—  5  —

dessen  ungeachtet  vorzunehmen  und  ist,  soweit  bestimmte  Angaben
nicht  gemacht  werden  können,  das  Wort  „unbekannt“  zu  setzen.
(B.  Nr.  7a  und  B.  Nr.  103).

b)  Wie  der  Standesbeamte  auf  vollständige  und  erschöpfende
Anzeige  zu  dringen  hat,  so  hat  er  zugleich  bei  der  Beurkundung
alles  Unnötige,  nicht  in  die  Urkunde  Gehörende  weg  zu
lassen.  Hiezu  sind  zu  rechnen:  Wiederholung  des  bereits  in  der
Urkunde  vorher  Gesagten,  Aufnahme  von  nach  den  gesetzlichen
Bestimmungen  nicht  in  die  Urkunde  gehörenden  Angaben,  sowie  die
HDöflichkeitsbezeichnungen  „Fräulein,  Frau,  Herr“.  Die  Bezeichnung
„Frau“  und  „Fräulein“  kann  nach  den  Beispielen  der  Ausführungsverordnung
  jedoch  vor  dem  Namen  der  Hebamme  oder  einer  sonstigen
dritten  Oerson  bei  der  Zestätigungsklausel  über  die  persänliche
Anwesenheit  derselben  bei  der  Geburt  angewendet  werden,  um
hiedurch  den  Familienstand  der  Anzeigenden,  ob  verheiratet  oder
ledig,  zum  Ausdruck  zu  bringen.

c)  Bei  adeligen  Hersonen  sind  die  betreffenden  Adelsprädikate
  vollständig  anzuführen,  bei  Frauen  außer  dem  Familiennamen
stets  noch  der  Geburts-(WMädchen-)  Name,  bei  Witwen  der  Suname
zur  Seit  des  letzten  Witwenstandes.

d)  Die  Zezeichnung  des  Standes  oder  Gewerbes  ist
bei  allen  in  der  Urkunde  aufgeführten  Dersonen  nicht  zu  übersehen.
Ist  dagegen  der  Stand  oder  das  Gewerbe  des  Shemannes  oder
Daters,  bezw.  Familienoberhauptes  in  der  Urkunde  bereits  angegeben,
  dann  ist  die  Standesbezeichnung  für  die  in  gleicher  Urkunde
benannten  Ehefrauen  oder  Uinder  überflüssig.  (B.  Nr.  8).

Dersonen,  welche  noch  keinen  eigenen  Stand  haben,  z.  B.
Söhne  und  Ccchter,  teilen  jenen  des  Daters,  uneheliche  Hersonen
jenen  der  ledigen  Mutter.  Die  Bezeichnung  „Kind“  ist  unzulässig;
dagegen  ist  in  allen  Fällen  die  Bezeichnung  „Sohn“  und  „Tochter“
anzuwenden.

e)  Bei  eintretender  Aenderung  in  den  persäönlichen
Derhältnissen  einer  Derson,  z.  B.  Aenderung  des  NMamens,
Standes,  Gewerbes,  Familienstandes,  Wohnortes  oder  der  Religion,
ist  in  den  Urkunden  immer  nur  der  letzte  Gustand  zu  berücksichtigen.
Auf  frühere  Derhältnisse  ist  nur  dann  Bezug  zu  nehmen,
wenn  die  Jdentität  der  Person  außer  allem  Gweifel  zu  stellen  ist.

f)  Ist  von  den  in  der  Urkunde  aufgeführten  Hersonen  die
eine  oder  andere  bereits  verstorben,  so  ist  dieses  mit  dem  Worte
„verstorben“  ersichtlich  zu  machen;  daß  eine  Derson  am  Leben
sich  befindet,  wird  in  der  Urkunde  nicht  besonders  bemerkt.

g)  Dem  Geburts-,  Wohn=  oder  Sterbeort  ist,  wenn
einer  derselben  einem  größeren  Gemeindeverband  angehört,  vom
Wohnsitz  des  Standesbeamten  weit  entfernt,  bezw.  in  einem  fremden