h.  der  etwa  bereits  erfolgte  Anschlag  des  Gesuches
in  der  Aufenthaltsgemeinde  der  auswärts  wohnenden
Braut:

Wohnt  die  Braut  nicht  am  Orte  des  Bräutigams,  so
ist  eine  Derehelichungsbekanntmachung  auch  im  Aufenthaltsorte
  der  Braut  zu  erlassen.

Wurde  das  Derehelichungsgesuch  von  der  Heimatbehäörde,
welche  nicht  zugleich  Aufenthaltsbehörde  für  den  Bräutigam
oder  die  Braut  ist,  zu  Drotokoll  genommen,  dann  sind
den  Aufenthaltsbehörden  Bekanntmachungsentwürfe  nut
entsprechendem  Ersuchen  zum  Dollzuge  derselben  zu  übersenden.
  (B.  Nr.  74).

Die  Derehelichungsbekanntmachung  ist  10  Tage  (genau
104  Stunden)  am  Gemeindebrett  anzuheften,  die  Feit
des  Anschlages  und  der  Abnahme  auf  derselben  zu
konstatieren.  Werden  während  des  Aushanges  etwatge
Erinnerungen  bei  der  Gemeindebehörde  JZegen  das  Der
ehelichungsvorhaben  erhoben,  so  sind  solche  zu  Orotokoll
zu  nehmen  (B.  Vr.  75)  und  dem  Derehelichungsakt  beizugeben;
  im  verneinenden  Falle  ist  dies  auf  der  Bekanntmachung
  zu  bestätigen  (B.  Nr.  76).

Bei  ärztlich  bescheinigter  lebensgefährlicher  Krankheit,
welche  einen  Aufschub  der  ESheschließung  nicht  gestattet,
kann  die  Distriktsverwaltungsbehörde  auch  obne  vorgängige
Bekanntmachung  des  Ehevorhabens  das  Derehelichungszeugnis
  ausstellen  (vergl.  C  l  1#).

Bekanntmachungen:  Art.  35  des  B.  G.  16./4./68  und  M.  Bek.
28./12./75,  abgedr.  Kr.  A.  Bl.  von  Mittelfr.  1876  St.  5..

i.  der  Machweis  über  Alter  des  Bräutigams  durch  ein  pfarramtliches
  Geburtszeugnis  oder  standesamtliche  Geburtsurkunde,
  falls  der  Bräutigam  nach  dem  l.  Januar  1876
geboren  wurde  (vergl.  C12  und  3);

k.  der  Nachweis  über  Stand,  heimat,  sowie  über  etwa
vorhandene  (noch  lebende)  Kinder  der  Braut:  durch  ein
Familienstandszeugnis  der  Deimatbehörde  der  Braut;
Beispiele:

uDie  Braut  ist  ledig  und  ohne  Kinder:  (B.  Xr.  7

.  Die  Braut  ist  ledig  und  hat  anßerebeliche  Kinder:  (B.  J.  ##

.  Die  Braut  ist  eine  Witwe  mit  ebelichen  Kindern:  B.  J.  20.

.  Die  Braut  ist  eine  Witwe  mit  außerebelichen  und  ebelichen
Kindern:  (B.  Nr.  80.

1.  der  Uachweis  über  Alter  der  Braut  durch  ein  pfarramtliches
  Geburtszeugnis  oder  standesamtliche  Geburtsurkunde,
  falls  sie  erst  nach  dem  1.  Januar  1876  geboren
wurde  (vergl.  CI  2  und  5);

J  PD  —