Die  Beurkundung  des  Personenstandes
und  die  Sheschließung.

A.

Allgemeine  Bestimmungen.

1.  Durch  das  Reichsgesetz  über  die  Beurkundung  des
Hersonenstandes  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875
wird  die  Zeurkundung  von  Geburten,  Deiraten  und  Sterbefällen
durch  staatliche  Drgane  im  deutschen  Reiche  eingeführt.

P.  G.  vom  6./2./75  R.  G.  Bl.  25.

Ausführungsbestimmung  des  Zundesrates  vom  22./6./75  A.  Bl.  593.
vollzugeinstruktion  M.  E.  5./12./75  A.  Bl.  675.
Suständigkeitsverordnung  für  Bapern:  1#./10./75  A.  Bl.  655.

2.  Sur  Dornahme  dieser  Beurkundung  sind  besondere  Standesbeamte
  aufgestellt,  deren  Wirkungskreis  sich  auf  einen  Standesamtsbezirk
  erstreckt,  den  gewöhnlich  eine  politische  Gemeinde
bildet.  Derselbe  kann  auch  mehrere  politische  Gemeinden  umfassen
und  bildet  dann  einen  combinierten  Standesamtsbezirk;
ebenso  können  größere  Gemeinden  in  mehrere  BZezirke  geteilt
werden.  Die  Bildung  der  Bezirke  erfolgt  durch  die  höhere
Derwaltungsbehörde,  d.  i.  die  Kreisregierung.  ·

§1n.2deSP.G.

Bildung  der  Standesamtsbezirke  M.  E.  10./10./75  A.  Bl.  509.

3.  Für  jeden  Standesamtsbezirk  ist  ein  Standesbeamter
und  mindestens  ein  Stellvertreter  zu  bestellen.  Der  Stellvertreter
nimmtin  Derhinderungsfällen  des  Standesbeamten  die  Geschäfte
wahr.  Sind  Standesbeamter  und  Stellvertreter  gleichzeitig  verhindert,
  so  kann  die  Aufsichtsbehörde  die  einstweilige  Beurkundung
dem  benachbarten  Standesbeamten  oder  seinem  Stellvertreter
übertragen.

Geistlichen  oder  anderen  Religionsdienern  (der  Juden  und
Dissidenten)  darf  das  Amt  eines  Standesbeamten  oder  Stellvertreters
  nicht  übertragen  werden.

Nur  in  Grenzpfarreien,  deren  Bezirk  sich  ins  Ausland
erstreckt,  ist  den  Geistlichen  gestattet,  für  Angehörige  des  Auslands
seiner  Ofarrei  die  Zeurkundung  der  Geburten,  Sterbefälle  und  der
Eheschließung  vorzunehmen.

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