Vorwort.

Die  richtige  Führung  der  Standesregister  und  der  sonstigen
dem  Standesbeamten  obliegenden  Geschäfte  erfordern  bei  genauer
Beachtung  der  einschlägigen  Gesetze  und  Derordnungen  eine  längere
Draxis.  In  beider  Hinsicht  soll  sich  dieses  Werkchen  dienstbar
beweisen:  Durch  eine  einfache  übersichtliche  Darstellung  und
Gruppierung  der  ganzen  Gesetzesmaterie  ist  das  Studium  derselben
  wesentlich  erleichtert  und  die  zahlreichen,  dem  Texte  beigegebenen
  Beispiele  veranschaulichen  die  praktische  Anwendung
der  verschiedenen  gesetzlichen  Bestimmungen.  Der  den  Abschnitten
angefügte  Dinweis  auf  die  einschlägigen  gesetzlichen  Zestimmungen
gestattet  ein  rasches  Uachschlagen  behufs  eingehender  Drientierung
und  der  Terminkalender  dient  der  pünktlichen  Geschäftsführung.

Da  im  rechtsrheinischen  Bapern  die  Bestimmungen  über
Derehelichung  sich  nach  dem  Gesetze  über  „Deimat,  Derehelichung
und  Aufenthalt  vom  16.  April  1868“  richten  und  daneben  auch
das  Dersonenstandsgesetz  vom  6.  Februar  1875  Geltung  hat,
so  wurden  die  ersteren  gleichfalls  in  entsprechender  Weise  aufgenommen.
  Der  Dollzug  des  baperischen  Derehelichungsgesetzes
obliegt  zwar  den  Gemeindeverwaltungen  bezw.  Bürgermeistern,
da  aber  gewöhnlich  das  Bürgermeisteramt  mit  dem  Standesamt