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7.  Frauen,  sowohl  Witwen  als  geschiedene,  dürfen  erst
nach  Ablauf  des  zehnten  Monats  seit  Auflssung  der
früheren  She  sich  wieder  verehelichen.  Der  Geitpunkt  der
Auflösung  der  vorhergehenden  Ehe  ist  der  beizubringenden  Sterbe—
urkunde  bezw.  dem  richterlichen  Urteil,  durch  welches  die  Ehe
geschieden,  für  ungiltig  oder  nichtig  erklärt  ist,  zu  entnehmen.  In
besonders  gelagerten  Fallen,  ist  Dispensation  zulässig.

8  35  und  §  40  des  P.  G

Dispensation  von  der  wartezeit:  D.  O.  15./12.  75  8  2  D.  Bl.  v729;

Bebandlung  der  Gesuche:  Bek.  24./12.  75  D.  Bl.  871.

Dergl.  M.  E.  ö./3./78  abgedr.  Kr.  A.  Bl.  von  Mittelfr.  St.  503..

8.  Militärpersonen,  sowie  im  Dienste  des  Staates
stebende  Dersonen  bedürfen  zur  Derehelichung  die  Genehmigung
  ihrer  vorgesetzten  Behörden.  Das  Fehlen  dieser  Genehmigung
  ist  ohne  Einfluß  auf  die  Giltigkeit  der  She.

§  38  Abs.  I  des  P.  G.

0.  Innerhalb  des  deutschen  Reiches  können  Shen  rechtseiltid
  nur  vor  dem  Standesbeamten  geschlossen  werden:
doch  bleibt  es  den  Brautleuten  unbenommen,  sich  nach  der
standesamtlichen  Eheschließung  noch  kirchlich  einsegnen  zu
lassen.  Dor  der  kirchlichen  Einsegnung  hat  sich  der  Geistliche
die  Gewißheit  zu  verschaffen,  daß  die  standesamtliche  Ebeschließung
auch  wirklich  vorangegangen  ist.  Zu  diesem  Behufe
fertigt  der  Standesbeamte  eine  dem  Geistlichen  auszuhändigende
gebührenfreie  Bescheinigung  über  erfolgte  SEheschließung  aus.
(Z.  Ar.  67).  SEine  kirchliche  Trauuns  ohne  vorherse-Jangene
  standesamtliche  ESheschließungistrechtlich
ungiltig  und  ist  die  Dornahme  der  ersteren  dem  Geistlichen  bei
Strafe  verboten.

8  1I  des  P.  G.

10.  Die  Ehe  kann  zunächst  nur  vor  dem  zuständigen
Standesbeamten  geschlossen  werden.  SZuständig  sind  jene
Standesbeamten,  in  deren  Zezirk  einer  der  Derlobten  seinen
Wohnsitz  hat  oder  sich  gewöhnlich  aufhält.  Swischen  mehreren
zuständigen  Standesbeamten  haben  die  Derlobten  die  Mahl.

§  12  des  P.  G.

U.  Soll  die  She  vor  einem  anderen,  nicht  zuständigen
Standesbeamten,  geschlossen  werden,  dann  ist  derselbe  vom  zuständigen
  Standesbeamten  hiezu  schriftlich  zu  ermächtigen.
Diese  schriftliche  Srmächtigung  ist  gebührenpflichti  3.  (B3.  Jr.  68).

8  13  des  P.  G

12.  Der  Eheschließung  soll  ein  Aufgebot  vorhergeben;
dasselbe  kann  nur  von  einem  zuständigen  Standes
beamten  angeordnet  werden.  (B.  Wr.  601.

8  14  des  P.  G.