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d)  Wird  großjährigen  Kindern  die  Einwilligung
versagt,  dann  steht  ihnen  das  Recht  zu,  beim  zuständigen  Gericht
Klage  auf  richterliche  Ergänzung  zu  stellen.

8  32  des  P.  G.

4.  Die  Ehe  ist  verboten:

a.  zwischen  Derwandten  in  auf=  und  absteigender  Cinie,

b.  zwischen  voll-  und  halbbürtigen  Geschwistern,

c.  zwischen  Stiefeltern  und  Stiefkindern,  Schwiegereltern  und
Schwiegerkindern  jeden  Grades,
ohne  Unterschied,  ob  das  Verwandtschafts-  oder  Schwäger—
schaftsverhältnis  auf  ehelicher  oder  außerehelicher  Geburt
beruht  und  ob  die  Ehe,  durch  welche  die  Stief-  oder
Schwiegerverbindung  begründet  wird,  noch  besteht  oder  nicht,

cl.  zwischen  Personen,  deren  eine  die  andere  an  Kindesstatt
angenommen  hat,  solange  dieses  Rechtsverhältnis  besteht,

e.  zwischen  einem  wegen  Ehebruchs  Geschiedenen  und  seinem
Meitschuldigen;  in  diesem  Falle  ist  Dispensation  zulässig.

Das  Krichtvorhandensein  eines  dieser  Derwandtschaftsverhältnisse
  ist  durch  gemeindliches  Seugnis  nachzuweisen.  (B.  WVr.  65).

Die  Sheschließung  eines  Oflegebefohlenen  mit  seinem  Dormunde
  oder  dessen  Kindern  ist  während  der  Dauer  der  Dormundschaft
  zum  Schutze  der  Dermögensinteressen  unzulässig.

§  35  und  8§  5r,  sowie  §  39  des  H.  G.

Dispensation  vom  Eheverbot,  Gebühr  50—500  Mark  D.  Bl.  von

1800  St.  50.

5.  Miemand  darf  eine  neue  She  schließen,  bevor
seine  frühere  Ehe  durch  den  Tod  des  anderen  Ehegatten  oder
durch  Scheidung  aufgelöst  oder  durch  richterliches  Erkenntnis  für
ungiltig  oder  nichtig  erklärt  ist.  Der  Wiederverehelichung
einer  geschiedenen  Herson  steht  ein  Hindernis  nicht  entgegen.
(Dergl.  auch  Siff.  4  e).

§  3  des  P.  G.

6.  Witwer  bezw.  Witwen  haben  bei  ihrer  Wiederverehelichung
  sich  mit  ihren  aus  der  vorhergehenden  She
vorhandenen  Kindern  abzufinden  und  den  NMachweis  der  erfolgten
Abfindung  durch  ein  amtsgerichtliches  Seugnis  zu  erbringen.
  Zu  diesem  Gwecke  hat  die  sich  wiederverehelichende
Derson  beim  zuständigen  Dormundschaftsgerichte  (Amtsgerichte)
diesbezüglichen  Antrag  zu  stellen.

Sind  der  vorhergegangenen  EShe  Kinder  nicht
entsprossen,  dann  ist  durch  ein  pfarramtliches  oder  standesamtliches
  Familienstandszeugnis  das  Vichtvorhandensein
derselben  nachzuweisen;  eines  amtsgerichtlichen  Seugnisses  (s.  oben)
bedarf  es  dann  nicht.  (B.  Wr.  60).

§  38  Abs.  II  des  P.  G.