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kunden  nachgewiesen  wird,  am  Rande  der  über  den  Geburtsfall
aufgenommenen  Urkunde  vom  Standesbeamten  zu  vermerken.  Eine
gerichtliche  Ermächtigung  ist  zur  Beischreibung  dieses  Randvermerkes
nicht  notwendig.  (B.  Nr.  52;  vergl.  hiezu  A  23  mit  B.  Wr.  14).

§  26  des  P.  G.

Bei  Aenderung  der  Familiennamen  oder  bei
Adelsverleihung  ist  ein  Randvermerk  nicht  zu  machen,
sondern  es  sind  die  dem  Standesbeamten  zugehenden  Urkunden
lediglich  im  Sammelakt  aufzubewahren  und  ist  im  alphabetischen
Register  hievon  Dormerkung  zu  machen.

Vergl.  M.  E.  8./8./81  A.  Bl.  294.

18.  Totgeburten  sind  spätestens  am  nächstfolgenden
Tage  anzuzeigen.  Unzeitige  oder  Fehlgeburten  (abortus)  werden
nicht  beurkundet.  Die  Eintragung  hat  im  Sterberegister  zu
erfolgen  und  hat  zu  enthalten:

1.  Dor=  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und
Wohnort  des  Anzeigenden,

Ort,  Tag  und  Stunde  der  Geburt,

Geschlecht  des  Kindes,

Dor-  und  Familiennamen,  Religion,  Stand  oder  Gewerbe
und  Wohnort  der  Eltern.

Die  Eintragung  hat  unter  teilweiser  Benützung  des
Dordrucks  am  Rande  zu  erfolgen.  Die  leeren  Seilen  sind  zu
durchstreichen  und  am  Schlusse  der  Urkunde  ist  die  gestrichene
Seilenzahl  zu  bestätigen.

Beispiele:

I.  Anzeige  einer  ehelichen  Totgeburt  durch  den  Dater:  (B.  Nr.  55).
Azeige  einer  ehelichen  Totgeburt  durch  die  Hebamme:

dS

(P.  Nr.  54).
3.  dege  einer  unehelichen  Totgeburt  durch  die  Hebamme:
r.  55).

Die  Uebertragung  in's  Nebenregister  erfolgt  in  der
Weise,  daß  der  am  Rande  der  Urkunde  stehende  Wortlaut  ohne
besondere  Uebereinstimmungsklausel  abschriftlich  in  gleicher  Weise
(am  Rande)  aufgenommen  wird.  Die  Uebereinstimmung  wird
durch  Ausfüllung  des  betreffenden  Vordruckes  bestätigt.  (Vergl.
B.  Nr.  53  und  54.

Bezüglich  der  Anzeige  einer  unehelichen  Totgeburt

beim  zustandigen  flesschaftsgerichte  findet  das  Siff.  11
Gesagte  sinngemäße  Anwendung  (B.  Wr.  50).

Zu  Registerauszügen  über  Totgeburtsanzeigen
darf  das  Form.  Cc  nicht  verwendet  werden,  sondern  gewäöhnliches
Schreibpapier.  (Dergl.  A  24  und  B.  Wr.  57).

Hat  dagegen  das  Kind  nach  der  Geburt  kurze  Seit  gelebt,
so  ist  in  der  gewöhnlichen  Weise  zunächst  Geburtsanzeige  und