15.  Vor  Erlassung  des  Aufgebotes  sind  dem  damit
betrauten  zuständigen  Standesbeamten  zu  übergeben:

a.  die  Geburtsurkunden,
b.  die  Einwilligungserklärungen  (nach  Fiff.  3).

Der  Standesbeamte  kann  die  Beibringung  dieser  Urkunden
erlassen,  wenn  ihm  Thatsachen,  welche  durch  dieselben  festgestellt
werden  sollen,  persönlich  bekannt,  oder  sonst  glaubhaft  nachgewiesen
  sind.  Auch  kann  er  von  unbedeutenden  Abweichungen
in  den  Urkunden,  beispielsweise  von  einer  verschiedenen  Schreibart
der  Mamen  oder  einer  Verschiedenheit  der  Vornamen  absehen,
wenn  in  anderer  Weise  die  Persönlichkeit  der  Beteiligten  fest—
gestellt  wird.

8  45  des  P.  G.

14.  Das  Aufgebot  ist  zu  erlassen:

a.  in  der  Aufenthaltsgemeinde  des  Bräutigams  und

der  Braut;  wohnen  beide  in  derselben  Gemeinde,  dann
erfolgt  das  Aufgebot  selbstverständlich  nur  einmal:

b.  wenn  einer  der  Derlobten  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt
außerhalb  seines  gegenwärtigen  Wohnsitzes  hat,  auch  in
der  Gemeinde  seines  jetzigen  Aufenthaltes;

c.  wenn  einer  der  Derlobten  seinen  Wohnsitz  innerhalb
der  letzten  sechs  Monate  gewechselt  hat,  auch  in
der  Gemeinde  seines  früheren  Wohnsitzes.

In  den  unter  a  genannten  Fällen  sind  also  I  bezw.  2,  in
den  unter  b  und  c  genannten  Fällen  sind  3  bezw.  3  gleichzeitige
Aufgebote  erforderlich.

Das  Aufgebot  hat  die  Dor=  und  Familiennamen,  den  Stand
oder  das  Gewerbe  und  den  Wohnort  der  Derlobten  und  ihrer
Eltern  zu  enthalten.  (B.  Nr.  60).  Es  ist  an  der  für  Zekanntmachungen
  der  Gemeindebehörde  bestimmten  Stelle  (Rat=  oder
Gemeindebrett)  während  2  Mochen  d.  i.  während  voller  14
Kalendertage  bei  Abrechnung  des  Anhang=  und  Abnahmetages
auszuhängen  und  ist  von  dem  Erlassen  desselben  in  dem  biezu
bestimmten  Register  Dormerkung  zu  machen.  (B.  Nr.  70).  Sind
während  dieser  Frist  Shehindernisse  zur  Kenntuis  des  Standesbeamten
  gekommen,  so  hat  er  die  Eheschließung  abzulehnen.

Bei  ärztlich  bescheinigter  lebensgefährlicher  Krankheit,  welche
einen  Aufschub  der  Ehe  nicht  gestattet,  kann  der  zuständige  Standesbeamte
  die  Sheschließung  auch  ohne  Aufgebot  vornehmen.

Nach  Ablauf  von  6  Monaten  verliert  das  Aufgebot  seine
Giltigkeit,  wenn  innerhalb  dieser  Seit  die  She  nicht  geschlossen
wurde.