Gehörtder  Bräutigamdemrechtsrheinischen  Bapern
an,  dann  darf  der  Standesbeamte  die  Eheschließung  nur  dann
vornehmen,  wenn  demselben  das  nach  Art.  35  des  Gesetzes  vom
10.  April  1868  (und  25.  Februar  1872  und  17.  März  1802)
über  Heimat,  Derehelichung  und  Aufenthalt  ausgestellte  Derehelichungszeugnis
  vorliegt.  Dieses  Derehelichungszeugnis  wird  von
jener  Distriktspolizeibehörde  (Bezirksamt)  ausgestellt,  in  deren
Bezirk  der  Bräutigam  heimatberechtigt  ist.  Die  Beibringung
dieses  Seugnisses  ist  notwendig.

Durch  die  Novelle  vom  17.  März  1802  wurde  jedoch
bestimmt,  daß  der  Mangel  dieses  distriktspolizeilichen  Derehelichungszeugnsses
  für  die  Rechtsgiltigkeit  der  außerhalb  Baperns
geschlossenen  She  eines  Bapern  ohne  Einfluß  ist,  daß  jedoch
eine  ohne  dieses  Feugnis  geschlossene  She  in  Bezug  auf  die
Deimat  der  Shefrau  und  der  aus  der  She  entsprossenen
Ainder  nicht  die  Wirkungen  einer  giltigen  She  habe.

b

1.  Wenn  der  Bräutigam  in  der  Rheinpfalz  heimatberechtigt
  ist  und

a.  im  rechtsrheinischen  Bapern  eine  Ehe  schließen
will,  so  ist  hiezu  das  nach  Art.  38  Abs.  2  des  Deimatgesetzes
  vom  16.  April  1868  ausgefertigte  distriktspolizeiliche
Derehelichungszeugnis  erforderlich;

b.  in  der  Rheinpfalz  oder  einem  anderen  Teile  des
Deutschen  Reiches  die  Ehe  schließen  will,  so  richtet
sich  das  Derfahren  des  Standesbeamten  ausschließlich  nach
dem  P.  G.  vom  6.  Februar  1875.  (Dergl.  CI).

2.  Wenn  der  Bräutigam  einem  nichtbaperischen
Bundesstaate  angehört  und  eine  Ehe  in  Bapern  oder
cinem  anderen  deutschen  Bundesstaat  schließen  will,
dann  richtet  sich  das  Derfahren  ausschließlich  nach  dem  D.  G.
vom  6.  Februar  18°5.  (Dergl.  C  l).

C.

Will  ein  Ausländer  (Aichtdeutscher)  in  Bapern
(einschließlich  der  Rheinpfalz)  eine  Ehe  schließen,  dann
hat  derselbe  jener  Distriktspolizeibehörde  des  Ortes,  an  welchem
die  Eheschließung  vorgenommen  werden  soll,  den  in  Art.  30  des

6.  April  1868
Gesetzes  vom  16.  Preide  vorgeschriebenen  Nachweis  zu

25.  Februar  1822

erbringen,  daß  nach  dem  im  Heimatlande  des  Mannes
geltenden  Gesetze  diese  Eheschließung  zulässig  ist  und
dieselben  Wirkungen  hat,  wie  wenn  sie  im  Deimatlande  selbst