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Zwecke  werden  den  Gemeinden  unentgeltlich  auf  Kosten  des
Staates  geliefert,  alle  anderen  erwachsenden  sachlichen  Mosten,
z.  B.  für  Form.  D,  E,  F,  Umschläge  zu  den  KMebenregistern,
alphabetische  Register  u.  s.  w.  sind  von  der  Gemeinde  zu  tragen.

Gegen  Ende  eines  jeden  Jahres  haben  die  Standesbeamten
  den  voraussichtlichen  Bedarf  für's  folgende  Jahr  an
gebundenen  Daupt=  und  an  Nebenregistern,  Registerauszügen  und
vereinfachten  Geburtszeugnissen  für  militärische  Swecke  dem  zuständigen
  Kgl.  ZBezirksamte  anzuzeigen,  welches  die  kostenfreie
Dermittlung  genannter  Formulare  übernimmt.  (B.  Wr.  21).

26.  Die  Führung  der  Standesregister  und  die  darauf  bezüglichen
  Derhandlungen  erfolgen  kosten=  und  stempelfrei.  (Dergl.
H  Gebührentarif).

Dem  Ansuchen  eines  Standesbeamten  haben  die  Gemeindebehörden
  zu  entsprechen;  die  darauf  sich  beziehenden  Korrespondenzen
sind  portofrei.

HDortopflicht:  M.  Bek.  20./I./76  A.  Bl.  ql  und  M.  E.  24./11.|76  A.  Bl.  485.

27.  Zur  Entgegennahme  der  mündlichen  Anzeigen  und
Dornahme  der  Eheschließung  hat  der  Standesbeamte  den  örtlichen
Derhältnissen  entsprechende  Geschäftsstunden  festzusetzen.  Da
sich  die  Notwendigkeit  der  Anzeige  auch  an  Sonn=  und  Feiertagen
ergeben  kann,  haben  sich  die  Geschäftsstunden  auch  auf  diese  Tage
zu  erstrecken.  (B.  Vr.  22).

F
B

Beurkundung  der  Geburten.

1.  Jede  Geburt  ist  innerhalb  einer  Woche  (7  Tage)
dem  Standesbeamten,  in  dessen  Bezirk  die  kriederkunft  stattgefunden
hat,  an  zuzeigen.  Das  Unterlassen  der  Anzeige  und  die  Dersäumung
  der  vorgesetzten  Frist  wird  gemäß  8  68  d.  D.  G.  bestraft.

§  17  des  P.  G.

2.  Zur  Anzeige  sind  verpflichtet:

1.  der  eheliche  Dater,

2.  die  bei  der  Miederkunft  zugegen  gewesene  Debamme,

3.  der  dabei  zugegen  gewesene  Arzt,

4.  jede  andere  dabei  zugegen  gewesene  Derson,

5.  die  Mutter,  sobald  sie  dazu  im  Stande  ist,
in  der  genannten  Reihenfolge,  so  zwar,  daß  die  an  zweiter  u.  s.  f.
Stelle  genannte  Derson  zur  Anzeige  erst  dann  verpflichtet  ist,  wenn
die  in  der  nächst  vorhergehenden  Stelle  genannte  Person  nicht
vorhanden  oder  an  der  Anzeige  verbindert  ist.

In  den  Fällen  der  Giffer  2,  3  und  4  ist  in  der  Urkunde