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in  Registerreihenfolge  unter  den  alphabetischen  Anfangsbuchstaben.
Beim  alphabetischen  Heiratsregister  ist  der  Name  des  Ehemannes
für  die  alphabetische  Reihenfolge  maßgebend.

Für  größere  Standesamtsbezirke  dürfte  es  sich  empfehlen,
die  während  des  Jahres  geführten  alphabetischen  Derzeichnisse
nur  als  provisorische  zu  betrachten  und  am  Schlusse  des  Jahres
streng  alphabetische  anzufertigen.  In  diese  (jährlich  angelegten
Derzeichnisse)  sind  für  Geburten  und  Sterbefälle,  welche  am  Schlusse
des  Halenderjahres  erfolgen,  aber  erst  zu  Beginn  des  folgenden
Kalenderjahres  zur  Anmeldung  gelangen,  also  im  nächstjährigen
Register  eingetragen  sind,  Tachträge  unter  Angabe  des  Jahrganges
und  der  Registernummer  zu  machen.

Außer  den  Registereinträgen  sind  auch  die  von  auswärtigen
Standesämtern  zur  Anzeige  gelangenden  Fälle  in  den  alphabetischen
Registern  aufzunehmen  und  der  Grund  des  Eintrages,  sowie  der
Jahrgang  und  die  laufende  Nummer  in  demselben,  unter  welchen
die  Urkunde  oder  Anzeige  im  Sammelakt  sich  befindet,  in  der
Rubrik  „Bemerkungen“"  kurz  zu  bezeichnen;  desgleichen  ist  auf  die
dem  Sammelakt  einverleibten  amtlichen,  bezw.  gerichtlichen  Mitteilungen
  in  ähnlicher  Weise  hinzuweisen.  Da  eine  Angabe  über
Heimat  oder  Guständigkeit  der  zur  Anzeige  gelangenden  Dersonen
in  den  Urkunden  nicht  aufsgenommen  wird,  so  ist  die  Dormerkung
derselben  in  der  Rubrik  „Bemerkung“"  des  alphabetischen  Registers
anzuempfehlen.  (B.  Vr.  113,  114,  115).

Alphabetische  Register:  M.  E.  s./12./75  V  8  A.  Bl.  688.

Dergl.  auch:  M.  E.  20./10./76,  abgedr.  K.  A.  Bl.,  nach  welcher  die

Eintragung  des  Heimatortes  in  der  Urkunde  unzulässig  ist.
e.  Ein  Register  zur  Kontrole  über  die  nachträglich
zu  machenden  Anzeigen  der  Dornamen  der
Kinder.  (B.  Wr.  37).

-onnte  bei  erfolgter  Geburtsanzeige  der  Dorname  des  lindes
noch  nicht  angegeben  werden,  so  ist  in  diesem  Register  hievon
sofort  Dormerkung  zu  machen  und  die  Einhaltung  der  zweimonatlichen
  Anzeigefrist  im  Auge  zu  behalten.  Erfolgt  die  Anzeige
des  Dornamens  innerhalb  dieser  Seit  oder  mußte  diese  gemäß  §  68
des  D.  G.  erzwungen  werden,  so  ist  dieses  gleichfalls  im  Register
zu  bemerken.  (Dergl.  B  iff.  5).

f.  Ein  Derzeichnis  der  vom  Standesbeamten
verkündeten  Aufgebote.

In  dieses  Derzeichnis  sind  nur  Einträge  zu  machen,  wenn
eine  Derehelichung  eines  Mannes  (ichtbapern)  ausschließlich  nach
dem  P.  G.  vom  6.  Februar  1875  stattfindet  und  also  das  Aufgebot
  vom  Standesbeamten  zu  erlassen  ist.  (B.  Nr.  70).

Derehelichungsbekanntmachungen  der  Gemeindeverwaltungen
nach  dem  baperischen  Gesetze  über  Heimat,  Derehelichung  und