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In  jeder  politischen  Gemeinde  ist  der  Bürgermeister  der
berufene  Standesbeamte,  der  Beigeordnete  dessen  Stell—
vertreter.  Derselbe  ist  jedoch  berechtigt,  anderen  Gemeindebeamten
diese  Geschäfte  widerruflich  zu  übertragen.  Die  von  der  Gemeindebehörde
  angestellten  besonderen  Standesbeamten  und  deren
Stellvertreter  bedürfen  der  Genehmigung  der  höheren  Derwaltungsbehörde
  (Kreisregierung).

Die  Standesbeamten  und  deren  Stellvertreter  für  combinierte
Standesamtsbezirke  (s.  Siff.  2)  werden  von  der  höheren  Derwaltungsbehörde
  bestellt  und  sind  die  Bürgermeister  und
Beigeordneten  der  einzelnen  zum  Bezirke  gehörenden  Gemeinden
zur  Uebernahme  dieses  Amtes  verpflichtet.

88  3,  a,  5  u.  6.  des  H.  G.

Vergl.  D.  O.  vom  14./10./75  D.  Bl.  623.

4.  Die  Standesbeamten  sind  berechtigt,  für  ihre  Geschäftsführung
  eine  SEntschädigung  zu  verlangen.  Dieselbe  wird  von
dem  Gemeindeausschuß  (Magistrat)  gemäß  Art.  132  der
Gemeindeordnung  festgesetzt  und  aus  der  Gemeindekassa  bezahlt.

Die  Besoldung  für  Standesbeamte  der  combinierten
Standesamtsbezirke  wird.  von  der  unteren  Derwaltungsbehörde
(Bezirksamt)  als  Hauschalbetrag  festgesetzt  und  auf  die  einzelnen  Gemeinden
  nach  Derhältnis  ihrer  Seelenzahl  (nicht  Steuersoll!)  verteilt.

In  gleicher  Weise  sind  die  entstehenden  sachlichen  Uosten
zu  decken,  wenn  nicht  dem  Standesbeamten  der  combinierten
Standesamtsbezirke  vertragsmäßig  zur  Dflicht  gemacht  wurde,
dieselben  aus  dem  ihm  als  Besoldung  gewährten  Hauschalbetrag
selbst  zu  bestreiten.

Werden,  von  der  höheren  Derwaltungsbehörde  andere  als
die  gesetzlich  verpflichteten  Dersonen  zu  Standesbeamten  oder
deren  Stellvertretern  ernannt,  dann  fallen  etwaige  persänliche
Entschädigungen  der  Staatskas  sa  zur  Cast.

88  7,  8  u.  9.  des  P.  G.

5.  Die  Standesbeamten  unterstehen  der  unteren  Verwaltungsbehörde;
  dieselbe  ist  befugt,  gegen  den  Standesbeamten  Warnungen,
Derweise  und  Geldstrafen  bis  zu  100  Mark  zu  verhängen.

Perweigert  der  Standesbeamte  die  Dornahme  einer
Amtshandlung,  insbesondere  die  Schließung  einer  Ehe,  so  kann  auf
Antrag  der  Beteiligten  derselbe  vom  Gerichte  dazu  angehalten
werden.  Guständig  ist  das  Gericht  erster  Instanz  (Amtsgericht),
in  dessen  Zezirk  der  Standesbeamte  seinen  Amtssitz  hat.

8  Ul  des  P.  G.

6.  Die  Hauptaufgabe  des  Standesbeamten  besteht  in  der
Führung  der  Geburtsregister  (Form.  A),  Heiratsregister  (Form.  B)
und  Sterberegister  (Form.  C)  (B.  Nr.  1—

8  12  des  HP.  G