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Sterbefälle,  Form.  C.  (B.  Nr.  126).

Die  Angabe,  ob  die  unter  15  Jahren  verstorbenen  Uinder
eheliche  oder  uneheliche  waren,  ist  von  großer  Wichtigkeit  und
ist  deshalb,  soweit  dem  Standesbeamten  diese  Derhältnisse  nicht
bersenüch  bekannt  sind,  in  geeigneter  Weise  diesbezügliche  Frage
zu  stellen.

Bei  gestorbenen,  nicht  selbst  erwerbsthätigen  Kindern  unter
15  Jahren  ist  der  Beruf  des  Daters  anzugeben.  War  das  Kind
vaterlos,  dann  ist  der  Stand  der  Mutter  anzugeben;  ist  es  vaterund
  mutterlos,  dann  ist  anzugeben,  daß  es  Waise  ist.

In  der  Rubrik  „Bemerkung“  ist  ersichtlich  zu  machen,  ob
der  Sterbefall  in  einer  Anstalt  und  welcher  Art  derselben,  oder
auf  See  vorgekommen  ist.  Auch  ist  bei  jenen  Todesfällen,  bei
welchen  eine  amtliche  Ermittelung  vorgeschrieben  ist,  z.  B.  bei
Ungläcksfällen,  Selbstmorden,  strafbaren  Handlungen,  gefundenen
Leichen,  vorkommenden  Falles  unter  den  „Bemerkungen“  gleichfalls
  Erwähnung  zu  thun.

Sählkarten:  M.  E.  25./12/25  A.  Bl.  753.

Kopialentschädigung:  M.  E.  6./4./7:  A.  Bl.  147  und  M.  E.  20./4./78

A.  Bl.  142.

6.  Zur  Enpidenthaltung  der  Adelsmatrikel  sind
alljährlich  mit  der  Einsendung  der  Mebenregister  dem  Kgl.  Bezirksamte
  Uonspekte  über  die  in  den  adeligen  Familien  des  Standesamtsbezirkes
  vorgerommenen  Geburten,  Derehelichungen  und
Sterbefälle  vorzulegen  (B.  Nr.  127),  eventuell  Fehlanzeige  zu
erstatten  (B.  Nr.  128).

Vergl.  M.  E.  14./5./76  z.  B.  abgedr.  K.  A.  Bl.  von  Mittelfranken

von  1876  St.  570.

7.  Ze  nach  den  mit  anderen  Staaten  getroffenen  Ubereinkünften
  sind  über  die  im  Standesamtsbezirke  vorgekommenen
Geburten,  Eheschließungen  und  Sterbefälle  von  Ausländern  dem
Kgl.  Bezirksamte  Registerauszüge  zu  übermitteln.

Dergl.  die  nach  C  Uc  angeführten  gesetzlichen  Bestimmungen,  sowie

die  M.  E.  24./7.505  A.  Bl.  425.

8.  Jeder  Todesfall  eines  Beamten,  eines  Geistlichen  u.  s.  w.

ist  dem  Kgl.  Bezirksamte  berichtlich  anzuzeigen.

9.  Die  Standesbeamten  haben  den  Gemeindeverwaltungen
  auf  Ansuchen  alle  möglichen  Auskünfte  kostenfrei
zu  erteilen,  welche  dieselben  in  den  Stand  setzen,  die  von  ihnen
zu  führenden  Derzeichnisse  der  Gemeindebürger  und  Deimatberechtigten
  (Familienbögen),  verschiedene  Wählerlisten  u.  s.  w.
herzustellen  bezw.  evident  zu  halten.

Siehe  Landtagswahlgesetz  v.  21./3./81  Art.  6  D.  Bl.  105.

10.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  von  jedem  im  Hrtspolizeibezirke
  vorkommenden  Todesfalle  in  möglichster  Bälde  dem