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7.  Nach  der  Eheschließung  ist  ferner  unter  Angabe  der
Namen  der  Brautleute,  des  Standes  und  Wohnortes  des  Mannes,
sowie  des  Jahrganges  und  der  Registernummer,  unter  welcher
die  Beurkundung  erfolgte,  im  alphabetischen  Register  entsprechender
  Eintrag  zu  machen;  auch  sind  alle  von  anderen
Standesbeamten  einlaufenden  Anzeigen  über  auswärts  erfolgte
Sheschließungen  (siehe  Siff.  5)  einzutragen  und  in  der  Rubrik
„Bemerkung“  der  Grund  des  Eintrages  anzugeben.  Für  die
alphabetische  Reihenfolge  ist  der  Name  des  Mannes  maßgebend.
(Siehe  Abschnitt  F  3  d  mit  B.  Nr.  114).

8.  Bei  Auflösung  einer  Ehe  durch  Ehescheidung
hat  der  Standesbeamte  auf  Grund  erhaltener  amtlicher  Mitteilung
der  betreffenden  Heiratsurkunde  einen  entsprechenden  Randvermerk
über  die  erfolgte  Trennung  der  She  beizusetzen.  (B.  Nr.  80).
Uber  Behandlung  des  RNandvermerks  siehe  A  20  und  23.

8  55  des  P.  G.

lu  Senscheidung:  M.  Bek.  20./7./76  A.  Bl.  331  und  M.  Bek.  51./1./87

Aufhebung  des  §  78  d.  H.  G.:  §  13  Siff.  s  des  G.  über  Einführung
der  R.  St.  H.  O.  30./I.I/77  R.  G.  Bl.  246.

O.  Das  Feirate  Daupt=  und  WMebenregister  ist  in  gleicher
Weise  wie  das  Geburtsregister  am  Jahresschlusse  abzuschließen
und  das  Nebenregister  dem  Kgl.  Bezirksamte  einzusenden.  (Dergl.
A  21  und  22  mit  B.  Wr.  15,  sowie  B  25).

–
D.

Weurkundung  der  Sterbefülle.

1.  Zeder  Sterbefall  ist  spätestens  am  nächstfolgenden
Wochentage  bei  jenem  Standesbeamten  anzumelden,  in  dessen
Bezirk  der  Tod  erfolgt  ist.  Da  hiernach  auch  an  Sonn=  und
Feiertagen  Anzeigen  erstattet  werden  können  bezw.  müssen,  so  hat
der  Standesbeamte  auch  an  diesen  Tagen  den  örtlichen  Derhältnissen
  entsprechende  Geschäftsstunden  abzuhalten.  (Dergl.  A  27).

§  56  des  P.  G.

2.  Gur  Knzeige  ist  das  Familienoberhaupt  verpflichtet
und  wenn  ein  solches  nicht  vorhanden  oder  an  der  Anzeige
behindert  ist,  derjenige,  in  dessen  Wohnung  oder  Behausung  der
Sterbefall  sich  ereignete,  oder  auch  gemäß  8  58  und  8  10  des
D.  G.  eine  andere  aus  eigener  Wissenschaft  unterrichtete  Person.

Bezüglich  der  Feststellung  der  Hersäönlichkeit  siehe  A  8
mit  B.  Wr.  4  und  der  Unterzeichnung  der  Urkunde  A  10  mit
B.  Nr.  5  und  6.

Wird  die  Todesanzeige  von  Angehörigen  des  Derstorbenen

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