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m.  bei  Witwen  der  llachweis  der  gesetzlichen  Abfindung
mit  den  aus  der  vorausgegangenen  Ehe  etwa  vorhandenen
Uindern,  sowie  über  die  Feit  des  Todes  des  früheren
Ehemannes:  durch  die  gleichen  unter  c  Zenannten
Seugnisse;

n.  der  Uachweis  der  erfolgten  Ehetrennung  durch  beglaubigte
  Abschrift  des  richterlichen  Sndurteils,  wenn  die
Derlobte  geschieden  ist  (vergl.  C  l  2);

o.  der  Nachweis  der  Einwilligung  der  ESEltern  oder
des  Dormundes,  insoferne  die  Braut  das  24.  Lebensjahr
  noch  nicht  zurückgelegt  hat:  durch  die  gleichen  unter  1
genannten  Nachweise  (vergl.  Cl  5);

p.  bei  Witwen  vor  Ablauf  von  10  Monaten  seit  dem
Tode  des  Shemannes,  ebenso  bei  geschiedenen  Frauen  seit
Trennung  der  vorhergegangenen  Ehe  der  Nachweis  der
erlangten  Ministerialdispens.  (Dergl.  C  1#½).

3.  Das  Dorliegen  eines  der  unter  a  bis  p  besagten  Fälle
ist  durch  Bezeichnung  des  beigebrachten  Beleges  im  Hrotokollezu
  konstatieren,  verneinenden  Falles  etwa  durch:  „Dier  nicht  nötig“
im  gedruckten  Drotokoll-Formulare  zu  bezeichnen.

4.  Das  Drotokoll  wird  vom  Bräutigam  unterschriftlich
anerkannt  und  vom  Bürgermeister  und  Hrotokollführer  unterschrieben.
  Dierauf  ist  sofort  Bekanntmachung  zu  erlassen  und
dabei  wie  oben  unter  C  lll  2  h  angegeben  zu  verfahren.

Nach  Ablauf  der  vorgeschriebenen  Aushängefrist  ist  die
Bekanntmachung  mit  den  vorgeschriebenen  Bestätigungen  (vergl.
C  lII  2  h)  zu  versehen,  und  dem  Derehelichungsgesuch  als  Beleg
beizugeben;  auswärts  erlassene  Bekanntmachungen  sind  nach  ihrem
Eintreffen  gleichfalls  zum  Akt  zu  nehmien.

5.  Das  Derehelichungsgesuch  wird  vom  Bürgermeister
  mit  sämtlichen  Belegen  an  die  zuständige  Distriktspolizeibehörde
  (bezw.  Magistrat),  d.  i.  jenes  Bezirksamt,  in  dessen  Bezirk
der  Deimatort  des  Bräutigams  gelegen  ist,  übersendet.  Sendungen
in  Derehelichungsangelegenheiten  sind  portopflichtig.

6.  Das  Ugl.  Bezirksamt  sendet  das  von  ihm  ausgestellte
distriktspolizeiliche  Derehelichungszeugnis  an  die  Deimatgemeinde
des  Bräutigams  oder  durch  Dermittlung  der  Behörde  der
Aufenthaltsgemeinde  des  Bräutigams  an  den  letzteren  und
verständigt  dann  dessen  Deimatgemeinde  von  der  Ausstellung  dieses
Geugnisses.

Auf  Grund  des  distriktspolizeilichen  Derehelich--ungszeugnisses
  kann  die  Eheschließung  vor  dem  zuständigen
  Standesbeamten  erfolgen.

Distriktspolizeiliches  Derehelichungszeugnis:  M.  E.  18./12./80  A.  Bl.  424.