5.  Auf  Antrag  der  Brautleute  kann  vor  Unterzeichnung
der  Urkunde  eine  Daterschaftsanerkennungserklärung  im
Drotokoll  ausgenommen  werden.  (Dergl.  B  15/2a  und  B.  Nr.  83).

Dergl.  M.  E.  20./10./76  Mr.  11922  abgedr.  Kr.  A.  Bl.

6.  Mach  Unterzeichnung  des  Drotokolls  durch  die  Beteiligten
und  den  Standesbeamten  stellt  letzterer  dem  Brautpaare  eine  gebührenfreie
  mit  Siegel  und  Unterschrift  versehene  Bescheinigung
über  die  stattgehabte  standesamtliche  Eheschließung
aus,  welche  dem  Brautpaare  dem  Geistlichen  gegenüber  gemäß
der  unter  C  I  Giff.  0  vorgetragenen  Bestimmung  als  Ausweis
dient.  (B.  Wy.  67).

§  54  Abs.  II  des  P.  G.

c.  Nach  der  Beurkundung.

1.  Nach  der  Hrotokollaufnahme  sind  vom  Standesbeamten
die  nicht  beschriebenen  punktierten  Swischenräume
des  Dordrucks  im  Register  mit  Strichen  auszufüllen,
falls  dieses  nicht  bereits  während  der  Eintragung  erfolgte.

2.  Am  gleichen  Tage  ist  vom  Standesheamten  eine
Abschrift  des  OHrotokolls  in  das  hiezu  bestimmte  Mebenregister
  zu  übertragen  und  diese  durch  Unterschrift  zu  beglaubigen.
  *4r  )5  ergl.  auch  A  Giff.  10).

ie  dem  Standesbeamten  während  der  Trauung  vorgelegemen
  Belege  (distriktspolizeiliches  Derehelichungszeugnis,
standesamtliche  Ermächtigung  u.  s.  w.)  sind  nach  der  Beurkundung
dem  Sammelakt  an  entsprechender  Stelle  einzuverleiben.

4.  Das  distriktspolizeiliche  Derehelichungszeugnis
  ist  stets  vom  zuständigen  Standesbeamten
im  Sammelakt  aufzubewahren,  auch  wenn  die  Eheschließung  auf
Grund  einer  Ermächtigung  durch  einen  anderen  Standesbeamten
erfolgt;  in  letzterem  Falle  wird  von  dem  eheschließenden
Standesbeamten  bloß  die  standesamtliche  Ermächtigung
  aufbewahrt.

5.  Wurde  die  Sheschließung  außerhalb  des  Wohnortes
der  Shegatten,  also  auf  Grund  einer  standesamtlichen  Ermächtigung
vorgenommen,  dannistvon  demeheschließenden  Standesbeamtendem
Standesbeamten  des  Wohnortes,  der  die  Ermächtigung  ausgestellt
hat,  eine  beglaubigte  Abschrift  (heiratsurkunde  Form.  Bb)
zu  übermitteln.

Vergl.  M.  E.  ö.|12./75  V  5  A.  Bl.  687  und  M.  E.  25./7./80  A.  Bl.  ö15.

6.  Der  Ubersendung  einer  solchen  Abschrift  an  die  Beimatgemeinde
  des  Mannes  bedarf  es  nicht;  es  ist  jedoch  zweckmäßig,
wenn  dieselbe  von  der  erfolgten  Ebeschließung  behufs  Evidenthaltung
  des  Derzeichnisses  der  Deimatberechtigten  (Familienbsgen)
berichtlich  in  Uenntnis  gesetzt  wird.  (G.  Nr.  85).