C.

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ist,  deren  Anstellung  dem  Staatsoberhaupt  oder  einer
Staatsbehörde  zusteht.  (Art.  34  Giff.  J  des  H.  G.  vom
16.  April  1868;  vergl.  C  8):  durch  ein  Geugnis  der
vorgesetzten  Dienstbehörde;

bei  Mitwern  der  Uachweis  über  die  erfolgte  gesetzliche
Abfindung  der  allenfalls  vorhandenen  Kinder  aus  der
vorigen  Ehe  und  Angabe  der  Geit  des  Todes  der  Ehefrau
(vergl.  Cl):  durch  ein  amtsgerichtliches  Seugnis  über
Abfindung  der  kinder,  oder  standesamtliches  Familienstandszeugnis
  über  Nichtvorhandensein  von  Kindern  aus
früherer  She  (B.  Nr.  66)  und  standesamtliche  Sterbeurkunde
  bezw.  pfarramtliches  Sterbeattest  über  das  Ableben
der  Ehefrau:;

bei  geschiedenen  Dersonen  der  Uachweis  der  erfolgten

Ehescheidung  durch  beglaubigte  Abschrift  des  richterlichen
Endurteils  (vergl.  C17);

"v.  der  Uachweis,  daß  dem  Derehelichungsvorhaben  verwandtschaftliche

  Zeziehungen  zur  Braut  nicht  entgegenstehen
(vergl.  C  I  4):  durch  ein  Derwandtschaftszeugnis  der
Gemeindebehörde  (B.  Nr.  65);

der  Nachweis  der  Einwilligung  der  Sltern  oder
des  Dormundes,  insoferne  der  Bräutigam  das  25.
Cebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  hat  (vergl.  C13):
durch  eine  zu  Drotokoll  gegebene  Erklärung  der  Eltern
oder  des  Dormundes  (3.  Wr.  63)  und  bei  Ableben  der
Eltern  eventuell  standesamtliche  Sterbeurkunde  oder  pfarramtliches
  Sterbeattest  (vergl.  C  1  5a  4  und  b  4);

die  Erklärung  seiner  Deimatgemeinde,  daß  sie
keinen  Einspruch  nach  Art.  56  des  D.  G.  vom  16.  April  1868
erhebe  und  daß  die  Angaben  zu  e  richtig  sind.  Diese
Erklärung  wird  von  der  Gemeindebehörde  auf  Grund  eines
ordnungsgemäß  gefaßten  Gemeindeverwaltungsbeschlusses
abgegeben,  mit  Siegel  und  Unterschrift  der  gesamten  Gemeindeverwaltung
  versehen  und  gebührenfrei  ausgefertigt.
Wurde  das  Derehelichungsgesuch  nicht  von  der  HDeimatgemeindebehörde
  zu  Drotokoll  genommen,  dann  wird  gewöhnlich
  die  Heimatbehörde  durch  die  zuständige  Distriktspolizeibehörde
  unter  Ubersendung  des  Derehelichungsgesuches

  zur  Abgabe  dieser  Erklärung  veranlaßt.  (B.  Nr.  73),

Art.  36  Abs.  I  des  5b.  G.  in  der  Fassung  der  Kgl.  Deklaration
vom  21./4./84  D.  Bl.  123.

Tichtbezahlung  der  beimatgebühr  ist  nach  Regierungsentschließung
v.  Mittelfranken  vom  22./8./76  Kr.  A.  Bl.  ein  Einspruchsgrund
nach  Art.  36  des  H.  G.

Desgl.  Entmündigung:  D.  Bl.  von  1884  St.  124  und  Fälschung:
V.  Bl.  von  1884  St.  123.