von  den  Anzeigenden  bestätigen  zu  lassen,  daß  sie  bei  der  Miederkunft
  zugegen  gewesen  sind.  (Dergl.  B.  Nr.  24—32).

Bezüglich  der  Feststellung  der  Hersönlichkeit  der  Anzeigenden
siehe  A  8  und  B.  Wr.  4  und  der  Unterzeichnimg  der  Urkunde
A  10  mit  B.  Wr.  5  und  6.

8  18  des  P.  G.

5.  Die  ESintragung  hat  zu  enthalten:

1.  Dor-  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe,  Wohnort
(Straße  und  Dausnummer)  des  Anzeigenden,

Ort,  Tag  und  Stunde  der  Geburt,

Geschlecht  des  lindes,

Dornamen  des  kttindes,

Dor=  und  Familiennamen,  Religion  und  Stand  oder  Gewerbe
  und  Wohnort  der  Eltern.

Die  Religion  des  Anzeigers  muß  immer  angegeben  werden,
wenn  der  Vater  oder  die  Wutter  die  Anzeige  erstatten,  aber  nicht,
wenn  sie  von  einer  dritten  Herson  (Hebamme,  Arzt  u.  s.  w.)  erstattet
wird.  (Dergl.  B.  Wr.  24—32).

Bei  der  Geburt  des  lindes  einer  Wit  we  oder  geschiedenen.
Frau  hat  der  Standesbeamte  durch  die  Art  des  Eintrages  der
Geburt  ersichtlich  zu  machen,  ob  die  Geburt  eine  eheliche  oder
uneheliche  ist.  Bei  Berücksichtigung  der  Seit  des  Ablebens  des
Ehemannes  oder  der  Seit  der  Shetrennung  und  der  SEmpfängniszeit
wird  dem  Standesbeamten  die  Beurteilung  dieser  Frage  nicht
allzuschwer  fallen.  (Dergl.  B.  Vr.  26,  2%  und  30).

§  22  Abs.  1  des  P.  G.

Beispiele  von  Geburtsanzeigen:

1.  durch  den  ehelichen  Dater:  (B.  Wr.  23).
2.  durch  die  Hebamme:
a.  einer  ehelichen  Geburt:  (B.  Nr.  24).
b.  einer  unehelichen  Geburt:  (B.  Wr.  25).
c.  einer  ehelichen  Geburt,  die  Kindsmutter  ist  eine  Witwe:
(B.  Wr.  26).
d.  einer  unehelichen  Geburt,  die  Kindsmutter  ist  eine  Witwe:
(B.  Vr.  27).
5.  durch  den  Arzt:
a.  einer  ehelichen  Geburt:  (B.  Wr.  28).
b.  einer  unehelichen  Geburt:  (3.  Wr.  28).
4.  durch  eine  andere  Herson:
a.  einer  ehelichen  Geburt:  (B.  Wr.  20).
b.  einer  unebelichen  Geburt:  (Ba  Wr.  29).
c.  einer  ehelichen  Geburt,  die  Kindsmutter  ist  eine  Witwe:
(B.  Wr.  30).
d.  einer  unehelichen  Geburt,  die  Kindsmutter  ist  eine  Witwe:
(B.  Wr.  30).
e.  einer  unehelichen  Geburt,  die  Kindsmutter  ist  eine  abgeschiedene
  Frau:  (B.  Nr.  31).
f.  einer  ehelichen  Geburt,  bei  vorübergekhendem  Aufent-Ralte
  der  Kindsmutter:  (B.  Wr.  32).

DODO