Wenn  die  She  nach  diesem  Termine  noch  geschlossen  werden
soll,  dann  muß  ein  neues  Aufgebot  erlassen  werden.
88  46,  J47,  48,  50  und  51  des  H.  G.
Dispensation  vom  Aufgebot:  D.  O.  15./I2./75  S5  D.  Bl.  779;  Behandlung
  der  Gesuche:  M.  Bek.  24./12./75  D.  Bl.  871.

Aufgebot  für  rechtsrheinische  Zapern,  welche  im  Auslande  leben:
M.  E.  ö./I12./70  A.  Bl.  600.

Aufgebot  für  rechtsrheinische  Baypern,  welche  in  der  Pfalz  oder  in
einem  anderen  deutschen  BZundesstaate  wohnen:  M.  E.  8./1/01  A.  Bl.  22.

15.  Soll  die  Eheschließung  nicht  vor  jeuem  zuständigen
  Standesbeamten,  welcher  das  Aufgebot  angeordnet
  hat,  sondern  vor  einem  anderen  zuständigen  Standesbeamten
  erfolgen  (siehe  Siff.  10),  dann  hat  der  das  Aufgebot
anordnende  Standesbeamte  darüber  eine  gebührenfreie  Bescheinigung
  auszustellen,  daß  und  wann  das  Aufgebot
vorschriftsmäßig  erfolgt  ist  und  daß  Ehehindernisse  nicht  zu  seiner
Uenntnis  gekommen  sind.  (B.  Nr.  71).

Diese  Bescheinigung  hat  dann  keine  Giltigkeit,
wenn  die  Derehelichung  vor  einem  nicht  zuständigen
Standesbeamten  geschlossen  werden  soll;  in  diesem  Falle
ist  die  in  Fiff.  11  genannte  schriftliche  Ermächtigung  erforderlich.


§  40  des  P.  G.

16.  Dorstehende  Bestimmungen  in  Giff.  12,  15,  14
und  15  über  Erlassung  des  Aufgebots  und  Ausstellung
der  Aufgebotsbescheinigung  haben  in  Bapern  nur  bei
Derehelichung  von  Kichtbayern  vor  einem  baperischen
Standesamte  Geltung.

8  74  Abs.  II  des  P.  G.

Für  bayerische  Angehörige  treten  an  deren  Stelle  die  Bestimmungen
  des  bayerischen  Gesetzes  über  Heimat,  Verehelichung

und  Aufenthalt  vom  16.  April  1868.  (Dergl.  CII).
B.  G.  16./4.)68  Ges.  Bl.  357  u.  23./2./772  Ges.  Bl.  215  u.  1./7./86
D.  Bl.  525  u.  I7./3./02  D.  Bl.  51.

II.  Besondere  Bestimmungen.

Vor  erfolgter  Eheschließung  haben  die  Standesbeamten  mit
Rücksicht  auf  die  für  Bapern  geltenden  besonderen  Bestimmungen
hierüber  die  zur  Eheschließung  gegebenen  Doraussetzungen  genauestens
  zu  prüfen  und  dabei  zu  beachten:

a.  ob  der  Zräutigam  dem  rechtsrheinischen  Bapern,
b.  der  Rheinpfalz  oder  einem  anderen  Teil  des
deutschen  Reiches  oder

c.  dem  Auslande  angehört.