einem  organmäßigen  Handeln  nicht  die  Rede  ist,  sondern  nur
von  einem  Handeln  der  Vertreter.  Es  trifft  daher  5  831
B.G.B.  zu;  insofern  sind  diese  Vereine  gegenüber  den  Vollrechtsvereinen
  bedeutend  begünstigt;

eg)  im  Falle  der  Auflösung  soll  zwar  auch  eine  Liquidation
stattfinden,  aber  nicht  nach  Rechtsnotwendigkeit,  sondern  nur,
wenn  die  Gesellschafter  die  beschränkte  Haftung  aufrecht  erhalten
  wollen;  denn  die  oben  (S.  409f.)  angeführte  beschränkte
Haftung  setzt  allerdings  voraus,  daß  sie  das  Nötige  tun,  um
das  Gesellschaftsvermögen  den  Gläubigern  darzubieten.  Verteilen
  sie  das  Vermögen  ohne  Liquidation,  so  tritt  wieder
die  unbeschränkte  persönliche  Haftung  ein.  Daher  haften
hier  zwar  auch  die  als  Liquidatoren  bestellten  Geschäftsführer
  für  die  richtige  Liquidation,  sie  haften  aber  nicht
gegenüber  den  Gläubigern,  sondern  gegenüber  den  Genossen.

4.  Eine  Bestimmung  zwingenden  Rechtes  für  die  beschränkt
rechtsfähigen  Vereine  ist,  daß  alle,  welche  als  Vertreter
für  sie  Dritten  gegenüber  handeln,  für  diese  von  ilınen  vertretungsweise
  eingegangenen  Geschäftsverbindlichkeiten  selbst
haften  und  zwar  unbeschränkt  und  als  Gesamtschuldner;  so
$S  54  B.G.B.

1)  Diese  Bestimmung  ist  für  die  kirchlichen  Vereine  von  der  allergrößten
  Bedeutung;  ebenso  für  die  Kartelle.
        <pb n="426" />
        412  Ill.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

x)  Stiftungen.
oa)  Wesen.
8  180.

I.  Die  Stiftung  ist  eine  auf  Menschensatzung  gegründete
juristische  Person,  die  mehr  oder  minder  unabhängig  von  der
Willeusbestimmung  der  leitenden  Organe  gewissen  Zwecken
gewidmet  ist.

II.  Wesentlich  ist  eine  juristische  Person;  Zweckbestimmung
  eines  Vermögensstückes,  ohne  daß  es  einer
juristischen  Person  übertragen  ist,  macht  noch  keine  Stiftung;
so  wenn  z.  B.  ein  Hotel  gewisse  Bänke  für  das  Publikum
baut  oder  ein  Alpenverein  eine  Hütte  gründet:  hier  ist  die
Zweckbestimmung  eine  tatsächliche,  sie  kann,  soweit  nicht
Rechte  Dritter,  z.  B.  Rechte  anderer  Vereine  erworben  sind,
jederzeit  wieder  aufgehoben  werden.

III.  Davon  verschieden  ist  die  fiduziarische  Stiftung;
diese  ist  eine  Stiftung,  welche  zwar  auch  eine  juristische
Persönlichkeit  bildet,  aber  eine  solche,  welche  mit  einer
anderen  Persönlichkeit  identisch  ist,  sodaß  hier  ein  Fall  vorliegt,
  wo  eine  Person  in  der  Funktion  zweier  Persönlichkeiten
tätig  wird  (S.  265).  Daher  kann  eine  fiduziarische  Stiftung
einer  Öffentlichen  Körperschaft,  einem  Verein,  einer  Anstalt,
einer  anderen  Stiftung  angegliedert  werden.  Ist  sie  es  einem
Verein  oder  einer  Körperschaft,  so  fungiert  der  Verband  in
der  Art  einer  Stiftung:  er  ist  also  in  dieser  Beziehung  unbeweglich,
  kann  die  Satzung  der  Stiftung  nicht  ändern,  die
Stiftung  nicht  auflösen  usw.  Im  übrigen  fungiert  er  durch
seine  Organe  wie  gewöhnlich,  insbesondere  auch,  indem  er
die  Rechtsgeschäfte  für  die  Stiftung  abschließt,  Rechtsstreitigkeiten
  führt  usw.  Hier  könnte  allerdings  der  bereits
in  der  Enzyklopädie  I,  S.  577  erörterte  Fall  eintreten,  daß
ein  Zusammenstoß  beiderseitiger  Interessen  stattfände;  in
solchem  Falle  müßte  dadurch  geholfen  werden,  daß  die
Stiftung  für  dieses  einzelne  Verhältnis  besondere  Organe
bekäme,  da  die  regelmäßigen  Organe  unfähig  sind,  in  diesem
Falle  des  Zusammenstoßes  für  sie  zu  handeln;  es  müßte
daher  ebenso  für  Organe  gesorgt  werden,  wie  wenn  es  sonst
bei  einer  Stiftung  an  allen  Organen  fehlen  würde.’)

1)  Geschichtliches  vgl.  Arch.  f.  b.  Recht  III  S.  268  f.,  Enzyklop.  18.577.
        <pb n="427" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Stiftungen.  $  180.  413

IV.  Findet  sich  der  Fall,  daß  eine  Stiftung  einer  leiblichen
  Person  angegliedert  ist,  z.  B.  eine  Krankenkasse  an
eine  einer  leiblichen  Person  angehörigen  Fabrik,')  so  läßt
sich  die  Sache  nichts  anders  konstruieren,  als  daß  eine
juristische  Persönlichkeit  entsteht,  deren  leitendes  Organ  die
genannte  leibliche  Person  ist.”)

V.  Grundsätzlich  ist  die  Familienstiftung  von  dem  Familienfideikommiß
  unterschieden;  denn  das  Familienfideikommiß  ist
Eigentum  des  Fideikommissars  mit  auflösender  Bedingung,
und  es  ist  dies  auch  dann,  wenn  das  Fideikommiß-Vermögen
aus  einem  Kapital  besteht:  an  Stelle  des  Eigentums  tritt  dann
ein  entsprechendes  Forderungsrecht  oder  Wertrecht.  Bei  der
Stiftung  aber  gehört  das  Vermögen  der  juristischen  Person,
und  die  Stiftlinge  haben  nur  Ansprüche  nach  Maßgabe  eines
Wertrechts.  Sie  stehen  daher  dem  Stiftungsvermögen  als
Dritte  gegenüber.  In  der  Praxis  aber  kann  beides  sich  in
der  äußeren  Gestaltung  sehr  annähern,  denn  ein  Familiengenosse
  als  Stiftling  mit  einem  fest  normierten  Anrecht  auf
vermögenserträgnisse  auf  der  einen  Seite,  und  auf  der  anderen
Seite  ein  Eigentümer,  dessen  Eigentum  gebunden  und  im  Ergebnisse
  auf  die  Nutzungen  des  Vermögens  beschränkt  ist;
beides  hat  viele  Ähnlichkeit,  insbesondere  sofern  einesteils  bei
Familienstiftungen  den  Stiftlingen  gewisse  Regierungsrechte
gestattet,  andererseits  bei  Familienfideikommissen  der  Eigentümer
  in  der  Vermögensverwaltung  verschiedenfach  beschränkt
sein  kann.  Auch  kann  bestimmt  sein,  daß  beim  Wegfalle
der  Stiftung  die  gegenwärtigen  Stiftlinge  Anfallsberechtigte
sind,  was  zu  ähnlichen  Ergebnissen  führt,  wie  wenn  bei  dem
Familienfideikommiß  die  Fideikommißbelastung  aufhört  und
der  letzte  Fideikommissar  freier  Eigentümer  wird.

Der  unverkennbare  wirtschaftliche  Unterschied  bestelıt
darin,  daß  bei  der  Familienstiftung  bestimmte  Zweckleistungen

Vgl.  ferner  Preuß.  L.R.  IL  6  $  73,  Badisches  Stiftungsgesetz  v.  5.  Mai
187086  u.a.

»)  Vgl.  $  64  Krankenversicherungs-Ges.

?)  Sehr  viel  einfacher  wäre  die  Sache,  wenn  das  B.G.B,,  meinem  Rate
gemäß  (Arch.  f.b.  R.  III  S.  291),  die  Rechtsverhältnisse  der  fiduciarischen
Stiftungen,  wenn  auch  nur  kurz,  geregelt  hätte.  Man  hat  es  aber  nicht
getan.
        <pb n="428" />
        414  II.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

aus  dem  Stiftungsvermögen  an  den  Stiftling  kommen  sollen,
während  beim  Familienfideikommiß  der  Fideikommissar  das
ganze  Erträgnis  im  Laufe  der  Familienfideikommißperiode
zu  beziehen  hat,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  dieser  Betrag
einem  bestimmten  Zweck  entspricht  oder  nicht.  Allerdings
ist  auch  bei  Familienfideikommissen  die  Erhaltung  eines
Vermögens  zum  „Glanz“  der  Familie  der  Zweck  des  Institutes,
aber  nur  der  Zweck  des  Institutes  im  allgemeinen,  nicht  der
Zweck  der  Betätigung  des  Institutes  im  einzelnen  Fall.  Bei
den  Stiftungen,  auch  den  Familienstiftungen,  pflegen  daher
an  die  Personen  der  Stiftlinge  noch  besondere  Anforderungen
gestellt  zu  werden,  wenn  sie  zu  den  Bezügen  gelangen  sollen,
Anforderungen,  die  eben  gewährleisten  sollen,  daß  durch  diese
Stiftungshebung  dem  Stiftungszwecke  gedient  wird.?)

BB)  Organe.
8  181.

I.  Die  Stiftung  muß  einen  Vorstand  haben;  dieser  besteht
entweder  1.  aus  einer  oder  mehreren  zu  diesem  Zwecke  bestimmten
  leiblichen  Personen,  in  welchem  Fall  die  gleichen
Grundsätze  wie  von  dem  Vereinsvorstand  gelten,  $  86,  verglichen
  mit  88  26,  27  Abs.  3,  28,  29  B.G.B.,  insbesondere  also,
was  die  Mehrheitsbetätigungen,  die  Passivstellung  und  die
subsidiäre  amtsgerichtliche  Erneuerung  betrifit;  oder  2.  aus
einer  öffentlichen  Behörde;  dann  ist  seine  Tätigkeit  eine  Behördentätigkeit
  und  unterliegt  den  Bestimmungen  dieser,  8  86,
also  insbesondere  bezüglich  des  Mehrheitshandelns  und  der
Passivstellung;  die  subsidiäre  Erneuerung  durch  das  Gericht
fällt  weg.  Allerdings  handelt  die  Behörde  in  Erstreckung
ihrer  ursprünglichen  Tätigkeit,  allein  sie  handelt  als  Behörde.
wenn  auch  in  privatrechtlichen  Geschäften.  Sie  unterliegt
darin  auch  der  Kontrolle  der  Vorgesetzten,  hat  aber  andererseits
auch  innerhalb  ihres  Gebietes  die  Rechte  der  Behörde.

Unter  allen  Umständen  haftet  auch  die  Stiftung  für  die
in  der  Ausübung  der  stiftungsgemäßen  Verrichtungen  entwickelte
  Tätigkeit  ihrer  Organe,  $$  31,  86  BGB.

 

1)  Über  die  Frage  vgl.  Gesammelte  Abhandlungen,  S.  91,  wo  auch
Literatur.
        <pb n="429" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Stiftungsfunktion.  $  182.  415

Im  übrigen  richtet  sich  die  Organisation  nach  der  Satzung,
eventuell  nach  Sondergesetzen  (des  Reichs  oder)  der  Einzelstaaten,
  $  85,  weshalb  hierauf  nicht  eingegangen  werden  kann.

Eine  Mitgliederversammlung  gibt  es  nicht,  und  alles,  was
damit  zusammenhängt,  fällt  weg.

II.  Sache  des  Vorstandes  ist  es  auch  hier,

1.  das  Dotationsvermögen  zu  verwalten,

2.  die  Stiftungszwecke  zu  erfüllen,  und  dazu  gehört  vor
allem  die  stiftungsgemäße  Verwendung  der  Vermögensergebnisse
und  namentlich  die  Zuwendung  an  die  Stiftlinge,  eventuell
die  Bestimmung  der  Stiftlinge  selbst.

III.  Die  Stiftungsorgane  unterliegen,  auch  wenn  sie  nicht
Behörden  sind,  der  Oberaufsicht  der  Staatsbehörden.'!)  Darüber
gibt  die  Landesgesetzgebung  Bestimmung.  Sie  gibt  insbesondere
Bestimmung,

1.  inwiefern  die  Rechtsmacht  der  Stiftungsorgane  beschränl-t
  und  an  die  Zustimmung  der  Aufsichtsbehörde  geknüpft
  ist;  was  geschehen  kann,  denn  $  26  (86)  läßt  eine
solche  Beschränkung  zu;

2.  inwiefern  die  Stiftungsorgane  die  Verpflichtung  haben,
die  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  für  Verwaltungs-  und
Rechtshandlungen  einzuholen;

3.  inwiefern  sie  außerdem  zur  Rechnungsablage,  zur  Aufstellung
  eines  Voranschlags  usw.  verpflichtet  sind.?)

vv)  Funktion.
8  182.

I.  Der  Zweck  der  Stiftung  kann  ein  unpersönlicher  sein,
7.  B.  öffentliche  Bekanntmachung,  Einrichtung  Öffentlicher
Anlagen,  Ausstattung  des  Gottesdienstes  usw.  In  solchem

1)  Die  Oberaufsicht  des  Staates  kann  eine  Verwaltungsoberaufsicht
sein,  sodaß  der  Staat  mit  in  die  Verwaltung  eingreift,  oder  nur  eine
Oberaufsicht  über  die  für  jede  Behördentätigkeit  in  einem  geordneten
Staat  erforderliche  Ordnungsmäßigkeit  in  der  Funktion.  Über  die  Lage
ın  Preußen  vgl.  Kammergericht,  29.  Juni  1903  Mugdan  VII,  S.  200  und
die  dort  zitierten.

?)  Besondere  ausführliche  Bestimmungen  darüber  hat  das  badische
Stiftungsgesetz  $  29f.
        <pb n="430" />
        416  1II.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

Falle  gibt  es  keine  \Wertberechtigte,  es  gibt  nur  Wertansprüche,
  welche  nach  Rechtsähnlichkeit  von  88  525,  2194
dem  Staate  zustehen  oder  einer  vom  Staate  dazu  ernannten
Gemeinschaft.

ll.  Ist  der  Zweck  zu  Gunsten  einzelner  Personen  festgelegt,
  so  spricht  man  von  Stiftlingen.

Die  Stiftlinge  sind  Wertberechtigte  und  können  als  solche
ihre  Wertansprüche  zivilrechtlich  zum  Ausdruck  bringen;
zivilrechtlich,  sofern  nicht  Landesgesetze,  was  ihnen  ja  zusteht,
derartige  Ansprüche  dem  verwaltungsgerichtlichen  Austrag
unterwerfen  ($  13  Gerichtsverf.).

Ill.  Das  Wertrecht  des  Stiftlmgs  ist  regelmäßig  nicht
von  Anfang  fest  bestimmt,  sondern  seine  Entstehung  in  das
freie  Ermessen  des  Vorstandes  oder  anderer  Organe  gestellt;
das  will  heißen:  es  ist  derjenige  wertberechtigt,  der  durch
diese  Organe  als  Stiftling  erklärt  wird.  Nur  ausnahmsweise
ist  im  Stiftungsakt  die  Bestimmung  der  künftigen  Stiftlinge
objektiven  Voraussetzungen  unterworfen,  sodaß  eine  subjektive
Bezeichnung  nicht  mehr  zu  erfolgen  hat,  daß  vielmehr  mit  Eintritt
  gewisser  Bedingungen  der  Stiftling  von  selber  Stiftling
ist;  so  vielfach  bei  Familienstiftungen.  In  einem  solchen  Falle
hat  der  Vorstand  nicht  den  Stiftling  zu  ernennen,  sondern  nur
zu  erkunden,  wer  Stiftling  ist  und  wer  nicht.  Hier  kann
daher  der  Stiftling,  ohne  durch  den  Vorstand  ernannt  zu  sein,
und  auch  gegen  dessen  Willen,  die  stiftungsmäßige  Summe
verlangen;  denn  er  ist  bereits  Stiftling,  er  soll  es  nicht  erst
durch  den  Vorstand  werden.')

Die  Bestimmung  der  Stiftlinge  kann  auch  dem  Ermessen
Dritter  vorbehalten  werden;  auch  der  Stifter  kann  sich  das
Ermessen  vorbehalten.  Über  dieses  „Arbitrium“  Dritter  gelten
rechtsähnlich  88  317—319  B.G.B.

IV.  Die  Entschließungen  des  Vorstandes  oder  sonstiger
Stiftungsorgane  oder  auch  Dritter  über  die  Verwendung  der
verwendbaren  Erträgnisse,  soweit  sie  nach  außen  Rechte  nnd
Pflichten  schaffen,  so  insbesondere  die  Bestimmung  der
Stiftlinge,  ist  ein  Rechtsgeschäft  des  Privatrechtes.  Die  Be-1)

  So  auch  die  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts,  die  allerdings
an  Schärfe  zu  wünschen  übrig  läßt,  11.  Februar  1882,  Entsch.  IX,  S.  206,
und  20.  Juni  1901  bei  Seuffert  B.  56  S.  585.
        <pb n="431" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Stiftungsfunktion  $  182.  417

stimmung  erfolgt  durch  ankunftsbedürftige  Willenserklärung;
sie  ist  mit  dem  Augenblick,  wo  sie  an  den  Stiftling  gelangt
ist,  fest  und  verbindlich.  Hierbei  gelten  die  Grundsätze  der
einseitigen  Rechtshandlungen,  und  zwar  der  einseitigen
Rechtshandlungen,  welche  lediglich  zum  Vorteil  des  Dritten
gereichen,  weshalb  auch  die  Mitteilung  an  den  geschäftsbeschränkten
  Stiftling  genügt  ($  131  B.G.B.).  Im  übrigen
ist  die  Erklärung  nach  allgemeinen  Grundsätzen  anfechtbar
  wegen  Zwangs,  Betrugs  und  Irıtums.  Insbesondere
kann  der  letztere  in  Betracht  kommen,  wenn  die  Zuwendung
  in  Anerkennung  bestimmter  Verdienste  stattgefunden
  hat,  die  nur  irrig  angenommen  worden  sind,
beispielsweise  zu  Gunsten  eines  Erfinders,  wenn  es  sich
herausstellt,  daß  er  die  Erfindung  lediglich  einem  anderen
entnommen  hat.  Die  Entschließung  kann  auch  eine  bedingte
sein,  z.  B.  falls  dem  Forscher  innerhalb  bestimmter  Zeit  ein
Ergebnis  gelingt,  oder  falls  der  Stiftling  auf  die  Einkünfte
aus  einer  anderen  Stiftung  verzichtet;  oder  auch  eine  conditio
in  praeteritum  relata:  falls  er  nicht  bereits  aus  einer  anderen
Stiftung  Bezüge  hat.  In  allen  Fällen  aber  steht  das  durch
die  Erklärung  an  die  Stiftlinge  geschaffene  Recht  unter  einer
auflösenden  Bedingung:  es  gilt,  sofern  der  Stiftling  die  Zuwendung
  nicht  ablehnt;  die  Ablehnung  ist  nicht  etwa  ein
(zweiseitiger)  Verzicht  auf  ein  Forderungsrecht,  sondern  eine
einseitige  Erklärung,  wodurch  die  Stiftlingsbestimmung  hinfällig
  wird,  so  daß  die  Summe  für  eine  neue  Bestimmung  frei
wird.

V.  Das  Recht  des  Stiftlings  ist  nicht  ein  Forderungs-,
sondern  ein  Wertrecht;  denn,  wie  bereits  anderweitig  dargestellt,
  bekäme,  wenn  etwa  die  Stiftung  in  Konkurs  fiele,
der  »Stiftling,  selbst  wenn  er  bereits  fest  bestimmt  wäre,
solange  nichts,  als  die  Gläubiger  nicht  völlig  befriedigt  sind.
Erst  dann  wird  es  anders,  wenn  der  Stiftling  die  fällig  gewordene
  Summe  nicht  abgeholt  hat,  in  welchem  Falle  es  so
zu  betrachten  ist,  wie  wenn  er  das  Geld  dem  Verein
leihweise  belassen  hätte:  würde  jetzt  der  Konkurs  eintreten,
so  hätte  der  Stiftling  ebenso  eine  Konkursforderung  wie  in
ähnlichen  Fällen  der  Aktionär,  der  die  fällige  Dividende  in
der  Gesellschaft  belassen  hat.  Übrigens  kann  das  Wertrecht

Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  27
        <pb n="432" />
        418  Iil.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

auch  hier  nicht  nur  auf  Geld  gehen,  sondern  auch  z.  B.  auf
Benutzung  eines  Gartens,  eines  Bades,  auf  einen  Theaterplatz.

VI  Mit  Entstehung  des  Wertrechts  erhält  der  Stiftling
eine  mittelbare  Zuwendung,  er  erhält  keine  Freigebigkeit
von  den  Stifter;  er  erhält  nicht  eine  Freigebigkeit  von  der
Stiftung,  denn  diese  handelt  kraft  der  ihr  innewohnenden
Pflicht.  Daraus  geht  hervor:

1.  Der  Stiftling  kann  mit  einer  Auflage  belastet  werden,
aber  nur  nach  Maßgabe  der  Stiftung,  nicht  nach  Belieben
des  Stiftungsvorstandes;  über  diese  Auflagen  gilt  die  Rechtsähnlichkeit
  des  &amp;amp;  525.  Der  Stiftling  wird  allerdings  zur
Erfüllung  der  Auflage  erst  verpfiichtet,  sobald  er  die  Ernennung
  annimmt.  Ist  aber  dies  der  Fall,  so  kann  die
Stiftung  die  Vollziehung  der  Auflage  verlangen,  $  525;  es
steht  ihr  auch  zu,  nach  &amp;amp;  527  wegen  Nichterfüllung  der
Auflage  das  Gegebene  ganz  oder  teilweise  zurückzuverlargen.
Der  Stiftling  kann  Kraft  des  Stiftungsaktes  mit  einer  Auflage
belastet  werden,  denn  zur  Auflage  gehört  eine  Zuwendung,
aber  nicht  notwendig  eine  Freigebigkeit.

2.  Die  Grundsätze  über  Freigebigkeiten  gelten  im  Verhältnis
  zwischen  dem  Stiftling  und  der  Stiftung  nicht;  noch
weniger  die  Grundsätze  der  Schenkung;  daher  wäre  es  a)  unmöglich,
  die  Ernennung  des  Stiftlings  wegen  Undanks  zu  widerrufen
  (auch  nicht  wegen  Undanks  gegen  den  Stifter)  oder
das  Zugewandte  wegen  nachträglicher  Verarmung  der  Stiftung
herauszuverlangen,  $$  528,  530f.  B.G.B.;  b)  von  einer  Schuldanfechtung
  kraft  $  32  Konk.O.  8  3,  Z.  3  Anfechtungsges.
kann  nicht  die  Rede  sein.

3.  Die  Grundsätze  über  Schenkung  gelten  auch  im  Verhältnis
  zum  Stifter  nicht.  Daher  braucht  der  Stiftling,  wenn
er  etwa  als  Pflichtteilsberechtigter  gegen  eine  Verfügung  des
Stifters  auftritt,  sich  die  Bezüge,  die  er  von  der  Stiftung  erhalten
  hat,  nicht  nach  $  2327  anrechnen  zu  lassen.')

VII.  Die  Satzung  kann  über  den  Rechtsaustrag  zwischen
Stiftling  und  Stiftung  Bestimmungen  enthalten;  sie  kann  insbesondere
  schiedsgerichtlichen  Austrag  bestimmen,  sie  kann

1)  Unrichtig  R.G.  in  der  bereits  zit.  Entsch.  v.  80.  April  1903.  Richtig
für  Fideikommisse  der  Fideikommißentw.  &amp;amp;  18.
        <pb n="433" />
        III.  Abschu.  ‚Jurist.  Personen.  Stiftungsentstehung.  $183.  419

auch  bestimmen,  daß  gewisse  Punkte  dem  Ermessen  der  Stiftungsorgane
  überlassen  sind;  in  dieser  Beziehung  gilt  das  obige:  die
Stiftungsorgane  Können  nicht  Schiedsgerichte  sein  (8.  365f.).

656)  Entstehen,  Änderung  und  Untergang.
&amp;amp;  183.

I.  Der  Gründungsakt  der  Stiftung  heißt  im  B.G.B.  speziell
Stiftungsgeschäft  (88  81,  83).  Er  hat  die  Stiftung,  ihren  Zweck
und  ein  Vermögen  zu  bezeichnen,  das  vom  Stifter  der  Stiftung
zugewendet  wird.  Die  Form  ist  die  schriftliche,  wenn  es  sich
um  Stiftungen  unter  Lebenden  handelt;  einer  öffentlichen  Beurkundung
  bedarf  es  nicht.  Mit  dieser  Form  entsteht  bereits
eine  Rechtsiage,  die  allerdings  noch  nicht  fest  und  unwiderruflich
  ist.  Die  Rechtslage  führt  zur  Stiftung,  d.  h.  zur
juristischen  Person,  wenn  die  Genehmigung  der  Staatsbehörde
hinzugetreten  ist.  Diese  kaun  erst  erfolgen  auf  eine  zweite
Rechtshandlung  hin,  welche  sich  an  die  durch  das  Rechtsgeschäft
  (Stiftungsgeschäft)  hervorgerufene  Rechtslage  anschließt,
  nämlich  die  „Nachsuchung“  der  Genehmigung.  Beides,
das  Stiftungsgeschäft  wie  das  Gesuch  verlangen  Geschäftsfähigkeit.
  Mangelt  diese  im  Augenblick  des  Stiftungsgeschäfts,
dann  kann  die  Stiftung  überhaupt  nicht  werden,  auch  nicht
durch  Vertretung,  denn  eine  Stiftungsgründung  durch  gesetzlichen
  Vertreter,  überhaupt  durch  einen  Vertreter,  gibt  es
nicht.  Fehlt  sie  aber  erst  bei  dem  zweiten,  dann  kann  der
gesetzliche  Vertreter  abhelfen;  denn  den  Antrag  auf  Genehmigung
  kann  er  stellen;  und  ist  der  Stifter  gestorben,  so  können
die  Erben  des  Stifters  den  Antrag  stellen,  denn  die  durch
das  Stiftungsgeschäft  herbeigeführte  Rechtslage  geht  auf  die
Erben  über.

II.  Mit  der  weiten  Rechtshandlung,  der  Nachsuchung,  entsteht
  eine  zweite  Rechtslage,  deren  Besonderheit  darin  besteht,
daß  durch  Genehmigung  der  Staatsbehörde  die  Stiftung  wirklich
zu  stande  kommt.  Jedoch  ist  auch  diese  Rechtslage  nicht
unverbrüchlich;  die  Stiftung  kommt  nur  zu  stande,  wenn  nicht
vor  dem  endgültigen  Beschluß  der  Staatsbehörde  ein  Widerruf
  erklärt  ist.  Der  Widerruf  bedarf  keiner  besonderen  Form,

er  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  der  Staatsbeliörde.
27%
        <pb n="434" />
        +20)  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

Er  zerstört  die  Rechtslage.  Sollte  daher  trotzdem  die  Stiftung
genehmigt  werden,  so  würde  die  juristische  Persönlichkeit
nicht  entstehen,  eine  Stiftung  käme  nicht  zu  stande.  Der
Widerruf  kann  auch,  wenn  der  Stifter  unterdessen  geschäftsunfähig
  geworden  ist,  durch  den  gesetzlichen  Vertreter  erfolgen,
  mit  der  gleichen  Wirkung.  Was  aber  die  Erben  betrifft,
  so  gilt  folgendes:  haben  die  Erben  das  Gesuch  gestellt,
so  können  sie  es  auch  widerrufen,  ist  es  aber  bereits  von
dem  Stifter  oder  seinem  gesetzlichen  Vertreter  (vor  seinem
Tode)  gestellt  worden,  dann  ist  die  Rechtslage  den  Erben
gegenüber  unantastbar;  ihr  Widerruf  hätte  keine  Bedeutung
mehr  ($  81).

III.  Die  Stiftung  durch  Verfügung  von  Todes  wegen  erfolgt
  in  der  Form  des  Testaments  oder  Erbvertrags  ($  83).  Jedes
Testament,  auch  das  eigenhändige,  auch  das  außerordentliche
Testament  ist  hierzu  fähig.  Die  Stiftung  im  Erbvertrag  ist
eine  vertragsmäßige,  nicht  eine  letztwillige;  denn  sie  steht
in  unmittelbarem  Zusammenhang  mit  Erbeinsetzung  oder  Vermächtnis,
  welche  vertragsmäßig  erfolgen  können  ($  2278).

IV.  Bei  der  Stiftung  von  Todes  wegen  tritt  bereits  mit
dem  Tode  des  Erblassers  eine  feste  Rechtslage  ein,  so  fest
wie  bei  der  Stiftung  unter  Lebenden  mit  dem  Augenblick  der
Einreichung  und  Gesuchsstellung  des  Stifters;  daher:

1.  Es  bedarf  nicht  mehr  eines  Genehmigungsgesuchs  als
Rechtshandlung,  sondern  es  genügt,  wenn  die  Staatsbehörde
in  irgend  einer  Weise  von  der  Stiftung  erfährt  und  dadurch
tatsächlich  in  der  Lage  ist,  sie  zu  genehmigen.  Das  Gesuch
des  Erben  oder  Teestamentsvollstreckers  hat  nur  tatsächliche
Bedeutung  (Geschäftsfähigkeit  unerheblich);  es  genügt  Vorlegung
  durch  das  Nachlaßgericht,  das  hierzu  verpflichtet  ist.
Auch  Vorlegung  durch  eine  andere  Behörde  wäre  hinreichend.

2.  Die  Erben  haben  ebenso  wenig  ein  Widerrufsrecht,
wie  sie  es  bei  Stiftungen  unter  Lebenden  nach  Einreichung
des  Gesuchs  hätten,  $  83  B.G.B.

V.  Von  den  genannten  Grundsätzen  ist  insofern  eine  Abweichung
  durch  das  Stiftungsgeschäft  möglich,  als  der  Stifter
die  Rechtslage  loser  gestalten  kann.  Er  kann  bestimmen,
daß  a)  bei  Stiftungen  unter  Lebenden  die  durch  Gesuch  eintretende
  Rechtslage  und  b)  bei  Stiftungen  von  Todes  wegen
        <pb n="435" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Stiftungsentstehung.  $183.  491

die  durch  den  Tod  eintretende  Rechtslage  weniger  fest  sein  solle,
daß  sie  insbesondere  widerruflich  bleibe  oder  besonderen  Bedingungen
  unterliege;  dagegen  wäre  eine  Bestimmung,  welche
dem  Stifter  selbst  oder  seinem  gesetzlichen  Vertreter  das  gesetzliche
  Widerrufsrecht  nähme,  nichtig,  weil  sie  einen  unzulässigen
  Eingriff  in  die  Freiheit  der  Persönlichkeit  enthielte.

VI.  Das  Stiftungsgeschäft  kann  ein  Teil  eines  gegenseitigen
  Geschäftes  sein;  dann  gelten  die  Grundsätze  der  Rechtsgeschäfte
  zu  Gunsten  Dritter  (die  Stiftung  ist  der  Dritte).‘)
Das  Stiftungsgeschäft  kann  auch  Erfüllungsgeschäft  sein  auf
Grund  vorheriger  Zusage;  dann  ist  es  unabhängig  von  der
Gültigkeit  der  Zusage  und  die  condictio  spielt  bloß  unter
den  Kontrahenten.  Wird  die  gemachte  Zusage  nicht  erfüllt,
so  kann  nicht  das  Gericht  die  Stiftung  als  begründet  erklären,
es  kann  nur  einen  Zwang  zum  facere  eintreten  lassen.”)

VI.  Wird  Jemand  durch  Gewalt  an  der  Errichtung  einer
Stiftung  gehindert,  so  kann  nicht  eine  Stiftung  ad  hoc  angenommen
  werden,  welche  von  dem  Zwingenden  als  Schadenersatz
  die  Stiftungsdotierung  verlangt.  Hier  können  nur  diejenigen,
  die  aus  der  Stiftung  Vorteile  zu  erwarten  gehabt
hätten,  Schadenersatz  begehren,  nötigenfalls  der  Staat  mit
Rücksicht  auf  88  525,  2194  BGB.

VIII.  Die  Genehmigung  ist  ein  zum  Stiftungsgeschäft  hinzutretender
  und  es  zum  juristischen  Ziele  führender  Verwaltungsakt.
  Daraus  ergibt  sich  von  selbst:

1.  sie  ist  in  ihrer  Wirkung  abhängig  von  dem  Bestehen
des  Stiftungsgeschäfts  und  den  damit  zusammenhängenden,
oben  geschilderten  Rechtslagen,

2.  der  Staat  kann  nur  die  Stiftung  genehmigen  oder
nicht  genehmigen,  er  kann  sie  nicht  ändern;  wohl  aber  kann
er  sie  dadurch  beschränken,  daß  er  einen  Teil  des  Dotationsvermögens
  der  Dotation  entzieht  und  an  diejenigen  gelangen
läßt,  welche  ohne  die  Stiftungsdotation  kraft  Trestaments  oder
kraft  Gesetzes  Erben  wären.

IX.  Mißlich  ist  es  allerdings  hiernach,  daß  möglicherweise
  eine  genehmigte  Stiftung  nichtig  ist  und  darum  auch

 

1)  Über  akzessorische  Stiftungen  als  Abfindungsstiftungen  bei  Familienfideikommissen,
  vgl.  Fideikommißentw.  88  97ff.
2)  Ungehorsam  und  Vollstreckung  8.  129f.
        <pb n="436" />
        429  III.  Buch.  A.  Rechtssubjckte.

die  Geschäfte  und  Zuwendungen  einer  solchen;  es  wäre
wünschenswert,  wenn  hier  künitig,  wie  in  &amp;amp;  1344  Fürsorge
für  gutglänbige  Dritte  getroffen  wäre.  Ob  sich  die  Praxis
nicht  durch  Analogie  von  $  32  G.£.G.  helfen  wird?

8  184.

I.  Die  Dotierung  einer  Stiftung  bei  dem  Stiftungsgeschäft
  unter  Lebenden  entspricht  den  bei  Dotierung  der
zu  gründenden  juristischen  Personen  überhaupt  aufgestellten
Grundsätzen  (S.  349).

Il.  Die  Dotierung  einer  durch  Testament  oder  Erbvertrag
begründeten  Stiftung  kann  in  derselben  Verfügung  geschehen,
und  somit  die  Form  der  Erbeinsetzung  wie  des  Vermächtnisses
  an  sich  tragen.  Allerdings  ist  dies  nur  eine  rechtsähnliche
  Anwendung  dieser  erbrechtlichen  Form,  denn  die
Dotierung  ist,  wie  bereits  bemerkt,  nicht  bloß  äußerlich  mit
der  Stiftung  verbunden,  sondern  ihr  untrennbarer  Bestandteil;
mithin  muß  sie  sich  den  Bestimmungen  des  ganzen  Stiftungsgeschäftes
  unterordnen.  Und  wenn  daher  die  Stiftung  nicht
zu  stande  kommt  oder  infolge  einer  bloß  beschränkten  Genehmigung
  nur  mit  Beschränkungen,  so  muß  sich  dem  diese  Bestimmung
  von  Todes  wegen  fügen,  z.  B.,  wenn  bei  der  Genehmigung
Vorbehalte  gemacht  sind,  diesen.  Auch  wird  man  annehmen
müssen,  dab  die  Stiftung  nicht  in  der  Lage  ist,  die  Erbschaft
auszuschlagen,  da  sie  sich  ja  sonst  ihre  eigene  Grundlage
entziehen  würde;  eine  Nachlaßverwaltung  wäre  möglich,  zur
Sicherung  der  Gläubiger  oder  zur  Erhaltung  des  sonstigen
Vermögens,  das  der  Stiftung  zukäme.  Soweit  aber  nicht  aus
dieser  Sachlage  Besonderheiten  abzuleiten  sind,  werden  die
Bestimmungen  über  Erbeinsetzung  und  Vermächtnis  rechtsähnlich
  anzuwenden  sein.

Es  war  darum,  wie  ich  bereits  anderweitig  darlegte,')
ein  im  höchsten  Grade  verkehrter  Streit,  als  man  früher  nach
erbrechtlichen  Grundsätzen  sich  darüber  zankte,  ob  es  statthaft
sei,  eine  Stiftung  zu  gründen  und  sie  zum  Erben  einzusetzen;
als  man  so  argumentierte:  im  Augenblick  des  Erbfalls  müsse
der  Erbe  vorhanden  sein,  das  könnte  aber  hier  unmöglich  der
Fall  sein,  da  die  Stiftung  (als  Erbe)  erst  mit  der  Genehmigung

1)  Arch.  f.  b.  Recht  III  S.  240  f.
        <pb n="437" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Stiftungsänderung.  $  185.  493

entstehe  und  die  Genehmigung  erst  nach  dem  Tode  erfolgen
könne.  Für  uns  ist  diese  Frage  müßig,  da  die  erbrechtlichen
Grundsätze  nur  rechtsähnlich  in  Anwendung  kommen,  und  die
Eigenheit  des  Falles  hier  naturgemäß  dahin  führt,  daß  der
erbrechtliche  Anfall  bis  zum  Augenblick  der  Entstehung  verschoben
  wird.  Doch  hat  das  B.G.B.,  um  jeden  Zweifel  zu
beseitigen,  in  $  84  eine  besondere  Bestimmung  gegeben  mit
der  Maßgabe,  daß  die  Entstehung  der  Stiftung  auf  den  Augenblick
  des  Todes  (ja  sogar  auf  den  Augenblick  vor  dem  Tode)
zurückzuschieben  sei.

Handelt  es  sich  allerdings  um  eine  Zuwendung  an  eine
Stiftung  außerhalb  des  Stiftungsgeschäftes,  sofern  also  z.  B.
jemand  eine  von  seinem  Freunde  begründete  Stiftung  zum
Erben  einsetzt  oder  ihr  Vermächtniszuwenduugen  macht,  dann
treten  vollständig  die  erbrechtlichen  Grundsätze  ein,  denn  in
diesem  Falle  besteht  eine  solche  Verbindung  von  Zuwendung
und  Stiftungsgeschäft  nicht.  Die  Zuwendung  hat  dann  nicht
den  Charakter  der  Dotierung,  weshalb  auch  das  B.G.B.  in
S  2101  diesen  Fall  anders  behandelt:  die  Zuwendung  an
eine  im  Augenblick  des  Todes  nicht  bestehende  dritte  Stiftung
wird  wie  eine  Zuwendung  an  eine  im  Augenblick  des  Todes
noch  nicht  erzeugte  Person  behandelt.  Wenn  übrigens  derselbe
Stifter  seiner  eigenen  Stiftung  in  einem  zweiten  oder  dritten
Testament  Zuwendungen  macht,  so  wird  im  Zweifel  der  Inhalt
aller  Testamente  als  Einheit  aufzufassen  sein,  und  es  werden
die  an  erster,  nicht  die  an  zweiter  Stelle  bezeichneten  Grundsätze
  Anwendung  finden:  die  Stiftung  wird  dann  nicht  nur  bezüglich
  des  ersten,  sondern  auch  bezüglich  der  folgenden
Testamente  genehmigt.

8  185.

Die  Änderung  der  Stiftungsverfassung  kann  nur  erfolgen

1.  kraft  Verwaltungsaktes  in  Fällen,  wo  der  Staat  die
Stiftung  aufzuheben  berechtigt  wäre:  in  diesem  Fall  kann
er  statt  dessen  Zweck  und  Verfassung  ändern.  Daß  der
Staat  hierbei

a)  den  Vorstand  vernehmen,

b)  sich  möglichst  dem  Kreise  der  bisherigen  Stiftungszwecke

  annähern  soll,
        <pb n="438" />
        494  11I.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

ist  Verwaltungsgrundsatz,  aber  kein  durch  irgend  welchen
Rechtsanspruch  durchführbares  Rechtsgebot,  $  87  BGB.

Sie  kann  erfolgen

2.  kraft  eines  Beschlusses

a)  der  Verwaltungsorgane  oder

b)  der  Persönlichkeit,  der  die  Stiftung  als  fiduziarische

Stiftung  angegliedert  ist,

c)  des  Staates  oder  eines  sonstigen  Öffentlichen  Verbandes,
alles  dies  nach  Maßgabe  der  Satzung  oder  der  Landesgesetze,
8  85  B.G.B.,  vgl.  A.  4  Preuß.A.G.  z.  B.G.B.  Eine  Satzungsbestimmung,
  welche  das  Änderungsrecht  einer  dritten  Person
gäbe,  wäre  mit  dem  Grundgesetz  der  Stiftung  im  Widerspruch;
doch  ist  es,  wenn  eine  der  vorgenannten  Personen  das
Änderungsrecht  hat,  gestattet,  einzelne  Punkte  dem  Ermessen
dritter  anheimzustellen.

3.  Familienstiftungen  können  durch  einstimmigen  Familienbeschluß
  aller  vorhandenen  Familienglieder  in  ihrer  Verfassung
geändert  werden;  dies  entspricht  dem  obigen  Gedanken,  wonach
  die  Familienmitglieder  insofern  wie  Mitglieder  eines
Vereins  behandelt  werden,  vgl.  auch  Preuß.  AG.  zum  BGB.
A.281.

8  186.

I.  Die  Stiftung  kann,  wie  bereits  bemerkt,  regelmäßig
nicht  durch  ihre  Organe  aufgehoben  werden.  Hiernach
würde  die  Stiftung  nur  den  in  ihr  ruhenden  Erlöschungsgründen
  erliegen  können,  und  wenn  solche  nicht  gegeben
sind,  würde  sie  auf  die  Ewigkeit  bestehen.  Dies  ist  undurchführbar.
  Die  Gegenwart  ist  nicht  Dienerin  der  Vergangenheit
  und  hat  sich  keine  Stiftungstätigkeiten  gefallen  zu  lassen,
welche  ihrem  Wesen  widersprechen;  und  ist  die  Erfüllung
des  Stiftungszweckes  unmöglich  geworden,  so  hat  es  keinen
Sinn  mehr,  das  Vermögen  weiter  anzusammeln:  es  wäre  ein
totes  Vermögen,  und  von  den  beiden  Aufgaben  der  Stiftung,
ein  Vermögen  zu  erhalten  und  dieses  Vermögen  zweckentsprechend
  zu  verwenden,  bliebe  nur  die  erste  übrig.  Daher
bestimmen  die  neuen  Gesetze,?)  |

1)  Ebenso  wie  schon  das  frühere  Recht;  z.  B.  badisches  Stiftungsgesetz
  vom  5.  Mai  1870  $  10:  „Wenn  die  fernere  Erfüllung  der  Zwecke
        <pb n="439" />
        III.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Stiftungserlöschen.  8  186.  495

1.  daß,  wenn  die  Stiftung  unmöglich  wird,  sie  entweder
von  selbst  erlösche  oder  durch  einen  Akt  der  Verwaltung
aufgehoben  werden  könne.  Nach  dem  Schweizer  lE.ntwurt,
8  106,  erlischt  sie  hier  von  Gesetzes  wegen.  Bei  uns  verlangt
man  eine  besondere  Aufhebung,  was  sich  damit  rechtfertigt,
daß  es  mitunter  schwierig  ist,  zu  entscheiden,  ob  die  Erreichung
  des  Zweckes  dauernd  oder  nur  zeitweise  unmöglich
ist,  und  ferne”  damit,  daß  der  Staat  in  solchem  Falle  die
Stiftungspersönlichkeit  für  einen  andern  Zweck  erhalten  und,
ohne  die  Persönlichkeit  zu  zerstören,  das  Vermögen  einem
sonstigen  Zwecke  zuführen  kann;

2.  bestimmen  die  Gesetze,  daß,  soweit  die  Erfüllung  des
Stiftungszweckes  der  Gegenwart  schädlich  ist  oder  Lebensinteressen
  unserer  Zeit  verletzt,  die  Stiftung  aufgehoben
werden  kann.  Hier  bedarf  es  stets  eines  aufhebenden  Aktes
des  Staates.  Dieser  Akt  ist  Verwaltungsakt.  So  $  87  B.G.B,,
vgl.  mit  &amp;amp;  107  des  Schweizer  Entwurfs.  |

II.  Hier  ist  zu  bemerken:

1.  Eine  Unmöglichkeit  des  Stiftungszweckes  liegt  nicht  nur
dann  vor,  wenn  der  erste,  sondern  auch  dann,  wenn  der  nachfolgende
  Zweck  unmöglich  geworden  ist,  dem  gegenüber  der
erste  sich  nur  als  ein  vorbereitender  Zwischenzweck  darstellt.
Wenn  beispielsweise  eine  Stiftung  gemacht  ist  zur  Herstellung
von  Tuberkulin  oder  zur  Anlage  einer  Lungenheilstätte,  so
fällt  der  Stiftungszweck  mit  dem  Augenblick  weg,  wo  das
Tuberkulin  sich  als  unfähig  erweist,  die  Zwecke  zu  erfüllen,
welche  der  Stifter  mit  der  Tuberkulin-Stiftung  erstrebte,  oder
mit  dem  Augenblick,  wo  man  der  Heilstätte  nicht  mehr  bedarf,
  weil  man  durch  andere  Mittel  den  Bazill  unmittelbar
zerstören  kann.

Und  ebenso  müßte  es  sich  verhalten,  wenn  etwa  eine
Stiftung  für  die  Beförderung  des  Eisenbahnbetriebes  gemacht
würde,  während  späterhin  die  Erfindung  des  Luftschiffes  den
Eisenbahnbetrieb  völlig  verdrängte.

2.  Unmöglich  ist  die  Erreichung  des  Stiftungszweckes
auch  dann,  wenn  dieser  Zweck  bereits  in  anderer  Weise  ereiner

  Stiftung  nicht  mehr  möglich  ist,  oder  wenn  der  Fortbestand  und  die
fernere  Wirksamkeit  der  Stiftung  aus  irgend  welehen  Gründen  als  dem
Staatswohle  nachteilig  angesehen  werden  müssen  .  .“
        <pb n="440" />
        426  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

reicht  worden  ist,  z.  B.  eine  Stiftung  zur  Eıreichung  des
Nordpols,  sobald  der  Nordpol  erreicht  ist,  wie  überhaupt  eine
Stiftung  zur  Lösung  eines  Problems,  sobald  das  Problem  gelöst
  ist.  \Was  erreicht  ist,  ist  nicht  mehr  erreichbar.

3.  Dem  Gemeinwohl  schädlich  aber  ist  nicht  nur  eine  Stiftung,
  deren  Zweck  schädlich  ist,  sondern  auch  eine  solche,
die  durch  die  Art  ihrer  Mittel  das  Gemeinwohl  beeinträchtigt,
z.  B.  wenn  sie  durch  reichliche  Zuwendungen  an  nicht  bedürftige
  leistungsfähige  Personen  den  Müßiggang  förderte
oder  für  die  Erlangung  der  Stiftungsbezüge  solche  Bedingungen
  setzte,  die  nach  unseren  Begriffen  entwürdigend
oder  lächerlich  wären.

Il].  Nach  preußischem  Ausführungsgesetz,  A.  4,  scheint
es,  daß  jede  Stiftung  durch  den  Stiftungsvorstand  mit  staatlicher
  Ermächtigung  aufgehoben  werden  könne.  Die  Bestimmung
  in  diesem  Sinne  widerspräche  dem  Reichsgesetz  und
könnte  so  nicht  als  wirksam  betrachtet  werden;  zwar  ist  es  nach
&amp;amp;  85  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  den  Landesgesetzen  überlassen,
  über  die  Verfassung  von  Stiftungen  Bestimmungen  zu
treffen,  und  zur  Verfassung  kann  auch  die  Ordnung  der  Verhältnisse
  gehören,  welche  sich  auf  die  Aufhebung  der  Stiftung
beziehen.  Allein  alles  dieses  kann  nur  insoweit  gelten,  als
nicht  das  Reichsrecht  selbst  abschließende  Normierungen  enthält,
  und  dies  ist  der  Fall,  was  die  Aufhebung  der  Stiftungen
betrifft,  indem  nach  8  87  die  Stiftung  nicht  beliebig,  sondern
nur  unter  ganz  besonderen  Umständen  durch  staatliche  Tätigkeit
  aufgehoben  werden  kann.’)  Damit  ist  dieser  Punkt  als
vollkommen  erledigt  zu  betrachten  und  jede  Erklärung  einer
Landesgesetzgebung,  welche  einer  Aufhebung  durch  Staat
oder  Stiftungsorgane  in  anderer  Weise  stattgibt,  wäre  darum,
als  mit  dem  Reichsrecht  in  Widerspruch,  unwirksam.  In  der
Tat  aber  muß  der  Artikel  4  so  verstanden  werden,  daß,
wenn  die  Aufhebung  der  Stiftung  satzungsgemäß  vorgesehen,

I)  Man  könnte  allerdings  $  87  so  auslegen,  daß  hiernach  nur  bestimmt
  werden  sollte,  daß  mindestens  in  diesem  Fall,  ohne  Rücksicht:  auf
die  Landesgesetze,  die  Stiftung  aufgehoben  werden  könne,  und  zwar  auch
ohne  Zustimmung  des  Vorstandes.  Allein  die  Bestimmung  geht  sicher
dahin,  für  die  Bestandfähigkeit  der  Stiftungen  eine  abschließende
Ordnung  zu  geben;  daher  auch  die  Fürsorge  in  Abs.  2.
        <pb n="441" />
        IL.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Stiftungserlöschen.  $  187.  437

die  Art  der  Aufhebung  aber  nicht  bestimmt  ist,  sie  in  der
Form  des  Artikel  4  stattfindet.

Etwas  anderes  gilt  von  Familienstiftungen,  die  durch
einen  gerichtlich  bestätigten  Familienschluß  aufgehoben  werden
können,  A.2  Preuß.A.G.,  wobei  die  Bestätigung  den  Charakter
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  nicht  den  der  Verwaltung  hat.
Diese  Aufhebung  steht  nicht  im  Widerspruch,  sondern  im
Einklang  mit  $  87  B.G.B.,  denn  im  Falle  des  Aufhebungsschlusses
  erweist  sich  die  Stiftung  als  nicht  mehr  lebensfähig.

&amp;amp;  187.

I.  Die  Aufhebung  bewirkt  die  Beendigung  der  Rechtsfähigkeit.


II.  Wenn  die  Stiftung  die  Rechtsfähigkeit  verliert,  so
tritt  entweder  Gesamtnachfolge  in  das  Vermögen  ein,  oder  die
Stiftungspersönlichkeit  verfällt  in  Liquidation,  zu  dem  Zwecke,
damit  das  Vermögen  nach  erfolgter  Bereinigung  dem  Anfallsberechtigten
  zugewendet  werde.  Die  Liquidation  entspricht
den  für  Vereine  entwickelten  Grundsätzen,  abgesehen  von
den  Abweichungen,  die  sich  daraus  ergeben,  daß  der  Vorstand
der  Stiftung  und  entsprechend  die  Liquidatorengesamtheit  in
anderer  Weise  konstruiert  sein  kann.

III.  Der  Anfallsberechtigte  wird  durch  die  Satzung  festgesetzt,
  8  88.  In  Ermangelung  einer  Satzungsbestimmung  gilt
die  Bestimmung  der  Landesgesetze;  das  Reichsrecht  hat  keine
Anordnung,  da  eine  solche  viel  zu  sehr  mit  der  Besonderheit
der  Verwaltung  und  der  Landesinteressen  zusammenhängt.

Nach  Preub.A.G.  A.5  &amp;amp;  2  fällt  die  Stiftung  an  die
Korporation  des  öffentlichen  Rechtes,  von  welcher  sie  entweder


1.  errichtet  oder

2.  verwaltet  wurde;
sonst  an  den  Fiskus.

Nach  bayer.  A.G.  A.  5  fällt  sie  an  den  Fiskus,  vorbehaltlich
  der  Walırung  der  kirchlichen  Rechte  (bayer.  Verfassung
  IV,  8  9  Abs.  4).
        <pb n="442" />
        IV.  Abschnitt.
Annahme  einer  fremden  Persönlichkeit.‘)
1.  Allgemeines  und  Treuhänderschaft.
8  188.

I.  Die  Personifikation  besteht  darin,  daß  jemand
rechtlich  eine  andere  Persönlichkeit  annimmt,  d.  h.  mit  Wirkung
  auf  die  Rechtssphäre  einer  anderen  Person  handelt.
Dies  kann  in  zweierlei  Weise  vorkommen,

1.  in  der  Art  der  Treuhänderschaft,
2.  in  der  Art  der  Vertretung.

Il.  Die  Treuhänderschaft  isteine  unvollkommene  Vertretung.
  Der  Treuhänder  handeitim  eigenen  Namen,  erhandelt  auch
zunächst  mit  Wirkung  in  bezug  auf  sein  Vermögen.  Allein
die  Folgen  seines  Handelns  werden  mehr  oder  minder  in  das
Vermögen  des  anderen  künstlich  hineingeschoben  und  er  selbst
mehr  oder  minder  von  den  Folgen  befreit.  Derartige  Verhältnisse
  hat  schon  das  römische  Recht  gekannt,  so  bei  der
römischen  Vormundschaft:  der  Vormund  handelte  regelmäßig
  nur  im  eigenen  Namen,  die  Berechtigungen  und  Verpflichtungen
  traten  zunächst,  wenigstens  sofern  es  sich  nicht
um  Eigentumserwerb  handelte,  in  seinem  Vermögen  ein,  dann
aber  wurde  mittelbar  alles  in  das  Vermögen  des  Bevormundeten
  hinübergewälzt.  Ganz  ähnlich  ist  das  Verhältnis
bei  dem  Treuhänder  des  englischen  Rechts,  insbesondere  bei
dem  englischen  Testamentsvollstrecker.  Er  handelt  im  eigenen

r)  Über  Personifikation  habe  ich  in  der  Eazyklop.  I  S.  597.  gehandelt.
  Über  die  Personifikation  im  Kunstwerk  vgl.  Arch.  f.  ziv.  Prax.
85  S.  381.
        <pb n="443" />
        IV.  Abschn.  Treuhänderschaft.  &amp;amp;  188.  429

Namen  und  erwirbt  zunächst  ins  eigene  Vermögen,  aber  die
Wirkung  wird  auf  das  Erbvermögen  übertragen.  Ebenso
verhält  es  sich  mit  dem  englischen  Trustee  im  Konkurs.  Er
erlangt  kraft  Equity-Rechts  ein  Eigentum  am  Vermögen  des
Gant-Schuldners,  allein  die  Folgen  des  Erwerbs  sollen  den
Gläubigern  zu  gute  kommen.  Diese  Überwälzung  geschieht
nicht  kraft  obligatorischer  Verpflichtung,  sondern  kraft  dinglicher
  Rechtsbeschränkung.  Das  Eigentum  des  Trustee  ist
in  der  Art  bedingt,  daß  es  unter  bestimmten  Umständen  ohne
weiteres  wieder  zurückfällt,  z.  B.  wenn  der  Konkurs  aufgehoben
  wird.

III.  Eine  solche  Treuhänderschaft  kann  auch  bei  uns  begründet
  werden,  in  der  Art,  daß  der  Treuhänder  Eigentum  unter
einer  auflösenden  Bedingung  erlangt  und  dieses  unter  bestimmten
  Umständen  an  andere  Personen  fällt,  so  beispielsweise,
  wenn  ein  Treuhänder  für  einen  nicht  rechtsfähigen
Verein  ernannt  wird.  Er  wird  Eigentümer,  aber  unter  bestimmten
  Umständen  fällt  das  Eigentum  den  Vereinsgenossen
anheim,  so  beispielsweise  immer  dann,  wenn  der  Treuhänder
stirbt  und  das  Gut  in  Erbgang  käme,  ebenso  wenn  der  Treuhänder
  in  Konkurs  fällt  oder  wenn  die  Gläubiger  sich  dieses
Eigentumsstückes  bemächtigen  wollten.

IV.  Man  hat  angenommen,  dab  auch  die  Stellung  des
Testamentsvollstreckers  im  heutigen  deutschen  Gesetze  eine
solche  Treuhänderschaft  sei.  Dies  ist  aber  nicht  der  Gedanke
unseres  Bürg.  Rechts:  der  Treuhänder  wird  nicht  Eigentümer,
  nicht  Gläubiger  und  nicht  Schuldner,  und  wenn  er
sich  verpflichtet,  so  trifft  die  Verpflichtung  nicht  ihn,  sondern
das  Erbvermögen.  Auch  ist  er  bloß  obligationsrechtlich  gehalten,
  die  Erbvermögensstücke  an  die  Erben  zurückzugeben.
Vielmehr  ist  in  allen  diesen  Fällen  eine  Vertretung  anzunehmen
und  zwar  eine  Vertretung  des  Nachlasses  als  juristischer  Persönlichkeit,
  wie  dies  bereits  S.  365  angedeutet  worden  ist.
Daß  daneben  ein  Recht  des  Erben  besteht,  tut  nichts  zur
Sache:  das  Recht  des  Erben  ist  eben  in  entsprechender  Weise
beschränkt,  was  im  Erbrecht  näher  auszuführen  ist.')

t)  Ich  kann  mich  daher  der  Treuhändertheorie  Schultzes,  Jahrb.
f.  Dogm.  XLIII  S.  64f.  nicht  anschließen,  so  anregend  die  dortige  Darstellung
  ist,  welche  auch  reichliche  Literaturnachweise  enthält.
        <pb n="444" />
        430  UI.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

2.  Vertretung  (Stellvertretung).
a)  Wesen.
8  189.

I.  Die  Vertretung  ist  eine  vollständige  Personifikation  im
rechtlichen  Sinn,  nicht  in  der  Art  natürlich,  daß  durch  den
Vertreter  der  Vertretene  (den  wir  künftig  auch  Geschäftsherrn
nennen)  selbst  handelt:  dies  anzunehmen  wäre  ebenso  ein  Irrgang,
wie  wenn  man  annähme,  daß  bei  der  Darstellung  des  Hamlet-Geistes
  durch  den  Schauspieler  nicht  der  Schauspieler,  sondern
der  Geist  selber  erschiene.  Wohl  aber  soll  bei  der  künstlerischen
Darstellung  das  Handeln  des  Schauspielers  im  Zuschauer  und
Hörer  die  ästhetische  Wirkung  hervorrufen,  als  ob  (allerdings
in  einer  höheren  Weltsphäre)  der  Dargestellte  selbst  erschiene
und  handelte;!)  und  so  ist  es  bei  der  Stellvertretung  juristisch:
der  Stellvertreter  handelt,  es  soll  aber  eine  rechtliche  Wirkung
eintreten,  ähnlich  der,  wie  wenn  der  Vertretene  selbst  handelt;
oder  mit  anderen  Worten,  das  Handeln  des  Vertreters  soll
in  die  Rechtssphäre  des  Geschäftsherrn  einwirken,  und  zwar
unmittelbar  und  ohne  Durchgang  durch  die  Person  des  Stellvertreters;
  weshalb  auch,  wenn  das  Geschäft  wegen  Hindernisses
in  der  Person  des  Geschäftsherrn  nicht  vor  sich  gehen  kann,
es  überhaupt  nicht  stattfindet  und  nicht  etwa  an  der  Person
des  Vertreters  haften  bleibt.  Würde  das  Geschäft  durch  die
Person  des  Vertreters  hindurchgehen,  so  kämen  die  Rechte
nicht  unmittelbar  und  unverkümmert,  sondern  in  einer  durch
die  Rechtssphäre  des  Vertreters  beeinflußten  Weise  in  die
Rechtssphäre  des  Vertretenen  hinüber,  und  das  widerspräche
dem  Zweck  des  Instituts.  Eine  derartige  Konstruktion  war
nur  erträglich  zu  einer  Zeit,  als  man  den  wahren  Vertretungsgedanken
  noch  nicht  erfaßt  hatte.

II.  Die  Vertretung  findet  sich  nur  bei  Rechtshandlungen
und  Rechtsgeschäften,  nicht  bei  unerlaubten  Handlungen,  nicht
bei  neutraler  Tätigkeit.

1)  Den  Seelenvorgang  der  Personifikation,  von  welchem  die  Stellvertretung
  ein  Anwendungsfall  ist,  habe  ich  Enzyklop.  I,  S.  597  entwickelt.
Im  übrigen  besitzen  wir  über  Vollmacht  eine  im  ganzen  vortreffliche
Darstellung  von  Hupka,  die  Vollmacht  (1900);  kritisch  von  Bedeutung
ist  Schloßmann,  Lehre  von  der  Stellvertretung,  I.  IH.  Teil.
        <pb n="445" />
        IV.  Abschn.  Vertretung.  8  189.  431

UI.  Der  Vertreter  ist  ein  die  Rechtshandlung  vollziehender,
  er  ist  nicht  ein  Willensäußerungsorgan.  Er  vollzieht  die
Rechtshandlung  vollständig,  er  vollzieht  nicht  etwa  bloß  ein
Bruchstück  davon.  Dadurch  unterscheidet  er  sich  wesentlich
vom  Boten  und  Briefträger.  Der  Bote  handelt  nicht,  sondern
er  überträgt  bloß  die  Äußerung  des  handelnden  Geschäftsherrn
an  einen  Dritten;  er  wirkt  als  Willensäußerungsorgan  ähnlich
wie  ein  Phonograph,  er  braucht  darum  den  Inhalt  der  Worte
nicht  zu  verstehen.!)  Allerdings  können  ihm  wahlweise  verschiedene
  Erklärungen  zur  Übermittlung  anvertraut,  und  es
kann  hierbei  seiner  Intelligenz  überlassen  werden,  von  diesen
Erklärungen  eine  beliebige  auszuwählen:  er  erlangt  dadurch
eine  gewisse  Einwirkung  auf  das  Geschäft;  aber  das  ist  nur
tatsächlich,  es  hängt  mit  der  Art  seiner  Rechtsstellung  nicht
zusammen.  Es  ist  ebenso,  wie  wenn  man  bei  einem  Phonograplıen
oder  bei  einer  Mechanik  die  Wahl  der  Erklärung  dem  Zufall
unterstellte;  in  welcher  Weise  unter  den  verschiedenen  Erklärungen
  die  Wahl  getroffen  wird,  kommt  ja  für  das  Prinzip
nicht  weiter  in  Betracht.

Umgekehrt  kann  der  Bote  auch  dazu  benutzt  werden,
die  Erklärung  eines  anderen  entgegenzunehmen,  aber  er  nimmt
sie  nur  entgegen,  um  sie  an  den  Geschäftsherrn  weiter  zu
bringen:  er  ist  Äußerungsempfangsorgan;  das  Geschäft  ist
daher  noch  nicht  dann  beendet,  wenn  der  Bote  die  Gegenerklärung
  hört,  sondern  erst  dann,  wenn  durch  den  Boten  die
Gegenerklärung  an  den  Herrn  zurückgelangt  ist;  es  müßte
denn  sein,  daß  die  Parteien  bestimmt  haben,  daß  die  Erklärung
  des  anderen  Teils  schon  mit  der  Aussage  an  den  Boten
fertig  und  voll  wirksam  sei,  was  möglich  ist,  da  die  Annahme
eines  Antrags  in  anderer  Weise  als  durch  ankunftsbedürftige
Willenserklärung  geschehen  kann,  $  151  B.G.B.

IV.  Derjenige,  der  handelt,  ist  der  Vertreter  und  nicht
der  Vertretene;  es  wäre  unrichtig,  die  Sache  sich  so  zu  vergegenwärtigen,
  daß  etwa  der  Vertretene  handelt,  indem  er
sich  durch  die  Vollmacht  ein  Organ  schüfe  und  kraft  dieses
Organs  in  die  Rechtsordnung  einwirkte.  Das  wäre  der  umgekehrte
  Irrtum,  wie  wenn  man  bei  der  juristischen  Person

1)  Daher  ist  es  ohne  Belang,  wenn  der  Bote  geschäftsunfähig  ist,
O.L.G.  Celle,  6.  Dezbr.  1901,  Seuffert  57  No.  29.
        <pb n="446" />
        4392  Ill.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

die  Organe  als  Vertreter  betrachtete;  dies  würde  auch  dazu
führen,  der  Vollmacht  eine  ganz  unrichtige  Stellung  anzuweisen
und  sie  zum  Bestandteil  des  kraft  Vollmacht  abgeschlossenen
Rechtsgeschäfts  zu  machen;  der  Geschäftsherr  würde  durch
die  Vollmacht  gewissermaßen  das  Geschäft  beginnen,  welches
der  Vertreter  ausführen  und  mit  besonderem  Inhalte  versehen
müßte.  Danach  bedürfte  die  Vollmacht  der  Form  des  Geschäfts,
was  nicht  der  Fall  ist:  ist  das  Geschäft  formell,  so  kann  die
Vollmacht  formlos  sein,  &amp;amp;  167  B.G.B.!)

Nur  ausnahmsweise  bedarf  die  Vollmacht  einer  Form,
dies  aber  kraft  besonderer  Gesetzesvorschrift,  so  $  1945  B.G.B,,
8  29  Grundb.O.,  vgl.  $  80  C.P.O.,  $  252  H.G.B.

V.  Der  Vertreter  ist  ein  die  Rechtshandlungen  vollziehender,
  er  kann  aber  auch  ein  Vertreter  als  Ankunftsadresse
  von  Rechtshandlungen,  also  ein  Vertreter  in  der
Passivlage  sein.  Da  auch  ein  Bote  in  der  Art  denkbar  ist,
daß  die  Annahme  eines  Antrags  durch  Erklärung  an  den
Boten  vollendet  sein  soll  (S.  431),  so  steht  der  passive  Vertreter
  dem  Boten  oft  recht  nahe.

Vertreter  ist  er  aber

1.  wenn  nicht  nur  Annahmen,  sondern  auch  Anträge
mit  unmittelbaren  Wirkungen  auf  den  Geschäftsherrn  an  ihn
gelangen  können,

2.  auch  bei  Antragsannahmen,  wenn  ihm  in  dieser  Beziehung
  eine  Einwirkung  zusteht.

Nicht  selten  hat  jemand  Rechtsmacht  in  der  passiven
Stellung,  ohne  sie  in  der  aktiven  zu  haben;  so  der  Zustellungsgewalthaber
  des  Civilprozesses,  und  ähnliches  gibt  es  im  Civilrecht.”)


8  190.

I.  Der  Vertreter  handelt  also  selbst,  aber  er  handelt  in
der  Weise,  daß  die  rechtlichen  Folgen  der  Handlung  im
Rechtskreise  einer  anderen  Person  eintreten.  Da  er  selbst

1)  Das  ist  von  äußerster  Wichtigkeit  bezüglich  des  $  318  B.G.B.,  vgl.
R.G.  2.  Juli  1902,  Juristen-Z.  VII,  S.  475,  und  bezüglich  der  Bürgschaft,
R.G.  87.  April  1905,  ebenda  VII,  S.  369.

?)  Viele  Irrtümer  rühren  daher,  daß  man  nicht  bedachte,  daß  jemand
Vertreter  in  der  Passivlage  sein  kann,  ohne  ces  in  der  Aktivstellung  zu
sein;  richtig  R.G.  5.  Novbr.  1902,  Wochenschr.  1902  S.  632.
        <pb n="447" />
        IV,  Abschn.  Vertretung.  $  19.  433

handelt,  so  muß  er  geschäftsfähig  sein,  eine  Vertretung  durch
einen  Geschäftsunfähigen  gibt  es  nicht;  so  auch  $  165  B.G.B.
Dagegen  wäre  es  allerdings  möglich,  daß  eine  rechtsunfähige
Person  Vertreter  wäre,  da  bei  der  Vertretung  eben  die
Rechtswirkung  in  einer  anderen  Rechtssphäre  eintritt,  weshalb
es  unnötig  ist,  dab  der  Vertreter  selbst  seine  Rechtssphäre
  hat.!)

Der  Geschäftsbeschränkte  kann  Vertreter  sein,  und  zwar
ohne  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.  Denn  was
ihm  fehlt,  ist  die  Verfügungsfähigkeit;  der  Stellvertreter
bedarf  aber,  da  er  nicht  in  sein  eigenes  Rechtsgebiet  hinein
handelt,  einer  Verfügungsfähigkeit  nicht;  so  auch  8  165  B.G.B.

II.  Der  Vertreter  vollzieht  die  Rechtshandlung;  bestimmend
ist  es  daher  auch,  wie  er  sie  vollzieht;  ob  das  Geschäft  ein
Schein-,  Scherzgeschäft  oder  ein  rechtliches  Geschäft  ist,
hängt  von  ihm  ab,  und  etwaige  Anfechtungsgründe  in  seiner
Person  sind  maßgebend.  Und  ebenso  ist  seine  Subjektivität
maßgebend  für  den  ethischen  Charakter  der  Handlung:  sein
guter  oder  böser  Glaube  ist  entscheidend,  $  166  B.G.B.

