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dann  Todes  anzeige  zu  erstatten;  erstere  wird  im  Geburtsregister,
letztere  im  Sterberegister  beurkundet.

Bezüglich  des  Dornamens  wird  nach  Giff.  8  verfahren.
(Dergl.  auch  B.  Wr.  30).

§  23  des  H.  G.

Dergl.  M.  E.  5./12./75  II  2  A.  Bl.  680.

10.  Wer  ein  neugeborenes  Kind  findet,  hat  spätestens
am  nächstfolgenden  Tage  der  Ortspolizeibehörde  hievon  Anzeige
zu  machen;  die  letztere  hat  die  erforderlichen  Ermittelungen  vorzunehmen
  und  dem  Standesbeamten  des  Zezirks  von  deren  Ergebnis
  behufs  Eintragung  in  das  Geburtsregister  Anzeige  zu  machen.

Die  Eintragung  hat  zu  enthalten:

.  die  Seit,  den  Drt  und  die  Umstände  des  Auffindens,

die  Beschaffenheit  und  die  Kennzeichen  der  bei  dem  linde
vorgefundenen  leider  und  sonstiger  Gegenstände,

die  körperlichen  Merkmale  des  Kindes,

sein  vermutliches  Alter,  sein  Geschlecht,

die  Behörde,  Anstalt  oder  Herson,  bei  welcher  das  Kind
untergebracht  worden,  und

6.  die  Namen,  welche  ihm  beigelegt  werden.

Die  Eintragung  erfolgt  unter  teilweiser  Zenützung  des  Vordrucks
  am  Rande  in  der  unter  GSiff.  18  beschriebenen  Weise  auf
amtliche  Anzeige.  „(ergl.  A  11).

8  24  des  P.  G

20.  Wenn  eine  Geburtsanzeige  über  3  Wonate
verzögert  wird,  so  daß  Sweifel  an  deren  Richtigkeit  begründet
sind,  darf  die  Eintragung  nur  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
  erfolgen.  In  diesen  Fällen  ist  dem  Ugl.  Bezirksamte
sofort  Anzeige  zu  machen,  welches  dann  das  Weitere  verfügt
(3.  Vr.  58  und  59)  und  sind  die  Ermittelungskosten  von  dem
zu  tragen,  welcher  die  rechtzeitige  Anzeige  versäumt  hat.

§  27  des  H.  G.

21.  Die  anzeigende  Herson  erhält  nach  erfolgter  Zeurkundung
vom  Standesbeamten  eine  gebührenfreie  Bescheinigung
über  die  geschehene  Anzeige  ausgehändigt,  welche  Geistlichen  u.  s.  w.
gegenüber  als  Ausweis  dient.  (B.  Nr.  60).

22.  Ueber  sämtliche  zur  Anzeige  gelangten  Geburtsfälle  ist
ein  alphabetisches  Register  zu  führen,  in  welches  außerdem
auch  die  in  anderen  Standesamtsbezirken  erfolgten  Geburten
heimatberechtigter  oder  vorübergehend  abwesender  Hersonen  auf
Grund  der  von  auswärtigen  Standesbeamten  erhaltenen  Mitteilungen
  einzutragen  ist.  Der  Grund  der  letztgenannten  Eintragungen
ist  in  der  Rubrik  „Bemerkung“  anzugeben.  (Dergl.  F  3  d  mit

Wr.  11).

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