Im  ersteren  Falle  ist  die  Anerkennung  am  Schluß  der
Urkunde  zu  bemerken  (B.  Wr.  45),  in  letzterem  Falle  hat  der
kKiindsvater  bei  dem  zuständigen  Standesbeamten,  d.  i.  demjenigen,
welcher  die  Beurkundung  der  Geburt  vorgenommen  hat,  die
Beischreibung  der  Anerkennung  zur  Geburtsurkunde  zu  beantragen.
Dieses  geschieht,  indem  er  persönlich  die  Erklärung  vor  dem
Standesbeamten  abgibt,  daß  er  das  betreffende  Kind  als
von  ihm  erzeugt  anerkenne,  oder  indem  er  eine  gerichtliche
oder  notarielle  Urkunde,  inhaltlich  deren  er  sich  als  natürlichen
Dater  des  betreffenden  Kindes  bekannt  hat,  dem  zuständigen
Standesbeamten  persönlich  übergibt.  In  ersterem  Falle  schreibt  der
Standesbeamte  die  Erklärung  des  Kindsvaters  an  den  Rand  der
betreffenden  Geburtsurkunde  und  läßt  diesen  Randvermerk  auch
vom  Lindsvater  unterzeichnen  (B.  Wr.  46);  in  letzterem  Falle
macht  der  Standesbeamte  unter  Bezugnahme  auf  die  ihm  übergebene
Urkunde  einen  entsprechenden  Randvermerk  zur  betreffenden  Geburtsurkunde
  (B.  Nr.  47).

§  25  des  P.  G.

Dergl.  M.  E.  5./12./75  II  3—5  A.  Bl.  680.

15.  Die  Legitimation  durch  nachfolgende  Ehe  ist
gem.  8  26  des  D.  G.  auf  Antrag  der  Beteiligten  am  Rande
der  betreffenden  Geburtsurkunde  beizuschreiben,  wenn  die  Derehelichung
  der  natürlichen  Eltern  durch  Deiratsurkunde  nachgewiesen
  wird.

Hiebei  ist  folgendermaßen  zu  verfahren:

1.  Wenn  bereits  eine  Daterschaftsanerkennung  nach
Giffer  12,  13  und  14  vorliegt  und

a)  die  She  vor  demselben  Standesamt  geschlossen  wurde,
von  welchem  auch  die  Beurkundung  der  unehelichen  Geburt
erfolgt  ist,  dann  hat  der  Kindsvater  dem  Standesbeamten
persönlich  einen  beglaubigten  Auszug  aus  dem  Deiratsregister
zu  übergeben,  worauf  letzterer  unter  Bezugnahme  auf  die
erfolgte  Eheschließung  der  natürlichen  Eltern  der  betreffenden
  Geburtsurkunde  einen  bloß  von  ihm  zu  unterzeichnenden
  Randvermerk  beisetzt  (B.  Wr.  48);

b)  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  der  Geburt  nicht
vor  dem  gleichen  Standesamt  erfolgt  ist,  dann  hat
der  l##ndsvater  schriftlichen  oder  mündlichen  Antrag  auf
Cegitimation  seines  außerehelichen  Kindes  zu  stellen,  welcher
Antrag  unter  Beilage  eines  beglaubigten  Auszuges  aus
dem  Heiratsregister  jenem  Standesamt,  welches  die  Beurkundung
  der  unehelichen  Geburt  vorgenommen  hat,  zu
übermitteln  ist.  Letzteres  verfährt  dann,  wie  unter  à
angegeben.  (B.  Nr.  40).