III.  Er  vollzieht  die  Rechtshandlung  als  eine  Rechtshandlung
  mit  Rechtsfolgen  in  der  Person  des  Geschäftsherrn;
er  vollzieht  sie  im  Namen  dieses,  er  vollzieht  sie  für  ihn.?)
Dies  muß  bei  dem  Geschäftsschluß  hervortreten;  wenn  nicht,
so  handelt  der  Geschäftsschließende  mit  Rechtswirkung  für
sich.°)  Es  tritt  aber  zu  Tage,  sofern  das  Geschäft  ausdrücklich
  oder  stillschweigend  für  den  Geschäftsherrn  abgeschlossen
  wird.  Wenn  sich  hier  der  Gegner  insofern  irrt,  als  er,
während  der  Prokurist  (A)für  den  Geschäftsherrn  handelt,  diesen
für  den  Geschäftsherrn  ansieht  und  meint,  daß  A  in  eigenem
Namen  handle,  so  ist  dies  allerdings  ein  Irrtum,  aber  ein  unerheblicher
  Irrtum,  ebenso  unerheblich,  wie  wenn  er  beim  Barkauf
  sich  in  der  Person  des  Käufers  irrt.  So  kann  es  leicht

1)  Es  ist  daher  möglich,  daß  ein  Ordensmitglied,  das  sonst  keinen
Schenkungsvertrag  passiv  abschließen  kann,  ihn  zu  Gunsten  einer  dritten,
vollkommen  rechtsfähigen  Person  abschließt.  Eine  Ausnahmebestimmung
enthält  $  456  B.G.B.

°)  Dies  entspricht  auch  der  geschichtlichen  Entwicklung.  Vgl.
Einzyklop.  I,  S.  598.

%)  So  $  164  Abs.  2  B.G.B.,  wo  dieser  einfache  Gedanke  allerdings
init  hervorragender  Künstlichkeit  ausgedrückt  ist.

Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  28
        <pb n="448" />
        434  1Il.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

vorkommen,  dab  beispielsweise  in  einem  Laden  oder  Geschäftsraum
  jemand  mit  dem  Handelsbevollmächtigten  ein  Geschäft
abschließt,  wälrend  er  ihn  für  den  Handelsherrn  hält,  sodaß  ihm
nicht  zum  Bewußtsein  kommt,  daß  dieser  Bevollmächtigte,  dieser
vermeintliche  Geschäftsherr,  im  fremden  und  nicht  im  eigenen
Namen  handelt.!)  Das  ist  aus  den  angeführten  Gründen  unerheblich:
  es  genügt,  daß  das  Geschäft  im  Namen  des  Handelsherin
  abgeschlossen  wird,  gleichgiltig  ob  der  Handelsherr  die
Physiognomie  des  Bevollmächtigten  oder  eine  andere  an
sich  trägt.

IV.  Weil  das  Geschäft  in  den  Rechtskreis  des  Geschäftsherrn
  fällt,  so  kann  auch  dessen  ethische  Stellung  (dessen  guter
oder  böser  Glaube)  von  Bedeutung  sein,  aber  nur,  wenn  er
am  Geschäfte  beteiligt  ist  durch  Vollmacht  und  wenn  die
Vollmacht  eine  in  bezug  auf  das  Geschäft  spezialisierte  ist;
denn  nur  dann  ist  zwischen  seinem  ethischen  Verhalten  und
dem  Geschäft  ein  Zusammenhang,  $  166  B.G.B.

b)  Anwendungsfälle.
8  191.

I.  Die  Stellvertretung  ist  eines  der  segensreichsten  Rechtsinstitute;
  sie  ist  überall  gestattet,  wo  sie  nicht  wegen  der
Innerlichkeit  des  Geschäftes  ausgeschlossen  ist.

II.  Ausgeschlossen  ist  sie:

1.  bei  gewissen  Rechtsliandlungen  des  Familienrechts,
die  sich  auf  Ehe,  Rechte  des  Ehemannes,  Ehelichkeit,  Ehelichkeitserklärung,
  Ankindung  beziehen,  88  1307,  1317,  1336,  1358;
1595;  1728  (1731),  1748,  1750  (1755,  1770);”)  vor  allem  aber

2.  bei  Verfügungen  von  Todes  wegen,  sofern  jemand  als
Erblasser  handelnd  auftritt;  so  bei  Errichtung  und  Widerruf
eines  Testaments,  $  2064,  2229f.,  2254,  2255,  2256,  bei  der
Zustimmungserklärung  des  $  1516,  bei  Errichtung,  Bestätigung,
Anfechtung  und  Aufhebung  eines  Erbvertrages  und  Rücktritt
von  solchem,  $$  2274,  2282,  2284,  2290,  2296,  und  ebenso

1)  Vgl.  Kammergericht  27.  März  1902  Mugdan  V  S.48.  Man  denke
an  den  nicht  seltenen  Fall,  daß  der  Ehemann  der  Prokurist  seiner  Frau  ist.

2)  Das  Verlöbnis  kann  durch  einen  Vertreter  abgeschlossen  werden,
z.  B.  wenn  der  eine  Teil  im  Ausland  lebt.
        <pb n="449" />
        IV,  Absehn.  Vertretung.  $&amp;amp;  192.  435

bei  Annahme  eines  Erbverzichts,  $  2347.  Das  gleiche  muß
aber  auch

3.  gelten  von  einem  Stiftungsgeschäft  unter  Lebenden,
da  ja  selbst  das  viel  weniger  bindende  Stiftungsgeschäft  von
Todes  wegen  keine  Vertretung  zuläßt;!)  dies  was  den  Stiftungsakt
  betrifft:  das  Genehmigungsgesuch  kann  auch  ein  Vertreter
einreichen,  auch  einen  Widerruf,  wie  dies  oben  S.  419f.  ausgeführt
  worden  ist.

4.  Ausgeschlossen  ist  die  Vertretung  beiamtlichem  Handeln,
so  beim  Handeln  des  Vormundes,  bei  der  Tätigkeit  des  Familienrates,
  $  1872  BGB.;  daß  es  dem  Vormund  gestattet  ist,  für
einzelne  Geschäfte  einen  Vertreter  des  Mündels  aufzustellen,
ist  etwas  anderes:  ein  solcher  ist  Vertreter  des  Mündels,  er
ist  nicht  Substitnt  des  Vormundes.

Ausnahmsweise  ist  nicht  eine  Vertretung  schlechtweg,
wohl  aber  eine  Vertretung  durch  einen  gesetzlichen  Vertreter
ausgeschlossen,  $  1437  (Begründung  einer  allgemeinen  Gütergemeinschaft).


III.  Ausgeschlossen  scheint  sie,  von  Ausnahmen  abgerechnet,
bei  Geschäften  zu  sein,  die  der  Vertreter  mit  sich  selbst  als
Eigenperson  oder  mit  sich  selbst  als  Vertreter  eines  anderen
abschließt,  &amp;amp;8  181  BGB.  Allein  diese  Bestimmung  gehört
nicht  hierher.  In  den  Fällen,  wo  das  Verbot  des  $  181  zutrifft,
  fehlt  es  nicht  an  der  Befugnis  des  als  Vertreter
Handelnden,  es  fehlt  an  den’  Voraussetzungen  der  Rechtshandlung:
  die  Rechtshandlung  ist  nichtig,  weil  ein  derartiges
  Handeln  mit  Selbstvertretung  von  der  Rechtsordnung
nicht  als  Rechtshandeln  anfgefaßt  wird.  Daher  fällt  dieser
Punkt  hier  weg:  die  Erörterung  gehört  in  die  Lehren  von
der  Rechtshandlung.

c)  Vertretungsmacht.
a)  Allgemeines.
$  192.
I.  Die  Einwirkung  in  den  Rechtskreis  eines  Dritten  erfolgt
  kraft  der  Rechtsmacht,  welche  man  Vertretungsmacht

 

 

!)  Nach  dem  Fideikommißentw.  $  11  kann  auch  kein  Familienfideikommiß

  durcli  Stellvertretung  begründet  werden.
28*
        <pb n="450" />
        436  IIl.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

nennt.  Diese  ist  eine  Rechtslage  des  Vertreters,  so  gestaltet,
daß  es  ihm  rechtlich  möglich  ist,  Rechtswirkungen  in  der
Person  des  Geschäftsherrn  hervorzurufen.  Diese  Rechtslage
ist  wohl  zu  unterscheiden  von  dem  Rechtsgeschäft,  das  sie  etwa
erzeugt,  insbesondere  von  der  Vollmacht.  Es  muß  allerdings
zugegeben  werden,  daß  der  praktische  Sprachgebrauch  nicht
immer  unanfechtbar  ist,  sondern  sehr  häufig  bezeichnet  man
mit  dem  Ausdruck  Vollmacht  auch  die  durch  das  Vollmachtsgeschäft
  eingetretene  Rechtslage.  Das  ist  allerdings  nicht
empfehlenswert  und  hat  zu  Mißverständnissen  und  zu  verfehlten
  Angriffen  gegen  die  ganze  Volimachtslehre  geführt.
Auch  ist  hervorzuheben,  daß,  solange  der  Begriff  der  Rechtslage
  nicht  gegeben  war,  es  nicht  möglich  war,  die  Rechtsmacht
  in  einer  höheren  rechtlichen  Kategorie  unterzubringen.
Das  ist  aber  nun  der  Fall;  ebensogut  wie  jemand  Geschäftsfähigkeit
  haben  kann,  um  in  seine  eigene  Rechtssphäre  einzuwirken,
  ebensogut  kann  er  Rechtsmacht  haben,  um  in  die
Sphäre  eines  andern  einzudringen.  Mit  diesem  Begriff  der
Rechtslage  ist  die  Rechtsmacht  vollkommen  gekennzeichnet:
der  Begriff  ist  unter  einen  höheren  Gattungsbegriff  gebracht
und  dadurch  zu  gleicher  Zeit  den  Rechtsgrundsätzen  dieses
höheren  Gattungsbegriffs  unterstellt  worden.  Damit  ist  die
konstruktive  Aufgabe  für  den  Rechtsforscher  gelöst.

II.  Die  Rechtsmacht  kann  a)  auf  Gesetz,  b)  auf  staatlicher
  Ernennung,  c)  auf  Rechtsgeschäft  beruhen.  In  den
Fällen  a  und  b  spricht  man  von  gesetzlichen  Vertretern,  vgl.
88  8,  107f.,  206,  672,  1304,  1364,  1437,  1492,  1516,  1595,
1676,  1728,  1748,  1750,  2229,  2275ff.,  2347  B.G.B.,  8$  51,
56f.,  86,  241,  246,  612,  641,  664  u.  a.  C.P.O.,  vgl.  auch
88  1630,  1634,  1635  u.  a.  B.G.B.  (Vertretung).

III.  Die  Rechtsmacht  kann  in  der  Art  gestaltet  sein,
daß  nur  mehrere  im  Zusammenhandeln  in  das  fremde  Vermögen
  einwirken,  so  bei  der  Gesamtprokura  des  Handelsrechts
  (Gesamtvollmacht).

IV.  Von  der  Vollmacht  ist  besonders  zu  handeln.  Wichtig
ist,  daß  unter  Umständen  eine  (unwiderrufliche)  Vollmacht  in
der  Art  gegeben  werden  kann,  daß  sie  jeden  bindet,  der  künftig
in  den  Rechtskreis  eintritt;  ein  solcher  Fall  ist  in  S$  1189
B.G.B.  gegeben.  Vgl.  auch  Ges.  v.  4.  Dez.  1899  S  14.
        <pb n="451" />
        IV.  Abschn.  Vollmacht.  $&amp;amp;  198.  437

V.  Der  Vertreter  übernimmt  eine  gewisse  Gewähr  für
das  Vorhandensein  der  Vertretungsmacht,  ja  noch  mehr,  auch
dafür,  daß  sie  künftig  im  Prozeß  nachgewiesen  wird,  sofern
sie  etwa  zwischen  dem  Dritten  und  dem  Geschäftsherrn  in
Frage  käme;  denn  wer  mit  der  Behauptung  solcher  (außerordentlicher)
  Machtfülle  auftritt,  hat  zu  gewähren,  daß  andern
hieraus  kein  Schaden  entsteht.  Die  Folge  ist,  daß  1.  wer  als
Bevollmächtigter  auftritt,  gehalten  ist,  die  Vollmacht  vorzulegen
  und  über  sie  Auskunft  zu  erteilen,!)  2.  daß  eine  Verpflichtung
  des  Vertreters  entstehen  kann,  wenn  die  Gewähr
zusammenbricht,  d.h.  das  Gewährte  nicht  zutrifft.  Dies  muß
später  zur  Darstellung  kommen.?)

Hervorzuheben  ist,  daß  diese  Haftung  insbesondere  auch
dann  zu  Tage  tritt,  wenn  die  Vollmacht  aus  rechtsgeschäftlichen
  Gründen  nichtig  ist  und  wenn  sie  mit  Fug  angefochten
worden  ist  und  sich  kraft  der  Anfechtung  als  von  Anfang  an
niehtig  erweist  ($  142  B.G.B.).

ß)  Vollmacht.
aa)  Allgemeines.
$  193.

I.  Die  Vertretungsmacht  kann  herbeigeführt  werden  durch
Vollmacht,  d.  h.  durch  Erklärung,  daß  jemandem  Vertretungsmacht
  zukommen  solle.?)  Vollmacht  ist  eine  Selbstentäußerung,
eine  Eröffnung  des  eigenen  Rechtskreises  für  das  Vertretungshandeln
  eines  andern.  Vollmacht  ist  ein  einseitiges,  ankunftsbedürftiges
  Rechtsgeschäft,  welches  mit  KRechtswirksam-!)

  Dies  ist  im  bürgerlichen  Gesetzbuch  nicht  ausdrücklich  gesagt,
ergibt  sich  aber  mittelbar  aus  $  179.  Unrichtig  Kammergericht,  7.  November
  1901,  Mugdan  V,  S.  52.

?)  Gesteigert  ist  die  Haftung  bei  Unterzeichnung  eines  Wechsels,
A.  95  W.O.;  jedoch  muß  auch  hier  die  Milderung  gelten,  daß  die  Haftung
wegfällt,  wenn  der  andere  Teil  den  Mangel  kannte  oder  kennen  mußte;
so  R.G.,  7.  Mai  1902,  JuristenZ.  VII,  S.  845.

%)  Sie  ist  daher  wohl  zu  unterscheiden  von  der  Einwilligung,  d.  h.
der  Zustimmung  zu  dem  Eigenhandeln  eines  Dritten,  welche  Zustimmung
  wegen  der  Verfügungskraft  von  Bedeutung  ist.  Tatsächlich  kann
natürlich  jemand  etwas  äußern,  was  alternativ  Vollmacht  oder  Einwilligung
ist,  R.G.,  15.  Januar  1903,  löntsch.  58,  S.  274.
        <pb n="452" />
        438  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

keit  an  den  Bevollmächtigten  oder  an  einen  Dritten,  mit  dem
das  Geschäft  abgeschlossen  werden  soll,  oder  auch  an  das
Publikum  (an  die  Öffentlichkeit)  erklärt  werden  kann.  Sie
ist  auch  dann  ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  wenn  sie  mit
einem  zweiseitigen  Geschäft,  namentlich  mit  einem  Vertrag
verbunden  ist,  insbesondere  mit  einem  Auftragsvertrag;  die
selbständige  Geltung  zeigt  sich  darin,  daß  sie  im  ganzen
Umfange  wirkt,  auch  wenn  die  aus  dem  Auftragsverhältnis
hervorgehenden  Pflichten  bloß  ein  beschränktes  Handeln  zulassen,
  und  daß  sie  bestehen  bleiben  kann,  auch  wenn  das
obligationsrechtliche  Verhältnis  eine  solche  Wandlung  erfährt,
daß  hiernach  der  Bevollmächtigte  nicht  mehr  auf  Grund  des
Geschäftes  handeln  soll.)  Die  Vollmacht  wirkt  daher  auch,
selbst  wenn  der  Vertreter,  der  vielleicht  den  Vollmachtbrief
oder  die  öffentliche  Vollmachtserklärung  nicht  gelesen  hat,
nichts  davon  weiß,  sofern  er  nur  im  Namen  des  Geschäftsherrn
  handelt  oder  sofern  ihm  gegenüber  in  diesem  Namen
gehandelt  wird.?)

Insbesondere  kann  die  Vollmacht  auch  einem  Dritten
geäußert  werden,  während  der  Auftragsvertrag  zwischen  dem
Geschäftsherrn  und  dem  Bevollmächtigten  abgeschlossen  wird;
möglicherweise  ist  hierbei  der  Auftragsvertrag  ein  Scheingeschäft,
  während  die  Vollmacht  einem  Dritten  gegenüber  in
Wirklichkeit  und  unberührt  von  dem  Vorbehalt  des  Scheingeschäftes
  besteht:  in  diesem  Falle  ist  eine  wirkliche  Vollmacht
  gegeben,  während  das  damit  verbundene  obligationsrechtliche
  Geschäft  zwischen  dem  Geschäftsherrn  und  dem
Bevollmächtigten  (Auftraggeber  und  Beauftragten)  als  Scheingeschäft
  nichtig  is.  Wir  haben  hier  also  den  Fall,  daß
durch  die  Tätigkeit  des  Stellvertreters  das  Vermögen  des
Geschäftsherrn  beeinflußt  wird,  ohne  daß  dies  den  zwischen

')  Enzyklop.  I,  S.  598f.

2)  Das  kann  allerdings  zu  Belästigungen  führen,  z.  B.  jemand  erklärt
  mich  öffentlich  als  seinen  Zustellungsbevollmächtigten,  und  nun
kommt  der  Gerichtsvollzieher  zu  jeder  Stunde.  Indes  ist  die  Belästigung
keine  größere  als  die,  deren  sich  jeder  versehen  muß,  den  das  Publikum
für  irgend  welche  Dienste  tauglich  hält  und  der  für  jeden  Tag  20  Briefe
öffnen  muß.  Ohne  Papierkorb  ist  heutzutage  überhaupt  nicht  auszukommen.
        <pb n="453" />
        IV.  Abschn.  Vollmacht.  8  193.  439

dem  Geschäftsherrn  und  dem  Vertreter  schwebenden  Schuldverhältnissen
  entspricht,  in  welchem  Falle  eben  die  Sache  so
zu  behandeln  ist,  als  ob  ohne  ein  jedes  obligationsrechtliche
Geschäft  in  die  Rechtssphäre  des  Geschäftsherrn  eingegriffen
worden  wäre.  Es  ist  dann  Sache  der  Parteien,  die  Rechtsfolgen
  unter  sich  nach  den  Grundsätzen  des  Schuldrechts  zur
Ausgleichung  zu  bringen.')

II.  Die  Adresse  der  Vollmacht  kann  eine  dreifache  sein:
entweder  der  Vertreter  oder  ein  bestimmter  Dritter,  oder  die
Öffentlichkeit  (88  167,  171  B.G.B.).  Schon  im  römischen  Rechte
war  anzunehmen,  daß  das  Geheiß  des  Hausvaters  sowohl  an  das
Hauskind,  als  auch  an  den  Dritten  gerichtet  sein  kann.  Das  eine
oder  andere  muß  genügen.  \Venn  also  der  Vertreter  nur  unter
vier  Augen  bevollmächtigt  wird  und  dementsprechend  handelt,
so  ist  der  Geschäftsherr  gebunden;  er  ist  aber  auch  dann  gebunden,
  wenn  die  Vollmacht  etwa  dem  Dritten  gegenüber  geäußert
  wird,  mit  dem  der  Vertreter  Rechtsgeschäfte  abschließen
soll.  Die  Erklärung  an  die  Öffentlichkeit  endlich  ist  eine  besondere
  Art  der  ankunftsbedürftigen  Rechtsgeschäfte:  sie  wirkt
von  dem  Augenblick  an,  wo  die  Erklärung  an  die  Außenwelt  gelangt
  ist,  und  zwar  an  die  Außenwelt  gelangt  ist  durch  die
dazu  bestimmte  Tätigkeit.  \Venn  also  z.  B.  eine  derartige  Erklärung
  in  die  Presse  kommen  soll,  so  ist  sie  an  die  Adresse
gelangt,  sobald  eines  der  Preßerzeugnisse  verbreitet  worden  ist,
sje  ist  aber  nicht  an  das  Publikum  gelangt,  wenn  etwa  der
Setzer  davon  erfahren  hat  oder  der  Redakteur,  oder  wenn  etwa
durch  Bruch  des  Redaktionsgeheimnisses  etwas  an  die  Öffentlichkeit
  gelangt  sein  sollte.

Eine  Erklärung  gegen  Dritte  und  eine  Erklärung  gegenüber
  dem  Vertreter  kann  auch  verbunden  werden;  dies  geschieht
  dadurch,  daß  man  dem  Vertreter  Vollmacht  erteilt
und  sodann  davon  Dritten  Kenntnis  gibt  ($  171  B.G.B.).
Diese  Kenntnisgabe  ist  nicht  etwa  bloß  eine  intellektuelle
Mitteilung,  sondern  sie  hat  selbständigen  rechtsgeschäftlichen
Charakter,?)  sie  wirkt  daher  auch,  wenn  z.  B.  seinerzeit  die  Erklärung
  gar  nicht  an  den  Vertreter  gelangt  wäre,  sie  wirkt
auch,  wenn  etwa  die  Erklärung  an  den  Vertreter  erloschen  sein

1)  Enzykl.  I  S.  598f.
?®)  Vgl.  auch  Enzyklop.  I  S.  599.
        <pb n="454" />
        440  III.  Buch.  A.  Rechtssubjekt.

sollte.  Und  dasselbe  gilt  von  derartigen  Mitteilungen  an  das
Publikum  ($$  170,  171  B.G.B.),  z.  B.  der  Mitteilung  durch
Anmeldung  der  Prokura  ins  Handelsregister.

III.  Eine  besondere  Art  der  Erklärung  an  Dritte  besteht
darin,  dab  man  dem  Vertreter  eine  Vollmachtsurkunde  gibt.
Wer  dies  tut,  spricht

\.  die  Bevollmächtigung  dem  Vertreter  gegenüber  aus;
er  schafft

2.  einen  „Apparat“,  der  durch  jeweiliges  Vorweisen  an
Dritte  ständig  eine  Bevollmächtigung  gegenüber  diesen  Dritten
schafft  auf  Grundlage  des  von  ihm  Geschriebenen,  der  also
ähnlich  wie  ein  Phonograph  wirkt;  weshalb

a)  die  Vollmacht  immer  und  immer  neu  entsteht,  mit
jeder  neuen  Vorlegung,  auch  wenn  der  Vollmachtgeber  unterdessen
  geschäftsunfähig  geworden  ist,  während  sie  natürlich
nicht  entsteht,  wenn  der  Vollmachtgeber  zur  Zeit  der  Ausstellung
  geschäftsunfähig  war,  auch  wenn  er  nachträglich  vor
der  Vorweisung  geschäftsfähig  geworden  sein  sollte;  und  weshalb

b)  die  Vollmacht  immer  und  immer  neu  entsteht,  auch
wenn  der  Vollmachtgeber  unterdessen  (dem  Vertreter  gegenüber)
  einen  Widerruf  ausgesprochen  hätte.

3.  Dies  gilt,  bis  die  Urkunde  funktionsunfähig  gemacht  ist.
Letzteres  geschieht

a)  durch  Widerruf,  wenn  der  Widerruf  an  den  Dritten
gelangt,  bevor  ihm  die  Urkunde  vorgelegt  wird;

b)  durch  Kraftloserklärung  kraft  öffentlicher  Bekanntmachung
  nach  Art  der  öffentlichen  Ladungszustellung,  auf
Antrag,  nach  Anordnung  des  Amtsgerichts  ($  176).

IV.  Die  Vollmacht  kann  eine  allgemeine  und  eine  besondere
sein;  eine  allgemeine  Vollmacht  heißt  auch  Ermächtigung,
88  714,  715,  vgl.  auch  $  2199  B.G.B.;  sie  kann  an  mehrere
Personen  kollektiv  oder  einzeln  gerichtet  sein,  sie  kann  auch
‚an  unbestimmte  Personen  gerichtet  sein  (den  Inhaber  eines
Briefes).

V.  Die  Vollmacht  ist  ein  Rechtsgeschäft  und  unterliegt  den
Grundsätzen  des  Rechtsgeschäfts;  sie  muß  wie  ein  anderes
Rechtsgeschäft  nach  Treu  und  Glauben  ausgelegt  werden,')

rt)  Vgl.  RG.  28.  Juni  1902,  Entsch.  52  S.  96.
        <pb n="455" />
        IV.  Abschn.  Erlöschen  der  Vollmacht.  8  194.  441

für  sie  gilt  insbesondere  auch  der  Grundsatz,  daß  das  Scheingeschäft
  nichtig  ist,  und  ebenso  der  Grundsatz  der  Anfechtung
wegen  Zwangs,  Betrugs  und  Irrtums..  Diese  Grunäsätze
können  erst  späterhin  in  der  Lehre  von  den  Reclıtshandlungen
zur  Darstellung  gebracht  werden,  denn  sie  verlangen  eine  vollständige
  Durcharbeitung.

Nur  bezüglich  des  Scheingeschäfts  ist  folgendes  hier  noch
hervorzuheben.  Wird  die  Vollmacht  durch  Erklärung  gegenüber
  dem  Vertreter  erteilt,  dann  ist  zwar  ein  Scheingeschäft
(Simulation)  möglich,  aber  es  ist  nur  möglich,  sofern  und  soweit
  es  bei  dieser  Erklärung  bleibt.  Tritt  eine  Erklärung
an  einen  Dritten  hinzu,  dann  ist  Dritten  gegenüber  die  Erklärung
  Wirklichkeit.  Sie  wäre  nur  Schein,  wenn  auch  Dritten
gegenüber  die  Scheinnatur  zur  Geltung  gekommen  wäre.  Eine
Verabredung  mit  dem  Stellvertreter,  daß  die  Vollmacht
keine  Wirkung  gegen  Dritte  haben  solle,  wäre  in  solchem
Fall  Dritten  gegenüber  nur  ein  geheimer  Vorbehalt  (Mentalreservation)
  und  infolgedessen  bedeutungslos.  Allerdings  kann
eine  solche  Erklärung  für  das  Obligationsverhältnis  zwischen
dem  Vollmachtgeber  und  dem  Vertreter  von  Bedeutung  sein,
in  der  Eigenschaft  einer  verbindlichen  Instruktion,  allein
dies  hat  mit  dem  Wesen  der  Vollmacht  nichts  zu  tun.  Möglich
wäre  auch  noch,  daß  nmıan  die  Scheinerklärung  dem  Dritten
mitteilte,  nicht  aber  dem  Bevollmächtigten  selbst.  In  einem
solchen  Falle  würde  die  -  Scheinerklärung  gegenüber  dem
Dritten  durchschlagen;  z.  B.  man  gibt  dem  A  als  Bevollmächtigten
  einen  sehr  wichtigen  Auftrag  an  den  B,  um  im
Einverständnis  mit  dem  B  lediglich  dem  A  zu  imponieren:
das  Geschäft  wäre  vollmachtlos  abgeschlossen.  Vgl.  auch  S.  438.

BB)  Erlöschen.
aaa)  Allgemeines.
8  194.

1.  Das  Erlöschen  der  Vollmacht  kann  unmittelbar  oder
mittelbar  sein,  unmittelbar  in  der  Art,  daß  der  Erlöschungsgrund
  an  sich  schon  die  Vollmacht  zu  Ende  bringt,  mittelbar
so,  daß  der  Erlöschungsgrund  nur  ein  Element  des  Erlöschens
ist,  zu  dem  hinzukommen  muß,  daß  der  Beteiligte  den  Er-
        <pb n="456" />
        442  1II.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.

löschungszrund  kennt  oder  aus  Fahrlässigkeit  nicht  kennt.
Bemerkenswert  ist,  daß  auch  dasjenige,  was  unmittelbarer
Erlöschungsgrund  sein  soll,  wenigstens  als  mittelbarer  Erlöschungsgrund
  wirkt,  wenn  es  diese  unmittelbaren  Funktionen
nicht  ausübt,  z.  B.  wenn  der  Widerruf  an  die  falsche  Person
eelangt,  oder  auf  dem  Wege  gescheitert  ist,  sodaß  ein  Widerruf
nicht  zu  stande  kam,  und  infolgedessen  ein  unmittelbares  Erlöschen
  nicht  erfolgte.

II.  Unmittelbarer  Untergang  der  Vollmacht  erfolgt

1.  durch  Tod  des  Bevollmächtigten,  aber  doch  so,  daß,
wenn  er  die  Handlung,  z.  B.  die  Erklärung  begonnen  hat,  die
Sache  sich  ebenso  weiter  entwickeln  kann,  als  wenn  jemand
als  Eigenhandelnder  seine  Erklärung  angefangen  hätte  und
daraufhin  verstorben  wäre,  wovon  später  zu  sprechen  ist;

2.  durch  Widerruf.  Über  den  Widerruf  ist  noch  besonders
zu  handeln.

III.  Mittelbares  Erlöschen  der  Vollmacht  tritt  ein

1.  unter  Umständen  mit  dem  Tod  des  Vollmachtgebers,
  dies  aber  nicht  in  allen  Fällen.  Allerdings  sollte  man
erwarten,  daß  die  Vollmacht  als  Entäußerung  der  Persönlichkeit
höchst  persönlich  wirkte,  daß  der  Erblasser  nur  seine  eigene
Persönlichkeit,  nicht  auch  die  seiner  Erben  zu  entäußern
vermöchte.  Indes  hat  die  neuzeitliche  Welt  davon  manche
Abweichung  gestattet;  es  gibt  ja  auch  sonst  Fälle,  wo  ausnahmsweise
  das  Persönlichkeitsrecht  auf  die  Erben  überwirkt:
so  auch  die  Vollmacht.  Sie  erlischt  durch  den  Tod  des  Vollmachtgebers
  nur  dann,  wenn  das  materielle  Geschäft,  zu
dessen  Ausführung  die  Vollmacht  dient,  z.  B.  das  Gesellschaftsverhältnis,
  mit  dem  Tod  erlischt,  $  727.  Anders  verhält  es  sich
mit  dem  Auftragsverhältnis,  das  nach  dem  BGB.  im  Zweifel
trotz  des  Todes  des  Auftraggebers  fortbestehen  bleibt,  daher  auch
die  entsprechende  Vollmacht,  88  168,  672  BGB.')  Wo  aber
die  Vollmacht  durch  den  Tod  erlischt,  ist  das  Erlöschen  ein
mittelbares  in  der  oben  bezeichneten  Weise:  die  Erlöschung
tritt  nur  ein,  wenn  Kennen  oder  Kennenmüssen  des  Beteiligten
  hinzukommt.  In  diesem  Falle  tritt  sie  aber  selbst
dann  ein,  wenn  etwa  der  Beauftragte  selbst  von  dem  Tode

1)  Vgl.  OLG.  Kolmar  5.  Nov.  1902,  Recht  VII,  S.  41
        <pb n="457" />
        IV.  Abschn.  Vollmachtswiderruf.  8  195.  443

nichts  wußte  und  in  gutem  Glauben  den  Auftrag  weiter  ausführte,
  $$  168,  169,  173,  674,  729  BGB,;

2.  der  zweite  Fall  ist  gegeben,  wenn  die  Vollmacht  sich
an  ein  vergängliches  Rechtsverhältnis  anschließt,  in
der  Art,  dab  sie  dieses  Verhältnis  begleitet  und  in  diesem
Verhältnis  wirken  soll.  Wird  bei  der  Bevollmächtigung,  die
einem  Dritten  gegenüber  geäußert  wird,  diese  Beziehung
nicht  zur  Bedingung  gesetzt,  dann  hat  sie  keine  Bedeutung;
ist  dies  aber  der  Fall,  so  ist  anzunehmen,  daß  das  Erlöschen
der  Beziehung  an  und  für  sich  die  Vollmacht  nicht  zum  Erlöschen
  bringt,  sondern  nur  bei  Kennen  und  Kennenmüssen
des  Beteiligten,  denn  man  kann  ihm  nicht  zumuten,  alle  Entwicklungsgänge
  des  materiellen  Verhältnisses  zu  verfolgen:
er  wird  als  ermächtigt  gelten,  auf  die  Vollmacht  zu  vertrauen,
solange  bis  ihm  das  Erlöschen  des  Verhältnisses  bekannt  wird
oder  Umstände  eintreten,  kraft  deren  es  ihm  bekannt  sein
sollte.  Dies  ist  besonders  bedeutsam  für  das  Auftrags-  und
für  das  Gesellschaftsverhältnis,  vgl.  $S  168ff.  BGB.

Insbesondere  richtet  sich  hiernach  das  Erlöschen  der
Vollmacht  im  Konkurs.')

BB3)  Widerruf.
8  195.

T.  Die  in  der  Vollmacht  liegende  Entäußerung  der  Person
kann  regelmäßig  nur  eine  widerrufliche  sein;  man  würde
sonst  mit  der  Vollmacht  seine  Person  aufgeben.?)  Davon  ist
ausgenommen  1.  der  Fall  der  Gesellschaft,  denn  das  Gesellschaftsleben
  verträgt  ein  solches  Schwanken  nicht:  wer  die  Zügel  der
Gesellschaft  hat,  dem  können  sie  nicht  ohne  äußerste  Schädigung:
des  Gesellschaftslebens  aus  der  Hand  gerissen  werden:  die
Folge  wäre,  daß  das  Ganze,  und  damit  auch  die  Interessen
des  Gesellschafters  selbst,  verkümmerten.  Daher  die  Bestimmung:
  die  Vollmacht  des  im  Gesellschaftsvertrage  aufgestellten
  Geschäftsführers  kann  nicht  beliebig  zurückgenommen
werden,  sie  kann  nur  zurückgenomnen  werden,  wenn  ihm  die
Stelle  des  Geschäftsführers  entzogen  wird,  und  das  kann

 

1)  Leitiaden  des  Konkursrechts  S.  182.
?)  Vgl.  auch  O.L.G.  Kiel,  8.  Februar  1902,  Mugdan  VI  S.  37.
        <pb n="458" />
        444  1ll.  Buch.  A.  Rechtssubjekte,

regelmäßig  nur  im  Falle  eines  gewichtigen  Grundes  geschehen;
$$  168,  712,  714  B.G.B.  Allein  es  muß  eine  wirkliche  Gesellschaft
  sein:  eine  Beteiligung  am  Gewinn  bei  dem  commis
interesse  kann  natürlich  nicht  genügen:  denn  ihm  gegenüber
will  man  freie  Hand  behalten.

Die  Unwiderruflichkeit  gilt  noch  mehr  2.  dann,  wenn  die
Vollmacht  nur  den  Eigenerwerb  des  Bevollmächtigten  vermitteln
  soll  und  dies  aus  der  Vollmacht  hervorgeht:  dann  ist
sie  ebenso  unwiderruflich,  wie  die  Übertragung;  das  ist  der
Fall  des  mandatum  in  rem  suam,  der  noch  heutzutage  vorkommen
  kann,  namentlich  wenn  die  Übertragung  formelle
Schwierigkeiten  findet  oder  wenn  der  Übertragende  als  die
potentior  persona  erscheint  oder  wenn  er  noch  eine  Zeit  lang
Einfluß  auf  das  Verhältnis  gewinnen  will.

II.  Abgesehen  davon  kann  der  Widerruf  erfolgen,  er  muß
aber  dem  gegenüber  erfolgen,  der  die  Erklärung  bekommen
hat;  er  muß  daher,  wenn  der  Vertreter  allein  die  Erklärung
erhielt,  diesem  Vertreter  gegenüber  erfolgen;  wenn  aber  Dritte
diese  Erklärung  erhielten,  so  muß  sie  diesen  Dritten  gegenüber
  geschehen.  Geschah  die  Erklärung  der  Öffentlichkeit
gegenüber,  so  muß  der  Widerruf  auch  der  Öffentlichkeit  gegenüber
  vollzogen  werden,  $  171  Abs.  2  B.G.B.  Dabei  gilt  aber
das  Prinzip:  die  eine  Art  des  Widerrufs  ist  der  anderen  gleichwertig,
  sobald  derjenige,  an  den  der  Widerruf  gelangen  sollte,
von  einer  anderen  Art  des  Widerrufs  weiß  oder  aber  in  dieser
Beziehung  in  Fahrlässigkeit  ist,  8  173  B.G.B.

m  Folge  des  Erlöschens.
8  196.

Die  Vollmacht  ist  ein  Geschäft  des  Personenrechts.  Aus
dem  Personenrecht  entspringt  der  Anspruch  auf  Rückgabe  der
Vollmachtsurkunde  nach  Erlöschen  der  Vollmacht.  Das  ist
ein  Anspruch  des  Personenrechts;  er  ist

1.  unabhängig  von  den  obligationsrechtlichen  Beziehungen
zwischen  beiden  Teilen;

2.  er  geht  auch  gegen  Dritte,  welche  etwa  in  den  Besitz
der  Urkunde  gekommen  wären;

3.  er  unterliegt  nicht  der  Zurückbehaltungseinrede,  die
nur  bei  Vermögensansprüchen  zutrifft,  8  175  B.GB.
        <pb n="459" />
        IV.  Abschn.  Genehmigung.  8  197.  445

y)  Genehmigung.
&amp;amp;  197.

I.  Die  Vollmacht  muß  regelrecht  im  Augenblick  der
Rechtshandlung  vorhanden  sein.)  Folgt  die  Vollmacht  der
Rechtshandlung  nach,  so  spricht  man  von  Genehmigung.?)
Diese  wirkt,  sofern  das  vollmachtlose  Geschäft  in  der  Genehmigungslage
  ist,  und  soweit  sich  der  Genehmigende  noch
in  der  Verfügungslage  befindet.  Soweit  die  Genehmigungslage
  besteht,  ist  das  genehmigte  Geschäft  dem  durch  Vollmacht
gedeckten  gleich;  inwieweit  die  Verfügung  wirksam  ist,  richtet
sich  nach  der  Verfügungslage.

II.  Über  die  Genehmigungslage  aber  gilt  folgendes:

Handelt  jemand  als  Vertreter  eines  anderen  ohne  Vertretungsmacht,
  so  ist  sein  Handeln  im  allgemeinen  wirkungslos,
  denn  er  erklärt,  in  eine  fremde  Rechtssphäre  hinein  zu
handeln,  und  diese  Rechtssphäre  ist  ihm  verschlossen;  in
seine  eigene  Sphäre  aber,  in  die  hinein  er  handeln  könnte,
wirkt  er  nicht  ein.

Doch  behält  es  bei  dieser  Unwirksamkeit  nicht  immer
sein  Bewenden,  sondern  es  kann  sein,  daß  die  Rechtshandlung
eine  Genehmigungslage  erzeugt.  In  dieser  Beziehung  ist  wie
oben  (S.  279£.)  zu  entscheiden:

1.  Liegt  ein  einseitiges  Rechtshandeln  vor,  dann  ist  die
Vertretungshandlung  uuwirksam,  sofern  nicht  der  andere
Teil  sich  einem  späteren  Genehmigungsschicksal  unterwerfen
muß.  Das  muß  er  aber  dann,  wenn  er  erklärt,  er  wolle
die  Genehmigung  abwarten,  er  muß  es  auch  dann,  wenn
er  die  Vertretungshaudlung  nicht  beanstandet,  $  180.  Die  Beanstandung
  muß  sofort  geschehen,  nicht  bloß  unverzüglich,  d.h.

!)  Bei  ankunftsbedürftigen  Rechtshandluugen  kommt  der  Augenblick
der  Ankunft  (z.  B.  des  Einlaufs  bei  Gericht)  in  Betracht;  jedoch  muß
angenommen  werden,  daß,  wenn  die  Vollmacht  nachher  eintrifft,  aber
beides  zu  gleicher  Zeit  dem  Empfänger  bekannt  wird,  die  Ankunft  noch
rechtzeitig  ist.  Über  diese  Frage  vgl.  Kammergericht  30.  Sept.  1901,
23.  Juli  1902,  Entsch.  f.  Gerichtsb.  II  S.  216,  III  S.  168.

:)  Wohl  zu  unterscheiden  von  dem  Fall,  :wo  die  Vollmacht  bereits
im  Augenblicke  des  Geschäfts  vorhanden  ist,  aber  erst  nachträglich  nachgewiesen
  wird.  Doch  gilt  in  letzterer  Beziehung  mitunter  eine  Gleichstellung
  zwischen  nicht  vorhandener  und  nicht  bewiesener  Vollmacht.
        <pb n="460" />
        446  1ll.  Buch.  A.  Itechtssubjekte.

es  cenügt  nicht,  daß  sie  in  einer  kurzen,  den  subjektiven  Lebensumständen
  entsprechenden  Frist  nachgeholt  wird.  Erfolgt  die
Beanstandung  nicht,  dann  muß  sich  der  andere  Teil  einstweilen
der  Genehmigungslage  fügen.  —  Das  Nichtbewiesensein  steht
in  gewissem  Sinn  dem  Nichtvorhandensein  gleich:  der
Gegner  kann  die  schriftliche  Vorlegung  der  Vollmacht  verlangen,
  und  wenn  sie  nicht  erfolgt,  das  Geschäft  unverzüglich
zurück  weisen,  $  174  B.G.B.  Und  auch  hierbei  gilt,  was  die
Erklärung  an  eine  Behörde  betrifft,  das  (S.  280)  Erwähnte.  Der
S$  1945  findet  hier  seine  unmittelbare  Anwendung:  Erbausschlagung
  ohne  Vorlegung  einer  öffentlich  beglaubigten  Volmacht
  ist  unwirksam,  auch  ohne  daß  es  einer  Zurückweisung
bedarf;  sie  wird  nur  dann  wirksam,  wenn  eine  solche  Vollmacht
  innerhalb  der  Frist  nachgebracht  wird.

2.  Handelt  es  sich  um  ein  zweiseitiges  Geschäft,  namentlich
  um  einen  Vertrag,  so  ist  kraft  des  Abschlusses  des  Geschäftes
der  andere  Teil  stets  der  Genehmigungslage  unterworfen.
Im  übrigen  ist  wieder  zu  unterscheiden:  wußte  er  bei  dem
Abschluß  von  dem  Mangel  der  Rechtsmacht  nichts,  dann
steht  es  ihm  zu,  die  Genehmigungslage  durch  eine  Widerruiserklärung
  wieder  aufzuheben.  Wußte  er  es  aber,  dann
muß  er  eine  Zeitlang  in  der  Genehmigungslage  bleiben.
Diese  Zeit  kann  bei  dem  Vertrag  bestimmt  sein;  wenn  nicht,
so  tritt  die  gesetzliche  Frist  ein.  Er  kann  dem  Geschäftsherrn
  die  Aufforderung  zukommen  lassen,  sich  zu  erklären,
und  dieser  hat  Zeit,  innerhalb  2  Wochen  die  Genehmigung
zu  geben.  Das  Schweigen  wirkt  wie  Verweigerung,  SS  177,
178  B.G.B.')

3.  Ganz  dasselbe  nun  tritt  ein  im  Falle  1,  wenn  bei
einem  einseitigen  Geschäfte  der  andere  Teil  in  der  einen  oder
andern  Weise  der  Genehmigungslage  unterworfen  ist.  Er  kann
also  auch  hier,  wenn  er  im  Irrtum  war,  durch  einen  Widerruf
  die  Genehmigungslage  zerreißen;  sonst  muß  er  innerhalb
der  betr.  Frist  die  Genehmigungserklärung  des  Geschäftsherrn
abwarten,  &amp;amp;  180  B.G.B.

III.  Für  die  Verfügungslage  ist  die  Zeit  der  Vollmacht,

1)  Dies  gilt  auch  für  die  Auflassung,  Kammergericht  4.  März  1901,
Jahrb,.  des  Kamm.G.  XXL  A.  146.
        <pb n="461" />
        IV.  Abschn.  Genehmigung.  $  197.  447

hier  die  Zeit  der  Genehmigung  entscheidend.  Hat  daher  der
Genehmigende  vor  der  Genehmigung  aus  irgend  einem
Grunde  (durch  eigene  Verfügung  oder  sonst)  die  objektive
Verfügungskraft  verloren,  so  wirkt  die  Genehmigung  nur
unter  Vorbehalt  dessen;  sie  wirkt,  ebenso  wie  ein  in  dieser
Lage  gegebene  Vollmacht,  nur,  soweit  dem  Genehmigenden
die  Verfügungskraft  geblieben  ist,  vgl.  $S  184  B.G.B.
        <pb n="462" />
        B.  Rechtsobjekte.
1.  Abschnitt.
Das  Rechtsobjekt  im  allgemeinen.

8  198.

I.  Rechtsobjekte  sind  teils  Persönlichkeiten,  teils  Güter.
Persönlichkeiten  können  dies  nur  in  beschränktem  Maße  sein,
in  der  Art  nämlich,  daß  sie  ihre  Rechtssubjektivität  nicht
aufgeben  und  daß  die  ihnen  zustehenden  Persönlichkeitsrechte
gewahrt  bleiben.

II.  Rechtsobjekte  können  leibliche  Personen  sein  kraft
des  Familienrechts,  dessen  Charakter  in  der  Gegenseitigkeit
besteht:  wo  der  eine  berechtigt  ist  gegen  den  andern,  ist
auch  dieser  berechtigt  gegen  jenen.  Darüber  ist  im  Familienrechte
  zu  handeln.  Rechtsobjekt  können  juristische  Personen
sein,  sofern  Persönlichkeitsrechte  an  ihnen  bestehen,  den
Zwecken  der  juristischen  Person  entsprechend.  Davon  ist
bereits  oben  8.  338f£.,  360  gehandelt  worden.

III.  Rechtsobjekte  können  leibliche  und  juristische  Personen
  in  der  Art  sein,  daß  in  ihren  Rechtskreis  eingewirkt
wird,  um  aus  ihm  eine  Leistung  (oder  ein  Unterlassen)  zu  erlangen.
  Die  Benutzung  einer  Persönlichkeit  als  Rechtsobjekt
rechtfertigt  sich  durch  den  „partiarischen“  Charakter  des
Eingriffs,  der  aber  ein  partiarischer  bleiben  und  die  Persönlichkeit
  in  ihrer  Selbständigkeit  unangetastet  bleiben  lassen
muß.  Die  weitere  Darstellung  gehört  dem  Schuldrecht  an.

IV.  Rechtsobjekt  ist  aber  vor  allem  auch  die  eigene  Persönlichkeit.
  Dies  habe  ich  schon  so  oft  dargelegt,  und  was
entgegnet  worden  ist,  ist  so  unstichhaltig,  daß  nicht  weiter
darauf  einzugehen  ist.  Die  Wichtigkeit  des  Persönlichkeitsrechts
  aber  wird  sich  unten  ergeben.')

1)  Vgl.  neuerdings  meine  Schrift  über  das  Eigenbild  im  Recht.
        <pb n="463" />
        I.  Abschn.  Allgemeines.  $&amp;amp;  198.  449

V.  Rechtsobjekte  sind  ferner  Güter,  d.  h.  Gegenstände,
die  nicht  in  der  Person  liegen,  die  der  Außenwelt  angehören
oder,  wenn  sie  innerhalb  der  Person  sich  befanden,  sich  von
der  Person  losgelöst  haben  und  selbständig  geworden  sind.

Die  Güter  können  körperlich  und  unkörperlich  sein.
Körperliche  Güter  sind  diejenigen,  die  sich  in  einer  räumlichen
  Ausdehnung  und  Begrenzung  darbieten  und  sich  durch
diese  räumliche  Ausdehnung  und  Begrenzung,  meist  auch  durch
eine  direkt  sinnliche  Einwirkung  dem  Menschen  ofienbaren.’)
Körperliche  Güter  heißen  nach  dem  bestimmten  Sprachgebrauch
des  bürgerlichen  Gesetzbuches  Sachen,  $  90  B.G.B.

VI.  Eine  Sache  ist  also  ein  körperlicher  Gegenstand,  sei
sie  im  festen,  flüssigen  oder  gasartigen  Zustand.  Auch  Gase
gehören  hierher,  vorausgesetzt,  daß  sie  sich  in  einer  solchen
Umschließung  befinden,  daß  sie  die  für  unser  Recht  nötige
Umgrenzung  aufweisen.  Daher  ist  insbesondere  auch  das
Leuchtgas  eine  Sache  und  als  solche  Gegenstand  unseres
Rechtes  und  unserer  Rechtsübertragung.  Anders  die  Elektrizität,
  über  deren  unkörperlichen  Charakter  ich  mich  anderwärts
  geäußert  habe.?)

VII.  Nicht  alle  körperlichen  Sachen  aber  sind  Güter,
sondern  nur  diejenigen,  die  in  der  möglichen  Einwirkungssphäre
  des  Menschen  stehen  und  daher  in  der  einen  oder
andern  Weise  beherrscht  werden  können.  Was  wir  nicht  beherrschen
  können,  gehört  dem  Recht  nicht  an.  Es  gibt  kein
Recht  an  der  Sonne  oder  am  Monde,  und  die  Sterne  begehrt
man-  bekanntlich  einstweilen  nicht.  Es  würde  aber  in  dem
Augenblick  anders  werden,  wo  es  uns  gelänge,  wenn  auch  nur  in
elektrischem  Wege  eine  Einwirkung  auf  diese  Himmelskörper
auszuüben  und  wieder  von  da  aus  Einwirkungen  auf  die  Erde
zu  erzeugen.  Dies  ist  in  absehbarer  Zeit  als  erreichbar  zu  erachten.
  Im  übrigen  genügt  zur  Sacheigenschaft  die  Möglichkeit
  der  menschlichen  Herrschaft;  nicht  notwendig  ist,  daß
das  Gut  in  der  individuellen  Herrschaftssphäre  des  Berechtigten
  liegt.

1)  Notwendig  ist  das  letztere  nicht:  auch  ein  nicht  durch  unsere  Sinne
wahrnehmbares  Gas,  welches  sich  etwa  durch  seine  elektrische  Wirkung
kundgibt,  würde  hierher  gehören.

®?)  Enzyklop.  I,  S.  620.

Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  29
        <pb n="464" />
        450  III.  Buch.  B.  Rechtsobjekte.

VIII.  Unkörperliche  Güter  (Immaterialgüter)  bieten  der
Rechtsordnung  reiche  und  schwierige  Probleme  dar.  Ihre
Lösung  findet  sich  nicht  im  bürgerlichen  Gesetzbuch;  sie
bleiben  daher  unserer  Darstellung  fern.

&amp;amp;  199.

I.  Das  Recht  selber  als  subjektives  Recht  kann  nicht
Gegenstand  des  Rechtes  sein.  Es  gibt  kein  Recht  am
Recht.  Gegenstand  des  Rechts  ist  immer  nur  ein  Lebensgut,
  an  dem  das  Rechtssubjekt  in  irgend  einer  Weise  beteiligt
  ist.  Die  Beteiligung  an  einem  Lebensgut  aber  kann
nicht  wieder  ein  Lebensgut  sein:  sie  ist  die  Prärogative  des
Rechtssubjektes;  in  diese  Beteiligung,  in  diese  Beziehung  des
Rechtssubjektes  hinein  kann  niemand  wiederum  eine  Beteiligung
  legen.  Was  man  Recht  am  Recht  nennt,  ist  immer
nur  ein  Recht  an  einem  Rechtsobjekt,  das  bereits  einem
Rechtssubjekt  zusteht,  bezüglich  dessen  aber  das  bisherige
Rechtssubjekt  sich  die  Mitbeteiligung  eines  andern  gefallen
lassen  muß.  Wenn  ich  ein  Pfandrecht  an  einem  Nießbrauch
habe,  so  ist  dies  nichts  anderes,  als  ein  Pfandrecht  an  einer
Sache,  das  innerhalb  der  Sphäre  des  Nießbrauchs  liegt,  ebenso
wie  das  regelmäßige  Pfandrecht  ein  Pfandrecht  innerhalb
der  Sphäre  des  Eigentums  ist.  Und  ebensowenig  als  man
dieses  als  Pfandrecht  am  Eigentum  charakterisiert,  ebensowenig
  ist  das  Pfandrecht  am  Nießbrauch  ein  Recht  am  Recht.
Wenn  wir  nichtsdestoweniger  von  einem  Pfandrecht  am  Nießbrauch
  sprechen,  so  ist  das  nur  ein  sprachlicher  Notbehelf,
weil  wir  für  ein  Pfandrecht,  das  sich  in  der  Sphäre  der  Nießbrauchsbefugnisse
  hält,  keinen  andern  Ausdruck  haben.  Was
aber  die  Rechte  an  einem  Patent  usw.  betrifft,  so  dürfte  es  nunmehr
  nicht  mehr  bestritten  werden,  daß  sie  in  der  Tat  Rechte
an  Immaterialgütern  sind,  welche  das  sogen.  Eigentum  am
Patent,  d.  h.  das  Normalrecht  ebenso  belasten  und  teilweise
zurückdrängen  können,  wie  die  dinglichen  Rechte  an  einer
Sache  das  Eigentum.  Und  was  endlich  Pfandrecht  und  Nießbrauch
  an  Forderungen  angeht,  so  handelt  es  sich  auch  hier
nur  um  Rechte  gegenüber  dem  Schuldner  auf  die  Leistung,
die  eben  dahin  charakterisiert  sind,  daß  sie  sich  zugleich  im
Umkreis  der  Pfandrechts-  und  Nießbrauchsbefugnisse  halten.
        <pb n="465" />
        I.  Abschn.  Allgemeines.  8&amp;amp;  199.  451

II.  Daß  in  allen  Fällen  die  Idee  des  Rechts  am  Recht
unrichtig  ist,  ergibt  sich  auch  daraus,  daß,  sofern  die  Gesetzgebung
  nicht  etwas  anderes  bestimmt,  ein  solches  „Recht  am
Recht“  fortbestehen  kann,  auch  wenn  das  zu  Grunde  liegende
Recht  erlischt.  Es  ist  denkbar,  daß  der  Nießbrauch  an  einem
Patent  fortbesteht,  auch  wenn  der  Patentberechtigte  verzichtet,
  oder  das  Pfandrecht  an  einer  Forderung,  auch  wenn
der  Forderungsberechtigte  die  Forderung  erläßt.?)

Allüberall  handelt  es  sich  nur  um  die  Unbehilflichkeit
unseres  Sprachgebrauchs,  welche  zu  unrichtigen  Vorstellungen
geführt  hat.

1)  Man  vergleiche  namentlich  den  Fall  der  Hypotheken  nach
Kaduzierung  des  Bergrechts  oder  nach  Verzicht  auf  die  Bergwerksgerechtigkeit,
  Preuß.  Berggesetz  88  158ff.;  ferner  bezüglich  des  Patentrechts
Handbuch  S.  667f.  Das  BGB.  allerdings  hilft  sich  in  $$  1071,  1276  mit
der  Bestimmung,  daß  ein  dem  Nießbrauch  oder  Pfandrecht  unterworfenes
Recht  nur  mit  Zustimmung  des  Nießbrauchs-  oder  Pfandberechtigten
aufgehoben  werden  kann.  Indes  steht  nichts  im  Wege,  daß  der  Hauptberechtigte
  auf  die  Berechtigung,  soweit  sie  ihn  trifft,  verzichtet,  sofern
nur  das  aufliegende  Recht  gewahrt  wird.  Daher  läuft  die  ganze  Bestimmung
  auf  eine  ungenügende  Denkform  der  Redaktoren  hinaus.

29*
        <pb n="466" />
        II.  Abschnitt.
Sachen.

I.  Begrenzung.
8  200.

I.  Sachen  sind  räumlich  begrenzt,  sie  haben  eine  Ausdehnung.
  Die  Begrenzung  ist  teilweise  Folge  menschlichen
Beliebens,  teilweise  ist  sie  durch  die  Zwecke  des  menschlichen
Gebrauches  von  selbst  gegeben.

So  ist  insbesondere  die  Verteilung  der  Erdoberfläche
im  allgemeinen  frei:  ein  Grundstück  kann  (soweit  nicht  besondere
  wirtschaftliche  Rücksichen  entgegensprechen)  beliebig
geteilt  und  eingeteilt  werden.  Wäre  aber  mit  dem  Grundstück
ein  Gebäude  verbunden,  so  wäre  eine  Verteilung  nur  insoweit
möglich,  als  sie  mit  der  Zweckbestimmung  des  Gebäudes
nicht  in  Widerspruch  stände:  nach  unserer  Anschauung  nur
bei  baulicher  Trennung;  in  orientalischen  Zuständen,  wo  man
in  ein  Zimmer  mehrere  Wohnungen  legt,  ist  es  anders.

II.  Auch  bei  beweglichen  Sachen  ist  für  die  Abgrenzung
Belieben  und  Brauch  entscheidend;  sie  ist  keine  außerhalb
unseres  Denkens  liegende,  fest  bestimmte.  Die  in  dieser  Beziehung
  gemachten  Bemühungen  sind,  weil  auf  ein  unmögliches
Ergebnis  gerichtet,  fruchtlos  gewesen.  Entscheidend  ist
zunächst  die  Handhabung  des  Lebens  und  der  Brauch  des
Verkehrs.  Es  ist  etwas  ganz  anderes,  ob  ein  Haufen  Äpfel,
Trauben,  Eier  oder  ein  Haufen  Kaffeebohnen,  Sand  oder  Getreidekörner
  oder  eine  Flüssigkeitsmenge  vor  uns  liegt.  Im
letzteren  Falle  wird  man  nicht  annehmen,  daß  soviel  Sachen
als  Kaffeebohnen,  Körner  oder  Tropfen  gegeben  sind,  sondern
die  ganze  Anhäufung  ist  eine  Sache.  Der  Grund  liegt  darin,
daß  im  Verkehr  diese  kleinen  Einzeldinge  als  solche  nicht  in
Betracht  kommen,  während  bei  Eiern,  Äpfeln  usw.  auch
einzelne  Stücke  im  Verkehr  kursieren.  Daher  der  Satz:  wenn
bei  mehreren  zusammengebrachten  Sachen  ein  einzelnes  Stück
        <pb n="467" />
        U.  Abschn.  Sachen.  Einteilung.  8  201.  453

im  Verkehr  zu  kursieren  pflegt,  dann  ist  jedes  einzelne  Stück
Gegenstand  des  Rechts;  wenn  nicht,  dann  nur  die  „Anhäufung“.

III.  Innerhalb  der  Anhäufung  aber  kann,  wie  bei  Grund
und  Boden,  die  Grenze  beliebig  bemessen  werden;  sie  wird
gebildet  durch  die  Art,  wie  sich  die  Sache  dem  Verkehr
bietet;  so  kann  ein  Haufen  Getreide  in  zwei,  drei  Teile  zerlegt
werden,  welche  dann  selbständige  Sachen  bilden.  Diese  Abscheidung
  ist  der  beliebigen  menschlichen  Tätigkeit,  sie  ist
der  Willkür  unterworfen:  in  dieser  Beziehung  gilt  das  gleiche
wie  bei  der  Erdoberfläche.

IV.  Ist  aber  ein  Einzelstück  als  Rechtsobjekt  zu  betrachten,
  so  ist  die  Zusammenfassung  mehrerer  solcher  Stücke
nicht  eine  neue  Sache,  sondern  eine  Sammlung  von  Sachen.
Eine  Bibliothek,  eine  Herde  ist  kein  Rechtsobjekt,  sondern
eine  Verbindung  verschiedener  Rechtsobjekte.

Würde  man  bald  die  Einzelsachen,  bald  die  Gesamtheit
als  Rechtsobjekt  behandeln,  dann  würde  man  schwere  Konflikte
in  das  Recht  einführen.  Namentlich  die  Frage,  wer  Eigentümer
  ist,  wann  Diebstahl  vorliegt,  kann  nicht  auf  schwankendem
  Boden  entschieden  werden:  entweder  wird  die  Einzelsache
oder  die  Gesamtheit  zu  Grunde  gelegt.  Ist  die  Einzelsache  als
solche  im  Verkehr  wirksam,  dann  muß  sie  die  maßgebende  sein.
Damit  ist  von  selbst  entschieden,  daß  die  sog.  universitates  facti
wie  Bibliothek,  Herde  als  universitates  keine  Rechtsobjekte  sind;
sie  sind  eine  Summe  vieler  Rechtsobjekte.  Man  kann  hier  von
einem  Sachganzen  (S.  471f.)  sprechen,  nicht  von  einer  Gesamtsache.


V.  Eine  andere  Frage  ist  es,  ob  die  Zusammengehöriekeit
mehrerer  Sachen  nicht  Einfluß  hat  auf  das  Rechtsleben  und
nicht  bewirkt,  daß  das  Einzeleigentum  durch  den  Zusammenhang
beeinflußt  wird.  Davon  wird  später  (S.  471£f.)  zu  handeln  sein.

II.  Einteilung.
1.  Allgemeines.
&amp;amp;  201.
I.  Die  Sache  kommt  in  Betracht
l.  in  ihrem  Verhältnis  zur  Erde,

2.  in  ihrer  individuellen  Nutzbarkeit  für  den
Menschen  und  |
        <pb n="468" />
        +54  MI.  Buch,  B.  Rechtsobjekte.

3.  in  ihrer  sozialen  Auswechslungsfähigkeit:  es  ist
eine  der  wichtigsten  Verkehrserscheinungen,  daß  eine  Menge
von  Gegenständen  einander  völlig  gleichartig  ist,  sodaß  die
eine  Sache  für  die  andere  genommen  wird,  wodurch  die
Dinge  ihre  Individualität  abstreifen  und  ganz  neue  Verkehrskonjunkturen
  ermöglichen.

II.  Nach  der  ersten  Richtung  unterscheidet  man  bewegliche
  und  unbewegliche,  naclı  der  zweiten  Richtung
verbrauchbare  und  unverbrauchbare  Sachen,  bei  letzteren
kommen  Nutzungen  und  Früchte  in  Betracht.  Nach  der
dritten  Richtung  hin  scheidet  man  die  Gattungssachen
und  unter  diesen  wieder  die  vertretbaren  Sachen  aus.

2.  Bewegliche,  unbewegliche  Sachen.
8  202.

I.  Das  Verhältnis  zur  Erde  bedingt  den  Unterschied  zwischen
beweglichen  und  unbeweglichen  Sachen.  Nicht  die  größere
oder  geringere  Schwierigkeit  der  Sachbeförderung  kommt  in  Betracht,
  sondern  die  Zugehörigkeit  zu  „unserem  Planeten“:
es  ist  begreiflich,  daß  etwas,  was  einen  Teil  der  Erde  bildet,
im  Rechtsleben  eine  ganz  andere  Gestaltung  annimmt,  als  etwas
anderes;  denn

1.  ist  alles,  was  zur  Erde  gehört,  nur  in  ganz  bestimmt
beschränktem  Maße  vorhanden:  die  Erde  duldet  keine  Ausdehnung;


2.  die  verschiedenen  hierbei  berechtigten  Personen  grenzen
dauernd  an  einander,  was  zu  besonderen  Vorsichtsmaßregeln
der  Rechtsordnung  führen  muß;

3.  ein  bestimmter  Bestandteil  der  Erdoberfläche  bildet
die  Grundlage  des  Staates  (Territorialstaates)  und  muß  darum
einer  besonderen  Rücksichtnahme  unterliegen;

4.  gegenüber  dem  beweglichen  Vermögen  bildet  das  unbewegliche
  ein  gewisses  zurückhaltendes,  konservatives  Element,
‚was  von  selber  dazu  führen  wird,  die  Rechtsgeschäfte  etwas
umständlicher  zu  gestalten,  als  bei  sonstigen  Sachen.  Alierdings
  weiß  die  Menschheit  über  derartige  Schwierigkeiten  mehr
oder  minder  zu  obsiegen,  und  durch  den  Begriff  des  Wertrechts
  zehrt  die  fortschreitende  Kultur  an  dem  unbeweglichen
Vermögen  mit  Macht.
        <pb n="469" />
        II.  Abschn.  Sachen.  Bewegliche.  8  202.  455

II.  Unbewegliche  Sachen  (Grundstücke)  sind  diejenigen,
welche  Teile  der  Erdoberfläche  sind  oder  mit  dieser  zusammenhängen
  und  zwar

1.  entweder  als  wesentliche  Bestandteile,  sodaß  sie
nicht  nur  die  Natur  der  Erdoberfläche  teilen,  sondern  auch
ihren  Rechtsschicksalen  folgen;  oder

2.  als  mit  der  Eräoberfiäche  verbundene  Sachen,  welche
wesentliche  Bestandteile  wären,  wenn  nicht  die  Bestandteilseigenschaft
  aus  rechtlichen  Gründen  ausgeschlossen  wäre.
Diese  folgen  zwar  nicht  den  Rechtsschicksalen  der  Grundstücke,
  aber  sie  nehmen  von  ihnen  die  Eigenschaft  der  unbeweglichen
  Sachen  an.’)  So  die  Gebäude  im  Fall  des  Erbbaurechts
  usw.  (S.  469f.).

III.  Alle  anderen  Sachen  sind  beweglich,  auch  dann,
wenn  die  Fortbewegung  mit  Schwierigkeiten  verbunden  ist.
Beweglich  sind  auch  die  Schiffe,  doch  werden  sie  in  einigen
Punkten  den  Grundstücken  gleich  behandelt.

IV.  Diese  Einteilung  zwischen  beweglichen  und  unbeweglichen
  Sachen  war  nicht  die  des  deutschen  Rechts.  Das
deutsche  Recht  entnahm  den  Einteilungsgrund  nicht  der
Natur  der  Dinge,  sondern  der  Art  des  Verkehrs.  Sein
Einteilungsgrund  war  ein  logischer,  nicht  ein  naturaler
alogischer.  Indem  es  die  beweglichen  Sachen  und  die
Grundstücke  ganz  andern  Rechtsgrundsätzen  unterwarf,  so
präfte  es,  ob  die  Verkehrsschicksale  des  bestimmten  Gegenstandes
zutrefiender  in  der  einen  oder  in  der  andern  Art  geregelt  sein
möchten,  und  aus  dieser  Erwägung  schöpfte  es  seinen  Einteilungsgrund.
  Daher  wurden  gar  vielfach  unbewegliche  Sachen  als
bewegliche  betrachtet  und  umgekehrt,  sofern  eben  die  einen
schicklicher  dem  Mobiliar-,  die  anderen  schicklicher  dem
Immobiliarrechte  unterworfen  werden  konnten.  Wir  haben
dieses  System  nicht  mehr;  wir  unterscheiden  allerdings  auch
in  den  Rechtsfolgen  sehr  streng  zwischen  beweglichen  und
unbeweglichen  Sachen,  lassen  aber  die  Natureigenschaft  bestimmend
  sein,  weil  wir  keine  durchschlagenden  Gründe
finden,  davon  abzuweichen.  Die  Rechtsfolgen  der  Beweglichkeit
  und  Unbeweglichkeit  aber  können  erst  im  Sachenrecht
erörtert  werden.

1)  Verkehrt  R.G.  19.  Septbr.  1903,  Jurist.Z.  VIII,  $.  501.
        <pb n="470" />
        456  III.  Buch.  B.  Rechtsobjekte.

3.  Verbrauchbare,  unverbrauchbare  Sachen.
a)  Verbrauchbare  Sachen.
8  208.

I.  Die  Sachen  sind  entweder  zur  Nutzung  oder  zum  Verbrauch
  bestimmt;  zur  Nutzung,  wenn  sie  trotz  ihrer  regelrechten
  Verwendung  bestehen  bleiben,  sollten  sie  auch
mehr  oder  minder  der  Abnutzung  unterworfen  sein;  denn  die
Abnutzung  ist  nur  eine  nicht  bestimmungsgemäße,  ja  unbequeme
Schattenseite  der  Verwendung,  die  man  möglichst  zu  beseitigen
sucht.  Im  Gegensatz  dazu  besteht  bei  verbrauchbaren  Sachen
geradezu  die  Verwendung  im  Verbrauch,  d.h.  in  der  Substanzzerstörung
  (Substanzzerstörung  natürlich  nicht  im  naturwissenschaftlichen,
  sondern  im  wirtschaftlichen  Sinn  gemeint),  denn
sie  sollen  ihre  wirtschaftliche  Funktion  dadurch  vollziehen,  daß
sie  ihre  Substanz  aufgeben  und  eben  hierdurch  nutzbringende
Folgen  herbeiführen.  Die  Zerstörung  kann  eine  absolute  oder
eine  relative  sein,  relativ  in  der  Art,  daß  die  Sache  nur  dem
Gebrauchenden  entzogen  wird,  wie  z.  B.  beim  Geld,  dessen
Funktion  eben  darin  besteht,  daß  es  vom  Gebrauchenden  auf
einen  Dritten  übergeht.

II.  Die  auf  solche  Weise  dem  Verbrauch  anheim  gegebenen
Sachen  heißen  verbrauchbare  Sachen.  Die  Eigenschaft,  ob
verbrauchbar  oder  nicht  verbrauchbar,  wird  durch  die  allgemeine
  Verkehrsübung  bestimmt,  sie  wird  nicht  bestimmt
durch  die  Übung  des  einzelnen  Falles.  Wenn  beispielsweise
jemand  Gegenstände,  welche  nicht  verkehrsmäßige  Zahlungsmittel
  sind,  zur  Zahlung  verwendet,  so  benutzt  er  sie  als  verbrauchbare
  Sachen;  sie  bleiben  aber  unverbrauchbar,  denn
nur  der  allgemeine  Verkehr  kann  Eigenschaften  bestimmen,
deren  Rechtsfolgen  für  den  ganzen  Verkehr  bedeutungsvoll
  sind.  Davon  macht  das  B.G.B.  eine  Ausnahme  in
Fällen,  wo  eine  solche,  nicht  durch  den  bestimmungsgemäßen
Sachverkehr  gegebene,  Verwendung  so  häufig  ıst,  dab  sie  für
eine  große  Reihe  von  Verkehrstreibenden  entscheidende  Bedeutung
  hat.  Das  ist  der  Fall  bei  Verkaufswaren  eines
Magazins,  überhaupt  bei  einer  Warenansammlung,  die  zum
Zweck  des  Verkaufs  zusammengebracht  ist.  Sind  es  solche
Waren,  die  dem  Publikum  nicht  durch  Verbrauch,  sondern
        <pb n="471" />
        II.  Abschn.  Sachen.  Nichtverbrauchbare.  8  204.  457

durch  Nutzung  dienen,  so  sind  es  an  und  für  sich  unverbrauchbare
  Sachen;  das  B.G.B.  aber  gibt  ihnen  für  die  Zeit,  in
welcher  sie  diese  Wareneigenschaft  als  Teile  des  Ganzen
haben,  die  Eigenschaft  der  verbrauchbaren  Sachen.  Man
kann  hier  von  relativ  verbrauchbaren  Sachen  sprechen
($  92  B.G.B.)

