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24.  Die  Standesbeamten  haben  auf  Antrag  von  Privat—
personen  oder  eines  Amtes  beglaubigte  Auszüge  nach  Form.
Aa,  Bb  und  Cc  (B.  M.  16—18)  zu  erteilen  und  die  Einsicht
der  Register,  insbesondere  Geistlichen,  zu  gestatten.  In  amtlichem
Interesse  und  bei  Unvermögen  der  Zeteiligten  erfolgt  dies
gebührenfrei,  in  anderen  Fällen  sind  die  festgesetzten  Gebühren
  zu  entrichten  (Dergl.  H  Gebührentarif).

Die  Auszüge  aus  den  Standesregistern  haben  mit  dem
Originale  übereinzustimmen.  Es  ist  jedoch  in  die  Auszüge
unter  Weglassung  der  bei  der  Dornahme  der  Eintragung  am
Rande  vermerkten  Susätze,  Löschungen  oder  Abänderungen  nur
der  berichtigte  Wortlaut  der  Eintragung  aufzunehmen.
  (Dergl.  hiezn.  B.  Wr.  10  als  Abschrift  des  ergänzten
Eintrages  von  B.  W  r.  7).

In  den  Fällen,  in  eshe  die  Eintragung  eines  Geburtsoder
  Sterbefalles  auf  grund  einer  schriftlichen  Anzeige  oder
Mitteilung  einer  Behörde  erfolgt  ist  (88  20,  24,  58  u.  62
des  D.  G.),  sowie  bei  Anzeige  eines  totgebornen  oder  in
der  Geburt  verstorbenen  indes  (8  23)  dürfen  bei  Erteilung
  von  Registerauszügen  die  für  die  letzteren  bestimmten
Formulare  Aa,  und  Cc,  nicht  benutzt  werden,  sondern  gewöhnliches
  Schreibpapier.  (B.  Wr.  57).  Bei  diesen.  Registerauszügen
kommen  die  Worte  des  Originals:  „Webenstehend  .Heilen
gestrichen“  oder  „Ganzer  Dordruck  gestrichen“  in  Wegfall.

Zur  Erteilung  von  Geburtszeugnissen  für  Militär—
zwecke  sind  vereinfachte  Formulare  vorgeschrieben  und  ist  für
diese  Fälle  die  Anordnung  zur  Ausfertigung  eines  vollständigen
Registerauszuges  nach  Form.  Aa  aufgehoben.  (B.  Wr.  20).

Den  Geistlichen  ist  das  Recht  der  Seugniserteilung  für  alle
vor  Inkrafttreten  des  Gesetzes  (1.  Januar  1870)  stattgehabten
Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  auch  für  die  Jukunft  eingeräumt.

Mach  8  15  Abs.  I  und  II  des  D.  G.  gelten  ordnungsgemäß
geführte  Register  und  mit  denselben  gleichlautende  beglaubigte
Auszüge  insolange  als  öffentlich  rechtliche  Urkunden,  bis  der  Beweis
deren  Fälschung  erbracht  ist.

§  15  Abs.  II  und  §  16  Abf.  II  und  III  des  H.  G.

Uebersendung  von  Auszügen  an  andere  Standesbeamte:  M.  E.

25./7./80  A.  Bl.  315;  Formular  hiezu:  M.  E.  20./2./01  A.  Bl.  75.

Geburtszengnisse  für  militärische  Jwecke:  M.  E.  3  1./8./02  A.  Bl.  301;

sächliche  Kosten:  M.  E.  7./4u/05  A.  Bl.  60.
Behandlung  der  Snsätze  und  Löschungen  bei  Abschriften:  Zek.  des
Reichskanzlers  10./5.  92  A.  Der  *

Tax=  und  Stempelpflicht:  .  S./S./76  abgedr.  Kr.  A.  Bl.

25.  Die  zur  Sranberregkterführung  benötigten  gebundenen
Rauptregister,  die  Mebenregister,  die  Formulare  zu  den  Registerauszügen

  und  den  vereinfachten  Geburtszeugnissen  für  militärische