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H.  G.  vom  16.  April  1868  und  eines  Sterbefalles  benötigten  Formulare
aufgeführt:  «
erehelichungsprotokolle  (Gesuch  um  Ausstellung  des  distriktspolizeilichen

Derehelichungszeugnisses  betreffend),  Verebelichungsbekanntmachungen,
Erklärung  der  Heimatgemeindeverwaltung  nach  Art.  36  des  Heimatgesetzes,
  Verwandtschaftezeugniste,  Einwilligungserklärungsprotokolle,
Familienstandszeugnisse  für  die  Braut;

ferner:  Seugnis  der  Ortspolizeibehörde,  daß  der  Beerdigung  des
Leichnams  kein  Hindernis  im  Wege  steht,  Formular  zur  Anzeige  eines
Sterbefalles  beim  Ugl.  Rentamte  und  Amtsgerichte.

i.  Die  erhaltenen  TLeichenschauscheine  sind
zweckmäßig  unter  Umschlag  aufzubewahren  und  am
Duartalsschlusse  dem  Ugl.  Bezirksarzte  einzusenden.
(Dergl.  D  GSiff.  8).

.

GE.
Besondere  Geschäfte  des  Standesbeamten.

Meben  der  „Beurkundung“  obliegen  dem  Standesbeamten
noch  eine  Reihe  besonderer  Geschäfte,  welche,  soweit  sie  mit  ersterer
Hand  in  Hand  gehen,  in  den  vorhergehenden  Abschnitten  bereits
näaher  bezeichnet  wurden;  weitere  sind:

1.  Ausstellung  von  Familienstandszeugnissen  bei
Derlassenschafts=  und  Erbschaftsangelegenheiten  u.  s.  w.  Diese
Seugnisse  haben  den  Mamen,  Stand  und  Wohynort  der  Eltern
und  der  lebenden  l#inder,  den  Dermerk  über  etwaiges  Ableben
der  Eltern  und  die  genaue  Bezeichnung,  aus  welcher  She  das
eine  oder  andere  Uind  hervorgegangen,  oder  welche  Ehe  etwa
kinderlos  geblieben  ist,  zu  enthalten  (B.  Nr.  66  und  117).

2.  Ausstellung  gebührenfreier  verein  fachter  Geburtszeugnisse
  für  militärische  Swecke.  (Dergl.  A  24  und  B.  Nr.  20).

3.  Anfertigung  der  Geburtsliste  und  des  Sterberegisterauszuges
  zur  Rekrutierungsstammrolle  nach  den
vorgeschriebenen  Formularen  A  und  B.

a.  Geburtsliste,  Form.  A.  (B.  Nr.  118).

Die  Formulare  werden  den  Standesämtern  von  der  Distriktspolizeibehörde
  kostenfrei  geliefert.

Für  jede  politische  Gemeinde  ist  eine  gesonderte  Liste
anzulegen;  in  combinierten  Standesamtsbezirken  also  so  viele
Cisten,  als  politische  Gemeinden  zum  Standesamtsbezirk  gehören.

In  die  Geburtsliste  ist  die  17  jährige  Altersklasse  der
männlichen  Hersonen  aufzunehmen  ohne  Rücksicht  darauf,  ob