III.  Der  Unterschied  zwischen  verbrauchbaren  und  nicht
verbrauchbaren  Sachen  muß  notwendig  Rechtsfolgen  herbeiführen.


1.  Alle  Rechtsgeschäfte,  welche  sich  auf  bloße  Benutzung
bezieben,  müssen  weglalien,  vgl.  5  706.

2.  Ein  dingliches  Nutzungsrecht  muß  zu  einem  Verbrauchsrecht
  werden,  so  z.  B.  der  Nießbrauch  entweder  zu
einem  Verfügungsnießbrauch  oder  zu  einem  uneigentlichen
Nießbrauch  im  Sinne  der  $$  1067,  1075,  1084,  1086,  1087
B.G.B.  Eine  Verfügungsnutznießung  kommt  insbesondere  im
Familienrechte  vor,  so  die  Verfügungsnutznießung  des  Ehemanns
  an  dem  Frauenvermögen;  vgl.  $$  1376,  Z.  1,  1377,
1391,  1392,  1411,  vgl.  auch  $  1540;  so  die  Verfügungsnutznießung
  des  Vaters  vom  Vermögen  des  Kindes,  85  1653,  1659
B.G.B.

3.  Bei  der  Wertberechnung  wird  entweder  die  Zeit  zu
Grunde  gelegt,  wo  die  verbrauchbare  Sache  verbraucht  ist
oder  wo  sie  verbraucht  werden  konnte,  &amp;amp;  2325  B.G.B.

4.  In  gewissen  Fällen  sprechen  Vermutungen  für  eine
bestimmte  Art  der  Verwendung,  $  1540.

b)  Nichtverbrauchbare  Sachen.  Nutzungen.
a)  Nutzungen  iin  engeren  Sinne.

8  204.

I.  Nicht  verbrauchbare  Sachen  gewähren  Nutzungen.
Die  Nutzungen  können  Früchte  sein,  $  100  B.G.B.

1.  Nutzung  ist  jeder  Vorteil,  den  eine  Sache  nach
Maßgabe  ihrer  qualitativen  Zweckbestimmung  unmittelbar
  gewährt;  unmittelbar,  d.  h.  entweder  ganz  ohne
menschliche  Tätigkeit  (z.  B.  durch  naturgemäße  Abtrennung
von  Früchten),  oder  durch  die  einfache  Benutzungstätigkeit
ohne  Rücksicht  auf  die  weiteren  Vorteile,  welche  man
        <pb n="472" />
        458  ILL.  Buch.  B.  Rechtsobjekte.

ladurch  erlangt,  daß  dieser  Vorteil  mit  anderen  Vorteilen
verbunden  wird.  Es  ist  also  Nutzung,  wenn  jemand  ein  Haus
bewohnt,  eine  Maschine  zur  Arbeit  verwendet,  ein  Pferd
reitet,  mit  der  Feder  schreibt.  Darin  erschöpft  sich  aber
auch  die  Nutzung.  Will  man  daher  die  Nutzung  werten,  so
muß  man  sie  werten  nach  der  Bedeutung,  welche  eine  derartige
  Nutztätigkeit  im  allgemeinen  hat,  nicht  nach  dem
\ert,  den  sie  infolge  einer  speziellen  Kombination  hat.
Eine  individuelle  Wertung  kann  angezeigt  sein  aus  besonderen
Gründen  des  Schuldrechts;  wo  aber  die  Nutzung  nur  als
Nutzung  in  Betracht  kommt,  ist  lediglich  ihre  allgemeine
Bedeutung  ohne  Rücksicht  auf  den  Kombinationsvorteil  in
Rechnung  zu  ziehen.

III.  Die  Benutzung  ist  Nutzung,  sofern  man  sich  innerhalb
  der  qualitativen  Zweckbestimmung  der  Sache  hält.)
Eine  Benutzung  außerhalb  solcher  ist  Benutzung,  aber  keine
Nutzung.  Es  ist  keine  Nutzung,  wenn  man  einen  Park  zum
Weizenfeld  macht,  wenigstens  so  lange  nicht,  als  nicht  die
Zweckbestimmung  der  Sache  von  maßgebender  Seite  geändert
worden  ist.  Ebenso  ist  es  keine  Nutzung,  wenn  man  ein
Buch  als  Beschwerungsmittel  gebraucht,  oder  ein  Aktenstück
als  Fußschemel.  Dagegen  kommt  für  den  Nutzungsbegriff
nur  die  qualitative  Beschränkung  in  Betracht.  Ist  etwas
qualitativ  Nutzung,  so  bleibt  es  Nutzung,  ohne  Rücksicht
darauf,  in  welchem  Umfang  die  Ausbeute  stattfindet.  Auch
dann  liegt  Nutzung  vor,  wenn  in  einem  Wohnhause  jeden  Tag
sechs  mal  getanzt  wird;  es  liegt  Nutzung  vor,  wenn  jemand
in  einem  Wald  Baumstämme  über  Baumstämme  abhaut.  Das
ist  schon  darum  richtig,  weil  möglicherweise  die  Nutzung
ohne  jede  menschliche  Tätigkeit  stattfindet,  z.  B.  dadurch,
daß  die  Baumstämme  von  Dritten  gefällt  oder  durch  einen
heftigen  Sturmwind  entwurzelt  werden.

8  208.
I.  Die  Nutzung  hat  eine  doppelte  Bedeutung:
1.  sie  ist  das  wirtschaftliche  Verdienst  der  Sache  (nicht
der  Person),

!)  Ausgedrückt  ist  dies  für  Früchte  in  $  99  („aus  der  Sache  ihrer
Bestimmung  gemäß“).
        <pb n="473" />
        II.  Abschn.  Sachen.  Nutzungen.  8  205.  459

2.  sie  verselbständigt  sich  der  Sache  gegenüber,  denn
durch  sie  wird  die  Sache  zwar  vielleicht  abgenutzt  und  abgewirtschaftet,
  aber  nicht  zerstört.

II.  Daher  gibt  es

1.  besondere  Rechtsgeschäfte,  kraft  welcher  jemandem
die  Nutzung  der  Sache  ohne  die  Sache  selbst  übertragen
wird;  die  Übertragung  kann  in  dinglicher  Weise  geschehen,
so  daß  die  Nutzung  Gegenstand  eines  dinglichen  Rechtes
wird,  so  bei  Nießbrauch,  Nutznießung,  Nutzpfand,  $  1214;

2.  in  besonderen  Fällen  ist  jemand  verpflichtet,  der
Ausgleichung  halber  die  Nutzung  herauszugeben.  Diese
Ausgleichung  aber  ist,  sofern  es  sich  nicht  um  Früchte
handelt,  eine  lediglich  obligationsrechtliche.  Hiervon  gilt
folgendes:

Es  ist  nicht  so,  als  ob  die  Nutzung  unmittelbar  in  das
Vermögen  des  andern  hinüberliefe.  Wenn  der  eine  die
Nutzung  bezieht,  während  sie  dem  anderen  gebührt,  so  führt
dies  nur  dahin,  daß  er  dem  anderen  mehr  oder  minder
ersatzpflichtig  wird.  Die  Art  dieser  Ausgleichung  ergibt
sich  aus  den  einzelnen  Formen  des  Vermögensverkehrs  und
kann  nicht  allgemeinen  Regeln  unterstellt  werden.

III.  Zu  beiden  Punkten  ist  aber  ein  doppeltes  zu  bemerken:

1.  wer  berechtigt  ist,  Nutzungen  einer  Sache  zu  beziehen,
kann  verpflichtet  sein,  sich  nicht  nur  innerhalb  der  Nutzungsgrenzen
  zu  halten,  sondern  auch  die  Nutzungen  ordnungsmäßig:
zu  beziehen,  d.  h.  in  einer  angemessenen,  schonenden  Weise
und  so,  dab  nicht  mehr  Nutzungen  genommen  werden,  als
dem  regelmäßigen  Betrieb  einer  auf  dauernde  Benutzung  angelegten
  Sache  angemessen  ist.  Doch  ist  diese  Beschränkung
keine  dingliche,  sondern  nur  eine  obligationsrechtliche.
Vgl.  88  1030,  1036,  1039  auch  2133  B.G.B.

2.  Wenn  jemand  verpflichtet  ist,  die  Nutzungen  herauszugeben,
  d.  Iı.  die  Vorteile,  die  er,  der  qualitativen  Bestimmung
der  Sache  entsprechend,  gezogen  hat,  so  ist  er  auch  verpflichtet,
diejenigen  Vorteile  herauszugeben,  die  er  im  Widerspruch  mit
der  qualitativen  Bestimmung  der  Sache  erlangt  hat.  Wer  die
Vorteile  zu  ersetzen  hat,  die  er  aus  der  Benutzung  eines
Parkes  erwarb,  hat  auch  die  Vorteile  herauszugeben,  die  er
erzielte,  indem  er  den  Park  bestimmungswidrig  als  Lagerplatz
        <pb n="474" />
        460  11T.  Buch.  B.  Rechtsobjekte.

bemutzte.  Wer  die  Nutzung  eines  Wohnhauses  herauszugeben
hat,  der  hat  auch  die  Vorteile  herauszugeben,  die  er  sich  verschaffte,
  indem  er  das  Haus  bestimmungswidrig  als  Aquarium
verwandte.

3.  Mitunter  ist  die  Herausgabepflicht  eine  beschränkte,
vgl.  $$  302,  487,  818,  820,  993,  (292),  (2023),  2184  B.G.B.

ß)  Früchte.
8  206.

Nutzungen  finden  eine  besondere  rechtliche  Behandlung,
wenn  sie  verkörpert  werden;  die  Verkörperung  kann  in
zweierlei  Weise  erfolgen,

1.  durch  die  Natur,

2.  durch  Rechtsgeschäft.

Verkörperte  Nutzung  heißt  Frucht.  Im  Fall  1  spricht
man  von  natürlichen  oder  Sachfrüchten,  im  Fall  2  von
bürgerlichen  Früchten.

oa)  Sachfrüchte.
8  207.

I.  Frucht  (Sachfrucht)  ist  eine  körperliche  Nutzung,
welche  einer  Sache  in  der  Art  entnommen  werden  kann,  dab
eine  regelmäßig  wiederkehrende  Entnahme  möglich  ist,  ohne
die  Sache  in  naher  Zeit  zu  erschöpfen.

1I.  Frucht  ist  daher

1.  nicht  identisch  mit  Frucht  im  biologischen  Sinn,  d.h.
mit  einem  Erzeugnis,  das,  aus  dem  organischen  \Vesen  einer
Sache  hervorgehend,  die  Kraft  hat,  die  Sache  neu  zu  erzeugen;
sie  ist  auch

2.  nicht  identisch  mit  organischem  Erzeugnis,  obgleich
dieser  Begriff  weiter  geht  als  der  Begriff  1:  zu  den  organischen
Erzeugnissen  gehört  jede  Nutzung,  die  durch  organisches
Leben  entsteht,  also  auch  der  Dünger  der  Tiere,  die  Bäume
des  Waldes,  die  abfallenden  Zweige,  abgestoßenen  Wurzeln  ')
und  das  Unkraut  des  Feldes.

1)  Natürlich  sind  Zweige  und  Wurzeln  im  Sinn  des  $  910  B.&amp;amp;.B.
Frucht;  sie  sind  eine  Frucht,  die  eben  unter  bestimmten  Umständen  dem
Nachbarn  zukommt,  wie  die  (Baum)früchte  nach  $  911.
        <pb n="475" />
        II.  Abschn.  Sachen.  Sachfrüchte.  8&amp;amp;  207.  461

Aber  der  Begriff  der  Frucht  geht  3.  weiter,  wie  solches  das
B.G.B.  mehrfach  klar  ausspricht:  so  in  $  99,  wo  von  Erzeugnissen
der  Sache  und  sonstiger  bestimmungsgemäßer  Ausbeute,  so  in
&amp;amp;  955,  wo  von  Erzeugnissen  und  sonstigen  zu  den  Früchten
der  Sache  gehörigen  Bestandteilen,  und  so  in  $  1120,  wo  von
Erzeugnissen  und  sonstigen  (als  Früchte  zu  behandelnden)
Bestandteilen  die  Rede  ist.

Ist  nämlich  eine  regelmäßige  Entnalıme  ohne  baldige
Sacherschöpfung  möglich,  dann  ist  das  Verhältnis  dem  der
Erzeugnisse  im  vorigen  Sinn  ähnlich,  um  so  ähnlicher,  wenn,
obgleich  olıne  organische  Prozesse,  ein  Nachbilden  (sog.  Nachwachsen)
  stattfindet,  so  bei  Torffeldern,  so  auch  bei  Steinen,
soweit  man  annimmt,  daß  Steine  wachsen  können;  aber  auch,
sofern  kein  Nachbilden  stattfindet,  kann  immer  noch  der  Fruchtcharakter
  bestehen,  wenn  nur  die  Materialien  in  solchen  Massen
vorhanden  sind,  daß  die  Ausbeute  auf  lange  Zeit  hinaus  sich
regelrecht  vollziehen  kann:  dann  liegt  der  nämliche  wirtschaitliche
  Gesichtspunkt  vor  wie  bei  der  Frucht,  und  es  ist  die
nämliche  rechtliche  Behandlung  angezeigt.  Das  gilt  namentlich
von  Bergwerken  und  Steinbrüchen.')  Wollte  man  entgegenhalten,
  daß,  wo  überall  kein  Nachwachsen  stattfindet,  die  Sache
sich  mit  der  Zeit  erschöpfen  muß,  so  würde  man  dabei  überselıen,
  daß  einmal  menschliche  Verhältnisse,  die  auf  längere
Zeit  währen,  ständig  dauernden  Verhältnissen  gleich  behandelt
werden  können,  und  sodann  würde  man  nicht  berücksichtigen,
daß  auch  bei  wirklichen  organischen  Früchten  die  Sache  mit
der  Zeit  sich  erschöpfen  und  ihre  Fruchtfähigkeit  verlieren,
daß  sie  mit  der  Zeit  gänzlich  absterben  muß.

Ill.  Wo  aber  die  erwähnten  Eigenschaften  nicht  zutreffen,
ist  der  Fruchtbegriff  nicht  gegeben;  die  Schatzhälfte  ist  darum
keine  Frucht,  noch  weniger  natürlich  die  durch  Zerlegung  der
Sache  gewonnenen  Teile  —  dies  schon  darum  nicht,  weil  solche
Teile  keine  Nutzungen  sind  (S.  464).

IV.  Fraglich  ist  es,  ob  in  einigen  Beziehungen  der  Fruchtbegriff
  nicht  verengert  ist.

!)  Gleichgültig,  ob  das  Grundstück  im  einzelnen  Falle  zur  Gewinnung
solcher  Sachen  bestimmt  ist  oder  nicht.  Unrichtig  Kammergericht  8.  Dezbr.
1902,  Mugdan  TJ,  S.  217.
        <pb n="476" />
        +62  1ll.  Buch.  B.  Rechtsobjekte.

l.  In  $  810  C.P.O.  ist  von  der  Zeit  der  Reife  die  Rede.
Danach  ließe  sich  annehmen,  daß  nur  Pflanzenfrüchte  gemeint
sein  können.  Indes  ist  dieser  Schluß  kein  notwendiger,  und
es  steht  nichts  im  Wege,  auch  beispielsweise  Mineralien  auf
solche  Weise  zu  pfänden,  vorausgesetzt,  daß  die  Pfändung
nicht  länger  als  einen  Monat  vor  der  Zeit  der  möglichen
Förderung  geschehen  kann.

2.  In  $  1212  B.G.B.  ist  nur  von  Erzeugnissen  die  Rede.
Hier  steht  aber  Erzeugnis  an  Stelle  von  Frucht  (im  Gegensatz
  zu  den  sonstigen  Nutzungen  der  88  1213f.).  Man  muß
berücksichtigen,  daß  an  dieser  Stelle  von  Früchten  beweglicher
  Sachen  die  Rede  ist,  die  wohl  fast  ausschließlich  organisch
  sein  werden.  Vgl.  übrigens  noch  88  911,  923.

V.  Die  Sachfrüchte  haben  mit  sonstigen  Nutzungen  in
der  Behandlung  das  gemein,  dab  sie

1.  das  Verdienst  der  Sache  sind  und  daß  sie  sich

2.  der  Sache  gegenüber  verselbständigen.

Daraus  folgt:

a)  Sie  sind,  wie  die  Nutzung  Gegenstand  besonderer
obligationsrechtlicher  Beziehungen,  sie  sind  auch  Gegenstand
besonderer  dinglicher,  dinglich  gesictherter  Rechtsverhältnisse.)
  Ferner  können  Früchte  eines  Grundstücks,  bevor  sie
getrennt  sind,  gepfändet  werden,  $  810  C.P.O.,  und  Früchte
landwirtschaftlicher  Grundstücke  unterliegen  dem  gesetzlichen
Pfandrecht  des  Verpächters,  $  585  B.G.B.

b)  Es  kann  auch  bei  ihnen  eine  Herausgabepflicht  bestehen,
  wovon  noch  unten  (S.  463)  zu  handeln  ist.

VI.  Sie  unterscheiden  sich  aber  von  den  sonstigen
Nutzungen  durch  ihre  Körperlichkeit.

Daraus  folgt:

1.  Sobald  sie  getrennt  werden,  sind  sie  neu  entstandene
Sachen,  und  ihr  jetziges  Dasein  gilt  nicht  als  Fortsetzung  des
Daseins,  welches  sie  früher  als  Bestandteile  der  Fruchtsache
geführt  haben.  Wenn  also  beispielsweise  eine  Fruchtsache  in
einem  vom  Nießbrauch  belasteten  Eigentum  steht,  so  sind  die

1)  Daher  kann  ein  solches  dingliches  Verhältnis  nicht  für  eine  Nichtfrucht,
  z.  B.  nicht  für  den  etwa  in  einem  Grundstück  zu  findenden  Schatz
begründet  werden,  Kammergericht  21.  Mai  1902,  Entsch.  freiw.  G.  II,
S.  136.
        <pb n="477" />
        II.  Abschn.  Sachen.  Sachfrüchte.  8  207.  463

Früchte  mit  dem  Augenblick  der  Trennung  nicht  in  einem  vom
Nießbrauch  belasteten  Eigentum,  sondern  sie  gehören  dem
Nießbraucher  zu  freiem  Eigentum.  Maßgebend  ist  stets  der
Augenblick  der  Trennung.  Das  deutsche  Recht  wollte  dagegen
den  Grundsatz:  „wer  sät,  der  mäht“  durchführen;  er  ist  aber
im  B.G.B.  nicht  durchgedrungen  ($  101).

2.  Die  Herausgabe  der  Früchte  kann,  wie  die  der
Nutzung,  kraft  obligationsrechtlicher  Ausgleichungspflicht  erfolgen,
  sofern  der  Herausgebende  Früchte  zu  eigen  übertragen
  muß,  deren  Eigentum  er  erworben  hatte,  88  988,  993,
2020£.)  Der  Fall  kann  aber  auch  so  liegen,  daß  jemand,
der  die  Früchte  zog,  nicht  ihr  Eigentümer  geworden  ist  und
das  Nichteigentum  herauszugeben,  d.  h.  den  Besitz  dem  Anspruchberechtigten
  zu  überantworten  hat,  85  990  (955).

3.  Die  dinglichen  Schicksale  der  Frucht  führen  zu  besonderer
  Ausgleichungspflicht:

a)  Es  kommen  die  Fruchtkosten  in  Rechnung,  indem,  wer
auf  die  eine  oder  andere  Weise  die  Früchte  herauszugeben
hat,  die  ordnungsmäßigen  Kosten  bis  zum  Wert  der  Früchte
beanspruchen  kann,  88  102,  592,  1055.

b)  Bezieht  jemand  mehr  als  ordnungsgemäße  Früchte,  so
kann  ein  Erstattungsanspruch  bestehen,  obgleich  der  Fruchtberechtigte
  das  Eigentum  sämtlicher  Früchte  erwirbt;  denn
möglicherweise  gebührt  ihm  trotz  seines  dinglichen  Gesamterwerbs
  nur  der  ordnungsgemäße  Ertrag.  Davon  ist  sofort
zu  handeln.

VII.  Die  Frucht  ist  eine  Nutzung  der  Sache.  Daraus
ergibt  sich:

1.  Sie  ist  nicht  identisch  mit  dem  Ertrag  einer  Sache,
d.  h.  mit  demjenigen,  was  man  bei  ordnungsgemäßer  Benutzung
an  körperlichen  Sachen  aus  ihnen  gewinnt.  Mit  Recht  wird
dieser  Unterschied  vom  B.G.B.  mehrfach  hervorgehoben.
Das  B.G.B.  sagt  ausdrücklich  in  $  581:  Früchte,  soweit  sie
nach  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  als  Ertrag
anzusehen  sind;  ähnlich  in  $  993;  es  spricht  von  „gebührendem
Wert“  wie  von  „gebührenden  Nutzungen“,  88  1039,  2133.

1)  Fruchtherausgabepflicht  ohne  Nutzungsherausgabepflicht  findet
sich  in  &amp;amp;  2184.
        <pb n="478" />
        464  III.  Buch.  B.  Rechtsobjekte.

Es  sagt  ausdrücklich,  daß  Früchte  Früchte  sind,  auch  dann
wenn  sie  nicht  ordnungsmäßig  bezogen  werden;  das  gilt
umsomehr,  als,  wie  schon  oben  S.  458  bemerkt,  möglicherweise
die  Abtrennung  der  Früchte  gar  nicht  durch  Menschentätigkeit,
sondern  durch  Ereignisse  stattfindet,  z.  B.  wenn  ein  Windbruch
  einen  großen  Teil  des  Waldes  verwüstet:  die  vom  Boden
getrennten  Bäume  und  Baumteile  sind  eben  Früchte.  Wollte
man  einen  anderen  Fruchtbegriff  unterstellen,  dann  müßte
man  sagen:  nur  soviel  ist  Frucht,  als  einer  ordnungsmäßigen
Ausbeute  entspricht;  allein  dann  wäre  die  Regelung  der
dinglichen  Verhältnisse  eine  außerordentlich  schwierige,
jedenfalls  ganz  unpraktische:  der  Windbruch  müßte  Miteisentum
  des  Nießbrauchers  und  Eigentümers  werden  und
zwar  nach  dem  Verhältnis  des  wirklich  Getrennten  zu  dem,
was  nach  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  getrennt  werden
dürfte,  das  wären  völlig  abwegige  Dinge.

Eine  andere  Frage  ist,  ob  nicht  aus  dem  zu  Grunde
liegenden  Verhältnis  eine  obligationsrechtliche  Ausgleichung
stattfinden  muß.  Diese  ist  allerdings  zu  bejahen,  es  ist  auch
ausgesprochen  in  88  581,  1039,  2133,  993  B.G.B.  Dies  führt
zu  besonderer  Gestaltung  beim  Nießbrauch  einer  Gesamtheit
von  Sachen,  wovon  unten  S.  472  die  Rede  ist.

2.  Andererseits  ist  hervorzuheben,  daß  der  Fruchtbegrifi
unter  den  Nutzungsbegriff  fällt:  was  daher  außerhalb  der
Nutzung  liegt,  kann  niemals  Frucht  sein.  Daher  sind  Bäume
eines  Parks  oder  eines  Obstgartens  keine  Früchte,  weil  sie
keine  Nutzungen  sind;  daher  ist,  von  allem  anderen  abgesehen,
Fleisch  und  Haut  eines  Tieres  keine  Frucht,  denn  es  ist  keine
Nutzung:  es  gibt  keine  Nutzung  durch  den  Verbrauch  der
Sache.  So  &amp;amp;  99  Abs.  1.

VII.  Früchte  sind  Sachfrüchte,  die  allerdings  kraft  des
bestehenden  Rechtszustandes  dem  einen  oder  anderen  Sachberechtigten
  zu  Eigentum  zukommen.  Man  kann  daher  sagen:
die  Früchte  sind  dem  einen  oder  andern  Berechtigten  bestimmt;
man  kann  nicht  sagen:  die  Früchte  sind  Früchte  des  einen
oder  andern  Rechts.  Hier  weist  das  B.G.B.  in  $  99  einen
terminologischen  Fehler  auf:  es  spricht  von  Früchten  von
Rechten,  insbesondere  bei  „einem  Rechte  auf  Gewinnung  von
Bodenbestandteilen.“  Dies  beruht  auf  Verwechselung;  es  kamn
        <pb n="479" />
        II.  Abschn.  Sachen.  Bürgerl.  Früchte.  $  208.  465

sich  nur  fragen,  wem  die  Frucht  gehört,  ob  dem  Eigentümer
der  Sache  oder  demjenigen,  dem  an  der  Sache  ein  Recht  zusteht,
  wie  ein  Nießbrauch  oder  eine  Bergwerksgerechtigkeit.')
Der  Fruchtbegriff  aber  muß  entwickelt  werden  ohne  Rücksicht
auf  das  Recht  an  der  Sache.  Eine  herrenlose  Sache  kann  ebenso
gut  Früchte  tragen,  wie  eine  Sache,  die  im  Eigentum  steht.
Eine  Sache,  die  im  reinen  Eigentum  steht,  hat  ihre  Früchte
ebenso,  wie  die,  welche  dem  Nießbrauch  oder  einem  anderen
dinglichen  Recht  unterworfen  ist.  Die  Sache  trägt  die
Früchte,  und  nicht  das  Recht.

Auch  in  der  Art  läßt  sich  der  Begriff  der  Frucht  eines
Rechtes  nicht  halten,  daß  man  auf  die  Grunddienstbarkeiten
hinweist  (kraft  welcher  der  Grundberechtigte  Früchte  eines
Nachbargutes  beziehen  kann),  oder  auf  die  mit  einem  Grundstück
  verbundenen  Reallasten,  kraft  welcher  dem  Grundstücksberechtigten
  Wertrechte  an  einem  anderen  Grundstücke  zustehen.
  In  dieser  Beziehung  handelt  es  sich,  wie  noch  S.  470f£.
auszuführen  um  eine  Erstreckung  des  Grundstücks,  und  die
Früchte,  welche  der  Eigentümer  kraft  seiner  Grunddienstbarkeit
  aus  dem  Nachbargrundstück  gewinnt,  sind  Früchte
des  Nachbargrundstücks,  das  in  gewisser  Beziehung  seinem
Grundstück  einverleibt  ist.

Bß)  Bürgerliche  Früchte.
8  208.

I.  Bürgerliche  Frucht  kann  entstehen,  indem  eine  unkörperliche
  Nutzung  gegen  ein  periodisches  körperliches  Entgelt
  übertragen  wird;  sie  kann  auch  entstehen  durch  Übertragung
  der  körperlichen  Fruchtziehung  in  gleicher  Weise.
Das  periodische  Entgelt  (Miet-  =  Pachıtzins)  ist  die  bürgerliche
Frucht.

II.  Die  bürgerlichen  Früchte  führen  eine  gewisse  Regelmäßigkeit
  ein  und  verbessern  die  Zufälligkeit  der  Natur.
Sie  sind

1.  unabhängig  von  dem  größeren  oder  geringeren  Gedeihen,


!)  Auch  wem  von  zwei  Nachbareignern  die  Frucht  zusteht,  S$  910,
911,  923  B.G.B.

Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  1.  30
        <pb n="480" />
        466  IIl.  Buch.  B.  Rechtsobjekte.

2.  sie  verteilen  sich  gleichmäßig  über  eine  Periode  und
gleichen  auf  solche  Weise  das  Sprunghafte  der  Naturentstehung
  aus.

Daher  auch  der  Satz:  folgen  sich  mehrere  Nutzungsberechtigte
  hintereinander,  so  verteilen  sich  die  bürgerlichen
Früchte  nach  der  Dauer  ihrer  Nutzungsrechte;  es  entscheidet
nicht  der  Zeitpunkt  der  Fälligkeit:  denn  das  würde  dem
rationalen  Prinzip  widersprechen,  $&amp;amp;  101.

4.  Individuelle  und  Gattungssachen.
8  209.

I.  Die  Sachgegenstände  können  im  Verkehr  als  Individuen
oder  als  Gattungssachen  in  Betracht  kommen,  als  Gattungssachen
  in  der  Art,  daß  alle  Sachen,  die  gewisse  Eigenschaften
in  sich  vereinigen,  im  Verkehr  als  gleichwertig  angenommen
werden.  Dieser  Gedanke  ist  von  der  größten  Bedeutung,
denn  auf  solche  Weise  ist  es  möglich,  Gegenstände  von  bestimmten
  Funktionen,  die  entweder  durch  die  Natur  in  großer
Menge  hergestellt  oder  durch  die  Industrie  massenhaft  produziert
  werden  können,  zum  Objekte  des  Verkehrs  zu  machen
und  zwar  zum  Gegenstand  des  Massenverkehrs,  und  dies  in
der  Art,  daß  noch  gar  nicht  vorhandene  oder  zwar  vorhandene,
aber  nicht  näher  bestimmte  oder  bestimmbare  Individuen  in
den  Verkehr  einbezogen  werden.  Außerdem  wird  hierdurch
ein  Tauschhandel  eigener  Art  ermöglicht,  wonach  gegen  die
einen  Individuen  andere  Individuen  derselben  Gattung  umgewechselt
  werden;  ist  dieser  Tauschhandel  ein  gegenwärtiger,
so  erfüllt  er  meist  keine  wichtige  Verkehrsfunktion;  erfolgt
er  aber  mit  zeitlicher  Trennung,  dann  tritt  die  Möglichkeit  hervor,
daß  jemand  solche  Individuen  zu  einer  Zeit  bekommt,  wo  er
sie  braucht,  und  zu  einer  späteren  Zeit,  wo  er  sie  nicht  mehr
braucht,  in  anderen  Exemplaren  zurückgibt.')

II.  Der  Gattungsbegriff  kann  entweder  ein  gewillkürter

1!)  Die  Behandlung  der  Gattungssachen  ist  eine  für  das  Verkehrsleben
  grundlegende,  für  seine  Entwicklung  entscheidende  Angelegenheit;  die
Niederdrückung  des  Gattungsverkehrs  ist  der  Islamkultur  verhängnisvoll
gewesen;  vergl.  Berliner  Beiträge  II  (Cohn,  Der  Wucher)  und  dazu
mein  Nachwort  8.  32f.
        <pb n="481" />
        li.  Abschn.  Sachen.  Gattungssachen.  8  209.  467

oder  ein  durch  die  allgemeine  Verkehrsriehtung  bestimmter
sein.  Im  ersten  Falle  erklären  die  Parteien  Gegenstände
gewisser  Art  für  gleichartig  und  vereinigen  sie  zu  einer
Gattung,  im  anderen  Falle  ist  es  der  allgemeine  Verkehr,  der
dies  bestimmt.  In  beiden  Fällen  ist  ein  Gattungsverkehr
gegeben,  im  letzten  Falle  nimmt  die  Gattungssache  den
Charakter  der  vertretbaren  Sache  an.  Vertretbare  Sachen
sind  also  solche,  welche  durch  den  allgemeinen  Verkehr  so
sehr  als  gleichartig  bezeichnet  werden,  daß  sie  regelmäßig  zum
Gegenstand  des  Gattungsverkehrs  gemacht  werden,  und  daß
insbesondere  auch  der  Gattungsbegriff  verkehrsmäßig  festgestellt
  und  begrenzt  ist.  Darüber  gibt  der  allgemeine  Verkehr
  Bestimmungen,  891.  Es  kommt  darauf  an,  daß  1.  im  Verkehr
  gewisse  Gattungen  allgemein  anerkannt  werden  und  daß
es  2.  üblich  ist,  gattungsweise,  also  ohne  Beziehungen  auf
Individuen,  Verträge  abzuschließen,  was  natürlich  umsomehr
der  Fall  sein  wird,  je  weniger  die  Individualisation  verkehrsmäßig
  in  Betracht  kommt:  bei  Stockfischen  ist  es  anders,  als
bei  Hunden  oder  Pferden.

III.  Diesem  Charakter  der  Gättungs-  und  der  vertretbaren
  Sache  entsprechen  auch  besondere  Bestimmungen  der
Rechtsordnung.  Es  gibt  Sonderbestimmungen  für  Gattungssachen,
  d.  h.  für  Geschäfte  in  Gattungssachen  und  besondere
Bestimmungen  für  vertretbare  Sachen.  Bei  Gattungsgeschäften
treten  Eigentümlichkeiten  ein  in  bezug  auf  die  Erfüllung,
in  bezug  auf  die  Gefahr,  in  bezug  auf  die  Haftung.  Vgl.
88  243,  2155;  279,  300;  480,  491,  524,  21821.

Vertretbare  Sachen  aber  sind  dadurch  ausgezeichnet,  daß
gewisse  Rechtsgeschäfte  nur  mit  ihnen  möglich  sind,  weil
nur  im  Falle  einer  solchen  allgemein  anerkannten  Gattungseigenschaft
  die  Rechtsordnung  veranlaßt  war,  gewisse  Rechtstypen
  bereit  zu  stellen.  So  ist  insbesondere  das  Darlehen,  das
Depositengeschäft  nur  in  bezug  auf  vertretbare  Sachen  möglich
(83  607,  700).  Besonderes  gilt  von  der  Wandelung,  &amp;amp;  473,
vom  Werkvertrag,  &amp;amp;  651,  und.  von  der  Gesellschaft,  8  706.
Gewisse  Prozeßformen  gelten  nur  für  vertretbare  Sachen,
namentlich  Urkundenprozeß,  Mahnverfahren,  ebenso  die  reichsgesetzlich
  vollstreckbare  Urkunde.  Auch  die  Anweisung  des

B.O.B.  setzt  vertrretbare  Sachen  voraus  ($  783).
30*
        <pb n="482" />
        +68  Ill.  Buch.  B.  Rechtsobjekte.

III.  Sache  und  Sachbestardteil.
8  210.

1.  Bestandteil  ist  dann  gegeben,  wenn  mehrere  Sachen
zu  einer  Zweckbestimmung  auf  die  Dauer  fest  aneinander
vefügt  sind.  Hierbei  ist  aber  ein  doppeltes  möglich.  Entweder
  gilt  diese  Zusammenfügung  als  wesentlich  in  der  Art,
daß  ihre  Trennung  eine  dauernde  Minderung  des  Gesamtwertes
herbeiführt,  oder  aber  es  ist  hierbei  die  eine  der  verbundenen
Sachen  auf  Abweclıselbarkeit  angelegt.  In  letzterem  Falle  ist
die  Bestandteilseigenschaft  keine  wesentliche,  denn  der  eine
Bestandteil  kann  einem  anderen  Platz  machen,  ohne  daß  hierdurch
  die  Einheitssache  einen  Verlust  erleidet.  So  das  Verhältnis
  zwischen  Vase  und  Blume,  zwischen  Vase  und  Flüssigkeit,
zwischen  Lampe  und  Docht,  zwischen  dem  elektrischen  Licht
und  der  Birne,  zwischen  Horn  und  Hornbogen,  Federhalter
und  Feder,  Hemd-  und  Einlegeknopf.  Hier  überall  ist  zwar
vorgesehen,  daß  eine  Sache  mit  einer  anderen  verbunden  ist,
aber  das  eine  Verbindungsglied  kann  einen  beliebigen  Wechsel
erfahren,  ohne  daß  hierdurch  eine  Leere  oder  ein  Gebrauchsmangel
  entstünde  Ganz  anders  bei  Bild  und  Rahmen:  hier
pflegt  keine  Auswechslung  vorzukommen;  der  Rahmen
wird  dem  Bild  entsprechend  gewählt;  nimmt  man  ihn  weg,
so  muß  für  das  Bild  erst  wieder  ein  individuell  passender
Rahmen  gefunden  werden.  Und  ebenso  verhält  es  sich  mit
den  meisten  Teilen  eines  Gebäudes,  ebenso  mit  Tisch  und
Schublade,  Wagen  und  Rad,  Fenstereinfassung  und  Fenster;
ebenso  mit  einem  Feld  und  den  darauf  stehenden  Pflanzen:
nimmt  man  sie  weg,  so  können  zwar  andere  Pflanzen  nachwachsen,
  allein  nur  kraft  besonderer,  oft  lange  dauernder
Veranstaltungen  ($  93  BGB.).

Wie  innig  die  Verbindung  sein  muß,  damit  eine  Einheitssache
  vorliegt,  ergibt  sich  aus  der  Gebrauchsweise  und  der
Art  der  Aneinanderfügung.  Jemehr

1.  die  Teile  dem  einen  Zweck  dienen,  jemehr

2.  die  Zusammenfügung  eine  individuelle,  für  die

Sondersache  zugerichtete  ist,
umso  eher  wird  eine  Einheitssache  anzunehmen  sein.
Zusammengefügte  Sachen,  die  nur  zufällig  verbunden
        <pb n="483" />
        I.  Abschn.  Sachen.  Sachbestandteile.  $  210.  469

und  dazu  bestimmt  sind,  vor  dem  Gebrauch  getrennt  zu
werden,  bilden  keine  Einheitssache,  z.  B.  die  mit  dem  Wertpapier
  verbundenen  Coupons,  die  Briefmarken  eines  Briefmarkenbogens.


Gegenstände,  die  nicht  zusammengefügt  sind,  wie  Tasse
und  Untertasse,  Schale  und  Deckel,  Flasche  und  Stöpsel,
Bilder  und  Mappe,  können  nicht  Bestandteile  sein;  es  kann
höchstens  ein  Zubehör-  oder  Quasizubehörverhältnis  zwischen
ihnen  bestehen  (S.  473f£.,  477£.).

iIL.  Von  besonderer  Bedeutung  ist  die  Bestandteilseigenschaft
bei  unbeweglichen  Sachen  (Grundstücken).

Bestandteil  des  Grund  und  Bodens  ist  etwas,  was
durch  menschliche  Kraft  damit  fest  verbunden  ist,  zu  dem
Zweck,  um  in  dauernder  Verbindung  zu  bleiben,  daher  selbstverständlich
  ein  Wohnhaus,  eine  Scheune,  aber  auch  eine  Turnhalle,’)
  nicht  aber  eine  Badehütte,  ein  Marktstand  oder  die
vorübergehenden  Gebäude  einer  Weltausstellung  ($  94).

Bestandteil  des  Gebäudes  ist,  was  zur  Herstellung
des  Gebäudes  eingefügt  ist,  8  94,  —  zur  Herstellung  des  Gebäudes,
  somit  alles  desjenigen,  was  das  Gebäude  befähigen
soll,  seinen  Dienst  als  Gebäude  zu  vollziehen,  also  selbstverständlich
  die  Bedachung,  die  Fenster,  auch  die  eingefügten
Jalousien,’)  ebenso  die  Kamine  und  die  fest  verbundenen
Heizeinrichtungen,  insbesondere  auch  die  steinernen  Öfen.

Ill.  Aus  dem  Gesagten  ergibt  sich  von  selber,  daß  diejenigen
Dinge  keine  Bestandteile  und  darum  auch  keine  wesentlichen
Bestandteile  sind,  die  nur  zum  vorübergehenden  Gebrauch
eingefügt  sind,  auch  die,  die  zwar  auf  längere  Dauer  verbunden
  werden,  aber  doch  so,  daß  sie  in  Beziehung  zu  einem
Rechte  an  der  Sache  stehen  und  nur  diesem  Rechte  dienen
sollen.  Sie  hängen  zwar  mit  der  Sache  zusammen,  aber  nur
mit  der  Sache,  soweit  sie  der  Gegenstand  eines  besonderen
Rechtes  ist.  Daraus  ergibt  sich  von  selber,  daß

l.  was  der  Mieter  in  die  Sache  einsetzt,  nicht  Bestandteil
  wird,  ebenso  auch  2.  nicht  dasjenige,  was  der  Nießbraucher

t)  Vgl.  Oberst,  L.G.  Bayern,  13.  Mai  1903,  Recht  VII,  S.  337.
®?)  Vgl.  O.L.G.  Dresden,  22.  Januar  1908,  Recht  VII,  S.  208.
        <pb n="484" />
        470  III.  Buch.  B.  Rechtsobjekte.

oder  Grunddienstbarkeits-  oder  Erbbauberechtigte  mit  der
Sache  verbindet,  insbesondere  auch  nicht  die  von  einer  Gasoder
  Blektrizitätsgesellschaft  durch  fremde  Grundstücke  gelegten
  Röhren  ($  95  B.G.B.).

IV.  Wesentliche  Bestandteile  gelien  in  der  Einheitssache
  so  auf,  daß  sie  nicht  Gegenstand  selbständiger  Rechte
sein  können,  sondern  vollständig  dem  Rechtsbereich  der  Einheitssache
  angehören,  sowohl  was  das  Eigentum,  als  auch
was  die  dinglichen  Rechte  betrifft.  Möglich  ist  allerdings  ein
Recht  an  der  Sache  in  der  Art,  daß  der  Berechtigte  die  Befugnis
  haben  soll,  einen  Einzeibestandteil  aus  der  Sache
herauszunehmen;  doch  ist  diese  Befugnis  nur  in  beschränktem
Maße  anerkannt,  sie  gilt  in  bezug  auf  Früchte  und  kann  in
dieser  Richtung  gerichtlich  begründet  werden  durch
Pfändung  von  Früchten  „auf  dem  Halm“.  Unwesentliche
Bestandteile  dagegen  können  verschiedene  Eigentümer
haben:  Lampe  und  Birne,  Blumentopf  und  eingelegte  Pflanze
können  verschiedenen  Personen  gehören.  Doch  muß  auch
hier  folgendes  gelten:

1.  Eine  Übertragung  wird  im  Zweifel  beide  zusammen
ergreifen;  doch  bestimmt  hierüber  die  Gewohnheit  des  Verkehrs;

2.  es  ist  als  unstatthaft  zu  erachten,  einen  auch  nur  unwesentlichen
  Bestandteil  zu  pfänden  und  kraft  Pfändungsrechts
  von  der  Sache  zu  trennen.  Das  geht  aus  Vergleichung
  mit  &amp;amp;  865  C.P.O.  hervor;  denn  wenn  eine  Zubehörsache
  nicht  von  der  Hauptsache  weg  gepfändet  werden  kann,
so  noch  viel  weniger  ein  wenn  auch  unwesentlicher  Bestandteil.

V.  Auch  ein  Grundstück  kann  zum  wesentlichen  Bestandteil
  eines  Grundstücks  werden  in  dem  Fall,  wenn  es  kraft
Grunddienstbarkeit  mit  ihm  verkrüpft  wird.  Das  bürgerliche
Gesetzbuch  begeht  hier  in  &amp;amp;  96  den  terminologischen  Fehler,
zu  sagen,  daß  in  solchem  Fall  ein  Recht  (am  Nachbargut)
Bestandteil  des  (herrschenden)  Grundstücks  würde.  Das  ist
verkehrt:  nicht  die  Grunddienstbarkeit  wird  in  solchem  Fall
Bestandteil  des  herrschenden  Grundstücks,  sondern  die  Fläche
des  Nachbargrundstücks,  über  welche  die  Grunddienstbarkeit
sich  erstreckt:  sie  tritt  in  eine  Verbindung  mit  dem  herrschenden
Grundstück  in  der  Art,  daß  das  Recht  am  herrschenden  Grund-
        <pb n="485" />
        II.  Abschn.  Sachen.  Sachganzes.  $  211.  471

stück  zugleich  auch  diese  Nachbargrundfläche  nach  bestimmter
Richtung  erfaßt.  Betrachtet  man  die  Dinge  so,  dann  hat
die  Auffassung  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  einen  richtigen
  Kern.  Man  wird  dem  Verhältnisse  nicht  dadurch  gerecht,
  dab  man  sagt:  die  Grunddienstbarkeit  gehört  dem
Eigentümer  des  herrschenden  Grundstücks:  denn  nicht  nur
dieser,  sondern  auch  der  Nießbraucher  des  herrschenden
Grundstücks  hat  das  Recht,  die  Grunddienstbarkeit  in  der
Sphäre  seines  Nießbrauchsrechts  zu  gebrauchen,  und  das
Hypothekenrecht  am  herrschenden  Grundstück  umfaßt  auch
die  Grunddienstbarkeit.  Wesentlich  ist  eben,  daß  durch  die
Grunddienstbarkeit  ein  Zusammenhang  zweier  Grundstücke
geschaffen  und  dadurch  ein  gewisses  Gemeinschaftsverhältnis
zwischen  beiden  hergestellt  wird.  Nicht  die  Grunddienstbarkeit,
  wohl  aber  ihre  körperliche  Unterlage  ist  ein  Bestandteil
des  herrschenden  Grundstücks,  woraus  von  selbst  folgt,  dab
jedem  am  herrschenden  Grundstück  Berechtigten  eine  der
Grunddienstbarkeit  entsprechende  Berechtigung  am  Nachbargrundstück
  zusteht,  —  eine  Berechtigung  in  der  Sphäre  seines
Rechts  am  herrschenden  Grundstück.

IV.  Sachganzes.
1.  Allgemeines.  ’
8  211.

Die  Zusammenfassung  mehrerer  Sachen  (oder  auch
(segenstände)  zu  einer  Gesamtheit  kann  verschiedene  juristische
  Bedeutung  haben;  danach  sind  verschiedene  Grade
der  Zusammengehörigkeit  zu  unterscheiden:

1.  Das  einfache  Sachganze,  bei  welchem  die  Zusammengehörigkeit
  als  Element  des  rechtsgeschäftlichen  Willens  und
als  Moment  der  obligationsrechtlichen  Ausgleichung  hervortritt;
  es  ist  dies  das  Sachganze  mit  Einzelsachgebrauch  und
Gesamtverwaltung,  wie  Bibliothek  und  Herde;

2.  Zubehörsache,

3.  Unternehmung,

4.  Unternehmereinheit,

5.  Vermögen.
        <pb n="486" />
        472  Ill.  Buch.  B.  Rechtsobjekte.

2.  Das  einfache  Sachganze.
8  212.

I.  Das  einfache  Sachganze  kommt  1.  kraft  des  Gesamtverwaltungsprinzips
  als  ein  Ganzes  in  Betracht,  sofern  eine
auf  das  Ganze  gerichtete  Willenserklärung  als  eine  Willenserklärung
  gilt,  ein  auf  das  Ganze  gerichteter  Anspruch  ein
Anspruch,  eine  auf  das  Ganze  gerichtete  Klage  eine  Klage  ist;

2.  Im  Fruchtrecht  ist  auf  obligationsrechtlichem  Wege
das  Ergebnis  herzustellen,  daß  der  Fruchtberechtigte  (der
Nießbraucher,  der  gutgläubige  Besitzer)  das  aus  dem  Sachganzen
  entspringende  Einkommen  und  nur  dieses  behält:  mittelbares
  Einkommensprinzip.  Hierbei  ist  zu  bemerken:

Es  gibt  nur  Früchte  einer  Sache,  nicht  Früchte  eines
Sachganzen:  es  ist  völlig  unrichtig,  von  Herdefrüchten  oder
von  Früchten  der  Landwirtschaft  oder  gar  von  Früchten  eines
ganzen  Vermögens  zu  sprechen.!)  Hier  kann  nur  die  Rede  von
Einkommen  sein,  Einkommen  als  demjenigen,  was  bei  ordnungsgemäßer
  Benutzung  und  Verwaltung  an  Gewinn  erzielt  wird,
indem  man  von  den  zum  Sachganzen  gehörigen  Gegenständen
Nutzungen  und  Früchte  zieht,  davon  die  Kosten  abrechnet
und  das  Sachganze  möglichst  im  ursprünglichen  Stande  erhält.
Mit  dem  Einkommensbegriff  kann  man  sachenrechtlich
nicht  auskommen;  sachenrechtlich  muß  feststehen,  wem  das
einzelne  Stück  gehört:  die  Frage  der  Zugehörigkeit  kann
nicht  bis  zur  Ermittelung  des  Einkommens  ausgesetzt  werden;
wohl  aber  kann  eine  obligationsrechtliche  Ausgleichung  in  der
Art  stattfinden,  daß  gegenseitig  so  viel  zu  leisten  ist,  daß  dem
Fruchtberechtigten  das  regelrechte  Einkommen  und  nur  dieses
bleibt.  Das  ist  eine  obligationsrechtliche  Ausgleichung,  welche
die  sachenrechtlichen  Fruchtfolgen  nicht  berührt;  aber  es  ist
eine  Ausgleichung,  die  sich  aus  der  Zweckbestimmung  der
Dinge  ohne  weiteres  ergibt.

II.  Zeitweise  hat  allerdings  auch  das  römische  Recht  dem
unrichtigen  Grundsatze  gehuldigt,  als  ob  es  Früchte  des  Sachganzen
  gebe;  es  war  dies  bei  der  Herdenfrucht  und  speziell
beim  Nießbrauch  der  Herde.  Darüber  gilt  folgendes:  Es  ist
sicher,  daß  bestimmungsgemäß  die  Herde  möglichst  in  ihren

1)  Oben  S.  4601.
        <pb n="487" />
        II.  Abschn.  Sachen.  Zubehör.  $  213.  473

*

Stand  erhalten  bleiben  soll,  sodaß  schließlich  der  Nießbraucher
nur  soviel,  aber  auch  soviel,  erhält,  als  dem  ordnungsgemäßen
Einkommen  der  Herde  entspricht.  Hieraus  ergibt  sich  aber
weiter,  daß  in  diesem  Fall  der  Nießbrauch  teilweise  ein  Verfügungsnießbrauch
  ist,  indem  der  Nießbraucher  das  Recht  hat,
alte,  verbrauchte  Sachen  abzustoßen,  während  er  dann  wieder
von  den  Jungen  soviel  einstellt,  als  nötig  ist,  damit  das  Ganze
als  ordnungsgemäßes  Ganze  bestehen  bleibt.  Das  war  die
Auffassung  römischer  Juristen,  namentlich  von  Pomponins.
Julian  aber  legte  den  unrichtigen  Fruchtbegriif  zu  Grunde
und  kam  damit  zur  gequälten  und  unbrauchbaren  Konstruktion,
  daß  die  Herdentiere  einstweilen  in  schwebendem  Eigentum
wären  und,  jenachdem  sie  seinerzeit  eingestellt  werden  oder  nicht,
dem  Nießbraucher  oder  dem  Eigentümer  gehörten.  Ist  das
schon  eine  sehr  unpraktische  Behandlung  der  Sache,  so  ist  es
ebenso  unrichtig,  etwa  anzunehmen,  daß  alte  Stücke,  welche
der  Nießbraucher  herausnimmt  und  für  sich  verwendet,  damit
nachträglich  Fruchteigenschaft  annähmen.  Die  ganze  Konstruktion
  zeigt,  zu  welchem  unrichtigen  Ergebnis  jene  Idee
führt;  will  man  in  gleicher  Weise  mit  anderen  Gesamtheiten
verfahren,  so  z.  B.  mit  dem  Inventar  oder  mit  einer  Vermögensgesantheit,
  so  kommt  man  zu  noch  viel  verkehrteren
und  unbrauchbareren  Eırgebnissen.  Der  Fruchtbegriff  ist
sachenrechtlich  und  muß  sachenrechtlich  sein.')

3.  Zubehörverhältnis,
&amp;amp;  213.

I.  Es  gibt  Fälle,  wo  die  mehreren  Sachen  eines  Sachganzen
  sich  dinglich  beeinflussen.  Das  erste  dieser  Verhältnisse
  ist  das  Verhältnis  des  Zubehörs.”)  Zubehör  setzt  eine
Hauptsache  voraus,  der  die  andere  Sache  dient.  Dieser  Begriff
  der  Hauptsache  ergibt  sich  schon  vielfach  aus  dem
Gebrauch  von  selbst,  sofern  eine  Sache  gerade  zur  Schonung,
zur  Sicherung  oder  zur  Gebrauchsbeförderung  der  anderen
Sache  dienen  soll:  was  auf  solche  Weise  aushelfend  dient,

—

1)  Vgl.  meine  Abhandlung  über  Dispositionsnießbrauch,  Jahrb.  £.
Dogm.  XX1V  S.  221.
2)  Vgl.  Enzyklop.  I  S.  578f.;  Jahrb.  f.  Dogm.  XXVIS.  If.
        <pb n="488" />
        474  III.  Buch.  B.  Rechtsobjekte.

ist  Zubehör,  das  andere  ist  Hauptsache.  Der  Begriff  erfährt
aber  dadurch  eine  ungeahnte  Erweiterung,  daß,  wenn  unbewerliche
  und  bewegliche  Sachen  in  der  Art  wirtschaftlich
verbunden  sind,  daß  beide  einem  gemeinsamen  Zwecke  dienen,
die  unbewegliche  Sache  (das  Grundstück)  stets  die  Hauptsache
  ist  und  damit  die  andere  Sache  als  Nebensache  (Zubehör)
  an  sich  zieht.  So  kommt  es,  daß  eine  große  Reihe
wirtschaftlicher  Einheiten  nach  dem  Grundsatze  des  Zubehörbegrifis
  sicher  beurteilt  werden  können,  während  es  sonst
schwierig  wäre,  festzustellen,  welches  die  Haupt-  und  welches
die  Nebensache  ist.  Während  die  verschiedensten  Sachen  hier
zu  einem  Zweck  zusammenwirken,  bildet  das  Grundstück  den
festen  Pol,  der  allen  Halt  und  Stütze  gibt.  Es  ist  daher  das
Entscheidende:  es  ist  die  Hauptsache,  das  andere  das  Zubehör.

II.  Der  Gedanke  des  Zubehörs  besteht  darin,  daß  der
wirtschaftliche  Zusammenhang,  weil  er  den  Wert  des  Ganzen
und  damit  den  Wert  jeder  einzelnen  Sache  vermehrt,  von  dem
Recht  möglichst  aufrecht  erhalten  werden  soll,  denn  es  ist
Aufgabe  des  Rechts,  die  wirtschaftlichen  Güter  der  Menschen
zu  fördern,  nicht,  sie  zu  zerstören.  Ein  Recht,  welches  den
Zubehörzusammenhang  nicht  berücksichtigte  und  rücksiehtslos
auf  die  Zerstörung  der  Einheit  losstürmte,  würde  sich  gegen
die  wirtschaftliche  Kultur  der  Menschheit  versündigen.

Der  treibende  Gedanke  liegt  daher  nicht  etwa  in  der
subjektiven  Absicht  des  einzelnen,  welcher  mit  dem  Ganzen
auch  das  Zubehör  veräußert,  sondern  er  liegt  in  der  objektiven
Zweckbestimmung  des  Rechts.  Allerdings  gehen  diese  Anforderungen
  nicht  so  weit,  dem  einzelnen  die  freie  Bestimmung
zu  nehmen:  die  Zubehöreigenschaft  kann  daher  durch  Verfügung
  gelöst  werden,  aber  es  bedarf  dazu  einer  Verfügung.

Daraus  ergibt  sich  auch  von  selbst:  was  Zubehör  ist,
bestimmt  der  Verkehr  und  die  Sachbestimmung,  nicht  der
Wille  der  einzelnen:  es  gibt  kein  gewillkürtes  Zubehör,
8  97  B.G.B.

III.  Die  logische  Natur  des  Rechts  tritt  auch  hier  hervor:
auch  bei  der  Zubehöreigenschaft  ist  die  menschliche  Bestimmung
  wesentlich.  Zubehör  ist  eine  Sache  nur  dann,  wenn  es
nicht  bloß  für  wandelnde  Zwecke,  sondern  auf  die  Dauer  dem
Dienste  des  Sachganzen  einverleibt  worden  ist.  Es  liegt  also
        <pb n="489" />
        II.  Abschn.  Sachen.  Zubehör.  8&amp;amp;  213.  475

eine  solche  Eigenschaft  nicht  vor,  wenn  jemand  etwa  ein
Grundstück  pachtet,  mietet  und  die  dienenden  Sachen  mit  ihm
in  Verbindung  setzt;  denn  hier  ist  der  Gedanke  der,  daß  die
wirtschaftliche  Einheit  zwischen  den  Nebensachen  und  dem
Grundstück,  und  damit  die  Gesamteinheit  nur  eine  vorübergehende
  sein  soll.  Anders,  wenn  der  Konkursverwalter  einen
Gegenstand  in  die  von  der  Konkursmasse  betriebene  Fabrik
einbringt;  denn  dies  erfolgt  nicht  nur  für  die  Dauer  des  Konkurses,
  sondern  für  immer.!)  Dagegen  kommt  nicht  in  Betracht,
ob  die  eingebrachte  Sache  dem  Einbringenden  gehört  oder
nicht:  Zubehör  liegt  auch  dann  vor,  wenn  jemand  eine  fremde
Sache  als  Gerätschaft  in  das  Grundstück  einführt.

Dem  entspricht  auch  der  weitere  Grundsatz,  daß  eine
Zubehörsache  Zubehör  bleibt,  auch  wenn  der  Eigentümer  des
Ganzen  sie  veräußert  hat:  sie  bleibt  Zubehör,  solange  ihre
wirtschaftliche  Bestimmung  dauert.  Es  genügt  auch  nicht
die  innere  Absicht,  die  Zubehöreigenschaft  dauernd  aufzuheben,
sondern  diese  bleibt,  bis  die  Absicht  durch  Lösung  des  Zusammenhangs
  verwirklicht  wird,  8  97  B.G.B.

IV.  Die  Zubehöreigenschaft  tritt  übrigens  nicht  schon
dann  ein,  wenn  die  wirtschaftliche  Bestimmung  geplant  ist,
sondern  erst  dann,  wenn  sie  dadurch  verwirklicht  wurde,  daß  die
Sache  in  die  Gemeinschaft  des  wirtschaftlichen  Zweckes  eingefügt
worden  ist.  Es  genügt  daher  nicht,  wenn  Fabrikgerätschaften
gekauft  sind:  sie  müssen  dem  Gebrauch  der  Fabrik  überantwortet,
  mindestens  in  einen  dem  Gebrauch  entsprechenden
Zusammenhang  mit  der  Fabrik  gesetzt  werden.  Und  dasselbe
gilt  auch  von  Theaterrequisiten.  Nicht  nötig  ist  allerdings,
daß  die  Sachen  in  demselben  Gebäude  untergebracht  sind.
Es  genügt,  wenn  sie  in  einer  solchen  Beziehung  stehen,  daß
sie  zum  regelmäßigen  Gebrauch  herausgeholt  werden  können,
wie  z.  B.,  wenn  Theaterkulissen  in  einem  benachbarten  Magazin
in  Bereitschaft  stehen.

V.  Es  ist  auch  denkbar,  daß  eine  Zubehörsache  zwei  Hauptsachen
  dient,  wie  z.B.  wenn  eine  Theatergarderobe  für  zwei
Theater  bestimmt  ist,  wenn  Fabrikgeräte  mehreren  Fabriken
dienen.  Man  denke  insbesondere  an  den  Fall,  daß  immer  ab-1)

  R.G.  24.  Januar  1903,  Entsch.  55  S.  350.
        <pb n="490" />
        476  11.  Buch.  B.  Rechtsobjekte.

wechselnd  in  zwei  Theatern  gespielt,  in  zwei  Gebäuden
produziert  wird.  In  diesem  Falle  tritt  die  Zubehöreigenschaft
  naclı  beiden  Seiten  hin  in  gleicher  Weise  zu  Tage,  und
wenn  daher  über  den  einen  Gegenstand  verfügt  wird,  so  folgt
das  Zubehör  der  Verfügung  zur  Hälfte;  daher  wird  nunmehr  ein
Miteigentum  entstehen,  mit  der  Bestimmung,  daß  die  Zubehörsache
  von  beiden  Grundeigentümern  benutzt  werden  kann;  also
ein  Miteigentum  mit  Ausschluß  der  Teilung.’)

VI.  Über  die  Bedeutung  des  Zubehörs  im  Landwirtschaftsbetrieb,
  wie  im  Industrieleben  ist  bereits  anderwärts  gehandelt
worden.?)

Dem  Industriebetrieb  ist  auch  ein  Quasiindustriebetrieb
gleichzustellen.  Es  gehören  daher  unter  diese  Kategorie  auch
die  Gerätschaften  einer  "Klinik  und  die  Ausrüstungsstücke
eines  Gasthauses,  namentlich  aber  die  „Requisiten“  eines
Theaters.  Das  B.G.B.  hat  in  $  98  Einzelfälle  aufgezählt,  aber
nicht  erschöpfend.

VII.  Die  Folgen  der  Zubehöreigenschaft  sind

1.  eine  (dingliche)  Verfügung  über  die  Sache,  insbesondere
Veräußerung  und  Belastung  erfaßt  auch  das  Zubehör.  Sie  erfaßt
es,  auch  wenn  nur  die  für  die  Hauptsache  erforderliche  Form
der  Veräußerung  und  Belastung  gewahrt  ist,  so  insbesondere  bei
Grundstücken  die  Auflassung  oder  die  sonstige  Einigung  und
Eintragung  ins  Grundbuch.  Und  was  von  Veräußerung  und
Belastung  gilt,  gilt  auch  von  dem  Aufgeben  des  Rechts.  Dies  ist
im  B.G.B.  anerkannt  für  die  Übertragung  des  Eigentums  an
Grundstücken,  8  926,  für  die  Bestellung  des  Nießbrauchs  an
Grundstücken  und  für  die  Aufhebung  des  Nießbrauchs,  85  1031,
1062;  es  gilt  ferner  für  die  Begründung  des  dinglichen
Vorkaufsrechtes,  &amp;amp;  1096,  für  die  Begründung  einer  Hypothek
und  Grundschuld,  88  1120,  (1192);  es  gilt  für  die  Bestellung
eines  Pfandrechtes,  namentlich  an  Schiffen,  88  1265,  1268,  und
in  gleicher  Weise  folgt  das  Zubehör  der  Hauptsache,  wenn
kraft  des  ehelichen  Gütergemeinschaftsrechtes  Sondergut  und
Gesamtgut  sich  abzweigen,  insbesondere  ist  das  Zubehör  von

!)  Man  vergl.  den  Fall  des  O.L.G.  Dresden,  3.  April  1902  Qual.  XX1V
S,  224,  wo  allerdings  die  Frage  nicht  zur  Entscheidung  kam.
2)  Enzyklop.  I,  S.  579.
        <pb n="491" />
        II.  Abschn.  Sachen.  Zubehör.  $  213.  477

Grundstücken  liegenschaftliches,  Kein  Fahrnisvermögen,  $  1551
BGB.

9.  Die  Begründung  einer  Pflicht  zur  Verfügung  über  die
Hauptsache  begründet  auch  eine  Pflicht  zur  Verfügung  über
das  Zubehör  (im  Zweifel),  $  314;  so  beim  Vermächtnis  $  2164,
und  so  auch  im  Fall  des  Wiederkaufs  $  498.  Dieses  gilt
auch  negativ:  eine  Verpflichtung  zur  Übertragung  von  Haushaltungsgegenständen
  bricht  sich  an  der  Zubehöreigenschaft,
so  insbesondere  beim  gesetzlichen  Vermächtnis  des  $  1932.

3.  Rechtsänderungsvorgänge  von  außen  sollen  den  Zusammenhang
  nicht  brechen;  daher  gilt  folgendes:

a)  die  Enteignung  der  Sache  kann  auch  zur  Enteignung
des  Zubehörs  führen;  jedenfalls  ist  der  Zusammenhang  bei  der
Entschädigung  mit  zu  berücksichtigen,  vgl.  z.  B.  Preuß.  Enteignungsgesetz
  8  8;

b)  die  Beschlagnahme  der  Hauptsache  trifit  auch  das
Zubehör,  &amp;amp;  20  Z.V.G.  (verb.  mit  $  1120  B.G.B.),  und  ebenso
gehen  mit  dem  Zuschlag  im  Zwangsversteigerungsverfahren
die  Zubehörsachen  mit  über,  $&amp;amp;  55,  90  ZVG.,

c)  eine  Pfändung  von  Zubehörsachen,  wodurch  sie  von  der
Hauptsache  abgetrennt  würden,  findet  nicht  statt,  $  865  CPO.

VIII.  Diese  Grundsätze  gelten  auch,  wenn  die  Zubehörsache
  eine  fremde  ist.  Nur  wirkt  natürlich  die  Verfügung
über  den  fremden  Zubehörgegenstand  nur  so,  wie  er  wirken
könnte,  wenn  dieser  fremde  Gegenstand  selbständig  Objekt
der  Verfügung  wäre.  Das  Eigentum  geht  daher  nur  dann  über,
wenn  sonst  nach  den  Grundsätzen  des  redlichen  Verkehrs  ein
Eigentumserwerb  stattfände;  vgl.  $  926:  es  ist  also  Besitzerwerb
  nötig  und  guter  Glaube.  Entsprechend  überträgt  die
Zwangsversteigerung  eines  Grundstücks  auch  das  fremde  Zubehör,
  sofern  nicht  der  Eigentümer  in  entsprechender  Weise
eingegriffen  hat,  88  37  Z.  5,  55,  90  Z.V.G.  Hypotheken-  und
Pfandrechte  können  allerdings  die  fremde  Sache  nicht  ergreifen,
  denn  die  Grundsätze  von  gutgläubigem  Erwerb  gelten
von  diesen  Rechten  nicht;  daher  die  besonderen  Vorbehalte
des  B.G.B.  in  $$  1120  und  1265.

IX.  Gehören  mehrere  Sachen  im  Gebrauch  zueinander,
ohne  daß  die  eine  als  Zubehör  der  anderen  betrachtet  werden
        <pb n="492" />
        478  11T.  Buch.  B.  Rechtsobjekte.

kann,  weil  kein  Haupt-  und  Hülfsverhältnis  besteht,  sondern
beide  Sachen  zusammen  einem  dritten  Zwecke  dienen,  wie
2.  B.  bei  mehreren  Blättern  eines  Bildes,  die  man  zusammen
aufzustellen  oder  mehreren  Baukastensteinen,  die  man  zusammenzufügen
  pflegt  (Quasizubehör),  dann  gilt,  wie  bei  unwesentlichen
  Bestandteilen  (S.  470),  dab

1.  eine  Verfügung  im  Zweifel  sämtliche  Gegenstände  trifft,
und  es

2.  als  unstatthaft  erscheint,  einen  einzelnen  Gegenstand
aus  der  Verbindung  heraus  abzupfänden  (vgl.  $  865  CPO.).

4.  Geschäftsunternehmung,  Uniernehmungseinheit  und  Vermögen.
S  214.

I.  Sachen  können  nicht  nur  unter  sich,  sondern  auch
mit  anderen  Vermögensgütern  verbunden  sein.  Solcher  Art  ist

1.  die  Geschäftsunternehmung.  Die  Unternehmung
ist  keine  Sache,  auch  nicht  ein  einheitliches  Vermögensgut,
sondern  eine  eigenartige  Zusammenfassung  von  Vermögensgütern
mit  folgenden  Wirkungen:

a)  Sie  kann  dem  übrigen  Vermögen  entgegentreten  durch
die  conti  finti,  welche  nach  bestimmter  Seite  hin  eine  Realität
haben  (S.  266,  496).

b)  Sie  kann,  soweit  sie  dem  Handelsrecht  angehört,  übertragen
  werden,  auch  unter  Beibehaltung  der  Persönlichkeitsbezeichnung
  (Firma)  des  ursprünglichen  Trägers.

c)  Bei  der  Übertragung  kann  die  Gesamtnachfolge  begründet
  werden,  indem  die  ganze  Unternehmung  mit  Forderungen
  und  Persönlichkeitsrechten  übergeht  und  auch  .die
Schulden  übernommen  werden;  dies  allerdings  nicht  immer
unbedingt  und  niemals  in  der  Art,  daß  der  wrsprüngliche
Schuldner  dadurch  befreit  würde.

Dagegen  hat  das  Unternehmen  nicht  etwa  eine  Anziehungskraft
  in  bezug  auf  die  darin  befindlichen  Gegenstände,
  sodaß  etwa  fremde  Sachen,  sobald  sie  in  den  Kreis
des  Unternehmens  treten,  diesem  einverleibt  würden.  Auch
wird  es  in  dem  Kreise  der  Persönlichkeit  nicht  als  besonderes
Vermögen  behandelt;  daher  kann  über  ein  derartiges  Unternehmen
  kein  besonderer  Konkurs  eröffnet  werden.
        <pb n="493" />
        II.  Abschn.  Sachen.  Unternehmung.  $  214.  479

II.  Viel  inniger  ist  2.  die  Unternehmungseinheit,  die
sich  insbesondere  als  Bahneinheit  bei  Großbeförderungsanstalten
  entwickelt  hat,  die  aber  aus  unserem  Rahmen
herausfällt  und  anderweit  behandelt  worden  ist.')

