—  6  —

Verwaltungsbezirk  liegt,  oder  des  gleichen  Namen  es  mehrere  Orte
gibt,  der  Name  der  Gemeinde,  des  Amtes,  Kreises,  oder  auch
Flusses,  an  dem  er  liegt,  beizufügen.  Dagegen  bedürfen  Ortsnamen,
deren  Lage  allgemein  bekannt  ist,  keiner  näheren  Bezeichnung.
(B.  Wr.  9).

h)  Die  Wohnung  wird  in  größeren  Orten  und  Städten
mit  besonderer  Straßenbezeichnung  mit  der  Angabe  des  Ortes,
der  Straße  und  der  Dausnummer  bezeichnet;  in  kleineren  Orten
ohne  besondere  Straßenbezeichnung  genügt  die  Angabe  des  Ortes
und  der  Dausnummer.

Hat  der  Anzeigende  und  die  zur  Anzeige  gebrachte  Herson
die  gleiche  Wohnung  inne,  dann  genügt  die  einmalige  genaue
Wohnungsangabe  beim  Anzeigenden.  (B.  Nr.  10).

i)  Bei  Ausfüllung  des  vom  Formular  frei  gelassenen
Swischenraumes  ist  zu  beachten,  daß  die  Niederschrift  am  Anfange
  des  freien  Raumes  beginnt,  daß  dagegen  jene  Wörter,  deren
letzte  Silbe,  nämlich:  =  ten,=  mittags,  z  lichen,=  kannt,  im  Dordruck
des  Formulars  sich  findet,  unmittelbar  vor  diese  gedruckte  Silbe
zu  schreiben  sind.

16.  Nach  erfolgter  Eintragung  sind  die  unvermeidlichen
  Jwischenräume  mit  Strichen  auszufüllen,  so  zwar,
daß  die  Striche  auch  wirklich  den  Anfang  und  das  Ende  des
Zwischenraumes  verbinden  und  ein  unbefugtes  nachträgliches
Einschreiben  unmöglich  ist.  Zum  Giehen  der  Linien  bedient  man
sich  zweckmäßig  eines  Lineals,  damit  die  Urkunde  ein  sauberes
Aussehen  erhält.

§  15  Abf.  I  des  P.  G.

Dergl.  M.  E.  5./12./75  1  6  A.  Bl.  678.

17.  Zur  sorgfältigen  Registerführung  gehört  auch  eine
deutliche  Schrift,  hergestellt  mit  guter,  haltbarer  Tinte.
Rasuren,  das  Zusammenkleben  von  Blättern,  Nichtbeachtung
  oder  Streichung  des  Dordruckes  sind,  weil  verboten,
zu  unterlassen.  Stellt  sich  gleichwohl  die  Uotwendigkeit  einer
Berichtigung  oder  Ergänzung  heraus,  so  kann  diese  nur
durch  besonderen  Randvermerk  bewirkt  werden.  (B.  Nr.  2tc).

Berichtigende  oder  ergänzende  Randvermerke  dürfen
im  Hauptregister,  sobald  die  Urkunde  vom  Standesbeamten  unterzeichnet
  ist,  nur  auf  amtliche  (amtsgerichtliche)  Anordnung
bezw.  Ermächtigung  erfolgen.  (8  65  des  D.  G.)  Gu  diesem
CGwecke  ist  das  KgI.  Bezirksamt  von  der  Unrichtigkeit,  die
berichtigt,  oder  Unvollständigkeit  des  Eintrages,  die  ergänzt  werden
soll,  unter  Dorlage  einer  beglaubigten  Abschrift  der  betreffenden
Urkunde  (B.  MWr.  11)  in  Kenntnis  zu  setzen  und  der  richtige
Sachverhalt,  bezw.  die  notwendige  Ergänzung  zu  berichten
(68.  Nr.  7b  und  11  a).