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10.  Bei  Zwillings-  oder  Mehrgeburten  ist  die  Beurkundung
  für  jedes  Kind  besonders  vorzunehmen  und  zwar  so,  daß
die  Seitfolge  der  Geburten  ersichtlich  ist,  d.  h.  das  zuerst  geborene
Kind  wird  zuerst  eingetragen,  dann  das  nachher  geborene  unter
der  folgenden  Registernummer.  (B.  Wr.  24  und  40).

8  22  Abs.  II  des  P.  G.

I1.  Mach  erfolgter  Beurkundung  einer  unehelichen  Geburt
  ist  das  zuständige  ÖOflegschafts=  (Amts-)  gericht
sofort  hievon  in  Kenntnis  zu  setzen.  (B.  Wr.  41).

War  dem  unehelichen  Kinde  ein  Dorname  noch  nicht  beigelegt,
  so  ist  gleichwohl  dem  zuständigen  Amtsgerichte  die  Anzeige
zu  machen  (B.  Wr.  42)  und  dasselbe  von  der  nachträglich  erfolgten
Anzeige  des  Dornamens  oder  von  dem  Ableben  des  Kindes,  ohne
daß  ihm  ein  Dorname  beigelegt  worden  war  (B.  Nr.  43  a),
ebenfalls  in  Kenntnis  zu  setzen.  (B.  Nr.  43).

unzeige  einer  unehelichen  Geburt  beim  Pflegschaftsgericht:  M.  E.
5./12./75  IHII.  4  A.  Bl.  681.

12.  Hat  die  Oflegschaftsverhandlung  eine  Daterschaftsanerkennung
  zur  Folge,  dann  wird,  wenn  von  den  Beteiligten
gewünscht,  der  Standesbeamte  vom  zuständigen  Oflegschaftsgerichte
behufs  Zeischreibung  derselben  zur  Geburtsurkunde  hievon  benachrichtigt.
  Der  Standesbeamte  hat  auf  Grund  dieser  Benachrich--tigung
  die  Beischreibung  der  Daterschaftsanerkennung  zu  bewirken.
B.  Nr.  44).

13.  Das  uneheliche  Kind  führt  den  Familien-=namen
  der  Mutterz  ist  die  Mutter  eine  Witwe  (oder  geschiedene
Frau),  dann  erhält  das  Kind  jenen  Familiennamen,  welchen  die
Witwe  als  Mädchen  gehabt  hat.  (Dergl.  B.  Nr.  27,  dagegen
B.  Nr.  20).

Bei  Derehelichung  der  Kindsmutter  mit  dem  Kinds-=vater
  erwirbt  mit  der  Mutter  das  uneheliche  Kind  den  Familiennamen
  des  Vaters;  dagegen  behält  das  Kind  bei  einer  Derehelichung
der  lindsmutter  mit  einer  anderen  Derson  den  früheren  Mädchennamen
  der  Mutter  bei.  In  dem  ersteren  Falle  empfiehlt  sich
die  Beischreibung  der  Daterschaftsanerkennung  zur  Geburtsurkunde
unter  Bezugnahme  auf  die  stattgefundene  Derebelichung  der  Kindsmutter
  mit  dem  Kindsvater  zur  Dermeidung  späterer  Weitläufigkeiten.
  (Siehe  Siff.  15  dieses  Abschnittes).

14.  Die  Daterschaftsanerkennung  kann  außer  in  den
Siff.  12  genannten  Fällen  auch:

a.  mit  der  Geburtsanzeige,
b.  nach  derselben  er  folgen.