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7.  Bei  den  standesamtlichen  Eintragungen  muß  der  Standesbeamte
  (Stellvertreter)  persönlich  anwesend  sein;  es  ist  jedoch
nicht  Pflicht  desselben,  die  Niederschrift  auch  selbst  vorzunehmen,
sondern  es  kann  sich  derselbe  hiezu  eines  Schreibgehilfen
bedienen.  Der  Standesbeamte  hat  jedoch  die  Urkunde  zu  unter—
zeichnen,  der  Schreibgehilfe  nicht.

Dergl.  M.  E.  ö./12./75  V  A.  Bl.  688  und  M.  E.  7./2./78  A.  Bl.  36.

8.  Bei  mündlichen  Anzeigen  hat  der  Standesbeamte
zunächst  festzustellen,  ob  die  vor  ihm  erschienene  Herson  mit  der
in  der  Urkunde  benannten  übereinstimmt  und  ob  dieselbe  ihm
persönlich  bekannt  ist.  Im  verneinenden  Falle  muß  dieselbe
durch  eine  andere  ihm  von  Derson  (nicht  bloß  dem  Mamen  nachl)
bekannte  Hersönlichkeit  anerkannt  werden;  beides  ist  in
der  aufzunehmenden  Urkunde  zu  konstatieren.  (B.  Wr.  4).

Ist  die  Beibringung  eines  Jdentitätszeugen  nicht  möglich,
so  kann  die  erschienene  Oerson  ihre  Jdentität  auch  durch  Legitimationspapiere,
  z.  B.  Militärpaß,  Heimatschein  u.  s.  w.
nachweisen.  Die  Art  dieses  NMachweises  ist  gleichfalls  in  der
aufzunehmenden  Urkunde  ersichtlich  zu  machen.  (B.  Mr.  4).

Dergl.  M.  E.  ö./12./75  IL  A.  Bl.  678.

9.  Die  Eintragungen  erfolgen  in  den  hiezu  bestimmten
Registern  unter  fortlaufenden  TMummern,  so  zwar,  daß  die
erste  Sintragung  eines  jeden  Jahres  die  Tkummer  „1“  erhält.

§  13  Abs.  I  des  H.  G.

10.  Alle  auf  mündliche  Anzeige  oder  Erklärung  erfolgenden
Eintragungen  sollen  enthalten:

1.  Den  Ort  und  den  Tag  der  Eintragung,

2.  Stand  oder  Beruf  und  Dor=  und  Sunamen  der

Erschienenen,

5.  Den  Dermerk  des  Standesbeamten,  daß  und  auf  welche
Weise  er  sich  die  Ueberzeugung  von  der  Hersönlichkeit
der  Erschienenen  verschafft  hat  (B.  Wr.  4),

4.  Den  Dermerk,  daß  die  Eintragung  den  Erschienenen  vorgelesen
  und  von  denselben  genehmigt  ist  (B.  Nr.  5  und  0),

5.  Die  Unterschrift  der  Erschienenen  und  falls  sie  des
Schreibens  unkundig  (B.  Wr.  5),  oder  zu  schreiben  verhindert
  (B.  Nr.  6)  sind,  ihr  Dandzeichen  oder  die
Angabe  des  Grundes,  aus  welchem  sie  dieses  nicht
beifügen  konnten,

6.  Die  Unterschrift  des  Standesbeamten,  bezw.  bei  seiner

Dertretung  durch  den  Stellvertreter  jene  des  Stellvertreters
B.  Nr.  6).
8  13  Abs.  II  des  P.  G.
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