III.  Sachen  und  andere  Gegenstände  können  sich  endlich
3.  zu  einem  Vermögen  zusammenschließen,  so  daß  mehrere
Vermögensmassen  in  der  Hand  einer  Person  verbunden  sind;
hier  bildet  jedes  Vermögen  eine  Einheit.  Diese  äußert  sich  im
Ersatzprinzip,  im  Verwendungsprinzip  und  im  Prinzip
der  Schuldenhaftung;  endlich  gilt  hier  natürlich  auch  das
S.  472  dargelegte  Prinzip  des  Fruchtrechts.

Hierüber  ist  folgendes  zu  bemerken:

1.  das  sog.  Ersatzprinzip  ist  das  Prinzip,  daß,  was
mit  den  Mitteln  des  einen  Vermögens  erlangt  wurde,  auch
diesem  Vermögen  zukommen  soll.”)  Das  Vermögen  hat  daher
eine  Anziehungskraft  in  bezug  auf  alles,  was  mit  dem  Vermögen
  erworben  worden  ist  (oder  durch  ein  Rechtsgeschäft,
das  sich  auf  das  Vermögen  bezieht).  Dieser  Grundsatz  gilt
entweder  unbedingt  oder  er  gilt,  sofern  nicht  eine  Gegenerklärung
  gemacht  worden  ist.  Unbedingt  gilt  er,  wenn
die  Vermögensmassen  einander  gleichberechtigt  gegenüberstehen,
  so  Erbgut  und  sonstiges  Vermögen,  $$  2019,  2111,
so  Vorbehaltsgut,  eingebrachtes  Gut,  Gesamtgut,  88  1370,  1473,
1524  (1554),  freies  und  nicht  freies  Kindesvermögen,  88  1638,
1651.  Beschränkt  gilt  er  im  Verhältnis  zwischen  dem  Eigenvermögen
  und  dem  Vermögen,  das  jemandem  nur  kraft  Nutzungsrechts
  zusteht,  so  zwischen  dem  Eigenvermögen  des  Ehemanns
und  dem  eingebrachten  Gut  der  Frau,  dem  Eigenvermögen
des  Vaters  und  dem  in  seiner  Nutznießung  stehenden  Kindesvermögen,
  88  1381,  1382;  1646;  beschränkt  gilt  er  auch  für
das  Konkursvermögen,  das  im  Beschlagsrecht  der  Beschlagsrechtsgemeinschaft
  steht.  Die  Beschränkung  besteht  darin,

I)  Enzykl.  I,  S.  579£.

?)  Die  ganze  Lehre  habe  ich  näher  begründet  im  Archiv  für  bürgerliches
  Recht  XXIL  S.  1f.  Während  in  dieser  Beziehung  die  Romanistik
des  19.  Jahrhunderts  ganz  versagte  und  nicht  in  der  Lage  war,  den
Bedürfnissen  des  Lebens  zu  folgen,  wollte  sich  die  Germanistik  mit  der
Lehre  von  der  Gesamtsache  behelfen,  wonach  die  Gesamtheit  der  Sachen
eine  Sache  bildete.  Die  negative  Richtung  war  praktisch  wertlos,  die
        <pb n="494" />
        480  Ill.  Buch.  B.  Rechtsobjekte.

a)  er  gilt  (abgesehen  vom  Konkurs)  nur  für  bewegliche
Sachen  und  nur  für  die  durch  bloßen  Vertrag  erwerbbaren
Güter;

b)  er  gilt  nur,  wenn  der  Erwerbende  bei  der  Erwerbung
nichts  anderes  bestimmt  hat.

Etwas  erweitert  ist  dies  in  $  1382,  gemindert  im  Fall
des  Gesellschaftsvermögens,  &amp;amp;  718,  indem  etwas  nur  dann  Gesellschaftsvermögen
  wird,  wenn  es  positiv  für  die  Gesellschaft  erworben
  wird,  also  nicht,  wenn,  wie  im  Fall  der  stillen  Gesellschaft,
  der  eine  Gesellschafter  lediglich  für  sich  erwirbt
und  der  andere  nur  obligationsrechtlich  beteiligt  ist.

2.  Als  Verwendungen  kommen  nicht  nur  die  Sachverwendungen,
  sondern  die  Vermögensaufwendungen  in  Betracht,
und  wegen  Aufwendung  auf  ein  Vermögensgut  kann  nicht
nur  dieses,  sondern  jede  Vermögenssache  zurückbehalten  oder
in  Anspruch  genommen  werden,  $$  2022,  1000£f.  B.G.B.

3.  Jedes  Vermögen  haftet  für  seine  Schulden,  jedes  ist
daher  eines  Konkurses  fähig.

4.  Nutzungen  und  Früchte  eines  Vermögens  gibt  es  ebensowenig,
  als  Früchte  eines  sonstigen  Sachganzen;  es  gibt  nur
Nutzungen  und  Früchte  einzelner  Sachen  (und  Gegenstände);
doch  kommt  auch  hier  kraft  Ausgleichung  das  mittelbare  Einkommensprinzip
  zur  Geltung.  Insofern  spricht  das  B.G.B.  von
Nutzungen  des  Mündelvermögens,  1813  Z.4,  von  Nutzung  des
eingebrachten  Gutes,  1371,  1383,  1525,  des  Nutznießungsvermögens,
  1652,  des  Erbvermögens,  2020,  2379.

Ausnahmsweise  gilt  das  unmittelbare  Einkommensprinzip,
so  dab  der  Nutzungsberechtigte  nicht  die  Früchte  und  Nutzungen
der  Einzelsachen  bezieht  vorbehaltlich  der  Ausgleichung,  sondern
nur  einen  obligationsrechtlichen  Anspruch  auf  das  Einkommen
hat.  Das  ist  der  Fall

a)  bei  der  elterlichen  Nutznießung,  wenn  dem  Elternteil
die  Vermögensverwaltung  entzogen  ist,  $  1656,

b)  bei  der  gleichen  Nutznießung,  wenn  es  sich  um  ein
Erwerbsgeschäft  handelt,  $&amp;amp;  1655.

germanistische,  wie  in  so  vielem,  ohne  konstruktiven  Erfolg.  Wie  in  so
vielem,  mußte  hier  das  20.  Jahrhundert  eintreten.
        <pb n="495" />
        III.  Abschnitt.

Sonstige  Gegenstände.
8  215.

I.  Die  Lehre  von  den  unkörperlichen  Gütern  gehört  nicht
in  unsere  Darstellung;  über  die  Persönlichkeit,  die  gleichfalls
Rechtsobjekt  sein  kann,  ist  bereits  oben  S.  449  gesprochen
worden.  Hier  sind  nur  einige  Punkte  zu  erörtern,  die  in
das  Bereich  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  fallen,  weil  gewisse
Rechtsgestaltungen  einige  Ähnlichkeiten  mit  den  im  ‚Sachenrecht
  entwickelten  Grundsätzen  aufweisen.

II.  Der  Unterschied  von  beweglichen  und  unbeweglichen
  Sachen  wurde  auch  auf  die  übrigen  Vermögensgegenstände
  übertragen.  Da  nun  die  Kennzeichnung  der
beweglichen  Sachen  eine  negative,  die  der  unbeweglichen  eine
positive  ist,  so  sind  ohne  weiteres  alle  Gegenstände  den  beweglichen
  Sachen  zuzurechnen,  sofern  sie  nicht  mit  unbeweglichem
  Vermögen  eine  unmittelbare  Beziehung  haben.  Daher
werden  die  Immaterialgüterrechte  sämtlich  unter  das  bewegliche
  Vermögen  gezählt,  was  nach  mehrfacher  Richtung  bedeutungsvoll
  ist.  Forderungen  können  nur  dann  unter  das
unbewegliche  Vermögen  fallen,  wenn  sie  auf  die  Übertragung
  unbeweglicher  Sachen  oder  auf  Bestellung  oder  Befreiung
  von  Rechten  an  unbeweglichen  Sachen  gerichtet  sind.
Das  Substrat  der  Wertrechte  ist  regelrecht  Geld  und  daher
bewegliches  Vermögen.  Das  ist  insbesondere  für  das  eheliche
Güterrecht  (Fahrnisgemeinschaft)  von  Bedeutung,  $  1551  B.G.B.

III.  Der  Unterschied  zwischen  verbrauchbaren  und
unverbrauchbaren  Sachen  kann  auch  bei  sonstigen  Gegenständen
  von  Bedeutung  sein.  Immaterialgüterrechte  sind
durchgehend  unverbrauchbare,  Forderungen  regelmäßig  verbrauchbare
  Gegenstände,  womit  aber  nicht  gesagt  ist,  daß
darum  die  Forderungen  (als  verbrauchbare  Gegenstände)  in
allen  Beziehungen  den  verbrauchbaren  Sachen  gleichgestellt

Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  31
        <pb n="496" />
        4852  III.  Buch.  B.  Rechtsobjekte.

werden.  Insbesondere  ist  der  Nießbrauch  an  Forderungen  kein
Quasi-Nießbrauch,  er  unterliegt  besonderen  Regeln,  88  1074,
1075  B.G.B.  Unverbrauchbar  aber  sind  diejenigen  Forderungen,
  welche  Zinsen,  Renten  oder  sonstige  Bezüge  aus  sich
gewähren,  die  das  Kapital  unangetastet  lassen.  Hier  ist  in
der  Tat  von  einem  Nutzen  der  Forderung  die  Rede,  ohne  daß
dadurch  der  Grundstock  aufgezehrt  würde,  $  1076f.

Auch  Forderungen,  welche  mit  Sachen  in  Beziehung  gesetzt
  sind,  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  können
hiernach  verbrauchbar  und  unverbrauchbar  sein  ($  1081£.).
Verbrauchbar  sind  insbesondere  Banknoten  und  Zinsen-  und
Gewinnanteilsscheine,  88  1081,  1084;  und  da  sie  sachenrechtlich
  behandelt  werden,  so  wird  der  Nießbrauch  hier  zum
uneigentlichen  Nießbrauch,  &amp;amp;  1084,  1067  B.G.B.

IV.  Der  Begriff  der  Nutzung  ist  zunächst  (wie  der  der
Frucht)  ein  sachenrechtlicher;  er  geht  aber  über  das  Sachenrecht
  hinaus.  Das  Gesetzbuch  spricht  nicht  nur  von  Nutzungen
von  Sachen,  so  88  379,  446,  487,  987f.,  1030£.,  1213,  sondern
auch  von  Nutzungen  von  Gegenständen,  also  einschließlich  der
unkörperlichen  Güter,  so  8$  292,  302,  347,  452,  597,  745,
818,  820,  1283  (Nutzungen  der  Forderung),  2184,  so  in  &amp;amp;  1068.

In  gleicher  Weise  ist  es  logisch  möglich,  den  Fruchtbegriff
  auf  unverbrauchbare  unkörperliche  Gegenstände  zu  erstrecken,
  indem  man  unkörperliche  Gegenstände  als  Früchte
unkörperlicher  Gegenstände  behandelt  und  zwischen  ihnen
dasselbe  Verhältnis  annimmt,  wie  zwischen  Frucht  und  Fruchtsache.
  Gerechtfertigt  ist  eine  solche  Erstreckung,  wenn  aus  dem
Walten  des  unkörperlichen  Hauptgegenstandes  mit  einer  gewissen
  Regelmäßigkeit  und  ohne  Erschöpfung  dieses  Hauptgegenstandes
  und  ohne  individualisierende  Menschentätigkeit
andere  unkörperliche  Gegenstände  hervorgehen.  Dies  ist  insbesondere
  der  Fall,  was  die  Zinsen  einer  ausstehenden  Forderung,
  was  die  Rentenbezüge  eines  Erb-  oder  Leibrentenrechts
  betrifft.  Doch  können  die  Bestimmungen  über  Fruchtrecht
  hier  nur  rechtsähnlich  angewendet  werden.  Von  Bedeutung
  ist  dies  namentlich  für  den  Nießbrauch,  $$  1068,
1073  B.G.B.  Mit  der  Sachfrucht  haben  sie  jedenfalls  das
gemein,  daß  eine  Frucht  nur  dann  vorliegt,  wenn  die  Substanz
  des  unkörperlichen  Gegenstandes  im  wesentlichen  un-
        <pb n="497" />
        Ill.  Abschn.  Sonstige  Gegenstände.  $  215.  483

berührt  bleibt;  daher  ist  der  Lotteriegewinn  nicht  als  Frucht
aufzufassen,  ebenso  wenig  die  Amortisationsleistung:  diese
gehört  auch  nicht  zu  den  Nebenieistungen  im  Sinne  des
8  1115,  obgleich  sie  in  8$  197,  902  B.G.B.  und  $  10  Z.V.G.
ihnen  angenähert  ist.’)

Der  auf  solche  Weise  gekennzeichnete  Begriff  der
Forderungsfrüchte  kommt  besonders  in  Betracht:

1.  für  den  Nießbrauch:  der  Nießbrauch  an  Früchte  tragenden
  Forderungen  wird  anders  behandelt  als  der  sonstige
Forderungsnießbrauch,  8  1073,  1076ff£.;  für  das  Pfandrecht,
vgl.  8  1283  (1213,  1214),  1289,  1296.

2.  Der  Fruchtcharakter  der  Zinsen  tritt  auch  sehr  bedeutsam
  im  Hypothekenwesen  hervor,  $$  1115,  1118£.

Auch  das  ist  möglich,  daß  körperliche  Sachen  zu  unkörperlichen
  Gegenständen  in  einem  der  Fruchtbeziehung  ähnlichen
Verhältnis  stehen,  so  vor  allem,  was  die  Buchexemplare  gegenüber
  dem  Autorrecht  betrifft,  die  Maschinen  und  Geräte  gegenüber
  dem  Erfinderrecht,  welches  sich  auf  derartige  Arbeitsmittel
  beziehen.  Allein  hier  kommen  die  besonderen  Bestimmungen
  des  immateriellen  Rechtes  in  Betracht,  und  es
fallen  daher  diese  Gegenstände  völlig  aus  unserer  Darstellung
heraus.

V.  Die  Behandlung  dieser  Früchte  unterliegt  überhaupt
größtenteils  den  Sonderbestimmungen  des  Schuld-  und  Immaterialrechts;
  allgemeine  Grundsätze,  ähnlich  wie  bei  der
Sachfrucht,  sind  hier  nicht  zu  entwickeln.

Nur  folgendes  ist  zu  sagen:  bestehen  die  Früchte  in
Leistungen,  die  dem  Fruchtberechtigten  zu  machen  sind,  so
entspricht  dem  Moment  der  Entstehung  der  Sachfrucht  der
Augenblick  der  Fälligkeit  dieser  Leistung,  und  die  Folge  ist,
daß,  wenn  mehrere  Personen  hintereinander  fruchtberechtigt
sind,  jeweils  derjenige  zum  Bezug  der  Leistung  befugt  ist,  in
dessen  Periode  sie  fällig  geworden  ist.

Dies  ist  einer  der  Zufälligkeitssätze,  die  ja  auch  bei  Sachfrüchten
  gelten.  Er  ist  (vgl.  S.  465£.)  bei  bürgerlichen  Früchten
überwunden  worden;  man  hat  ihn  aber  auch  bei  einigen  dieser
Fälligkeitsfrüchte  überwunden,  man  hat  dann  eine  Ausnahme

1)  R.G.  4.  März  1903,  Entsch.  54  S.  88,  Enzykl.  I  S.  617.
81*
        <pb n="498" />
        484  III.  Buch.  B.  Rechtsobjekte.

gemacht,  wenn  es  sich  um  Zinsen  oder  ähnliche,  in  der  Zeit  sich
entwickelnde  Leistungen  handelt,  bei  denen  ein  regelmäßiges
Anwachsen  von  Tag  zu  Tag  festgestellt  werden  kann.  Bei  diesen
wird,  wie  bei  bürgerlichen  Früchten,  der  Zufälligkeitsstandpunkt
überwunden,  und  es  entscheidet  nicht  mehr  der  Augenblick  der
Fälligkeit,  sondern  die  Frist,  während  welcher  Zinsen  oder
Gewinnanteile  sich  in  der  einen  oder  anderen  Periode  entwickeln
  ($  101  2.  2  B.G.B.)

VL  Insofern  könnte  der  oben  gerügte  Ausdruck  Frucht
eines  Rechtes  in  &amp;amp;  99  eine  besondere  Beziehung  erlangen.
Doch  auch  hier  beruht  er  auf  unzweifelhafter  Begriffsverwechselung.
  Zinsen  sind  nicht  Früchte  des  Forderungsrechtes,
sondern  Früchte  der  dem  Gläubiger  zur  Verfügung  gestellten
Leistungsfähigkeit  des  Schuldners,  wie  dies  im  Schuldrecht
darzustellen  ist.  Patentrechtliche  Früchte  sind  nicht  Früchte
des  Patentrechts,  sondern  Früchte  des  durch  Patentrecht  geschützten
  Erfindergutes.  Spricht  man  hier  von  Früchten  des
Rechts,  so  begeht  man  die  gleiche  Ungenauigkeit,  wie  das  B.G.B,,
wenn  es  unkörperliche  Gegenstände  als  Rechte  bezeichnet.

VO.  Zu  den  vertretbaren  Sachen  finden  sich  im
Immaterialgüterrecht  keine  Ähnlichkeiten,  wohl  aber  im  Forderungsrecht.
  Denn  nicht  nur  bei  Forderungen  auf  vertretbare
Sachen  tritt  der  Charakter  der  Vertretbarkeit  zu  Tage,  sondern
auch  bei  gewissen  Forderungen  auf  Handlungen  (facere).  Diese
Handlungen  können  derart  gestaltet  sein,  daß  ihre  Verrichtung
ohne  Rücksicht  auf  die  Person  des  Arbeitsleistenden  im  Leben
geschätzt  wird,  weil  es  gewöhnliche  Hantierungen  sind,  die
ein  individuelles  Hervortreten  der  Persönlichkeit  nicht  gestatten.
  Im  Gegensatz  dazu  stehen  diejenigen  Handlungen,
welche  ein  stärkeres  Eingreifen  persönlicher  Eigenschaften
verraten  und  darum  im  Verkehr  als  höchst  persönlich  betrachtet
werden,  sodaß  die  Arbeit  des  einen  nicht  der  Arbeit  des
anderen  gleichgeachtet  wird.  Das  Nähere  hierüber  ist  im
Schuldrecht  zu  entwickeln.  Es  kommt  insbesondere  in  Betracht
beim  Werkvertrag,  es  ist  ferner  von  Bedeutung  bei  der  Vererblichkeit,
  es  ist  bedeutsam  bezüglich  des  $  279  (Unvermögen)
  u.  a.
        <pb n="499" />
        C.  Verkehr.
I.  Abschnitt.

Rechtsverkehr.

I.  Rechtshandlungen  im  allgemeinen.
8  216.

I.  Im  Verkehr  kommen  Rechtshandlungen,  Unrechtshandlungen
  und  neutrale  Tätigkeiten  in  Betracht.  Rechtshandlungen
sind  solche,  in  denen  der  menschliche  Wille  der  logischen
Natur  des  Rechts  entsprechend  wirkt,  Unrechtshandlungen
solche,  in  denen  der  logische  Wille  dem  Recht  widerspricht,
neutrale  Handlungen  dagegen  sind  solche  Betätigungen,  bei
welchen  nicht  die  logische  Natur  des  Rechts,  sondern  die
durch  die  Handlung  bewirkte  Veränderung  der  natürlichen  Umstände
  für  die  Rechtsentwicklung  von  Bedeutung  ist.

II.  Rechtshandlungen  sind  also  Handlungen,  welche  durch
die  Rechtsordnung  kraft  ihrer  logischen  Natur  dazu  bestimmt
sind,  das  Rechtsleben  zu  beeinflussen.  Kraft  ihrer  logischen
Natur,  das  will  heißen,  nicht  kraft  ihrer  Naturwirkung,  d.  h.
nicht  kraft  ihrer  alogischen  Funktionen.  Alogisch  ist,  wie  bereits
früher  (S.  231f.)  erwähnt,  dasjenige,  was  wirkt,  weil  die  Rechtsordnung
  sich  dem  Naturleben  anschließen  muß.  Wo  also  durch
Änderung  des  Naturlebens  eine  Änderung  des  Rechts  von
selber  erzeugt  wird,  ist  eine  diesem  Naturleben  entsprechende
Tätigkeit  keine  Rechtshandlung.  Das  Naturleben  allerdings
kann  nicht  nur  ein  leibliches,  sondern  auch  ein  geistiges  Naturleben
  sein,  sofern  nämlich  die  Rechtsordnung  an  gewisse  geistige
Zustände  gewisse  Rechtsfolgen  anknüpft;  so  z.  B.  Rechtshandlungsunfähigkeit
  an  Bewußtlosigkeit  ($  105  B.G.B.):  wer
sich  selbst  bewußtlos  macht,  vollzieht  kein  Rechtsgeschäft;
und  ebenso,  wenn  das  Recht  an  gewisse  seelische  Zustände
        <pb n="500" />
        +56  1II.  Buch.  C.  Verkehr.

gewisse  Rechtsfolgen  anknüpft:  ob  diese  Zustände  eintreten,
ob  sie  gehoben  werden,  hat  keinen  rechtsgeschäftlichen
Charakter,  man  denke  an  den  guten  oder  bösen  Glauben.

III.  Die  logische  Einwirkung  aber  ist  stets  eine  Einwirkung
  durch  den  menschlichen  Willen  nach  Maßgabe  des
dem  menschlichen  Willen  durch  die  Rechtsvernunft  bereit
gestellten  Maßes  rechtlicher  Kausalität,  Kausalität  natürlich
in  dem  abgeleiteten  Sinne  verstanden;  denn  die  Rechtsordnung
ist  es,  die  wirkt,  sie  wirkt  aber  in  gewisser  Unterwerfung
unter  die  bewußte  menschliche  Tätigkeit.  Vgl.  oben  S.  21f.

IV.  Diese  Kausalität  wirkt  nicht  in  dem  Sinn,  als  ob
gerade  diejenigen  Rechtsfolgen  einträten,  welche  die  Parteien
gewollt  hätten,  sondern  in  dem  Sinn,  daß  die  Rechtshandlung
in  Verbindung  mit  andern  begleitenden  Umständen  die  Rechtsfolgen
  bestimmt.  Die  Rechtshandlung  ist  ein  Element  in  der
Erzeugung  der  Rechtsfolgen,  nicht  mehr.')

II.  Willenserklärung.
1.  Allgemeines.
8  217.

I.  Die  Rechtshandlungen  enthalten  eine  Willenserklärung,
womit  nicht  gesagt  ist,  daß  Rechtshandlung  und  Willenserklärung
  identisch  ist,  denn  zur  Rechtshandlung  Kann  außer
der  Willenserklärung  noch  etwas  weiteres  erforderlich  sein.

II.  Willenserklärung  aber  ist  nicht  Willensoifenbarung,
sondern  Willenstat,  beruhend  auf  der  absichtlichen  Versenkung
des  Willens  in  die  Außenwelt.  Willenserklärung  liegt  daher
nicht  vor,  wenn  ich  etwas  schreibe  und  ein  anderer  es  zu
frühe  liest,  oder  wenn  ich  einen  Brief  aufsetze  und  ihn  nicht
fortschicke;  denn  in  diesem  Falle  will  ich  den  Willen  erst
dadurch,  daß  der  Brief  an  den  Empfänger  gelangt,  in  die
Außenwelt  senden.  Mit  anderen  Worten,  Willenserklärung
ist  eine  Tat  und  hat  insofern  den  Charakter  der  Tat;  sie  ist
daher  auch  nur  dann  vollendet,  wenn  sie  nach  Maßgabe  der
bekundeten  Ausführungsabsicht  vollendet  ist.

1)  Daß  der  Rechtsfolgewille  nicht  allein  entscheidend  ist,  habe  ich
Jahre  lang  gegen  eine  verkehrte  Scholastik  verfochten.  Ich  denke,  dab

jetzt  auch  die  Gegner  zugestehen,  daB  der  bekämpfte  Irrtum  für  alle
Zeiten  beseitigt  ist.
        <pb n="501" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Willenserklärung.  8  218.  487

2.  Willenserklärung  als  Willenstat.
a)  Wirklichkeit.
a)  Vorbehalt  und  Schein.
8  218.

Die  Willenserklärung  ist  eine  Willenstat.  Daraus  ergibt
sich  von  selber  die  Unwirksamkeit  eines  sog.  geheimen  Vorbehalts,
  was  man  auch  Mentalreservation  nennt,  $  116.1)  Der
geheime  Vorbehalt  ist  entweder  so  gedacht,  daß  man  etwas
in  die  Außenwelt  geben  will  und  doch  nicht  geben  will,  oder
so,  daß  man  es  in  die  Außenwelt  senden  will,  aber  ohne  die
entsprechenden  Rechtsfolgen.  In  beiden  Fällen  enthält  er
einen  Widerspruch  mit  der  Tat.  Ebenso  wie  ich  im  Strafrecht
verantwortlich  bin,  wenn  ich  jemanden  töten  will,  auch  wenn
ich  im  Inneren  zu  gleicher  Zeit  die  Tat  verabscheue,  ebenso
ist  es  im  bürgerlichen  Recht;  denn  maßgebend  ist  diejenige
Willensregung,  die  an  die  Außenwelt  gelangt.  Daher  kann
es  im  bürgerlichen  Recht  nicht  in  Betracht  kommen,  wenn
ich  eine  Erklärung  abgeben  will  und  zu  gleicher  Zeit  einen
Widerspruch  im  Herzen  trage  und  in  mein  Innerstes  versenke.
Die  Nichtigkeit  des  geheimen  Vorbehalts  beruht  nicht  auf
der  Lügenhaftigkeit;  Nichtigkeit  liegt  auch  dann  vor,  wenn
der  geheime  Vorbehalt  kein  ethisches  Verfehlen  enthält,  z.  B.
wenn  ich  mir  bei  einer  erzwungenen  Handlung  durch  einen  geheimen
  Vorbehalt  helfen  will:  hier  treten  die  Folgen  des  Zwangs
ein,  aber  die  Rechtshandlung  ist  im  übrigen  vollzogen.)  Soweit
aber  jemand  eine  Erklärung  abgeben  will,  ohne  daß  die  mit
der  Erklärung  verbundenen  Rechtsfoigen  eintreten,  so  tritt
er  in  Widerspruch  mit  der  Rechtsordnung:  es  kann  niemand
verlangen,  außerhalb  der  Rechtsordnung  zu  wandeln.  Ebenso-!)

  Meine  Studien  über  Mentalreservation  und  Simulation,  Jahrb.  f£.
Dogm.  XVI,  S.  91f.,  haben  vor  Jahren  dem  Problem  zuerst  die  richtige
Seite  eröffnet.  Ilan  hat  sie  damals  vielfach  bekämpft,  heute  wird  man
schwerlich  ihre  Bedeutung  verkennen.  Vgl.  auch  ebenda  XXVIII,  S.  185.
Gegen  die  dortige  Ausführung  über  c.  26  X  de  spons.  hat  Hinschius
unstichhaltige  Einwendungen  gemacht,  auf  die  ich  anderwärts  zurückkomme.


2)  Diesen  schlagenden  Beweis  habe  ich  bereits  vor  mehr  als  20  Jahren
in  den  Jahrb.  f.  Dogmat.  XVI,  S.  96,  gebracht.  Neuerdings  hat  man
gemeint,  damit  etwas  Neues  zu  bieten!
        <pb n="502" />
        488  III.  Buch.  C.  Verkehr.

wenig  wie  jemand  ein  Verbrechen  begehen  kann,  ohne  strafbar
zu  werden,  ebensowenig  kann  er  eine  rechtsgeschäftliche  Erklärung
  äußern  und  verlangen,  daß  die  Rechtsfolgen  nicht
eintreten.

&amp;amp;  219.

I.  Wenn  ich  zwei  Erklärungen  abgebe,  eine  Erklärung
und  eine  Gegenerklärung,  so  nehme  ich  zwei  Akte  vor,  von
denen  der  eine  den  anderen  neutralisiert.  In  diesem  Falle
tritt  natürlich  ein  rechtliches  Nichts  ein:  die  Willenstat  ist
eine  Scheinwillenstat.  So  also,  wenn  ich  mit  jemandem  verabrede,
  dab  ein  Geschäft  ein  Scheingeschäft  sein  soll  und
daraufhin  das  Geschäft  mit  ihm  abschließe:  dann  erkläre  ich
ja  und  nein,  und  es  hebt  daher  das  eine  das  andere  auf.  Das
ist  der  Fall  des  Scherz-  und  Scheingeschäftes  ($  117,
118).  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  die  neutralisierende  Scheinerklärung,
  welche  das  Geschäft  nichtig  macht,  nicht  in  Worten,
sondern  in  anderer  Weise  erfolgt,  daher

1.  wenn  jemand  den  geheimen  Vorbehalt  des  andern  kennt,
und  diese  Kenntnis  in  solcher  Weise  äußert,  daß  er  damit  sein
Einverständnis  ausspricht;!)

2.  im  Fall  des  ästhetischen  Spieles.  In  diesem  Falle  besteht
  die  der  Rechtsgeschäftserklärung  widerstrebende  Gegenerklärung
  darin,  daß  das  Gesagte  dem  ästhetischen  Schein
dienen  und  dadurch  der  Wirkliehkeit  entrückt  sein  solle.
Dahin  gehören  alle  Geschäfte  auf  der  Bühne:  Kauf,  Verkauf,
Darlehen,  Verlobungen,  Eheschließungen,  die  Faschingsgeschäfte
und  die  Geschäfte  desjenigen  ästhetischen  Scheins,  der  durch
den  Gegensatz  zwischen  Wirklichkeit  und  Idee  den  Humor
erwecken  will  (Scherz).

II.  Hier  kann  nun  der  Fall  vorkommen,  daß  diese  Gegenerklärung,
  welche  die  Sache  dem  ästhetischen  Schein  zuweist,
von  der  anderen  Seite  nicht  verstanden  wird;  trotzdem  ist
ein  derartiges  Geschäft  ein  Scherzgeschäft,  sofern  nur  diese

 

!)  So  muß  die  ungeschickte  Fassung  des  $  116  Satz  2  verstanden
werden.  Es  wäre  himmelschreiend,  wenn  ein  Vertrag  nicht  zu  stande
käme  mit  einem  Arbeiter,  von  dem  ich  weiß,  daß  er  geheime  Vorbehalte
zu  machen  pflegt  und  wenn  ich  einen  solchen  Gesellen  nicht  am  Wort
fassen  könnte!
        <pb n="503" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Scheingeschäft.  8  219.  489

Gegenerklärung  im  Verkehr  richtig  erkannt  wird:  der  Irrtum
des  einzelnen  im  Verständnis  kommt  nicht  in  Betracht;  die
Verkehrsauffassung  ist  entscheidend,  und  daher  gilt  von  selber
der  Satz,  daß  auch  in  diesem  Falle  Erklärung  und  Gegenerklärung
  sich  neutralisieren  und  ein  Geschäft  nicht  zu  stande
kommt.

Von  diesem  Falle  ist  der  andere  zu  unterscheiden,  daß
jemand  eine  solche  Gegenerklärung  abgeben,  die  Sache  also
nur  scherzhaft  äußern  will,  daß  aber  der  Verkehr  dieses
anders  versteht,  daß  der  Verkehr  die  Erklärung  ernst  nimmt.
Hier  sollte  das  Geschäft  gültig,  aber  anfechtbar  sein,  ähnlich,
  wie  ein  Abirrungsgeschäft.  Das  bürgerliche  Gesetzbuch
jedoch  wirft  in  $  118  diesen  Fall  mit  dem  vorigen  zusammen
und  erklärt  auch  in  diesem  Falle  das  Geschäft  als  nichtig,
ohne  daß  es  also,  wie  beim  Abirrungsgeschäft,  eine  Anfechtung
  verlangt  (vgl.  $  122).

III.  Auch  bei  formellen  Geschäften  kann  der  Scheincharakter
  in  Betracht  kommen,  und  wenn  jemand  die  Rechtsgeschäftserklärung
  in  der  entsprechenden  Form  macht,  zugleich
aber  dem  Empfänger  der  Erklärung  in  formloser  Weise  einen
Gegenwillen  äußert,  so  heben  sich  Erklärung  und  Gegenerklärung
auf.  Der  Gegenwille  braucht  nicht  in  der  nämlichen  Form  geäußert
  zu  sein  und  der  Widerspruch  braucht  nicht  in  derselben
Form  hervorzutreten,;,  denn  wenn  die  Form  das  Geschäft
decken  soll,  so  kann  sie  es  nur  dann  zur  Geltung  bringen,
wenn  das  ganze  Geschäft  in  der  Form  steckt.  Hier  aber  ist
nur  die  eine  Hälfte  von  der  Form  bekleidet  worden,  die
andere  Hälfte  formlos  geblieben.’)

IV.  Das  Scheingeschäft  muß  aber  seinen  scheinhaftigen
Charakter  allen  an  dem  Geschäft  mitwirkenden  Personen  kundgeben,
  sonst  ist  in  bezug  auf  diese  eine  bloßer  geheimer  Vorbehalt
  gegeben.  Ist  darum  auch  nur  eine  der  Personen,  deren
Mitwirkung  zum  Geschäft  notwendig  gehört,  des  Scheincharakters
  unkundig,  indem  ihr  die  Erklärung  ernsthaft  gegeben
  wird,  so  hat  die  Gegenerklärung  keine  neutralisierende
Wirkung:  das  Geschäft  ist  bindend,  die  Erklärung  gilt  als
ernstlich.  Sie  gilt  völlig  als  ernstlich,  soweit  eine  Aus-1)

  Vgl.  0.L.G.  Dresden,  28.  November  1902,  Recht  VII,  S.  311.
        <pb n="504" />
        490  III.  Buch.  0.  Verkehr.

scheidung  nicht  gemacht  werden  kann.  Das  ist  insbesondere
wichtig  im  Grundbuchrecht:  die  Erklärung  an  das  Grundbuchamt,
  welche  zur  Eintragung  führt,  wirkt,  auch  wenn
die  Parteien  sich  gegenseitig  verständigen,  daß  die  Erklärung
bloßer  Schein  sein  soll;  es  müßte  denn  auch  dem  Grundbuchamt
  gegenüber  diese  Gegenerklärung,  welche  die  Haupterklärung
  zum  Schein  herabwürdigt,  gemacht  sein,  in  welchem
Fall  das  Grundbuchamt  nicht  eintragen  dürfte.  Wäre  es
anders,  so  würde  das  ganze  Grundbuchwesen  den  Boden  unter
den  Füßen  verlieren.!)

Dasselbe  gilt  aber  noch  mehr  von  der  Ehe.  Sind  auch
beide  Brautleute  willens,  daß  die  Ehe  nur  zum  Schein  abgeschlossen
  sein  soll  und  haben  sie  sich  auch  ausdrücklich  in
diesem  Sinne  verständigt,  so  ist  die  Ehe  doch  abgeschlossen,
wenn  sie  nicht  dem  Standesbeamten  und  dem  Publikum  gegenüber
  diese  Gegenerklärung  zur  Äußerung  bringen.?)  Die  Betrachtungsweise
  der  Römer  kann  hier  in  keiner  Weise  stichhaltig
  sein,  da  sie  die  Ehe  nur  als  privates  Rechtsgeschäft
behandelten.  Das  Gegenteil  würde  zu  den  schlimmsten
Folgerungen  führen;  Leute,  die  in  wilder  Ehe  leben  wollten,
würden  derartige  Heiraten  eingehen,  sodaß  sie  unter  dem
Publikum  als  Ehegatten  gälten  und  erst,  wenn  es  ihnen
nicht  mehr  paßt,  den  Scheincharakter  der  Ehe  an  den  Tag
brächten.

Dasselbe  muß  auch  bei  der  Kindesannahme  gelten:  auch
diese  ist  heutzutage  ein  Geschäft  unter  staatlicher  Garantie,
wie  die  Ehe;  von  einem  Scheingeschäft  könnte  deshalb  nur
dann  die  Rede  sein,  wenn  die  G@egenerklärung  auch  dem  Amtsgericht
  in  maßgebender  Weise  mitgeteilt  worden  wäre,  was
dann  natürlich  die  Bestätigung  verhindern  würde.?)

V.  Scheingeschäfte  kommen  insbesondere  in  der  Art  vor,

1)  Anders  verhält  es  sich  mit  der  notariellen  oder  gerichtlichen
Beurkundung.  Der  Notar  hat  hier  nur  die  Dinge  zu  beurkunden,  die
vor  ihm  geschehen,  weiter  hat  er  am  Geschäft  nicht  teilzunehmen.

2)  Daher  auch  $  1352  B.G.B.  Kine  Ehe  kann  angefochten  werden,
wenn  der  Ehegatte  „eine  Erklärung,  die  Ehe  eingehen  zu  wollen,  nicht
hat  abgeben  wollen“.  Hier  wollte  cr  aber  die  Erklärung  gegenüber  dem
Standesbeamten  abgeben.  Vgl.  Jahrb.  f.  Dogm.  XXVIIL  S.  166f£.

%)  Unrichtig  Kamm.G.,  3.  Oktober  1903,  Mugdan  VII,  S.  425.
        <pb n="505" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Scheingeschäft.  $  219.  491

daß  Dritten  gegenüber  die  Meinung  erregt  werden  soll,  als
wäre  ein  Rechtsgeschäft  abgeschlossen  worden,  während  dies
nicht  der  Fall  ist.  Man  pflegt  hier  die  Tätigkeit  in  zwei
Teile  zu  spalten,  die  positive  nach  außen  kundzugeben  und
die  negative  zu  verbergen.  Es  kommt  auch  vor,  dab  man
zwar  ein  Rechtsgeschäft  A  will,  aber  den  Schein  erweckt,  als
ob  man  das  Rechtsgeschäft  B  abschlösse;  z.B.  A  will  der  B
schenken  und  hüllt  die  Schenkung  in  die  ‚Form  eines  Kaufes.
Hier  wird  nach  außen  hin  ein  Kauf  abgeschlossen,  unter  den
Parteien  aber  werden  die  Elemente,  welche  den  Kauf  von  der
Schenkung  unterscheiden,  durch  Gegenvertrag  neutralisiert.
Es  besteht  dann  zwischen  den  Parteien  eine  Schenkung,  die
nach  den  Regeln  der  Schenkung  zu  behandeln  ist,  aber
kein  Kauf.

VI.  Die  Scheingeschäfte  sind  keine  Geschäfte,  sie  haben
keine  Rechtsfolgen.  Das  kann  nicht  immer  durchschlagen;
denn  wenn  es  Taktik  der  Parteien  ist,  nach  außen  hin  einen
Rechtsgeschäftsverkehr  vorzuspiegeln  und  die  Gegenerklärung
im  Gegenbriefe  zu  verdecken,  so  entstehen  dadurch  im  Verkehr
  mißliche  Verhältnisse:  Dritte  erwerben  Rechte,  von
denen  sie  annehmen,  daß  sie  an  den  Inhaber  übertragen
worden  seien,  während  diese  Übertragung  nur  Schein  war.
Bei  uns  sind  diese  Gefahren  nicht  mehr  so  groß,  wie  im  gemeinen
  Rechte,  da,  namentlich  bei  Grundstücksgeschäften,  die
Intervention  der  öffentlichen  Behörden  der  Sache  einen  anderen
Charakter  gibt,  sodaß  die  Gegenerklärung  unwirksam  bleibt,
wenn  sie  nicht  auch  der  Grundbuchsbehörde  gegenüber  geäußert
worden  ist.  Bei  beweglichen  Sachen  kann  der  gute  Glaube
des  Erwerbers  die  Härten  decken.  Dagegen  liegt  die  Wunde
vollständig  bloß  bei  Schuldverhältnissen.  Wenn  hier  ein  Scheingeschäft
  abgeschlossen  worden  ist,  dessen  Scheincharakter  in
der  Schuldurkunde  nicht  zu  Tage  tritt  und  jemand  die  Forderung
  auf  Grund  der  Schuldurkunde  erwirbt,  dann  wäre  es
sehr  schlimm,  wenn  ihm  der  Schuldner  den  Scheincharakter
entgegenlalten  könnte  Auf  derartige  Fälle  habe  ich
schon  vor  über  20  Jahren  hingewiesen;  mit  Recht  hat  das
bürgerliche  Gesetzbuch  in  &amp;amp;  405  diesem  Hinweis  entsprochen
und  bestimmt,  daß  der  Scheincharakter  nicht  zur  Geltung
gelangen  könne,  wenn  er  in  der  Schuldurkunde  nicht  erwähnt
        <pb n="506" />
        499  IIl.  Buch.  C.  Verkehr.

ist  und  dem  Zessionar  unbekannt  blieb:  mit  dem  gutgläubigen
irwerb  wird  die  Nichtforderung  zur  Forderung.

$  220.

I.  Von  den  Scheingeschäften  wohl  zu  unterscheiden  sind
die  verdeckten  Geschäfte  und  eine  Abart  derselben,  die
sogenannten  Fiduciargeschäfte.  Im  Gegensatz  zum  Scheingeschäft
  will  das  verdeckte  Geschäft  vollständig  dasjenige
herbeiführen,  was  es  besagt,  aber  es  will  dabei  nicht  stehen
bleiben,  sondern  auf  einem  Umwege  soll  etwas  anderes  erreicht
werden,  als  das,  was  das  Geschäft  bestimmungsgemäß  zu  erzielen
  hat;  z.  B.  jemand  will  eine  pfandmäßige  Sicherheit
bestellen  und  überträgt  zu  diesem  Zwecke  das  Eigentum,  aber
mit  dem  Zusatz,  daß  das  Eigentum  nur  Sicherheitszweck  erfüllen
  soll.  In  diesem  Fall  will  der  Übertragende  ganz  sicher,
daß  das  Eigentum  übergehen  soll;  er  will  aber  den  Empfänger
verpflichten,  in  der  Art  tätig  zu  sein,  daß  keine  größere  wirtschaftliche
  Folge  eintritt,  als  ob  bloß  ein  Pfandrecht  begründet
worden  wäre.  Dieser  soll  also  insbesondere,  sobald  ihm  die
Schuldsumme  bezahlt  wird,  das  Eigentum  zurückübertragen.
Das  Eigentum  wird  daher  zu  Zwecken  verwandt,  für  welche
es  eigentlich  nicht  bestimmt  ist;  allein  das  ist  an  sich  nicht
unzulässig;  denn  die  Rechte  und  Rechtsverhältnisse  sind  im
ganzen  dem  freien  Willen  der  Beteiligten  überlassen,  und  es
steht  ihnen  frei,  sie  entweder  zu  den  Zwecken  zu  gebrauchen,
für  welche  sie  die  Rechtsordnung  zunächst  bestimmt  hat,  oder
zu  anderen.  Ein  Eingriff  des  Rechts  in  dieses  Gebiet  würde
die  Parteifreiheit  in  der  empfindlichsten  Weise  schmälern  und
es  mitunter  unmöglich  machen,  gewisse  eigenartige  Erfolge
zu  erreichen,  die  im  einzelnen  Falle  eben  gerade  der  Absicht
der  Parteien  und  den  Zwecken  des  Geschäftes  am  besten  entsprechen.')


Gerade  der  angegebene  Fall  ist  der  der  römischen  fidueia,:
‚und  darum  spricht  man  auch  von  fiduciarischen  Geschäften,
sobald  jemandem  ein  größeres  Recht  eingeräumt  wird,  als
dem  Zwecke  des  Geschäfts  entspricht,  und  das  Übermaß
des  Rechts  durch  anderweitige  Rechtshandlungen  aufgehoben

1)  Darüber  meine  Ausf.  im  Jahrb.  f.  Dogm.  XVIS.140f.  Vgl.  auch
R.G.  13.  Januar  1903,  Recht  VII  S.  152.
        <pb n="507" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Verdecktes  Geschäft.  8220.  493

und  der  Erfolg  zu  dem  von  den  Parteien  Beabsichtigten  herabgemindert
  werden  soll.  Ein  ähnlicher  Vorgang  liegt  darin,
daß  die  Parteien  statt  Pfandrechtsbestellung  Kauf  und
Wiederkauf  wählen:  der  eine  überträgt  also  die  Sache
zum  Eigentum  (nämlich  eben  der  Schuldner,  der  damit  dem
Gläubiger  eine  Sicherheit  geben  will),  er  behält  sich  aber
vor,  die  Sache  zurückzukaufen.

I.  Ein  anderer  häufiger  Fall  besteht  darin,  daß  man
jemanden  beauftragt,  Rechtshandlungen  vorzunehmen,  diesem
Auftrag  aber  die  energische  Form  gibt,  daß  man  den  Beauftragten
  zum  Eigentümer  macht,  so  daß  er  als  Eigentumsberechtigter
  im  eigenen  Namen  über  die  Sache  verfügt.
Diese  Form  ist  durchaus  üblich  im  Wechselrecht:  wer  einen
Wechsel  einziehen  läßt,  tut  dies  meist  in  der  Art,  daß  er  ihn
aı  den  Beauftragten  überträgt  (indossiert),  sodaß  dieser  den
Wechsel  als  den  seinigen  einkassiert.  Schon  die  Römer
kannten  diese  Rechtsform  und  sprachen  von  der  fiducia  quae
contrahitur  cum  amico.

Aber  es  gibt  auch  noch  andere  Arten,  wie  durch  künstlichen
  Gebrauch  von  Reclıtsformen  eigenartige  Erfolge  erzeugt
werden  können.  \enn  man  z.  B.  jemandem  ein  Darlehn
geben  will,  so  kann  dies  auch  durch  Kauf  und  Wiederkauf
bewirkt  werden:  man  verkauft  eine  Sache  an  ihn,  zahlbar
nach  einiger  Zeit  und  kauft  sie  sofort  wieder  zurück,  zahlbar
sofort.  Die  Folge  ist,  daß  mit  der  Sache  sich  nur  eine  augenblickliche
  Rechtswandlung  vollzogen  hat,  die  ohne  Bedeutung  bleibt,
und  daß  im  übrigen  der  eine  Teil  sofort  Geld  gibt,  während
es  der  andere  nach  einiger  Zeit  zurückzuzahlen  verspricht
(dieselbe  Summe  oder  auch  mehr,  worin  der  Wucher  liegen
kann).  Hier  ist  das  Geschäft  kein  fiduciarisches:  hier  ist  nicht
von  einem  Plus  oder  Minus  von  Rechtsfolgen  die  Rede;  wohl
aber  liegt  ebenfalls  eine  Anwendung  von  Rechtsformen  zu
außergewöhnlichen  Zwecken  vor,  welche  unmittelbar  durch  eine
dafür  gegebene  Rechtsform,  das  Darlehn,  hätten  erzielt  werden
können.  So  auch  die  Geschäfte  mit  untergeschobenen  Personen,
  von  welchen  S.  494  die  Rede  sein  wird.

III.  Sicher  ist  ein  Bedürfnis  gegeben,  alle  diese  Geschäfte,
welche  nach  einem  eigenartigen  Ziel  durch  künstliche
Benutzung  der  rechtlichen  Formen  hinstreben,  unter
        <pb n="508" />
        494  IlI.  Buch.  C.  Verkehr.

einen  Ausdruck  zu  fassen,  und  dafür  habe  ich  den  Namen
„verdeckte  Geschäfte“  gewählt,  und  zwar  deshalb,  weil  der
häufigste  Grund  dieser  absonderlichen  Benutzung  der  Rechtsformen
  das  Bestreben  ist,  ein  Ziel  zu  verdecken,  das  sofort
ofien  läge,  wenn  man  sich  der  gewöhnlichen  Rechtsform  bediente.
  Nicht  immer  ist  diese  Verdeckung  gerade  der  Zweck;
allein  nur  wegen  der  Verdeckung  kommen  diese  Geschäfte
überhaupt  in  Betracht;  sofern  sie  offen  zu  Tage  treten  und
kein  Hell  an  sich  tragen,  liegt  überhaupt  kein  Grund  vor,
sie  einer  besonderen  ausnahmsweisen  rechtlichen  Behandlung
zu  unterwerfen.

IV.  Verdeckte  Geschäfte  sind  darum  nicht  nichtig  und
nicht  wirkungslos;  nur  dann  tritt  eine  Nichtigkeit  ein,  wenn
sie  gegen  das  Gesetz  verstoßen,  und  das  ist  dann  der  Fall,
wenn  sie  einen  Erfolg  zu  erstreben  suchen,  den  das  Gesetz
verbietet.  Dann  tritt  der  $  134  B.G.B.  ein.  Dieser  verbotene
Erfolg  wird  in  vielen  Fällen  ein  wirtschaftlicher  sein;  und
solchen  habe  ich  seinerzeit  als  das  Prototyp  hervorgehoben  und
zur  Klarlegung  an  das  Licht  gerückt.  Natürlich  kann  auch  ein
personenrechtlicher  Erfolg  gemeint  sein,  wenn  man  etwa  z.B.
eine  Ankindung  (Annahme  an  Kindes  Statt)  in  den  Ländern,
wo  eine  freiere  Behandlung  des  Instituts  möglich  ist,  benützen
wollte,  um  einer  Vormundschaftspflicht  oder  einer  Militärpflicht
  zu  entgehen,  während  die  Ankindung,  nachdem  dieses
Ziel  erreicht  ist,  rückgängig  gemacht  werden  sollte.

Ob  eine  solche  Kombination  gegen  das  Gesetz  verstößt,
d.h.  ob  der  Erfolg  ein  dem  Gesetz  widerstrebender  ist,  mub
im  einzelnen  Falle  beantwortet  werden.!)  Eine  Gesetzwidrigkeit
  würde  z.  B.  dann  vorliegen,  wenn  das  Gesetz  Verfügungen
zu  Gunsten  gewisser  Personen  verbietet,  und  wenn  man  das
Verbot  auf  die  Weise  umginge,  daß  man  die  Verfügung
zu  Gunsten  einer  andern  Person  machte  und  diese  andere
Person  verpflichtete,  das  Empfangene  derjenigen  Person
zuzuwenden,  der  gegenüber  die  Verfügung  nicht  gemacht
werden  konnte.  Das  ist  der  Fall  der  unterschobenen

1)  So  liegt  z,  B.  eine  Gesetzwidrigkeit  nicht  vor,  wenn  der  Vorkaufberechtigte
  sich  des  Vorkaufs  bedient,  um  die  Sache  für  den  Verkäufer
zurückzugewinnen,  O.L.G.  Königsberg,  17.  Juni  1903,  Mugdan,  VII,  S.  37,
        <pb n="509" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Verdecktes  Geschäft.  $  220.  495

Person,  der  persona  interposita.  Der  Fall  kommt  besonders
häufig  vor,  wenn  Verfügungen  an  juristische  Personen,
Kirchen  usw.  einer  Beschränkung  unterworfen  sind,  und
wenn  man  diese  Beschränkung  dadurch  umgehen  will,  daß
man  die  Verfügung  zu  Gunsten  einer  leiblichen  Person  macht,
diese  aber  verpflichtet,  der  juristischen  Persönlichkeit  das
Entsprechende  zukommen  zu  lassen.  Selbst  dann  würde  eine
Gesetzwidrigkeit  vorliegen,  wenn  man  diese  Persönlichkeit
gar  nicht  eigentlich  hierzu  verpflichtete,  wenn  man  nur  darauf
baute,  daß  sie  von  sich  aus  der  Absicht  des  Zuwendenden  entspräche
  und  das  Empfangene  an  die  juristische  Person  gelangen
  ließe.  Durch  eine  solche  Tätigkeit  würde  der  gesetzliche
  Zweck,  daß  Zuwendungen  an  Kirchen  usw.  beschränkt
sein  sollen,  auf  einem  Umwege  vereitelt  und  damit  das
Gesetz  zur  Ohnmacht  verdammt.  Das  kann  sich  die  Rechtsordnung
  nicht  gefallen  lassen:  wenn  sie  daher  einen  bestimmten
  rechtlichen  Erfolg  verbietet,  so  verbietet  sie  damit
von  selber  auch  alle  Wege,  um  diesen  Rechtserfolg  zu  erreichen.

Man  muß  hier  davon  ausgehen,  daß  die  Rechtsordnung
nicht  etwa  bloß  das  unmittelbare  Geschäft,  das  diesen  Rechtserfolg
  ohne  weiteres  erzielen  würde,  verbietet,  sondern  daß  sie
den  Rechtserfolg  selbst  verbietet,  somit  alle  Geschäfte,  die  ihn
auf  irgend  eine  Weise  zu  erreichen  suchen.  Die  Frage  ist
daher  immer  die,  ob  das  gesetzliche  Verbot  in  diesem  weiteren
Sinne  zu  verstehen  ist.)

Die  Schwierigkeit  der  Frage  liegt  immer  nur  darin,  dab
die  Gesetzgebung  das  Verbot  nicht  immer  in  diesem  allgemeinen
Sinn  ausspricht,  sondern  nur  mit  Rücksicht  auf  ein  einzelnes
Geschäft,  welches  den  Erfolg  regelrecht  herbeiführt,  während
die  Bestimmung  so  gemeint  ist,  daß  der  ganze  Erfolg
samt  allen  dahin  führenden  Geschäften  als  gesetzwidrig
  bezeichnet  werden  soll.  Wie  dieses  aufzufassen  ist,

1)  Die  Wahl  des  Kaufs  auf  Wiederkauf  statt  des  Faustpfandes  kann
nicht  als  verboten  betrachtet  werden;  allerdings  wird  dadurch  die  Publizitätsvorschrift,
  wonach  das  Pfand  an  beweglichen  Sachen  stets  ein  Besitzpfand
sein  soll,  umgangen;  allein  diese  Vorschrift  ist  keine  Vorschrift  mit  allgemein
  wirtschaftlicher  Bestrebung,  sondern  eine  Vorschrift,  welche  nur
das  Pfand  als  Pfand  betrifft,  nicht  das  Eigentum,  mag  es  auch  Pfandfunktionen
  ausüben.
        <pb n="510" />
        496  11J.  Buch.  C.  Verkehr.

und  welcher  Erfolg  hiermit  als  gesetzwidrig  bezeichnet  werden
soll,  das  herauszufinden,  ist  Sache  juristischer  Kunst.

ß)  Entwicklung  nach  außen.
aa)  Allgemeines.
&amp;amp;  221.

l.  Die  Rechtshandlung  muß  eine  Handlung  sein  im  Verkehrsleben,
  sie  muß  daher  aus  dem  individuellen  Kreise  heraussehen.
  Eine  Erklärung  in  den  eigenen  vier  Wänden,  wenn
monologisch  oder  vor  Personen  der  traulichsten  Umgebung
erfolgt,  hat  nicht  den  Charakter  der  Rechtshandlung.  Das
ist  bei  Rechtshandlungen,  die  nicht  einer  bestimmten  Person
gegenüber  erfolgen  müssen,  z.  B.  bei  der  Erbschaftsannahme,
von  Bedeutung.  ')

Daraus  ergibt  sich  auch  der  Grundsatz,  daß  Geschäfte
in  sich  selber,  d.  h.  Geschäfte,  welche  jemand  mit  seiner
eigenen  Person  abschließt,  nicht  den  Charakter  der  Rechtshandlung
  an  sich  tragen  oder  es  mindestens  nur  dann  tun,
wenn  sie  in  irgend  einer  Weise  nach  außen  hervortreten.  Der
Fall  kann  eintreten,

1.  wenn  jemand  mehrere  Persönlichkeiten  in  sich  vereinigt
  und  namentlich  als  Träger  mehrerer  Vermögenskreise
tätig  ist.)  Hier  wird  gewöhnlich  die  Äußerung  dadurch  aus
der  Innensphäre  heraustreten,  daß  eine  mehrfache  Verwaltung
vorhanden  ist  und  von  der  einen  Verwaltung  in  die  andere
hinein  gewirkt  wird,  z.  B.  wenn  der  Kaufmann  für  seine
Privathaushaltung  im  eigenen  Laden  kauft,  oder  wenn  eine
Universität,  welche  zu  gleicher  Zeit  Trägerin  einer  fiduciarischen
  Stiftung  ist,  mit  der  Stiftung  Geschäfte  abschließt.
Eine  gesetzliche  Regelung  hat  dieser  Fall  nicht  gefunden.
Nur  bei  der  einen  Kombination,  wenn  der  Kommissionär  als
Selbstkontrahent  auftritt,  ist  die  Bestimmung  gegeben,  dad
ein  solches  Selbstkontrahieren  als  geschehen  angenommen
wird,  sobald  die  Erklärung  darüber  an  den  Auftraggeber
abgesandt  („zur  Absendung  abgegeben“)  ist,  8  405  H.G.B.

!)  Dies  hat  man,  auf  meine  Ausführungen  hin  (Jahrb,  f.  Dogm.
XVI  S.  125),  im  gemeinen  Recht  allmählich  angenommen.
®)  Hierüber  oben  8.  265.
        <pb n="511" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Entwicklung  nach  außen.  8221.  497

Von  diesem  Falle  soll  hier  nicht  weiter  gehandelt  werden.

2.  Ein  zweiter  Fall  liegt  dann  vor,  wenn  jemand  als
Stellvertreter  eines  andern  handelt  und  als  solcher  entweder
ein  Geschäft  mit  sich  selbst  als  Eigenperson  abschließt  oder
mit  sich  selbst  als  dem  Vertreter  einer  andern  Person,  so
z.  B.,  wenn  jemand  mehrere  Vormundschaften  führt  und  von
der  einen  Vormundschaft  in  die  andere  hinein  wirken  möchte.
Hier  fehlt  es  regelmäßig  an  der  gehörigen  Äußerung  der
Willenserklärung,  und  darum  nimmt  das  B.G.B.  in  dem  berühmten
  $181  an,  daß  eine  derartige  Rechtshandlung  nichtig  ist.
Sie  ist  nicht  deshalb  nichtig,  weil  es  an  der  Vertretungsmacht
fehlt,  denn  bei  solcher  Betrachtungsweise  kämen  andere  Folgen
zu  Tage:  sie  ist  nichtig,  weil  es  an  der  Erklärung  fehlt.  Die
Erklärung  an  das  eigene  Iclı  entbehrt  des  objektiven  Charakters.
Ein  solches  Rechtsgeschäft  ist  daher  nichtig:  es  ist  nichtig,
weil  sonst  das  ganze  Verkehrsleben  der  piastischen  Kraft  und
Sicherheit  entbehrte.  Man  denke  sich,  daß  die  halbe  Stadt
einen  Vertrauensmann  A  zu  ihrem  Bevollmächtigten  ernannte
und  dieser  alle  Verkehrsgeschäfte  der  Stadt  „in  sich“  abschlösse!
  Es  ist  nichtig,  solange  die  Gleichvertretung  bleibt;
die  Aufstellung  eines  Substituten,  um  mit  ihm  das  Geschäft
abzuschließen,  hebt  das  Hindernis:  das  Geschäft  mit  dem
Substituten  ist  nicht  nichtig,  wenigstens  nicht  mehr  aus  diesem
Grund.  Vorausgesetzt  ist,  daß  der  Substitut  gültig  ernannt,
daß  also  der  Vertreter  zur  Ernennung  des  Substituten  befugt
ist.  Ist  er  es  nicht,  dann  ist  das  Geschäft  zwar  nicht  nichtig
aus  &amp;amp;  181,  aber  es  ist  das  Geschäft  mit  einem  vollmachtlosen
Vertreter  und  nach  diesen  Regeln  zu  behandeln.?)

II.  Die  Nichtigkeit  gilt  hier  bei  allen  ankunftsbedürftigen
Geschäften,  wo  immer  das  Geschäft  eine  Zweiheit  von  Personen
verlangt;  sie  gilt  insbesondere  auch  bei  den  Parallelerklärungen,
namentlich  bei  den  Vereinsgründungen,  wo  die  Erklärungen
von  einem  Gründer  an  den  anderen  gemacht  werden.?)  Sie
gilt  aber  insbesondere  bei  Verträgen;  daher  auch  bei  dem

1)  Über  diesen  Fall  hat  die  Praxis  Zweifel,  die  doch  eigentlich  unbegründet
  sind;  vgl.  O.1L.G.  Colmar,  10.  Juli  1901,  Juristen-Z.  VIII,  S.  204.
Vgl.  L.G.  Bischweiler  23.  August  1901,  7.  f.  Els.-Lothr.  XXVIU,  S.  516.

2)  So  bezüglich  der  Gründung  einer  Kommanditgesellschaft,  Kammergericht
  Berlin,  18.  November  1901,  Entsch.  freiw.  Gerichtsb.  III,  S.  20.

Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  32
        <pb n="512" />
        498  III.  Buch.  CO.  Verkehr.

Vertrag  zwischen  dem  Schuldner  und  Schuldübernehmer
im  Sinn  des  &amp;amp;  415,')  daher  auch,  wenn  ein  Geschäft  unter
mehreren  Mündeln  stattfindet:  sie  müssen  durch  verschiedene
Vormünder  oder  Pileger  vertreten  sein,  namentlich,  wenn  eine
Auseinandersetzung  unter  ihnen,  nicht’etwa  bloß  eine  Auseinandersetzung
  mit  einem  Dritten  erfolgen  soll.?)

Kann  die  Erklärung,  statt  an  den  Gegenteil,  an  eine  Behörde
  erfolgen  und  geschieht  dies,  dann  trifft  das  Prinzip
nicht  zu.  Die  Erklärung  an  die  Behörde  ist  eine  Erklärung
an  die  Allgemeinheit,  nicht  eine  Erklärung  an  den  von  dem
Erklärenden  vertretenen  Gegner.?)

8  222.

I.  Aus  dem  angeführten  Grunde  würde  folgen,  daß  das
Prinzip  keine  Ausnahmen  zuließe  und  vor  allem,  daß  nicht
willkürliche  Ausnahmen  gemacht  werden  könnten.  Das  B.G.B.
aber  hat  Ausnahmen  gestattet,  in  der  Erwartung,  daß  hier  die
geschilderten  Mißverhältnisse  nicht  in  unleidiger  Weise  zu
Tage  träten.  Ausnahmen  sind:

1.  wenn  der  Vollmachtgeber  sich  mit  einer  derartigen
Verwendung  der  Vollmacht  einverstanden  erklärt  hat,  was
ausdrücklich  oder  stillschweigend  geschehen  kann;®)

2.  wenn  es  sich  um  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit
handelt  ($  181).

II.  Davon  ist  die  erste  Ausnahme  wenig  begründet,  denn
es  sind  Rücksichten  des  öffentlichen  Rechts,  welche  dem  Prinzip
zugrunde  liegen;  dagegen  läßt  sich  die  zweite  Ausnahme  erklären,
  denn  hier  ist  die  Art  der  Handlung  schon  durch  die

D  R.G.  7.  Juni  1901,  Entsch.  51,  S.  422  (wobei  aber  zu  erwägen  ist,
ob  das  Geschäft  nicht  nach  $  414  aufrechterhalten  werden  kann).

2)  Vgl.  Kammergericht  22.  April  1901,  Mugdan  UI,  S.  107.

3)  Vgl.  über  einen  solchen  Fall  Kammergericht  18.  April  1900,
Seuffert  56,  No.  44.  Wäre  es  daher  bei  einer  Mehrheit  von  Vormundschaften
  möglich,  die  Erklärung  an  das  Vormundschaftsgericht  zu  geben,
so  würde  die  8.  497  erwähnte  Schwierigkeit  wegfallen.

4)  So  wenn  gerade  für  Geschäfte  zwischen  mehreren  Mündeln  ein  Vertreter
  bestellt  wird,  O.L.G.  Colmar,  12.  Sept.  1902,  Mugdan  VI,  8.  39,
Kammergericht  13.  Oktober  1902,  Mugdan  VI,  S.58.  Auch  in  anderen
Fällen  kann  aus  der  Vollmacht  eine  solche  Gestattung  entnommen  werden;

vgl.  O.L.G.  Kiel,  1.  April  1902,  Mugdan  V,  S.  46;  vgl.  auch  noch  O.L.G.
München,  3.  Sept.  1902,  Juristen-Z.  VII,  S.  407.
        <pb n="513" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Ankunftsbed.  Willenserkl.  8  223.  499

Art  der  Verpflichtung  vorausgebildet,  sodaß  die  Scheinhaftigkeit
weniger  zu  fürchten  ist,  andererseits  drängt  die  Verbindlichkeit
nach  Erfüllung,  und  man  muß  diese  möglichst  befördern.  Die
Ausnahme  gilt  für  sämtliche  Geschäfte  der  Erfüllung,  soweit
diese  überhaupt  eine  Stellvertretung  gestattet,  insbesondere
für  die  Auflassung,')  für  das  constitutum  possessorium  u.  a.;?)
sie  gilt  auch  bezüglich  des  gesetzlichen  Vertreters.”)  Der  Vertreter
  kann  in  diesen  Fällen  auch  eine  Quittung  ausstellen,
und  diese  ist  voll  beweiskräftig,  denn  wo  erfüllt  werden
kann,  muß  auch  richtig  quittiert  werden  können.‘)

III.  Allerdings  müssen  auch  die  Erfüllungshandliungen
irgendwie  an  die  Außenwelt  treten,  insbesondere  dadurch,  daß
der  Kaufmann  das  Geschäft  in  seine  Bücher  einträgt,  daß  der
Vormund  das  Geld  in  die  Mündelkasse  legt,  den  Gegenvormund
zuzieht  usw.;  denn  wenn  schon  die  Gesetzgebung  hier  eine
Ausnahme  gemacht  hat,  so  muß  sie  dafür  sorgen,  daß  das
normale  Bild  eines  Rechtsgeschäftes,  wenn  nicht  erreicht,  doch
möglichst  angestrebt  wird.?)

Bß)  Ankunftsbedürftige  Willenserklärungen.
8  223.

I.  Die  Ordnung  des  Rechts  kann  so  gestaltet  sein,  daß  es
unerheblich  ist,  in  welcher  Weise  eine  Willenserklärung  nach
außen  dringt;  so  bei  der  Erbannahme,  so  bei  der  Bestätigung
einer  nichtigen  Ehe.  Oder  die  Erklärung  muß  in  bestimmter
Weise  nach  außen  gelangen,  entweder  an  die  Allgemeinheit
oder  an  eine  gewisse  Person  (ankunftsbedürftige  Erklärung).
Während  die  ersteren  Formen  im  besonderen  Teil  zu  behandeln

 

1)  Kammergericht  4.  März  1901,  Mugdan  II,  S.  493.

®)  Reichsgericht  4.  Juli  1902,  Entsch.  52,  S.  130.  Fälle  sind  angeführt
  in  meinen  12  Studien  zum  B.G.B.  S,  338f.;  vgl.  namentlich  88  588,
1048,  1878  B.G.B.

®)  So  insbesondere  auch  bei  der  elterlichen  Gewalt,  Kammergericht
8.  Juli  1901,  Mugdan  III,  S.  105,  106.  Die  Auseinandersetzung  (8$  749,
2042)  ist  Erfüllung  einer  Gemeinschaftspflicht  (wenn  auch  nicht  einer
schuldrechtlichen,  II,  S.3  und  12).

*)  Unrichtig  Kammergericht  16.  Dezember  1901,  Entsch.  f.  freiw.
Gerichtsb.  III,  S.  44.

5)  Vgl,  R.G.  4.  Juli  1902,  Entsch.  52,  S.  130,  3.  Januar  1903,  Wochenschrift,
  Beilage  1903,  $.  31.

32*
        <pb n="514" />
        500  III.  Buch.  C.  Verkehr.

sind,  ist  die  letztere  so  vielseitig  und  verbreitet,  daß  sie  eine
allgemeine  Darstellung  erheischt.

II.  Ankunftsbedürftige  Willenserklärungen  müssen  einer
Person  gegenüber  geäußert  oder  wenigstens  in  verkehrsmäßiger
\Weise  in  das  Gewahrsam  dieser  Person  (Adressaten)  gelangt
sein,  so  daß  die  Kenntnisnahme  ermöglicht  ist.  Daher  muß
die  Äußerung  erfolgen:

1.  in  verkehrsüblicher  Weise,  folglich  in  der  Sprache,
welche  der  Adressat  versteht  oder  verkehrsüblich  verstehen
muß)  (z.B.  einem  Chinesen  kann  in  Berlin  in  chinesischer
und  deutscher  Sprache  gekündigt  werden).

2.  Ankunftsbedürftige  Willenserklärungen  müssen  bei  der
Bestimmungsperson  ankommen.  Sind  sie  schriftlich,  so  genügt  es,
wenn  sie  in  einer  die  Kenntnisnahme  unter  üblichen  Umständen
ermöglichenden  Weise  in  der  Behausung  (dem  Geschäftsraum)
abgegeben  werden  (8  130).  Sind  sie  mündlich,  so  müssen  sie  an
ihn  selbst  gelangen:  eine  mündliche  Erklärung  an  einen  Hausgenossen
  würde  nicht  genügen,  und  auch  die  Weitergabe  von
dem  Hausgenossen  an  die  Bestimmungsperson  kann  bei  der  Unsicherheit
  aller  mündlichen  Mitteilungen  und  der  Möglichkeit
der  Entstellung  nicht  als  ausreichend  betrachtet  werden.

3.  Sie  muß  an  eine  geschäftsfähige,  mindestens  an  eine
insoweit  geschäftsfähige  Person  gerichtet  sein,  8  131.

4.  Sie  muß  an  die  richtige  Person  gerichtet  sein.  Die
Person,  an  die  sie  gerichtet  sein  muß,  heißt  Passivpartei.

