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U.  Die  auf  schriftliche  Anzeige  erfolgenden  Eintragungen
sind  unter  Angabe  von  Ort  und  Tag  der  Eintragung  am  Rande
zu  bewirken;  der  nicht  benützte  Vordruck  ist  zu  durchstreichen,  die
gestrichene  Seilenzahl  am  Schlusse  der  Urkunde  zu  bestätigen  und
diese  bloß  vom  Standesbeamten  zu  unterzeichnen.  Für  schriftliche
Anzeigen  ist  besonderes  Formular  vorgeschrieben  und  dürfen  solche
Anzeigen  nur  bei  Geburten  oder  Sterbefällen  in  öffentlichen  Anstalten
und  lasernen  oder  bei  amtlicher  Ermittlung  eines  Todesfalls  und
bei  Auffindung  eines  neugeborenen  kindes  erfolgen  (88  20,  58
und  24  d.  P.  G.);  vergl.  B  4  und  D  6  und  die  hiezu  gehörigen
B.  Wr.  35  und  105.

7  15  Abs.  III  des  H.  G.

intragung  einer  sheiftlichen  An  nzeige:  M.  E.  5./12./75  I  10  u.  11
A.  Bl.  678  und  M.  E.  20./10./76  abgedr.  Kr.  A.  Bl.
Anstalten,  welche  *  schriftlichen  Anzeigen  berechtigt  sind:  M.  Bek.
15/12%  75  A.  Bl.  715  und  M.  E.  10./S./76  A.  Bl.  lädl  und  Kr.  M.
R.  26./I12./75.  A.  Bl.  von  1876  St.  17.

I2.  Die  Eintragungen  müssen  ohne  jede  Abkürzung  von
Wörtern  erfolgen;  z.  B.  nicht  „u.“  für  „und“,  „u.  fr.“  für  „und
seiner“,  „J“  für  „verstorben“,  „Joh.“  für  „Johann“,  „Gg.“  für
„Georg“,  „Mich.“  für  „Michael“,  „Kgl.“  für  „Uöniglich.“

Dagegen  können  die  Abkürzungen  „geb.“  für  „geborne“  bei
Anführung  des  Geburtsnamens  von  Frauen  und  „TMir.“  für
„Nummer“  in  Haus-Mr.  angewendet  werden,  weil  sie  sich  auch  in
den  Beispielen  der  Ausführungsverordnung  finden.

Dergl.  M.  E.  ö./12./75  I1  2  A.  Bl.  676.

15.  Die  wichtigsten  Sahlenangaben  sind  mit  BZuchstaben
  zu  schreiben;  z.  B.  bei  Geburten  und  Sterbefällen  werden
mit  Giffern  geschrieben:  Datum  der  Eintragung;  mit  Buchstaben
dagegen:  Zeit  der  Geburt  und  des  Todes  und  das  Alter  der
Derstorbenen,  sowie  alle  Seitangaben  bei  Beurkundung  einer  Sheschließung.


Jahrzahl,  welche  mit  „0“  endet:  M.  E.  2./12.//80  A.  Bl.  385.

14.  Die  Tageszeit  ist  immer  mit  „vormittags“  oder
„nachmittags“  zu  bestimmen,  so  zwar,  daß  die  Seit  von  nachts
12  Uhr  (einschließlich)  bis  mittags  12  Uhr  (ausschließlich)  mit
„vormittags“,  die  Feit  von  mittags  12  Uhr  (einschließlich)  bis
nachts  12  Uhr  (ausschließlich)  mit  „nachmittags“  bezeichnet  wird.

15.  a)  Der  Standesbeamte  hat  auf  Richtigkeit  und  Dollständigkeit
  der  Anzeige  besonders  zu  dringen  und  steht  ihm
benötigtenfalls  das  Recht  der  Strafeinschreitung  nach  §  78  Absf.  III
des  D.  G.  zu.  Ergeben  sich  Unrichtigkeiten  oder  Unvollständigkeiten
bei  mündlicher  Anzeige  von  Geburten  oder  Sterbefällen,  so  ist,  wenn
sich  dieselben  durch  vorhergehende  Derhandlungen  innerhalb  der
gesetzlichen  Anzeigefrist  nicht  beseitigen  lassen,  die  Eintragung