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5.  durch  die  Mutter:
a.  einer  ehelichen  Geburt:  (B.  Wr.  33).
b.  einer  unehelichen  Geburt:  (B.  Wr.  34).

4.  Die  Anzeigen  sind  regelmäßig  mündlich  gegen  Unterschrift
  zu  machen;  schriftlich  nur  von  Dorständen  einer  öffentlichen
Anstalt,  z.  B.  Entbindungs-,  Krankenanstalt  u.  s.  w.  Hieher
gehören  auch  jene  Anstalten,  welche  mit  einem  die  Anstalt  vertretenden
  Dorstande  versehen  sind.  (Siehe  A  11  und  B.  Wr.  35).

8  10  und  20  des  P.  G.

5.  War  der  Dorname  bei  der  Geburtsanzeige  nicht  bekannt,
so  ist  dieses  in  der  Urkunde  zu  vermerken  (B.  Nr.  35  und  830).
Gugleich  ist  die  anzeigende  Derson  darauf  aufmerksam  zu  machen,
daß  sie  den  dem  linde  nachträglich  beigelegten  Dornamen  binnen
2  Monaten  anzuzeigen  hat;  hievon  ist  in  dem  hiezu  bestimmten
Register  Dormerkung  zu  machen.  (B.  Nr.  37).

8  22  Abs.  III  des  P.  G.

6.  Bei  Erstattung  der  nachträglichen  Anzeige  eines
Dornamens  ist  am  Rande  der  Eintragung  der  Geburt  ein
besonderes  Drotokoll  aufzunehmen,  vom  Anzeigenden  und
Standesbeamten  zu  unterzeichnen  und  dann  unter  Beisetzung  einer
besonderen  Uebereinstimmungsbeglaubigung  abschriftlich  im  Nebenregister
  aufzunehmen.  Eine  amtliche  Ermächtigung  zur  Beisetzung
dieses  Randvermerks  ist  hier  nicht  nötig.  (B.  Mr.  35  und  30).

§  22  Abs.  III  des  P.  G.

7.  Wird  der  Dorname  eines  lindes  nachträglich  angezeigt,
dessen  Geburt  im  vorhergehenden  Jahre  beurkundet  wurde,
so  daß  das  Mebenregister  bereits  dem  Hgl.  Bezirksamte  übersandt
worden  ist,  so  ist  eine  beglaubigte  Abschrift  der  Geburtsanzeige  mit
dem  Randvermerke  über  die  nachträgliche  Anzeige  des  Dornamens
behufs  Herbeiführung  der  amtlichen  Ergänzung  des  eingesandten
Nebenregisters  dem  U#gl.  Bezirksamte  einzusenden.  (B.  Nr.  38).

§  14  Abs.  III  des  P.  G.

8.  Ist  das  A#ind  gestorben,  bevor  demselben  ein  Dorname
  beigelegt  werden  konnte,  so  ist  außer  dem  vorschriftsmäßigen
Eintrag  im  Sterberegister  Siehe  D  1)  das  Ableben  des  Kindes
am  Rande  der  betreffenden  Geburtsurkunde  zu  bemerken  und  dieses
Drotokoll  vom  Anzeiger  und  dem  Standesbeamten  zu  unterzeichnen
(3B.  Nr.  30).  Eine  gerichtliche  Ermächtigung  zur  Zeisetzung
dieses  Randvermerkes  ist  nicht  nötig.  (Dier  findet  auch  Siff.  7
sinngemäße  Anwendung  und  vergl.  B.  Wr.  38).

9.  Gegebene  Dornamen  können  durch  Randvermerke
weder  geändert  noch  ergänzt  werden.  Die  vor  dem  Standesbeamten
  zur  Anzeige  gebrachten  Dornamen  haben  allein  rechtliche
EGiltigkeit  gegenüber  den  dem  Uinde  bei  der  Taufe  oft  beigelegten
anderen  Dornamen.