Die  Passivpartei  wird  durch  das  werdende  oder  gewordene
Recht  oder  Rechtsverhältnis  bezeichnet  (S.  559).  Hier  gilt
folgendes:

a)  Unter  Umständen  wird  die  Person,  an  welche  die  Erklärung
  gerichtet  sein  soll,  im  Gesetz  besonders  angegeben;  So
soll  namentlich  eine  Einwilligung  an  den  erklärt  werden,  zu
dessen  Gunsten  sie  geschieht,  88  1071,  1178,  1245,  1255,  1276;
das  Ermessen  eines  Dritten  soll  an  die  besonders  bestimmte
Person  gelangen,  8$  318,  2151,  2154,  2193.

b)  Unter  Umständen  hat  der  Erklärende  zwischen  zwei
Personen  die  Wahl,  so  88  1064  (Eigentümer  oder  Besteller),  1255
(Eigentümer  oder  Verpfänder);  vgl.  auch  noch  $  318,  1748  B.G.B.

1)  Vgl.  O.L.G.  Breslau,  22.  Juni  1903,  Recht  VII,  S.  359.  Zum
Ganzen  vgl.  Titze,  Jahrb.  f.  Dogm.  47  S.  379.
        <pb n="515" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Ankunftsbed.  Willenserkl.  8  223.  501

c)  Oder  die  Erklärung  muß  zugleich  an  zwei  Personen
geschehen,  85  1077,  1283.

d)  Oder  sie  erfolgt  an  eine  Behörde;  so  in  den  Fällen
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  85  59,  72,  77,  928,  1109,
1139,  1188,  1196,  1560  u.  a.;  so  in  den  Fällen  der  88  376f.,
so  in  gewissen  Fällen  der  Anfechtung,  88  1342,  1597,  2081,
2281;  so  in  Nachlaßsachen  an  das  Nachlaßgericht,  88  1945,
1955,  2004,  2198,  2202,  2226,  auch  1491,  1492,  so  an  das  Vormundschaftsgericht
  in  Sachen  der  elterlichen  Gewalt  und  Vormundschaft,
  88  1662,  1679,  1786  £.;  so  an  eine  landeseesetzlich  zu
bestimmende  Behörde  in  Sachen  des  Namenrechts,  88  1577,  1706;
so  in  Sachen  der  Staatsverwaltung,  88  80f.,  795,  17231.

e)  Mitunter  kann  die  Erklärung  an  die  Behörde  oder  an  eine
Partei  geschehen,  88  875,  876,  880,  1168,  1180,  1183,  1726,  1748,

f)  Mitunter  erfolgt  die  Erklärung  an  die  Öffentlichkeit,
88  171,  176,  132,  2061.

g)  Mitunter  wird  ein  Erklärungsmittel  geschaffen,  dessen
Vorweisung  stets  von  neuem  die  Wirkung  der  Erklärung  hat,
85  172,  (175,  176),  409.  Vgl.  oben  S.  440.

III.  Jede  ankunftsbedürftige  Willenserklärung  (a—e)  kann
auch  durcli  den  Zustellungsbeamten  auf  dem  Wege  zivilprozessualischer
  Zustellung  erfolgen.  Eine  solche  ist  wirksam,
soweit  sie  in  civilprozessualisch  richtiger  Weise  erfolgte,  also
insbesondere  auch,  wenn  sie  an  einen  Hausgenossen  oder  nötigenfalls
  durch  Abgabe  an  eine  Behörde  und  entsprechende  Ankündigung
  an  der  Tür  geschah.

Von  der  größten  Bedeutung  aber  ist,  daß  sämtliche
ankunftsbedürftige  Willensäußerungen  unter  besonderen  Umständen
  auch  auf  dem  Wege  der  öffentlichen  Bekanntmachung
in  der  Art  erfolgen  können,  daß  die  Form  gewählt  wird,  welche
die  Civilprozeßordnung  für  öffentliche  Zustellung  von  Ladungen
verlangt,  also  Anheftung  an  die  Gerichtstafel,  Bekanntmachung
in  Zeitungen  und  Abwarten  eines  Monats  von  der  letzten
Zeitungsbekanntmachung  an,  $  132  B.G.B.,  $  204  Z.P.O.  Diese
Art  der  Willensäußerung  ist  gegeben:

l.  wenn  man  zwar  den  Gegner  kennt.  aber  nicht  seinen
Aufenthaltsort.  In  diesem  Falle  wird  die  Bekanntmachung
verfügt  durch  das  Amtsgericht  des  letzten  Wohnsitzes  bezw.
des  letzten  Aufenthaltsortes  der  Bestimmungsperson,  denn
        <pb n="516" />
        502  III.  Buch.  C.  Verkehr.

es  ist  entsprechend,  daß  man  ihr  auf  solche  Weise  entgegengeht.
  Anders  im  zweiten  Fall,

2.  wenn  die  Bestimmungsperson  selber  unbekannt  ist;  man
ist  z.  B.  zu  einem  Geschäft  gezwungen  worden  von  einer  Person,
die  einem  gänzlich  fremd  ist,  und  will  das  Geschäft  anfechten.
In  diesem  Fall  kann  Wohnsitz  oder  Aufenthaltsort  der
Bestimmungsperson  nicht  entscheidend  sein;  es  bleibt  nichts
anderes  übrig,  als  den  Wohnsitz  bezw.  Aufenthaltsort  des  Erklärenden
  selber  als  bestimmend  anzunehmen  und  das  hiernach
maßgebende  Amtsgericht  als  das  für  die  Bekanntmachung  zuständige
  zu  bezeichnen.  So  B.G.B.  in  8  132.

An  und  für  sich  ist  der  Gedanke  gut,  allein  die  Sache
kann  zu  außerordentlichen  Umständlichkeiten  führen.  Es  kann
Fälle  geben,  wo  drei,  vier  Erklärungen  auf  einander  folgen,
sodaß  hier  der  ganze  schwerwiegende  Apparat  mehrmals  in
Bewegung  gesetzt  und  jeweils  ein  Monat  abgewartet  werden
muß.  Man  denke  sich  den  Fall,  daß  der  Gläubiger  sein  Wahlrecht
  nicht  ausübt,  der  Schuldner  ihn  in  Annahmeverzug  setzt,
ihm  eine  Frist  bestimmt,  um  das  Wahlrecht  auszuüben  und  schließlich
  nach  Ablauf  der  Frist  das  Wahlrecht  selbst  ausübt.  Das
würde  zwei  oder  drei  Erklärungen  hintereinander  verlangen
und  die  Erledigung  der  ganzen  Sache  auf  mindestens  ein
Vierteljahr  hinausschieben.  Ob  hier  nicht  in  anderer  Weise
abgeholfen  werden  kann,  muß  später  (IL,  S.  52)  erörtert  werden.

IV.  Die  ankunftsbedürftige  Rechtshandlung  wirkt  als  Ergebnis
  des  rechtsgeschäftlichen  Willens.  Daraus  geht  hervor:
sie  wirkt  auch  dann,  wenn  der  \Vollende  vor  Ankunft  der
Willenserklärung  stirbt  oder  geschäftsunfähig  wird,  ebenso
wie  der  abgeschossene  Pfeil  seinen  Lauf  nimmt,  auch  wenn
der  Täter  vorher  dem  Schicksal  unterliegt  ($  130).”)  Dies
gilt  auch,  wenn  sich  zwei  Erklärungen  zu  einem  Vertrag  zusammenschließen.
  Daß  es  sich  bei  der  Einigung  anders  verhält,
  wird  unten  (8.  550)  dargelegt  werden.

V.  Die  ankunftsbedürftige  Willenserklärung  wirkt  als  Ergebnis,
  sofern  sie  nicht  durch  eine  entgegengesetzte  \Villenserklärung
  neutralisiert  wird;  denn  treffen  zwei  widersprechende
Willenserklärungen  zusammen,  so  heben  sie  einander  auf,
weil  dann  in  der  Tat  keine  Erklärung  vorliegt.  Dasselbe  gilt

!)  So  auch  bei  Erklärungen  an  eine  Behörde.
        <pb n="517" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Bestimmtheit  und  Vollständigkeit.  503

auch  dann,  wenn  eine  Erklärung  angelangt  und,  bevor  sie
angelangt  ist,  eine  andere  Erklärung  ankommt,  welche  sie
im  voraus  vernichtet;  z.B.  ich  schicke  jemandem  eine  Kündigung,
bereue  es,  nachdem  der  Brief  abgegangen  ist,  und  telegraphiere,
daß  der  Kündigungsbrief  nicht  gelten  solle:  kommt  das  Teleeramm
  gleichzeitig  oder  vorher  an,  so  ist  keine  Kündigung
erfolgt,  denn  in  beiden  Fällen  hat  die  Kündigungserklärung
ihre  vernichtende  Gegenwirkung  erfahren.  Das  gilt  aber  nur
dann,  wenn  die  Gegenerklärung  wirklich  gleichzeitig  oder
früher  ankommt;  hier  kann  der  Zufall  spielen.  Wie  überhaupt
in  der  Welt  der  Taten,  so  ist  man  auch  hier  des  Schicksals
Knecht  (8130).  Dies  gilt  auch  bei  Erklärungen  an  Behörden.

VI.  Eine  ankunftsbedürftige  Willenserklärung  wird  im
Interesse  des  Absenders  zurückdatiert,  wenn  die  Ankunft  durch
Umstände  in  der  Bestimmungsperson  verzögert  worden  ist
(Nachsendung  der  Post).  Hierüber  II,  S.  27.

b)  Bestimmtheit  und  Vollständigkeit.
8  224.

I.  Die  Rechtshandlung  verlangt  eine  Willenserklärung  mit
verkehrsmäßiger  Bestimmtheit.  Ist  der  geäußerte  Wille  zu
unbestimmt,  so  kommt  es  darauf  an,  ob  das  Rechtsgeschäft
in  sich  die  Mittel  enthält,  um  die  Unbestimmtheit  zu  lösen.
Enthält  es  sie  nicht,  dann  ist  es  nichtig.  Enthält  es  sie
zwar,  versagen  aber  die  Mittel  aus  Gründen  des  eimzelnen
Falles,  dann  ist  das  Rechtsgeschäft  unwirksam;  so  z.  B.  dann,
wenn  die  näheren  Bestimmungen  dem  freien  Ermessen  eines
Dritten  anheim  gestellt  sind,  dieser  aber  von  seinem  Ermessen
keinen  Gebrauch  machen  kann  oder  will,  $  319  BGB.

II.  Rein  subjektive  Unbestimmtheit  ist  unerheblich,  sofern
nur  das  Geschäft  im  Kreise  vernünftiger  Lebensberechnung  liegt
(vgl.  II,  S.  91).

8  225.

Die  Rechtshandlung  verlangt  einen  vollständig  geäußerten
Willen.  Ist  der  Wille  unvollständig  geäußert,  dann  ist  das
Rechtsgeschäft  nicht  zustande  gekommen  und  zwar  in  keinem
Teil.  Das  gilt  insbesondere  dann,  wenn  die  Parteien  bei  dem
Vertrag  sich  vorbehalten,  über  einen  Punkt  weitere  Vereinbarung
  zu  treffen.  Das  Vertragsverhältnis  tritt  nur  ein,  wenn
        <pb n="518" />
        504  III.  Buch.  CO.  Verkehr.

auch  dieser  Punkt  beglichen  ist.  Auf  diese  Weise  kann  an
einem  einzelnen  Punkte  der  ganze  Vertrag  scheitern,  $  155.
Dies  auch  mit  Recht,  denn  niemand  soll  vergewaltigt  werden,
niemand  soll  in  einen  Zustand  hineingeraten,  den  er  nicht
will,  und  sei  es  auch  nur  wegen  einer  Kleinigkeit.  Daher
ist:  auch  ein  Testament  in  keinem  Teil  gültig,  wenn  es  sich
als  unvollständig  erweist;  allerdings,  wenn  der  Erblasser
sagt,  dab  er  noch  Verfügungen  beisetzen  will,  so  macht  das
Fehlen  dieser  Verfügungen  noch  keine  Unvollständigkeit,  denn
es  ist  möglich,  daß  der  Erblasser  nur  eventuell  eine  Ergänzung
geplant,  sie  aber  aufgegeben  hat;  dann  aber  ist  das  Testament
ohne  den  Zusatz  ebenso  gültig,  wie  wenn  die  Vertragsparteien
einen  Zusatz  vorgehabt  und  ihn  beiderseits  aufgegeben  hätten,
&amp;amp;  2086.)

3.  Willenserklärung  als  Absichtshandeln.
a)  Allgemeines.
8  226.

I.  Willenserklärung  ist  nicht  eine  Offenbarung,  sondern
eine  Geltendmachung  des  Willens  in  der  Außenwelt.  Nicht
das  gilt,  was  man  innerlich  erstrebt,  sondern  das  gilt,  was
man  erklären  will.

Andererseits  ist  die  rechtsgeschäftliche  Willenserklärung
eine  Absichtserklärung,  d.h.  es  kommt  hierbei  nicht  bloß
der  Körperbewegungswille  oder  Äußerungswille  in  Betracht,
sondern  der  Erfolgswille  insofern,  als  die  Erklärung  oder
vielmehr  die  Mitteilung  eines  Erklärungsinhalts  gewollt
ist.  Daneben  steht  der  Ausführungswille,  nämlich  der  Wille,
diejenigen  Tätigkeiten  zu  vollziehen,  welche  den  Ausdruck  des
Erklärungswillens  bezwecken.

II.  Wie  bei  allen  Absichtshandlungen,  kann  eine  Abirrung
nach  zweierlei  Richtungen  vorkommen:  °)

1.  eine  Abirrung,  indem  die  Ausführung  infolge  irgend
welcher  seelischer  Umstände  in  unrichtiger  Weise,  d.  h.  im
Widerspruch  mit  dem  Ausführungswillen  vor  sich  geht:  Abirrung
  des  Ausführungswillens,  der  aberratio  tetus  vergleichbar;

1)  Dafür  spricht  auch  die  Vermutung.

?)  Vgl.  zum  folgenden  Saleilles,  De£claration  de  volonte  p.  11f.,
Gradenwitz,  Anfechtung  und  Reurecht  beim  Irrtum  (1902).
        <pb n="519" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Abirrung.  $  227.  505

2.  oder  die  Abirrung  besteht  darin,  daß  man  zum  Zweck
der  Äußerung  des  Erklärungsinhalts  Ausführungshandlungen
vornimmt,  die  ihm  nicht  entsprechen,  sei  es  nun  Handlungen
im  engeren  Sinn,  sei  es  Worte  und  Sätze,  durch  die  man  den
Erklärungswillen  kennzeichnen  wollte  (dem  error  ın  corpore
vergleichbar).')

Der  Fall  1  liegt  vor,  wenn  jemand  in  irgend  welcher
Geistesabwesenheit  spricht  oder  schreibt,  ohne  im  Augenblick
Herr  seiner  Gedanken  zu  sein;  desgleichen,  wenn  er  sich
durch  Wink  oder  körperlichen  Hinweis  ausdrücken  will  und  sich
dabei  vergreift  oder  „verdeutet“.  Hierher  gehört  aber  namentlich
  auch  der  Fall,  wenn  man  sich  eines  Mitteilungsfaktors
bedient  und  dieser  in  wnrichtiger  Weise  sich  betätigt.
Solches  ist  dem  Fall  vergleichbar,  wenn  man  im  Strafrecht  ein
Werkzeug  benutzt  und  dieses  in  seinem  Erfolg  abirrt.  So
insbesondere,  wenn  der  Bote  etwas  falsch  ausrichtet,  der
Telegraphist  ein  Telegramm  unrichtig  ausfertigt,?)  oder  wenn
sonst  durch  Mittelspersonen  etwas  in  falscher  Weise  besorgt
wird;  auch  wenn  eine  Sache  an  die  falsche  Person  abgegeben
wird,  sofern  sie  an  diese  Person  in  der  Weise  abgegeben
wird,  als  ob  sie  die  richtige  wäre,  $  120  B.G.B.  Vom  Falle  2
ist  im  folgenden  zu  handeln.

III.  Die  Anfechtung  kann  und  muß  unverzüglich  nach  Abirrungserkenntnis
  erfolgen;  30  Jahre  aber  decken  alles  zu,  8121.

b)  Abirrung.
a)  Hauptgrundsätze.
8  297.

I.  Der  Zwiespalt  zwischen  dem  Ausführungswillen  und
dem  Erklärungsinhalt  kann  handgreiflicher  Art  sein.  Ich
will  etwas  bezüglich  einer  Person  oder  eines  Gegenstandes  A
und  äußere  es  in  bezug  auf  Person  oder  Gegenstand  B.?)  Das

!)  Man  pflegt  von  Irrtum  zu  sprechen;  so  auch  das  B.G.B.  $  119;  dies
ist  selbst  die  Quelle  vieler  Irrtümer  gewesen;  man  sollte  von  Abirrung
sprechen!  Der  Doppelsinn  des  Wortes  Eıror  hat  die  gemeinrechtliche
Theorie  irre  geführt.

-.  ®)  Vgl.  O.L.G.  Braunschweig  7.  April  1908,  Mugdan  VIII.  S.  22.

9)  In  $119  wird  dies  nicht  besonders  hervorgehoben,  wohl  aber  bei
der  Ehe,.$  1333,  wo  sich  besonders  heikle  Fragen  entwickeln.  Hierbei
muß  man  unterscheiden:  entweder  kennt  man  eine  Person  kraft  ihres
        <pb n="520" />
        5006  lIf.  Buch.  C.  Verkehr.

ist  der  error  in  corpore  im  eigentlichen  Sinne.  Aber  die
Sache  kann  sich  viel  feiner  gestalten.  Ich  will  etwas  bezüglich
einer,  gewisse  Eigenschaften  an  sich  tragenden  Person  oder
eines,  gewisse  Eigenschaften  an  sieh  tragenden,  Gegenstandes,
will  gewisse  Verbindungen  und  Beziehungen  und  halte  diesen
Willen  als  durch  den  Ausdruck  gedeckt,  was  nicht  der
Fall  ist;  ich  halte  ihn  insbesondere  darum  als  durch  den
Ausdruck  gedeckt,  weil  ich  den  Ausdruck  auf  die  bestimmte
Sache  oder  Verumständigung  beziehe,  und  weil  ich  der  Sache?)
oder  Verumständigung  gewisse  Eigenschaften  zumesse.  Vorausgesetzt
  ist,  dab  ich  diesen  Willensinhalt  erklären  will,  daß  ich
diese  Eigenschaften  nicht  nur  in  meinem  Innern  verlange,
sondern  als  durch  meinen  Ausdruck  gedeckt  halte.

II.  Eine  solche  Abirrung  kann  insbesondere  vorkommen:

1.  Wenn  man  die  Sprache,  überhaupt  das  Erklärungsmittel,
nicht  richtig  kennt  und  daher  etwas  äußert,  was  der  Willensmitteilungsabsicht
  widerspricht.  Das  kann  namentlich  auch
vorkommen,  wenn  es  sich  um  eine  konventionelle  Sprache
oder  um  eine  Chiffresprache  handelt  und  sich  jemand  dieser
in  unrichtiger  Weise  bedient,  weil  er  ihrer  nicht  vollkommen
Herr  ist,  oder  wenn  er  über  die  Bedeutung  der  Ausführungshandlung
  getäuscht  wird.”)

2.  Ein  zweiter  Fall  liegt  vor  beim  Unterschreiben,  wenn
jemand  Urkunden  unterschreibt,  die  einen  ganz  anderen  als
den  von  ihm  vorausgesetzten  Inhalt  haben.  Er  vollzieht  in
solchem  Falle  den  Ausführungswillen  richtig,  denn  er  will  die
vorliegende  Urkunde  unterzeichnen,  ganz  ebenso,  wie  ein  Täter,
der  den  A  töten  will  und  auf  den  B  losfährt,  weil  er  ihn  für

unmittelbaren  Gesamtwirkens,  oder  man  kennt  sie  nur  kraft  eines  besonderen
  geschichtlichen  Zusammenhangs;  im  ersten  Fall  liegt  noch  kein
Error  in  persona  vor,  wenn  man  sich  in  bezug  auf  ihre  geschichtlichen
Zusammenhänge  irrt,  wohl  aber  im  letzten,  wenn  man  sich  z.  B.  mit  einem
Mann  verheiratet,  von  dem  man  nichts  weiteres  weiß,  als  daß  er  der  Sohn
des  A.  ist.  Vgl.  Sedlmayer  und  die  dort  zit.  in  Jahrb.  f.  Dogm.  46  S.  185£.

2)  Oder  der  Gegenstand;  der  $  119  Abs.  2  spricht  von  Eigenschaften
der  Person  oder  Sache,  indeß  ist  der  Abs.  2  des  $  nur  erklärender  Natur.

2?)  So  der  Fall  des  Patriarchen,  der  den  falschen  Sohn  segnete,  weil
ihm  die  unrichtige  Person  vorgestellt  wurde.  Daß  man  damals  die  Sache
anders  auffaßte,  ist  begreiflich,  weil  man  in  jener  Zeit  das  Segnen  in  mehr
sinnlich-übersinnlicher  Weise,  nicht  als  reine  Willenserklärung  verstand.
        <pb n="521" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Abirrung.  $  2297.  507

den  A  hält;  auch  hier  will  ja  der  Täter  die  Ausführung  so,
wie  er  sie  vornimmt,  aber  er  nimmt  sie  vor  als  Ausführung
eines  davon  verschiedenen  Tötungswillenss  Ein  gewisser
Fatalismus  des  Unterschreibenden,  als  unterschreibe  er,  was
kommt,  ändert  die  Sachlage  nicht;  auch  wenn  jemand  erklärt,
alles  unterschreiben  zu  wollen,  so  unterschreibt  er  nicht  sein
Todesurteil.?)

Noch  viel  häufiger  liegt  3.  eine  Abirrung  darin,  daß  man
aus  irgend  welchen  individuellen  Gründen  die  Tragweite
  seiner  Ausführungshandlung  verkennt,  also
seinen  Worten  eine  andere  Bedeutung  beilegt,  als  ihnen
nach  der  Verkehrsanschauung  zugeschrieben  wird:  die
Verkehrsanschauung  gibt  der  Erklärungihren  Charakter  (S.534f.),
der  individuelle  Wille  sucht  der  Erklärung  ihre  Bedeutung
beizulegen:  widerspricht  sich  beides,  so  liegt  eine  Abirrung
vor.  Solche  kann  sowohl  dann  vorkommen,  wenn  jemand  bei
dem  Bechtsgeschäft  die  Initiative  ergreift,  als  dann,  wenn  er
auf  die  Erklärung  eines  anderen  eine  übereinstimmend  sein
sollende  Annahmeerklärung  folgen  läßt.

So,  wenn  man  eine  Erfindung  kauft  als  die  Lösung  eines
bestimmten  Problems,  oder  als  eine  neue  Lösung  des  Problems,
so  wenn  man  eine  Sache  kauft  als  eine  bestimmt  geeigenschaftete,
  als  eine  im  Verkehr  in  bestimmter  Weise  geltende
oder  kursierende.”)  Daher  kann  es  vorkommen,  daß  die  Anfechtung
  und  die  Wandelung  in  gleicher  Weise  möglich  sind.?)

Ill.  Von  besonderer  Bedeutung  ist  die  Abirrung  im  Versicherungsrecht.
  Das  vom  Versicherer  übernommene  Risiko
wird  durch  die  Angaben  im  Versicherungsvertrag  bezeichnet.
Sind  die  Angaben  unrichtig,  so  liegt  eine  Abirrung  vor,  denn

1)  Vgl.  O.L.G.  Dresden  4.  Febr.  1902,  Mugdan  VI  8.  31;  R.G.
1.  Nov.  1902,  Recht  VII  S.  41.  Dagegen  gilt  die  Unterschrift  für  das
Geschäft  zugleich  für  alle  Geschäftsbedingungen,  und  man  kann  sich  nicht
darauf  berufen,  daß  man  die  eine  oder  andere  nicht  gekannt  hat.  Vgl.
die  Entscheidungen  bei  Warneyer  II  ad  $  119  No.1.

2)  So  ist  es  eine  Abirrung,  wenn  eine  Sache  als  Verkehrssache  gekauft
  wird,  die  als  Geheimmittel  nicht  angepriesen  werden  darf,  R.G.
18.  Nov.  1902,  Wochenschr.  1903  S.  14;  so  wenn  ein  Buch,  das  nicht
verbreitet,  ein  Theaterstück,  das  nicht  aufgeführt  werden  darf.

3)  R.G.  16.  Juni  1903,  Wochenschr.  S.  90;  vgl.  auch  O.L.G.  Karlsruhe
  19.  Januar  1903,  Recht  VII  S.  235.
        <pb n="522" />
        508  III.  Buch.  CO,  Verkehr.

der  Versicherer  übernimmt  das  wirkliche  Risiko  als  ein  mit  der
Beschreibung  des  Versicherungsvertrages  übereinstimmendes.
Eigentlich  sollte  hier  Anfechtung  gegeben  sein,  allein  die
Bedürfnisse  des  Versicherungswesens  haben  zu  anderer  Behandlung
  geführt.’)

8  228.

I.  Hier  ist  nun  aber  folgendes  hervorzuheben  :

1.  Nur  der  Willensinhalt,  der  zum  Ausdruck  bestimmt  ist,
kommt  in  Betracht.  Nicht  in  Betracht  kommen  die  Motive,
die  das  Geheimnis  eines  jeden  sind,  und  auch,  wenn  sie  ausgesprochen
  werden,  nur  dann  einen  Anspruch  auf  Glaubwürdigkeit
  und  bestimmende  Bedeutung  erheben,  wenn  sie  in  irgend
einer  Weise  zum  Bestandteile  des  Vertrages  erhoben  werden.
Was  ich  daher  im  Innern  glaube  und  bei  mir  behalten  will,
ist  Gegenstand  meines  eigenen  Denkens  und  Wollens,  aber
nicht  Gegenstand  meines  Willensausdrucks,  es  ist  darum  für
die  Willensäußerung,  auf  die  es  ankommt,  unerheblich;  denn
man  will  eben  gerade  einen  solchen  Punkt  nicht  äußern,
sondern  bei  sich  behalten,  man  will  ihn  nicht  zum  Bestandteil
des  Geschäfts  erheben.  Wenn  ich  z.  B.  ein  Bild  kaufe  und
in  meinem  Innern  denke,  daß  es  ein  Werk  Rembrandts  sei,
dies  aber  nicht  zum  Ausdruck  bringe,  weil  ich  es  nicht  zum
Ausdruck  bringen  will,  weil  ich  dem  Verkäufer  keine  Gelegenheit
  geben  will,  darum  den  Preis  höher  zu  schrauben,  so  ist
dieser  mein  Glaube  völlig  unerheblich:  ich  kann  das  Geschäft
nicht  anfechten,  wenn  ich  mich  in  meiner  Meinung  täusche.
Und  ebenso  verhält  es  sich  beim  Kauf  von  Antiquitäten  aller
Art,  wenn  ich  mich  über  meinen  Antiquitätenglauben  nicht  erklären
  will.  Dasselbe  gilt  auch  dann,  wenn  ich  mich  aus
irgend  welchen  Gründen  für  einen  Gegenstand  entschieden
habe  und  diesen  Gegenstand  wähle;  der  Grund  meiner
Wahl  ist  für  das  Rechtsgeschäft  völlig  unerheblich,  denn
ich  will  das  Ergebnis  meiner  Entscheidung  äußern,  nicht  ihre
Entstehungsweise  und  nicht  den  Werdegang,  den  die  Idee  in
meinem  Innern  genommen  hat.  Der  Irrtum  im  Motiv  bewirkt  nicht
eine  Abirrung  der  Erklärung;  denn  ich  habe  das  Motiv  nicht  er-3)

  Enzykl.  I,  S.  688.  Vgl.  übrigens  O.L.G.  Stettin,  24.  Nov.  1902,  Recht
VII  S.  41.  Uber  Leibrentenvertrag  Sepp,  Leibrentenvertrag  S.  45.
        <pb n="523" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Abirrung.  8  228.  509

klären  wollen,  mindestens  nicht  als  Bestandteil  meines  rechtsgeschäftlichen
  Willens  erklären  wollen.  So  wenn  ich  auf
Grund  falscher  Berechnung  den  Kaufpreis  eines  Dinges  festsetze:
  ich  will  nicht  meine  Berechnung,  ich  will  eine  bestimmte
Summe  zur  Äußerung  bringen,  die  Berechnung  bleibt  mein  Geheimnis;!)
  und  ebenso,  wenn  ich  auf  Grund  meiner  Berechnung
auf  den  Pflichtteil  verzichte,”)  ebenso,  wenn  ich  auf  Grund
meiner  Erkundigungen  jemanden  für  zahlungsfähig  halte  und  mit
ihm  Verträge  schließe.?)  Ich  glaube  möglicherweise  auf  Grund
meiner  Erkundigungen  ein  gutes  Geschäft  zu  machen,  gerade
dadurch,  daß  ich  die  Erkundung  bei  mir  behalte  und  sie
anderen  verberge;  man  stellt  z.  B.  jemandem,  der  im  Verkehr
keinen  großen  Kredit  genießt,  ungünstige  Angebote,  während
man  ihn  auf  Grund  besonderer  Nachrichten  für  zahlungsfähiger
erachtet,  als  Dritte  meinen.

Ebenso  kann  der  Irrtum  über  die  Rechtsfolgen  des  Geschäfts
  nicht  in  Betracht  kommen,  sofern  die  Geschäftsfolgen
nicht  selbst  zum  Gegenstand  des  Vertrags  gemacht  worden  sind.*)

2.  Nur  der  Willensinhalt  kommt  in  Betracht,  der  als
sicher  bestehend  geäußert  wurde,  nicht  der  vermutungsweise
geäußerte  Willensinhalt,  dieser  auch  dann  nicht,  wenn  man
sich  für  den  Fall,  daß  er  nicht  zutrifft,  Zusicherungen  machen
läßt;  denn  in  diesem  Fall  kontrahiert  man  über  etwas  Problematisches
  mit  einer  bestimmten  Zusage,  was  geschehen  soll,
wenn  die  Sache  nach  anderer  Seite  hin  ausfällt.  Es  ist  daher
etwas  anderes,  ob  ich  eine  Erfindung  kaufe,  die  ich  als  eine
Problemlösung  erprobt  zu  haben  glaube,  oder  ob  ich  eine
Erfindung  kaufe,  ohne  sie  näher  zu  kennen,  mir  aber  ihre
Eigenschaft  als  Problemlösung  zusichern  lasse.?)

II.  Diese  beiden  Gesichtspunkte  sind  von  wesentlicher
Bedeutung,  denn  sie  allein  verhindern  es,  daß  das  Gesamt-1)

  Vgl.  O.L.G.  Hamburg  11.  Oktober  1902,  Mugdan  V1S.30,  O.L.G.
Braunschweig  80.  Okt.  1902,  Warneyer  II  zu  $  119  No.  8,  R.G.  16.  Okt.
1903,  Entsch.  55  S.  868.

2)  O.L.G.  Kolmar  13.  Februar  1903,  Mugdan  VI  S.  329.

®)  Vgl.  den  Fall  des  Amtsgerichts  Straßburg  1.  März  1901,  Z.  f.
Eils.-Lothr.  XXV1  S.  340.

*)  R.G.  9.  Mai  1902,  Entsch.  51  S.  281.

6)  Vgl.  auch  O.L.G.  Hamburg  11.  April  1904  Mugdan,  VIIIS.  421;  bezüglich
  des  Kuxenkaufs  R.G.  10.  Okt.  1903,  Monatsschr.  f.  Hand.K.  XIIIS.  26.
        <pb n="524" />
        510  lli.  Buch.  C.  Verkehr.

gebiet  der  Beweggründe  mit  in  die  Abirrungslehre  hineinspielt
und  man  damit  auf  einen  Stand  zurückgerät,  den  schon  die
hömer  längst  überholt  hatten.?)  Es  ist  daher  irrtümlich:  anzunehmen,
  daß,  wenn  jemand  ein  altes  Bild  verkauft,  das  sich
nachher  als  Rubens  darstellt,  er  das  Geschäft  anfechten  könne,
oder  wer  eine  Geige  verkauft,  das  Geschäft  anfechten  könne,
wenn  die  Geige  sich  nachträglich  als  eine  Cremoneser  Geige
herausstellt,  oder  wenn  eine  verkaufte  Münze  etwa  nachträglich
  als  eine  Seltenheit  oder  ein  Grundstück  als  besonders
wertvoll  erscheint,  weil  es  in  einem  Bebauungsplan  liegt.?)
Alle  diese  Umstände  kommen  nur  dann  in  Betracht,  wenn
derartige  Eigenschaften  zum  Bestandteil  der  Erklärung
geworden  sind,  sodaß  derjenige,  welcher  das  Geschäft  abschloß,
  diese  Eigenschaften  oder  vielmehr  die  Abwesenheit
dieser  Eigenschaften  mit  zum  Gegenstand  des  Geschäftsinhalts
machte,  sodaß  also  das  Geschäft  etwa  so  aufzufassen  ist:  ich
verkaufe  das  Bild  als  einen  Nichtrubens,  das  Grundstück  als
ein  nicht  zum  Baugelände  gehöriges  usw.  Liegt  aber  dies
der  Vertragsberedung  völlig  fern,  dann  kann  der  Vertragschließende
  durchaus  nicht  sagen,  daß  der  Ausdruck  solcher
Negative  in  seiner  Absicht  gelegen  sei  und  er  in  der  Ausführung
  seiner  Absicht  fehlgegangen  sei.  Daß  die  Sache  eine
andere  Wendung  nimmt,  als  er  erwartete,  liegt  nicht  in  einer
Abirrung  zwischen  Absicht  und  Ausführung,  sondern  darin,
daß  jeder  Absichtswille  in  eine  Menge  von  unbeabsichtigten
Einzelheiten  einschlägt;  wenn  diese  unerwartet  eintreten,
so  kann  man  zwar  behaupten,  daß  sie  nicht  in  der  Absicht,  aber
nicht,  daß  sie  gegen  die  Absicht  gewesen  sind.  Wenn  ich
beispielsweise  jemanden  leicht  am  Körper  verletzen  will  und
er  infolgedessen  ein  Auge  verliert,  so  kann  ich  nicht  geltend
machen,  daß  dies  meiner  Absicht  zuwider  war,  wohl  aber,  dab
es  eine  absichtslose  Folge  meiner  Handlung  war.  Und  so  ist
es  hier,  wenn  ich  aus  einer  Rumpelkammer  ein  Bild  verkaufe
‘und  dies  Bild  ein  Dürer  ist;  hier  kann  man  zwar  nicht  sagen,

1)  Vgl.  darüber  meinen  Aufsatz  über  Wille  im  Privatrecht,  Jahrb.
f,  Dogm.  XXVIIL  S.  256f.,  dessen  Ergebnisse  in  neueren  Erörterungen
vergessen  zu  sein  scheinen.

2)  Solche  und  ähnliche  Fälle  bringt  Schloßmann,  Irrtum  über
wesentliche  Eigenschaiten  S.  69.
        <pb n="525" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Wesentlichkeit  der  Iırung.  8230.  511

dab  ich  einen  Dürer  verkaufen  wollte,  aber  auch  nicht,  daß
der  Verkauf  eines  Dürer  gegen  meine  Absicht  war;  denn
dieser  Punkt  lag  vollständig  unter  der  Sphäre  meines  Bewußtseins,
  und  die  Absicht  war  weder  dafür  noch  dagegen.

8  229.

Früher  nahm  man  an,  daß  eine  Abirrung  auch  dann
stattfindet,  wenn  beim  Vertrage  der  eine  das  eine,  der  andere
das  andere  meint.  Dies  ist  völlig  unhaltbar.  Es  kommt
darauf  an,  wie  der  Verkehr  die  Willenserklärung  auffaßt
(S.534f£.);  daher  ist  die  Willenserklärung  beider,  sofern  sie  äußerlich
  zusammenstimmt,  eindeutig,  nicht  zwiespältig:  jeder
muß  sich  der  Verkehrsauffassung  unterwerfen,  unter  dem
Vorbehalt,  daß  er,  wenn  seine  Absicht  eine  andere  war,
sich  der  Anfechtung  bedienen  kann;  dann  aber  ist  eine
Anfechtung  wegen  des  Zwiespalts  zwischen  Ausführungs-  und
Absichtswille  dieser  Partei  gegeben,  nicht  eine  Anfechtung
wegen  des  angeblichen  Zwiespalts  zwischen  der  Erklärung
des  einen  und  des  anderen.')

B)  Wesentlichkeit  der  Irrung.
8  230.

I.  Aber  auch  wenn  man  alle  diese  notwendigen  Beschränkungen
  annimmt,  ist  es  unmöglich,  alle  Abirrungen  der
Erklärung  auf  solche  Weise  zur  Geltung  zu  bringen.  Wollte
man  jede  Zwiespältigkeit  dieser  Art  als  Grund  der  Anfechtung
  betrachten,  so  wäre  ein  Verkehr  überhaupt  nicht
möglich.  Der  Verkehr  will  Taten,  und  bei  jeder  Tat  muß
ein  Zwiespalt  zwischen  dem  Ausführungs-  und  dem  Absichtswillen
  als  möglich,  ja  als  wahrscheinlich  angesehen  werden,
da  wir  kaum  je  vollständig  dasjenige,  was  wir  wollen,  durch
unsere  Ausführungen  zu  decken  vermögen.  Darum  hat  die
Rechtsordnung  im  Civilrecht,  ebenso  wie  im  Strafrecht,  das
Prinzip  der  Äquivalenz  oder  Gleichwertigkeit  festgesetzt,
  wonach,  wenn  die  Ausführung  auch  nicht  vollkommen
den  Willen  deckt,  sie  doch  als  eine  dem  Täter  zukommende

1!)  Vorzüglich  hierüber  Danz,  Jahrb.  f.  Dogm.  46  S.  381f.
        <pb n="526" />
        512  1ll.  Buch.  C.  Verkehr.

Tat  betrachtet  wird,  sofern  sie  sich  nicht  wesentlich  von
seiner  Absicht  unterscheidet.  Unterschiede,  die  der  Verkehr
nicht  als  wesentlich  und  durchschlagend  betrachtet,  werden
als  unerheblich  erklärt,  ebenso  wie  es  im  Strafrecht  als  unerheblich
  erscheint,  wenn  jemand  sein  Opfer  an  einer  anderen
gleich  schlimmen  Stelle  verwundet  hat,  als  er  es  verwunden
wollte.  Daher  das  Prinzip  unseres  Zivilrechts,  daß  ein  Zwiespalt
  zwischen  der  Ausführung  und  dem  WVillensinhalt  nur
dann  in  Betracht  kommt,  wenn  er  wesentlich  ist.  Wesentlich
  ist  der  Unterschied,  wenn  eine  Abirrung  in  handgreiflicher
  Weise  stattfindet,  indem  eine  andere  Sache  bezeichnet
wird  oder  auch  eine  andere  Vertragsperson,  sofern  ein
Interesse  speziell  an  der  gewählten  Persönlichkeit  haftet;
andere  Unterschiede  kommen  nur  dann  in  Betracht,  wenn  sie
nach  den  Anschauungen  des  Verkehrs  so  bedeutsam  sind,  daß
ein  Rechtsgeschäft  mit  dem  einen  Inhalt  einen  anderen  Charakter
annimmt  und  andere  Verkehrsfunktionen  erfüllt,  als  ein  Geschäft
  mit  dem  anderen.)

II.  Diese  Beschränkung  ist  völlig  gerechtfertigt.  Es  ist
begreiflich,  daß  man,  wenn  der  Verkehr  Kategorien  schafft
und  eine  Person  oder  Sache  in  eine  ganz  andere  Kategorie
des  Verkehrs  fällt,  es  als  eine  verkehrsmäßige  Abirrung  empfindet,
sobald  der  Willensinhalt  auf  das  eine  und  die  Ausführung  auf
das  andere  geht.  Im  Gegensatz  dazu  stehen  andere  Abirrungen,
welche  zwar  persönlich  bedeutungsvoll  sein  können,  aber  durchaus
  nicht  für  den  allgemeinen  Verkehr  eine  durchgreifende
Wichtigkeit  gewinnen.  Das  Recht  kann,  wenn  es  so  schneidende
Bestimmungen  trifft,  wie  hier,  wo  es  ohne  Rücksicht  auf  die
Art  des  Rechtsgeschäfts  die  Anfechtung  gestattet,  nur  mit
den  vom  Verkehr  gesetzten  Einteilungen  operieren.  Alles
andere  muß  es  den  besonderen  Hilfsmitteln  überlassen,  welche
die  einzelnen  Geschäfte,  wie  z.  B.  Kauf-  oder  Dienstvertrag,
den  Vertragschließenden  bieten,  wenn  sie  nicht  zum  Ziel  ihrer
Wünsche  gelangen.  Es  ist  ganz  der  nämliche  Unterschied
wie  zwischen  vertretbaren  Sachen  und  Gattungssachen,  wo
die  vertretbaren  Sachen  solche  sind,  die  der  Verkehr  ein  für
allemal  ausgeschieden  hat,  während  andere  Gattungssachen
durch  die  Parteien  herausgebildet  werden.  Wie  die  Rechts-1)

  O.L.G.  Karlsruhe  29.  Januar  1903,  Warneyer  II  zu  $  119  No.  5.
        <pb n="527" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Wesentliche  Irrung.  8  230.  513

ordnung  ihre  Bestimmungen  über  vertretbare  Sachen  nur  aus
der  Allgemeinheit  des  Verkehrs  entnehmen  kann,  so  auch
die  Bestimmungen  über  wesentliche  Eigenschaft  in  der  Abirrungslehre.


Das  Gegenteil  würde  dem  Prinzip  der  Rechtstechnik
widersprechen:  die  persönlichen  Einzelbestrebungen  sind  nach
Maßgabe  der  Einzelgeschäfte  zu  behandeln,  und  nur  die  allgemeinen,
  verkehrsmäßig  anerkannten  Eigenschaften  sind  allgemeinen
  Grundsätzen  unterworfen,  die  für  alle  Geschäfte  gelten.

III.  Die  wesentlichen  Eigenschaften  müssen  also  nach
Grundsätzen  des  Verkehrs  beurteilt  werden,  allerdings  unter
Berücksichtigung  der  Umstände  des  Falles.  Das  ist  insbesondere
wichtig  beim  Dienstvertrag.  \Venn  die  dienstleistende  Person
nicht  die  erwarteten  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  hat,  die
man  bei  ihr  voraussetzt,  so  ist  dieser  Mangel  nur  dann
wesentlich,  wenn  die  Person  infolgedessen  nicht  in  die  Kategorie
derjenigen  Leute  gehört,  welche  als  dem  Dienst  entsprechend
im  Verkehr  zu  gelten  haben;  also,  wenn  man  z.  B.  eine
Sängerin  suchte  und  eine  Schauspielerin  findet,  einen  Tenor
suchte  und  einen  Bariton  erlangt,  wenn  man  statt  einer  Köchin
eine  nur  für  den  Hausdienst  technisch  gebildete  Persönlichkeit
bekommt,  oder  wenn  jemand  z.  B.  eine  Gouvernante  nimmt
und  diese  als  eine  reichlich  bescholtene  Person  sich  darstellt,
einen  Kassierer  und  dieser  ein  Einbrecher  ist.  Dagegen  können
die  besonderen  Voraussetzungen  des  Arbeitsgebers  und  seine
besonderen  Wünsche  und  Hoffnungen  nicht  in  Betracht  kommen.
Es  ist  keine  rechtswesentliche  Irrung,  wenn  die  Köchin  eine
weniger  geschickte  Köchin  ist  oder  die  Gouvernante  zänkisch
oder  der  Kassierer  das  eine  oder  das  andere  Mal  in  die  Kasse
gegriffen  hat.  Nicht  als  ob  das  Recht  diese  Umstände  außer
Betracht  ließe  und  die  Parteien  hilflos  ließe  —  allein  solche
Besonderheiten  können  nur  in  anderer  Weise,  nach  Maßgabe
des  einzelnen  Vertragsverhältnisses,  Einfluß  gewinnen,  insbesondere
  können  sie  das  Recht  der  Kündigung  geben  —
für  die  Irrtumslehre  sind  sie  ohne  Bedeutung.!)

1)  Dies  wird  übersehen  von  Schlossmann  a.  a.  O.  S.80f.  Man
vgl.  die  Entscheidung  O.L.G.  Dresden,  31.  Dezember  1902  (Warneyer  II
ad  $  119  No.  7)  bezüglich  der  Unbescholtenheit  des  Reisenden;  weiteres
hier  ad  No.  10.
Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  33
        <pb n="528" />
        514  Ill.  Buch.  C.,  Verkehr.

y)  Kausalität.
8  231.

I.  Auch  unter  dieser  Voraussetzung  soll  jedoch  eine  Anfechtung
  nur  unter  einer  weiteren  Bedingung  stattfinden,
nämlich  unter  der  Voraussetzung  der  subjektiven  Kausalität,
d.  h.  der  Zwiespalt  muß  so  bedeutsam  sein,  daß  nicht  nur
ein  wesentlicher  Unterschied  besteht,  sondern  auch  im  einzelnen
Falle  der  Erklärende,  wenn  er  den  Zwiespalt  erkannt  hätte,
die  Erklärung  nicht  geäußert  hätte;  denn  niemand  darf
störend  in  den  Verkehr  einbrechen,  wo  er  nach  seiner  subjektiven
  Anschauung  einen  Gleichwert  findet:  nur  wenn  nach
subjektiver  und  objektiver  Seite  der  Gleichwert  gebricht,  ist
eine  Anfechtung  gestattet.

II.  Man  beliauptet  auch  noch,  daß  eine  zweite,  objektive
Kausalität  nötig  se.  Man  dürfe  nämlich  nur  dann  die
subjektive  Kausalität  geltend  machen,  wenn  die  Gründe  die
Billigung  des  Verkehrs  finden  und  sich  bei  vernünftiger
Würdigung  des  Verkehrslebens  aufrecht  erhalten  lassen  (8  119).
Allein  dies  führt  auf  den  Grundsatz  von  der  Wesentlichkeit
des  Irrtums  zurück;  denn  wenn  der  Zwiespalt  nicht  so  geartet
  ist,  daß  er  nach  dem  gutgläubigen  verständigen  Verkehr
beachtenswert  ist,  so  ist  er  überhaupt  nicht  als  ein  wesentlicher
  Zwiespalt  anzuselien.  Ist  er  andererseits  wesentlich,
so  muß  der  Verkehr  ihn  als  vernünftig  ansehen.  Der  Irrtum
über  die  Identität  von  Sache  oder  Person  (soweit  die  Person
von  Bedeutung  ist)  ist  stets  ein  Irrtum,  der  vernunftgemäß  die
Anfechtung  rechtfertigt,  denn  man  kann  niemandem  zumuten,
sich  eine  andere  Sache  aufdrängen  zu  lassen:  wenn  ich  das
Haus  No.  15  kaufen  will  und  das  Haus  No.  14  bekomme,  so
ist  dies  immer  wesentlich:  niemand  kann  mir  entgegenhalten,
daß  das  letztere  ebenso  gut  sei  wie  das  erstere,  denn  es
entspricht  der  vernünftigen  Erwägung  des  Verkehrs,  daß  man
ein  Haus  nicht  als  eine  vertretbare  Sache  behandelt,  sondern
als  eine  Sache,  die  einem  individuell  zu  Herzen  geht,  und  die
ınan  individuell  lieb  gewinnt.  Eine  andere  Behandlungsweise
wäre  eine  Vergewaltigung  des  persönlichen  Geschmackes.  Der
Verkehr  hat  nicht  das  Recht,  der  Person  in  der  Auswahl  der
Dinge  Gesetze  vorzuschreiben.
        <pb n="529" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Zwang.  88  232,  233.  515

4.  Willenserklärung  als  freies  Willenshandeln.
a)  Allgemeines.
&amp;amp;  232.

I.  Der  Beweggrund  des  Handelns  kann  für  die  Rechtsordnung:
nicht  von  Bedeutung  sein,  weil  er  der  Unendlichkeit  der
persönlichen  Beziehungen  des  einzelnen  angehört  und  der
einzelne  weder  gehalten  ist,  noch  auch  Veranlassung  hat,  im
Verkehr  das  Motiv  zum  Ausdruck  zu  bringen.  Je  mehr  der
Verkehr  sich  entwickelt,  desto  mehr  treten  die  inneren  Beziehungen,
  welche  zu  dem  Geschäftswillen  geführt  haben,
zurück,  und  der  Geschäftswille  tritt  al$  Äußerung  der  Persönlichkeit
  rein  und  ungetrübt  hervor.  So  wenigstens  bei  Verkehrsgeschäften.
  Beim  letzten  Willen  verhält  es  sich  anders,
denn  dieser  ist  selbst  ein  Stück  der  menschlichen  Persönlichkeit
  und  soll  nicht  etwa  als  abgeschlossenes  Ganze  gelten,
sondern  mehr  oder  minder  ein  Bild  des  Wollens  und  Bestrebens
  des  Erblassers  darstellen.  Bei  dem  letzten  Willen
kommt  daher  mehr  oder  minder  das  Motiv  in  Betracht,  wie
dies  noch  unten  (S.  534f.)  näher  darzulegen  ist.‘)

II.  Ausnahmsweise  gibt  es  Fälle,  wo  der  Beweggrund  zur
rechtlichen  Bedeutung  kommt;  dann  nämlich,  wenn  die  ethischen
Mächte  der  menschlichen  Gesellschaft  eine  Berücksichtigung
gebieterisch  erheischen,  wenn  nämlich  der  Wille  vergewaltigt
wird  durch  Drohung  und  Arglist.  In  solchen  Fällen  ist  eine
Anfechtung  gegeben  innerhaib  eines  Jahres  von  der  wiedererlangten
  Freiheit  des  Willens  (Aufhören  der  Zwangslage,
Entdeckung  der  Wahrheit),  jedoch  so,  dab  30  Jahre  alles
zudecken,  $  124.  Neben  der  Anfechtung  kann  ein  Aufhebungsanspruch
  nach  $  823,  853  bestehen  und  eine  entsprechende
Einrede  (S.  197).

b)  Zwang.
8  233.
I.  Für  die  Gültigkeit  der  Rechtshandlungen  kann  eine
volle  Freiheit  im  Sinne  der  Unmotiviertheit  nicht  verlangt
werden;  ja,  dies  wäre  undenkbar.  Jedes  menschliche  Handeln

1)  Das  Preuß.  L.R.  I  4,  $  150  spricht  den  gleichen  Satz  auch  von

den  Schenkungen  aus.
83"
        <pb n="530" />
        516  Ill.  Buch.  C.  Verkehr,

und  darum  auch  jede  Willensäußerung  ist  durch  Beweggründe
geleitet.  Fraglich  könnte  es  nur  sein,  ob,  wenn  gewisse  Motive
in  sehr  starkem  Maße  wirken,  die  Willensäußerung  der  Selbständiekeit
  entbehrt.e  Doch  davon  kann  keine  Rede  sein.
Gerade  in  Fällen,  wo  die  Not  sehr  stark  ist,  ist  ein  Hinaustreten
  in  das  Recht,  um  sich  zu  helfen,  am  unentbehrlichsten.
Will  sich  jemand  aus  fremder  Gewalt  oder  aus  irgend  einer
Zwangslage  retten,  so  muß  es  ihm  möglich  sein,  ein  Darlehen
aufzunehmen  oder  sonst  Mittel  zu  suchen,  um  sich  aus  der
Bedrängnis  zu  helfen.  Wollte  man  sagen,  ein  derartiges
Rechtsgeschäft  sei  ungültig,  so  hieße  dies  nichts  anderes,  als
die  Wohltaten  der  Rechtsordnung  demjenigen  verweigern,
der  ihrer  am  notwendigsten  bedarf.  Es  ist  darum  nichts
unrichtiger,  als  Geschäfte  in  der  Not  wegen  der  Heftigkeit
der  einwirkenden  Motive  als  nichtig  oder  anfechtbar  zu  erklären.
  Das  habe  ich  schon  vor  langer  Zeit!)  dargelegt.
Allerdings  ist  es  unstatthaft,  die  Notlage  auszubeuten  zu
übermäßigen  Vorteilen:  in  diesem  Falle  liegt  Wucher  vor,
und  die  Folge  ist  Nichtigkeit  oder  Herabsetzung,  oder  es
wird,  wenn  es  sich  um  Leistungen  für  einen  Notleidenden
handelt,  an  Stelle  der  Vertragsvergütung  eine  Vergütung  nach
Umständen  des  Falles  gesetzt.  Davon  ist  hier  später  (IL,  S.  98f£.)
zu  handeln.  Selbstverständlich  sind  nicht  alle  Geschäfte  in
der  Notlage  Wuchergeschäfte,  und  nicht  jeder,  der  mit  einem
Verunglückten  zusammenkommt,  ist  auch  willens,  ihn  in  schamloser
  Weise  auszubeuten.

II.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  die  Notlage  durch  einen
Menschen  absichtlich  herbeigeführt  worden  ist;  z.  B.  Räuber
haben  jemanden  gefangen  genommen,  und  dieser  bedarf  eines
Lösegeldes,  schließt  darum  ein  Darlehen  zu  mehr  oder  minder
hohen  Zinsen  ab.  Hier  ist  es  nicht  anders,  als  wenn  jemand
durch  Naturereignisse  in  eine  derartige  mißliche  Lage  gekommen
  wäre.  Anders  ist  es  nur  dann,  wenn  jemand  die
Notlage  herbeiführt  oder  unterhält  zu  dem  Zweck,  um  den
in  Not  befindlichen  zu  einem  Rechtsgeschäft  zu  zwingen,  durch
welches  die  Notlage  aufhört,  also  um  ein  Rechtsgeschäft  zu
erpressen.  Das  war  der  Fall  der  römischen  actio  quod  metus

 

 

1)  Jahrb.  f.  Dogm.  XXV  S.  9£.
        <pb n="531" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Zwang.  8  233.  517

causa,  und  das  ist  ein  Fall  der  Anfechtbarkeit  nach  dem  Bürgerlichen
  Gesetzbuch,  8  123.  Vorausgesetzt  ist,  daß  jemand  eine
Notlage  herbeigeführt  hat  oder  sie  unterhält:  es  genügt
nicht,  daß  er  die  bereits  bestehende  Notlage  benutzt.  Es  ist
keine  Erpressung,  wenn  jemand  einem  halb  verschmachteten
Reisenden  nur  dann  aufhilft,  wenn  dieser  ihm  einen  Schuldschein
für  1000  Mk.  ausstellt  oder  wenn  er  ihm  einen  Trunk  Wasser
für  100  Mk.  verkauft.  Das  kann  Wucher  sein,  aber  nicht
Erpressung.  Anders,  wenn  er  den  Verschmachteten  aus  einer
Örtlichkeit,  wo  er  Hilfe  erwarten  kann,  in  eine  menschenleere
  Gegend  bringt,  wo  er  auf  seine  Hilfe  angewiesen  ist,
und  wenn  er  dann  die  Geldsumme  von  ihm  erzwingt.

III.  Der  Grund,  warum  die  Rechtsordnung  hier  entgegenwirkt,
  ist  die  ethische  Verwerflichkeit.  Es  ist  verwerflich,
eine  Notlage  herbeizuführen,  um  sie  als  Motiv  zu  benutzen,
um  einen  anderen  auszubeuten.)  Man  darf  an  die  Notlage
Rechtshandlungen  anknüpfen,  aber  man  darf  die  Notlage
nicht  bewirken,  um  Rechtshandlungen  eines  anderen  notwendig
  zu  machen.  Eine  Notlage  macht  den  Menschen  nicht
unfrei,  sie  bewirkt  nur  eine  starke  Motivierung;  aber  die
Verursachung  einer  Notlage  ist  eine  von  der  Rechtsordnung
verbotene  Motivierung,  denn  sie  bringt  den  einen  Menschen
in  seiner  Rechtstätigkeit  in  die  willkürliche  Gewalt  des
andern,  und  dies  steht  im  Widerspruch  mit  dem  Grundwesen
der  menschlichen  Freiheit.

Daraus  ergibt  sich  von  selber:

1.  nur  unberechtigte  Herbeiführung  einer  Notlage  führt
zur  Anfechtbarkeit,  denn  die  berechtigte  Herbeiführung  kann
keine  unerlaubte  Motivierung  sein:  das,  was  die  Notlage
Mißliches  hat,  wird  hier  durch  die  Rechtsordnung  gebilligt.
Daher  liegt  eine  widerrechtliche  Notlageerregung  nicht  vor,
wenn  ein  Beamter  oder  ein  Gericht  jemandem  kraft  Gesetzes
mit  Zwangsmitteln  beikommt,  um  ihn  zu  einem  Zeugnis  oder
zu  einer  Leistung  zu  zwingen.  Wohl  aber  ist  es  widerrechtlich,
  wenn  ein  Gläubiger  seinen  Schuldner  in  Notlage
bringt,  um  eine  wirklich  vorhandene  Verpflichtung  zu  erfüllen;
denn  auch  wenn  er  einen  Anspruch  auf  Erfüllung  hat,  ist

1)  „Die  Freiheit  des  Willens  wird  gegen  unberechtigte  Einwirkungen
geschützt.“  R.G.  16,  März  1893  Eintsch.  XXXI  S.  161.
        <pb n="532" />
        518  IH.  Buch.  C.  Verkehr,

er  nicht  berechtigt,  sie  unter  Durchbrechung  der  Friedensordnung
  zu  erzwingen.  Das  ist  gegen  die  Gebote  des  Rechtslebens,
  und  die  Gestattung  würde  auch  zu  den  ungeheuerlichsten
  Folgerungen  führen:  wer  so  frech  wäre,  durch  Drohung
zu  wirken,  würde  unter  den  Gläubigern  die  Oberhand  gewinnen.

Der  nämliche  Grundsatz  zeigt  sich  auch  im  Völkerrecht.
Es  ist  unanfechtbar,  wenn  ein  Staat,  der  durch  Krieg  in  die
äußerste  Bedrängnis  geraten  ist,  zu  einem  Frieden  gezwungen
wird,  denn  nach  unseren  heutigen  Begriffen  ist  man  berechtigt,
im  völkerrechtlich  geführten  Kriege  einen  Staat  in  Bedrängnis
zu  bringen,  ihn  zu  Zugeständnissen  oder  gar  zu  einem  Aufgeben
  seiner  selbst  zu  nötigen.  Dagegen  wäre  ein  völkerrechtlicher
  Vertrag,  der  etwa  durch  Gefangennahme  des  Staatsoberhauptes
  diesem  abgezwungen  würde,  unverbindlich  oder
doch  anfechtbar,  denn  eine  Erlangung  von  Vorteilen  durch
Peinigung  oder  Freiheitsentziehung  eines  den  fremden  Staat
vertretenden  Staatsoberhauptes  oder  Gesandten  wäre  eine
völkerrechtliche  Widerrechtlichkeit.

2.  Von  Erpressung  ist  auch  nur  dann  die  Rede,  wenn
der  Drohende  in  verantwortungsfähigem  Zustande  ist,  also
nicht,  wenn  mir  ein  Wahnsinniger  droht.  Schliesse  ich  in
solchem  Falle  ein  Rechtsgeschäft  ab,  dann  ist  dieses  ebenso
wenig  erpreßt,  als  wenn  mich  eine  sachliche  Gewalt  bedrängt
und  zum  Abschluß  eines  Rechtsgeschäfts  genötigt  hätte.

3.  Nur  im  Falle  wirklicher  Drohung  liegt  Erpressung
vor,  nicht  dann,  wenn  die  Drohung  nicht  ernst  gemeint  war
und  ich  die  Scheindrohung  für  eine  wirkliche  hielt.  Dabei
ist  aber  zu  bemerken,  daß  es  nicht  darauf  ankommt,  ob  der
Drohende  wirklich  gewillt  war,  seine  Drohung  auszuführen,
sondern  daranf,  daß  er  diese  Drohung  so  geäußert  hat,  dab
sie  ernstlich  verstanden  werden  sollte.  Anders,  wenn  er  scherzte
und  man  den  Scherz  mibverstanden  hat.

IV.  Die  Drohung  muß  Drohung  mit  einem  erheblichen
Übel  sein.  Das  römische  Recht  verlangt  einen  ganz  außerordentlichen
  Grad  der  drohenden  Gewalt;  mit  Recht,  denn
es  handelte  sich  bei  der  actio  guod  metus  causa  nicht  etwa
um  eine  Reaktion  gegen  den  Drohenden,  sondern  um  einen
Eingriff  in  den  ganzen  Verkehr,  auch  gegen  den  gutgläubigen
Erwerber.  Hier  ist  es  begreiflich,  daß  man  nur  im  äußersten
        <pb n="533" />
        1.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Zwang.  $  233.  519

Falle  eine  so  einschneidende  Maßregel  gewähren  wollte:  in
milderen  Fällen  der  Drohung  war  es  ja  immerhin  möglich,
gegen  den  Drohenden  oder  gegen  den,  der  in  bösem  Glauben
erworben  hatte,  in  irgend  einer  der  Formen  des  Arglistanspruchs
  vorzugehen.  Das  hat  man  im  gemeinen  Recht
nicht  verstanden  und  darum  das  Erfordernis  der  schweren,
einschneidenden  Drohung  mehr  oder  minder  fallen  lassen.
Auch  nach  dem  B.G.B.  können  wir  nicht  soweit  gehen  als
nach  römischem  Recht,  aber  wir  müssen  trotzdem,  ganz  ebenso
wie  bei  dem  strafrechtlichen  Begriff  der  Erpressung,  eine  ungewöhnlich
  schwere  Drohung  annehmen.  Eine  derartige
Drohung  kann  es  immerhin  sein,  wenn  jemand  einem  Hilisbedürftigen
  erklärt,  daß  er  ihn  verlasse,  falls  er  ihn  nicht
im  Testament  einsetze.!)  Ebenso  wäre  natürlich  die  Drohung
mit  einer  Kriminalanzeige  eine  schwere,  und  ebenso  die  Drohung
mit  einem  Prozeß,  sofeın  es  sich  nicht  um  eine  gewöhnliche
Sache,  sondern  etwa  um  eine  Anfechtung  der  Ehelichkeit  oder
einen  ähnlichen  schweren  Eingriff  handelt,  welcher  das  ganze
Dasein  des  Beklagten  zu  untergraben  droht.  Dagegen  wäre
etwa  die  Drohung,  aus  der  Mietwohnung  auszuziehen  oder  zu
kündigen,  oder  die  Drohung,  eine  nicht  bezahlte  Forderung
einzuklagen,  oder  die  Drohung  mit  der  Feindschaft  einer
Person,  mit  der  Verstimmung  der  Eltern  (metus  reverentialis)
nicht  genügend.?)

V.  Die  Folge  der  Erpressung  ist,  daß  das  erpreßte  Geschäft
  angefochten  werden  kann,  in  der  Art,  daß  mit  der  Anfechtung
  alle  Ansprüche  und  damit  alle  Rechtsfolgen  von
Anfang  an  zusammenfallen  und  das  Rechtsgeschäft  sich  als
ein  nichtiges  erweist;  und  zwar  gilt  dies:

1.  ohne  Rücksicht  darauf,  von  wem  die  Drohung  herrührt.
Droht  also  beispielsweise  A,  damit  B  eine  Verlobung  oder  eine
Ehe  mit  einer  Person  C  eingeht,  dann  liegt  Anfechtbarkeit  vor,
und  ebenso,  wenn  etwa  A  droht,  damit  jemand  eine  Verfügung
zu  Gunsten  des  B  mache;  daher  auch  dann,  wenn  die  Drohung

1)  Vgl.  Reichsgericht  27.  Oktober  1902,  Juristenz.  IX,  S.  55.

2?)  Frühere  Gesetze  haben  hier  besondere  Einzelheiten:  eine  niedliche
lehrbuchartige  Kasuistik  bietet  das  Preuß.LR.  14  8  32£.;  der  C.civ.  a.  1114
erwähnt  die  crainte  r&amp;amp;verentielle  usw.
        <pb n="534" />
        520  Ill.  Buch.  ©.  Verkehr.

von  einer  Menschenmenge  ausgeht,  also  in  heftig  bewegten
Zeiten,  wo  jemand,  durch  eine  zusammengerottete  Bande  angegrilien,
  sich  zu  irgend  welchen  Zusagen  an  einen  Dritten
versteht.

2.  Das  Rechtsgeschäft  ist,  soweit  es  durch  die  Drohung
veranlabt  ist,  anfechtbar;  ist  die  Anfechtung  vollzogen,  so  ist
es  von  Anfang  an  nichtig,  und  die  bisher  eingetretenen
Rechtsfolgen  sind  nur  scheinbar  eingetreten.  War  daher  das
Rechtsgeschäft  ein  dingliches,  so  ist  das  dingliche  Recht
nicht  begründet  worden,  das  Eigentum  nicht  übergegangen,
und  die  Sache  kann  insoweit  in  jede  dritte  Hand  verfolgt
werden,  als  überhaupt  eine  Verfolgung  in  dritte  Hand  möglich
ist.  Mithin  ist  zu  unterscheiden:  wird  nur  das  Versprechen,
nicht  auch  die  Erfüllung  des  Versprechens  erpreßt,  so  wird
nur  das  Versprechen  durch  Anfechtung  nichtig;  ist  aber  auch
der  dingliche  Vertrag  (die  dingliche  Einigung)  erpreßt  worden,
dann  wird  durch  Anfechtung  auch  die  Einigung  nichtig  und
das  Eigentum  ist  nicht  übergegangen.

VL  Aus  dem  Gesagten  ergibt  sich  auch  die  Rechtfertigung
dafür,  daß  wir  den  Begriff  der  Erpressung  auf  solche  Weise
einengten.  Bin  ich  durch  einen  Wahnsinnigen  zu  einem  Geschäft
  gezwungen  worden,  so  versteht  sich  allerdings  von
selber,  daß  der  gesetzliche  Vertreter  des  Wahnsinnigen  aus
dem  Geschäft  keine  Rechte  geltend  machen  darf,  ebensowenig:
ein  Dritter,  der  von  der  Entstehung  des  Rechtsgeschäftes
weiß,  oder  der  Zessionar  der  erpreßten  Forderung,  aber  dies
nicht  wegen  der  Anfechtbarkeit,  sondern  deswegen,  weil  eine
derartige  Ausübung  nach  $  823  ein  Unrecht  und  nach  $  826
B.G.B.  eine  sittliche  Entwürdigung  wäre.  Dagegen  ist  kein
Grund  vorhanden,  in  solchem  Falle  in  das  gutgläubige  Verkehrsleben
  hineinzuwirken  und  die  Rechtsfolgen  in  jede  dritte
Hand  hinein  als  ungültig  zu  erklären.  Das  wird  nur  gereclıtfertigt
  durch  eine  wirkliche  ethische  Verwerflichkeit,  denn  um
ihr  zu  entgegnen,  ist  Grund  vorhanden,  die  übliche  Rücksicht
gegen  den  gutgläubigen  Verkehr  beiseite  zu  setzen.

Dasselbe  gilt  dann,  wenn  zwar  eine  Drohung  vorliegt,
aber  eine  Drohung  nur  leichter,  nicht  in  die  tiefsten  Interessen
eingreifender  Art.  Hier  kann  immerhin  eine  Gegenwirkung
erfolgen,  aber  nicht  eine  Gegenwirkung  in  der  eindringlichen
        <pb n="535" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Zwang.  8  233.  521

Art  der  gegen  Dritte  wirkenden  Anfechtung.  Die  Beschränkung
des  römischen  Rechts  war  sehr  berechtigt.

VII.  Noch  eines  ist  zu  bemerken:  die  Drohung  bringt
den  Bedrohten  in  eine  Notlage;  benutzt  sie  nun  der  Drohende
in  einer  solchen  Weise,  daß  er  von  dem  Bedrohten  eine  Leistung
erwirkt,  die  weit  über  den  Wert  der  Gegenleistung  hinausgeht
oder  überhaupt  durch  keine  Gegenleistung  gedeckt  ist,  dann
liegt  nicht  nur  widerrechtliche  Drohung,  sondern  auch  Wucher
vor  ($  138).  Denn  ein  solcher  läge  vor,  wenn  jemand  die  von
einem  andern  oder  durch  die  Natur  erzeugte  Notlage  in  dieser
\Veise  ausbeutete:  das  Geschäft,  das  ein  Dritter  in  dieser  Weise
machte,  wäre  wegen  Wuchers  nichtig,  mithin  natürlich  auch
das  Geschäft,  das  der  Erreger  der  Notlage  selbst  „erwuchert“.
Man  denke  sich  den  Fall,  daß  ich  jemanden  im  Gebirge  an
einer  unwegsamen  Stelle  festbinde  mit  der  Erklärung,  ihn
erst  loszulassen,  wenn  er  mir  1000  Mk.  verspricht.  \Würde
ich  den  auf  solche  Weise  von  einem  Dritten  festgehaltenen
nur  gegen  ein  Versprechen  von  1000  Mk.  lösen,  so  wäre  dies
Wucher,  und  das  Versprechen  wäre  nichtig.  Dies  gilt  natürlich
auch,  wenn  ich  ihn  selbst  angebunden  und  in  die  Notlage
gebracht  habe.  Ich  würde  sonst  besser  behandelt,  wenn  ich
die  Notlage  herbeiführe  und  dann  wucherisch  benutze,  als
wenn  ich  die  bereits  vorhandene  Notlage  bloß  wucherisch
ausbeutete.  Daraus  ergibt  sich  von  selbst:  wenn  der  Drohende
zu  gleicher  Zeit  die  durch  ihn  geschaffene  Notlage  wucherisch
ausbeutet,  so  ist  das  Geschäft  nichtig;  ein  solches  bedarf  daher
keiner  Anfechtung,  ja  es  kann  gar  nicht  angefochten  werden,
denn  ein  Nichtiges  kann  nur  in  seiner  Nichtigkeit  festgestellt,
es  kann  nicht  erst  in  ein  Nichtiges  verwandelt  werden.

