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Standesamtsakten  ein  eigener  Registraturschrank  benützt  und
aufgestellt  wird.  Derselbe  soll  verschließbar  sein  und  nicht  in
einem  offenen  Dausplatz  stehen.  Bei  der  Wahl  des  Aufstellungsortes
  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  bei  Feuersgefahr  eine
Rettung  der  Standesamtsakten  leicht  möglich,  und  daß  der  Schrank
bei  Abwesenheit  des  Standesbeamten  dem  Stellvertreter  zugänglich
ist.  Es  ist  von  Wichtigkeit,  daß  der  Standesbeamte  mit  seinem
Stellvertreter  eine  dahinzielende,  nach  den  örtlichen  Derhältnissen
sich  richtende  Dereinbarung  trifft.

Das  ZInnere  des  Schrankes  ist  zweckmäßig  in  mehrere
ächer  einzuteilen,  so  zwar,  daß  die  Register  und  verschiedenen
kten  je  getrennt  zur  Aufbewahrung  gelangen  können.  Die  einzelnen

Fächer  des  Registraturschrankes  sind  fortlaufend  zu  numerieren  und
mit  einer  auf  die  inliegenden  Akten  bezüglichen  Aufschrift  zu  versehen.

Aufbewahrung  der  Akten:  M.  E.  5./12./75  Vé  A.  Bl.  688,  und

M.  E.  28./0./76  A.  Bl.  402,  und  M.  E.  10./1./77  A.  Bl.  37.

2.  Uber  sämtliche  standesamtliche  Akten  ist  ein  Derzeichnis
zu  führen,  aus  welchem  die  Bezeichnung  des  Aktenstückes,  sowie  die
für  dasselbe  bestimmte  Fachnummer  zu  ersehen  ist.  (B.  Wr.  1090).

Aktenstücke  und  Formulare  sind  mit  Tekturen,  diese  mit  entsprechender
  Aufschrift  und  der  betreffenden  Fachnummer  zu  versehen.

3.  Die  Registratur  hat  zu  enthalten:
a.  die  LZebundenen  Hauptregister,

b.  die  ungebundenen  Llebenregister  fürs  laufende
Jahr,  wenn  sie  nicht  zweckmäßiger  an  einem  besonderen,
feuersicheren  Orte  aufbewahrt  werden  können,

c.  den  Sammelakt  zu  den  einzelnen  Registern  mit  dem
in  den  B.  Vr.  110,  111  und  112  bezeichneten  Inhalte.
Der  Sammelakt  ist  nach  Jahrgängen  in  chronologischer
Ordnung  anzulegen  und  mit  einem  Inhaltsverzeichnisse  zu  versehen.
Die  im  Sammelakt  liegenden  Drodukte  sind  unter  Umschlag  zu  bringen
und  auf  denselben  die  entsprechende  Aufschrift  und  Nummer  zu  setzen,
welche  gleichfalls  im  Derzeichnis  aufgenommen  werden  müssen.
Für  kleinere  Standesamtsbezirke  mit  geringem  Einlauf  der
im  Sammelakt  unterzubringenden  Drodukte  kann  der  letztere
auf  mehrere  Jahre  angelegt  werden,  doch  sind  innerhalb  desselben
die  eingehenden  Urkunden  u.  dergl.  nach  Jahrgängen  in  besonderem
überschriebenen  Umschlag  zu  ordnen  und  mit  jährlich  fortlaufender
Mummer  zu  versehen.
Sammelakte:  M.  E.  5./12./75  V  ⁊  A.  Bl.  688.
d.  Ein  alphabetisches  Derzeichnis  für  jedes  einzelne
Register.
Für  kleinere  Standesamtsbezirke  werden  diese  Derzeichnisse
zweckmäßig  für  mehrere  Jahre  angelegt.  Die  Einträge  erfolgen