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23.  Erfolgt  die  Niederkunft  einer  im  Standesamtsbezirk
vorübergehend  (ohne  festen  Wohnsitz)  anwesenden  Person,
so  ist  eine  Abschrift  der  erfolgten  Anzeige  an  das  Standesamt
ihres  ständigen  Wohnsitzes  zu  senden.  (B.  Nr.  61).

Dergl.  M.  E.  5./12./75  V  5  A.  Bl.  687.

Geburten  auswärts  beheimateter  Oersonen  sind  zweckmäßig  der
Deimatgemeinde  berichtlich  anzuzeigen,  um  derselben  die  Evidenthaltung
  der  Familienbögen  zu  ermöglichen;  eine  gesetzliche  Derpflichtung
  der  Standesbeamten  besteht  jedoch  biezu  nicht.  (B.  Wr.  62).

24.  Am  Tage  der  erfolgten  Geburtsanzeige  ist
in  das  Mebenregister  eine  Abschrift  aus  dem  Hauptregister
  einzutragen  und  die  Uebereinstimmung  mit  dem  Hauptregister
  durch  Unterschrift  des  Standesbeamten  zu  beglaubigen.
Randvermerke  sind  gleichfalls  am  gleichen  Tage  abschriftlich  im
Mebenregister  einzutragen  und  die  Uebereinstimmung  zu  beglaubigen.
(Dergl.  A  19,  20  und  23).

25.  Am  Jahresschlusse  ist  das  Geburts-Haupt=  und
Mebenregister  unter  Angabe  der  Sahl  der  Eintragungen  während
des  verflossenen  Jahres  und  unter  Bestätigung  durch  Siegel  und
Unterschrift  abzuschließen  (vergl.  A21  mit  B.  Wr.  15)  und  hierauf
das  Geburtsnebenregister  innerhalb  der  l.  Zanuarwoche
ungebunden  und  ungeheftet  dem  Ugl.  Bezirksamte
einzusenden.

–%
C.

chheschließung.
I.  Algemeint  Bestimmungen.

1.  ESine  Ehe  kann  nur  mit  Einwilligung  der
beiden  Brautleute  geschlossen  werden.  Standesbeamte,
welche  wahrnehmen  oder  bei  einiger  Aufmerksamkeit  hätten  wahrnehmen
  können,  daß  eines  der  Brautleute  in  willensunfähigem
Gustande  sich  befand  und  trotzdem  die  Eheschließung  vornahmen,
werden  gemäß  §  60  des  D.  G.  bestraft.

2.  Beide  Brautleute  müssen  ehemündig  sein.
Die  Ehemündigkeit  tritt  beim  männlichen  Geschlechte  mit  dem
vollendeten  20.  Lebensjahre  und  beim  weiblichen  Geschlechte  mit
dem  vollendeten  16.  Lebensjahre  ein.  In  besonders  gelagerten
Fällen  ist  Dispensation  zulässig.

§  28  des  P.  G

Dispensation  bei  Eheunmündigkeit:  D.  O.  15./12./75  S  1  D.  Bl.  773;
Gebühr  50—200  Mark  D.  Bl.  von  1890  St.  56.