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4.  Herstellung  der  Listen  für  die  der  Erstimpfung
vorzustellenden  Kinder.  (B.  Nr.  120).

Für  jede  politische  Gemeinde  ist  vom  Standesbeamten  eine
besondere  Impfliste  anzulegen  und  werden  ihm  bis  15.  Januar
eines  jeden  Jahres  die  benötigten  Formulare  von  der  Distriktspolizeibehörde
  kostenfrei  zugesandt.  Der  Standesbeamte  füllt  die
Listen  in  Kolonne  2  mit  5  aus  und  trägt  die  Mamen  der  im
verflossenen  Jahre  geborenen  Kinder  in  alphabetischer
Reihenfolge  auf  Grund  des  Geburtsregisters  ein;  etwa  verstorbene
  Kinder  sind  in  die  Liste  nicht  aufzunehmen.  Dierauf  ist
die  Liste  vom  Standesbeamten  am  15.  Februar  mit  Siegel  und
Unterschrift  abzuschließen  und  am  gleichen  Tage  der
Ortspolizeibehörde  zu  übergeben.  Diese  ergänzt  die  Ciste  in
der  Rubrik  „Bemerkungen“  unter  Angabe  des  derzeitigen  Aufenthaltes,
  wenn  das  Kind  etwa  verzogen  ist,  trägt  zugezogene
(Kost-)  Kinder  nach  und  schließt  die  Liste  mit  der  Bestätigung,
daß  sonst  keine  impfpflichtigen  Kinder  in  der  Gemeinde  sich
befinden,  mit  Datum,  Siegel  und  Unterschrift  ab  und  übersendet
sie  am  1.  März  der  zuständigen  Distriktspolizeibehörde.

Impfgesetz:  8./4./74  D.  Bl.  von  1875  St.  132;  Dollzugsvorschrift:

24.  /2./25  D.  Bl.  117.
5.  Die  Ausfüllung  der  Zählkarten.
a.  Allgemeine  Bestimmungen.

Für  jeden  einzelnen  in  die  Standesregister  eingetragenen  Fall
ist  vom  Standesbeamten  eine  besondere  Zählkarte  auszufüllen.
  Zur  leichteren  Unterscheidung  sind  die  Sählkarten  für
Geburten  von  weißem,  jene  für  Eheschließungen  von  gelbem
und  jene  für  Sterbefälle  von  grauem  Hapier  angefertigt.  Die
Ausfüllung  derselben  erfolgt  am  besten  sofort  nach  erfolgter
Beurkundung;  es  kann  jedoch  ausnahmsweise  auch  eine  spätere
Ausfüllung  stattfinden,  doch  müssen  die  Fragen  des  Vordruckes
der  Zählkarten  der  Wirklichkeit  entsprechend  beantwortet  werden.

Die  ausgefüllten  Zählkarten  sind  innerhalb  eines  Dierteljahres
  zu  sammeln  und  dann  nach  Ablauf  desselben  an  das
Kgl.  statistische  Zureau  in  WMünchen  unter  Couvert  ohne
Begleitschreiben  einzusenden.  Die  Sählkarten  sind  für  jene
Geburten  und  Sterbefälle  auszufüllen,  welche  im  betreffenden
Dierteljahre  auch  wirklich  erfolgt  sind,  gleichviel,  ob  die  Anzeige
dieser  Geburt  und  Sterbefälle  in  dem  betreffenden  Dierteljahre
oder  im  folgenden  erst  erstattet  worden  ist.

Aus  diesem  Grunde  sollen  die  Sählkarten  nicht  vor  dem
10.  des  ersten  Monats  des  neuen  Oierteljahres,  (also  10.  Januar,
10.  April,  10.  Juli  und  10.  Oktober)  zur  Einsendung  gelangen.