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verhalts  unter  Senehmigung  der  Aufsichtsbehörde  (Bezirksamt)
vorgenommen  werden.  (Dergl.  B  GSiff.  20).
8  60  des  H.  G.
Beerdigung  ohne  ortspolizeiliche  Genehmigung:  M.  E.  S./12./75  IV  5
A.  Bl.  687.

lI.  Erfolgt  der  Todesfall  außerhalb  des  Wohnortes
des  Derstorbenen  (vergl.  B.  Nr.  103),  dann  ist  beglaubigte
Abschrift  der  betreffenden  Eintragung  nach  Form.  Cc  (siehe
auch  Siff.  7)  dem  Standesbeamten  seines  Wohnortes  zu  übermitteln.
  Der  empfangende  Standesbeamte  hat  diese  Abschrift
dem  Sammelakt  einzuverleiben,  im  alphabetischen  Register  Dormerkung,
  im  Dauptregister  aber  keinen  Eintrag  zu  machen.

Die  Heimatgemeinde  ist  zweckmäßig  vom  erfolgten
Ableben  eines  dort  heimatberechtigten  zur  Enidenthaltung  der
Familienbögen  berichtlich  in  Kenntnis  zu  setzen.  (B.  Wr.  108).

Sterbefall  bei  vorübergehendem  Aufenthalte:  M.  E.  5./12./75  V  3

A.  Bl.  687  und  M.  E.  23./7./80  A.  Bl.  315.
Austausch  von  Todesscheinen:  mit  Schweden  und  Dänemark:  M.  E.
24.7.R°05  A.  Bl.  423.

12.  Uber  Beurkundung  von  Totgeburten  vergleiche

Abschnitt  B  Siff.  18  und  B.  Nr.  53,  54  und  55.

13.  Uber  Randvermerke,  Berichtigungen  und
Ergänzungen  vergleiche  Abschnitt  A  Fiff.  I7,  18,  20  und  23
und  die  dortigen  Beispiele.

14.  Don  jeder  Eintragung  und  jedem  Randvermerke  wird
am  gleichen  Tage  eine  beglaubigte  Abschrift  in  das
Nebenregister  übertragen.  (Dergl.  A  Fiff.  20).

15.  Das  Sterbe-Haupt=  und  Nebenregister  wird
am  Jahresschlusse  abgeschlossen  (siehe  Abschnitt  A
Siff.  21  und  22  und  B.  Wr.  15)  und  das  NMebenregister  in
der  ersten  Januarwoche  des  neuen  Jahres  dem  Ugl.
Bezirksamte  ungeheftet  und  ungebunden  eingesendet.

16.  Jeder  Sterbefall  ist  im  alphabetischen  Register
einzutragen,  desgleichen  die  von  anderen  Standesbeamten  einlaufenden
  Anzeigen  über  auswärts  vorgekommene  Sterbefälle
und  ist  in  der  Rubrik  „Bemerkung“  der  Grund  des  Eintrages
für  letzteren  Fall  zu  bemerken.  (Dergl.  Abschnitt  F  Siff.  3  d
mit  B.  Mr.  115).

F