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Der  hiedurch  bezirksamtlicherseits  bewirkte  amtsgerichtliche
Auftrag  an  den  Standesbeamten  ermächtigt  denselben  zur  Dornahme
  des  fraglichen  Randvermerks.  (B.  Nr.  7c  und  11b).

Vor  Unterzeichnung  der  Urkunde  durch  den  Standesbeamten
können  Berichtigungen  auf  Antrag  der  Anzeigenden  ohne  amtliche
Ermächtigung  vom  Standesbeamten  vorgenommen  werden.
Diese  Berichtigungen  bilden  einen  Hauptbestandteil  der  Urkunde,
sind  von  den  Anzeigenden  und  Standesbeamten  zu  unterzeichnen
und  bedürfen  im  KMebenregister  der  besonderen  Uebereinstimmungsklausel
  nicht.  (B.  Nr.  12).

Hat  sich  bei  der  Abschriftnahme  der  Urkunde  im  Nebenregister
oder  in  einem  Registerauszuge  ein  Schreibfehler  eingeschlichen,
dann  kann  diese  Berichtigung  vom  Standesbeamten  ohne  vorherige
Erholung  einer  gerichtlichen  Ermächtigung  sofort  durch  Randvermerk
von  ihm  bewirkt  werden  und  ist  dieser  Randvermerk,  welcher  lediglich
die  Form  einer  Konstatierung  hat,  von  ihm  allein  zu  unterzeichnen.
(B.  Wr.  13).

§  15  Abs.  IV  des  P.  G.

Dergl.  M.  E.  5./12./75  I  2,  3,  4,  5  A.  Bl.  676.

18.  Nach  der  Beurkundung  können  Gusätze  auf  Antrag
der  Beteiligten  in  Form  eines  Randeintrages  ohne  amtliche
Ermächtigung  nur

I.  bei  Daterschaftsanerkennungen  (B.  Wr.  46,  47,  51;  auch  52),

2.  bei  nachträglicher  Anzeige  eines  Dornamens  (B.  Nr.  30),

3.  bei  dem  Dermerk,  daß  wegen  eingetretenen  Todes  dem

Kinde  ein  Dornamen  nicht  mehr  gegeben  wurde  (B.  Nr.  30)
gemacht  werden.

Dergl.  M.  E.  ö./12./75  I  4  u.  5.  A.  Bl.  677.

10.  Außer  den  Hauptregistern  hat  der  Standesbeamte  Mebenregister
  zu  führen,  welche  für  jedes  Jahr  neu  anzulegen  sind.  In
diese  ist  am  gleichen  Tage,  an  dem  die  Eintragung  im  Hauptregister
erfolgt,  eine  Abschrift  der  Eintragung  überzutragen,  welche  von  den  Anzeigenden
  nicht  zu  unterschreiben  ist;  es  genügt  die  Beglaubigun
der  Uebereinstimmung  der  Abschrift  mit  dem  Originale  durch
Unterschrift  des  Standesbeamten  (B.  Mr.  36  u.  a.).

Das  Siegel,  d.  i.  das  Gemeindesiegel  ist  der  Unterschrift
nur  bei  Registerauszügen,  (Bescheinigungen,  Seugnissen)  und  bei
dem  Abschlußvermerke  im  Daupt=  und  Mebenregister  beizudrücken;
bei  allen  anderen  Einträgen  und  Randvermerken  im  Haupt=  und
Nebenregister  hat  die  Beidrückung  des  Siegels  zu  unterbleiben.

Bei  Anlage  der  Nebenregister  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,
daß  am  Schlusse  des  Jahres  nicht  zu  viele  leere  Blätter  verbleiben,
weswegen  immer  nur  einige  Nebenregisterbögen  zur  Derwendung
kommen  sollen.

8  14  Abf.  I  des  P.  G.
DerglI.  M.  E.  5./12./75  1  12  A.  Bl.  670.