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2.  Wenn  der  indsvater  die  Anerkennung  und
Legitimation  seines  außerehelichen  Kindes  miteinander
verbinden  will  und  zwar:

a)  mit  der  Derehelichung:
dann  ist,  nachdem  die  Daterschaftsanerkennung  bei  der
Eheschließung  erfolgt  und  diese  Anerkennungserklärung  in
die  Heiratsurkunde  aufgenommen  wurde  (siehe  CIVb  5,
B.  Wr.  83),  beglaubigte  Abschrift  dieser  Heiratsurkunde,
jenem  Standesamt  zu  übergeben,  welches  die  Geburt  des
unehelichen  Kindes  beurkundet  hat.  Cetzteres  verfährt
dann,  wie  unter  Siffer  1a  angegeben.  (B.  Nr.  50).
nach  der  Derehelichung:
dann  hat  der  Kindsvater  jenem  Standesamt,  welches  die
Beurkundung  der  Geburt  seines  außerehelichen  Kindes
vollzogen  hat,  eine  Heiratsurkunde  zu  überbringen  und  vor
dem  Standesbeamten  die  Erklärung  abzugeben,  daß  er  das
betreffende  Kind  als  von  ihm  erzeugt  anerkenne  und  laut  Deiratsurkunde
  die  She  mit  der  kKindsmutter  geschlossen  habe.
Der  Standesbeamte  schreibt  diese  Erklärung  an  den  Rand
der  betreffenden  Geburtsurkunde  und  läßt  diesen  Randvermerk
  auch  vom  lindsvater  unterzeichnen.  (B.  Nr.  51).
In  diesem  Sinne  ist  zu  verfahren,  gleichviel  ob  die  Geburt
des  legitimierten  Uindes  beim  Standesamt  des  Eheschließungsortes
  beurkundet  wurde  oder  bei  einem  anderen.
nbaterxhaftsanerkennung  bei  Eheschließung:  M.  E.  20./10./76  abgedr.

r.  .
deren  Beischreibung  zur  Geburtsurkunde:  M.  E.  10  4./76  abgedr.
Kr.  A.  Bl.  (v.  1877).

16.  Wird  die  Daterschaftsanerkennung  in  Ziff.  12
und  14  einer  Geburtsurkunde  eines  vorhergegangenen  Jahrganges
  beigeschrieben  (B.  Nr.  46),  dann  ist  eine  beglaubigte
Abschrift  der  Geburtsurkunde  mit  der  beigeschriebenen  Daterschaftsanerkennung
  dem  Ugl.  Bezirksamte  zur  Derbeiführung  der  amtlichen
Ergänzung  des  bereits  eingesandten  ebenregisters  zu  übermitteln.
(Pergl.  A  23  und  B.  M.  14).

Wird  die  Daterschaft  zu  einem  unehelichen  Kinde
anerkannt,  dessen  Geburt  in  die  vor  Geltung  des  P.  G.  vom
6.  Februar  1875  geführten  Givilstandsregister  (Matrikel)  eingetragen
  ist,  so  ist  den  Derwahrern  (Hfarrämtern)  dieser  Register
von  der  Anerkennung  Mitteilung  zu  machen.

8  14  Abs.  III  des  P.  G.

I7.  Die  nachträgliche  Feststellung  der  Abstammung  eines
Kindes,  die  Aenderung  der  Standesrechte  durch  Legitimation,
Annahme  an  kindesstatt  oder  in  anderer  Weise,  ist  auf
Antrag  der  Zeteiligten,  wenn  der  Dorgang  durch  öffentliche  Ut—

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