Aber  selbstverständlich:  nicht  in  jeder  Benutzung  der
durch  den  Benutzenden  selber  geschaffenen  Notlage  liegt  ein
Wucher.  Man  denke  sich  den  Fall,  daß  man  jemanden  zu
einem  Geschäft  zwingt,  das  an  sich  gar  nicht  besonders  nachteilig
  ist,  gegen  das  er  sich  aber  aus  irgend  welchen  Gründen
sträubt;  oder  man  erwirkt  von  ihm  durch  Drohung  ein  Geschäft,
  das  ihm  zwar  nachteilig  ist,  aber  nicht  in  solcher
Weise,  daß  sein  Nachteil  ein  ganz  unverhältnismäßiger  ist:
in  diesem  Falle  ist  das  Geschäft  anfechtbar,  aber  es  ist  nicht
nichtig.
        <pb n="536" />
        522  IlI.  Buch.  C.  Verkehr.

c)  Arglistige  Täuschung.
S  234.

I.  Auch  arglistige  Täuschung  ist  ein  Fall,  wo  der  Irrtum
im  Motiv  zur  Bedeutung  kommt.  Er  kommt  zur  Bedeutung,
wenn  der  andere  Teil  diesen  Irrtum  erregt  hat,  um  unter
dem  Einflusse  dieses  Motivs  einen  Entschluß  hervorzurufen.
Auch  dies  ist  ein  unethischer  Eingriff  in  die  Entschließungsfreiheit:
  der  Wille  wird  durch  den  erregten  Irrtum  gebunden
und  dem  Irrtumserreger  dienstbar  gemacht.  Der  Vorgang  ist
der:  der  Täuschende  bricht  in  die  Freiheit  des  Mitmenschen  ein
unter  Verletzung  des  sittlichen  Gebots  von  Wahrheit  und
Treue.  Der  Irrtum  kann  erregt  werden  durch  Vorbringen
falscher  Tatsachen  oder  durch  verkehrswidriges  Verschweigen.
Das  Vorbringen  braucht  nicht  eine  Vorspiegelung  zu  sein:
es  genügt  eine  einfache  trügerische  Erklärung  über  Dinge,
über  welche  man  im  Verkehr  eine  Äußerung  des  Gegners  erwartet
  und  erwarten  kann.  Ebenso  braucht  das  Verschweigen
kein  Unterdrücken  zu  sein:  es  ist  nicht  notwendig,  daß  der
Verschweigende  einen  Umstand  verdeckt  oder  durch  trügerische
Mittel  unerkenntlich  macht,  sondern  es  genügt,  daß  er  etwas
nicht  sagt,  was  man  in  den  gegebenen  Umständen  im  Verkehr
erwartet.  In  beiden  Punkten  unterscheidet  sich  die  arglistige
Täuschung  des  Zivilrechtes  vom  strafrechtlichen  Betrug.‘)
Dazu  kommt  noch  das  weitere:  eine  arglistige  Täuschung
ist  auch  dann  gegeben,  wenn  kein  Vermögensnachteil  des
Getäuschten  eintritt,  denn  er  hat  das  Recht,  daß  sein  Wille
nicht  vergewaltigt  wird,  dies  auch  dann,  wenn  hierdurch
etwas  für  ihn  finanziell  nicht  Ungünstiges,  sondern  Günstiges
erreicht  werden  sollte;”)  während  es  begründet  sein  kann,
hier  von  Bestrafung  abzusehen.

1)  Vgl.  hierüber  meine  Schrift:  Treue  und  Glauben  im  Verkehr  (1893).
Über  Verschweigungen  vergl.  auch  Oberst.L.G.,  19.  Juni  1903,  Recht  VL,
S.  359  und  O.L.G.  Dresden,  24.  November  1902,  bei  Warneyer  II  ad
8  123  No.  5.  Man  verschweigt  nur,  was  der  andere  Teil  zu  erfahren
verkehrsmäßig  erwarten  kann;  daher  regelmäßig  nicht  die  Vermögenslage,
welche  man  im  Verkehr  dem  Vertragsgenossen  nicht  offen  zu  legen  pfiegt,
O.L.G.  Hamburg,  27.  November  1908,  Mugdan  VIII  S.  421.

2)  RG.  4.  Februar  1903,  J.  Woch.  1908,  S.  40.
        <pb n="537" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Täuschung.  8  234,  5923

Il.  Arglist  kann  in  dem  ganzen  Verlauf  des  Geschäftes
vorliegen.  Sie  kann  insbesondere  auch  vorliegen,  wenn  an
das  eine  Geschäft  sich  ein  zweites  zu  einem  einheitlichen
Ganzen  anschließt  und  bei  dem  zweiten  arglistig  verfahren
wird.  Eine  solche  Arglist  im  zweiten  Teil  der  Entwicklung
genügt,  um  das  ganze  Geschäft  anzufechten,  so  beispielsweise,
wenn  jemandem  ein  Stiftungsstipendium  zugewendet  worden
ist,  die  Kommission  sich  geirrt  hat  und  er  das  Stipendium
in  dem  Bewußtsein  annimmt,  dab  er  auf  Grund  falscher  Annahmen
  auserkoren  worden  ist.  In  einem  solchen  Fall  kann
die  Stiftung  ihre  Zuwendung  wegen  Arglist  anfechten.  Zwar
war  die  Zuwendung  bereits  vollendet,  als  die  Erklärung  dem
Stiftling  zukam,  allein  doch  nur  mit  einer  auflösenden  Bedingung,
  und  diese  hat  der  Stiftling  durch  seine  Annahme
beseitigt.  Er  hat  dadurch,  daß  er  nicht  ablehnte,  sondern
arglistige  annahm,  die  auflösende  Bedingung  gehindert,  das
Fortbestehen  bewirkt  und  dieses  Fortbestehen  ist  daher  etwas
durch  eine  Arglist  Hervorgerufenes  (oben  8.  416£.).

III.  Nach  fast  allen  Kulturrechten  ist  die  Anfechtung
wegen  Arglist  insofern  persönlich,  als  nur  die  Arglist  dessen
in  Betracht  kommt,  mit  dem  man  das  Geschäft  abgeschlossen
hat,  oder  dessen,  auf  den  das  Geschäft  unmittelbar  wirkt;
allerdings  mit  der  Erweiterung,  daß,  wenn  dieser  zwar  nicht
Arglist  geübt  hat,  sie  aber  im  maßgebenden  Zeitpunkte
kannte  oder  kennen  mußte  (d.  h.  aus  Fahrlässigkeit  nicht
kannte),  auch  hier  der  Anfechtung  Raum  gegeben  ist.  So
auch  $  123  B.G.B.!)  Die  Arglist  eines  Dritten,  die  der  geschäftliche
  Erwerber  nicht  kannte,  kommt  dahernicht  in  Betracht,
und  insofern  ist  man  gegen  Arglist  viel  weniger  geschützt
als  gegen  Gewalt.  Das  läßt  sich  damit  rechtfertigen,  daß
die  Arglist  ein  viel  weniger  roher  Eingriff  in  das  Recht
der  Persönlichkeit  ist,  und  daß  darum  eine  so  schwere  Belästigung
  des  Verkehrs,  wie  sie  in  der  unbedingten  „objektiven“
Anfechtbarkeit  liegt,  hier  nicht  als  geboten  erscheint.

IV.  Ist  allerdings  die  Anfechtung  erfolgt,  dann  wirkt  sie
insofern  auch  gegen  Dritte,  als  das  abgeschlossene  Geschäft

!)  Wird  der  Vertrag  mit  mehreren  abgeschlossen,  dann  genügt  es,
wenn  die  Täuschung  von  einem  der  Vertragsgegner  ausging,  R.G.  4.  Febr.
1903  J.  Wochenschr.  1903,  Beil.  S.  40.
        <pb n="538" />
        524  III.  Buch.  C.  Verkehr.

nichtig  ist,  nichtig  natürlich  auch  gegenüber  den  Rechtsnachfoigern,
  sofern  sie  nicht  durch  den  guten  Glauben  des
Erwerbers  gedeckt  werden;  so,  wenn  ich  aus  Arglist  veranlaßt
  wurde,  eine  Forderung  oder  ein  Patent  zu  übertragen,
und  ich  es  dem  Arglistigen  gegenüber  anfechte;  die  Übertragung
  wird  als  nichtig  erklärt,  und  darum  hat  der  etwaige
Rechtsnachfolger  des  Arglistigen  weder  Forderung  noch  Patent
erworben.

In  dieser  relativen  Weise  wirkt  also  die  Arglist  gegen
Dritte.  So  ist  es  auch  im  französischen  Rechte,  während
im  gemeinem  Rechte  die  Wirkung  der  Arglist  in  dem  Maße
persönlich  war,  daß  nur  derjenige,  der  an  der  Arglist
teilnahm,  mit  einer  ach  doli  verfolgt  werden  konnte.  Mit
anderen  Worten:  bei  uns  ist  die  Anfechtung  wegen  arglistiger
Täuschung  persönlich  in  bezug  auf  ihren  Ursprung,  dinglich
in  bezug  auf  ihren  Erfolg,  während  sie  nach  römischem  Rechte
sowohl  in  bezug  auf  den  Ursprung  als  auch  in  bezug  auf  die
Wirkung  bloß  persönlich  wirkte.

iIl.  Form  der  Rechtshandlungen.
A.  Gesetzliche  Form.
1.  Allgemeines.
8  235.

I.  Willensäußerungen  können  durch  die  Rechtsordnung
einer  bestimmten  Form  unterworfen  werden,  sie  können  auch
formlos  sein;  formlos,  d.h.  so,  daß  die  Form  unerheblich  ist,  denn
ohne  jede  Form  ist  natürlich  eine  Äußerung  nicht  möglich.
Die  Formen  können  entweder  1.  Symbole  oder  feierliche  Zutaten
  sein,  sie  können  2.  darin  bestehen,  daß  eine  bestimmte
Wortfassung  gebraucht  wird,  welche  Wortfassung  in  früheren
Zeiten  oft  einen  rituellen  Charakter  hatte,  indem  man  deu
Worten  eine  bestimmte,  geheimnisvolle  Kraft  beimaß;  sie
können  endlich  3.  darin  bestehen,  daß  die  Willensäußerung
in  der  einen  oder  anderen  Weise  schriftlich  festgelegt  wird.  Die
erstere  Art  von  Formbetätigung  hat  im  Verkehrsleben  lange
Zeit  eine  große  Rolle  gespielt,  sie  war  der  Ausfluß  der  Volksphantasie,
  die  sich  im  Rechte  betätigte,  und  gab  dem  Rechts-
        <pb n="539" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Form.  8  235.  5925

leben  vielfach  Farbe,  Fülle  und  Wärme.  Sie  ist  mehr  und
mehr  verschwunden,  und  das  Recht  ist  immer  mehr  abstrakt
und  formlos  geworden;  die  Formen  des  heutigen  Rechts
beruhen  auf  rationellen  Erwägungen.  Dies  gilt  auch  von
der  Wortfassung:  regelmäßig  ist  heutzutage  die  Wortfassung
unerheblich:  der  Gedankeninhalt  kann  durch  die  verschiedensten
  Wortformen  gedeckt  werden.  Doch  gibt  es  auch  jetzt
einige  Rechtsinstitute,  welche  an  gewisse  Worte  gebunden
sind,  aber  dies  nicht  in  dem  Sinne,  daß  man  den  Worten
eine  besondere  Zauberkraft  beimäße,  wohl  aber  verlangt  man
das  Wort,  um  das  Institut  ein  für  allemal  zweifellos  zu
kennzeichnen  und  über  das  Sein  oder  Nichtsein  der  Rechtsfoleen
  keine  Frage  aufkommen  zu  lassen.  So  ist  es,  wenn
beispielsweise  bei  uns  der  Wechsel  die  Bezeichnung  als
„Wechsel“  oder  das  Orderpapier  die  Klausel  „An  Order“
haben  muß.  Von  diesem  Fall  kann,  als  anderen  Rechtsgebieten
angehörend,  hier  abgesehen  werden.  Im  streng  bürgerlichen
Recht  haben  wir  dieses  nicht,  wir  haben  es  nicht  einmal  bei
der  Eheschließung.

Noch  mehr  ist  die  dritte  Form,  die  Forn  der  schriftlichen
  Wortäußerung,  rationell  geworden;  es  sind  Gründe
der  Zweckmäßigkeit,  welche  eine  bestimmte  Art  der  Wortfestlegung
  erheischen.  Hierüber  gilt  folgendes:

II.  Der  Zweck  der  Schriftform  ist  vor  allem,  das  Zustandekommen
  des  Geschäftes  zu  sichern,  also  zuverlässigerweise
festzustellen,  ob  ein  Geschäft  vollendet  worden  ist  oder  nicht;
denn  zwischen  der  Vorbesprechung  und  dem  endgültigen  Geschäft
  pflegen  oft  manche  Mittelstufen  zu  liegen,  sodaß  die  Frage,
ob  die  Vollendung  bereits  erreicht  ist  oder  nicht,  zweifelhaft
sein  kann.  Indes  hat  man  diesen  Punkt  vielfach  übertrieben;
diese  Erwägung  spielt  heutzutage  keine  große  Rolle  mehr.
Ein  anderer  Grund  der  Form  liegt  darin:  es  soll  die  Unabhängigkeit
  des  Einzelwesens  gesichert  und  diesem  zu  gleicher
Zeit  ein  gewisser  Schutz  dafür  gegeben  werden,  daß  das
Rechtsgeschäft  in  einer  bestimmten  Reife  des  Willens,  nicht
unbedacht  und  voreilig,  zustande  kommt.  Das  ist  der  Zweck
der  meisten  Formen.  Insbesondere  muß  hierbei  in  Betracht
gezogen  werden,  daß  die  schriftliche  Form  zur  Überlegung
zwingt,  denn  sie  verlangt  eine  Formulierung,  und  diese  drängt
        <pb n="540" />
        526  III.  Buch.  C.  Verkehr.

zu  eimer  genauen  Erwägung  der  einzelnen  Punkte  Noch
mehr  eilt  dies  dann,  wenn  das  Rechtsgeschäft  notariell  oder
gerichtlich  beurkundet  werden  soll,  denn  der  Weg  zum  Notar
und  Richter  wirkt  auf  die  Parteien  regelmäßig  ernüchternd  ;
und  wenn  hier  der  Beamte  seine  Aufgabe  versteht,  so  wird
er  auf  solche  Weise  einwirken  können,  daß  Unüberlegtheiten
und  momentane  Launenhaftigkeiten  schwinden,  und  daß  auch
die  etwaige  unberechtigte  Macht,  die  der  eine  über  das  Gemüt
des  anderen  hat,  überwunden  wird.

Ill.  Ein  dritter  Zweck  der  Form  des  Rechtsgeschäftes
ist  die  Wirksamkeit  im  Verkehr;  denn  der  Verkehr  verlangt
nicht  nur,  daß  das  Geschäft  abgeschlossen  wird,  sondern  dab
es  auch  den  Dritten  gegenüber  zum  Nachweis  gelangt.  In
sehr  vielen  Fällen  läßt  man  sich  nur  dann  auf  ein  Geschäft
ein,  wenn  vorherige  rechtliche  Zustände  einen  sichern  Beweis
  gefunden  haben.  Man  denke  an  den  Beweis  der  Vollmacht,
  an  den  Beweis  der  Forderungsübertragung  u.  a.  Dieser
Gedanke  wird  nun  besonders  ausgeprägt  in  den  Fällen,  wo
die  Form  dem  Geschäfte  eine  leichtere  Zirkulation  ermöglicht,
wie  z.  B.  bei  Inhaber-  und  Orderpapieren.

2.  Die  Formen  des  gegenwärtigen  Rechts.

8  236.

I.  Ist  eine  Form  vorgeschrieben,  so  muß  sie  das  ganze
Geschäft  decken;  es  ist  nicht  statthaft,  wesentliche  Teile  des
Geschäfts  einer  außerhalb  der  Form  stehenden  Erklärung  zu
überlassen:  die  Parteien  haben  es  nicht  in  der  Macht,  etwas
in  das  formelle  Geschäft  einzubeziehen,  was  draußen  steht.‘)

Die  Formen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  aber  sind:
1.  die  Schriftform  (Urkunde),  2.  die  öffentlich  beglaubigte
Erklärung,  3.  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung
(oder  sonstige  öffentliche  Beurkundung).

il.  Diese  Formen  kommen  in  Betracht,  entweder  a)  indem
  sie  eine  Bedingung  für  die  Gültigkeit  des  Geschäfts
sind  (was  die  Regel  bildet),  oder  b)  weil  das  Geschäft  ohne
sie  zwar  gültig  ist,  aber  doch  gewisser  Vorteile  entbehrt;
oder  c)  sofern  die  Rechtsordnung  aus  polizeilichen  Gründen
eine  Schriftform  erheischt,  oder  endlich  d)  sofern  ein  jeder

1)  Vgl.  Entscheidungen  bei  Warneyer,  B.G.B.  zu  $  766.
        <pb n="541" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Form.  8  286.  527

Teil  mit  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  des  Verkehrs  die  Schriftform
  verlangen  kann.

II.  1.  Die  Schriftform  besteht  darin,  daß  die  Willenserklärung
  inSprachform  festgelegt  und  dann  von  dem  Erklärenden
unterzeichnet  wird.  Die  Unterzeichnung  ist  eine  Unterzeichnung
durch  eigenhändigen  Namen  (ausnahmsweise  durch  beglaubigtes
Handzeichen).  Der  Name  muß  durch  den  Erklärenden  geschrieben
  werden  oder  durch  einen  Stellvertreter;  der  übrige
Teil  der  Urkunde  kann  von  irgend  jemand  geschrieben  oder
auch  in  irgend  einer  anderen  Weise,  z.  B.  mechanisch,  hergestellt
  sein:  durch  die  Unterzeichnung  macht  man  den  Inhalt
sich  zu  eigen.

Als  Unterzeichnung  gilt  eine  Unterzeichnung  im  Sinne
des  Lebens,  es  genügt  die  Unterschrift  des  Geschlechtsnamens,
es  genügt  die  Unterschrift  mit  einem  allgemein  anerkannten
Decknamen.  Die  Unterschrift  muß  sich  als  Unterzeichnung
kundgeben,  die  örtliche  Stellung  ist  nicht  wesentlich.‘)

Die  Unterzeichnung  muß,  wenn  es  sich  um  eine  ankunftsbedürftige
  Erklärung  handelt,  dem  Gegner  gegenüber  erfolgen.
Eine  Unterschrift,  die  nicht  dem  Gegner  vorgelegt  ist,  ist
Unterschrift,  aber  nicht  Unterzeichnung.  ”)

Nur  ausnahmsweise  wird  der  Unterzeichnung  gleich  gestellt
  eine  Unterfertigung  in  technischer  \eise,  d.  h.  dadurchı,
daß  von  einer  gegebenen  eigenhändigen  Schrift  ein  Abklatsch
genommen  wird.  Das  ist  gestattet  in  solchen  Fällen,  wo
Erklärungen  so  massenhaft  abgegeben  werden,  daß  das  Verlangen
  einer  eigenhändigen  Unterzeichnung  eines  jeden  Exemplars
  belästigend  und  zwecklos  wäre;  so  bei  Inhaberschuldverschreibungen
  und  bei  Aktien,  $  793  B.G.B.,  $  181  H.G.B.?)

 

)  Es  genügt,  wenn  der  Stellvertreter  den  Namen  des  Vertretenen
schreibt,  auch  dies  ist  ein  (zwar  nicht  empfehlenswertes,  aber  ein  durch
die  Rechtsmacht)  gedecktes  Handeln;  R.G.  21.  Dez.  1901,  Entsch.  50
S.51.  So  auch  O.L.G.  Breslau  25.  April  1901,  Mugdan  II  S.  889,  Hamm
21.  Juni  1901  ib.  IILS.  350,  Kammergericht  10,  Okt.  1901  ib.  ILL  S.  351,
Königsberg  8.  Nov.  1901  ib.  IV  S.  209;  a.  A.  Marienwerder  11.  Dez.  1900
ib.  IL  S.  51.  —  Über  schwere  richterliche  Irrtümer  bezüglich  des  eigenhändigen
  Testaments  ist  im  Erbrecht  zu  handeln.

2)  Es  ist  daher  gestattet,  sie  durch  Gegenvermerk  zurückzunehmen,
O.L.G.  Dresden  7.  April  1908  Mugdan  VII  S.  3.

®)  Etwas  Besonderes  gilt  von  deu  Karten  und  Marken  des  &amp;amp;  807.
        <pb n="542" />
        528  III.  Buch.  ©.  Verkehr.

2.  Die  zeitliche  Reihenfolge,  in  der  die  einzelnen  Teile
geschrieben  sind,  kommt  nicht  in  Betracht;  die  Unterzeichnung
  kann  auch  vorher  geschrieben  sein.  Die  entgegengesetzte
Ansicht  ist  verkehrsmäßig  unmöglich  und  würde  der  Urkunde
jede  Sicherheit  nehmen.)

3.  Die  Unterzeichnung  muß  eine  Unterzeichnung  der
Geschäftswillensäußerung  sein,  es  genügt  nicht,  wenn  man
Urkunden  unterzeichnet,  welche  den  geschichtlichen  Gang  des
Geschäfts  darlegen.  Daher  genügt  bei  Verträgen  nicht  die
Unterzeichnung  der  Korrespondenz  oder  die  Unterzeichnung
des  Telegramms.  Die  Verträge  entstehen  allerdings,  wie
S.  546f.  darzustellen  ist,  durch  Antrag  und  Annahme,  es  kann
daher  der  Antrag  schriftlich  gemacht  und  unterzeichnet  sein
und  ebenso  die  Annahme:  beides  zusammen  bildet  einen  Vertrag,
  aber  keinen  schriftlichen  Vertrag,  denn  der  schriftliche
Vertrag  muß  nicht  nur  das  werdende  Geschäft,  sondern  das
gewordene  Geschäft,  das  Ergebnis  von  Antrag  und  Annahme,
unterzeichnet  däarbieten,  $  126  B.G.B.  Anders  ist  es  nur  bei
der  vertragsmäßigen  (durch  Rechtsgeschäft,  nicht  durch  das
Gesetz  bestimmten)  Schriftlichkeit:  bei  dieser  soll  „im  Zweifel“
die  schriftliche  Fassung  der  Vertragsbestandteile  genügen,  8127.

4.  Schriftlichkeit  wird  teils  im  Bürgerlichen  Gesetzbuch,
teils  in  anderen  Gesetzen  verlangt,  und  zwar  bald  Schriftlichkeit
  des  Vertrags,  $  566  (581)  B.G.B,  bald  bloße
Schriftlichkeitder  Verpflichtungserklärung,  $8  761,  766,  780,781,
der  Übertragungserklärung,  88  792,  1154,  ferner  Schriftlichkeit
des  Testaments  $  2231  (2267),  der  Kollektiverklärung  $$  32,
33,  der  Vereinssatzung  88  57,  59,  des  Stiftungsgeschäfts  $  81,
der  Anzeige  $  416,  des  Verzeichnisses,  $$  1035  (1528),  2121,
2215;  so  im  H.G.B.  z.  B.  die  Aktienzeichnung  $  189,  die  Vollmacht
  des  8  252,  so  $  22  Auswanderungs-Ges.  u.  a.

Gewöhnlich  ist  die  schriftliche  Form  die  Bedingung  des
Rechtsbestandes;  jedoch  nicht  immer;  mitunter  ist  die  Schriftform
  nur  polizeilich  vorgeschrieben,  so  der  schriftliche  Lehrvertrag
  der  Gew.O.,  8$  126b,  150  Ziff.  4a  Gew.O.;  mitunter
hat  der  nichtschriftliche  Vertrag  ebenfalls  Folgen,  aber  nicht

1)  Daher  ist  es  auch  möglich,  daß  ein  Teil,  z.  B.  der  Name  des
Gläubigers,  nachträglich  eingefügt  wird,  auch  von  einem  andern,  der  mit
Vollmacht  handelt,  R.G.  18.  Febr.  1904  Recht  VIII  8.  252.
        <pb n="543" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Öffentl.  Beglaub.  $  236.  529

so  weitgehende,  wie  der  schriftliche,  so  der  erwähnte  Lehrvertrag,
  $  127d  Gew.O.,  8  79  H.G.B.  Vgl.  auch  SS  111,  174,
410  B.G.B.,  Auswand.G.  88  22,  43.

IV.  1.  Die  öffentlich  beglaubigte  Erklärung  ist  eine
schriftliche  Urkunde,  mit  der  Besonderheit,  daß  die  Unterschrift
  öffentlich  als  richtig  bestätigt  wird.  Die  Beglaubigung
kann  erfolgen  durch  Notar  oder  auch  durch  andere,  mit
Beglaubigungsrecht  versehene  Behörden  oder  Beamte,  $  129
B.G.B.!)  Die  Beglaubigung  geschieht,  nachdem  die  Unterschrift
vor  der  publica  persona  vollzogen  oder  anerkannt  worden  ist,
durch  Vermerk,  $$  167,  185  G.£.G.  Im  übrigen  folgen  die
öffentlich  beglaubigten  Urkunden  den  Grundsätzen  des  schriftlichen
  Geschäftes.

Beglaubigt  wird  die  Unterschrift,  nicht  die  Urkunde:
daher  kann  auch  eine  Blankettunterschrift  beglaubigt  werden  ;
hierfür  gilt  das  obige.

2.  In  gewissen  Fällen  kann  die  eine  Partei  von  der  andern
eine  öffentliche  Beglaubigung  verlangen,  so  die  Beglaubigung
eines  Verzeichnisses,  88  1035  (1372,  1439,  1528),  2121,  2215,
einer  Einwilligung,  &amp;amp;  2120  oder  Übertragung,  $$  403  (41  2),
1154,  eines  Anerkenntnisses,  $  371.  Vgl.  auch  8  80  Z.P.O.

V.  Bedeutsamer  ist  aber,  daß

1.  gewisse  Rechtshandlungen  zu  ihrer  Rechtsbeständigkeit
einer  Öffentlichen  Beglaubigung  bedürfen,  so  vor  allem  die
Rechtshandlungen  durch  Erklärung  an  Behörden,  welche  einen
endgültigen  Zustand  herbeiführen  sollen,  namentlich  die  Erklärung
  an  das  Nachlaßgericht,  88  1342,  1491,  1492,  1597  (1599),
1945,  1955,  2198,  an  das  Vormundschaftsgericht,  $  1662,  an
die  Registerbehörde,  8$  77,  1560,  1577,  1706  B.G.B.,  $12  H.G.B.,
an  das  Grundbuchamt  $  29,  32  Grund.B.O.  u.  a.

2.  Gewisse  Rechtshandlungen  sind  zwar  olıne  diese  Beglaubigung
  gültig,  entbehren  aber  dann  einer  bestimmten
Rechtsfolge,  $$  411,  1155  (1192)  B.G.B.

VI  Von  der  öffentlichen  Beglaubigung  in  diesem  Sinne
ist  wohl  zu  unterscheiden  die  Beglaubigung  einer  von  einer

 

1)  Außer  Notar  und  Amtsgericht  können  andere  Beglaubigungspersonen
  landesgesetzlich  bestimmt  sein,  &amp;amp;  191  Gf£.G.;  es  kann  auch  die
Tätigkeit  der  Amtsgerichte  (nicht  der  Notare)  landesgesetzlich  ausgeschlossen
werden,  &amp;amp;  191  eit.

Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  34
        <pb n="544" />
        530  IIJ.  Buch.  ©.  Verkehr.

öffentlichen  Behörde  aus  Öffentlichen  Akten  gegebenen  Abschrift.
  Sie  unterliegt  den  Grundsätzen  der  öffentlichen  Beglaubigung
  nicht.  Vgl.  88  1563,  2261,  2264,  2273.%)  Dagegen
ist  in  den  Fällen,  wo  Gesetze,  statt  von  Öffentlicher  Beglaubigung,
  von  gerichtlicher  oder  notarieller  Beglaubigung
sprechen,  wie  $  80  Z.P.O.,8  2  Ges.  über  Ges.  m.  b.  H.  und  $  59
Börsenges.,  von  unserem  Rechtsinstitut  und  nur  von  ihm  die
Rede.  „Die  Ausdrucksweise  dieser  Gesetze  muß  nach  dem  B.G.B.
eine  Berichtigung  erfahren;  daher  findet  der  $  191  G.£.G.  Anwendung:
  es  muß  gestattet  sein,  daß  ein  landesgesetzlich  bestimmter
  sonstiger  Beamter  die  Beglaubigung  vornimmt.  Anders
bei  der  Handzeichenbeglaubigung:  diese  ist  nicht  Beglaubigung
einer  Unterschrift,  $  126,  129  B.G.B.,  183,191  G.£.G.

VI.  ı.  Eine  öffentliche  Beurkundung  stellt  sich  dar
als  die  protokollarische  Erkiärung  vor  dem  mit  Beurkundungsrecht
  versehenen  Beamten  oder  quasi-Beamten.  Das  B.G.B.
kennt  vor  allem  Beurkundungen  vor  Richter  oder  Notar.  Die
Beurkundung  besteht  darin,  daß  vor  einem  derartigen  Beamten
oder  quasi-Beamten  eine  Erklärung  abgegeben,  diese  zu
Protokoll  genommen,  das  Protokoll  vorgelesen,  von  den  Beteiligten
  genehmigt  und  unterschrieben  wird.  Nötigenfalls
können,  namentlich  wenn  ein  Beteiligter  nicht  schreiben  kanı,
(egenwerte  eintreten.  Das  Nähere  hierüber  bestimmt  das
Gesetz  über  freiwillige  Gerichtsbarkeit,  8$  168f.  Die  Erklärung
  geschieht  vor  dem  Beamten  als  Organ  des  Staates;  auch
der  Notar  hat  eine  solche  Stellung:  die  Notariatsbeurkundung
ist  aus  der  Tätigkeit  der  Richter  und  Gerichtsschreiber  hervorgegangen.
  Früher  verlangte  man  noch  den  Zuzug  von  Zeugen,
welche  gewissermaßen  das  Volk  mit  zu  vergegenwärtigen  hatten.
Heutzutage  ist  der  Zuzug  von  Zeugen  (2  Zeugen,  statt  dessen
bei  dem  Richter  auch  der  Gerichtsschreiber,  bei  dem  Notar
auch  ein  zweiter  Notar)  nur  noch  eine  Ausnalme,  so  bei
Testamenten,  so  im  Falle  des  $  169  @.  f.  Gerichtsbarkeit.

2.  Fälle,  wo  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung
verlangt  wird,  sind  gewisse  bedeutungsvolle  Veräuberungsverpfichtungen,
  88  311,  312,  313,°)  2371  (der  ganze  Vertrag);

)  Vel  auch  8  444:  öffentlich  beglaubigter  Auszug;  $S9  H.G.B.  u.  a.
2)  Also  jeder  Vertrag,  welcher  das  Versprechen  der  (vollen  oder
teilweisen)  Übertragung  des  Eigentums  an  einem  Grundstück  enthält,  und
        <pb n="545" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Öffentl.  Beurk.  8  236.  531

das  Schenkungsversprechen  $  518  (nur  das  Versprechen);  gewisse
  Verfügungen,  $  2033,  namentlich  Grundbuchgeschäfte
88  873,  877,  880,  Geschäfte  des  Familienrechts  und  Familiengüterrechts,
  8  1434  (Ehevertrag);881491,1492,  1501,  1516,  1517;
1730,  1748,  1750,  1770;  Geschäfte  von  Todes  wegen,  2231,  2232f.
(2254),  (2271),  2276,  2282,  (2290),  2291,  2296,  (2301),  2348,
(2351),  (2352).  Dazu  kommen  Geschäfte  naclı  Aktienrecht,
nach  dem  Gesetz  über  Gesellsch.  m.  beschr.  Haftung  usw.

3.  Solche  öffentliche  Beurkundung  muß  die  maßgebende
Geschäftsäußerung  enthalten.  Hier  gilt  aber  folgende  bedeutende
  Erleichterung:

Es  genügt  bei  Verträgen,  wenn  die  zwei  Vertragsbestandteile,
  durch  deren  Zusammenhalt  der  Vertrag  zustande  kommt,
öffentlich  beurkundet  werden.  Eine  Beurkundung  des  schließlichen
  Ergebnisses  ist  nicht  erforderlich;  denn  sonst  würde  die
öffentliche  Beurkundung  eines  Vertrages  notwendig  die  Anwesenheit
  beider  Teile  verlangen,  was  die  Sache  zu  sehr
erschwerte,  8  128  B.G.B.?)

Doch  davon  gilt  wieder  eine  wichtige  Ausnahme:  es  gibt
eine  Reihe  von  Fällen,  wo  die  Rechtsordnung  verlangt,  daß
beide  Personen  vor  der  Urkundsperson  gleichzeitig  erscheinen
und  ihre  Erklärungen  abgeben,  sodaß  nicht  nur  Antrag  und
Annahme,  sondern  der  ganze  Vertrag  als  Ergebnis  beurkundet
werden  muß;  so  Ehevertrag,  Erbvertrag  und  dessen  Aufhebung,
  Annahme  an  Kindes  Statt  (nicht  aber  der  Erbverzichtvertrag),
  $$  1434,  2276,  (2290),  1750,  (1770)  —  anders  (2348).

zwar  der  Vertrag  mit  allen  seinen  Nebenbestimmungen  (Vertragsstrafen,
Bedingungen,  Befristungen),  R.G.  10  Jan.  1903  Entsch.  53  S.  257,  auch
die  Zusicherung  von  Eigenschaften,  R.G.  7.  Juni  1902  Seuffert  58  Nr.  5,
sei  es  der  Sache,  sei  es  der  Gegenleistung,  O.L.G.  Dresden  7.  April  1903
Recht  VII  S.  263,  Beredungen  über  die  mit  dem  Grundstücke  verbundenen
Rechte  usw.,  Entsch.  bei  Warneyerll  zu  $313  Nr.  1;  auch  die  Abänderungen
  des  bereits  abgeschlossenen  Vertrags,  R.G.  12.  April  1902
Entsch.  51  S.  180,  O.1L.G.  Königsberg  15.  Okt.  1902,  Mugdan  VI  S.  40;
nicht  aber  die  Vertragsaufhebung,  nicht  die  Zession  des  aus  dem  Vertrag
hervorgehenden  Forderungsrechts,  R.G.  10.  Januar  1903  Entsch.  53  S.  269,
oder  der  Erlaß  oder  die  Anweisung;  nicht  der  Auftrag,  ein  Grundstück
zu  erwerben,  I.G.  28.  Febr.  1903  Entsch.  54  S.  75,  nieht  die  Vollmacht
(8  167),  es  müßte  sich  denn  um  eine  unwiderrufliche  Vollmacht  zur  Gesetzesumgehung
  handeln,  R.G.  5.  Febr.  1902  Seuffert  57  nr.  187.
1)  Vgl.  auch  R.G.  18.  Novbr.  1902  Entsch.  52  S.  433.
34*
        <pb n="546" />
        539  III.  Buch.  C.  Verkehr.

4.  Wichtig  ist  noch  folgendes:  die  öffentliche  Beurkundung:
einer  Willensäußerung  oder  irgend  eines  Geschäftes,  namentlich
auch  eines  Vertrages,  steht  dem  schriftlichen  Geschäfte  gleich.
Wo  daher  das  Gesetz  einen  schriftlichen  Vertrag  verlangt,
kann  durch  eine  solche  Beurkundung  der  beiden  Vertragshälften
  dem  Gesetz  entsprochen  werden;  es  genügt  die.Beurkundung
  des  Antrags  und  die  Beurkundung  der  Annahme;
sie  stelit  dem  schriftlichen,  sie  steht  auch  dem  öffentlich  beglaubigten
  Vertrag  gleich,  88  126,  129  B.G.B.

5.  Ob  die  Beurkundung  notariell  oder  gerichtlich  sein
kann,  oder  beides,  bestimmt  das  Landesgesetz,  A  141.  In
Preußen  ist  beides  zulässig,  A.  31  Ausf.Ges.  zum  G.£.G.  Die
Bestimmung  der  Landesgesetze  nach  A.  141  trifft  auch  da
zu,  wo  andere  Reichsgesetze  von  notarieller  oder  gerichtlicher
Beurkundung  sprechen,  z.  B.  das  H.G.B.,  das  Gesetz  über
Ges.  m.  b.  H.  (oben  S.  530).

VII.  Eine  eigene  Form  ist  die  öffentliche  Beurkundung
vor  dem  Standesbeamten  im  Familienrecht,  wo  die  Urkundenpersönlichkeit
  eine  ganz  andere  ist,  und  wo  auch  sonst  besondere
  Grundsätze  gelten.  Nicht  unbestritten  ist  die  Frage,
inwieweit  der  Standesbeamte  auch  jetzt  noch  zur  Beurkundung
befugt  ist.  Zwar  bestimmt  $  167  G.£.G.  ausdrücklich,  daß  die
Anerkennung  der  Vaterschaft  nach  der  Geburt  des  Kindes
(88  1718,  1720)  durch  den  Standesbeamten  dann  beurkundet
werden  kann,  wenn  die  Anerkennung  bei  der  Anzeige  der  Geburt
des  Kindes  oder  bei  der  Eheschließung  stattfindet,  während
nach  $&amp;amp;  25  Personenst.Ges.  diese  Beurkundung  Keiner  solchen
Beschränkung  unterliegt.  Es  ist  nicht  anzunehmen,  daß  der  erwähnte
  8  167  die  Befugnis  der  Standesbeamten  beschränkt  habe.

IX.  Was  nicht  in  die  Form  aufgenommen  ist,  ist  auch
hier  nicht  Bestandteil  des  Vertrags  (S.  526),')  was  aber  nicht
ausschließt,  daß  Umstände  außerhalb  des  Vertrages,  hier  wie
sonst,  zur  Auslegung  herangezogen  werden  können,  aber  natürlich
nur  als  auswärtige  Fremdumstände,  nicht  als  Vertragsbestandteile.
  Dies  gilt  insbesondere,  was  $  314  betrifft.

1)  O.L.G.  Hamburg  23.  Februar  1901  Seuffert  57  Nr.  148,  R.G.
12.  Juni  1903,  Recht  VII,  S.  428,  OLG.  Karlsruhe,  11.  November  1902,
Warneyer  Ilzu  8133  Nr.  2,  O.L.G.  Frankfurt  14.  Januar  1904,  Mugdan
VIL,  S.  397.
        <pb n="547" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Gewillk.  Form,  8  237.  533

B.  Gewillkürte  Form.
8  237.

I.  Ein  Rechtsgeschäft,  das  formlos  stattfinden  kann,  kann
nach  der  maßgebenden  Parteibestimmung  einer  Form  unterworfen
  werden.  Die  maßgebende  Parteibestimmung  aber
kann  ein  Vertrag  sein,  und  dieser  kann  insbesondere  dahin
gehen,  daß  erst  mit  Abfassung  einer  schriftlichen  Urkunde
der  Vertrag  vollendet,  daß  also  erst  der  schriftliche  Vertrag
ein  rechtlich  bindender  Vertrag  sein  solle;  die  maßgebende
Bestimmung  kann  aber  auch  durch  einseitige  Erklärung  in
der  Art  erfolgen,  daß  ein  einseitiges  Geschäft  erst  durch
Schriftlichkeit  einen  geschäftlichen  Charakter  erlangen  soll.
Eine  derartige  maßgebende  Bestimmung  schafft  eine  Rechtslage,
  welche  bewirkt,  daß  erst  eine  schriftliche  Tätigkeit
rechtsgeschäftlich  bestimmenden  Charakter  hat.!)  Allerdings
kann  eine  derartige  Rechtslage  nicht  unbedingt  und  für  alle
Zukunft  geschaffen  werden:  sie  ist,  sofern  es  sich  um  ein
einseitiges  Rechtsgeschäft  handelt,  jederzeit  durch  Gegenerklärung
  widerruflich;  handelt  es  sich  um  einen  Vertrag,
so  kann  der  Vertrag  jederzeit  ausdrücklich  oder  stillschweigend?)
durch  beiderseitige  Erklärung  aufgehoben  werden.

II.  Ist  auf  solche  Weise  die  Schriftlichkeit  durch  Rechtsgeschäft
  eingeführt,  so  gelten  im  allgemeinen  die  Regeln  der
Schriftlichkeit;  doch  bestehen  folgende  Erleichterungen:

1.  zur  Schriftlichkeit  genügt  Telegramm,  also  Telegramm
mit  Telegrammunterschrift  (letzteres  zu  Unrecht  bestritten);

2.  bei  Verträgen  genügt  die  getrennte  Unterschrift  unter
Antrag  und  Annahme  (Briefwechsel),  es  genügt  auch  Antrag
  und  Annahme  in  der  Form  des  Telegrammwechsels,
&amp;amp;  127  B.G.B.

Ill.  Wird  eine  Schriftform  bedungen,  so  sind  zwei  Auffassungen
  möglich:  entweder  die  Form  soll  Form  des  Rechtsgeschäfts
  sein,  oder  die  Form  soll  zu  dem  Rechtsgeschäft
hinzutreten.  Die  erste  Auffassung  ist  die  desnachgiebigen  Rechts,
&amp;amp;  154;  sie  stützt  sich  darauf,  daß  die  Schriftform  vor  allem

')  Ein  besonderer  Fall  dieser  gewillkürten  Forın  und  einer  der
wichtigsten  Fälle  liegt  in  &amp;amp;  793  B.G.B.,  $  181  H.G.B.
2)  Oberst.L.G.  Bayern,  19.  Juni  1908,  Recht  VII,  S.  859.
        <pb n="548" />
        534  II.  Buch.  C.  Verkehr.

eine  Sicherung  für  die  Reife  des  Urteils  sein  soll,  auch  nach
der  Richtung  hin,  daß  bei  der  Schriftform  das  Geschäftliche
viel  mehr  in  allen  Einzelheiten  erwogen  zu  werden  pflegt.
Die  Parteien,  welche  die  Schriftform  vereinbaren,  werden  vor
allem  diese  Überlegung  und  Ausarbeitung  des  Rechtsgeschäfts
erstreben.  Bei  der  zweiten  Auffassung  käme  die  Schriftform
nur  nach  der  beweisenden  Seite  hin  in  Betracht.?)

IV.  In  gewissen  Fällen  kann  die  eine  Partei  von  der
andern  Kraft  Gesetzes  verlangen,  daß  eine  Rechtshandlung  in
einer  bestimmten  Form  vorgenommen  werde,  obgleich  diese
nicht  zur  Giltigkeit  gehört,  $  368,  371,  403  B.G.B.,  $  1027  Z.P.O.;
vgl.  ferner  oben  bezüglich  der  Beglaubigung  (S.  529).

IV.  Sinn  und  Bedeutung  der  Rechtshandlungen.

8  238.

I.  Über  die  Auslegung  von  Rechtsgeschäften,  d.  h.  über
die  Art  und  Weise,  wie  der  in  der  Äußerung  liegende  geistige
Inhalt  bestimmt  wird,  gelten  nicht  einheitliche  Grundsätze:  man
kann  die  Verkehrsgeschäfte  und  Testamente  nicht  in  gleicher
Weise  behandeln.  Bei  Testamenten  ist,  soviel  als  möglich,  auf
das  Wollen  des  Erblassers  und  seine  Beweggründe  einzugehen,
und  namentlich  auch  zu  berücksichtigen,  was  er  etwa  gewollt
  hätte,  wenn  er  das  eine  oder  andere  gewußt  hätte;
denn  hier  handelt  es  sich  darum,  den  innersten  Absichten
und  Wünschen  des  Erblassers  möglichst  nahe  zu  kommen;
und  nur  dasjenige  bleibt  außer  Betracht,  was  er  selber  nicht
erklären  wollte,  was  er  in  sein  Herz  verschloß,  eben  weil  er
ihm  nicht  die  bestimmende  Marke  des  Rechtsgeschäftes  einzuprägen
  wünschte.

Ganz  anders  verhält  es  sich  mit  den  Verkehrsgeschäften.
Wer  im  Verkehr  tätig  ist,  gibt  nicht  sein  eigenes  Selbst  um
seiner  selbst  willen,  sondern  er  wirkt  in  den  Verkehr  ein
und  vollzieht  etwas,  was  im  Verkehr  weiter  wirken  soll:
er  begibt  sich  also  in  das  Bereich  der  Interessen  und  Wünsche
Dritter.  Bei  diesem  Sachverhalt  wäre  es  völlig  ungerecht-1)

  Wie,  wenn  eine  besondere  Art  der  Schriftform  bedungen  worden
ist,  z.  B.  zu  Protokoll  des  Rechtsanwalts?  Es  kommt  auf  die  Würdigung
des  Falles  an,  O.L.G&amp;amp;.  Bamberg,  13.  Dezb.  1902,  Mugdan,  VI.  S.  219.
        <pb n="549" />
        1.  Abschn.  Sinn  der  Rechtshandl.  $  238.  535

fertigt,  wenn  er  bloß  sein  eigenes  Selbst  berücksichtigt  haben
wollte  Was  zu  berücksichtigen  ist,  ist  der  ganze  Verkehr;
und  nicht  darauf  kommt  es  an,  was  man  selbst  gewollt
hat,  sondern  wie  etwas  im  Verkehr  aufgefaßt  und  welche
Bedeutung  den  Worten  im  Verkehr  beigemessen  wird.  Das
eine  Tun  regt  wieder  ein  anderes  an,  und  so  geht  es  weiter:
hier  kann  also  nur  die  gemeinsame  Auffassung  des  Verkehrs
maßgebend  sein;  diese  Auffassung  ist  gleichsam  der  gemeinsame
  Nenner,  unter  den  alle  Handlungen  gebracht  werden,
das  gemeinsame  Licht,  das  alle  Erklärungen  bestrahlt;  und
zwar  gilt  hier  der  sog.  gutgläubige  Verkehr,  es  gilt  Treu
und  Glauben,  d.  h.  die  Art  und  Weise,  wie  etwas  verstanden
werden  muß,  damit  man  auf  die  Erklärung  bauen  und  das
Vertrauen  haben  kann,  daß  der  Erklärung  die  sachgemäße
Wirkung  folgen  wird,  die  der  Verkehr  ihr  beimißt.  Treue  und
Glauben  ist  Wahrhaftigkeit:  Glauben  ist  Wahrhaftigkeit  in
bezug  auf  die  Gegenwart,  Treue  in  bezug  auf  die  Zukunft.
Treu  und  Glauben  will  daher  heißen:  die  Erklärung  gilt  in
dem  Verständnis,  das  der  Verkehr  ihr  beimißt,  denn  dann  ist
sie  wahr;  und  sie  gilt  mit  den  Folgen,  die  der  Verkehr  als
die  entsprechenden  Rechtsfolgen  an  sie  knüpft,  denn  dann
ist  sie  treu.  So  8  157,  der  allerdings  nur  von  Verträgen,
und  der  $  242,  der  nur  von  Erfüllung  von  Verbindlichkeiten
handelt.  Allein  beide  drücken  ein  Prinzip  aus,  das  den
ganzen  Verkehr  und  das  Verkehrsleben  beherrscht.)  Daher
ist  insbesondere  auch  anzunehmen,  daß,  wer  mit  einer  Verkehrsanstalt
  in  Verbindung  tritt,  sich  den  bei  ihr  gebräuchlichen
  Satzungen  unterwirft;  was  nicht  schon  dann  der  Fall
ist,  wenn  ein  gewöhnlicher  Kaufmann  gewisse  Geschäftsbedingungen
  beobachtet  wissen  will.)  Entscheidungen  über  Auslegung,
  namentlich  vonVersicherungsverträgen  beiWarneyerll
zu  8  157  No.  5f.  vgl.  $  133  B.G.B.

II.  Außerdem  ist  bei  dieser  Verkehrsanschauung  nicht  die
Rechtshandlung  in  ihrer  Vereinzelung  in  Betracht  zu  ziehen,
sondern  so  wie  sie  sich  äußert  in  der  Umgebung,  in  der  sie

—

 

—

)  Vgl.  O.L.G.  Dresden,  28.  Juli  1902,  Warneyer  II  zu  $  133.

?)  O.L.G.  Hamburg,  5.  Januar  1903,  Juristen  Z.  VIIL,  S.  228,
O.L.G.  Karlsruhe,  5.  Mai  1903  u.  a.  Literatur  bei  Schneider,  Arch.  £.b.
R,  XXV  S.  269  ff.
        <pb n="550" />
        536  III.  Buch.  C.  Verkehr.

auftritt;  nur  daß  eben  nicht  die  einseitigen  Innenverhältnisse
des  Firklärenden  in  Rücksicht  kommen,  sondern  die  im  Verkehr
  hervortretenden,  den  maßgebenden  Kreisen  bekannten
Umstände.

III.  Vermeintliche  gesetzliche  Auslegungsregeln  sind  nicht
Auslegungsregeln,  sondern  nachgiebiges  Recht,  Arch.  f.  civ.
Prax.  96  S.  3681.

V.  Arten  der  Rechtshandlungen.
A.  Privatrechtshandlungen.
1.  Rechtsgeschäfte  und  abhängige  Rechtshandlungen.
&amp;amp;  239.

I.  Die  Rechtshandlungen  sind  wieder  entweder  Rechtsgeschäfte
  oder  abhängige  Rechtshandlungen  (Rechtshandlungen
im  engeren  Sinn).  Der  Unterschied  zwischen  beiden  besteht
darin,  daß  letztere  in  ihrer  Rechtswirksamkeit  von  dem  Vorhandensein
  des  Rechts,  Rechtsverhältnisses  oder  der  Rechtslage,
  auf  welche  sie  sich  beziehen,  abhängig  sind,  also  in
deren  Ermangelung  keine  Rechtswirksamkeit  ausüben.  Es
verhält  sich  mit  ihnen  ebenso  wie  mit  denjenigen  Unrechtshandlungen,
  welche  nur  darum  Unrechtshandlungen  sind,  weil
ein  Rechtsverhältnis  besteht,  welches  dadurch  verletzt  wird,
während,  wenn  ein  solches  nicht  bestünde,  die  Handlung
nicht  gegen  das  Recht  verstieße.  Wie  bei  solchen  abhängigen
Unrechtshandlungen,  so  treten  bei  diesen  abhängigen  Rechtshandlungen
  die  Rechtsfolgen  nur  dann  ein,  wenn  das  Rechtsverhältnis
  wirklich  vorhanden  ist,  für  welches  die  Handlung  vollzogen
  wird,  und  dies  nur  dann,  wenn  die  Rechtshandlung  das
bestimmungsmäßige  Bestreben  zeigt,  Rechtsverhältnis  oder
Rechtslage  nach  ihrer  Anlage  und  Natur  weiter  zu  entwickeln.

II.  Die  unabhängigen  Rechtshandiungen,  die  sg.  Rechtsgeschäfte
  können  sich  zwar  auch  an  ein  Recht  oder  an  eine
dem  Recht  entsprechende  Befugnis  anlelınen;  allein  sie  sind
nicht  die  naturgemäßen  Fortbildner  dieser  Befugnisse,  vielmehr
wird  mit  ihrer  Hilfe  etwas  wesentlich  Neues  geschaffen.  Dahin
gehören  vor  allem  die  Verträge  des  Geschäftsverkehrs  und
des  Familienrechtes.  Sie  gehen  zwar  hervor  aus  einer  Befugnis
  des  Persönlichkeitsrechtes,  allein  sie  dienen  nicht  zur
        <pb n="551" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Rechtshandl.  8  240.  537

Fortbildung  dieses,  sondern  haben  neue  Zwecke  und  Aufgaben.
  Dahin  gehören  auch  die  Kreationen,  also  die  einseitigen
Schuldschöpfungen,  dahin  gehört  auch  der  Vertragsantrag.
Dagegen  ist  die  Vertragsannahme  und  ebenso  die  Annahme
und  Ausschlagung  von  Erbschaften  und  Vermächtnissen  nicht
ein  Rechtsgeschäft,  sondern  eine  Rechtshandlung,  denn  sie
hat  die  Aufgabe,  die  Rechtslage,  welche  durch  den  Antrag,
den  Erb-  und  Vermächtnisanfall  eingetreten  ist,  weiter  zu
bilden  und  zu  dem  einen  oder  anderen  Abschluß  zu  führen.
Ebenso  ist  der  Verzicht  auf  ein  Recht  stets  ein  Rechtsgeschäft,
  ebenso  die  Änderung  eines  Rechtsverhältnisses  durch
Änderungsvertrag,  die  Änderung  und  Aufhebung  eines  Vereins,
einer  Gesellschaft  durch  Änderungs-  und  Aufhebungsbeschluß;
während  z.  B.  die  Ernennung  des  Vorstandes,  die  Berufung
der  Generalversammlung  Rechtshandlungen  sind.?)

IIf.  Die  abhängigen  Rechtshandlungen  können  nur  in
Verbindung  mit  ihrem  Rechtsverhältnis,  nicht  zum  Voraus
erfolgen;  eine  Ausnahme  macht  die  Zustimmung  S.  541f.

2.  (Abhängige)  Rechtshandlungen  insbesondere.
8  240.

I.  Abhängige  Rechtshandlungen  können  folgende  Aufgaben
erfüllen:

1.  ein  Recht  oder  Rechtsverhältnis  zu  vollenden,  zu
erhalten  oder  zu  befestigen,

2.  es  zu  steigern  oder  zu  verstärken,
es  näher  zu  bestimmen,

u

einen  Beihilfeanspruch  zu  erzeugen,
es  zu  ändern,

an

es  zu  beendigen,

7.  es  zu  vernichten  oder  vielmehr  es  in  seiner  Nichtigkeit
  oder  Aktionsunfähigkeit  darzulegen.

1)  Unrichtig  ist  die  Unterscheidung,  als  ob  die  Rechtshandlungen
im  engeren  Sinne  außerhalb  des  Willens  der  Parteien,  die  Rechtsgeschäfte
nach  dem  Willen  der  Parteien  wirkten.  Dem  widerspricht  jede  Betrachtung
des  Rechtslebens  so  schr,  daß  eine  Widerlegung  nicht  als  erforderlich
erscheint.
        <pb n="552" />
        338  III.  Buch.  C.  Verkehr.

Il.  Zu  1  gehören  a)  die  Annahme  eines  Vertragsantrags
Ss  146f.,  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses,  8$  1943f.,
2180;  b)  die  Bestätigung:  Bestätigung  anfechtbarer  oder
auch  gar  nichtiger  Rechtsverhältnisse,')  $$  144,  1731,  2284,  1325
(1351),  1337,°)  und  auch  c)  der  Vorbehalt,  kraft  dessen  eine
Berechtigung,  die  sonst  verloren  ginge,  bestehen  bleibt,  8$  341,
464  (539),  640,  und  ebenso  d)  die  Billigung,  88  495,  496,
e)  der  Rücknahmeverzicht,  $  376  Z.1  (kann  der  Hinterlegung
  nachfolgen),  f)  Aufrechterhaltung,  $  34  VerlagsG.,
g)  Inanspruchnahme,  $  777  B.G.B.,  h)  Fortbestanderklärung,
  8  141  H.G.B.

Zu  2  gehören  Mahnung,  Androhung,  Fristsetzung,
Beschlagsanzeige,  so  a)  die  Mahnung,  welche  die  Rechtslage
  des  Verzuges  herbeiführt,  88  284  (410,  1160);  Abmahnung,
8  550,  553,  1053f£.,  1217;  Aufforderung  zur  Klage,  $  1571;
b)  die  Androhung,  wodurch  die  Sache  auf  die  Schneide  getrieben
  wird,  88  1220,  1234,  303,  384;  c)  die  Fristsetzung,
welche  die  Sache  in  der  Art  drängt,  daß,  wenn  innerhalb  der
Frist  eine  Leistung  oder  Rechtshandlung  nicht  geschieht,  ein
bestimmter  Rechtserfolg  eintritt,  so  88  250,  264,  283  (325),
326,  (527),  354,  355,  466,  496,  516,  542,  634,  643,  910,  1003
(974),  1056,  1133,  1347,  2193,  2307;,°)  an  Stelle  der  Fristsetzung
  durch  die  Partei  kann  auch  eine  richterliche  Fristsetzung
  treten,  in  welcher  Beziehung  auf  oben  S.  263  zu  verweisen
  ist;  d)  die  Beschlagsanzeige  des  $  1289  (1123—1125);
e)  das  Verlangen,  Sicherbieten,  8  33  Verl.  Ges.

Zu  3  gehören

a)  die  Rechtshandlungen,  welche  eine  Wahl,  em
Ermessen,  eine  Hebung  der  Unbestimmtheit  durch
Bezeichnung  einer  der  Möglichkeiten  enthalten,  so

1)  Zu  unterscheiden  von  der  Bestätigung  als  einem  Akt  freiwilliger
Gerichtsbarkeit  in  88  1741,  1748f.  (2043).

2)  Nicht  hierher  gehört  die  Bestätigung  nach  $  141  B.G.B.:  diese
ist  nichts  anderes,  als  Abschluß  eines  neuen  Geschäfts  gleichen  Inhalts.
also  Rechtsgeschäft  (welches  daher  auch  die  Form  des  Rechtsgeschäfts
bedarf)  R.G.  19  März  1908,  Entsch.  55,  S.  37,  40.

3)  Vgl.  auch  817  Verl.G.  Die  Frist  muß  eine  „angemessene“  Frist
sein.  Wie  wenn  eine  nicht  angemessene,  d.h.  zu  kurze  Frist  gesetzt  wird?
Darüber  vgl.  unter  S.  544.  Keine  Angemessenheit  ist  verlangt  in  $S$  415,
976  B.G.B.
        <pb n="553" />
        f.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Rechtshandl.  8  240.  539

a)  eigentliche  Wahl,  Arbitrierung,$$263,  315,661,  2151,
2153f.,  2193;  einer  besonderen  Behandlung  unterliegt  die  Ausübung
  der  Freiwahl,  8$  251  (633),  281,  1087,  1973,  1992;

ß)  Bestimmung  unter  mehreren  gesetzlichen  Möglichkeiten,
  8$  286,  323,  325,  326,  340,  (342),  366,  396;  538;
447,  644;  85  Abs.  2  Verl.Ges.;

y)  Ablösungserklärung,  85  843,  915,  1201,  1580;

ö)  Festsetzung  einer  gesetzlich  gestatteten  Besonderheit,
88  923,  1023,  1246,  1282,  1345  (1347),  1478,  1612;

e)  besondere  Billigkeitsanforderung,  8$  629,  669;

b)  die  Rechtshandlungen,  welche  die  Regelung  eines
dauernden  Verhältnisses  bewirken,  $$  745,  1024,  1172;

c)  die  Rechtshandlungen,  welche  Klarheit  verschaffen
und  damit  für  die  Tätigkeit  des  anderen  Teils  die  nötige
Grundlage  bewirken  sollen,')  so

a)  Anzeige  einesMangels,  85478,  (639),485,  545,  1042,
1218;  466  B.G.B.,  („behaupten“),  so  auch  die  handelsrechtlichen
  Mängelrüge  $  377  H.G.B.;

P)  Anzeige  eines  sonstigen  Mißverhältnisses,
welches  in  irgend  einer  Weise  zur  Abhilfe  veranlassen  kann,
88  149,  650,  665,  692,  694,  703,  789,  804,  973  (Anmeldung),
974  B.G.B.,  und  Anzeige  der  Abhilfe,  85  639,  1448,  1829
(Mitteilung  der  Genehmigung)  und  (1643);  vgl.  auch  87  Verl.  G.;

y)  Anzeige  einer  für  den  Rechtsstand  erheblichen
Änderung,  so  88  409,  411,  415,  576,  792  (Mitteilung),  1128,
1205,  1280,  510  und  1099  (Mitteilung),  2035  (Benachrichtigung),
416  (Mitteilung,  Benachrichtigung);

6)  Anzeige  einer  Geschäftsführung,  $  681,  und  eines
Fundverhältnisses,  8  965  (971);

e)  Anzeige  der  Aufhebung  eines  Verhältnisses,
88  673,  727;

Ö)  auch  die  Anzeigen  an  das  Gericht,  $  1493,  1669,

!)  Manche  dieser  Anzeigen  können  auch  als  tatsächlicher  Natur  betrachtet
  werden,  soweit  sie  bloß  die  Aufgabe  erfüllen,  etwas  bekannt  zu
machen,  und  es  gleichgültig  ist,  ob  der  andere  die  Sachlage  aus  dieser
Anzeige  oder  anderswoher  kennt  (vgl.  8  694  B.G.B.,  S  7  Verl.G.).  Indes
ist  dies  durchaus  nicht  überall  der  Fall;  vielfach  hat  die  Anzeige  neben
dem  tatsächlichen  noch  einen  besonderen  rechtlichen  Charakter;  vgl.
88  409,  576,  1280  B.G.B.  Dies  gilt  insbesondere  auch  für  die  Mängelrüge  des
8  377  H.G.B.  Vgl.  O.L.G.  Dresden,  20.  Februar  1903,  Mugdan  VI,  S.  224.
        <pb n="554" />
        540  III.  Buch.  C.  Verkehr.

2146,  2384  u.  a,  und  an  die  Polizeibehörde,  $  965  (973)
kommen  in  Betracht,  schließlich  auch  die  Anzeigen  und
Auskunftserteilungen,  welche  einer  amtlichen  Pflicht  entsprechen,
  so  88  1675,  1689,  1799,  1839,  1850,  1894,  1909.

Zu  4  gehören

a)  das  Verlangen  einer  von  der  Norm  abweichenden
sichernden  Art  der  Erfüllung,  vor  allem  der  Hinterlegung,
88  432,  660,  1077,  1082,  1217,  1219,  1231,  1281,  2039,  2114,
2116,  vgl.  auch  1046,  2118;

b)  das  Verlangen  einer  Sicherheitsleistung  oder
sichernden  Anordnung,  88  648,  775,  1051,  1052,  1054,
1067,  1391,  2128f.;

c)  das  Verlangen  eines  Verzeichnisses,  Inventars,  einer
Auskunft,  eines  Wirtschaftsplans,  des  Offenbarungseides  oder
einer  sonstigen  Beihilfetätigkeit  (S.  183f.);

d)  das  Verlangen  einer  Quittung,  $  368,  eines  Zeugnisses,
  $  630  (und  so  verschiedene  Bestimmungen  der  Gewerbe-O.).,
  einer  öffentlich  beglaubigten  Urkunde,  88  371,  403,
1154,  2120  (vgl.  oben  S.  529),  der  Schuldscheinsrückgabe,  &amp;amp;  371.

Zu  5  gehören

a)  insbesondere  Wandelung  und  Minderung,  die  allerdings
  einer  besonderen  Behandlung  unterliegen,  85  465f.,  634£.,
524,  2183;  Gleichstellung  88  363,  783;

b)  Ablehnung,  Zurückweisung,  Widerspruch  (Einspruch,
  Untersagung):

a)  die  Ablehnung  kann  sein  Ablehnung  einer  Leistung,
88  250,  280,  283,  286,  326,  354,  367,  516,  589,  1406,  1453,  oder
eines  Amtes,  88  1786,  1862,  2202,  eines  Gemeinschaftsverhältnisses,
  $  1484,  oder  eines  Antrages,  88  146  (150),  663,  1406,  1453;

ß)  Zurückweisung  einer  einseitigen  Erklärung  des
anderen,  88  111,  174,  (182),  333,  359,  410,  1160,  1239,  1831,
(1643),  237  (Sicherheitsleistungsantrag);

y)  Widerspruch  gegen  die  Tätigkeit  eines  anderen,
88  267,  396,  560,  561,  568!),  625,  711,  805,  899,  912,  1128,
1160,  (1161),  auch  Einspruch,  $  1405,  Untersagung,  $  1577.

Zu  6  gehören  a)  Kündigung,  b)  Widerruf  und  c)Rücktritt:


!)  Hier  in  technisch  inkorrekter  Weise  umschrieben  („seinen  entgegenstehenden
  Willen  erklärt“).
        <pb n="555" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Rechtshandl.  8  240.  541

a)  Kündigung,  d.  h.  die  Erklärung,  daß  eine  bestimmte
  Forderung  ihre  Fälligkeit  oder  ein  bestimmtes  Rechtsverhältnis
  sein  Ende  finden  soll;  so  a)  eigentliche  Kündigung
  bei  Darlehn  und  ähnlichem,  58  247,  609,  1077,  1078,
1156,  1193,  1202,  1286,  2114  (199,  284,  296,  410,  425,  767,
1160);  so  bei  Vereinsverhältnis,  $  39,  Gesellschaft,  $S  723£.),
Auftragsverhältnis,  S  671,  Testamentsvollstreckungsverhältnis,
&amp;amp;  2226,  und  so  die  vielen  Kündigungen  bei  Miet-,  Pacht-,
Dienst-  und  Werkverhältnissen,  $$  542f.,  549,  553f.,  564f.,  569£.,
595£.,  1056,  620£.,  643,  649f.,”)  1358;  ß)  Rückforderung,
Rücknahme-,  Herausgabeverlangen  bei  der  Verwahrung,
85  695,  696,  976  und  im  Fall  des  $  2217;  y)  Verlangen  der
Aufhebung  einer  vermögensrechtlichen  Gemeinschaft,
88  719,  749£.,  1010,  1066,  1258,  1442,  2038,  2042  (Auseinandersetzung),
  namentlich  der  ehelichen  Gütergemeinschaft,  85  1468f.,
(1549),  1542,  1492,  1495  oder  der  Verfügungsnutznießung  des
Ehemannes,  $  1418;  d)  Verlangen  der  Aufhebung  einer  personenrechtlichen
  Gemeinschaft,  Ehescheidungserklärung
und  Erklärung  der  „Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft“,
88  1564f.,  1575,  1586;

b)  Widerruf,  d.  h.  die  Erklärung,  daß  eine  vom  Erklärenden
  (oder  seinem  Rechtsvorgänger)  ausgehende  Verfügung
  ihr  Ende  erreichen  soll,  so  Widerruf  einer  Schenkung,
eines  Auftrages,  eines  Darlehnsversprechens,  einer  Vollmacht,
einer  Organschaftsbestellung,  Widerruf  einer  einseitigen  Willensäußerung
  oder  einer  Vertragserklärung,  einer  Anweisung,  einer
Zustimmung,  88  530f.,  1584;  671f.,  (1911);  610;  168f.;  27;  130,
109,  658,  178  (180),  1397,  1448,  1830  (1643);  790;  1405  (1452),
183,  1887;  so  natürlich  auch  der  Widerruf  der  letztwilligen
Verfügung  und  Stiftung,  88  2253f.,  2270£.,  81.  Dem  steht
gleich  die  Verweigerung  der  Fortsetzung  einer  Tätigkeit,
$  639,  und  die  Zurücknalme  der  Ermächtigung,  $  113;

c)  Rücktritt,  d.  h.  Erklärung,  daß  eine  Rechtsbeziehung
als  von  Anfang  an  gelöst  betrachtet  werden  soll,  88  325£.,
346f.,  361,  (454),  455,  506,  636,°)  1298f.  (Verlöbnis),  2293,
2294£.

1)  Auch  Ausschliessung  eines  Gesellschafters,  $  737  B.G.B.
2?)  Die  Kündigung  in  8  649  ist  eine  uneigentliche.
%)  Verlagsgesetz  88  30,  31,  35.
        <pb n="556" />
        549  IIl.  Buch.  C.  Verkehr.

Zu  7  gehört  die  Anfechtung  und  die  Einredetätigkeit
  in  ihren  verschiedenen  Anwendungen  (oben  S.  188f.).

8  241.

Eine  besondere  Klasse  bilden  die  Rechtshandlungen  eines
Dritten,  welche  auf  die  Wirksamkeit  von  Rechtsverhältnissen
einen  Einfiuß  ausüben.  Dahin  gehört  1.  die  Zustimmung  (Einwilligung,
  Genehmigung)'),  d.h.  die  Erklärung,  daß  er  mit
der  Rechtshandlung  eines  anderen,  sei  es  der  zukünftigen  oder
der  vergangenen,  einverstanden  sei.  Hiervon  wird  in  der  Lehre
von  den  Verfügungen  (S.  558£.)  die  Rede  sein.)  Minder  bedeutsam
  ist  die  Rechtshandlung  der  Erlaubnis,  welche  nicht
eine  Verfügung  wirksam  macht,  sondern  die  Befugnis  einer
Person  erweitert,  so  bei  Miete,  Pacht  und  Leihe,  88  549,  583,
603  B.G.B.;  und  die  Rechtshandlung  des  Einverständnisses,
88  180,  639,  die  nur  mittelbar  wirkt.?)

Das  Widerspiel  von  Zustimmung,  Erlaubnis,  Einverständnis
ist  2.  die  Erklärung  ihrer  Verweigerung,  von  der  öfters  die
Rede  ist,  so  8$  108,  113,  177,  179,  415,  416,  458,  549,  1304,
1308,  1337,  1358,  1379,  1396,  1402,  1447,  1448,  1451,  1727,
1829,  1887  (Versagung).

Eine  andere  Art  der  Erklärung  ist  3.  die  durch  Rechtsgeschäft
  einem  Dritten  überlassene  „Arbitrierung“,  d.  h.  Erklärung
  des  Ermessens,  88  318,  2151,  2153£.,  2193;  so  auch
die  Arbitrierung  der  Stiftungskommission  über  die  Stiftungsreichnisse
  und  endlich  die  Rechtshandlungen  zur  Entwicklung
der  im  Vereinsleben  sich  abspielenden  Verhältnisse,  wie  Erneuerung
  des  Vorstandes,  Bestimmung  der  Dividenden  usw.,
wodurch  Rechte  dritter  Personen  geschaffen  werden.

