3.  a)  Eheliche  Kinder  bedürfen  und  zwar  eheliche  Söhne
bis  zur  Dollendung  des  25.  und  eheliche  Töchter  bis  zur  Vollendung
  des  24.  Lebensjahres  zur  Derehelichung  der  Einwilligung
des  Daters  (B.  Nr.  63),  nach  dem  Tode  des  Daters  der  Einwilligung
  der  Mutter  und,  wenn  sie  minderjährig,  d.  h.  noch
nicht  21  Jahre  alt  sind,  auch  der  Einwilligung  des  Dormundes;
wenn  beide  Eltern  verstorben  und  solange  sie  minderjährig  sind,
der  Einwilligung  des  Dormundes,  sobald  sie  aber  volljährig,
d.  h.  über  21  Jahre  alt  sind,  gar  keiner  Einwilligung.

Das  Ableben  des  Daters  oder  beider  Eltern  ist  durch
standesamtliche  Sterbeurkunden  nachzuweisen.

Dem  Tode  des  Daters  oder  der  Mutter  steht  der  Fall
gleich,  wenn  dieselben  zur  Abgabe  einer  Erklärung  dauernd
außer  Stande  sind  oder  ihr  Aufenthalt  dauernd
unbekannt  ist.  Das  Dorhandensein  dieses  Sustandes  ist  durch
ein  amtliches  Seugnis  nachzuweisen.  (B.  Nr.  64).

8  29  des  H.  G.

b)  Uneheliche  Kinder  bedürfen  und  zwar,  volljährige
uneheliche  Söhne  bis  zur  Dollendung  des  25.  und  volljährige
uneheliche  Töchter  bis  zur  Dollendung  des  24.  Lebensjahres  zur
Derehelichung  der  Einwilligung  der  Mutter;  minderjährige  uneheliche
  Uinder  aber  außerdem  noch  jene  des  Dormundes.  Beim
Ableben  der  Mutter  bedürfen  Minderjährige  bloß  der  Einwilligung
des  Dormundes,  Dolljährige  gar  keiner  Einwilligung.

Das  Ableben  der  Mutter  ist  mit  standesamtlicher
Sterbeurkunde  nachzuweisen.

Derheiratet  sich  die  uneheliche  Kindsmutter  nicht
mit  dem  natürlichen  lindsvater,  sondern  mit  einer  anderen
Oerson,  dann  geht  das  Recht  zur  Erteilung  der  Einwilligung  für
die  außerehelichen  Kinder  keinesfalls  auf  den  nunmehrigen  (Stief-)
Dater  über,  sondern  die  Mutter  behält  dieses  Recht  nach  wie  vor
bei.  Es  wird  hiebei  gerade  so  verfahren,  als  wäre  die  Mutter
noch  in  ledigem  Stande.

§  30  des  P.  G.

c)  Bei  angenommenen  Kindern  tritt  an  die  Stelle
des  Daters  derjenige,  welcher  an  Kindesstatt  angenommen  hat,
vorausgesetzt,  daß  in  dem  betreffenden  Teil  des  Bundesgebietes
durch  eine  Annahme  an  Mindesstatt  die  Rechte  der  väterlichen
Gewalt  begründet  wird.

Löst  sich  die  Adoption  durch  Tod  des  Adoptierenden  oder
durch  Rückgängigmachung,  dann  treten  die  natürlichen  Eltern
wieder  in  ihre  unter  a  und  b  genannten  Rechte  ein.

§  31  des  H.  G.

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