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20.  Machträglich  im  Hauptregister  beigeschriebene  Randvermerke
  sind  auch  nachträglich  am  gleichen  Tage  im  Nebenregister
  beizusetzen,  mit  der  Uebereinstimmungsbeglaubigung  zu
versehen  und  vom  Standesbeamten  (nicht  aber  von  den  Anzeigenden)
zu  unterschreiben.  (B.  Wr.  14;  vergl.  auch  B.  Nr.  56  u.  38).

8  l  Abs.  I  des  !#  G.
eisd  M.  E.  5./12.75  1  12  A.  Bl.  679.
Führung  alphabetischer  Mamensrergeichnise  zum  NMebenregister  unnötig:
  M.  E.  28./5./78,  abgedr.  Kr.  A.  B

21.  Tach  Ablauf  eines  Kalenderjahres  sind  die  Hauptund
  Mebenregister  am  unteren  Rande  der  letzten  Urkunde  abzuschließen,
  hiebei  die  Zahl  der  Einträge  des  abgelaufenen  Jahres
(mit  Siffern  und  Buchstaben)  anzugeben  und  mit  Unterschrift
und  Siegel  des  Standesbeamten  zu  versehen.  (B.  Mr.  15).

Die  so  abgeschlossenen  Toebenregister  sind  ungeheftet  und
ungebunden  innerhalb  der  ersten  zanuarwoche  an  das  Ugl.
Bezirksamt  einzusenden.

§  14  Abs.  II  des  P.  G.

VDergl.  M.  E.  ö./12./75  I  15—17  A.  Bl.  670

Einsendung  der  Mebenregister:  M.  E.  11.  1  A.  Bl.  21.

22.  Die  gebundenen  Dauptregister,  welche  in  kleineren  Standesamtsbezirken
  für  mehrere  Jahre  angelegt  bezw.  ausreichend  sind,  werden
bei  Beendigung  des  Bandes  —  ohne  Rücksicht  auf  die  Seit  —
ebenfalls  abgeschlossen  und  ist  hiebei  die  Zahl  der  letztjährigen
Einträge  sowie  die  Bandnummer  anzugeben  und  auf  die  folgende
Mummer  des  neuen  Bandes  hinzuweisen.  (B.  Nr.  15;  II  a).

Ein  derartiger  „Bandabschluß"  wird  selbstverständlich  im
Mebenregister  nicht  eingetragen.  Fällt  „Bandabschluß"  und
„Jahresabschluß"“  zusammen,  so  wird  im  Mebenregister  bloß  der
„Jahresabschluß"  vorgenommen,  im  Hauptregister  werden  beide
„Abschlüsse“  vereinigt.  (B.  M.  15;  Ib).

§  14  Abs.  II  des  p.  G.

Dergl.  M.  E.  5./12./25  I  13—12  A.  Bl.  67.

A.  rweend  eines  Bandes  für  mehrere  Jahre:  M.  E.  1I./I1I./94

Die  Hinausgabe  der  laufenden  Uauptregister  an  Gerichte  ist  unzulässig:

  M.  E.  23.,/2./70  abgedr.  Kr.  A.  Bl.

23.  Ist  die  Einsendung  der  Mebenregister  ans  Zezirksamt
bereits  erfolgt  und  im  Hauptregister  noch  nachträglich  zu
einer  Urkunde  des  Dorjahres  oder  eines  früheren  Jahrganges
ein  Randvermerk,  z.  B.  bei  VDaterschaftsanerkennung,  Anzeige  des
Dornamens,  zu  machen,  dann  ist  eine  beglaubigte  Abschrift  der
Urkunde  mit  dem  RNandvermerke  dem  lgl.  Zezirksamte  einzusenden,
welches  die  amtliche  (amtsgerichtliche)  Beisetzung  des  Randvermerks,
zur  betreffenden  Abschrift  im  bereits  eingesandten  Nebenregister
veranlaßt.  (3.  Wr.  14  u.  838).

§  14  Abs.  III  des  p.  G.