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5.  Der  Standesbeamte  darf  in  den  Fällen  Giff.  4
die  Beurkundungerst  auf  Grund  einer  ihm  zugekommenen
amtlichen  Ermächtigung  vornehmen,  welche  nach  vorgeschriebenem
  Formular  zu  erfolgen  hat.

6.  Die  Eintragung  solcher  schriftlichen  Todesanzeigen,
  sowie  solcher  Sterbefälle  von  Hersonen,  deren
Jdentität  nicht  festgestellt  werden  konnte,  erfolgt  unter  Bezugnahme
  auf  die  amtliche  Ermächtigung  (Anzeige)  am  Rande
unter  Durchstreichung  des  ganzen  Dordrucks.  Am  Schlusse
der  Urkunde  ist  die  gestrichene  Seilenzahl  zu  bestätigen  und  die
Urkunde  bloß  vom  Standesbeamten  zu  unterzeichnen.  (Dergl.
A  Ul  und  B.  Nr.  105).

7.  Zu  Registerauszügen  von  Eintragungen  nach  Giff.  6
dürfen  die  gewöhnlichen  Formulare  zu  Sterbeurkunden  (Form.  Co)
nicht  benützt  werden,  sondern  nur  gewöhnliches  Schreibpapier.
(Dergl.  A  24  und  B.  Nr.  57).

8.  Dor  der  Eintragung  eines  Sterbefalles  hat  der
Standesbeamte  sich  den  Todenschein  aushändigen  zu  lassen  und
den  Inhalt  desselben  mit  den  Angaben  der  anzeigenden  Herson
zu  prüfen.  Ergeben  sich  Widersprüche,  so  ist,  soweit  möglich,
die  Berichtigung  zu  veranlassen  und  hierauf  die  Eintragung
vorzunehmen.  Unbekannte  Derhältnisse  sind  mit  „unbekannt“  in  der
Urkunde  zu  bezeichnen.  (Dergl.  A  15a  mit  B.  Nr.7  a  und  B.  Wr.  103).
Die  Todenscheine  sind  vom  Standesbeamten  zu  sammeln  und  am
KDuartalschlusse  dem  Kgl.  Bezirksarzte  zu  übersenden.

Siehe:  D.  Bl.  von  1885  St.  658  und  665.

0.  Die  anzeigende  Person  erhält  nach  erfolgter  Beurkundung
vom  Standesbeamten  eine  Bescheinigung  über  die  geschehene
Anzeige  gebührenfrei  ausgehändigt,  welche  der  Ortspolizeibehörde
und  dem  Geistlichen  gegenüber  als  Ausweis  dient.  (B.  Wr.  100).

10.  Dor  der  Eintragung  des  Sterbefalles  in
das  Sterberegister  darf  keine  Beerdigung  stattfinden;
es  hat  die  Ortspolizeibehörde  daher  ein  Seugnis  darüber  auszustellen,
  ob  der  Dornahme  der  Beerdigung  ein  ortspolizeiliches
Hindernis  entgegensteht.  Die  Ausstellung  dieses  Zeugnisses  ist
solange  zu  verweigern,  bis  die  in  Giff.  9  erwähnte  Bescheinigung
erbracht,  bezw.  die  nach  Siff.  4  zu  erhaltende  amtliche  Ermächtigung
  eingetroffen  ist  oder  sonstige  ortspolizeiliche  Dindernisse
noch  vorliegen.  (B.  Wr.  10).

Hat  eine  Beerdigung  gleichwohl  ohne  vorherige  Eintragung
des  Todesfalles  im  Sterberegister  stattgefunden,  dann  darf  die
nachträgliche  Beurkundung  erst  nach  Ermittelung  des  Sach-35#.