8  242.
Sämtliche  Rechtshandlungen  des  Privatrechts  unterliegen,

1)  Zu  unterscheiden  a)  von  der  Genehmigung  einer  Behörde,  b)  von
der  Genehmigung  im  schuldrechtlichen  Sinn,  8$  684,  1001.

2)  Unter  Umständen  ist  jemand  zur  Zustimmung  verpflichtet,  $S  744,
888,  1100,  1286,  2120,  2206,  cbenso  wie  er  zur  Mitwirkung  verpflichtet
sein  kann,  8$  1078,  1285,  1472,  2038.  Mitunter  wird  sie  ersetzt,  so  SS  1504,
1308,  1337,  1358,  1379,  1402,  1447,  1727,  1803,  1917.

s)  &amp;amp;  117  gehört  nicht  hierher;  darüber  unter  den  Scheingeschäften
oben  S.  488£.
        <pb n="557" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Rechtshandl.  8  242.  543

wie  die  Rechtsgeschäfte,  bestimmten  Grundsätzen:  )

1.  Es  besteht  hier  die  Möglichkeit  der  Stellvertretung,
soweit  sie  nicht  im  besonderen  Falle  ausgeschlossen  ist;  soweit
sie  besteht,  gilt  $  181  B.G.B.;

2.  es  ist  die  Möglichkeit  der  Scheinerklärung  und  Scheinhandlung
  gegeben.  Die  Scheinhandlung  hat  die  gewöhnliche
Bedeutung  oder  Nichtbedeutung:  sie  ist  nichtig;

3.  es  ist  die  Möglichkeit  der  Anfechtung  wegen  Zwangs,
Betrugs  und  Irrung  gegeben  (natürlich  im  Sinn  von  S.  201);?)

4.  im  Falle  der  Nichtigkeit  wegen  der  Scheinhaftigkeit
und  im  Falle  der  Anfechtung  gelten  die  gewöhnlichen  Grundsätze,
  also  insbesondere  auch  die  mögliche  Haftung  für  das
negative  Interesse;

5.  es  gilt  dieVoraussetzung  der  Geschäftsfähigkeit,  denn  die
Geschäftsfähigkeit  ist  nicht  nur  eine  Voraussetzung  der
Gültigkeit  für  Rechtsgeschäfte,  sondern  für  Rechtshandlungen
aller  Art;

6.  dementsprechend  gelten,  wenn  die  Rechtshandlungen
einseitig  und  ankunftsbedürftig  sind,  die  Bestimmungen  der
88  111,  174,  180,  182,  1398,  (1448),  1403,  1831  (1643);

7.  sofern  sie  Verfügungen  sind,  gelten  die  besonderen
Bestimmungen  über  Verfügungen;

8.  soweit  sie  ankunftsbedürftig  sind,  gelten  die  Bestimmungen
  der  $$  130,  131,  132;

9.  soweit  sie  durch  Vertragsrecht  bestimmt  werden,
können  sie  durch  den  Vertrag  an  Formen  (z.  B.  schriftliche
Form)  oder  an  sonstige  Bedingnisse  geknüpft  werden  (z.  B.
an  ein  Reugeld,  $  359  B.G.B.);

10.  die  Rechtshandlung,  einmal  vollzogen,  ist  gewöhnlich
fest  und  unverbrüchlich;  doch  gibt  es  Ausnahmefälle,  in  denen
noch  eine  Rücknahme  möglich  ist;  so  bei  der  Wandelung  und
Minderung,  so  bei  Ausübung  der  Freiwahl  (im  Gegensatz  zur

")  Sie  unterliegen  ihnen,  soweit  sie  Rechtshandlungen  sind;  wenn
eine  Itechtshandlung,  z.B.  eine  Anzeige,  noch  als  bloße  Kenntnisgabe  wirkt
(3.539  f.),  so  bleibt  die  Kenntuisgabe  bestehen  trotz  etwaiger  Nichtigkeit  oder
Unwirksamkeit  der  Rechtshandlung;  nur  fällt  eben  dann  jede  Folge  weg,
die  aus  der  Rechtshandlung  als  solcher  hervorgeht,  vgl.  z.  B.  $  409  B.G.B.
Ähnliches  gilt,  wenn  eine  Anzeige  nachträglich  zurückgenommen  wird.

2)  Daher  kann  möglicherweise  eine  erfolgte  Anfechtung  wieder  angefochten
  werden,  ebenso  wie  sie  von  Anfang  an  nichtig  sein  kann.
        <pb n="558" />
        544  III.  Buch.  CO,  Verkehr.

Wahlbefugnis),  so  in  den  Fällen,  wo  man  Erfüllung  und  Rücktritt
  wählen  kann,  sofern  nämlich  der  Rücktritt  ais  Freiwahlbefugnis
  durch  das  Erfüllungsbegehren  nicht  ausgeschlossen
wird;’)

11.  alle  Rechtshandlungen  unterliegen  dem  Grundsatz,
daß  das  Chikanehandeln  untersagt  ist  und  darum  die  chikanös
erfolgte  Rechtshandlung  wirkungslos  bleibt;

12.  alle  Rechtshandlungen  unterstehen  dem  weiteren
Satze,  daß  Arglist  (Gefährde)  unzulässig  ist,  sodaß,  wenn
die  Rechtshandlung  in  einer  der  Treue  des  Verkehrs  widersprechenden
  Weise  erfolgt,  das  daraus  hervorgehende  Recht
mit  einer  Einrede  belastet  wird.  Das  gilt  a)  von  der  Anfechtung
  wegen  Irrung,  sofern  sie  etwa  stattfindet,  obgleich
der  andere  Teil  sofort  bereit  ist,  dem  Irrenden  dasjenige  zu
leisten,  was  er  sich  vorgestellt  hatte,  und  damit  alle  Folgen
der  Irrung  zu  beseitigen.  Z.B.,  A.  glaubte  etwas  für  100  Frs.
zu  kaufen,  während  100  Mk.  gemeint  sind.  Der  Verkäufer
B.  liefert  ihm  die  Sache  zu  100  Frs.  Eine  Geltendmachung
der  Anfechtungsbefugnis  wäre  arglistig  und  unwirksam.  Es
gilt  b)  von  der  Fristsetzung:  hat  derjenige,  der  eine  angemessene
  Frist  zu  setzen  hat,  eine  zu  kurze  Frist  gesetzt,
dann  ist  es  mit  der  Verkehrstreue  nicht  vereinbar,  die  Frist-!)

  Das  Begehren  von  Schadenersatz  wegen  Nichterfüllung  ist  nur
abgeändertes  Erfüllungsbegehren;  Androhung  nach  $  375  H.G.B.  ist  kein
Rücktritt,  R.G.  16.  Febr.  1904  Monatsschr.  f.  Hand.R.  XIII  S.  299.  Ist
der  Rücktritt  erklärt,  dann  ist  die  Erklärung  allerdings  endgültig;  das
Erfüllungsbegehren  ist  unwiderruflich  im  Fall  von  $  376  H.G.B.  Im
übrigen  schließt  natürlich  die  Endgültigkeit  der  Erklärung  nicht  aus,  daß
eine  zweite  Erklärung  mit  neuen  Folgen  für  die  Zukunft  nachfolgt,  sofern
die  zweite  Erklärung  vermöge  ihrer  Natur  die  Kraft  hat,  auch  jetzt  noch
neue  Folgen  herbeizuführen;  ob  sie  dies  kann,  hängt  davon  ab,  welcher
Gestalt  die  Rechtslage  ist,  auf  welche  sie  sich  bezieht.  So  kann  der
Gläubiger  durch  einseitige  Erklärung  den  Zustand  des  Leistungsverzugs
des  Schuldners  aufheben,  auch  wenn  er  ihn  durch  eine  Mahnung  herbeigeführt
  hat;  nicht  als  ob  die  Mahnung  eine  bloße  Gehorsamsforderung
‚wäre  (Kipp,  Festgabe  für  Koch  $.  120f.),  sondern  weil  er  den  Zustand
des  Leistungsverzugs  überhaupt  aufheben  kann,  auch  wenn  er  ohne  Mahnung
eintritt;  und  ebenso  versteht  es  sich  von  selbst,  daß,  wer  den  Beschlag
(8  1289)  herbeigeführt  hat,  auf  die  Folgen  des  Beschlags  verzichten  kann;
während  z.  B.  ein  Schenkungswiderruf  nicht  zurückgenommen  werden
kann:  nach  erfolgtem  Widerruf  kann  die  condictio  nur  durch  Erlaßvertrag
aufgehoben  werden.  Über  die  Erklärung  Dritter  ist  S.  562  zu  handeln.
        <pb n="559" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  B.  Publiz.  Rechtsh.  8  243.  545

setzung  einfach  als  nicht  geschehen  zu  betrachten;  vielmehr
muß  die  Erklärung  in  der  Art  verbessert  werden,  daß  eine
angemessene  Frist  mit  entsprechender  Wirkung  eintritt.
Eiwas  anderes  ist  nur  dann  der  Fall,  wenn  die  kurze  Frist  in
solcher  \eise  abschließend  und  unbedingt  gesetzt  wurde,
daß  dem  andern  Teil  eine  Nachholung  in  späterer  Zeit  nicht
zugemutet  werden  kann.  Vgl.  R.G.  25.  Okt.  1904  Monatsschr.
H.R.  VIV  S.  78.

13.  Dagegen  unterliegen  die  Rechtshandlungen  nicht  der
Form  des  das  Recht  oder  Rechtsverhältnis  begründenden
Rechtsgeschäfts,  so  nicht  die  Bestätigung,  $  144,  die  Zustimmung,
  &amp;amp;  182,  die  Wiederkaufs-,  die  Vorkaufserklärung,
SS  497,  505  B.G.B.  Anders  die  Bestätigung  des  5  141  B.G.B.

B.  Öffentliche  Rechtshandlungen.
8  243,

I.  Von  öffentlichen  Rechtshandlungen  kommen  im  Privatrecht
  insbesondere  in  Betracht:

1.  die  Privileg-Erteilung,

2.  die  Verleihung,  Befreiung(Dispens),  Genehmigung,

Ermächtigung,  Erlaubnis,
3.  die  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

Im  ersten  Fall  liegt,  wie  S.  117  ausgeführt,  eine  lex
specialis  vor,  und  das  Privileg  gilt  ohne  Rücksicht  auf  die
gesetzlichen  Bestimmungen  des  allgemeinen  Gesetzesrechts,
denn  das  Privileg  ist  ein  Sondergesetz.  Die  Verleihung  aber
ist  ein  Akt  der  Verwaltung,  bei  welchem  der  Staat  nach
Opportunitätsgründen  handelt,  während  bei  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  der  Staat  rechtsunterstützend  handelt,  nach
Maßgabe  einer  ihm  obliegenden  gesetzlichen  Pflicht,  weshalb  er
nur  zu  berücksichtigen  hat,  ob  die  Voraussetzungen  für  die
gesetzliche  Pflicht  gegeben  sind  oder  nicht.

Von  der  Verleihung  ist  bei  Vereinen  die  Rede,  8$  22f£.,
33,  43;  von  der  Befreiung  (Dispens)  bei  der  Ankindung;,
8  1745,  und  bei  der  Ehe,  $$  1305,  1312,  1313,  1316,  1328;
die  Genehmigung  spielt  im  Stiftungswesen,  in  der  Vormundschaft
  und  in  der  elterlichen  Gewalt  (und  quasi)  eine  große
Rolle,  88  80£.,  112,  1643£.,  1714,  1803,  1821£.,  1829£.,  1336,

Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  85
        <pb n="560" />
        546  III.  Buch.  0,  Verkehr.

1437,  1484,  1491,  1492,  1595,  1728f.,  1750f.,  2275,  2282,
2290,  2347,  auch  bei  Inhaberschuldbriefen,  8  795.")

Eine  Genehmigung  für  künftige  mehr  oder  minder  unsichere
  Rechtshandlungen  heißt  Ermächtigung,  so  88  37,
113  (Ersetzung),  1358,  1825,?)  vgl.  auch  385.

Eine  Genehmigung,  deren  Ermangelung  den  Rechtsbestand
des  Geschäftes  nicht  antastet,  heißt  Erlaubnis,  88  1315,
1784,  1888  B.G.B.

II.  Die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  im  Zusammenhang
darzustellen,  ist  Gegenstand  eines  besonderen  Rechtszweiges.
Im  Lehrbuch  kann  nur  bei  Gelegenheit  der  einzelnen  Rechtsverhältnisse
  davon  die  Rede  sein;  zu  ihr  gehört  insbesondere
die  Bestätigung  des  $  1741,  die  Bestellung  des  Vormunds,
Gegenvormunds,  Familienrats,  Beistands  und  ihre  Enthebung
(im  Falle  des  $  1695  nur  mit  Zustimmung  der  Mutter),  die
Tätigkeit  des  Nachlaßgerichts,  die  Eintragung  ins  Vereinsund
  Güterrechtsregister  und  die  beurkundende  Tätigkeit.

VI.  Verbindung  der  Rechtshandlungen.

l,.  Primäre  Verbindung.
8  244.

I.  Eine  Verbindung  zweier  Rechtshandlungen  stellt  der
Vertrag  dar.  Ein  solcher  liegt  allerdings  nicht  überall  dann
vor,  wenn  zwei  ähnliche  oder  mit  einander  zusammentreftende
Rechtshandlungen  vorgenommen  werden;  er  ist  vielmehr  nur
dann  gegeben,  wenn  auf  der  einen  Seite  ein  begründendes
Rechtsgeschäft  vollzogen  wird:  der  „Antrag“,  welcher  eine
Rechtslage  erzeugt  (S.  161),  und  wenn  der  andere  auf  Grund
dieser  Rechtslage  eine  Rechtshandlung  vornimmt,  nämlich  die
„Annahme“,  welche  auf  diese  Rechtslage  aufgebaut  ist  und
damit  die  Rechtslage  zum  Vertrag  erhebt.  Hier  sind  also  nicht
zwei  parallele  Erklärungen  vorhanden,  sondern  ein  Rechtsgeschäft
  a),  eine  Rechtslage  b)  und  eine  die  Rechtslage  zum
Vertrag  erhebende  Rechtshandlung  ce).  Der  Antrag  als  Rechtsgeschäft
  ist  stets  ankunftsbedürftig?),  und  es  gelten  von  ihm
2)  Vgl.  auch  $  1728,  1734.

?)  So  auch  privatrechtlich,  88  112,  1183.

3)  Ankunft  bei  der  Bestimmungsperson,  unter  Umständen  Ankunft  in

der  Öffentlichkeit  (Auslobung,  Blankozession),  Bürgschaft  für  den  künftigen
Wechselerwerber,  O.L.G.  Karlsruhe  28.  Juni  1904  Z.  franz.  Z.R.  XXX  V  8.621.
        <pb n="561" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  VI.  Verbind.  der  Rechtsh.  8244.  547

alleGrundsätze  der  ankunftsbedürftigen  Willenserklärungen.  Die
Annahme  kann  ankunftsbedürftig  sein,  ist  es  aber  nicht  immer.
II.  Die  durch  den  Antrag  begründete  Rechtslage  kann
längere  Zeit  dauern  oder  auch  sofort  wieder  erlöschen  ($  146).
Die  Dauer  kann  durch  den  Antrag  bestimmt  sein  ($  148),
denn  das  Rechtsgeschäft  des  Antrages  kann  ausdrücklich
erklären,  mit,  welcher  Kraft  die  Rechtslage  geschaffen  werden
soll;  es  kann  auch  eine  auflösende  Bedingung  setzen').  Wird
nichts  derartiges  erklärt,  dann  wird  die  Kraft  der  Rechtslage
durch  das  Gesetz  bestimmt,  und  zwar  in  folgender  Weise:
Bei  Anwesenden  dauert  die  Rechtslage  nur  augenblicklich.
  Wird  nicht  sofort  angenommen,  so  kommt  der
Vertrag  nicht  zustande.  Ein  Antrag  unter  Anwesenden  aber
liegt  vor,  wenn  er  so  gestellt  wird,  daß  er  ohne  Vermittlung
  angenommen  werden  kann,  d.  h.  wenn  die  Antragserklärung
  sofort  zur  Kenntnis  des  Gegners  komnt,  unter  Umständen,
  unter  welchen  dieser  die  Annahme  sofort  erklären  kann.
Das  ist  nicht  nur  der  Fall,  wenn  beide  einander  in  der  Nähe
stehen,  sondern  auch  dann,  wenn  sie  etwa  durch  ein  Sprachrohr
oder  durch  den  Fernsprecher  über  weite  Strecken  mit  einander
verkehren  ($  147).  Unter  Nichtanwesenden  wäre  eine  solche
kurze  Dauer  der  Rechtslage  völlig  sachwidrig,  denn  man  hat
nie  die  Mittelglieder  in  der  Gewalt,  welche  tätig  sein  müssen,
damit  die  Annahme  erfolgen  kann;  man  weiß  nicht,  ob  der
Gegner  den  Antrag  sofort  erfährt,  und  er  hat  nicht  immer
die  Möglichkeit,  sofort  die  Gegenerklärung  abzugeben.  Daher
hat  die  Rechtsordnung  bestimmt,  daß  die  Rechtslage  so  lange
dauere,  als  nach  regelrechter  Verkehrsübung  eine  Antwort  zu  erwarten
  steht,  wobei  man  voraussetzt,  daß  a)  der  Antrag  richtig
angekommen  ist,  b)  der  andere  nicht  länger  als  verkelrsmäßig
sewartet  hat,  um  durch  das  entsprechende  Benachrichtungsmittel
  zu  erwidern,  und  daß  hierauf  c)  die  Annahme  rechtzeitig
angelangt  ist.  Innerhalb  dieser  Zeit  besteht  die  Rechtslage,
und  es  kommt  dem  Antragsteller  nicht  zu,  die  einmal  entstandene
Rechtslage  nachträglich  zu  verkürzen.  Während  der  ganzen
Zeit  besteht  die  Rechtslage:  sie  wird  durch  die  Annahme--

  m  nun.

'!)  So  bei  der  Versteigerung,  8  156.  Ist  eine  Frist  bestimmt,  so  ist
natürlich  zu  unterstellen,  daß  die  Annahme  innerhalb  der  Frist  nicht  nur
abgesendet  wird,  sondern  auch  ankommt,  R.G.  14.  Nov.  1902,  Entsch.  53  8.  59.

85*
        <pb n="562" />
        548  III.  Buch.  C.  Verkehr.

tätiekeit  gewahrt,  sobald  die  Annahme  innerhalb  der  Frist  eintrifft,
  mag  sie  nun  eintreffen  beirechtzeitig  abgesandter  Erklärung
oder  auch,  wenn  diese  zu  spät  abgesandt,  aber  unter  günstigen
Umständen  rechtzeitig  angekommen  ist,  z.  B.  auch,  wenn  der
Annehmende  sich  im  letzten  Augenblick  eines  Telegramms
bedient,  während  man  nur  briefliche  Antwort  in  Aussicht
hatte  ($  147):  denn  eine  Zerteilung  der  Frist  nach  der  dramatischen
  Entwicklung  der  Antwortstätigkeit  hätte  keinen
Sinn.  Hierbei  ist  allerdings  der  Grundsatz  S.  503  zu  beachten.

Gelangt  dagegen  die  Annahme  zu  spät  ans  Ziel,  dann
kommt  der  Vertrag  nicht  zustande,  und  dies  auch  dann  nicht,
wenn  die  Annahme  rechtzeitig  abgesandt  wurde;  denn  die
Rechtslage  ist  mit  Ablauf  der  Frist  erloschen.  Jedoch
hat  das  Verkehrsrecht,  der  Billigkeit  entsprechend,  eine
Milderung  eingeführt  und  das  Erlöschen  der  Frist  in  einem
Falle  an  eine  Bedingung  geknüpft.  Wenn  nämlich  die  Annahme
  rechtzeitig  abgesandt,  aber  verspätet  eingetroffen  ist,
so  ist  die  Rechtslage  nur  dann  erloschen,  wenn  der  Antragsteller
  unverzüglich  die  Verspätung  anzeigt;  vorausgesetzt  ist
jedoch  hierbei,  daß  sich  aus  der  Antwort  erkennen  läßt,  dab
sie  rechtzeitig  abgesandt  wurde  und  sich  nur  unterwegs  verspätet
  hat.  Mit  anderen  Worten,  die  nicht  angezeigte  Verspätung
  gilt  in  solchem  Fall  als  eine  Nichtverspätung:  es  ist,
als  ob  die  Annahme  richtig  eingetroffen  wäre,  und  der  Vertrag
ist  zustande  gekommen,  $  149.

III.  Die  Annahme  ist  regelmäßig  eine  ankunftsbedürftige
Rechtshandlung;  doch  in  zwei  Fällen  gibt  es  eine  Ausnahme,
1.  wenn  der  Antragsteller  erklärt  hat,  daß  er  eine  andere
Art  der  Antwort  erwarte,  daß  also  die  Annahme  auf  eine
andere  Weise  geschehen  soll.  Der  Hauptfall!)  ist  der,  wenn
sie  geschehen  soll  durch  die  Tat,  d.  h.  durch  sofortige  Erfüllung
  der  Schuldverpflichtung.  In  solchem  Falle  hat  der
Vollzug  des  Erfüllungsaktes  eine  doppelte  Bedeutung:  1.  es  wird
dadurch  der  Antrag  angenommen  und  der  Vertrag  fertiggestellt,
  und  2.  es  wird  der  fertiggestellte  Vertrag,  soweit
er  schuldrechtlichen  Inhalt  hat,  erfüllt.  Wie  lange  der

1)  Ein  Fall  ist  auch  dann  gegeben,  wenn  der  Antragsteller  damit
einverstanden  ist,  daß  mit  der  Erklärung  an  den  Boten,  mit  dem  Einwerfen
  des  Briefes  usw.  der  Vertrag  zustande  komme.
        <pb n="563" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  VI.  Verbind.  der  Rechtsh.  8244,  549

Antrag  in  diesem  Falle  eine  annahmefähige  Rechtslage  erzeugt,
muß  sich  aus  den  Umständen  des  Falles  ergeben.  Manchmal
ist  die  tatsächliche  Annahmeerklärung  eine  zweifelhafte,  d.h.
sie  kann  eine  Annahmeerklärung  sein  oder  nicht  sein,  je  nach
Wahl  des  Annehmenden;  z.  B.  wenn  jemand  im  Hotel  ein
Zimmer  bestellt,  ohne  daß  er  eine  Antwort  haben  will,  und
ein  Zimmer  bereitet  wird,  so  kann  der  Gastwirt  die  Zurichtung
des  Zimmers  als  Vertragsannahme  bezeichnen,  er  kann  aber
auch  nachträglich  erklären,  daß  diese  Zurüstung  eine  andere
Bedeutung  habe:  die  innere  Willensbestimmung,  mit  der  diese
Zurüstung  gemacht  wurde,  ist  dem  Antragsteller  gegenüber
  nicht  hervorgetreten  und  darum  die  Tätigkeit  nach
dieser  Seite  hin  eine  zweifelhafte;  etwas  anderes  wäre  es,
wenn  etwa  einem  Vertreter  des  Antragstellers  gegenüber
erklärt  worden  wäre,  daß  das  Zimmer  bereit  sei,  $  151.

Fälle,  wo  man  eine  Annahme  durch  die  Tat  erwartet,
sind  besonders  gegeben,  wenn  der  Antrag  unter  das  Publikum
gebracht  wird,  in  der  Art,  daß  einer  aus  dem  Publikum  ihn
durch  Leistung  annehmen  soll.  Man  nennt  diese  Vertragsform
Auslobung  (8  657):  diese  ist  ein  Werkvertrag  mit  besonderer
Form  der  Vertragschließung.  Ähnlich  kann  auch  ein  Wettvertrag
eingegangen  werden,  indem  jemand  Öffentlich  eine  Behauptung
mit  dem  Versprechen  einer  Leistung  zugunsten  dessen  verbindet,
der  ihm  die  Unrichtigkeit  nachweist.  Der  Versuch,  die  Unrichtigkeit
  nachzuweisen,  enthält  die  Annahme  des  Wettvertrags.')

Übrigens  ist  in  beiden  Fällen  der  Antragsteller  im  Zweifel
zum  Widerruf  befugt  bis  zur  Annahmehandlung.  Hierüber  vgl.
8  658,  der  sich  nicht  auf  Auslobung  allein  bezieht,  sondern
auf  alle  derartige  Vertragsformen  zu  erstrecken  ist.

Ein  2.  Fall  liegt  dann  vor,  wenn  ein  Vertrag  notariell  oder
gerichtlich  beurkundet  wird.  In  diesem  Falle  kommt  die  Annahme
  schon  zustande,  wenn  die  Annahmeerklärung  von  Notar
oder  Gericht  zu  Protokoll  genommen  wird.  Allerdings  mag
in  diesem  Falle  der  Antragsteller  ein  Interesse  daran  haben,
zu  erfahren,  ob  das  Geschäft  zustande  gekommen  ist  oder  nicht;
allein  die  Mitteilung  hiervon  ist  in  die  Pflicht  des  Annelimenden
und  des  öffentlichen  Beamten  gestellt,  $  152.

IV.  Geschieht  die  Annahme  durch  ankunftsbedürftige  Er-1)

  Arch.  £.  b.  Recht  XXV  8.  8.
        <pb n="564" />
        550  III.  Buch.  C.  Verkehr.

klärung,  so  kommt  der  Vertrag  zustande,  sobald  die  Erklärung
angekommen  ist.  Er  kommt  nicht  schon  zustande,  wenn  die
Erklärung  abgesandt  ist,  auch  wird  nicht,  wie  nach  dem
früheren  Handelsgesetzbuch,  die  angekommene  Erklärung  auf
den  Augenblick  der  Absendung  zurückveriegt.  Es  wäre  auch
fehlerhaft,  denn  eine  abgesandte  Annahmeerklärung  kann
möglicherweise  durch  eine  Gegenerklärung,  wenn  diese  rechtzeitig
  eintrifft,  immer  noch  unwirksam  gemacht  werden:
erst  mit  der  unwiderruflichen  Ankunft  tritt  ein  fester  Zustand
  ein;  vor  diesem  Augenblick  einen  bereits  abgeschlossenen
Vertrag  anzunehmen,  hätte  die  ungerechte  Folge,  daß  der
Annehmende,  welcher  die  Annahmeerklärung  abgesandt  hat,
den  Antragsteller  sofort  als  verpflichtet  festhielte,  während  er
immer  noch  spekulieren  und  nötigenfalls  die  Annahmeerklärung
durch  ein  im  letzten  Augenblick  abgesandtes,  noch  rechtzeitig
eintreffendes  Telegramm  entkräften  könnte.  So  wäre  z.B.  bei
einer  über  den  Ozean  hin  übersandten  Annahme  eines
Versicherungsvertrags  der  in  Amerika  wohnende  Versicherer
sofort  haftend,  sobald  der  Versicherte  den  Annahmebrief
in  Hamburg  abgegeben  hat,  während  dieser  noch  7  oder  8  Tage
spekulieren,  und  wenn  das  Risiko  nicht  zutrifft,  durch  ein
Kabeltelegramm  am  8.  Tag  die  Annahmeerklärung  vernichten
und  sich  von  der  Prämienzahlungspflicht  befreien  könnte.')

V.  Dem  Vertrag  gehört  auch  die  Einigung  an,  die  sich
auf  dem  Gebiet  des  dinglichen  Rechts  bewegt,  88  854,  873,  880,
1180,  925,  929,  1015,  1116,  1205,  1246  (1245)  u.a.  Der  Unterschied
  vom  gewöhnlichen  Vertrag  besteht  darin,  daß  die  zwei
Rechtshandlungen,  das  Rechtsgeschäft  des  Antrages  und  die
Rechtshandlung  der  Annahme  hier  nicht  nur  in  ihren  Wirkungen
zusammen  kommen,  sondern  sich  in  ihrem  ganzen  Sein  und
Wesen  mit  einander  vereinigen  müssen.  Daher  liegt  keine
Einigung  vor  1.  wenn  der  eine  Teil  den  Antrag  gestellt  hat
und  diesen  Antrag  zurücknimmt,  bevor  der  andere  ihn  angenommen
  hat,  2.  wenn  der  eine  Teil  den  Antrag  gestellt  hat
und  vor  der  Antwort  starb  oder  geschäftsunfähig  wurde.  In
diesem  Falle  sind  niemals  zwei  Willenserklärungen  gleichzeitig
  tätig  gewesen.  Das  verlangt  aber  die  Rechtsordnung
mit  dem  Ausdruck  „Einigung“,  und  sie  verlangt  es  mit  Recht,
1)  Vgl.  auch  meinen  Aufsatz  im  Arch.  f.  b.  Recht  I  S.  316.
        <pb n="565" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  VI.  Verbind.  der  Rechtsh.  8245.  551

da  auf  dem  Gebiete  des  dinglichen  Wirkens  jeder  so  lange
den  Stab  in  der  Hand  behalten  muß,  bis  der  andere  Teil  als
Rechtsfolger  eintritt.  Es  wäre  ein  unzutrefiendes  Ergebnis,
wenn  mir  eine  Grunddienstbarkeit  über  den  Hals  wüchse,
nachdem  ich  zwar  eine  Erklärung  abgegeben,  diese  aber
wieder  zurückgenommen  habe,  bevor  der  andere  Teil  mich
daran  faßte;  denn  während  im  Schuldrecht  solche  schwankende
Zustände  möglich  sind,  widerspricht  eine  derartige  Behandlung
der  Festigkeit  und  Unzweifelhaftigkeit  der  dinglichen  Rechte.!)
Darüber  das  nähere  im  Sachenrecht.

8  245.

I.  Nicht  in  allen  Fällen,  wo  zwei  oder  mehrere  \Willenserklärungen
  zusammenstimmen  müssen,  liegt  ein  Vertrag  vor.
Er  liegt  insbesondere  nicht  vor  im  Fall  der  sog.  Parallelerklärungen,
  wenn  mehrere  nach  einer  Richtung  hin  Erklärungen
  machen,  sodaß  diese  sich  zu  einem  einheitlichen
Erfolg  treffen.  Das  ist  gerade  der  Gegensatz  zum  Vertrag;
denn  dieser  verlangt,  daß  zuerst  eine  Rechtslage  geschaffen
wird,  auf  welche  der  andere  die  Erklärung  zu  bauen  hat,
während  bei  der  Parallelerklärung  alle  Erklärungen  zusammen
  in  einheitlicher  Weise  zu  einem  Erfolg  zusammenwirken
  (oben  S.  546).

II.  Aber  auch  in  anderen  Fällen,  wo  mehrere  Willenserklärungen
  zusammenwirken,  liegt  ein  Vertrag  nicht  vor
sofern  nämlich  die  zweite  Willenserklärung  nicht  auf  eine
Rechtslage,  sondern  auf  ein  bereits  fertiges  Recht  gebaut  ist,
sodaß  also  auf  das  erste  Recht  hin  ein  zweites  Recht  entsteht.
  Derartige  Fälle  sind  1.  die  Schenkung  mit  nicht  vertragsmäßiger
  Bereicherung.  Wenn  jemand  einen  anderen  in
Bereicherungsabsicht  bereichert,  so  wird  dies  zur  Schenkung,
sobald  der  Bereicherte  seine  Zustimmung  erklärt,  welche  Zustimmung
  allerdings  vom  B.G.B.  nicht  ganz  zutreffend  als
Annahme  bezeichnet  ist,  $  516.  Durch  Bereicherung  nun
entsteht  bereits  ein  festes  Recht  oder  doch  ein  tatsächlich
vollendeter  Zustand,  z.  B.  A  zahlt  die  Schulden  des  B  und
befreit  ihn  dadurch,  oder  A  macht  Verwendungen  auf  die

2)  Arch.  f.  b.  Recht  I.  S.  291f.;  12  Studien  zum  B.G.B.  I.  S.  357{£.
362f.  Hieraus  erklärt  sich,  wie  an  letzter  Stelle  ausgeführt,  $  956  B.G.B.
        <pb n="566" />
        552  IIf.  Buch,  C.  Verkehr.

dem  B  gehörige  Sache.  Wenn  nun  hier  eine  Zustimmungsoder
  Annahmeerklärung  des  Beschenkten  hinzutritt,  so  ist
dies  nicht  etwas,  was  die  Rechtslage  zum  Recht  erhebt,  sondern
eine  Rechtshandlung,  welche  dem  bereits  vollendeten  Rechte
eine  neue  Richtung  gibt:  In  ähnlicher  Weise  ist  2.  der
Fall  zu  behandeln,  wenn  jemandem  in  einer  Stiftung  etwas
zugewendet  wird  und  er  die  stiftungsgemäße  Zuwendung  „annimmt“.
  Wie  S.  417  bemerkt,  tritt  mit  der  entsprechenden  Bestimmung
  der  Stiftungsorgane  ein  vollendetes  Recht  des
Stiftlings  ein,  allerdings  mit  der  auflösenden  Bedingung,  daß
es  zerfällt,  wenn  der  Stiftling  die  Stiftung  ablehnt.!).  Die
Ablehnung  ist  eine  einseitige  Rechtshandlung,  welche  die  auflösende
  Bedingung  zur  Geltung  bringt;  sie  wird  unmöglich,
wenn  der  Stiftling  die  „Annahme“  erklärt  hat.  Die  Erklärung
der  Annahme  ist  daher  allerdings  eine  Rechtshandlung,  aber
sie  ist  eine  Tätigkeit,  welche  nicht  eine  Rechtslage  zum  Recht
erhebt,  sondern  welche  bewirkt,  daß  die  auflösende  Bedingung
eines  Rechts  beseitigt  wird.  |

In  ähnlicher  Weise  ist  ein  3.  Fall  zu  behandeln,  der
auch  bereits  S.  369  besprochen  wurde,  der  Eintritt  in  den
Verein.  Die  Eintrittserklärung  ist  bereits  ein  vollendetes
Rechtsgeschäft,  welches  allerdings  nur  bedingt  das  Vereinsrecht
  gewährt,  nämlich  unter  der  Bedingung  der  „Annahme“
von  seiten  der  Vereinsorgane,  sofern  diese  zur  Bedingung
gestellt  ist.  Auch  hier  ist  die  Annahme  nur  etwas,  was  zu
einem  bereits  vollendeten  Rechtsgeschäft  hinzutritt  und  die
Bedingung  zur  Erfüllung  bringt.

2.  Sekundäre  Verbindung.
8  246.

I.  Zwei  Verträge  können  mit  einander  verbunden  werden:
so  ein  dinglicher  und  ein  schuldrechtlicher  Vertrag,  wie  bei  dem
Real-Darlehen.  Von  besonderer  Bedeutung  aber  ist  die  Verbindung
  von  zwei  Verträgen  im  Schuldrecht,  sofern  das  vertragsmäßige
  Versprechen  des  einen  und  das  des  anderen
zusammen  eine  Einheit  bilden  sollen.  Man  spricht  hier  von

1)  Z.  B.  wenn  ihm  die  damit  verbundenen  Belastungen  nicht  passen.
        <pb n="567" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Sekundäre  Verbindung.  8246.  553

gegenseitigen  Verträgen?),  und  sie  finden  in  der  Rechtsordnung
  eine  ganz  besondere  Behandlung,  wie  schon  in  der
Lehre  von  den  zeitlichen  Einreden  (8.  192f.)  bemerkt  wurde
und  im  Schuldrecht  (II,  S.  231ff.)  des  Näheren  auszuführen  ist.

II.  Ein  davon  verschiedenes,  wenn  auch  nach  mancher
Beziehung  hin  ähnliches  Verhältnis  liegt  vor,

1.  wenn  mit  dem  vertragsmäßigen  Versprechen  zwischen
A  und  B  eine  Creation  (Schuldschöpfung),  d.  h.  eine  einseitige
Schulderklärung  zu  Gunsten  eines  Dritten  verbunden  ist;  das
ist  der  Fall  der  Verträge  zu  Gunsten  Dritter;?)  und

2.  wenn  mit  einer  Zuwendung  ein  Versprechen  einer
Leistung  an  den  Zuwendenden  oder  einen  Dritten  verbunden
ist,  welche  nicht  eine  Gleichwertung  gegenüber  der  Zuwendung
darstellen  soll,  aber  doch  von  ihr  in  der  Art  abhängig  ist,
daß  sie  nur  bei  Bestehen  der  Zuwendung  zur  Geltung  kommen
darf.  Dasist  die  Auflage.  Von  beiden  Instituten  muß  in  späterem
Zusammenhang  die  Rede  sein,  von  dem  Vertrag  zu  Gunsten
Dritter  im  Schuldrecht  (II,  S.254£.)  und  von  der  Auflage  namentlich
  bei  der  Schenkung;  diese  kann  allerdings  nicht  nur  bei  der
Schenkung,  sondern  auch  bei  einer  sonstigen  Freigebigkeit  vorkommen,
  z.B.  bei  der  Zuwendung  einer  Stiftungsrate  an  den
Stiftling;  doch  ist  der  Hauptherd  des  Institutes  die  Schenkung,
und  es  hat  sich  nach  den  dortigen  Grundsätzen  weiter  gestaltet.

III.  Dem  Vertrag  kann  ein  anderer  Vertrag  vorhergehen,
worin  der  Vertrag  versprochen  wird;  man  verspricht  eine
dingliche  Einigung,  man  verspricht  eine  Ehe.  In  diesem  Falle
wird  die  Gültigkeit  des  vorhergehenden  Versprechens  nach  den
Regeln  behandelt,  die  im  besonderen  Teil  ihre  Ausführung
finden  müssen;  es  sind  keine  Vorverträge  im  eigentlichen
Sinne  und  es  gelten  keine  allgemeinen  Grundsätze.  Ein  Vorvertrag
  im  eigentlichen  Sinn,  von  dem  hier  zu  handeln  ist,
liegt  nur  dann  vor,  wenn  man  einen  schuldrechtlichen  Vertrag,
wenn  man  ein  Versprechen  verspricht;  wenn  also  das  Hauptgeschäft
  ein  Versprechen  darstellt,  wie  der  Vorvertrag  selbst.
Dieser  Fall  hat  seine  Besonderheiten,  er  hat  seine  Besondert)

  Früher  sprach  man  von  „zweiseitigen“  Verträgen,  was  noch  in
der  Konk.-O.  8  17  stehen  geblieben  ist.

?)  Diesen  Charakter  des  Vertrages  zu  Gunsten  Dritter  habe  ich
schon  vor  Jahren  dargelegt,  Moderne  Rechtsfragen  bei  islam.  Juristen  8.10.
        <pb n="568" />
        554  Ill.  Buch,  C.  Verkehr.

heiten  in  bezug  auf  die  Vollstreckung,  er  hat  namentlich  auch
seine  Besonderheiten  in  bezug  auf  die  Form.!)  Sofern  nämlich
das  zu  versprechende  Versprechen  einer  Form  bedarf,  fragt  es
sich,  ob  auch  der  Vorvertrag  diese  Form  an  sich  tragen  muß.  Hier
ist  der  8.  525f.  bezeichnete  Zweck  der  Form  zu  unterscheiden:
handelt  es  sich  bei  der  Form  um  eine  Sicherung  der  Freiheit
und  Unabhängigkeit,  dann  muß  der  Vorvertrag  dieselbe  Form
an  sich  tragen,  denn  es  wäre  gewiß  eine  vollständige  Verkehrung
  der  Rechtsvernunft,  wenn  man  ohne  diese  Sicherheiten
sich  zu  einem  Versprechen  in  einer  solchen  Weise  verpflichten
könnte,  daß  das  Versprechen  zu  erzwingen  wäre:  der  Versprechende
  wäre  hierbei  ohne  die  von  der  Rechtsordnung  gesetzten
  Sicherungen  gebunden;  der  Hauptvertrag  wäre  zwar
noch  nicht  abgeschlossen,  aber  er  könnte  ihm  kraft  Rechts
abgenötigt  werden;  der  unvernünftige  Wille  würde  triumphieren,
die  Sicherungen  des  vernünftigen  Handelns  würden  fehlen.”)

Ganz  anders  dann,  wenn  die  Form  nur  die  geringere
Bedeutung  an  sich  trägt,  wenn  sie  bloß  eine  Beweis-,  Verkehrs-
  oder  Zirkulationsform  ist.  Hier  bedarf  der  Vorvertrag
dieser  Form  nicht,  denn  die  Beweislichkeit  für  den  Verkehr
und  die  Zirkulationsfähigkeit  soll  erst  das  nachträgliche  Versprechen
  an  sich  tragen.

Handelt  es  sich  nicht  um  einen  Vorvertrag,  sondern  um  ein
Geschäft,  das  nur  mittelbar  mit  dem  Hauptvertrag  zusammenhängt,
  z.  B.  um  den  Auftrag,  das  Geschäft  abzuschließen,
dann  tritt  diese  Betrachtungsweise  nicht  ein.?)

IV.  Über  gesetzliche  Verpflichtung  zum  Kontrabieren  s.
Enzyklop.  I  S.  637.

VII.  Rechtshandlungen  und  Rechtsordnung.
1.  Gültigkeit  und  Nichtigkeit,
8  247.
I.  Feblt  es  der  Rechtshandlung  an  den  gesetzlichen  Bedingnissen,
  oder  ist  sie  zwar  im  allgemeinen  mit  den  nötigen

2)  Die  Vollstreekungsgrundsätze  sind  im  Zivilprozeß  zu  erörtern.
2,  Treffend  (bezüglich  $  813  B.G.B.)  R.G.  3.  Januar  1903,  Wochenschr.
  1903  S.  832,  O.L.G.  Kiel,  23.  Juli  1902,  Mugdan  VII,  S.  19,
O.L.G.  Frankf.,  21.  Nov.  1902,  Recht  VII  S.  235.

3)  Der  Auftrag,  ein  Grundstück  zu  kaufen,  bedarf  darum  nicht  der
Form  des  8  318,  R.G.  28.  Februar  1903,  Entsch.  54  S.75.  Vgl.  oben  8.  531.
        <pb n="569" />
        I.  Abschn,  Rechtsverkehr.  VII.  Rechtsh.  und  -ordng.  $  247.  555

Erfordernissen  ausgestattet,  widerspricht  sie  aber  im  einzelnen
Fall  der  Rechtsordnung,  dann  bleibt  sie  ohne  Rechtsfolgen.')
Man  spricht  in  diesem  Falle  von  nichtigen  Handlungen.  Man
sollte  sagen,  Rechtshandlungen  mit  nichtigen,  d.  h.  mit  nicht
vorhandenen  Normalrechtsfolgen.  Im  Gegensatz  dazu  stehen
die  Fälle,  bei  denen  die  Rechtsfolgen  lediglich  durch
mangelnde  Verfügungsfähigkeit  oder  mangelnde  objektive
Verfügungsgewalt  gehemmt  sind.  Hier  ist  die  Möglichkeit
nicht  ausgeschlossen,  daß  das  Hemmnis  gehoben  und  damit  die
Wirksamkeit  hergestellt  wird;  so  ist  beispielsweise  die  Handlung
  eines  Geschäftsunfähigen  nichtig,  die  Handlung  eines
Geschäftsbeschränkten  höchstens  unwirksam,  denn  hier  liegt
ein  Hemmnis  vor,  welches  unter  Umständen  durch  Zustimmung
des  gesetzlichen  Vertreters  beseitigt  werden  kann.  Dies  gilt
auch  dann,  wenn  ein  Vertreter  ohne  Rechtsmacht  oder  in
Überschreitung  seiner  Rechtsmacht  handelt.

II.  Die  Rechtshandlung  darf  nicht  gesetzwidrig  sein.
Eine  gesetzwidrige  Rechtshandlung  ist  nichtig,  vorausgesetzt,
daß  das  gesetzliche  Verbot  sich  auf  den  Erfolg  der  Rechtshandlung
  bezieht  und  nicht  bloß  auf  die  dabei  vorkommenden
Begleiterscheinungen.’)  Nichtig  ist  auclı  ein  Rechtsgeschäft,
das  gegen  die  guten  Sitten  verstößt.  Dieser  Satz  ist  allgemein.
  Er  gilt  von  Geschäften  aller  Art,  mögen  sie  dem
Familien-  oder  Vermögensrecht,  mögen  sie  dem  dinglichen
oder  Schuldrecht  angehören.)  Wohl  aber  ist  zu  bemerken,
daß  ein  Geschäft  nur  dann  gegen  die  guten  Sitten  verstößt,
  wenn  sein  Inhalt,  sei  es  an  sich,  sei  es  mit  den
umgebenden  Begleiterscheinungen,  den  guten  Sitten  widerspricht,
  nicht  aber  dann,  wenn  der  Inhalt  an  und  für  sich

2)  Dies  gilt  namentlich,  wenn  es  an  der  gesetzlichen  Form  fehlt,
8125  B.G.B.;  das  gilt  auch  von  der  gewillkürten  Form,  sofern  diese  als
bestimmende  (nicht  bloß  als  aushelfende  Form)  gesetzt  ist.  Vgl.  oben  $.  533.

?)  Daher  nicht,  wenn  lediglich  bestimmte  Vorschriften  zur  Ordnung
des  Geschäftsganges  eines  Instituts  gegeben  sind,  so  beispielsweise  zur
Ordnung  der  Eypothekenbanken,  Hypoth.bankGes.  88  5—21:  hier  tritt  die
Aufsichtsbehörde  ein.  Anders  verhält  es  sich  mit  den  Verboten  im  Unfali-Versich.-Gesetz
  $  141  und  Invalidengesetz  8  180.  Vgl.  im  übrigen  II,  S.  91.

®)  Auch  dem  Erbrecht,  z.  B.  wenn  ein  Testament  eine  Verfügung  an
eine  Maitresse  zu  ihrer  Belohnung  enthält,  O.L.G.  Zweibrücken,  30.  April
1902,  Seuffert  57  No.  235;  Ideale  im  Recht  $S.  38£.
        <pb n="570" />
        556  lll.  Buch.  Ü.  Verkehr.

unverfänglich  ist  und  erst  eine  Verbindung  mit  fremden,  nachträglich
  herbeizuziehenden  Elementen  eine  Unsittlichkeit  herbeiführt.
  Diesen  Punkt  zu  behandeln  ist  aber  hier  nicht  der  Ort.
Er  setzt  1.  die  vollständige  Erörterung  über  die  Bedeutung  der
dinglichen  Einigung  und  der  abstrakten  Verträge  voraus;
andererseits  ist  2.  der  Hauptherd  dieser  Bestimmung  das
Schuldrecht,  und  nur  im  Schuldrecht  erweist  sich  die  mächtige
Kraft  des  &amp;amp;  138  B.G.B.  Es  muß  daher  an  späterer  Stelle
(II,  S.  92i£.)  auf  diese  Fragen  eingegangen  werden.

Ill.  In  einigen  Fällen  findet  eine  Heilung  der  Nichtigkeit
statt,  so  daß  das  Geschäft  als  von  Anfang  an  gültig  betrachtet
wird:  das  Geschäft  ist  daher  insofern  ein  zwischen  Gültigkeit
und  Nichtigkeit  schwebendes.  So  im  Eherecht  nach  88  1325,
1328,  so  nach  $$  313,  518,  766‘).  Bezüglich  des  formlosen
Mietvertrags  vgl.  $  566.  Über  Eintragung  im  Grundbuch
statt  schriftlicher  Form  vgl.  $  1154.  Heilungswille  ist  nicht
erforderlich.

IV.  Bei  teilweiser  Nichtigkeit  ist  das  Ganze  nichtig;  wenn
das  Ganze  als  Ganzes,  nicht  als  Summe  von  Einzelheiten  mit
wirtschaftlicher  Selbständigkeit  gemeint  ist,  $  139  B.G.B.?).

V.  Die  nichtigen  Rechte  und  Rechtsverhältnisse  sind
aber  nicht  immer  ohne  alle  und  jede  Rechtsfolgen.  Es  ist
ein  solcher  Stand  der  Nichtigkeit  möglich,  daß  zwar  die  normalen
  Rechtsfolgen  ausbleiben,  aber  doch  immer  einzelne
Folgen  eintreten,  sodaß  man  zwischen  dem  negotium  nullum
und  dem  negotium  non  existens  unterscheidet.  Dieser  Unterschied
  ist  insbesondere  im  Eherecht  zur  Geltung  gekommen;  er
darf  aber  auch  im  allgemeinen  Teil  nicht  ohne  Erwähnung
bleiben.  Wichtig  ist  dies  für  die  Kinder  der  Ehe,  wichtig  für  die
Möglichkeit  der  Heilung,  88  1325,  1328  wichtig  nach  $  1344.

Dieser  &amp;amp;  ist  zunächst  eine  Sonderheit  des  Eherechts.  Allein
es  ist  ein  allgemeines  Erfordernis  des  Lebens,  daß  nichtige  Rechts-!)

  Heilung  durch  Erfüllung;  die  Heilung  geht  soweit  als  die  Erfüllung
reicht,  O.L.G.  Posen,  20.  Sept.  1902,  Seuffert  58  No.  207;  es  genügt:  aber
bei  gegenseitigen  Verträgen  die  Erfüllung  auf  der  einen  Seite,  so  bein
Liegenschaftstausch,  unrichtig  R.G.  80.  Januar  1904,  Entsch.  56  S.  385;
nur  muß  sie  eben  eine  Erfüllung  im  Sinne  des  $  313  durch  Grundstücksauflassung
  sein.  Auch  Leistung  an  einen  Dritten,  8  362  B.G.B.  kann  genügen.

2)  R.G.  17.  Okt.  1902,  Z.  franz.  Ziv.-R.  XXXIV.  S.  330,  Entscheidungen
  bei  Warneyer  II  zu  $  139.
        <pb n="571" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Gültigkeit  und  Nichtigkeit.  8247.  557

handlungen  unter  Umständen  gewisse  Wirkungen  ausüben:  dies
ist  der  Fall  1.  auf  Grund  der  Publizitätsbedürfnisse  des  Verkehrs;
nach  dieser  Richtung  ist  die  Sache  noch  nicht  genügend  ausgestaltet.
  Es  wäre  insbesondere  zu  bestimmen,  daß  ein  nichtiger
  Verein,  eine  nichtige  Stiftung,  überhaupt  eine  nichtige
juristische  Persönlichkeit  gewisse  Wirkungen  ausübt,  wenn  sie
im  Verkehr  als  eine  Existenz  angesehen  wird  (oben  S.  421);
durchgeführt  ist  der  Gedanke  in  $  1344,  was  die  Nichtigkeit  der
Ehe  anbetrifft,  indem  Rechtsgeschäfte  und  Prozesse  mit  Dritten
ebenso  wirken,  wie  wenn  die  Elıe  gültig  gewesen  wäre,  SOofern
  die  Nichtigkeit  noch  nicht  ausgesprochen  und  dem  Dritten
unbekannt  war,  —  also  doppelte  Rechtsordnung!

Eine  geminderte  Art  der  Rechtswirksamkeit  besteht
2.  darin,  daß  dem  gutgläubigen  Dritten  gegenüber  zwar  nicht
die  normalen  Rechtsfolgen  eintreten,  aber  doch  eine  gewisse
Gewährhaftung,  eine  Gewähr  deshalb,  weil  er  auf  die  Gültigkeit
  des  Geschäftes  gebaut  und  infolgedessen  unterlassen  hat,
sich  anderweitig  seinen  Bedarf  zu  decken,  oder  weil  er  durch
Vorbereitung  des  Geschäfts  Kosten  oder  Schulden  auf  sich
geladen  hat:  Haftung  für  negatives  Interesse!  Solcher  Fälle
bezeichnet  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  drei,  1.  den  Fall  des
Vertreters,  der  über  seine  Rechtsmacht  hinaus  und  darum  unwirksam
  handelt:?)  er  haftet  für  Erfüllung  oder  vollen  Schadenersatz,
  wenn  er  diese  Überschreitung  kannte  und  dem  anderen
nicht  mitteilte;  andernfalls  haftet  er  nur  für  das  negative  Interesse,
  welches  nie  höher  sein  kann,  als  das  positive  ($  179).

Ein  2.  Fall  liegt  vor  bei  dem  wegen  Unmöglichkeit
nichtigen  Geschäfte  ($  307),  ein  3.  bei  dem  wegen  seines
Scheincharakters  nichtigen  oder  wegen  Abirrung  angefochtenen
Geschäfte  ($  122);  in  allen  diesen  Fällen  jedoch  nur  dann,
wenn  der  andere  Teil  die  Mangelhaftigkeit  des  Geschäftes  nicht
kannte  und  auch  nicht  in  dieser  Beziehung  in  Fahrlässigkeit
war,  88  179,  307,  122.  Ähnliches  muß  aber  auch  noch  in
anderen  Fällen  gelten,  insbesondere  auch  dann,  wenn  jemand
auf  Grund  seines  Persönlichkeitsrechts  zurücktritt,  während  der
andere  Teil  Veranlassung  hatte,  auf  seine  Zusage  zu  bauen.?)

1)  Die  Unwirksamkeit  wird  hier  der  Nichtigkeit  gleich  betrachtet.
?)  Hierüber  vgl.  Enzyklop.  I,  S.  649  £.,  Eigenbild  im  Recht  $.  23.
        <pb n="572" />
        558  III.  Buch.  CO.  Verkehr.

Der  Fall  zu  1  hat  das  Besondere,  daß  die  „residuäre“
Wirkung  nicht  in  der  Person  des  Geschäftsherrn  (in  der
sonst  die  Rechtswirkungen  des  Geschäfts  entstehen),  sondern
in  der  Person  des  Vertreters  erfolgt;  dies  beruht  aber  auf
den  Grundsatze  der  Gewähr  des  Vertreters,  welcher  oben
S.  437  dargestellt  worden  ist.

Die  Haftung  für  das  negative  Interesse  ist  eine  Abschwächung
  der  rechtsgeschäftlichen  Haftung.  Sie  ist  nicht
eine  Haftung  aus  unerlaubter  Tat.  Daraus  geht  hervor,

a)  ist  das  Geschäft  aus  anderen  Gründen  hinfällig,  welche
einen  derartigen  Rückstand  rechtlicher  Wirkung  nicht  hinterlassen,
  dann  fällt  auch  die  Haftung  für  das  negative  Interesse
weg;  so  wenn  der  als  Vertreter  handelnde  geschäftsunfähig,
so  aber  auch,  wenn  er  geschäftsbeschränkt  war  und  ohne
Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters  handelte,  $  179;

b)  beruht  die  Haftung  auf  vertragsmäßiger  Erklärung,
so  tritt  der  &amp;amp;  427  ein,  auch  gelten  die  dem  Vertrag  entsprechenden
  Verschuldungsgrundsätze;

c)  die  Haftung  der  juristischen  Person  und  die  Haftung
des  Geschäftsherrn  richtet  sich  nach  den  Regeln  der  Rechtshandlung.
  Weiteres  darüber  im  Schuldrecht  II,  S.  133ff£.

VI.  Daß  die  nichtigen  Geschäfte  wohl  zu  unterscheiden  sind

1.  von  den  anfechtbaren  und

2.  von  denen,  deren  Ansprüchen  eine  Einrede  im  Wege
steht,  bedarf  keiner  näheren  Ausführung;  es  kann  auf  das
frühere  S.  189£.,  200f.  verwiesen  werden.  Es  versteht  sich
von  selber,  daß  in  allen  diesen  Fällen  eine  Heilung  möglich
ist;  denn  der  Einredebefugte  kann  auf  die  Einrede,  der  Anfechtungsbefugte
  auf  die  Anfechtung  verzichten,  in  welchem
Falle  das  Geschäft  nicht  nur  zur  vollen  Wirksamkeit  erwächst,
sondern  auch  von  jeher  wirksam  gewesen  ist.

2.  Wirksamkeit  und  Unwirksamkeit.
a)  Kraft  der  Gesetze  der  Verfügungsordnung.
Ä  8  248,

I.  Eine  Einwirkung  in  vorhandenes  Recht  oder  Rechtsverhältnis,
  sei  es  durch  Rechtsgeschäft,  sei  es  durch  Rechtshandlung,
  heißt  Verfügung.  Unter  Verfügung  verstehen  wir
allerdings  hauptsächlich  Veräußerung  und  Belastung;  vgl.  z.B.
        <pb n="573" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Wirksamkeit.  8  248.  559

B.G.B.  88  353,  1124,  1376,  2375;  auch  eine  Verschiebung  des
Rechts  in  der  Staffelstellung,  z.  B.  eine  Vorrangseinräumung,
$  1165;  allein  dies  nicht  ausschließlich:  jede  Einwirkung,
wodurch  ein  vorhandenes  Recht  geändert  wird,  heißt  Verfügung,
  insbesondere  auch  eine  Kündigung,  $S  1074,  2114  B.G.B,.,
ebenso  die  Einziehung  einer  Forderung,  88  1074,  1124,  1282,  2114
und  die  Aufrechnung,  88  1376,  1377),  Passive  Verfügung  liegt
dann  vor,  wenn  jemand  das  richtige  Ziel  ist  für  die  in  einer  ankunftsbedürftigen
  Erklärung  erfolgte  Verfügung  eines  anderen,
88  1077,  1283,  1403,  432,  2114  u.a.  Vgl.  oben  S.  500.

II.  Jede  Verfügung  verlangt

1.  außer  der  Geschäftsfähigkeit  allgemeine  Verfügungsfähigkeit
  (vgl.  oben  S.  279);

2.  objektive  Verfügungslage.  Diese  kann

a)  ausgeschlossen  sein  durch  Verfügungsverbot  oder,  wie  es
das  Gesetz  nennt,  Veräußerungsverbot  (a  majorı  fit  denominatio).
Das  Veräußerungsverbot  kann  ein  bedingtes  sein.  Dann  wird
es  gehoben  durch  Zustimmung  einer  Persönlichkeit,  welche
gesetzlich  in  der  Lage  ist,  das  Verbot  zu  heben.  Dies  gilt
insbesondere  in  3  Fällen:

o)  bei  der  Ehefrau,  welche  der  Zustimmung  des  Elıemannes
  bedarf,  sofern  es  sich  um  ihr  eingebrachtes  Gut
handelt,  und  zwar  nicht  nur  zur  Verfügung  über  die  Verfügungsnutznießung
  des  Mannes,  sondern  auch  zur  Verfügung
über  das  der  Frau  zustehende  „bloße“  Eigentum,  88  1395  £.,
1405,  1414?)  B.G.B.  (vgl.  auch  Gew.O.  $  11a);

ß)  ein  anderer  Fall  ist  der  des  Erbvertrages,  wodurch
der  Erblasser  in  den  Verfügungen  von  Todes  wegen  beschränkt
wird.  Hier  kann  die  Beschränkung  aufgehoben  werden  durch
Zustimmung  des  Vertragsgenossen,  8$  2290,  2291.

y)  Ein  dritter  Fall  ist  der  der  $S  456  ff.:  Kauf  durch
einen  bei  Zwangsverkauf  und  Selbsthilfeverkauf  Mitwirkenden,
wo  das  Verbot  durch  Zustimmung  der  Beteiligten  gehoben
werden  kann,  $  458  B.G.B.  Vgl.  unten  II,  S.  104.

b)  Es  muß  gerade  der,  der  verfügt,  in  der  Verfügungslage
  sein,  indem  er  entweder  der  Berechtigte  ist  oder  durch

1)  Wogegen  der  Abschluß  eines  Pachtvertrags  keine  Verfügung  über

das  Grundstück  ist,  $$  883,  1375,  1821  (1822  Z.  4  und  5),  2113.
2)  Über  diesen  Fall  vgl.  auch  R.G.  20.  Febr.  1903,  Entsch.  54  S.  44  f.
        <pb n="574" />
        560  11II.  Buch.  ©.  Verkehr.

eine  Erklärung  des  Berechtigten  zur  Verfügung  „befugt“  wird.
Der  Berechtigte  ist  er  auch  dann,  wenn  ein  anderer  berechtigt
war  und  er  durch  Rechtsnachfolge  berechtigt  worden  ist;  berechtigt
  ist  auch  der  Vorberechtigte,  soweit  er  den  Nachberechtigten
  binden  kann.  Dies  ist  insbesondere  für  den  Nießbrauch
und  das  Pfandrecht  an  einem  „Recht“  von  Bedeutung,  vgl.
&amp;amp;$  1074,  1077,  1078,  1283,  1286,  1294,  es  ist  bedeutsam  für
den  Vorerben,  $2112f.  Auch  eine  Berechtigung  kraft  Familienrechts
  kann  Verfügungsmacht  gewähren;  so  hat  nach  $  1358  der
Ehemann  eine  Kündigungsbefugnis  bei  Dienstverhältnissen  der
Frau  (unter  Beschränkungen).  Eine  „Befugung“  kann  erfolgen
durch  Zustimmung,  welche  auch  hier  entweder  Einwilligung
oder  Genehmigung  ist.  Hierfür  und  zwar  zu  a)  und  b)  gelten  dieselben
  Grundsätze,  die  oben  (S.  279f.)  für  den  Fall  der  allgemeinen
  Verfügungsbeschränkung  entwickelt  worden  sind,
wonach  also  bei  einseitigen  Rechtshandlungen  die  Zustimmung
als  Einwilligung  erfolgen  muß,')  während  Verträge  in  die
Genehmigungslage  kommen  und  die  Zustimmung  als  Genehmigung
  nachfolgen  kann,  mit  dem  Ergebnis,  welches  früher  erwähnt
  wurde.

Inwiefern  eine  Behörde,  welche  zu  einer  Rechtshandlung
mitwirken  soll,  die  Voraussetzungen  der  Wirksamkeit  der
Verfügung  zu  prüfen  hat,  ist  im  einzelnen  Fall  festzustellen.”)

c)  Fälle  der  Zustimmung  zu  b)  sind  insbesondere

a)  Zustimmung  der  Ehefrau  zu  Verfügungen  des  Ehemannes
  über  das  eingebrachte  Gut  und  das  Gesamtgut,
88  1375£.,  1444f.,  1448£.,  1456,  und  umgekehrt,  (1396,  1405,
1414)?),  1452,  1455,  1460,  1462,  1519,  1532,  1533.)

ß)  Zustimmung  des  Nacherben,  8S  2114,  2116ff.,  2120;

y)  Zustimmung  des  Erben  gegenüber  dem  Testamentsvollstrecker,
  $  2206.

1)  Vgl.  auch  Kammergericht  19.  Januar  1903,  Mugdan  VI,  S.  207.

2)  Bezüglich  des  Grundbuchamtes,  Kammergericht,  16.  März  1903,
O.L.G.  Karlsruhe,  10.  Okt.  1908,  Mugdan  VII,  S.  304,  305.

3)  Diese  Stellen  ergeben  sich  bereits  aus  der  obigen  Betrachtung;
sie  fallen  aber  auch  hierher,  sofern  die  Zustimmung  des  Ehemannes  auch
das  Hemmnis  hebt,  welches  durch  sein  dingliches  Recht  gegeben  ist.

4)  Über  die  Zustimmung  der  Ehefrau  vgl.  die  Entsch.  L.G.  Metz,
1.  September  1900  Z.  Els.Lothr.  XXVI  S.  158  und  weitere  Entsch.  ebenda
S.  165,  170,  240,  348.
        <pb n="575" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Verfügung.  8  248.  561

6)  Zustimmung  des  Genossen  bei  der  ehelichen  Gütergemeinschaft
  in  bezug  auf  die  Verfügung  über  einen  Kindsteil,
  8$  1516,  1517.

e)  Zustimmung  eines  Elternteils  in  bezug  auf  die  personenrechtlichen
  Schicksale  des  Kindes,  SS  4,  1305,  1726f.,  17471;
von  Kind  und  Mutter  in  bezug  auf  den  Namen,  $  1706.

C)  Zustimmung  des  Mannes  kraft  seiner  ehelichen  Rechte
gerenüber  der  Frau,  88  1358,  1783  (1887,  1900);  Zustimmung
des  Verpflegten  in  bezug  auf  die  Pflegschaft,  $  1910,  der
Mutter  in  bezug  auf  die  Beistandschaft,  soweit  diese  nicht
gesetzlich  von  ihrer  Zustimmung  unabhängig  gemacht  ist,
85  1687,  1693,  1695,  des  Vormunds  und  des  Testamentsvollstreckers,
  soweit  ihnen  eine  Selbstberechtigung  zusteht,  88  1778,
2224;  Zustimmung  des  Schenkers  in  bezug  auf  die  Verwaltung
des  von  ihm  geschenkten  Vermögens,  $$  1803,  (1639),  1917,
vgl.  darüber  II,  S.  230.

7)  Endiich  alle  anderen  Fälle,  in  welchen  jemand  über
das  (wirkliche  oder  künftige)  Recht  eines  anderen  verfügt,
85  182£.;')  so  was  das  Recht  des  Dritten  aus  dem  Vertrag
zu  Gunsten  Dritter  betrifit,  8  328  (332),  so  das  Recht  des
Gläubigers  und  die  Rechte  der  Gewährsleute  bei  der  Schuldübernahme,
  88  415,  416,  418;  so  das  Recht  des  Zessionars,  $  409
(576),  des  Gesellschafters  und  Miteigentümers,  Mitberechtigten,
55  709,  745  (1258),  922;  das  sog.  Recht  am  Recht,  wenn  das

t)  Also  namentlich,  wenn  A  die  Sache  des  B  an  Ö  veräußert.  Die
Genehmigung  gilt  auch  für  dingliche  Rechte  an  Grundstücken;  wenn  A
als  Nichteigentümer  das  Grundstück  des  B  aufgelassen  hat  und  B  genehmigt.
  Die  Genehmigung  bedarf  keiner  Form;  der  $  925  B.G.B.  ist
dadurch  erfüllt,  daß  A  und  ©  bei  dem  Grundbuchamt  aufgelassen  haben,
denn  sie  sind  die  Vertragschließenden.  Das  ist  allerdings  bedenklich:
dadurch  wird  die  Festigkeit  des  Grundbuchverkehrs  erschüttert.  Vgl.
Kammergericht  14.  Okt.  1901,  Mugdan  IV,  S.  33,  und  20.  Aug.  1902,
ib.  V,  S.  419,  O.1.G.  Jena,  27.  Sept.  1902  bei  Warneyer  II  zu  $  185
No.  1.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Nichtberechtigter  eine  Buchhypothek
überträgt  und  der  Berechtigte  die  Zustimmung  gibt;  dies  kann  insbesondere
in  der  Art  vorkommen,  daß  A  die  Hypothek  auf  B  und  B  auf  ©  überträgt
  und  dab  das  letztere  stattfindet,  ehe  das  erstere  zur  Eintragung
gelangt  ist,  so  R.G.,  9.  Mai  1903  Entsch.  54,  S.  862.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  der  Eigentümer  verfügt  und  der  Hypothekar  einwilligt,  Kammergericht,
  9.  März  1903,  Mugdan  VII,  S.  8.

Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  36
        <pb n="576" />
        562  11I.  Buch.  CO.  Verkehr.

von  ihm  beherrschte  Recht  (völlig)!)  aufgegeben  oder  geändert
werden  soll,  &amp;amp;8  876,  1071,  1178,  1180,  1255,  (1258),  1276;  so
das  durch  die  Verfügung  beeinflußte  nachstehende  Staffelrecht,
  so  weit  nicht  dem  vorgehenden  Recht  eine  gewisse
Freiheit  gelassen  ist,  88  1119,  1186,  1198,  1203,  1245.)  Von
eventuellen  Rechten  kommt  insbesondere  in  Betracht  aa)  das
eventuelle  Recht  des  Grundeigners  in  bezug  auf  die  Hypothek,
58  880,  (1151),  1183,  Bß)  das  eventuelle  Recht  des  Finders,  $  975,
yy)  des  Nacherben,  88  2114fi.,  80)  des  Vorkaufsberechtigten,  $  506.

d)  Die  Zustimmung  muß  unwiderrufen  vorhanden  sein  im
Augenblick  der  Verfügung,  $  183;  in  einigen  Fällen  erklärt  das
Bürgerliche  Gesetzbuch  die  Zustimmung  in  dem  Sinn  als  unwiderruflich,
  daß  sie  schon  vor  der  Verfügung  eine  unverrückbare
Rechtslage  schafft,  so  namentlich  im  Grundbuchrecht,  88  876,
880,  1071,  1178,  1180,  1183,  aber  auch  auf  dem  Gebiete  des
beweglichen  Pfandes,  $$  1245,  1255,  1276,  namentlich  aber  in  Beziehungen,
  die  dem  Erbvertrag  nahestehen,  881516,  2291  B.G.B.

e)  In  Vermögenssachen  wird  die  Genehmigung  dadurch
ersetzt,  daß  der  Verfügende  ein  Recht  erwirbt,  kraft  dessen
er  die  Genehmigung  erteilen  könnte,  denn  es  wäre  in  solchem
Fall  gegen  Treu  und  Glauben,  wenn  er  die  Genehmigung  verweigern
  wollte:  die  schuldige  Genehmigung  gilt  ohne  weiteres
als  erteilt.  Das  findet  statt:

a)  wenn  das  Recht  erst  nachträglich  entsteht,  über  das
verfügt  ist,  und  wenn  es  in  der  Person  des  Verfügenden  entsteht,?°)


ß)  wenn  der  Verfügende  das  Recht  als  Gesamt-  oder
Sondernachfolger  erwirbt,  8  185.*)

1)  Vgl.  oben  S.  451.

