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die  eine  oder  andere  Person  bereits  verstorben  ist.  Das  etwaige
Ableben  ist  in  der  Rubrik  „Bemerkungen“  anzugeben.  In  gleicher
Weise  sind  die  von  den  Gemeindebehörden  aufbewahrten  Geburtslisten
  auf  Grund  erhaltener  Sterberegisterauszüge  stets  zu  berichtigen,
  damit  bereits  verstorbene  Militärpflichtige  nicht  in  die
Rekrutierungsstammrollen  aufgenommen  und  fortgeführt  werden.
Für  den  Eintrag,  welcher  in  alphabetischer  Reihenfolge
zu  geschehen  hat,  ist  der  Geburtstag  maßgebend.  Ende  Dezember
geborene  Kinder,  welche  erst  im  Januar  des  folgenden  Jahres
beurkundet  wurden,  sind  also  gleichfalls  in  die  Liste  des  Geburtsjahres
  aufzunehmen.

Am  Schlusse  und  auf  dem  Titelblatte  ist  unterm  15.  Januar
des  betreffenden  Jahres  die  Liste  mit  Unterschrift  und  Siegel  des
Standesbeamten  abzuschließen.

Kommen  im  betreffenden  Jahre  männliche  Geburten  nicht
vor,  dann  ist  Fehlanzeige  zu  erstatten.

Geburtslisten  oder  Fehlanzeigen  sind  dem  Bürgermeister
der  betreffenden  politischen  Gemeinde  am  jeweiligen  15.  Januar
zu  übergeben.

b.  Sterberegisterauszüge,  Form.  B.  (B.  Wr.  119).

Hier  gilt  zunächst  auch  das  bei  Geburtsliste  in  Absatz  #
und  2  Gesagte.

Die  Sterberegisterauszüge  sind  nicht  mehr  in  der  bisher
vorgeschrieben  gewesenen  tabellarischen  Form,  sondern  in  der
Form  einer  Sammlung  von  Einzelauszügen  für  jeden  Derstorbenen
anzufertigen.  In  den  Auszug  sind  alle  im  vorhergegangenen
Kalenderjahre  verstorbenen  männlichen  Hersonen,  welche
das  25.  Lebensjahr  nicht  vollendet  hatten,  aufzunehmen.

Auf  dem  Titelblatte  sind  diese  Auszüge  unterm  jeweiligen
15.  Januar  mit  Siegel  und  Unterschrift  des  Standesbeamten
abzuschließen.

Sind  oben  bezeichnete  Sterbefälle  nicht  vorgekommen,  dann
ist  Fehlanzeige  zu  erstatten.  Sterberegisterauszüge  und  Fehlanzeigen
  sind  vom  Standesbeamten  direkt  dem  Givilvorsitzenden
der  Ersatzkommission  am  15.  Januar  des  laufenden  Jahres
einzusenden.

Die  Aufbewahrung  der  Geburtslisten  und  der  zurückerhaltenen
Sterberegisterauszüge,  bezw.  Fehlanzeigen  hat  von  der  betreffenden
Gemeindebehörde  zu  erfolgen  und  zwar  sind  die  Sterberegisterauszüge,
  nach  Geburtsjahrgängen  und  innerhalb  derselben  nach

den  Anfangsbuchstaben  der  Namen  geordnet,  aufzubewahren.
Dergl.  M.  E.  24./12—/75  A.  Bl.  760;  M.  E.  6./3./76  A.  Bl.  127;
Formular  zur  Geburtsliste:  M.  E.  7./4/05  A.  Bl.  60;
Formular  zum  Sterberegisterauszug:  M.  E.  1./6/05  A.  Bl.  321.