erfolgt  wäre.  Die  Distriktspolizeibehörde  stellt  bei  Erbringung  dieses
Nachweises  ein  Feugnis  aus,  daß  der  Verehelichung  ein  Hindernis
nicht  im  Wege  steht.  Auf  Grund  dieses  Feugnisses  kann  nach
Beobachtung  der  Bestimmungen  des  D.  G.  vom  6.  Februar  1875
vom  Standesbeamten  die  Eheschließung  erfolgen.  (Dergl.  Cl).
Eines  oben  genannten  Aachweises,  der  übrigens
an  keine  bestimmte  Form  gebunden  ist,  bedarf  es  dann  nicht,
wenn  die  betreffenden  Bestimmungen  des  ausländischen  Staates
mittelst  Mrinisterialentschließung  zur  Beachtung  öffentlich  bekannt
gegeben  worden  sind.
Dergleiche  bezüglich:
Belgien:  M.  E.  8./8.  /75  A.  Bl.  015.
Enugland:  M.  E.  2./I17/70  A.  Bl.  554.
KFrankreich:  M.  E.  8./1./01  A.  Bl.  21  u.  M.  E.  10  .  5.To.
Italien:  M.  E.  15./0./75  A.  Bl.  478.
MAiederlande:  M.  E.  10./5.(/71  UNr.  1005.
Rußland:  M.  E.  10./2//80  A.  Bl.  Or.
Schweden:  M.  E.  3./7./74  A.  Bl.  340.
Schweiz:  Ubereinkunft  vom  &amp;./6/80  A.  Bl.
Bezügl.  SEheschließung  baverischer  Emnarangehortgen.  die  in  der  Pfalzʒ
beheimatet  sind,  in  Ungarn  s.  M.  Bek.  vom  10.  3.  /96  Ur.  7279  A.  Bl.  122.
Bezügl.  Eheschließung  bayerischer  Staatsangeböriger  in  Gsterreich-Ungarn,

  sowie  österreichischer  und  ungarischer  Stagtsangehöriger  in
Bayern  s.  M.  E.  vom  20./4./06  Mr.  5268  A.  Bl.

Siehe  auch  die  gesetzlichen  Bestimmungen  unter  l  «Ziff.H.

III.  Werfahren  vor  der  Pheschliehung.
A.
Der  Bräuligam  gehörk  dem  rechtsrheinischen  Wayern  an  und  wohnt  daselöfl.

1.  Der  Bräutigamhat  den  Antrag  auf  Ausstellung
des  distriktspolizeilichen  Derehelichungszeusnisses  nach
Art.  55  des  H.  G.  vom  16  April  13608  zu  stellen  Dies
geschieht  entweder  vor  dem  Bürgermeister  seines  Aufenthaltsoder
  Deimatortes  oder  bei  der  zuständigen  Distriktspolizelbehörde
Der  Antrag  ist  (unter  Benützung  emes  Zedruckten  Formulars)
zu  Drotokoll  zu  nehmen.  (B.  Nr.  72).

2.  Bei  Stellung  dieses  Antrages  sind  der  Gemeinde
behörde  zu  übergeben  bezw  nachträglich  beibringen  zu  lassen:

a.  der  Uachweis,  daß  wegen  der  Alilitärpflicht  der  Der
ehelichung  kein  Hindernis  entgegensteht:  dies  geschieht
durch  Dorlage  des  Militärpasses  oder  Freischeines;

b.  der  Nachweis  der  dienstlichen  Einwilligung,  falls
der  Mann  eine  im  Dienste  des  Staates,  der  irche,  einer
öffentlichen  Korporation  oder  Stiftung  verwendete  Herson