2?)  Vgi.  Kammergericht,  28.  Sept.  1903,  Entsch.  f.  G.  IV,  S.  56.

3)  Dies  gilt  insbesondere  von  künftig  entstehenden  Forderungen.
Natürlich  springt  hier  die  Forderung  sofort  auf  den  Zessionar  über,  ohne
sich  bei  dem  Zedenten  ‚niederzusetzen‘.  Vgl.  R.G.,  29.  Sept.  1903,
O.L.G.  Braunschweig,  18.  Sept.  1903,  R.G.  26.  April  1904,  Seuffert  59,
No.  158,  159,  Jur.4.  IX  S.  745.  Davon  ist  verschieden  die  Übertragung
künftig  entstehender  Ansprüche  unter  Beibehaltung  des  Rechts;  diese  ist
regelrecht  unzulässig;  12  Studien  z.  B.G.B.1  S.361f.,  IIS.  3f.  Ganz  verkehrt
  Tuhr,  Juristenzeitung  IX  S.  428.

4)  So  auch  bei  dinglichen  Rechten  an  Grundstücken:  A  bestellt  als
Nichteigentümer  eine  Hypothek  und  wird  nachher  Eigentümer,  vgl.
        <pb n="577" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Bedingung.  $  249.  563

y)  wenn  der  Berechtigte  der  Gesamtnachfolger  des  Verfügenden
  wird  mit  unbeschränkter  Haftung  für  seine  Schulden,  8185.

f)  Die  Verfügungslage  ist  bei  einseitigen,  in  ankunftsbedürftigen
  Willenserklärungen  bestehenden  Rechtshandlungen
nicht  vorhanden,

a)  wenn  zwar  Einwilligung  gegeben  ist,  diese  aber  nicht
schriftlich  vorgelegt  und  daraufhin  das  einseitige  Geschäft
unverzüglich  zurückgewiesen  wird,  $  182  (111),  vgl.  1745)

ß)  wenn  sie  auf  Rechtsnachfolge  beruht  und  diese  nicht
schriftlich  dargetan  werden  kann,  d.h.  wenn  der  andere  Teil
einen  schriftlichen  Nachweis  verlangt  und  in  dessen  Ermangelung
  die  Rechtshandlung  unverzüglich  zurückweist,  88  410,
1160  (wo  dies  für  Kündigung  und  Mahnung  ausgesprochen
ist);  oder  wenn  die  Verfügung  durch  das  Vertragsrecht  an
Bedingnisse  geknüpft  ist  und  diese  entweder  nicht  eingehalten
sind  oder  ihre  Einhaltung  nicht  schriftlich  dargetan  ist,  und
wenn  daraufhin  eine  Zurückweisung  erfolgt,  vgl.  8  359  B.G.B.

III.  Von  Verfügung  über  Rechtsverhältnisse  ist  im
Schuldrecht  zu  handeln.

b)  Kraft  des  Geschäftsinhalts,
a)  Bedingung  und  Zeitbestimmung.
8  249.

I.  Die  Willenserklärung  kann  nicht  zwischen  Sein  und
Nichtsein  schweben,  sie  kann  aber  einen  zwischen  Sein  und
Nichtsein  schwebenden  Inhalt  haben,  sodaß,  diesem  Inhalt
entsprechend,  die  Rechtsfolgen  in  Frage  gestellt  sind;  denn
zwischen  Sicherheit  des  Seins  und  zwischen  Sicherheit  des
Nichtseins  gibt  es  eine  große  Menge  von  Zwischenstufen,  die
Stufen  des  Problematischen,  und  auch  diese  muß  die  Reclhtsordnung
  berücksichtigen.  Man  kann  nicht  nur  etwas  Sicheres,
sondern  auch  etwas  Problematisches  in  die  Welt  setzen.  Ist
das  Problematische  derart,  daß  die  Lösung  auf  die  Dauer
unsicher  bleibt,  dann  fehlt  es  dem  Rechtsgeschäft  an  der
Kammergericht  5.  Nov.  1200,  Mugdan  UI,  S.  154,  O.L.G.  Jena,  8.  Okt.
1902,  C.V.  S.  418.

)  Geschicht  die  Verfügung  in  der  Klage,  so  muß  die  Zurückweisung
als  rechtzeitig  gelten,  wenn  sie  prozessual  unverzüglich,  d.  h.  in  der  ersten
mündlichen  Verhandlung  gemacht  wird;  unrichtig  R.G.,  23.  Mai  1903,
Wochenschr.  1903,  Beilage  8.  85.

36*
        <pb n="578" />
        564  1II.  Buch.  C.  Verkehr.

nötigen  Gewißheit,  und  es  ist  infolgedessen  nichtig:  wenn
man  etwa  ein  Recht  an  die  Bedingung  knüpft,  ob  Hammurabi
an  einem  bestimmten  Tage  gut  oder  schlecht  geschlafen  hat,
oder  ob  vor  einer  halben  Million  Jahren  sich  an  einem  bestimmten
  Tage  ein  Ichthyosaurus  auf  einer  gewissen  Insel
gesonnt  hat,  so  ist  es  ebenso,  als  wie  wenn  etwas  Unlösbares
bestimmt  worden  wäre.

Wenn  aber  das  Problematische  in  der  Art  geeigenschaftet
ist,  daß  seine  Lösung  von  bestimmbaren  Umständen  abhängt,
dann  liegt  eine  Bedingung  im  weiteren  Sinn  vor.  Der
Eintritt  oder  Nichteintritt  des  Umstandes  gibt  dem  Problematischen
  die  Lösung,  und  eben  der  Umstand,  an  den  in  solcher
\Weise  etwas  Problematisches  geknüpft  ist,  also  der  Problemumstand
  ist  die  Bedingung.  Diese  Bedingung  kann  in  die  Zukunft
gestellt  sein  oderin  die  Gegenwart  und  Vergangenheit.  Imersten
Fall  spricht  man  von  einer  eigentlichen,  im  zweiten  Fall  von
einer  uneigentlichen  Dedingung.  Der  Unterschied  ist  wesentlich.
Im  letzteren  Falle  ist  die  Unsicherheit  nur  eine  subjektive:
das  Problematische  ist  an  sich  gelöst  und  nur  möglicherweise
  für  uns  noch  unsicher;  die  Rechtsfolgen  sind  daher
bereits  eingetreten  oder  nicht  eingetreten,  wir  wissen  es
vielleicht  im  Augenblick  nicht.  Ist  allerdings  die  Vergewisserung
  in  absehbarer  Zeit  unmöglich,  dann  gilt  das  oben  Bemerkte.

Der  erste  Fall  aber  läßt  sich  nicht  in  gleicher  Weise
behandeln,  denn  die  Ungewißheit  ist  hier  eine  objektive.  Sie
ist  für  alle  vorhanden,  welche  nicht  in  die  Zukunft  schauen
können,  also  für  die  ganze  Menschheit.  Wollte  man  die
vorige  Behandlungsweise  eintreten  lassen,  so  müßte  notwendig
während  einer  bestimmten  Zeit  eine  Schwebe  eintreten.  Das
wäre  aber  ein  ungesunder  Zustand.  Schwebe  will  heißen:
eine  Unsicherheit  des  Rechtsstandes,  und  das  gehört  zu  dem
Schlimmsten,  was  die  Rechtsordnung  bieten  kann.  Daher
hat  die  Rechtsordnung  einen  anderen  Weg  gewällt;  sie  sagt:
einstweilen  treten  keine  Rechtsfolgen  ein;  sie  werden  eintreten,
  wenn  das  Ereignis  kommt;  wenn  nicht,  dann  bleiben
sie  für  immer  aus,  8  158.

II.  Die  wahre  Bedingung  hat  daher  die  Eigenheit,  dab
die  Rechtsfolgen,  wenn  überhaupt,  erst  in  der  Zukunft  eintreten.
  Aber  sie  erzeugt  bereits  eine  Rechtslage,  ja,  sie
        <pb n="579" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Bedingung.  $  249.  565

erzeugt  mehr  als  eine  Rechtslage,  sie  erzeugt  einen  Rechtsstand,
  der  von  der  Rechtslage  dadurch  unterschieden  wird,
daß  er  bereits  als  fester  Rechtsbildner  in  das  Recht  eingesetzt
und  daher  bereits  als  fester  Posten  in  der  Buchung  des  Rechts
vorgetragen  wird.‘)  Der  dadurch  gewonnene  Rechtsstand
ist  daher  auch  bereits  Sache  des  Verkehrs,  bereits  Sache  rechtlicher
  Fürsorge,  und  wenn  darum  beispielsweise  die  Gesetzgebung
  bestimmt,  daß  gewisse  berechtigte  Personen  Nachricht
bekommen  sollen,  so  ist  auch  dem  bedingt  Berechtigten  Nachricht
  zu  geben;  und  soweit  der  Jetztberechtigte  mit  dem  bedingt
  Berechtigten  in  einem  Rechtsverhältnis  steht,  welches
zur  Sorgfalt  verpflichtet,  so  haftet  er  schon  in  der  Zwischenzeit
  für  die  Sorgfalt  nach  Maßgabe  dieses  zwischen  ihnen  bestehenden
  Rechtsverhältnisses  ($  160  B.G.B.)..  Namentlich
aber  gilt  der  Grundsatz:  das  bedingte  Recht  ist  bereits
ein  Rechtsbildner  bei  der  Verfügung:  wer  verfügen  will,
der  stößt  sich  an  dem  bedingten  Rechte  ebenso  wie  an  dem
unbedingten.

IIf.  Daraus  ergibt  sich:  verfügt  jemand  über  einen
Gegenstand,  an  dem  schon  ein  bedingtes  Recht  besteht,  so  wirkt
die  Verfügung  nur  vorbehaltlich  dieses  bedingten  Rechts;
und  tritt  die  Bedingung  ein,  so  wird  das  bedingte  Recht  zum
unbedingten,  der  Rechtsstand  wird  zum  Recht,  ohne  von  der
Verfügung  berührt  zu  sein.  Allerdings  entsteht  das  Recht
erst  mit  Eintritt  der  Bedingung,  aber  es  entsteht  auf  Grund
des  unverrückbaren  Rechtsstandes.  Es  gleicht  daher  dem
Fall,  wenn  ein  gegen  äußere  Einflüsse  geschützter  Keim  in
einem  Kreis  anderer  Dinge  verborgen  liegt  und  nachträglich
hervortritt,  ohne  Rücksicht  auf  die  Änderungen,  welche  die
Umgebung  unterdessen  erfahren  hat,  $  161  B.G.B.

Daß  aber  das  Recht  erst  mit  Eintritt  der  Bedingung
entsteht,  hat  wichtige  Folgen,  namentlich  auch,  was  die  Behandlung
  der  Früchte  betrifit.  Der  Berechtigte  erlangt  nur
die  Früchte,  die,  nachdem  das  Recht  geworden  ist,  von  der
Sache  abgetrennt  werden;  und  soll  er  bestimmungsgemäß
schon  die  früheren  Früchte  bekommen,  so  besteht  in  dieser

Y)  Vgl.  oben  S.  159.
        <pb n="580" />
        566  III.  Buch.  C.  Verkehr.

Beziehung  nur  eine  schuldrechtliche  Pflicht  der  Herausgabe,
$  159  B.G.B.

IV.  Der  Eintritt  der  Bedingung  ist  mit  dem  Eintritt  des
Umstandes  gegeben,  der  in  der  Bedingung  gesetzt  ist.  Darüber
entscheidet  die  Naturordnung,  und  zwar  kann  die  Naturordnung
  entweder  eine  Naturordnung  im  Sinne  der  vernunftlosen
  Natur  sein  oder  auch  eine  Naturordnung,  die  sich  im
menschlichen  Handeln  bewährt.  Besteht  die  Bedingung  insbesondere
  in  einem  Handeln  desjenigen,  der  kraft  des  Geschäfts
ein  Recht  erwerben  soll,  so  spricht  man  von  Potestativ  (Willkür)bedingungen.
  Solche  unterliegen  in  manchen  Beziehungen
eigenartiger  Bestimmung,  was  im  besonderen  Teile  sich  von
selbst  ergeben  wird.

Wie  meist,  so  dringt  aber  auch  hier  das  Recht  in  die
Naturordnung  ein.  Nicht  immer  und  in  allen  Fällen  unterwirft
  sich  das  Recht  der  natürlichen  Entwicklung  der  Dinge.
Allerdings  muß  sich  die  Rechtsordnung  gefallen  lassen,  wenn  von
dritter  Seite  eingewirkt  und  wenn  hierdurch,  obschon  in  unerfreulicher
  Weise,  die  Umstände,  welche  die  Bedingung  bilden,
beeinflußt  werden:  hier  kann  höchstens  von  einer  unerlaubten
Handlung  eines  Dritten  und  von  einer  Haftung  dieses  Dritten
die  Rede  sein.  Anders  ist  es,  wenn  der  eine  oder  andere
der  Rechtsgenossen,  zwischen  denen  die  Bedingung  schwebt,
Handlungen  vorgenommen  hat,  welche  dem  Sinn  .der  Rechtsordnung
  widersprechen;  wenn  namentlich  nach  Maßgabe  der
Verkehrs-  und  Lebensanschauung  ein  Umstand  kraft  Zufälligkeit
  eintreten  soll  und  eine  der  Parteien  den  Umstand  von
sich  aus  herbeigeführt  hat;  oder  wenn  zwar  nach  den  Lebensanschauungen
  eine  Einwirkung  nicht  ausgeschlossen  ist,  wenn
aber  eine  den  Lebensbedineungen  der  Gesellschaft  widersprechende
  Einwirkung  erfolgte,  z.  B.  wenn  der  eine  Teil
etwas  erwerben  soll,  falls  er  eine  Handlung  vollzieht  und  der
andere  ihn  durch  Gewalt  oder  Arglist  daran  verluindert;  wenn
der  Verlust  eines  Rechts  von  einem  Unterlassen  abhängt  und
der  andere  Teil  in  arglistiger  Weise  diese  Unterlassung  dadurch
  herbeiführt,  daß  er  Nachrichten  unterschlägt,  Mitteilungen
verhindert,  welche  die  rechtzeitige  Tätigkeit  veranlaßt  und
dadurch  den  Verlust  des  Rechts  verhütet  hätten.  Schon  das
römische  Recht  hat  in  mehrfachen  Entscheidungen  diesen
        <pb n="581" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Auflösende  Bedingung.  8249.  567

Grundsatz  angewendet,  das  bürgerliche  Recht  stellt  ihn  auf
in  8  162.)  Es  ist  dies  eine  Bestätigung  des  Grundsatzes,
daß  die  Rechtsordnung  der  Naturordnung  nur  in  beschränkter
Weise  Raum  gibt.  Soweit  die  sog.  aufschiebende  Bedingung.

V.  Bedingung  kann  auch  im  Verhältnis  eines  Vor-  und
Nachrechtes  stattfinden,  in  der  Art,  daß  sie  das  Aufhören
des  Vor-  und  das  Entstehen  des  Nachrechts  zu  bewirken
hat.  Hier  treten  die  früher  (S.  169)  dargeiegten  Verhältnisse
  von  Vor-  und  Nachrecht  ein,  und  es  gilt  der  Satz:  dem
Vorrecht  wohnt  der  Erlöschungskeim  inne:  es  hängt  an  einem
Bedingungsumstand;  tritt  dieser  ein,  so  erlischt  das  Vorrecht
und  das  Nachrecht  kommt  zur  Entstehung.  Hier  gelten  alle
Grundsätze  zwischen  Vor-  und  Nachrecht,  also  in  der  Art,
daß  eine  Verfügung  über  das  Vorrecht  regelmäßig  das  Nachrecht
  nicht  berührt,  sondern  dieses  frei  und  ungestört  hervortritt,
  weil  jede  Verfügung  das  Recht  nur  in  dem  beschränkten
  Kreis  umfassen  konnte,  in  dem  es  zur  Zeit  der
Verfügung  bestand.

Man  spricht  hier  von  auflösender  oder  Resolutivbedingung
  und  von  dem  Satze,  daß  mit  Eintritt  der  Auflösung
  alle  Verfügungen  zusammenfallen.  Dies  ergibt  sich
bereits  aus  dem  Vorigen;  es  gilt  eben  der  Satz,  daß,  wenn  die
Bedingung  eintritt,  das  „Vor“recht  erlischt:  aber  es  hat  bestanden,
  es  hat  bis  zu  seinem  Erlöschen  bestanden,  und  die
Verfügungen  über  das  Vorrecht  haben  bis  zu  seinem  Erlöschen
  gegolten.

Die  auflösende  Bedingung  ist  ein  Rechtselement  von
großer  Tragweite,  allerdings  mit  mancher  Bedenklichkeit.
Sie  ist  nur  dann  erträglich,  wenn  der  Gegensatz  zwischen
Vor-  und  Nachrecht  durch  öffentliche  Einrichtung  so  bezeichnet
ist,  daß  ein  jeder,  der  mit  Verfügungen  des  Vorberechtigten  zu
tun  hat,  die  Tragweite  kennen  und  die  beschränkende  Kraft
der  Verfügung  wissen  muß.  Darum  hat  sich  diese  auflösende

»)  Vorausgesetzt  wird  aber  ein  verkehrswidriges  Handeln;  wenn
jemand  die  verkehrsgemäßen  Mittel  anwendet,  um  die  Lage  in  einer
seinen  Interessen  günstigen  Weise  zu  gestalten,  so  handelt  er  in  seinem
Recht;  so  insbesondere  wenn  er  für  Geschäfte,  die  er  innerhalb  gewisser
Zeit  abschließen  würde,  ein  Opfer  zu  bringen  hätte  und  solche  Geschäfte
während  dieser  Zeit  vermeidet,  vgl.  R.G.  10.  Januar  19038,  Entsch.  53  S.  257.
        <pb n="582" />
        568  Ill.  Buch.  C.  Verkehr.

Bedingung  hauptsächlich  im  germanischen  Recht  entwickelt,
welches  auf  Offenkundigkeit  abzielte.e  Im  römischen  Rechte
hat  sie  nur  eine  verhältnismäßig  untergeordnete  Rolle  gespielt.')

VI  Nicht  alle  Rechtshandlungen  lassen  Bedingungen  zu;
viele  Verhältnisse  greifen  so  tief,  daß  sie  allem  Problematischen
abhold  sind.

Ausgeschlossen  ist  namentlich  die  Bedingung  bei  der  Auflassung,
  $  925,  bei  der  Ehe,  $  1317  (nicht  beim  Verlöbnis),
der  Ehelichkeitserklärung,  $  1724,  der  Ankindung,  $&amp;amp;  1742,
und  ihrer  Aufhebung,  $  1768;  sodann  bei  einseitigen  Rechtsgeschäften,
  so  bei  der  Anerkennung  der  Ehelichkeit,  $  1598,
bei  der  Annahme  und  Ausschlagung  der  Erbschaft,  &amp;amp;  1947
(und  Ablehnung  der  Gütergemeinschaft,  $  1484),  des  Vermächtnisses,
  &amp;amp;  2180,  und  des  Amtes  eines  Testamentsvollstreckers,
  8  2202  ;  ausgeschlossen  ist  sie  bei  der  (einseitigen)  Aufrechnung,
  $  388.  Allein  die  Bedingung  muß  auch  überall  da
ausgeschlossen  sein,  wo  eine  einseitige  Rechtshandlung  vorliegt,
  welche  bestätigend,  steigernd,  bestimmend,  ändernd,  beendigend,
  vernichtend  eingreift  (S.  535).  Der  Grund  ist  der:
der  Geschäftsgenosse,  mit  dem  man  im  Rechtsverhältnis  steht,  muß
es  sich  hier  zwar  gefallen  lassen,  daß  man  einseitig  in  das
Rechtsverhältnis  einwirkt,  soweit  man  in  den  Grenzen  seiner
Befugnis  handelt;  allein  das  braucht  er  sich  nicht  gefallen  zu
lassen,  daß  eine  Unsicherheit  entsteht,  so  daß  das  klare  Verhältnis
  unklar  und  von  unsicheren  Umständen  abhängig:  wird.
Es  braucht  sich  also  beispielsweise  kein  Hausherr  gefallen
zu  lassen,  daß  der  Mieter  unter  einer  Bedingung  kündigt,
oder  kein  Schuldner,  daß  der  Gläubiger  unter  einer  Bedingung
wählt;  und  zwar  muß  hier  jede  Bedingung  im  weitesten
Sinne  ausgeschlossen  sein,  auch  eine  Bedingung  in  praesens
und  in  praeteritum.  Es  wäre  selbstverständlich  eine  ungültige
Kündigung,  wenn  jemand  kündigen  wollte,  falls  gestern  eine
siegreiche  Schlacht  erfolgte  oder  falls  zu  Hammurabis  Zeiten
ein  Bankhaus  falliert  hat,  was  aus  den  babylonischen  Urkunden

1)  Daß  im  römischen  Recht  insbesondere  die  auflösende  Bedingung
auf  einzelne  Fälle  beschränkt  und  dabei  so  gestaltet  war,  daß  sie,  als
Besonderheit  des  bonitarischen  Eigentums,  mit  dem  Augenblick  erlosch,  wo
sich  dieses  in  quiritarisches  Eigentum  verwandelte,  hat  Arthur  Kohler
im  Arch.  f.  b.  Recht  XV  S.1f.  überzeugend  nachgewiesen.
        <pb n="583" />
        I.  Absehn.  Rechtsverkehr.  Anfangs-,  Endtermin.  8  250.  569

zu  entnehmen  sein  möge.  Nur  dann  ist  eine  Ausnahme  zu
machen,  wenn  man  den  Erfolg  einer  Rechtshandlung  abhängig
macht  von  einer  künftigen,  jederzeit  zu  vollziehenden
Handlungsweise  des  Gegners,  z.  B.  ich  kündige  dem
Hausherrn,  falls  er  einen  Schaden  nicht  ausbessern  läßt,  oder
der  Schuldner  droht  mit  dem  Verkaufe  der  Ware,  falls  der
Gläubiger  ihm  nicht  sofort  darüber  eine  Verfügung  zukommen
läßt.  Mit  anderen  Worten:  dann  und  nur  dann  kann  eine
Bedingung  beigefügt  werden,  wenn  der  Gegner  wegen  der
willkürlichen  Möglichkeit  der  Bedingungserfüllung  eine  sofortige
Klärung  der  Sache  eintreten  lassen  kann.)

8  250.

I.  Möglicherweise  ist  die  Rechtswirksamkeit  von  Umständen
abhängig,  die  sicher  eintreten;  hier  spricht  man  von  Zeitbestimmungen;
  der  maßgebende  Zeitpunkt  heißt  Termin.
Maßgebend  können  entweder

1.  Umstände  sein,  bei  denen  nicht  nur  der  Eintritt  sicher
ist,  sondern  auch  die  Zeit  des  Eintritts;

oder  2.  Umstände,  welche  sicher  eintreten,  deren  Eintrittszeit
  aber  unsicher  ist.

Im  ersten  Fall  liegt  das  Problematische  nur  darin,  daß
man  nicht  weiß,  wie  sich  die  Zeitverhältnisse  im  bestimmten
Zeitpunkt  gestalten  werden:  man  legt  einen  Keim  ins  Werden,
von  dem  man  weiß,  wann,  nicht  aber,  unter  wie  gestalteten
Verhältnissen  er  aufgehen  wird.

Im  zweiten  Fall  kommt  noch  das  Problematische  des
Zeitpunktes  in  Betracht,  an  welchem  das  Recht  entstehen
oder  vergehen  wird.

II.  Die  Zeitbestimmung  kann  als  Anfangs-  wie  als  Endbestimmung
  gedacht  sein  und  entspricht  insofern  der  aufschiebenden
  und  auflösenden  Bedingung  (Anfangs-,  Endtermin).


1)  O.L.G.  Braunschweig  8.  Novb.  1901,  Seuffert  57  nr.  60.  Kündige
ich  unter  einer  Bedingung  und  tritt  diese  während  der  Kündigungszeit
ein,  so  ist  eine  Beziehung  auf  die  eingetretene  Bedingung  eine  unbedingte
Wiederholung  der  Kündigung.  Die  Beziehung  kann  eine  stillschweigende
sein,  sie  kann  durch  offenkundige  Kenntnis  ersetzt  werden.  Vgl.  Bruck,
Bedingungsfeindliche  Rechtsgeschäfte  S.  125  ff.
        <pb n="584" />
        570  III.  Buch.  CO.  Verkehr.

1II.  Die  rechtliche  Behandlung  ist  der  der  Bedingung
im  wesentlichen  gleich,  $  163.

IV.  Im  Schuldrecht  kommt  es  vor,  daß  das  Schuldverhältnis
  bereits  gegenwärtig  ist,  der  Anspruch  aber  erst
künftig  entsteht  ($$  271,  387).  Dies  ist  eine  Besonderheit
des  Schuldrechts,  welche  dort  (II,  S.  47)  ihre  Behandlung  findet.

ß)  Voraussetzung.
8  251.

I.  Es  ist  auch  möglich,  daß  nicht  die  Rechtsfolgen  ins
Problematische  gestellt  werden,  sondern  das  wirtschaftliche
Ergebnis  der  Rechtshandlung,  indem  bestimmt  wird,  daß  solches
unter  gewissen  Umständen  ein  unberechtigtes,  seinen  Zwecken
widersprechendes  sei.  In  diesem  Falle  spricht  man  nicht  von
Bedingung,  sondern  von  Voraussetzung.  Trifft  der  Umstand
zu,  so  ist  das  Geschäft  ein  voraussetzungsloses:  zwar  tritt
der  Geschäftserfolg  ein,  er  bleibt  auch  bestehen,  aber  er
wird  als  wirtschaftlich  unberechtigt,  die  Bereicherung  als  eine
ungerechtfertigte  erklärt,  und  daher  besteht  eine  Forderung
dahin,  daß  die  Bereicherung  herausgegeben  werde.

II.  Die  Voraussetzung  kann,  wie  die  Bedingung  im
weiteren  Sinne,  in  die  Vergangenheit,  Gegenwart  und  Zukunft
gestellt  sein.

III.  Der  Gegensatz  von  Bedingung  und  Voraussetzung
ist  im  Leben  völlig  begründet.  Bedingungen  setzt  man  dann,
wenn  ein  Umstand  noch  in  gerechtfertigtem  Zweifel  liegt.
Betrachtet  man  aber  den  Umstand  als  geradezu  sicher,  so  ist
es  dem  Geschäftsleben  entsprechend,  daß  man  die  Rechtsfolgen
  ohne  wreiteres  eintreten  läßt,  sich  aber  durch  die
Voraussetzung  gegen  diein  der  menschlichen  Irrtumsmöglichkeit
begründeten  Wechselfälle  schützt;  denn  wenn  man  auch  noch
so  sehr  von  einem  Umstand  überzeugt  ist,  so  ist  es  einem
vorsichtigen  Mann  vollkommen  angemessen,  an  die  Irrtumsmöglichkeit
  zu  glauben  und  nicht  anzunehmen,  daß  unser
Denken  eine  gottähnliche  Sicherheit  erreiche.  Darum  ist  es
völlig  gerechtfertigt,  dem  Geschäft  einen  Dämpfer  aufzusetzen
und  einen  Vorbehalt  zu  machen,  in  der  Art,  daß,  wenn  allenfalls
  das  als  sicher  angenommene  Ereignis  doch  nicht  zuträfe,
die  Möglichkeit  vorhanden  ist,  wenigstens  seine  wirtschaftlichen
Wirkungen  rückgängig  zu  machen.
        <pb n="585" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Voraussetzung.  $  251.  571

IV.  Derartige  Fälle  sind  gegeben,  wenn  jemand  eine
Schuld  in  der  Voraussetzung  ihrer  Richtigkeit  anerkennt  oder
wenn  er  eine  Rechnung  anerkennt  und  zahlt.  Die  dinglichen
Wirkungen  der  Zahlung  werden  durch  die  Voraussetzungen
nicht  berührt:  das  wäre  verkehrswidrig;  aber  daß,  wenn  ein
Irrtum  obwaltet,  man  nicht  endgültig  das  Opfer  des  Irrtums
werde,  das  ist  ebenso  begründet.  Dasselbe  gilt,  wenn  jemand
einem  anderen  Leistungen  macht,  unter  der  Voraussetzung,
daß  mit  den  Geldmitteln  chemische  Untersuchungen  veranstaltet
werden,  oder  wenn  man  für  Reisezwecke  Geld  vorstreckt,  oder
wenn  die  Verlobten  einander  schenken,  natürlich  in  der  Voraussetzung
  der  Ehe.  Es  wäre  völlig  lebenswidrig,  wollte
man  bei  den  Verlobten,  wenn  sie  einander  Schenkungen
machen,  unterstellen,  daß  sie  ihre  Schenkungen  unter  einer
Bedingung  machten:  das  würde  jedem  gesunden  Gefühl  widersprechen;
  es  wäre  geradezu  anstandswidrig,  bei  derartigen
Gaben  eine  Geisteslage  der  Verlobten  anzunehmen,  wonach
sie  das  Zustandekommen  der  Ehe  in  Zweifel  setzten:  das
mag  bei  geschäftlichen  Dingen  wie  bei  der  Aussteuer  angehen,
  nicht  aber  bei  derartigen  Liebesgaben,  bei  denen  jeder
geschäftliche  Charakter  zurücktritt.e.  Hier  nehmen  die  Verlobten
  selbstverständlich  an,  daß  die  Ehe  zustande  kommt,
und  nur  das  dumpfe  Gefühl  bleibt  übrig,  daß  eben  alles
Menschliche  seine  Schatten  hat,  die  möglicherweise  auch  in
ein  solches  Verhältnis  noch  hineinspielen  können.  Daher
gehen  die  geschenkten  Sachen  in  das  Eigentum  über;  nur
erwächst,  falls  die  Ehe  nicht  zustande  kommt,  ein  Anspruch  auf
Herausgabe  der  ungerechtfertigten  Bereicherung,  $  1301  B.G.B.
Daß,  laut  nachgiebigen  Rechts,  beim  Todesfall  ein  solcher  Anspruch
  nicht  eintritt,  entspricht  gleichfalls  einem  gesunden  Gefühl;
  denn  es  wäre  eine  verwerfliche  Nüchternheit  anzunehmen,
daß  mit  dem  Tode  jedes  Empfinden  der  Brautschaft  aufhört.’)

V.  Die  Fälle  des  Ermangelns  der  Voraussetzung  sind
Fälle  der  ungerechtfertigten  Bereicherung.  Es  sind  nicht  die
einzigen  Fälle;  auch  sonst  gibt  es  Widersprüche  innerhalb
der  Rechtsordnung,  insofern  sie  einerseits  Rechtsfolgen  herbeiführt
  und  andererseits  ein  gewisses  wirtschaftliches  Gleichı-1!)

  Vgl.  auch  O.L.G.  Bamberg  23.  Febr.  1901  Mugdan  II  S.  383,
O.L.G.  Dresden  10.  Juli  1903  Seuffert  59  Nr.  102,
        <pb n="586" />
        572  III.  Buch.  C.  Verkehr.

gewicht  erstrebt,  welches  durch  diese  Rechtsfolgen  gestört
wird,  wovon  in  der  Lehre  vom  Schuldrecht  zu  handeln  ist.

VI.  Auf  dem  Gebiete  der  dinglichen  Leistung  hat  die
Voraussetzung  ihre  Hauptbetätigung.  Hier  tritt  der  Unterschied
  zwischen  der  Voraussetzung  und  der  Bedingung  in
höchster  Klarheit  hervor;  denn  hier  hindert  die  Voraussetzung
nicht,  wie  die  Bedingung,  den  dinglichen  Erfolg.  Auf  dem
Gebiete  des  schuldrechtlichen  Vertrages  ist  der  Unterschied  sehr
gemäßigt:  er  besteht  nur  darin,  daß,  während  bei  ermangelnder
Bedingung  die  Forderung  nicht  entsteht  oder  untergeht,  bei
ermangelnder  Voraussetzung  ein  Anspruch  hervorbricht  auf  Aufhebung
  des  Schuldrechts  und  eine  diesem  Anspruch  entsprechende
Einrede,  85  812,  817.  Noch  weniger  kommt  der  Unterschied
bei  der  Erbeinsetzung  in  Betracht:  hier  wird  die  Voraussetzung
gleich  einer  Bedingung  behandelt,  $  2077  B.G.B.

8  252.

I.  Stillsehweigende  Voraussetzungen  gibt  es  wie  stillschweigende
  Bedingungen.  Beide  unterscheiden  sich  natürlich
von  geäußerten  Beweggründen.  Weder  eine  stillschweigende
Voraussetzung  noch  eine  stillschweigende  Bedingung  ist  gegeben,
  wenn  ich  einfach  den  Beweggrund  bezeichne,  warum  ich
eine  Sache  kaufe,  oder  warum  ich  eine  Sache  miete:  damit
ist  nicht  gesagt,  daß  Kauf  und  Miete  unmittelbar  oder  mittelbar
  an  diesen  Umstand  gekettet  sein  sollen.  Nur  dann  liegt
eine  Voraussetzung  vor,  wenn  bei  gesunder  Beurteilung  des
beiderseits  vertragsmäßig  Gesetzten,  im  Fall  der  Ermanglung
eines  Umstandes,  eine  Störung  in  der  Gleichgewichtslage  der
beiderseitigen  Vertragsgenossen  und  ihres  Vermögens  eintritt.
Wenn  die  Verlobten  beispielsweise  bei  ihren  Schenkungen
das  Zustandekommen  der  Ehe  voraussetzen,  so  ist  das  völlig
entsprechend.  Wenn  aber  die  Brautleute  Zimmergeräte  kaufen,
so  versteht  sich  von  selber,  daß  für  die  Möbelhandlung  die  Beziehung
  auf  die  künftige  Ehe  nur  ein  Fingerzeig  ist  über  die
Art  und  Weise,  wie  die  Ausstattung  erstrebt  wird,  daß  aber
damit  nicht  eine  Voraussetzung  gegeben  wird,  so  daß  bei  Ermanglung
  der  Ehe  der  Kauf  zurückgehen  soll.  Etwas  derartiges
  wäre  völlig  verkehrswidrig.  Wie  könnten  da  noch
Ausstattungsgeschäfte  bestehen,  wenn  sie  jeden  Augenblick
        <pb n="587" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Voraussetzung.  $  252.  573

zu  gewärtigen  hätten,  daß  die  verkauften  Sachen  wieder
zurückgebracht  würden?  Anders  ist  es  aber  zum  Beispiel,
wenn  jemand  einen  Balkon  mietet,  um  einen  Festzug  zu
ehen,  oder  ein  Festessen,  und  wenn  etwa  die  Person,  die
durch  das  Festessen  gefeiert  werden  soll,  erkrankt  oder  der
Festzug  nicht  stattfindet.  Hier  ist  es  selbstverständlich,  daß
bei  einem  solchen  Zwischenfalle  die  Bereicherung,  die  der
andere  Teil  zu  erwarten  hätte,  als  ungerechtiertigt  wegfällt;
wer  derartige  „Festdiners“  einrichtet,  der  weiß,  daß  hierbei
einiges  Risiko  herrscht:  dies  ist  der  Gegenwert  für  das,  was
er  durch  solche  Dinge  mehr  erwirbt.

IH.  Ein  besonderer  Fall  der  Voraussetzung  liegt  beim
Vergleich  vor  und  ist  in  &amp;amp;  779  des  B.G.B.  zum  Ausdruck
gekommen,  allerdings  nicht  in  fehlerfreier  Weise;  denn  $  779
spricht  von  Unwirksamkeit  des  Geschäftes,  während  aus  der
Voraussetzungslosigkeit  sich  lediglich  eine  Einrede  ergeben
sollte.e  Doch  wird  anzunehmen  sein,  daß  hier  der  Ausdruck
des  B.G.B.  ein  überschießender  und  nicht  völlig  zutreffender  ist.
Hinter  dem  Ausdruck  müssen  wir  die  richtige  Sache  erhaschen,
und  es  ist  für  uns  unerheblich,  wenn  die  Redaktoren  für  den
Begriff  der  Voraussetzung  kein  richtiges  Verständnis  hatten.

Jeder  Vergleich  wird  abgeschlossen  über  eine  bestimmte
Unsicherheit  und  unter  der  Voraussetzung,  daß  gerade  diese
Unsicherheit  die  wirklich  maßgebende  ist;  und  wenn  die  Parteien
durch  einen  Vergleich  an  Stelle  der  Unsicherheit  Sicherheit
bringen  wollen,  so  wollen  sie  eben  gerade  an  Stelle  einer
bestimmten  Unsicherheit  die  neue  Ordnung  der  Sache  treten
lassen.  Es  ist  darum  wnrichtig  zu  behaupten,  daß  das
Wesen  des  Vergleichs  der  Voraussetzung  widerspräche.  Wollte
man  einen  Vergleich  über  diese  von  den  Parteien  vorausgesetzte
  Unsicherheitslage  hinauswirken  lassen,  so  käme  man
zwar  über  manches  hinweg,  aber  immer  auf  Kosten  der
Gerechtigkeit.  So,  wenn  die  Parteien  über  den  Inhalt  eines
Testamentes  sich  vergleichen  und  das  Testament  sich  nachträglich
  als  nichtig  herausstellt;  so  wenn  die  bei  der  Jagd  getroffenen
  Treiber  sich  mit  einem  der  Schützen  über  die  Höhe
der  Entschädigung  vergleichen,  während  sich  nachträglich
herausgestellt  hat,  daß  der  Schütze  gar  nicht  der  Urheber
der  Verwundung  war;  so  wenn  ein  Vergleich  abgeschlossen
        <pb n="588" />
        574  1II.  Buch.  0.  Verkehr.

wird  über  die  Frage,  ob  eine  bestimmte  Auflage  des  Testamentes
  erfüllt  ist,  und  es  sich  nachträglich  herausstellt,  daß
diese  Auflage  im  Testament  gar  nicht  rechtsgültig  enthalten
ist,  oder  wenn  ein  Vergleich  über  die  Folgen  einer  gar  nicht
vorhandenen  Schwangerschaft  eingegangen  wird.

Ill.  Früher  sprach  man  davon,  daß  die  Verträge  rebus
sic  stantibus  abgeschlossen  würden,!)  daß  namentlich  Schuldverhältnisse
  nur  so  lange  in  Gültigkeit  wären,  als  die  tatsächlichen
  Umstände,  die  zu  den  Verträgen  führten,  fortdauerten.
Diese  Lehre  war  gefährlich.  Sie  enthielt  einen  derben  Versuch,
dem  Voraussetzungsbegrifi  nahe  zu  kommen.  Es  wäre  völlig  unbegründet,
  wenn  man  etwa  per  ultimo  kauft,  in  der  Erwartung
einer  Preissteigerung,  und  nun,  wenn  ein  ungeahnter  Abschlag
stattfindet,  zurücktreten  dürfte:  hier  entspricht  gerade  eine
völlig  gewissenhafte  Erfüllung  dem  spekulativen  Charakter:
man  spekuliert,  man  hat  die  Chance  zu  gewinnen,  und  folgeweise
  muß  man  eine  wenn  auch  ganz  unverhofite  Verlustlage
  auf  sich  nehmen;  es  ist  ebenso,  wie  wenn  jemand
gespielt  hat  und  gegen  sein  Erwarten  im  Spiel  verliert:  in
solchem  Falle  ist  von  einer  Voraussetzung,  daß  die  Sache
nach  der  einen  oder  anderen  Seite  hin  ausgeht,  höchstens  einseitig
  im  Denkungskreis  des  einen  Vertragsgenossen  die  Rede,
nicht  aber  zweiseitig  im  Gebiete  des  von  den  Parteien  abgeschlossenen
  Vertrages.  Anders  aber,  wenn  z.  B.  Gegenstände
  von  auswärts  gekauft  oder  nach  auswärts  verkauft
werden  und  ein  Ein-  oder  Ausfuhrverbot  eintritt:  hier  kaun
man  in  der  Regel  annehmen,  daß  ein  solcher  Umstand  den
bei  dem  Geschäfte  gemachten  Voraussetzungen  widerspricht;
es  müßte  denn  sein,  daß  bei  einem  Spekulationsgeschäfte  auch
diese  Umstände  mit  in  Betracht  gezogen  wurden.  So  auch
im  Seeverkehr:  hier  werden  die  Seestürme  keinen  Grund
abgeben,  vom  Geschäfte  zurückzutreten,  wohl  aber  die  Gefährdung
  der  überseeischen  Verbindung  durch  Krieg.  Ebenso
ist  es  ein  voraussetzungswidriger  Umstand,  wenn  jemand  eine
Vertretung  im  Prozeß  übernommen  hat  und  erst  nachträglich
ersieht,  daß  der  Gegner  zu  seiner  gewöhnlichen  Kundschaft

ı)  Darüber  Pfaff  in  Festgaben  für  Unger  S.  223f.  (dazu  meine
Besprechung  im  Jurist.  Literaturbl.  XI,  S.  34);  Hedemann,  Vergleichsirrtum
  S.  101f.,  223;  Fritze  im  Arch.  f.  b.  Recht  XVII,  8.  20f.
        <pb n="589" />
        I.  Abschn.  Rechtsverkehr.  Rebus  sic  stantibus.  $&amp;amp;  252.  575

gehört,  oder  wenn  jemand  die  Lieferung  einer  Ware  versprochen
  hat  und  nachträglich  erfährt,  daß  die  Ware  nur  zu
unsittlichen  Zwecken  gebraucht  werden  soll,  z.  B.  eine  Pistole
zum  Zweck  eines  Selbstmordes.  So  ist  also  die  Voraussetzung
nicht  zu  entbehren.  Sie  ist  gegeben,  wenn  verkehrsmäßig
nicht  nur  auf  der  einen  Seite,  sondern  auf  beiden  Seiten
eine  gewisse  Lage  der  Dinge  als  die  notwendige  Grundlage  für
die  Entwicklung  des  Geschäfts  oder  Verhältnisses  betrachtet  wird.

IV.  Ineiner  Reihe  von  Fällen  hat  unsere  Gesetzgebung  durch
Sonderbestimmungen  die  Voraussetzungsfrage  gelöst  und  bestimmt,
  daß  aus  gewissen  Gründen  eine  Aufhebung  des  Verhältnisses
  begehrt  werden  kann,  so

1.  bei  der  Leihe,  $  605,  Z.  1  (unvorhergesehener  eigener
Bedarf),

2.  beim  Dienstvertrag,  &amp;amp;  626,

3.  beim  Werkvertrag,  $  650,

4.  bei  der  Gesellschaft,  8  723,

5.  beim  Auftrag,  $  671,

6.  beim  Versprechensdarlehen,  $S  610,  und  überhaupt

7.  bei  gegenseitigen  Vorleistungsverträgen,  $  321;  dazu
kommt  die  Behandlung  des  kaufmännischen  Rückbehaltungsrechts
  im  Konkurs,  $  370  H.G.B,.,

8.  bei  der  Schenkung,  $  528,

9.  bei  der  Seefracht,  $  629  H.G.B.,  im  Verhältnis  zwischen
Reeder  und  Kapitän,  $  547  H.G.B.  (Gesetz  v.  2.  Juni  1902),
zwischen  Reeder  und  Schiffsmannschaft,  Seemanns-O.  (vom
2.  Juni  1902)  870  2.6,  8  74  u.a.

V.  In  manchen  Fällen  des  Rücktritts  wegen  Ermangelung
der  Voraussetzung  bleiben  einige  Folgen  des  Geschäfts  bestehen,
vgl.  818  und  35  Verl.Ges.

VI  Auch  hier  unterwirft  sich  die  Rechtsordnung  nicht
völlig  der  Naturordnung;  auch  hier  gilt  der  Satz,  daß  ein
gegen  den  Sinn  des  Geschäfts  und  die  Regeln  des  Verkehrs
herbeigeführter  Voraussetzungserfolg  für  das  Voraussetzungsrecht
  nicht  eingetreten,  ein  auf  solche  Weise  vereitelter  Voraussetzungserfolg
  für  das  Voraussetzungsrecht  eingetreten  ist,
vgl.  8815  B.G.B.
        <pb n="590" />
        II.  Abschnitt.

Unrechtsverkehr.
8  253.

I.  Von  selbst  versteht  es  sich,  daß  ein  unrechtes  Handeln,
wenn  es  auch  Rechtsfolgen  erzeugt,  kein  Rechtshandeln  ist,
und  daß  daher  unerlaubte  Handlungen  völlig  aus  dem  Rechtsgeschäftsbegriff
  ausscheiden.  Für  dieses  Unrechthandeln  der
einen  oder  anderen  Art  gelten  nicht  die  Grundsätze  der  Geschäftsfähigkeit,
  sondern  die  Grundsätze  der  Verantwortlichkeit.

ll.  Hierher  gehören  nicht  etwa  bloß  die  unerlaubten
Handlungen,  welche  in  ihrer  Selbständigkeit  den  Rechtsgeschäften
  entsprechen,  sondern  auch  die  rechtswidrigen  Tätigkeiten,
  die  innerhalb  der  Rechtsverhältnisse  sich  vollziehen,
wie  z.  B,,  wenn  jemand  innerhalb  eines  Vertragsverhältnisses
schuldhaft  (fahrlässig,  vorsätzlich)  handelt  oder  sonst  seine
Pflichten  verletzt,  oder  wenn  das  Kind  in  Verletzung  der
kindlichen  Pflichten  sich  gegen  die  Elternrechte  aufbäumt,
oder  umgekehrt  die  Eltern  das  Kind,  der  eine  Ehegatte  den
anderen  verletzt,  woraus  sich  die  verschiedensten  Folgen,
wie  die  Befugnis  zur  Entziehung  des  Pflichtteils,  die  Befugnis
zur  Versagung  der  Aussteuer  usw.  entwickeln  können  ($$  1621,
2333f£.  B.G.B.).  Diese  unerlaubten  Handlungen  alle  sind  nicht
nach  Rechtsgeschäftsgrundsätzen  zu  behandein;  es  gilt  hier  weder
Stellvertretung  noch  Scheingeschäft  noch  Anfechtung  wegen
Zwangs,  Betrugs,  Irrtums  usw.  Vor  allem  aber  kommt  hier  nicht
die  Geschäftsfähigkeit  in  Betracht,  sondern  die  Verantwortlichkeit,
  und  zwar  wird  die  Verantwortlichkeit  nach  den  $$  8271.
des  B.G.B.  behandelt.  Dahin  gehört  auch  der  Fall,  daß  der  eine
Ehegatte  den  Ehebruch  des  anderen  duldet:  dieses  Dulden
ist  natürlich  keine  rechtliche  Handlung,  sondern  eine  kupp-
        <pb n="591" />
        II.  Abschn.  Unrechtsverkehr.  $  253.  677

lerische  Pflichtverletzung,  welche  nach  unserem  Rechte  die
Ehescheidungsbefugnis  hemmt,  in  gleicher  Weise  wie  früher
nach  vielen  Rechten  der  Ehebruch  des  einen  durch  den  Ehebruch
  des  anderen  „kompensiert“  werden  konnte  ($&amp;amp;  1565
B.G.B.),')  und  ebenso  verhält  es  sich  mit  der  schuldhaften
Handlung,  welche  den  Rücktritt  vom  Verlöbnisse  rechtfertigt
($  1299  B.G.B.).?)

III.  Unrechtverkehr  liegt  bei  Schuldverantwortung  vor,
er  liegt  auch  überall  da  vor,  wo  jemand  ohne  Schuld  für
eigene  Taten,  für  Taten  anderer,  für  Kraftäußerungen  vernunftloser
  Wesen  verantwortlich  ist;  der  Unrechtsverkehr  ist  jede
Schädigung,  die  die  Rechtsordnung  verantwortungsweise  an
eine  Person  knüpft.  Daher  finden  die  Bestimmungen  über
„unerlaubte  Handlungen“  Anwendung.

IV.  Im  übrigen  gehören  die  Rechtsfolgen  des  Unrechtsverkehrs
  völlig  dem  Schuldrecht  an.

—

 

!)  Nur  so  lange,  als  es  dauert;  hört  das  Dulden  auf  und  wird
der  Ehebruch  fortgesetzt,  dann  entsteht  eine  Ehescheidungsbefugnis,
O.L.G.  Hamburg,  22.  April  1901,  Hanseat.  Gerichtszeitung  1901,  Beibl.
S.  239.

®)  Auch  ohne  Verschulden  kann  ein  wichtiger  Grund  vorliegen.  aber
dies  ist  dann  ein  Grund,  der  nicht  zum  Schadenersatz  führt,  $$  1298,  1299.

Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  T.  37
        <pb n="592" />
        III.  Abschnitt.

Neutrale  Handlungen  und  latente  Rechtshandlungen.
1.  Neutrale  Handlungen.
8  254.

I.  Handlungen,  welche  weder  Rechtshandlungen  noch
Unrechtshandlungen  sind,  also  Handlungen  neutraler  Art,
unterstehen  den  Grundsätzen  weder  der  einen  noch  der
anderen;  also  kann  hier  weder  Geschäftsfähigkeit  noch  Verantwortlichkeit
  in  Betracht  kommen,  und  alle  Besonderheiten
der  Kechtshandlungen,  wie  Stellvertretung,  Vollmacht,  Einwilligung,
  Genehmigung  fallen  weg.’)

II.  Keine  Rechtshandlung  ist  beispielsweise  die  Verzeihung
  im  Sinne  der  $$  532,  1570,  2337,  2343.  Wenn  hier
aus  der  Verzeihung  Rechtsfolgen  hervorgehen,  so  geschieht
dies  nur  deshalb,  weil  die  Rechtsordnung  annimmt,  daß  gewisse
  Rechtsfolgen  nur  solange  einen  genügenden  Daseinsgrund
  haben,  als  eine  bestimmte  feindselige  Spannung  stattfinlet,
  die  sich  durch  Verzeihung  löst;  daher  fallen  dann
Widerrufsbefugnis  in  bezug  auf  Schenkung,  Ehescheidungsbefugnis,
  die  Befugnis  der  Entziehung  des  Pflichtteils  und  die
Erbunwürdigkeit  weg;  es  sind  dies  seelische  Naturfolgen,  an  die
sich  die  Rechtsfolgen  anschließen.  Bei  der  Verzeihung  kommt
es  daher  nicht  auf  Geschäftsfähigkeit  an,  sondern  nur  darauf,
ob  jemand  in  einer  solchen  Geistesverfassung  ist,  dab  von
einer  ethischen  Verzeihung  die  Rede  sein  kann.  Es  handelt
sich  nicht  um  Anfechtbarkeit,  sondern  darum,  ob  der  Verzeihende
  nicht  so  beeinflußt  worden  ist,  daß  die  Verzeihungserklärung
  den  ethischen  Charakter  verliert.  Man  halte  nicht
entgegen,  daß  die  Verzeihungserklärung  möglicherweise  nicht

1)  Hierüber  vgl.  namentlich  Eltzbacher,  Handlungsfähigkeit  nach
deutschem  bürgerlichem  Recht  S.  176  ff.,  196  ff.
        <pb n="593" />
        Ill.  Abschn.  Neutrale  Handlungen.  $  254.  579

ernst  gemeint  sei;  denn  schon  die  Verzeihungserklärung,  soweit
sie  sich  nur  als  ernst  gibt,  hat  die  Folge,  die  ethische  Spannung
aufzuheben.  Anders,  wenn  beide  Teile  nur  eine  Komödie
aufführen  wollten,  etwa  um  bei  Dritten  den  Eindruck  einer
Verzeihung  hervorzurufen:  dies  wäre  keine  Verzeihung,  aber
nicht  nach  den  Regeln  der  Simulation  und  des  Scheingeschäfts,
sondern  weil  die  Feindschaft  nicht  ausgeglichen,  der  soziale
Stand  zwischen  beiden  nicht  beruhigt  ist.  Daß  auch  eine
bedingte  Verzeihung  möglich  ist,  steht  nicht  im  Wege,  denn
auch  natürliche  Akte,  soweit  sie  Akte  menschlicher  Geistestätigkeit
  sind,  können  bedingt  erfolgen,  z.  B.  eine  Suggestion.

III.  Keine  Rechtsgeschäfte  sind  die  Tätigkeiten  natürlicher
  Art,  welche  dem  Besitzrecht  angehören,  so  insbesondere
auch,  was  die  Verfolgung  und  das  Aufgeben  der  Verfolgung
in  bezug  auf  ein  wildes  Tier  betrifit,  88  960£.:  hier  geht  die
Rechtsordnung  davon  aus,  daß,  wenn  die  Beziehungen  zu
einem  derartigen  Tier  gelöst  sind,  das  Tier  aufhört,  Gegenstand
  des  Eigentums  zu  sein;  das  ist  ein  tatsächliches  Verhältnis,
  das  von  Geschäftsfähigkeit  und  anderen  Dingen  völlig
unabhängig  ist.  Eben  dahin  gehört  auch  die  Entfernung
gewisser  Dinge  vom  Grundstück,  88  560,  (581,  585),  1121,  1122,
eben  dahin  die  Fortsetzung  einer  Besitzlage,  und  zwar  nicht
nur  im  Sachenrecht,  sondern  auch  im  Familienrecht,  so  z.  B.
die  Fortdauer  einer  Ehe;  denn  wenn  nach  $&amp;amp;  1324  der  zelnjährige
  Bestand  einer  Ehe  gewisse  Folgen  hat,  so  sind  dies
Folgen  der  durch  die  Ehe  erzeugten  Beziehungen  zwischen
den  Ehegatten,  und  die  Rechtsfolge  schließt  sich  an  diesen
sozialen  Naturvorgang  an,  nicht  an  das  in  der  Fortsetzung
der  Ehe  betätigte  menschliche  Handeln.

Und  das  Gleiche  ist  anzunehmen  bei  der  Wiederherstellung
der  ehelichen  Gemeinschaft  ($  1587);  natürlich  verlangt  diese
einen  bestimmten  Grad  von  Einsicht  und  Willenskraft,  aber
nur  insofern,  als  ohne  diese  das  Zusammenleben  keine  Fortsetzung
  der  ehelichen  Gemeinschaft  darstellte.

Ebenso  ist  kein  Rechtsgeschäft  die  Wahl  des  Wohnsitzes,
oben  S.  273;  keine  Rechtshandlung  ist  die  Verweigerung  als
Betätigung  eines  Widerstands  in  88  295,  634,  639,  789,  1361
(1353),  1621,  2005,  2006,  2076,  2217  (verschieden  von  der

Verweigerung  S.  542).  Vgl.  auch  noch  II  S.  199.
37%
        <pb n="594" />
        580  Ill.  Buch.  C.  Verkehr.

Ebenso  im  Schuldrecht;  so  bewirkt  z.  B.  die  äußerliche
Fortsetzung  eines  Miet-,  Pacht-  oder  Dienstverhältnisses  die
Fortsetzung,  ohne  Rücksicht  auf  die  seelischen  Verhältnisse
der  Parteien  ($$  568,  625),  sie  ist  also  kein  Rechtsgeschäft.
Ebenso  liegt  keine  stillschweigende  Willenserklärung  im  Ablaufenlassen
  einer  gesetzten  oder  gesetzlichen  Frist,')  denn  die
Folgen  treten  ein  ohne  Rücksicht  auf  die  Geistesverhältnisse,
unter  denen  der  Beteiligte  die  Frist  ablaufen  ließ.  Ebenso
nicht  in  der  Unterlassung  der  Kündigung  in  A.  171,  88  570,
571  u.  a.  B.G.B.  Das  Gleiche  gilt  von  der  vorbehaltlosen
Annahme,  wo  das  Gesetz  mit  dieser  vorbehaltlosen  Annahme
(bei  Kenntnis)  den  Verlust  gewisser  Rechte  verknüpft,  $$  341,
464,  (539),  640  B.G.B.,  ebenso  von  Nichtbeanstandung  $  180
u.  a.  Der  Vorbehalt  aber  ist  Rechtshandlung  (S.  538).  Im
übrigen  II  S.  19,  176,  367.

2.  Latente  Rechtshandlungen.
8  255.

I.  Solche  neutrale  Handlungen  können  aber  unter  Umständen
  ein  rechtsgeschäftliches  Element  in  sich  aufnehmen;
insofern  heißen  sie  latente  Rechtshandlungen.  Das  ist  der
Fall  bei  einer  Reihe  von  Tätigkeiten,  welche,  kraft  der  Beziehung
  der  Person  zum  Tätigkeitserfolg,  ein  Recht  dieser
Person  herbeiführen.  Hierher  gehören  1.  Aneignung  und  Verarbeitung;
  es  gehört  hierher  ferner  der  Erwerb  eines  Immaterialgüterrechts
  durch  geistige  Schöpfung;  es  gehört  hierher  2.  aber
auch  die  Erfüllung,  und  zwar  die  Erfüllung  an  sich,  soweit
die  Erfüllung  nicht  selbst  in  einem  Rechtsgeschäft  besteht,
also  z.B,  wenn  der  Schuldner  zu  einem  Unterlassen  oder  zu
einer  tatsächlichen  Dienstleistung  verpflichtet  ist,  in  Gegensatz
  zu  dem  Fall,  wo  er  Eigentum  übertragen  soll  und  infolgedessen
  überhaupt  nur  durch  ein  Rechtsgeschäft  erfüllen  kann.?)

1)  Davon  gibt  es  eine  Ausnahme  in  $  1956,  wonach  das  Ablaufenlassen
  der  Ausschlagungsfrist  wie  eine  Annahme  angefochten  werden
kann,  also  als  Rechtshandlung  eingeschätzt  wird;  vgl.  auch  O.L.G.  Braunschweig
  19.  Juli  1901,  Seuffert  57,  Nr.  105.

2)  Hiermit  ändere  ich  eine  von  mir  lange  Jahre,  zuletzt  in  der
Enzyklopädie,  vertretene  Ansicht  über  die  rechtliche  Natur  der  erwähnten
Handlungen;  ich  ändere  sie  aber  nur  eben  in  der  Art,  daß  auch  die  ge-
        <pb n="595" />
        III.  Abschn.  Latente  Rechtshandlungen.  $  255.  581

II.  Ich  spreche  hier  von  latenten  Rechtsgeschäften,  weil
regelrecht  die  Tätigkeit  keinen  Rechtsgeschäftscharakter  an
sich  trägt  und  darum  auch  den  Normen  des  Rechtsgeschäfts
nicht  unterliegt.  Imsbesondere  tritt  der  Erwerb  auch  dann
ein,  wenn  die  Persönlichkeit  geschäftsunfähig  war,  wie  z.  D.,
wenn  ein  entmündigter  Geisteskranker  eine  Erfindung  macht
oder  Romane  schreibt  oder  Bilder  malt  oder  einen  Hasen
schießt,  oder  wenn  ein  solcher  Geisteskranker  die  vertragsmäßigen
  Dienstleistungen  vollzieht.

III.  Nur  ausnahmsweise  berühren  diese  latenten  Rechtshandlungen
  das  Gebiet  des  Rechtsgeschäftes;  die  zu

1.  insofern,  daß  sie  eine  Stellvertretung  zulassen,  aber  auch
hier  in  der  Art,  daß  die  Stellvertretungserklärung  ebensowenig
der  Geschäftsfähigkeit  bedarf  als  die  Tätigkeit  selbst,  wie
wenn  z.  B.  ein  entmündigter  Geisteskranker  in  einer  Fabrik
arbeitet  und  hier  Verarbeitungen  (Spezifikationen)  vornimmt.

Die  Erfüllung  aber  (zu  2.)  berührt  den  Kreis  des  Rechtsgeschäftes
  dadurch,  daß  der  Eıfüllende  erklären  kann,  daß
etwas,  was  Erfüllung  sein  könnte,  nicht  Erfüllung  sein  soll,
oder  dab  es  zwar  zur  Erfüllung  werden,  aber  nicht  diejenige
Schuld  erfüllen  soll,  die  gesetzlich  an  der  Reihe  ist,  sondern
eine  andere.  Darüber  ist  ein  Schuldrecht  II  S.  186f.  näher
zu  handeln.

IV.  Zu  diesen  latenten  Rechtsgeschäften  gehört  auch  3.  die
Verwendung  und  Aufwendung.  Sie  gehören  dahin,  insofern  als
jemand  absichtlich  geliandelt  hat,  um  die  notleidenden  Interessen
  eines  anderen  zu  wahren,  oder  als  er  gehandelt  hat,
um  gemeinsam  eigene  und  fremde  Interessen  zu  schützen:
denn  in  diesem  Falle  wird  er  anders  behandelt,  als  wenn  er
absichtslos  Aufwendungen  gemacht  hat,  etwa  in  der  Meinung,
damit  für  seine  eigenen  Interessen  tätig  zu  sein.!)  In  solchem
Falle  kommt  das  rechtsgeschäftliche  Element  nach  beiden  Seiten

wöhnliche  entgegengesetzte  Meinung  eine  tief  greifende  Wandelung  erfahren
  muß,  wie  oben.  Eine  vollständige  Verneinung  des  Rechtsgeschäftscharakters
  ist  unrichtig,  und  das  war  der  Beweggrund,  der  mich  zur  Annahme
  der  Rechtsgeschäftsnatur  geführt  hat;  doch  bin  ich  einstens  zu
weit  gegangen,  weil  ich  den  Begriff  der  latenten  Rechtshandlungen  noch
nicht  aufgefunden  hatte,

?)  Enzyklop.  I,  S.  702f.
        <pb n="596" />
        582  UI.  Buch.  C.  Verkehr.

in  Betracht:  nicht  nur  nach  der  Richtung,  daß  der  Geschäftsherr
  dem  Geschäftsführer  haftbar  ist,  sondern  auch  umgekehrt
nach  der  Richtung,  daß  der  Geschäftsführer  verantwortlich
ist;  und  er  ist  nicht  nur  nach  der  Art  seiner  Tätigkeit  verantwortlich,
  sondern  auch  insofern,  als  er  sich  in  die  Angelegenheit
  gemischt  hat,  obgleich  eine  solche  Einmischung
unangemessen  war.  Soweit  nach  dieser  Richtung  hin  eine  Haftung
des  Geschäftsführers  eintritt,  kommt  natürlich  seine  Geschäftsfähigkeit
  in  Betracht;  ist  er  geschäftsunfähig  oder  geschäftsbeschränkt,
  so  haftet  er  nur  nach  der  Art  des  Unrechtverkehrs
weil  dann  der  Rechtscharakter  des  Geschäfts  aufhört,  $  682.

V.  Zu  diesen  latenten  Rechtshandlungen  gehören  4.  die
neutralen  Handlungen,  welche  durch  einen  bestimmten  seelischen
Zusatz  zu  NRechtshandlungen  werden:  sogenannte  stillschweigende
  Willenserklärungen.  Wenn  die  Rechtsordnung  an
ein  bestimmtes  Handeln  ohne  Rücksicht  auf  die  seelischen
Verhältnisse  eine  Rechtsfolge  knüpft,  so  ist  das  kein  Rechtshandeln;
  wohl  aber,  wenn  diese  nur  unter  bestimmten  seelischen
Yerhältnissen  eintritt.  Würde  beispielsweise  die  Rechtsordnung
eine  rechtliche  Fortsetzung  des  Mietverhältnisses  nur  dann
annehmen,  wenn  die  Parteien  sich  der  Fortsetzung  bewußt  und
geschäftsfähig  wären,  dann  müßte  hier  eine  stillschweigende
Willenserklärung  angenommen  werden.  Ebenso  kann  eine
stillschweigende  Willenserklärung  vorliegen,  wenn  jemand
als  Geschäftsfähiger  bewußt  bei  einem  Geschäfte  mitwirkt:
dies  gilt  als  Einwilligung,  sofern  der  Mitwirkende  die  Umstände
  kennt  und  weiß,  daß  das  Geschäft  als  Verfügung  in
sein  Recht  eingreift.  Ebenso  verhält  es  sich  mit  einer  stillschweigenden
  Anerkennung  eines  anfechtbaren  Geschäftes:
sie  ist  dann,  aber  auch  nur  dann  gegeben,  wenn  jemand  das
Geschäft  ausführt,  obgleich  er  als  Geschäftsfähiger  von  den
Anfechtungsumständen  Kenntnis  hat.  Nötig  ist  aber,  daß  die
Tätigkeit  so  sehr  auf  eine  bestimmte  Willensrichtung  hinweist,
daß  die  Annahme  einer  anderen  Richtung  ein  Verstoß  gegen
die  Verkehrsvernunft  wäre;')  daher  ist  die  Fortsetzung  einer

1)  Über  stillschweigende  Annalıme  im  Handelsverkehr  RG,  24.  März
1908,  Entsch.  54  S.  176.  Über  stillschweigende  Bestätigung  eines  anfechtbaren
  Geschäfts  O.L.G.  Hamburg,  12.  Okt.  1902,  Mugdan  VI,  S.  222.

O.L.G.  Dresden,  7.  März  1902,  Warneyer  Il,  zu  8  142.
        <pb n="597" />
        1Il.  Abschn.  Latente  Rechtishandlungen.  $  255.  583

nichtigen  Gesellschaft  noch  nicht  die  Begründung  einer  neuen,
die  Unterhandlung  mit  einem  Versicherten  nach  Verfall  der
Versicherung  noch  kein  Verzicht  auf  die  durch  den  Verfall
erlangten  Rechte!)  Dagegen  liegt  in  der  vorbelaltlosen
Annahme  der  verspäteten  Zahlung  ein  Verzicht  auf  das  Recht,
wegen  Verspätung  zu  kündigen,  —  dann  natürlich,  wenn  die
vorbehaltlose  Annahme  unter  den  bezeichneten  Umständen
stattgefunden  hat.‘)

Vl  Zu  bemerken  ist,  daß  in  vielen  Fällen,  wo  ein  bloßer
sozialer  Vorgang  eine  Rechtsfolge  hervorbringt,  die  Rechtsordnung
  von  der  Überzeugung  ausgeht,  daß  in  der  Regel  eine
bestimmte  seelische  Richtung  vorliegt,  so  daß  in  dem  Vorgang
meistens  die  Bedingungen  einer  stillschweigenden  Willenserklärung
  gegeben  sind.  Das  ist  auch  der  Ausgang  gewesen,
der  zu  solchen  Rechtssätzen  geführt  hat,  welche  gewisse  Rechtsfolgen
  an  einen  sozialen  Vorgang  anknüpften;  allein  die  Rechtsordnung
  ging  häufig  aus  praktischen  Gründen  darüber  hinaus
und  verband  ohne  Rücksicht  auf  solche  seelische  Erscheinungen
einen  bestimmten  Reclhtsvorgang  ınit  gewissen  rechtlichen
Ergebnissen.  Dadurch  wurde  der  Vorgang  dem  Kreise  der
Rechtshandlungen  entzogen  und  als  ein  bloßes  Rechıtsereignis,
als  ein  sozialer  Naturvorgang,  charakterisiert.  Das  bekannteste
Beispiel  ist  $  39  Z.P.O,  („stillschweigende“  Prorogation).

!)  R.G.  31.  Januar  1903,  J.  Wochenschr.  1908  S.  42,  8.  Mai  und
9,  Juli  1901,  Recht  VII  S.  77.
2)  Vgl.  O.L.G.  Hamburg,  20.  April  1901  Seuffert,  57,  Nr.  30.
        <pb n="598" />
        Zusätze.

Zu  S.  5lf.,  55f.  kommen  nunmehr  auch  die  am  12.  Juni  1904
bekanntgemachten  drei  Haager  Übereinkommen  vom
12.  Juni  1902  (R.G.B.  S.  221f.)  in  Betracht.  Vgl.  insbesondere
  auch  über  die  8.52  Anm.  2  erwähnte  Schwierigkeit
  das  zweite  Übereinkommen  A.  5—7.

Zu  S.  197.  Die  Aufhebungseinrede  als  ständige  Einrede  setzt
einen  Aufhebungsanspruch  voraus  ($8  821,  853);  die
Anfechtungsbefugnis  gewährt  eine  Einrede  nur  für  die
Dauer  der  gestatteten  Anfechtung,  $  770:  dies  ist  wichtig,
da  die  Anfechtung  gegen  Personen  wirken  kann,  gegen
die  der  Aufhebungsanspruch  nicht  geht,  so  vor  allem  was
die  Anfechtung  wegen  Zwanges  betrifft.

Zu  8.199.  Befriedigungseinrede  ist  auch  die  Einrede  des
8  469,  kraft  welcher  der  Verkäufer  erklärt,  daß  er  sich
nur  für  das  Ganze,  nicht  auch  für  einzelne  Stücke  auf
die  Wandelung  einläßt  (II  S.  240),  und  ähnliches  gilt
nach  8  508.

7u  S.  336,  376.  Dazu  kommt  die  Möglichkeit,  rechtsgeschäftlich
zu  erklären,  daß  gewisse  künftige  Rechtshandlungen,  z.  B.
die  Abhebung  einer  hinterlegten  Summe,  nur  durch  bestimmte
  andere  Organe  vor  sich  gehen  dürfen.

Zu  S.  500.  Ausnahmsweise  ist  die  Rechtshandlung  schon  mit
der  Absendung  vollendet,  ohne  Ankunft,  vgl.  II  S.  25.

Zu  S.  538.  Zu  2.  Rechtshandlungen  sind  auch  die  Mitteilungen
  der  88  19  Z.  4  und  24  Autorges.

Zu  S.  497—575.  Einigemal  ist  hier  das  Schuldrecht  (B.  ID)
erwähnt.  Die  Zitate  sind  um  eine  Zahl  hinaufzurücken,
da  sie  nach  der  Korrektur  gemacht  wurden,  und  verschiedene
  Seiten  des  Schuldrechts  nachträglich  um  eine
Zahl  geändert  wurden.
        <pb n="599" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
