2.  Die  Trauung  soll  in  einem  (besonderen)  Gimmer
stattfinden,  dessen  Inneres  dem  Ernste  des  Trauungsaktes  ent—
sprechend  ist.  Hhiebei  hat  der  Standesbeamte  in  angemessener
Uleidung  und,  wenn  zugleich  Bürgermeister,  mit  dem  Dienstzeichen
zu  erscheinen.  Da  die  Verehelichungen  öffentlich  stattfinden,  sind
bei  etwaigen  Störungen  der  Handlung  durch  andere  Personen
letztere  zu  entfernen.

Verwandtschaft  des  Standesbeamten  mit  den  Ver—
lobten  oder  einem  derselben  steht  der  Mitwirkung  des  Ersteren
bei  der  Eheschließung  nicht  entgegen.  Es  ist  jedoch  unstatt—
haft,  daß  der  Standesbeamte  die  eigene  Eheschließung
beurkundet  oder  als  Seuge  bei  SEheschließungen  fungiert;
  in  diesen  Fällen  hat  er  sich  stets  vertreten  zu  lassen.

Dergl.  M.  E.  5.  12/75  III  D  2—5  A.  Bl.  685;  bezüglich  Derwandtschaft

  des  Standesbeamten:  M.  E.  24./I1./76  Nr.  12952  abgedr.  Kr.  A.  Bl.

5.  Das  Brautpaar  hat  dem  Standesbeamten  vor  der
Ehbeschließung  jenen  Nachweis  zu  erbringen,  auf  Grund  dessen
er  die  Trauung  vornehmen  bann.

Ist  derselbe  der  zuständige  Standesbeamte,  dann  besteht
dieser  Lachweis  in  dem  distriktspolizeilichen  Derehelichungszeusnisse
  (vergl.  CIII),  bezw.  in  der  Aufgebotsbescheinigung
  nebst  Nachweisen  gemäß  CI  Giff.  1—15.

Findet  die  Trauung  jedoch  vor  einem  anderen,  nicht  zuständigen
  Standesbeamten  statt,  dann  besteht  dieser  Nachweis
in  einer  standesamtlichen  Ermächtigung  gem.  Cl  iff.  11.

4.  Dierauf  hat  der  Standesbeamte  die  Jdentität  der
erschienenen  Hersönlichkeiten  (Brautpaar  und  Geugen)
festzustellen.  (Dergl.  A  8  mit  P.  Nr.  4).

5.  Nach  Erfüllung  dieser  Voraussetzungen  kann  der
Standesbeamte  zur  Trauung  schreiten  und  hiebei  eine  entsprechende
  Ansprache  halten.  (B.  Nr.  81).

6.  Dabei  hat  er  die  Brautleute  zur  Abgabe  der
Erklärung  aufzufordern,  ob  sie  die  She  miteinander
cingehen  wollen.  Daben  die  Brautleute  diese
Erklärung  dem  Standesbeamten  gegenüber  im
bejahenden  Sinne  abgegeben  und  hat  der  Standesbeamte
  sie  hierauf  kraft  des  Gesetzes  als  rechtmäßig
verbundene  Eheleute  erklärt,  dann  erfolgt  die  Auf-=nahme
  des  Drotokolls  über  die  stattgehabte  Dandlung
(Beurkundung).

§  52  des  P.  G.

b.  Die  Beurkundung.

I.  Nach  Eintragung  der  fortlaufenden  ummer,  des  Ortes
und  des  Datums  (mit  Buchstaben)  folgen  die  Angaben  über  die