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erstattet,  dann  ist  die  Sugehörigkeit  desselben  in  der  Anzeige
ersichtlich  zu  machen.

Das  Alter  der  Derstorbenen  ist  nach  größten  Geitteilen
anzugeben;  also  in  „Jahren  und  Monaten“  unter  Weglassung

der  „Wochen  und  Tage“  u.  s.  w.
8  57  und  59  des  P.  G.
Beispiele:
1.  Das  Ableben  des  Mannes  wird  angezeigt  durch  die  Frau:  (B.  Nr.  87).
2.  Das  Ableben  der  Frau  wird  angezeigt  durch  den  Ehemann:  (B.  Nr.  88).
5.  Das  Ableben  des  Daters  wird  angezeigt  durch  den  Sohn:  (B.  Nr.  80).
4.  Das  Ableben  der  Mutter  wird  angezeigt  durch  die  verheiratete
Tochter:  (B.  Wr.  90).
5.  Das  Ableben  des  Daters  wird  angezeigt  durch  ein  Drittes  (Hausbewohner):
  (B.  Nr.  oll.
6.  Das  Ableben  eines  Witwers  wird  angezeigt:  (B.  Wr.  92).
7.  Das  Ableben  einer  Witwe  wird  angezeigt:  (B.  Nr.  93).
8.  Das  Ableben  eines  ehelichen  Kindes  wird  angezeigt:
a)  durch  den  Dater:  (B.  Wr.  94).
b)  durch  die  Mutter:  (B.  Wr.  95).
c)  durch  den  Bruder:  (B.  Nr.  96).
d)  durch  den  Stiefvater:  (B.  Nr.  0.
9.  Das  Ableben  eines  uneh  elien  indes  wird  angezeigt:
a)  durch  die  ledige  Mutter:  (B.  Wr.  98).
b)  durch  die  nunmehr  verehelichte  Mutter:  (B.  Nr.  90).
e)  durch  den  Stiefvater:  (B.  Wr.  100).
4)  durch  die  Hflegemutter:  (B.  Wr.  101).
10.  Das  Ableben  eines  verheirateten  #indes  wird  angezeigt  durch
dessen  Dater:  (B.  Wr.  102).
11.  Das  Ableben  einer  fremden  Herson  bei  vorübergebendem  Aufenthalte
wird  von  einem  Hausbewohner  angezeigt:  (B.  Nr.  103).
12.  Anzeige  durch  eine  Herson,  welche  weder  Familienoberhaupt  noch
Hausbewohner  ist:  (B.  Nr.  104).
3.  Die  Anzeigen  sind  stets  mündlich  gegen  Unterschrift
zu  machen,  schriftlich  von  Vorständen  einer  Anstalt  oder  bei

amtlicher  Ermittlung  eines  Todesfalles.  (Dergl.  A  11).

§  58  des  H.  G.

4.  Eine  amtliche  Ermittlung  findet  statt,  wenn  der
Todesfall  durch  Selbstmord  oder  Unglücksfall,  oder  durch  eine
strafbare  Handlung  herbeigeführt  worden  ist,  oder  bei  Auffindung
einer  Leiche  einer  (unbekannten  oder  verschollenen)  Herson.

In  allen  diesen.  Fällen  erfolgt  von  der  Ortspolizei-=behörde
  die  Anzeige  an  die  Staatsanwaltschaft  des  zuständigen
Landgerichtes,  eventuell  auch  an  das  zuständige  Amtsgericht,  wenn
dahin  die  Anzeige  schneller  gelangen  kann  (und  auch  an  das  Ugl.
Bezirksamt),  wobei  das  zur  Feststellung  der  Dersonalität  Uotwendige

berichtet  werden  muß.
§  58  Abs.  H  des  P.  G.
Sterbefall  unbekannter  Hersonen:  M.  E.  ö./12./75  IV  4  A.  Sl.  686.
Amtliche  Ermittlung  eines  Todesfalles:  M.  E.  5./12./75  IV  =  A.  Bl.
686  und  M.  Bek.  6./12./76  A.  Bl.  529.  (Formular).
Leichenauffindung:  8  157  R.  St.  P.  O.  und  M.  E.  5./10./79  A.  Bl.  537.