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erschienenen  Personen  nach  Maßgabe  des  Vordrucks  und  unter
Beachtung  der  in  Abschnitt  A  gegebenen  allgemeinen  Vorschriften.
Die  von  dem  Brautpaare  mitzubringenden  zwei  (männlichen)
Zeugen  müssen  großjährig,  d.  h.  über  21  Jahre  alt  sein;  ihr
Alter  ist  in  vollen  Jahren  mit  BZuchstaben  anzugeben.

88  52,  55  und  54  des  P.  G.

Beispiele:

1.  Familienstand  der  Brautleute.

a)  ledig:  8  Nr.  82).
b)  verwitwet  oder  geschieden:  (B.  Wr.  84).
Ceststellung  der  Hersönlichkeit  nach  A  8:  B.  W'.  82).
u-Geburts=  und  Wohnort  nach  A  15  g:  (B.  Nr.  84.
4.  Stand  und  Namen  der  Eltern  nach  A  15:
a)  der  Dater  oder  die  Mutter  ist  verstorben:  (B.  Wr.  82)7.
b)  die  verwitwete  Mutter  hat  sich  wieder  verehelicht:  B.  Nr.  85).
dieselbe  ist  verstorben:  vergl.  die  Anmerkung  zu  B.  W’  885),.
d)  die  Mutter  ist  ledigen  Standes:  (B.  Nr.  85).
e)  die  ledige  Mutter  hat  sich  verheiratet:  (B.  Wy.  84).
H  die  ledige  Mutter  ist  nach  ihrer  Derheiratung  gestorben:
(B.  Nr.  84).

2.  VNach  diesen  Eintragungen  folgt  die  Bestätigung  über
den  Trauungsakt,  sowie  über  die  abgegebene  bejahende  Erklärung
des  Brautpaares,  worauf  das  Protokoll  laut  und  deutlich
vorgelesen  wird.  Sind  Brautleute  und  Feugen  mit  dem
Inhalte  des  Protokolls  einverstanden,  dann  unterzeichnen
dieselben  zum  Seichen  der  Genehmigung  dasselbe  in  der  dort
aufgeführten  Reihenfolge.  Die  Braut  hat  den  Gunamen  des
Bräutigams  zu  schreiben  und  ihren  Geburts=  (Mädchen-)  Namen
mit  dem  vorgesetzten  Worte  „geborene“  anzufügen;  z.  B.  Marie
Schönleben,  geb.  Hopp.  Das  gleiche  gilt  von  Witwen;  doch
haben  dieselben  der  Dollständigkeit  wegen  auch  ihren  letzten
Gunamen  zu  schreiben;  z.  B.  Warie  Schönleben,  verwitwete  Roth,
geb.  Dopp.

5.  Die  unterschriftliche  Anerkennung  des  Hrotekolls
  von  Seite  der  Erschienenen  ist  im  Drotokoll  selbst  mit  dem
Dermerk:  „Dorgelesen,  genehmigt  und  unterschrieben“  zu  konstatieren.
  Ist  von  den  erschienenen  Personen  eine  des  Schreibens
unkundig  oder  daran  verhindert,  so  ist  dies  gleichfalls  zu  konstatieren
  und  dabei  gemäß  A  10  nach  B.  J.  5  und  6  zu  verfahren.

4.  Sind  die  erschienenen  Dersonen  mit  dem  Inhalte  des
verlesenen  Orotokolls  nicht  einverstanden,  beantragen  dieselben
  eine  Ergänzung  oder  Berichtigung,  so  kann  dieses
vor  der  Unterzeichnung  der  Urkunde  durch  besonderen  Randvermerk
  ohne  amtliche  Genehmigung  sofort  erfolgen.
Dieser  Dermerk  ist  von  den  beiden  Brautleuten,  den  zwei  Seugen
und  dem  Standesbeamten  zu  unterzeichnen.  (Dergl.  X  I*  und
B.  Nr.  84).

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