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b.

Der  dem  rechtsrheinischen  Wayern  augehörende  Bräuligam  wohnt  in  der
Abeinpfalz  oder  in  einem  anderen  Teile  des  deulschen  Reiches.

Das  Derfahrenrichtet  sich  ausschließlich  nach
dem  D.  G.  vom  6.  Februar  1825.  Die  Zescheinigungen  über
erfolgtes  Aufgebot,  sowie  die  nach  den  unter  CI  Giff.  I—10
vorgetragenen  Bestimmungen  benötigten  Nachweise  sind  dem  zuständigen
  Zezirksamte,  d.  i.  jenem  Bezirksamte,  in  dessen  Bezirk
der  Heimatort  des  Bräutigams  gelegen  ist,  zu  übersenden,  welches
dann  das  nach  Art.  33  des  H.  G.  vom  16.  April  1868  erforderliche
distriktspolizeiliche  Derehelichungszeugnis  ausstellt.  (Dergl.  ClIIa.

C.
Der  der  Aheinpfalz  angehörende  Bräuligam  wohnt  im  rechlsrheinischen
Wayern.

Das  Derfahren  ist  nunmehr  das  gleiche,  wie  unter  CIIIb
beschrieben;  nur  wird  hier  das  distriktspolizeiliche  Derehelichungszeugnis
  auf  Grund  Art.  38  Abs.  II  des  Gesetzes  über  lheimat  und
Derehelichung  und  Aufenthalt  vom  16.  April  1868  ausgestellt.

d.
Ein  Richtbayer  (Deutscher)  wohnt  im  rechtsrheinischen  Wayern.

Dier  sind  nur  die  Dorschriften  des  D.  G.  vom  6.  Februar  1875
maßgebend  (vergl.  CI  Giff.  I.—15)  und  ist  die  Erholung  einer
distriktspolizeilichen  Genehmigung  nicht  notwendig.

E.
Ein  Ausländer  (Richtdeutscher)  wohnt  im  rechtsrheinischen  Bayern.

hier  kommt  gleichfalls  das  D.  G.  vom  6.  Februar  18°(5
(CI  Siff.  1—15)  in  Betracht  unter  Beobachtung  der  unter
C  ll  c  bezeichneten  Dorschriften.

IV.  Die  Theschliequng.
a.  Der  Trauungsakt.

I.  Der  Standesbeamte  kann  für  Vornahme  der  Trauungen
einen  oder  mehrere  Wochentage  festsetzen  und  in  ortsüblicher
  Weise  öffentlich  bekannt  geben.  In  dringenden  Fällen,
z.  B.  bei  Krankheit,  muß  die  Trauung  auch  an  anderen  Tagen
vorgenommen  werden,  wenn  notwendig  auch  außerhalb  des  hiefür
bestimmten  Lokals.

Dergl.  M.  E.  3./12.(/75  III  D  (.N.  Bl.  68.