E.

Weurkundung  des  Versonenstandes  der  auf  See
befindlichen  Personen.

1.  Geburten  und  Sterbefälle,  welche  sich  auf
Seeschiffen  während  der  Reise  ereignen,  sind  nach  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  spätestens  am  nächstfolgenden  Tage  nach
der  Geburt  oder  dem  Todesfall  von  dem  Schiffer,  oder  in  seiner
Derhinderung  von  dem  Steuermann  unter  Suziehung  von  zwei
Schiffsoffizieren  oder  anderen  glaubhaften  Dersonen,  in  dem
Cagebuch  zu  beurkunden.  Bei  Sterbefällen  ist  zugleich  die  mutmaßliche
  Ursache  des  Todes  zu  vermerken.

§  61  und  63  des  P.  G.

Standesamtliche  Behandlung  der  Geburten  und  Sterbefälle:  auf  dem
Bodensee:  M.  Bek.  20./3./80  A.  Bl.  156;  an  Bord  von  Schiffen  der
Marine:  D.  O.  4./Il#/725  D.  Bl.  315.

2.  Der  Schiffer  hat  zwei  von  ihm  beglaubigte
Abschriften  der  Urkunden  demjenigen  Seemannsamte,
  bei  dem  es  zuerst  geschehen  kann,  zu  übergeben.  Eine
dieser  Abschriften  ist  bei  dem  Seemannsamte  aufzubewahren,  die
andere  ist  demjenigen  Standesbeamten,  in  dessen  Bezirk  die  Eltern
des  Kindes,  bezw.  der  Derstorbene  ihren  Wohnsitz  haben  oder
zuletzt  gehabt  haben,  behufs  der  Eintragung  in  das  Register
zuzufertigen.

§8  42  des  P.  G.

3.  Sobald  das  Schiff  in  den  inländischen  Hafen  eingelaufen
ist,  in  welchem  es  seine  Fahrt  beendet,  ist  das  Tagebuch  der
für  den  Standesbeamten  des  Hafenortes  zuständigen  Aufsichtsbehörde
  vorzulegen.  Diese  hat  beglaubigte  Abschrift
der  in  das  Tagebuch  eingetragenen  Standesurkunde  dem  Standesbeamten,
  in  dessen  Register  der  Fall  gehört  (§  62  des  D.  G.),
behufs  Kontrolierung  der  Eintragungen  zugustellen.

§  64  des  P.  G.

P
F.

Die  standesamtliche  Registratur.

1.  Da  in  den  meisten  Fällen  die  Bürgermeister  zugleich
das  Amt  eines  Standesbeamten  bekleiden,  so  ist  darauf  zu
achten,  daß  die  Standesamtsakten  nicht  mit  den  Gemeindeakten
  vermischt,  sondern  von  denselben  streng  gesondert  gehalten
werden.  Deshalb  ist  es  notwendig,  daß  zur  Aufbewahrung  der